Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Reiseversicherung (Reisekranken, Storno, Gepäck) / Bedingungsarchiv

Europäische Jahres-ReiseSchutz: die Bedingungen im Volltext

Weltweiter Jahresschutz für die ersten 42 Tage jeder Reise mit Reiseabbruch, Verspätungsschutz, Reisegepäck, Auslandskranken mit Heimtransport, Suche und Bergung und Reisehaftpflicht, aber ohne Reisestorno.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an Europäische weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Europäische

Zahlung per Lastschrift

Die Prämie wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige Europäische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Europäische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Europäische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Europäische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Europäische Jahres-ReiseSchutz von Europäische (Reiseversicherung (Reisekranken, Storno, Gepäck)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Europäische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise)ja„Als Versicherungsperiode gilt ... der Zeitraum eines Jahres.“Artikel 3 Punkt 2.2, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada)ja„dann gilt der Versicherungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Belarus, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien, der Krim und den Regionen Donezk, Saporischschja, Cherson und Luhansk.“Artikel 2 Punkt 1, Seite 1
Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Personnicht geregelt
Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder)ja„im Familientarif maximal zwei namentlich genannte Personen und deren Kinder ohne Erfordernis einer namentlichen Nennung (auch Pflege- und Adoptivkinder) bis zu ihrem 21. Geburtstag. Eine gemeinsame Reise dieser Personen ist nicht erforderlich.“Artikel 1 Punkt 2, Seite 1
Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe)ja„und zusätzlich pro Ereignis für maximal sechs weitere gleichwertig versicherte mitreisende Personen.“Artikel 11 Punkt 3.3, Seite 3
Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginnnicht geregelt
Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage)ja„Der Versicherungsschutz gilt ... für die ersten 42 Tage jeder Reise während der vereinbarten Versicherungsperiode.“Artikel 3 Punkt 2.1, Seite 1
Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung)ja„Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 34 gelten nicht im Inland und Artikel 24 nur im Inland.“Artikel 2 Punkt 3, Seite 1
Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage)nicht geregelt
Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschlussnicht geregelt
Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt)ja„Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen des Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der regulären Arbeitsstätte“Artikel 3 Punkt 2.6, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung)nicht geregelt

Reiserücktritt: versicherte Gründe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Todnicht geregelt
Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt)nicht geregelt
Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose)nicht geregelt
Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrundnicht geregelt
Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19)nicht geregelt
Angeordnete Quarantäne vor Reiseantrittnicht geregelt
Impfunverträglichkeitnicht geregelt
Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationennicht geregelt
Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender)nicht geregelt
Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungnicht geregelt
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgebernicht geregelt
Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraumnicht geregelt
Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaftnicht geregelt
Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar)nicht geregelt
Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreisenicht geregelt
Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsortnicht geregelt
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchungnicht geregelt

Reiserücktritt und Reiseabbruch: Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokostennein„Der Versicherer ersetzt 1. […] 2. bei Reiseabbruch“Artikel 13, Seite 3
Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruchnicht geregelt
Umbuchungsgebühren statt Stornonicht geregelt
Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren)nicht geregelt
Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Nachreise.“Artikel 14 Punkt 3, Seite 4
Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruchnicht geregelt
Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruchja, bis zur Versicherungssumme„die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen Fahrtkosten.“Artikel 13 Punkt 2.2, Seite 3
Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise)ja, bis zur Versicherungssumme„die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese wegen Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den gebuchten Aufenthalt verlängern müssen.“Artikel 23 Punkt 2.6, Seite 5
Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl)ja, bis zur Versicherungssumme„Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von mindestens zwei Stunden (inklusive Flugausfall oder -verspätung).“Artikel 14 Punkt 1.3, Seite 3
Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung)ja, bis zur Versicherungssumme„Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraumsperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen und Flugstornierung durch die Fluglinie bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten.“Artikel 14 Punkt 2, Seite 3

Auslandsreisekrankenversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive ärztlich verordneter Heilmittel.“Artikel 23 Punkt 2.3, Seite 5
Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Unterlässt sie dies, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20%.“Artikel 23 Punkt 6, Seite 5
Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist und nach mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt von der versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird“Artikel 23 Punkt 2.4.2, Seite 5
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist“Artikel 23 Punkt 2.4.2, Seite 5
Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ortja, bis zur Versicherungssumme„die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen für das Begräbnis am Ereignisort“Artikel 23 Punkt 2.10, Seite 5
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See)ja, bis zur Versicherungssumme„Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall in unwegsamem Gelände erlitten hat, in Berg- oder Seenot geraten ist“Artikel 28 Punkt 1, Seite 5
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung)“Artikel 23 Punkt 2.2, Seite 5
Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete Frühgeburten sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche versichert.“Artikel 23 Punkt 3, Seite 5
Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungenja, bis zur Versicherungssumme„Eine bei Reiseantritt bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn diese unerwartet akut wird“Artikel 26, Seite 5
Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar warennicht geregelt
Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als fünf Tage dauert.“Artikel 23 Punkt 2.7, Seite 5
Betreuung und Rückholung mitreisender Kinderja, bis zur Versicherungssumme„die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person zum Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten Person, wenn sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson benötigt, die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt“Artikel 23 Punkt 2.9, Seite 5
Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusernja„werden bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers die notwendigen Maßnahmen vom Versicherer organisiert und die notwendigen Kosten direkt an den Leistungsträger bezahlt.“Artikel 23 Punkt 4, Seite 5

Reisegepäck

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme Reisegepäckja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Gegenstände“Artikel 16, Seite 4
Selbstbehalt in der Gepäckversicherungnicht geregelt
Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenzeja, bis zur Versicherungssumme„Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert 2.1. Bargeld, Schmuck, Uhren, Pelze“Artikel 17 Punkt 2.1, Seite 4
Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne)ja, bis zur Versicherungssumme„technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Drohnen)“Artikel 17 Punkt 2.1, Seite 4
Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Bootsja, bis zur Versicherungssumme„das Kraftfahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist“Artikel 18 Punkt 2, Seite 4
Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauchnein„bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikinstrumente, Drohnen usw.) an diesen eintreten“Artikel 20 Punkt 3, Seite 4
Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwendigen Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen Bedarfs ersetzt.“Artikel 22 Punkt 1, Seite 4
Erstattung zum Neuwert statt Zeitwertja„für Gegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Kauf ... bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Neuwert“Artikel 21 Punkt 1.1, Seite 4
Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeitnein„vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden“Artikel 6 Punkt 1.1, Seite 1
Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein)ja, bis zur Versicherungssumme„ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen Gebühren.“Artikel 22 Punkt 2, Seite 4

Wassersport, Segeln und Charter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm)nein„bei Ausübung einer Extremsportart auftreten.“Artikel 6 Punkt 1.19, Seite 2
Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot)nicht geregelt
Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistungnicht geregelt
Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crewnicht geregelt
Kautionsschutz für die Yachtcharternicht geregelt
Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn)nicht geregelt

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch)ja„Wenn die versicherte Person während der versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise.“Artikel 6 Punkt 1.4, Seite 1
Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnungja„auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden.“Artikel 6 Punkt 1.5, Seite 1
Allgemeiner Pandemieausschlusskeine„unerwartet akut eintretende Erkrankung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten)“Artikel 23 Punkt 1, Seite 5
Ausschluss bei Alkohol oder Drogenja„infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres psychischen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet“Artikel 6 Punkt 1.11, Seite 2
Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahrja, bis zur Versicherungssumme„Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und während einer Reise.“Artikel 7 Punkt 1, Seite 2

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste)nicht geregelt
Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límitenicht geregelt
Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares)nicht geregelt
Gastos médicos por COVID-19 en destinonicht geregelt
Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Europäische Reiseversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Jahres-ReiseSchutz (AVB-JRS 2024 DE 001)
[Seite 1] EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2024 für den Jahres-ReiseSchutz Soweit in diesen Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Jene Bedingungsteile, die für den Jahres-ReiseSchutz nicht gelten, sind zur Vereinfachung nicht angedruckt. Diese Auslassungen sind mit [...] dokumentiert. die Änderungen sowie auf die oben angeführten Rechtsfolgen ausdrücklich hinweisen. Allgemeiner Teil 2.10.1. Änderung der Prämien: Im Rahmen des Änderungsangebotes darf Artikel 1 mit dem Versicherungsnehmer maximal eine Anpassung Wer ist versichert? (Erhöhung oder Senkung) der Prämie an die Entwicklung des von 1. […] der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten 2. Für Jahresversicherungen gilt: Verbraucherpreisindex 2020, bzw. bei dessen Entfall des an seine Versicherte Personen sind Stelle tretenden Index vereinbart werden. – im Einzeltarif die in der Polizze namentlich genannten Personen und Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der – im Familientarif maximal zwei namentlich genannte Personen und deren endgültige Indexwert für den sechs Monate vor Erneuerung des Kinder ohne Erfordernis einer namentlichen Nennung (auch Pflege- und Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert Adoptivkinder) bis zu ihrem 21. Geburtstag. Eine gemeinsame Reise dieser des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen Personen ist nicht erforderlich. Indexwert für den sechs Monate vor Vertragsbeginn liegenden Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Hauptwohnsitz der Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. Die versicherten Person in Österreich oder Südtirol. Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen Veränderung mit Erneuerung des Vertrages als Prämienerhöhung Artikel 2 oder Prämienabsenkung, wobei jeweils eine kaufmännische Wo gilt der Versicherungsschutz? Rundung auf ganze Cent erfolgt. 1. Ist als örtlicher Geltungsbereich „weltweit“ (laut Tarif) vereinbart, dann gilt der Erfolgt bei Erhöhung des Index keine Anhebung der Prämie, so ist Versicherungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Belarus, Iran, Nordkorea, dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Russland, Syrien, der Krim und den Regionen Donezk, Saporischschja, Zukunft nicht verloren gegangen. Ergibt sich aus der Entwicklung Cherson und Luhansk. des Verbraucherpreisindex eine Prämienreduktion, so wird diese 2. […] Anpassung jedenfalls mit Erneuerung des Vertrages angeboten. 3. Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 34 gelten nicht im Inland und Artikel 24 nur 2.10.2. Änderung der Leistungen: Der Versicherer darf mit dem im Inland. Versicherungsnehmer eine Leistungsänderung nur vereinbaren, Als Inland gilt: wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich 3.1. […] gerechtfertigt ist. 3.2. Für Jahresversicherungen gilt das Land, in dem die versicherte Person Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedenfalls dann nicht ihren Hauptwohnsitz oder einen Zweitwohnsitz hat, als Inland. vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine für 3.3. Als Ausland gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne Inland. den Versicherungsnehmer unzumutbare Einschränkung der Leistungen oder unverhältnismäßige Änderungen wesentlicher Artikel 3 Rechte und Pflichten zu Gunsten des Versicherers ergeben. Wann gilt der Versicherungsschutz? 2.11. Außerordentliches Kündigungsrecht bei Sanktionen: Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag? 2.11.1. Ist der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 6 Punkt 2. 1. […] sanktioniert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den 2. Für Jahresversicherungen gilt Versicherungsvertrag zu kündigen. Der Versicherungsnehmer 2.1. Der Versicherungsschutz gilt – soweit auf der Polizze nicht anders kann den Versicherungsvertrag jederzeit und der Versicherer angeführt – für die ersten 42 Tage jeder Reise während der vereinbarten innerhalb von einem Monat kündigen. Versicherungsperiode. 2.11.2. Ist lediglich eine versicherte Person sanktioniert, können beide 2.2. Als Versicherungsperiode gilt – soweit auf der Polizze nicht anders Vertragspartner diese versicherte Person aus dem angeführt – der Zeitraum eines Jahres. Versicherungsvertrag ausschließen. Für den Ausschluss gelten die 2.3. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem am Antrag angegebenen Fristen des Punkt 2.11.1. Datum des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch um 0.00 Uhr des auf Artikel 4 das Einlangen des Antrages beim Versicherer folgenden Tages. Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden? 2.4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrags durch 1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Ein Abschluss Aushändigung der Polizze zustande. während der Reise ist nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer 2.5. Ab 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer zulässig. folgenden Tages (frühestens ab dem im Antrag angegebenen Datum) 2. […] gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit der Annahme des Antrags durch Aushändigung der Polizze Artikel 5 oder wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen vom Versicherer nicht Wann muss die Prämie bezahlt werden? angenommen wird. Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande, 1. […] gebührt dem Versicherer die auf die Dauer der vorläufigen Deckung 2. Für Jahresversicherungen ist die erste Prämie vom Versicherungsnehmer entfallende anteilige Prämie. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (gemäß 2.6. Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen des Artikel 3 Punkt 2.4.) und nach Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der regulären Die Folgeprämie ist bei Verlängerung des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr an einen der genannten Orte Bei vereinbarter Teilzahlung gelten die jeweils vereinbarten Fälligkeitstermine. oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung. 2.7. […] Artikel 6 2.8. Reisen zwischen dem Hauptwohnsitz, dem Zweitwohnsitz und der Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? regulären Arbeitsstätte und Aufenthalte an den vorgenannten Orten fallen 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die nicht unter den Versicherungsschutz. 1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person 2.9. Außendiensttätigkeiten gelten nicht als Reise und fallen daher nicht unter herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht den Versicherungsschutz. nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person den 2.10. Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ablauf einer Eintritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwortlich ist, Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von vorsätzlich herbeigeführt hat. beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wenn vom Kündigungsrecht 1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder kein Gebrauch gemacht wird, verlängert sich der Versicherungsvertrag -Operationen eintreten; automatisch für ein weiteres Jahr. 1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und chemischen Allfällige Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden; Punkt 2.10.1.) oder Leistungen (siehe Punkt 2.10.2.) werden 1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Unruhen ausschließlich bei Erneuerung des Vertrages wirksam. Diesfalls wird dem zusammenhängen. Wenn die versicherte Person während der Versicherungsnehmer mindestens zwei Monate vor Erneuerung des versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Vertrages ein detailliertes Änderungsangebot übermittelt. Der Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise. Jedenfalls kein Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht für die aktive Teilnahme an Krieg, – bei Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen; Punkt 2.10.1.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; 1.5. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden. Als – bei Änderungen der Leistungen (siehe Punkt 2.10.2.) bis zum Zeitpunkt Reisewarnungen gelten alle Reisewarnungen (für ein gesamtes Land) und der Erneuerung des Versicherungsvertrages kündigen. partiellen Reisewarnungen (für ein bestimmtes Gebiet) des Wenn bis zum jeweiligen Zeitpunkt keine Kündigung beim Versicherer österreichischen Außenministeriums. Bei Reisewarnungen wegen einlangt, gilt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Epidemien oder Pandemien gilt der Ausschluss nur für Ereignisse, die in Änderungen als erteilt. unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Wird Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer im Änderungsangebot auf während der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 1 von 7 [Seite 2] dringenden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz bis zur § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: ehestmöglichen Ausreise; Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben 1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher 1.1. den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm Kenntnis Handlungen durch die versicherte Person eintreten; erlangt haben, ehestmöglich dem Versicherer anzuzeigen und ihn 1.7. durch Streik hervorgerufen werden; umfassend über Schadenereignis und Schadenausmaß zu informieren; 1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten Person 1.2. […] ausgelöst werden; 1.3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dem 1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in einer Versicherer jede erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und Seehöhe über 6.000 m eintreten; jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der 1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutz- Leistungspflicht zu gestatten; gesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden; 1.4. soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar 1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres 1.4.1. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen psychischen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder (wie Stornokostenabrechnung, Buchungsbestätigungen, Medikamente erleidet; Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und 1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, wenn der Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem Versicherer zu Lenker die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die im Land des übergeben. Belege, soweit vorhanden im Original, sind dem Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, nicht Versicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, wenn der besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit Versicherer den Schaden ersetzt; öffentlichem Verkehr gelenkt wird; 1.4.2. bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestätigung des 1.13. bei Benützung von Luftfahrzeugen (z.B. Motorluftfahrzeuge, behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort) Segelflugzeuge, Drachenflieger, Hängegleiter, Freiballone) entstehen, ausstellen zu lassen; ausgenommen bei Benützung von Fallschirmen und Paragleitern oder als 1.4.3. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens oder Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das eine Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesem ehestmöglich Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passagier gilt, wer weder mit nach Entdeckung anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber zu dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht verlangen; noch Besatzungsmitglied ist noch mittels des Luftfahrzeuges eine 1.4.4. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, berufliche Betätigung ausübt; ehestmöglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und 1.14. bei Beteiligung als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen bei Fahrveranstaltungen (einschließlich den dazugehörigen Trainings- Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzeigen und eine und Qualifikationsfahrten), bei denen es auf das schnellstmögliche Bescheinigung darüber zu verlangen. Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrstrecke oder die Bewältigung von 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Hindernissen bzw. schwierigem Gelände ankommt, oder bei Fahrten auf Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1 VersVG Rennstrecken entstehen; (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt: Sollte die versicherte Person US- 1.15. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen; amerikanischer Staatsbürger oder dort erlaubterweise dauerhaft ansässig sein 1.16. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sport- (resident) und nach Kuba und/oder Venezuela reisen, ist sie verpflichtet wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen nachzuweisen, dass sie sämtliche für diese Reise geltenden auftreten; US-amerikanischen Vorschriften eingehalten hat, andernfalls können vom 1.17. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine Versicherer keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden. international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe besitzt, außer 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind auch noch besondere bei Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem befugten Tauchlehrer. Obliegenheiten in Artikel 27 und Artikel 32 geregelt. Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen in einer Tiefe von mehr als 40 m; Artikel 9 1.18. infolge der Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit durch die Wie müssen Erklärungen abgegeben werden? versicherte Person entstehen. Übliche Tätigkeiten im Rahmen eines Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Hotel- und Gastgewerbe sind versichert; Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag 1.19. bei Ausübung einer Extremsportart auftreten. müssen per Online-Formular des Versicherers, Mail oder Post übermittelt werden. 2. Sanktionsklausel: Artikel 10 2.1. Ist der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person eine Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)? sanktionierte Person oder wird eine Reise zum Zweck der Ausübung einer sanktionierten Tätigkeit vorgenommen, wird im Ausmaß und für die Dauer Bestehen für einen Versicherungsfall auch Leistungsverpflichtungen anderer Sozial- der Sanktion kein Versicherungsschutz gewährt, keine Zahlung geleistet oder Privatversicherungen, gehen diese vor (Subsidiarität). Die Ansprüche der und keine Leistung erbracht, die dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag bleiben hiervon versicherten Person direkt oder indirekt zukommt. jedoch unberührt: Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem 2.2. Sanktionen sind internationale Handels-, Finanz- oder Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß Wirtschaftssanktionen oder Embargos aufgrund von regulieren. Beachten Sie die besondere Bestimmung in Artikel 23 Punkt 6. – Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder – Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union Besonderer Teil und/oder – Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder A: Reiseabbruch – rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Artikel 11 Embargos sind das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Was ist versichert? Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen. 1. Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden auf Sanktioniert bedeutet, dass in einer Sanktion bestimmt wird, dass an Reisen bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Reiseleistungen darin genannte Personen oder für darin genannte Tätigkeiten kein anzuwenden. Versicherungsschutz gewährt werden darf oder an diese oder zu deren 2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem der Gunsten keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise abbrechen muss: dürfen. 2.1. Medizinische Gründe 2.3. Der Versicherer wird im Ausmaß und für die Dauer der Sanktion keine 2.1.1. Tod der versicherten Person; Prämie verrechnen. 2.1.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder 2.4. Sanktionsbedingte Kündigungsrechte sind in Artikel 3 Punkt 2.11. pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, geregelt. unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind auch Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, noch besondere Ausschlüsse in Artikel 12, Artikel 20, Artikel 25 und Artikel 31 Bruch oder technischer Defekt von Prothesen oder geregelt. Impfunverträglichkeit der versicherten Person, wenn sich aus einem dieser Gründe für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt; Artikel 7 2.1.3. Organtransplantation der versicherten Person als Spender oder Was bedeuten die Versicherungssummen? Empfänger; 1. Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten 2.1.4. unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operationstermins Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für alle oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik für Versicherungsfälle vor und während einer Reise. Rehabilitation; 2. Beim Familientarif gilt die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze 2.1.5. Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschafts- angeführte Versicherungssumme für alle versicherten Personen gemeinsam. komplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschafts- 3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums woche. überschneidender Versicherungen erfolgt für den Zeitraum der Der Eintritt der Schwangerschaft ist nur versichert, wenn die Überschneidung keine Vervielfachung der Versicherungssummen. Versicherung spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen wurde; Artikel 8 2.1.6. unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person aufgrund Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Erkrankung oder Unfall, wenn dadurch die Teilnahme an 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gebuchten Sportleistungen, die vorwiegender Grund der Reise nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des war, nicht möglich ist. Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 2 von 7 [Seite 3] 2.2. Berufliche und schulische Gründe 2.4. Deliktische Gründe und Sachschäden 2.2.1. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der 2.4.1. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person versicherten Person durch den Arbeitgeber; an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses 2.2.2. Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saisonbedingter (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes, in dem die eines Dritten, der ihre Anwesenheit erforderlich macht; versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich deshalb der 2.4.2. Straftat unter Androhung oder Verwendung von Gewalt gegen die regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum von mindestens drei versicherte Person; aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 35% verringert; 2.4.3. Diebstahl von Reisetickets, Reisepass (mit ausreichender 2.2.3. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Gültigkeit für die gebuchte Reise) oder Führerschein (bei pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, Selbstfahrer-Reisen) der versicherten Person, wenn diese für die unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Reise benötigt werden und die Ersatzbeschaffung nicht mehr Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken rechtzeitig möglich ist; oder Tod (auch Selbsttötung) des Mitarbeiters oder Kollegen 2.4.4. fremdverschuldete oder unfallbedingte Beschädigung (nicht desselben Unternehmens, der für die Dauer der Reise die Panne) oder Diebstahl des Privatfahrzeuges, mit dem die Reise versicherte Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der durchgeführt werden soll, unmittelbar vor oder während der Reise, versicherten Person erforderlich ist. Ist die versicherte Person ein wenn dadurch die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden Unternehmer ohne unselbständig Beschäftigte (Ein-Personen- kann (Reparatur nicht rechtzeitig möglich, Ersatzfahrzeug nicht Unternehmen) gilt als Versicherungsfall der Ausfall des für die verfügbar); Dauer der Reise eingesetzten Stellvertreters aus den Gründen 2.4.5. Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug auf dem direkten Weg zum gemäß Punkt 2.2.3., wodurch die Anwesenheit der versicherten Bahnhof/Flughafen/Hafen, wenn dadurch die gebuchte reguläre Person erforderlich ist. Der Stellvertreter muss dem Versicherer Abfahrt/Abflug der versicherten Reise versäumt wird. bei Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich 2.5. Sonstige Gründe genannt werden; 2.5.1. unerwartete Erkrankung oder unfallbedingte Körperverletzung von 2.2.4. Selbstkündigung des Mitarbeiters oder Kollegen desselben Hund, Katze oder Pferd, dessen ständiger Halter die versicherte Unternehmens, der für die Dauer der Reise die versicherte Person Person ist, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person zur vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person Betreuung des Haustieres erforderlich ist; erforderlich ist; 2.5.2. notwendige Nachbarschaftshilfe durch die versicherte Person im 2.2.5. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Zivildienst oder zu einer Milizübung, vorausgesetzt die zuständige Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz); Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur 2.5.3. notwendige Katastrophenhilfe durch die versicherte Person als Verschiebung der Einberufung oder als Grund für die Mitglied von Feuerwehr oder Rettungsdienst; Nichtteilnahme an der Milizübung; 2.5.4. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der 2.2.6. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin der Vorladung; vor der Prüfung gebuchten Reise; 2.5.5. unvorhersehbare und unverschuldete Ablehnung des für die Reise 2.2.7. Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 3-jährigen notwendigen Visums der versicherten Person. Schulausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor 3. Der Versicherungsfall gilt für dem Reisetermin der versicherten Reise; 3.1. die betroffenen versicherten Personen; 2.2.8. Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste Schulstufe, 3.2. deren gleichwertig versicherte mitreisende Familienangehörige; wenn es sich um eine Klassenreise handelt; 3.3. und zusätzlich pro Ereignis für maximal sechs weitere gleichwertig 2.2.9. notwendige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an versicherte mitreisende Personen. einer Schule/Universität durch die versicherte Person, sofern di e Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen Wiederholungsprüfung unerwartet in der Reisezeit oder innerhalb Reiseversicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet und die versichert ist. Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht 4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner wurde. oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-, 2.3. Familiäre Gründe Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, 2.3.1. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Stiefgeschwister, Schwager/Schwägerin – bei pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister. Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbsttötung) von Familienangehörigen oder Artikel 12 anderen persönlich nahestehenden Personen, wodurch die Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt nahestehenden Personen müssen dem Versicherer bei bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist. Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich Artikel 13 genannt werden; pro versicherter Person können zwei Welche Kosten werden ersetzt? nahestehende Personen angegeben werden; 2.3.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Der Versicherer ersetzt pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, 1. […] unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder 2. bei Reiseabbruch Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken 2.1. […] oder Tod (auch Selbsttötung) der Person, die anstatt der 2.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen versicherten Person für die Dauer der Reise mit der Betreuung von Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter Familienangehörigen beauftragt wurde, wenn dadurch die Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. Bei Erstattung Betreuung nicht möglich ist, wodurch die Anwesenheit der der Rückreisekosten wird bezüglich Art und Klasse des Transportmittels versicherten Person erforderlich ist; auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn die zusätzlichen Fahrtkosten 2.3.3. Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei ersetzt werden, werden die nicht genutzten ursprünglichen einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim Rückreisetickets nur abzüglich der zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt. zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes 3. Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen. vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Ehe- oder Lebenspartner; B: Verspätungsschutz 2.3.4. Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen Reise der Artikel 14 betroffenen Lebensgefährten (eidesstattliche Erklärung der Welche Kosten werden bei Versäumnis des Transportmittels ersetzt? betroffenen Lebensgefährten erforderlich); 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich die Anreise zum 2.3.5. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Bahnhof/Flughafen/Hafen aus einem der nachstehenden Gründe nachweislich Lebenspartnerschaft, die der Grund für die gemeinsame Reise der verzögert und dadurch die gebuchte reguläre Abfahrt/der gebuchte reguläre zukünftigen Ehe- oder Lebenspartner war; Abflug unverschuldet versäumt wird: 2.3.6. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der 1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person auf dem direkten Weg Lebenspartnerschaft, die der Grund für die Reise der versicherten zum Bahnhof/Flughafen/Hafen; Person als geladener Gast war. Beachten Sie die 1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs auf dem direkten Entschädigungsgrenze in Artikel 13 Punkt 1.5.; Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen; 2.3.7. Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte 1.3. Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Person; mindestens zwei Stunden (inklusive Flugausfall oder -verspätung). 2.3.8. Entführung oder Abgängigkeit eines Familienangehörigen der Hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt. versicherten Person. 2. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraumsperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen und Flugstornierung durch die Fluglinie bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten. Ein durchgängig gebuchtes Ticket Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 3 von 7 [Seite 4] liegt vor, wenn für Flüge mit Umsteigeverbindungen dieselbe 3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitgeführte Reisegepäck in Buchungsnummer vergeben wurde. verschlossenen und versperrten Behältnissen aus Metall oder Hartkunststoff 3. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu öffnen oder eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Nachreise. abzunehmen sind. Die übrigen Bestimmungen der Punkte 1. und 2. gelten sinngemäß. Artikel 15 4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der Rückreise am Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt? Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn bei der Rückreise die gebuchte Ankunft Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, am Bahnhof/Flughafen, an dem die Reise buchungsgemäß enden soll, Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze. nachweislich verspätet und dadurch die Rückfahrt vom Bahnhof/Flughafen zum Wohnort entsprechend der ursprünglichen Planung ohne Nächtigung Artikel 19 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder Campieren? 2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Taxifahrtkosten oder stattdessen die 1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine erforderliche ausschließlich auf einem offiziellen Campingplatz. Nächtigung und Verpflegung. 2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld, C: Reisegepäck Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der Artikel 16 Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in einem Was ist versichert? Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden und die Voraussetzungen des Artikels 18 Punkt 2.1. erfüllt sind. Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Gegenstände Artikel 20 – durch Fremdeinwirkung wie z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung; Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? – durch Elementarereignis oder Feuer; Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die – durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden); 1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, – in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungs- mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten betriebes, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung. Gegenstände entstehen; Artikel 17 2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verlegen, Welche Gegenstände sind versichert und was sind die Voraussetzungen Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder für den Versicherungsschutz? mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden; 3. bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikinstrumente, 1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkte 2. und 3.), die für den Drohnen usw.) an diesen eintreten; persönlichen privaten Gebrauch auf der Reise mitgenommen oder erworben 4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungskosten werden, sind versichert. bei Diebstahl eines Schlüssels). 2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert 2.1. Bargeld, Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Artikel 21 Zubehör (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Welche Kosten werden ersetzt? Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik, 1. Der Versicherer ersetzt Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Drohnen), Musikinstrumente, 1.1. für Gegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Kauf Sportgeräte und Fahrräder (siehe auch Artikel 20 Punkt 3.), wenn sie – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Neuwert; – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne jedoch den Neuwert; Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; oder 1.2. für Gegenstände später als 2 Jahre nach Kauf – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder einer – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Zeitwert; Gepäckaufbewahrung übergeben sind; oder – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens – sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle jedoch den Zeitwert; vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) genutzt 1.3. für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton- und werden; oder andere Datenträger den Materialwert; – bestimmungsgemäß getragen werden. 1.4. für Verbrauchsgegenstände (z.B. Kosmetika, Parfüm) den Neuwert 2.2. Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, abzüglich des üblichen Verbrauches. Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, 2. Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte und am Tag des Schadens. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis Fahrräder, wenn sie einem Transportunternehmen in einem versperrten der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen. Behältnis in Gewahrsam übergeben wurden; nicht versichert sind 3. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze. am Tag des Schadens abzüglich einer Wertminderung für Alter und Abnützung. 3. Nicht versichert sind 4. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. 3.1. Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Antiquitäten sowie Artikel 22 Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert; Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht? 3.2. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder für die 1. Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwendigen eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Hängegleiter, Paragleiter, Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen Flugdrachen, Eissegler, Segelboote; nicht versichert sind ebenso de ren Bedarfs ersetzt. Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen; 2. Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 während der 3.3. Gegenstände, die üblicherweise nur beruflichen Zwecken dienen; Reise für die Reise benötigte Dokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, 3.4. Waffen samt Zubehör. Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen Artikel 18 Gebühren. Für auf den Namen der versicherten Person ausgestellte Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbeaufsichtigt abgestellten Reisetickets übernimmt der Versicherer die Kosten für die Ausstellung eines Kraftfahrzeugen (-Anhängern)? Ersatztickets. 1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, wenn 3. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln weder die versicherte Person noch eine von ihr beauftragte, namentlich 3.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person während der bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger) Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil aufgrund eines ständig anwesend ist. Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 ihre Reisezahlungsmittel offenstehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung. abhandengekommen sind. 2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwahrung in 3.2. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen der versicherten Person und Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich ist, das Kraftfahrzeug ihrer Hausbank her, ist bei Übermittlung eines von der Hausbank zur (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und die Verfügung gestellten Betrages behilflich und trägt die Kosten des Gegenstände Geldtransfers. 2.1. sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest umschlossenen Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24 Stunden und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum möglich, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und trägt die Kosten Sie müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung und die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von gewährt. außen nicht einsehbar verwahrt werden; 3.3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von 2.2. in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunststoff oder auf einem zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb Dachträger aufbewahrt werden. Sie müssen versperrt, am Kraftfahrzeug von zwei Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer montiert und unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung abnehmbar sein zurückzuzahlen. (z.B. ein Stahlseilschloss allein genügt nicht). Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 4 von 7 [Seite 5] D: Medizinische Leistungen im Ausland Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist und die behandelnden Ärzte mit einer Verlegung einverstanden sind; Artikel 23 2. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage Was ist im Ausland versichert? dauert und kein Verlegungstransport gemäß Punkt 1. stattfindet. Der 1. Versicherungsfall ist eine unerwartet akut eintretende Erkrankung Versicherer organisiert die Reise einer der versicherten Person nahestehenden, (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten), der Eintritt einer nicht mitreisenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes der versicherten zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Person während einer Reise im Ausland. Betracht kommende Verkehrsmittel sowie die Kosten des Aufenthaltes vor Ort; 2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für 3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Inland. 2.1. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch Artikel 25 notwendigen Verlegungstransport; Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 2.2. die ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich verordneter Heilmittel und schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließlich Kein Versicherungsschutz besteht für Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung); 1. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Kuren), Reha-Aufenthalte 2.3. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive ärztlich und Physiotherapien; verordneter Heilmittel. Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder 2. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen; Transportfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der Versicherer die Kosten 3. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Seh- und Hörbehelfe, Zahnspangen, der Heilbehandlungen bis zum Tag der Transportfähigkeit; Einlagen und Prothesen aller Art); 2.4. den Heimtransport in das Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten 4. Schwangerschaftsunterbrechungen und nach der 35. Schwangerschafts- wurde, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung und mit medizinisch woche auftretende Schwangerschaftskomplikationen und Entbindungen; adäquaten Transportmitteln je nach Zustand der versicherten Person, 5. Vorsorgeimpfungen; wenn der Heimtransport 6. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Telefon, TV, Rooming -In 2.4.1. medizinisch notwendig ist (einschließlich Ambulanzjet); oder usw.; 2.4.2. zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist 7. kosmetische Behandlungen; und nach mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt von der 8. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die die versicherte versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird (ausgenommen Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Ambulanzjet); Versicherungsfall hierzu der Anlass war. 2.5. die Nachreise zum Wiederanschluss an die Reisegruppe für die Artikel 26 versicherte Person und einen versicherten Mitreisenden, wenn diese Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden Erkrankungen oder wegen Erkrankung oder Unfall der gebuchten Rundreise vorübergehend Unfallfolgen? nicht folgen können. Es werden die Nachreisekosten mit dem preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel, maximal bis Eine bei Reiseantritt bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn diese unerwartet akut wird und nicht gemäß Artikel 25 vom Versicherungsschutz zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der ausgeschlossen ist. Ersetzt werden die in Artikel 23 und Artikel 24 angeführten Rückreisekosten, ersetzt; Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für bestehende Erkrankungen. 2.6. die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins Artikel 27 Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese wegen Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den gebuchten Aufenthalt Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach verlängern müssen. Bei der Erstattung der zusätzlich entstehenden Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Nächtigungskosten wird auf die Qualität des gebuchten Aufenthaltes Anhang) bewirkt, werden bestimmt: abgestellt. Es werden die zusätzlichen Rückreisekosten mit dem Sollte eine stationäre oder mehrmalige tagesklinische oder ambulante Behandlung, preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt, die ein Heimtransport, eine Überführung Verstorbener oder Bestattungen am Ereignisort durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter notwendig werden, ist ehestmöglich mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen; Versicherers Kontakt aufzunehmen, um allfällige Weisungen des Versicherers 2.7. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland einzuholen. länger als fünf Tage dauert. Der Versicherer organisiert für eine der versicherten Person nahestehende, nicht mitreisende Person die Reise zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück und E: Suche und Bergung übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel und eine Unterkunft in ortsüblicher Mittelklasse; Artikel 28 2.8. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt? Serentransport vom nächstgelegenen Depot; 1. Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall in 2.9. die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person zum unwegsamem Gelände erlitten hat, in Berg- oder Seenot geraten ist oder die Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten Person, wenn begründete Vermutung auf eine der genannten Situationen bestanden hat. sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson benötigt, 2. Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Suche nach der die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt; versicherten Person und ihrer Bergung bis zur nächsten befahrbaren Straße 2.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohnsitzland, aus oder bei medizinischer Notwendigkeit den Direkttransport vom Unfallort bis dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen für das Begräbnis am zum nächstgelegenen Krankenhaus. Ereignisort (maximal bis zur Höhe der Kosten einer Überführung in der Standardnorm); 2.11. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstransport, Heimtransport und F: Reiseprivathaftpflicht Rückreise: notwendige, nachgewiesene Transportkosten des von der Artikel 29 versicherten Person und dem versicherten Mitreisenden mitgeführten Was ist versichert? Reisegepäcks. 3. Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete Frühgeburten 1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis während der Reise, aus dem der sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche versichert. Die im versicherten Person als Privatperson Schadenersatzverpflichtungen Punkt 2. angeführten Kosten werden für das neugeborene Kind innerhalb der erwachsen oder erwachsen könnten. Mehrere auf derselben oder gleichartigen für die versicherte Mutter vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. 4. Werden Leistungen gemäß Punkt 2.1. oder 2.3. bis 2.11. notwendig, werden 2. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers die 2.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die der versicherten notwendigen Maßnahmen vom Versicherer organisiert und die notwendigen Person wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des Kosten direkt an den Leistungsträger bezahlt. daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher 5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, Haftpflichtbestimmungen erwachsen (in der Folge kurz sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter „Schadenersatzverpflichtung“ genannt). Nicht versichert sind Schäden, Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt welche weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß der von der zurückzuführen sind (reine Vermögensschäden); Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Referenz- und 2.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten Wechselkurse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. behaupteten Schadenersatzverpflichtung. 6. Wenn die versicherte Person Leistungen nach Punkt 2.1. bis 2.3. selbst bezahlt 3. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen hat und für diese Leistungen Versicherungsschutz aus einer Sachen. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung, Körperverletzung Sozialversicherung besteht, so muss sie diese Kosten zuerst bei der oder Tötung von Menschen. Sozialversicherung einreichen. Unterlässt sie dies, so reduziert sich die 4. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen der Ersatzleistung des Versicherers um 20%. versicherten Person aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesondere Artikel 24 4.1. aus Verwendung von Fahrrädern; Was ist im Inland versichert? 4.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausgenommen die Jagd; Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Versicherer bis zur (für das 4.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Ausland) vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für Verwendung als Sportgerät (ausgenommen Kampfsportarten) und für 1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in das dem Zwecke der Selbstverteidigung; Hauptwohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass das 4.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere; Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird, mindestens 50 km 4.5. aus Verwendung von Wasserfahrzeugen für die im Land der Verwendung und maximal 1.000 km vom Wohnsitz der versicherten Person entfernt ist, ein keine Lenkerberechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent) Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 5 von 7 [Seite 6] erforderlich ist; G: Hilfe bei Haft oder Haftandrohung im Ausland 4.6. aus Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodellen (letztere bis 5 kg); Artikel 34 4.7. bei Benützung von überlassenen oder gemieteten Wohn- und sonstigen Welche Hilfeleistungen werden bei Haft oder Haftandrohung im Ausland Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, ausgenommen erbracht? Verschleißschäden. 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person im Ausland mit Haft bedroht oder verhaftet wird. Artikel 30 2. Der Versicherer ist bei der Beistellung eines Rechtsanwaltes sowie eines Welche Kosten werden ersetzt? Dolmetschers behilflich. Der Versicherer stellt weiters, bis zur vereinbarten 1. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für Sach- und Personenschäden, die Versicherungssumme, einen Vorschuss für einen Rechtsanwalt sowie auf einen Versicherungsfall zurückzuführen sind, zusammen. gegebenenfalls für eine Strafkaution zur Verfügung. 2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen 3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht und zwar auch dann, wenn sich der Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer zurückzuzahlen. Anspruch im Nachhinein als unberechtigt erweist. 3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Besonderer Teil für das Zusatzpaket 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatz- Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit anspruches am Widerstand des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Für die Jahresversicherung gelten bei Abschluss des Zusatzpaketes Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an der Entschädigung für den „Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit“ zusätzlich nachfolgende Bedingungen: Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den ab Zugang seiner Erklärung entstehenden Mehraufwand an Schadenersatz, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. C: Reisegepäck Artikel 31 Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Abweichend von Artikel 17 Punkt 1. und Punkt 3.3. gilt: 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkt 2. und 3.), die auf Reisen für den Schäden, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen persönlichen privaten oder beruflichen Gebrauch üblicherweise mitgenommen verursachen durch Haltung oder Verwendung von oder erworben werden, sind versichert. 1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten; 3. Nicht versichert sind 1.2. Landfahrzeugen (oder deren Anhängern), die mit einem 3.3. Handelswaren und Schäden an Gegenständen, die die versicherte Person Verbrennungsmotor betrieben oder die ein behördliches Kennzeichen gewerbsmäßig transportiert oder aufbewahrt. tragen bzw. nach den in Österreich geltenden Bestimmungen tragen müssten; 1.3. Wasserfahrzeugen, für die im Land der Verwendung eine Lenker- D: Medizinische Leistungen im Ausland berechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent) erforderlich ist. 2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für 2.1. Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.18. gilt: einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit; Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die bei Ausübung einer der 2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen folgenden Tätigkeiten eintreten: Zusage über den Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen; – Polizei-, Militär-, Wach- und Sicherheitsdienst; 2.3. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung; – Bergbau; 2.4. Schäden, die der versicherten Person selbst oder ihren Angehörigen – Artistik und Akrobatik; (Ehepartner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, – Tierdressur; Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende – Stuntman; Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der – Such- und Räumungspersonal für explosive Stoffe und Munition; ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden; – Sprengpersonal. 2.5. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt; 2.6. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung der ******************* versicherten Person stehen. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Anhang 3.1. Sachen, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) haben (ausgenommen Artikel 29 Punkt 4.5. und 4.7.). Der Ausschluss gilt auch für den Verlust oder das Abhandenkommen körperlicher Sachen; § 6 Versicherungsvertragsgesetz 3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem 3.3. Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte atmosphärischen Niederschlägen, nukleare Ereignisse sowie Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der 4. Kein Versicherungsschutz besteht für über den entstandenen Schaden Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es hinausgehende Entschädigungen mit Strafcharakter. sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Artikel 32 Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Leistungsfreiheit nicht berufen. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt Anhang) bewirkt, werden bestimmt: die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben dem Versicherer vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie ehestmöglich anzuzeigen: zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen 1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den 2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer verletzt worden ist. oder die versicherte Person; 3. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Schadenersatzforderungen. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Person sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, vergleichen. wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder Artikel 33 soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? gehabt hat. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt abzugeben. wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 6 von 7 [Seite 7] Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. ***************** Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien Tel. +43/1/317 25 00, E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at Firmenbuch HG Wien FN 55418y Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 7 von 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.