Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Rechtsschutz: die Bedingungen im Volltext

Bausteinsystem der Zurich Österreich (ARB 2019): Fahrzeug, Lenker, Schadenersatz und Straf, Arbeit, Sozial, Beratung, Vertrag, Wohnen, Familie und Erbe je nach Vereinbarung, mit Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheid.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an Zurich weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Zurich

Zahlung per Lastschrift

Die Prämie wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige Zurich, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Zurich auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Zurich mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Zurich einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Zurich Rechtsschutz von Zurich (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Zurich weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Polizze„Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.“Artikel 6.7.1, Seite 4
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme“Artikel 6.7.1, Seite 4
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis zur Versicherungssumme„die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution).“Artikel 6.5.1, Seite 4
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallnicht geregelt„Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).“Artikel 6.8, Seite 4
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungnicht geregelt
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„Versicherungsfälle, die in Europa … Sinn), den außereuropäischen … auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren“Artikel 4.1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 20.4, 21.3, 22.4, 23.4, 24.5, Seite 19
Wartezeit im Arbeitsrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen“Artikel 20.4, Seite 20
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 24.5, Seite 22
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 23.4, Seite 21
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 26)“Artikel 3.5.2, Seite 2
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.“Artikel 3.3, Seite 2

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens“Artikel 19.2.1, Seite 17
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.“Artikel 20.2.1, Seite 19
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der“Artikel 24.2.1, Seite 22
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitja, bis zur Versicherungssumme„für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles“Artikel 24.1.1, Seite 21
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)ja, bis zur Versicherungssumme„nur falls ausdrücklich und besonders vereinbart: für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter“Artikel 24.1.2, Seite 21
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen“Artikel 23.2.1, Seite 20
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtennein„Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes“Artikel 7.3.4, Seite 6
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennein„Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes“Artikel 7.3.4, Seite 6
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„in Verfahren gegen österreichische Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte“Artikel 21.2.1, Seite 20
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht“Artikel 21.2.2, Seite 20
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)nein„jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof“Artikel 6.3.2, Seite 3
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutznein„Disziplinarrechtes“Artikel 7.3.5, Seite 6
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„Beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.“Artikel 19.2.2, Seite 18
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird.“Artikel 19.2.2.5, Seite 13
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)nicht geregelt„Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.“Artikel 6.6.3, Seite 4
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtja, bis zur Versicherungssumme„Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.“Artikel 22.2, Seite 20
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes und des Eherechtes“Artikel 25.2.1, Seite 23
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.“Artikel 26.2.1, Seite 20

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.“Artikel 17.2.1, Seite 14
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen“Artikel 17.2.4, Seite 14
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.“Artikel 17.2.2, Seite 16
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird.“Artikel 17.2.2.2, Seite 14
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande und zu Wasser“Artikel 17.2.3, Seite 14
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastnicht geregelt
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertja„der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (gemäß Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser sowie Anhänger“Artikel 17.1.1, Seite 13
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)nicht geregelt

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)nicht geregelt
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchnicht geregelt
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostennein„für die Geltendmachung von immateriellen … aus der Verletzung von“Artikel 19.3.2.1, Seite 5
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)nein„Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit“Artikel 7.3.1, Seite 6
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)nein„mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz“Artikel 7.1.7, Seite 5
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)nein„der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken“Artikel 7.1.6, Seite 5

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis 4.000 €„Der Versicherer übernimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschließenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 4.000,00 pro Versicherungsfall“Artikel 6.5, Seite 3
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft ausschließlich durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.“Artikel 22.2, Seite 19
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.“Artikel 22.3, Seite 20
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen“Artikel 6.6.2, Seite 4
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse.“Artikel 6.6.4, Seite 4
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen“Artikel 6.6.2, Seite 4
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit maximal EUR 3.700,00.“Artikel 6.7.5, Seite 5
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.“Artikel 6.7.4, Seite 5
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes“Artikel 6.6.1, Seite 3

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsfälle, die in Europa … Sinn), den außereuropäischen … auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren“Artikel 4.1, Seite 2
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)nein

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen.“Artikel 10.1, Seite 8
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtnein
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidja„kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens (§ 158 l VersVG; siehe Pkt. 5.) weiterverfolgen“Artikel 9.3, Seite 7

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)nicht geregelt
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten“Artikel 5.1.1, Seite 3
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„deren volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“Artikel 5.1.3, Seite 3
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitnicht geregelt
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen“Artikel 19.1.1, Seite 17
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken“Artikel 7.1.6, Seite 5
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen“Artikel 7.2.2, Seite 6
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz“Artikel 7.1.7, Seite 5
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinausja„in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation)“Artikel 25.3.1, Seite 23
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer“Artikel 7.5.1, Seite 6
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat“Artikel 7.5.5, Seite 6

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„das Doppelte der Jahresprämie inklusive Versicherungssteuer übersteigt“Artikel 15.5.1.1, Seite 12
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden“Artikel 3.4, Seite 2
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdnicht geregelt
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Zurich Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019) Einführung und Inhaltsverzeichnis Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als die darin beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz- Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich je- doch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Jene gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen dieser Bedingungen zitiert werden, finden Sie im Anhang abgedruckt. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gel- tend machen? Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegen- heiten) Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung) Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Besondere Bestimmungen Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 22 Beratungs-Rechtsschutz Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete je nach Vereinbarung mit oder ohne Vermietung Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht ARB 2019 - 1 - [Seite 2] Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Artikel 1 (Zeitlicher Geltungsbereich) Was ist Gegenstand der Versicherung? 1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versiche- Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra- Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versi- ges eintreten. cherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. 2. Versicherungsfälle gemäß Artikel 2.1, die zwar während der Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind, deren Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Ver- jeweils vereinbarten Risken. sicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versi- cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss Artikel 2 des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war eingetreten? und sich diese einer solchen Kenntnis auch nicht arglistig 1. Für die Geltendmachung eines Personen-, eines Sach- oder entzogen haben. eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso- 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versi- nen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, cherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.4 sofern ein Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versiche- Schadenersatz-anspruch wegen Beschädigung des versicher- rungs-fall gemäß Artikel 2.3 aus, besteht kein Versicherungs- ten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall schutz. das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Scha- Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein denereignisses. Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei- 4. Vom Versicherungsschutz sind jene Versicherungsfälle (Arti- chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzu- kel 2) ausgeschlossen, die dem Versicherer später als zwei führen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungs- Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das fall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt die- betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versiche- ses Störfalles. rungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf dieser Aus- Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit schlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann von Luft, Erdreich oder Gewässern. aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüg- 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3) und in bestimmten lich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten. Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Mie- 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich te (Artikel 24.4) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4) gelten die dort beschriebenen Sonderregelun- 5.1 erweitert durch die Nachhaftungsregel des Artikels 24.6.1; gen. 5.2 begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung 3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltend- und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) sowie machung eines reinen Vermögensschadens (dies ist ein sol- die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Warte- cher Vermögensschaden, der weder auf einen Personen- fristen (Artikel 20 bis 26) und zeitlichen Risikoausschlüsse noch Sachschaden zurückzuführen ist) (Artikel 17.2.1, Artikel (Artikel 25.3 und 26.3). 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung Artikel 4 rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Arti- Wo gilt die Versicherung? kel 23.2.1 und Artikel 24.2.1) gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungs- (Örtlicher Geltungsbereich) nehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener- Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Perso- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versiche- nen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechts- rungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra- pflichten oder Rechts-vorschriften zu verstoßen. phischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainer- Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azo- Verstoß maßgeblich. ren, - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3 und Artikel Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe- 18.2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der reich erfolgt; Artikel 6.6 findet Anwendung. die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst. 2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, ARB 2019 - 2 - [Seite 3] die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österrei- deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz chischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungs- im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Artikel 2) zu sorgen behörde gegeben ist. hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungs- nehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen. Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzun- Artikel 6 gen können mitversicherte Personen Deckungsan- Welche Leistungen erbringt der Versicherer? sprüche geltend machen? 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicher- Kosten gemäß Pkt. 6, soweit diese für die Wahrnehmung der ten Personen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicher- sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendma- ten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung chung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten über- der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. nommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungs- gehabt hätte (Artikel 8). schutz neben dem Versicherungsnehmer 2. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder 1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) be- gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, steht. 1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonde- 1.3. deren volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21, jahres (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; En- 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, kel-kinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sofern und solange 3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von sie ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be- fugte Person, - ledig sind, - sich in Ausbildung befinden oder den Präsenzdienst 3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden (bzw. Wehrersatzdienst) ableisten und durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung - nicht erwerbstätig sind. vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- 4. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungs- über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versiche- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und rungsnehmers geltend machen. insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung vorgesehen ist (vgl. Artikel 17, 18, 20, und 21). Für das Ver- zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungs- fahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Ge- schutz für richt erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG), - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Ge- Wahrnehmung rechtlicher Interessen, oder richtshof für Menschenrechte (EGMR) und anderen suprana- tionalen Gerichtshöfen besteht kein Versicherungsschutz. - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt- lungsverfahren, oder 5. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die - die Anfechtung einer Entscheidung, oder außer-gerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es - die Einleitung eines anderen Verfahrens, verlangen. vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Ar- Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem tikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit ei- die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des nes Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26) Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer über- sind. nimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschlie- 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- ßenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 4.000,00 schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Er- pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger ben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versiche- werden nicht übernommen. rungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. ARB 2019 - 3 - [Seite 4] 6. Der Versicherer zahlt halb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versi- cherer zurückzuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vor- 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungs- schussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechts- Handlungen und Unterlassungen. anwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der 6.5.2. die das Gericht dem Versicherungsnehmer wegen von Allgemeinen Honorarkriterien (AHK). ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß - In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des § 458 ZPO aufträgt (Sicherheitsleistungen). Dieser Vor- Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem Rechts- schuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft anwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung zurück- erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechts- zuzahlen. anwaltes gezahlt. 6.6 Kosten gemäß. Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 exklusive - Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versiche- abzugsberechtigt ist. rer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Spren- 6.7 Kosten gemäß. Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 unbeschadet gelfremdheit. anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre- Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen tung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti- anzuwenden. kel 23.2.3.3). Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufs- 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeit- mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, ma- Die Leistung gemäß Pkt. 6.1 ist fällig, sobald der Rechts- ximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarif-gesetzes vertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich er- übernommen. ledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich ge- berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach legt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischen- den dort geltenden Richtlinien übernommen. abrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfah- ren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich ge- Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder legt wurde. einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi- gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge- Die Leistung gemäß. Pkt. 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald der bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist Verfahren; nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröf- oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. fentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt: 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versiche- Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist. rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversi- Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Ver- Subsidiaranklage. sicherungssumme. 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungs- 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zu- nehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnach- Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten teilen erforderlich ist; Versicherungsfalles. Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der 7.3 Genießen mehr als 10 Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Bahnfahrt zweiter Klasse. Steht dieses Transportmittel nicht rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fäh- aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache re) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versi- berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst cherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kosten-erstattung - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm für einen Linienflug der Economy-Klasse. ausgewählte Rechtsvertreter; 6.5 vorschussweise jene Beträge, - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldungen in 6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewen- Insolvenzverfahren sowie det werden müssten, um einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). - auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer inner- dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung ARB 2019 - 4 - [Seite 5] von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemes- Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistun- ner Versicherungsnehmer angerechnet. gen zueinander. Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sons- 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver- tige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interes- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren senwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden die Kosten anteilig. mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der 8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer ent- Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt stehenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis (Selbstbeteiligung). zu einem Sublimit von maximal EUR 10.000,00 je Versiche- rungsfall. Artikel 7 Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hem- 1. in ursächlichem Zusammenhang mung/ Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver- einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von 1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Ge- maximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. walt-tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen; Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungs- nehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Gel- 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer tendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet dafür Versicherungsschutz in vollem Umfang. sind; Dieser Risikoausschluss gilt ausschließlich für Versiche- Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah- rungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb eines Unter- ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-gerichten nehmens des Versicherungsnehmers gehört (§ 1 Absatz 1 bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungs-gerichtshof Ziffer 1 KSchG); er gilt nicht für Verbraucher (§ 1 Absatz 1 umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß ange- Ziffer 2 KSchG). wandt werden. 1.3 mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Un- nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen terliegen entspricht. oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der 1.4 mit Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der - Auswirkungen der Atomenergie; Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit ma- - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränder- ximal EUR 3.700,00. ten Organismen; Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infra- Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels schall. übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmel- Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizini- dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch sche Behandlung zugrunde liegt; eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für zurückzuführen sind; die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt 1.6 mit der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streit- - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs- werte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt werden; der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungs- - der Planung derartiger Maßnahmen und nehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre. Grundstückerwerbes. Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der ARB 2019 - 5 - [Seite 6] 1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten ge- 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi- mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom cherungsnehmer desselben Rechtsschutz- 01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Bera- versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Per- tung, Vermittlung und Verwaltung. sonen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebens- 1.8 mit gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft - dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zu- (Kryptowährungen) sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; - dem Tausch in und von Kryptowährungen 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi- - der Generierung von Kryptowährungen cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von - Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Re- Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der gistrierung und Datenverarbeitung (wallets, Blockchain, Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtre- etc.) tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Ver- sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versiche- und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermitt- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versi- lung und Verwaltung. cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklä- 1.9 mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer rung vorgenommen wurde; Personen; 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- 2. in ursächlichem Zusammenhang hang mit einem über das Vermögen des Versicherungs- nehmers beantragten Insolvenzverfahrens; 2.1 gilt ersatzlos gestrichen; 5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im vergleichbaren Mitteilungen; Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens 3. aus dem Bereich des durch den Versicherungsnehmer eintreten. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ- 6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Beson- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelun- gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26). 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; 3.3 Vergaberechtes; Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungs-nehmer zur 3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes; Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? 3.5 Disziplinarrechtes; (Obliegenheiten) 3.6 Handelsvertreterrechtes; Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegen- 3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rech- heiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi- tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen cherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versi- und Religionsgemeinschaften. cherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Vo- raussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher 4. aus bestimmt) vereinbart: 4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaf- 1. verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkennt- er verpflichtet, nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Ver- sicherungsschutz gegeben; 1.1 den Versicherer 4.2 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil- 1.1.1 unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über jeweilige Sachlage aufzuklären, Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an un- 1.1.2 alle erforderlichen Unterlagen, die ihm vorliegen oder beweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbeweg- deren Beschaffung ihm billigerweise zuzumuten ist, auf liche Sachen; Verlangen vorzulegen, und 4.3 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- 1.1.3 vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungs- Versicherungsnehmers/Versicherten; schutzes (Artikel 6.1; Art. 9) einzuholen. Dies gilt auch 4.4 Versicherungsverträgen. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung einer Entscheidung; 5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter - Vollmacht zu erteilen, ARB 2019 - 6 - [Seite 7] - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Artikel 9 Sachlage zu unterrichten und Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsan- - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen, die spruch des Versicherungs-nehmers Stellung zu neh- ihm vorliegen oder deren Beschaffung ihm billigerweise men? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwi- zuzumuten ist, zur Verfügung zu stellen; schen dem Versicherer und dem Versicherungsneh- 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Beglei- mer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolg- chung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu über- saussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah- mitteln; ren) 1.4 für die Abwendung oder Minderung des Schadens im 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend- Sinne des § 62 VersVG zu sorgen; alles zu vermeiden, was machung des Deckungsanspruches durch den Versiche- die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch rungs-nehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspru- Dritte ganz oder teilweise verhindert, sowie alles zu unter- ches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Ver- nehmen, was eine gänzliche oder teilweise Kosten- sicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den erstattung durch Dritte ermöglicht. Dies bedeutet weiters, Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder be- dass die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- gründet abzulehnen. ressen so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versiche- Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten rungsnehmer die für die notwendig Durchsetzung seiner Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere Rechte kostengünstigste zu wählen, indem er beispielswei- zwei Wochen zu verlängern. se: 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos- Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechts- tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann verfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er (z.B.: Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Klagsausdeh- Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, nung statt gesonderter weiterer Klagseinbringung), 2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im - auf (zusätzliche) Prozessanträge verzichtet, die in der ak- angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Über- tuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, nahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versiche- 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen rungs-leistungen) bereit zu erklären; Ansprüchen außerdem 2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außerge- Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Ge- richtlich durchzusetzen oder abzuwehren; genseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von 2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzu- Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers insbe- lehnen. sondere zur Aussicht auf Erfolg und zur Notwendigkeit Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im der Maßnahmen (Artikel 6.2, Artikel 9) einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzu- - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 19.2.2.) stimmen; - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und 18.2.3.) 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22) drohende Verjährung beeinträchtigt werden, 3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem - vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Er- die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ande- folgs-aussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- ren Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, gung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer für den beabsichtigten Rechts-streit haben kann, oder seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantra- - vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen gung eines Schiedsgutachterverfahrens (§ 158 l VersVG; und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche siehe Pkt. 5.) weiterverfolgen oder ohne Durchführung ei- bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilan- nes Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend ma- spruch zurückzustellen. chen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber- weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ob- nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht liegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19). auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punktes 3 ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Mög- lichkeit eines Schiedsgutachter-verfahrens gemäß Pkt. 5 in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeit- ARB 2019 - 7 - [Seite 8] punkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tra- pflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hin- gen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versiche- zuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einlei- rungsschutzes vorliegen. tung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt 2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonsti- der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als gen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen anerkannt. Rechts-anwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine In- teressen-kollision entstanden ist. 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Eine Interessenkollision liegt vor, wenn Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers - der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes als Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei Schiedsgutachter die Einleitung des Schiedsgutachterver- demselben Versicherer geltend macht und das Rechts- fahrens in geschriebener Form beantragen. schutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz Ist der Versicherungsnehmer bei Erhalt der (Teil-)Ablehnung zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem des Versicherers nicht bereits anwaltlich vertreten, verlän- anderen Versicherungszweig steht, oder gert sich diese Frist um weitere 14 Tage. Der Versicherer - in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versiche- hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des vom Versi- rer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für cherungsnehmer gestellten Antrages auf Durchführung des dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat. Schiedsgutachterverfahrens samt Anwaltsbenennung sei- nerseits einen Rechtsanwalt als von ihm gewählten Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Schiedsgutachter in geschriebener Form namhaft zu ma- Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich chen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachter- Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzu- verfahrens zu beauftragen. weisen. Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche 3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszu- Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im kon- wählen: kreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. 3.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungs-tätigkeit rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als vorgenommen wird; Schiedsgutachter aus. 3.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes; 6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an 3.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungs- diese Entscheidung gebunden. nehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nach- dem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sach- des Fristablaufes hingewiesen hat; lage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder Ver- sicherer gemäß § 64 Abs. 2 VersVG diese Entscheidung ge- 3.4 in den Fällen des Artikel 6.7.3, soweit es sich um die au- richtlich anfechten. ßergerichtliche Wahrnehmung handelt. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier 4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter aus- Wochen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, zuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Gel- kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versi- tendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechts- cherungsschutz gerichtlich geltend machen. vertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interes- 7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Ver- sen erforderlich ist. hältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wo- 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den bei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungs- mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. nehmers Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten 5.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Len- ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der kerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs- Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses. Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort; Artikel 10 5.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern außergerichtlicher Bemühungen des Versicherers (Artikel 8.1.5.1). Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer 6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer ge- Interessen-kollision zu geschehen? genüber unmittelbar die Verantwortung für die Durch- führung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertre- Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für tung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsver- berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechts- treters. anwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist ver- ARB 2019 - 8 - [Seite 9] Artikel 11 ab dem Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Mona- Wann können Versicherungsansprüche abgetreten ten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die oder verpfändet werden und wann gehen Ansprü- Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat) bezahlt. Bei schuldhaftem Verzug mit der che auf den Versicherer über? Bezahlung der Prämie besteht Versicherungsschutz ab 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder ver- dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. pfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich endgültig festgestellt sind. die Bestimmungen des § 39a VersVG maßgebend. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen (Artikel Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit 20 bis 26) oder zeitliche Risikoausschlüsse (Artikel 25.3 und ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den 26.3) vorgesehen, so beginnt der Versicherungsschutz erst Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Ver- nach Ablauf dieser Fristen. sicherer zu erstatten. 4. Vorläufige Deckung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückli- che Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer Artikel 12 erforderlich. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prä- Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antrages mie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche- mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der rungsschutz? Antrag unverändert angenommen wird und der Versiche- rungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum ei- nes Jahres ab Versicherungsbeginn; dies auch dann, wenn Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer ge- ist. bührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie. 2. Prämie und Zahlungsverzug 2.1 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren Artikel 13 und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen versicherten Risikos? nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Poliz- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahren- ze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) erhöhungen durch Erhöhung und Erweiterung des versicher- und ten Risikos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Ri- siko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versicherungs- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen vertrages eingetretene Gefahren-erhöhungen durch Erhö- Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich Polizze). aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefah- 2.2 Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- renübernahme erhebliche Umstands ergeben (beispielsweise rungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführ- die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versiche- ten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu rungsnehmers/der versicherten Person, Änderung der Mitar- den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. beiteranzahl des versicherten Betriebs, Änderung der Ver- wendungs-bestimmung des versicherten Fahrzeugs), dem 2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst solche Gefahrener- und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige höhungen, Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und - die erheblich sind; 39a VersVG). - und bei welchem nicht nach den Umständen als vereinbart 3. Beginn des Versicherungsschutzes anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle. Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän- erste oder einmalige Prämie den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver- - innerhalb der 14 Tages-Frist des Punktes 2.1; oder hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden - nach Ablauf der in Pkt. 2.1 angeführten 14-Tage-Frist solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5 ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten sinngemäß. ARB 2019 - 9 - [Seite 10] 2. Tritt nach Vertragsabschluss eine anzeigepflichtige Gefahren- - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist erhöhung durch Erhöhung oder Erweiterung des versicherten für die Geltendmachung einer Prämienerhöhung abgelau- Risikos im Sinne und unter den Voraussetzungen des Punktes fen und eine solche nicht erfolgt ist. 1. ein, die nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb geltenden Tarif des Versicherers eine höhere als die verein- des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen ei- barte Prämie rechtfertigt, so kann der Versicherer die ent- ne höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer sprechend erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes ver- innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem langen. er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Ein solcher Anspruch auf Prämienerhöhung ist vom Versiche- Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhal- rer innerhalb eines Monats ab jenem Zeitpunkt in geschrie- tung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Zeitspanne bener Form geltend zu machen, in welchem er von dem für zwischen Zugang der Kündigung und Wirksamkeit der Ver- die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt tragsauflösung) kündigen. § 31 VersVG (siehe Beilage) findet hat. Ergibt sich aufgrund des im Zeitpunkt des Eintritts der Anwendung. Gefahrenerhöhung geltenden Tarifs ein niedrigerer Zuschlag Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist oder für die erhöhte Gefahr, so ist die Prämienerhöhung mit die- unrichtig erstattete Anzeigen bewirken bei Versicherungsfäl- sem niedrigeren Betrag begrenzt. len, welche Pkt. 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Versi- (Berechnungsbeispiel: Die vereinbarte Prämie betrug im Ab- cherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat schlusszeitpunkt EUR 1.000; wäre der gefahrerhöhende Um- nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem stand bereits im Abschlusszeitpunkt vorgelegen, hätte sich Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfreiheit eine Tarifprämie von EUR 1.150 (+ 15%) ergeben. Mittler- tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, weile beträgt die vom VN bezahlte Prämie - etwa aufgrund - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben zwischenzeitiger Indexanpassungen - EUR 1.100. Tritt nun nicht auf seinem Verschulden beruht; oder die Gefahrerhöhung ein, so ist die Prämie von EUR 1.100 um jenen Prozentsatz anzuheben, um welchen die im Abschluss- - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Ein- tritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss zeitpunkt vereinbarte Prämie hinter jener zurückbleibt, die im Abschlusszeitpunkt für die erhöhte Gefahr zu entrichten ge- auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat; wesen wäre: EUR 1.100 + 15% = EUR 1.265. Dies gilt auch oder dann, wenn der im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhö- - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem hung geltende Tarif einen höheren prozentuellen Zuschlag Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte vorsehen sollte. Sieht hingegen der im Zeitpunkt des Eintritts zugehen müssen; oder der Gefahrerhöhung geltende Tarif einen niedrigeren Zu- - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist schlag - z.B. einen solchen von nur 10% - vor, so errechnet für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine sich die Prämie bei ansonsten unveränderten Prämissen wie Kündigung nicht erfolgt ist. folgt: EUR 1.100 + 10% = EUR 1.210). 4. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrminderung durch Erhöht sich die Prämie aufgrund einer solchen Anpassung, so Änderung/Wegfall eines für die Übernahme der Gefahr er- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines heblichen Umstandes ein, der nach dem Tarif des Versiche- Monats ab Zugang der Mitteilung des Versicherers über die rers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, Prämienerhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigen; auf kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt seiner Mitteilung hinzuweisen. der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prä- (Pkt.1) oder unrichtig erstattete Anzeigen berechtigen diesen, mie erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach jenem den Versicherer herabgesetzt. Ist die vereinbarte Bemessung Zeitpunkt eintreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer einer höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versi- hätte zugehen müssen, Leistungen nur insoweit zu erbrin- cherungsnehmers über einen gefahrerhöhenden Umstand gen, als dies dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu jener veranlasst worden, so gilt § 41a Abs.1 und Abs. 2 VersVG Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Anga- (siehe Beilage); der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall ben hätte gezahlt werden müssen. Diese aliquote Kürzung verlangen, dass die Prämie für künftige Versicherungsperio- der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer den herabgesetzt wird. beweist, 5. Tritt nach Vertragsabschluss unabhängig vom Willen des - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben Versicherungsnehmers eine erhebliche Erhöhung der versi- nicht auf seinem Verschulden beruht; oder cherten Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ein, die - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Ein- nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer tritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat; (siehe § 27 Abs. 3 VersVG), und bei der nicht nach den Um- oder ständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versiche- rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem werden solle, so gelangen nicht die Punkte 1. bis 4., sondern Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte die folgende Regelung zur Anwendung: zugehen müssen; oder ARB 2019 - 10 - [Seite 11] Der Versicherer kann innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der – nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex jährlich Gefahr mittels eingeschriebenen Briefes zur Prämienhauptfälligkeit wertangepasst. Für die Berech- - dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- nung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor rungsvertrages anbieten; oder Prämienhauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats (Be- rechnungsmonat) herangezogen. Prämienhauptfälligkeit ist - den Versicherungsvertrag unter Beachtung des § 31 jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als VersVG (siehe Beilage) und Einhaltung einer Frist von einem Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde (z.B.: ver- Monat (Zeitspanne zwischen Kündigung und Wirksamkeit einbartes Ablaufdatum 01.06.2024 – Prämienhaupt-fälligkeit der Vertragsauflösung) kündigen. ist der 01.06. jedes Jahres). Prämie und Versicherungssumme Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahr- verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen Werten im scheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index. Beträgt der Un- einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig er- terschied der Indexwerte nicht mehr als 2%, unterbleibt eine höht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Umstän- Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren den als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungs- Veränderungen des Index und dementsprechenden Wertan- verhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, passungen mitzuberücksichtigen. wenn 2. Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags- - eine umfassende Auslegung des konkreten Versicherungs- beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor vertrages und der diesem zugrundliegenden Abreden, oder Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen. Dieser - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt. Eine Anpas- des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf sung im Sinne des Punktes 1. wirkt auf Prämie und Versiche- den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von rungssumme ab der ersten Prämienhauptfälligkeit nach Ver- Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffassung und tragsbeginn, wenn diese nicht früher als vier Monate nach eine objektive Risikoverteilung Vertragsbeginn eintritt. Falls die erste Prämien-hauptfälligkeit früher als vier Monate nach Vertragsbeginn eintritt, erfolgt ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Versi- die Anpassung von Prämie und Versicherungs-summe erst zu cherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche wäre z.b. in der der ersten Prämienhauptfälligkeit unmittelbar folgenden der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie gele- Prämienhauptfälligkeit. gen) zu tragen sei. 3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versiche- unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertrags- rungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb ei- bestimmungen und des Versicherungsvertrags unter Einhal- nes Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsnehmer tung einer Frist von einem Monat auf den Zeitpunkt der angenommen wird. Bei Ablehnung des Änderungsanbots gilt nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen. der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat Für Versicherungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme des Änderungsan- eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Un- bots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese ternehmerverträge) gilt zusätzlich folgende Regelung: Wäre Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienbe- nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der rechnung im Kündigungsfalle gebührt dem Versicherer die Wertanpassung eine Erhöhung der Versicherungssumme und auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige der Prämie nach Maßgabe der Punkte 1. und 2. vorgenom- Prämie. men worden, die aber wegen Kündigung der Wertanpas- sungsvereinbarung unterblieb, so vermindert sich die Leis- 6. Solche Umstände, die bereits im Rahmen einer vereinbarten tung des Versicherers für Versicherungsfälle, die nach diesem Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß (fiktiven) Anpassungszeitpunkt eintreten, im gleichen Ver- Artikel. 14 Berücksichtigung finden (oder gefunden hätten, hältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende wenn eine solche Anpassungsvereinbarung getroffen bzw. Prämie zu jener Prämie steht, die sich im Zeitpunkt des Versi- nicht nachfolgend gekündigt worden wäre - siehe Arti- cherungsfalles bei Durchführung der zwischenzeitig vorzu- kel.14.3.) unterliegen ausschließlich den Regelungen des Ar- nehmenden Wertanpassung(en) ergeben hätte. Dies gilt in tikel 14; die Regelungen des Artikel 13.1. bis 13.5. sind auf umgekehrtem Sinne auch für Fälle einer ansonsten indexbe- diese nicht anzuwenden. dingt vorzunehmenden Senkung der Versicherungssumme und der Prämie nach Wirksamwerden der Kündigung der Artikel 14 Wertanpassung durch den Versicherungsnehmer. Wann verändern sich Prämie und Versicherungs- summe (Wertanpassung) und wann kann die Artikel 15 Wertanpassung mit welchen Rechtsfolgen gekündigt Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der werden? Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? (Dieser Artikel gilt für Versicherungsverträge, bei welchen 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, eine Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich ver- vertraglich vereinbart wurde) einbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber je- 1. Die Prämie und die Versicherungssumme werden nach dem weils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Ver- nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für braucherpreisindex 2000 (VPI 2000) oder – bei dessen Entfall den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die ge- ARB 2019 - 11 - [Seite 12] samte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten punkt vereinbarte Jahresprämie heranzuziehen, in wel- Frist von einem Monat zur Verfügung. chem die Gesamt-summe der Versicherungsleistungen aus diesem Versicherungsfall erstmals das Doppelte Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb dieser Jahres-prämie inklusive Versicherungssteuer eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver- übersteigt. braucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens Im Falle des Beratungs-Rechtsschutzes (Art. 22) kann aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit dar- eine Kündigung erfolgen, wenn in derselben Versiche- über informieren wird, dass dieser den Versicherungs-vertrag rungsperiode insgesamt bereits mindestens drei versi- zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; cherte Beratungsfälle eingetreten sind und die dafür dabei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver- insgesamt erbrachte Versicherungsleistung das Doppel- tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der te der Jahresprämie inklusive Versicherungssteuer über- Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders steigt. Als Berechnungs-grundlage ist die Jahresprämie hinweisen. jener Versicherungs-periode heranzuziehen, in welcher die (mindestens) drei Beratungsfälle eingetreten sind. Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen des Punktes 1. 5.1.2 Der Versicherungsnehmer kann darüber hinaus auch kündigen, wenn 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit- - der Versicherer die Bestätigung des Versicherungs- punkt. schutzes verzögert hat (Art. 9.1), oder 3. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes - der Versicherer die Ablehnung des Versicherungs- Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet schutzes verspätet, ohne Begründung oder zu Un- der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall recht ausgesprochen hat (Art. 9.1), oder des Risikos. - der Versicherer die Ablehnung der Kosten- Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt übernahme ohne Angabe von Gründen und/oder der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang be- ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut- stehen. achterverfahrens ausgesprochen hat (Art. 9.4) oder Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte erheben - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu je- geführt wurde und der Deckungsklage des Versi- nem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche- cherungsnehmers stattgegeben wurde. rer vom Risikowegfall Kenntnis erlangt. Fällt das versicherte 5.2 Versicherungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb Risiko durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Risiko- eines Unternehmens des Versicherungsnehmers ge- wegfall unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem hören (Unternehmensverträge) Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der 5.2.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können Gefahrtragung entspricht. – ausgenommen sind Fälle des Beratungsrechtsschutzes 4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines (Art. 22) – kündigen, wenn Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs- 5.2.1.1 innerhalb derselben Versicherungsperiode nehmers, kann dieser den Versicherungsvertrag innerhalb ei- (Art. 12.1.) mindestens drei Versicherungsfälle ein- nes Monats ab Kenntniserlangung mit einer Frist von einem getreten sind, in denen der Versicherer Versiche- Monat kündigen. § 25a Insolvenzordnung (IO) bleibt davon rungsschutz bestätigt hat, oder unberührt. 5.2.1.2 die innerhalb derselben Versicherungsperiode 5. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles erbrachten Versicherungsleistungen die Jahresprä- kann der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 5.1 (Verbraucher- mie dieser Versicherungsperiode (inklusive Versiche- verträge) oder Pkt. 5.2 (Unternehmerverträge) nach Maßgabe rungssteuer) übersteigen. der Punkte 5.3 bis 5.5 gekündigt werden: 5.2.2 Der Versicherungsnehmer kann darüber hinaus auch 5.1 Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum kündigen, wenn Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs- nehmers gehören (Verbraucherverträge) - der Versicherer die Bestätigung des Versicherungs- schutzes verzögert hat (Art. 9.1), oder 5.1.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können – ausgenommen sind Fälle des Beratungsrechtsschutzes - der Versicherer die Ablehnung des Versicherungs- (Art. 22) – kündigen, wenn die aus Anlass ein und des- schutzes verspätet, ohne Begründung oder zu Un- selben Versicherungsfalles erbrachte Versicherungsleis- recht ausgesprochen hat (Art. 9.1), oder tung das Doppelte der Jahresprämie inklusive Versiche- - der Versicherer die Ablehnung der Kosten- rungssteuer übersteigt. Wird die Versicherungsleistung übernahme ohne Angabe von Gründen und/oder einmalig erbracht, ist als Berechnungsgrundlage die im ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut- Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vereinbarte Jahres- achterverfahrens ausgesprochen hat (Art. 9.4) oder prämie inklusive Versicherungssteuer heranzuziehen. Bei Teilleistungen des Versicherers ist die in jenem Zeit- ARB 2019 - 12 - [Seite 13] - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit 5.3.2.3 In den Fällen des Art. 5.2.2: geführt wurde und der Deckungsklage des Versi- Die Kündigung des Versicherungsnehmers ist inner- cherungsnehmers stattgegeben wurde. halb eines Monats vorzunehmen 5.3 Wann muss die Kündigung erfolgen? - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder 5.3.1 Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Ablehnung des Versicherungsschutzes, Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers - nach Zugang der unbegründeten oder ungerecht- gehören (Verbraucherverträgen): fertigten Ablehnung des Versicherungs-schutzes 5.3.1.1 In den Fällen des Art. 5.1.1: bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kosten- übernahme ohne Begründung und/ oder Rechts- Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des belehrung, Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Er- bringung der Versicherungsleistung erfolgen; bei - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Teilleistungen des Versicherers innerhalb eines Mo- Falle einer Deckungsklage. nats ab der Erbringung jener Teilleistung, deren Be- 5.4 Die Kündigung des Versicherers gemäß Punkt. 5.1. oder trag in Addition mit den vorangegangenen Versi- 5.2. erfolgt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi- cherungsleistungen aus demselben Versicherungs- gungsfrist, beendet den Versicherungsvertrag also nach fall erstmals das Doppelte der Jahresprämie inklusive Verstreichen eines Monats ab ihrem Zugang. Die Kündi- Versicherungssteuer im Sinne des Pkt. 5.1.1 über- gung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wir- steigt – darüber hinaus kann dann auch innerhalb kung oder zum Schluss der laufenden Versicherungs- eines Monats aber Erbringung jeder weiteren Teil- periode erfolgen. leistung des Versicherers aus Anlass desselben Ver- sicherungsfalles gekündigt werden. 5.5 Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versiche- rungszeit entfallende anteilige Prämie. 5.3.2.1 In den Fällen des Art. 5.1.2: Die Kündigung des Versicherungsnehmers ist inner- Artikel 16 halb eines Monats vorzunehmen Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers; - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Anschriftwechsel Ablehnung des Versicherungsschutzes, Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des - nach Zugang der unbegründeten oder ungerecht- Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene fertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kosten- mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. übernahme ohne Begründung und/ oder Rechts- Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in belehrung, Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in Falle einer Deckungsklage. der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per 5.3.2 Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss zum Be- Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Unternehmensverträgen): Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des 5.3.2.1 In den Fällen des Pkt. 5.2.1.1: Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Bestä- „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. tigung des Versicherungsschutzes für den dritten 3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen innerhalb derselben Versicherungsperiode eingetre- Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische tenen Versicherungsfall oder für jeden weiteren in- Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische nerhalb dieser Versicherungsperiode eingetretenen Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom Versicherungsfall erfolgen. Der Lauf der Monatsfrist 28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger beginnt mit Zugang der Bestätigung des Versiche- rechtlicher Bestimmungen“). rungsschutzes. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem 5.3.2.2 In den Fällen des Pkt. 5.2.1.2: Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Er- des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versiche- bringung jener Versicherungsleistung erfolgen, mit rers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von dessen zur der der in Pkt. 5.2.1.2 vereinbarte Schwellwert Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gege- überstiegen wird, oder innerhalb eines Monats ab bene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt Erbringung jeder weiteren innerhalb derselben Ver- zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei sicherungsperiode erbrachten Versicherungs- regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegan- leistung. gen wären. ARB 2019 - 13 - [Seite 14] verfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staats- anwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 be- Besondere Bestimmungen steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt Artikel 17 oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Ver- 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang einbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwen- Rechtsschutz dung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu ver- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? stehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt ab- weichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Ver- Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung schuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie 1.1 der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen (gemäß Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Vorteils begangen wurde. Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser sowie Anhänger 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- oder waltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur 1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat ge- dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe nutzten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und Anhä- (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von nger, oder mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. 1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Po- Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen lizze bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte und Anhänger, Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi- Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten cherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid dieser Fahrzeuge. eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festgesetzt wird. 2. Was ist versichert? Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver- Der Versicherungsschutz umfasst sicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkberechtigung bewirken. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 2.2.3.Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall rechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, über- Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungs- nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwalt- gemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges ent- licher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Ge- stehen. bühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen 2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltend- Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von machung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Ver- EUR 4.000,00 trägen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verlet- 2.3 Führerschein- Rechtsschutz zung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der be- Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsin- hördlichen Berechtigung zum Lenken von Motor- teresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorver- fahrzeugen zu Lande und zu Wasser, wenn das Verfahren traglicher Pflichten entstehen (nur im Rahmen und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer nach Maßgabe des Pkt. 2.4 versicherbar). Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. 2.1.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenker- dies besonders vereinbart ist. berechtigung. 2.2 Straf-Rechtsschutz Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung ein- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen ei- geleitet worden ist. nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrs- 2.3.1 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motor- vorschriften. fahrzeugen zu Lande Gegenstand derartiger Verfahren, Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Straf- gelten diese Bestimmungen sinngemäß. verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Straf- ARB 2019 - 14 - [Seite 15] 2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 4.1.2 der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Me- Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch dikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- finden. rechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und An- hänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. 4.2 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver- (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) vereinbart: vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 4.2.1 der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung ent- sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, Etwaiger Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.4 erstreckt sich sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Blut abnehmen zu lassen; 2.4.1 aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt 4.2.2 der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen ge- werden, setzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-pflichten 2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motor- entsprechen; fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die jeweils ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- einbarte Nutzung vorgesehen sind. stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten 2.4.3 Abweichend von Artikel 3.1 besteht rückwirkend Versi- weder kannten noch kennen mussten. cherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten über das versicherte Fahrzeug, wenn der Rechtsschutz- nach den Punkten 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 besteht nur dann, versicherungsvertrag inkl. Fahrzeug-Vertrags- wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Be- Rechtsschutz gleichzeitig mit der Haftpflicht- gründung einer im Zusammenhang mit dem Versiche- versicherung für dieses Fahrzeug beim selben Versiche- rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines rer abgeschlossen wurde. Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal- 2.4.4 Eingeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Inte- tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer er- ressen aus der Veräußerung des aus dem Versiche- brachte Leistungen sind zurückzuzahlen. rungsschutz ausscheidenden Fahrzeuges. 5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges 2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3 und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach ei- 5.1 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug vorüberge- nem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung hend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz Versicherungsvertrag nicht berührt. auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- 5.2 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug veräußert und Verfassungsgerichtshof. oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versiche- 3. Was ist nicht versichert? rungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 ge- ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzu- nannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung schaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs- des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer 4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versi- genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr cherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- den in § 6 Abs. 1a Satz 2 VersVG genannten Vorausset- cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi- zungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leis- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers im tung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungs- der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) ver- nehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und einbart: demselben Versicherer versichert waren. 4.1.1 der Lenker muss die behördliche Befugnis besitzen, das 6. Wann endet der Vertrag vorzeitig? Fahrzeug zu lenken; 6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per- sonen gemäß Pkt. 1.1 oder der Versicherungsnehmer ge- ARB 2019 - 15 - [Seite 16] mäß Pkt. 1.2 seit mindestens einem Monat nicht mehr Ei- Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den gentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasing-nehmer Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Kon- eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Auf- fliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. hebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang verlangen. mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr- 6.2.Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folge- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Ver- fahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsicht- Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform lich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke Kündigung ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges wurde. vorzunehmen. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur Artikel 18 dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Schadenersatz-, Straf-, Führerschein- und Vertrags- (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker- mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Rechtsschutz) Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung als EUR 185,00 festgesetzt wird. 1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein- 5.1.) oder leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi- 1.2 der Versicherungsnehmer cherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid ei- als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi- ne Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht 2.2.2 festgesetzt wird. von ihr gehalten oder geleast werden. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver- Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr- sicherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im zeuge zu Lande, und zu Wasser. örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der 2. Was ist versichert? Lenkberechtigung bewirken. Der Versicherungsschutz umfasst 2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, über- 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwalt- für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatz- licher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Ge- ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittene ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betref- EUR 4.000,00 fen. 2.3 Führerschein-Rechtsschutz Kein Versicherungsschutz im Rahmen des Pkt. 2.1 besteht für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der be- für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahr- wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung zeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags- mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- partnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hin- kehrsvorschriften eingeleitet wurde. ausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflich- ten entstehen (derartige Ansprüche sind nur im Rahmen In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die und nach Maßgabe des Pkt. 2.4 versichert). Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenk- berechtigung. 2.2 Straf-Rechtsschutz Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung ein- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen ei- geleitet wurde. nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrs- vorschriften. 2.4 Lenker-Vertrags-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfah- rechtlicher Interessen ren ab der ersten Verfolgungshandlung. - aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die ausschließlich vom versicherten Lenker (siehe dazu Pkt. 1.) selbst ge- Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. lenkt werden 2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der ARB 2019 - 16 - [Seite 17] - aus Reparaturverträgen, die vom versicherten Lenker - der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung ent- während der vereinbarten Dauer der Miete/Leihe über sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, das von ihm geliehene oder angemietete Fahrzeug abge- sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich schlossen wurden, weil das Fahrzeug während dieses Blut abnehmen zu lassen; Zeitraums seine Fahrbarkeit bzw. seine Verkehrs- und Be- - der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzli- triebssicherheit verloren hatte, chen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-pflichten ent- - aus Transport- und Garagierungsverträgen über ein vom sprechen. versicherten Lenker geliehenes oder angemietetes Fahr- zeug 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 besteht nur dann, - des Versicherungsnehmers (Pkt. 1.2) und seiner Angehö- wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Be- rigen (Art. 5.1) bei Geltendmachung ihrer Ansprüche aus gründung einer im Zusammenhang mit dem Versiche- Insassenunfall-Versicherungsverträgen, die bezüglich des rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines vom versicherten Lenker geliehenen oder angemieteten Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal- Fahrzeugs abgeschlossen sind. tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer er- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus oben genann- brachte Leistungen sind zurückzuzahlen. ten Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr 5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig? von Ansprüchen wegen bloßer Vermögens-schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu lenken wird über Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. sein in schriftlicher oder geschriebener Form gehaltenes Verlan- gen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst. 2.5 Erweiterte Deckung Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- Artikel 19 denersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach ei- Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Pri- nem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung vat-, Berufs- und Betriebsbereich der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltung- und Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf Verfassungsgerichtshof. den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. 3. Was ist nicht versichert? 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht- neben den in Artikel 7 genann- Versicherungsschutz haben ten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung 1.1 im Privatbereich rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs- der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le- bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige 4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be- oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- tätigung; cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi- 1.2 im Berufsbereich cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- Pkt. 1.1. (bzw. Artikel 5.1.), in ihrer Eigenschaft als unselb- stimmt, siehe Anhang) vereinbart: ständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf - der Lenker muss die behördliche Befugnis besitzen, das dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten; Fahrzeug zu lenken; 1.3 im Betriebsbereich - der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Me- der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und dikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be- alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versiche- finden. rungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direk- 4.2 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- ten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. genheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungs- 2. Was ist versichert? freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen Der Versicherungsschutz umfasst der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) ver- 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz einbart: für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- ARB 2019 - 17 - [Seite 18] rechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr oder Vermögensschadens; als EUR 185,00 festgesetzt wird. 2.2 Straf-Rechtsschutz Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi- für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- cherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes Sollte ein derartiges Verfahren durch Diversion erledigt 2.2.4 festgesetzt wird. werden, übernimmt der Versicherer die notwendigen 3. Was ist nicht versichert? Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen, alle Gebühren eines beigezogenen Sachver- 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz- ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pau- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht: schalkostenbeitrag 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit- - Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrläs- versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü- siger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Beim mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser so- Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des wie Anhängern eintreten (nur im Rahmen und nach Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar); rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor- zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammen- sätzlicher Begehung strafbar sind (reine Vorsatz- hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur im Rah- delikte), besteht unabhängig vom Ausgang des Verfah- men und nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar); rens kein Versicherungsschutz. 3.1.3 die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrecht- 2.2.2 Für den Vorwurf eines Verbrechens, das sind vorsätzli- lichen Verträgen sowie die Geltend-machung von che Handlungen und Unterlassungen, welche mit le- Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögens- benslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver- bedroht sind, besteht unabhängig vom Ausgang des traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entste- Verfahrens kein Versicherungsschutz. hen und über das Erfüllungsinteresse hinaus-gehen, 2.2.3 wenn besonders vereinbart, übernimmt der Versicherer oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent- bei stehen (nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar); - gerichtlicher Diversion (siehe dazu § 199 StPO) in Verfahren gemäß Pkt. 2.2.1 die notwendigen Kos- 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Ver- ten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- sicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer lungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt bei- oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Ge- gezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers bäudeteilen entstehen (nur im Rahmen und nach Maß- sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag, bis zu gabe es Artikel 24 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt einem Gesamtbetrag von EUR 4.000,00. nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich da- zugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen - staatsanwaltlicher Diversion (siehe dazu § 198 StPO) Wohnzwecken dienen. die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen bis zur vereinbarten 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben Kostengrenze. den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungs- schutz 2.2.4 Ab wann besteht Versicherungsschutz? 3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schadener- Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafver- satzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeits- fahren ab Anklage, bei verwaltungs-behördlichen rechten, ausgenommen Personen-schäden und Schä- Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten den aus der Verletzung der persönlichen Freiheit. ab der ersten Verfolgungs-handlung. Bei staatsanwalt- lichen Diversionsmaßnahmen besteht Versicherungs- 3.2.2 für die Geltendmachung und Abwehr von Schaden- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diver- ersatzansprüchen aus Ereignissen im Zusammenhang sionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kon- mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen taktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes. außergerichtlichen Tatausgleichs. 3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungs- 2.2.5 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Päch- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei- ter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fi- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld- schereirechten eintreten. strafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. 3.2.4 für die Verteidigung in Strafverfahren wegen unbefug- Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen ter Gewerbeausübung. verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ARB 2019 - 18 - [Seite 19] 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? gung des Antrags auf Insolvenz-Entgelt und dessen ge- richtliche Geltendmachung. 4.1 Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen- heit – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder Bezieht sich die Interessenwahrnehmung gemäß Satz 1 auf der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer die beabsichtigte Kündigung eines begünstigten Behinder- gegenüber zu erfüllen ist – im Zeitpunkt des Versicherungs- ten (im Sinne des § 2 BEinstG) als Arbeitnehmer durch sei- falles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe nen Arbeitgeber, so erstreckt sich der Versicherungsschutz des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und auch auf das obligate Verfahren vor dem Behindertenaus- Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe schuss (§ 12 BEinstG) gemäß § 8 Abs 2 BEinstG zur Einho- Anhang) vereinbart: lung der erforderlichen Zustimmung des Behindertenaus- schusses sowie vor dem österreichischen Bundesverwal- 4.1.1 der Versicherungsnehmer darf sich im Zeitpunkt des tungsgericht als Rechtsmittelgericht. Kosten für eine nach- Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, folgende Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind da- Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- bei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitumfasst. tigten Zustand befinden. 2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Ver- 4.2 Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen- sicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- heit – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Ver- sen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensions- sicherungsfalles zu erfüllen ist – wird Leistungsfreiheit des rechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (wel- Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für cher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen in Zu- tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) vereinbart: sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor 4.2.1 der Versicherungsnehmer muss einer gesetzlichen Ver- österreichischen Zivilgerichten, sowie abweichend von Arti- pflichtung entsprechen, seine Atemluft auf Alkohol, kel 7.3.5 auch für Disziplinarverfahren. untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersu- Kosten für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind chen oder sich Blut abnehmen zu lassen. dabei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitum- 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten fasst. nach den Punkten 4.1.1 und 4.2.1 besteht nur dann, wenn 2.3 Kosten für die vor-/außergerichtliche bzw. die vor- der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- /außerbehördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Ar- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall beitsgericht-Rechtsschutz vom Versicherungsschutz um- ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, fassten rechtlichen Interessen übernimmt der Versicherer einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerich- bis EUR 1.500,00, tes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leis- tungen sind zurückzuzahlen. - sofern die Angelegenheit damit – ohne Einleitung eines Verfahrens gemäß Pkt. 2.1 oder 2.2 – endgültig abge- schlossen und erledigt ist; oder Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahrens gemäß Pkt. 2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf oder 2.2 abgegolten sind. den Berufs- und/oder Betriebsbereich. Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? diation übernimmt der Versicherer nach Maßgabe des Arti- kels 6.5. Versicherungsschutz haben 1.1 im Berufsbereich 3. Was ist nicht versichert? der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz- (gemäß Art. 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber; Wahrnehmung rechtlicher Interessen 1.2 im Betriebsbereich 3.1.1 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1 und der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Artikel 18.2.1 sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Interessen gemäß Artikel 17.2.4 (nur im Rahmen und nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar); 2. Was ist versichert? 3.2 Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Ar- 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht- tikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die licher Interessen in Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehr- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven verhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten Arbeitsrecht. als Arbeitsgerichte. 4. Wartefrist Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versiche- rungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichi- vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- schen Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Einbrin- cherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend-machung ARB 2019 - 19 - [Seite 20] von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten. nach Versicherungsbeginn eintreten. Artikel 21 Artikel 22 Sozialversicherungs-Rechtsschutz Beratungs-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben Versicherungsschutz haben 1.1 im Privatbereich 1.1 im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le- (Artikel 5.1.) für eigene Rechtsangelegenheiten; bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige 1.2 im Betriebsbereich Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be- der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des tätigung; versicherten Betriebes. 1.2 im Berufsbereich 2. Was ist versichert? der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche in ihrer Eigenschaft als unselbstständig Erwerbstätige für Rechtsauskunft ausschließlich durch den Versicherer oder durch Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter. zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten Arbeitsstätte eintreten; des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und 1.3. im Betriebsbereich sonstiges Abgabenrecht beziehen. Ist zur Lösung einer solchen Frage des nationalen österreichischen Rechtes das Recht der der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und Europäischen Gemeinschaften (EU-Recht) heranzuziehen, bezieht alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versiche- sich der Versicherungsschutz auch darauf. rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zu- sammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versiche- Arbeitsstätte eintreten. rer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versiche- rer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten 2. Was ist versichert? Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Eine Beratung kann von den in 22.1 genannten Personen höchs- tens einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden. 2.1 in Verfahren gegen österreichische Sozialversicherungs- träger und Krankenfürsorgeanstalten vor österreichischen 3. Was gilt als Versicherungsfall? Gerichten als Sozialgerichte wegen sozialversicherungs- rechtlicher Leistungssachen und wegen Leistungsansprü- Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevor- chen bezüglich Pflegegeld und Kinderbetreuungs-geld. stehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versi- cherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind jene Leistungssachen, die Ansprüche aus der gesetzlichen Kran- 4. Wartefrist ken-, Unfall- oder Pensionsversicherung zum Gegenstand Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem haben. vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- 2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- cherungsschutz. gerichten wegen Feststellung der Sozialversicherungs- pflicht, der Sozialversicherungs-berechtigung, des Beginns Artikel 23 oder Endes der Sozial-versicherung sowie wegen Streitig- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz keiten über Beitragszahlungen und Zuschläge. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf 2.3 Kosten für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind den Privat- und/oder Betriebsbereich. dabei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitum- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? fasst. Versicherungsschutz haben 3. Wartefrist 1.1 im Privatbereich Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen cherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend-machung (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le- bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich ARB 2019 - 20 - [Seite 21] oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige 2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Ver- ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be- sicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder tätigung herzustellen; 1.2 im Betriebsbereich 2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkas- sofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb. von Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen. 2. Was ist versichert? 3. Was ist nicht versichert? 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verträge über licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versi- Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderli- cherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Re- che Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungs-befugnis paratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungs- besitzt. nehmers über unbewegliche Sachen. Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutzbaustei- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- nen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrneh- chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- mung rechtlicher Interessen wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver- 3.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Wasser sowie Anhänger (nur im Rahmen und nach Maß- Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. gabe des Artikel 17.2.4 versicherbar); ausgenommen sind Verträge über KFZ Zubehör, die ein Kraftfahrzeug betref- 2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus fen, das nicht im Eigentum des Versicherungs-nehmers Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegli- bzw. der mitversicherten Personen steht, nicht von ihnen che Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließ- gehalten wird, nicht auf sie zugelassen und nicht von ihnen lich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsneh- geleast ist. mer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. 3.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur im Rahmen und Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonsti- nach Maßgabe des Artikels 20 versicherbar). gen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. 3.3 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versi- cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli- nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, be- cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn und soweit für steht Versicherungsschutz in vollem Umfang. dieses Risiko Deckung im Rahmen eines Haftpflichtversi- Für die Punkte 2.1 und 2.2 gilt gleichermaßen: cherungsvertrages beansprucht werden kann (subsidiärer Versicherungsschutz besteht ferner für die Kosten außerge- Versicherungsschutz). richtlicher Konfliktlösung durch Mediation nach Maßgabe 4. Wartefrist des Artikels 6.5 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfah- rens. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- 2.3 Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes verein- cherungsschutz. bart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraus- setzungen Artikel 24 2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete Forderungen und Gegenforderungen der Vertragspar- teien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versiche- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die vertraglich ver- die Selbstnutzung des versicherten Objektes und/oder je nach einbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form Vereinbarung die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt. und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine des Gegners werden für die Berechnung der Gesamt- Familienangehörigen (Artikel 5.1.): ansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind. 1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigen- tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Gel- des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Aner- oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige kenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung); diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. 1.2 nur falls ausdrücklich und besonders vereinbart: für Versi- Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des cherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergren- Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, ze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs- Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige schutz. ARB 2019 - 21 - [Seite 22] selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlas- 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz- sung). bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit Der Versicherungsschutz nach Pkt. 1.2 umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen 3.1.1 familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder ding- Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 25 versicher- lich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintre- bar); ten. 3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rahmen 2. Was ist versichert? und nach Maßgabe des Artikels 26 versicherbar). Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versi- Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltend- und soweit für dieses Risiko Deckung im Rahmen eines machung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Ver- Haftpflichtversicherungsvertrages beansprucht werden mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder kann (subsidiärer Versicherungs-schutz). vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags-partnern entste- hen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder 3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechts- aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; schutz für Grundstückseigentum und Miete – neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungs-schutz für 2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Be- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen sitzentziehung; 3.3.1 im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräuße- 2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatz- rung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher ansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Rechte am versicherten Objekt durch den Versiche- Objektes durch Dritte entstehen. rungsnehmer; Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz 3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Schlichtungsstellen der Gemeinden Raumordnungs-, Grundverkehrsangelegenheiten sowie 2.2 aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungs- in Zusammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten; eigentum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltend- 3.3.3 zwischen Miteigentümern des in der Polizze bezeichne- machung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche; ten Objektes; sonstigen dinglich Nutzungs-berechtigten 2.3 aus Wohnungseigentum; des in der Polizze bezeichneten Objektes. 2.3.1 für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nut- 4. Was gilt als Versicherungsfall? zungsrecht des Versicherungsnehmers am versicherten Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Wohnungseigentum betreffen; Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von un- 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümer- mittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versi- gemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in cherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmäh- Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem lichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungs- Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2. eigentumsobjekt gehört; der Versicherungsschutz er- 5. Wartefrist streckt sich allerdings nicht auf Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft als Vermieter, Ver- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem pächter oder sonstiger Bestandgeber gegen Dritte vor- vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- geht oder von diesen in Anspruch genommen wird. cherungsschutz. 2.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. vor- /außer- 6. Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs- vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen schutz auf ein Ersatzobjekt? bis EUR 1.500,00 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß - sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner- oder halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten. - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits- satz eines nachfolgenden Verfahrens abgegolten sind. 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo- naten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Miet- Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- wohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diation übernimmt der Versicherer nach Maßgabe des Arti- diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so be- kels 6.5. steht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Miet- 3. Was ist nicht versichert? ARB 2019 - 22 - [Seite 23] vertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Been- 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere digung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Er- Wohnung. werb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Ge- brauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Miet- den Unterhalt; vertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Miet- 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie vertrages erfolgte. insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minder- jähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönli- 6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer chen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjäh- selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei- rigen Kindern und den Unterhalt, genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist. Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo- In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh- Ehescheidungs-, Aufhebungs- der Nichtigkeitsverfahrens nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob- ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines dieser Verfahren. jekt. Die Regelungen des Punktes 3.2 sind sinngemäß auch auf Artikel 25 eingetragene Partnerschaften anzuwenden. Rechtsschutz für Familienrecht 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und un- 1. Wer ist versichert? ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. Angehörigen (Artikel 5.1.). In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häus- 2. Was ist versichert? lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht- ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versiche- licher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem rungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Obsorgerechtes und des Eherechtes und des Rechtes über Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mut- die eingetragene Partnerschaft. ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Ver- In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versiche- das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des be- gen. troffenen Kindes liegt. 2.2 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 4. Was gilt als Versicherungsfall? 2.1 trägt der Versicherer Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. 2.2.1 die Kosten außergerichtlicher Mediation nach Maßgabe Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne des Artikels 6.5. dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechts- pflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versiche- 2.2.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtli- rungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein cher Interessen vor Inanspruchnahme einer Mediation rechtliches Interesse wahrzunehmen. gemäß Punkt 2.2.1 bis EUR 1.500,00, sofern die Ange- legenheit dadurch endgültig erledigt ist. 5. Wartefrist 3. Was ist nicht versichert? Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Versicherungsschutz. Familienrecht – neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahr- Artikel 26 nehmung rechtlicher Interessen Rechtsschutz für Erbrecht 3.1 in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation), 1. Wer ist versichert? in Angelegenheiten der Aufhebung oder der Nichtig- erklärung einer Ehe bzw. in Angelegenheiten der Auflö- Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine sung einer eingetragenen Partnerschaft; Familienangehörigen (gemäß Art. 5.1.). 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden 2. Was ist versichert? Streitigkeiten über ARB 2019 - 23 - [Seite 24] 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht- licher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. 3. Was ist nicht versichert? In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Erbrechtsschutz – das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun- neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungs- gen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versi- zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder inner- cherungsschutz auch in erster Instanz. halb eines Jahres danach eingetreten ist. 2.2 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 2.1 trägt der Versicherer 2.2.1 die Kosten außergerichtlicher Mediation nach Maßgabe des Artikels 6.5. 4. Wartefrist 2.2.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtli- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach cher Interessen vor Inanspruchnahme einer Mediation dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein gemäß Punkt 2.2.1 bis EUR 1.500,00, sofern die Ange- Versicherungsschutz. legenheit dadurch endgültig erledigt ist. ARB 2019 - 24 -

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.