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Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung
VB-RS 2025 (T-A)
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Polizze, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungs-
bedingungen, sowie den gesetzlichen Vorschriften von Österreich.
Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie sind unser Vertragspartner, der sogenannte Versicherungsnehmer,
wenn Sie den Versicherungsvertrag mit uns abschließen. Versicherte Person sind sowohl Sie, wenn Sie sich selbst versichert haben, als auch
andere Personen, die Sie (mit-)versichert haben. Diese bezeichnen wir ebenfalls in diesen Versicherungsbedingungen mit „Sie“. Diese Versiche-
rungsbedingungen gelten für Sie als Versicherungsnehmer und für Sie als versicherte Person.
Für eine leichtere Lesbarkeit verwenden wir in der Regel die männliche Form. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle
Geschlechter.
Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus 4 Abschnitten.
Im Abschnitt I befindet sich eine Übersicht über die Leistungsarbeiten und die hierzu vorgesehenen tariflichen Leistungshöhen.
Im Abschnitt II finden Sie insbesondere Erläuterungen zum versicherten Personenkreis, zu den Abschlussfristen und zur Prämienzahlung.
Im Abschnitt III befinden sich die Leistungsumfänge Ihrer Versicherungen.
Im Abschnitt IV befindet sich ein Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
Inhalt
Abschnitt I – Leistungsübersicht................................................................................................................................................................................................................................................... 3
Abschnitt II – Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................................................................................................................................ 5
1 Der Versicherungsschutz .......................................................................................................................................................................................................................................................... 5
1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz? ............................................................................................................................................................................................................... 5
1.2 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz? .......................................................................................................................................................................................... 5
1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................................................................................................................... 5
1.4 Wann endet der Versicherungsschutz? ............................................................................................................................................................................................................... 5
2 Der Versicherungsvertrag ........................................................................................................................................................................................................................................................ 5
2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie den Vertrag ab? ............................................................................................................................................................. 5
2.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? ................................................................................................................................................................................................................... 5
2.3 Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? ....................................................................................................................................................................................... 6
2.4 Wann verjähren Ihre Ansprüche? ............................................................................................................................................................................................................................ 6
2.5 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an uns richten? .................................................................................................................................................................... 6
3 Hinweise zur Zahlung der Versicherungsprämie ........................................................................................................................................................................................................ 6
3.1 Wann muss die Prämie gezahlt werden?............................................................................................................................................................................................................. 6
3.2 Welche Rechtsfolgen entstehen bei nicht rechtzeitiger Zahlung? ....................................................................................................................................................... 6
4 Einschränkungen des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................................................................................. 6
4.1 Arglist und Vorsatz.......................................................................................................................................................................................................................................................... 6
4.2 Grobe Fahrlässigkeit ....................................................................................................................................................................................................................................................... 6
4.3 Alkohol, Drogen, Medikamente ................................................................................................................................................................................................................................. 6
4.4 Wettkämpfe ......................................................................................................................................................................................................................................................................... 6
4.5 Ereignisse vor Vertragsschluss ................................................................................................................................................................................................................................. 6
4.6 Entgangene Urlaubsfreuden ...................................................................................................................................................................................................................................... 6
4.7 Internationale Sanktionen............................................................................................................................................................................................................................................ 6
5 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall ....................................................................................................................................................................................................................... 6
5.1 Wem können Sie einen Schadenfall melden? .................................................................................................................................................................................................... 6
5.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie im Schadenfall? .................................................................................................................................. 6
5.3 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen (Verletzung von Obliegenheiten)? .............................................................................................................. 7
Abschnitt III – Leistungsbeschreibung ....................................................................................................................................................................................................................................... 7
VB-RS 2025 (T-A) 2025.10.29 (UA)
Storno- und Abbruchschutz ............................................................................................................................................................................................................................................................. 7
1 Welche Versicherungssumme muss abgeschlossen werden? .............................................................................................................................................................................. 7
2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? ............................................................................................................................................................................................................................... 7
2.1 Wer zählt zu den Risikopersonen? .......................................................................................................................................................................................................................... 7
2.2 Welche Personen sind Angehörige? ...................................................................................................................................................................................................................... 7
2.3 Einschränkung bei psychischen Reaktionen ..................................................................................................................................................................................................... 7
2.4 Krieg und sonstige Ereignisse ................................................................................................................................................................................................................................... 7
2.5 Lockdown, regionale oder überregionale Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkungen ................................................................................................................ 7
2.6 Quarantäne nach Einreise ............................................................................................................................................................................................................................................ 7
3 Was muss bei der Reisestornierung beachtet werden (Obliegenheiten)? .................................................................................................................................................... 7
3.1 Unverzügliche Meldung und einzureichende Unterlagen .........................................................................................................................................................................8
HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 DE-20354 Hamburg Tel.: +49 40 4119-1000, Fax: -3040 www.hmrv.de
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3.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten .............................................................................................................................................................................................8
A: Stornoschutz .......................................................................................................................................................................................................................................................................................8
1 Welche Leistungen umfasst Ihr Stornoschutz? ............................................................................................................................................................................................................8
1.1 Leistungen für Stornokosten .....................................................................................................................................................................................................................................8
1.2 Leistungen für zusätzliche Hinreisekosten ........................................................................................................................................................................................................8
1.3 Kosten der Umbuchung ................................................................................................................................................................................................................................................8
1.4 Erstattung von Einzelzimmerzuschlägen ............................................................................................................................................................................................................8
1.5 Leistung bei Preisdifferenz (Bestpreis-Garantie) ...........................................................................................................................................................................................8
2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Stornoschutz vor? ..................................................................................................................................................................................8
2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen ..........................................................................................................................................8
2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen ........................................................................................................................................................................................ 9
B: Reiseabbruchschutz ......................................................................................................................................................................................................................................................................10
1 Welche Leistungen umfasst Ihr Reiseabbruchschutz? ...........................................................................................................................................................................................10
1.1 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ..........................................................................................................................................................................................10
1.2 Tod aller versicherten Personen ............................................................................................................................................................................................................................10
2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Reiseabbruchschutz vor? .................................................................................................................................................................10
2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen ........................................................................................................................................10
2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen ......................................................................................................................................................................................10
C: Extra-Rückreiseschutz .................................................................................................................................................................................................................................................................10
1 Welche Leistungen umfasst Ihr Extra-Rückreiseschutz? ......................................................................................................................................................................................10
1.1 Leistungen für Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung ......................................................................................................................................................................10
1.2 Leistungen für zusätzliche Unterbringungskosten .....................................................................................................................................................................................10
1.3 Leistungen für zusätzliche Rückreisekosten .................................................................................................................................................................................................... 11
2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Extra-Rückreiseschutz vor? ............................................................................................................................................................. 11
2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen ......................................................................................................................................... 11
2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen ....................................................................................................................................................................................... 11
Abschnitt IV – Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ............................................................................................................................................................ 11
§ 6 VersVG ................................................................................................................................................................................................................................................................................................ 11
§ 12 VersVG.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 12
§ 16 VersVG ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 12
§ 17 VersVG.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 12
§ 38 VersVG ............................................................................................................................................................................................................................................................................................. 12
§ 39a VersVG .......................................................................................................................................................................................................................................................................................... 12
Schlichtungsstellen.............................................................................................................................................................................................................................................................................. 12
Die Abschnitte II und IV gelten für alle Versicherungssparten. Die einzelnen Versicherungen im Abschnitt III gelten nur, sofern sie in der Polizze
dokumentiert sind.
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Abschnitt I – Leistungsübersicht
Den genauen Wortlaut der versicherten Leistungen und Ereignisse finden Sie unter den aufgeführten Ziffern im Abschnitt III – Leistungsbe-
schreibung.
Versicherte Leistungen im Storno- und Abbruchschutz
Leistungshöhen
Sorglos Premium
A: Stornoschutz
Versicherte Leistungen
1.1 Kosten bei Nichtantritt der Reise ✔ ✔
Buchungsgebühren bei Flugticketbuchungen maximal 10 % maximal 10 %
1.1.1
Buchungsgebühren für andere Reisebuchungen pro Buchung 100,– EUR pro Buchung 100,– EUR
pro Person 25,– EUR pro Person 25,– EUR
1.1.2 Stornobearbeitungsgebühren
pro Familie 50,– EUR pro Familie 50,– EUR
1.2 Zusätzliche Hinreisekosten ✔ ✔
Umbuchungskosten ✔ ✔
1.3 Umbuchungskosten ohne versichertes Ereignis bis 42 Tage vor
Reiseantritt pro Person/Objekt 30,– EUR pro Person/Objekt 30,– EUR
1.4 Einzelzimmerzuschläge ✔ ✔
1.5 Preisdifferenz (Bestpreis-Garantie) ✔
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
2.1 a) Unerwartete schwere Erkrankung ✔ ✔
Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Komplikation Schwanger-
2.1 b) schaft ✔ ✔
2.1 c) Bruch von Prothesen oder Lockerung implantierter Gelenke ✔ ✔
2.1 d) Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ✔
2.1 e) Organ- oder Gewebespende ✔
Häusliche Isolation oder Nichtantritt einer Reise oder Nichtbetreten
2.1 f) des Mietobjektes aufgrund einer Infektion mit COVID-19 ✔
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen
2.2 a) Erheblicher Schaden am Eigentum ✔ ✔
2.2 b) Einreichung Scheidungsklage oder Auflösung Partnerschaft ✔ ✔
2.2 c) Gerichtliche Vorladung ✔ ✔
2.2 d) Einberufung Militär- oder Zivildienst ✔ ✔
2.2 e) Verlust Arbeitsplatz ✔ ✔
2.2 f) Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ✔ ✔
2.2 g) Arbeitsplatzwechsel ✔ ✔
2.2 h) Kurzarbeit ✔ ✔
2.2 i) Wiederholung Prüfung Schule, Universität, Hochschule ✔ ✔
Nichtaufsteigen bei Schul- oder Klassenreisen oder Nichtbestehens
2.2 j) der Matura ✔ ✔
2.2 k) Eine Impfung nicht vertragen oder nicht vertragen können ✔ ✔
2.2 l) Unerwartete Sportunfähigkeit ✔ ✔
2.2 m) Verkehrsunfall mit Privatfahrzeug ✔ ✔
2.2 n) Stationäre Behandlung oder Tod einer nahestehenden Person ✔
2.2 o) Bedeutender finanzieller Schaden durch Vermögensdelikte ✔
2.2 p) Reisewarnung Sicherheitsstufe 4 ✔
2.2 q) Einberufung Katastrophenhilfe Feuerwehr oder Rettungsdienst ✔
2.2 r) Diebstahl von Dokumenten ✔
2.2 s)
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfall oder Tod eines stellvertre- ✔
tenden Mitarbeiters oder Kollegen
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Versicherte Leistungen im Storno- und Abbruchschutz
Leistungshöhen
Sorglos Premium
2.2 t) Selbstkündigung eines stellvertretenden Mitarbeiters oder Kollegen ✔
2.2 u) Auflösung Lebensgemeinschaft ✔
2.2 v) Adoption eines Kindes ✔
2.2 w) Ausfall Transportmittel ✔
2.2 x) Nachbarschaftshilfe bei Elementarereignissen ✔
Tod, unerwartet schwere Erkrankung, Unfall, Impfunverträglichkeit
2.2 y) bei Hund, Katze, Pferd ✔
2.2 z) Unerwartete Kündigung Wohnungsmietverhältnis ✔
2.2 aa) Ablehnung Visumserteilung ✔
B: Reiseabbruchschutz
Leistungshöhen
Sorglos Premium
Versicherte Leistungen
1.1 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ✔ ✔
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
2.1 a) Unerwartete schwere Erkrankung ✔ ✔
Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Komplikation Schwanger-
2.1 b) schaft ✔ ✔
2.1 c) Bruch von Prothesen oder Lockerung implantierter Gelenke ✔ ✔
2.1 d) Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ✔
2.1 e) Organ- oder Gewebespende ✔
Häusliche Isolation oder Nichtantritt der Rückreise aufgrund einer
2.1 f) Infektion mit COVID-19 ✔
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen
2.2 a) Erheblicher Schaden am Eigentum ✔ ✔
2.2 b) Stationäre Behandlung oder Tod einer nahestehenden Person ✔
2.2 c) Bedeutender finanzieller Schaden durch Vermögensdelikte ✔
2.2 d) Reisewarnung Sicherheitsstufe 4 ✔
2.2 e) Einberufung Katastrophenhilfe Feuerwehr oder Rettungsdienst ✔
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfall oder Tod eines stellvertre-
2.2 f)
tenden Mitarbeiters oder Kollegen ✔
C: Extra-Rückreiseschutz
Leistungshöhen
Sorglos Premium
Versicherte Leistungen
1.1 Nachreisekosten bei Reiseunterbrechung ✔ ✔
1.2 Zusätzliche Unterbringungskosten ✔ ✔
1.3 Zusätzliche Rückreisekosten ✔ ✔
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
2.1 a) Unerwartete schwere Erkrankung ✔ ✔
Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Komplikation Schwanger-
2.1 b) schaft ✔ ✔
2.1 c) Bruch von Prothesen oder Lockerung implantierter Gelenke ✔ ✔
2.1 d) Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ✔
2.1 e) Organ- oder Gewebespende ✔
Häusliche Isolation oder Nichtantritt der Rückreise aufgrund einer
2.1 f) Infektion mit COVID-19 ✔
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Versicherte Leistungen im Storno- und Abbruchschutz
Leistungshöhen
Sorglos Premium
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen
2.2 a) Erheblicher Schaden am Eigentum ✔ ✔
2.2 b) Verspätete Rückreise durch Elementarereignisse ✔ ✔
2.2 c) Stationäre Behandlung oder Tod einer nahestehenden Person ✔
2.2 d) Bedeutender finanzieller Schaden durch Vermögensdelikte ✔
2.2 e) Reisewarnung Sicherheitsstufe 4 ✔
2.2 f) Einberufung Katastrophenhilfe Feuerwehr oder Rettungsdienst ✔
2.2 g) Diebstahl von Dokumenten ✔
1.4.3 Dauert Ihre Reise länger als ursprünglich geplant? Wenn Sie
Abschnitt II – Allgemeine Bestimmungen dies nicht verschuldet haben, verlängern wir Ihren Versiche-
rungsschutz bis zur Beendigung Ihrer Reise.
1 Der Versicherungsschutz 2 Der Versicherungsvertrag
1.1 Für wen besteht Versicherungsschutz? 2.1 Bis wann und für welche Dauer schließen Sie
1.1.1 Versichert sind die den Vertrag ab?
− in der Polizze namentlich genannten Personen;
− in der Polizze festgelegte Personenkreis; 2.1.1 Den Stornoschutz müssen Sie spätestens bis zum 3. Werktag
− die in der Bestätigung des Veranstalters namentlich ge- (Montag – Samstag) nach der Reisebuchung (Buchungsda-
nannten Personen. tum plus 3 Werktage) abschließen. Bei späterem Abschluss
beginnt der Versicherungsschutz mit Zahlung der Prämie,
1.1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gilt: nicht jedoch vor dem 11. Tag nach Versicherungsabschluss
Eine Familien-Versicherung gilt (Karenzzeit). Die Karenzzeit entfällt bei Ereignissen im Zu-
− für maximal 2 Erwachsene und sammenhang mit Unfällen.
− Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
insgesamt maximal 7 Personen. 2.1.2 Für die übrigen Versicherungen muss der Vertragsabschluss
Es ist nicht notwendig, dass die Personen vor Antritt der Reise für die gesamte Reisedauer erfolgen. Ge-
− miteinander verwandt sind oder ringere Zeitspannen oder nur Reiseabschnitte zu versichern
− einen gemeinsamen Wohnsitz haben. ist nicht zulässig. Beachten Sie bitte bei Vertragsschluss den
Reisebeginn und das Reiseende richtig anzugeben.
1.2 Für welche Reisen gilt der Versicherungsschutz? Hinweis: Eine fehlerhafte Angabe kann zu unserem Rück-
tritt vom Versicherungsvertrag und zum Verlust Ihres Ver-
Der Versicherungsschutz gilt für Reisen in die in der Polizze sicherungsschutzes führen. Hierbei beachten wir die Rege-
genannten Gebiete. lungen der §§ 16 und 17 VersVG. Diese finden Sie im Abschnitt
IV.
1.3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Ihr Versicherungsschutz beginnt nach Zustandekommen des 2.2 Wann zahlen wir die Entschädigung?
Vertrages, jedoch frühestens mit dem Ablauf einer etwaigen 2.2.1 Wir zahlen innerhalb von 2 Wochen. Voraussetzung ist,
Karenzzeit (siehe Ziffer 2.1.1). − dass unsere Pflicht, zu leisten, dem Grunde und der Höhe
1.3.1 Der Versicherungsschutz im Stornoschutz beginnt mit der nach festgestellt ist und
Zahlung der Prämie. − dass uns die notwendigen Nachweise – diese gehen in un-
ser Eigentum über – vorliegen.
1.3.2 Im Reiseabbruchschutz beginnt der Versicherungsschutz mit Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange wir Ihren Anspruch
Zahlung der Prämie und sobald Sie das gebuchte und versi- durch Ihr Verschulden nicht prüfen können.
cherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten.
2.2.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich je-
1.3.3 Im Extra-Rückreiseschutz beginnt der Versicherungsschutz doch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Mo-
nach Prämienzahlung, frühestens jedoch mit Antritt der Reise. nats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen,
Die Reise gilt als angetreten, sobald Sie Ihre Wohnung verlas- können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschä-
sen. Haben Sie mehrere Reiseabschnitte oder mehrere Reise- digung verlangen.
teilleistungen gebucht gilt die gesamte Reise als angetreten, 2.2.3 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördli-
sobald Sie den ersten Teil angetreten haben. che Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie
oder eine der versicherten Personen eingeleitet worden, so
1.4 Wann endet der Versicherungsschutz? können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfah-
ren die Regulierung des Schadens aufschieben.
1.4.1 Im Stornoschutz endet Ihr Versicherungsschutz
− sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel 2.2.4 Wir erstatten Kosten in ausländischer Währung zu dem Wech-
oder Objekt betreten oder selkurs in Euro, welchen Sie zur Begleichung getragen haben
− mit Eintritt des Versicherungsfalles bzw. der Reisestornie- und welchen Sie uns nachweisen. Ansonsten rechnen wir Ihre
rung. entstandenen Kosten in ausländischer Währung zum Kurs des
Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in die zu diesem
1.4.2 In den übrigen Versicherungen ist das Ende des Versiche- Zeitpunkt in Österreich gültige Währung um. Es gilt der von
rungsschutzes in der Polizze genannt. Er endet aber spätes- der Europäischen Zentralbank zu diesem Tag veröffentlichte
tens mit Beendigung der Reise. Referenzkurs. Wir können folgende Kosten von Ihrer Leistung
abziehen:
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− Kosten für die Überweisung von Leistungen ins Ausland 4.2 Grobe Fahrlässigkeit
oder
− für besondere Überweisungsformen, die Sie beauftragt ha- Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind
ben. wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2.2.5 Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem an-
deren Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der 4.3 Alkohol, Drogen, Medikamente
anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versiche- Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die die ver-
rungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung. sicherte Person infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol,
Suchtgifte oder Medikamente bzw. bei Absetzung einer ver-
2.3 Welches Recht gilt für den Versicherungsver- ordneten Therapie erleidet.
trag?
4.4 Wettkämpfe
Es gilt österreichisches Recht, soweit nicht trotz dieser
Rechtswahl die zwingenden Vorschriften einer anderen Ju- Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die bei mo-
risdiktion anwendbar sind. torsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes)
Hinweis zum Datenschutz: Wir speichern Ihre personenbezo- und dem dazugehörigen Training auftreten.
genen Daten zur Vertragserfüllung. Weitere Informationen
zum Datenschutz und Ihrer diesbezüglichen Rechte finden Sie 4.5 Ereignisse vor Vertragsschluss
unter: www.hansemerkur.at/datenschutz/ oder fordern Sie
diese gern bei uns an. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die zum
Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinn- Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. Reiseantritts
gemäß auch für die versicherten Personen. bereits eingetreten waren oder von denen bei Reiseantritt
feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
2.4 Wann verjähren Ihre Ansprüche? stattfinden mussten. Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden.
Beachten Sie bitte, dass Ihre Ansprüche aus diesem Versiche- 4.6 Entgangene Urlaubsfreuden
rungsvertrag verjähren. Die Einzelheiten und Fristen entneh-
men Sie bitte dem § 12 VersVG. Diesen finden Sie im Abschnitt Entgangene Urlaubsfreuden werden nicht ersetzt.
IV.
4.7 Internationale Sanktionen
2.5 Wie muss eine Erklärung aussehen, die Sie an
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
uns richten? gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber bedürfen auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
der Textform (Brief, Fax, E-Mail, elektronischer Datenträger Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäi-
etc.). Die Vertragssprache ist Deutsch. schen Union oder der zuständigen nationalen Behörden ent-
gegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
3 Hinweise zur Zahlung der Versicherungsprämie nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so-
weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union
3.1 Wann muss die Prämie gezahlt werden? (z. B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. 2271/96) oder
der zuständigen nationalen Behörden entgegenstehen.
Die Prämie ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. Haben Sie
mit uns einen Prämieneinzug von einem Konto vereinbart, Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen des
nehmen wir diesen sofort nach Ihrer SEPA-Mandatserteilung Versicherungsschutzes der einzelnen Versicherungen im
vor. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, Abschnitt III.
− wenn wir die Prämie einziehen können und
− einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird.
Konnte die Prämie ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen 5 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
sofort nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. 5.1 Wem können Sie einen Schadenfall melden?
3.2 Welche Rechtsfolgen entstehen bei nicht recht- Bei Notfällen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service.
Diesen erreichen Sie zu jeder Zeit und weltweit. Schadenmel-
zeitiger Zahlung? dungen senden Sie bitte formlos an:
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Abt. RLK/Leistung,
Erfolgt die Prämienzahlung nicht rechtzeitig, finden die Dannebergplatz 19/9, 1030 Wien,
Bestimmungen des § 38 Versicherungsvertragsgesetz E-Mail: reiseleistung@hansemerkur.at.
(VersVG) (siehe Abschnitt IV) Anwendung. Das heißt, Für den Stornoschutz und Reiseabbruchschutz können Sie
− der Versicherungsschutz beginnt erst zum Zeitpunkt der auch unser Online-Formular www.hansemerkur.at/schaden-
Prämienzahlung. meldung nutzen.
− wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die Prämie
bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt 5.2 Welche allgemeinen Pflichten (Obliegenheiten)
war.
− wir können vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie haben Sie im Schadenfall?
nicht gezahlt ist. 5.2.1 Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermeiden Sie
alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
4 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 5.2.2 Alle Auskünfte zum Schadenfall müssen Sie wahrheitsgemäß
und vollständig machen. Sie müssen uns jede Auskunft ertei-
4.1 Arglist und Vorsatz len, die wir brauchen, um feststellen zu können,
− ob ein Versicherungsfall vorliegt und
Wir leisten nicht, wenn Sie − ob und in welchem Umfang wir leisten.
− arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den
Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Die von uns übersandte Schadensanzeige müssen Sie wahr-
− den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. heitsgemäß ausgefüllt unverzüglich zurücksenden.
Ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Von uns darüber hinaus geforderte Belege und sachdienliche
Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen. Kein Versi- Auskünfte und Nachweise müssen in gleicher Weise erbracht
cherungsschutz besteht bei Selbstmord oder bei einem werden.
Selbstmordversuch der versicherten Person.
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Sofern wir es als notwendig erachten, können wir jegliche 2.1.4 Eine nahestehende Person, die bei Reisebuchung angegeben
Nachweise durch Gutachten unabhängiger Dritter überprüfen werden muss.
lassen.
2.1.5 Begleitpersonen bei Gruppenreisen, wenn separat vereinbart.
5.2.3 Melden Sie uns den Schaden ehestmöglich, spätestens nach
Abschluss der Reise. 2.1.6 Der aufsichtführende Lehrer der Schul-/Klassenfahrt, sofern
die Mindestzahl von zwei Lehrkräften unterschritten wird
5.2.4 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht (Lehrer-Ausfallschutz). Dies gilt nur beim Produkt „Gruppen-
dieser Anspruch auf uns über, soweit wir Ihnen den Schaden reisen“ im Tarif Premium.
ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung 2.2 Welche Personen sind Angehörige?
dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie unter Beach-
tung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Fer- Als Angehörige zählen:
ner müssen Sie bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, − Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährte
mitwirken. − Großeltern und Enkel
− Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie − Geschwister
bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, − Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Dies gilt − Schwiegermutter/-vater, /-sohn, /-tochter, Schwägerin,
nicht, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht Schwager sowie angeheiratete Großeltern oder angeheira-
hat. tete Enkel
− Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, Neffen und Nichten
Hinweis: Beachten Sie bitte auch die Obliegenheiten zu den − Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
einzelnen Versicherungen im Abschnitt III.
2.3 Einschränkung bei psychischen Reaktionen
5.3 Welche Rechtsfolgen haben Pflichtverletzungen
Wir leisten nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als
(Verletzung von Obliegenheiten)? eine psychische Reaktion auf folgende Ereignisse aufgetreten
Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten oder die Oblie- sind:
genheiten der einzelnen Versicherungen im Abschnitt III vor- − Terroranschläge,
sätzlich oder grob fahrlässig, können wir leistungsfrei sein. − Flugzeug- oder Busunglücke,
Hierbei beachten wir die Regelungen des § 6 des VersVG. Die- − Befürchtung von inneren Unruhen,
sen finden Sie im Abschnitt IV. − Kriegsereignisse,
− Elementarereignisse,
− Krankheiten oder Seuchen.
Abschnitt III – Leistungsbeschreibung
2.4 Krieg und sonstige Ereignisse
(abhängig vom gewählten Versicherungsumfang)
Wir leisten nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist
durch:
Storno- und Abbruchschutz − Krieg,
− Bürgerkrieg,
Enthält die Regelungen für folgenden Versicherungsschutz: − kriegsähnliche Ereignisse,
A: Stornoschutz − innere Unruhen,
B: Reiseabbruchschutz − Streik,
C: Extra-Rückreiseschutz − Kernenergie,
− Beschlagnahmung,
− Entziehung von hoher Hand,
1 Welche Versicherungssumme muss abgeschlos- − sonstige Eingriffe von hoher Hand,
sen werden? − aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öf-
fentlichen Ansammlung oder Kundgebung.
Die Höhe der Versicherungssumme soll bei Abschluss eines
reisepreisabhängigen Tarifs dem Reisepreis entsprechen. Bei 2.5 Lockdown, regionale oder überregionale Kon-
Abschluss eines reisepreisunabhängigen Tarifs beträgt die
Versicherungssumme für Einzelreisende 3.000,– EUR und für takt- bzw. Ausgangsbeschränkungen
Familien 7.000,– EUR.
Wir leisten nicht, wenn Ihnen oder einer Risikoperson auf-
grund behördlich angeordneter regionaler (z. B. Stadtteile,
2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Städte oder Landkreise) oder überregionaler (mehr als eine
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn nach Beginn des Versi- Stadt, ein Landkreis betreffend) Quarantänemaßnahmen oder
cherungsschutzes Sie oder Risikopersonen von einem der in Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkungen, eine Abreise, Ein-
den Abschnitten A-C, jeweils unter Ziffer 2 (Abschnitt A-C Zif- reise, Weiter- bzw. Durchreise nicht möglich ist bzw. nicht er-
fer 2.1 gilt für Sie und Risikopersonen, Ziffer 2.2 gilt nur für Sie laubt wird.
selbst.) beschriebenen Ereignisse betroffen sind.
2.6 Quarantäne nach Einreise
2.1 Wer zählt zu den Risikopersonen? Wir leisten nicht für Kosten, die aufgrund von Einreisebestim-
Soweit tariflich nicht anders vereinbart, gelten als Risikoper- mungen unmittelbar nach Einreise in das Reiseland durch be-
sonen: hördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen entstehen. Zu-
dem leisten wir nicht für den Ausfall gebuchter Reiseleistun-
2.1.1 Personen, die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben gen, die aufgrund dieser behördlich angeordneten Quarantä-
sowie deren Angehörige. Dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Per- nemaßnahmen nicht mehr in Anspruch genommen werden.
sonen oder bei Familientarifen mehr als 2 Familien gemeinsam
eine Reise buchen. 3 Was muss bei der Reisestornierung beachtet
2.1.2 Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres werden (Obliegenheiten)?
− Ehepartners oder
− Lebenspartners oder — Ergänzungen zum Abschnitt II Ziffer 5 —
− Lebensgefährten.
2.1.3 Diejenigen Personen, die ihre nicht mitreisenden minderjähri-
gen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
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3.1 Unverzügliche Meldung und einzureichende Un- 1.4 Erstattung von Einzelzimmerzuschlägen
terlagen Sie haben zusammen mit einer Risikoperson, die die Reise aus
3.1.1 Um die Kosten möglichst gering zu halten, müssen Sie im Ver- einem versicherten Grund stornieren muss, ein Doppelzimmer
sicherungsfall eine unverzügliche Meldung und Stornierung gebucht. Wir ersetzen Ihnen in diesem Fall bis zur Höhe der
bei der Buchungsstelle vornehmen. In jedem Fall sind Sie ver- Stornokosten einer Komplettstornierung den Einzelzimmer-
pflichtet sofort nach Auftreten einer Erkrankung, beim behan- zuschlag und weitere Umbuchungsgebühren oder die anteili-
delnden Arzt die Reisefähigkeit beurteilen zu lassen. In jenen gen Kosten der ausgefallenen Person für das Doppelzimmer.
Fällen, in welchen die Reisefähigkeit durch eine Erkrankung Bei Abschluss des Tarifs Premium leisten wir für den komplet-
nicht gegeben ist, die Reisefähigkeit bis zum Antritt der Reise ten Einzelzimmerzuschlag.
jedoch wiederhergestellt werden kann, besteht die Möglich-
keit mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir entscheiden, ob 1.5 Leistung bei Preisdifferenz (Bestpreis-Garantie)
eine weitere Versicherungsdeckung für ein Zuwarten mit der
Stornierung gewährt wird. (nur bei Abschluss des Tarifs Premium)
3.1.2 Im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, Sie erhalten nach Ihrer Reiserückkehr die Preisdifferenz zwi-
bei Impfunverträglichkeit oder bei Bruch bzw. Lockerung von schen Ihrem Reisepreis und dem Konkurrenzangebot, maxi-
Implantaten benötigen wir entsprechende aussagekräftige mal 20 % des versicherten Reisepreises, wenn binnen 7 Tagen
ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen (keine Eigendiagno- nach Reisebuchung von einem anderen Anbieter aus Öster-
sen) und im Fall der Reisestornierung einen Nachweis über die reich (Vermittler/ Leistungsträger) ein verbindliches preis-
Einreichung der Krankmeldung bei der Sozialversicherung. günstigeres Angebot für die bereits gebuchte und versicherte
Pauschalreise vorliegt. Personenzahl, Reiseziel, Reisetermin,
3.2 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Reiseart, Unterkunft und Verpflegungsart müssen beim Kon-
kurrenzangebot identisch sein. Unrechtmäßig gewährte Ra-
Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten batte dürfen in dem Konkurrenzangebot nicht enthalten sein.
ergeben sich aus Abschnitt II Ziffer 5.3. Für Reisen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht
werden, besteht kein Versicherungsschutz.
A: Stornoschutz 2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Storno-
schutz vor?
1 Welche Leistungen umfasst Ihr Stornoschutz?
Versicherungsschutz besteht, wenn aufgrund eines der nach-
Bei einem versicherten Ereignis (siehe Ziffer 2) erhalten Sie stehend aufgeführten Ereignisse der Antritt der gebuchten
die nachfolgenden Leistungen, welche zum Zeitpunkt des ers- Reise bzw. die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung
ten Eintretens des Versicherungsfalls entstanden sein müs- nicht möglich oder zumutbar ist.
sen. Kosten, welche nach Eintreten des Versicherungsfalles
entstehen (z. B. zusätzliche Stornokosten aufgrund einer hö- 2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso-
heren Staffelung bei Reisestornierung), sind von der Versiche-
rungsleistung nicht umfasst. nen oder Risikopersonen
Sofern vertraglich nicht anders geregelt, gilt der Versiche-
rungsschutz weltweit. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre Reise stornieren,
umbuchen oder verspätet antreten müssen
1.1 Leistungen für Stornokosten a) aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung.
Wir erstatten Ihnen die vertraglich geschuldeten Stornokos- Als eine unerwartete Erkrankung gilt:
ten bei Nichtantritt der Reise. Hierzu zählen auch Vermittler- − Jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Ab-
entgelte in Form von schluss der Versicherung und nach Reisebuchung.
− Das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letz-
1.1.1 Buchungsgebühren ten 2 Wochen vor Versicherungsabschluss für diese Erkran-
− wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung in Rech- kung keine Behandlung durchgeführt worden ist.
nung gestellt wurden, Nicht als eine unerwartete Erkrankung gilt die unerwartete
− auf der Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt sind Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung.
und
− bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berück- Erkrankungen sind schwer, wenn:
sichtigt wurden. − der behandelnde Arzt wegen dieser Erkrankung die Reise-
Wir ersetzen maximal die folgenden Beträge: untauglichkeit feststellt oder
− 10 % des Ticketpreises bei Flugticketbuchungen − die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so
− 100,– EUR pro Buchung für alle anderen Reisebuchungen. stark ist, dass Sie aufgrund von Symptomen und Beschwer-
1.1.2 Stornobearbeitungsgebühren den der Erkrankung für die geplante Reise nicht reisefähig
− wenn diese bei Reisebuchung schriftlich vereinbart wurden, sind oder
− bis zu 25,– EUR pro Person oder bis zu 50,– EUR pro Familie. − wegen dieser ärztlich attestierten Erkrankung einer Risiko-
person Ihre Anwesenheit vor Ort geboten ist.
1.2 Leistungen für zusätzliche Hinreisekosten b) aufgrund von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwanger-
schaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft.
Bei verspätetem Antritt der Reise ersetzen wir die Reise- c) aufgrund eines Bruchs von Prothesen oder einer Lockerung
Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art von implantierten Gelenken.
und Qualität. Die Mehrkosten erstatten wir bis maximal zur
Höhe der Stornokosten, die bei einer Stornierung der Reise Zusätzlich besteht Versicherungsschutz, sofern der Tarif
angefallen wären. Premium abgeschlossen ist:
d) aufgrund einer unerwarteten Verschlechterung einer be-
1.3 Kosten der Umbuchung stehenden Erkrankung, wenn aufgrund dieser Erkrankung
in den vergangenen 6 Monaten vor Vertragsabschluss
Wird eine Reise umgebucht, ersetzen wir die entstehenden keine stationäre Behandlung erfolgte. Ein versichertes Er-
Umbuchungskosten bis zur Höhe der Kosten, die bei einer eignis liegt aber vor, wenn trotz Ihrer stationären Behand-
Stornierung der Reise angefallen wären. lung (nicht aber der stationären Behandlung einer Risiko-
Buchen Sie die Reise ohne Vorliegen eines versicherten Ereig- person), eine Reisefähigkeitsbescheinigung eines Arztes
nisses bis 42 Tage vor Reiseantritt um, erstatten wir Ihnen die vor Vertragsabschluss vorgelegt werden kann.
Kosten der Umbuchung bis zu einem Betrag von 30,– EUR pro e) wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen
Person bzw. Objekt. des Organtransplantationsgesetz spenden oder empfan-
gen.
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f) wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf k) einer Impfung, die Sie nicht vertragen oder vertragen kön-
eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus nen.
(COVID-19) vorliegt und aus diesem Grund l) einer unerwarteten Sportunfähigkeit aufgrund einer Er-
− eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer be- krankung oder eines Unfalles, wenn dadurch die Teilnahme
hördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer An- an einer gebuchten Sportveranstaltung, die der Haupt-
ordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt) auf der Ba- grund der Reise war, nicht möglich ist.
sis einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Verordnung) er- m) eines Verkehrsunfalles, den Sie mit dem Privatfahrzeug auf
forderlich wird oder dem direkten Weg zum Ausgangspunkt Ihrer Reise (Flug-
− am Tag der Hinreise (Reisebeginn) die Beförderung oder hafen, Bahnhof, Hafen) erleiden.
das Betreten des versicherten Mietobjektes durch be-
rechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal, Vermieter) ver- Die nachfolgenden Ereignisse gelten nur bei Abschluss des
weigert wird. Tarifs Premium als versichert.
Nicht als Isolation (Quarantäne) zählt die Aufnahme in eine Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie Ihre Reise stor-
Krankenhaus- oder Behandlungseinrichtung. nieren, umbuchen oder verspätet antreten müssen aufgrund
Für Ziffer 2.1 f) gelten abweichend als Risikopersonen nur
die Personen: n) der stationären Behandlung oder des Todes einer naheste-
− die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben und henden Person.
deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Dies o) eines bedeutenden finanziellen Schadens (über 5.000,–
gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familienta- EUR) verursacht durch Vermögensdelikte (Diebstahl, Sach-
rifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. beschädigung usw.), oder eines Unfalles innerhalb eines
− die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Monates vor Reisebeginn.
p) von Ereignissen, die Ihre körperliche Sicherheit am Urlaubs-
ort gefährden und aufgrund derer vom Bundesministerium
2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso- für europäische und internationale Angelegenheiten oder
nen von einer anderen staatlichen Stelle der Republik Öster-
reich in Textform eine Reisewarnung von Sicherheitsstufe
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre Reise stornieren, 4 für das jeweilige Gebiet ausgesprochen wurde.
umbuchen oder verspätet antreten müssen aufgrund q) der Einberufung zur Katastrophenhilfe als Mitglied der Feu-
a) eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum von min- erwehr oder eines Rettungsdienstes.
destens 2.500,– EUR infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, r) des Diebstahls von Dokumenten, die für die Ausreise erfor-
Einbruchdiebstahl oder Elementarereignissen, wobei Ihre derlich sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
Anwesenheit am Wohnort unerlässlich ist. Versicherungs- ist, dass uns nachgewiesen wird, dass die Dokumente in der
schutz besteht auch, wenn dadurch das versicherte Kind bis zur Abreise verbleibenden Zeit nicht wiederhergestellt
eine Schülerfahrt oder Klassenreise nicht antreten kann. werden können.
b) der Einreichung der Scheidungsklage oder Klage auf Auflö- s) einer unerwarteten schweren Erkrankung, schwerer unfall-
sung der eingetragenen Partnerschaft (bei einvernehmli- bedingter Körperverletzung oder des Todes eines stellver-
cher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zu- tretenden Mitarbeiters oder Kollegen, wenn dadurch Ihre
ständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Anwesenheit dringend erforderlich ist.
Reise der betroffenen Ehepartner. Versicherungsschutz be- t) einer Selbstkündigung eines stellvertretenden Mitarbeiters
steht auch, wenn dadurch das versicherte Kind eine Schü- oder Kollegen, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend
lerfahrt oder Klassenreise nicht antreten kann. erforderlich ist.
c) einer unerwarteten gerichtlichen Ladung, vorausgesetzt, u) der Auflösung Ihrer Lebensgemeinschaft bei gemeinsamem
das zuständige Gericht akzeptiert Ihre Reisebuchung nicht Wohnsitz seit 6 Monaten (Nachweis der Meldung erforder-
als Grund zur Verschiebung der Ladung. lich). Sofern kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden ist, ist
d) einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, zu eine eidesstattliche Erklärung erforderlich. Dies gilt für Per-
einer Milizübung des Bundesheeres oder zum Zivildienst, sonen ab 18 Jahren.
wobei der Termin nicht verschoben werden kann und die v) der Adoption eines minderjährigen Kindes, sowie der Auf-
Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. nahme eines Pflegekindes, sofern Ihre Anwesenheit zum
Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Vollzug der Adoption oder die Aufnahme des Pflegekindes
Zeit- oder Berufssoldaten. in die Reisezeit fällt.
e) eines unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes infolge w) eines externen Ereignisses, das von Ihnen nicht beeinflusst
Ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber. Versicherungs- wurde, bei dem Ihr Transportmittel, mit dem Sie Ihr Haupt-
schutz besteht auch, wenn Ihre Eltern unverschuldet, in- reiseziel erreichen wollten, innerhalb einer Woche vor Rei-
folge einer Kündigung durch den Arbeitgeber, ihren Ar- sebeginn abhandengekommen ist oder so stark beschädigt
beitsplatz verlieren und Sie deshalb eine Klassenfahrt nicht wurde, dass es nicht genutzt werden kann.
antreten können. Nicht versichert ist der Verlust von Auf- x) der erforderlichen Leistung von Nachbarschaftshilfe bei
trägen oder die Insolvenz bei Selbständigen. Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben,
f) bei einer unerwarteten Aufnahme eines sozialversiche- Schneedruck, Orkan, Bergsturz.
rungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses y) eines Todes, einer unerwarteten schweren Erkrankung, ei-
von mindestens 15 Wochenstunden. nes schweren Unfalles oder einer Impfunverträglichkeit ei-
g) Arbeitsplatzwechsels, wobei die versicherte Reisezeit in die nes Hundes, einer Katze oder eines Pferdes, sofern sich das
Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Vorausset- Tier vor Versicherungsbeginn bereits in Ihrem Besitz befun-
zung ist, dass die versicherte Reise vor der Kenntnis des Ar- den hat. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder
beitsplatzwechsels gebucht wurde. ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschrie-
h) konjunkturbedingter Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen benen Antikörperwertes.
Einkommensreduzierung in Höhe von mindestens eines re- z) der unerwarteten Kündigung des Wohnungsmietverhält-
gelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, vorausge- nisses durch den Vermieter. Voraussetzung ist, dass die
setzt der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit zwischen Ver- Wirksamkeit der Kündigung in die Reisezeit fällt.
sicherungsabschluss und dem Reisebeginn an. Diese Rege- aa) wenn eine Visumserteilung durch die zuständige Vertre-
lung besteht auch, wenn bei einer Schülerfahrt oder Klas- tung (Botschaft/Konsulat) Ihres Reiseziellandes unerwartet
senreise die Eltern eines versicherten Schülers von Kurzar- abgelehnt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vi-
beit betroffen sind. sumantrag
i) einer Prüfung, die Sie an einer Schule, einer Universität oder − durch eine Visaagentur beantragt wurde oder
einer Fachhochschule nicht bestehen und wiederholen − nachweislich zwingend online beantragt werden musste
möchten. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor und
dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht − keine Form- oder Fristfehler vorlagen.
wurde.
j) des Nichtaufsteigens bei Schul- oder Klassenreisen oder
aufgrund des Nichtbestehens der Matura bei gebuchter
Maturareise oder einer gleichartigen Abschlussprüfung
nach mindestens 3-jähriger Ausbildung.
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− am Tag der Rückreise (Reiseende) die Beförderung
B: Reiseabbruchschutz durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) ver-
weigert wird.
1 Welche Leistungen umfasst Ihr Reiseabbruch- Nicht als Isolation (Quarantäne) zählt die Aufnahme in eine
schutz? Krankenhaus- oder Behandlungseinrichtung.
Für Ziffer 2.1 f) gelten abweichend als Risikopersonen nur
Bei einem versicherten Ereignis (siehe Ziffer 2) erhalten Sie die Personen:
die nachfolgenden Leistungen. Sofern vertraglich nicht anders − die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben und
geregelt, gilt der Versicherungsschutz weltweit. deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Dies
gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familienta-
1.1 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen rifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen.
− die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
a) Bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der ver-
sicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, 2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso-
erstatten wir den versicherten Reisepreis. nen
b) Bei Abbruch oder bei Unterbrechung der Reise ersetzen wir
die nicht mehr in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Versicherungsschutz besteht
Lassen sich die Beträge der einzelnen Reiseleistungen nicht a) aufgrund eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum
objektiv nachweisen (z. B. bei Pauschalreisen), erstatten wir von mindestens 2.500,– EUR infolge von Feuer, Wasser-
die nicht genutzten Reisetage. Die Entschädigung wird wie rohrbruch, Einbruchdiebstahl oder Elementarereignissen,
folgt berechnet: wobei Ihre Anwesenheit am Wohnort unerlässlich ist. Versi-
cherungsschutz besteht auch, wenn dadurch das versi-
Nicht in Anspruch cherte Kind eine Schülerfahrt oder Klassenreise nicht antre-
ten kann.
genommene Reisetage
Entschädigung = × Reisepreis Die nachfolgenden Ereignisse gelten nur bei Abschluss des
Ursprüngliche
Reisedauer Tarifs Premium als versichert.
Versicherungsschutz besteht auch aufgrund
Zur Berechnung der ursprünglichen Reisedauer werden der b) der stationären Behandlung oder des Todes einer naheste-
An- und Abreisetag jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. henden Person.
c) eines bedeutenden finanziellen Schadens (über 5.000,–
EUR), verursacht durch Vermögensdelikte (Diebstahl, Sach-
1.2 Tod aller versicherten Personen beschädigung usw.), oder eines Unfalles innerhalb eines
Den vollen oder anteiligen Reisepreis erstatten wir nicht, wenn Monates vor Reisebeginn.
alle versicherten Personen während der Reise versterben. d) von Ereignissen, die Ihre körperliche Sicherheit am Urlaubs-
ort gefährden und aufgrund derer vom Bundesministerium
2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Reiseab- für europäische und internationale Angelegenheiten oder
von einer anderen staatlichen Stelle der Republik Öster-
bruchschutz vor? reich in Textform eine Reisewarnung von Sicherheitsstufe
4 für das jeweilige Gebiet ausgesprochen wurde.
Versicherungsschutz besteht, wenn aufgrund eines der nach- e) der Einberufung zur Katastrophenhilfe als Mitglied der Feu-
stehend aufgeführten Ereignisse die planmäßige Beendigung erwehr oder eines Rettungsdienstes.
Ihrer Reise bzw. der Veranstaltung nicht möglich oder zumut- f) einer unerwarteten schweren Erkrankung, schwerer unfall-
bar ist. bedingter Körperverletzung oder des Todes eines stellver-
tretenden Mitarbeiters oder Kollegen, wenn dadurch Ihre
2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso- Anwesenheit dringend erforderlich ist.
nen oder Risikopersonen
Versicherungsschutz besteht C: Extra-Rückreiseschutz
a) aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung.
(Begriffsdefinition siehe Abschnitt A: Stornoschutz, 1 Welche Leistungen umfasst Ihr Extra-Rückreise-
Ziffer 2.1 a)) schutz?
b) aufgrund von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwanger-
schaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft. Bei einem versicherten Ereignis (siehe Ziffer 2) erhalten Sie
c) aufgrund eines Bruchs von Prothesen oder einer Lockerung die nachfolgenden Leistungen. Sofern vertraglich nicht anders
von implantierten Gelenken. geregelt, gilt der Versicherungsschutz weltweit.
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz, sofern der Tarif
Premium abgeschlossen ist: 1.1 Leistungen für Nachreisekosten bei Reiseunter-
d) aufgrund einer unerwarteten Verschlechterung einer be- brechung
stehenden Erkrankung, wenn aufgrund dieser Erkrankung Haben Sie eine Rundreise oder Kreuzfahrt gebucht, ersetzen
in den vergangenen 6 Monaten vor Vertragsabschluss wir die notwendigen Beförderungskosten, die entstehen, da-
keine stationäre Behandlung erfolgte. Ein versichertes Er- mit Sie von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden
eignis liegt aber vor, wenn trotz Ihrer stationären Behand- musste, wieder zur Reisegruppe gelangen können, maximal je-
lung (nicht aber der stationären Behandlung einer Risiko- doch bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reise-
person) eine Reisefähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor leistung. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprü-
Vertragsabschluss vorgelegt werden kann. che von Beförderungsunternehmen wegen von Ihnen verur-
e) wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen sachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Rei-
des Organtransplantationsgesetz spenden oder empfan- seroute (z. B. Notlandung).
gen.
f) wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf 1.2 Leistungen für zusätzliche Unterbringungskos-
eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus
(COVID-19) vorliegt und aus diesem Grund ten
− eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer be-
hördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer An- Wir erstatten nach Art und Klasse der gebuchten Reiseleistun-
ordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt) auf der Ba- gen die Mehrkosten bei einer zwingend notwendigen Aufent-
sis einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Verordnung) er- haltsverlängerung für Unterkunft und Verpflegung bis zur
forderlich wird oder Höhe der Versicherungssumme.
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1.3 Leistungen für zusätzliche Rückreisekosten Wasserrohrbruch, Einbruchdiebstahl oder Elementarereig-
nissen, wobei Ihre Anwesenheit am Wohnort unerlässlich
Wir erstatten Ihnen die nachweislich entstandenen zusätzli- ist.
chen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im b) aufgrund einer Naturkatastrophe/eines Elementarereignis-
Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonsti- ses (Lawine, Erdrutsch, Überschwemmung, Erdbeben, Wir-
gen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskos- belsturm) an Ihrem Urlaubsort Ihre Rückreise verspätet an-
ten (nicht jedoch Heilkosten). Bei Erstattung dieser Kosten treten müssen.
wird auf die Qualität der gebuchten Reise Bezug genommen.
Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Die nachfolgenden Ereignisse gelten nur bei Abschluss des
einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für Tarifs Premium als versichert.
einen Sitzplatz in der einfachsten Beförderungsklasse ersetzt. Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie Ihre Reise nicht
Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von planmäßig fortführen oder beenden können aufgrund
Beförderungsunternehmen wegen von Ihnen verursachtem,
unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute c) der stationären Behandlung oder des Todes einer naheste-
(z. B. Notlandung). henden Person.
d) eines bedeutenden finanziellen Schadens (über 5.000,–
EUR) verursacht durch Vermögensdelikte (Diebstahl, Sach-
2 Wann liegt ein versichertes Ereignis im Extra- beschädigung usw.), oder eines Unfalles innerhalb eines
Rückreiseschutz vor? Monates vor Reisebeginn.
e) von Ereignissen, die Ihre körperliche Sicherheit am Urlaubs-
Versicherungsschutz besteht, wenn aufgrund eines der nach- ort gefährden und aufgrund derer vom Bundesministerium
stehend aufgeführten Ereignisse die planmäßige Fortführung für europäische und internationale Angelegenheiten oder
oder die Beendigung der gebuchten Reise bzw. der Veranstal- von einer anderen staatlichen Stelle der Republik Öster-
tung nicht möglich oder zumutbar ist. reich in Textform eine Reisewarnung von Sicherheitsstufe
4 für das jeweilige Gebiet ausgesprochen wurde.
2.1 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso- f) der Einberufung zur Katastrophenhilfe als Mitglied der Feu-
nen oder Risikopersonen erwehr oder eines Rettungsdienstes.
g) von Diebstahl von Dokumenten, die für die Ausreise erfor-
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre Reise nicht plan- derlich sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
mäßig fortführen oder beenden können ist, dass uns nachgewiesen wird, dass die Dokumente in der
bis zur Abreise verbleibenden Zeit nicht wiederhergestellt
a) aufgrund einer unerwarteten schweren Erkrankung. werden können.
(Begriffsdefinition siehe Abschnitt A: Stornoschutz,
Ziffer 2.1 a))
b) aufgrund von Tod, schwerer Unfallverletzung, Schwanger-
schaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft.
Abschnitt IV – Auszug aus dem
c) aufgrund eines Bruchs von Prothesen oder einer Lockerung Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
von implantierten Gelenken.
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz, sofern der Tarif § 6 VersVG
Premium abgeschlossen ist:
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit,
d) aufgrund einer unerwarteten Verschlechterung einer be- die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegen-
stehenden Erkrankung, wenn aufgrund dieser Erkrankung über zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
in den vergangenen 6 Monaten vor Vertragsabschluss tung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
keine stationäre Behandlung erfolgte. Ein versichertes Er- die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer
eignis liegt aber vor, wenn trotz Ihrer stationären Behand- kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Ver-
lung (nicht aber der stationären Behandlung einer Risiko- letzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
person) eine Reisefähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete an-
Vertragsabschluss vorgelegt werden kann. zusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
e) wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
des Organtransplantationsgesetz spenden oder empfan-
gen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche-
f) wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prä-
eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus mie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit au-
(COVID-19) vorliegt und aus diesem Grund ßerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
− eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer be- für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt.
hördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer An- Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun-
ordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt) auf der Ba- gen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos
sis einer gesetzlichen Grundlage (z. B. Verordnung) er- durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
forderlich wird oder Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
− am Tag der Rückreise (Reiseende) die Beförderung (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum
durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal) ver- Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-
weigert wird. hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Nicht als Isolation (Quarantäne) zählt die Aufnahme in eine Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versiche-
Krankenhaus- oder Behandlungseinrichtung. rer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
Für Ziffer 2.1 f) gelten abweichend als Risikopersonen nur letzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
die Personen: soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer oblie-
− die mit Ihnen gemeinsam eine Reise gebucht haben und genden Leistung gehabt hat.
deren in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Dies
gilt nicht, wenn mehr als 6 Personen oder bei Familienta- (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegen-
rifen mehr als 2 Familien gemeinsam eine Reise buchen. heit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
− die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechts-
folge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf gro-
2.2 Versicherte Ereignisse bei versicherten Perso- ber Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vor-
satz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
nen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die er-
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie kennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
a) Ihre Reise nicht planmäßig fortführen oder beenden können weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Fest-
aufgrund eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
von mindestens 2.500,– EUR infolge von Feuer, Einfluß gehabt hat.
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(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zah-
einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. lung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer ver- (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vor-
einbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versiche- gesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine an- rungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
dere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt
wird. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen
der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 12 VersVG § 39a VersVG
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjäh- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jah-
rung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versi- resprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38
cherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht be- oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
kanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer an- Schlichtungsstellen
gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in
geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers Wir weisen Sie an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur außergerichtli-
gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung der- chen Streitbeilegung hin. Es können folgende Stellen kontaktiert wer-
zeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen den:
Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjäh-
rung jedenfalls ein. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn (www.vvo.at)
der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versiche- Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte
rer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch (www.verbraucherschlichtung.at)
in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der (Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, sich daran zu beteiligen.)
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie
ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Für online abgeschlossene Verbrauchergeschäfte können Sie sich
Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des auch an den Internet Ombudsmann (www.ombudsmann.at) wenden.
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die
§ 16 VersVG FMA Österreichische Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle (www.fma.gv.at)
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb-
lich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrum-
stände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzu-
schließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der
Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt
im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Um-
standes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
treten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstan-
des deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der
Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht ange-
zeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau um-
schrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurück-
treten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblie-
ben ist.
§ 17 VersVG
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn
über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht wor-
den ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Ver-
sicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versi-
cherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 38 VersVG
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach
dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung
zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es
gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Ver-
sicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht ge-
zahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
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