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Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ARB 2025)
und Ergänzende Bedingungen für die
Rechtsschutz-Versicherung der VAV (ERB 2025)
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Bestimmungen der ERB zusam-
men den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten
in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen sowie die ERB nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und den ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang
und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen,
auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch
jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Abschnitt A: ARB 2025 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1: Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4: Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5: Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Versicherungsansprüche geltend machen?
Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8: Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches
zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers
Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was
hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann ge-
hen Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
Artikel 16: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 1 von 31
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Abschnitt B: ARB 2025 Besondere Bestimmungen
Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
Rechtsschutz)
Artikel 19: Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21: Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24: Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht
Abschnitt C: ERB 2025 Ergänzende Bedingungen
Artikel 27: Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz
Artikel 28: Daten-Rechtsschutz
Artikel 29: Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
Artikel 30: Mobbing und sexuelle Belästigung, Antistalking-Rechtsschutz
Artikel 31: Steuer-Rechtsschutz
Artikel 32: Pflege-Rechtsschutz
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 2 von 31
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Abschnitt A: ARB 2025 Gemeinsame Bestimmungen Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist
bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der
Artikel 1 die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 3
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtli- Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher
chen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die Geltungsbereich)
dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
und Besonderen Bestimmungen der ARB geboten und Versicherungsvertrages eintreten.
bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Die
Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle 2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar wäh-
vereinbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
ARB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des Versi- eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in
cherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind. die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsneh-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursa-
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren che, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- bekannt war.
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Drit-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die ten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wur-
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran de, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.3. aus, be-
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder steht kein Versicherungsschutz.
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungs-
Artikel 2 nehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt dieser als Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko
eingetreten? geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz.
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis
oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG
Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Ar- (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht.
tikel 17.2.1., Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel
24.2.1.1 sofern ein Schadenersatzanspruch wegen 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
Beschädigung des versicherten Objektes geltend begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzah-
gemacht wird) gilt als Versicherungsfall das dem An- lung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel
spruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeit- 12) und die in den Besonderen Bestimmungen und
punkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Ergänzenden Bedingungen geregelten Wartefristen
Schadenereignisses. (Artikel 20 bis 26, 28, 31 und 32).
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf ei- Artikel 4
nen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be- Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
triebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich
eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18) sowie
des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal- im Schadenersatz und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19)
les. besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
die in Europa (im geographischen Sinn), den außer-
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- europäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Ka-
fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. narischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22), in bestimm- Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Gren-
ten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigen- zen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch
tum und Miete (Artikel 24) sowie des Rechtsschutzes die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem
für Familienrecht (Artikel 25), im Daten-Rechtsschutz Geltungsbereich erfolgt.
(Artikel 28) und im Steuer-Rechtsschutz (Artikel 31) 2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23)
gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle,
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ei-
Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens nem Vertragsstaat der Europäischen Union (EU), der
(Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) so- Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island erfolgt
wie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen we- und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerich-
gen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und tes oder einer staatlichen Behörde in diesen Ländern
Artikel 24.2.1.1.) - gilt als Versicherungsfall der tat- gegeben ist.
sächliche oder behauptete Verstoß des Versiche- 3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz,
rungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich ge-
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versi- mäß Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher In-
cherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in teressen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die
dem eine der genannten Personen begonnen hat Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge-
oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten richtes oder einer österreichischen Verwaltungsbe-
oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. hörde gegeben ist.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ur-
sächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / 3 von 31
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Artikel. 5 Artikel 6
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen Welche Leistung erbringt der Versicherer?
können mitversicherte Personen Versicherungsansprüche
geltend machen? 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
schutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltend-
den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten machung des Deckungsanspruches entstehenden
mitversicherten Personen. Ist in den Besonderen Kosten gemäß Pkt. 6., soweit sie für die Wahrneh-
Bestimmungen die Mitversicherung von Familienan- mung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
gehörigen vorgesehen, so umfasst der Versiche- nehmers notwendig sind.
rungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur
1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm le- insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei
benden Ehegatten, eingetragenen Partner oder vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leis-
Lebensgefährten und tungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8)
1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adop- 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfol-
tiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch gung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend
nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf
dem Versicherungsnehmer leben); deren Erfolg besteht.
1.3. volljährige Kinder bis zur Beendigung des 27. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 un-
Lebensjahres, sofern sie eine Schul- oder Be- terbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-
rufsausbildung (auch Studium) absolvieren, an Rechtsschutz.
einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in ei-
ner Fachschule teilnehmen oder ihren ordentli- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die
chen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ab- Besonderen Bestimmungen (Artikel 20, 21, 24, 25
leisten. Der Versicherungsschutz gilt auch für und 26) oder die Ergänzenden Bedingungen (Artikel
einen Zeitraum von 8 Monaten vor und nach 27 – 32) nichts anderes vorsehen, auf die Wahrneh-
Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung, mung rechtlicher Interessen
einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in ei- a) außergerichtlich durch den Versicherer oder
ner Fachschule oder des Präsenz-, Ausbildungs- durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßi-
oder Zivildienstes. gen Parteienvertretung befugte Person.
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versi- b) vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwal-
cherungsschutz geht auf den Nachlass oder die ein- tungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
geantworteten Erben des Versicherungsnehmers Parteienvertretung befugte Person in allen In-
über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben stanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
eingetreten ist. Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwal-
Personen, für deren Unterhalt der Versicherungs- tungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur
nehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen
aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers Bestimmungen oder Ergänzenden Bedingungen aus-
eigene Schadenersatzansprüche geltend machen. drücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18, 20, 21 und
4. Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestim- 31).
mungen, insbesondere auch Artikel 8, gelten sinnge- 6. Der Versicherer zahlt
mäß auch für die mitversicherten Personen gemäß
Punkt 1 sowie Punkt 2 und für die Personen mit An- 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versiche-
spruch auf Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, so-
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche fern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistun-
gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des gen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allge-
Versicherungsnehmers geltend machen. meinen Honorarrichtlinien;
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zu- In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
stimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte Perso- Verfahren werden Nebenleistungen des Rechts-
nen Versicherungsschutz für anwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außer- gen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort
gerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher Interes- in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen
sen oder Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses
Gerichtes nicht mindestens 3 Rechtsanwälte ih-
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versi- ren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die ta-
cherten Ermittlungsverfahren oder riflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Spren-
gelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinnge-
- die Anfechtung einer Entscheidung oder mäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbe-
- die Einleitung eines anderen Verfahrens hörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere
Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versi- zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
cherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungs- Person tätig, werden deren Kosten nach den für
schutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur
Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernom-
men. Im Ausland werden die angemessenen
Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertre-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 4 von 31
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tung befugten Person nach den dort geltenden ßergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren
Richtlinien übernommen. rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungs-
nehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wur-
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auf- de. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwi-
erlegten Vorschüsse und Gebühren für die von schenabrechnung frühestens dann verlangen,
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wenn bei Verfahren über mehrere Instanzen eine
beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher Instanz beendet ist und dem Versicherungsneh-
und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren mer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Verfahren; Die Leistung gem. Pkt. 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald
der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentli- pflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt
chungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnah- hat.
men.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, folgt:
soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zah-
lung verpflichtet ist; 7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem
Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der und die mitversicherten Personen zu erbringen-
Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten den Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Ver-
des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. sicherungsfalles laut Vertrag gültige Versiche-
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versiche- rungssumme.
rungsnehmers zu und von einem ausländischen 7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ur-
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter sächlich und zeitlich zusammenhängenden, ein-
oder Partei von diesem angeordnet wurde oder heitlichen Vorgang darstellen, steht die Versi-
zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder- cherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre
lich ist; Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der ersten Versicherungsfalles.
Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse einschließ- 7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
lich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Ver-
nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die sicherungsschutz aus einem oder mehreren
Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Ver- Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen
kehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstge- aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen
legenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einver- Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet,
nahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungs-
Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kos- pflicht vorerst
tenerstattung für einen Linienflug der Economy-
Klasse. - auf die außergerichtliche Wahrnehmung
durch von ihm ausgewählte Rechtsvertre-
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versiche- ter;
rungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
müssten, um einstweilen von Strafverfolgungs- - auf gegebenenfalls notwendige Anschluss-
maßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). erklärungen als Privatbeteiligte und auf die
Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Forderungsanmeldung in Insolvenzverfah-
innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch ren sowie
den Versicherer zurückzuzahlen. Ausgeschlos-
sen ist diese Vorschussleistung beim Vorwurf - auf notwendige Musterverfahren zu be-
vorsätzlicher strafbarer Handlungen oder Unter- schränken. Die dem Versicherer für die
lassungen Vorbereitung und Durchführung von Mus-
terverfahren entstehenden Kosten werden
6.6. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. nach Kopfteilen auf die Versicherungs-
exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versiche- summe aller betroffener Versicherungs-
rungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; nehmer angerechnet.
6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4 Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmun- oder sonstige gemeinschaftliche Formen der ge-
gen, wenn und solange Teilzahlungen durch die richtlichen Interessenwahrnehmung organisiert
Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen oder empfohlen und nimmt der Versicherungs-
(ausgenommen Inkassofälle gemäß Artikel nehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere
23.2.3.3.). Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der
Versicherer die dem einzelnen Versicherungs-
6.8. Die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung nehmer entstehenden Kosten bis zu max. EUR
durch Mediation werden bis zum vorgesehenen 10.000,00.
Höchstbetrag von EUR 3.000,00 ersetzt, sofern
es vor Einleitung eines Verfahrens vor staatli- Wenn und sobald die Versicherungsnehmer
chen Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder durch diese Maßnahmen nicht ausreichend ge-
während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor gen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohen-
staatlichen Gerichten zu einem Mediationsver- de Verjährung geschützt sind, übernimmt der
fahren kommt. Versicherer die Kosten für die individuelle, ge-
richtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis
zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. zum Betrag von max. EUR 10.000,00.
Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versiche-
Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig au- rungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 5 von 31
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gerichtliche Geltendmachung individueller An- 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die auf-
sprüche notwendig, besteht dafür Versicherungs- grund einer Ausnahmesituation an eine Perso-
schutz in vollem Umfange. nenmehrheit gerichtet sind. Als Ausnahmesitua-
tion gilt eine Situation, die den Gesetzgeber oder
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Organe der Vollziehung unmittelbar veranlasst,
Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum
tungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öf-
Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese fentlichen Sicherheit vorzunehmen.
Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
1.3 mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor,
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges
Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnli-
des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Dies che Schädigung von Menschen oder Sachen
gilt nicht in Mediationsverfahren. eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Ur- 1.4 mit
teil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsver-
wirklichung für höchstens fünf Exekutionsversu- - Auswirkungen der Atomenergie
che einschließlich der Anmeldung der Forderung
in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit max. - genetischen Veränderungen oder gentech-
EUR 10.000,00. nisch veränderten Organismen;
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermö- - Auswirkungen elektromagnetischer Felder
gen des Gegners vor dem Vorliegen eines oder Infraschall;
rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-
neben den Kosten der Anmeldung der Forderung medizinische Behandlung zugrunde liegt;
ausschließlich die Kosten des durch eine Bestrei-
tung notwendigen Zivilverfahrens. 1.5 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige
Materialien zurückzuführen sind;
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versiche-
rungsschutz für die Geltendmachung oder die 1.6 mit
Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versi- - der Errichtung bzw. baubehördlich geneh-
cherer die Kosten anteilig im Verhältnis der migungspflichtigen Veränderung von Ge-
Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinan- bäuden, Gebäudeteilen oder Grundstü-
der. Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen cken, die sich im Eigentum oder Besitz des
Interessen vom Gegner Forderungen aufrech- Versicherungsnehmers befinden oder von
nungsweise geltend gemacht, für deren Abwehr ihm erworben werden;
kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Ver- - der Planung derartiger Maßnahmen und
sicherer nur die Kosten, die der Versicherungs-
nehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktiv- - der Finanzierung des Bauvorhabens ein-
forderung Gegenstand der Interessenwahrneh- schließlich des Grunderwerbes,
mung gewesen wäre.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendma-
Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die chung von Personenschäden sowie im Straf-
unter Versicherungsschutz stehenden Ansprü- Rechtsschutz.
che.
1.7 mit der Finanzierung des Erwerbs eines Gebäu-
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Straf- des, Gebäudeteiles oder eines Grundstücks.
verfahrens, für die teils Versicherungsschutz be-
1.8 mit der Veranlagung von Vermögengegenstän-
steht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten
anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundla- den und Geld (auch in betriebliche Vorsorgekas-
gen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen sen und Pensionskassen) und der damit zu-
sammenhängenden Beratung, Vermittlung und
zueinander.
Verwaltung.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
durch versicherte und nicht versicherte Perso- 1.9 mit
nen in einem Verfahren oder in verbundenen - dem Ankauf und Verkauf von digitalen
Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten Währungen (Kryptowährungen)
anteilig.
- dem Tausch in und von Kryptowährungen
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden,
dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten - der Generierung und Verwendung von
selbst trägt (Selbstbehalt) Kryptowährungen
- Fehlern in der Kryptowährungen zugrunde-
Artikel 7 liegenden Registrierung und Datenverarbei-
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? tung (Wallets, Blockchain, etc.)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungs- und der damit zusammenhängenden Beratung,
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Vermittlung und Verwaltung.
1. in ursächlichem Zusammenhang 2. in ursächlichem Zusammenhang
1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen 2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkun-
oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentli- gen zurückzuführen sind;
chen Ansammlung oder Kundgebung, von
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen
Streiks oder Aussperrungen;
oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 6 von 31
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2.3. mit der Tätigkeit als rungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtre-
tung oder Haftungsübernahme erfolgte, nach-
- Organwalter und sonstiger Funktionär eines dem der Versicherungsfall eingetreten ist oder
Vereins oder einer politischen Partei; nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner
- Amtsträger oder Organ einer Kirche oder oder einem Dritten eine den Versicherungsfall
Religionsgemeinschaft; auslösende Rechtshandlung oder Willenserklä-
rung vorgenommen wurde;
- Träger eines politischen Amtes oder Man-
dats, wie insbesondere als Mitglied der 5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
Bundesregierung, einer Landesregierung sammenhang mit einem über das Vermögen des
oder eines allgemeinen Vertretungskörpers Versicherungsnehmers beantragten Insolvenz-
des Bundes, der Länder oder von Gemein- verfahrens;
den, als Bürgermeister, Ortsvorsteher, Ge- 5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsneh-
meinderat, etc. mer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt
2.4. mit Tätigkeiten, für die der Versicherungsnehmer hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der
nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung Begehung eines Verbrechens durch den Versi-
oder sonstige Ausübungsbefugnis besitzt. cherungsnehmer eintreten.
2.5. mit Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter 6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
juristischer Personen. Besonderen Bestimmungen und Ergänzenden Be-
dingungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten
3. aus dem Bereich des (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26,27,28 und 30).
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang Artikel 8
mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche-
Gegenstand haben; rung seines Versicherungsanspruchs zu beachten?
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; (Obliegenheiten)
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereins- 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
rechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften so- schutz, ist er verpflichtet,
wie des Rechtes der Kirchen und Religionsge- 1.1. den Versicherer
meinschaften;
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahr-
3.4. Vergaberechtes; heitsgemäß, in geschriebener Form
3.5. Steuer-, Zoll und sonstigen Abgabenrechtes; über die jeweilige Sachlage aufzuklä-
ren,
3.6. Disziplinarrecht;
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
3.7. Handelsvertreterrechtes; Verlangen vorzulegen und
4. aus 1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen
zur Wahrnehmung rechtlicher Interes-
4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundla- sen die Bestätigung des Versiche-
ge geschaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, rungsschutzes durch den Versicherer
Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die einzuholen (Artikel 9);
neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungs-
schutz gegeben; 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechts-
vertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem
4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn voll-
aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
über Wiederkaufs, Rückkaufs, oder Vorkaufs-
Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen
rechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vor- alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
verträgen über unbewegliche Sachen; stellen;
4.3. Versicherungsverträgen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor
4.4. Unternehmenspachtverträgen. Ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer
zur Prüfung zu übermitteln;
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts ande-
res vereinbart ist – ferner ausgeschlossen 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig er-
höht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehre- oder teilweise verhindert;
rer Versicherungsnehmer desselben Rechts-
schutz-Versicherungsvertrages untereinander, 1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivil-
mitversicherter Personen untereinander und mit- rechtlichen Ansprüchen außerdem
versicherter Personen gegen den Versiche- 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglich-
rungsnehmer;
keit einzuräumen, Ansprüche selbst
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwi- innerhalb angemessener Frist außer-
schen Lebensgefährten auch dann, wenn die gerichtlich durchzusetzen oder abzu-
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern wehren;
die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung
mit der Lebensgemeinschaft steht; oder Abwehr von Ansprüchen und vor
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an der Anfechtung einer gerichtlichen
den Versicherungsnehmer abgetreten wurden Entscheidung die Stellungnahme des
und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlich- Versicherers zur Notwendigkeit der
keiten anderer Personen, die der Versiche- Maßnahmen (Art. 6.3.), einzuholen;
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 7 von 31
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der Abschluss von Vergleichen ist mit legung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird,
dem Versicherer abzustimmen; kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz durch Beantragung eines
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung
insbesondere durch drohende Verjäh- eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend
rung beeinträchtigt werden, vor der machen.
gerichtlichen Geltendmachung von
Ansprüchen die Rechtskraft eines 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kosten-
Strafverfahrens oder eines anderen übernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender
Verfahrens, insbesondere eines Mus- Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschie-
terverfahrens abzuwarten, das tat- denheiten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versiche-
sächliche oder rechtliche Bedeutung rungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und un-
für den beabsichtigten Rechtsstreit ter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut-
haben kann, oder vorerst nur einen achterverfahrens gemäß Pkt. 5. schriftlich mitzuteilen.
Teil der Ansprüche geltend zu machen Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten
und die Geltendmachung der verblei- sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen
benden Ansprüche bis zur rechtskräf- Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorlie-
tigen Entscheidung über den Teilan- gen. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß
spruch zurückzustellen. Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte
Maßnahme als anerkannt.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine der
vorstehend genannten Obliegenheiten verletzt, wird 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung
Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er inner-
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- halb von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung
lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 Versicherungsver- des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung ei-
tragsgesetz (VersVG) im Anhang). nes Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgut-
achterverfahrens in geschriebener Form beantragen.
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in
den Artikeln 13, 17, 18 und 19 spezielle Obliegenhei- Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages in-
ten geregelt. nerhalb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt
schriftlich namhaft zu machen und diesen mit der Ein-
Artikel 9 leitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftra-
Wann und wie hat der Versicherer zum Versicherungsan- gen.
spruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benen-
der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu gesche- nen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechts-
hen? (Schiedsgutachterverfahren) vertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften
schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Gel- anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter
tendmachung des Deckungsanspruches durch den aus.
Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung
dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und In- 6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitli-
formationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in chen Meinung, so sind Versicherer und Versiche-
geschriebener Form den Versicherungsschutz grund- rungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
sätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genann- Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer
ten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung oder Versicherer gemäß § 64 Abs. VersVG diese
um weitere zwei Wochen zu verlängern. Entscheidung gerichtlich anfechten,
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von
jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg vier Wochen keine oder keine übereinstimmende
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzu- Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen
stellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend
unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage machen.
zum Ergebnis, 7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem
Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsneh-
hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach mer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistun- Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen
gen) bereit zu erklären; Anwaltskosten begrenzt ist.
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die
d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahr- Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen
scheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berech- das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungs-
tigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu prozesses.
zahlenden Kosten abzulehnen;
Artikel 10
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg Wer wählt den Rechtvertreter aus, durch wen und wann
besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
zur Gänze abzulehnen. Interessenkollision zu geschehen?
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwi- 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
schen dem Versicherer und dem Versicherungsneh- Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
mer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Bei- Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 8 von 31
[Seite 9]
Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer sicherte einen Wunschanwalt seines Vertrauens
auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versi- nicht nennt und bei Vorliegen einer Interessen-
cherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- kollision sofort,
oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5).
sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versiche- 7. In Mediationsfällen ist der Versicherer berechtigt, den
rer eine Interessenkollision entstanden ist. Eine Inte- Mediator auszuwählen. Die Regelung gemäß Pkt. 5
ressenkollision liegt vor, gilt analog.
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund 8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem
desselben Ereignisses Ansprüche aus ver- Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Ver-
schiedenen Versicherungsverträgen bei antwortung für die Durchführung ihres Auftrages. Eine
demselben Versicherer geltend macht und diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht
das Rechtsschutz-Interesse des Versiche- nicht.
rungsnehmers im Gegensatz zum wirt-
schaftlichen Interesse des Versicherers in Artikel 11
einem anderen Versicherungszweig steht, Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den
Versicherer über?
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt,
dem der Versicherer aufgrund eines ande- 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten
ren Versicherungsvertrages für dasselbe oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und
Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
hat. 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet
dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer
unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurück-
Wahlrecht hinzuweisen. gezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
3. Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich - so- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versi-
weit nichts anderes vereinbart ist - nur auf Personen, cherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu
die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungs-
Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzufüh- urkunde auszustellen.
rende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn
am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde Artikel 12
nicht mindestens drei solcher Personen ihren Kanzlei- Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
sitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
vertretungsbefugte Person. rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
Der Versicherungsnehmer kann auch eine nicht am sen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch
Ort ansässige Person als Vertreter wählen, wenn die- dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teil-
ser Vertreter zuvor verbindlich erklärt, dass er seine beträgen zu entrichten ist.
Leistungen wie ein ortsansässiger verrechnet. 2. Die Prämie ist im Voraus zu entrichten. Die erste oder
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Ver-
auszuwählen, sicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer ge-
gen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss
4.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahr- des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
nehmung rechtlicher Interessen nicht durch den oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
Versicherer selbst vorgenommen wird, und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
4.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes, sofern 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbar-
der Versicherte einen Wunschanwalt seines Ver- ten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Vo-
trauens nicht nennt raussetzung, dass der Versicherungsnehmer die ers-
te oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren
4.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versiche- und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt inner-
rungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft ge- halb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug
macht wird, nachdem ihn der Versicherer auf zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Ver-
hingewiesen hat. trag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begren-
5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter zungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung
auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt
Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen (siehe §§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in
Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Be- den Besonderen Bestimmungen und Ergänzenden
auftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Bedingungen Wartefristen vorgesehen (Art. 20 bis 26,
rechtlichen Interessen erforderlich ist. 28, 31 und 32), dann beginnt der Versicherungs-
schutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch
den Versicherer im Namen und im Auftrag des Versi- 4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Ver-
cherungsnehmers sicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann
6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Vo-
der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme raussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
des Beratungs- Rechtsschutzes, sofern der Ver-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 9 von 31
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pflicht sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungs-
VersVG im Anhang) vertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall
endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach
Artikel 13 Empfang der Ablehnung.
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi-
cherten Risikos? Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer
auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen
und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinn-
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen gemäß anzuwenden.
nach Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
tretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Artikel 14
Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Wann verändert sich Prämie und Versicherungssumme
Monates anzuzeigen. (Wertanpassung) und wann kann die Wertanpassung mit
welchen Rechtsfolgen gekündigt werden?
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem 1. Es erfolgt eine Anpassung (Erhöhung oder Absen-
Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfer- kung) der Prämie und der Versicherungssumme ge-
tigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom mäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria ver-
Eintritt dieses Umstandes an verlangen. lautbarten Verbraucherpreisindex VPI 2020.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil Eine Anpassung der Prämie und der Versicherungs-
des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen summe erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit des
nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der Versicherungsvertrages. Prämie und Versicherungs-
vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei summe verändern sich gegenüber den zuletzt gülti-
richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt gen Werten im gleichen Verhältnis wie der vereinbar-
werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt te Index. Die Veränderung entspricht dem Ausmaß
nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, der Veränderung der Monats-Indexzahlen des VPI
dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der An- 2020 (endgültige Monatswerte).
gaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den
6 Abs. 1a VersVG im Anhang). vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekannt
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäfts- gegebene endgültige Monats-Indexzahl und jene
betrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen desselben Monats des vorangegangenen Kalender-
auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, jahres herangezogen. Ist diese noch nicht veröffent-
kann der Versicherer innerhalb eines Monates von licht, wird die zuletzt veröffentlichte endgültige Index-
dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die hö- zahl herangezogen. Bei Entfall (Auflassung) tritt an
here Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt Stelle des VPI 2020 der entsprechende Nachfolgein-
hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer dex.
Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 2. Prämien- und Versicherungssummenanpassungen
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum aufgrund des Punktes 1. erfolgen erstmals zu der
Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflich- mindestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn lie-
tung zur Leistung frei, außer der Versicherungsneh- genden Hauptfälligkeit. Der Versicherer ist verpflich-
mer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unter- tet, den Versicherungsnehmer zur Hauptfälligkeit in
bleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden geschriebener Form von der Prämienanpassung zu
beruht. (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im Anhang). informieren.
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme 3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertan-
der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem passung unbeschadet des Fortbestandes der sonsti-
Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie recht- gen Vertragsbestimmungen oder den kompletten
fertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an einem Monat auf den Zeitpunkt der nächsten Prämi-
herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer enhauptfälligkeit zu kündigen.
diesen Umstand dem Versicherer später als einen
Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Artikel 15
Eingang der Anzeige an herabgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versi-
cherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten
Gefahr gem. §§ 23-30 VersVG (siehe Anhang) durch 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchst- wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird.
gerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Vertrag ohne Kündigung.
der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geän- 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein
derten Judikatur in geschriebener Form versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses
Versicherungsvertrages anbieten, oder Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg,
Frist von einem Monat kündigen. so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränk-
tem Umfang bestehen. Dem Versicherer gebührt die
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines rer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.
Monates nach seinem Empfang in geschriebener
Form abgelehnt wird.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 10 von 31
[Seite 11]
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versiche- 3 Versicherungsperioden den Versicherungs-
rungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter fol- schutz mindestens 3 mal bestätigt und zumin-
genden Voraussetzungen gekündigt werden: dest in einem Fall der Bestätigung eine Leistung
auf Grund der Bestätigung erbracht hat oder 3
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn mal eine Leistung erbracht hat.
der Versicherer
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
(Art. 9. 1) verzögert hat, erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versi-
(Art. 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder cherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
zu Unrecht ausgesprochen hat, Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufe-
- die Ablehnung der Kostenübernahme ge- ne Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
mäß Art. 9.4. ohne Angabe von Gründen mie.
und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit 3.3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat
eines Schiedsgutachterverfahrens ausge- der Versicherer, soweit nicht etwas anderes be-
sprochen hat. stimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prä-
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor- mie, der der abgelaufenen Vertragszeit ent-
zunehmen spricht.
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung 4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung
und/oder Ablehnung des Versicherungs- eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
schutzes (Art. 9.1.), Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungs-
vertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit ei-
- nach Zugang der unbegründeten oder un- ner Frist von einem Monat kündigen.
gerechtfertigten Ablehnung des Versiche-
rungsschutzes bzw. nach Zugang der Ab- 5. Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem
lehnung der Kostenübernahme ohne Be- Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht
gründung und/oder Rechtsbelehrung, ohne Kündigungsfrist eingeräumt.
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urtei- Artikel 16
les im Falle einer Deckungsklage. In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder 1. Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
erfolgen. Dem Versicherer gebührt die auf die sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versiche-
abgelaufene Versicherungszeit entfallende an- rungsnehmers an den Versicherer ist geschriebene
teilige Prämie. Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform aus-
drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versicher- wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
tengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versi- die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail
cherung kündigen wenn oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunika-
- der Versicherungsschutz bestätigt wurde tion gemäß § 5a VersVG) Schriftform bedeutet, dass
oder dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zu-
- er eine Leistung erbracht hat oder gehen muss.
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch 2. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
arglistig oder mutwillig erhoben hat oder Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
- der Versicherungsnehmer den Versiche-
und unbeschadet einer vertraglich vereinbarten In-
rungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig dexanpassung (Indexierung) des vereinbarten Tarifs
herbeigeführt hat (Prämie, Deckungsumfang) mit Wirkung für beste-
Der Versicherer verzichtet jedoch auf das Kün- hende Verträge unterbreiten.
digungsrecht aus Anlass eines Versicherungsfal-
les des Beratungs-Rechtsschutzes.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vor-
zunehmen
- nach Bestätigung des Versicherungsschut-
zes,
- nach Erbringung einer Versicherungsleis-
tung,
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwil-
ligkeit, des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt
bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss
nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver-
sicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträ-
ge), wenn der Versicherer innerhalb der letzten
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Abschnitt B: ARB 2025 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu-
sammenhang mit der Haltung und bestim-
Artikel 17 mungsgemäßen Verwendung des Fahr-
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für zeuges geltenden Rechtsnormen zu ver-
Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung stehen. Die Verletzung derartiger Vorschrif-
mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz ten fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unab-
hängig von der Verschuldensform unter
1. Wer ist In welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
Vorteils begangen wurde.
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familien-
angehörigen (Artikel 5.1) für alle privat und be- 2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden
ruflich genutzten zulassungspflichtigen Motor- und Verwaltungsgerichten besteht – soweit
fahrzeugen zu Lande sowie Anhänger, oder nichts anderes vereinbart ist – Versiche-
rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü-
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-
und privat genutzten zulassungspflichtigen Mo- heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
torfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder als EUR 250,00 festgesetzt wird. Werden in
einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere verhängt, besteht Versicherungsschutz für
in der Polizze bezeichnete zulassungspflichtige das gesamte Verfahren, wenn zumindest
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in eine Geldstrafe mehr als EUR 250,00 aus-
der Luft sowie Anhänger: macht. Kommt es ohne Erlassung einer
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten Strafverfügung zur Einleitung eines or-
werden, auf sie in Österreich zugelassen oder von dentlichen Verfahrens, besteht Versiche-
ihnen geleast sind. rungsschutz nur bei Einstellung des Verfah-
rens vor Erlassung eines Bescheides oder
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei wenn mit Bescheid eine Freiheitsstraße
Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld-
berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge. straße von mehr als EUR 250,00 festge-
setzt wird.
2. Was ist versichert?
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
Der Versicherungsschutz umfasst besteht Versicherungsschutz bei Delikten,
2.1. Schadenersatz-Rechtschutz die eine Vormerkung im örtlichen Führer-
scheinregister oder den Entzug der Lenker-
für die Geltendmachung von Schadenersatzan- berechtigung bewirken.
sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen er- 2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem
littener Personen,- Sach- oder Vermögens- Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
schäden, soweit diese aus der bestimmungs- Diversionsmaßnahmen, übernimmt der
gemäßen Verwendung des versicherten Fahr- Versicherer die notwendigen Kosten an-
zeuges entstehen sowie für die Geltendma- waltlicher Beratungs- und Vertretungshand-
chung von dinglichen Herausgabeansprüchen, lungen sowie einen allfälligen Pauschalkos-
die versicherte Motorfahrzeuge und Zubehör tenbeitrag bis zum Betrage von insgesamt
betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für EUR 3.000,00.
die Geltendmachung von Schadenersatzan-
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden,
die aus der Verletzung gesetzlicher oder ver- für die Vertretung im Verfahren wegen Entzie-
traglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern hung der behördlichen Berechtigung zum Len-
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflich- ken von versicherten Motorfahrzeugen, wenn
ten entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4.). das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-
2.1.1. Die Geltendmachung von Schadenersatzan-
kehrsvorschriften eingeleitet wurde.
sprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
nur versichert, wenn dies besonders vereinbart In diesen Fällen umfasst der Versicherungs-
ist. schutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
2.2. Straf-Rechtsschutz
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge-
richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal- Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungs-
tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls schutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. ressen
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen - aus schuldrechtlichen Verträgen, die versi-
Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe- cherte Fahrzeuge und Anhänger ein-
hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol- schließlich Ersatzteile und Zubehör betref-
gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- fen
onsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht
Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mit- - aus Versicherungsverträgen. Hiervon aus-
teilung über die Diversionsmöglichkeit durch genommen bleiben jedoch Streitigkeiten
den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme aus VAV Rechtsschutz-
durch einen Konfliktregler in Fällen des außer- Versicherungsverträgen.
gerichtlichen Tatausgleichs.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel-
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tendmachung und Abwehr von Ansprüchen 3.1. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versi-
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher cherungsschutz für
Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent- - Selbstfahrer- Mietfahrzeuge gemäß Punkt
stehen. 1.3., wenn dies nicht besonders vereinbart
ist;
In Verbindung mit dem Fahrzeug-Rechtsschutz
gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser - die Beteiligung an motorsportlichen Wett-
Versicherungsschutz auch auf die Wahrneh- bewerben (auch Wertungsfahrten und Ral-
mung rechtlicher Interessen lyes) und den dazugehörenden Trainings-
fahrten;
2.4.1. aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die
selbst gelenkt werden, 3.2. Darüber hinaus besteht kein Versicherungs-
2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung wei- schutz
terer Motorfahrzeuge zu Lande sowie An- 3.2.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für die Gel-
hänger und von Folgefahrzeugen, wenn tendmachung von Schadenersatzansprüchen
diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1. wegen eines erlittenen immateriellen Schadens,
jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ausgenommen Personenschäden und Trauer-
sind. schäden;
In Verbindung mit dem Fahrzeug-Rechtsschutz 3.2.2. im Straf- Rechtsschutz gemäß Punkt 2.2. bei
gemäß Pkt. 1.3. erstreckt sich der Versiche- Anklage wegen vorsätzlicher Begehung einer
rungsschutz auch auf die Wahrnehmung recht- Handlung oder Unterlassung, wenn eine gericht-
licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträ- liche Diversionsmaßnahme gemäß § 198 Abs.1
gen StPO ergriffen wird; gemäß Punkt 2.2.3. bei
2.4.3. über die Anschaffung eines in den Versi- Vorwurf einer vorsätzlichen Verletzung einer
cherungsschutz eintretenden Motorfahr- Verkehrsvorschrift, wenn diese Verletzung zum
zeuges zu Lande sowie Anhänger, sofern Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vor-
der Rechtsschutzversicherung nicht spä- teils begangen wurde.
ter als vierzehn Tage nach Abschluss der 3.2.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das Ver-
Haftpflichtversicherung für dieses Motor- fahren wegen fehlender geistiger oder körperli-
fahrzeug bzw. diesen Anhänger abge- cher Eignung eingeleitet worden ist;
schlossen wird oder der Rechtsschutz-
versicherungsvertrag auf dieses Fahrzeug 3.2.4. im Schadenersatz- und Herausgabe-
übergeht und für diese Fahrzeuge die Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
gemäß Pkt. 1 jeweils vereinbarte Nutzung Interessen zwischen Miteigentümern.
vorgesehen ist,
2.4.4. über die Veräußerung des aus dem Ver- 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
sicherungsschutz ausscheidenden Motor- 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver-
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, minderung der Gefahr oder der Verhütung einer
sofern der Versicherungsfall innerhalb von Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
sechs Monaten nach Übergang des Ver- über zu erfüllen sind und deren Verletzung im
sicherungsvertrag auf ein Folgefahrzeug Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit
eintritt. des Versicherers von der Verpflichtung zur
2.4.5. Es besteht rückwirkend Versicherungs- Leistung gemäß den Voraussetzungen und Be-
schutz für Streitigkeiten aus dem Kaufver- grenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe An-
trag über das versicherte Fahrzeug, wenn hang) bewirkt, gelten im Fahrzeugrechtsschutz,
- der Antrag auf Rechtsschutz-
Versicherung binnen einer Woche ab 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis
Anmeldung des Fahrzeuges gestellt wird besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
und
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
- das Fahrzeug von einem konzessionier-
ten Händler mit einem beliebigen Mar- Versicherungsfalles nicht in einem durch
kenvertrag angekauft wurde und Alkohol, Suchtgift oder Medikamenten-
missbrauch beeinträchtigten Zustand be-
- es sich bei dem Fahrzeug um ein ein-
spuriges Fahrzeug bzw. um einen PKW, findet.
Kombi oder LKW bis 3,5 Tonnen höchst 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
zulässiges Gesamtgewicht handelt. des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi-
2.5. Erweiterte Deckung zu Punkt 2.1. bis 2.3. cherers von der Verpflichtung zur Leistung ge-
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt,
von Schadenersatzansprüchen oder einem gelten im Fahrzeugrechtsschutz ferner,
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall so-
wie im Verfahren wegen Entziehung der Len- 4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen
Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
kerberechtigung umfasst der Versicherungs-
schutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor auf Alkohol untersuchen, sich einem
dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Arzt vorführen, sich untersuchen oder
sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrs-
3. Was ist nicht versichert? unfall seinen gesetzlichen Verständi-
gungs- oder Hilfeleistungspflichten ent-
spricht.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 13 von 31
[Seite 14]
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familien-
gegenüber dem Versicherungsnehmer angehörigen (Artikel 5.1);
und den mitversicherten Personen be-
stehen, soweit diese die Verletzung 1.2. der Versicherungsnehmer
dieser Obliegenheiten weder kannten als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum
noch kennen mussten. einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zuge-
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie- lassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast
genheiten nach den Punkten 4.1.2. und 4.2 be- werden.
steht nur dann, wenn der angeführte Umstand Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten
im Spruch oder in der Begründung einer im Zu- Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
sammenhang mit dem Versicherungsfall ergan- sowie Anhänger.
genen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-
richtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines 2. Was ist versichert?
Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zu- Der Versicherungsschutz umfasst
rückzuzahlen. 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahr- für die Geltendmachung von eigenen Schaden-
zeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folge- ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haft-
fahrzeug über? pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermö-
5.1 Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vo- gensschäden, soweit sie nicht das vom Versi-
rübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird cherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen..
dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Gel-
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräu-
tendmachung von Schadenersatzansprüchen
ßert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versi-
Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
cherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder inner-
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent-
halb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug
stehen.
der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonder-
fahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher ver- 2.2 Straf-Rechtsschutz
sicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge-
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal-
Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls
dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzei- oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese An- Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
zeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe-
Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Vorausset- hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfol-
zungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-
Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wur- onsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht
de das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mit-
oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles teilung über die Diversionsmöglichkeit durch
beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme
vorhanden als bei ein und demselben Versicherer durch einen Konfliktregler in Fällen des außer-
versichert waren. gerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im
6. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig? Zusammenhang mit der bestimmungs-
gemäßen Verwendung des Fahrzeuges
6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicher-
geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
ten Personen gemäß Pkt. 1.1. oder der Versiche-
Die Verletzung derartiger Vorschriften
rungsnehmer gemäß Pkt. 1.2. seit mindestens einem
fällt abweichend von Artikel 7.5.5. un-
Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbe-
abhängig von der Verschuldensform
sitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann
unter Versicherungsschutz, wenn sie
der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versi-
nicht zum Zwecke der Erzielung eines
cherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
kommerziellen Vorteils begangen wur-
6.2 Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein de.
Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versiche-
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbe-
rungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt,
hörden und Verwaltungsgerichten be-
den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger
steht Versicherungsschutz nur dann,
Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb
wenn mit Strafverfügung eine Freiheits-
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen
strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder
Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzuneh-
eine Geldstrafe von mehr als EUR
men.
250,00 festgesetzt wird. Werden in ei-
ner Strafverfügung mehrere Geldstra-
Artikel 18
fen verhängt, besteht Versicherungs-
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für
schutz für das gesamte Verfahren,
Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
wenn zumindest eine Geldstrafe mehr
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? als EUR 250,00 ausmacht. Kommt es
ohne Erlassung einer Strafverfügung
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 14 von 31
[Seite 15]
zur Einleitung eines ordentlichen Ver- - die Geltendmachung von Schadenersatz-
fahrens, besteht Versicherungsschutz ansprüchen wegen eines erlittenen immate-
nur bei Einstellung des Verfahrens vor riellen Schadens, ausgenommen Perso-
Erlassung eines Bescheides oder wenn nenschäden und Trauerschäden;
mit Bescheid Freiheitsstrafe (nicht Er-
satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe - die Geltendmachung von Ansprüchen aus
von mehr als EUR 250,00 festgesetzt schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
wird. tendmachung von Ansprüchen wegen rei-
ner Vermögensschäden, die aus der Ver-
Unabhängig von der Höhe der Geld- letzung vertraglicher Pflichten entstehen
strafe besteht Versicherungsschutz bei und über das Erfüllungsinteresse hinaus-
Delikten, die eine Vormerkung im örtli- gehen, oder aus der Verletzung vorvertrag-
chen Führerscheinregister oder den licher Pflichten entstehen.
Entzug der Lenkerberechtigung bewir-
ken. 3.1.2. im Straf-Rechtsschutz bei der Verteidi-
gung in Straf- und Ermittlungsverfahren
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit ei-
nem Verkehrsunfall zu staatsanwaltli- 3.1.2.1. beim Vorwurf vorsätzlicher Bege-
chen Diversionsmaßnahmen, über- hung einer Handlung oder Unter-
nimmt der Versicherer die notwendigen lassung, wenn eine gerichtliche
Kosten anwaltlicher Beratungs- und oder staatsanwaltliche Diversi-
Vertretungshandlungen sowie einen all- onsmaßnahme ergriffen wird;
fälligen Pauschalkostenbeitrag bis zu 3.1.2.2. beim Vorwurf vorsätzlicher Bege-
einer Summe von maximal EUR hung einer Handlung oder Unter-
3.000,00. Werden dem Versicherungs- lassung, wenn diese Verletzung
nehmer Gebühren eines vom Staats- zum Zwecke der Erzielung eines
anwalt beigezogenen Sachverständi- kommerziellen Vorteils begangen
gen oder Dolmetschers auferlegt sind wurde.
diese im Rahmen dieser Summe mit-
gedeckt. 3.1.3. im Führerschein-Rechtsschutz, wenn das
Verfahren wegen fehlender geistiger oder
2.3. Führerschein-Rechtsschutz körperlicher Eignung eingeleitet worden
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung ist.
der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Mo- 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
torfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft,
wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Ver-
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrs- minderung der Gefahr oder der Verhütung einer
vorschriften eingeleitet wurde. Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegen-
über zu erfüllen sind und deren Verletzung im
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leis-
auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfol- tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vo-
gung der Lenkerberechtigung. raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.
2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im
Lenker-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis
besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
2.4.1. aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die
selbst gelenkt werden; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles nicht in einem durch
2.4.2. aus Reparaturverträgen, die während des Alkohol, Suchtgift oder Medikamenten-
Gewahrsams des Versicherungsnehmers missbrauch beeinträchtigten Zustand be-
über ein angemietetes Fahrzeug zur Wie- findet.
derherstellung des fahrbereiten Zustandes
erforderlich werden. 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
2.5. Erweiterte Deckung Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun-
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von gen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner,
nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen
Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Ver- 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Ver-
sicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel pflichtung entspricht, seine Atemluft auf
vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vor-
führen, sich untersuchen oder sich Blut
3. Was ist nicht versichert? abnehmen zu lassen;
Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsun-
Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz fall seinen gesetzlichen Verständigungs-
für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
gehörenden Trainingsfahrten. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie-
genheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht
3.1 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz nur dann, wenn der angeführte Umstand im
3.1.1. im Schadenersatz-Rechtsschutz für Spruch oder in der Begründung einer im Zu-
sammenhang mit dem Versicherungsfall ergan-
genen rechtskräftigen Entscheidung eines Ge-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 15 von 31
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richtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines
Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zu-
rückzuzahlen.
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er vo-
raussichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahr-
zeug zu lenken oder dass er seine Tätigkeit als Be-
rufsfahrer endgültig aufgegeben hat, wird über sein
schriftliches Verlangen der Vertrag hinsichtlich dieses
Risikos aufgelöst.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 16 von 31
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Artikel 19 Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfol-
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi-
Berufs- und Betriebsbereich onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versi-
cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mittei-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- lung über die Diversionsmöglichkeit durch den
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? einen Konfliktregler in Fällen des außergericht-
lichen Tatausgleichs.
Versicherungsschutz haben
2.2.1. Bei einer Anklage wegen vorsätzlicher
1.1. im Privatbereich strafbarer Handlungen und Unterlassun-
gen wird rückwirkend Versicherungs-
der Versicherungsnehmer und seine Familien- schutz gegeben, wenn eine rechtskräftige
angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl- Verurteilung wegen Fahrlässigkeit , ein
le, die den privaten Lebensbereich, also nicht rechtskräftiger Freispruch oder eine end-
den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. gültige Einstellung des Verfahrens erfolgt,
Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Er- weil es an genügend Gründen fehlt, den
werbstätigkeit resultieren, sind im Privatbereich Beschuldigten der Tat für verdächtig zu
nur dann versichert, wenn der aus der sonsti- halten, Geringfügigkeit der Tat gemäß §
gen Erwerbstätigkeit erzielte Gesamtumsatz - 191 StPO gegeben ist oder das Verfah-
bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des ren aufgrund gerichtlicher Diversions-
Versicherungsfalles - den Betrag von EUR maßnahmen eingestellt wird.
5.000,00 nicht übersteigt. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus einer darüber hin- 2.2.2. Für Handlungen und Unterlassungen, die
ausgehenden sonstigen Erwerbstätigkeit ist nur nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar
versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. sind, besteht aber unabhängig vom Aus-
gang des Strafverfahrens kein Versiche-
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht be- rungsschutz, wenn
ruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. – dem Versicherungsnehmer die Bege-
hung einer mit lebenslanger oder mehr
Mitversichert sind außerdem Schäden, die eine als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroh-
versicherte Person als Fahrgast in öffentlichen ten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17
Verkehrsmitteln, als Fußgänger, Fahrer eines Strafgesetzbuch) vorgeworfen wird;
nicht zulassungspflichtigen E-Bikes, E-Rollers
oder Fahrrades, erleidet. – dem Versicherungsnehmer die ge-
werbsmäßige Begehung gemäß § 70
1.2. im Berufsbereich StGB vorgeworfen wird;
der Versicherungsnehmer und seine Familien- – der Versicherungsnehmer schon wegen
angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft einer auf der gleichen schädlichen Nei-
als unselbständig Erwerbstätige für Versiche- gung im Sinne des § 71 Strafgesetz-
rungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit- buch beruhenden Tat verurteilt worden
telbar zusammenhängen oder auf dem direkten ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten; außer Betracht;
1.3 im Betriebsbereich – sich die Tat gegen einen Angehörigen
der Versicherungsnehmer für den versicherten im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch ge-
Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § richtet haben soll;
51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem – ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Ar-
Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit- beitnehmer oder ein gesetzlicher Ver-
telbar zusammenhängen oder auf dem direkten treter die Tat zum Nachteil des versi-
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. cherten Unternehmens begangen ha-
2. Was ist versichert? ben soll.
Der Versicherungsschutz umfasst - es sich um Delikte gegen die Ehre han-
delt.
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
2.2.3. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaß-
für die Geltendmachung von Schadenersatzan- nahmen übernimmt der Versicherer die
sprüchen über EUR 100,00 aufgrund gesetzli- notwendigen Kosten anwaltlicher Bera-
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen tungs- und Vertretungshandlungen sowie
Inhalts wegen eines erlittenen Personen- Sach- einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag
oder Vermögensschadens sowie für die Gel- bis maximal EUR 3.000,00. Werden dem
tendmachung von dinglichen Herausgabean- Versicherungsnehmer Gebühren eines
sprüchen an beweglichen körperlichen Sachen. vom Staatsanwalt beigezogenen Sach-
verständigen oder Dolmetschers aufer-
2.2. Straf- Rechtsschutz legt, sind diese im Rahmen dieser Sum-
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Ge- me mitgedeckt.
richten, Verwaltungsbehörden oder Verwal-
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versiche-
tungsgerichten, wegen fahrlässiger strafbarer rungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren
Handlungen und Unterlassungen. nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe)
Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbe- oder eine Geldstrafe von mehr als EUR
hördlichen Strafverfahren und Verfahren vor 200,00 festgesetzt wird. Werden in einer
Strafverfügung mehrere Geldstrafen ver-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 17 von 31
[Seite 18]
hängt, besteht Versicherungsschutz für 4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
das gesamte Verfahren, wenn zumindest des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi-
eine Geldstrafe von mehr EUR 200,00 cherers von der Verpflichtung zur Leistung ge-
festgesetzt wird. mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt,
3. Was ist nicht versichert? gilt, dass der Versicherungsnehmer einer ge-
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an- setzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atem-
deren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Ver- luft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
sicherungsschutz nicht vorführen, sich untersuchen oder sich Blut ab-
nehmen zu lassen.
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer
und den mitversicherten Personen in ihrer 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Oblie-
Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zu- genheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur
lassungsbesitzer, Leasingnehmer oder dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch
Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, oder in der Begründung einer im Zusammen-
zu Wasser und in der Luft sowie Anhä- hang mit dem Versicherungsfall ergangenen
ngern eintreten (versicherbar in Artikel 17 rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes,
und 18), einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwal-
tungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom
3.1.2. die Geltendmachung von Schadener- Versicherer erbrachte Leistungen sind zurück-
satzansprüchen zwischen Arbeitgeber zuzahlen.
und Arbeitnehmer (versicherbar in Art.
20); Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen
aus schuldrechtlichen Verträgen sowie Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
die Geltendmachung von Ansprüchen rung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
wegen reiner Vermögensschäden, die
aus der Verletzung vertraglicher Pflichten 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
entstehen und über das Erfüllungsinte- Versicherungsschutz haben
resse hinausgehen, oder aus der Verlet-
zung vorvertraglicher Pflichten entstehen 1.1. im Berufsbereich
(nur nach Maßgabe des Artikel 23 versi-
cherbar); der Versicherungsnehmer und seine Familien-
angehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft
im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs. 1
welche beim Versicherungsnehmer in ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber.
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder
Besitzer von Grundstücken, Gebäuden Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
oder Gebäudeteilen entstehen (versi- Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche
cherbar in Art. 24). Personen gemäß § 51 Abs. 3 ASGG.
3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im 1.2. im Betriebsbereich
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz – neben der Versicherungsnehmer für den versicherten
den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versiche- Betrieb als Arbeitgeber gemäß § 51 Abs. 1
rungsschutz ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern ge-
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim mäß § 51 Abs. 1 und 3 ASGG.
Versicherungsnehmer in seiner Eigen- 2. Was ist versichert?
schaft als Eigentümer oder Pächter von
Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr-
und Fischereirechten eintreten; nehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
hang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriel- Verfahren vor österreichischen Gerichten als
len Schadenersatzansprüchen aus der Arbeitsgerichte.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten,
ausgenommen Personenschäden und Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
Schäden aus der Verletzung der persön- rechtlicher Interessen übernimmt der Versiche-
lichen Freiheit. rer bis maximal EUR 3.000,00 sofern die Ange-
legenheit dadurch oder durch eine Mediation
endgültig beendet ist.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich
4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminde- der Versicherungsschutz des versicherten Ar-
rung der Gefahr oder Verhütung einer Erhö- beitnehmers auch auf die Geltendmachung sei-
hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber ner Forderung vor einem österreichischen In-
zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeit- solvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Ein-
punkt des Versicherungsfalles die Leistungs- bringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und
freiheit des Versicherers unter den Vorausset- dessen gerichtliche Geltendmachung.
zungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-
Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des mung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-,
Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko- besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprü-
hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch che in Verfahren vor österreichischen Verwal-
beeinträchtigten Zustand befindet. tungsbehörden und Verwaltungsgerichten und
für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Inte-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 18 von 31
[Seite 19]
ressen im Zusammenhang mit dem Arbeitsver- aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder
hältnis in Verfahren vor österreichischen Zivil- Pensionsversicherung.
gerichten sowie abweichend von Art. 7.3.06.
auch für Disziplinarverfahren. 2.2. in Verfahren vor österreichischen Verwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerichten wegen
In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher In- Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns
teressen vor Einleitung eines Verfahrens vor oder Endes der Sozialversicherung sowie we-
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und
entstehen bis zu maximal EUR 2.000,00, sofern Zuschläge.
die Angelegenheit endgültig beendet ist oder
die Kosten vom Einheitssatz des nachfolgen- 3. Wartefrist
den Verfahrens nicht umfasst sind. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
2.3. Vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwal- ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
tungsbehördlichen Verfahrens, übernimmt der ten, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherer Kosten außergerichtlicher Konflikt-
lösung bis maximal EUR 3.000,00 durch Media- Artikel 22
tion (Art. 6.6.8.); Beratungs-Rechtsschutz
3. Was ist nicht versichert? Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich,
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Ar-
beitsgerichts-Rechtsschutz - neben den in Art. 7 ge- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
nannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Versicherungsschutz haben
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kol-
lektiven Arbeitsrecht. 1.1. im Privat- und Berufsbereich
4. Wartefrist der Versicherungsnehmer und seine Familien-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona- angehörigen (Artikel 5.1.)
ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
ten, besteht kein Versicherungsschutz. 1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangele-
Artikel 21 genheiten, des versicherten Betriebes.
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine
mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechts-
Versicherungsschutz haben vertreter.
1.1. im Privatbereich Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen
Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenom-
der Versicherungsnehmer und seine Familien- men Steuer, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht, bezie-
angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl- hen.
le, die den privaten Lebensbereich, also nicht
den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim sel-
sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. ben Versicherer bestehende Versicherungsverträge,
übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Ver-
1.2. im Berufsbereich sicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der
seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versi-
der Versicherungsnehmer und seine Familien- cherungsnehmers hat.
angehörigen (Artikel 5.1.) als unselbstständig
Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer ein-
der Berufsausübung unmittelbar zusammen- mal pro Quartal in Anspruch genommen werden.
hängen oder auf dem direkten Weg von und zur
Arbeitsstätte eintreten. 3. Was gilt als Versicherungsfall?
1.3. im Betriebsbereich Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene
oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Ver-
Der Versicherungsnehmer für den versicherten hältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Bera-
Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § tung notwendig macht.
51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der
Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen 4. Wartefrist
oder auf dem direkten Weg von und zur Ar- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
beitsstätte eintreten. ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
2. Was ist versichert? ten, besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers
2.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten als
Sozialgerichte gegen österreichische Sozialver-
sicherungsträger wegen sozialversicherungs-
rechtlicher Leistungssachen. Sozialversiche-
rungsrechtliche Leistungssachen resultieren
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 19 von 31
[Seite 20]
Artikel 23 vertraglich vereinbarte Obergrenze unab-
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- der Geltendmachung nicht übersteigen;
rung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
Aufrechnungsweise geltend gemachte
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Forderungen des Gegners werden für die
Berechnung der Gesamtansprüche nur
Versicherungsschutz haben berücksichtigt, sofern und sobald sie der
1.1. im Privatbereich Höhe nach konkret beziffert sind,
der Versicherungsnehmer und seine Familien- Sinken die Gesamtansprüche vor der ge-
angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungsfäl- richtlichen Geltendmachung durch Zah-
le, die den privaten Lebensbereich, also nicht lung, Vergleich oder Anerkenntnis unter
den Berufs- oder Betriebsbereich betreffen. die vereinbarte Obergrenze, besteht ab
Versicherungsfälle, die aus einer selbstständi- diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz
gen Erwerbstätigkeit resultieren, sind im Privat- Steigen die Gesamtansprüche nach Be-
bereich dann versichert, wenn für die Ausübung stätigung des Versicherungsschutzes
der Erwerbstätigkeit keine Gewerbeberechti- über die vereinbarte Obergrenze, entfällt
gung oder Ausübungsbefugnis erforderlich ist. ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs-
1.2. im Betriebsbereich schutz.
Der Versicherungsnehmer für den versicherten 2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen
Betrieb. erst nach schriftlicher Aufforderung des
Gegners durch den Versicherungsneh-
2. Was ist versichert? mer, den rechtmäßigen Zustand wieder
herzustellen;
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen aus 2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forde-
rungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen
2.1.1. Versicherungsverträgen des Versiche- des Gegners abweichend von Art. 6.6.7.
rungsnehmers über eigene und in Ös- zuerst auf Kosten anzurechnen.
terreich belegene Risiken. Hiervon
ausgenommen bleiben jedoch Streitig- 3. Was ist nicht versichert?
keiten aus VAV Rechtsschutz-
Versicherungsverträgen. 3.1 Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-
Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz
2.1.2. schuldrechtlichen Verträgen des Versi- hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
cherungsnehmers über bewegliche Sa- sen
chen sowie aus Reparatur- und sonsti-
gen Werkverträgen des Versicherungs- 3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge
nehmers über unbewegliche Sachen, zu Lande, zu Wasser und in der Luft so-
wenn die Forderung den Betrag von wie Anhänger einschließlich Ersatzteile
EUR 100,00 übersteigt. und Zubehör (versicherbar in Art. 17.2.4.
und Art. 18 2.4);
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Gel- 3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versi-
tendmachung und Abwehr von Ansprüchen cherbar in Art. 20)
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der 3.1.3. aus Verträgen über Tätigkeiten, für die der
Verletzung vertraglicher Pflichten zwischen Ver- Versicherungsnehmer nicht die erforderliche
tragspartnern oder aus der Verletzung vorver- Gewerbeberechtigung oder sonstige Aus-
traglicher Pflichten entstehen. übungsbefugnis besitzt.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versiche- 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-
rungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen ren Versicherungszweigen umfasst der Versiche-
Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur rungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen
auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-
zugehöriger Grundstücke, die vom Versiche- cher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen ei-
rungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt nes Haftpflichtversicherungsvertrages versichert
werden. ist.
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als 4. Wartefrist
auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versi-
cherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
die eigene Wohnung betreffen. ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre-
ten, besteht kein Versicherungsschutz.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwe-
cken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremden-
beherbergung dienen, besteht Versicherungs-
schutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungs-
schutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder
behaupteten Forderungen und Gegenfor-
derungen der Vertragsparteien (Gesamt-
ansprüche) aufgrund desselben Versiche-
rungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 20 von 31
[Seite 21]
Artikel 24 Abweichend von Art. 7.2.1. besteht Versiche-
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete rungsschutz auch für die Geltendmachung und
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
rung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkun-
und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Ob- gen von unmittelbar benachbarten Grundstücken
jekt. ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittel-
bar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
2.3. aus Wohnungseigentum
Versicherungsschutz haben
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließli-
- für privat genutzte Objekte der Versicherungs- che Nutzungsrecht am versicherten Woh-
nehmer und seine Familienangehörigen (Art. 5.1) nungseigentumsobjekt betreffen;
- für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich 2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigen-
der Versicherungsnehmer tümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht
1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft oder von Dritten in Anspruch genommen
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich wird, anteilig entsprechend dem Miteigen-
Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeich- tumsanteil des Versicherungsnehmers an
neten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäude- der Gesamtliegenschaft, zu der das versi-
teiles (Wohnung oder sonstige selbständige cherte Wohnungseigentum gehört;
Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung); Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für
1.2 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft Versicherungsfälle gemäß Artikel 24.2.3.1.
als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze und Artikel 24.2.3.2. Versicherungsschutz
bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Ge- auch für die Geltendmachung und Abwehr
bäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständi- nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund all-
ge Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlas- mählicher Einwirkungen, wenn die Einwir-
sung) kungen von unmittelbar benachbarten
Grundstücken ausgehen oder durch die
Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchs- Einwirkungen unmittelbar benachbarte
überlassung umfasst auch Fälle, die beim Versi- Grundstücke betroffen sind.
cherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigen-
tümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des 2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Ver-
versicherten Objektes eintreten. sicherer für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Wohnungseigentümers max.
2. Was ist versichert? EUR 1.500,00.
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung 2.4. Nur für die Geltendmachung von Schadenersatz-
rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichi- ansprüchen, die aus der Beschädigung des versi-
schen Gerichten. Kosten außergerichtlicher Konfliktlö- cherten Objektes entstehen.
sung durch Mediation (Art. 6.6.8.) und Kosten für die
außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interes- 2.5. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
sen übernimmt der Versicherer bis max. EUR rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer
3.000,00, sofern die Angelegenheit dadurch oder bis max. EUR 3.000,00, sofern die Angelegenheit
durch Mediation endgültig beendet ist. dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten
vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens
Je nach Vereinbarung nicht umfasst sind.
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen 2.6. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Ab-
wehr von vorgeworfenen Besitzstörungshandlun-
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen um- gen oder von Eingriffen in ein dingliches Recht
fasst auch (Unterlassung), sofern der Einwand des Versiche-
rungsnehmers auf ein gemäß Pk.t 2.1 bis 2.3 ver-
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von sichertes Rechtsverhältnis oder Recht gestützt
Schadenersatzansprüchen wegen reiner wird.
Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten 3. Was ist nicht versichert?
zwischen Vertragspartnern oder aus der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten ent- 3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-
stehen; Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstö- Zusammenhang mit
rung und Besitzentziehung.
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatz- (versicherbar gem. Artikel 25);
ansprüchen gegen Dritte wegen Beschädi-
gung des versicherten Objektes. 3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (ver-
sicherbar gem. Artikel 26).
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Miet-
rechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit an-
für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der deren Versicherungszweigen umfasst der Versi-
Gemeinden. cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtli-
cher Interessen im Zusammenhang mit der Ab-
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Woh- wehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses
nungseigentum. Der Versicherungsschutz um- Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversiche-
fasst auch die Geltendmachung und Abwehr rungsvertrages versichert ist.
nachbarrechtlicher Ansprüche;
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 21 von 31
[Seite 22]
3.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Artikel 25
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete Rechtsschutz für Familienrecht
– neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
Versicherungsschutz für 1. Wer ist versichert?
3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
im Zusammenhang mit dem derivativen mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
Erwerb oder der Veräußerung des Eigen- 2. Was ist versichert?
tumsrechtes oder sonstiger dinglicher
Rechte am versicherten Objekt durch den Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
Versicherungsnehmer; rechtlicher Interessen in streitigen Verfahren vor ös-
terreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte
3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes
im Zusammenhang mit Akten der Ho- sowie des Eherechtes und der Rechte über die einge-
heitsverwaltung in Enteignungs-, Flurver- tragene Partnerschaft.
fassungs-, Raumordnungs-, Grundver-
kehrs- und Grundbuchangelegenheiten; In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz
nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Entscheidungen.
zwischen Miteigentümern oder zwischen
sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten 3. Was ist nicht versichert?
des in der Polizze bezeichneten Objek-
tes. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im
Rechtsschutz für Familienrecht – neben den in Art. 7
4. Was gilt als Versicherungsfall? insbesondere in Artikel 7.5.1. genannten Fällen – kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbar- cher Interessen
rechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwir-
kungen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt 3.1. in Ehescheidungssachen;
als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
begonnen haben oder begonnen haben sollen, das 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang
ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen stehenden Streitigkeiten über
Fällen gelten die Regelungen des Art. 2. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie
5. Wartefrist insbesondere die Abgeltung der Mitwir-
kung eines Ehegatten im Erwerb des an-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona- deren, die Aufteilung des ehelichen Ge-
ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintre- brauchsvermögens und der ehelichen Er-
ten, besteht kein Versicherungsschutz. sparnisse sowie den Unterhalt,
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen
oder wann endet er vorzeitig? Kindern, wie insbesondere den haupt-
sächlichen Aufenthalt minderjähriger Kin-
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall der, die Obsorge, das Recht auf persönli-
gem. § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die chen Verkehr zwischen den Eltern und
vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versiche- den minderjährigen Kindern und den Un-
rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risi- terhalt, wenn der Versicherungsfall wäh-
kowegfall eintreten. rend der Anhängigkeit des Eheschei-
dungsverfahrens oder innerhalb eines
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Jahres nach dessen rechtskräftigen Ab-
Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen schluss eingetreten ist.
Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht
er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Ver- In familienrechtlichen Streitigkeiten, die
trages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuer- bei Einleitung des Ehescheidungsverfah-
liche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1. rens bereits anhängig waren und mit die-
ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, sem in ursächlichem Zusammenhang
frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für stehen, entfällt der Versicherungsschutz
die ursprünglich versicherte Wohnung. Für Streitigkei- ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehe-
ten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages be- scheidungsverfahrens. Diese Bestim-
steht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frü- mungen sind sinngemäß auch auf einge-
hestens sechs Monate vor Beendigung des alten tragene Partnerschaften anzuwenden.
Mietvertrages erfolgte.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen El-
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer tern und unehelichen Kindern, wenn der Versi-
einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst cherungsfall innerhalb eines Jahres nach Auf-
genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern
ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein der unehelichen Kinder eingetreten ist.
Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhe-
die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Er- bung der häuslichen Gemeinschaft bereits an-
satzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungs- hängig waren und damit in ursächlichem Zu-
schutz gem. Pkt. 2.2. (neu bezogenes Eigenheim) sammenhang stehen, entfällt der Versiche-
oder 2.3. (neu bezogene Eigentumswohnung) ab dem rungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nut-
zung des Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vater-
aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte schaft und zur Feststellung der Nichtabstam-
Objekt. mung vom Ehemann der Mutter und für die im
Zusammenhang mit einem solchen Verfahren
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 22 von 31
[Seite 23]
stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi-
cherungsbeginn weniger als
9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kin-
des liegt. Abschnitt C: ERB 2025 Ergänzende Bedingungen
4. Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 27
Ermittlungs-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen rung auf den Verkehrs-, Privat-, Berufs- und/oder Be-
notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaup- triebsbereich.
teter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
schriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Er- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
eignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein
rechtliches Interesse wahrzunehmen. Versicherungsschutz haben in Verbindung mit einem
Straf-Rechtsschutz gemäß Art. 17 Pkt. 2.2.Art. 18.
5. Gleichstellung eingetragener Partnerschaften Pkt. 2.2. und Art. 19 Pkt. 2.
Nach Maßgabe des Versicherungsschutzes für Ehe- 1.1. im Privatbereich
gatten erstreckt sich die Deckung im Rechtsschutz für der Versicherungsnehmer und seine Familien-
Familienrecht sinngemäß auch auf eingetragene angehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft
Partner. als unselbstständig oder selbstständig Er-
6. Wartefrist werbstätige, eintreten.
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs 1.2. im Betriebsbereich
Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn der Versicherungsnehmer für den versicherten
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des §
51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem
Artikel 26 Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-
Rechtsschutz für Erbrecht telbar zusammenhängen oder auf dem direkten
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
1. Wer ist versichert?
2. Was ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1). Über die Artikel 17, 18 und 19 hinaus umfasst der
Versicherungsschutz die Verteidigung in Verfahren
2. Was ist versichert? vor der Anklage gemäß der Strafprozessordnung
(StPO) bis zu EUR 30.000,00, bei Ermittlungen we-
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung gen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter-
rechtlicher Interessen in streitigen Verfahren vor öster- lassungen unabhängig vom Ausgang des Strafver-
reichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrech- fahrens.
tes.
Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor-
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur sätzlicher Begehung strafbar sind, besteht rückwir-
für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Ent- kend Versicherungsschutz ab Ermittlungsbeginn bis
scheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über wi- Anklage, Einstellung durch den Staatsanwalt oder
dersprechende Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff Auß- Ergreifung staatsanwaltlicher Diversionsmaßnahmen
StrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster In- Versicherungsschutz, wenn eine endgültige Einstel-
stanz. lung, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechts-
kräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt
3. Was ist nicht versichert?
3. Was ist nicht versichert?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Erb-
rechtsschutz – neben den in Artikel 7 genannten Fäl- Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Ermitt-
len – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung lungs-Straf-rechtsschutz – neben den in Artikel 7 ge-
rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende nannten Fällen – kein Versicherungsschutz wegen ei-
Erbfall vor Versicherungsbeginn oder innerhalb eines ner Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzli-
Jahres danach eingetreten ist. cher Begehung strafbar ist:
- wenn diese Handlung oder Unterlassung
4. Wartefrist mit einer lebenslangen oder mehr als drei-
jährigen Freiheitsstraße bedroht ist (Ver-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Mo- brechen im Sinn des § 17 StGB);
naten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. von § 70 StGB;
- für Delikte gegen die Ehre;
- für Delikte des Versicherungsnehmers ge-
gen mitversicherte Personen und umge-
kehrt sowie für Delikte mitversicherter Per-
sonen untereinander,
- der Versicherungsnehmer schon wegen ei-
ner auf der gleichen schädlichen Neigung
im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beru-
henden Tat verurteilt worden ist; getilgte
Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht
- bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen
im Sinne von § 198 Abs.1 StPO.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 23 von 31
[Seite 24]
5. Wartefrist
Artikel 28
Daten-Rechtsschutz Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? treten, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz haben Artikel 29
1.1. im Privatbereich Ausfallversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
der Versicherungsnehmer und seine Familien- aus Körperschäden
angehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfäl-
le, die im privaten Lebensbereich, also nicht in 1. Wer ist versichert?
ihrer Eigenschaft als unselbstständig oder Versicherungsschutz haben der Versicherungsneh-
selbstständig Erwerbstätige, eintreten. mer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten 2. Was ist versichert?
Betrieb, soweit dieser personenbezogene Da-
ten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) 2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 vorgesehenen
bzw. der Datenschutz-Grundverordnung Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer
(DSGVO) verarbeitet oder verarbeiten lässt. in Versicherungsfällen des Schadenersatz-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Rechtsschutzes mit Körperschäden des Versi-
auf die Organe und Bediensteten des Versiche- cherungsnehmers dessen höchstpersönliche
rungsnehmers, zu denen auch der Daten- Ansprüche auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB)
schutzbeauftragte zählt. und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326
ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
2. Was ist versichert?
2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche, die dem Versiche-
2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungs- rungsnehmer als Privatbeteiligtem in einem
schutz die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Strafprozess zuerkannt werden und/oder An-
sen zur Durchsetzung des Rechtes auf Aus- sprüche, die im Rahmen eines Zivilprozesses
kunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung gegen den Schädiger durch ein staatliches Ge-
der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und richt zuerkannt werden.
Widerspruch gem. Art. 15 bis 18, 20 und 21
DSGVO gegen private Datenverarbeiter im 2.3. Der Versicherer erbringt in der Ausfallversiche-
Sinne des Datenschutzgesetzes bzw. der Da- rung Leistungen bis zu max. EUR 50.000,00
tenschutz-Grundverordnung.
3. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer
2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versiche- zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu be-
rungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher In- achten? (Spezielle Obliegenheiten)
teressen des Versicherungsnehmers zur Ab-
wehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versi-
DSG bzw. der DSGVO. cherer bei Geltendmachung der Versicherungsleis-
tung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
3. Was ist nicht versichert? Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, über die
zugesprochene Forderung zu informieren, das ge-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Daten- richtliche Erkenntnis zu überlassen und über die be-
rechtsschutz – neben den in Artikel 7 genannten Fäl- reits durchgeführten Betreibungsmaßnahmen und de-
len – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung ren Ergebnisse zu informieren.
rechtlicher Interessen
Artikel 30
3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstütz- Mobbing und sexuelle Belästigung, Antistalking-
ter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer Rechtsschutz
des versicherten Betriebes betreffen;
1. Wer ist versichert?
3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
Bestimmungen.
2. Was ist versichert?
4. Was gilt als Versicherungsfall
2.1. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeits-
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Artikels platz
2.3..
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen not- Der Versicherungsschutz umfasst die Über-
wendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter nahme der Kosten einer anwaltlichen und/oder
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschrif- psychologischen Beratung in Fällen des/des
ten vorliegt, so ist Versicherungsfall das Ereignis, das Versicherungsnehmers/in. Diese Versiche-
den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes rungsleistung ist mit insgesamt EUR 5.000,00
nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei für die anwaltliche Rechtsberatung als auch für
mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Ar- die psychologische Beratung begrenzt und
tikel 2.3., Absatz 2 sinngemäß. kann einmal pro Versicherungsperiode in An-
spruch genommen werden.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 24 von 31
[Seite 25]
2.1.2. Verwaltungsgerichtshof wegen Überprü-
2.2. Anti-Stalking fung der Rechtmäßigkeit eines Beschei-
des und wegen Verletzung der Entschei-
Versicherungsschutz besteht für die Beantra- dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht
gung einer einstweiligen Verfügung gegen den (gem. Artikel 133 Abs 1. Zif. 1. und 2.
beschuldigten Täter, sofern gegen diesen ein Bundesverfassungsgesetz);
Ermittlungsverfahren gemäß § 107a StGB (be-
harrliche Verfolgung) eingeleitet wurde und die 2.2. die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Fi-
Vertretung im ordentlichen Gerichtsverfahren nanzstrafgesetz (FinStrG)
im Falle einer Rechtfertigungsklage oder zur - in der Eigenschaft gem. Pkt. 1.1. nach
Abwehr des behaupteten Anspruches des Maßgabe des Fahrzeug-Straf- Rechts-
Gegners erforderlich ist. schutzes des Artikels 17.2.2. ARB.
3. Was ist nicht versichert? 4. Was gilt als Versicherungsfall
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht– neben Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung
den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versiche- rechtlicher Interessen gem. Pkt. 2.1. (Verfassungs-
rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) der Versi-
sen für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung cherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der
des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Per- ersten Entscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz
sonen, als eingetreten.
3.1. gegen mitversicherte Personen 5. Wartefrist
3.2. gegen Personen, die aus dem Versicherungs- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
vertrag mitversichert waren, wenn der Versi- ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
cherungsfall innerhalb eines Jahres ab Entfall treten, besteht kein Versicherungsschutz.
der Mitversicherung eingetreten ist.
Artikel 32
Artikel 31 Pflege-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1), sowie die
Eltern und volljährigen Kinder
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug- - des Versicherungsnehmers und
Rechtsschutz (Artikel 17) der Versicherungs- - dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners
nehmer als Eigentümer des versicherten Fahr- des Versicherungsnehmers
zeuges;
sofern diese
1.2. in Verbindung mit einem Rechtsschutz für - im gemeinsamen Haushalt mit dem Versiche-
Grundstückseigentum und Miete der Versiche- rungsnehmer oder in einem Pflege-
rungsnehmer als Eigentümer (Artikel 24.1.1.) heim/Seniorenwohnheim leben und
oder als Eigentümer, Vermieter oder Verpäch- - Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
ter (Artikel 24.1.2.) des versicherten Objekts; (BPGG) beziehen
1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf- für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbe-
Rechtsschutz (Artikel 19) reich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.
1.3.1. der Versicherungsnehmer und seine An-
gehörigen (Artikel 5.1.) im Privatbereich 2. Was ist versichert?
(Artikel 19.1.1.);
Der Versicherungsschutz umfasst
1.3.2. der Versicherungsnehmer und seine An-
gehörigen (Artikel 5.1.) im Berufsbereich 2.1. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß
(Artikel 19.1.2.); Artikel 23. ausschließlich die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus
1.3.3. der Versicherungsnehmer für den versi- - Versicherungsverträgen über private Pfle-
cherten Betrieb (Artikel 19.1.3.). geversicherungen;
- einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung
2. Was ist versichert? mit einem Pflegeheim oder Seniorenwohn-
heim;
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von - einem Vertrag über die Pflege der versi-
Artikel 7.3.5. ARB cherten Person.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Be- 2.2. im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Ar-
reich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgaben- tikel 21 ausschließlich die Wahrnehmung rechtli-
rechtes vor dem cher Interessen in gerichtlichen Verfahren wegen
Streitigkeiten über das Pflegegeld.
2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbe-
schwerde gegen Bescheide gem. Artikel 3. Wartefrist
144 Bundesverfassungsgesetz);
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 25 von 31
[Seite 26]
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Mona-
ten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein-
treten, besteht kein Versicherungsschutz.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 26 von 31
[Seite 27]
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
Anhang lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
§ 6. nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
spricht.
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet- Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer zahlen hat.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün- (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
nicht berufen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
freit wird, ist unwirksam.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in § 12.
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
verletzt worden ist. che erst nach zehn Jahren.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer spruches gehindert ist, gehemmt.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
§ 16.
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
tigt sein soll, ist unwirksam.
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind hat, gilt im Zweifel als erheblich.
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
§ 11. Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er- entzogen hat.
hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / 27 von 31
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(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- verzüglich Anzeige zu machen.
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- § 24.
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
sig unterblieben ist. nates gegen sich gelten lassen.
§ 17. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich- den hat.
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers § 25.
unrichtig gemacht worden ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
§ 18. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
§ 19. hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 20. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem § 26.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
nander die empfangenen Leistungen zurückzuge- § 27.
währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
§ 21. hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat. den hat.
§ 23. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un- nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 28 von 31
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nicht anzuwenden. Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 28. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 39.
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
§ 29. dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war. schulden verhindert war.
§ 31. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
schlossen hätte. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen- tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi- nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver- eingetreten ist.
hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird. § 39a.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 51.
so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
sprechend anzuwenden. cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
§ 38. übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gung der Überversicherung die Versicherungssum-
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah- mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 29 von 31
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liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile § 64.
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
len. Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
ist der Vertrag nichtig. gern.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag § 68.
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
§ 59. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver- nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- schäftsgebühr verlangen.
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- des Interesses Kenntnis erlangt.
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
gen kann. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Dauer der Gefahrtragung entspricht.
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
anderen Versicherer, für den das ausländische cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz erst nach Kriegsende zu zahlen.
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. § 69.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nichtig. nehmers ein.
§ 60. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh- Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge- ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
gedeckt ist. Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
zuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der § 70.
mehreren Versicherungsverträge der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos- erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
rungssummen und der Prämien verlangen.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 30 von 31
[Seite 31]
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist.
ARB 2025 (gültig für abgeschlossene Verträge ab 17.06.2025) / Seite 31 von 31