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Volltext aufklappen: Wüstenrot Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011)
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Wüstenrot Versicherungs-AG
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011)
Die Bedingungen beschreiben Gegenstand sowie Umfang der Versicherung, wobei festgelegt wird, was gegen
welche Gefahren bis zu welcher Höhe geschützt werden soll und wofür kein Versicherungsschutz besteht
(Ausschlüsse).
Die Bedingungen regeln weiters die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern Versicherer und
Versicherungsnehmer. Sie gliedern sich in zwei Abschnitte, die zusammen den Umfang und die Voraussetzungen
des Versicherungsschutzes beschreiben:
Der erste Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen, die in jedem Fall gelten.
Der zweite Abschnitt enthält besondere Bestimmungen, die nur soweit gelten, als sie im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Außer diesen Bedingungen kann der Versicherungsvertrag auch noch Sonderbedingungen enthalten, mit denen
der Versicherungsschutz individuellen Bedürfnissen angepasst wird. Derartige Sonderbedingungen sind der
Versicherungsurkunde zusätzlich beigeschlossen.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten? (0bliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung
zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu
geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 1O Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat
bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wie erfolgt die Wertsicherung? Wie ist die Prämiengarantie geregelt?
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Was gilt als Vollmachtsnachweis? Welcher
Gerichtsstand kommt zur Anwendung?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 2O Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
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Artikel 22 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
Anhang
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 - Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die
dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den gemeinsamen und besonderen Bestimmungen geboten und bezieht
sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2.1.3 und Artikel
24.2.4) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis, soweit es sich um
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei reinen Vermögensschäden (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1), die weder auf einen versicherten
Personen- noch auf einen Sachschaden zurück zu führen sind, sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1), gilt die Regelung von Artikel 2.3 (Verstoß).
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser
Vorfall ( = Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für
Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4) gelten
die dort beschriebenen Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des
Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der
Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder
begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage begangen, an
welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein
Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.
Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3 und Artikel 18.2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige
maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten,
die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3 aus, besteht kein
Versicherungsschutz.
Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen
wurden, bleiben dabei außer Betracht.
3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der
Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.
4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Beitragszahlung
und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den besonderen Bestimmungen geregelten
Wartefristen (Artikel 2O bis 26).
5. Wenn ein versichertes Risiko im Rahmen eines Rechtsschutz-Bausteins bereits bei einem Vorversicherer
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versichert war und es zwischen Beendigung des Vorvertrages und Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages
keinen versicherungsfreien Zeitraum gegeben hat, entfällt für diesen Rechtsschutz-Baustein die
bedingungsgemäß vorgesehene Wartefrist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie im
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in
Europa (im geografischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln,
Madeira und den Azoren, - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich
erfolgt.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß
Artikel 4.1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die
Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde
gegeben ist.
Artikel 5 - Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten
mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der
Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden
1.1 Ehegatten oder (auch gleichgeschlechtlichen) Lebensgefährten, und
1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), soweit nicht ein Anspruch auf die
Leistung eines anderen Versicherers besteht (Subsidiarität).
Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern sie
nachweislich
- an der Adresse des Versicherungsnehmers ihren Hauptwohnsitz haben und
- den Präsenzdienst (bzw. Wehrersatzdienst) ableisten oder für sie die staatliche Familienbeihilfe bezogen wird
bzw., falls keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird, keine eigenen zu versteuernden Einkünfte von mehr als €
9.OOO,- pro Kalenderjahr vorliegen.
Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der 0bliegenheiten zu (Artikel 8).
2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen
Versicherungsschutz für
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
- die Anfechtung einer Entscheidung oder
- die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer
zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.
3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die
eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben
eingetreten ist.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach
dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene
Schadenersatzansprüche geltend machen.
Artikel 6 - Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner
Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versicherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß
Artikel 6.6, soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig
sind.
2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht
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mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel
2O, 21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer
oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und
Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
Wenn und soweit dies in den besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. Artikel 2O.2.1.1, Artikel 24.2.5 und
Artikel 25.2.2), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus außergerichtliche Konfliktlösung durch
Mediation.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn dies in den besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 2O und 21).
6. Der Versicherer zahlt
6.1 die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe gemäß
Rechtsanwaltstarifgesetz oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur
Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien;
In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem
jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.
Haben am 0rt dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer
die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf
die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden
deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe gemäß
Rechtsanwaltstarifgesetz übernommen.
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und
Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren;
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
verpflichtet ist;
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der
Subsidiaranklage.
Werden dem Versicherungsnehmer bzw. einer mitversicherten Person fahrlässige strafbare Handlungen oder
Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer im Straf-Rechtsschutz des Artikel 17.2.2, 18.2.2 und
19.2.2 bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes
über die Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen
Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs auch die notwendigen Kosten anwaltlicher
Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal € 5OO,-.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder
Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf € 1.OOO,-.
6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn
sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist;
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht
dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen
Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der 0rt der Einvernahme mehr als
1.5OO km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug
der Economy-Klasse.
6.5 vorschussweise jene Beträge,
6.5.1 die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer
innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen. Ausgeschlossen ist diese
Vorschussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.
6.5.2 die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm beantragter einstweiliger Vorkehrungen gemäß § 458 ZP0
oder einstweiliger Verfügungen gemäß §§ 378 E0 vom Gericht aufgetragen werden (Sicherheitsleistungen). Dieser
Vorschuss ist innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung bzw.
Verfügung zurückzuzahlen.
6.6 Kosten gemäß Artikel 6 Punkte 6.1, 6.2, 6.4 und 6.8 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer
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vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7 Kosten gemäß Artikel 6 Punkte 6.1, 6.2 und 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und
solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle
gemäß Artikel 23.2.3.3).
6.8 in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation, so diese in den mitversicherten Bausteinen
angeführt ist
6.8.1 die ab der 2. Mediationssitzung - ausgenommen Grundstückseigentum- und Mietrechtsschutz (Artikel 24 ff)
- auf den Versicherungsnehmer entfallenden Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der
abschließenden Mediationsvereinbarung (Punktation), bis maximal € 1.OOO,-. Sind auch nicht versicherte
Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis
versicherter zu nicht versicherten Personen.
Bei Scheidungsmediation (Artikel 25.2.2.2) werden die Kosten eines Teams von zwei Mediatoren (Co-Mediation)
bis maximal € 2.OOO,- übernommen, sofern und insoweit diese nicht durch hoheitliche Zuschüsse oder
Förderungen abgedeckt werden.
6.8.2 Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die Vertretung vor Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen.
6.8.3 Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beigezogener Sachverständiger
sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie
von Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen, Scheidungsvergleichen etc.
6.9 Der Versicherer hat die Leistungen nach Artikel 6.6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
Die Leistung gemäß Artikel 6.6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich
erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote gelegt
wurde.
Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über
mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote gelegt wurde.
Die Leistung gemäß Artikel 6 Punkte 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1 Außer in den Fällen gemäß Artikel 6.7.3, für die ein Sublimit gilt, bildet die Höchstgrenze der vom Versicherer
in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden
Leistungen die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen
Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
- der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit
zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung, sofern diese über in Österreich behördlich
zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer erfolgt
sind,
- Umweltstörungen gemäß Artikel 2.1, letzter Satz,
- Gesundheitsschäden infolge mangelhaft hergestellter Medikamente, Impfstoffe sowie Lebens- und Genussmittel
übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherten entstehenden Kosten bis zu einem Sublimit von
insgesamt € 1O.OOO,-.
7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des 0bsiegens
zum Unterliegen entspricht. Dies gilt nicht in Mediationsverfahren.
7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer die Kosten der Rechtsverwirklichung für
höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch
eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von
Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im
Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend
gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der
Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung
gewesen wäre.
Bei einem Vergleich gilt Artikel 6.7.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht,
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trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung
anwaltlicher Leistungen zueinander.
7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem
Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst
trägt (Selbstbeteiligung).
Artikel 7 - Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit
gerichtet sind, sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein
sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten
ist oder unmittelbar bevorsteht;
1.3 mit
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten 0rganismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall.
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt.
1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5 mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder
Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben
werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückserwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz.
1.6 mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit
zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung, ausgenommen wenn sie über in Österreich
behördlich zugelassene Vermögensberater, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Geldinstitute und Versicherer
erfolgt ist (Artikel 6.7.3).
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1 Immaterialgüterrechts und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand
haben;
3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechts;
3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechts, Rechts der Stillen Gesellschaften sowie des Rechts der
Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4 Vergaberechts;
3.5 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechts;
3.6 Disziplinarrechts;
3.7 Handelsvertreterrechts;
4. in ursächlichem Zusammenhang mit
4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2 Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich,
Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3 Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über
Wiederkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über
unbewegliche Sachen;
4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter
Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche
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Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der
Lebensgemeinschaft steht;
5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr
von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die
Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom
Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder
Willenserklärung vorgenommen wurde;
5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des
Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche,
die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle
Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 2O, 23, 24, 25 und 26).
Artikel 8 - Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten? (0bliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und
ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Die Meldung des Versicherungsfalles durch einen vom Versicherungsnehmer beauftragten Anwalt wird der
Meldung durch den Versicherungsnehmer gleichgehalten, wenn sie den vorangeführten Erfordernissen entspricht;
1.2 dem beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu
übermitteln;
1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise
verhindert, sowie alles zu unternehmen, was eine gänzliche oder teilweise Kostenerstattung durch Dritte
ermöglicht;
1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer
gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen;
der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.2 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor
der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen
Verfahrens - insbesondere eines Musterverfahrens - abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und
die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch
zurückzustellen.
2. Neben diesen allgemeinen 0bliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle 0bliegenheiten
geregelt (Artikel 13, 17, 18 und 19).
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser 0bliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit gemäß §
6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vereinbart. § 6 VersVG lautet:
"(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer 0bliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt
die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer
kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt
der Versi-cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer 0bliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrecht-erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von 0bliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
0bliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine 0bliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs.
1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
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(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine 0bliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versi-cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-keit beruht. Wird die 0bliegenheit nicht mit dem
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leis-tung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer 0bliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten 0bliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen
sind, in der die 0bliegenheit mitgeteilt wird."
Artikel 9 - Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu
nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den
Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen
dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu
bestätigen oder begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um
weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter
Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur
Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend ist, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher
ist als ein 0bsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze
abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über
die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des
Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender
Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikel 9.3 ist dem
Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Schiedsgutachterverfahrens gemäß Artikel 9.5 in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt
aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes vorliegen.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme
als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutacherverfahrens, so muss er innerhalb
von 6 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines
Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich in geschriebener Form beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt namhaft
zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im
konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die
Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus.
Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer
an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder
Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende
Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend
machen.
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Wüstenrot Versicherungs-AG
6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des 0bsiegens zum Unterliegen in diesem
Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal
der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10 - Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person
(Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen.
2. Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt
unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
Eine Interessenkollision liegt vor,
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen
Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des
Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen
Versicherungszweig steht, oder
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
3. Das Wahlrecht nach Artikel 1O.1 und Artikel 1O.2 bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am 0rt
des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz
zuständig ist, bzw. auf Personen, die sich bereit erklären, zum Tarif eines ortsansässigen Anwaltes (Loco-Tarif)
tätig zu werden.
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
4.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer
selbst vorgenommen wird;
4.2 wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird,
nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat.
5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige
Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherungsnehmer.
7. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer
haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.
8. In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den Mediator aus einem mehrere Personen umfassenden
Vorschlag des Versicherers auswählen. Die Regeln des Artikel 1O.6.1 und Artikel 1O.7 gelten analog.
Artikel 11 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe
nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat,
gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte
Beträge sind dem Versicherer zu erstatten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der
Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Artikel 12 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten
ist.
2. Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 In den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Beiträgen sind die Versicherungssteuer sowie allfällige
Nebengebühren im Ausmaß der derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Sätze bereits enthalten.
Die Beiträge sind Jahres- oder einmalige Beiträge, die für den Versicherer kostenfrei zu bezahlen sind.
Die Beiträge können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann
jedoch auf Verlangen des Versicherers mit Zuschlägen (3% für halbjährliche, 5% für vierteljährliche und 1O% für
monatliche Raten), bezahlt werden. Bei Zahlung mittels SEPA-Lastschrift entfällt der Zuschlag für unterjährige
Zahlungsweise. Eine monatliche Zahlungsweise ist ausschließlich mit SEPA-Lastschrift möglich, bei Nichteinlösung
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wird auf vierteljährliche Zahlungsweise mit Erlagschein inklusive Unterjährigkeitszuschlag umgestellt. Wird
Ratenzahlung vereinbart, so hat der Versicherer trotzdem mit Beginn des Versicherungsjahres Anspruch auf den
gesamten Jahresbeitrag; die nach der ersten Beitragsrate zu zahlenden Raten gelten bis zu den in der
Vereinbarung festgelegten Fälligkeitsterminen gestundet.
2.2 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der
Versicherungsurkunde, Folgebeiträge einschließlich Nebengebühren an den in der Versicherungsurkunde
festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
2.3 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Versicherungsurkunde (Polizze), jedoch nicht vor dem
darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber
binnen 14 Tagen bezahlt oder danach ohne schuldhaften Verzug, beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der
Versicherungsurkunde festgesetzten Zeitpunkt.
Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 2O bis 26), dann beginnt der
Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
2.4 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39 bzw. 39a VersVG. Die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruches auf rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
nach § 39 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
2.5 Falls aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht
wird, wird der Versicherer die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen
Aufwandersatz gesondert in Rechnung stellen. Als derartige Mehraufwendungen gelten insbesondere
Mahngebühr bei Beitragszahlungsverzug, Ausstellungsgebühr einer Ersatzurkunde sowie Bearbeitungsgebühren
für Mehraufwendungen, die durch den Versicherungsnehmer veranlasst werden.
Die Höhe der jeweils verrechneten Kosten kann bei der Wüstenrot Versicherungs-AG kostenfrei erfragt werden.
2.6 Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt
den Versicherer der Beitrag für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen
anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses,
gebührt dem Versicherer der Beitrag, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Interesses
Kenntnis erlangt. Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
wurde, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Artikel 13 - Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer den erhöhten Beitrag vom Eintritt
dieses Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrags zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen
und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem
Verschulden beruht.
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch
gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem
Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur
Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
nicht auf seinem Verschulden beruht.
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif
einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der
Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem
Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag vom Eingang der Anzeige an
herabgesetzt.
5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch
eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab
Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
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Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Beitragsberechnung ist Artikel 15.3.2 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14 - Wie erfolgt die Wertsicherung? Wie ist die Prämiengarantie geregelt?
1. Der Beitrag der gegenständlichen Rechtsschutzversicherung wird - unabhängig vom Vorliegen einer
Veränderung des Risikos - in dem Ausmaß angepasst, wie sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarte Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex 2OOO - oder eines an seine Stelle tretenden Index -
des der Beitragsanpassung vorangegangenen Kalenderjahres gegenüber dem verlautbarten Jahresdurchschnitt
des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat. Die Anpassung des Beitrags erfolgt jährlich zum ersten Mai,
soferne
- die letzte Beitragsanpassung wenigstens zwölf Monate zurückliegt
- sowie das Datum des Versicherungsbeginnes zum Anpassungsstichtag erster Mai wenigstens drei Jahre
zurückliegt (dreijährige Prämiengarantie).
2. In mindestens gleicher Weise wird die Versicherungssumme angepasst.
3. Allfällige Selbstbehaltbeträge und Begrenzungen werden jedoch nicht angepasst.
4. Wenn zu einem Anpassungsstichtag eine Wertanpassung unterbleibt, wird die zu diesem Zeitpunkt vorliegende
Veränderung des Index gemäß Artikel 14.1 bei späteren Wertanpassungen angerechnet.
5. Die für diesen Vertrag vereinbarte Wertsicherung kann während der Dauer des Vertrages nicht separat
gekündigt werden.
Artikel 15 - Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
1. Je nach Vereinbarung werden Verträge mit unbestimmter oder bestimmter Laufzeit abgeschlossen:
1.1 Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
gehören (Verbraucherverträge), werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres haben beide Vertragspartner das Recht, den Versicherungsvertrag
zum Ende jedes nachfolgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu
kündigen, erstmals zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres.
Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn.
Fällt dieser nicht auf einen Monatsersten, gilt der auf den Versicherungsbeginn folgende Monatserste als Beginn
des Versicherungsjahres und Hauptfälligkeitszeitpunkt. Wurde ein abweichender Hauptfälligkeitszeitpunkt
vereinbart, so gilt dieser als Beginn des Versicherungsjahres.
1.2 Beträgt bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert
sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die
Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen
ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang
bestehen.
Dem Versicherer gebührt der Beitrag bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall
erlangt. Der Versicherer ist berechtigt, allfällige, für die längere Vertragsdauer eingeräumte Beitragsnachlässe
(Dauerrabatt), nach zu verrechnen.
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1 Bei Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch einen Vertragspartner (z.B.
ungerechtfertigte gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Anspruches auf Versicherungsschutz seitens des
Versicherers, arglistige Anspruchserhebung durch den Versicherungsnehmer) ist der andere Vertragspartner
innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Vertragsverletzung berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung zu kündigen.
Dem Versicherer gebührt der die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Beitrag.
3.2 Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer sind berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung
einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Vertragspartner das Versicherungsverhältnis nach
Eintritt eines leistungspflichtigen Versicherungsfalles zu kündigen.
Die Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist innerhalb eines Monats nach Bestätigung des
Versicherungsschutzes oder Erbringung der Versicherungsleistung vorzunehmen.
Dem Versicherer gebührt der auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Beitrag.
4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
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Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Was gilt als Vollmachtsnachweis? Welcher
Gerichtsstand kommt zur Anwendung?
1. Form von Erklärungen
1.1 Für ab dem 1.7.2O12 abgeschlossene Verträge sowie für Verträge, für die ab dem 1.7.2O12 ein Tarifwechsel
erfolgt, gilt:
Für Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, versicherter Personen oder sonstiger Dritter
genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und dem Versicherer zugehen. Der
geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B.
Telefax oder E-Mail), entsprochen. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen, für welche gesetzlich die Schriftform
vorgesehen ist oder für welche die Schriftform ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das 0riginal der Erklärung vom Erklärenden eigenhändig
unterschrieben zugehen muss. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des
Versicherungsnehmers, der versicherten Personen oder sonstigen Dritten sind nicht wirksam.
1.2 Für vor dem 1.7.2O12 abgeschlossene Verträge, für die nach dem 1.7.2O12 kein Tarifwechsel erfolgt ist, gilt:
Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers können, sofern nicht ausdrücklich eine
entgegenstehende Regelung gilt, schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Der Versicherer hat das Recht, zu
jeder mündlichen oder telefonischen Erklärung die Nachreichung in Schriftform zu verlangen.
Erklärungen, die an eine Frist gebunden sind, haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
Schriftliche Erklärungen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch,
fernschriftlich, mit Telefax, im Wege der elektronischen Datenübertragung oder jeder anderen technisch
möglichen Weise vorgenommen werden.
Weist eine schriftliche Erklärung keine eigenhändige 0riginalunterschrift oder elektronisch sichere Signatur auf, so
kann der Versicherer eine Nachreichung der Erklärung in Schriftform mit eigenhändiger 0riginalunterschrift
verlangen.
2. Vollmachtsnachweis
Erklärungen durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem Versicherer sind unwirksam, wenn der Bevollmächtigte
seine Vollmacht nicht schriftlich nachweist und der Versicherer die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweist.
Eine Frist wird auch durch eine rechtzeitige Erklärung ohne Vollmachtsnachweis gewahrt, wenn nach
Zurückweisung der schriftliche Nachweis unverzüglich nachgereicht wird. Der schriftliche Nachweis kann in jeder
technisch möglichen Weise im Sinn von Artikel 16.1 erbracht werden; der Versicherer kann jedoch Einsicht in das
0riginal der Vollmachtsurkunde verlangen.
3. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1 der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) für alle nicht betrieblich genutzten
Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger,
oder
1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Versicherungsurkunde bezeichnete Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger,
die auf sie zugelassen sind; soweit es sich um nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge handelt: die in ihrem
Eigentum stehen oder von ihnen geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die
berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
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2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der
bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Artikel 17.2.4).
2.1.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert,
wenn dies besonders vereinbart ist.
2.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder
der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel
6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den
Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
Tatausgleichs.
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen
Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt
abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht
zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 18O,- festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als € 18O,- festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gemäß Artikel 17. 2.2.2 festgesetzt wird.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im
örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkberechtigung bewirken.
2.3 Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der
Lenkberechtigung.
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung
eingeleitet worden ist, außer die Einleitung eines derartigen Verfahrens ist aus Anlass eines Verkehrsunfalles oder
aus Anlass der Übertretung von Verkehrsvorschriften erfolgt.
2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör
betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1 und Artikel 17.1.2 erstreckt sich dieser
Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen,
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von
Folgefahrzeugen,
wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Artikel 17.1 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.3 besteht kein Versicherungsschutz aus Verträgen
über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Artikel 17.5.2,
2.4.3 aus Kfz-Haftplicht- und/oder Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken.
2.5 Erweiterte Deckung zu Artikel 17.2.1 bis Artikel 17.2.3
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach
einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung umfasst der
Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
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3. Was ist nicht versichert?
Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1 Als 0bliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im
Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung
entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut
abnehmen zu lassen;
4.1.3 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten
entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
bestehen, soweit diese die Verletzung dieser 0bliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.2 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der 0bliegenheiten nach Artikel 17.4.1.2 und Artikel 17.4.1.3 besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Welche Regelung gilt bei Stillegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug
über?
5.1 Wird ein nach Artikel 17.1.3 versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird
dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
5.2 Wird ein nach Artikel 17.1.3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der
Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten
Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen
Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges
tritt (Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem
Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche
amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim
Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Artikel 17.1.1 oder der
Versicherungsnehmer gemäß Artikel 17.1.2 seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter,
Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
6.2 Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 17.1.3 kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger
Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18 - Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1 der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2 der Versicherungsnehmer
als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind
bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhänger.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom
Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
W468 / O62O11 A-5O33 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: OO35793
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Wüstenrot Versicherungs-AG
Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder
der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel
6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den
Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
Tatausgleichs.
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des
Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von
Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der
Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 18O,- festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als € 18O,- festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gemäß Artikel 18.2.2.2 festgesetzt wird.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im
Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkberechtigung bewirken.
2.3 Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der
Lenkberechtigung.
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung
eingeleitet worden ist, außer die Einleitung eines derartigen Verfahrens ist aus Anlass eines Verkehrsunfalles oder
aus Anlass der Übertretung von Verkehrsvorschriften erfolgt.
2.4 Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach
einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung umfasst der
Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
3. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht im Lenker-Rechtsschutz - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - für die
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1 Als 0bliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung
entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut
abnehmen zu lassen;
4.1.3 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten
entspricht.
4.2 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der 0bliegenheiten nach Artikel 18.4.1.2 und Artikel 18.4.1.3 besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 19 - Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
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1.1 im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2 im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als unselbständig
Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf
dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
2.2 Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer
Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über
die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen
des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar
sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine endgültige
Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen
Fahrlässigkeit erfolgt.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher
Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
(Siehe Artikel 7.5.5).
2.2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit
Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 18O,-
festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als € 18O,- festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gemäß Artikel 19.2.2.3 festgesetzt wird.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht
3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser
und in der Luft sowie Anhängern eintreten (versicherbar gemäß Artikel 17 und 18);
3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (versicherbar
gemäß Artikel 2O);
3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Artikel 23);
3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar gemäß
Artikel 24).
3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz
3.2.1 im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder
Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2 für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen
Freiheit.
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Wüstenrot Versicherungs-AG
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Als 0bliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der
Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der 0bliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch
oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte
Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 20 - Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1 im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im
Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber;
1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
2. Was ist versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder
Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.
Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer bis maximal €
1.OOO,-, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten Arbeitnehmers auch auf
die Geltendmachung seiner Forderung vor dem Konkurs- oder Ausgleichsgericht sowie auf die Geltendmachung
seiner Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.1.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Artikel 6.8), in Fällen, in denen das dem
Konflikt zugrunde liegende Arbeits- oder Lehrverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des
Deckungsanspruches unstreitig aufrecht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des
Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.1.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsvertreter bis maximal €
1.OOO,-, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen
wurde.
2.2 Bei öffentlich rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.3.6
auch für Disziplinarverfahren.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis
€ 1.OOO,-, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. Diese
Deckungserweiterung gilt nicht in Disziplinarsachen.
2.3 Für Ärzte besteht abweichend von Artikel 7.3.6 Versicherungsschutz auch für Disziplinarverfahren vor der
Standesvertretung.
3. Was ist nicht versichert?
Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 21 - Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von
und zur Arbeitsstätte eintreten.
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2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
2.1 in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher
Leistungssachen;
2.2 in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über Pflegegeld mit Körperschaften, die nicht
Sozialversicherungsträger sind.
2.3 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über
Beitragszahlungen und Zuschläge.
Der Versicherungsschutz umfasst in den Fällen gemäß Artikel 21.2.2 und Artikel 21.2.3 auch die Kosten für
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden bis € 1.OOO,-, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich
vorgesehenen Pauschalkostenersatzes.
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 22 - Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
2. Was ist versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst bis zu dem für die Rechtsberatung in der Versicherungsurkunde
ausgewiesenen Höchstbetrag die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen Rechtsvertreter oder
Notar.
2.2 Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenommen
Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen. Ist zur Lösung einer Frage des nationalen österreichischen
Rechts das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EU-Recht) heranzuziehen, bezieht sich der
Versicherungsschutz auch darauf.
2.3 Bezieht sich die gewünschte Rechtsauskunft auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge,
übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der
seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.
2.4 Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen
des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 23 - Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1), für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
Für unselbständig Tätige erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf nebenberuflich ausgeübte
selbstständige Tätigkeiten (ausgenommen Privatzimmervermietung) bis zu einer Streitwertgrenze von € 3.5OO,-.
Dies gilt für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bis zu einem Maximalumsatz von € 6.OOO,- pro Jahr.
Als Umsatz sind sämtliche Einnahmen aus einer selbstständigen und/oder gewerblichen Tätigkeit eines
Kalenderjahres heranzuziehen.
Als Nachweis gilt der Bescheid zur Einkommenssteuererklärung des vergangenen Kalenderjahres.
Die Regelungen des Artikel 23.2.3 gelten sinngemäß;
1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
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Wüstenrot Versicherungs-AG
2. Was ist versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
2.1.1 Versicherungsverträgen über in Österreich gelegene Risken (nicht jedoch aus Kfz-Haftplicht- und/oder
Kfz-Kasko-Versicherungsverträgen);
2.1.2 sonstigen schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen
Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über
unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom
Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur
für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen,
besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1 soferne und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der
Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3 die
vertraglich vereinbarte 0bergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht
übersteigen;
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der
Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis
unter die vereinbarte 0bergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte 0bergrenze,
entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den
Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
2.3.3 sofern im Versicherungsvertrag vereinbart, sind bei der Betreibung unbestrittener Forderungen
(Inkassofälle) Teilzahlungen des Gegners abweichend von Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (versicherbar
gemäß Artikel 17.2.4);
3.1.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versicherbar gemäß Artikel 2O).
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz
nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses
Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen
- kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Betreibung von unbestrittenen
Forderungen für eigene Lieferungen und Leistungen (Inkasso).
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24 - Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten 0bjektes
und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten 0bjekt.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (gemäß Artikel 5.1)
1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich
Nutzungsberechtigter der im jeweiligen Rechtsschutzvertrag vereinbarten Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
1.2 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der
Versicherungsurkunde bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung).
Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in
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seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten 0bjektes eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen
Gerichten je nach Vereinbarung
2.1 aus Miet- und Pachtverträgen;
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch:
2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus
der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
2.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten
0bjektes.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den
Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2 aus dinglichen Rechten; einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche.
Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr
nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar
benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke
betroffen sind.
2.3 als Wohnungseigentümer
2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten
Wohnungseigentumsobjekt eintreten.
2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in
Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherten an der
Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört;
2.3.3 in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
des Wohnungseigentümers bis maximal € 1.OOO,-.
2.4 nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten
0bjektes entstehen.
2.5 Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
2.5.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Artikel 6.8), in Fällen, in denen das dem
Konflikt zugrunde liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere der Miet- oder Pachtvertrag, die Dienstbarkeit, das
Nachbarschaftsverhältnis, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig aufrecht
besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses eine Anfechtung mit dem Ziel der
Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
2.5.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsvertreter bis maximal €
1.OOO,-, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen
wurde.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1 familienrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gemäß Artikel 25);
3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen (versicherbar gemäß Artikel 26).
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3 Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen -
kein Versicherungsschutz für
3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der
Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten 0bjekt durch den
Versicherten;
3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie
insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und
Grundbuchsangelegenheiten;
3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich
Nutzungsberechtigten des in der Versicherungsurkunde bezeichneten 0bjektes.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen
gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen
W468 / O62O11 A-5O33 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: OO35793
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haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die
Regelungen des Artikels 2.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.4.
Artikel 25 - Rechtsschutz für Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie
des 0bsorgerechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
Entscheidungen.
2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Artikel
6.8)
2.2.1 in Fällen aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern und des Eherechtes;
2.2.2 in gerichtsanhängigen Scheidungen, zwecks Vermittlung der Gestaltung der mit der beabsichtigten
Ehescheidung im Zusammenhang stehenden Folgen (Scheidungsmediation). Dieser Versicherungsschutz wird
auch dem Ehegatten gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches die häusliche
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer aufrecht besteht.
2.3 die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsvertreter bis maximal € 1.OOO,-,
sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1, genannten
Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1 in Ehescheidungssachen;
3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im
Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den
Unterhalt,
3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt
minderjähriger Kinder, die 0bsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den
minderjährigen Kindern und den Unterhalt,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres
nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und
mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der
Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall
innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder
eingetreten ist.
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit
in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann
der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der
Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
4.1 Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den
Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
4.2 In Fällen der Scheidungsmediation (Artikel 25.2.2.2) ist Versicherungsfall der Zeitpunkt des Einlangens des
Scheidungsantrages bzw. der -klage bei Gericht, wenn die Ehescheidung angestrebt wird, ohne dass ein
tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt.
W468 / O62O11 A-5O33 Salzburg, Alpenstraße 61, Postfach 155 . FN 34521t, Landesgericht Salzburg DVR: OO35793
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5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26 - Rechtsschutz für Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG)
besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
2.2 die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsvertreter bis maximal € 1.OOO,-,
sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist.
3. Was ist nicht versichert?
Im Erbrechtsschutz besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb
eines Jahres danach eingetreten ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Anhang
Gesetzliche Rücktrittsrechte
- Gemäß §3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG):
Versicherungsnehmer, die als Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten, sind bei
Vorliegen der im §3 KSchG genannten Voraussetzungen berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der
Versicherungsurkunde in geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten.
- Gemäß §5b Abs. 2 sowie §5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
Festsetzung des Beitrages - soweit dieser nicht im Antrag bestimmt ist - und vorgesehene Änderungen des
Beitrages nicht vor Abgabe des Versicherungsantrages erhalten hat oder diesem keine Kopie des Antrages
ausgehändigt worden ist, kann er gemäß § 5b VersVG binnen zwei Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsagenten vermittelt wurde und
der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht alle in den §§ 137f (7) bis (8) und 137g
Gew0 vorgesehenen Mitteilungen (Beratungsprotokoll) erhalten hat.
Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gemäß § 5c VersVG vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen
14 Tagen zurücktreten.
Diese Rücktrittsrechte gelten nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Die Rücktrittsfrist
beginnt mit Zugang der Versicherungsurkunde und der Versicherungsbedingungen einschließlich der
Bestimmungen über die Beitragsfestsetzung oder -änderung bzw. mit Erfül-lung der Mitteilungspflichten nach §§
252, 253 und 255 VAG und § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g in Verbindung mit § 137h Gew0 zu laufen und endet
spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungsurkunde und Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Die Ausübung der Rücktrittsrechte bedarf der geschriebenen Form.
Gegen Einlösung dieser Versicherungsurkunde erlöschen jene Versicherungen, die laut Antrag durch diese
Versicherungsurkunde ersetzt werden sollen. Sie leben wieder auf, wenn hinsichtlich des eingelösten Vertrages
ein Rücktritt nach dem KSchG bzw. §5b Abs. 2 bzw. §5c VersVG erfolgt.
Eine allenfalls als Folge-Versicherungsurkunde bezeichnete Vertragsausfertigung stellt versicherungsrechtlich
einen Nachtrag dar. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte finden daher in diesem Fall keine Anwendung.
Abschriften von Vertragserklärungen
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit auf seine Kosten Abschriften aller Erklärungen verlangen, die von ihm
oder für ihn dem Versicherer gegenüber mit Bezug auf den Vertrag abgegeben worden sind.
Zitierte Gesetzesbestimmungen
§ 51 ASGG
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von
einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
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Wüstenrot Versicherungs-AG
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für
Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
§ 161ff AußStrG
§ 161. (1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und
die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem
Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des
Erbrechts unabhängig sind.
§ 162. Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 4 OOO Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu
geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.
§ 163. (1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so
hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
(2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter
Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren
ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
§ 164. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist,
eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der §§ 16O bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung,
die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend
zu machen.
§ 48a Z 3 Börsegesetz
"Finanzinstrumente" sind
a) Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
b) Anteile an 0rganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente;
dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf
Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
§ 378 E0
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung
des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete
Partei) ein betagter oder bedingter ist.
§ 3 KSchG
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen
noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der
Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für
die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen
über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so
steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise
Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die
verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die
Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in
die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind
oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer
Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen
Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 5O Euro nicht übersteigt.
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom
Unternehmer gedrängt worden ist.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb
der Frist abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die
gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 Gew0 1994), über
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das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 Gew0 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren
von Privatpersonen (§ 59 Gew0 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses
Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
§ 252 VAG
(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner
Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der
Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen
vorgeschlagene Recht,
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls einer Stelle, an die den
Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
4. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer und
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten
kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner
Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, dass der Versicherungsnehmer die Information
spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen
anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1,
4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(6) Die Information muss in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer
anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staats gewählt hat.
(7) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richtet sich nach §
1O7 TKG 2OO3.
(8) Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen
wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen eindeutig sein, dürfen nicht irreführend sein und müssen redlich erteilt werden. Weiters
darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass
die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
(9) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung definieren, welche Geschäftspraktiken als unredlich
bzw. welche Informationen als nicht eindeutig oder irreführend im Sinne des Abs. 8 gelten.
§ 253 VAG
(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner
Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252 schriftlich zu informieren
1. über die Leistungen des Versicherungsunternehmens, das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, die zur Anwendung kommenden
Rechnungsgrundlagen sowie die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
2. über die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie und einer etwaigen vom Versicherungsunternehmen übernommenen
Ausfallshaftung,
3. über die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
4. über die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
5. über die Rückkaufswerte und die prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind,
6. über die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
7. In der kapitalbildenden Lebensversicherung über die voraussichtlichen prozentuellen Anteile der Versicherungssteuer, der Prämien zur
Deckung versicherungstechnischer Risiken (Risikoprämien), gegliedert nach einzelnen Risiken, der in der Prämie einkalkulierten Kosten und
der veranlagten Beträge (Sparprämien) an der voraussichtlichen Prämiensumme über die gesamte Laufzeit in Form einer tabellarischen
Darstellung, die auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten, die am veranlagten Vermögen bemessen werden, enthält. Weiters
anzugeben ist die voraussichtliche Minderung der Gesamtverzinsung durch Kosten, Versicherungssteuer und Risikoprämien, die effektive
Gesamtverzinsung der Prämienzahlungen über die gesamte Laufzeit und ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz, jeweils unter Heranziehung
der Werte der Modellrechnung nach Abs. 2,
8. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin
enthaltenen Vermögenswerte,
9. in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur
Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden,
1O. in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die
Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie,
11. über die vertragsspezifischen Risiken, die der Versicherungsnehmer selbst trägt,
12. über die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige
abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
13. über bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten und
14. über den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf
einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
(2) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu
übermitteln, bei der die Leistungen des Versicherungsunternehmens, die Rückkaufswerte und die prämienfreien Leistungen unter
Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation anhand von mindestens drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt und
in Jahresschritten gegliedert der Prämie, der Prämiensumme sowie einem etwaig garantierten Wert gegenübergestellt werden. Die
Modellrechnungen sind klar und verständlich zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der
Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen ableiten kann.
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Wüstenrot Versicherungs-AG
(3) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 und 8 bis 1O, und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung
der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
3. in der fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds
durch das Versicherungsunternehmen,
4. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, in der
fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie in der
indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages,
5. bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu
Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der
Angabe des aktuellen Rückkaufswerts und
6. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten
gemäß § 92 Abs. 5.
(4) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.
(5) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung
näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz
erforderlich ist.
§ 255 VAG
(1) Soweit die Kranken- oder Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss
eines Vertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 252
schriftlich zu informieren über
1. die Leistungen des Versicherungsunternehmens,
2. die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert
werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
4. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
5. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
6. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige
abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
7. den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache
Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
1. über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
2. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Z 6 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag
anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
3. über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
4. über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 252 Abs. 3 und 6 anzuwenden.
(4) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung
näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz
erforderlich ist.
§ 5b (2) VersVG
(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt
ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form "Versicherungsagent" erfolgte,
die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g Gew0 1994 unter Beachtung des § 137h Gew0 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
§ 5c VersVG
(1) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne
Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung
gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
1. der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h Gew0 1994 vorgesehenen Informationen
und
3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
zugegangen sind.
(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es
erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
§ 6 VersVG
§ 6 VersVG ist zitiert in Artikel 8.3.
§ 36 (1) VersVG
(1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die
Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln.
§ 38 VersVG
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so
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ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 VersVG
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung
dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der
rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a VersVG
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 1O vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 6O Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder
§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 458 ZP0
Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren
zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur
Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen
Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
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