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Versicherungsmakler / Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung) / Bedingungsarchiv

ERGO Risikoversicherung mit Bonusgutschrift: die Bedingungen im Volltext

Risikoversicherung mit Prämienreduktion durch Bonusgutschrift, vorläufigem Sofortschutz bis 200.000 Euro, aber nur Deckungsrückstellung bei Terror, gefährlichen Sportarten, Motorsport und Luftfahrt ohne Zuschlag.

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Ich ermächtige ERGO, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ERGO auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ERGO mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ERGO einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ERGO Risikoversicherung mit Bonusgutschrift von ERGO (Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ERGO weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Todesfallleistung)laut Polizze„leisten wir die am Versicherungsantrag für den Ablebensfall angegebene garantierte Versicherungsleistung.“AVB 1.1, Seite 4
Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung)nicht geregelt
Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall)nicht geregelt
Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme)ja, bis 200.000 €„Der Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 AVB (vorläufiger Sofortschutz) beträgt 200.000 Euro, sofern das Alter der versicherten Person 55 Jahre nicht übersteigt“BVB 1.1, Seite 1
Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland)ja„infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und Nordamerikas, bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen“AVB 3.3, Seite 5
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags)nicht geregelt

Nachversicherung und Verlängerung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaftnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindesnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme)nicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerungnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeitnicht geregelt
Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren)nicht geregelt
Höchstbetrag je Nachversicherungnicht geregelt
Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammennicht geregelt
Altersgrenze für die Nachversicherungnicht geregelt
Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignisnicht geregelt
Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt

Leistungen und Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartungnicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall)nicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes)nicht geregelt
Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag)ja„Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember ermittelt und reduzieren die Tarifprämie auf die von Ihnen zu bezahlende Versicherungsprämie in Form einer Bonusgutschrift.“BVB 3.3, Seite 1
Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall)nicht geregelt
Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeitja„Im ungünstigsten Fall kann der Gewinnanteil sogar ganz entfallen und dazu führen, dass die volle Tarifprämie (zuzüglich Versicherungssteuer) zu bezahlen ist.“BVB 3.4, Seite 1

Raucherstatus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag)ja„Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat.“AVB 15.1, Seite 9
E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtrauchernein„Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat.“AVB 15.1, Seite 9
Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchensnein„Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen.“AVB 15.2, Seite 9
Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstoppnicht geregelt
Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktrittnicht geregelt

Anzeigepflicht und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannkeine„Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten (bei Arglist binnen 30 Jahren).“AVB 2.2, Seite 4
Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtja„Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht“AVB 2.2, Seite 4
Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert)ja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“AVB 8.1, Seite 8
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank)ja„Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.“AVB 12.1, Seite 9
Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen)nicht geregelt
Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigungja„Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen“AVB 9.1, Seite 8
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt

Ausschlüsse und gefährliche Freizeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeitja„Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung.“AVB 3.2, Seite 5
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung.“AVB 3.6, Seite 5
Terroranschläge ohne Ausschlussnein„Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten“AVB 3.4, Seite 5
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen“AVB 3.6, Seite 5
Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen)nein„infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen),“AVB 3.3, Seite 5
Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertnein„infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast“AVB 3.3, Seite 5
Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichertnein„infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug,“AVB 3.3, Seite 5
Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichertja„infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen),“AVB 3.3, Seite 5
Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflichtnicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit)nicht geregelt
Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf)nicht geregelt
Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod)nicht geregelt
Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe)nicht geregelt
Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall)nicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit)nicht geregelt
Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980)nicht geregelt
Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980)nicht geregelt
Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Versicherungsbedingungen BR13 Risiko mit Bonusgutschrift
[Seite 1] Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Klassik und Spezial) Deckung 82113 / Tarifvariante 171NN/171NP/171RN/171RP Anhang BR13 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 3 Gewinnbeteiligung (AVB) der Risikoversicherung (mit Bonusgutschrift) gelten folgende Bestimmungen: 3.1 Sie nehmen gemäß Punkt 6 der AVB im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die 1 Mindest- und Höchstbeträge Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und 1.1 Der Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2 AVB (vorläufiger Sofortschutz) Abrechnungsverbände. Der für Ihren Versicherungsvertrag gültige beträgt 200.000 Euro, sofern das Alter der versicherten Person 55 Gewinn- bzw. Abrechnungsverband lautet: Jahre nicht übersteigt, bzw. 80.000 Euro, sofern das Alter der Gewinnverband: II versicherten Person über 55 Jahre liegt. Dies gilt auch dann, wenn Abrechnungsverband: 15 für Risikoversicherung Spezial insgesamt höhere Summen auf das Leben der versicherten Person 16 für Risikoversicherung Klassik beantragt sind. 1.2 Die Mindestversicherungsleistung gemäß Punkt 2.4 AVB (Grenze für 3.2 Allfällige im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages bestehende Prämienfreistellung bei Kündigung nach Verzug mit der Folgeprämie) Zusatzversicherungen sind nicht gewinnberechtigt. beträgt 750 Euro. Der Mindestbetrag gemäß Punkt 9.2 AVB (Grenze 3.3 Ihre Gewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember ermittelt für Prämienfreistellung) beträgt 750 Euro. und reduzieren die Tarifprämie auf die von Ihnen zu bezahlende 2 Rechnungszins und Kosten Versicherungsprämie in Form einer Bonusgutschrift. 2.1 Der Rechnungszins beträgt 0 % p.a. 3.4 Für die Höhe des Gewinnanteiles sind die von unserem Vorstand 2.2 Die Zuschläge für nicht jährliche Prämienzahlung gemäß Punkt 2.5 diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. Der AVB („Unterjährigkeitszuschlag“) betragen bezogen auf die jeweilige Anspruch auf den ggf. geänderten Gewinnanteil entsteht mit dem Prämie 1 % bei halbjährlicher, 2 % bei vierteljährlicher und 3 % bei auf die Beschlussfassung folgenden 1. Juli. Die Höhe der monatlicher Zahlung. Gewinnbeteiligung hängt von dem Risiko- und Kostenverlauf ab. Der 2.3 Die Abschlusskosten gemäß Punkt 5.1 (a) AVB betragen einmalig jedes Bilanzjahr neu festgesetzte Gewinnanteil bestimmt die Höhe 40 Euro. der Bonusgutschrift. Die zu zahlende Versicherungsprämie kann 2.4 Die jährlichen Verwaltungskosten gemäß Punkt 5.1 (b) AVB sich also durch die Festsetzung niedrigerer Gewinnanteile erhöhen. betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung 40 Euro ab Im ungünstigsten Fall kann der Gewinnanteil sogar ganz entfallen dem 2. Versicherungsjahr und bei prämienfrei gestellten Verträgen und dazu führen, dass die volle Tarifprämie (zuzüglich jährlich 0,1 % der Versicherungssumme. Außerdem wird für Versicherungssteuer) zu bezahlen ist. Der Versicherungsnehmer Versicherungssummen unter 45.000 Euro ein Abschlag von 0,05 %, kann den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, von 45.000 Euro bis unter 65.000 Euro ein Abschlag von 0,03 % wenn sich die Bonusgutschrift reduziert oder diese entfällt. bzw. von 65.000 Euro bis unter 85.000 Euro ein Abschlag von 0,01 Die Höhe der Gewinnanteilsätze wird in unserem jeweiligen % gewährt sowie ab 145.000 Euro ein Zuschlag von 0,01 % der Geschäftsbericht veröffentlicht. Unsere Geschäftsberichte finden Versicherungssumme verrechnet. Sie auf folgender Homepage: 2.5 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos gemäß Punkt 5.1 (c) http://www.ergo-versicherung.at/ueber-ergo/geschaeftsberichte/. AVB werden mit der von der Münchener Rück erstellten modifizierten Munich Re Sterbetafel 2013 unisex für non-preferred Risiken Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung beruhen auf berechnet. Schätzungen denen die im Zeitpunkt der Schätzung bestehenden 2.6 Der Abzug gemäß Punkt 8.2 AVB (Abzug bei Rückkauf) beträgt 5 % Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Solche Angaben sind daher der Deckungsrückstellung. unverbindlich. Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien BR13 Stand 05/2019 Seite 1 von 1
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen ERGO 2016 (Anhang R116, Risikoversicherung auf den Todesfall)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren 6 Gewinnbeteiligung 7 Leistungserbringung durch den Versicherer 8 Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert 9 Prämienfreistellung 10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung 11 Vorauszahlung 12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung 13 Erklärungen 14 Bezugsberechtigung 15 Nichtraucher und Raucher 16 Verjährung 17 Vertragsgrundlagen 18 Aufsichtsbehörde, Bericht über Solvabilität und Finanzlage 19 Sicherungssystem Deckungsstock 20 Erfüllungsort Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946 Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien Stand: 01/2016 Seite 1 von 10 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen unerlässlich. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) (Die Bezeichnung "Bezugsberechtigter" gilt für beide Geschlechter). Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer, der Abschlusskosten, der Verwaltungskosten, der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (näheres zur Versicherungssteuer und zu den Kosten finden Sie im Versicherungsantrag unter „Allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung“ bzw. „Kosten“) und allfälliger Zuschläge für unterjährige Prämienzahlung zuzüglich der Verzinsung mit dem in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen garantierten Rechnungszinssatz. Die Deckungsrückstellung wird im jeweiligen Deckungsstock des Versicherers veranlagt. Deckungsstock, ist der Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 Klassischer (VAG), in dem die Veranlagung für die Verträge der klassischen Lebensversicherung mit garantierter Versicherungsleistung erfolgt. Der Deckungsstock ist ein „Sondervermögen“ bei Lebensversicherungen. Er muss die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern und wird getrennt vom anderen Vermögen verwaltet. Jahresnettoprämie ist die Jahresprämie ohne Versicherungssteuer und ohne allfälliger Unterjährigkeitszuschläge. Letztstandspolizze ist eine Polizze, die den aktuellen Vertragsstand (Letztstand) dokumentiert. Nettoeinmalprämie ist die Einmalprämie ohne Versicherungsteuer. Nettoprämiensumme ist die Summe der Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer. Polizze ist die Urkunde, die Ihren Versicherungsvertrag dokumentiert. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung und berechnet sich aus der Deckungsrückstellung, vermindert um einen Abzug gemäß Punkt 8.2 und den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung. Schriftform / Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Geschriebene Form Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person der Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail) (siehe Punkt 13). Stammversicherung ist jener Vertragsteil, der die Basis Ihres Versicherungsvertrages bildet und für den die vorliegenden AVB gelten. Ergänzend zur Stammversicherung kann Ihr Versicherungsvertrag auch Zusatzversicherungen beinhalten. Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung der Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, an Hand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Seite 2 von 10 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 Versicherer ist die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. (Die Bezeichnung "Versicherungsnehmer" gilt für beide Geschlechter). Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt, dessen Höhe im Versicherungsantrag angegeben ist. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers, deren Höhe im Versicherungsantrag angegeben ist. Seite 3 von 10 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 1.1 Im Ablebensfall, das heißt bei Ableben der versicherten Person während der Vertragsdauer, leisten wir die am Versicherungsantrag für den Ablebensfall angegebene garantierte Versicherungsleistung. 1.2 Im Erlebensfall, das heißt bei Erleben des Vertragsablaufes endet der Versicherungsvertrag ohne weitere Leistung. 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 2.1 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die versicherte Person Raucher oder Nichtraucher ist. Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen (siehe Punkt 15). Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. 2.2 Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten (bei Arglist binnen 30 Jahren). Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden beruht oder wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag binnen 30 Jahren anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß §§ 16 ff VersVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. 2.3 An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. 2.4 Prämienzahlung a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Zuschlägen. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist nur zum Jahresstichtag des Versicherungsbeginns möglich. Falls bei laufender Prämienzahlung im Antrag keine abweichende Prämienzahlungsdauer angegeben ist, entspricht die Prämienzahlungsdauer der Versicherungsdauer. c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. d) Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. Seite 4 von 10 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 e) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungsleistung oder er entfällt bei Unterschreitung der in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Mindestversicherungsleistung zur Gänze (siehe Punkt 9.2). 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 3.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz gemäß Punkt 1.1. 3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlen wir nur die Deckungsrückstellung, wenn das Ableben  infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlenantriebs- oder Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Fluggerätes eine berufliche Tätigkeit ausübt),  infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern, Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen),  infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug,  infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und Nordamerikas, bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen aus wissenschaftlichen oder anderen Gründen, erfolgt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einige der vorhin genannten Risiken gegen Mehrprämie zu versichern, wenn uns das entsprechende Risiko in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, mitgeteilt wird. 3.4 Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen), bezahlen wir ebenfalls nur die Deckungsrückstellung. 3.5 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir die Deckungsrückstellung. 3.6 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung. Seite 5 von 10 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 4 Beginn des Versicherungsschutzes 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklären und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (siehe Punkt 2.4 c) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 4.2 Vorläufiger Sofortschutz: Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Ablebensfall beantragten Summen, maximal jedoch auf den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Höchstbetrag, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn  die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,  die versicherte Person nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und  soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (siehe Punkt 3) vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mit Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die für das erste Versicherungsjahr zu entrichtende Jahresprämie bzw. die einmalige Prämie. 5 Kosten und Gebühren 5.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihres Vertrages Abschlusskosten (vgl. a)), Verwaltungskosten (vgl. b)) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) (vgl. c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif. Diese Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern entsprechend den nachstehenden Bestimmungen von der Prämie abgezogen oder der Deckungsrückstellung entnommen. a) Die Abschlusskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, sind in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegeben. b) Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten entnehmen Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung. c) Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie) Die laufenden Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie) richten sich nach dem Alter der versicherten Person, nach dem Rauchverhalten (Nichtraucher oder Raucher) sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Sterbetafel. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir erhöhte Risikoprämien oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. Seite 6 von 10 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 5.2 Die in 5.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungskosten- und Risikoprämien der Deckungsrückstellung. 5.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 5.1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes, die wir der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt haben. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. 5.4 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies sind insbesondere ein Attestkostenbeitrag, eine Mahngebühr bei Prämienzahlungsverzug, eine Geschäftsgebühr bei  nachträglicher Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung  Änderung des Polizzeninhaltes (Änderung des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Person und/oder des Bezugsberechtigten, Verlegung von Beginn oder Ablauf oder Hauptfälligkeitstermin für die Prämienzahlung, Einrechnung eines Vorvertrages, usw.)  Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, außertourlicher Ausstellung einer Wertnachricht bzw. Gewinnbescheinigung  Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland  umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft  Drittschuldnererklärungen, Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen  Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten. Die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage http://www.ergo- versicherung.at/service/gebuehren-und-mehraufwendungen/ entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, indem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. 6 Gewinnbeteiligung 6.1 Ihr Versicherungsvertrag ist nicht gewinnberechtigt. 7 Leistungserbringung durch den Versicherer 7.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze und das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. 7.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch auf Vergütung von Zinsen. Seite 7 von 10 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 7.3 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation sowie entsprechender Nachweise ( z.B. Reisepass) und, falls von uns verlangt, Angabe einer Erklärung des Bezugsberechtigten, die die Angaben laut Punkt 7.1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass). 7.4 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. 8 Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert 8.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen:  jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres  innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 8.2 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages, vermindert um den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Abzug. 8.3 Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämienzahlung mit Dauern bis einschließlich 10 Jahren besteht nach einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes. 9 Prämienfreistellung 9.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen:  jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres  innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (siehe Punkt 8.2) eine verminderte Versicherungssumme bzw. versicherte Rente ermittelt. 9.2 Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass die Versicherungsleistung den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Mindestbetrag nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Rückkaufswert (siehe Punkt 8.2) ausbezahlt. 9.3 Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämie mit Dauern unter 10 Jahren besteht kein Anspruch auf Prämienfreistellung. 9.4 Durch die Prämienfreistellung wird der Vertrag nicht beendet. 10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung 10.1 Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen für Sie verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss unter Seite 8 von 10 [Seite 9] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien bzw. der einbezahlten einmaligen Prämie ist ausgeschlossen. 11 Vorauszahlung 11.1 Bei Risikoversicherungen ist eine Vorauszahlung nicht möglich. 12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung 12.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. 13 Erklärungen 13.1 Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform (schriftlich) vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Unsere Erklärungen erfolgen schriftlich. 13.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse (das ist die im Antrag festgehaltene oder eine allenfalls uns später von Ihnen oder einem von Ihnen Beauftragen, z.B. Versicherungsmakler, geschriebene neue Adresse). Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. 14 Bezugsberechtigung 14.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, angezeigt werden. 14.2 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität (z.B. gültiger Reisepass) nachweist. 15 Nichtraucher und Raucher 15.1 Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat. 15.2 Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen. Dadurch erhöht sich die Versicherungsprämie bei unveränderter Versicherungssumme. Wird uns die Änderung nicht bekanntgegeben, reduziert sich im Leistungsfall die Versicherungsleistung auf jene Versicherungssumme, die wir bei gleicher Prämie für einen Raucher ermittelt hätten. Die Verringerung der Versicherungsleistung gilt nicht, wenn das Rauchen nicht ursächlich für den Tod der versicherten Person gegeben war. 16 Verjährung 16.1 Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Seite 9 von 10 [Seite 10] Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung Risikoversicherung (Ablebensversicherung) Anhang R116 Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 16.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei,  nachdem wir eine Versicherungsleistung begründet und  unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit abgelehnt haben und  der Berechtigte den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht hat. 17 Vertragsgrundlagen 17.1 Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Beilagen, insbesondere der dem Vertrag zu Grunde liegende Tarif, die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Risikoversicherung (Ablebensversicherung) sowie die zum Tarif gehörigen Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung und weiters die Polizze samt sonstiger Anlagen. 18 Aufsichtsbehörde; Bericht über Solvabilität und Finanzlage 18.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Bereich Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Sollten Sie Fragen oder Anlass zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, sich an unsere Servicestellen in unserer Direktion, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien, zu wenden oder uns unter der Telefonnummer 0800 22 44 22 anzurufen. Wir rufen Sie auch gerne zurück. Wenn Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sind, steht Ihnen die Anrufung der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Versicherungsaufsichtsbehörde frei. Finanzmarktaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Tel. (+431) 249-59-0, Fax (+431) 249-59-5499. 18.2 Die veröffentlichten Berichte über die Solvabilität und Finanzlage des Versicherers sind kostenlos unter http://www.ergo-versicherung.at/ueber-ergo/geschaeftsberichte/ sowie auf Anfrage unter ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien, erhältlich. Bei Zusendung des Berichts in Papierform verrechnen wir die hierfür anfallenden Kosten (Druck, Porto). 19 Sicherungssystem Deckungsstock 19.1 Der Deckungsstock ist gemäß §§ 300 ff VAG 2016 ein „Sondervermögen“ bei Lebensversicherungen. Er muss die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern und wird getrennt vom anderen Vermögen verwaltet. Auf die Werte des Deckungsstockes darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig zur Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. Bei der klassischen Lebensversicherung dürfen dem Deckungsstock nur die durch das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Kapitalanlageverordnung zugelassenen Vermögungswerte gewidmet werden; der Deckungsstock wird von einem Treuhänder überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. 20 Erfüllungsort 20.1 Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Direktion in Wien. Seite 10 von 10
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