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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Jahres-ReiseSchutz (AVB-JRS 2024 DE 001)
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EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2024
für den Jahres-ReiseSchutz
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Jene Bedingungsteile, die für den Jahres-ReiseSchutz nicht gelten, sind zur Vereinfachung nicht angedruckt. Diese Auslassungen sind mit [...] dokumentiert.
die Änderungen sowie auf die oben angeführten Rechtsfolgen
ausdrücklich hinweisen.
Allgemeiner Teil 2.10.1. Änderung der Prämien: Im Rahmen des Änderungsangebotes darf
Artikel 1 mit dem Versicherungsnehmer maximal eine Anpassung
Wer ist versichert? (Erhöhung oder Senkung) der Prämie an die Entwicklung des von
1. […] der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten
2. Für Jahresversicherungen gilt: Verbraucherpreisindex 2020, bzw. bei dessen Entfall des an seine
Versicherte Personen sind Stelle tretenden Index vereinbart werden.
– im Einzeltarif die in der Polizze namentlich genannten Personen und Für die Berechnung des Ausmaßes der Veränderung wird der
– im Familientarif maximal zwei namentlich genannte Personen und deren endgültige Indexwert für den sechs Monate vor Erneuerung des
Kinder ohne Erfordernis einer namentlichen Nennung (auch Pflege- und Vertrages liegenden Monat mit dem entsprechenden Indexwert
Adoptivkinder) bis zu ihrem 21. Geburtstag. Eine gemeinsame Reise dieser des Vorjahres, bei erstmaliger Anpassung mit dem endgültigen
Personen ist nicht erforderlich. Indexwert für den sechs Monate vor Vertragsbeginn liegenden
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein Hauptwohnsitz der Monat, verglichen und die prozentuelle Veränderung ermittelt. Die
versicherten Person in Österreich oder Südtirol. Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen
Veränderung mit Erneuerung des Vertrages als Prämienerhöhung
Artikel 2 oder Prämienabsenkung, wobei jeweils eine kaufmännische
Wo gilt der Versicherungsschutz? Rundung auf ganze Cent erfolgt.
1. Ist als örtlicher Geltungsbereich „weltweit“ (laut Tarif) vereinbart, dann gilt der Erfolgt bei Erhöhung des Index keine Anhebung der Prämie, so ist
Versicherungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Belarus, Iran, Nordkorea, dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die
Russland, Syrien, der Krim und den Regionen Donezk, Saporischschja, Zukunft nicht verloren gegangen. Ergibt sich aus der Entwicklung
Cherson und Luhansk. des Verbraucherpreisindex eine Prämienreduktion, so wird diese
2. […] Anpassung jedenfalls mit Erneuerung des Vertrages angeboten.
3. Ausnahmen: Artikel 23 und Artikel 34 gelten nicht im Inland und Artikel 24 nur 2.10.2. Änderung der Leistungen: Der Versicherer darf mit dem
im Inland. Versicherungsnehmer eine Leistungsänderung nur vereinbaren,
Als Inland gilt: wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich
3.1. […] gerechtfertigt ist.
3.2. Für Jahresversicherungen gilt das Land, in dem die versicherte Person Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedenfalls dann nicht
ihren Hauptwohnsitz oder einen Zweitwohnsitz hat, als Inland. vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine für
3.3. Als Ausland gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne Inland. den Versicherungsnehmer unzumutbare Einschränkung der
Leistungen oder unverhältnismäßige Änderungen wesentlicher
Artikel 3 Rechte und Pflichten zu Gunsten des Versicherers ergeben.
Wann gilt der Versicherungsschutz? 2.11. Außerordentliches Kündigungsrecht bei Sanktionen:
Wann erneuert oder ändert sich der Vertrag? 2.11.1. Ist der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 6 Punkt 2.
1. […] sanktioniert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den
2. Für Jahresversicherungen gilt Versicherungsvertrag zu kündigen. Der Versicherungsnehmer
2.1. Der Versicherungsschutz gilt – soweit auf der Polizze nicht anders kann den Versicherungsvertrag jederzeit und der Versicherer
angeführt – für die ersten 42 Tage jeder Reise während der vereinbarten innerhalb von einem Monat kündigen.
Versicherungsperiode. 2.11.2. Ist lediglich eine versicherte Person sanktioniert, können beide
2.2. Als Versicherungsperiode gilt – soweit auf der Polizze nicht anders Vertragspartner diese versicherte Person aus dem
angeführt – der Zeitraum eines Jahres. Versicherungsvertrag ausschließen. Für den Ausschluss gelten die
2.3. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem am Antrag angegebenen Fristen des Punkt 2.11.1.
Datum des Versicherungsbeginns, frühestens jedoch um 0.00 Uhr des auf Artikel 4
das Einlangen des Antrages beim Versicherer folgenden Tages. Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?
2.4. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des Antrags durch
1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Ein Abschluss
Aushändigung der Polizze zustande.
während der Reise ist nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer
2.5. Ab 0.00 Uhr des auf das Einlangen des Antrages beim Versicherer
zulässig.
folgenden Tages (frühestens ab dem im Antrag angegebenen Datum)
2. […]
gewährt der Versicherer vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung
endet mit der Annahme des Antrags durch Aushändigung der Polizze Artikel 5
oder wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen vom Versicherer nicht Wann muss die Prämie bezahlt werden?
angenommen wird. Kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande, 1. […]
gebührt dem Versicherer die auf die Dauer der vorläufigen Deckung 2. Für Jahresversicherungen ist die erste Prämie vom Versicherungsnehmer
entfallende anteilige Prämie. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (gemäß
2.6. Der Versicherungsschutz während einer Reise beginnt mit Verlassen des Artikel 3 Punkt 2.4.) und nach Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
Ortes des Hauptwohnsitzes, eines Zweitwohnsitzes oder der regulären Die Folgeprämie ist bei Verlängerung des Versicherungsvertrages zu bezahlen.
Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr an einen der genannten Orte Bei vereinbarter Teilzahlung gelten die jeweils vereinbarten Fälligkeitstermine.
oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung.
2.7. […] Artikel 6
2.8. Reisen zwischen dem Hauptwohnsitz, dem Zweitwohnsitz und der Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
regulären Arbeitsstätte und Aufenthalte an den vorgenannten Orten fallen 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
nicht unter den Versicherungsschutz. 1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person
2.9. Außendiensttätigkeiten gelten nicht als Reise und fallen daher nicht unter herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht
den Versicherungsschutz. nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person den
2.10. Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ablauf einer Eintritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwortlich ist,
Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von einem Monat von vorsätzlich herbeigeführt hat.
beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Wenn vom Kündigungsrecht 1.2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder
kein Gebrauch gemacht wird, verlängert sich der Versicherungsvertrag -Operationen eintreten;
automatisch für ein weiteres Jahr. 1.3. durch jegliche Einwirkung von atomaren, biologischen und chemischen
Allfällige Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe Waffen (ABC-Waffen) verursacht werden;
Punkt 2.10.1.) oder Leistungen (siehe Punkt 2.10.2.) werden 1.4. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Unruhen
ausschließlich bei Erneuerung des Vertrages wirksam. Diesfalls wird dem zusammenhängen. Wenn die versicherte Person während der
Versicherungsnehmer mindestens zwei Monate vor Erneuerung des versicherten Reise von einem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht
Vertrages ein detailliertes Änderungsangebot übermittelt. Der Versicherungsschutz bis zur ehestmöglichen Ausreise. Jedenfalls kein
Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht für die aktive Teilnahme an Krieg,
– bei Änderungen der vertraglich vereinbarten Prämien (siehe Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen;
Punkt 2.10.1.) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen; 1.5. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung unternommen werden. Als
– bei Änderungen der Leistungen (siehe Punkt 2.10.2.) bis zum Zeitpunkt Reisewarnungen gelten alle Reisewarnungen (für ein gesamtes Land) und
der Erneuerung des Versicherungsvertrages kündigen. partiellen Reisewarnungen (für ein bestimmtes Gebiet) des
Wenn bis zum jeweiligen Zeitpunkt keine Kündigung beim Versicherer österreichischen Außenministeriums. Bei Reisewarnungen wegen
einlangt, gilt die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Epidemien oder Pandemien gilt der Ausschluss nur für Ereignisse, die in
Änderungen als erteilt. unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Wird
Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer im Änderungsangebot auf während der versicherten Reise eine Reisewarnung erlassen, die zur
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dringenden Ausreise auffordert, besteht Versicherungsschutz bis zur § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
ehestmöglichen Ausreise; Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben
1.6. beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher 1.1. den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem sie von ihm Kenntnis
Handlungen durch die versicherte Person eintreten; erlangt haben, ehestmöglich dem Versicherer anzuzeigen und ihn
1.7. durch Streik hervorgerufen werden; umfassend über Schadenereignis und Schadenausmaß zu informieren;
1.8. durch Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch der versicherten Person 1.2. […]
ausgelöst werden; 1.3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, dem
1.9. bei Reisen in unerschlossene oder unerforschte Gebiete sowie in einer Versicherer jede erforderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und
Seehöhe über 6.000 m eintreten; jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der
1.10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutz- Leistungspflicht zu gestatten;
gesetzes oder durch Kernenergie verursacht werden; 1.4. soweit nach den Umständen im Einzelfall zumutbar
1.11. die versicherte Person infolge einer erheblichen Beeinträchtigung ihres 1.4.1. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen
psychischen und physischen Zustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder (wie Stornokostenabrechnung, Buchungsbestätigungen,
Medikamente erleidet; Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und
1.12. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, wenn der Krankenhausatteste, Rechnungen usw.), dem Versicherer zu
Lenker die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die im Land des übergeben. Belege, soweit vorhanden im Original, sind dem
Ereignisses zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, nicht Versicherer auf dessen Verlangen zu übergeben, wenn der
besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit Versicherer den Schaden ersetzt;
öffentlichem Verkehr gelenkt wird; 1.4.2. bei Erkrankung oder Unfall eine entsprechende Bestätigung des
1.13. bei Benützung von Luftfahrzeugen (z.B. Motorluftfahrzeuge, behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort)
Segelflugzeuge, Drachenflieger, Hängegleiter, Freiballone) entstehen, ausstellen zu lassen;
ausgenommen bei Benützung von Fallschirmen und Paragleitern oder als 1.4.3. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunternehmens oder
Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das eine Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, diesem ehestmöglich
Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passagier gilt, wer weder mit nach Entdeckung anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber zu
dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht verlangen;
noch Besatzungsmitglied ist noch mittels des Luftfahrzeuges eine 1.4.4. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden,
berufliche Betätigung ausübt; ehestmöglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und
1.14. bei Beteiligung als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen
bei Fahrveranstaltungen (einschließlich den dazugehörigen Trainings- Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzeigen und eine
und Qualifikationsfahrten), bei denen es auf das schnellstmögliche Bescheinigung darüber zu verlangen.
Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrstrecke oder die Bewältigung von 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
Hindernissen bzw. schwierigem Gelände ankommt, oder bei Fahrten auf Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1 VersVG
Rennstrecken entstehen; (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt: Sollte die versicherte Person US-
1.15. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen; amerikanischer Staatsbürger oder dort erlaubterweise dauerhaft ansässig sein
1.16. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sport- (resident) und nach Kuba und/oder Venezuela reisen, ist sie verpflichtet
wettbewerben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen nachzuweisen, dass sie sämtliche für diese Reise geltenden
auftreten; US-amerikanischen Vorschriften eingehalten hat, andernfalls können vom
1.17. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine Versicherer keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden.
international gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe besitzt, außer 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind auch noch besondere
bei Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem befugten Tauchlehrer. Obliegenheiten in Artikel 27 und Artikel 32 geregelt.
Jedenfalls besteht kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen in einer
Tiefe von mehr als 40 m; Artikel 9
1.18. infolge der Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit durch die Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
versicherte Person entstehen. Übliche Tätigkeiten im Rahmen eines Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten
Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Hotel- und Gastgewerbe sind versichert; Person und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
1.19. bei Ausübung einer Extremsportart auftreten. müssen per Online-Formular des Versicherers, Mail oder Post übermittelt werden.
2. Sanktionsklausel:
Artikel 10
2.1. Ist der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person eine
Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)?
sanktionierte Person oder wird eine Reise zum Zweck der Ausübung einer
sanktionierten Tätigkeit vorgenommen, wird im Ausmaß und für die Dauer Bestehen für einen Versicherungsfall auch Leistungsverpflichtungen anderer Sozial-
der Sanktion kein Versicherungsschutz gewährt, keine Zahlung geleistet oder Privatversicherungen, gehen diese vor (Subsidiarität). Die Ansprüche der
und keine Leistung erbracht, die dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag bleiben hiervon
versicherten Person direkt oder indirekt zukommt. jedoch unberührt: Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem
2.2. Sanktionen sind internationale Handels-, Finanz- oder Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten und den Schadenfall bedingungsgemäß
Wirtschaftssanktionen oder Embargos aufgrund von regulieren. Beachten Sie die besondere Bestimmung in Artikel 23 Punkt 6.
– Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
– Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union Besonderer Teil
und/oder
– Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik
Österreich und/oder A: Reiseabbruch
– rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des
Vereinigten Königreiches. Artikel 11
Embargos sind das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Was ist versichert?
Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen. 1. Gegenstand der Versicherung ist eine gebuchte Reise. Die folgenden auf
Sanktioniert bedeutet, dass in einer Sanktion bestimmt wird, dass an Reisen bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Reiseleistungen
darin genannte Personen oder für darin genannte Tätigkeiten kein anzuwenden.
Versicherungsschutz gewährt werden darf oder an diese oder zu deren 2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem der
Gunsten keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden folgenden Gründe die Reise oder einen Teil der Reise abbrechen muss:
dürfen. 2.1. Medizinische Gründe
2.3. Der Versicherer wird im Ausmaß und für die Dauer der Sanktion keine 2.1.1. Tod der versicherten Person;
Prämie verrechnen. 2.1.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder
2.4. Sanktionsbedingte Kündigungsrechte sind in Artikel 3 Punkt 2.11. pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung,
geregelt. unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder
3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind auch Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken,
noch besondere Ausschlüsse in Artikel 12, Artikel 20, Artikel 25 und Artikel 31 Bruch oder technischer Defekt von Prothesen oder
geregelt. Impfunverträglichkeit der versicherten Person, wenn sich aus
einem dieser Gründe für die Reise die Reiseunfähigkeit ergibt;
Artikel 7 2.1.3. Organtransplantation der versicherten Person als Spender oder
Was bedeuten die Versicherungssummen? Empfänger;
1. Die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze angeführten 2.1.4. unerwartete Zuteilung oder Verlegung eines Operationstermins
Versicherungssummen begrenzen die Leistung des Versicherers für alle oder eines stationären Aufenthaltes in einer Klinik für
Versicherungsfälle vor und während einer Reise. Rehabilitation;
2. Beim Familientarif gilt die im Leistungsverzeichnis der Versicherungspolizze 2.1.5. Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschafts-
angeführte Versicherungssumme für alle versicherten Personen gemeinsam. komplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschafts-
3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums woche.
überschneidender Versicherungen erfolgt für den Zeitraum der Der Eintritt der Schwangerschaft ist nur versichert, wenn die
Überschneidung keine Vervielfachung der Versicherungssummen. Versicherung spätestens innerhalb von 3 Tagen nach
Reisebuchung abgeschlossen wurde;
Artikel 8 2.1.6. unerwartete Sportunfähigkeit der versicherten Person aufgrund
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Erkrankung oder Unfall, wenn dadurch die Teilnahme an
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gebuchten Sportleistungen, die vorwiegender Grund der Reise
nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des war, nicht möglich ist.
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2.2. Berufliche und schulische Gründe 2.4. Deliktische Gründe und Sachschäden
2.2.1. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der 2.4.1. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person
versicherten Person durch den Arbeitgeber; an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses
2.2.2. Kurzarbeit der versicherten Person aufgrund nicht saisonbedingter (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat
wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes, in dem die eines Dritten, der ihre Anwesenheit erforderlich macht;
versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich deshalb der 2.4.2. Straftat unter Androhung oder Verwendung von Gewalt gegen die
regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum von mindestens drei versicherte Person;
aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 35% verringert; 2.4.3. Diebstahl von Reisetickets, Reisepass (mit ausreichender
2.2.3. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Gültigkeit für die gebuchte Reise) oder Führerschein (bei
pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, Selbstfahrer-Reisen) der versicherten Person, wenn diese für die
unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Reise benötigt werden und die Ersatzbeschaffung nicht mehr
Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken rechtzeitig möglich ist;
oder Tod (auch Selbsttötung) des Mitarbeiters oder Kollegen 2.4.4. fremdverschuldete oder unfallbedingte Beschädigung (nicht
desselben Unternehmens, der für die Dauer der Reise die Panne) oder Diebstahl des Privatfahrzeuges, mit dem die Reise
versicherte Person vertritt, wodurch die Anwesenheit der durchgeführt werden soll, unmittelbar vor oder während der Reise,
versicherten Person erforderlich ist. Ist die versicherte Person ein wenn dadurch die Reise nicht wie geplant durchgeführt werden
Unternehmer ohne unselbständig Beschäftigte (Ein-Personen- kann (Reparatur nicht rechtzeitig möglich, Ersatzfahrzeug nicht
Unternehmen) gilt als Versicherungsfall der Ausfall des für die verfügbar);
Dauer der Reise eingesetzten Stellvertreters aus den Gründen 2.4.5. Verkehrsunfall mit dem Privatfahrzeug auf dem direkten Weg zum
gemäß Punkt 2.2.3., wodurch die Anwesenheit der versicherten Bahnhof/Flughafen/Hafen, wenn dadurch die gebuchte reguläre
Person erforderlich ist. Der Stellvertreter muss dem Versicherer Abfahrt/Abflug der versicherten Reise versäumt wird.
bei Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich 2.5. Sonstige Gründe
genannt werden; 2.5.1. unerwartete Erkrankung oder unfallbedingte Körperverletzung von
2.2.4. Selbstkündigung des Mitarbeiters oder Kollegen desselben Hund, Katze oder Pferd, dessen ständiger Halter die versicherte
Unternehmens, der für die Dauer der Reise die versicherte Person Person ist, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person zur
vertritt, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person Betreuung des Haustieres erforderlich ist;
erforderlich ist; 2.5.2. notwendige Nachbarschaftshilfe durch die versicherte Person im
2.2.5. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Katastrophenfall (Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen,
Zivildienst oder zu einer Milizübung, vorausgesetzt die zuständige Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz);
Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur 2.5.3. notwendige Katastrophenhilfe durch die versicherte Person als
Verschiebung der Einberufung oder als Grund für die Mitglied von Feuerwehr oder Rettungsdienst;
Nichtteilnahme an der Milizübung; 2.5.4. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der
2.2.6. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht
Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der
durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin der Vorladung;
vor der Prüfung gebuchten Reise; 2.5.5. unvorhersehbare und unverschuldete Ablehnung des für die Reise
2.2.7. Nichtbestehen einer Abschlussklasse einer mindestens 3-jährigen notwendigen Visums der versicherten Person.
Schulausbildung durch die versicherte Person unmittelbar vor 3. Der Versicherungsfall gilt für
dem Reisetermin der versicherten Reise; 3.1. die betroffenen versicherten Personen;
2.2.8. Nichtaufsteigen der versicherten Person in die nächste Schulstufe, 3.2. deren gleichwertig versicherte mitreisende Familienangehörige;
wenn es sich um eine Klassenreise handelt; 3.3. und zusätzlich pro Ereignis für maximal sechs weitere gleichwertig
2.2.9. notwendige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an versicherte mitreisende Personen.
einer Schule/Universität durch die versicherte Person, sofern di e Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen
Wiederholungsprüfung unerwartet in der Reisezeit oder innerhalb Reiseversicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls
von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfindet und die versichert ist.
Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht 4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner
wurde. oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-,
2.3. Familiäre Gründe Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-,
2.3.1. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Stiefgeschwister, Schwager/Schwägerin – bei
pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem
unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.
Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken
oder Tod (auch Selbsttötung) von Familienangehörigen oder Artikel 12
anderen persönlich nahestehenden Personen, wodurch die Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Die Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt
nahestehenden Personen müssen dem Versicherer bei bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.
Versicherungsabschluss in geschriebener Form namentlich
Artikel 13
genannt werden; pro versicherter Person können zwei
Welche Kosten werden ersetzt?
nahestehende Personen angegeben werden;
2.3.2. unerwartete Erkrankung (einschließlich epidemischer oder Der Versicherer ersetzt
pandemischer Krankheiten), unfallbedingte Körperverletzung, 1. […]
unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder 2. bei Reiseabbruch
Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken 2.1. […]
oder Tod (auch Selbsttötung) der Person, die anstatt der 2.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen zusätzlichen
versicherten Person für die Dauer der Reise mit der Betreuung von Fahrtkosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die durch
nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
Familienangehörigen beauftragt wurde, wenn dadurch die Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen. Bei Erstattung
Betreuung nicht möglich ist, wodurch die Anwesenheit der der Rückreisekosten wird bezüglich Art und Klasse des Transportmittels
versicherten Person erforderlich ist; auf die gebuchte Qualität abgestellt. Wenn die zusätzlichen Fahrtkosten
2.3.3. Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei ersetzt werden, werden die nicht genutzten ursprünglichen
einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim Rückreisetickets nur abzüglich der zusätzlichen Fahrtkosten ersetzt.
zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes 3. Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen.
vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Ehe-
oder Lebenspartner; B: Verspätungsschutz
2.3.4. Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs
Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen Reise der Artikel 14
betroffenen Lebensgefährten (eidesstattliche Erklärung der Welche Kosten werden bei Versäumnis des Transportmittels ersetzt?
betroffenen Lebensgefährten erforderlich); 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sich die Anreise zum
2.3.5. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der Bahnhof/Flughafen/Hafen aus einem der nachstehenden Gründe nachweislich
Lebenspartnerschaft, die der Grund für die gemeinsame Reise der verzögert und dadurch die gebuchte reguläre Abfahrt/der gebuchte reguläre
zukünftigen Ehe- oder Lebenspartner war; Abflug unverschuldet versäumt wird:
2.3.6. Absage der Hochzeit oder der Eintragung der 1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person auf dem direkten Weg
Lebenspartnerschaft, die der Grund für die Reise der versicherten zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
Person als geladener Gast war. Beachten Sie die 1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs auf dem direkten
Entschädigungsgrenze in Artikel 13 Punkt 1.5.; Weg zum Bahnhof/Flughafen/Hafen;
2.3.7. Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte 1.3. Ausfall oder Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels von
Person; mindestens zwei Stunden (inklusive Flugausfall oder -verspätung).
2.3.8. Entführung oder Abgängigkeit eines Familienangehörigen der Hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt.
versicherten Person. 2. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luftraumsperren,
Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugverspätungen und
Flugstornierung durch die Fluglinie bei durchgängig gebuchten Tickets und bei
Nichteinhaltung der Mindestumsteigezeiten. Ein durchgängig gebuchtes Ticket
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liegt vor, wenn für Flüge mit Umsteigeverbindungen dieselbe 3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitgeführte Reisegepäck in
Buchungsnummer vergeben wurde. verschlossenen und versperrten Behältnissen aus Metall oder Hartkunststoff
3. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für aufbewahrt werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu öffnen oder
eine erforderliche Nächtigung, Verpflegung und Nachreise. abzunehmen sind. Die übrigen Bestimmungen der Punkte 1. und 2. gelten
sinngemäß.
Artikel 15 4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten
Welche Kosten werden bei verspäteter Ankunft bei der Rückreise am Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B.
Ankunftsbahnhof/-flughafen ersetzt? Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Geräte,
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn bei der Rückreise die gebuchte Ankunft Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente,
am Bahnhof/Flughafen, an dem die Reise buchungsgemäß enden soll, Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze.
nachweislich verspätet und dadurch die Rückfahrt vom Bahnhof/Flughafen
zum Wohnort entsprechend der ursprünglichen Planung ohne Nächtigung Artikel 19
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder Campieren?
2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Taxifahrtkosten oder stattdessen die 1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder Campierens
notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für eine erforderliche ausschließlich auf einem offiziellen Campingplatz.
Nächtigung und Verpflegung. 2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,
Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone,
Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte, Fahrräder, Bargeld,
C: Reisegepäck Schmuck, Uhren und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
Artikel 16 Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in einem
Was ist versichert? Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden und die
Voraussetzungen des Artikels 18 Punkt 2.1. erfüllt sind.
Versichert ist die Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten
Gegenstände Artikel 20
– durch Fremdeinwirkung wie z.B. Diebstahl oder Sachbeschädigung; Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
– durch Elementarereignis oder Feuer; Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
– durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden); 1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß,
– in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungs- mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten
betriebes, einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung. Gegenstände entstehen;
Artikel 17 2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren, Verlegen,
Welche Gegenstände sind versichert und was sind die Voraussetzungen Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, mangelhafte Verwahrung oder
für den Versicherungsschutz? mangelhafte Beaufsichtigung verursacht werden;
3. bei Benutzung der versicherten Gegenstände (Sportgeräte, Musikinstrumente,
1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkte 2. und 3.), die für den Drohnen usw.) an diesen eintreten;
persönlichen privaten Gebrauch auf der Reise mitgenommen oder erworben 4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Schlossänderungskosten
werden, sind versichert. bei Diebstahl eines Schlüssels).
2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert
2.1. Bargeld, Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Artikel 21
Zubehör (z.B. Foto-, Film- und Videogeräte, Laptops, Tablets, optische Welche Kosten werden ersetzt?
Geräte ausgenommen Sehbehelfe, Unterhaltungselektronik, 1. Der Versicherer ersetzt
Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Drohnen), Musikinstrumente, 1.1. für Gegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Kauf
Sportgeräte und Fahrräder (siehe auch Artikel 20 Punkt 3.), wenn sie – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Neuwert;
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens
beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne jedoch den Neuwert;
Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist; oder 1.2. für Gegenstände später als 2 Jahre nach Kauf
– einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe oder einer – bei Zerstörung oder Abhandenkommen den Zeitwert;
Gepäckaufbewahrung übergeben sind; oder – bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten, höchstens
– sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle jedoch den Zeitwert;
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) genutzt 1.3. für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Filme, Ton- und
werden; oder andere Datenträger den Materialwert;
– bestimmungsgemäß getragen werden. 1.4. für Verbrauchsgegenstände (z.B. Kosmetika, Parfüm) den Neuwert
2.2. Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, abzüglich des üblichen Verbrauches.
Laptops, Tablets, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, 2. Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände
Mobiltelefone, Navigationsgeräte), Musikinstrumente, Sportgeräte und am Tag des Schadens. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis
Fahrräder, wenn sie einem Transportunternehmen in einem versperrten der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen.
Behältnis in Gewahrsam übergeben wurden; nicht versichert sind 3. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Gegenstände
Bargeld, Schmuck, Uhren und Pelze. am Tag des Schadens abzüglich einer Wertminderung für Alter und Abnützung.
3. Nicht versichert sind 4. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
3.1. Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, Wertpapiere, Fahrkarten,
Urkunden und Dokumente jeder Art, Tiere, Antiquitäten sowie Artikel 22
Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert; Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht?
3.2. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder für die 1. Bei verspäteter Gepäcksausfolgung am Reiseziel werden die notwendigen
eine behördliche Zulassung erforderlich ist, Hängegleiter, Paragleiter, Auslagen für dadurch erforderliche Ersatzgegenstände des persönlichen
Flugdrachen, Eissegler, Segelboote; nicht versichert sind ebenso de ren Bedarfs ersetzt.
Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen; 2. Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 während der
3.3. Gegenstände, die üblicherweise nur beruflichen Zwecken dienen; Reise für die Reise benötigte Dokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis,
3.4. Waffen samt Zubehör. Visum, Führerschein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer bei der
Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die aufzuwendenden amtlichen
Artikel 18
Gebühren. Für auf den Namen der versicherten Person ausgestellte
Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbeaufsichtigt abgestellten
Reisetickets übernimmt der Versicherer die Kosten für die Ausstellung eines
Kraftfahrzeugen (-Anhängern)?
Ersatztickets.
1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsichtigt abgestellt, wenn 3. Hilfe und Vorschuss bei Diebstahl von Zahlungsmitteln
weder die versicherte Person noch eine von ihr beauftragte, namentlich 3.1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person während der
bekannte Vertrauensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger) Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil aufgrund eines
ständig anwesend ist. Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung Versicherungsfalles gemäß Artikel 16 ihre Reisezahlungsmittel
offenstehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung. abhandengekommen sind.
2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn deren Verwahrung in 3.2. Der Versicherer stellt den Kontakt zwischen der versicherten Person und
Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung nicht möglich ist, das Kraftfahrzeug ihrer Hausbank her, ist bei Übermittlung eines von der Hausbank zur
(-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und die Verfügung gestellten Betrages behilflich und trägt die Kosten des
Gegenstände Geldtransfers.
2.1. sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas fest umschlossenen Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht innerhalb von 24 Stunden
und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum möglich, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur
befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung und trägt die Kosten
Sie müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung
und die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten müssen sie von gewährt.
außen nicht einsehbar verwahrt werden; 3.3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von
2.2. in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunststoff oder auf einem zwei Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb
Dachträger aufbewahrt werden. Sie müssen versperrt, am Kraftfahrzeug von zwei Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer
montiert und unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung abnehmbar sein zurückzuzahlen.
(z.B. ein Stahlseilschloss allein genügt nicht).
Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 4 von 7
[Seite 5]
D: Medizinische Leistungen im Ausland Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen zu erwarten ist und die
behandelnden Ärzte mit einer Verlegung einverstanden sind;
Artikel 23 2. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage
Was ist im Ausland versichert? dauert und kein Verlegungstransport gemäß Punkt 1. stattfindet. Der
1. Versicherungsfall ist eine unerwartet akut eintretende Erkrankung Versicherer organisiert die Reise einer der versicherten Person nahestehenden,
(einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten), der Eintritt einer nicht mitreisenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort
unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes der versicherten zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in
Person während einer Reise im Ausland. Betracht kommende Verkehrsmittel sowie die Kosten des Aufenthaltes vor Ort;
2. Der Versicherer ersetzt die notwendigen, nachgewiesenen Kosten für 3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Inland.
2.1. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch
Artikel 25
notwendigen Verlegungstransport;
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
2.2. die ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich verordneter
Heilmittel und schmerzstillender Zahnbehandlungen (einschließlich Kein Versicherungsschutz besteht für
Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung); 1. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Kuren), Reha-Aufenthalte
2.3. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus inklusive ärztlich und Physiotherapien;
verordneter Heilmittel. Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder 2. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
Transportfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der Versicherer die Kosten 3. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Seh- und Hörbehelfe, Zahnspangen,
der Heilbehandlungen bis zum Tag der Transportfähigkeit; Einlagen und Prothesen aller Art);
2.4. den Heimtransport in das Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten 4. Schwangerschaftsunterbrechungen und nach der 35. Schwangerschafts-
wurde, erforderlichenfalls mit Arztbegleitung und mit medizinisch woche auftretende Schwangerschaftskomplikationen und Entbindungen;
adäquaten Transportmitteln je nach Zustand der versicherten Person, 5. Vorsorgeimpfungen;
wenn der Heimtransport 6. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Telefon, TV, Rooming -In
2.4.1. medizinisch notwendig ist (einschließlich Ambulanzjet); oder usw.;
2.4.2. zwar nicht medizinisch notwendig, aber medizinisch vertretbar ist 7. kosmetische Behandlungen;
und nach mindestens drei Tagen Krankenhausaufenthalt von der 8. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die die versicherte
versicherten Person ausdrücklich gewünscht wird (ausgenommen Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein
Ambulanzjet); Versicherungsfall hierzu der Anlass war.
2.5. die Nachreise zum Wiederanschluss an die Reisegruppe für die Artikel 26
versicherte Person und einen versicherten Mitreisenden, wenn diese Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden Erkrankungen oder
wegen Erkrankung oder Unfall der gebuchten Rundreise vorübergehend Unfallfolgen?
nicht folgen können. Es werden die Nachreisekosten mit dem
preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel, maximal bis Eine bei Reiseantritt bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn
diese unerwartet akut wird und nicht gemäß Artikel 25 vom Versicherungsschutz
zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der
ausgeschlossen ist. Ersetzt werden die in Artikel 23 und Artikel 24 angeführten
Rückreisekosten, ersetzt;
Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme für bestehende Erkrankungen.
2.6. die verspätete Rückreise (Reise- und Nächtigungskosten) der
versicherten Person und eines versicherten Mitreisenden ins Artikel 27
Wohnsitzland, aus dem die Reise angetreten wurde, wenn diese wegen Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?
Erkrankung oder Unfall der versicherten Person den gebuchten Aufenthalt Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
verlängern müssen. Bei der Erstattung der zusätzlich entstehenden
Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
Nächtigungskosten wird auf die Qualität des gebuchten Aufenthaltes
Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
abgestellt. Es werden die zusätzlichen Rückreisekosten mit dem
Sollte eine stationäre oder mehrmalige tagesklinische oder ambulante Behandlung,
preisgünstigsten in Betracht kommenden Verkehrsmittel ersetzt, die
ein Heimtransport, eine Überführung Verstorbener oder Bestattungen am Ereignisort
durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
notwendig werden, ist ehestmöglich mit der 24-Stunden-Notrufnummer des
Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen;
Versicherers Kontakt aufzunehmen, um allfällige Weisungen des Versicherers
2.7. einen Krankenbesuch, wenn der Krankenhausaufenthalt im Ausland einzuholen.
länger als fünf Tage dauert. Der Versicherer organisiert für eine der
versicherten Person nahestehende, nicht mitreisende Person die Reise
zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück und E: Suche und Bergung
übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende
Verkehrsmittel und eine Unterkunft in ortsüblicher Mittelklasse; Artikel 28
2.8. einen medizinisch dringend notwendigen Medikamenten- und Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt?
Serentransport vom nächstgelegenen Depot; 1. Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall in
2.9. die Reise einer von der versicherten Person beauftragten Person zum unwegsamem Gelände erlitten hat, in Berg- oder Seenot geraten ist oder die
Aufenthaltsort und zurück zum Wohnort der versicherten Person, wenn begründete Vermutung auf eine der genannten Situationen bestanden hat.
sie aufgrund eines Versicherungsfalles eine Betreuungsperson benötigt, 2. Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der Suche nach der
die ihre mitreisenden, minderjährigen Kinder nach Hause bringt; versicherten Person und ihrer Bergung bis zur nächsten befahrbaren Straße
2.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm ins Wohnsitzland, aus oder bei medizinischer Notwendigkeit den Direkttransport vom Unfallort bis
dem die Reise angetreten wurde, oder stattdessen für das Begräbnis am zum nächstgelegenen Krankenhaus.
Ereignisort (maximal bis zur Höhe der Kosten einer Überführung in der
Standardnorm);
2.11. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstransport, Heimtransport und F: Reiseprivathaftpflicht
Rückreise: notwendige, nachgewiesene Transportkosten des von der Artikel 29
versicherten Person und dem versicherten Mitreisenden mitgeführten
Was ist versichert?
Reisegepäcks.
3. Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und unerwartete Frühgeburten 1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis während der Reise, aus dem der
sind bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche versichert. Die im versicherten Person als Privatperson Schadenersatzverpflichtungen
Punkt 2. angeführten Kosten werden für das neugeborene Kind innerhalb der erwachsen oder erwachsen könnten. Mehrere auf derselben oder gleichartigen
für die versicherte Mutter vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
4. Werden Leistungen gemäß Punkt 2.1. oder 2.3. bis 2.11. notwendig, werden 2. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
bei Kontaktaufnahme mit der 24-Stunden-Notrufnummer des Versicherers die 2.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die der versicherten
notwendigen Maßnahmen vom Versicherer organisiert und die notwendigen Person wegen eines Sach- und/oder Personenschadens sowie des
Kosten direkt an den Leistungsträger bezahlt. daraus abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher
5. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, Haftpflichtbestimmungen erwachsen (in der Folge kurz
sofern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter „Schadenersatzverpflichtung“ genannt). Nicht versichert sind Schäden,
Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt welche weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden
diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß der von der zurückzuführen sind (reine Vermögensschäden);
Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Euro-Referenz- und 2.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
Wechselkurse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
6. Wenn die versicherte Person Leistungen nach Punkt 2.1. bis 2.3. selbst bezahlt 3. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
hat und für diese Leistungen Versicherungsschutz aus einer Sachen. Personenschäden sind die Gesundheitsschädigung, Körperverletzung
Sozialversicherung besteht, so muss sie diese Kosten zuerst bei der oder Tötung von Menschen.
Sozialversicherung einreichen. Unterlässt sie dies, so reduziert sich die 4. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen der
Ersatzleistung des Versicherers um 20%. versicherten Person aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Ausnahme
einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesondere
Artikel 24 4.1. aus Verwendung von Fahrrädern;
Was ist im Inland versichert? 4.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Versicherer bis zur (für das 4.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren
Ausland) vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für Verwendung als Sportgerät (ausgenommen Kampfsportarten) und für
1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in das dem Zwecke der Selbstverteidigung;
Hauptwohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vorausgesetzt, dass das 4.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere;
Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird, mindestens 50 km 4.5. aus Verwendung von Wasserfahrzeugen für die im Land der Verwendung
und maximal 1.000 km vom Wohnsitz der versicherten Person entfernt ist, ein keine Lenkerberechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent)
Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 5 von 7
[Seite 6]
erforderlich ist; G: Hilfe bei Haft oder Haftandrohung im Ausland
4.6. aus Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Schiffs- und
Flugmodellen (letztere bis 5 kg); Artikel 34
4.7. bei Benützung von überlassenen oder gemieteten Wohn- und sonstigen Welche Hilfeleistungen werden bei Haft oder Haftandrohung im Ausland
Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, ausgenommen erbracht?
Verschleißschäden. 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person im Ausland mit Haft
bedroht oder verhaftet wird.
Artikel 30
2. Der Versicherer ist bei der Beistellung eines Rechtsanwaltes sowie eines
Welche Kosten werden ersetzt?
Dolmetschers behilflich. Der Versicherer stellt weiters, bis zur vereinbarten
1. Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für Sach- und Personenschäden, die Versicherungssumme, einen Vorschuss für einen Rechtsanwalt sowie
auf einen Versicherungsfall zurückzuführen sind, zusammen. gegebenenfalls für eine Strafkaution zur Verfügung.
2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen 3. Die versicherte Person verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei
und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Wochen nach Rückkehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht und zwar auch dann, wenn sich der Monaten nach Zahlungserhalt, an den Versicherer zurückzuzahlen.
Anspruch im Nachhinein als unberechtigt erweist.
3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der geführten Verteidigung in
einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Besonderer Teil für das Zusatzpaket
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatz- Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit
anspruches am Widerstand des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Für die Jahresversicherung gelten bei Abschluss des Zusatzpaketes
Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an der Entschädigung für den „Berufsgepäck & manuelle Tätigkeit“ zusätzlich nachfolgende Bedingungen:
Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den ab Zugang
seiner Erklärung entstehenden Mehraufwand an Schadenersatz, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen. C: Reisegepäck
Artikel 31
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Abweichend von Artikel 17 Punkt 1. und Punkt 3.3. gilt:
1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Punkt 2. und 3.), die auf Reisen für den
Schäden, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen persönlichen privaten oder beruflichen Gebrauch üblicherweise mitgenommen
verursachen durch Haltung oder Verwendung von oder erworben werden, sind versichert.
1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten; 3. Nicht versichert sind
1.2. Landfahrzeugen (oder deren Anhängern), die mit einem 3.3. Handelswaren und Schäden an Gegenständen, die die versicherte Person
Verbrennungsmotor betrieben oder die ein behördliches Kennzeichen gewerbsmäßig transportiert oder aufbewahrt.
tragen bzw. nach den in Österreich geltenden Bestimmungen tragen
müssten;
1.3. Wasserfahrzeugen, für die im Land der Verwendung eine Lenker-
D: Medizinische Leistungen im Ausland
berechtigung (Bootsführerschein oder Schifffahrtspatent) erforderlich ist.
2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für
2.1. Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren Abweichend von Artikel 6 Punkt 1.18. gilt:
einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit; Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die bei Ausübung einer der
2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen folgenden Tätigkeiten eintreten:
Zusage über den Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen; – Polizei-, Militär-, Wach- und Sicherheitsdienst;
2.3. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle tretende Ersatzleistung; – Bergbau;
2.4. Schäden, die der versicherten Person selbst oder ihren Angehörigen – Artistik und Akrobatik;
(Ehepartner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, – Tierdressur;
Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende – Stuntman;
Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der – Such- und Räumungspersonal für explosive Stoffe und Munition;
ehelichen gleichgestellt) zugefügt werden; – Sprengpersonal.
2.5. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt;
2.6. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung der *******************
versicherten Person stehen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an Anhang
3.1. Sachen, die die versicherte Person oder die für sie handelnden Personen
entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
haben (ausgenommen Artikel 29 Punkt 4.5. und 4.7.). Der Ausschluss gilt
auch für den Verlust oder das Abhandenkommen körperlicher Sachen; § 6 Versicherungsvertragsgesetz
3.2. Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
oder sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem
3.3. Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der
Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
atmosphärischen Niederschlägen, nukleare Ereignisse sowie Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der
4. Kein Versicherungsschutz besteht für über den entstandenen Schaden Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es
hinausgehende Entschädigungen mit Strafcharakter. sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Artikel 32 Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Leistungsfreiheit nicht berufen.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag
Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt
Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben dem Versicherer
vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
ehestmöglich anzuzeigen:
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
1. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den
2. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer
verletzt worden ist.
oder die versicherte Person;
3. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Schadenersatzforderungen. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Person sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen
einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu
ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
vergleichen.
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
Artikel 33 soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? gehabt hat.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung alle ihm
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt
abzugeben. wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 6 von 7
[Seite 7]
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
*****************
Versicherer:
Europäische Reiseversicherung AG
Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Tel. +43/1/317 25 00, E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Firmenbuch HG Wien FN 55418y
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich:
Versicherungsaufsicht,
Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.
Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest
eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer
026.
Stand 06/2024 ERV-RVB 2024 (Jahres-ReiseSchutz) Seite 7 von 7