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Volltext aufklappen: UNIQA Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB), Fassung 01.2023
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung ARB01
ARB 2023 Fassung 01.2023
Einführung und Inhaltsverzeichnis Artikel 9 – Wann und wie hat der Versicherer zum
Gender-Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur Deckungsanspruch des
in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
übernommen, bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer in Was hat bei Meinungsverschiedenheiten
gleicher Weise. zwischen dem Versicherer und dem
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Be- Versicherungsnehmer über die Art der
sonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Artikel 10 – Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen
Besonderen Bestimmungen nur so weit, als sie im jeweili- und wann wird dieser beauftragt und was hat
gen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Beson- bei Vorliegen einer Interessenkollision zu
deren Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bau- geschehen?
steine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombi- Artikel 11 – Wann können Versicherungsansprüche
nationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen abgetreten oder verpfändet werden und wann
und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und wer- Artikel 12 – Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
den im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Die die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, auf die Versicherungsschutz?
im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Artikel 13 – Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung
Sie im Anhang. des versicherten Risikos?
Artikel 14 – Wann verändern sich Prämie und
Bedingungsänderungsklausel Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer Artikel 15 – Unter welchen Voraussetzungen verlängert
eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. Die Ände- sich der Versicherungsvertrag oder endet er
rung ist dem Versicherungsnehmer in geschriebener Form vorzeitig?
mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der Versiche- Artikel 16 – Form der Erklärungen und Anschriftswechsel
rungsnehmer nicht bis zum Ablauf des Monates, der dem
Zugang der Mitteilung folgt, in geschriebener Form wider- Besondere Bestimmungen
spricht. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
rungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchs- Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-
frist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Wider- Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder
spruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedin- ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
gungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt Artikel 18 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
wirksam, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Wider- Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
spruchsfrist. Rechtsschutz)
Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für
den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 20 – Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 1 – Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 21 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er Artikel 22 – Beratungs-Rechtsschutz
als eingetreten? Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und
(Zeitlicher Geltungsbereich) Miete
Artikel 4 – Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Artikel 25 – Rechtsschutz für Erb- und Familienrecht
Geltungsbereich) Artikel 26 – Daten-Rechtsschutz
Artikel 5 – Wer ist versichert und unter welchen Artikel 27 – Auslandsreise-Rechtsschutz
Voraussetzungen können mitversicherte Artikel 27a – Dienstreisen-Rechtsschutz
Personen Deckungsansprüche geltend Artikel 28 – Steuergerichts-Rechtsschutz
machen? Artikel 29 – Ausfallversicherung für gerichtlich bestimme
Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Ansprüche aus Körperschäden
Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz Artikel 30 – Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle
ausgeschlossen? Belästigung am Arbeitsplatz
Artikel 8 – Welche Pflichten hat der Artikel 31 – Rechtsschutz gegen Stalking
Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Artikel 32 – Patienten- und Verfügungs-Rechtsschutz
Deckungsanspruches zu beachten?
(Obliegenheiten)
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Gemeinsame Bestimmungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem
Artikel 1 – Was ist Gegenstand der Versicherung? Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsver-
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen trages von der behaupteten Ursache, die zum Versiche-
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem rungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen 3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des
und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten,
auf die jeweils vereinbarten Risiken. die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den
Versicherungsfall gemäß Art. 2 Pkt. 3 aus, besteht kein
Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt Versicherungsschutz.
er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer
Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso- später als zwei Jahre nach Beendigung des Versiche-
nen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Art. 17 rungsvertrages für das betreffende Risiko geltend ge-
Pkt. 2.1, Art. 18 Pkt. 2.1, Art. 19 Pkt. 2.1 und Art. 24 macht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Aus-
Pkt. 2.4), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer vor
zugrundeliegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Ablauf der zwei Jahre keinen Hinweis auf den Eintritt
Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereig- des Versicherungsfalles hatte und er den Deckungsan-
nisses. spruch unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungs-
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen falles beim Versicherer geltend macht.
vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
hen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen 5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung
als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungs- und Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 12) und die
falles gilt der Eintritt dieses Störfalles. Umweltstörung ist in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefris-
die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd- ten (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31 und 32).
reich oder Gewässern.
Artikel 4 – Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art. 22 Pkt. 3) und in be- Geltungsbereich)
stimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstücksei- 1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
gentum und Miete (Art. 24 Pkt. 4), des Rechtsschutzes (Art. 17), Lenker-Rechtsschutz (Art. 18) sowie im Scha-
aus Erb- und Familienrecht (Art. 25 Pkt. 4), des Daten- denersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19) besteht Ver-
Rechtsschutzes (Art. 26 Pkt. 4), sowie des Steuerge- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa
richts-Rechtsschutzes (Art. 28 Pkt. 3) gelten die dort be- (im geographischen Sinn) samt Island, den außereuro-
schriebenen Sonderregelungen. päischen Mittelmeeranrainer-staaten, auf den Kanari-
schen Inseln, Madeira und den Azoren – auch auf Flug-
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Gel- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
tendmachung eines reinen Vermögensschadens Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die Wahrneh-
(Art. 17 Pkt. 2.1, Art. 18 Pkt. 2.1 und Art. 19 Pkt. 2.1), mung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich
sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen we- erfolgt.
gen reiner Vermögensschäden (Art. 17 Pkt. 2.4, Art. 23
Pkt. 2.1 und Art. 24 Pkt. 2.1.1) – gilt als Versicherungs- 2. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den betriebli-
fall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versi- chen Bereich (Art. 23 Pkt. 1.2) – ausgenommen im Rah-
cherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen men des Landwirtschafts-Rechtsschutzes – besteht Ver-
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versiche- sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Gel-
rungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem tungsbereich gemäß Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung
eine der genannten Personen begonnen hat oder be- rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und
gonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechts- dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
vorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist schen Gerichtes gegeben ist. Wenn und soweit für die
der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Erwirkung eines Exekutionstitels vor einem österreichi-
Führerschein-Rechtsschutz (Art. 17 Pkt. 2.3 und Art. 18 schen Gericht Kostendeckung aus dem gegenständli-
Pkt. 2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeb- chen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gewährt
lich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar aus- wurde, besteht Versicherungsschutz für dessen Vollstre-
löst. ckung auch in der Europäischen Union, der Schweiz,
Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und Island
Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes eines dieser
(Zeitlicher Geltungsbereich) Staaten).
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versi-
cherungsfälle, die während der Laufzeit des Versiche- 3. Im Auslandsreise-Rechtsschutz (Art. 27) und im Dienst-
rungsvertrages eintreten. reise-Rechtsschutz (Art. 27a) besteht weltweiter Versi-
cherungsschutz.
2. Versicherungsfälle gemäß Art. 2 Pkt.1., die zwar wäh-
rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes einge- 4. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz,
treten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß
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Pkt. 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen die entsprechende Erklärung des Versicherungsneh-
jedoch in der Europäischen Union, der Schweiz, Liech- mers beim Versicherer einlangt.
tenstein, Norwegen, Großbritannien und Island erfolgt
und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versiche-
oder einer Verwaltungsbehörde eines dieser Staaten ge- rungsschutz geht auf die Erben des Versicherungsneh-
geben ist. mers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Able-
ben eingetreten ist.
Artikel 5 – Wer ist versichert und unter welchen
Voraussetzungen können mitversicherte Personen 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso-
Deckungsansprüche geltend machen? nen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ab-
Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversi- lebens des Versicherungsnehmers eigene Schadener-
cherten Personen. satzansprüche geltend machen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversiche-
rung von Angehörigen vorgesehen, umfasst der Versi- Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
cherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
1.1 den im gemeinsamen Haushalt mit dem Versiche- übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungs-
rungsnehmer lebenden Ehegatten, eingetragenen pflicht, die ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versi-
Partner oder Lebensgefährten (verschieden- oder cherungsschutzes entstehenden Kosten gemäß Pkt. 6,
gleichgeschlechtlich) soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
1.2 deren Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebens- sen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
jahres (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkin-
der; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher 2. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur inso-
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer le- weit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheri-
ben); diese Kinder bleiben darüber hinaus höchs- ger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu
tens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit- tragen gehabt hätte.
versichert, sofern und solange sie ledig sind, sich
in Ausbildung befinden oder den Präsenzdienst 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung
(bzw. Wehrersatzdienst) ableisten und nicht er- oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht
werbstätig sind (eine geringfügige Beschäftigung mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg
im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG, eine Ferialpraxis, besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Art. 9
der Entgeltbezug im Rahmen einer Lehrausbildung unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-
sowie der Ausbildung für Gesundheitsberufe beein- Rechtsschutz.
trächtigt den Versicherungsschutz nicht).
1.3 Personen, für die der Versicherungsnehmer oder 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Be-
sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende sonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen
Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensge- (Art. 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 31), auf die au-
fährte die Erwachsenenvertretung ausübt, sofern ßergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
es sich dabei um Verwandte des Versicherungs- durch den Versicherer oder durch den von ihm beauf-
nehmers bzw. seines Ehegatten, eingetragenen tragten Rechtsanwalt und auf die Vertretung vor staatli-
Partners oder Lebensgefährten handelt und die Er- chen Gerichten, Verwaltungsgerichten und Verwaltungs-
wachsenenvertretung nicht berufsmäßig ausgeübt behörden in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertre-
wird. tung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
1.4 Eltern und Kinder (ohne Altersbegrenzung) des
Versicherungsnehmers oder seines im gemeinsa- 5. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonde-
men Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen ren Bestimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der
Partners oder Lebensgefährten (verschieden- oder Versicherungsschutz darüber hinaus auch auf
gleichgeschlechtlich), soweit sie im gemeinsamen Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge-
Haushalt oder in einem Pflege-, oder Seniorenheim richtshof (Art. 17, 18, 20, 21 und 28);
gepflegt werden und Bezieher von Pflegegeld bzw. Verfahren vor internationalen und supranationalen
erhöhter Familienbeihilfe sind. Gerichtshöfen (Art. 20) und
außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation
2. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim- (Art. 20, 24 und 25).
mungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung 6. Der Versicherer zahlt
der Obliegenheiten zu (Art. 8). 6.1 die angemessenen Kosten des für den Versiche-
rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
3. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort
gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht ge-
Versicherungsnehmers geltend machen. Der Versiche- regelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkri-
rungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu terien.
widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versiche- In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen
rungsschutz für die Anfechtung einer Entscheidung oder des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach
die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes ei-
Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem nes am Ort des in erster Instanz zuständigen
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Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Ha- 6.5 darlehensweise jene Beträge, die vom Versiche-
ben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier rungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaß-
Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Die-
aus der Sprengelfreiheit. Diese Bestimmungen sind ses Darlehen ist vom Versicherungsnehmer inner-
sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwal- halb von sechs Monaten ab Zahlung durch den
tungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzu- Versicherer zurückzuzahlen – bei fristgerechter
wenden. Rückzahlung unverzinst.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur 6.6 Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2, Pkt. 6.4 und
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person Pkt. 6.8 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versi-
tätig, werden deren Kosten nach den für sie gelten- cherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
den Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des 6.7 Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 unbe-
Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn
Im Ausland werden die angemessenen Kosten ei- und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite
ner zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenom-
Person nach den dort geltenden Richtlinien über- men Inkassofälle gemäß Art. 23 Pkt. 2.3.3).
nommen. 6.8 die dem Versicherungsnehmer auferlegten Kosten
6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung aufer- des Mediators bis maximal 1,5 % der Versiche-
legten Vorschüsse und Gebühren für die von ei- rungssumme, in Fällen einer Co-Mediation bis ma-
nem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer ximal 2,5 % der Versicherungssumme.
Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi- 6.9 Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6
gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
und Gebühren für das gerichtliche, verwaltungsge- Die Leistung gemäß Pkt. 6.1 ist fällig, sobald der
richtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außer-
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentli- gerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechts-
chungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. kräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer
Darüber hinaus übernimmt der Versicherer im eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Schadenersatz-Rechtsschutz (Art. 19 Pkt. 2.1) und Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenab-
im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art. 23) rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei
Kosten von Sachverständigen, die als Gutachter in Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz be-
vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren endet ist und dem Versicherungsnehmer eine Ho-
oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlich- norarnote schriftlich gelegt wurde.
tungsstellen beigezogen werden, bis maximal Die Leistung gemäß Pkt. 6.2 bis 6.5 und 6.8 ist fäl-
0,5 % der Versicherungssumme, sofern nicht ein lig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zah-
Dritter zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist. lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus erfüllt hat.
Versicherungsverträgen (Art. 17 Pkt. 2.4; Art. 23)
übernimmt der Versicherer die Kosten eines außer- 7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie
gerichtlichen Gutachtens bis maximal 0,5 % der folgt:
Versicherungssumme. 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem
Im betrieblichen Bereich und bei besonderer Ver- Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer
einbarung übernimmt der Versicherer zudem die und die mitversicherten Personen zu erbringenden
Kosten für die Erstellung eines außergerichtlichen Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versiche-
Gutachtens pro gedeckten Versicherungsfall bis rungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungs-
zum vereinbarten Betrag. summe.
6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ur-
soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung sächlich und zeitlich zusammenhängenden, ein-
verpflichtet wird. Unter den gleichen Voraussetzun- heitlichen Vorgang darstellen, steht die Versiche-
gen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch rungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe
die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Ver-
6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versiche- sicherungsfalles.
rungsnehmers zu und von einem ausländischen 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versi-
oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur cherungsschutz aus einem oder mehreren Versi-
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. cherungsverträgen und sind ihre Interessen auf-
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Ei- grund der gleichen oder einer gleichartigen Ursa-
senbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zu- che gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der
schlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst
Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten ei- auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch
nes vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
(Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahn- auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklä-
anschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als rungen als Privatbeteiligte und auf die Forde-
1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsneh- rungsanmeldung in Insolvenzverfahren sowie
mers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für ei- auf notwendige Musterverfahren zu beschrän-
nen Linienflug der Economy-Klasse. ken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung
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und Durchführung von Musterverfahren entste- unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
henden Kosten werden nach der Bemessungs- Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafver-
grundlage auf die Versicherungssummen aller fahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht,
betroffenen Versicherungsnehmer angerechnet. teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
oder sonstige gemeinschaftliche Formen der ge- Honorierung anwaltlicher Leistungen zueinander.
richtlichen Interessenswahrnehmung organisiert 7.7 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
oder empfohlen und nimmt der Versicherungsneh- durch versicherte und nicht versicherte Personen in
mer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Kla- einem Verfahren oder in verbundenen Verfahren,
gen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versi- so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
cherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer 7.8 Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, trägt der
entstehenden Kosten bis maximal 12 % der mit Versicherer nur die den Selbstbehalt übersteigen-
dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten den Kosten.
Versicherungssumme.
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz
diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen ausgeschlossen?
Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjäh- 1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versi-
rung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die cherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
Kosten für die individuelle, gerichtliche Geltendma- ressen
chung von Ansprüchen zur Hemmung oder Unter- 1.1 in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereig-
brechung der Verjährung bis maximal 12 % der mit nissen, inneren Unruhen, Gewalttätigkeiten anläss-
dem jeweiligen Verssicherungsnehmer vereinbar- lich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundge-
ten Versicherungssumme. bung;
Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versiche- 1.2 in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen.
rungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturer-
gerichtliche Geltendmachung individueller Ansprü- eignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang
che notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz nach eine außergewöhnliche Schädigung von Men-
in vollem Umfang. schen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
Insgesamt steht die Versicherungssumme für alle bevorsteht;
Formen der Interessenwahrnehmung nur einmal 1.3 in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen Er-
zur Verfügung. eignissen oder Ereignissen, die genetische Schä-
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in den zur Folge haben, soweit diese nicht auf eine
Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwal- medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
tungsgerichten bzw. vor dem Verfassungs- oder 1.4 in ursächlichem Zusammenhang mit der Anwen-
Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese dung von Gesetzen oder Verordnungen, die zeitlich
Bestimmungen sinngemäß angewandt werden. begrenzt in Kraft gesetzt werden und das Entste-
7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kos- hen einer Ausnahmesituation verhindern oder de-
ten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des ren Auswirkungen abmildern sollen. Als Ausnah-
Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Dies gilt mesituation gilt eine Situation, die den Gesetzge-
nicht in Mediationsverfahren. ber oder Organe der Vollziehung unmittelbar ver-
7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) anlasst, zeitlich begrenzte Eingriffe in Rechte zum
trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirkli- Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der öffent-
chung für höchstens fünf Exekutionsversuche ein- lichen Sicherheit vorzunehmen;
schließlich der Anmeldung der Forderung in einem 1.5 aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und
Insolvenzverfahren, insgesamt begrenzt mit 2,5 % in ursächlichem Zusammenhang mit Verträgen, die
der Versicherungssumme. Bei einem Insolvenzver- Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
fahren über das Vermögen des Gegners vor dem 1.6 aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wett-
Vorliegen eines rechtskräftigen Titels übernimmt bewerbsrechtes;
der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung 1.7 aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossen-
der Forderung ausschließlich die Kosten des durch schafts- und Vereinsrechtes, des Rechtes der Stil-
eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens. len Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen
7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs- und Religionsgemeinschaften;
schutz für die Geltendmachung oder die Abwehr 1.8 aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter ju-
von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz ristischer Personen sowie aus dem Bereich des
besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten Handelsvertreterrechtes;
anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungs- 1.9 aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen
grundlagen) zueinander. Abgabenrechtes;
Werden bei der Wahrnehmung der rechtlichen Inte- 1.10 aus dem Bereich des Disziplinarrechtes;
ressen vom Gegner Forderungen aufrechnungs- 1.11 in ursächlichem Zusammenhang mit
weise geltend gemacht, für deren Abwehr kein Ver- der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudetei-
sicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur len, die sich im Eigentum oder Besitz des Versi-
die Kosten die der Versicherungsnehmer zu tragen cherungsnehmers befinden oder von ihm erwor-
hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand ben werden;
der Interessenswahrnehmung gewesen wäre. der baubehördlich bewilligungspflichtigen Verän-
Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4 bezogen auf die derung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder
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Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz 2.4 die Geltendmachung von Forderungen, die an den
des Versicherungsnehmers befinden oder von Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die
ihm erworben werden; Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten ande-
der Planung derartiger Maßnahmen und rer Personen, die der Versicherungsnehmer über-
der Finanzierung des Bauvorhabens einschließ- nommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungs-
lich des Grundstückerwerbes. übernahme erfolgte, nachdem der Versicherungs-
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendma- fall eingetreten ist, oder nachdem vom Versiche-
chung von Personenschäden sowie im Straf- rungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den
Rechtsschutz. Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung
1.12 in ursächlichem Zusammenhang mit oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
Unternehmenspachtverträgen; 2.5 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursäch-
Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder lichem Zusammenhang mit einem über das Vermö-
diesen vergleichbaren Mitteilungen; gen des Versicherungsnehmers beantragten Insol-
Timesharing und Teilnutzungsverträgen; venzverfahrens;
Vorkaufsrechten, Wiederkaufsrechten und 2.6 Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer
Vorverträgen zu Verträgen über unbewegliche vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie
Sachen. solche, die im Zusammenhang mit der Begehung ei-
1.13 aus Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit der nes Verbrechens durch den Versicherungsnehmer
UNIQA Österreich Versicherungen AG eintreten.
1.14 in ursächlichem Zusammenhang mit der Veranla-
gung von Vermögensgegenständen und Geld 3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
(auch in betriebliche Vorsorgekassen und Pensi- Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussrege-
onskassen) und der damit zusammenhängenden lungen enthalten (Art. 17 bis 20, 23 bis 28, 30, 31 und
Beratung, Vermittlung und Verwaltung. Dieser Aus- 32).
schluss gilt nicht für Kapitalanlagen
auf Tages- oder Festgeldkonten; Artikel 8 – Welche Pflichten hat der
in Form von Spareinlagen gemäß § 31 Abs. 1 Versicherungsnehmer zur Sicherung seines
Bankwesengesetz (siehe Anhang); Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
in Form von klassischen Lebensversicherungen, 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
wenn die Versicherungsleistung ausschließlich schutz, ist er verpflichtet,
als fester Geldbetrag in einer bestimmten Wäh- 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und
rung vereinbart ist. Alle anderen Formen von Le- wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage auf-
bensversicherungen bleiben vom Versicherungs- zuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
schutz ausgeschlossen. Verlangen vorzulegen;
1.15 in ursächlichem Zusammenhang mit 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsver-
dem Ankauf und Verkauf von digitalen Währun- treters (Art. 10) zu überlassen, dem Rechtsvertre-
gen (Kryptowährungen), ter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahr-
dem Tausch in und von Kryptowährungen, heitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unter-
der Generierung und Verwendung von richten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen
Kryptowährungen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
Fehlern in der Kryptowährungen zugrundeliegen- 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer
den Registrierung und Datenverarbeitung Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur
(Wallets, Blockchain, etc.) Prüfung zu übermitteln;
und der damit zusammenhängenden Beratung, 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
Vermittlung und Verwaltung. oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder
teilweise verhindert; sowie alles zu unternehmen,
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen was einen gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz
2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer durch Dritte ermöglicht;
Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzver- 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivil-
sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter rechtlichen Ansprüchen außerdem
Personen untereinander und mitversicherter Perso- 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit ein-
nen gegen den Versicherungsnehmer; zuräumen, Ansprüche selbst innerhalb an-
2.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen gemessener Frist außergerichtlich durchzu-
Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften setzen oder abzuwehren;
(verschieden- oder gleichgeschlechtlich), auch 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder
dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgeho- Abwehr von Ansprüchen und vor der An-
ben ist, sofern die Interessenswahrnehmung in ur- fechtung einer gerichtlichen Entscheidung
sächlichem Zusammenhang mit der Lebensge- die Stellungnahme des Versicherers, insbe-
meinschaft bzw. deren Auflösung steht; sondere zur Aussicht auf Erfolg, einzuholen;
2.3 Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen der Abschluss von Vergleichen ist mit dem
durch Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis Versicherer abzustimmen;
oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechts- 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbe-
grundlage geschaffen wurde, es sei denn, ohne die sondere durch drohende Verjährung beein-
neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz trächtigt werden, vor der gerichtlichen Gel-
gegeben; tendmachung von Ansprüchen die
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Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfah-
anderen Verfahrens, insbesondere eines rens gemäß § 12 VersVG gerichtlich geltend machen.
Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsäch-
liche oder rechtliche Bedeutung für den be- 4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber-
absichtigten Rechtsstreit haben kann, oder nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aus-
vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend sicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenhei-
zu machen und die Geltendmachung der ten im Sinne des Pkt. 3. ist dem Versicherungsnehmer
verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräf- unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die
tigen Entscheidung über den Teilanspruch Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß
zurückzustellen. Pkt. 5 in geschriebener Form mitzuteilen.
Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind
2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind im Art. 6 vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraus-
Pkt. 2 und in den Art. 13, 17, 18, 19 und 29 spezielle setzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
Obliegenheiten geregelt. Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1,
gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser als anerkannt.
allgemeinen Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfrei-
heit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung ei-
gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe nes Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb
§ 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Ver-
sicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechts-
Artikel 9 – Wann und wie hat der Versicherer zum anwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in geschriebener Form beantragen.
Stellung zu nehmen? Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages inner-
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem halb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt in ge-
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art schriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der
der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftra-
geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) gen. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheit-
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltend- lichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungs-
machung des Deckungsanspruches durch den Versiche- nehmer an diese Entscheidung gebunden. Weicht diese
rungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspru- Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheb-
ches notwendigen Unterlagen und Informationen dem lich ab, können Versicherungsnehmer oder Versicherer
Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form gemäß § 64 Abs. 2 VersVG diese Entscheidung gericht-
den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen lich anfechten. Treffen die beauftragten Rechtsanwälte
oder begründet abzulehnen. innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstim-
Der Versicherer ist innerhalb der im Absatz 1 genannten mende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer
Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um wei- seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich gel-
tere zwei Wochen zu verlängern. tend machen.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jeder- 6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im
zeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer
Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berück- zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
sichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Ver- Anwaltskosten begrenzt ist.
fahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten
sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal
des Art. 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklä- der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
ren;
2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. Artikel 10 – Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch
h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinli- wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
cher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Über- Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
nahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner
abzulehnen; Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsgerichten oder
2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteien-
besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme vertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei
zur Gänze abzulehnen. zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versiche-
rungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ver-
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die fahrens vor einem Gericht, einem Verwaltungsgericht
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver- oder einer Verwaltungsbehörde verlangt.
teidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfal-
les, für den Deckung begehrt wird, kann der Versiche- 2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur
rungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer
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eine Interessenkollision entstanden ist. Eine Interessen- 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung
kollision liegt vor, von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über.
Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen Versiche- Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte
rungsverträgen bei demselben Versicherer geltend Beträge sind dem Versicherer zu erstatten. Der Versi-
macht und das Rechtsschutz-Interesse des Versiche- cherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der
rungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen In- Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und
teresse des Versicherers in einem anderen Versiche- ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
rungszweig steht, oder
wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Artikel 12 – Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungs- die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
vertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungs- Versicherungsschutz?
schutz bestätigt hat. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs-
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer vertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt un- Zeitraum eines Jahres ab Versicherungsbeginn, und
verzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahl- zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß
recht hinzuweisen. in Teilbeträgen zu entrichten ist.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter 2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebüh-
auszuwählen: ren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungs-
3.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrneh- nehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Ab-
mung rechtlicher Interessen nicht nur durch den schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
Versicherer selbst vorgenommen wird; lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
3.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes; und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen.
3.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Versiche-
rungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft ge- 3. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versi-
macht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein cherungssteuer sind zur vereinbarten, in der Polizze
Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hinge- angeführten Hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzah-
wiesen hat; lung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der cherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzun-
Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen gen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe
Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauf- §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).
tragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtli-
chen Interessen erforderlich ist. 4. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Vorausset-
5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den zung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
Versicherer im Namen und im Auftrag des Versiche- malige Prämie einschließlich Gebühren und Versiche-
rungsnehmers rungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Ta-
5.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung gen, zahlt.
der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versi-
Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer cherers führen, und ihn zum Rücktritt vom Vertrag be-
Interessenkollision sofort, rechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
5.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner au- Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt
ßergerichtlichen Bemühungen (Art. 8 Pkt. 1.5). vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38 und
39a VersVG im Anhang).
6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer ge- Wenn in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen
genüber unmittelbar die Verantwortung für die Durchfüh- vorgesehen sind (Art. 20, 21, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 31
rung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des und 32), beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ab-
Versicherers besteht nicht. lauf dieser Wartefristen.
7. In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den Artikel 13 – Was gilt bei Vergrößerung oder
Mediator aus einem mehrere Personen umfassenden Verminderung des versicherten Risikos?
Vorschlag des Versicherers auswählen. Die Regeln von 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen
Pkt. 5 und 6 gelten analog. und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versi-
cherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Ab-
Artikel 11 – Wann können Versicherungsansprüche schluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem
Ansprüche auf den Versicherer über? Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzei-
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder gen.
verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe
nach endgültig festgestellt sind. 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif
eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann
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der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Artikel 15 – Unter welchen Voraussetzungen verlängert
Umstandes an verlangen. sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der verein- wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Versicherungs-
barten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen verträge, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh-
und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müs- mens des Versicherungsnehmers gehört (Unternehmer-
sen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn verträge), sind spätestens drei Monate, andere Verträge
der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtig- (Verbraucherverträge) spätestens ein Monat vor Ablauf
keit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf sei- zu kündigen. Für die Erklärung der Ablaufkündigung
nem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG im steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der
Anhang). zuvor bestimmten Frist von einem Monat bzw. von drei
Monaten zur Verfügung. Zu Verbraucherverträgen ist
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbe- vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsneh-
trieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch mer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei
gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der unterlassener Kündigung frühestens vier Monate, spä-
Versicherer innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt testens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheb- Laufzeit besonders hinweisen wird. Beträgt die verein-
lichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versiche- barte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
rungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von trag ohne Kündigung.
einem Monat kündigen. Bei unrichtigen oder unterbliebe-
nen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versi-
von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versi- chertes Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist,
cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses Ri-
das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Ver- sikos vorzeitig beendet.
schulden beruht (siehe § 6 Abs. 1 VersVG im Anhang). Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg, so
bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Um-
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der fang bestehen.
Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einhe-
eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, ben können, wenn die Versicherung von vornherein nur
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prä- bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
mie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt.
wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand
dem Versicherer später als einen Monat nach dessen 3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versiche-
Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an rungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgen-
herabgesetzt. den Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1 Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn
5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos der Versicherer
durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen die Bestätigung des Versicherungsschutzes
oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstge- (Art. 9 Pkt. 1) verzögert hat,
richte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines die Ablehnung des Versicherungsschutzes
Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröf- (Art. 9 Pkt. 1) verspätet, ohne Begründung oder
fentlichung der geänderten Judikatur in geschriebener zu Unrecht ausgesprochen hat,
Form die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß
5.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Art. 9 Pkt. 4 ohne Angabe von Gründen und/oder
Versicherungsvertrages anbieten, oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines
5.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat.
Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzu-
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages nehmen
gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Mo- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung
nates nach seinem Empfang in geschriebener Form ab- und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes
gelehnt wird. (Art. 9 Pkt. 1),
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver- nach Zugang der unbegründeten oder unge-
trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet rechtfertigten Ablehnung des Versicherungs-
der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang schutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der
der Ablehnung. Kostenübernahme ohne Begründung und/oder
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf Rechtsbelehrung,
diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im
Für die Prämienberechnung ist Art. 15 Pkt. 3.2 sinnge- Falle einer Deckungsklage.
mäß anzuwenden. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode er-
Artikel 14 – Wann verändern sich Prämie und folgen.
Versicherungssumme? (Wertanpassung) Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene
Es kann eine Wertanpassung von Prämie und Versiche- Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der
rungssumme vereinbart werden. Versicherer verzichtet, den für die längere
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Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlass Besondere Bestimmungen
(Treuebonus) nachzuverrechnen.
3.2 Der Versicherer kann zum Schutz der Versicherten- Artikel 17 – Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-
gemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder unge- Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
rechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
kündigen, wenn Rechtsschutz
der Versicherungsschutz bestätigt wurde, 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
er eine Leistung erbracht hat, Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglis- 1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
tig oder mutwillig erhoben hat, (Art. 5 Pkt.1), für alle nicht betrieblich genutzten
der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Motorfahrzeuge zu Lande und zu Wasser sowie
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Anhänger. Zusätzlich umfasst der Versicherungs-
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzu- schutz auch alle neben einer unselbstständigen
nehmen Tätigkeit (nebenberuflich) betrieblich genutzten
nach Erbringung einer Versicherungsleistung, Personenkraftwagen; oder
nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, 1.2 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. (Art. 5 Pkt. 1) für alle privat genutzten sowie der
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt, Versicherungsnehmer für alle betrieblich genutzten
wenn die gesamten Schadenzahlungen seit Beginn Landkraftfahrzeuge sowie Anhänger; oder
des Versicherungsvertrages, längstens jedoch inner- 1.3 der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in
halb der letzten drei Jahre, die für diesen Zeitraum der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande,
entrichtete Bruttoprämie abzüglich der Versiche- zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger,
rungssteuer von 11 % übersteigen. Wenn diese die im Eigentum einer versicherten Person stehen, von
Grenze durch ein einziges Schadenereignis über- ihr gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihr ge-
schritten wird, gilt das nicht als überdurchschnittliche least sind.
Inanspruchnahme. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Vari-
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhal- anten auch auf den berechtigten Lenker und die berech-
tung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. tigten Insassen dieser Fahrzeuge.
Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arg-
listig erhoben hat, kann der Versicherer mit soforti- 2. Was ist versichert?
ger Wirkung kündigen. Der Versicherungsschutz umfasst
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
Versicherer verzichtet, den für die längere Vertrags- sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
dauer eingeräumten Prämiennachlass (Treuebonus) mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlit-
nachzuverrechnen. tenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens,
soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Ver-
4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines wendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versiche- Soweit es sich um nicht betrieblich genutzte versi-
rungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag inner- cherte Fahrzeuge handelt, ist auch die Geltendma-
halb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem chung dinglicher Herausgabeansprüche betreffend
Monat kündigen. dieser Fahrzeuge samt Zubehör versichert.
2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die
Artikel 16 – Form der Erklärungen und Anschriftswechsel Geltendmachung von Ansprüchen aus
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs- schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
nehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erfor- tendmachung von Ansprüchen wegen reiner
derlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit ge- Vermögensschäden, die aus der Verletzung
sonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen vertraglicher Pflichten entstehen und über
Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen ent- das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
sprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das entstehen (versicherbar in Pkt. 2.4).
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er- 2.1.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzan-
klärenden zugehen muss. sprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift mitversichert.
dem Versicherer bekanntzugeben. Eine rechtlich bedeutsame 2.2 Straf-Rechtsschutz
Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versiche- für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
rungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des An- sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
schriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die Er- gerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der
klärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Versi- Übertretung von Verkehrsvorschriften. Ergreift die
cherungsnehmers sendet. Staatsanwaltschaft Diversionsmaßnahmen, umfasst
der Versicherungsschutz die notwendigen Kosten
der Verteidigungshandlungen und die Verfahrens-
kosten. Im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich
strafbarer Delikte übernimmt der Versicherer die
notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen
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und die Verfahrenskosten bis maximal 2,5 % der Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der
Versicherungssumme. Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu- Für die Interessenwahrnehmung aus Verträgen
sammenhang mit der Haltung und bestim- über die Anschaffung des in den Versicherungs-
mungsgemäßen Verwendung des Fahrzeu- schutz eintretenden Motorfahrzeuges bzw. Anhä-
ges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. ngers besteht Versicherungsschutz, sofern der
Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt Rechtsschutz-Versicherungsvertrag (inklusive
abweichend von Art. 7 Pkt. 2.6 unabhängig Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz) gleichzeitig mit
von der Verschuldensform unter Versiche- der Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug
rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der beim UNIQA-Konzern abgeschlossen wurde oder
Erzielung eines kommerziellen Vorteiles be- der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag auf dieses
gangen wurde. Fahrzeug (als Folgefahrzeug) übergeht.
2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden Für Verträge über die Veräußerung des aus dem
und Verwaltungsgerichten besteht Versiche- Versicherungsschutz ausscheidenden Motorfahr-
rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü- zeuges bzw. Anhängers besteht über Art. 3 Pkt. 1
gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei- hinaus Versicherungsschutz, sofern der Versiche-
heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr rungsfall innerhalb von 6 Monaten ab Kündigung
als 190 Euro festgesetzt wird. des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü- In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß
gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver- Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich der Versicherungs-
fahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei schutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
Einstellung des Verfahrens vor Erlassung ei- ressen aus der Anmietung von Selbstfahrer-Ver-
nes Bescheides oder wenn mit Bescheid mietfahrzeugen sowie aus der Anschaffung weite-
eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheits- rer Fahrzeuge (Anhänger) für die jeweils verein-
strafe) oder eine Geldstrafe von mehr als barte Nutzung.
190 Euro festgesetzt wird. 2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3
Werden in einer Strafverfügung oder in ei- Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver- Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfah-
hängt, besteht Versicherungsschutz für das ren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren
gesamte Verfahren, wenn zumindest eine wegen Entziehung der Lenkerberechtigung um-
der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest- fasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für
gesetzt wird. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so-
Vorstehende Bestimmungen finden keine wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an
Anwendung, wenn neben der Bestrafung zu- den Verwaltungsgerichtshof.
sätzlich eine Eintragung (= Vormerkung) im
elektronischen Führerscheinregister verfügt 3. Was ist nicht versichert?
wird. Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht – neben den im
2.3 Führerschein-Rechtsschutz Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Sinne des Führerscheingesetzes (FSG), wenn das Trainingsfahrten.
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrs-
unfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschrif- 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
ten eingeleitet wurde. 4.1 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminde-
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz rung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-
auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfol- hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu er-
gung des Führerscheines. füllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
Verfahren wegen fehlender geistiger oder von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Vo-
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
2.3.2 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden im Fahr-
von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger zeug-Rechtsschutz bestimmt,
Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinn- 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis
gemäß. besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versi-
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz cherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahr- beeinträchtigten Zustand befindet.
zeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber
Zubehör betreffen. dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ten Personen bestehen, soweit diese die Verlet-
schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend- zung dieser Obliegenheiten weder kannten noch
machung und Abwehr von Ansprüchen wegen rei- kennen mussten.
ner Vermögensschäden, die aus der Verletzung 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
vertraglicher Pflichten entstehen und über das des Versicherungsfalles die Freiheit des
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Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung ge- Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versiche-
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des rungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berech-
§ 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten tigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit so-
im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner, fortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist in-
4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Ver- nerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der be-
pflichtung entspricht, seine Atemluft auf Al- hördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeu-
kohol untersuchen, sich einem Arzt vorfüh- ges vorzunehmen.
ren, sich untersuchen oder sich Blut abneh-
men zu lassen; Artikel 18 – Schadenersatz-, Straf- und
4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
seinen gesetzlichen Verständigungs- oder (Lenker-Rechtsschutz)
Hilfeleistungspflichten entspricht. 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
dem Versicherungsnehmer und den mitversicher- 1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
ten Personen bestehen, soweit diese die Verlet- (Art. 5 Pkt. 1)
zung dieser Obliegenheiten weder kannten noch 1.2 der Versicherungsnehmer
kennen mussten. 1.3 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit der Tä-
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegen- tigkeit für den versicherten Betrieb
heiten nach Pkt. 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer
wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen
der Begründung einer im Zusammenhang mit dem sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Ent- Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten
scheidung eines Gerichtes, eines Verwaltungsge- Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt sowie Anhänger.
worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen
sind zurückzuzahlen. 2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
5. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
wann endet er vorzeitig? für die Geltendmachung von eigenen Schadener-
5.1 Sind der Versicherungsnehmer und die mitversi- satzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
cherten Personen gemäß Pkt. 1.1 oder der Versi- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen ei-
cherungsnehmer gemäß Pkt. 1.2 seit mindestens nes erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögens-
einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulas- schadens, soweit sie nicht das vom Versicherungs-
sungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeu- nehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
ges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe- Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltend-
bung des Versicherungsvertrages mit sofortiger machung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen
Wirkung verlangen. Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprü-
5.2 Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug vo- chen wegen reiner Vermögensschäden, die aus
rübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen
dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug ver- oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
äußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht entstehen.
der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeit- 2.2 Straf-Rechtsschutz
punkt der behördlichen Abmeldung des ursprüng- für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
lich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs-
oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes gerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der
Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraft- Übertretung von Verkehrsvorschriften. Ergreift die
wagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Staatsanwaltschaft Diversionsmaßnahmen, um-
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Fol- fasst der Versicherungsschutz die notwendigen
gefahrzeug). Kosten der Verteidigungshandlungen und die Ver-
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des fahrenskosten. Im Ermittlungsverfahren wegen ge-
Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges richtlich strafbarer Delikte übernimmt der Versiche-
sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Mo- rer die notwendigen Kosten der Verteidigungs-
nates anzuzeigen. handlungen und die Verfahrenskosten bis maximal
Unterlässt der Versicherungsnehmer diese An- 2,5 % der Versicherungssumme.
zeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zu-
2. Satz VersVG (siehe Anhang) genannten Voraus- sammenhang mit der bestimmungsgemä-
setzungen und Begrenzungen, von der Verpflich- ßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden
tung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folge- Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung
fahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen derartiger Vorschriften fällt abweichend von
ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versi- Art. 7 Pkt. 2.6 unabhängig von der Verschul-
cherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht densform unter Versicherungsschutz, wenn
mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und dem- sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines
selben Versicherer versichert waren. kommerziellen Vorteils begangen wurde.
Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein
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2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
und Verwaltungsgerichten besteht Versiche- 4.1 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminde-
rungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfü- rung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö-
gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei- hung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu er-
heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr füllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
als 190 Euro festgesetzt wird. Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü- von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Vo-
gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver- raussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
fahrens, besteht Versicherungsschutz nur VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden im Fahr-
bei Einstellung des Verfahrens vor Erlas- zeug-Rechtsschutz bestimmt,
sung eines Bescheides oder wenn mit Be- 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis
scheid eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei- besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versi-
als 190 Euro festgesetzt wird. cherungsfalles nicht in einem durch Alkohol,
Werden in einer Strafverfügung oder in ei- Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch
nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver- beeinträchtigten Zustand befindet.
hängt, besteht Versicherungsschutz für das 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt
gesamte Verfahren, wenn zumindest eine des Versicherungsfalles die Freiheit des Versiche-
der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest- rers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
gesetzt wird. Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.
Vorstehende Bestimmungen finden keine 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahr-
Anwendung, wenn neben der Bestrafung zu- zeug-Rechtsschutz ferner, dass
sätzlich eine Eintragung (= Vormerkung) im 4.2.1 der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung
elektronischen Führerscheinregister verfügt entspricht, seine Atemluft auf Alkohol unter-
wird. suchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
2.3 Führerschein-Rechtsschutz tersuchen oder sich Blut abnehmen zu las-
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung sen;
der Lenkerberechtigung im Sinne des Führer- 4.2.2 der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei-
scheingesetzes (FSG), wenn das Verfahren im Zu- nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hil-
sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer feleistungspflichten entspricht.
Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegen-
wurde. In diesen Fällen umfasst der Versiche- heiten nach Pkt. 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann,
rungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
Wiederausfolgung des Führerscheines. der Begründung einer im Zusammenhang mit dem
2.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Ent-
das Verfahren wegen fehlender geistiger scheidung eines Gerichtes, eines Verwaltungsge-
oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde. richtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
2.3.2 Sind sonstige Berechtigungen zum Führen worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen
von Motorfahrzeugen Gegenstand derartiger sind zurückzuzahlen.
Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinn-
gemäß. 5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
2.4 Lenker-Vertrags-Rechtsschutz Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraus-
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz sichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu
auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen lenken oder dass er seine Tätigkeit als Berufsfahrer end-
2.4.1 aus Verträgen über die Anmietung von gültig aufgegeben hat, wird über sein schriftliches Ver-
Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; langen der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufgelöst.
2.4.2 als Bezugsberechtigter aus Insassenunfall-
Versicherungsverträgen, die für das gelie- Artikel 19 – Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für
hene oder angemietete Fahrzeug bestehen. den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
2.5 Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfah-
ren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
wegen Entziehung der Lenkerberechtigung um- Versicherungsschutz haben
fasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für 1.1 im Privatbereich
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den priva-
den Verwaltungsgerichtshof. ten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Be-
triebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit
3. Was ist nicht versichert? betreffen;
Im Lenker-Rechtsschutz besteht – neben den im Art. 7 1.2 im Berufsbereich
genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Be- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
teiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wer- (Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als unselbststän-
tungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden dig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit
Trainingsfahrten. der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
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oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeits- Kosten eines vom Staatsanwalt beigezoge-
stätte eintreten; nen Sachverständigen oder Dolmetschers).
1.3 im Betriebsbereich 2.2.4 Im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Be- strafbarer Delikte übernimmt der Versicherer
trieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 die notwendigen Kosten der Verteidigungs-
ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb handlungen und die Verfahrenskosten bis
oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zu- maximal 2,5 % der Versicherungssumme.
sammenhängen oder auf dem direkten Weg von Wird das Ermittlungsverfahren wegen eines
und zur Arbeitsstätte eintreten. Vorsatzdeliktes geführt, gelten die Bestim-
mungen des Pkt. 2.2.2 sinngemäß. Im Be-
2. Was ist versichert? triebsbereich besteht Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst für das Ermittlungsverfahren nur aufgrund
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz besonderer Vereinbarung.
für die Geltendmachung von Schadenersatzan- 2.2.5 Im Betriebsbereich besteht Versicherungs-
sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- schutz in Verwaltungsstrafverfahren nur
mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlit- dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei-
tenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder
2.2 Straf-Rechtsschutz eine Geldstrafe von mehr als 190 Euro fest-
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten gesetzt wird.
sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfü-
gerichten gung zur Einleitung eines ordentlichen Ver-
2.2.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen fahrens, besteht Versicherungsschutz nur
oder Unterlassungen; bei Einstellung des Verfahrens vor Erlas-
2.2.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen sung eines Bescheides oder wenn mit Be-
und Unterlassungen; es wird rückwirkend scheid eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfrei-
Versicherungsschutz gegeben, wenn eine heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrläs- als 190 Euro festgesetzt wird.
sigkeit oder ein rechtskräftiger Freispruch Werden in einer Strafverfügung oder in ei-
erfolgt. Wird das Strafverfahren endgültig nem Bescheid mehrere Geldstrafen ver-
eingestellt, besteht rückwirkend Versiche- hängt, besteht Versicherungsschutz für das
rungsschutz, wenn die Einstellung nicht auf- gesamte Verfahren, wenn zumindest eine
grund des Rücktrittes von der Verfolgung der Geldstrafen mit mehr als 190 Euro fest-
(Diversion) erfolgt. gesetzt wird.
Für Handlungen und Unterlassungen, die
nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar 3. Was ist nicht versichert?
sind, besteht aber unabhängig vom Aus- 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande-
gang des Strafverfahrens kein Versiche- ren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versi-
rungsschutz, wenn cherungsschutz nicht
die Anklage auf gewerbsmäßige Bege- 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer
hung lautet; und den mitversicherten Personen in ihrer
der Versicherungsnehmer bereits mindes- Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulas-
tens einmal wegen einer auf der gleichen sungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker
schädlichen Neigung im Sinne des § 71 von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser
Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt und in der Luft sowie Anhängern eintreten
worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben da- (versicherbar in Art. 17 und 18);
bei außer Betracht; 3.1.2 die Geltendmachung von Schadenersatzan-
sich die Tat gegen einen Angehörigen im sprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet nehmer (versicherbar in Art. 20);
haben soll; 3.1.3 die Geltendmachung von Ansprüchen aus
ein nach Pkt. 1.3 mitversicherter Arbeit- schuldrechtlichen Verträgen sowie die Gel-
nehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die tendmachung von Ansprüchen wegen reiner
Tat zum Nachteil des versicherten Unter- Vermögensschäden, die aus der Verletzung
nehmens begangen haben soll; vertraglicher Pflichten entstehen und über
dem Versicherungsnehmer ein Verbre- das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder
chen gegen Leib und Leben vorgeworfen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
wird. entstehen (versicherbar in Art. 23);
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrläs- 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, wel-
sige strafbare Handlungen oder Unterlas- che beim Versicherungsnehmer in seiner Ei-
sungen vorgeworfen, übernimmt der Versi- genschaft als Eigentümer oder Besitzer von
cherer bei staatsanwaltlichen Diversions- Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudetei-
maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. StPO len entstehen (versicherbar in Art. 24).
die notwendigen Kosten anwaltlicher Bera- 3.2 Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht
tungs- und Vertretungshandlungen sowie – neben den in Art. 7 genannten Fällen – kein Ver-
allfällige Verfahrenskosten (Pauschalkosten, sicherungsschutz
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3.2.1 im Privatbereich für Fälle, welche beim Ver- Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner For-
sicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als derung und der Geltendmachung bestrittener For-
Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, derungen vor dem Insolvenzgericht sowie auf die
Fischereigewässern, Jagd- und Fischerei- Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-
rechten eintreten; Ausfallgeld.
3.2.2 für die Geltendmachung von immateriellen 2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen be-
Schadenersatzansprüchen aus der Verlet- steht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
zung von Persönlichkeitsrechten, ausge- rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besol-
nommen Personenschäden und Schäden dungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche. Der
aus der Verletzung der persönlichen Frei- Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für
heit. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof so-
wie für Revisionen und Fristsetzungsanträge an
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? den Verwaltungsgerichtshof.
4.1 Als Obliegenheit, die zum Zweck der Vermeidung 2.3 Abweichend von Art. 7 Pkt. 1.10 besteht Versiche-
der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Ge- rungsschutz für Disziplinarverfahren. Ausgenom-
fahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und men davon sind Beschwerden an den Verfas-
deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs- sungsgerichtshof sowie Revisionen und Fristset-
falles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter zungsanträge an den Verwaltungsgerichtshof.
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 2.4 Bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Ge-
Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass meinschaft besteht Versicherungsschutz für die
der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-
Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, rechtlichen Verfahren vor den Gerichten der Euro-
Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beein- päischen Gemeinschaft.
trächtigten Zustand befindet. 2.5 Der Versicherer übernimmt vor Einleitung eines ge-
4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des richtlichen Verfahrens
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherer von 2.5.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung
der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraus- durch Mediation gemäß Art. 6 Pkt. 6.8 in
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 Fällen in denen das dem Konflikt zugrunde-
VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versi- liegende Arbeits- und Lehrverhältnis zum
cherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung Zeitpunkt der Geltendmachung des De-
entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, ckungsanspruches unstreitig aufrecht be-
sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder steht bzw. in denen nach einseitiger Auflö-
sich Blut abnehmen zu lassen. sung des Rechtsverhältnisses eine Anfech-
4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit tung mit dem Ziel der Fortführung auf unbe-
nach Pkt. 4.1 und 4.2 besteht nur dann, wenn der stimmte Zeit erfolgt;
angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- 2.5.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-
dung einer im Zusammenhang mit dem Versiche- mung rechtlicher Interessen bis maximal
rungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung 1 % der Versicherungssumme, sofern die
eines Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist
einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. und Mediation nicht in Anspruch genommen
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurück- wurde.
zuzahlen.
3. Was ist nicht versichert?
Artikel 20 – Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht – neben den in
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
rung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kol-
lektiven Arbeitsrecht.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben 4. Wartefrist
1.1 im Berufsbereich Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
(Art. 5 Pkt. 1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer steht kein Versicherungsschutz. Für Schadenersatzan-
im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeit- sprüche aus Unfällen, die sich nach Versicherungsbe-
geber; ginn ereignen, besteht keine Wartefrist.
1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Artikel 21 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeit- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
nehmern. rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
2. Was ist versichert? Versicherungsschutz haben
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh- 1.1 im Privat- und Berufsbereich
mung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
Lehrverhältnissen in Verfahren vor Arbeitsgerich- (Art. 5 Pkt. 1)
ten. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich 1.2 im Betriebsbereich
der Versicherungsschutz des versicherten der Versicherungsnehmer für den versicherten
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Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 3. Was gilt als Versicherungsfall?
ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufs- Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder
ausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnis-
dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintre- sen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung not-
ten. wendig macht.
2. Was ist versichert? Artikel 23 – Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba-
rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers rung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
2.1 in gerichtlichen Verfahren
2.1.1 wegen Streitigkeiten mit Sozialversiche- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
rungsträgern in sozialversicherungsrechtli- Versicherungsschutz haben
chen Leistungssachen; sozialversicherungs- 1.1 im Privatbereich
rechtliche Leistungssachen sind Ansprüche der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder (Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die den priva-
Pensionsversicherung; ten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Be-
2.1.2 wegen Streitigkeiten über Pflegegeld; triebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit
2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- betreffen; für unselbstständig Tätige erstreckt sich
tungsgerichten wegen Feststellung der Sozialversi- der Versicherungsschutz auch auf nebenberuflich
cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechti- ausgeübte selbstständige Tätigkeiten bis zu einer
gung, des Beginns oder Endes der Sozialversiche- Streitwertgrenze von 5.000 Euro; die Regelungen
rung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszah- des Pkt. 2.3 gelten sinngemäß.
lungen und Zuschläge. Der Versicherungsschutz 1.2 im Betriebsbereich
umfasst auch die Kosten für Beschwerden an den der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-
Verfassungsgerichtshof sowie für Revisionen und trieb.
Fristsetzungsanträge an den Verwaltungsgerichts-
hof. 2. Was ist versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrneh-
3. Wartefrist mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten Verträgen des Versicherungsnehmers über beweg-
ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be- liche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen
steht kein Versicherungsschutz. Für Ansprüche aus Un- Werkverträgen des Versicherungsnehmers über
fällen, die sich nach Versicherungsbeginn ereignen, be- unbewegliche Sachen.
steht keine Wartefrist. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltend-
Artikel 22 – Beratungs-Rechtsschutz machung und Abwehr von Ansprüchen wegen rei-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- ner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
rung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. vertraglicher Pflichten entstehen und über das Er-
füllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Ver-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? letzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Versicherungsschutz haben 2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungs-
1.1 im Privat- und Berufsbereich schutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträ-
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude
(Art. 5 Pkt. 1) für eigene Rechtsangelegenheiten; oder Wohnungen einschließlich zugehöriger
1.2 im Betriebsbereich Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu ei-
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenhei- genen Wohnzwecken benützt werden.
ten des versicherten Betriebes. Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch
sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungs-
2. Was ist versichert? schutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine Wohnung betreffen.
mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken
ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherber-
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen gung dienen, besteht Versicherungsschutz in vol-
Rechtsgebieten der Staaten der Europäischen Union, lem Umfang. Bei Gebäuden, Gebäudeteilen oder
der Schweiz, Liechtenstein und Großbritannien bezie- Grundstücken, die vermietetet oder verpachtetet
hen. sind, besteht Versicherungsschutz nur, sofern
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben diese im Rahmen des Art. 24 Pkt. 1.2 versichert
Versicherer bestehende Versicherungsverträge, über- sind.
nimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versiche- 2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz
rungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen nur unter folgenden Voraussetzungen
Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungs- 2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen oder
nehmers hat. behaupteten Forderungen und Gegenforde-
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchs- rungen der Vertragsparteien (Gesamtan-
tens einmal monatlich in Anspruch genommen werden. sprüche) aufgrund desselben Versiche-
rungsfalles im Sinne des Art. 2 Pkt. 3 die
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vertraglich vereinbarte Obergrenze unab- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
hängig von Umfang, Form und Zeitpunkt Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
der Geltendmachung nicht übersteigen; dar- und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1)
über hinaus besteht Versicherungsschutz, 1.1 für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als
sofern und solange die Gesamtansprüche Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nut-
die vereinbarte Obergrenze um nicht mehr zungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten
als 10 %, maximal 1.500 Euro übersteigen. Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles
Aufrechnungsweise geltend gemachte For- (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlich-
derungen des Gegners werden für die Be- keit) eintreten (Selbstnutzung);
rechnung der Gesamtansprüche nur be- 1.2 für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als
rücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe Vermieter oder Verpächter des in der Polizze be-
nach konkret beziffert sind. zeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäu-
Sinken die Gesamtansprüche vor der ge- deteiles (Wohnung oder sonstige selbständige
richtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung).
Vergleich oder Anerkenntnis unter die ver- Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüber-
einbarte Obergrenze, besteht ab diesem lassung umfasst auch Fälle, die beim Versiche-
Zeitpunkt Versicherungsschutz. rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestäti- oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicher-
gung des Versicherungsschutzes über die ten Objektes eintreten.
vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem
Zeitpunkt der Versicherungsschutz. 2. Was ist versichert?
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
erst nach schriftlicher Aufforderung des rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten
Gegners durch den Versicherungsnehmer, 2.1 aus Miet- und Pachtverträgen, sowie aus Verträgen
den rechtmäßigen Zustand wiederherzustel- über die nebenberuflich ausgeübte Privatzimmer-
len; vermietung.
2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderun- Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen um-
gen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des fasst auch:
Gegners abweichend von Art. 6 Pkt. 6.7 zu- 2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von
erst auf Kosten anzurechnen. Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung
3. Was ist nicht versichert? gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande- schen Vertragspartnern oder aus der Verlet-
ren Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versi- zung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
cherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher 2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und
Interessen Entziehungsklagen gegen Dritte.
3.1.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechts-
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie An- gesetz besteht Versicherungsschutz auch für Ver-
hänger (versicherbar in Art. 17 Pkt. 2.4 oder fahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
Art. 18 Pkt. 2.4); 2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich der
3.1.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (versi- Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher
cherbar in Art. 20); Ansprüche.
3.1.3 aus der nebenberuflich ausgeübten Pri- 2.3 als Wohnungseigentümer
vatzimmervermietung (versicherbar in 2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigen-
Art. 24 Pkt. 1.2). schaft als ausschließlich Nutzungsberechtig-
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit ande- ter des versicherten Wohnungseigentums-
ren Versicherungszweigen umfasst der Versiche- objektes eintreten;
rungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü-
der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher mergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder
Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines von Dritten in Anspruch genommen wird, an-
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. teilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
des Versicherungsnehmers an der Gesamt-
4. Wartefrist liegenschaft, zu der das versicherte Woh-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten nungseigentumsobjekt gehört;
ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be- 2.3.3 in allen anderen Fällen übernimmt der Versi-
steht kein Versicherungsschutz. cherer für die Wahrnehmung rechtlicher In-
teressen des Wohnungseigentümers maxi-
Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und mal 2,5 % der Versicherungssumme.
Miete 2.4 für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinba- sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
rung auf die Selbstnutzung des versicherten Objektes ten Objektes entstehen.
und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten 2.5 Der Versicherer übernimmt vor Einleitung eines ge-
Objekt. richtlichen Verfahrens
2.5.1 Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung
durch Mediation gemäß Art. 6 Pkt. 6.8 in
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Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde- Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben
liegende Rechtsverhältnis, wie insbesondere sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten.
der Miet- und Pachtvertrag, die Dienstbar-
keit, das Nachbarschaftsverhältnis, zum 5. Wartefrist
Zeitpunkt der Geltendmachung des De- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
ckungsanspruches unstreitig aufrecht be- ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
steht bzw. in denen nach einseitiger Auflö- steht kein Versicherungsschutz. Ausgenommen davon
sung des Rechtsverhältnisses eine Anfech- sind Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Gel-
tung mit dem Ziel der Fortführung auf unbe- tendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Pkt.
stimmte Zeit erfolgt. 2.4.
2.5.2 Kosten für die außergerichtliche Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen bis maximal 6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder
0,5 % der Versicherungssumme, sofern die wann endet er vorzeitig
Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall
und Mediation nicht in Anspruch genommen gemäß § 68 VersVG, umfasst die vereinbarte De-
wurde. ckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungsfälle, die in-
nerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintre-
3. Was ist nicht versichert? ten.
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von
Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versiche- zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisheri-
rungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inte- gen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und
ressen im Zusammenhang mit familien- oder erb- wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung
rechtlichen Auseinandersetzungen (Art. 25). des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ge-
Versicherungszweigen umfasst der Versicherungs- mäß Pkt. 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die
schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des
sen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbar- Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Woh-
rechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rah- nung.
men eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi- Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen
chert ist. Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn
3.3 Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendi-
Miete besteht – neben den in Art. 7 genannten Fäl- gung des alten Mietvertrages erfolgte.
len – kein Versicherungsschutz für die Wahrneh- 6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer ei-
mung rechtlicher Interessen ner selbst genutzten Wohnung oder eines selbst ge-
3.3.1 im Zusammenhang mit dem derivativen Er- nutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten
werb oder der Veräußerung des Eigentums- ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein
rechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt
versicherten Objekt durch den Versiche- die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das
rungsnehmer; Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist Versiche-
3.3.2 im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsver- rungsschutz gemäß Pkt. 2.2. (neu bezogenes Eigen-
waltung wie insbesondere in Enteignungs-, heim) oder Pkt. 2.3. (neu bezogene Eigentumswoh-
Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundver- nung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
kehrs- und Grundbuchsangelegenheiten; nehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt
3.3.3 zwischen Miteigentümern oder zwischen ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ur-
sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des sprünglich versicherte Objekt.
versicherten Objektes;
3.3.4 aus den mit dem Wohnungseigentum verbun- Artikel 25 – Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
denen Miteigentumsanteilen, soweit dafür 1. Wer ist versichert?
nicht Deckung nach Pkt. 2.3 besteht; Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
3.3.5 im Zusammenhang mit der Geltendmachung und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn 2. Was ist versichert?
die Einwirkungen von nicht unmittelbar be- 2.1 In Erbrechtssachen umfasst der Versicherungs-
nachbarten Grundstücken ausgehen oder schutz
durch die Einwirkungen nicht unmittelbar be- 2.1.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
nachbarte Grundstücke betroffen sind. Gerichten
aus dem Erbrecht;
4. Was gilt als Versicherungsfall bei allmählichen aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprü-
Einwirkungen? chen;
Bei der Geltendmachung und Abwehr von aus Verträgen auf den Todesfall.
nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher In Außerstreitsachen (ausgenommen Ver-
Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten fahren über das Erbrecht bei widersprechen-
Grundstücken ausgehen oder unmittelbar benachbarte den Erbantrittserklärungen gemäß §§ 161 ff
Grundstücke betreffen, gilt der Versicherungsfall in dem AußStrG) besteht Versicherungsschutz nur
Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen
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für das Rechtsmittelverfahren gegen gericht- 3. Was ist nicht versichert?
liche Entscheidungen. 3.1 In Erbrechtssachen besteht – neben den in Art. 7
2.1.2 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für
gemäß Pkt. 2.1.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Kosten außergerichtlicher Mediation 3.1.1 wenn der zu Grunde liegende Erbfall vor
(Art. 6 Pkt. 6.8); Versicherungsbeginn oder innerhalb eines
Kosten für die außergerichtliche Wahrneh- Jahres danach eingetreten ist;
mung der in 2.1.1 beschriebenen rechtli- 3.1.2 im Verlassenschaftsverfahren (ausgenom-
chen Interessen bis 0,5 % der Versiche- men im Verfahren über das Erbrecht bei wi-
rungssumme, sofern die Angelegenheit dersprechenden Erbantrittserklärungen ge-
dadurch oder im Zusammenhang mit ei- mäß §§ 161 ff AußStrG);
ner Mediation endgültig beendet ist. 3.1.3 im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen;
2.2 In Familienrechtssachen umfasst der Versiche- 3.1.4 für die Geltendmachung von erbrechtlichen
rungsschutz Ansprüchen, die durch einen Vertrag über
2.2.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor die Erbschaft übertragen worden sind.
Gerichten im Zusammenhang mit 3.2 In Familienrechtssachen besteht – ausgenommen
dem Eherecht; bei Mediation gemäß Pkt. 2.2.2 und 2.2.3 – neben
den Rechten über die eingetragene den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versiche-
Partnerschaft; rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
den Rechten zwischen Eltern und ressen
Kindern; 3.2.1 bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtiger-
dem Obsorgerecht eines anderen; klärung einer Ehe;
dem Erwachsenenschutzrecht. 3.2.2 in Angelegenheiten, die mit Ehescheidun-
In Außerstreitsachen (ausgenommen Ab- gen, einer Aufhebung oder Nichtigerklärung
stammungsverfahren und Verfahren über einer Ehe in Zusammenhang stehen, wenn
Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen der Versicherungsfall während der Anhän-
Kindern und ihren Eltern) besteht Versiche- gigkeit des Scheidungsverfahrens oder in-
rungsschutz nur für das Rechtsmittelverfah- nerhalb eines Jahres nach dessen rechts-
ren gegen gerichtliche Entscheidungen. Le- kräftigem Abschluss eingetreten ist; in fami-
diglich im Außerstreitverfahren wegen Un- lienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einlei-
terhaltsansprüchen zwischen minderjährigen tung des Ehescheidungs-, des Nichtigkeits-
Kindern und ihren Eltern umfasst der Versi- oder Aufhebungsverfahrens bereits anhän-
cherungsschutz Kosten des erstinstanzli- gig waren und mit diesem in Zusammen-
chen Verfahrens bis 0,5 % der Versiche- hang stehen, entfällt der Versicherungs-
rungssumme, wenn keine Deckung für das schutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des
Rechtsmittelverfahren begehrt wird. Ehescheidungsverfahrens;
2.2.2 vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 3.2.3 im Abstammungsverfahren, wenn der Versi-
gemäß Pkt 2.2.1 cherungsbeginn weniger als neun Monate
Kosten außergerichtlicher Mediation vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt;
(Art. 6 Pkt. 6.8) in den Fällen der Rechte 3.2.4 im Zusammenhang mit der beruflichen Er-
zwischen Eltern und Kindern, des Ehe- wachsenenvertretung.
rechtes und den Rechten über die einge- Die Bestimmungen von Pkt. 3.2 sind sinngemäß
tragene Partnerschaft; auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwen-
Kosten für die außergerichtliche Wahrneh- den.
mung der in Pkt. 2.2.1 beschriebenen
rechtlichen Interessen bis 0,5 % der Versi- 4. Was gilt als Versicherungsfall?
cherungssumme, sofern die Angelegen- 4.1 Ist der Versicherungsnehmer gezwungen, seine
heit dadurch oder im Zusammenhang mit rechtlichen Interessen in einem Abstammungsver-
einer Mediation endgültig beendet ist. fahren wahrzunehmen, obwohl kein Verstoß im
2.2.3 während eines anhängigen gerichtlichen Sinne des Art. 2 Pkt. 3 vorliegt, gilt die Geburt des
Verfahrens Kosten außergerichtlicher Medi- Kindes als Versicherungsfall.
ation (Art. 6 Pkt. 6.8) in Fällen 4.2 In Fällen der Scheidungsmediation (Pkt. 2.2.3) ist
aus dem Bereich der Rechte zwischen El- der Versicherungsfall der Zeitpunkt des Einlangens
tern und Kindern; des Scheidungsantrages bzw. der Scheidungs-
des Eherechtes zwecks Vermittlung und klage bei Gericht, wenn die Ehescheidung ange-
Gestaltung der mit der beabsichtigten strebt wird, ohne dass ein tatsächlicher oder be-
Ehescheidung in Zusammenhang stehen- haupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder
den Folgen (Scheidungsmediation). Die- Rechtsvorschriften vorliegt.
ser Versicherungsschutz wird auch dem
Ehegatten gewährt, wenn zum Zeitpunkt 5. Wartefrist
der Geltendmachung des Deckungsan- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten
spruches die häusliche Gemeinschaft mit ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
dem Versicherungsnehmer aufrecht be- steht kein Versicherungsschutz.
steht sofern keine vorgerichtliche Media-
tion in Anspruch genommen wurde.
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Artikel 26 – Daten-Rechtsschutz Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Höchstdauer von fortlaufend acht Wochen) umfasst der
1.1 Im Privatbereich Versicherungsschutz:
Der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen 2.1 Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Pri-
(Art. 5 Pkt. 1) für Versicherungsfälle, die im privaten vatbereich (Art. 23 Pkt. 1.1) die Interessenswahr-
Lebensbereich, also nicht in ihrer Eigenschaft als un- nehmung aus Verträgen
selbstständig oder selbstständig Erwerbstätige, ein- 2.1.1 mit Reiseveranstaltern, Reisebüros und Be-
treten. herbergungsbetrieben;
1.2 Im Betriebsbereich 2.1.2 mit gewerblichen Vermietern von Freizeit-
Der Versicherungsnehmer für den versicherten Be- und Sportanlagen oder -geräten sowie mit
trieb, soweit dieser personenbezogene Daten im sonstigen gewerblichen Vermittlern oder Er-
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringern von touristischen Leistungen oder
bzw. des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet persönlichen Dienstleistungen, die üblicher-
oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz er- weise auf Reisen in Anspruch genommen
streckt sich auch auf die Organe und Bediensteten werden oder im Notfall in Anspruch genom-
des Versicherungsnehmers, zu denen auch der men werden müssen;
Datenschutzbeauftragte zählt. 2.1.3 über den Einkauf von Waren, die dem Ei-
genbedarf dienen und einen Kaufpreis von
2. Was ist versichert? 3.500 Euro nicht übersteigen.
2.1 Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz 2.2 Im Zusammenhang mit einem Unfall die Geltendma-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durch- chung von Schadenersatzansprüchen wegen eines
setzung des Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö- erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensscha-
schungsrechtes sowie des Rechtes auf Einschrän- dens, der auf einen versicherten Personen- oder
kung der Verarbeitung gemäß Art.15 bis 18 Daten- Sachschaden zurückzuführen ist. Die Bestimmun-
schutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen private gen der Art. 18 Pkt. 2.1, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.1 und 19
Datenverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grund- Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
verordnung (DSGVO) bzw. des Datenschutzgeset- 2.3 Im Zusammenhang mit einem Unfall die Verteidi-
zes (DSG). gung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungs-
2.2 Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz gerichten oder Verwaltungsbehörden. Die Bestim-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versi- mungen der Art. 18 Pkt. 2.2, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.2
cherungsnehmers zur Abwehr von Ansprüchen Be- und 19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
troffener nach dem Datenschutzgesetz. 2.4 Die Kosten einer Rechtsberatung bis maximal
250 Euro, wenn aufgrund eines Notfalles unauf-
3. Was ist nicht versichert? schiebbarer Bedarf nach einer Auskunft über das
Im Betriebsbereich besteht kein Versicherungsschutz für nationale Recht des Aufenthaltsortes erforderlich ist.
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Auslands-
3.1 in Zusammenhang mit automationsunterstützter Ver- reise (auch wenn daran mehrere im selben Rechtsschutz-
arbeitung von Daten, die Dienstnehmer des versi- versicherungsvertrag versicherte Personen teilnehmen),
cherten Betriebes betreffen; mit 12 % der Versicherungssumme begrenzt.
3.2 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen
der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmun- 3. Was ist nicht versichert?
gen. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen
Rechtsschutz-Bausteinen besteht kein Versicherungs-
4. Was gilt als Versicherungsfall? schutz für Versicherungsfälle, die im Lenker-Rechts-
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3. schutz (Art. 18), Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, (Art. 19) oder im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz
ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß ge- (Art. 23) versichert sind.
gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so
ist der Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffe- Artikel 27a – Dienstreisen-Rechtsschutz
nen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtli- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
ches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen 1.1 Die Geschäftsführer und Betriebsinhaber
gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3 sinngemäß. 1.2 Die Dienstnehmer des versicherten Betriebes
5. Wartefrist 2. Was ist versichert?
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten Bei einer vorübergehenden Abwesenheit vom Dienstort
ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be- für eine Höchstdauer von fortlaufend acht Wochen im
steht kein Versicherungsschutz. Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten
Betrieb umfasst der Versicherungsschutz:
Artikel 27 – Auslandsreise-Rechtsschutz 2.1 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. Wer ist versichert? 2.1.1 im Zusammenhang mit einem Unfall für die
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer Geltendmachung von Schadenersatzan-
und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1). sprüchen wegen eines erlittenen Personen-,
Sach- oder Vermögensschaden, der auf ei-
2. Was ist versichert? nen versicherten Personen- oder Sachscha-
Bei Auslandsreisen (mehrtägige vorübergehende den zurückzuführen ist. Die Bestimmungen
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der Art. 18 Pkt. 2.1, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.1 3. Was gilt als Versicherungsfall?
und 19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Art. 2 gilt für die Wahrnehmung rechtli-
2.1.2 im Zusammenhang mit einem Unfall für die cher Interessen gemäß Pkt. 2.1 (Verfassungs- und Ver-
Verteidigung in Strafverfahren vor Gerich- waltungsgerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall
ten, Verwaltungsgerichten oder Verwal- mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entschei-
tungsbehörden. Die Bestimmungen der dung der Abgabenbehörde erster Instanz als eingetre-
Art. 18 Pkt. 2.2, 18 Pkt. 4, 19 Pkt. 2.2 und ten. Für die Verteidigung im gerichtlichen Strafverfahren
19 Pkt. 4 sind sinngemäß anzuwenden. gemäß Pkt. 2.2 gelten die Regelungen des Art. 2 Pkt. 3.
2.2 Die Kosten einer Rechtsberatung bis maximal
250 Euro, wenn aufgrund eines Vorfalls unauf- 4. Was ist nicht versichert?
schiebbarer Bedarf nach einer Auskunft über das Kein Versicherungsschutz besteht
nationale Recht des Aufenthaltsortes erforderlich 4.1 im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern,
ist. Gebühren oder sonstiger Abgaben Dritter;
Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Dienstreise 4.2 in der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als
und versicherter Person mit 5 % der Versicherungs- Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen und als
summe begrenzt. Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter
oder dinglich Nutzungsberechtigter von Grundstü-
3. Was ist nicht versichert? cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Wohnun-
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Wahr- gen).
nehmung rechtlicher Interessen in einem anderen 4.3 im Zusammenhang mit Verfahren, die
Rechtsschutz-Versicherungsvertrag der versicherten 4.3.1 vom Versicherungsnehmer durch ein vor
Personen Deckung findet (Subsidiarität). Versicherungsbeginn oder innerhalb der
Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst
Artikel 28 – Steuergerichts-Rechtsschutz wurden;
Deckung in Verfahren in Abgabensachen vor den 4.3.2 durch einen vor Versicherungsbeginn oder
Höchst- und Strafgerichten innerhalb der Wartefrist liegenden tatsächli-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? chen oder behaupteten Verstoß des Versi-
1.1 der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen cherungsnehmers, der Abgabenbehörde
(Art. 5 Pkt. 1) als unselbständig Erwerbstätige und oder eines Dritten gegen Rechtspflichten
für den privaten Lebensbereich. oder Rechtsvorschriften ausgelöst wurden.
1.2 der Versicherungsnehmer für den versicherten Be-
trieb. Der Versicherungsnehmer und seine Ange- 5. Wartefrist
hörigen (Art. 5 Pkt. 1) haben darüber hinaus Versi- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
cherungsschutz als unselbständig Erwerbstätige ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
und im privaten Lebensbereich. steht kein Versicherungsschutz.
2. Was ist versichert? Artikel 29 – Ausfallversicherung für gerichtlich
Abweichend von Art. 7 Pkt. 1.9 umfasst der Versiche- bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
rungsschutz 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
2.1 im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abga- Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
berechtes Beschwerden an den Verfassungsge- 1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz
richtshof sowie Revisionen und Fristsetzungsan- (Art. 17) der berechtigte Lenker und die berechtig-
träge an den Verwaltungsgerichtshof. ten Insassen des im Fahrzeug-Rechtsschutz versi-
2.2 die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren cherten Fahrzeuges;
nach dem Finanzstrafgesetz 1.2 in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz
2.2.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen (Art. 18) die im Lenker-Rechtsschutz versicherte
und Unterlassungen; Person als berechtigter Lenker fremder, d.h. weder
2.2.2 bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer in deren Eigentum, noch in deren Haltung stehen-
Handlungen und Unterlassungen wird rück- der Fahrzeuge;
wirkend Versicherungsschutz gegeben, 1.3 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechts-
wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen schutz gemäß Art. 19 der im Schadenersatz-
Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch Rechtsschutz versicherte Personenkreis für den
oder eine endgültige Einstellung des Straf- 1.3.1 Privatbereich (Art. 19 Pkt. 1.1);
verfahrens erfolgt. Für Handlungen und Un- 1.3.2 Berufsbereich (Art. 19 Pkt. 1.2).
terlassungen, die nur bei vorsätzlicher Bege- 1.4 in Verbindung mit einem Schadenersatz-Rechts-
hung strafbar sind, besteht aber unabhängig schutz gemäß Art. 19 Pkt. 1.3
vom Ausgang des Strafverfahrens kein Ver- 1.4.1 der Versicherungsnehmer als Inhaber des
sicherungsschutz, wenn der Versicherungs- versicherten Betriebes. Anstelle des Be-
nehmer schon wegen einer auf der gleichen triebsinhabers treten bei einer OHG bzw.
schädlichen Neigung im Sinne des § 71 OEG ein namentlich genannter Gesellschaf-
StGB beruhenden Tat verurteilt worden ist; ter, bei einer KG, KEG, Ges.m.b.H. und ei-
getilgte Strafen bleiben dabei außer Be- ner Genossenschaft ein namentlich ange-
tracht. führter Geschäftsführer oder Vorstand und
bei einer AG die Vorstandsmitglieder;
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UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können
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1.4.2 die Dienstnehmer im Zusammenhang mit Entscheidung, über die zugesprochene Forderung
der Tätigkeit für den versicherten Betrieb. zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu über-
lassen und über die bereits durchgeführten Betrei-
2. Was ist versichert? bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu infor-
2.1 In Ergänzung des in Art. 6 vorgesehenen Versiche- mieren.
rungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versiche- 4.2 dass der Versicherer nach Erbringung der Ausfalls-
rungsfällen des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit leistung vom Versicherungsnehmer verlangen
Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versi- kann, dass dieser unter Kostenhaftung des Versi-
cherungsnehmers auf Schmerzengeld (§ 1325 All- cherers und nach Zession der Forderung an den
gemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und Verun- Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im
staltungsentschädigung (§ 1326 Allgemeines Bür- eigenen Namen weiterbetreibt.
gerliches Gesetzbuch), die beim Schädiger unein-
bringlich sind. Artikel 30 – Rechtsschutz gegen Mobbing und sexuelle
2.2 Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1, die Belästigung am Arbeitsplatz
im Rahmen eines Zivilprozesses durch gericht- 1. Wer ist versichert?
lich beauftragte Sachverständige festgestellt und Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden; und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
dem Privatbeteiligten in einem Strafprozess zu-
erkannt werden, sowie Verzugszinsen bis zur 2. Was ist versichert?
Rechtskraft und nach Maßgabe der gerichtlichen Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche
Entscheidung. Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Abwehr von
2.3 Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprü- Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die
che des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzli- Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit 450 Euro
cher Bestimmungen ausländisches Recht anzu- begrenzt.
wenden, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auf vergleichbare ideelle Schadenersatzansprüche. 3. Was ist nicht versichert?
Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Ge- Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen
genstand der Ersatzleistung des Versicherers. Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungs-
2.4 Die Entschädigungsleistung gemäß Pkt. 2.2 beträgt schutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
höchstens 25 % der Versicherungssumme, jedoch gegenüber dem Arbeitgeber (versicherbar in Art. 20).
können diese Entschädigungsleistung und die
sonst vom Versicherer gemäß Art. 6 zu leistenden 4. Wartefrist
Kosten zusammen die vereinbarte Versicherungs- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
summe nicht übersteigen. ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
steht kein Versicherungsschutz.
3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher
Geltungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Artikel 31 – Rechtsschutz gegen Stalking
Versicherungsleistung fällig? 1. Wer ist versichert?
3.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs- Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer
fälle des Schadenersatz-Rechtsschutzes, die wäh- und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1).
rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages ein-
treten, wenn auch diese Ausfallsversicherung bei 2. Was ist versichert?
Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat. Versicherungsschutz besteht für das Verfahren erster In-
3.2 Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatz- stanz zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung ge-
ansprüche, die während der Laufzeit gemäß gen den beschuldigten Täter, sofern gegen diesen ein
Pkt. 3.1 und innerhalb von zwei Jahren nach Been- Ermittlungsverfahren wegen beharrlicher Verfolgung im
digung des Versicherungsvertrages für das Risiko Sinne des StGB eingeleitet wurde.
des Schadenersatz-Rechtsschutzes fällig werden.
3.3 Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei 3. Was ist nicht versichert?
Wochen nach Kenntnis des Rechtsschutzversiche- Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
rers von der Ergebnislosigkeit des ersten Vollstre- rechtlicher Interessen gegenüber Personen, die mit dem
ckungsversuches fällig. Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben
und gegenüber Personen, die innerhalb des letzten
4. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Ver-
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten sicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt ha-
(Obliegenheiten)? ben.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von 4. Wartefrist
der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraus- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, be-
(siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, steht kein Versicherungsschutz.
4.1 dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
Versicherer bei Geltendmachung der Versiche-
rungsleistung, spätestens innerhalb von sechs Mo-
naten nach Rechtskraft der gerichtlichen
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Artikel 32 – Patienten- und Verfügungs-Rechtsschutz 2.2 Kosten für die rechtliche Beratung und Unterstüt-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Privatbereich. zung bei der Erstellung
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.2.1 einer verbindlichen Patientenverfügung
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer 2.2.2 einer Vorsorgevollmacht
und seine Angehörigen (Art. 5 Pkt. 1). durch einen vom Versicherer vorgeschlage-
nen Rechtsanwalt oder Notar.
2. Was ist versichert? Für beide Leistungen gemäß Pkt. 2.2 steht
Der Versicherungsschutz umfasst innerhalb von drei Versicherungsjahren ein
2.1 nach einem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler Gesamtbetrag von maximal 300 Euro zur
eines Arztes oder einer Krankenanstalt über den Verfügung.
Deckungsumfang gemäß Art. 19 Pkt. 2.1 und
Art. 23 Pkt. 2.1 hinaus 3. Was ist nicht versichert?
2.1.1 die Kosten für die Erstellung eines vorpro- Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
zessualen Sachverständigengutachtens rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
durch einen vom Versicherer empfohlenen 3.1 der Teilnahme an klinischen Studien als Proband,
medizinischen Sachverständigen bis zu 1 % die der Erprobung von Medikamenten oder Thera-
der Versicherungssumme; pien dienen;
2.1.2 die Kosten eines vom Versicherer ausge- 3.2 Streitigkeiten über psychiatrische und psychothera-
wählten Rechtsanwaltes für die Geltendma- peutische Behandlungen oder Leistungen.
chung von Ansprüchen vor dem Patienten-
entschädigungsfonds bis zu 1 % der Versi- 4. Wartefrist
cherungssumme; Für Versicherungsfälle gemäß Pkt. 2.2 besteht Versiche-
2.1.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im rungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten ab
Zusammenhang mit der Einsichtnahme in Versicherungsbeginn.
und der Herausgabe von Krankengeschich-
ten und sonstigen Aufzeichnungen, zu deren
Führung Krankenanstalten und Ärzte ver-
pflichtet sind und von Röntgen- und Sono-
graphieaufnahmen.
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Anhang
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023)
Wiedergabe der in den ARB erwähnten Gesetzesbestimmungen
Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden
ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi-
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Ent-
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als scheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg-
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der ten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün- mung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Ver-
digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als jährung jedenfalls ein.
eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die ver- frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb ei-
einbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. nes Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist be-
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Ver- ginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsneh-
sicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen mer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs.
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmä- ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den er-
ßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung hobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risi- gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert
kos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ist, gehemmt.
ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von
nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer ge- und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht ge-
genüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a zahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
– zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein- wirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend ge-
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi- macht wird.
cherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi- noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflich-
cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungs-
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- nehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Verschulden verhindert war.
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1
die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versiche-
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die rer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeut- hat.
sam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versi- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
cherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nach-
soll, ist unwirksam. bildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne
dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedin- Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
gungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein
die Obliegenheit mitgeteilt wird. und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versiche-
§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- rer von der Verpflichtung zur
jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu,
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein
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Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer Bankwesengesetz 1993 (BWG – i.d.F. BGBl I Nr. 2/2001)
an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhin-
dert war. § 31 (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Ver- die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen
sicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dür-
im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim- fen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeich-
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit nung, insbesondere auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Na-
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; da rauf ist men als des gemäß § 40 Abs. 1 identifizierten Kunden ist je-
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich denfalls unzulässig.
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fal-
len fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetre-
ten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als
10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im
Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leis-
tungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung er-
folgt in diesem Fall durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
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