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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen ERGO 2016 (Anhang R116, Risikoversicherung auf den Todesfall)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
Anhang R116
Begriffsbestimmungen
1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
2 Pflichten des Versicherungsnehmers
3 Umfang des Versicherungsschutzes
4 Beginn des Versicherungsschutzes
5 Kosten und Gebühren
6 Gewinnbeteiligung
7 Leistungserbringung durch den Versicherer
8 Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert
9 Prämienfreistellung
10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
11 Vorauszahlung
12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
13 Erklärungen
14 Bezugsberechtigung
15 Nichtraucher und Raucher
16 Verjährung
17 Vertragsgrundlagen
18 Aufsichtsbehörde, Bericht über Solvabilität und Finanzlage
19 Sicherungssystem Deckungsstock
20 Erfüllungsort
Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306, DVR 0461946
Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien
Stand: 01/2016
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
Anhang R116
Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser
Versicherungsbedingungen unerlässlich.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter) (Die Bezeichnung "Bezugsberechtigter" gilt für beide Geschlechter).
Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der
Versicherungssteuer, der Abschlusskosten, der Verwaltungskosten, der Kosten zur
Deckung des Ablebensrisikos (näheres zur Versicherungssteuer und zu den Kosten
finden Sie im Versicherungsantrag unter „Allgemeine Angaben über die für die
Versicherung geltende Steuerregelung“ bzw. „Kosten“) und allfälliger Zuschläge für
unterjährige Prämienzahlung zuzüglich der Verzinsung mit dem in den Besonderen
Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen garantierten
Rechnungszinssatz. Die Deckungsrückstellung wird im jeweiligen Deckungsstock
des Versicherers veranlagt.
Deckungsstock, ist der Deckungsstock gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Klassischer (VAG), in dem die Veranlagung für die Verträge der klassischen
Lebensversicherung mit garantierter Versicherungsleistung erfolgt. Der
Deckungsstock ist ein „Sondervermögen“ bei Lebensversicherungen. Er muss die
Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern und wird getrennt vom
anderen Vermögen verwaltet.
Jahresnettoprämie ist die Jahresprämie ohne Versicherungssteuer und ohne allfälliger
Unterjährigkeitszuschläge.
Letztstandspolizze ist eine Polizze, die den aktuellen Vertragsstand (Letztstand) dokumentiert.
Nettoeinmalprämie ist die Einmalprämie ohne Versicherungsteuer.
Nettoprämiensumme ist die Summe der Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger
Unterjährigkeitszuschläge über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer.
Polizze ist die Urkunde, die Ihren Versicherungsvertrag dokumentiert.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt
("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung
und berechnet sich aus der Deckungsrückstellung, vermindert um einen Abzug
gemäß Punkt 8.2 und den Besonderen Versicherungsbedingungen der
Stammversicherung.
Schriftform / Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Geschriebene Form Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes).
Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in
Schriftzeichen, aus dem die Person der Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder
E-Mail) (siehe Punkt 13).
Stammversicherung ist jener Vertragsteil, der die Basis Ihres Versicherungsvertrages bildet und für den
die vorliegenden AVB gelten. Ergänzend zur Stammversicherung kann Ihr
Versicherungsvertrag auch Zusatzversicherungen beinhalten.
Tarif/Geschäftsplan ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung
der Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, an Hand derer die
Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers
(Versicherungsprämie) zu berechnen sind.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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Versicherer ist die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark
Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften.
Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungsvertrag. (Die Bezeichnung "Versicherungsnehmer" gilt für beide
Geschlechter).
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt, dessen Höhe im
Versicherungsantrag angegeben ist.
Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des
Versicherers, deren Höhe im Versicherungsantrag angegeben ist.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung
Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
1.1 Im Ablebensfall, das heißt bei Ableben der versicherten Person während der Vertragsdauer,
leisten wir die am Versicherungsantrag für den Ablebensfall angegebene garantierte
Versicherungsleistung.
1.2 Im Erlebensfall, das heißt bei Erleben des Vertragsablaufes endet der Versicherungsvertrag
ohne weitere Leistung.
2 Pflichten des Versicherungsnehmers
2.1 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die
versicherte Person Raucher oder Nichtraucher ist. Wird die versicherte Person während der
Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen
(siehe Punkt 15). Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch
diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
2.2 Werden Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren
seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten (bei Arglist
binnen 30 Jahren). Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag
zurücktreten, wenn die unrichtige oder unvollständige Beantwortung nicht auf Verschulden
beruht oder wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis
hatten. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag binnen 30 Jahren anfechten. Wenn
wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß §§ 16 ff
VersVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur
den Rückkaufswert leisten.
2.3 An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
2.4 Prämienzahlung
a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in
halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit
den in den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen
Zuschlägen. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist nur zum Jahresstichtag des
Versicherungsbeginns möglich. Falls bei laufender Prämienzahlung im Antrag keine
abweichende Prämienzahlungsdauer angegeben ist, entspricht die Prämienzahlungsdauer
der Versicherungsdauer.
c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor
Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von
zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.
d) Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei
und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung
ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder
einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu
bezahlen.
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Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
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e) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche
Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten
Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten
Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die
prämienfreie Versicherungsleistung oder er entfällt bei Unterschreitung der in den
Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen
Mindestversicherungsleistung zur Gänze (siehe Punkt 9.2).
3 Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der
Versicherungsfall beruht.
3.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,
Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des
Vertrages leisten wir die Deckungsrückstellung. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz gemäß
Punkt 1.1.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezahlen wir nur die Deckungsrückstellung, wenn das
Ableben
infolge Benützung eines Fluggerätes (Luftfahrtgerät oder Luftfahrzeug), außer als
Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlenantriebs- oder
Segelflugzeuges oder als Fluggast eines Militärflugzeuges, das zur
Personenbeförderung eingesetzt ist (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des
Fluggerätes in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch
mittels des Fluggerätes eine berufliche Tätigkeit ausübt),
infolge Ausübung einer gefährlichen Sportart zu Lande (z.B. Bergsteigen und Klettern,
Militaryreiten), in der Luft (z.B. Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Paragleiten,
Ballonfahren), im oder am Wasser (z.B. Tauchen),
infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-,
Luft- oder Wasserkraftfahrzeug,
infolge länger dauerndem Aufenthalt (mehr als 3 Monate) außerhalb Europas und
Nordamerikas, bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an
Expeditionen aus wissenschaftlichen oder anderen Gründen,
erfolgt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einige der vorhin genannten Risiken gegen Mehrprämie zu
versichern, wenn uns das entsprechende Risiko in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
vereinbart ist, mitgeteilt wird.
3.4 Bei Ableben im Zusammenhang mit jeglicher Art von Terrorakten (Terrorakte sind jegliche
Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer,
religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen), bezahlen wir ebenfalls nur die
Deckungsrückstellung.
3.5 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der
Unruhestifter leisten wir die Deckungsrückstellung.
3.6 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen oder
chemisch ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten
Versicherungsfällen die Deckungsrückstellung.
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4 Beginn des Versicherungsschutzes
4.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder
durch Zustellung der Polizze erklären und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig
(siehe Punkt 2.4 c) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn
besteht kein Versicherungsschutz.
4.2 Vorläufiger Sofortschutz: Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz
ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Ablebensfall
beantragten Summen, maximal jedoch auf den in den Besonderen
Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Höchstbetrag, auch wenn
insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind.
Der vorläufige Sofortschutz gilt, wenn
die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,
die versicherte Person nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und
soweit die Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (siehe
Punkt 3) vorsehen.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang Ihres Antrages beim Versicherer, frühestens
aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder der Ablehnung Ihres Antrags
oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch mit
Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Polizze erfolgt, in jedem Fall
jedoch sechs Wochen nach Antragstellung.
Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die für das erste
Versicherungsjahr zu entrichtende Jahresprämie bzw. die einmalige Prämie.
5 Kosten und Gebühren
5.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren
Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere
Leistungen im Rahmen Ihres Vertrages Abschlusskosten (vgl. a)), Verwaltungskosten (vgl. b))
und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) (vgl. c)) entsprechend dem
vereinbarten Tarif. Diese Kosten werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern
entsprechend den nachstehenden Bestimmungen von der Prämie abgezogen oder der
Deckungsrückstellung entnommen.
a) Die Abschlusskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, sind in den
Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegeben.
b) Die Höhe der jährlichen Verwaltungskosten entnehmen Sie
den Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung.
c) Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie)
Die laufenden Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie) richten
sich nach dem Alter der versicherten Person, nach dem Rauchverhalten (Nichtraucher oder
Raucher) sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die
Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für
den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und der Deckungsrückstellung,
multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der in den Besonderen
Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Sterbetafel. Für die
Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport, etc. werden wir
erhöhte Risikoprämien oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
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5.2 Die in 5.1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer
Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen
entnehmen wir die Verwaltungskosten- und Risikoprämien der Deckungsrückstellung.
5.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 5.1 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes, die wir der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt haben. Diese können für bestehende
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
5.4 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies
sind insbesondere ein Attestkostenbeitrag, eine Mahngebühr bei Prämienzahlungsverzug,
eine Geschäftsgebühr bei
nachträglicher Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher
Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung
Änderung des Polizzeninhaltes (Änderung des Versicherungsnehmers und/oder der
versicherten Person und/oder des Bezugsberechtigten, Verlegung von Beginn oder
Ablauf oder Hauptfälligkeitstermin für die Prämienzahlung, Einrechnung eines
Vorvertrages, usw.)
Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze, außertourlicher Ausstellung einer
Wertnachricht bzw. Gewinnbescheinigung
Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der
Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland
umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft
Drittschuldnererklärungen, Gerichtskosten für die Hinterlegung von
Versicherungsleistungen
Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten.
Die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage http://www.ergo-
versicherung.at/service/gebuehren-und-mehraufwendungen/ entnehmen oder auf Wunsch
zugesandt erhalten.
Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in
demselben Ausmaß, indem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index
gegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen
unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden
Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder
die indexkonformen Gebühren zu verlangen.
6 Gewinnbeteiligung
6.1 Ihr Versicherungsvertrag ist nicht gewinnberechtigt.
7 Leistungserbringung durch den Versicherer
7.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze und
das Vorweisen eines Identitätsnachweises verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer
lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen
Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des
Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache
der versicherten Person vorzulegen.
7.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der
Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser
Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein Anspruch
auf Vergütung von Zinsen.
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7.3 Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation sowie entsprechender
Nachweise ( z.B. Reisepass) und, falls von uns verlangt, Angabe einer Erklärung des
Bezugsberechtigten, die die Angaben laut Punkt 7.1 enthält, sowie entsprechender Nachweise
(insbesondere Reisepass).
7.4 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir
berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden
abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung
einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu
ersetzen.
8 Kündigung der Versicherung und Rückkaufswert
8.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen:
jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
8.2 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der
Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres
Versicherungsvertrages, vermindert um den in den Besonderen Versicherungsbedingungen
der Stammversicherung angegebenen Abzug.
8.3 Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämienzahlung mit Dauern bis einschließlich
10 Jahren besteht nach einer Kündigung kein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes.
9 Prämienfreistellung
9.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich
vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen:
jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den
geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung
herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des
Rückkaufswertes (siehe Punkt 8.2) eine verminderte Versicherungssumme bzw.
versicherte Rente ermittelt.
9.2 Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass die Versicherungsleistung den in den
Besonderen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung angegebenen Mindestbetrag
nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Rückkaufswert (siehe Punkt 8.2)
ausbezahlt.
9.3 Bei Risikoversicherungen gegen laufende Prämie mit Dauern unter 10 Jahren besteht kein
Anspruch auf Prämienfreistellung.
9.4 Durch die Prämienfreistellung wird der Vertrag nicht beendet.
10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
10.1 Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen für
Sie verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der
Summe der einbezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres
Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss unter
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anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten jedenfalls mit einem Verlust eines
wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden.
Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien bzw. der einbezahlten einmaligen Prämie ist
ausgeschlossen.
11 Vorauszahlung
11.1 Bei Risikoversicherungen ist eine Vorauszahlung nicht möglich.
12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung
12.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt und uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen
Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
13 Erklärungen
13.1 Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und
soweit nicht die Schriftform (schriftlich) vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht
man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im
Sinne des Signaturgesetzes). Unsere Erklärungen erfolgen schriftlich.
13.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort
wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere
Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse (das ist die im Antrag
festgehaltene oder eine allenfalls uns später von Ihnen oder einem von Ihnen Beauftragen,
z.B. Versicherungsmakler, geschriebene neue Adresse). Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb
Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die
bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
14 Bezugsberechtigung
14.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die
Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung
jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns in
geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, angezeigt werden.
14.2 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der
Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität (z.B. gültiger Reisepass)
nachweist.
15 Nichtraucher und Raucher
15.1 Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 12 Monaten keine Zigaretten, Zigarren, Zigarillos,
Pfeifen, E-Zigaretten, E-Pfeifen, Nikotinpflaster/-kaugummi konsumiert hat.
15.2 Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer vom Nichtraucher zum
Raucher, so ist uns dies umgehend mitzuteilen. Dadurch erhöht sich die Versicherungsprämie
bei unveränderter Versicherungssumme. Wird uns die Änderung nicht bekanntgegeben,
reduziert sich im Leistungsfall die Versicherungsleistung auf jene Versicherungssumme, die
wir bei gleicher Prämie für einen Raucher ermittelt hätten. Die Verringerung der
Versicherungsleistung gilt nicht, wenn das Rauchen nicht ursächlich für den Tod der
versicherten Person gegeben war.
16 Verjährung
16.1 Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem
anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die
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Risikoversicherung (Ablebensversicherung)
Anhang R116
Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
16.2 Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei,
nachdem wir eine Versicherungsleistung begründet und
unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit abgelehnt haben
und
der Berechtigte den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahres gerichtlich
geltend gemacht hat.
17 Vertragsgrundlagen
17.1 Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Beilagen, insbesondere der dem Vertrag zu Grunde
liegende Tarif, die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Risikoversicherung (Ablebensversicherung) sowie die zum Tarif gehörigen Besonderen
Versicherungsbedingungen der Stammversicherung und weiters die Polizze samt sonstiger
Anlagen.
18 Aufsichtsbehörde; Bericht über Solvabilität und Finanzlage
18.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen
der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Bereich
Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
Sollten Sie Fragen oder Anlass zur Beschwerde haben, bitten wir Sie, sich an unsere
Servicestellen in unserer Direktion, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3,
Modecenterstraße 17, 1110 Wien, zu wenden oder uns unter der Telefonnummer
0800 22 44 22 anzurufen. Wir rufen Sie auch gerne zurück.
Wenn Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sind, steht Ihnen die Anrufung der
Finanzmarktaufsicht (FMA) als Versicherungsaufsichtsbehörde frei. Finanzmarktaufsicht
(FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Tel. (+431) 249-59-0, Fax (+431) 249-59-5499.
18.2 Die veröffentlichten Berichte über die Solvabilität und Finanzlage des Versicherers sind
kostenlos unter http://www.ergo-versicherung.at/ueber-ergo/geschaeftsberichte/ sowie auf
Anfrage unter ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17,
1110 Wien, erhältlich. Bei Zusendung des Berichts in Papierform verrechnen wir die hierfür
anfallenden Kosten (Druck, Porto).
19 Sicherungssystem Deckungsstock
19.1 Der Deckungsstock ist gemäß §§ 300 ff VAG 2016 ein „Sondervermögen“ bei
Lebensversicherungen. Er muss die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu jederzeit sichern
und wird getrennt vom anderen Vermögen verwaltet. Auf die Werte des Deckungsstockes darf
nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des
Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse,
die vorrangig zur Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu
verwenden ist. Bei der klassischen Lebensversicherung dürfen dem Deckungsstock nur die
durch das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Kapitalanlageverordnung zugelassenen
Vermögungswerte gewidmet werden; der Deckungsstock wird von einem Treuhänder
überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird.
20 Erfüllungsort
20.1 Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Direktion in Wien.
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