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Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVB - gültig ab 01.07.2020
AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 23-25, 1120 Wien, Telefon: +43-1/525 03-7 – Fax: +43-1/525 03-999, E-mail: service.at@allianz.com – www.allianz-travel.at
Bankverbindungen: BA-CA Kto. 0040-04545/00 – BLZ 12000, IBAN: AT40 1100 0004 0045 4500, SWIFT: BKAUATWW, Handelsgericht Wien, Firmenbuch FN 100329 v, DVR-Nr. 0465798, UID-Nr. ATU 15366609
Aufsichtsbehörde: Autorité de contrôle prudentiel (ACP), 61, rue Taitbout, 75436 Paris Cedex 09
Es gelten jene Teile der Versicherungsbedingungen, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen. Den genauen Umfang Ihres Versicherungspaketes entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung
zu Ihrem Produkt, die Sie beim Versicherungsabschluss erhalten.
Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien.
6.1.13. mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder
Allgemeine Bedingungen für alle Sparten Witterungseinflüsse zurückzuführen sind;
I Versicherte Ereignisse 6.2.
6.3.
Entgangene Urlaubsfreuden werden nicht ersetzt.
Kosten für obligatorisch oder vorsorglich durchgeführte Gesundheitstests, die für den
Die in den einzelnen Versicherungssparten angeführten versicherten Ereignisse sind taxativ Reiseantritt , die Weiterreise oder die Rückreise notwendig sind, werden nicht ersetzt.
angeführt. Eine analoge Ausdehnung auf ähnliche, nicht angeführte Ereignisse ist 6.4. Sofern Embargos, Wirtschafts-, Finanz- oder Handelssanktionen auf den
ausgeschlossen. Versicherungsvertrag anwendbar sind und einer Versicherungsleistung entgegenstehen,
II Vermittler bzw. Hilfspersonen besteht kein Versicherungsschutz.
Kein Vermittler ist ermächtigt, durch mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen einen von 7. Verhalten im Schadenfall
den angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen abweichenden 7.1 Neben den unten angeführten allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere
Versicherungsschutz zuzusagen, oder eine für den Versicherer bindende Beurteilung eines Verpflichtungen in den jeweiligen Sparten.
Sachverhaltes vorzunehmen. Der Versicherte ist verpflichtet:
1. Versicherte Personen 7.1.1.
7.1.2.
den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
den Schaden direkt dem Versicherer anzuzeigen und dessen Weisungen zu befolgen;
1.1. Die in der Polizze bezeichneten Personen, sofern sie zum Zeitpunkt des 7.1.3. das Schadenereignis und den Schadenumfang wahrheitsgemäß darzulegen und
Versicherungsabschlusses seit mindestens sechs Monaten ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in
nachzuweisen. Der Versicherte muss jede sachdienliche Auskunft erteilen und Rechnungen
Österreich, der Schweiz, Liechtenstein oder einem Staat der Europäischen Union (EU) bzw. Belege im Original einreichen. Gegebenenfalls sind Ärzte und/oder Krankenhäuser
begründet haben. Bei Abschluss einer Versicherung mit einer Laufzeit von mehr als 4 Monaten sowie Sozialversicherer und befasste Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die
ist ein Wohnsitz in Österreich (bzw. Südtirol, sofern ein speziell für Südtirol konzipierter Tarif verlangten Auskünfte zu erteilen und es dem Versicherer zu gestatten, Ursache und Höhe
in Südtirol abgeschlossen wird) Voraussetzung. des geltend gemachten Anspruches zu prüfen;
Definition Familie: max. 2 Erwachsene und 5 mitreisende Kinder bis zur Vollendung des 21. 7.1.4. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und
Lebensjahres, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Definition Familie im Rahmen der erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer
Jahresschutz-Tarife: max. 2 Erwachsene und 5 Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, abzutreten;
unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, die im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Eltern und 7.1.5. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverzüglich unter
ihren leiblichen Kindern ist ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung. genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der
Ungeborene Kinder können nicht versichert werden. zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu
2. Versicherungszeitraum 7.1.6.
lassen;
Beweismittel, wie Polizeiprotokolle, Reiseleiterbestätigungen, Arzt- und
2.1. Sparte - Stornoschutz Krankenhausrechnungen, Kaufnachweise, etc. dem Versicherer im Original zu übergeben.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit
7.2. Oben genannte Verpflichtungen bzw. die in den jeweiligen Sparten angeführten
Reiseantritt. Der Versicherungsabschluss und die Prämienzahlung für Versicherungspakete mit Verpflichtungen sind Obliegenheiten im Sinne des VersVG. Die Leistungsfreiheit bei
Stornoschutz müssen am Tag der Reisebuchung bzw. spätestens 3 Werktage nach Verletzung von Obliegenheiten tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz oder
Reisebuchung erfolgen. Bei späterem Abschluss sind nur Ereignisse versichert, welche sich ab grobe Fahrlässigkeit beruht.
dem 10. Tag nach Abschluss ereignen (Ausnahme: Unfall, Todesfall, Elementarereignis). Ab Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers
einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen vor Reiseantritt müssen Versicherungsabschluss und
zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
Prämienzahlung spätestens 3 Tage nach Reisebuchung erfolgen. für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
2.2. In den übrigen Sparten tritt der Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn die Prämie vor Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Reiseantritt bezahlt wurde, und dauert von der zum Abschlusszeitpunkt bekannten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
Reiseantrittszeit bis zum Reiseendezeitpunkt, längstens nach der gemäß des Tarifs gewählten obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
Reisedauer. Sind Ausstellungsdatum der Polizze und Versicherungsbeginn ident, beginnt der
Versicherungsschutz um 0.00 Uhr des folgenden Tages. 8. Die 24-Stunden Notrufzentrale +43 1 525 03 245
Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte bei Eintritt einer Notsituation Hilfe
3. Geltungsbereich der Versicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen anfordern. Die 24-Stunden Notrufzentrale
Im vereinbarten Geltungsbereich bzw. außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes. entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen. Ohne
Die Auslandskrankenversicherung sowie die im Kapitel „Beistandsleistungen“ genannten unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein
Deckungen gelten ausschließlich im Ausland/außerhalb des Staates des Haupt- oder Leistungsanspruch für die Sparten Reiseabbruch, Extrarückreise und
Nebenwohnsitzes oder Arbeitsplatzes des Versicherten. Auslandsreisekranken- und Unfallversicherung.
Geltungsbereich „Europa“: Europa im geografischen Sinn, inkl. Mittelmeerstaaten, Madeira,
Kanarische Inseln, Azoren. 9. Anspruchsverlust auf die Versicherungsleistung
Geltungsbereich „weltweit ohne USA/Kanada“: alle Länder der Erde, außer USA, Kanada, Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherte aus Anlass des
Nordkorea. Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben
Geltungsbereich „weltweit“ bzw. „weltweit inkl. USA/Kanada“: alle Länder der Erde außer macht, für den Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht,
Nordkorea. auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht.
4. Die Versicherungssumme 10. Wann zahlt der Versicherer die Entschädigungssumme?
Die Versicherungssumme der jeweiligen Sparte begrenzt alle Leistungen für versicherte Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des
Ereignisse, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. Gilt der Versicherungsschutz Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen
für mehr als eine Reise, so stellt die jeweilige Versicherungssumme die max. Deckung für alle fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach
Schadenereignisse insgesamt innerhalb einer Sparte (Stornoschutz, Reisegepäck, Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
Heilkosten,...) während der Versicherungsdauer dar (Ausnahme: Jahresschutz). Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
Die Höhe der Versicherungssumme (Maximalleistung) ist in der jeweiligen Leistungsübersicht konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
zum gewählten Produkt dargestellt. Im Rahmen eines Einzeltarifs gilt die Versicherungssumme
pro versicherter Person, im Rahmen des Familientarifs gilt die Versicherungssumme pro Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des
versicherter Familie. Der mehrfache Abschluss einer Versicherung für dieselbe Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die
Reise/Reisedauer bewirkt keine Vervielfachung des Versicherungsschutzes. Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.) (Auszug aus § 11 VersVG)
5. Ansprüche gegenüber Dritten
Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär d.h. sie werden nur erbracht, soweit nicht aus 11. Datenschutz
anderen bestehenden Absicherungen (z.B. Privat- oder Sozialversicherungen) ohnehin Ersatz Daten (ggf. auch Gesundheitsdaten) der versicherten Person, die zur Erfüllung des
erlangt werden kann. Versicherungsvertrages notwendig sind, werden erhoben bzw. verarbeitet.
Soweit dies für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, und gewährleistet ist, dass
6. Nicht versicherte Ereignisse die Daten zweckentsprechend verwendet werden, können Gesundheitsdaten an
Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten medizinische Gutachter übermittelt werden, bzw. können Anfragen an andere Versicherer
zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten. gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet werden.
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die – Eine notwendige Zustimmung erteilt die versicherte Person bei der Unterzeichnung des
6.1.1. - entsprechenden Schadenformulars. Außerdem werden ggf. Daten an den Rückversicherer
6.1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art übermittelt.
zusammenhängen;
6.1.3. durch Streik hervorgerufen werden; 12. Rücktritt vom Vertrag
6.1.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ansammlung Der Rücktritt vom Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolizze
oder Kundgebung stehen, hervorgerufen werden, sofern der Versicherte aktiv teilnimmt; möglich und muss schriftlich erfolgen. Sofern die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate
6.1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden; beträgt, besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.1.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden; Wenn der Versicherungsvertrag auf dem Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurde,
6.1.7. unmittelbar oder mittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des besteht das genannte Rücktrittsrecht nur für Verträge mit einer Laufzeit von
Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht über einem Monat.
werden;
6.1.8. der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente
erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie;
Stornoschutz
6.1.9. bei motorsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen 1. Versicherte Kosten
Training für diese Veranstaltungen auftreten; 1.1. Die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei
6.1.10. zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. der Reisebuchung bzw. des Reiseantritts einer Stornierung zum Zeitpunkt des Beginnes des Eintritts des versicherten Ereignisses,
bereits eingetreten oder zu erwarten waren. Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden; sofern die Bezahlung in Geld erfolgte. Bei Gutscheinen, Time – Sharing – Guthaben u
6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten. Deckung besteht in Bezug auf Epidemien und ähnlichem erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung wieder als Gutschein bzw.
Pandemien ausschließlich im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch, Guthaben. Eine Barablöse ist nicht möglich.
Auslandskranken- und Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen; Nicht ersetzt werden die Mehrkosten späterer Stornierung.
Definition Epidemie: 1.2. Buchungsgebühren:
Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer • Bei Buchung von Flügen zu Nettopreisen die Ticket-Service Fee: max. € 70,– (bei
Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Epidemie anerkannt ist. Preisen über € 700,– max. 10% des Gesamtpreises), sowie die Anbieter-
Definition Pandemie: Buchungsgebühr.
Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer • Bei sonstigen Buchungen die dem Kunden verrechnete Buchungsgebühr: max. € 25,–
Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Pandemie anerkannt ist. /Person bzw. max. € 50,–/Reise;
Definition Quarantäne: jeweils, sofern die vereinbarten Fees und Gebühren auf der Buchungsbestätigung
Eine Ausgangssperre, die auf Anordnung einer Regierung oder Behörde über die versicherte aufscheinen und bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
Person verhängt wird, weil diese an einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer Stornobearbeitungsgebühren:
Epidemie oder einer pandemischen Krankheit wie Covid-19) leidet, oder weil der Verdacht max. € 25,-/Person bzw. max. € 50,-/Reise, sofern sie auf der Buchungsbestätigung
besteht, dass die versicherte Person mit einer solchen Krankheit in Berührung gekommen ist. aufscheinen und bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
Dies schließt keine Quarantäne ein, die allgemein oder für einen Teil oder die Gesamtheit der 1.3. Stornoselbstbehaltversicherung:
Bevölkerung, eines Schiffes oder eines geografischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage Ersatz des Selbstbehaltes einer im Reisepreis/Reisearrangement inkludierten
des Ortes gilt, an den die Person reist, von dem aus sie reist oder durch den sie reist. Stornoversicherung.
6.1.12. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige Beachten Sie die Versicherungsbedingungen der in Ihrem Reisearrangement inkludierten
Angelegenheiten angetreten werden, oder nicht unverzüglich abgebrochen werden; Versicherung. Im Schadenfall reichen Sie zuerst Ihre Ansprüche bei jener Versicherung ein,
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die in Ihrem Arrangement inkludiert ist. Der Nachweis über deren erfolgte Zahlung ist an den - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes
Versicherer zur Erledigung des Selbstbehaltes zu senden. VOR ORT, der den Reiseabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die
Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat;
- Sterbeurkunde;
2. Versicherte Ereignisse - andere offizielle Atteste;
- Kassenärztliche Krankmeldung
2.1. Plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie
eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19), Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken,
Impfunverträglichkeit oder Unfallverletzung des Versicherten, wenn sich daraus zwingend die Extrarückreise
Reiseunfähigkeit ergibt. Tod des Versicherten. 1. Versicherte Kosten
Quarantäne gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der „Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten“. Versichert sind
2.2. Eine Punkt. 2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines bestehenden Leidens des 1.1. die zusätzlichen Rückreisekosten bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise der
Versicherten. Versicherten aus dem Ausland nach Art und Qualität der gebuchten und
2.3. Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss versicherten Reise, sofern die Rückreise im versicherten Arrangement enthalten war.
und Reisebuchung ärztlich festgestellt und bestätigt wurde.
2.4. Unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber. 2. Versicherte Ereignisse
Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des 2.1. Ereignisse, die am Urlaubsort die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährden, und
Dienstverhältnisses sowie Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen. deshalb die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Auch Ereignisse gem. Pkt. 6.1.13.
2.5. Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst, bzw. Einberufung als freiwilliger Helfer einer der Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten, wenn die körperliche Sicherheit des
NGO im Rahmen von Kriseneinsätzen. Versicherten gefährdet ist.
2.6. Einreichung der Scheidungsklage (bzw. der Auflösungsklage bei eingetragenen 2.2. Ereignisse, die bei Stornoschutz unter Punkt 2.1., 2.2., 2.7. und 2.9. angeführt sind.
Partnerschaften), bzw. des Antrages auf einvernehmliche Trennung bei Gericht vor der 2.3. Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und
versicherten gemeinsamen Reise. gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor,
Auflösung der Lebensgemeinschaft (identer Meldezettel seit mindestens 3 Monaten) durch wenn das versicherte Ereignis nur für eine dieser 7 Personen eintritt.
Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise.
2.7. Wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum des Versicherten schwer 3. Nicht versicherte Ereignisse
beeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlich ist. Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten
2.8. Nichtbestehen einer Abschlussklasse oder Matura. Im Tarif „Schülerfahrten“ stellt auch das Ausschlüsse.
Nichtbestehen einer beliebigen Schulstufe ein Versichertes Ereignis dar, wenn durch das Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich
Nichtbestehen die Teilnahme an einer für das folgende Schuljahr gebuchten Schülerreise nicht
herbeigeführte Versicherungsfälle.
möglich ist.
2.9. Plötzliche schwere Krankheit (inkl. einer als Epidemie oder Pandemie eingestuften Krankheit 4. Verhalten im Schadenfall
wie zB. Covid-19, sofern diese als lebensbedrohlich für die betroffene Person eingestuft und Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit
daher mit einem intensivmedizinischen Krankenhausaufenthalt verbunden ist), schwere des Versicherers – wie folgt:
Unfallverletzung oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährte (identer 4.1. Ohne unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein
Meldezettel seit mindestens 3 Monaten), Eltern (Stief-,Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv- ), Leistungsanspruch.
Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin oder 4.2. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:
einer in der Polizze namentlich angeführten Risikoperson (pro Polizze ist 1 Risikoperson - Versicherungsnachweis (Polizze);
möglich. Für Sammelpolizzen und Gruppentarife gilt: ab 8 Versicherten kann keine Risikoperson - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
mehr angeführt werden). Lebensgefährten werden wie Ehepartner behandelt. Eine - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes VOR
Verschlechterung der bei Versicherungsabschluss bestehenden Leiden der oben angeführten ORT, der die Rückreise schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die
Personen ist, wie auch Pflegebedürftigkeit, kein versichertes Ereignis. Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat;
2.10. Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und - Sterbeurkunde;
gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn - andere offizielle Atteste;
einer der Gründe gemäß Punkt. 2.1. bis 2.9. nur für eine dieser 7 Personen eintritt. - Kassenärztliche Krankmeldung;
3. Nicht versicherte Ereignisse - Extrarückreisetickets, Boardingpass etc. im Original
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
Versicherungsschutz- Auslandskranken- und Unfallversicherung (auf
3.1.
3.2.
wenn das Reiseunternehmen vom Vertrag zurücktritt;
für Ereignisse und Krankheiten bedingt durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch; Reisen)
3.3. wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses/der Reisebuchung 1. Versicherte Ereignisse
bereits eingetreten oder zu erwarten gewesen ist; 1.1. Versichert sind gemäß der Deckungssumme und des Inhalts des gebuchten
3.4. für geplante bzw. in Aussicht gestellte Operationen, verschobene Operationstermine oder Versicherungspaketes folgende Ereignisse:
medizinische Eingriffe, - unerwartet auftretende akute Erkrankung im Ausland (inkl. einer als Epidemie oder
3.5. wenn wegen der Verzögerung eines Heilungsverlaufes oder einer Therapie die Reise nicht Pandemie eingestuften Krankheit wie z.B. Covid-19)
angetreten werden kann, - unerwartet auftretende akute Verschlechterung einer bestehenden Krankheit im Ausland
3.6. für den Fall einer Kurbewilligung, - Unfall
3.7. für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle - Quarantäne gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der „Allgemeinen Bedingungen für alle
4. Verhalten im Schadenfall 1.2.
Sparten“.
Scheitert der Regress des Versicherers bei der Sozialversicherung aufgrund von vom
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherten nicht beigebrachten Unterlagen, wird vom Erstattungsbetrag für Heilkosten
Versicherers – wie folgt: ein 20%-iger Selbstbehalt abgezogen bzw. bei Vorleistung rückgefordert
4.1. Nach Beginn eines auf gesundheitlichen Ursachen beruhenden versicherten Ereignisses sind
die Buchungsstelle (z.B. Reisebüro) und der Versicherer innerhalb von 48 Stunden 2. Was gilt als Unfall?
bzw. 2 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen, um es dem Versicherer zu ermöglichen Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt ein vom Willen des Versicherten unabhängiges
einen Vertrauensarzt für die Schadenbeurteilung beizuziehen. Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch auf seinen Körper einwirkt und eine
4.2. Der Versicherte ist verpflichtet, unverzüglich der Anordnung einer Untersuchung durch einen körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten zur Folge hat.
Vertrauensarzt nachzukommen.
Ebenso gelten als Unfälle -
4.3. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: 2.1. Zerrungen, Muskel- und Sehnenrisse;
- Versicherungsnachweis (Polizze); 2.2. Vergiftungen oder Verätzungen, Einnehmen oder Einatmen von giftigen oder ätzenden
- vollständig ausgefülltes Schadenformular; Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen;
- Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters; 2.3. Ertrinken.
- Stornorechnung und Stornostaffelübersicht des Reiseveranstalters;
- detaillierte ärztliche Unterlagen inkl. medizinischer Vorgeschichte zum Krankheitsfall 3. Versicherte Kosten/zu erbringende Leistungen
(z.B. Patientenkartei, Behandlungsunterlagen, Befunde); 3.1. Versichert sind die notwendigen Kosten für Arzt, Krankentransport, Krankenhausaufenthalt
- Kassenärztliche Krankmeldung; (auch Dekompressionskammer) und Medikamente.
- Mutter-Kind-Pass; 3.1.1. Kosten für einen Medikamententransport aus Österreich an den Urlaubsort im Ausland,
- Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde); sofern weder das notwendige von einem Arzt vor Ort verordnete Medikament noch ein
- Nachweis einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel; Äquivalent am Urlaubsort im Ausland verfügbar sind.
- Scheidungsantrag / Kündigung / Einberufungsbefehl, etc.; 3.2. Kosten für den einmalig medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären bzw.
- Schulnachricht, Abschlusszeugnis, Maturazeugnis ambulanten Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland und zurück zur
Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit unserer telefonischen Stornoberatung
Unterkunft.
„Genesungscheck“ unter Tel. 0043-1-525 03 6746 3.3. Bergungs-, Such- und Rettungskosten.
Reiseabbruch 3.4. Not-/Heimtransport
3.4.1. Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Ambulanzjet falls erforderlich)
Ist die medizinische Versorgung vor Ort nicht ausreichend und der Versicherte mit
1. Versicherte Kosten Einverständnis des behandelnden Arztes vor Ort und des medizinischen Leiters der AWP
1.1. Die Kosten für gebuchte, nicht genutzte Reiseleistungen (z.B. Hotel, Mietwagen, Rundreise). P&C S.A. transportfähig, übernimmt die AWP P&C S.A. die Organisation und die
Der Abreisetag bzw. der Tag des Eintrittes des versicherten Ereignisses gilt als benutzter Reise- Durchführung des Heimtransportes.
oder Miettag. 3.4.2. Heimtransport ohne medizinische Notwendigkeit (exkl. Ambulanzjet)
1.2. Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen direkt an den Versicherten werden von seinen Auf Wunsch des Versicherten oder des Versicherers wird der Versicherte bei einem
Forderungen an die AWP P&C S.A. gemäß Punkt 1.1. abgezogen. stationären Krankenhausaufenthalt von mehr als 3 Tagen, sofern die Reisefähigkeit ärztlich
1.3. Nicht ersetzt werden die Kosten für eine gebuchte Rückreise. bestätigt wird, heimtransportiert, wenn der Transport ohne Ambulanzjet erfolgen kann.
3.4.3. Der Heimtransport erfolgt in das Land des ständigen Wohnsitzes. Die konkrete
2. Versicherte Ereignisse Ausgestaltung des Rücktransports wird vom Versicherer nach medizinischer Notwendigkeit
2.1. Ereignisse, die am Urlaubsort die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährden, und
gewählt.
deshalb die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist; Auch Ereignisse gem. Pkt. 6.1.13. der 3.4.4. Kein Anspruch auf Not- und Heimtransport besteht, wenn der Versicherte die Kosten des
Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten, wenn die körperliche Sicherheit des Versicherten Nottransportes von dritter Seite ersetzt erhält oder den Transport selbst organisiert. Sollte
gefährdet ist. dennoch ein Transport erfolgen, so tritt der Versicherte sämtliche Ansprüche gegen andere
2.2. Ereignisse, die bei Stornoschutz unter Punkt 2.1., 2.2., 2.7. und 2.9. angeführt sind, und die Versicherer an AWP P&C S.A. ab.
Reise abgebrochen wird. 3.5. Zusatzkosten der Anreise eines Angehörigen
2.3. Für bis zu 7 Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und Bei einem Krankenhausaufenthalt, der länger als 5 Tage dauert, übernimmt die AWP P&C
gemeinsam bei AWP P&C S.A. versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn S.A. auf Wunsch des Versicherten die Hin- und Rückreisekosten (exkl. Nächtigungskosten)
das versicherte Ereignis nur für eine dieser 7 Personen eintritt. einer dem Versicherten nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes, oder
die Nächtigungskosten bzw. Umbuchungskosten (nach Art und Qualität der gebuchten und
3. Nicht versicherte Ereignisse versicherten Reise) mitreisender Versicherter bei einer verspäteten Rückreise bis zu einer
Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten Woche.
Ausschlüsse. 3.6. Weiterreise
Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Wenn der Versicherte durch einen notwendigen Krankenhausaufenthalt eine gebuchte
Versicherungsfälle. Rundreise unterbrechen muss, erstattet AWP P&C S.A. die zusätzlichen Reisekosten zum
4. Verhalten im Schadenfall planmäßigen Aufenthaltsort der Rundreise nach der Entlassung aus dem Krankenhaus,
damit der Versicherte die Rundreise fortsetzen kann.
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des 3.7. Überführungskosten eines während der Reise verstorbenen Versicherten oder wahlweise
Versicherers – wie folgt: die Beerdigung am Urlaubsort inkl. der Anreisekosten verwandter Personen zum Begräbnis
4.1. Ohne unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein am Urlaubsort.
Leistungsanspruch. 3.8. Hotelkosten im Rahmen einer Quarantäne (gem. der Definition in Pkt. 6.1.11. der
4.2. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: „Allgemeinen Bedingungen für alle Sparten“
- Versicherungsnachweis (Polizze);
- Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
- Bestätigung des Vermieters/Reiseleiters über den Reiseabbruch;
- Bestätigung des Reiseveranstalters über nicht rückerstattbare Reiseleistungen;
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Aufenthalten bzw. Erkrankungen, welche eine mehrmalige ambulante Behandlung
4. Invalidität und Todesfall (aufgrund Unfall) erfordern. Bei Unterbleiben der Verständigung und Überschreiten der Kosten von € 300,–
4.a. Invalidität behält sich der Versicherer einen Abzug – abhängig von der Höhe der geltend gemachten
Ersetzt wird bei Invalidität die gemäß den nachstehenden Grundsätzen berechnete Kosten – vor.
Entschädigung, wenn beim Versicherten nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall eine 9.3. Todesfälle sind, auch wenn der Unfall bereits gemeldet ist, so zeitig zu melden, dass vor
dauernde Gesundheitsschädigung zurückbleibt. Voraussetzung ist eine mindestens 6-monatige der Bestattung eine Obduktion veranlasst werden kann.
durchgehende Behandlung/Therapie zur Verringerung der Unfallfolgen. 9.4. Der Versicherte ist verpflichtet einer Aufforderung zur Untersuchung durch einen
Die Entschädigung errechnet sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten
Vertrauensarzt sofort nachzukommen.
Versicherungssumme. Die Gesamtversicherungsleistung für mehrere Körperteile oder Organe 9.5. Rechnungen für Arztbesuche und Medikamente sind vom Versicherten zuerst bei seiner
ist mit der Versicherungssumme begrenzt. Sozialversicherung (Gesetzlichen Krankenversicherung/bzw. privaten
4.a.1. Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit Krankenversicherung) einzureichen.
- Arm ab Schultergelenk .............................................. 70% 9.6. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden:
- Arm bis oberhalb des Ellbogengelenkes ...................... 65% - Versicherungsnachweis (Polizze),
- Arm unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand . 60% - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters,
- Daumen ................................................................... 20% - Arztbericht (mit Patientenname, Diagnose, Behandlungsdaten,
- Zeigefinger ............................................................... 10% Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität);
- andere Finger ............................................................. 5% - Arzt- bzw. Krankenhausrechnung mit Patientenname,
- Bein bis über die Mitte des Oberschenkels .................. 70% Geburtsdatum sowie Diagnose und Behandlungsdaten inklusive Erledigungs-
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels ......................... 60% /Auszahlungsbestätigung der gesetzlichen Krankenkasse/bzw. der privaten
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes50% Krankenversicherung;
- große Zehe................................................................. 5% - ärztliche Befunde, auf denen die Notwendigkeit von Krankentransporten bestätigt wird;
- andere Zehe ............................................................... 2% - Bestätigung eines Arztes vor Ort betreffend die Nichtverfügbarkeit eines notwendige
- Sehverlust eines Auges ............................................. 30% Medikamentes
- Sehverlust beider Augen ..........................................100% - sonstige Rechnungen oder Originalbelege, für die Ersatz gefordert wird;
- sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des - Abtretungserklärung https://www.allianz-travel.at/service-und-
Versicherungsfalles bereits verloren war .................... 60% kontakt/schadensmeldung/
- Gehörverlust eines Ohres ......................................... 15% - Sterbeurkunde
- Gehörverlust beider Ohren ........................................ 60%
- sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des
Versicherungsfalles bereits verloren war ..................... 30% Reisegepäckversicherung
- Verlust des Geschmackssinnes .................................... 5% 1. Versicherte Ereignisse
- Verlust des Geruchssinnes ........................................... 5% Die bei Reiseantritt mitgenommenen und gemäß Einreisebestimmungen deklarierten oder
Eine Leistung erfolgt je nach gewähltem Produkt ab 1% oder ab 50% Dauerinvalidität. auf der Reise erworbenen Sachen des persönlichen Reisebedarfs, unter Vorbehalt der
4.a.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer nachfolgenden Bestimmungen, bei
Invaliditätsgrad angenommen. - Diebstahl und Beraubung, wenn innerhalb von 48 Stunden eine polizeiliche Anzeige
4.a.3. Bei vorstehend nicht angeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in bei der zuständigen Sicherheitsdienststelle erstattet wurde;
Anlehnung an obige Prozentsätze. - Beschädigung bei nachgewiesener schuldhafter Fremdeinwirkung durch einen Dritten;
4.a.4. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vor Vertragsabschluss bestandener Körpermängel - Verlust während der Beförderung im Verantwortungsbereich eines Dritten, wenn eine
berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsleistung. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die Bestätigung des Verursachers vorliegt;
schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung - Verspäteter Auslieferung am Urlaubsort durch eine mit der Beförderung beauftragte
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen. Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs.
4.b. Todesfall
4.b.1. Stirbt der Versicherte anlässlich eines oben angeführten Unfalles oder innerhalb von fünf Jahren 2. Definition Wertgegenstände
nach dem Unfall an dessen Folgen, ersetzt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme. Wertgegenstände sind im Besonderen:
Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt beim Fehlen einer anders lautenden schriftlichen 2.1. Mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder Perlen verarbeitete Gegenstände.
Verfügung des Versicherten an die rechtmäßigen Erben nach Vorweis einer 2.2. Uhren, Schmuck, Pelze und Lederwaren
Empfangsberechtigung (Einantwortungsurkunde). Von der Todesfallleistung werden 2.3. Elektrische, elektronische und optische Geräte (inkl. Mobiltelefone) samt Zubehör,
Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht wurden, abgezogen. insbesondere Foto-, Film-, Video- und Tonausrüstungen, Computer aller Art.
4.b.2. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch
auf Invaliditätsleistung. 3. Versicherte Kosten/Leistungen
4.b.3. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder (unfallfreier) Ursache und bestand bereits Anspruch Unter Vorbehalt von Punkt 6
auf Invaliditätsleistung, so ist der aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu - bei völligem Abhandenkommen oder vollkommener Vernichtung: der Zeitwert
erwartende Invaliditätsgrad zu leisten. (siehe Punkt 4) höchstens jedoch der seinerzeitige Anschaffungspreis;
- bei beschädigten Sachen: die Reparaturkosten, soweit diese den Zeitwert abzüglich der
5. Wann zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung Restwerte nicht übersteigen. Ist eine Reparatur nicht möglich, höchstens die Kosten der
seinerzeitigen Anschaffung abzüglich des Restwertes. In dem Fall geht das Eigentum am
wegen dauernder Invalidität? zerstörten Gepäckstück auf den Versicherer über.
Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des - Bei verspäteter Gepäckauslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden: die Kosten
Unfallherganges und der Unfallfolgen, sowie über den Abschluss des für die Bemessung der unbedingt notwendiger Neuanschaffungen (siehe Punkt 6.7.).
Invalidität notwendigen Heilverfahrens, beizubringen sind, ist der Versicherer verpflichtet, - bei gestohlenen oder geraubten Mobiltelefonen: Beistellung der notwendigen
innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch
Informationen (Telefonnummer des österreichischen Mobilfunkanbieters) um dem
zusteht. Versicherten die Sperre seiner SIM Card beim entsprechenden österreichischen
6. Versicherungsdauer Mobilfunkanbieter zu ermöglichen.
Besteht durch Unfallfolgen oder Krankheit im Ausland Heimtransportunfähigkeit des 4. Zeitwert
Versicherten, endet die Leistungspflicht 2 Monate nach Eintritt des versicherten Ereignisses. Der Zeitwert entspricht dem Anschaffungspreis der versicherten Gegenstände, abzüglich
einer Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs.
7. Wie berechnet sich die Leistung des Versicherers, wenn die 4.1. Der Zeitwert berechnet sich wie folgt:
Heilungskosten auch andernorts versichert sind? 4.1.1. Mit schriftlichem Wert- bzw. Eigentumsnachweis
Bestehen für Heilkosten mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so - 0-½ Jahr = 100%
werden sie insgesamt nur einmal vergütet. - ½ -1 Jahr =80%
- jedes weitere begonnene Jahr: minus 10 %
8. Nicht versicherte Ereignisse (Ausschlüsse) 4.1.2. Ohne schriftlichen Wert- bzw. Eigentumsnachweis
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein - 0-½ Jahr: 80%
Versicherungsschutz für - - ½ -1 Jahr: 70%
8.1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die Anlass für die Reise sind - jedes weitere begonnene Jahr: minus 10%
bzw. deren Notwendigkeit vor Versicherungsabschluss bzw. Reiseantritt bekannt waren oder 4.2. Bei elektronischen Geräten wird abhängig vom technischen Fortschritt ein erhöhter
mit denen gerechnet werden musste; Wertverlust angenommen.
8.2. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (z.B. Kuren); 4.3. Kosmetika, Parfüm, Medikamente, Gebrauchsartikel – Zeitwertberechnung minus 50%.
8.3. Schlankheits- oder Schönheitskuren;
8.4. Ereignisse infolge von Ermüdungs- oder Erschöpfungszuständen; 5. Versicherte Ereignisse unter bestimmten
8.5. Schwangerschaften, Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche, Voraussetzungen
Schwangerschaftsunterbrechungen oder Behandlungen infolge von empfängnisverhütenden 5.1. Wertgegenstände gemäß Pkt. 2 sind nur versichert, wenn sie
Maßnahmen; - in persönlichem Gewahrsam (Körper- oder Sichtkontakt) sicher mitgeführt und
8.6. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen bzw. Behandlungen, die nicht der verwahrt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines
Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen; Widerstandes nicht möglich ist;
8.7. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Prothesen, usw.); - einem Beherbergungsbetrieb oder einer bewachten Garderobe nachweislich
8.8. Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste; (z.B. Aufbewahrungsschein) zur Aufbewahrung übergeben oder
8.9. Ereignisse, die bei Ausübung einer beruflichen manuellen Tätigkeit oder im Militärdienst - in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum, unter Nutzung aller
entstehen; vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke) aufbewahrt werden. Taschen
8.10. Kontrolluntersuchungen, Nachbehandlungen und Therapien; aller Art, Beauty- und Attaché-Cases, Schmuckschatullen, Koffer oder ähnliche
8.11. Mehrkosten für Sonderklasse oder Sonderleistungen (z.B. Telefon, TV, usw.) im Krankenhaus;
Behältnisse gelten nicht als gesicherte Aufbewahrung.
8.12. Telefon- bzw. Taxispesen des Versicherten bzw. von Begleitpersonen (ausgenommen In jedem Fall muss die Art der Verwahrung dem Wert des Gutes angemessen sein
Krankentransport gemäß Punkt 3.2.); (z.B. Safe). Kann der Wertgegenstand nicht gesichert aufbewahrt werden, so besteht keine
8.13. zusätzliche Hotelkosten oder Spesen von Begleitpersonen (ausgenommen Punkt 3.5.); Versicherungsdeckung.
8.14. Quarantänekosten; 5.2. Wertgegenstände gemäß Punkt 2 sind während des Transportes im Verantwortungsbereich
8.15. Heilbehandlungen und Krankenrücktransport in Zusammenhang mit Alkohol- oder eines Dritten und bei Diebstählen aus Kraftfahrzeugen nicht versichert.
Drogenmissbrauch; 5.3. Sportausrüstungen und Transportmittel aller Art sind nur während der Beförderung durch
8.16. Gesundheitsschädigung verursacht durch Fliegen mit jeder Art von Fluggerät, es sei denn, dass eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs versichert. Bitte beachten Sie die
der Versicherte als Fluggast ein zum zivilen Luftverkehr zugelassenes Motor- oder Ausschlüsse gemäß Punkt 7.3.
Strahl(en)flugzeug benutzt; 5.4. Diebstähle aus Kraftfahrzeugen oder Booten sind nur versichert, wenn sie sich nachweislich
8.17. Extremsportarten, Fallschirmspringen oder Ähnliches; extreme Hochgebirgstouren ohne in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr ereignet haben. Ausgenommen ist Diebstahl aus einem
patentierten Bergführer, solche über 6.000m und solche, die nicht als Pauschalreise gebucht Kraftfahrzeug in einer bewachten Garage. Weitere Voraussetzung ist, dass das Reisegepäck
wurden, Expeditionen (Reisen in unerschlossene Gebiete). , sportliche Aktivitäten im sich in dem fest umschlossenen versperrten Kofferraum befindet. Ist kein Kofferraum
Wildwasser; vorhanden, muss die Verwahrung von außen nicht einsehbar erfolgen.
In der Auslandskrankenversicherung sind Extremsportarten, welche über einen Veranstalter in 5.5. Diebstähle aus Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes sind nicht versichert.
Österreich, Deutschland oder der Schweiz gebucht wurden, vom Versicherungsschutz umfasst.
8.18. das Lenken von Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis 6. Begrenzte Versicherungsleistungen
(Führerschein) nicht besitzt; 6.1. Wiederbeschaffungskosten für amtliche Dokumente und Schecks max. 10% der
8.19. Tauchgänge ohne Befähigungsnachweis für die entsprechende Tiefe; Versicherungssumme.
8.20. Tod oder Invalidität, der/die erst 5 Jahre nach dem Unfallereignis eintritt 6.2. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) und andere prothetische Hilfsgeräte (z.B. Rollstühle,
8.21 vorsätzlich herbeigeführte Unfälle sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Hörgeräte, usw.) max. 20% der Versicherungssumme.
Versicherungsfälle zur Auslandskrankenversicherung. 6.3. Bruchschäden (ausgenommen Koffer) max. 10% der Versicherungssumme.
9. Verhalten im Schadenfall 6.4.
6.5.
Mobiltelefone: der tatsächlich für das Telefon bezahlte Betrag - max. € 50,–
Für die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände gemäß Punkt 2 auf 50% der
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherungssumme.
Versicherers – wie folgt: 6.6. Bei Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug für die Gesamtheit der versicherten Gegenstände auf
9.1. Der Versicherte ist verpflichtet, in jedem Fall, der voraussichtlich Anspruch auf 50% der Versicherungssumme.
Versicherungsleistungen gibt, sobald als möglich ärztliche Hilfe beizuziehen und die 6.7. Verspätete Gepäckauslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden für unbedingt
Anordnungen des Arztes zu befolgen. notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren auf 20% der Versicherungssumme. Für
9.2. Sofortige Benachrichtigung der 24-Stunden Notrufzentrale bei notwendigen stationären verspätete Gepäckauslieferung am Heimatflughafen wird keine Leistung erbracht.
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Anfallende Kosten für Extrazustellung bzw. Abholung des verspäteten Gepäckstückes können 6.1. den von dem Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
nicht übernommen werden. bevollmächtigen, ihm alle benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung
6.8. Sollte das Gepäck endgültig als Verlust deklariert werden, wird ein bereits vorher geleisteter zu überlassen;
Ersatz für Neuanschaffungen am Urlaubsort von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht. 6.2. den Versicherer im Rahmen seiner Leistungspflicht zu bevollmächtigen, alle ihm
Kosten für Taxi- bzw. Telefonspesen sind nicht versichert. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben;
6.3. Ist dem Versicherten die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht
7. Nicht versicherte Ereignisse/Gegenstände möglich, so muss er aus eigenem Antrieb innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein gebotenen Prozesshandlungen vornehmen.
Versicherungsschutz für: 6.4. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Anspruch
7.1. Bargeld, Banknoten, Kreditkarten, Schlüssel, Fahrkarten, Briefmarken- oder Münzsammlungen, ganz oder teilweise anzuerkennen.
Urkunden und Papiere von Wert, Edelmetalle, lose Edelsteine, Handelswaren und Gegenstände
mit vorwiegendem Kunst- und Liebhaberwert, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und
Geräte bzw. Gegenstände, Musikinstrumente, KFZ-Zubehör, -Werkzeuge und -Ersatzteile,
Verspätungsschutz
medizinische Geräte, Waffen, EDV-Software, Handy-Wertkarten bzw. Bonusvereinbarungen 1. Versicherte Ereignisse
oder Gesprächsguthaben, Sperrgebühren oder Neuanmeldungskosten bei Verlust eines 1a. Die unverschuldete Versäumnis des Fluges/Auslaufens im Rahmen des gebuchten
Mobiltelefons. Reisearrangements
7.2. Gegenstände auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen, Booten sowie Motorrad- und - durch nachgewiesene Verspätung des öffentlichen Zubringers (erste, gesondert
Fahrradtaschen oder -Koffer und deren Inhalt, sofern diese Taschen/Koffer auf dem Fahrzeug gebuchte Teilstrecke) zum Flughafen/Hafen/Bahnhof (z.B. Bahn, Taxi, Zubringerflug),
zurückgelassen werden. sofern bei der Wahl des Zubringers die Minimum Connecting Time eingeplant wurde,
7.3. Autos, Mobilheime, Wohnwagen, Motor- und Segelboote, Sportgeräte und –ausrüstungen ab € - bei private Anreise zum Flughafen/Hafen durch einen Unfall mit dem privaten PKW.
500,– Gesamtwert (Ausgenommen: Golfreisenversicherungspakete), Motorräder, - aufgrund einer Verweigerung der Beförderung, weil der Verdacht besteht, dass die
Luftfahrzeuge, Hänge- und Paragleiter, Flugdrachen sowie das jeweilige Zubehör bzw. versicherte Person an einer ansteckenden Krankheit leidet
Ersatzteile und Sonderausstattungen. 1b. Die nachweisliche Verspätung der gebuchten Ankunft am Heimatflughafen/Bahnhof, wenn
7.4. Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. dadurch die Rückfahrt vom Heimatflughafen/Bahnhof zum Wohnort entsprechend der
Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Diebstahl aufgrund von mangelndem Körper- ursprünglichen Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder zumutbar ist.
und/oder Sichtkontakt möglich wurde.
7.5. Schäden aufgrund ungenügender bzw. mangelhafter Verpackung oder Verwahrung. 2. Nicht versicherte Ereignisse
7.6. Schäden, die auf Liegenlassen, Verlegen, Verlieren oder Fallenlassen zurückzuführen sind. Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
7.7. Abnützungsschäden sowie Schäden verursacht durch verderbende Ware, ausfließende Versicherungsschutz
Flüssigkeiten oder Witterungseinflüsse. - wenn ein Ereignis zurückzuführen ist auf witterungsbedingte Ereignisse,
7.8. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, Unruhen, Plünderungen, - bei Verkehrsüberlastung (z.B. Stau),
behördliche Verfügungen und Streiks verursacht werden. - wenn ein Ereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
7.9. Schäden, soweit sie durch eine andere Versicherung gedeckt sind. - Wenn ein Ereignis durch die Nichteinhaltung von Anforderungen und Bestimmungen für
7.10. Folgeschäden aufgrund des Ereignisses (z.B. Sperrgebühren für Zahlungsmittel oder die Reise oder die Einreise am Reiseziel herbeigeführt wird.
Mobiltelefone).
7.11. grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle. 3. Versicherte Kosten
Ersetzt werden bei einem versicherten Ereignis gem. Pkt. 1a. die Kosten für die verspätete
8. Verhalten im Schadenfall direkte Anreise zum Urlaubsort bzw. direkte Heimreise nach Art und Qualität der gebuchten
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des und versicherten Reise, äußerstenfalls die fiktiven Flugkosten in der Touristen-Klasse für
Versicherers – wie folgt: die direkte Anreise zum Urlaubsort bzw. Heimreise.
8.1. Schäden, die im Gewahrsam eines Transportunternehmers oder Beherbergungsbetriebes Ersetzt werden bei einem versicherten Ereignis gem. Pkt. 1b. die Kosten für eine
eintreten, sind diesem sofort zu melden und eine Bescheinigung darüber zu verlangen. erforderliche Taxifahrt (max. 50 km) aufgrund von Nichtverfügbarkeit eines öffentlichen
8.2. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist der Transporteur unverzüglich nach der Verkehrsmittels bzw. die Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung inkl. Verpflegung
Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Die jeweiligen (max. € 100,– pro Person) am Heimatflughafen.
Reklamations- oder Anspruchsfristen der Unternehmen sind einzuhalten.
8.3. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: 4. Verhalten im Schadenfall
- Versicherungsnachweis (Polizze); Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit
- Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, des Versicherers: Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden
- Vollständig ausgefülltes Schadenformular für Reisegepäck mit Aufstellung des - Versicherungsnachweis (Polizze);
Gepäckinhaltes unter Angabe von Alter, Marke, Anschaffungspreis - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters;
(Wertnachweis bzw. Rechnungen im Original, falls vorhanden); - Bestätigung der Fluglinie bzw. des Transporteurs über die Verspätung inkl.
- Original polizeiliche Anzeige (inkl. Aufstellung der geraubten/gestohlenen Gegenstände) der Ursachenbeschreibung;
zuständigen Sicherheitsdienststelle bei Raub bzw. Diebstahl; - Original Flugticket bzw. Boardingpass, Bahnticket;
- Original Schadenmeldung der Fluglinie bzw. des Transporteurs bzw. des - nicht benütztes Hinflugticket bzw. Fahrkarten;
Beherbergungsbetriebes bei Beschädigung bzw. verspäteter Gepäckausfolgung. (endgültige - neu gekauftes Hinflugticket bzw. Boardingpass;
Verlustbestätigung der Fluglinie bzw. des Transporteurs wird spätestens 90 Tage nach dem - polizeiliche Anzeige bei Unfall bzw. Unfallbericht;
Schadenereignis ausgestellt); - Original Rechnung für Ersatzheimreise, Nächtigung und Verpflegungskosten
- Original Rechnungen bzw. Original Belege für Ersatzkäufe;
- Original Flugticket bzw. Boardingpass. Beistandsleistungen
Reiseprivathaftpflichtversicherung 1. Gegenstand der Beistandsleistung
Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt
1. Versicherte Ereignisse des Versicherungsfalles die 24-Stunden Notrufzentrale (persönlich, per Telefon, Fax oder
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn der Versicherte während seiner Reise fremden Sachen E-Mail) verständigt, erbringt der Versicherer die unten angeführten Beistandsleistungen in
oder Personen einen Schaden zufügt und als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen folgenden Notfällen, die dem Versicherten während der Reise zustoßen:
wird und zwar 1.1. Krankheit/Unfall
1.1. aus den Gefahren des täglichen Lebens, mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, 1.1.1. Ambulante Behandlung
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit; Die 24-Stunden Notrufzentrale informiert auf Anfrage über die Möglichkeit ambulanter
1.2. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; ärztlicher Versorgung, stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her.
1.3. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung (ausgenommen Jagd und Extremsportarten); 1.1.2. Krankenhausaufenthalt
1.4. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung, von Elektro- und Segelbooten; Erkrankt der Versicherte oder erleidet er einen Unfall und wird er deswegen in einem
1.5. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen – nicht motorisch angetriebenen – Krankenhaus stationär behandelt,
Wasserfahrzeugen; - stellt die 24 Stunden-Notrufzentrale über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt
1.6. bei der Benützung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen. zum jeweiligen Hausarzt und den behandelnden Ärzten vor Ort her,
- sorgt während des Krankenhausaufenthaltes der beauftragte Arzt für die Übermittlung
2. Personen- und Sachschäden von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten;
2.1. Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. - informiert die 24 Stunden-Notrufzentrale auf Wunsch des Versicherten
2.2. Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen. die Angehörigen.
1.2. Verlust von Reisezahlungsmittel
3. Versicherte Kosten/Leistungen Bei Verlust von Reisezahlungsmitteln stellt die 24-Stunden Notrufzentrale den Kontakt zur
3.1. Die Befriedigung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherten wegen eines Hausbank her. Falls erforderlich, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der Übermittlung
Personen- oder Sachschadens, der auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist, aufgrund eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an den Versicherten behilflich.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. 1.3. Verlust von Reisedokumenten
3.2. Die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Bei Verlust von Reisedokumenten ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der
Schadenersatzverpflichtung. Ersatzbeschaffung behilflich.
3.3. Die Entschädigungsleistung pro Schaden/Ereignis ist mit der vereinbarten 1.4. Strafverfolgungsmaßnahmen
Versicherungssumme begrenzt, auch wenn mehrere versicherte Personen für einen Schadenfall Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei
entschädigungspflichtig sind. der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der Aufbringung einer
allfälligen Kaution behilflich.
4. Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen
versichert? Eigenheimabsicherung – Home Assistance
Ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht im Ausland nur dann, 1. Die 24-Stunden Notrufzentrale
wenn der Anspruchsteller im Vermögen des Versicherten vollstrecken kann. Um die Leistungen der Home-Assistance beanspruchen zu können, muss in jedem Fall die
24-Stunden Notrufzentrale unverzüglich benachrichtigt werden. In weiterer Folge
5. Nicht versicherte Ereignisse veranlasst die 24-Stunden Notrufzentrale alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
Herstellung der erforderlichen Kontakte zu Handwerkern, Schlüsseldiensten und anderen
Versicherungsschutz - öffentlichen oder privaten Dienstleistern.
5.1. wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten von AWP
P&C S.A. durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherten verhindert wird; Eine Notsituation liegt vor
5.2. - - bei einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität des Versicherten oder
5.3. für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherte oder die für ihn handelnden - bei unmittelbar notwendigen Maßnahmen zur Abwehr eines schweren Schadens.
Personen durch die Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen und -Geräten und
Kraftfahrzeugen aller Art verursachen; 2. Versicherte Personen
5.4. für Schäden, die der Versicherte sich selbst oder seinen Angehörigen zufügt (Ehepartner, Versicherungsschutz besteht für den Versicherten und die mit ihm in häuslicher
Lebensgefährte), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Kinder (Stief-, Gemeinschaft lebenden Personen.
Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante,
einer in der Polizze namentlich angeführten Person oder einem Versicherten desselben 3. Geltungsbereich der Versicherung
Versicherungsvertrages; Der Versicherungsschutz gilt für vom Versicherungsnehmer genutzte Haupt- und
5.5. für Schäden, die der Versicherte bei einem sportlichen Wettbewerb verursacht; Zweitwohnsitze innerhalb Österreichs.
5.6. für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
5.7. für Schäden an Sachen, die der Versicherte entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung 4. Wann gilt die Versicherung?
genommen hat; Anspruch auf Versicherungsleistungen der Home-Assistance besteht während der Laufzeit
5.8. für Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt; des Versicherungsvertrages.
5.9. für Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
sonstigen Tätigkeiten an oder mit ihnen entstehen; 5. Versicherte Leistungen
5.10. bei Übertragung einer Krankheit durch den Versicherten. 5.1. Handwerkerservice
5.11. für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle Die 24-Stunden Notrufzentrale organisiert bei Eintritt von Notsituationen für die versicherte
Wohnung folgende Handwerker und übernimmt die Kosten (Wegkosten und Arbeitszeit) bis
6. Verhalten im Schadenfall zur max. vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall:
Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des - Sanitärinstallateur bei Schäden oder Defekten an Gas-,
Versicherers - ist der Versicherte verpflichtet - Wasser- und Heizungsinstallationen;
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- Elektroinstallateur bei Schäden oder Defekten an elektrischen Leitungen;
- Trockenlegungsservice;
- Schlosser, Tischler und einschlägige Fachbetriebe bei Schäden oder Defekten
an Eingangstüren und Fenstern;
- Dachdecker, Zimmermann und Spengler bei Dachreparaturen am Eigenheim
und an Nebengebäuden;
- Glaser bei Bruch der Außenverglasung;
- Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems.
5.2. Leihheizgerät
Bei Ausfall der Heizungsanlage der versicherten Wohnung aufgrund eines Gebrechens bzw.
einer Störung während der Heizperiode organisiert die 24-Stunden Notrufzentrale ein
Leihheizgerät die Dauer des Heizungsausfalls und übernimmt die Kosten bis zur max.
vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.
5.3. Schlüsseldienst
Bei Aussperren aus der versicherten Wohnung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel zur
versicherten Wohnung organisiert die 24-Stunden Notrufzentrale das Aufsperren bzw. den
Ersatz verlorener oder gestohlener Schlüssel und übernimmt dafür die Kosten bis zur max.
vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.
5.4. Umzugsdienste und Notlagerung
Ist die versicherte Wohnung durch ein Schadenereignis unbenutzbar und muss die
Wohnungseinrichtung vorübergehend weggebracht und gelagert werden, nennt die 24-Stunden
Notrufzentrale geeignete Firmen (Speditionen) und übernimmt die Kosten bis zur max.
vereinbarten Versicherungssumme pro Versicherungsfall.
6. Haftung
Der Versicherer haftet nicht für vermittelte und/oder beauftragte Hilfe-/Dienstleister.
7. Nicht versicherte Ereignisse
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen sind folgende Schäden und
Umstände nicht versichert oder beschränken die Leistungspflicht des Versicherers:
7.1. Serviceleistungen bzw. Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung
mittel- oder unmittelbar in Zusammenhang stehen.
7.2. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn der Versicherer keine Zustimmung zur
Leistungserbringung erteilt hat, oder die Schadenbehebung durch Selbstorganisation und
Erledigung durch den Versicherten erfolgt.
7.3. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag
Entschädigung erlangt werden kann.
7.4. Wenn der Versicherte den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
8. Verhalten im Schadenfall
Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln.
KFZ-Mobilitätsschutz innerhalb Europas
1. Die 24-Stunden Notrufzentrale
Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte Hilfeleistung im Falle von Unfall,
Panne oder Fahrzeugdiebstahl im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen anfordern. Um die
Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist in jedem Fall eine Benachrichtigung der 24-
Stunden Notrufzentrale erforderlich.
Die 24-Stunden Notrufzentrale veranlasst alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die
erforderlichen Kontakte zu Pannenorganisationen, Werkstätten, Hotels und
Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs und entscheidet über die Wahl
und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen.
2. Versicherte Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf PKW, Motorräder, Wohnmobile und Kombifahrzeuge
bis zu neun Sitzplätzen, die nicht gewerblich genutzt werden bzw. im Rahmen der
Fahrradassistance auf Fahrräder.. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietwagen,
3. Versicherte Personen
Versichert sind der Versicherte und die Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Panne oder
des Unfalles in dem versicherten Fahrzeug befinden.
4. Geltungsbereich der Versicherung
Versicherungsschutz gilt für Ereignisse auf Reisen des Versicherten, die sich innerhalb Europas
im geografischen Sinne mehr als 50 km vom Wohnort des Versicherten bzw. bei Grenzübertritt
oder mindestens einer gebuchten Übernachtung, ereignen. Im Rahmen der
„Jahresschutzprodukte inkl. Stornoschutz“ gilt die Pannenhilfe in Österreich unabhängig von
der Entfernung vom Wohnort.
5. Versicherte Leistungen
5.1. Pannenhilfe vor Ort oder Abschleppung
Ist das Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, organisiert und
bezahlt die 24-Stunden Notrufzentrale bis zur Versicherungssumme folgende Leistungen:
- die Pannenhilfe vor Ort oder das Abschleppen (inkl. Bergung) in die nächstgelegene,
geeignete Werkstätte.
- notwendige Ersatzteile
- Stellplatzgebühren der Werkstätte
- Verschrottung
- Türfernentriegelung
Kosten für Reparaturen und Ersatzteile, die über eine bloße Pannenhilfe hinausgehen, sind
nicht versichert.
5.2. Kraftfahrzeugrückführung / Heimreise
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden (im
Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von fünf Tagen) in einer dem Schadensort
nahegelegenen Werkstätte repariert werden, organisiert und bezahlt der Versicherer bis zur
Versicherungssumme folgende Leistungen:
- die nachweislichen Kosten der Heimreise der Fahrzeuginsassen an den Wohnort des
Versicherten, äußerstenfalls jedoch die Kosten der Heimreise mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel. Übersteigt die Bahnfahrt eine Dauer von sechs Stunden, besteht ein
Anspruch auf Ersatz nach Wahl des Versicherers eines Bahntickets 1. Klasse oder eines
Fluges in der Economy Class;
- innerhalb des Wohnsitzstaates werden die Reisekosten einer Person übernommen, um
das reparierte Fahrzeug wieder abzuholen;
- die Kosten des Rücktransportes des fahruntüchtigen bzw. wieder gefundenen KFZ
an den Wohnort des Versicherten;
- Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten im
Rahmen des angeführten Limits nur dann, wenn kein Totalschaden vorliegt, andernfalls
werden die Zollkosten übernommen;
- für die Heim- bzw. Weiterreise: Mietwagenkostenzuschuss für maximal 3 Tage sowie
Taxikosten, jeweils entsprechend dem versicherten Paket;
- Hotelübernachtung – kann das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden,
organisiert der Versicherer die max. 2-malige Übernachtung in einem Hotel und
übernimmt die Kosten gemäß dem gewählten Versicherungspaket.
5.3. Fahrradassistance
Ist das Fahrrad infolge einer Panne oder eines Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, organisiert und
bezahlt die 24-Stunden Notrufzentrale bis zur Versicherungssumme folgende Leistungen:
- die Heim-, Weiterreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
6. Nicht versicherte Ereignisse
Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein
Versicherungsschutz wenn,
- Schäden infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen und Mängel des
Fahrzeugs, die zum Schadenseintritt geführt haben, bereits bei Reiseantritt bestanden
haben und/oder erkennbar waren;
- die Schadenbehebung durch Selbsterledigung erfolgt.
- der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
7. Verhalten im Schadenfall
Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln.
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AVB200701