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Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

Muki Familien-Premium: die Bedingungen im Volltext

muki Familien-Rechtsschutz Premium nach den ARAG-Bedingungen ARB 2025 und ERB 2025 (Risikoträger ARAG SE Österreich); die Bausteine der Stufe Premium legt der Tarif fest, das Werk beschreibt alle Bausteine einheitlich.

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Ich ermächtige Muki, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Muki auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Muki mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Muki einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif muki Familien-Rechtsschutz Premium von Muki (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Muki weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Polizze„bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze“Artikel 6.7.1, Seite 4
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.“Artikel 6.7.1, Seite 4
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis 100.000 €„vorschussweise für die Zahlung jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,-“Artikel 6.8, Seite 5
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallja, bis zur Versicherungssumme„Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten.“Artikel 6.7.10, Seite 5
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungnicht geregelt
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„in Europa (im geografischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren“Artikel 4.1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB)“Artikel 3.2, Seite 2
Wartezeit im Arbeitsrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 23.4, Seite 16
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 25.5, Seite 18
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 22.4, Seite 16
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB)“Artikel 3.2, Seite 2
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versicherungsnehmer davon wusste“Artikel 3.3.1, Seite 2

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens“Artikel 21.2.1, Seite 14
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Arbeitsgerichten“Artikel 23.2.1, Seite 16
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten“Artikel 25.1.1, Seite 17
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitja, bis zur Versicherungssumme„für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten“Artikel 25.1.1, Seite 17
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)ja, bis zur Versicherungssumme„für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten“Artikel 25.1.2, Seite 17
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers“Artikel 22.A.2, Seite 14
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtenja, bis zur Versicherungssumme„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem“Artikel E/1.2.1, Seite 20
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennein„Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes“Artikel 7.3.6, Seite 5
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen“Artikel 24.2.1, Seite 16
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht“Artikel 24.2.2, Seite 16
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)nicht geregelt
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss.“Artikel 20.2.1.4, Seite 13
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung“Artikel 20.2.2, Seite 13
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung“Artikel 20.2.1.3, Seite 13
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)nicht geregelt
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)ja, bis zur Versicherungssumme„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Datenschutzgrundverordnung“Artikel 28.2.1, Seite 19
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtja, bis zur Versicherungssumme„eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar“Artikel 19.2.2, Seite 13
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)ja, bis zur Versicherungssumme„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Zivilgerichten aus 2.1.1.dem Eherecht“Artikel 27.2.1, Seite 18
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)ja, bis 305.000 €„Kosten bis zu € 305.000,- übernommen“Artikel 26.4, Seite 18

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„für die Geltendmachung von 2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuges entsteht“Artikel 17.2.1, Seite 10
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 2.4.1.Versicherungsverträgen, 2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen“Artikel 17.2.4, Seite 10
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften“Artikel 17.2.2, Seite 10
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird“Artikel 17.2.2.3, Seite 10
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten Motorfahrzeugen“Artikel 17.2.3, Seite 10
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastja„in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern“Artikel 21.3.4, Seite 14
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertja„der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger“Artikel 17.1.3, Seite 10
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)nicht geregelt

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)ja, bis zur Versicherungssumme„nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind“Artikel 20.2.1, Seite 13
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchja, bis zur Versicherungssumme„Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung“Artikel E/5.2.2, Seite 22
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostenja, bis zur Versicherungssumme„web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen“Artikel E/5.3.2, Seite 22
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)nein„Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben“Artikel 7.3.1, Seite 5
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)nein„der Anlage von Vermögen in“Artikel 7.1.7.1, Seite 5
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)nein„Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden“Artikel 7.1.6.1, Seite 5

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatorja, bis 4.500 €„Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal € 4.500,- (Kostenbegrenzung)“Artikel 6.6.5, Seite 4
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallja„eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhouseberatung)“Artikel 19.2.1, Seite 13
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.“Artikel 19.3, Seite 13
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen“Artikel 6.6.2, Seite 3
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht“Artikel 6.6.4, Seite 4
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren“Artikel 6.6.2, Seite 4
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja, bis 12.000 €„trägt ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit € 12.000,- (Kostenbegrenzung)“Artikel 6.7.5, Seite 4
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.“Artikel 6.7.4, Seite 4
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG)“Artikel 6.6.1, Seite 3

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„in Europa (im geografischen Sinn) samt Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren“Artikel 4.1, Seite 2
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)ja, bis 30.000 €„übernimmt ARAG - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung)“Artikel E/4.2, Seite 21

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter: Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen“Artikel 10.1, Seite 7
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtnein„Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier“Artikel 9.5, Seite 7
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidja„Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier“Artikel 9.5, Seite 7

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)nicht geregelt
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten“Artikel 5.1.2, Seite 3
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„solange für diese Familienbeihilfe bezogen wird“Artikel 5.1.3.2, Seite 3
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitnicht geregelt
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen“Artikel 20.1.1, Seite 13
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzenein„Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.“Artikel 20.1.1, Seite 13

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden“Artikel 7.1.6.1, Seite 5
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen“Artikel 7.2.1, Seite 5
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18 Wertpapieraufsichtsgesetz“Artikel 7.1.7.1.1, Seite 5
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinausja„bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe“Artikel 27.3.1, Seite 19
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer“Artikel 7.5.1, Seite 6
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat“Artikel 7.5.5, Seite 6

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versicherungsfälle“Artikel 15.3.3, Seite 9
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 3.4, Seite 2
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitja„bis maximal 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämienschutz)“Artikel E/8.1, Seite 23
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdja, bis zur Versicherungssumme„wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird“Artikel 17.2.2.3, Seite 10
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)
[Seite 1] ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2025) UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB 2025) Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025) Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Ergänzenden Bedingungen der ERB zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die allgemeine Umschreibung der versicherten Risiken erfolgt in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB. Von den so beschriebenen Risiken werden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz vorgenommen. Diese Ausschlüsse unterteilen sich in Allgemeine Risikoausschlüsse der Gemeinsamen Bestimmungen und Spezielle Risikoausschlüsse der Besonderen Bestimmungen und der ERB. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen sowie die ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kom- binationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang. Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen ab Seite 2 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? Artikel 13 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 1 Entfallen Artikel 14 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Artikel 2 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher oder endet er vorzeitig? Artikel 15 Geltungsbereich) Artikel 3 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 ist bei einem Wechsel der Anschrift zu beachten? Artikel 16 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen ARB 2025: Besondere Bestimmungen ab Seite 9 können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? Artikel 5 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Rechtsschutz für Motorfahrzeuge Versicherungsschutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? Artikel 6 (Fahrzeug-Rechtsschutz) Artikel 17 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz (Allgemeine Risikoausschlüsse) Artikel 7 für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 18 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Beratungs-Rechtsschutz Artikel 19 Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Obliegenheiten) Artikel 8 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Artikel 20 Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz Artikel 21 Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 22 Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen Artikel 23 zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 9 Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 24 Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu Liegenschafts-Rechtsschutz Artikel 25 geschehen und durch wen und wann werden diese beauftragt? Artikel 10 Rechtsschutz in Erbrechtssachen Artikel 26 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten Rechtsschutz in Familienrechtssachen Artikel 27 oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über? Artikel 11 Daten-Rechtsschutz Artikel 28 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 12 ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ab Seite 20 Steuer-Rechtsschutz Artikel E/1 ARAG web@ktiv® Artikel E/5 Förderungs-Rechtsschutz Artikel E/2 Anti-Stalking Rechtsschutz Artikel E/6 Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche Eltern und großjährige Kinder in Pflege Artikel E/7 aus Personenschäden Artikel E/3 Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit Artikel E/8 Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden Artikel E/4 Anhang ab Seite 25 FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 1 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 2] ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 ten speziellen Risikoausschlüsse, die sich auf den Verlauf Was ist Gegenstand der Versicherung? der Zeit beziehen (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1., 1. ARAG sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.). des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungs- 3. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versiche- nehmer dabei entstehenden Kosten. rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra- 2. Dieser Versicherungsschutz wird ges eintreten, wenn - nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der 3.1. die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem ARB sowie der ERB geboten und Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines - bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle ver- Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versi- einbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB cherungsnehmer davon wusste, oder sowie der ERB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des 3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche- Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind. rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall ge- Artikel 2 mäß Artikel 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungs- Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? vertrages auslöst. 1. Bei der Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermö- 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.1., Arti- das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versiche- kel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.1.4.), gilt als Versi- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche- cherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadener- rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versi- eignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt cherungsfalles unverzüglich im Sinne des § 33 VersVG (siehe dieses Schadenereignisses. im Anhang) geltend macht. Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei- chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh- Artikel 4 ren sind, gilt dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal- 1. Im les. - Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17), Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18), Luft, Erdreich oder Gewässern. - Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und 2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.), in bestimmten Fällen - Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21) des Liegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung der Rechtsschutzes in Familienrechtssachen (Artikel 27.4.) und im rechtlichen Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt Daten-Rechtsschutz (Artikel 28.4.) gelten die dort beschriebe- Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf nen Sonderregelungen für den Versicherungsfall. den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und 3. Für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Ar- dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer tikel 17.2.1.1., 18.2.1., 21.2.1.), für die Wahrnehmung rechtli- staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist cher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Arti- oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches kel 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., Verfahren eingeleitet werden. 24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) sowie in den übrigen unter 2. Im Punkt 1. und Punkt 2. nicht genannten Fällen, gilt als Versiche- - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Arti- rungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versi- kel 22.B.), cherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechts- - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25), pflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in - Rechtsschutz in Erbrechtssachen (Artikel 26), dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten - Rechtsschutz in Familienrechtssachen (Artikel 27) und Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen - Daten-Rechtsschutz (Artikel 28) Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtli- reren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß cher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österrei- 18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entziehung unmittel- chischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre, bar auslöst. würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungs- Artikel 3 schutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Gel- Punkt 3. tungsbereich) 3. In 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- - den Rechtsschutzbausteinen der ERB gelten die dort jeweils rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die unter "Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)" Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Zeitraum zwischen angeführten Bestimmungen; dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Tag, - den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die - der auf dem Versicherungsschein (Polizze) unter "Ablauf der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der Eu- Versicherung" eingetragen ist, ropäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Is- - zu dem eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt ist land oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und oder Nordirland erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli- - bis zu dem die Laufzeit gemäß Artikel 15.1. verlängert wurde. chen Gerichtes oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde in 2. Der Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb der Laufzeit diesen Ländern gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein wird zeitlich begrenzt durch gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden. - die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12); - die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel- Artikel 5 ten Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können E/5 und E/6 ERB); mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen? - die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel- 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 2 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 3] sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten (Artikel 23) und Personen. 2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von diation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Arti- 1.1. den Versicherungsnehmer, kel 21, 22.A., 23, 25, 26 und 27) oder während der An- 1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- hängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Ar- gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder tikel 27) zu einem Mediationsverfahren kommt. gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, 3. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über- 1.3. deren Kinder nimmt ARAG im Falle der Leistungspflicht die entstehenden 1.3.1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En- notwendigen Kosten gemäß Punkt 5, 6 und 7. kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist dem Versicherungsnehmer leben), und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. 1.3.2.ab der Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En- Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder im jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20), dem Versicherungsnehmer leben), solange für diese - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und Familienbeihilfe bezogen wird oder - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19). 1.3.3.unabhängig vom Bezug der Familienbeihilfe, wenn 4. ARAG hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu - diese den Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder erbringen. - für das Kind der Versicherungsnehmer oder des- 4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der sen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergericht- Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensge- lich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet fährte als Erwachsenenvertreter bestellt oder ein- ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in getragen wurde. geschriebener Form gelegt wurde. 2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh- des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versi- vor dessen Ableben eingetreten ist. cherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für gelegt wurde. die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung 4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig, nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver- werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche- pflichtet ist oder diese Verpflichtung nachweislich bereits rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- erfüllt hat. chen. 4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5. ist fällig, sobald die 4. Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen gel- Mediation endgültig erledigt ist. ten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gemäß 4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits Punkt 1 sowie Punkt 2 und für die Personen mit Anspruch auf aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wech- Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. selkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom 5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- Versicherungsnehmer gezahlt wurden. über ARAG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers 5. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die geltend machen. Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu und solange Teilzahlungen der Gegenseite Kapital und Zinsen widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti- für kel 22.B.2.4.). 5.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli- 6. ARAG zahlt cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsneh- 5.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Er- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe mittlungsverfahren oder des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort 5.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt 5.4. die Einleitung eines anderen Verfahrens ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für verlangen. Rechtsanwälte. Dies gilt abweichend von § 1 Abs 1 RATG Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die (siehe im Anhang) auch für die außergerichtliche Vertre- Maßnahmen, für die ARAG zum Zeitpunkt des Widerrufs Versi- tung. cherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili- Artikel 6 gen Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungs- am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichtes an- schutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? sässigen Rechtsanwaltes gezahlt. 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbar- Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier ten Risiken, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts ande- Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt ARAG die ge- res vorsehen (Artikel 23, 24, 25, 26 und 27), auf die mäß Rechtsanwaltstarif vorgesehenen Mehrkosten eines 1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen sprengelfremden Rechtsanwaltes. durch ARAG oder durch den von ARAG beauftragten Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre- Rechtsvertreter und tung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden. 1.2. Vertretung vor staatlichen Gerichten als Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be- - Zivil- und Strafgericht, rufsmäßigen Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwal- - Verwaltungsgericht tungsverfahren befugte Person tätig, werden deren Kosten sowie vor Verwaltungsbehörden. nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis 2. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Be- zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur schutz darüber hinaus auch auf berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach 2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge- den dort geltenden Richtlinien übernommen. richtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof 6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten (Artikel 23, 24), Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder 2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 3 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 4] gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge- verfahren, bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche - Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren so- Verfahren. wie Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen - die Führung notwendiger Musterverfahren und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. zu beschränken. 6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit 7.3.2.Sind die Versicherungsnehmer durch diese Maßnah- der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet men nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer ist. Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt, Unter den gleichen Voraussetzungen trägt ARAG im Straf- übernimmt ARAG Kosten bis zu maximal € 50.000,- verfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die Kos- pro Versicherungsvertrag für die notwendige Füh- ten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. rung von Sammelklagen oder für die individuelle 6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsneh- gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Kostenbe- Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem an- grenzung). geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei- 7.3.3.Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung len erforderlich ist. von Musterverfahren nach Punkt 7.3.1. werden nach Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Kopfteilen auf die Verträge der betroffenen Versiche- Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht rungsnehmer aufgeteilt. dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt ARAG Die Kosten von Sammelklagen nach Punkt 7.3.2. die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit- werden nach Anteilen des einzelnen Versicherungs- tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnan- nehmers am Gesamtstreitwert auf die Verträge der schluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km an der Sammelklage teilnehmenden Versicherungs- vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt nehmer aufgeteilt. eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy- 7.3.4.Für die Geltendmachung der Ansprüche aus einem Klasse. Massenschaden gemäß Punkt 7.3. übernimmt ARAG 6.5. Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal maximal Kosten bis € 100.000,- pro Versicherungs- € 4.500,- (Kostenbegrenzung), in Fällen einer Co-Mediati- vertrag (Kostenbegrenzung). on bis maximal € 6.500,- (Kostenbegrenzung), bei Schei- Liegen mehrere Massenschäden gemäß Punkt 7.3. vor, in dungs- und Trennungsmediation gemäß Artikel 27.2.5.2., welchen der Versicherungsnehmer gegenüber unter- jedoch nur sofern und soweit die Kosten nicht durch schiedlichen Gegnern und auf unterschiedliche Rechts- hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt wer- oder Tatfragen gestützte Ansprüche auf Grund desselben den. Sach-, Personen- oder Vermögensschadens geltend 7. Die Kostenleistungspflicht von ARAG ist begrenzt wie folgt: macht, übernimmt ARAG maximal Kosten bis € 200.000,- 7.1. Im pro Versicherungsvertrag und für alle Versicherungsfälle - Fahrzeug-Rechtsschutz für betrieblich genutzte Fahr- (Kostenbegrenzung). zeuge (Artikel 17.1.2), Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah- - Fahrzeug-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge (Arti- ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten kel 17.1.3), oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18), umfasst, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwen- - Betriebsbereich (Artikel 20.1.3., 21.1.3., 22.B.1., 23.1.2., den. 24.1.3., 28.1.2, E/1.1.1. als Eigentümer von Firmenfahr- 7.4. Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem zeugen, E/1.1.2. für betrieblich genutzte Objekte, Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterlie- E/1.1.3.3. und E/2.1.) sowie im gen entspricht. - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25) 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver- ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens trag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze der 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per- Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit sonen zu erbringenden Kostenleistungen. € 12.000,- (Kostenbegrenzung). Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich 7.6. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur übernimmt ARAG neben den Kosten der Anmeldung der Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Be- des ersten Versicherungsfalles. streitung notwendigen Zivilverfahrens, sofern dieses nach 7.2. Sind im Versicherungsvertrag, in den ARB oder in den den Besonderen Bestimmungen vom Versicherungsver- ERB für einzelne Leistungen Kostenbegrenzungen vorge- trag umfasst ist sowie im Rahmen der Kostenbegrenzung sehen (Artikel 6.6.5., 6.7.3., 6.7.5., 6.8., 17.2.2.1.2., nach Punkt 7.5. 18.2.2.1.2., 20.2.1.2., 23.2.3.2., 23.2.4.2., 23.2.4.4., 7.7. Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen 23.2.4.5., 24.2.4., 25.2.1.3.3., 25.2.2.3., 26.2.2.2., 26.4., Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz 27.2.2., 27.2.5. ARB sowie E/2, E/3, E/4 und E/5 ERB), besteht, teils nicht, trägt ARAG nur jene Kosten, die auch bilden diese die Höchstgrenze der Leistungspflicht von ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs- ARAG für die dort angeführten Leistungen. schutz stehenden Ansprüche von ARAG zu übernehmen Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be- und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang stimmen, trägt ARAG die Kosten anteilig im Verhältnis der darstellen, werden die Kosten einmal bis zur Höhe der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander. jeweils vereinbarten Kostenbegrenzung übernommen. Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen 7.3. Genießen mindestens 10 Versicherungsnehmer zur vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge- Durchsetzung ihrer Ansprüche Versicherungsschutz aus macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz be- einem oder mehreren Versicherungsverträgen, werfen alle steht, trägt ARAG nur die Kosten, die der Versicherungs- Ansprüche gleichartige Tat- oder Rechtsfragen auf und nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro- sind die Ansprüche gegen dieselbe Person oder dieselben zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde- Personen gerichtet, liegt ein Massenschaden vor. rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen 7.3.1.ARAG ist in Massenschäden berechtigt, ihre Leis- wäre. tungspflicht vorerst auf Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter - die außergerichtliche Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz stehenden Ansprüche. durch von ARAG ausgewählte Rechtsvertreter, 7.8. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, - Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte im Straf- für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 4 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 5] ARAG die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens 1.7.1.1. Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18 anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Wertpapieraufsichtsgesetz (siehe im An- Honorierung anwaltlicher Leistungen. hang), 7.9. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver- 1.7.1.2. Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Kapi- sicherte und nicht versicherte Personen, so trägt ARAG talmarktgesetz (siehe im Anhang), die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemes- 1.7.1.3. Finanzierungen durch ein öffentliches Ange- sungsgrundlagen) zueinander. bot gemäß § 1 Abs 1 Alternativfinanzie- 7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG rungsgesetz (siehe im Anhang), nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. 1.7.1.4. Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti- 7.11. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kel 4 Zi 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dann werden die Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2., 6.4. und (PRIIP-VO, siehe im Anhang), 6.5. exklusive Umsatzsteuer übernommen. 1.7.1.5. Edelmetalle und Edelsteine, 7.12. Verspricht der Versicherungsnehmer Personen, die nicht und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver- nach Artikel 5 mitversichert sind einen Vermögensvorteil mittlung und Verwaltung; aus der beabsichtigten Interessenwahrnehmung, über- 1.7.2.der Verwendung virtueller oder Krypto-Währungen; nimmt ARAG die Kosten nach Artikel 6 entsprechend dem 2. in ursächlichem Zusammenhang Verhältnis des Betrags, der dem Versicherungsnehmer 2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen von der geltend gemachten Forderung nach Abzug des vergleichbaren Mitteilungen; versprochenen Vermögensvorteils verbleibt, zu dem ver- 2.2. mit Unternehmenspachtverträgen; sprochenen Vermögensvorteil. 2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü- 8. ARAG sorgt in versicherten Fällen des Straf-Rechtsschutzes mer oder Pächter von Jagdgebieten und Fischereigewäs- (Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20) vorschussweise für die Zahlung sern sowie mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf- als Inhaber von Jagd- oder Fischereirechten; gewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfol- 2.4. mit einer angestrebten, aufgenommenen oder beendeten gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Tätigkeit Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- (Kosten- - als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen begrenzung) und ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristi- sechs Monaten ab Zahlung durch ARAG zurückzuzahlen. schen Personen; - als satzungsgemäßes Organ einer politischen Partei ge- Artikel 7 mäß § 1 Abs 4 Zi 1 Parteiengesetz (siehe im Anhang); Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine - als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 Abs Risikoausschlüsse) 1 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe im Anhang) sowie Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher als Abgeordneter zum Nationalrat, Bundesrat oder ei- Interessen nem der Landtage; 1. in ursächlichem Zusammenhang 2.5. mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche 1.1. mit durch die allmähliche (=nicht plötzliche) Einwirkung von 1.1.1.Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Lärm, Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An- Niederschlägen von Rauch, Ruß oder Staub entstanden sammlung oder Kundgebung; sind; 1.1.2.Streiks, Aussperrungen sowie Kündigungen von Kol- 2.6. mit Enteignungen; lektivverträgen; 3. aus dem Bereich des 1.2. mit der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen, die 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ- wegen einer Ausnahmesituation zeitlich begrenzt in Kraft gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben; gesetzt werden. Als Ausnahmesituation gilt eine Situation, 3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; die den Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung direkt 3.3. Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften; veranlasst, durch Gesetze oder Verordnungen vorüberge- 3.4. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereins- hende Eingriffe in Rechte zum Schutz der öffentlichen rechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften und in Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen. ursächlichem Zusammenhang mit einer 1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch - finanziellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang einem Unternehmen oder an Unternehmenswerten so- nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen wie oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; - der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung 1.4. mit und Verwaltung, 1.4.1.Auswirkungen der Atomenergie; unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder 1.4.2.genetischen Veränderungen oder gentechnisch ver- mittelbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte er- änderten Organismen; folgt; 1.4.3.Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder In- 3.5. Vergaberechtes; fraschall; 3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizini- 3.7. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwen- sche Behandlung zugrunde liegt; dung; 1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materiali- 3.8. Flurverfassungsrechtes; en zurückzuführen sind; 3.9. Raumordnungsrechtes; 1.6. mit 3.10. Grundverkehrsrechtes; 1.6.1.der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs- 3.11. Grundbuchsrechtes; pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudetei- 4. aus len, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im 4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge- Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers schaffen wurde (z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich, befinden oder von ihm erworben werden; Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundla- 1.6.2.der Planung von Maßnahmen gemäß Punkt 1.6.1.; ge wäre Versicherungsschutz gegeben; 1.6.3.der Finanzierung von Bauvorhaben gemäß Punkt 4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil- 1.6.1. und der Planung gemäß Punkt 1.6.2. ein- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wie- schließlich des Grundstückerwerbes. derkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbewegli- Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von chen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; Sachen; 1.7. mit 4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ARAG oder 1.7.1.der Anlage von Vermögen in gegen das für ARAG tätige Schadenabwicklungsunterneh- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 5 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 6] men. oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung 5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen einer Entscheidung; 5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi- 1.4. ARAG die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs- zu überlassen, ihm zugegangene Kostenvorschreibungen vertrages untereinander, mitversicherter Personen un- des Rechtsvertreters vor deren Begleichung unverzüglich tereinander und gegen den Versicherungsnehmer; ARAG zur Prüfung zu übermitteln und dem mit der Wahr- 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver- nehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragten schieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehe- Rechtsvertreter licher oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaften, - Vollmacht zu erteilen, auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen- Sachlage zu unterrichten sowie hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Dieser Aus- - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur schluss gilt nicht im Zusammenhang mit der Geltendma- Verfügung zu stellen; chung von Personenschäden; 1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- 5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi- den, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe cherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von § 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungs- Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die nehmer verpflichtet, der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Ab- 1.5.1.alles zu vermeiden, was tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der - die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil- Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versi- weise verhindert, cherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den - die Übernahme der Kosten durch ARAG er- Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Wil- schwert, lenserklärung vorgenommen wurde; - die abschließende Kostenabrechnung verhindert; 5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem 1.5.2.alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versi- und alles zu unternehmen, was die Kostenerstattung cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren; ermöglicht. Damit ist der Versicherungsnehmer bei 5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätz- der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli- lich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die chen Ansprüchen verpflichtet, im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens 1.5.2.1. ARAG vorerst die Möglichkeit einzuräumen, durch den Versicherungsnehmer eintreten; Ansprüche selbst innerhalb angemessener 5.6. Versicherungsfälle, in denen der Gewährung von Versi- Frist außergerichtlich durchzusetzen oder cherungsschutz Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- abzuwehren; tionen der Europäischen Union oder der Republik Öster- 1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mit- reich entgegenstehen, die auf ARAG, den Versicherungs- tels Klage die Rechtskraft folgender Verfah- nehmer sowie die Mitversicherten (Artikel 5) direkt an- ren abzuwarten, wenn diese tatsächliche wendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder rechtliche Bedeutung für den beabsich- oder Finanzsanktionen der Vereinigten Staaten von Ame- tigten Rechtsstreit haben können: rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- - eines Strafverfahrens; schen Union oder der Republik Österreich entgegenste- - eines anderen Verfahrens des Versiche- hen; rungsnehmers oder der Mitversicherten, 5.7. die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen - eines Musterverfahrens in Massenschä- folgender Mängel an Kraftfahrzeugen, solange diese nicht den gemäß Artikel 6.7.3.2; zum Entzug einer bestehenden österreichischen Be- 1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche gel- triebserlaubnis oder einer bestehenden EU-weiten Be- tend zu machen und die Geltendmachung triebserlaubnis (EU-Typengenehmigung) geführt haben: der verbliebenen Ansprüche bis zur rechts- - bei Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor: Mängel be- kräftigen Entscheidung über den Teilan- treffend deren Abgasausstoß oder Kraftstoffverbrauch; spruch zurückzustellen; - bei Kraftfahrzeugen mit Elektroantrieb: Mängel be- 1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu füh- treffend deren Energiespeicher oder deren Energie- ren, wenn das Ziel kostengünstiger mit ei- verbrauch. nem Verfahren erreicht werden kann (z.B. 6. Neben diesen allgemeinen Risikoausschlüssen sind in den Be- Bündelung von Ansprüchen in einer Klage, sonderen Bestimmungen und in den ERB spezielle Risikoaus- Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern in schlüsse geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, einer Klage); 28 und ERB E/1, E/5 und E/6). 1.5.2.5. den Abschluss von Vergleichen oder andere Maßnahmen der Verfahrensbeendigung mit Artikel 8 ARAG abzustimmen und ARAG über die Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung rechtskräftige Erledigung zu informieren; seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Oblie- 1.5.2.6. in Massenschäden gemäß Artikel 6.7.3.2. genheiten) seine Ansprüche in Form einer Sammelkla- 1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt ei- ge oder einer sonstigen gemeinschaftlichen nes Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungs- Form der gerichtlichen Interessenswahrneh- nehmer verpflichtet, mung geltend zu machen. 1.1. ARAG unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über 2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- die jeweilige Sachlage aufzuklären; genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus- 1.2. ARAG alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Arti- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- kel 9) erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen; lich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang). 1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 den, vor der Ergreifung von Kosten auslösenden Maßnah- weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Oblie- men zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen genheiten geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21 und E/3.5. ERB). 1.3.1.die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti- 4. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Ver- kel 9.1.) durch ARAG einzuholen; tretung gegenüber ARAG bei der Abwicklung des Schadenfal- 1.3.2.die Stellungnahme von ARAG (Artikel 9.2.) les, so ist ihm bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis - zu den Erfolgsaussichten und und Verhalten seines Vertreters zuzurechnen. - zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles einzuholen. Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 6 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 7] Artikel 9 Entscheidung gebunden. Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Versiche- Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage rungsnehmers Stellung zu nehmen? erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder ARAG diese Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG und Entscheidung gerichtlich anfechten. dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo- die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah- chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann ren) der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs- 1. ARAG hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des schutz gerichtlich geltend machen. Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Er- 7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis halt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla- des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren von gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in ARAG oder dem Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe bestätigen oder begründet abzulehnen. seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. ARAG ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten Wochen zu verlängern. eines allfälligen Deckungsprozesses. 2. Davon unabhängig hat ARAG das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Artikel 10 Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt ARAG nach Prüfung Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Be- bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch weislage zum Ergebnis, wen und wann werden diese beauftragt? 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat ARAG sich zur vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßi- Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 gen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter: (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären; Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. ARAG ist verpflichtet, 2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, so- Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als bald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ge- ein Obsiegen, ist ARAG berechtigt, die Übernahme der an richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt. die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 2. Liegt bei ARAG eine Interessenskollision vor, dann ist der 2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, für die außer- hat ARAG das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und im abzulehnen. Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19) einen Rechtsvertreter frei Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im zu wählen. - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20), Eine Interessenskollision liegt vor, wenn - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und im 2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem ARAG auf- - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19). grund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe 3. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat; wegen 2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzver- - nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sicherungsvertrag bezieht. - sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4 Tritt eine Interessenskollision ein, hat ARAG dem Versiche- ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe rungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter- zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen. verfahrens gemäß Punkt 4 in geschriebener Form mitzuteilen. 3. ARAG ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen, Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind von 3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung ARAG zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des rechtlicher Interessen nicht durch ARAG selbst (Arti- Versicherungsschutzes vorliegen. kel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird; Unterlässt ARAG diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines 3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19). Schiedsgutachterverfahrens, gilt der Versicherungsschutz für 4. ARAG ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn die begehrte Maßnahme als anerkannt. der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines De- 4. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG ckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und und dem Versicherungsnehmer über die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung - die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts- der rechtlichen Interessen erforderlich ist. verteidigung oder 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch ARAG im - das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. begehrt wird, 6. Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche- 6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher In- rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah- teressen rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens - nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen (Ar- gerichtlich geltend machen. tikel 8.1.5.2.1.); 5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines - im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wo- rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder der chen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung von ARAG unter gleich- sonstigen Verfahren, die tatsächliche oder rechtliche zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben; Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen. 6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interes- ARAG hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 senskollision sofort. Tagen ihrerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form 7. In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schieds- Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfas- gutachterverfahrens zu beauftragen. senden Vorschlag von ARAG auswählen, der sofort im Namen Der Versicherungsnehmer und ARAG dürfen nur solche und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch ARAG beauf- Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkre- tragt wird. ten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei 8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versiche- Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines rungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die Anwalts alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung aus. von ARAG besteht nicht. ARAG haftet aber für ein allfälliges 6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei- Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertreters oder Media- nung, so sind ARAG und der Versicherungsnehmer an diese tors. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 7 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 8] Artikel 11 27, 28) und in den Ergänzenden Bedingungen (E/1, E/2, E/5 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän- und E/6 ERB) Wartefristen oder spezielle Risikoausschlüsse det werden und wann gehen Ansprüche auf ARAG über? vorgesehen, die sich auf den Verlauf der Zeit beziehen (Arti- 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfän- kel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.), det werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgül- dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser tig festgestellt sind. Wartefristen oder der in den speziellen Risikoausschlüssen vor- 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be- gesehenen Fristen. trägen, die ARAG für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entste- hung auf ARAG über. Bereits an den Versicherungsnehmer Artikel 13 zurückgezahlte Beträge sind ARAG zu erstatten. Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ARAG bei der Gel- Risikos? tendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Er- Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. weiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ARAG einen Artikel 12 nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be- die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand binnen eines zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Monats anzuzeigen. 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann ARAG die vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist. erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von gesetzlich bestimmten Höhe, die ARAG für Rechnung des Ver- ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben, sicherungsnehmers zu entrichten hat. wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Leistungen sind nur inso- 2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prä- Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer sofort gegen mie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständi- Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) zu zahlen. gen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe § 6 Ab- Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- satz 1a VersVG im Anhang). rungssteuer sind zu der in der Polizze angeführten Prämien- Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versi- hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver- cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un- einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Die Prämienhaupt- terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. fälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von "Ablauf der Versicherung" eingetragen sind. ARAG maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere 3. Die Prämienzahlungen gelten als rechtzeitig, wenn der Versi- Prämie nicht übernommen, kann ARAG innerhalb eines Monats cherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver- von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem für die höhere anlasst hat und diese in Folge bei ARAG einlangt, bei Versiche- Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi- rungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh- cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei- mens gehört (Unternehmerverträge) jedoch nur dann, wenn die nem Monat kündigen. Zahlung bei Fälligkeit bei ARAG eingelangt ist (siehe § 36 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von VersVG im Anhang). ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben, 4. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt wird Leistungsfreiheit vereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag im Anhang). eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungs- berechtigten Einziehung nicht widerspricht. nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs- der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. nehmers von ARAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung 4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine Zahlungsaufforderung in geschriebener Form von ARAG erfolgt. geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Ver- Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt die- 4.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider- ses Umstandes an herabgesetzt wird. rufen hat oder Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand ARAG später 4.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver- als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom treten hat, dass die Prämie nicht eingezogen werden Eingang der Anzeige an herabgesetzt. kann, 5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos durch ist ARAG berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftver- Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch fahrens zu verlangen. eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so 5. Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zah- kann ARAG innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts- lungsverzug normen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikatur 5.1. zur Leistungsfreiheit von ARAG führen. Die Voraussetzun- (siehe § 27 VersVG im Anhang) in geschriebener Form gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche- lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im An- rungsvertrages anbieten oder hang); 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 5.2. zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsver- einem Monat kündigen. trages durch ARAG führen (siehe §§ 38, 39 und 39a Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als VersVG im Anhang); vom Versicherungsnehmer abgelehnt, wenn er es nicht inner- 5.3. zur Aufrechnung mit der ARAG aus dem Vertrag oblie- halb eines Monats nach Empfang in geschriebener Form an- genden Leistung führen (siehe § 35b VersVG im Anhang); nimmt. 6. Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als einmaligen Prämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem von ARAG gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungs- vereinbarten Versicherungsbeginn. vertrag einen Monat nach Empfang des Anbotes zur Änderung Geht die Polizze erst danach zu, wird dann aber die Prämie des Vertrages. binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug ge- Im Anbot zur Vertragsänderung hat ARAG auf diese Rechtsfol- zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi- gen ausdrücklich hinzuweisen. cherungsbeginn gegeben. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.5. letzter Satz sinn- Sind in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 22, 23, 24, 25, gemäß anzuwenden. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 8 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 9] Artikel 14 der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der entfallen groben Fahrlässigkeit vorzunehmen. 3.3. Der Versicherungsnehmer sowie ARAG können Verbrau- cherverträge - ausgenommen Fälle des Beratungs- Artikel 15 Rechtsschutzes (Artikel 19) - kündigen, wenn ARAG den Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf be- Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kostenleistung stimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag oder endet erbracht hat. er vorzeitig? ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver- letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versi- längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei cherungsfälle - ausgenommen Fälle des Beratungs- Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf des Versiche- Rechtsschutzes (Artikel 19) - eingetreten sind, in denen rungsvertrages ist derjenige Tag, der im Versicherungsschein ARAG den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kos- (Polizze) unter "Ablauf der Versicherung" eingetragen ist. tenleistung erbracht hat. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver- - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti- braucherverträge), wird ARAG den Versicherungsnehmer vor kel 9.1.), Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver- - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.). längerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinwei- 3.4. ARAG kann Versicherungsverträge, deren Abschluss zum sen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung Betrieb eines Unternehmens gehört (Unternehmer- eine angemessene Frist hat. verträge) zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Versicherung Vertrag ohne Kündigung. kündigen, wenn in der bisherigen Laufzeit des Versiche- 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes rungsvertrages mindestens drei Versicherungsfälle einge- Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet der treten sind, in denen ARAG den Versicherungsschutz be- Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des stätigt hat. Risikos. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti- Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen. kel 9.1.), ARAG gebührt die Prämie, die ARAG hätte einheben können, - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.). wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeit- 3.5. Die Kündigung punkt beantragt worden wäre, zu dem ARAG Kenntnis vom - durch den Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Risikowegfall erlangt. Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode er- 3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles folgen, kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzun- - durch ARAG kann nur unter Einhaltung einer einmonati- gen gekündigt werden: gen Kündigungsfrist erfolgen, in den Fällen gemäß Arti- 3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn ARAG kel 15.3.2. jedoch mit sofortiger Wirkung. - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) In allen Fällen einer Kündigung gebührt ARAG die auf die verzögert hat, abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prä- - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) mie. verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausge- 4. Erlangt ARAG Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzver- sprochen hat, fahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann - die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3. ARAG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens aus- gesprochen hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen Artikel 16 - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ab- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist bei lehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.), einem Wechsel der Anschrift zu beachten? - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertig- 1. Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an ten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach ARAG ist die geschriebene Form vorgesehen, wenn nicht Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Be- Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein- gründung und/oder Rechtsbelehrung, bart wurde. Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG (siehe im - nach Beendigung eines Schiedsgutachterverfahrens ge- Anhang) können immer in geschriebener Form erfolgen. mäß Artikel 9.5. durch Bestätigung des Versicherungs- Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzei- schutzes oder nach Rechtskraft des stattgebenden Ur- chen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, ent- teils im Falle einer Deckungsklage. sprochen. 3.2. ARAG kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft ARAG wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Form- vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung mangels auf die Unwirksamkeit einer Erklärung beziehen will. kündigen, wenn 2. Der Versicherungsnehmer hat ARAG einen Wechsel seiner - der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder Anschrift mitzuteilen. Eine Erklärung der ARAG gilt ihm auch mutwillig erhoben hat, dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebe- - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- ne Anschrift gesendet wurde aber den Versicherungsnehmer sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. nicht erreicht hat, weil er der Verpflichtung zur Bekanntgabe Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis seiner neuen Anschrift nicht entsprochen hat. ARB 2025: Besondere Bestimmungen Artikel 17 ger oder Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach 1.1.2.ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich ge- Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- Rechtsschutz nutztes Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtge- für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) wicht zu Lande sowie Anhänger; 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung kel 5.1.) für 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 1.2.1.alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge kel 5.1.) für zu Lande sowie Anhänger oder 1.1.1.alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge bis 1.2.2.ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhän- genutztes Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger; FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 9 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 10] 1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der satz 2 festgesetzt wird. Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht und in der Luft sowie Anhänger, Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten 2.3. Führerschein-Rechtsschutz auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas- für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der sen dieser Fahrzeuge. behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten 2. Was ist versichert? Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang Der Versicherungsschutz umfasst mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz kehrsvorschriften eingeleitet wurde. für die Geltendmachung von In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch 2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte- Lenkerberechtigung. nen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungs- 2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz gemäßen Verwendung des versicherten Motorfahr- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus zeuges entsteht; 2.4.1.Versicherungsverträgen, 2.1.2.dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte 2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ- betrieblich genutzt werden. lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Der Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzan- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- sprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver- vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus traglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 2.4.). 2.5. Erweiterte Deckung 2.2. Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz 2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls 2.5.1.umfasst im Zusammenhang mit einem Strafverfah- oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we- ren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im gen Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechti- - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- gung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für sungen - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas- Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein sungen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie 2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An- - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichts- auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü- hof; gung; 2.5.2.erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Gel- 2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro- tendmachung von Schadenersatzansprüchen für ge- zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt- schäftlich oder privat befördertes Gut; lungen gegen den Versicherungsnehmer als 2.5.3.erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahr- Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar- nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli- ten Höhe (Kostenbegrenzung); chen Verträgen 2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- - über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahr- gerichten ab der ersten Verfolgungshand- zeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahr- lung. zeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahr- Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang zeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1.1. oder mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung Artikel 17.1.2.1. für alle Motorfahrzeuge besteht des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste- und für diese Fahrzeuge die gemäß Artikel 17.1. hen. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist; 2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei - über den Ankauf eines in den Versicherungs- Vorwurf schutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän- oder zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversiche- gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam, rungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversi- - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur cherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, auf dieses Fahrzeug übergeht; ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf- - über die Veräußerung des aus dem Versiche- tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu fahrlässiger Begehung erfolgt. Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungs- 2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung fall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver- des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt. folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann, 3. Was ist nicht versichert? wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird. le Risikoausschlüsse) für Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen 3.1. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, wenn dies nicht besonders verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- vereinbart ist; samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe 3.2. die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch von mehr als € 280,- festgesetzt wird. Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Trainingsfahrten; Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht 3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti- Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor kel 17.2.1.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha- Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä- mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab- den; FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 10 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 11] 3.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 1 und dinglichen Herausgabeansprüchen (Artikel 17.2.1.) zwi- Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für das schen Miteigentümern; Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen 3.5. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versiche- - gemäß Artikel 17.2.2.1.1. und Artikel 17.2.2.1.2. beim rungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motor- Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder fahrzeuge vorhanden als bei ARAG versichert waren. Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt- 6. Wann endet der Vertrag vorzeitig? liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; 6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten - gemäß Artikel 17.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen Personen gemäß Artikel 17.1.1.1. oder Artikel 17.1.2.1. Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet- seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Hal- zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen ter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Motor- Vorteils begangen wurde; fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe- 3.6. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti- bung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung kel 17.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti- verlangen. ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. 6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahr- 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? zeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die 4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit- das Motorfahrzeug zu lenken; punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahr- 4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- zeuges vorzunehmen. rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- Artikel 18 stand befindet; Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahr- 4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung zeuglenker - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Lenker-Ver- entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, trags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Lenker-Rechtsschutz) sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? sich Blut abnehmen zu lassen; Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- kel 5.1.) oder pflichten entspricht. 1.2. der Versicherungsnehmer Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind und auch stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten nicht von ihr gehalten oder geleast werden. weder kannten noch kennen mussten. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr- 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten zeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger. verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset- 2. Was ist versichert? zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind ge- Der Versicherungsschutz umfasst setzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Be- 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz grenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen auf- der Obliegenheiten grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab- chen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit sie satz 2 VersVG im Anhang; nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab- betreffen. satz 3 VersVG im Anhang. 2.2. Straf-Rechtsschutz Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten 2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we- die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur gen dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi- sungen cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei- - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas- nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt sungen worden ist. 2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An- 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft brachte Leistungen zurückzuzahlen. auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü- 5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und gung; wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? 2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro- 5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt- tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend lungen gegen den Versicherungsnehmer als aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versi- Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar- cherungsvertrag nicht berührt. ten Höhe (Kostenbegrenzung); 5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- 2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder gerichten ab der ersten Verfolgungshand- fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungs- lung. schutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ab- Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang meldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten an- des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste- zuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Versiche- hen. rungstarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des 2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Vorwurf Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeu- - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän- ges und die Daten des Folgefahrzeuges sind ARAG je- gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam, weils innerhalb eines Monats anzuzeigen. - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 11 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 12] tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen kel 18.2.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha- fahrlässiger Begehung erfolgt. dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä- 2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung den; von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver- 3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen we- folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann, gen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Ver- Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr tragspartnern entstehen oder aus der Verletzung vorver- als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird. traglicher Pflichten entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen für Ansprüche nach Artikel 18.2.4.; verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- 3.4. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe - gemäß Artikel 18.2.2.1.1. und Artikel 18.2.2.1.2. beim von mehr als € 280,- festgesetzt wird. Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt- Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor - gemäß Artikel 18.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet- mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab- zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen satz 2 festgesetzt wird. Vorteils begangen wurde; Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht 3.5. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti- Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kel 18.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 2.3. Führerschein-Rechtsschutz 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeu- 4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, gen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das das Fahrzeug zu lenken; Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall 4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingelei- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift- tet wurde. oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch stand befindet; die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der 4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung Lenkerberechtigung. entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahr- sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder zeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese sich Blut abnehmen zu lassen; Bestimmungen sinngemäß. 4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen 2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- Wenn gesondert vereinbart, dann umfasst der Versiche- pflichten entspricht. rungsschutz auch 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten 2.4.1.die Geltendmachung von Ansprüchen des Versiche- verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset- rungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insas- zungen und Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu senunfall-Versicherungsverträgen eines gemieteten diesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis- oder geliehenen Fahrzeuges; tungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten 2.4.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab- 2.4.2.1. Verträgen über die Anmietung und Leihe satz 2 VersVG im Anhang; von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab- 2.4.2.2. Werkverträgen, die während der Gewahrsa- satz 3 VersVG im Anhang. me des Versicherungsnehmers über ein ge- Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten mietetes oder geliehenes Fahrzeug zur Her- nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über stellung des fahrbereiten Zustandes erfor- die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur derlich werden; dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in 2.4.2.3. aus Transport- und Garagierungsverträgen der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi- über gemietete oder geliehene Fahrzeuge. cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- worden ist. wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder brachte Leistungen zurückzuzahlen. vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Artikel 19 2.5. Erweiterte Deckung Beratungs-Rechtsschutz Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? der Versicherungsschutz auch die Kosten für Versicherungsschutz haben - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die Re- 1.1. im Privatbereich vision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Er- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- kenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie kel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Le- - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonsti- 3. Was ist nicht versichert? ge Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieb- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- lich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- zu erzielen. le Risikoausschlüsse) für 1.2. im Berufsbereich 3.1. für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne renden Trainingsfahrten. des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegen- 3.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti- heiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübung un- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 12 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 13] mittelbar zusammenhängen; ger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung 1.3. im Betriebsbereich oder Strafverfügung wegen fahrlässiger Begehung er- der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die folgt. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei der mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit- Ergreifung von Diversionsmaßnahmen rückwirkend Ver- telbar zusammenhängen. sicherungsschutz. 2. Was ist versichert? 3. Was ist nicht versichert? Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- 2.1. eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhousebe- ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- ratung) oder le Risikoausschlüsse) 2.2. eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG 3.1. bei Ermittlung oder Anklage wegen einer vorsätzlichen ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsaus- Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers kunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der gegen Angehörige im Sinne des § 72 StGB (siehe im Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liech- Anhang); tenstein, Norwegen, Island oder dem vereinigten Kö- 3.2. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermittlungsver- nigreich Großbritannien und Nordirland beziehen oder fahrens oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungs- 2.3. eine Konfliktberatung durch einen von ARAG ausge- handlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die wählten eingetragenen Mediator (Artikel 6.6.5. und 10.7.). nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, Eine Beratungsleistung nach Punkt 2.2. und 2.3. kann vom - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch Todesfolge; genommen werden. - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB 3. Was gilt als Versicherungsfall? (siehe im Anhang); Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder be- - für Delikte gegen die Ehre; vorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des - für Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti- Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. schen, extremistischen, religiös motivierten oder porno- graphischen Handlungen oder Unterlassungen; Artikel 20 - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens Allgemeiner Straf-Rechtsschutz einmal rechtskräftig wegen einer auf derselben schädli- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den chen Neigung im Sinne des § 71 StGB (siehe im An- Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich, hang) beruhenden Straftat verurteilt wurde und diese 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Verurteilung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe Versicherungsschutz haben Artikel 2.3.) noch nicht im Strafregister getilgt war. 1.1. im Privatbereich 3.3. für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü- kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich Zubehör eintreten. ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? erzielen. 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- 1.2. im Berufsbereich tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko- des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be- die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen einträchtigten Zustand befindet; oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte 4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen eintreten; Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol 1.3. im Betriebsbereich untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- 4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun- 2. Was ist versichert? gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen Verletzung der Obliegenheiten Handlungen und Unterlassungen, - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An- - die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, hang; - sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Bege- - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An- hung strafbar sind, hang. - nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach 2.1.1.in Strafverfahren vor Strafgerichten ab Anklage oder den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genann- Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung der ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der Strafe durch Strafverfügung; angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung 2.1.2.in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessord- einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er- nung (StPO) ab Beginn der Ermittlungen gegen den gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes Versicherungsnehmer als Beschuldigter bis zur ver- oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. traglich vereinbarten Höhe (Kostenbegrenzung); 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- 2.1.3.vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten brachte Leistungen zurückzuzahlen. ab der ersten Verfolgungshandlung; 2.1.4.in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. Artikel 21 2.2. Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.1. wird bei Vorwurf Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhängig Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den vom Ausgang des Verfahrens und auch bei Ergreifung Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. von Diversionsmaßnahmen wirksam, 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann Versicherungsschutz haben rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung 1.1. im Privatbereich des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, ein rechtskräfti- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 13 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 14] kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich 4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. erzielen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- 1.2. im Berufsbereich freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne Verletzung der Obliegenheiten des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An- die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen hang; oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An- eintreten; hang. 1.3. im Betriebsbereich Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb den Punkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genann- und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er- direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes 2. Was ist versichert? oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Der Versicherungsschutz umfasst 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- 2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzli- brachte Leistungen zurückzuzahlen. cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts we- gen eines erlittenen Schadens und sofern gesondert ver- Artikel 22 einbart auch die Geltendmachung von Unterlassungsan- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz sprüchen wegen eines erlittenen Schadens; Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den 2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich und/oder dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen kör- - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich. perlichen Sachen; 1. Artikel 22.A. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privat- 2.3. im Privat- und Berufsbereich Kosten außergerichtlicher bereich Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.5., Artikel A.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 10.7.). Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versiche- 3. Was ist nicht versichert? rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Ver- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- sicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er- le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- werbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt sen jede nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung 3.1. wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Per- mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. sonenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönli- A.2. Was ist versichert? chen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung sowie Trauerschäden; rechtlicher Interessen aus 3.2. zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern; A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, 3.3. gemäß § 1330 ABGB (siehe im Anhang) wegen einer die Risiken des Versicherungsnehmers und der Mit- Ehrenbeleidung oder der Verbreitung unwahrer Tatsa- versicherten (Artikel 5.1.) abdecken. chen; A.2.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungs- 3.4. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und den nehmers über Geld, sofern es sich nicht um mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü- Nachrangdarlehen, Privatdarlehen oder Privatkredite mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder handelt. Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegen vor, der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und wenn der Darlehens- oder Kreditgeber die Darle- Zubehör eintreten; hens- oder Kreditvergabe nicht gewerblich durch- 3.5. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des führt. § 51 ASGG (siehe im Anhang). Dies gilt auch für Amts- Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus haftungsansprüche gegen den Dienstgeber in Zusammen- Privatdarlehen oder Privatkrediten besteht nur dann hang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Versicherungsschutz, wenn 3.6. gegen den Sozialversicherungsträger; - der Vertrag schriftlich erstellt und 3.7. wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung - sofern die Darlehenssumme € 30.000,- übersteigt, gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglau- Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher bigt sind. Pflichten entstehen; A.2.3.Reiseverträgen des Versicherungsnehmers und für 3.8. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grund- Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen; 261/2004). 3.9. im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssa- - Der Versicherungsschutz besteht anteilig für die che; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver- 3.10. betroffener Personen nach der Datenschutzgrundverord- sicherungsnehmers auch dann, wenn der Reise- nung (DSGVO). vertrag nicht vom Versicherungsnehmer abge- schlossen wurde, er aber an der Reise teilnimmt. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? - Schließt der Versicherungsnehmer einen Reise- 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- vertrag über eine Reise ab, an der auch nicht tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, mitversicherte Personen gemäß Artikel 5.1. teil- 4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt nehmen, besteht Versicherungsschutz anteilig für des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko- die Ansprüche des Versicherungsnehmers. hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be- A.2.4.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versiche- einträchtigten Zustand befindet; rungsnehmers über bewegliche Sachen. 4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen A.2.5.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über un- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 14 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 15] bewegliche Sachen nur dann, wenn sich der Werk- rungsfalles im Sinne des Artikels 2.3. vertrag auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich - die vereinbarte Untergrenze übersteigen zugehöriger Grundstücke bezieht, die vom Versiche- und rungsnehmer oder seinen Angehörigen (Artikel 5.1.) - die vertraglich vereinbarte Obergrenze zu eigenen Wohnzwecken (selbstgenutztes Wohnob- nicht übersteigen. jekt) benützt werden. Dies gilt unabhängig von Umfang, Form und - Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohnzwecken Zeitpunkt deren Geltendmachung. als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Ver- Sinken die Gesamtansprüche nach Beurtei- sicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich lung des Versicherungsschutzes durch Zah- das selbstgenutzte Wohnobjekt betreffen. lung, Vergleich oder Anerkenntnis - Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt nur der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherber- ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs- gung dienen, besteht Versicherungsschutz in vol- schutz; lem Umfang. - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht - Bei im Liegenschafts-Rechtsschutz nach Arti- ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. kel 25.1.2. versicherten Objekten, die nicht ge- Steigen die Gesamtansprüche werblich vermietet oder verpachtet werden, be- - vor der gerichtlichen Geltendmachung steht Versicherungsschutz in vollem Umfang. über die vereinbarte Untergrenze, besteht A.2.6.Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz; Hauptschuldner gemäß § 1358 ABGB (siehe im An- - über die vereinbarte Obergrenze, entfällt hang); auch nach der gerichtlichen Geltendma- A.2.7.außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation chung ab diesem Zeitpunkt der Versiche- (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.). rungsschutz. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Bloß aufrechnungsweise geltend gemachte Forde- Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Scha- rungen werden für die Überschreitung der Obergren- denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die ze und die Unterschreitung der vereinbarten Unter- aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- grenze nicht berücksichtigt. schen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver- B.2.4.Wenn gesondert vereinbart, umfasst der Versiche- traglicher Pflichten entstehen. rungsschutz abweichend von Punkt B.2.3.1. auch die 2. Artikel 22.B. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Be- Geltendmachung unbestrittener Forderungen (Inkas- triebsbereich sofälle), sofern und solange die gesamte Forderung B.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versiche- Geltendmachung rungsnehmer für den versicherten Betrieb. - die vertraglich vereinbarte Untergrenze übersteigt, B.2. Was ist versichert? - die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht über- B.2.1.Der Versicherungsschutz umfasst unter den Voraus- steigt. setzungen von Punkt B.2.3. die Wahrnehmung recht- Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um- licher Interessen aus fasst der Versicherungsschutz in Inkassofällen aus- B.2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungs- schließlich eine Mahnung an die Gegenseite, sofern nehmers, die betriebliche Risiken des Versi- ARAG nicht von ihrem Recht gemäß Artikel cherungsnehmers und berufliche Risiken 8.1.5.2.1. Gebrauch macht. seiner Arbeitnehmer abdecken; Sinken die Forderungen vor der gerichtlichen Gel- B.2.1.2. Darlehens- oder Kreditverträgen des Versi- tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Aner- cherungsnehmers über Geld; kenntnis B.2.1.3. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab die- Versicherungsnehmers über bewegliche Sa- sem Zeitpunkt Versicherungsschutz; chen; - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab die- B.2.1.4. Werkverträgen des Versicherungsnehmers sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. über unbewegliche Sachen. Teilzahlungen des Gegners sind in Inkassofällen ab- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- weichend von Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzu- rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung rechnen. und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen 3. Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat- reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung und Betriebsbereich nicht versichert? gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen 3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge- den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vor- nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs- vertraglicher Pflichten entstehen. schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh- B.2.2.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung mung rechtlicher Interessen rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.2., B.2.1.3. 3.1.1.aus Versicherungsverträgen (Punkt A.2.1., B.2.1.1.), und B.2.1.4. besteht je nach Vereinbarung im Versi- wenn das zugrunde liegende Unfallereignis vor Ver- cherungsvertrag ausschließlich für Versicherungsfäl- sicherungsbeginn eingetreten ist; le über 3.1.2.aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, B.2.2.1. Lieferungen und Leistungen Dritter an den zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ein- versicherten Betrieb; schließlich Ersatzteile und Zubehör; B.2.2.2. Lieferungen und Leistungen des versicher- 3.1.3.im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis; ten Betriebs an Dritte. 3.1.4.aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungs- B.2.3.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung trägern; rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.1., 3.1.5.aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften und B.2.1.2., B.2.1.3. und B.2.1.4. besteht nur unter fol- aus Verträgen über Rechte an Liegenschaften; genden Voraussetzungen: 3.1.6.in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder B.2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Familienrechtssache; Höhe nach Einwendungen gegen die Forde- 3.1.7.aus Verträgen über die Förderung für den versicher- rung des Versicherungsnehmers erhebt; ten landwirtschaftlichen Betrieb; B.2.3.2. sofern und solange die vom Versicherungs- 3.1.8.für die Geltendmachung und Abwehr von vertragli- nehmer geltend zu machenden und abzu- chen Rücktritts- oder Rückabwicklungsansprüchen, wehrenden tatsächlichen und behaupteten wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Ver- Forderungen aufgrund desselben Versiche- sicherungsvertrages mit ARAG abgeschlossen wur- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 15 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 16] de. auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher In- 3.1.9.wegen Ansprüchen betroffener Personen nach der teressen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Ge- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). richten der Europäischen Union; 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- 2.4.4.im Berufsbereich die Wahrnehmung rechtlicher In- sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht teressen in Verfahren erster Instanz über die Zu- die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli- stimmung des Behindertenausschusses zur Kündi- cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko gung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi- Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (siehe im An- chert ist. hang) bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung) sowie im 4. Wartefrist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat- Verfahren zweiter Instanz ohne Kostenbegrenzung; und Betriebsbereich 2.4.5.abweichend von Artikel 23.2.1.1. auch die Wahrneh- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab mung außergerichtlicher Interessen bis € 500,- (Kos- dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein tenbegrenzung) gegen Vorgesetzte und Kollegen bei Versicherungsschutz. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interes- Vorwurf von Mobbing oder sexueller Belästigung am sen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen Arbeitsplatz. wurden, gilt keine Wartefrist. 3. Was ist nicht versichert? Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Artikel 23 ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den sen Berufs- und/oder Betriebsbereich. 3.1. aus dem kollektiven Arbeitsrecht; 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 3.2. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- Versicherungsschutz haben denersatz- oder dinglichen Herausgabeansprüchen gemäß 1.1. im Berufsbereich Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.; der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 3.3. aus Versicherungsverträgen. kel 5.1.) je nach Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als 4. Wartefrist 1.1.1.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab (siehe im Anhang) oder dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein 1.1.2.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 3 ASGG Versicherungsschutz, außer (siehe im Anhang) - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit- Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versiche- telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von rungsbeginn eintreten; und zur Arbeitsstätte eintreten; - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und 1.2. im Betriebsbereich Lehrverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit- wurden. geber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für Artikel 24 den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Sozialversicherungs-Rechtsschutz direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den 2. Was ist versichert? Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Der Versicherungsschutz umfasst 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Versicherungsschutz haben Arbeitsgerichten 1.1. im Privatbereich 2.1.1.zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zu- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- sammenhang mit kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- 2.1.1.1. dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbah- bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder nung (Artikel 23.1.1.1.); eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- 2.1.1.2. der Arbeitsleistung (Artikel 23.1.1.2.); werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich 2.1.2.zwischen juristischen Personen, die keine Sozialver- ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu sicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse, Ver- erzielen. sorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsent- 1.2. im Berufsbereich gelte leisten, die sich aus einem aufrechten oder der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitneh- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne mern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen; des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, 2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen 2.2.1.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-, oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren; eintreten; 2.2.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam- 1.3. im Betriebsbereich menhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb Dienstgeber in Verfahren vor Zivilgerichten; und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- 2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehörd- cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für lichen Verfahrens den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem 2.3.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.); 2. Was ist versichert? 2.3.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher rechtlicher Interessen bis € 2.500,- (Kostenbegren- Interessen des Versicherungsnehmers zung), sofern die Angelegenheit dadurch oder durch 2.1. in gerichtlichen Verfahren eine Mediation endgültig beendet ist. 2.1.1.wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern 2.4. Erweiterte Deckung in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen; Der Versicherungsschutz umfasst sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind 2.4.1.bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendma- Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- chung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt; oder Pensionsversicherung; 2.4.2.bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch 2.1.2.wegen Streitigkeiten über Pflegegeld; die Kosten für die Revision an den Verwaltungsge- 2.2. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem richtshof bis maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung); Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversi- 2.4.3.bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 16 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 17] Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen ausgenommen Wohnungseigentum - einschließlich Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Beitragszu- der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher schläge; Ansprüche; 2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden 2.1.3.aus Wohnungseigentum und dem damit verbunde- gegen den Sozialversicherungsträger wegen der Verlet- nen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft zung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- 2.1.3.1. für Versicherungsfälle, die nur das dingliche chen Inhalts. Recht, das versicherte Wohnungseigentum- 2.4. Erweiterte Deckung sobjekt ausschließlich zu nutzen und allein 2.4.1.Der Versicherungsschutz umfasst in den unter darüber zu verfügen, betreffen; Punkt 2.1. bis 2.3. genannten Angelegenheiten auch 2.1.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Ver- mergemeinschaft oder der Versicherungs- fahren vor den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten nehmer gegen Dritte vorgeht oder von Drit- bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung). ten in Anspruch genommen wird, anteilig 2.4.2.Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten entsprechend dem Miteigentumsanteil des für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis Versicherungsnehmers an der Gesamtlie- maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung). genschaft, zu der das versicherte Woh- 3. Was ist nicht versichert? nungseigentumsobjekt gehört; Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Dritter ist in diesem Sinn jeder, der nicht ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Miteigentümer und nicht Verwalter derjeni- le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- gen Liegenschaft ist, auf dem sich das ver- sen sicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet; 3.1. aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld, 2.1.3.3. für Versicherungsfälle, die die Wahrneh- Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe; mung rechtlicher Interessen aus dem Ver- 3.2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zu- waltervertrag betreffen grunde liegende Unfallereignis vor Versicherungsbeginn - bis zu € 10.000,- (Kostenbegrenzung), eingetreten ist. wenn die Rechtswahrnehmung durch den 4. Wartefrist Versicherungsnehmer alleine erfolgt, Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab - anteilig entsprechend dem Miteigen- dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein tumsanteil des Versicherungsnehmers an Versicherungsschutz, ausgenommen der Gesamtliegenschaft, zu der das versi- 4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- cherte Wohnungseigentumsobjekt gehört, denersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.; wenn die Rechtswahrnehmung durch die 4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfaller- Eigentümergemeinschaft erfolgt. eignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten. 2.1.4.nur für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher- Artikel 25 ten Objektes entstehen. Liegenschafts-Rechtsschutz 2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ein in der Polizze bezeich- Punkt 2.1. netes versichertes Objekt in Form eines in Österreich gelegenen 2.2.1.in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteils, das je nach Ver- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren einbarung Wohn- oder Betriebszwecken dient. vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Artikel 25.1.1. oder auf 2.2.2.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Artikel 25.1.2. diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.); 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.2.3.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der Versiche- rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder 1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigen- durch die Mediation endgültig beendet ist; tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter 2.3. Erweiterte Deckung des versicherten Objektes eintreten; Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher In- 1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermie- teressen aus Miet- und Pachtverträgen besteht über Arti- ter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten. kel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versiche- Der Versicherungsschutz nach Artikel 25.1.2 umfasst auch rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehö- des versicherten Objektes eintreten. rigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer Wird der Vertrag für ein in Österreich gelegenes Ersatzob- oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Ob- jekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versi- jektes eintreten. cherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versiche- 2. Was ist versichert? rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Der Versicherungsschutz umfasst Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten. 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor 3. Was ist nicht versichert? österreichischen Zivilgerichten 3.1 Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge- 2.1.1.aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs- Objekt; schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh- Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst mung rechtlicher Interessen auch 3.1.1.im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu- 2.1.1.1. die Geltendmachung und Abwehr von Scha- ßerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dingli- denersatzansprüchen wegen reiner Vermö- cher Rechte am versicherten Objekt durch den Ver- gensschäden, die aus der Verletzung ge- sicherungsnehmer; setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- 3.1.2.zwischen schen Vertragspartnern oder aus der Verlet- 3.1.2.1. Miteigentümern des versicherten Objekts; zung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 3.1.2.2. Miteigentümern des versicherten Wohnungs- 2.1.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und eigentumsobjektes sowie zwischen Mitei- Entziehungsklagen gegen Dritte; gentümern und der Eigentümergemeinschaft 2.1.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzan- der Liegenschaft, auf der sich das versicher- sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung te Wohnungseigentumsobjekt befindet, aus- des versicherten Objekts. genommen Fälle nach Punkt 2.1.3.1; 2.1.2.aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt - 3.1.2.3. sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 17 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 18] versicherten Objektes; 4. Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen? 3.1.3.im ursächlichen Zusammenhang mit nachbarrechtli- Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen werden pro Versiche- chen Ansprüchen wegen allmählichen (=nicht plötzli- rungsfall Kosten bis zu € 305.000,- übernommen (Kostenbe- chen) Einwirkungen durch Lärm, Temperatur, Gase, grenzung). Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von Rauch, Ruß oder Staub, sofern diese nicht vom Artikel 27 Grundstück des Versicherungsnehmers oder von ei- Rechtsschutz in Familienrechtssachen nem an dieses unmittelbar angrenzendes Grund- 1. Wer ist versichert? stück ausgehen. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- 3.1.4.im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssa- ne Angehörigen (Artikel 5.1.). chen. 2. Was ist versichert? 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- Der Versicherungsschutz umfasst sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- schen Zivilgerichten aus hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche ge- 2.1.1.dem Eherecht; mäß Punkt 2.1.2., wenn dieses Risiko im Rahmen eines 2.1.2.den Rechten über eingetragene Partnerschaften; Haftpflichtvertrages versichert ist. 2.1.3.den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie 4. Was gilt als Versicherungsfall? wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Kindern; Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund 2.1.4.dem Obsorgerecht für minderjährige Kinder; allmählicher (=nicht plötzlicher) Einwirkungen durch Lärm, Tem- 2.1.5.dem Erwachsenenschutzrecht für behinderte Perso- peratur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von nen. Rauch, Ruß oder Staub gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für punkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun- begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche gen. Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten die Regelun- 2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gen des Artikels 2. 2.2.1.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung 5. Wartefrist rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch end- dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein gültig beendet ist; Versicherungsschutz, außer 2.2.2.in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und Kin- - im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener- dern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen satzansprüchen gemäß Punkt 2.1.4.; Eltern und Kindern (Punkt 2.1.3.) bis zu € 4.500,- - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- oder (Kostenbegrenzung) für die außergerichtliche Wahr- Pachtverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos- nehmung rechtlicher Interessen und den Mediator sen wurden. (Artikel 10.7.), sofern - vor der Rechtsvertretung mindestens ein Mediati- Artikel 26 onsversuch stattgefunden hat und Rechtsschutz in Erbrechtssachen - die Angelegenheit durch die Mediation oder die 1. Wer ist versichert? außergerichtliche Vertretung endgültig beendet ist; Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- Ein Mediationsversuch liegt dann vor, wenn mindes- ne Angehörigen (Artikel 5.1.). tens eine Mediationssitzung stattgefunden hat und 2. Was ist versichert? keine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde. Der Versicherungsschutz umfasst 2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kos- 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi- ten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5., Arti- schen Zivilgerichten kel 10.7.) in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und 2.1.1.aus dem Erbrecht; Kindern (Punkt 2.1.3.) über Obsorge oder die persönlichen 2.1.2.aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen; Kontakte, sofern keine vorgerichtliche Mediation in An- 2.1.3.aus Verträgen auf den Todesfall; spruch genommen wurde; 2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß 2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, Punkt 2.1. die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß 2.2.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.5. eintreten. diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.), 2.5. Erweiterte Deckung 2.2.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung 2.5.1.Sofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsan- rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- sprüche minderjähriger Kinder geltend gemacht oder grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder abgewehrt werden, besteht im Außerstreitverfahren im Zusammenhang mit einer Mediation endgültig be- erster Instanz Versicherungsschutz endet ist; - bis zu € 2.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos- 2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt Instanz, wenn die Angelegenheit in erster Instanz 2.1.1. bis Punkt 2.1.3. eintreten. endgültig beendet ist. 3. Was ist nicht versichert? - bis zu € 4.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Instanz und den Mediator (Artikel 10.7.), wenn vor le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- der Einleitung des Außerstreitverfahrens ein Me- sen, diationsversuch stattgefunden hat und die Angele- 3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbe- genheit in erster Instanz endgültig erledigt ist. ginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist; 2.5.2.Wenn gesondert vereinbart (Scheidungs- und Tren- 3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren nungsmediation) und wenn es gemeinsame Kinder zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklä- gibt, dann besteht abweichend von Artikel 6.6.5 auch rungen (§§ 161 ff AußStrG); 2.5.2.1. vor Einleitung eines gerichtlichen Schei- 3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen; dungsverfahrens der Eltern; 3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, 2.5.2.2. nach gemeinsamer Beantragung einer ein- die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen vernehmlichen Scheidung der Eltern; worden sind. 2.5.2.3. nach der Trennung (Auflösung der häusli- chen Gemeinschaft) von nicht-ehelichen El- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 18 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 19] tern 5. Wartefrist Versicherungsschutz für die Kosten außergerichtli- 5.1. Für Versicherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von cher Mediation sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn - bis zu € 6.500,- (Kostenbegrenzung), sofern die eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenom- Mediation durch eine Mediationsvereinbarung über men im Zusammenhang mit der Geltendmachung von die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge- Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4; schlossen wird; 5.2. Bei Scheidungs- und Trennungsmediation gemäß Punkt - bis zu € 1.000,- (Kostenbegrenzung), sofern die 2.5.2. besteht kein Versicherungsschutz für Versiche- Mediation nicht durch eine Mediationsvereinbarung rungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von zwölf Mona- über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge- ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten. schlossen wird. 3. Was ist nicht versichert? Artikel 28 Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Daten-Rechtsschutz ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Privat- und/oder den Betriebsbereich. sen 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Versicherungsschutz haben Ehe; 1.1. im Privatbereich 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten (wie die kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im Privatbereich, also Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermö- § 51 ASGG (siehe im Anhang), dem Betriebsbereich oder gens oder der ehelichen Ersparnisse sowie den Unter- einer sonstigen Erwerbstätigkeit eintreten. Als sonstige halt), wenn der Versicherungsfall während der Anhängig- Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich keit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jah- ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu res nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten erzielen. ist. 1.2. im Betriebsbereich In Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungs-, der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits an- soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der Da- hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusam- tenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet oder ver- menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem arbeiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte des versi- Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. cherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Be- Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra- trieb oder der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmit- gene Partnerschaften anzuwenden. telbar zusammenhängen. 3.3. in familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eltern und 2. Was ist versichert? Kindern, wenn der Versicherungsfall 2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die 3.3.1.während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfah- Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und rechtskräftigem Abschluss eintritt; Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Daten- 3.3.2.innerhalb eines Jahres nach der Trennung (Auflö- schutzgrundverordnung (DSGVO, siehe im Anhang) ge- sung der häuslichen Gemeinschaft) der nicht-eheli- gen private Datenverarbeiter; chen Eltern eingetreten ist. 2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra- Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs- gene Partnerschaften anzuwenden. nehmers zur Abwehr der unter Punkt 2.1. genannten An- 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der sprüche von Betroffenen nach der Datenschutzgrundver- Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines ordnung (DSGVO). Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen 3. Was ist nicht versichert? Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- cherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- des betroffenen Kindes liegt. le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- 3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus der sen Tätigkeit als Erwachsenenvertreter. 3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbei- 4. Was gilt als Versicherungsfall? tung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Be- 4.1. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. triebes betreffen; 4.2. Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist 3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, dann Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. gilt abweichend von Artikel 2.3. als Versicherungsfall das- 4. Was gilt als Versicherungsfall? jenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmer eine Bei der Interessenswahrnehmung nach Punkt 2.1. gilt der Versi- Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interes- cherungsfall als eingetreten, wenn ein privater Datenverarbeiter senswahrnehmung notwendig macht. Von mehreren Er- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherungsnehmers auf eignissen gilt als Versicherungsfall das erste Ereignis, Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch nicht oder welches dieselbe Interessenswahrnehmung notwendig nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach- macht. kommt. Ansonsten gelten die Regelungen des Artikels 2.3. 4.3. Liegt im Falle einer Scheidungs- oder Trennungsmediation 5. Wartefrist weder ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor noch ein Um- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab stand, der die Interessenswahrnehmung notwendig macht, dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein dann gilt als Versicherungsfall die Auflösung der häusli- Versicherungsschutz. chen Gemeinschaft. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 19 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 20] ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung Artikel E/1 der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaup- Steuer-Rechtsschutz teten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 4. Was gilt als Versicherungsfall? 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti- Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtli- kel 17 ARB) der Versicherungsnehmer und seine Angehö- cher Interessen gemäß Artikel E/1.2.1. ERB (Verfassungs- und rigen (Artikel 5.1. ARB) als Eigentümer des versicherten Verwaltungsgerichtshofverfahren) der Versicherungsfall mit dem Fahrzeuges; Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgaben- 1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz der behörde erster Instanz als eingetreten. Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/1.2.2. ARB) als Eigentümer (Artikel 25.1.1. ARB) oder als Eigen- ERB gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB. tümer, Vermieter oder Verpächter (Artikel 25.1.2. ARB) 5. Wartefrist des versicherten Objekts; Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab 1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein (Artikel 20 ARB) Versicherungsschutz. 1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen 6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1. Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die ARB); Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und 1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge- (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2. richtes oder einer staatlichen österreichischen Verwaltungsbe- ARB); hörde gegeben ist. 1.3.3.der Versicherungsnehmer für den versicherten Be- 7. Rechtsgrundlage trieb (Artikel 20.1.3. ARB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen 2. Was ist versichert? Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.6. weils versicherten Straf-Rechtsschutzes der ARB. ARB 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich Artikel E/2 des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem Förderungs-Rechtsschutz 2.1.1.Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde ge- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? mäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz, siehe im Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der Anhang); Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die mit Förderun- 2.1.2.Verwaltungsgerichtshof wegen gen für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb - Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnis- ursächlich zusammenhängen. ses des Bundesfinanzgerichts (Revision gemäß 2. Was ist versichert? Artikel 133 Abs1 Z1 Bundesverfassungsgesetz, Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher siehe im Anhang); Interessen - Verletzung der Entscheidungspflicht über Einga- 2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten ben des Versicherungsnehmers (Säumnisantrag land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb; gemäß Artikel 133 Abs1 Z2 Bundesverfassungsge- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen setz, siehe im Anhang); über die Förderung gilt auch die Geltendmachung und 2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Ankla- Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver- ge nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einlei- vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus tung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Straf- der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; verfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG (siehe im An- 2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versi- hang). cherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor Verwal- Versicherungsschutz besteht dabei tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht bis zur 2.2.1.wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Un- Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Ver- terlassungen; sicherungssumme (Kostenbegrenzung). 2.2.2.bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlun- 3. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) gen und Unterlassungen wird rückwirkend Versiche- Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, rungsschutz gegeben, wenn wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig- erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi- keit, schen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde - ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein gegeben ist. Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder 4. Wartefrist - eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens er- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab folgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten Versicherungsschutz. oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß 5. Welche Leistungen erbringt ARAG? § 25 FinStrG (siehe im Anhang) gegeben ist. Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB. 3. Was ist nicht versichert? Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüsse) und Zusammentreffen von gedeckter und nicht gedeckter Wahrneh- den in den speziellen Risikoausschlüssen der Artikel 17, 20 und mung der rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren 25 ARB genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versiche- ARAG die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Bemessungs- rungsschutz grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen trägt. 3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren 6. Rechtsgrundlage oder sonstige Abgaben Dritter; Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen 3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes versi- 3.2.1.vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versiche- cherten Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB. rungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst wurden; 3.2.2.durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 20 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 21] Artikel E/3 gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene For- Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus derung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu Personenschäden überlassen und über die bereits durchgeführten Betrei- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 5.2. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti- Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kos- kel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten tenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung Insassen des versicherten Fahrzeuges; an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 eigenen Namen weiter betreibt. ARB) die gemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten 5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Personen als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen oder nicht von Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- ihnen gehalten oder geleast werden; freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz- VersVG im Anhang). Rechtsschutz (Artikel 21 ARB) 6. Rechtsgrundlage 1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1. Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes je- ARB); weils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB. 1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2. Artikel E/4 ARB); Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden 1.3.3.der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich (Arti- 1. Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1. kel 21.1.3. ARB) ARB hinaus je nach Vereinbarung in Verbindung mit einem 2. Was ist versichert? 1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB), 2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versi- 1.2. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Arti- cherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen kel 20.1.1. ARB), des Schadenersatz- Rechtsschutzes mit Personenschä- 1.3. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbe- den diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf reich (Artikel 21.1.1. ARB) Schmerzensgeld (siehe § 1325 ABGB im Anhang) und weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- Verunstaltungsentschädigung (siehe § 1326 ABGB im An- cher Interessen gemäß hang), die beim Schädiger uneinbringlich sind. - Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB, 2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/3.2.1. - Artikel 20.2. ARB, ERB, die durch ein staatliches Gericht - Artikel 21.2.1. ARB; 2.2.1.in einem Zivilprozess über den Schadenersatzan- wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in spruch zuerkannt werden; ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise steht. 2.2.2.in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuer- Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit kannt werden, vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maß- Wochen. gabe der gerichtlichen Entscheidung. 2. In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtli- 2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des chen Interessen gemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsberei- Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmun- ches gemäß Artikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt ARAG gen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung); Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadener- - abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zu satzansprüche. € 15.000,-. Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegen- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernah- stand der Ersatzleistung des Versicherers. me von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinba- 2.4. Die Ersatzleistung wird von ARAG in Fällen des rungen. - Punkt 1.1., 1.2. und 1.3.3. Artikel E/3 ERB bis zu 4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen € 21.000,-, Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- - Punkt 1.3.1. und 1.3.2. Artikel E/3 ERB bis zu weils versicherten Risikos der ARB und ERB. € 100.000,- erbracht. Artikel E/5 3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Gel- ARAG web@ktiv® tungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versiche- 1. Wer ist versichert? rungsleistung fällig? Versicherungsschutz haben für Versicherungsfälle - die durch 3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die tatsächliche oder behauptete Verstöße im Internet eintreten - je während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter nach Vereinbarung Einschluss dieser Ergänzenden Bedingungen eintreten. 1.1. im Privatbereich 3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprü- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- che, die während der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche- bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder rungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechts- eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- schutzes fällig werden. werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich 3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Er- erzielen. gebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig. 1.2. im Berufsbereich 4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtli- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne cher Interessen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstre- des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, ckung ein österreichisches Gericht zuständig ist. die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhän- 5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche- gen. rung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle 2. Begriffsbestimmungen Obliegenheiten) Im ARAG web@ktiv® gilt wie folgt: 5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer 2.1. "Verletzung der e-Reputation" ist die Verletzung bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätes- - des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (wie z.B. durch Be- tens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 21 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 22] leidigung, üble Nachrede und Verleumdung), letzungen - des Persönlichkeitsrechtes auf Geheimhaltung und Ach- Kosten für eine mündliche Erstberatung durch einen von tung der Privatsphäre, ARAG ausgewählten Rechtsanwalt, wenn der Versiche- - des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild oder rungsnehmer eine Abmahnung wegen eines behaupteten - des Persönlichkeitsrechtes am gesprochenen Wort Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. mit Hilfe von Fotographien, Texten, Videos oder öffentli- 3.5. web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz chen Erklärungen, die über das Internet (z.B. Blog, Dis- für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus kussionsforum, soziales Netzwerk oder Website) verbreitet schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers werden. über bewegliche Sachen, die 2.2. "Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung 3.5.1.über das Internet online im eigenen Namen und von Interesse abgeschlossen worden sind; ausgenom- - Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefon- men Ansprüche in Zusammenhang mit Versiche- nummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, rungsfällen aus online abgeschlossenen Versiche- Zulassungsschein, Bankverbindungsdaten) oder rungsverträgen; - Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Benutzerna- 3.5.2.mit Providern über den Zugang zum Internet abge- me, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail- schlossen worden sind und zwar auch dann, wenn Adressen, Kreditkarten-daten, digitaler Fingerabdruck) der Vertragsabschluss nicht online erfolgt ist. durch einen Dritten mit dem Ziel, eine schädigende Be- 4. Was ist nicht versichert? trugshandlung zu begehen, z.B. Erlangung von Kredit un- 4.1. Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüs- ter falschem Namen. se) und den in den Artikeln 20, 21 und 22 ARB genann- 2.3. "Missbrauch von Zahlungsmitteln" ist die ungenehmigte ten Fällen von speziellen Risikoausschlüssen besteht dar- Verwendung von Online-Zahlungsmitteln (wie z.B. PayPal, über hinaus auch jedenfalls kein Versicherungsschutz für Kreditkarte) durch einen Dritten mit dem Ziel, sich oder die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil zu ver- Zusammenhang schaffen; 4.1.1.mit einer geplanten oder ausgeübten betrieblichen 2.4. "shit-storm" ist ein durch mehrere Personen in einem Erwerbstätigkeit; Kommunikationsmedium des Internets stattfindender 4.1.2.mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätig- Sturm der Entrüstung, der mit beleidigenden Äußerungen keit; einhergeht; 4.1.3.mit der Ausübung eines religiösen Amtes unabhän- 2.5. "ARB": Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzver- gig von der jeweiligen Religion oder Konfession; sicherung; 4.1.4.mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband; 2.6. "Versicherungsjahr" ist der Zeitraum von zwölf Monaten 4.1.5.mit rassistischen, extremistischen, religiös motivier- beginnend mit dem Tag der vereinbarten Prämienhaupt- ten oder pornographischen Angeboten, Äußerungen fälligkeit (siehe Artikel 12 ARB). oder Darstellungen, ausgenommen im web@ktiv 3. Was ist versichert? Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz; Der Versicherungsschutz umfasst 4.1.6.mit der Verletzung/Schädigung der e-Reputation 3.1. web@ktiv Schadenersatz-Rechtsschutz über ein Online-Presse-Medium; es besteht kein die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf- Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- cher Interessen nach dem Mediengesetz; chen Inhalts wegen 4.1.7.mit der Verwendung von Geninformationen; 3.1.1.eines erlittenen Personen- oder Vermögensschadens 4.1.8.mit Immaterialgüterrechten und damit in Zusammen- in ursächlichem Zusammenhang mit hang stehenden Verträgen, ausgenommen im Zu- 3.1.1.1. einer Verletzung der e-Reputation (siehe Ar- sammenhang mit Urheberrecht im web@ktiv Straf- tikel E/5.2.1. ERB); und Beratungs-Rechtsschutz. 3.1.1.2. einem Identitätsmissbrauch (siehe Arti- 4.2. Der Versicherungsschutz im web@ktiv umfasst nicht kel E/5.2.2. ERB); 4.2.1.im web@ktiv Schadenersatz- und Unterlassungs- 3.1.1.3. einem Missbrauch von Zahlungsmitteln (sie- Rechtsschutz die Fälle gemäß Artikel 21.3.1. und he Artikel E/5. 2.3. ERB). 21.3.2. ARB; 3.1.2.eines sonstigen immateriellen Schadenersatzanspru- 4.2.2.im web@ktiv Straf-Rechtsschutz die Fälle gemäß ches in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ver- Artikel 20.3.1. ARB; letzung der e-Reputation abweichend von Artikel 6.1. 4.2.3.im web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die Fälle ge- ARB ausschließlich im Rahmen einer außergerichtli- mäß Artikel 22.3. ARB. chen Mediation. 4.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- 3.2. web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz sicherungsverträgen besteht kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen we- Versicherungsfälle, die Gegenstand einer Versicherung gen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per- 3.2.1.Schädigung der e-Reputation (siehe Punkt 2.1.); sonen bei einem anderen Versicherer sind, und zwar 3.2.2.Identitätsmissbrauch (siehe Punkt 2.2.); auch dann, wenn der Versicherungsschutz für den Versi- 3.2.3.Missbrauchs von Zahlungsmitteln (siehe Punkt 2.3.). cherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie abgelehnt 3.3. web@ktiv Straf-Rechtsschutz wurde. 3.3.1.die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten 5. Was gilt als Versicherungsfall? gemäß Artikel 20.2.1. sowie Artikel 20.2.2. ARB bei In den Fällen des ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.2. ERB Handlungen oder Unterlassungen, bei denen das gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB. Internet benutzt wird; 6. Wartefrist In Abweichung von Artikel 20.3.2., dritter Spiegel- Abweichend von Artikel 3.2., 12.6. und 22.4. ARB entfällt im strich ARB (Delikte gegen die Ehre) und Arti- web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die dreimonatige Wartefrist, kel E/5.4.2.2. ERB gilt dieser Risikoausschluss als wenn der Vertrag nach Versicherungsbeginn abgeschlossen nicht vereinbart. wurde. 3.3.2.die Verfassung einer Strafanzeige wegen Verletzung 7. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) der e-Reputation oder Identitätsmissbrauch (siehe 7.1. Im ARAG web@ktiv Schadenersatz-, Unterlassungs- und Artikel E/5.2.1., Artikel E/5.2.2. ERB); Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz gemäß Kein Versicherungsschutz besteht - neben den in Artikel 7 Artikel 4.1. ARB; im Fall der Wahrnehmung rechtlicher ARB und Artikel E/5. 4. ERB genannten Fällen - für die Interessen durch Mediation besteht Versicherungsschutz Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Privatanklagever- nur dann, wenn die Mediation in Österreich durchgeführt fahren. wird. 3.4. web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsver- 7.2. In allen übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz ge- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 22 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 23] mäß Artikel 4.3. ARB. 3. Was ist nicht versichert? 8. Welche Leistungen erbringt ARAG? Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht - neben 8.1. Ergänzend zu Artikel 6.2.3. ARB erstreckt sich der Versi- den in Artikel 7 ARB genannten Fällen (allgemeine Risikoaus- cherungsschutz im web@ktiv Schadenersatz-Rechts- schlüsse) - kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoaus- schutz, im web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz und im schlüsse) web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz auch auf die Kosten au- 3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des ßergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation. Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen ARAG übernimmt abweichend von Artikel 6.6.5. ARB Kos- gegen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles mitversicherte ten des Mediators (Artikel 10.7. ARB) bis zu € 2.000,- Personen (Artikel 5.1. ARB), (Kostenbegrenzung) gemäß Artikel E/5. 8.3.1. ERB je Me- 3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versi- diation, für alle innerhalb eines Kalenderjahres eingetrete- cherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingeleitet nen Mediationen bis maximal € 4.000,- (Kostenbegren- wurde. zung). 4. Was gilt als Versicherungsfall? 8.2. Über Artikel 6.6. ARB hinaus übernimmt ARAG bei reputa- Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB. tionsschädigenden Internetinhalten die angemessenen 5. Wartefrist Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienli- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab che Maßnahmen zur Identifizierung von Verantwortlichen dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein für und Löschung von Internetinhalten. Versicherungsschutz. Diese Leistung ist mit € 100,- pro Versicherungsfall, für 6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Im Anti-Stalking-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, Versicherungsfälle mit insgesamt € 1.000,- begrenzt (Kos- wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich tenbegrenzung); erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi- 8.3. Im ARAG web@ktiv® gelten neben den in Artikel 6.7. schen Gerichtes gegeben ist. ARB genannten Fällen folgende Kostenbegrenzungen: 7. Rechtsgrundlage 8.3.1.Im ARAG web@ktiv® werden pro Versicherungsfall Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Kosten bis zu € 80.000,- übernommen. Bestimmungen der ARB. 8.3.2.Im ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.3. ERB leis- tet ARAG für Artikel E/7 8.3.2.1. alle innerhalb von einem Versicherungsjahr Eltern und großjährige Kinder in Pflege eingetretenen Versicherungsfälle höchstens 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? einmal den Betrag gemäß Artikel Versicherungsschutz haben, sofern diese nicht nach Artikel 5.1. E/5.8.3.1.ERB; mitversichert sind, auch die Eltern und großjährigen Kinder 8.3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - des Versicherungsnehmers und des Versicherungsnehmers gegenüber meh- - dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder ver- reren Anspruchsgegnern höchstens einmal schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, den Betrag gemäß Artikel E/5. 8.3.1.ERB, sofern diese wenn die Ansprüche des Versicherungsneh- - im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer mers aus einem shit-storm oder einer sons- oder in einem Pflegeheim/Seniorenwohnheim leben und tigen zeitlich zusammenhängenden mehrfa- - Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bezie- chen Verletzung der e-Reputation resultie- hen ren. für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also 8.3.3.Im web@ktiv Straf-Rechtsschutz gemäß Arti- nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er- kel E/5.3.3.2. ERB leistet ARAG pro Versicherungs- werbstätigkeit betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede fall bis maximal € 200,-, für alle innerhalb eines nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl- Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. le insgesamt bis höchstens € 1.000,-. 2. Was ist versichert? 8.3.4.Im web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz gemäß Arti- Der Versicherungsschutz umfasst kel E/5.3.4. ERB leistet ARAG bis € 200,- pro Bera- 2.1. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.1. und 19.2.2. tung, für alle innerhalb eines Versicherungsjahres ARB eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt bis 2.2. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Artikel höchstens € 500,-. 22.A. ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes- 9. Rechtsgrundlage sen aus Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten - Versicherungsverträgen über private Pflegeversicherun- - die Gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 16) gen; und - einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung mit einem - die Besonderen Bestimmungen (Artikel 20 (Allgemeiner Pflegeheim oder Seniorenwohnheim; Straf-Rechtsschutz), Artikel 21 (Allgemeiner Schadenersatz- - einem Vertrag über die Pflege der versicherten Person. Rechtsschutz), Artikel 22 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) 2.3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 24 der ARB. ARB ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über Artikel E/6 das Pflegegeld. Anti-Stalking Rechtsschutz 3. Rechtsgrundlage 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- ne Angehörigen (gem. Artikel 5.1. ARB) für Versicherungsfälle, weils versicherten Risikos der ARB und ERB. die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Artikel E/8 Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder be- Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit trieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte 1. In Abweichung von § 39 VersVG (im Anhang) und Art. 12 ARB zu erzielen. verzichtet der Versicherer nach schriftlicher Geltendmachung 2. Was ist versichert? durch den Versicherungsnehmer (Pkt. 4) bis maximal 12 Mona- Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung te ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphä- Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämi- re durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 107a StGB enschutz), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (Stalking, siehe Anhang), sofern gegen eine bestimmte Person 1.1. Der Versicherungsnehmer hat durchgehend seinen ständi- ein Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 23 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 24] gen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich; 2.1.2.die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits er- 1.2. Der Versicherungsnehmer ist unverschuldet arbeitslos. Als klärt wurde oder unverschuldet gilt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn die 2.1.3.ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber des Arbeitslosigkeit aus einem der folgenden Gründe eingetre- Versicherungsnehmers anhängig war oder mangels ten ist: Masse nicht eröffnet worden ist. - Kündigung durch den Arbeitgeber, 2.2. der Versicherungsnehmer innerhalb von 18 Monaten vor - Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Eintritt der Arbeitslosigkeit als Wehrpflichtiger oder Zivil- Initiative des Arbeitgebers, diener tätig war oder als Lehrling, Mitarbeiter eines Sai- - berechtigter vorzeitiger Austritt, sonbetriebes oder bei seinem Ehegatten, eingetragenen - ungerechtfertigte Entlassung, Partner, Lebensgefährten oder einem in direkter Linie Ver- - Schließung des Unternehmens durch den Masseverwal- wandten beschäftigt war. ter im Konkurs. 3. Der Prämienschutz beginnt mit dem auf den Eintritt der Ar- 1.3. Der Versicherungsnehmer erhält Arbeitslosengeld oder beitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Notstandshilfe; erhält der Versicherungsnehmer wegen Einlangen der schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers fehlender Bedürftigkeit keine Notstandshilfe, hindert dies gem. Pkt. 4 beim Versicherer. Der Prämienschutz endet mit seinen Prämienschutz nicht; Beendigung der Arbeitslosigkeit, jedenfalls aber nach 12 Mona- 1.4. Die Arbeitslosigkeit ist sechs Monate nach Abschluss die- ten. ser Zusatzvereinbarung eingetreten; 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienschutz ist 1.5. Die Dauer der Arbeitslosigkeit übersteigt sechs Wochen; vom Versicherungsnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit 1.6. Der Versicherungsnehmer war vor dem Zeitpunkt des Ein- schriftlich beim Versicherer geltend zu machen. Der Versiche- tritts der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununter- rungsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch brochen in einem einzigen, voll sozialversicherungspflichti- Übermittlung entsprechender Bescheinigungen der zuständigen gen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle und des Arbeitgebers nach- tätig; zuweisen. 1.7. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Eintritts 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich der Arbeitslosigkeit sein 60. Lebensjahr noch nicht vollen- über die Beendigung der Arbeitslosigkeit schriftlich zu informie- det; ren und ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforde- 1.8. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungs- rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzule- nehmers ist nicht gekündigt. gen. Der Prämienschutz tritt mit Ende des Kalendermonats, in 2. Der Anspruch auf Prämienschutz besteht nicht, wenn dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer 2.1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Prämienschutzes Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslo- 2.1.1.ein Kündigungsanfechtungsverfahren anhängig ist sigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen nach- oder war, gewiesen wird. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 24 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 25] ANHANG zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und den Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertre- tung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der § 1325 ABGB entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Hei- dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. lungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenaus- wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig schusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nach- entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein träglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allge- § 1326 ABGB meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausge- worden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, inso- sprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr bes- Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht seres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienst- nehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne § 1330 ABGB des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er Bundesverfassungsgesetz (B-VG) berechtigt, den Ersatz zu fordern. (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Artikel 19 B-VG Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsi- und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle dent, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt der Landesregierungen. werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Un- wahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Artikel 133 B-VG Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über 1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes § 1358 ABGB wegen Rechtswidrigkeit; Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei- bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubi- dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht; gers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwi- Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger schen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsge- verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Siche- richtshof. rungsmittel auszuliefern. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zustän- digkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträ- Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt ge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerich- tes vorgesehen werden. § 1 Abs 1 AltFG (2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 DSGVO verletzt zu sein behauptet. und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsge- Nr. 62/2019. richt Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Re- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985 vision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er- § 51 ASGG kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab- (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesge- weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende setzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge- öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen richtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von ei- vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. nem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge- anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. schlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfas- (3) Den Arbeitnehmern stehen gleich sungsgerichtshofes gehören. 1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann sowie wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben: 2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Per- 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein sonen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im behauptet; Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungs- und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitneh- gericht; merähnlich anzusehen sind. 3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 18, BGBl. I Nr. 138/2017) letzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021 (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen An- trag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungs- § 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht be- (2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von rechtigt zu sein behauptet. einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Be- (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen hindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 25 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 26] oder Landesgesetze. Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 (9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezoge- anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Bundesgesetz. Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektroni- Artikel 144 B-VG schen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden ge- angibt. gen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Be- (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die schwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederver- Artikel 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidri- Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen gen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen- Rechten verletzt zu sein behauptet. bezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be- der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll- schwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie ständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entschei- einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen. dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwar- ten ist. Artikel 17 DSGVO, Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen- (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das ange- werden") fochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli- des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerde- chen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten führers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwer- unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflich- deführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt tet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse ge- der folgenden Gründe zutrifft: mäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden. a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die (4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß nicht mehr notwendig. anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisati- die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder on und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde beson- Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer dere Bundesgesetz. anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. (5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungs- c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Wider- gerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Be- spruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vor- schwerde gemäß Abs. 1 unzulässig." rangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Wider- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) spruch gegen die Verarbeitung ein. 2016/679 d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verar- beitet. Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli- einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder chen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verant- personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat wortliche unterliegt. sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebo- und auf folgende Informationen: tene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 a) die Verarbeitungszwecke; Absatz 1 erhoben. b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öf- werden; fentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Tech- denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden nologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Emp- auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, fängern in Drittländern oder bei internationalen Organisatio- die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informie- nen; ren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezoge- zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replika- nen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich tionen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung erforderlich ist der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Ein- a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und schränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen Information; oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbei- f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbe- tung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, hörde; dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahr- g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verant- die Herkunft der Daten; wortlichen übertragen wurde; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öf- einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und fentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die ange- d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wis- strebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die senschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für betroffene Person. statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in (2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 26 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 27] beeinträchtigt, oder unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständiges e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Verfahren (§ 148) gegeben sind. Rechtsansprüchen. Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl. I Nr. 62/2019 Artikel 21 DSGVO, Widerspruchsrecht (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz (KMG) aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar- Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind beitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von 3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzule- ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von gen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profi- Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und ling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsa- nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe mes Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investier- für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und ten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagun- Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung gen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; ansprüchen. (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direkt- Parteiengesetz 2012 (PartG) BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert werbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, durch BGBl. I Nr. 125/2022 jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender perso- nenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; § 1 PartG dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung (4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung in Verbindung steht. zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. (3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlich- Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Da- keit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertre- ten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. tungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine (4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einseh- und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in bares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und zu erfolgen. die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das (5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Infor- Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils mationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richt- geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigne- linie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfah- ter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls ren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet wer- Angaben zu enthalten über den. 1. die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei (6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Ge- Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wis- samtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung senschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statis- und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen, tischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch ein- 2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, zulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im 3. die Gliederung der Partei, öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. 4. das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei. Finanzstrafgesetz (FinStrG) Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt ge- ändert durch BGBl. I Nr. 132/2001 § 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung (1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der § 1 RATG weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Ver- (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und hängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeß- geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach ordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maß- Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren gabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Finanzvergehen abzuhalten. Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf (2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstat- Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden. tung einer Anzeige (§ 80) absehen. (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwi- § 143 FinstrG schen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als (1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne münd- auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, liche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Straf- und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache verfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanz- Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn strafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu neh- sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entloh- men Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt nung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist. des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanz- Strafgesetzbuch (StGB) vergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren). § 70 StGB (2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht (3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruch- verschaffen, und senat obliegt, 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 27 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 28] 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben oder hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevoll- 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen mächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach einer solchen Tat verurteilt worden ist. den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand be- (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein stellt wurde. solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monat- (2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Be- lich den Betrag von 400 Euro übersteigt. schuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB geführt denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, wird. nicht eingerechnet. § 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens § 71 StGB (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tat- Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte verdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsan- Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf waltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstel- gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charak- lung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine termangel zurückzuführen sind. zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. (2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staats- § 72 StGB anwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Part- vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisauf- ners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Part- nahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugängli- ner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, chen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchfüh- ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre rung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1 Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Perso- Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.). nen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen. § 210 StPO Die Anklage (2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Ver- werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. fahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsan- waltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht An- § 107a StGB Beharrliche Verfolgung klage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrich- ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu ter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag. 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfah- (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die ren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchti- zur Beteiligten des Verfahrens. gen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt (3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staats- 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, anwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kon- oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Ein- takt zu ihr herstellt, bringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilli- 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren gen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte oder Dienstleistungen für sie bestellt, und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte ver- Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der anlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegen- 5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Le- standslos. bensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung ver- (4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zustän- öffentlicht. digkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht (3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat nach § 32 Abs. 3. die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO) heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Artikel 4 Z 2 PRIIP-VO Strafprozessordnung (StPO) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 2. "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen § 48 StPO Definitionen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist; 1. "Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines An- fangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird, Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 2. "Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund be- stimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare § 1b VersVG Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses (1) Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SVG anzuwenden. Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungs- Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist maßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden, keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfor- 3. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage einge- derlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervor- bracht worden ist, geht. 4. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durch- (2) Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht führung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträch- in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies tigt wird, dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mit- 5. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine zuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung frist- oder eine Person, die an einer inländischen Universität die wahrend zu beseitigen. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 28 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 29] § 5c VersVG so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Leistung Einfluss gehabt hat. (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirk- und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch sam. nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen er- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung halten hat: einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver- 1. den Versicherungsschein (§ 3), sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt 2. die Versicherungsbedingungen, worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit der die Obliegenheit mitgeteilt wird. diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie § 12 VersVG 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die enthalten: Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des 1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht 2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die zehn Jahren. Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versiche- wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine rer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versi- Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktritts- cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ableh- recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei nung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Beleh- vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt je- rung gleichzuhalten. doch die Verjährung jedenfalls ein. (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rück- wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der abgesendet wird. Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abge- über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. lehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsneh- ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. mer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel- (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungs- tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. verträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 27 VersVG § 6 VersVG (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegen- Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so heit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein- gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb ei- der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige nes Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfrei- zu machen. heit nicht berufen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi- Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versi- cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und cherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechts- Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit vorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück- bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen § 33 VersVG Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versiche- Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, rungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. dem Versicherer anzuzeigen. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal- les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi- § 35b VersVG cherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfal- der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ei- Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch nem Dritten schuldet. auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflus- § 36 VersVG sen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 29 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 30] jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versiche- letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es rer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver- Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver- anlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt. sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Scha- (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen dens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Nieder- gewesen wäre. lassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG), BGBl. I Nr. 107/2017 zu- rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer einge- letzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 63/2023 langt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der § 1 WAG Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmun- gen: § 38 VersVG 7. Finanzinstrumente: (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5; nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Auf- b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; forderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager- nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um tend gemacht wird. einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt; (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande- gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ren Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Deri- Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. vat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effek- (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und tiv geliefert oder bar abgerechnet werden können; 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versi- e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte cherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch gen der Abs.1 und 2 nicht aus. einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt; § 39 VersVG f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert wer- Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich den können, wenn diese Instrumente an einem geregelten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Un- ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energie- terschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 großhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen; und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich- kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer deri- tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer vativer Finanzinstrumente aufweisen; an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi- i) finanzielle Differenzgeschäfte; cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande- Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ren Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Aus- lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rech- der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung te, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer deriva- Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall tiver Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem be- bereits eingetreten ist. rücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- OTF oder einem MTF gehandelt werden; gen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Überein- stimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG § 39a VersVG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente: Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zuge- nicht ein. lassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen han- delt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsa- § 62 VersVG me Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Derivat eingebettet ist; Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die rung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versi- zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwerti- cherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche gen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine rungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver- einhergehenden Risiken zu verstehen; FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 30 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846 [Seite 31] c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die nung (EU) Nr. 600/2014. ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die 12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. verstehen; 13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einla- d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzu- strukturierten OGAW; zahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prä- e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine mie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsri- die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere siko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen varia- zu verstehen; bel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Ab- Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist; satzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finan- 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen. zinstrumenten; (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018) c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermö- einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und genswerten; Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkur- erfüllt sind. sen. 9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handel- 14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der bar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleich- 15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 zeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger 16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Emittenten gehandelt werden können. Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. 10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine 17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futu- Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem res), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner werden und effektiv geliefert werden müssen. Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich 18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird. und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in lAn- 11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verord- hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind. FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 31 ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at; Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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