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Volltext aufklappen: Zurich Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2019)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Rechtsschutz-Versicherung
(ARB 2019)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen
des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur
soweit, als die darin beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-
Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis
dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich je-
doch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Jene gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen dieser Bedingungen zitiert werden, finden Sie im Anhang abgedruckt.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gel-
tend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegen-
heiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was
hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der
Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den
Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung
mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete je nach Vereinbarung mit oder ohne Vermietung
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
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Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 1 (Zeitlicher Geltungsbereich)
Was ist Gegenstand der Versicherung?
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versiche-
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versi- ges eintreten.
cherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
2. Versicherungsfälle gemäß Artikel 2.1, die zwar während der
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind, deren
Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf die behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Ver-
jeweils vereinbarten Risken. sicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versi-
cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss
Artikel 2 des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war
eingetreten? und sich diese einer solchen Kenntnis auch nicht arglistig
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, eines Sach- oder entzogen haben.
eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso- 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versi-
nen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, cherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor
Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.4 sofern ein Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versiche-
Schadenersatz-anspruch wegen Beschädigung des versicher- rungs-fall gemäß Artikel 2.3 aus, besteht kein Versicherungs-
ten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall schutz.
das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als
Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Scha- Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein
denereignisses. Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben
dabei außer Betracht.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom
ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei- 4. Vom Versicherungsschutz sind jene Versicherungsfälle (Arti-
chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzu- kel 2) ausgeschlossen, die dem Versicherer später als zwei
führen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungs- Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das
fall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt die- betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versiche-
ses Störfalles. rungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden
trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf dieser Aus-
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit schlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann
von Luft, Erdreich oder Gewässern. aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüg-
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3) und in bestimmten lich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.
Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Mie- 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
te (Artikel 24.4) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht
(Artikel 25.4) gelten die dort beschriebenen Sonderregelun- 5.1 erweitert durch die Nachhaftungsregel des Artikels 24.6.1;
gen. 5.2 begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltend- und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) sowie
machung eines reinen Vermögensschadens (dies ist ein sol- die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Warte-
cher Vermögensschaden, der weder auf einen Personen- fristen (Artikel 20 bis 26) und zeitlichen Risikoausschlüsse
noch Sachschaden zurückzuführen ist) (Artikel 17.2.1, Artikel (Artikel 25.3 und 26.3).
18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung Artikel 4
rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Arti-
Wo gilt die Versicherung?
kel 23.2.1 und Artikel 24.2.1) gilt als Versicherungsfall der
tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungs- (Örtlicher Geltungsbereich)
nehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel
oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt in dem 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im Schadener-
Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Perso- satz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versiche-
nen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechts- rungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geogra-
pflichten oder Rechts-vorschriften zu verstoßen. phischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainer-
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche staaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azo-
Verstoß maßgeblich. ren, - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren
Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die
Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3 und Artikel Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe-
18.2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der reich erfolgt; Artikel 6.6 findet Anwendung.
die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt,
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die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für
erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österrei- deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz
chischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungs- im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Artikel 2) zu sorgen
behörde gegeben ist. hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungs-
nehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzun- Artikel 6
gen können mitversicherte Personen Deckungsan- Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
sprüche geltend machen? 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die
Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicher- Kosten gemäß Pkt. 6, soweit diese für die Wahrnehmung der
ten Personen. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig
Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicher- sind; dabei werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendma-
ten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung chung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten über-
der Obliegenheiten (Artikel 8) zu. nommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur
insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen
von Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungs- gehabt hätte (Artikel 8).
schutz neben dem Versicherungsnehmer
2. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig
gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg (Artikel 9) be-
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, steht.
1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt
und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häus- im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben),
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonde-
1.3. deren volljährige Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens- ren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20, 21,
jahres (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; En- 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
kel-kinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft
mit dem Versicherungsnehmer leben), sofern und solange 3.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von
sie ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung be-
fugte Person,
- ledig sind,
- sich in Ausbildung befinden oder den Präsenzdienst 3.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden
(bzw. Wehrersatzdienst) ableisten und durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung
- nicht erwerbstätig sind. vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- 4. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungs-
über dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versiche- gerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn und
rungsnehmers geltend machen. insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung vorgesehen ist (vgl. Artikel 17, 18, 20, und 21). Für das Ver-
zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungs- fahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Ge-
schutz für richt erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG),
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher dem EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH), dem Europäischen Ge-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen, oder richtshof für Menschenrechte (EGMR) und anderen suprana-
tionalen Gerichtshöfen besteht kein Versicherungsschutz.
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermitt-
lungsverfahren, oder 5. Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen
vorgesehen ist, umfasst der Versicherungsschutz auch die
- die Anfechtung einer Entscheidung, oder
außer-gerichtliche Konfliktlösung durch Mediation, sofern es
- die Einleitung eines anderen Verfahrens, verlangen. vor Einleitung eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Ar-
Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem tikel 20, 24, 25 und 26) oder während der Anhängigkeit ei-
die Maßnahmen, für die der Versicherer zum Zeitpunkt des nes Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 25 und 26)
Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen zu einem Mediationsverfahren kommt. Der Versicherer über-
sind. nimmt die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten
des Mediators und die Kosten der Abfassung einer abschlie-
3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- ßenden Mediationsvereinbarung bis maximal EUR 4.000,00
schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Er- pro Versicherungsfall; Kosten beigezogener Sachverständiger
ben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versiche- werden nicht übernommen.
rungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.
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6. Der Versicherer zahlt halb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versi-
cherer zurückzuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vor-
6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungs-
schussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer
nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechts-
Handlungen und Unterlassungen.
anwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für
anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der 6.5.2. die das Gericht dem Versicherungsnehmer wegen von
Allgemeinen Honorarkriterien (AHK). ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß
- In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des § 458 ZPO aufträgt (Sicherheitsleistungen). Dieser Vor-
Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem Rechts- schuss ist innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft
anwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung zurück-
erster Instanz zuständigen Gerichts ansässigen Rechts- zuzahlen.
anwaltes gezahlt. 6.6 Kosten gemäß. Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 exklusive
- Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versiche- abzugsberechtigt ist.
rer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Spren-
6.7 Kosten gemäß. Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 unbeschadet
gelfremdheit.
anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre- Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen
tung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti-
anzuwenden. kel 23.2.3.3).
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufs- 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeit-
mäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden punkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, ma-
Die Leistung gemäß Pkt. 6.1 ist fällig, sobald der Rechts-
ximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarif-gesetzes
vertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich er-
übernommen.
ledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich ge-
berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach legt wurde. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischen-
den dort geltenden Richtlinien übernommen. abrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfah-
ren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und
6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich ge-
Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder legt wurde.
einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-
gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge- Die Leistung gemäß. Pkt. 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald der
bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist
Verfahren; nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröf- oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
fentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der
7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versiche-
Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist.
rungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversi-
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer cherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im
im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Ver-
Subsidiaranklage. sicherungssumme.
6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungs- 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zu-
nehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen,
sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.
angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnach- Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten
teilen erforderlich ist; Versicherungsfalles.
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der 7.3 Genießen mehr als 10 Versicherte zur Wahrnehmung ihrer
Bahnfahrt zweiter Klasse. Steht dieses Transportmittel nicht rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder
zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen
vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fäh- aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache
re) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer
Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versi- berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst
cherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kosten-erstattung - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm
für einen Linienflug der Economy-Klasse. ausgewählte Rechtsvertreter;
6.5 vorschussweise jene Beträge, - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als
Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldungen in
6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewen-
Insolvenzverfahren sowie
det werden müssten, um einstweilen von Strafverfol-
gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). - auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die
Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer inner- dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung
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von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemes-
Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffe- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistun-
ner Versicherungsnehmer angerechnet. gen zueinander.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sons- 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver-
tige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen Interes- sicherte und nicht versicherte Personen in einem Verfahren
senwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer
der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden die Kosten anteilig.
mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der
Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer ent-
Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt
stehenden Kosten im Rahmen der Versicherungssumme bis
(Selbstbeteiligung).
zu einem Sublimit von maximal EUR 10.000,00 je Versiche-
rungsfall.
Artikel 7
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs-
übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hem-
1. in ursächlichem Zusammenhang
mung/ Unterbrechung der Verjährung im Rahmen der ver-
einbarten Versicherungssumme bis zu einem Sublimit von 1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Ge-
maximal EUR 10.000,00 je Versicherungsfall. walt-tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung
oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versicherungs-
nehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Gel- 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer
tendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet
dafür Versicherungsschutz in vollem Umfang. sind;
Dieser Risikoausschluss gilt ausschließlich für Versiche-
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah-
rungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb eines Unter-
ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-gerichten
nehmens des Versicherungsnehmers gehört (§ 1 Absatz 1
bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungs-gerichtshof
Ziffer 1 KSchG); er gilt nicht für Verbraucher (§ 1 Absatz 1
umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß ange-
Ziffer 2 KSchG).
wandt werden.
1.3 mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch
7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang
dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Un- nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen
terliegen entspricht. oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der 1.4 mit
Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens
fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der - Auswirkungen der Atomenergie;
Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit ma- - genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränder-
ximal EUR 3.700,00. ten Organismen;
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infra-
Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels schall.
übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmel- Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizini-
dung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch sche Behandlung zugrunde liegt;
eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien
7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für zurückzuführen sind;
die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen,
für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt 1.6 mit
der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streit- - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs-
werte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen
Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des
Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend gemacht, Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben
für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt werden;
der Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungs- - der Planung derartiger Maßnahmen und
nehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des
Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.
Grundstückerwerbes.
Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die unter
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von
Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für
die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der
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1.7 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten ge- 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi-
mäß § 48a Z3 Börsegesetz (in der Fassung vom cherungsnehmer desselben Rechtsschutz-
01.08.2016) und der damit zusammenhängenden Bera- versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Per-
tung, Vermittlung und Verwaltung. sonen untereinander und mitversicherter Personen gegen
den Versicherungsnehmer;
5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebens-
1.8 mit
gefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft
- dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währungen aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zu-
(Kryptowährungen) sammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
- dem Tausch in und von Kryptowährungen
5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi-
- der Generierung von Kryptowährungen cherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von
- Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegenden Re- Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der
gistrierung und Datenverarbeitung (wallets, Blockchain, Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtre-
etc.) tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Ver-
sicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom Versiche-
und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermitt- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versi-
lung und Verwaltung. cherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklä-
1.9 mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer rung vorgenommen wurde;
Personen; 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
2. in ursächlichem Zusammenhang hang mit einem über das Vermögen des Versicherungs-
nehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
2.1 gilt ersatzlos gestrichen;
5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich
2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die im
vergleichbaren Mitteilungen; Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens
3. aus dem Bereich des durch den Versicherungsnehmer eintreten.
3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ- 6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Beson-
gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; deren Bestimmungen weitere spezielle Ausschlussregelun-
gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3 Vergaberechtes; Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungs-nehmer zur
3.4 Steuer-, Zoll- und sonstige Abgabenrechtes;
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
3.5 Disziplinarrechtes; (Obliegenheiten)
3.6 Handelsvertreterrechtes; Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegen-
3.7 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rech- heiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versi-
tes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen cherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versi-
und Religionsgemeinschaften. cherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Vo-
raussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher
4. aus bestimmt) vereinbart:
4.1 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaf- 1. verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist
fen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkennt- er verpflichtet,
nis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Ver-
sicherungsschutz gegeben; 1.1 den Versicherer
4.2 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil- 1.1.1 unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die
nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über jeweilige Sachlage aufzuklären,
Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an un- 1.1.2 alle erforderlichen Unterlagen, die ihm vorliegen oder
beweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbeweg- deren Beschaffung ihm billigerweise zuzumuten ist, auf
liche Sachen; Verlangen vorzulegen, und
4.3 Akten der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewil- 1.1.3 vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung
ligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungs-
Versicherungsnehmers/Versicherten; schutzes (Artikel 6.1; Art. 9) einzuholen. Dies gilt auch
4.4 Versicherungsverträgen. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von
Ansprüchen und der Anfechtung einer Entscheidung;
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes
vereinbart ist – ferner ausgeschlossen 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters
(Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
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- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Artikel 9
Sachlage zu unterrichten und Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsan-
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen, die spruch des Versicherungs-nehmers Stellung zu neh-
ihm vorliegen oder deren Beschaffung ihm billigerweise men? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwi-
zuzumuten ist, zur Verfügung zu stellen; schen dem Versicherer und dem Versicherungsneh-
1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Beglei- mer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolg-
chung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu über- saussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah-
mitteln; ren)
1.4 für die Abwendung oder Minderung des Schadens im 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend-
Sinne des § 62 VersVG zu sorgen; alles zu vermeiden, was machung des Deckungsanspruches durch den Versiche-
die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch rungs-nehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspru-
Dritte ganz oder teilweise verhindert, sowie alles zu unter- ches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Ver-
nehmen, was eine gänzliche oder teilweise Kosten- sicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den
erstattung durch Dritte ermöglicht. Dies bedeutet weiters, Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder be-
dass die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- gründet abzulehnen.
ressen so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von
mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versiche- Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten
rungsnehmer die für die notwendig Durchsetzung seiner Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere
Rechte kostengünstigste zu wählen, indem er beispielswei- zwei Wochen zu verlängern.
se: 2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos- Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechts-
tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann verfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er
(z.B.: Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der
von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Klagsausdeh- Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
nung statt gesonderter weiterer Klagseinbringung),
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im
- auf (zusätzliche) Prozessanträge verzichtet, die in der ak- angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur Über-
tuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, nahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versiche-
1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen rungs-leistungen) bereit zu erklären;
Ansprüchen außerdem 2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein
1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein
Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außerge- Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Ge-
richtlich durchzusetzen oder abzuwehren; genseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von 2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht,
Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzu-
Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers insbe- lehnen.
sondere zur Aussicht auf Erfolg und zur Notwendigkeit Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im
der Maßnahmen (Artikel 6.2, Artikel 9) einzuholen; der
Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzu- - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 19.2.2.)
stimmen; - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und 18.2.3.)
1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22)
drohende Verjährung beeinträchtigt werden, 3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Er-
die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ande- folgs-aussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
ren Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, gung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer
für den beabsichtigten Rechts-streit haben kann, oder seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantra-
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen gung eines Schiedsgutachterverfahrens (§ 158 l VersVG;
und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche siehe Pkt. 5.) weiterverfolgen oder ohne Durchführung ei-
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilan- nes Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend ma-
spruch zurückzustellen. chen.
2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber-
weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ob- nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht
liegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19). auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im
Sinne des Punktes 3 ist dem Versicherungsnehmer unter
Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Mög-
lichkeit eines Schiedsgutachter-verfahrens gemäß Pkt. 5 in
geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeit-
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punkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tra- pflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hin-
gen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Versiche- zuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einlei-
rungsschutzes vorliegen. tung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Absatz 1, gilt 2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonsti-
der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als gen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen
anerkannt. Rechts-anwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine In-
teressen-kollision entstanden ist.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Eine Interessenkollision liegt vor, wenn
Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers - der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses
unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes als Ansprüche aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei
Schiedsgutachter die Einleitung des Schiedsgutachterver- demselben Versicherer geltend macht und das Rechts-
fahrens in geschriebener Form beantragen. schutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz
Ist der Versicherungsnehmer bei Erhalt der (Teil-)Ablehnung zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem
des Versicherers nicht bereits anwaltlich vertreten, verlän- anderen Versicherungszweig steht, oder
gert sich diese Frist um weitere 14 Tage. Der Versicherer - in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versiche-
hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des vom Versi- rer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für
cherungsnehmer gestellten Antrages auf Durchführung des dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Schiedsgutachterverfahrens samt Anwaltsbenennung sei-
nerseits einen Rechtsanwalt als von ihm gewählten Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem
Schiedsgutachter in geschriebener Form namhaft zu ma- Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich
chen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachter- Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzu-
verfahrens zu beauftragen. weisen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche 3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszu-
Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im kon- wählen:
kreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. 3.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungs-tätigkeit rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst
eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als vorgenommen wird;
Schiedsgutachter aus.
3.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen
Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer an 3.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungs-
diese Entscheidung gebunden. nehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird, nach-
dem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sach- des Fristablaufes hingewiesen hat;
lage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder Ver-
sicherer gemäß § 64 Abs. 2 VersVG diese Entscheidung ge- 3.4 in den Fällen des Artikel 6.7.3, soweit es sich um die au-
richtlich anfechten. ßergerichtliche Wahrnehmung handelt.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier 4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter aus-
Wochen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, zuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Gel-
kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versi- tendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechts-
cherungsschutz gerichtlich geltend machen. vertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung
eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interes-
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Ver- sen erforderlich ist.
hältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren
vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wo- 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den
bei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungs-
mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. nehmers
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten 5.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Len-
ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der kerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs-
Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses. Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision
sofort;
Artikel 10 5.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern außergerichtlicher
Bemühungen des Versicherers (Artikel 8.1.5.1).
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann
wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer 6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer ge-
Interessen-kollision zu geschehen? genüber unmittelbar die Verantwortung für die Durch-
führung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertre- Versicherers besteht nicht. Der Versicherer haftet aber für
tung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsver-
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechts- treters.
anwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist ver-
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Artikel 11 ab dem Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Mona-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten ten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die
oder verpfändet werden und wann gehen Ansprü- Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend
gemacht hat) bezahlt. Bei schuldhaftem Verzug mit der
che auf den Versicherer über?
Bezahlung der Prämie besteht Versicherungsschutz ab
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder ver- dem Zeitpunkt der Prämienzahlung.
pfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach
Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich
endgültig festgestellt sind.
die Bestimmungen des § 39a VersVG maßgebend.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von
Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen (Artikel
Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit
20 bis 26) oder zeitliche Risikoausschlüsse (Artikel 25.3 und
ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den
26.3) vorgesehen, so beginnt der Versicherungsschutz erst
Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Ver-
nach Ablauf dieser Fristen.
sicherer zu erstatten.
4. Vorläufige Deckung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei
der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung
ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückli-
che Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer
Artikel 12 erforderlich.
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prä- Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antrages
mie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche- mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der
rungsschutz? Antrag unverändert angenommen wird und der Versiche-
rungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum ei-
nes Jahres ab Versicherungsbeginn; dies auch dann, wenn Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der
die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer ge-
ist. bührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-
schutzes entfallende anteilige Prämie.
2. Prämie und Zahlungsverzug
2.1 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren Artikel 13
und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des
gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen versicherten Risikos?
nach
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Poliz- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Gefahren-
ze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) erhöhungen durch Erhöhung und Erweiterung des versicher-
und ten Risikos, nicht aber auf einen Risikowechsel („anderes“ Ri-
siko, das nicht im Rahmen des versicherten Risikos gelegen
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die ist, diesem also nicht entspricht, wie z.B. eine Änderung des
Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- Betriebsgegenstandes des versicherten Unternehmens). Der
trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- Versicherungsnehmer hat nach Abschluss des Versicherungs-
prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen vertrages eingetretene Gefahren-erhöhungen durch Erhö-
Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, die sich
Polizze). aus der Änderung oder dem Hinzutreten eines für die Gefah-
2.2 Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- renübernahme erhebliche Umstands ergeben (beispielsweise
rungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführ- die Änderung der Art der berufliche Tätigkeit des Versiche-
ten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu rungsnehmers/der versicherten Person, Änderung der Mitar-
den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. beiteranzahl des versicherten Betriebs, Änderung der Ver-
wendungs-bestimmung des versicherten Fahrzeugs), dem
2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht umfasst solche Gefahrener-
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige höhungen,
Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und
- die erheblich sind;
39a VersVG).
- und bei welchem nicht nach den Umständen als vereinbart
3. Beginn des Versicherungsschutzes anzunehmen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenerhöhung nicht berührt werden solle.
Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die Bezüglich der Begriffe „erheblich“ und „nach den Umstän-
erste oder einmalige Prämie den als vereinbart anzunehmen, dass das Versicherungsver-
- innerhalb der 14 Tages-Frist des Punktes 2.1; oder hältnis durch die Gefahrenerhöhung nicht berührt werden
- nach Ablauf der in Pkt. 2.1 angeführten 14-Tage-Frist solle“ gelten die entsprechenden Erläuterungen in Pkt. 5
ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten sinngemäß.
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2. Tritt nach Vertragsabschluss eine anzeigepflichtige Gefahren- - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
erhöhung durch Erhöhung oder Erweiterung des versicherten für die Geltendmachung einer Prämienerhöhung abgelau-
Risikos im Sinne und unter den Voraussetzungen des Punktes fen und eine solche nicht erfolgt ist.
1. ein, die nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
geltenden Tarif des Versicherers eine höhere als die verein-
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen ei-
barte Prämie rechtfertigt, so kann der Versicherer die ent-
ne höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer
sprechend erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes ver-
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem
langen.
er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand
Ein solcher Anspruch auf Prämienerhöhung ist vom Versiche- Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhal-
rer innerhalb eines Monats ab jenem Zeitpunkt in geschrie- tung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Zeitspanne
bener Form geltend zu machen, in welchem er von dem für zwischen Zugang der Kündigung und Wirksamkeit der Ver-
die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt tragsauflösung) kündigen. § 31 VersVG (siehe Beilage) findet
hat. Ergibt sich aufgrund des im Zeitpunkt des Eintritts der Anwendung.
Gefahrenerhöhung geltenden Tarifs ein niedrigerer Zuschlag
Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist oder
für die erhöhte Gefahr, so ist die Prämienerhöhung mit die-
unrichtig erstattete Anzeigen bewirken bei Versicherungsfäl-
sem niedrigeren Betrag begrenzt.
len, welche Pkt. 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Versi-
(Berechnungsbeispiel: Die vereinbarte Prämie betrug im Ab- cherers, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
schlusszeitpunkt EUR 1.000; wäre der gefahrerhöhende Um- nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
stand bereits im Abschlusszeitpunkt vorgelegen, hätte sich Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfreiheit
eine Tarifprämie von EUR 1.150 (+ 15%) ergeben. Mittler- tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
weile beträgt die vom VN bezahlte Prämie - etwa aufgrund - dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
zwischenzeitiger Indexanpassungen - EUR 1.100. Tritt nun nicht auf seinem Verschulden beruht; oder
die Gefahrerhöhung ein, so ist die Prämie von EUR 1.100 um
jenen Prozentsatz anzuheben, um welchen die im Abschluss- - dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Ein-
tritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
zeitpunkt vereinbarte Prämie hinter jener zurückbleibt, die im
Abschlusszeitpunkt für die erhöhte Gefahr zu entrichten ge- auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat;
wesen wäre: EUR 1.100 + 15% = EUR 1.265. Dies gilt auch oder
dann, wenn der im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhö- - dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem
hung geltende Tarif einen höheren prozentuellen Zuschlag Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
vorsehen sollte. Sieht hingegen der im Zeitpunkt des Eintritts zugehen müssen; oder
der Gefahrerhöhung geltende Tarif einen niedrigeren Zu- - dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
schlag - z.B. einen solchen von nur 10% - vor, so errechnet für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
sich die Prämie bei ansonsten unveränderten Prämissen wie Kündigung nicht erfolgt ist.
folgt: EUR 1.100 + 10% = EUR 1.210).
4. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrminderung durch
Erhöht sich die Prämie aufgrund einer solchen Anpassung, so Änderung/Wegfall eines für die Übernahme der Gefahr er-
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines heblichen Umstandes ein, der nach dem Tarif des Versiche-
Monats ab Zugang der Mitteilung des Versicherers über die rers eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt,
Prämienerhöhung ohne Einhaltung einer Frist kündigen; auf kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie
dieses Recht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer in vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt
seiner Mitteilung hinzuweisen. der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer
Zum Nachteil des Versicherers nicht binnen Monatsfrist später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prä-
(Pkt.1) oder unrichtig erstattete Anzeigen berechtigen diesen, mie erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an
für Versicherungsfälle, die später als einen Monat nach jenem den Versicherer herabgesetzt. Ist die vereinbarte Bemessung
Zeitpunkt eintreten, in welchem die Anzeige dem Versicherer einer höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versi-
hätte zugehen müssen, Leistungen nur insoweit zu erbrin- cherungsnehmers über einen gefahrerhöhenden Umstand
gen, als dies dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu jener veranlasst worden, so gilt § 41a Abs.1 und Abs. 2 VersVG
Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Anga- (siehe Beilage); der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall
ben hätte gezahlt werden müssen. Diese aliquote Kürzung verlangen, dass die Prämie für künftige Versicherungsperio-
der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer den herabgesetzt wird.
beweist, 5. Tritt nach Vertragsabschluss unabhängig vom Willen des
- dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben Versicherungsnehmers eine erhebliche Erhöhung der versi-
nicht auf seinem Verschulden beruht; oder cherten Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ein, die
- dass die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Ein- nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer
tritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat; (siehe § 27 Abs. 3 VersVG), und bei der nicht nach den Um-
oder ständen als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versiche-
rungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
- dass dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem werden solle, so gelangen nicht die Punkte 1. bis 4., sondern
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte die folgende Regelung zur Anwendung:
zugehen müssen; oder
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Der Versicherer kann innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der – nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex jährlich
Gefahr mittels eingeschriebenen Briefes zur Prämienhauptfälligkeit wertangepasst. Für die Berech-
- dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- nung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor
rungsvertrages anbieten; oder Prämienhauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats (Be-
rechnungsmonat) herangezogen. Prämienhauptfälligkeit ist
- den Versicherungsvertrag unter Beachtung des § 31 jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als
VersVG (siehe Beilage) und Einhaltung einer Frist von einem Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde (z.B.: ver-
Monat (Zeitspanne zwischen Kündigung und Wirksamkeit einbartes Ablaufdatum 01.06.2024 – Prämienhaupt-fälligkeit
der Vertragsauflösung) kündigen. ist der 01.06. jedes Jahres). Prämie und Versicherungssumme
Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahr- verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen Werten im
scheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für gleichen Verhältnis wie der vereinbarte Index. Beträgt der Un-
einen erhöhten Schadenumfang nicht bloß geringfügig er- terschied der Indexwerte nicht mehr als 2%, unterbleibt eine
höht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Umstän- Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren
den als vereinbart anzunehmen ist, dass das Versicherungs- Veränderungen des Index und dementsprechenden Wertan-
verhältnis durch diese nicht berührt werden solle, liegt vor, passungen mitzuberücksichtigen.
wenn
2. Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags-
- eine umfassende Auslegung des konkreten Versicherungs- beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor
vertrages und der diesem zugrundliegenden Abreden, oder Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen. Dieser
- rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt. Eine Anpas-
des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf sung im Sinne des Punktes 1. wirkt auf Prämie und Versiche-
den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von rungssumme ab der ersten Prämienhauptfälligkeit nach Ver-
Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffassung und tragsbeginn, wenn diese nicht früher als vier Monate nach
eine objektive Risikoverteilung Vertragsbeginn eintritt. Falls die erste Prämien-hauptfälligkeit
früher als vier Monate nach Vertragsbeginn eintritt, erfolgt
ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Versi- die Anpassung von Prämie und Versicherungs-summe erst zu
cherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche wäre z.b. in der der ersten Prämienhauptfälligkeit unmittelbar folgenden
der Verpflichtung zur Bezahlung einer höheren Prämie gele- Prämienhauptfälligkeit.
gen) zu tragen sei.
3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung
Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versiche- unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertrags-
rungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb ei- bestimmungen und des Versicherungsvertrags unter Einhal-
nes Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsnehmer tung einer Frist von einem Monat auf den Zeitpunkt der
angenommen wird. Bei Ablehnung des Änderungsanbots gilt nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.
der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In
diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat Für Versicherungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb
nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme des Änderungsan- eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Un-
bots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese ternehmerverträge) gilt zusätzlich folgende Regelung: Wäre
Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienbe- nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der
rechnung im Kündigungsfalle gebührt dem Versicherer die Wertanpassung eine Erhöhung der Versicherungssumme und
auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige der Prämie nach Maßgabe der Punkte 1. und 2. vorgenom-
Prämie. men worden, die aber wegen Kündigung der Wertanpas-
sungsvereinbarung unterblieb, so vermindert sich die Leis-
6. Solche Umstände, die bereits im Rahmen einer vereinbarten tung des Versicherers für Versicherungsfälle, die nach diesem
Prämienanpassung nach dem Verbraucherpreisindex gemäß (fiktiven) Anpassungszeitpunkt eintreten, im gleichen Ver-
Artikel. 14 Berücksichtigung finden (oder gefunden hätten, hältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende
wenn eine solche Anpassungsvereinbarung getroffen bzw. Prämie zu jener Prämie steht, die sich im Zeitpunkt des Versi-
nicht nachfolgend gekündigt worden wäre - siehe Arti- cherungsfalles bei Durchführung der zwischenzeitig vorzu-
kel.14.3.) unterliegen ausschließlich den Regelungen des Ar- nehmenden Wertanpassung(en) ergeben hätte. Dies gilt in
tikel 14; die Regelungen des Artikel 13.1. bis 13.5. sind auf umgekehrtem Sinne auch für Fälle einer ansonsten indexbe-
diese nicht anzuwenden. dingt vorzunehmenden Senkung der Versicherungssumme
und der Prämie nach Wirksamwerden der Kündigung der
Artikel 14 Wertanpassung durch den Versicherungsnehmer.
Wann verändern sich Prämie und Versicherungs-
summe (Wertanpassung) und wann kann die Artikel 15
Wertanpassung mit welchen Rechtsfolgen gekündigt Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der
werden? Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
(Dieser Artikel gilt für Versicherungsverträge, bei welchen
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
eine Wertanpassung von Prämie und Versicherungssumme
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich ver-
vertraglich vereinbart wurde)
einbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber je-
1. Die Prämie und die Versicherungssumme werden nach dem weils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Ver- nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für
braucherpreisindex 2000 (VPI 2000) oder – bei dessen Entfall den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die ge-
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[Seite 12]
samte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten punkt vereinbarte Jahresprämie heranzuziehen, in wel-
Frist von einem Monat zur Verfügung. chem die Gesamt-summe der Versicherungsleistungen
aus diesem Versicherungsfall erstmals das Doppelte
Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb
dieser Jahres-prämie inklusive Versicherungssteuer
eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver-
übersteigt.
braucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens Im Falle des Beratungs-Rechtsschutzes (Art. 22) kann
aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit dar- eine Kündigung erfolgen, wenn in derselben Versiche-
über informieren wird, dass dieser den Versicherungs-vertrag rungsperiode insgesamt bereits mindestens drei versi-
zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; cherte Beratungsfälle eingetreten sind und die dafür
dabei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver- insgesamt erbrachte Versicherungsleistung das Doppel-
tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der te der Jahresprämie inklusive Versicherungssteuer über-
Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders steigt. Als Berechnungs-grundlage ist die Jahresprämie
hinweisen. jener Versicherungs-periode heranzuziehen, in welcher
die (mindestens) drei Beratungsfälle eingetreten sind.
Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
gelten wiederum die Regelungen des Punktes 1. 5.1.2 Der Versicherungsnehmer kann darüber hinaus auch
kündigen, wenn
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit- - der Versicherer die Bestätigung des Versicherungs-
punkt. schutzes verzögert hat (Art. 9.1), oder
3. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes - der Versicherer die Ablehnung des Versicherungs-
Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet schutzes verspätet, ohne Begründung oder zu Un-
der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall recht ausgesprochen hat (Art. 9.1), oder
des Risikos.
- der Versicherer die Ablehnung der Kosten-
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt übernahme ohne Angabe von Gründen und/oder
der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang be- ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut-
stehen. achterverfahrens ausgesprochen hat (Art. 9.4) oder
Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte erheben - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit
können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu je- geführt wurde und der Deckungsklage des Versi-
nem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versiche- cherungsnehmers stattgegeben wurde.
rer vom Risikowegfall Kenntnis erlangt. Fällt das versicherte
5.2 Versicherungsverträge, deren Abschluss zum Betrieb
Risiko durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche
Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Risiko- eines Unternehmens des Versicherungsnehmers ge-
wegfall unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem hören (Unternehmensverträge)
Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der 5.2.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
Gefahrtragung entspricht. – ausgenommen sind Fälle des Beratungsrechtsschutzes
4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines (Art. 22) – kündigen, wenn
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungs- 5.2.1.1 innerhalb derselben Versicherungsperiode
nehmers, kann dieser den Versicherungsvertrag innerhalb ei- (Art. 12.1.) mindestens drei Versicherungsfälle ein-
nes Monats ab Kenntniserlangung mit einer Frist von einem getreten sind, in denen der Versicherer Versiche-
Monat kündigen. § 25a Insolvenzordnung (IO) bleibt davon rungsschutz bestätigt hat, oder
unberührt.
5.2.1.2 die innerhalb derselben Versicherungsperiode
5. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles erbrachten Versicherungsleistungen die Jahresprä-
kann der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 5.1 (Verbraucher- mie dieser Versicherungsperiode (inklusive Versiche-
verträge) oder Pkt. 5.2 (Unternehmerverträge) nach Maßgabe rungssteuer) übersteigen.
der Punkte 5.3 bis 5.5 gekündigt werden:
5.2.2 Der Versicherungsnehmer kann darüber hinaus auch
5.1 Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum kündigen, wenn
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs-
nehmers gehören (Verbraucherverträge) - der Versicherer die Bestätigung des Versicherungs-
schutzes verzögert hat (Art. 9.1), oder
5.1.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
– ausgenommen sind Fälle des Beratungsrechtsschutzes - der Versicherer die Ablehnung des Versicherungs-
(Art. 22) – kündigen, wenn die aus Anlass ein und des- schutzes verspätet, ohne Begründung oder zu Un-
selben Versicherungsfalles erbrachte Versicherungsleis- recht ausgesprochen hat (Art. 9.1), oder
tung das Doppelte der Jahresprämie inklusive Versiche- - der Versicherer die Ablehnung der Kosten-
rungssteuer übersteigt. Wird die Versicherungsleistung übernahme ohne Angabe von Gründen und/oder
einmalig erbracht, ist als Berechnungsgrundlage die im ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut-
Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vereinbarte Jahres- achterverfahrens ausgesprochen hat (Art. 9.4) oder
prämie inklusive Versicherungssteuer heranzuziehen.
Bei Teilleistungen des Versicherers ist die in jenem Zeit-
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- über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit 5.3.2.3 In den Fällen des Art. 5.2.2:
geführt wurde und der Deckungsklage des Versi-
Die Kündigung des Versicherungsnehmers ist inner-
cherungsnehmers stattgegeben wurde.
halb eines Monats vorzunehmen
5.3 Wann muss die Kündigung erfolgen?
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder
5.3.1 Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Ablehnung des Versicherungsschutzes,
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerecht-
gehören (Verbraucherverträgen):
fertigten Ablehnung des Versicherungs-schutzes
5.3.1.1 In den Fällen des Art. 5.1.1: bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kosten-
übernahme ohne Begründung und/ oder Rechts-
Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des
belehrung,
Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Er-
bringung der Versicherungsleistung erfolgen; bei - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im
Teilleistungen des Versicherers innerhalb eines Mo- Falle einer Deckungsklage.
nats ab der Erbringung jener Teilleistung, deren Be-
5.4 Die Kündigung des Versicherers gemäß Punkt. 5.1. oder
trag in Addition mit den vorangegangenen Versi-
5.2. erfolgt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi-
cherungsleistungen aus demselben Versicherungs-
gungsfrist, beendet den Versicherungsvertrag also nach
fall erstmals das Doppelte der Jahresprämie inklusive
Verstreichen eines Monats ab ihrem Zugang. Die Kündi-
Versicherungssteuer im Sinne des Pkt. 5.1.1 über-
gung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wir-
steigt – darüber hinaus kann dann auch innerhalb
kung oder zum Schluss der laufenden Versicherungs-
eines Monats aber Erbringung jeder weiteren Teil-
periode erfolgen.
leistung des Versicherers aus Anlass desselben Ver-
sicherungsfalles gekündigt werden. 5.5 Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versiche-
rungszeit entfallende anteilige Prämie.
5.3.2.1 In den Fällen des Art. 5.1.2:
Die Kündigung des Versicherungsnehmers ist inner- Artikel 16
halb eines Monats vorzunehmen Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers;
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Anschriftwechsel
Ablehnung des Versicherungsschutzes,
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerecht- Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
fertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und
bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kosten- mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
übernahme ohne Begründung und/ oder Rechts-
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
belehrung,
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
Falle einer Deckungsklage. der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
5.3.2 Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss zum Be- Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
gehören (Unternehmensverträgen): Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
5.3.2.1 In den Fällen des Pkt. 5.2.1.1: Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff
Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Bestä- „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.
tigung des Versicherungsschutzes für den dritten 3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
innerhalb derselben Versicherungsperiode eingetre- Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische
tenen Versicherungsfall oder für jeden weiteren in- Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
nerhalb dieser Versicherungsperiode eingetretenen Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom
Versicherungsfall erfolgen. Der Lauf der Monatsfrist 28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger
beginnt mit Zugang der Bestätigung des Versiche- rechtlicher Bestimmungen“).
rungsschutzes. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem
5.3.2.2 In den Fällen des Pkt. 5.2.1.2: Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer
die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt
Die Kündigung des Versicherungsnehmers oder des gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift
Versicherers muss innerhalb eines Monats ab Er- des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versiche-
bringung jener Versicherungsleistung erfolgen, mit rers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von dessen zur
der der in Pkt. 5.2.1.2 vereinbarte Schwellwert Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gege-
überstiegen wird, oder innerhalb eines Monats ab bene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt
Erbringung jeder weiteren innerhalb derselben Ver- zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei
sicherungsperiode erbrachten Versicherungs- regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegan-
leistung. gen wären.
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verfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staats-
anwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 be-
Besondere Bestimmungen steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung
über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt
Artikel 17 oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Ver-
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
einbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwen-
Rechtsschutz dung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu ver-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? stehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt ab-
weichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Ver-
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung schuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie
1.1 der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
(gemäß Artikel 5.1.) für alle nicht betrieblich genutzten Vorteils begangen wurde.
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser sowie Anhänger 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver-
oder waltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur
1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat ge- dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe
nutzten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und Anhä- (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von
nger, oder mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird.
1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Po- Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
lizze bezeichneten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
und Anhänger, Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr
als EUR 185,00 festgesetzt wird.
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf
sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein-
leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten cherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung
auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
dieser Fahrzeuge. eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes
2.2.2 festgesetzt wird.
2. Was ist versichert?
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver-
Der Versicherungsschutz umfasst
sicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der
Lenkberechtigung bewirken.
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 2.2.3.Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
rechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, über-
Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungs- nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwalt-
gemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges ent- licher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Ge-
stehen. bühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen
2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltend- Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von
machung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Ver- EUR 4.000,00
trägen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verlet- 2.3 Führerschein- Rechtsschutz
zung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der be-
Vertragspartnern entstehen und über das Erfüllungsin-
hördlichen Berechtigung zum Lenken von Motor-
teresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vorver-
fahrzeugen zu Lande und zu Wasser, wenn das Verfahren
traglicher Pflichten entstehen (nur im Rahmen und
im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer
nach Maßgabe des Pkt. 2.4 versicherbar).
Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
2.1.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die
geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn
Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenker-
dies besonders vereinbart ist.
berechtigung.
2.2 Straf-Rechtsschutz
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung ein-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen ei- geleitet worden ist.
nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrs-
2.3.1 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motor-
vorschriften.
fahrzeugen zu Lande Gegenstand derartiger Verfahren,
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Straf- gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Straf-
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2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 4.1.2 der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versicherungs-
falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Me-
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch
dikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-
finden.
rechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und An-
hänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. 4.2 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie-
genheiten die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld-
Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungsfreiheit
rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder
des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver-
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) vereinbart:
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 4.2.1 der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung ent-
sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen,
Etwaiger Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.4 erstreckt sich
sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich
auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Blut abnehmen zu lassen;
2.4.1 aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt
4.2.2 der Lenker muss nach einem Verkehrsunfall seinen ge-
werden,
setzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-pflichten
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motor- entsprechen;
fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folge-
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver-
fahrzeugen, wenn diese Fahrzeuge für die jeweils ver-
sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be-
einbarte Nutzung vorgesehen sind.
stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten
2.4.3 Abweichend von Artikel 3.1 besteht rückwirkend Versi- weder kannten noch kennen mussten.
cherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
über das versicherte Fahrzeug, wenn der Rechtsschutz-
nach den Punkten 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 besteht nur dann,
versicherungsvertrag inkl. Fahrzeug-Vertrags-
wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Be-
Rechtsschutz gleichzeitig mit der Haftpflicht-
gründung einer im Zusammenhang mit dem Versiche-
versicherung für dieses Fahrzeug beim selben Versiche-
rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
rer abgeschlossen wurde.
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal-
2.4.4 Eingeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Inte- tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer er-
ressen aus der Veräußerung des aus dem Versiche- brachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
rungsschutz ausscheidenden Fahrzeuges.
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges
2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3 und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug
über?
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
denersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach ei- 5.1 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug vorüberge-
nem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung hend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der
der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz Versicherungsvertrag nicht berührt.
auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs-
5.2 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug veräußert
und Verfassungsgerichtshof.
oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versiche-
3. Was ist nicht versichert? rungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf
Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 ge- ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzu-
nannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung schaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad,
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs- des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem Versicherer
4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versi-
genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr cherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- den in § 6 Abs. 1a Satz 2 VersVG genannten Vorausset-
cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi- zungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leis-
cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers im tung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das
Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren
VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungs-
der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) ver- nehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und
einbart: demselben Versicherer versichert waren.
4.1.1 der Lenker muss die behördliche Befugnis besitzen, das 6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
Fahrzeug zu lenken; 6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per-
sonen gemäß Pkt. 1.1 oder der Versicherungsnehmer ge-
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mäß Pkt. 1.2 seit mindestens einem Monat nicht mehr Ei- Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den
gentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasing-nehmer Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Kon-
eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Auf- fliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
hebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
verlangen.
mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr-
6.2.Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folge- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Ver-
fahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von
das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsicht- Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform
lich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke
Kündigung ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen
der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges wurde.
vorzunehmen.
2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver-
waltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur
Artikel 18 dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe
Schadenersatz-, Straf-, Führerschein- und Vertrags- (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von
Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker- mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird.
Rechtsschutz)
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung als EUR 185,00 festgesetzt wird.
1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein-
5.1.) oder leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi-
1.2 der Versicherungsnehmer cherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor
Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid ei-
als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi- ne Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes
cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht 2.2.2 festgesetzt wird.
von ihr gehalten oder geleast werden.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver-
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr- sicherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im
zeuge zu Lande, und zu Wasser. örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der
2. Was ist versichert? Lenkberechtigung bewirken.
Der Versicherungsschutz umfasst 2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall
zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, über-
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwalt-
für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatz- licher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Ge-
ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittene ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von
das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betref- EUR 4.000,00
fen. 2.3 Führerschein-Rechtsschutz
Kein Versicherungsschutz im Rahmen des Pkt. 2.1 besteht für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der be-
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahr-
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung zeugen zu Lande, wenn das Verfahren im Zusammenhang
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags- mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-
partnern entstehen und über das Erfüllungsinteresse hin- kehrsvorschriften eingeleitet wurde.
ausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflich-
ten entstehen (derartige Ansprüche sind nur im Rahmen In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die
und nach Maßgabe des Pkt. 2.4 versichert). Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenk-
berechtigung.
2.2 Straf-Rechtsschutz
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung ein-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen ei- geleitet wurde.
nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrs-
vorschriften. 2.4 Lenker-Vertrags-Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung
ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfah- rechtlicher Interessen
ren ab der ersten Verfolgungshandlung. - aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die ausschließlich
vom versicherten Lenker (siehe dazu Pkt. 1.) selbst ge-
Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt.
lenkt werden
2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der
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- aus Reparaturverträgen, die vom versicherten Lenker - der Lenker muss einer gesetzlichen Verpflichtung ent-
während der vereinbarten Dauer der Miete/Leihe über sprechen, seine Atemluft auf Alkohol zu untersuchen,
das von ihm geliehene oder angemietete Fahrzeug abge- sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich
schlossen wurden, weil das Fahrzeug während dieses Blut abnehmen zu lassen;
Zeitraums seine Fahrbarkeit bzw. seine Verkehrs- und Be-
- der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzli-
triebssicherheit verloren hatte,
chen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-pflichten ent-
- aus Transport- und Garagierungsverträgen über ein vom sprechen.
versicherten Lenker geliehenes oder angemietetes Fahr-
zeug 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
nach den Punkten 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 besteht nur dann,
- des Versicherungsnehmers (Pkt. 1.2) und seiner Angehö-
wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Be-
rigen (Art. 5.1) bei Geltendmachung ihrer Ansprüche aus
gründung einer im Zusammenhang mit dem Versiche-
Insassenunfall-Versicherungsverträgen, die bezüglich des
rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
vom versicherten Lenker geliehenen oder angemieteten
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal-
Fahrzeugs abgeschlossen sind.
tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer er-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus oben genann- brachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
ten Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
von Ansprüchen wegen bloßer Vermögens-schäden, die
aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich
über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu lenken wird über
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. sein in schriftlicher oder geschriebener Form gehaltenes Verlan-
gen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
2.5 Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- Artikel 19
denersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach ei- Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Pri-
nem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung
vat-, Berufs- und Betriebsbereich
der Lenkberechtigung umfasst der Versicherungsschutz
auch die Kosten für Rechtsmittel vor dem Verwaltung- und Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
Verfassungsgerichtshof. den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
3. Was ist nicht versichert? 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Im Lenker-Rechtsschutz besteht- neben den in Artikel 7 genann- Versicherungsschutz haben
ten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
1.1 im Privatbereich
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs- der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le-
bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige
4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich
genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be-
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- tätigung;
cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi-
1.2 im Berufsbereich
cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach
Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß
zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- Pkt. 1.1. (bzw. Artikel 5.1.), in ihrer Eigenschaft als unselb-
stimmt, siehe Anhang) vereinbart: ständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der
Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf
- der Lenker muss die behördliche Befugnis besitzen, das
dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
Fahrzeug zu lenken;
1.3 im Betriebsbereich
- der Lenker darf sich im Zeitpunkt des Versicherungs-
falles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Me- der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und
dikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be- alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versiche-
finden. rungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den
Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direk-
4.2 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie-
ten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
genheiten – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen sind – wird Leistungs- 2. Was ist versichert?
freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen Der Versicherungsschutz umfasst
der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) ver- 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
einbart:
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
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rechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr
oder Vermögensschadens; als EUR 185,00 festgesetzt wird.
2.2 Straf-Rechtsschutz Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Ein-
leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versi-
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver-
cherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen
eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
- fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes
Sollte ein derartiges Verfahren durch Diversion erledigt 2.2.4 festgesetzt wird.
werden, übernimmt der Versicherer die notwendigen
3. Was ist nicht versichert?
Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs-
handlungen, alle Gebühren eines beigezogenen Sachver- 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz-
ständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pau- bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht:
schalkostenbeitrag
3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit-
- Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrläs- versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-
siger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Beim mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser so-
Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des wie Anhängern eintreten (nur im Rahmen und nach
Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar);
rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.
3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor-
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zusammen-
sätzlicher Begehung strafbar sind (reine Vorsatz-
hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur im Rah-
delikte), besteht unabhängig vom Ausgang des Verfah-
men und nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar);
rens kein Versicherungsschutz.
3.1.3 die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrecht-
2.2.2 Für den Vorwurf eines Verbrechens, das sind vorsätzli-
lichen Verträgen sowie die Geltend-machung von
che Handlungen und Unterlassungen, welche mit le-
Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögens-
benslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe
schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver-
bedroht sind, besteht unabhängig vom Ausgang des
traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern entste-
Verfahrens kein Versicherungsschutz.
hen und über das Erfüllungsinteresse hinaus-gehen,
2.2.3 wenn besonders vereinbart, übernimmt der Versicherer oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-
bei stehen (nur im Rahmen und nach Maßgabe des Artikel
23 versicherbar);
- gerichtlicher Diversion (siehe dazu § 199 StPO) in
Verfahren gemäß Pkt. 2.2.1 die notwendigen Kos- 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Ver-
ten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- sicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
lungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt bei- oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Ge-
gezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers bäudeteilen entstehen (nur im Rahmen und nach Maß-
sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag, bis zu gabe es Artikel 24 versicherbar). Dieser Ausschluss gilt
einem Gesamtbetrag von EUR 4.000,00. nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich da-
zugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen
- staatsanwaltlicher Diversion (siehe dazu § 198 StPO) Wohnzwecken dienen.
die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs-
und Vertretungshandlungen bis zur vereinbarten 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben
Kostengrenze. den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungs-
schutz
2.2.4 Ab wann besteht Versicherungsschutz?
3.2.1 für die Geltendmachung von immateriellen Schadener-
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafver- satzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeits-
fahren ab Anklage, bei verwaltungs-behördlichen rechten, ausgenommen Personen-schäden und Schä-
Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten den aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
ab der ersten Verfolgungs-handlung. Bei staatsanwalt-
lichen Diversionsmaßnahmen besteht Versicherungs- 3.2.2 für die Geltendmachung und Abwehr von Schaden-
schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diver- ersatzansprüchen aus Ereignissen im Zusammenhang
sionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kon- mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen
taktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes.
außergerichtlichen Tatausgleichs.
3.2.3 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungs-
2.2.5 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungs- nehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Päch-
schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei- ter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fi-
heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld- schereirechten eintreten.
strafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird.
3.2.4 für die Verteidigung in Strafverfahren wegen unbefug-
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen ter Gewerbeausübung.
verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
ARB 2019 - 18 -
[Seite 19]
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? gung des Antrags auf Insolvenz-Entgelt und dessen ge-
richtliche Geltendmachung.
4.1 Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen-
heit – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder Bezieht sich die Interessenwahrnehmung gemäß Satz 1 auf
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer die beabsichtigte Kündigung eines begünstigten Behinder-
gegenüber zu erfüllen ist – im Zeitpunkt des Versicherungs- ten (im Sinne des § 2 BEinstG) als Arbeitnehmer durch sei-
falles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe nen Arbeitgeber, so erstreckt sich der Versicherungsschutz
des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und auch auf das obligate Verfahren vor dem Behindertenaus-
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe schuss (§ 12 BEinstG) gemäß § 8 Abs 2 BEinstG zur Einho-
Anhang) vereinbart: lung der erforderlichen Zustimmung des Behindertenaus-
schusses sowie vor dem österreichischen Bundesverwal-
4.1.1 der Versicherungsnehmer darf sich im Zeitpunkt des
tungsgericht als Rechtsmittelgericht. Kosten für eine nach-
Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
folgende Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind da-
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch-
bei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitumfasst.
tigten Zustand befinden.
2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Ver-
4.2 Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen-
sicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
heit – die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Ver-
sen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensions-
sicherungsfalles zu erfüllen ist – wird Leistungsfreiheit des
rechtlicher Ansprüche in Verfahren vor österreichischen
Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (wel-
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für
cher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen in Zu-
tungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) vereinbart:
sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor
4.2.1 der Versicherungsnehmer muss einer gesetzlichen Ver- österreichischen Zivilgerichten, sowie abweichend von Arti-
pflichtung entsprechen, seine Atemluft auf Alkohol, kel 7.3.5 auch für Disziplinarverfahren.
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersu-
Kosten für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind
chen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
dabei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitum-
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten fasst.
nach den Punkten 4.1.1 und 4.2.1 besteht nur dann, wenn
2.3 Kosten für die vor-/außergerichtliche bzw. die vor-
der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün-
/außerbehördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Ar-
dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
beitsgericht-Rechtsschutz vom Versicherungsschutz um-
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes,
fassten rechtlichen Interessen übernimmt der Versicherer
einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerich-
bis EUR 1.500,00,
tes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leis-
tungen sind zurückzuzahlen. - sofern die Angelegenheit damit – ohne Einleitung eines
Verfahrens gemäß Pkt. 2.1 oder 2.2 – endgültig abge-
schlossen und erledigt ist; oder
Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz - sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits-
satz eines nachfolgenden Verfahrens gemäß Pkt. 2.1
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf oder 2.2 abgegolten sind.
den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? diation übernimmt der Versicherer nach Maßgabe des Arti-
kels 6.5.
Versicherungsschutz haben
1.1 im Berufsbereich 3. Was ist nicht versichert?
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz-
(gemäß Art. 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die
Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber; Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1.2 im Betriebsbereich 3.1.1 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 17.2.1 und
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Artikel 18.2.1 sowie für die Wahrnehmung rechtlicher
Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Interessen gemäß Artikel 17.2.4 (nur im Rahmen und
nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar);
2. Was ist versichert?
3.2 Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Ar-
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht-
tikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die
licher Interessen in Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehr-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven
verhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten
Arbeitsrecht.
als Arbeitsgerichte.
4. Wartefrist
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versiche-
rungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf die Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem
Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichi- vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi-
schen Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Einbrin- cherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend-machung
ARB 2019 - 19 -
[Seite 20]
von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche
nach Versicherungsbeginn eintreten. nach Versicherungsbeginn eintreten.
Artikel 21
Artikel 22
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privatbereich
1.1 im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
(Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le-
(Artikel 5.1.) für eigene Rechtsangelegenheiten;
bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige 1.2 im Betriebsbereich
Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich
ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be- der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des
tätigung; versicherten Betriebes.
1.2 im Berufsbereich 2. Was ist versichert?
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche
in ihrer Eigenschaft als unselbstständig Erwerbstätige für Rechtsauskunft ausschließlich durch den Versicherer oder durch
Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten
Arbeitsstätte eintreten; des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und
1.3. im Betriebsbereich sonstiges Abgabenrecht beziehen. Ist zur Lösung einer solchen
Frage des nationalen österreichischen Rechtes das Recht der
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und Europäischen Gemeinschaften (EU-Recht) heranzuziehen, bezieht
alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versiche- sich der Versicherungsschutz auch darauf.
rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zu-
sammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versiche-
Arbeitsstätte eintreten. rer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versiche-
rer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten
2. Was ist versichert? Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand
des Versicherungsnehmers hat.
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherungsnehmers Eine Beratung kann von den in 22.1 genannten Personen höchs-
tens einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
2.1 in Verfahren gegen österreichische Sozialversicherungs-
träger und Krankenfürsorgeanstalten vor österreichischen 3. Was gilt als Versicherungsfall?
Gerichten als Sozialgerichte wegen sozialversicherungs-
rechtlicher Leistungssachen und wegen Leistungsansprü- Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevor-
chen bezüglich Pflegegeld und Kinderbetreuungs-geld. stehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versi-
cherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind jene
Leistungssachen, die Ansprüche aus der gesetzlichen Kran- 4. Wartefrist
ken-, Unfall- oder Pensionsversicherung zum Gegenstand Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem
haben. vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi-
2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- cherungsschutz.
gerichten wegen Feststellung der Sozialversicherungs-
pflicht, der Sozialversicherungs-berechtigung, des Beginns Artikel 23
oder Endes der Sozial-versicherung sowie wegen Streitig- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
keiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
2.3 Kosten für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind den Privat- und/oder Betriebsbereich.
dabei bis EUR 1.500,00 vom Versicherungsschutz mitum-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
fasst.
Versicherungsschutz haben
3. Wartefrist
1.1 im Privatbereich
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi- der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
cherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend-machung (Artikel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Le-
bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
ARB 2019 - 20 -
[Seite 21]
oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige 2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach
Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den Ver-
ausgeübte, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Be- sicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder
tätigung herzustellen;
1.2 im Betriebsbereich 2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkas-
sofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
von Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.
2. Was ist versichert?
3. Was ist nicht versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verträge über
licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versi-
Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer nicht die erforderli-
cherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Re-
che Gewerbeberechtigung oder sonstige Ausübungs-befugnis
paratur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungs-
besitzt.
nehmers über unbewegliche Sachen.
Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutzbaustei-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-
nen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die Wahrneh-
chen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-
mung rechtlicher Interessen
wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver- 3.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu
traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Wasser sowie Anhänger (nur im Rahmen und nach Maß-
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. gabe des Artikel 17.2.4 versicherbar); ausgenommen sind
Verträge über KFZ Zubehör, die ein Kraftfahrzeug betref-
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus
fen, das nicht im Eigentum des Versicherungs-nehmers
Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über unbewegli-
bzw. der mitversicherten Personen steht, nicht von ihnen
che Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließ-
gehalten wird, nicht auf sie zugelassen und nicht von ihnen
lich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsneh-
geleast ist.
mer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
3.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur im Rahmen und
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonsti-
nach Maßgabe des Artikels 20 versicherbar).
gen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur für
Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. 3.3 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versi-
cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der
die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli-
nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen, be-
cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn und soweit für
steht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
dieses Risiko Deckung im Rahmen eines Haftpflichtversi-
Für die Punkte 2.1 und 2.2 gilt gleichermaßen: cherungsvertrages beansprucht werden kann (subsidiärer
Versicherungsschutz besteht ferner für die Kosten außerge- Versicherungsschutz).
richtlicher Konfliktlösung durch Mediation nach Maßgabe
4. Wartefrist
des Artikels 6.5 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfah-
rens. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi-
2.3 Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes verein-
cherungsschutz.
bart ist – Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraus-
setzungen
Artikel 24
2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Forderungen und Gegenforderungen der Vertragspar-
teien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versiche- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf
rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die vertraglich ver- die Selbstnutzung des versicherten Objektes und/oder je nach
einbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form Vereinbarung die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.
und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine
des Gegners werden für die Berechnung der Gesamt- Familienangehörigen (Artikel 5.1.):
ansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der
Höhe nach konkret beziffert sind. 1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigen-
tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Gel- des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes
tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Aner- oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige
kenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
1.2 nur falls ausdrücklich und besonders vereinbart: für Versi-
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des cherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder
Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergren- Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes,
ze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs- Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
schutz.
ARB 2019 - 21 -
[Seite 22]
selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlas- 3.1 Zur Abgrenzung der Deckung von anderen Rechtsschutz-
sung). bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mit
Der Versicherungsschutz nach Pkt. 1.2 umfasst auch Fälle,
die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen 3.1.1 familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im
(Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder ding- Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 25 versicher-
lich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintre- bar);
ten.
3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur im Rahmen
2. Was ist versichert? und nach Maßgabe des Artikels 26 versicherbar).
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versi-
Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach cherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
Vereinbarung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen, einschließlich der Geltend- und soweit für dieses Risiko Deckung im Rahmen eines
machung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Ver-
Haftpflichtversicherungsvertrages beansprucht werden
mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
kann (subsidiärer Versicherungs-schutz).
vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags-partnern entste-
hen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder 3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechts-
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; schutz für Grundstückseigentum und Miete – neben den in
Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungs-schutz für
2.1.1 das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Be-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
sitzentziehung;
3.3.1 im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräuße-
2.1.2 für die Geltendmachung von Schadenersatz-
rung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher
ansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten
Rechte am versicherten Objekt durch den Versiche-
Objektes durch Dritte entstehen.
rungsnehmer;
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz
3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung
besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den
wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-,
Schlichtungsstellen der Gemeinden
Raumordnungs-, Grundverkehrsangelegenheiten sowie
2.2 aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungs- in Zusammenhang mit Grundbuchsangelegenheiten;
eigentum; der Versicherungsschutz umfasst die Geltend-
3.3.3 zwischen Miteigentümern des in der Polizze bezeichne-
machung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche;
ten Objektes; sonstigen dinglich Nutzungs-berechtigten
2.3 aus Wohnungseigentum; des in der Polizze bezeichneten Objektes.
2.3.1 für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nut- 4. Was gilt als Versicherungsfall?
zungsrecht des Versicherungsnehmers am versicherten
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen
Wohnungseigentum betreffen;
Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von un-
2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümer- mittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versi-
gemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in cherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmäh-
Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem lichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben
Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen
Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungs- Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
eigentumsobjekt gehört; der Versicherungsschutz er-
5. Wartefrist
streckt sich allerdings nicht auf Versicherungsfälle, in
denen die Eigentümergemeinschaft als Vermieter, Ver- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem
pächter oder sonstiger Bestandgeber gegen Dritte vor- vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versi-
geht oder von diesen in Anspruch genommen wird. cherungsschutz.
2.4 Kosten für die vor- /außergerichtliche bzw. vor- /außer- 6. Was gilt bei Risikowegfall; wann und unter welche
behördliche Wahrnehmung der im Rahmen des Artikel 24 Voraussetzungen erstreckt sich der Versicherungs-
vom Versicherungsschutz umfassten rechtlichen Interessen schutz auf ein Ersatzobjekt?
bis EUR 1.500,00
6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß
- sofern die Angelegenheit damit - ohne Einleitung eines § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte
Verfahrens – endgültig abgeschlossen und erledigt ist; Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die inner-
oder halb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
- sofern und soweit diese Kosten nicht durch den Einheits-
satz eines nachfolgenden Verfahrens abgegolten sind. 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Mo-
naten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Miet-
Die Kosten für außergerichtliche Konfliktlösung durch Me- wohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für
diation übernimmt der Versicherer nach Maßgabe des Arti- diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so be-
kels 6.5. steht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist
Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des Miet-
3. Was ist nicht versichert?
ARB 2019 - 22 -
[Seite 23]
vertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Been- 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere
digung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Er-
Wohnung. werb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Ge-
brauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Miet-
den Unterhalt;
vertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss
frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Miet- 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie
vertrages erfolgte. insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt minder-
jähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönli-
6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer
chen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjäh-
selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Ei-
rigen Kindern und den Unterhalt,
genheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des
ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des
wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Ver- Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach
trages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezo-
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des
genes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene Eigentumswoh-
Ehescheidungs-, Aufhebungs- der Nichtigkeitsverfahrens
nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer
bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem
zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens
Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz
aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Ob-
ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines dieser Verfahren.
jekt.
Die Regelungen des Punktes 3.2 sind sinngemäß auch auf
Artikel 25 eingetragene Partnerschaften anzuwenden.
Rechtsschutz für Familienrecht 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und un-
1. Wer ist versichert? ehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb
eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist.
Angehörigen (Artikel 5.1.).
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häus-
2. Was ist versichert? lichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht- ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versiche-
licher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem rungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur
Obsorgerechtes und des Eherechtes und des Rechtes über Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mut-
die eingetragene Partnerschaft. ter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Ver-
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für fahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versiche-
das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun- rungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des be-
gen. troffenen Kindes liegt.
2.2 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 4. Was gilt als Versicherungsfall?
2.1 trägt der Versicherer Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
2.2.1 die Kosten außergerichtlicher Mediation nach Maßgabe Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne
des Artikels 6.5. dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechts-
pflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versiche-
2.2.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtli- rungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein
cher Interessen vor Inanspruchnahme einer Mediation rechtliches Interesse wahrzunehmen.
gemäß Punkt 2.2.1 bis EUR 1.500,00, sofern die Ange-
legenheit dadurch endgültig erledigt ist. 5. Wartefrist
3. Was ist nicht versichert? Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz für Versicherungsschutz.
Familienrecht – neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel
7.5.1 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahr- Artikel 26
nehmung rechtlicher Interessen Rechtsschutz für Erbrecht
3.1 in Ehescheidungssachen (inklusive Scheidungsmediation),
1. Wer ist versichert?
in Angelegenheiten der Aufhebung oder der Nichtig-
erklärung einer Ehe bzw. in Angelegenheiten der Auflö- Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine
sung einer eingetragenen Partnerschaft; Familienangehörigen (gemäß Art. 5.1.).
3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden 2. Was ist versichert?
Streitigkeiten über
ARB 2019 - 23 -
[Seite 24]
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung recht-
licher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem
Bereich des Erbrechtes. 3. Was ist nicht versichert?
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Erbrechtsschutz –
das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun- neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungs-
gen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der
Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versi- zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder inner-
cherungsschutz auch in erster Instanz. halb eines Jahres danach eingetreten ist.
2.2 Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt.
2.1 trägt der Versicherer
2.2.1 die Kosten außergerichtlicher Mediation nach Maßgabe
des Artikels 6.5. 4. Wartefrist
2.2.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtli- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach
cher Interessen vor Inanspruchnahme einer Mediation dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
gemäß Punkt 2.2.1 bis EUR 1.500,00, sofern die Ange- Versicherungsschutz.
legenheit dadurch endgültig erledigt ist.
ARB 2019 - 24 -