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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen AlpenvereinPremium Jahresreiseschutz (AVB-OEAVJRS 2022 DE 002)
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EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB ÖAV 2022
Beachten Sie, dass nur jene Teile gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen.
Allgemeiner Teil 1.15. bei Reisen mit einer geplanten Besteigung von Bergen mit einer Gipfelhöhe über
6.000 m sowie Reisen in die Arktis (Destinationen jenseits des nördlichen Polar-
Artikel 1 kreises mit Ausnahme des Festlandes von Norwegen, Schweden und Finnland),
Wer ist versichert? Antarktis (Destinationen jenseits des südlichen Polarkreises) und Grönland ein-
1. Versicherte Personen sind die im Versicherungsnachweis namentlich genannten Perso- treten.
nen. Beim Alpenverein Premium Einzelreiseschutz Tarifart Weltweit über 6.000 m gilt der
2. Beim Familientarif können bis zu sieben gemeinsam reisende Personen, davon maximal Versicherungsschutz auch für touristisch organisierte und von einem befugten Tou-
zwei Erwachsene (18. Geburtstag vor dem Tag des Reiseantritts), namentlich als versi- renführer geführte Trekkingtouren über 6.000 m (kein Klettern oder Expeditionsberg-
cherte Personen genannt werden. Diese Personen müssen nicht miteinander verwandt steigen). Für alle anderen Touren über 6.000 m gilt der Versicherungsschutz nur bei
sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht Voraussetzung. vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Versicherer.
3. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine Mitgliedschaft der versicherten Per- 2. Soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine sanktionierte Person,
son(en) beim Österreichischen Alpenverein. ein sanktioniertes Unternehmen oder eine sanktionierte Organisation ist, die auf einer
4. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz des Alpenverein Premium-Jah- Sanktionsliste der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten
resreiseschutz ist ein Hauptwohnsitz der versicherten Person in Österreich. von Amerika, des Vereinigten Königreichs, oder der Republik Österreich angeführt ist, und
im Ausmaß der Sanktion, wird für diese kein Versicherungsschutz gewährt, keine Zahlung
Artikel 2 geleistet und keine Leistung erbracht, die diesem direkt oder indirekt zukommt.
Wo gilt der Versicherungsschutz? 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere in
1. Ist als örtlicher Geltungsbereich „weltweit“ (laut Tarif) vereinbart, dann gilt der Versiche- den Artikeln 15 und 18 geregelt.
rungsschutz weltweit, mit Ausnahme von Nordkorea, Afghanistan, Myanmar, Syrien, Ve-
Artikel 7
nezuela, Russland, Belarus, der Krim, Luhansk, Donezk und dem Iran.
Was bedeuten die Versicherungssummen?
2. Ist als örtlicher Geltungsbereich „Europa“ (laut Tarif) vereinbart, dann gilt der Versiche-
rungsschutz in Europa im geografischen Sinn, allen Mittelmeeranrainerstaaten und 1. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für alle Ver-
-inseln, Jordanien, Madeira, Azoren, Kanarischen Inseln, mit Ausnahme von Syrien, Russ- sicherungsfälle während der versicherten Auslandsreise dar.
land, Belarus, der Krim, Luhansk und Donezk. 2. Beim Familientarif gilt die jeweilige Versicherungssumme für alle versicherten Personen
3. Art. 14 und 17 gelten nur im Ausland. gemeinsam.
4. Das Land, in dem die versicherte Person ihren Hauptwohnsitz hat, gilt als Inland. Als Aus- 3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums überschneiden-
land gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne Inland. der Versicherungen erfolgt keine Vervielfachung der Versicherungssummen.
Artikel 3 Artikel 8
Wann gilt der Versicherungsschutz? Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?
Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften?
1. Alpenverein Premium-Einzelreiseschutz: Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis
zur gewählten Versicherungsdauer. 1. Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, deren Verletzung die Leistungs-
2. Alpenverein Premium-Jahresreiseschutz: Der Versicherungsschutz gilt für die ersten acht freiheit des Versicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des
Wochen jeder Auslandsreise während der vereinbarten Versicherungsperiode. Die Versi- § 6 Absatz 1 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
cherungsperiode beginnt am Tag nach Versicherungsabschluss um 0.00 Uhr und endet 1.1. Die versicherte Person besitzt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige
am 31.12. desselben Kalenderjahres, bei Versicherungsabschluss ab 1. September am kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht, die zum Lenken
31.12. des Folgejahres. dieses Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn dieses
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des Wohnortes oder Ortes der Arbeits- Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
stätte und beim Alpenverein Premium-Jahresreiseschutz auch des Zweitwohnortes und 1.2. Sollte die versicherte Person US-amerikanischer Staatsbürger oder dort erlaub-
endet mit der Rückkehr dorthin oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung. terweise dauerhaft ansässig sein (resident) und nach Kuba reisen, ist sie ver-
4. Der Abschluss mehrerer, zeitlich unmittelbar aufeinander folgender Versicherungen gilt als pflichtet nachzuweisen, dass sie sämtliche für diese Reise geltenden US-ameri-
einheitlicher zusammenhängender Versicherungszeitraum und ist nur nach besonderer kanischen Vorschriften eingehalten hat, andernfalls können vom Versicherer
Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig. keine Versicherungsleistungen oder Zahlungen erbracht werden.
2. Als Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren Verletzung die Leis-
Artikel 4 tungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe der Voraussetzungen und Begrenzungen
Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden? des § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, soweit nach den
1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden. Umständen im Einzelfall zumutbar:
Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach Reiseantritt ist nicht möglich. 2.1. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben nach Möglichkeit
zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen;
Artikel 5 2.2. Ein Versicherungsfall ist dem Versicherer ehestmöglich in geschriebener Form
Wann muss die Prämie bezahlt werden? anzuzeigen;
Die Prämie ist bei Versicherungsabschluss zu bezahlen. 2.3. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist dem Versicherer dies ehestmöglich in ge-
schriebener Form zu melden, auch wenn dem Versicherer der Unfall schon ange-
Artikel 6 zeigt war;
Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 2.4. Ein vom Versicherer übersandtes Schadenformular müssen der Versicherungs-
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die nehmer oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und dem Versi-
1.1. die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet. Bewusstseins- cherer ehestmöglich zurücksenden; vom Versicherer darüber hinaus geforderte
störungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähig- sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden;
keit, die auf Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten beruhen, die versicherte 2.5. Bei Ansprüchen auf Kostenersatz sind dem Versicherer die aufgewendeten
Person außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt zu ge- Kosten durch Originalbelege nachzuweisen. Die Belege gehen in das Eigentum
nügen, und einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr des Versicherers über.
beherrschen kann.
1.2. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen oder inneren Unruhen zusam- Artikel 9
menhängen. Wenn die versicherte Person während der versicherten Reise von ei- Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
nem dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur ehest- Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und
möglichen Ausreise. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für die aktive Teil- sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültig-
nahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen; keit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Infor-
1.3. durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen mationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
Waffen verursacht werden; (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder E-Mail, aber nicht SMS-Nachrichten)
1.4. durch eine Pandemie oder Epidemie verursacht sind, sofern diese nicht im be- und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche
sonderen Teil ausdrücklich als versichert angeführt werden; Erklärungen und Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß
1.5. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch mündliche aber unwirksam.
den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
1.6. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der Artikel 10
jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie entstehen; Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)?
1.7. bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten Soweit Ansprüche aus dem in der Mitgliedschaft beim Österreichischen Alpenverein enthal-
und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; tenen Versicherungsschutz gedeckt sind, geht dieser vor.
1.8. bei der aktiven Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewer- Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Dies bedeutet, dass Leistungen nur dann und in
ben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens jenem Ausmaß erbracht werden, als dafür nicht eine andere Versicherung (Sozialversicherung,
sowie Freestyling, Freeriden, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns sowie Privatversicherung) Leistungen zu erbringen hat oder tatsächlich Leistungen erbringt. Ein An-
beim Training hierzu eintreten; spruch besteht nicht, wenn eine Leistung für die versicherte Person unentgeltlich erbracht
1.9. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten (z.B. Drachen, Paragleiter), Luftfahrzeu- wurde oder zu erbringen wäre.
gen, Raumfahrzeugen und beim Fallschirmspringen entstehen.
Artikel 11
Versichert aber ist die Benützung als Fluggast von Motorflugzeugen, welche für
Wann ist die Entschädigung fällig?
die Personenbeförderung zugelassen sind - ausgenommen Motorsegler und Ultra
Die Entschädigungszahlung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
Lights.
und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem
Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf
Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeu-
zweier Monate seit Begehren einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus
ges eine berufliche Betätigung ausübt;
welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der
1.10. bei organisierten Rettungseinsätzen oder Übungen im Auftrag der Rettungsorga-
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
nisation als Mitglied der Rettungsorganisation entstehen;
Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte Vor-
1.11. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine international gül-
schüsse bis zu dem Betrag verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens
tige Berechtigung für die betreffende Tiefe besitzt außer bei Teilnahme an einem
zu zahlen hat.
Tauchkurs mit einem befugten Tauchlehrer. Jedenfalls besteht kein Versiche-
rungsschutz bei Tauchgängen mit einer Tiefe von mehr als 40 m sowie beim Eis-
tauchen oder bei Tauchexpeditionen;
1.12. bei Bewerben im Mountainbike (Downhill, Four Cross, Dirt Jump) einschließlich
der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten entstehen;
1.13. bei Teilnahme an Expeditionen eintreten;
1.14. bei Rekordversuchen in den Bereichen Geschwindigkeit, Tauchen und Luftfahrt ein-
treten;
Stand 12/2022 ERV-RVB ÖAV 2022 Seite 1 von 3
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Artikel 12 Artikel 15
Welche Rechte gibt es nach dem Schadenfall? Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Kein Versicherungsschutz besteht für:
1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den 1. Heilbehandlungen, die bereits vor Antritt der Reise begonnen haben;
Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Ver- 2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder
sicherungsleistung erbracht hat, oder wenn der Versicherungsnehmer einen Schübe;
Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. 3. Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthaltes sind;
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates 4. Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbegren-
– nach Anerkennung dem Grunde nach; zung dienen;
– nach erbrachter Versicherungsleistung; 5. Schwangerschaftsunterbrechungen sowie –untersuchungen und Entbindungen, aus-
– nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung genommen jene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens zwei Monate vor dem na-
vom Versicherer vorzunehmen. türlichen Geburtstermin erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für das Frühgeborene;
Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist 6. Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen;
erfolgen. 7. prophylaktische Impfungen;
1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer in den in 1.1. 8. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen aus der aktiven Teilnahme gegen Ent-
genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch wenn der Versicherer einen gelt an öffentlich stattfindenden sportlichen Wettbewerben und dem Training hierzu. (Aus-
gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine genommen bei Kletterwettbewerben als Mitglied des Kletterverbandes Österreich).
Anerkennung verzögert. 9. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die die versicherte Person
Weiters kann der Versicherungsnehmer nach Entscheidung der Ärztekommission an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall
bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht hierzu der Anlass war.
kündigen.
In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates Artikel 16
– nach Anerkennung dem Grunde nach; Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden Erkrankungen oder Unfallfolgen?
– nach erbrachter Versicherungsleistung;
Eine bestehende Erkrankung oder Unfallfolge ist versichert, wenn diese medizinisch unerwar-
– nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung;
– nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; tet akut wird und nicht gemäß Art. 15 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. In diesem
– nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; Fall werden die in Artikel 14 angeführten Kosten insgesamt bis zur vereinbarten Versiche-
– nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung rungssumme für bestehende Erkrankungen ersetzt.
(Artikel 11) vom Versicherungsnehmer vorzunehmen.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versiche- B: Suche und Bergung
rungsperiode erfolgen. Artikel 17
1.3. Dem Versicherer gebührt die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie. Was ist versichert?
2. Erlischt der Vertrag, weil der Versicherte gestorben ist, so gebührt dem Versicherer die bis
1. Alpenverein Premium Einzelreiseschutz: Die Versicherungssumme für Such- und Ber-
zur Vertragsbeendigung anteilige Prämie.
gungskosten beträgt € 25.000,-.
Artikel 13 2. Der Versicherungsschutz gilt bei Freizeitunfällen. Der Versicherer bietet Versicherungs-
Welches Recht ist anwendbar? schutz für Bergungskosten, wenn die versicherte Person in unwegsamem Gelände
Soweit rechtlich zulässig, gilt österreichisches Recht. – einen Unfall erleidet,
– von einem Notfall betroffen ist oder
– in Berg- oder Wassernot geraten ist
Besonderer Teil und verletzt oder unverletzt oder tot geborgen werden muss.
A: Medizinische Leistungen im Ausland 2.1. Unwegsames Gelände bedingt eine Bergung zur nächstgelegenen, mit einem
normalen KFZ (Rettungsfahrzeug) befahrbaren Straße, bzw. zum Übergabepunkt
Artikel 14
an ein anderes Rettungsmittel oder bis zum – dem Unfallort nächstgelegenen –
Was ist im Ausland versichert?
medizinisch erforderlichen Arzt oder Spital.
1. Der Versicherungsschutz gilt bei Freizeit- und Berufsunfällen sowie bei akuter Erkran- „Forststraßen“ und „Forstwege“ sind im Sinne dieser Definition als unwegsames
kung (einschließlich epidemischer oder pandemischer Krankheiten) oder Tod. Krank- Gelände zu verstehen.
heit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft Unfälle in nicht unwegsamem Gelände, wie z. B. auf öffentlichen Straßen, Sport-
anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. plätzen, oder in Haus und Garten, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
2. Alpenverein Premium-Einzelreiseschutz: Der Versicherungsschutz umfasst 2.2. Ein Notfall liegt vor, wenn die versicherte Person von einer unmittelbaren Gefahr
2.1. die vollen Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransportes aus dem für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit, wie z. B. einer akuten
Ausland in ein Krankenhaus im Land des Hauptwohnsitzes des Verletzten/Er- Erkrankung oder Zwangslage durch Witterungseinflüsse, in unwegsamem Ge-
krankten oder an dessen Hauptwohnsitz, dazu die Kosten der Mitbeförderung lände bedroht ist.
einer dem Transportierten nahestehenden Person. Voraussetzung für eine Rück- 2.3. Bergnot liegt vor, wenn die versicherte Person in alpinem Gelände durch dafür
holung ist neben der Transportfähigkeit des Versicherten, dass typische Gefahren (z. B. Lawine, Steinschlag, Wettersturz, Verlust der Orientie-
– eine lebensbedrohliche Störung des Gesundheitszustandes besteht oder rung) in eine Zwangs- oder Notlage gerät.
– aufgrund der vor Ort gegebenen medizinischen Versorgung eine dem heimat- 2.4. Wassernot liegt vor, wenn die versicherte Person durch außergewöhnliche Was-
lichen Standard entsprechende Behandlung nicht sichergestellt ist oder sermassen (z.B. Überschwemmung, Sturmflut), außergewöhnliche Wetterverhält-
– ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mehr als 5 Tagen zu erwarten ist. nisse (z. B. Sturm, Unwetter) oder während des Aufenthalts auf Wasserflächen in
2.2. die im Ausland (nicht im Land des Hauptwohnsitzes) erwachsenen Kosten eine Zwangs- oder Notlage gerät, sofern im Zuge dessen die versicherte Person
– einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbehandlung (ambulant in unmittelbaren (Körper-)kontakt mit der Wasserfläche kommt.
und stationär) einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel, 3. Bergungskosten sind jene Kosten der ortsansässigen Rettungsorganisationen (bei
– eines medizinisch notwendigen Transportes ins nächstgelegene geeignete grenznahen Ereignissen auch die Kosten der Rettungsorganisationen des Nachbar-
Krankenhaus landes), die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Notfall/Unfall erleidet oder
bis zu einer Versicherungssumme von € 500.000,-, wobei ein Selbstbehalt bei in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt aus unwegsamen Ge-
ambulanter Behandlung einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel von € 70,- lände geborgen werden muss (dasselbe gilt sinngemäß auch für den Todesfall).
pro Person und Auslandsreise zu tragen kommt. 4. Versichert sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und
2.3. die vollen Kosten der Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland zu des- seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum dem Unfallort
sen letzten Wohnort. nächstgelegenen Krankenhaus.
2.4. Die Transporte gemäß Pkt. 2.1. und 2.3. sowie die stationäre Heilbehandlung ge-
mäß Punkt 2.2. müssen von der auf der Mitgliedskarte angeführten Vertragsor- Artikel 18
ganisation organisiert werden, ansonsten werden max. € 750,- vergütet. Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
2.5. In Österreich werden (soweit der Verletzte/Erkrankte keinen Hauptwohnsitz in Ös- 1. Kein Versicherungsschutz besteht
terreich hat) für die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung max. die 1.1. für Unfälle
Kosten der allgemeinen Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern bis zur – bei einer berufsmäßigen oder sonstigen entgeltlich ausgeführten Tätigkeit.
vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Ist aufgrund der Dringlichkeit der sta- Unfälle bei einer entgeltlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Österreichischen
tionären Heilbehandlung das Aufsuchen eines öffentlichen Krankenhauses nicht Bergführerverbandes als geprüfter Berg- und Skiführer sowie als behördlich
möglich oder konnte der Versicherte auf die Auswahl des Krankenhauses keinen genehmigter und geprüfter Wanderführer sind jedoch versichert.
Einfluss nehmen, ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten der medi- – bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dafür.
zinisch notwendigen Heilbehandlung auch in nichtöffentlichen Krankenhäusern. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Versicherte mehr als einen bloßen Spesensatz
Diese Leistungspflicht endet in dem Zeitpunkt, zu dem eine Verlegung in ein öf- erhält.
fentliches Krankenhaus medizinisch vertretbar ist. – bei der Benützung von Kraftfahrzeugen.
3. Alpenverein Premium-Jahresreiseschutz: Der Versicherungsschutz umfasst die im 1.2. in Seenot.
Ausland (nicht im Land des Hauptwohnsitzes) erwachsenen Kosten
– einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbehandlung (ambulant und
stationär) einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel, *******************
– eines medizinisch notwendigen Transportes ins nächstgelegene geeignete
Krankenhaus
bis zu einer Versicherungssumme von € 500.000,-, wobei ein Selbstbehalt bei statio- Anhang
närer Behandlung und Transportleistungen von € 10.000,- und bei ambulanter
Behandlung einschließlich ärztlich verordneter Heilmittel von € 2.000,- zu tragen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
kommt.
3.1. Die medizinisch notwendigen Transporte sowie die stationäre Heilbehandlung § 6 Versicherungsvertragsgesetz
müssen von der auf der Mitgliedskarte angeführten Vertragsorganisation organi-
siert werden, ansonsten werden max. € 750,- vergütet. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
4. Für die Kosten der stationären Heilbehandlung tritt der Versicherer in Vorleistung. Eine Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver-
Vorleistung wird nur an das Krankenhaus geleistet. pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
5. Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkann- Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
ten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzuse-
Die Heilbehandlung endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der hen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein-
Heilbehandlung nicht mehr besteht. barte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Stand 12/2022 ERV-RVB ÖAV 2022 Seite 2 von 3
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(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-
gende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leis-
tungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegen-
heiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung
der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - un-
abhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf
den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt
die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungs-
pflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beein-
trächtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen-
den Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen
oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
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Versicherer:
Europäische Reiseversicherung AG
Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Tel. +43 1 317 25 00, E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Firmenbuch HG Wien FN 55418y
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht,
Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.
Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest
eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.
Stand 12/2022 ERV-RVB ÖAV 2022 Seite 3 von 3