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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2025)
UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB 2025)
Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025)
und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Ergänzenden Bedingungen der ERB
zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die allgemeine Umschreibung der versicherten
Risiken erfolgt in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB. Von den so beschriebenen Risiken werden Ausschlüsse vom
Versicherungsschutz vorgenommen. Diese Ausschlüsse unterteilen sich in Allgemeine Risikoausschlüsse der Gemeinsamen Bestimmungen
und Spezielle Risikoausschlüsse der Besonderen Bestimmungen und der ERB. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem
Fall, die Besonderen Bestimmungen sowie die ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den
Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von Rechtsschutz-Kom-
binationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag
vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.
ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen ab Seite 2 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des
versicherten Risikos? Artikel 13
Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 1
Entfallen Artikel 14
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als
eingetreten? Artikel 2 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf
bestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher oder endet er vorzeitig? Artikel 15
Geltungsbereich) Artikel 3
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 ist bei einem Wechsel der Anschrift zu beachten? Artikel 16
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen ARB 2025: Besondere Bestimmungen ab Seite 9
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche
geltend machen? Artikel 5 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz -
je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Rechtsschutz für Motorfahrzeuge
Versicherungsschutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? Artikel 6 (Fahrzeug-Rechtsschutz) Artikel 17
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz
(Allgemeine Risikoausschlüsse) Artikel 7 für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 18
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Beratungs-Rechtsschutz Artikel 19
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Allgemeine Obliegenheiten) Artikel 8 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Artikel 20
Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz Artikel 21
Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 22
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen Artikel 23
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 9
Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 24
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus,
was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu Liegenschafts-Rechtsschutz Artikel 25
geschehen und durch wen und wann werden
diese beauftragt? Artikel 10 Rechtsschutz in Erbrechtssachen Artikel 26
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten Rechtsschutz in Familienrechtssachen Artikel 27
oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche
auf den Versicherer über? Artikel 11 Daten-Rechtsschutz Artikel 28
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 12
ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ab Seite 20
Steuer-Rechtsschutz Artikel E/1 ARAG web@ktiv® Artikel E/5
Förderungs-Rechtsschutz Artikel E/2 Anti-Stalking Rechtsschutz Artikel E/6
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche Eltern und großjährige Kinder in Pflege Artikel E/7
aus Personenschäden Artikel E/3
Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit Artikel E/8
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden Artikel E/4
Anhang ab Seite 25
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 1
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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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ARB 2025: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 ten speziellen Risikoausschlüsse, die sich auf den Verlauf
Was ist Gegenstand der Versicherung? der Zeit beziehen (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1.,
1. ARAG sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.).
des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungs- 3. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
nehmer dabei entstehenden Kosten. rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
2. Dieser Versicherungsschutz wird ges eintreten, wenn
- nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der 3.1. die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem
ARB sowie der ERB geboten und Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines
- bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf
Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle ver- Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versi-
einbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB cherungsnehmer davon wusste, oder
sowie der ERB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des 3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche-
Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind. rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn
des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages
vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall ge-
Artikel 2 mäß Artikel 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungs-
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? vertrages auslöst.
1. Bei der Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermö- 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.1., Arti- das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versiche-
kel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.1.4.), gilt als Versi- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
cherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadener- rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versi-
eignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt cherungsfalles unverzüglich im Sinne des § 33 VersVG (siehe
dieses Schadenereignisses. im Anhang) geltend macht.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom
ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei-
chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh- Artikel 4
ren sind, gilt dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal- 1. Im
les. - Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17),
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),
Luft, Erdreich oder Gewässern. - Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.), in bestimmten Fällen - Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21)
des Liegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung der
Rechtsschutzes in Familienrechtssachen (Artikel 27.4.) und im rechtlichen Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt
Daten-Rechtsschutz (Artikel 28.4.) gelten die dort beschriebe- Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf
nen Sonderregelungen für den Versicherungsfall. den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und
3. Für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Ar- dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer
tikel 17.2.1.1., 18.2.1., 21.2.1.), für die Wahrnehmung rechtli- staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist
cher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Arti- oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches
kel 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., Verfahren eingeleitet werden.
24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) sowie in den übrigen unter 2. Im
Punkt 1. und Punkt 2. nicht genannten Fällen, gilt als Versiche- - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Arti-
rungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versi- kel 22.B.),
cherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechts- - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25),
pflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in - Rechtsschutz in Erbrechtssachen (Artikel 26),
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten - Rechtsschutz in Familienrechtssachen (Artikel 27) und
Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen - Daten-Rechtsschutz (Artikel 28)
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei meh- besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtli-
reren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß cher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit
maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österrei-
18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entziehung unmittel- chischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre,
bar auslöst. würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden.
Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungs-
Artikel 3 schutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Gel- Punkt 3.
tungsbereich) 3. In
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- - den Rechtsschutzbausteinen der ERB gelten die dort jeweils
rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die unter "Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)"
Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Zeitraum zwischen angeführten Bestimmungen;
dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Tag, - den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die
- der auf dem Versicherungsschein (Polizze) unter "Ablauf der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der Eu-
Versicherung" eingetragen ist, ropäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Is-
- zu dem eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt ist land oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
oder Nordirland erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli-
- bis zu dem die Laufzeit gemäß Artikel 15.1. verlängert wurde. chen Gerichtes oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde in
2. Der Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb der Laufzeit diesen Ländern gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein
wird zeitlich begrenzt durch gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden.
- die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des
Versicherungsschutzes (Artikel 12);
- die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel- Artikel 5
ten Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, 27, 28 und E/1, E/2, Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können
E/5 und E/6 ERB); mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
- die in den Besonderen Bestimmungen und den ERB geregel- 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten (Artikel 23) und
Personen. 2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von diation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor
Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Arti-
1.1. den Versicherungsnehmer, kel 21, 22.A., 23, 25, 26 und 27) oder während der An-
1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- hängigkeit eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Ar-
gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder tikel 27) zu einem Mediationsverfahren kommt.
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, 3. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über-
1.3. deren Kinder nimmt ARAG im Falle der Leistungspflicht die entstehenden
1.3.1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En- notwendigen Kosten gemäß Punkt 5, 6 und 7.
kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist
dem Versicherungsnehmer leben), und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
1.3.2.ab der Vollendung des 18. Lebensjahres (auch En- Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt
kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder im
jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),
dem Versicherungsnehmer leben), solange für diese - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und
Familienbeihilfe bezogen wird oder - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).
1.3.3.unabhängig vom Bezug der Familienbeihilfe, wenn 4. ARAG hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
- diese den Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder erbringen.
- für das Kind der Versicherungsnehmer oder des- 4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der
sen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergericht-
Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensge- lich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet
fährte als Erwachsenenvertreter bestellt oder ein- ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
getragen wurde. geschriebener Form gelegt wurde.
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung
schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh-
des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versi-
vor dessen Ableben eingetreten ist. cherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für gelegt wurde.
die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung 4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig,
nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche- pflichtet ist oder diese Verpflichtung nachweislich bereits
rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- erfüllt hat.
chen. 4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5. ist fällig, sobald die
4. Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen gel- Mediation endgültig erledigt ist.
ten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen gemäß 4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits
Punkt 1 sowie Punkt 2 und für die Personen mit Anspruch auf aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wech-
Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. selkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
über ARAG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers 5. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die
geltend machen. Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu und solange Teilzahlungen der Gegenseite Kapital und Zinsen
widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti-
für kel 22.B.2.4.).
5.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli- 6. ARAG zahlt
cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsneh-
5.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Er- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
mittlungsverfahren oder des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort
5.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
5.4. die Einleitung eines anderen Verfahrens ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für
verlangen. Rechtsanwälte. Dies gilt abweichend von § 1 Abs 1 RATG
Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die (siehe im Anhang) auch für die außergerichtliche Vertre-
Maßnahmen, für die ARAG zum Zeitpunkt des Widerrufs Versi- tung.
cherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind. In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des
Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
Artikel 6 gen Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungs- am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichtes an-
schutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? sässigen Rechtsanwaltes gezahlt.
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbar- Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier
ten Risiken, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts ande- Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt ARAG die ge-
res vorsehen (Artikel 23, 24, 25, 26 und 27), auf die mäß Rechtsanwaltstarif vorgesehenen Mehrkosten eines
1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen sprengelfremden Rechtsanwaltes.
durch ARAG oder durch den von ARAG beauftragten Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre-
Rechtsvertreter und tung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
1.2. Vertretung vor staatlichen Gerichten als Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be-
- Zivil- und Strafgericht, rufsmäßigen Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwal-
- Verwaltungsgericht tungsverfahren befugte Person tätig, werden deren Kosten
sowie vor Verwaltungsbehörden. nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
2. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Be- zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur
schutz darüber hinaus auch auf berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge- den dort geltenden Richtlinien übernommen.
richtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof 6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten
(Artikel 23, 24), Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder
2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-
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gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge- verfahren,
bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche - Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren so-
Verfahren. wie
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen - die Führung notwendiger Musterverfahren
und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. zu beschränken.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit 7.3.2.Sind die Versicherungsnehmer durch diese Maßnah-
der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet men nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
ist. Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt,
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt ARAG im Straf- übernimmt ARAG Kosten bis zu maximal € 50.000,-
verfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die Kos- pro Versicherungsvertrag für die notwendige Füh-
ten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. rung von Sammelklagen oder für die individuelle
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsneh- gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Kostenbe-
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem an- grenzung).
geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei- 7.3.3.Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung
len erforderlich ist. von Musterverfahren nach Punkt 7.3.1. werden nach
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Kopfteilen auf die Verträge der betroffenen Versiche-
Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht rungsnehmer aufgeteilt.
dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt ARAG Die Kosten von Sammelklagen nach Punkt 7.3.2.
die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit- werden nach Anteilen des einzelnen Versicherungs-
tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnan- nehmers am Gesamtstreitwert auf die Verträge der
schluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km an der Sammelklage teilnehmenden Versicherungs-
vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt nehmer aufgeteilt.
eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy- 7.3.4.Für die Geltendmachung der Ansprüche aus einem
Klasse. Massenschaden gemäß Punkt 7.3. übernimmt ARAG
6.5. Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal maximal Kosten bis € 100.000,- pro Versicherungs-
€ 4.500,- (Kostenbegrenzung), in Fällen einer Co-Mediati- vertrag (Kostenbegrenzung).
on bis maximal € 6.500,- (Kostenbegrenzung), bei Schei- Liegen mehrere Massenschäden gemäß Punkt 7.3. vor, in
dungs- und Trennungsmediation gemäß Artikel 27.2.5.2., welchen der Versicherungsnehmer gegenüber unter-
jedoch nur sofern und soweit die Kosten nicht durch schiedlichen Gegnern und auf unterschiedliche Rechts-
hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt wer- oder Tatfragen gestützte Ansprüche auf Grund desselben
den. Sach-, Personen- oder Vermögensschadens geltend
7. Die Kostenleistungspflicht von ARAG ist begrenzt wie folgt: macht, übernimmt ARAG maximal Kosten bis € 200.000,-
7.1. Im pro Versicherungsvertrag und für alle Versicherungsfälle
- Fahrzeug-Rechtsschutz für betrieblich genutzte Fahr- (Kostenbegrenzung).
zeuge (Artikel 17.1.2), Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah-
- Fahrzeug-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge (Arti- ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
kel 17.1.3), oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
- Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18), umfasst, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
- Betriebsbereich (Artikel 20.1.3., 21.1.3., 22.B.1., 23.1.2., den.
24.1.3., 28.1.2, E/1.1.1. als Eigentümer von Firmenfahr- 7.4. Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem
zeugen, E/1.1.2. für betrieblich genutzte Objekte, Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterlie-
E/1.1.3.3. und E/2.1.) sowie im gen entspricht.
- Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25) 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt
bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver- ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens
trag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze der 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per- Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit
sonen zu erbringenden Kostenleistungen. € 12.000,- (Kostenbegrenzung).
Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich 7.6. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur übernimmt ARAG neben den Kosten der Anmeldung der
Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Be-
des ersten Versicherungsfalles. streitung notwendigen Zivilverfahrens, sofern dieses nach
7.2. Sind im Versicherungsvertrag, in den ARB oder in den den Besonderen Bestimmungen vom Versicherungsver-
ERB für einzelne Leistungen Kostenbegrenzungen vorge- trag umfasst ist sowie im Rahmen der Kostenbegrenzung
sehen (Artikel 6.6.5., 6.7.3., 6.7.5., 6.8., 17.2.2.1.2., nach Punkt 7.5.
18.2.2.1.2., 20.2.1.2., 23.2.3.2., 23.2.4.2., 23.2.4.4., 7.7. Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
23.2.4.5., 24.2.4., 25.2.1.3.3., 25.2.2.3., 26.2.2.2., 26.4., Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
27.2.2., 27.2.5. ARB sowie E/2, E/3, E/4 und E/5 ERB), besteht, teils nicht, trägt ARAG nur jene Kosten, die auch
bilden diese die Höchstgrenze der Leistungspflicht von ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs-
ARAG für die dort angeführten Leistungen. schutz stehenden Ansprüche von ARAG zu übernehmen
Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be-
und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang stimmen, trägt ARAG die Kosten anteilig im Verhältnis der
darstellen, werden die Kosten einmal bis zur Höhe der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
jeweils vereinbarten Kostenbegrenzung übernommen. Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
7.3. Genießen mindestens 10 Versicherungsnehmer zur vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge-
Durchsetzung ihrer Ansprüche Versicherungsschutz aus macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz be-
einem oder mehreren Versicherungsverträgen, werfen alle steht, trägt ARAG nur die Kosten, die der Versicherungs-
Ansprüche gleichartige Tat- oder Rechtsfragen auf und nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro-
sind die Ansprüche gegen dieselbe Person oder dieselben zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde-
Personen gerichtet, liegt ein Massenschaden vor. rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen
7.3.1.ARAG ist in Massenschäden berechtigt, ihre Leis- wäre.
tungspflicht vorerst auf Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter
- die außergerichtliche Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
durch von ARAG ausgewählte Rechtsvertreter, 7.8. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens,
- Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte im Straf- für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
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ARAG die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens 1.7.1.1. Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18
anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Wertpapieraufsichtsgesetz (siehe im An-
Honorierung anwaltlicher Leistungen. hang),
7.9. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver- 1.7.1.2. Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Kapi-
sicherte und nicht versicherte Personen, so trägt ARAG talmarktgesetz (siehe im Anhang),
die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemes- 1.7.1.3. Finanzierungen durch ein öffentliches Ange-
sungsgrundlagen) zueinander. bot gemäß § 1 Abs 1 Alternativfinanzie-
7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG rungsgesetz (siehe im Anhang),
nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. 1.7.1.4. Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti-
7.11. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kel 4 Zi 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
dann werden die Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2., 6.4. und (PRIIP-VO, siehe im Anhang),
6.5. exklusive Umsatzsteuer übernommen. 1.7.1.5. Edelmetalle und Edelsteine,
7.12. Verspricht der Versicherungsnehmer Personen, die nicht und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver-
nach Artikel 5 mitversichert sind einen Vermögensvorteil mittlung und Verwaltung;
aus der beabsichtigten Interessenwahrnehmung, über- 1.7.2.der Verwendung virtueller oder Krypto-Währungen;
nimmt ARAG die Kosten nach Artikel 6 entsprechend dem 2. in ursächlichem Zusammenhang
Verhältnis des Betrags, der dem Versicherungsnehmer 2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen
von der geltend gemachten Forderung nach Abzug des vergleichbaren Mitteilungen;
versprochenen Vermögensvorteils verbleibt, zu dem ver- 2.2. mit Unternehmenspachtverträgen;
sprochenen Vermögensvorteil. 2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü-
8. ARAG sorgt in versicherten Fällen des Straf-Rechtsschutzes mer oder Pächter von Jagdgebieten und Fischereigewäs-
(Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20) vorschussweise für die Zahlung sern sowie mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf- als Inhaber von Jagd- oder Fischereirechten;
gewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfol- 2.4. mit einer angestrebten, aufgenommenen oder beendeten
gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Tätigkeit
Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- (Kosten- - als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen
begrenzung) und ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristi-
sechs Monaten ab Zahlung durch ARAG zurückzuzahlen. schen Personen;
- als satzungsgemäßes Organ einer politischen Partei ge-
Artikel 7 mäß § 1 Abs 4 Zi 1 Parteiengesetz (siehe im Anhang);
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine - als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 Abs
Risikoausschlüsse) 1 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe im Anhang) sowie
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher als Abgeordneter zum Nationalrat, Bundesrat oder ei-
Interessen nem der Landtage;
1. in ursächlichem Zusammenhang 2.5. mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche
1.1. mit durch die allmähliche (=nicht plötzliche) Einwirkung von
1.1.1.Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Lärm, Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder
Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An- Niederschlägen von Rauch, Ruß oder Staub entstanden
sammlung oder Kundgebung; sind;
1.1.2.Streiks, Aussperrungen sowie Kündigungen von Kol- 2.6. mit Enteignungen;
lektivverträgen; 3. aus dem Bereich des
1.2. mit der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen, die 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ-
wegen einer Ausnahmesituation zeitlich begrenzt in Kraft gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
gesetzt werden. Als Ausnahmesituation gilt eine Situation, 3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
die den Gesetzgeber oder Organe der Vollziehung direkt 3.3. Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
veranlasst, durch Gesetze oder Verordnungen vorüberge- 3.4. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereins-
hende Eingriffe in Rechte zum Schutz der öffentlichen rechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften und in
Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen. ursächlichem Zusammenhang mit einer
1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch - finanziellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang einem Unternehmen oder an Unternehmenswerten so-
nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen wie
oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; - der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung
1.4. mit und Verwaltung,
1.4.1.Auswirkungen der Atomenergie; unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder
1.4.2.genetischen Veränderungen oder gentechnisch ver- mittelbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte er-
änderten Organismen; folgt;
1.4.3.Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder In- 3.5. Vergaberechtes;
fraschall; 3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizini- 3.7. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwen-
sche Behandlung zugrunde liegt; dung;
1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materiali- 3.8. Flurverfassungsrechtes;
en zurückzuführen sind; 3.9. Raumordnungsrechtes;
1.6. mit 3.10. Grundverkehrsrechtes;
1.6.1.der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs- 3.11. Grundbuchsrechtes;
pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudetei- 4. aus
len, Grundstücken oder Wohnungen, die sich im 4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge-
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers schaffen wurde (z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich,
befinden oder von ihm erworben werden; Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundla-
1.6.2.der Planung von Maßnahmen gemäß Punkt 1.6.1.; ge wäre Versicherungsschutz gegeben;
1.6.3.der Finanzierung von Bauvorhaben gemäß Punkt 4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil-
1.6.1. und der Planung gemäß Punkt 1.6.2. ein- nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wie-
schließlich des Grundstückerwerbes. derkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbewegli-
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von chen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche
Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; Sachen;
1.7. mit 4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ARAG oder
1.7.1.der Anlage von Vermögen in gegen das für ARAG tätige Schadenabwicklungsunterneh-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 6]
men. oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung
5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen einer Entscheidung;
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi- 1.4. ARAG die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10)
cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs- zu überlassen, ihm zugegangene Kostenvorschreibungen
vertrages untereinander, mitversicherter Personen un- des Rechtsvertreters vor deren Begleichung unverzüglich
tereinander und gegen den Versicherungsnehmer; ARAG zur Prüfung zu übermitteln und dem mit der Wahr-
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver- nehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragten
schieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehe- Rechtsvertreter
licher oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaften, - Vollmacht zu erteilen,
auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben - ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen- Sachlage zu unterrichten sowie
hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Dieser Aus- - ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur
schluss gilt nicht im Zusammenhang mit der Geltendma- Verfügung zu stellen;
chung von Personenschäden; 1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer-
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi- den, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe
cherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von § 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungs-
Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die nehmer verpflichtet,
der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Ab- 1.5.1.alles zu vermeiden, was
tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der - die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil-
Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versi- weise verhindert,
cherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den - die Übernahme der Kosten durch ARAG er-
Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Wil- schwert,
lenserklärung vorgenommen wurde; - die abschließende Kostenabrechnung verhindert;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem 1.5.2.alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versi- und alles zu unternehmen, was die Kostenerstattung
cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren; ermöglicht. Damit ist der Versicherungsnehmer bei
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätz- der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli-
lich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die chen Ansprüchen verpflichtet,
im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens 1.5.2.1. ARAG vorerst die Möglichkeit einzuräumen,
durch den Versicherungsnehmer eintreten; Ansprüche selbst innerhalb angemessener
5.6. Versicherungsfälle, in denen der Gewährung von Versi- Frist außergerichtlich durchzusetzen oder
cherungsschutz Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- abzuwehren;
tionen der Europäischen Union oder der Republik Öster- 1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mit-
reich entgegenstehen, die auf ARAG, den Versicherungs- tels Klage die Rechtskraft folgender Verfah-
nehmer sowie die Mitversicherten (Artikel 5) direkt an- ren abzuwarten, wenn diese tatsächliche
wendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder rechtliche Bedeutung für den beabsich-
oder Finanzsanktionen der Vereinigten Staaten von Ame- tigten Rechtsstreit haben können:
rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- - eines Strafverfahrens;
schen Union oder der Republik Österreich entgegenste- - eines anderen Verfahrens des Versiche-
hen; rungsnehmers oder der Mitversicherten,
5.7. die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen - eines Musterverfahrens in Massenschä-
folgender Mängel an Kraftfahrzeugen, solange diese nicht den gemäß Artikel 6.7.3.2;
zum Entzug einer bestehenden österreichischen Be- 1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche gel-
triebserlaubnis oder einer bestehenden EU-weiten Be- tend zu machen und die Geltendmachung
triebserlaubnis (EU-Typengenehmigung) geführt haben: der verbliebenen Ansprüche bis zur rechts-
- bei Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor: Mängel be- kräftigen Entscheidung über den Teilan-
treffend deren Abgasausstoß oder Kraftstoffverbrauch; spruch zurückzustellen;
- bei Kraftfahrzeugen mit Elektroantrieb: Mängel be- 1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu füh-
treffend deren Energiespeicher oder deren Energie- ren, wenn das Ziel kostengünstiger mit ei-
verbrauch. nem Verfahren erreicht werden kann (z.B.
6. Neben diesen allgemeinen Risikoausschlüssen sind in den Be- Bündelung von Ansprüchen in einer Klage,
sonderen Bestimmungen und in den ERB spezielle Risikoaus- Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern in
schlüsse geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, einer Klage);
28 und ERB E/1, E/5 und E/6). 1.5.2.5. den Abschluss von Vergleichen oder andere
Maßnahmen der Verfahrensbeendigung mit
Artikel 8 ARAG abzustimmen und ARAG über die
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung rechtskräftige Erledigung zu informieren;
seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Oblie- 1.5.2.6. in Massenschäden gemäß Artikel 6.7.3.2.
genheiten) seine Ansprüche in Form einer Sammelkla-
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt ei- ge oder einer sonstigen gemeinschaftlichen
nes Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungs- Form der gerichtlichen Interessenswahrneh-
nehmer verpflichtet, mung geltend zu machen.
1.1. ARAG unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über 2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
die jeweilige Sachlage aufzuklären; genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-
1.2. ARAG alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Arti- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
kel 9) erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen; lich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang).
1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13
den, vor der Ergreifung von Kosten auslösenden Maßnah- weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Oblie-
men zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen genheiten geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21 und E/3.5. ERB).
1.3.1.die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti- 4. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Ver-
kel 9.1.) durch ARAG einzuholen; tretung gegenüber ARAG bei der Abwicklung des Schadenfal-
1.3.2.die Stellungnahme von ARAG (Artikel 9.2.) les, so ist ihm bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis
- zu den Erfolgsaussichten und und Verhalten seines Vertreters zuzurechnen.
- zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles
einzuholen.
Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung
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Artikel 9 Entscheidung gebunden.
Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Versiche- Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage
rungsnehmers Stellung zu nehmen? erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder ARAG diese
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG und Entscheidung gerichtlich anfechten.
dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo-
die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah- chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann
ren) der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs-
1. ARAG hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des schutz gerichtlich geltend machen.
Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Er- 7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis
halt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla- des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren von
gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in ARAG oder dem Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die
geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe
bestätigen oder begründet abzulehnen. seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
ARAG ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres
berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten
Wochen zu verlängern. eines allfälligen Deckungsprozesses.
2. Davon unabhängig hat ARAG das Recht, jederzeit Erhebungen
über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Artikel 10
Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt ARAG nach Prüfung Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat
des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Be- bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch
weislage zum Ergebnis, wen und wann werden diese beauftragt?
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren 1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung
im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat ARAG sich zur vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßi-
Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6 gen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter:
(Versicherungsleistungen) bereit zu erklären; Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. ARAG ist verpflichtet,
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, so-
Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als bald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ge-
ein Obsiegen, ist ARAG berechtigt, die Übernahme der an richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 2. Liegt bei ARAG eine Interessenskollision vor, dann ist der
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, für die außer-
hat ARAG das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und im
abzulehnen. Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19) einen Rechtsvertreter frei
Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im zu wählen.
- Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20), Eine Interessenskollision liegt vor, wenn
- Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und im 2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem ARAG auf-
- Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19). grund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe
3. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat;
wegen 2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzver-
- nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sicherungsvertrag bezieht.
- sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4 Tritt eine Interessenskollision ein, hat ARAG dem Versiche-
ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe rungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung
und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter- zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
verfahrens gemäß Punkt 4 in geschriebener Form mitzuteilen. 3. ARAG ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind von 3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
ARAG zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des rechtlicher Interessen nicht durch ARAG selbst (Arti-
Versicherungsschutzes vorliegen. kel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird;
Unterlässt ARAG diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines 3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19).
Schiedsgutachterverfahrens, gilt der Versicherungsschutz für 4. ARAG ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn
die begehrte Maßnahme als anerkannt. der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines De-
4. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG ckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und
und dem Versicherungsnehmer über die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung
- die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts- der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
verteidigung oder 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch ARAG im
- das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers.
begehrt wird, 6. Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt
kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche- 6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher In-
rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah- teressen
rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens - nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen (Ar-
gerichtlich geltend machen. tikel 8.1.5.2.1.);
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines - im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach
Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wo- rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder der
chen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung von ARAG unter gleich- sonstigen Verfahren, die tatsächliche oder rechtliche
zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben;
Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen. 6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interes-
ARAG hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 senskollision sofort.
Tagen ihrerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form 7. In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den
namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schieds- Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfas-
gutachterverfahrens zu beauftragen. senden Vorschlag von ARAG auswählen, der sofort im Namen
Der Versicherungsnehmer und ARAG dürfen nur solche und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch ARAG beauf-
Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkre- tragt wird.
ten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei 8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versiche-
Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines rungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
Anwalts alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung
aus. von ARAG besteht nicht. ARAG haftet aber für ein allfälliges
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei- Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertreters oder Media-
nung, so sind ARAG und der Versicherungsnehmer an diese tors.
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Artikel 11 27, 28) und in den Ergänzenden Bedingungen (E/1, E/2, E/5
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän- und E/6 ERB) Wartefristen oder spezielle Risikoausschlüsse
det werden und wann gehen Ansprüche auf ARAG über? vorgesehen, die sich auf den Verlauf der Zeit beziehen (Arti-
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfän- kel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2., 26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.),
det werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgül- dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser
tig festgestellt sind. Wartefristen oder der in den speziellen Risikoausschlüssen vor-
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be- gesehenen Fristen.
trägen, die ARAG für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entste-
hung auf ARAG über. Bereits an den Versicherungsnehmer Artikel 13
zurückgezahlte Beträge sind ARAG zu erstatten. Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ARAG bei der Gel- Risikos?
tendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Er-
Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen. weiterungen des versicherten Risikos.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ARAG einen
Artikel 12 nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be- die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand binnen eines
zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Monats anzuzeigen.
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag 2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann ARAG die
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist. erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
gesetzlich bestimmten Höhe, die ARAG für Rechnung des Ver- ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
sicherungsnehmers zu entrichten hat. wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Leistungen sind nur inso-
2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prä-
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer sofort gegen mie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständi-
Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) zu zahlen. gen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe § 6 Ab-
Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- satz 1a VersVG im Anhang).
rungssteuer sind zu der in der Polizze angeführten Prämien- Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versi-
hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver- cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Die Prämienhaupt- terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
fälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von
"Ablauf der Versicherung" eingetragen sind. ARAG maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere
3. Die Prämienzahlungen gelten als rechtzeitig, wenn der Versi- Prämie nicht übernommen, kann ARAG innerhalb eines Monats
cherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver- von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem für die höhere
anlasst hat und diese in Folge bei ARAG einlangt, bei Versiche- Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi-
rungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh- cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-
mens gehört (Unternehmerverträge) jedoch nur dann, wenn die nem Monat kündigen.
Zahlung bei Fälligkeit bei ARAG eingelangt ist (siehe § 36 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
VersVG im Anhang). ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
4. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt wird Leistungsfreiheit vereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG
die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag im Anhang).
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungs-
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs- der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
nehmers von ARAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung 4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
Zahlungsaufforderung in geschriebener Form von ARAG erfolgt. geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Ver-
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt die-
4.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider- ses Umstandes an herabgesetzt wird.
rufen hat oder Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand ARAG später
4.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver- als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom
treten hat, dass die Prämie nicht eingezogen werden Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
kann, 5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos durch
ist ARAG berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftver- Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch
fahrens zu verlangen. eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
5. Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zah- kann ARAG innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
lungsverzug normen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikatur
5.1. zur Leistungsfreiheit von ARAG führen. Die Voraussetzun- (siehe § 27 VersVG im Anhang) in geschriebener Form
gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche-
lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im An- rungsvertrages anbieten oder
hang); 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
5.2. zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsver- einem Monat kündigen.
trages durch ARAG führen (siehe §§ 38, 39 und 39a Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
VersVG im Anhang); vom Versicherungsnehmer abgelehnt, wenn er es nicht inner-
5.3. zur Aufrechnung mit der ARAG aus dem Vertrag oblie- halb eines Monats nach Empfang in geschriebener Form an-
genden Leistung führen (siehe § 35b VersVG im Anhang); nimmt.
6. Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als
einmaligen Prämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem von ARAG gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungs-
vereinbarten Versicherungsbeginn. vertrag einen Monat nach Empfang des Anbotes zur Änderung
Geht die Polizze erst danach zu, wird dann aber die Prämie des Vertrages.
binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug ge- Im Anbot zur Vertragsänderung hat ARAG auf diese Rechtsfol-
zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi- gen ausdrücklich hinzuweisen.
cherungsbeginn gegeben. Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.5. letzter Satz sinn-
Sind in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 22, 23, 24, 25, gemäß anzuwenden.
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 8
ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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Artikel 14 der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der
entfallen groben Fahrlässigkeit vorzunehmen.
3.3. Der Versicherungsnehmer sowie ARAG können Verbrau-
cherverträge - ausgenommen Fälle des Beratungs-
Artikel 15 Rechtsschutzes (Artikel 19) - kündigen, wenn ARAG den
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf be- Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kostenleistung
stimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag oder endet erbracht hat.
er vorzeitig? ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver- letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versi-
längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei cherungsfälle - ausgenommen Fälle des Beratungs-
Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf des Versiche- Rechtsschutzes (Artikel 19) - eingetreten sind, in denen
rungsvertrages ist derjenige Tag, der im Versicherungsschein ARAG den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kos-
(Polizze) unter "Ablauf der Versicherung" eingetragen ist. tenleistung erbracht hat.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver- - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
braucherverträge), wird ARAG den Versicherungsnehmer vor kel 9.1.),
Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver- - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
längerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinwei- 3.4. ARAG kann Versicherungsverträge, deren Abschluss zum
sen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung Betrieb eines Unternehmens gehört (Unternehmer-
eine angemessene Frist hat. verträge) zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Versicherung
Vertrag ohne Kündigung. kündigen, wenn in der bisherigen Laufzeit des Versiche-
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes rungsvertrages mindestens drei Versicherungsfälle einge-
Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet der treten sind, in denen ARAG den Versicherungsschutz be-
Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des stätigt hat.
Risikos. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen. kel 9.1.),
ARAG gebührt die Prämie, die ARAG hätte einheben können, - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeit- 3.5. Die Kündigung
punkt beantragt worden wäre, zu dem ARAG Kenntnis vom - durch den Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
Risikowegfall erlangt. Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode er-
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles folgen,
kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzun- - durch ARAG kann nur unter Einhaltung einer einmonati-
gen gekündigt werden: gen Kündigungsfrist erfolgen, in den Fällen gemäß Arti-
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn ARAG kel 15.3.2. jedoch mit sofortiger Wirkung.
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) In allen Fällen einer Kündigung gebührt ARAG die auf die
verzögert hat, abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) mie.
verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausge- 4. Erlangt ARAG Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzver-
sprochen hat, fahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3. ARAG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab
ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens aus-
gesprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen Artikel 16
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ab- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist bei
lehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.), einem Wechsel der Anschrift zu beachten?
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertig- 1. Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
ten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach ARAG ist die geschriebene Form vorgesehen, wenn nicht
Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Be- Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
gründung und/oder Rechtsbelehrung, bart wurde. Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG (siehe im
- nach Beendigung eines Schiedsgutachterverfahrens ge- Anhang) können immer in geschriebener Form erfolgen.
mäß Artikel 9.5. durch Bestätigung des Versicherungs- Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzei-
schutzes oder nach Rechtskraft des stattgebenden Ur- chen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, ent-
teils im Falle einer Deckungsklage. sprochen.
3.2. ARAG kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft ARAG wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Form-
vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung mangels auf die Unwirksamkeit einer Erklärung beziehen will.
kündigen, wenn 2. Der Versicherungsnehmer hat ARAG einen Wechsel seiner
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder Anschrift mitzuteilen. Eine Erklärung der ARAG gilt ihm auch
mutwillig erhoben hat, dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebe-
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- ne Anschrift gesendet wurde aber den Versicherungsnehmer
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. nicht erreicht hat, weil er der Verpflichtung zur Bekanntgabe
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis seiner neuen Anschrift nicht entsprochen hat.
ARB 2025: Besondere Bestimmungen
Artikel 17 ger oder
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach 1.1.2.ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich ge-
Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags- Rechtsschutz nutztes Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtge-
für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) wicht zu Lande sowie Anhänger;
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung kel 5.1.) für
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 1.2.1.alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge
kel 5.1.) für zu Lande sowie Anhänger oder
1.1.1.alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge bis 1.2.2.ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat
3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhän- genutztes Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger;
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 9
ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 10]
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der satz 2 festgesetzt wird.
Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht
und in der Luft sowie Anhänger, Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den
sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten 2.3. Führerschein-Rechtsschutz
auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas- für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der
sen dieser Fahrzeuge. behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten
2. Was ist versichert? Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang
Der Versicherungsschutz umfasst mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver-
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz kehrsvorschriften eingeleitet wurde.
für die Geltendmachung von In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch
2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der
mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte- Lenkerberechtigung.
nen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungs- 2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
gemäßen Verwendung des versicherten Motorfahr- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
zeuges entsteht; 2.4.1.Versicherungsverträgen,
2.1.2.dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte 2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,
Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ-
betrieblich genutzt werden. lich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Der Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-
umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzan- lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab-
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver- vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
traglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Punkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.4.). 2.5. Erweiterte Deckung
2.2. Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz
2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls 2.5.1.umfasst im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we- ren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im
gen Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechti-
- fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- gung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für
sungen - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die
- vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas- Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein
sungen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie
2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An- - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der
klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichts-
auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü- hof;
gung; 2.5.2.erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Gel-
2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro- tendmachung von Schadenersatzansprüchen für ge-
zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt- schäftlich oder privat befördertes Gut;
lungen gegen den Versicherungsnehmer als 2.5.3.erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahr-
Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar- nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-
ten Höhe (Kostenbegrenzung); chen Verträgen
2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- - über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahr-
gerichten ab der ersten Verfolgungshand- zeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahr-
lung. zeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahr-
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang zeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1.1. oder
mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung Artikel 17.1.2.1. für alle Motorfahrzeuge besteht
des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste- und für diese Fahrzeuge die gemäß Artikel 17.1.
hen. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei - über den Ankauf eines in den Versicherungs-
Vorwurf schutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande
- der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän- oder zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversiche-
gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam, rungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversi-
- der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur cherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen
dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag
Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, auf dieses Fahrzeug übergeht;
ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf- - über die Veräußerung des aus dem Versiche-
tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu
fahrlässiger Begehung erfolgt. Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungs-
2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung fall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung
von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver- des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann, 3. Was ist nicht versichert?
wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird. le Risikoausschlüsse) für
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen 3.1. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, wenn dies nicht besonders
verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- vereinbart ist;
samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe 3.2. die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
von mehr als € 280,- festgesetzt wird. Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Trainingsfahrten;
Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht 3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor kel 17.2.1.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab- den;
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3.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 1 und
dinglichen Herausgabeansprüchen (Artikel 17.2.1.) zwi- Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für das
schen Miteigentümern; Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen
3.5. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versiche-
- gemäß Artikel 17.2.2.1.1. und Artikel 17.2.2.1.2. beim rungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motor-
Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder fahrzeuge vorhanden als bei ARAG versichert waren.
Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt- 6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; 6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
- gemäß Artikel 17.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen Personen gemäß Artikel 17.1.1.1. oder Artikel 17.1.2.1.
Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet- seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Hal-
zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen ter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Motor-
Vorteils begangen wurde; fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe-
3.6. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti- bung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung
kel 17.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti- verlangen.
ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. 6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahr-
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? zeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das
4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich
tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die
4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit-
das Motorfahrzeug zu lenken; punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahr-
4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- zeuges vorzunehmen.
rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- Artikel 18
stand befindet; Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahr-
4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung zeuglenker - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Lenker-Ver-
entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, trags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Lenker-Rechtsschutz)
sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
sich Blut abnehmen zu lassen; Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- kel 5.1.) oder
pflichten entspricht. 1.2. der Versicherungsnehmer
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi-
sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind und auch
stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
weder kannten noch kennen mussten. Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr-
4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten zeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset- 2. Was ist versichert?
zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind ge- Der Versicherungsschutz umfasst
setzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Be- 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
grenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen auf-
der Obliegenheiten grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
- gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab- chen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit sie
satz 2 VersVG im Anhang; nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
- gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab- betreffen.
satz 3 VersVG im Anhang. 2.2. Straf-Rechtsschutz
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten 2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls
nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-
die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur gen
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-
der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi- sungen
cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei- - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-
nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt sungen
worden ist. 2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-
4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft
brachte Leistungen zurückzuzahlen. auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und gung;
wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? 2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-
5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-
tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend lungen gegen den Versicherungsnehmer als
aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versi- Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-
cherungsvertrag nicht berührt. ten Höhe (Kostenbegrenzung);
5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- 2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder gerichten ab der ersten Verfolgungshand-
fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungs- lung.
schutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ab- Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
meldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten an- des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-
zuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Versiche- hen.
rungstarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des 2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei
bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Vorwurf
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeu- - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-
ges und die Daten des Folgefahrzeuges sind ARAG je- gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,
weils innerhalb eines Monats anzuzeigen. - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige
Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-
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[Seite 12]
tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen kel 18.2.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
fahrlässiger Begehung erfolgt. dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung den;
von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver- 3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen we-
folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann, gen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Ver-
Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr tragspartnern entstehen oder aus der Verletzung vorver-
als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird. traglicher Pflichten entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen für Ansprüche nach Artikel 18.2.4.;
verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- 3.4. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren
samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe - gemäß Artikel 18.2.2.1.1. und Artikel 18.2.2.1.2. beim
von mehr als € 280,- festgesetzt wird. Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-
Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor - gemäß Artikel 18.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen
Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-
mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab- zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
satz 2 festgesetzt wird. Vorteils begangen wurde;
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht 3.5. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-
Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kel 18.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-
kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
2.3. Führerschein-Rechtsschutz 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeu- 4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
gen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das das Fahrzeug zu lenken;
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall 4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingelei- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
tet wurde. oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch stand befindet;
die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der 4.1.3.dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung
Lenkerberechtigung. entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen,
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahr- sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder
zeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese sich Blut abnehmen zu lassen;
Bestimmungen sinngemäß. 4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen
2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-
Wenn gesondert vereinbart, dann umfasst der Versiche- pflichten entspricht.
rungsschutz auch 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten
2.4.1.die Geltendmachung von Ansprüchen des Versiche- verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-
rungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insas- zungen und Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
senunfall-Versicherungsverträgen eines gemieteten diesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
oder geliehenen Fahrzeuges; tungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten
2.4.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-
2.4.2.1. Verträgen über die Anmietung und Leihe satz 2 VersVG im Anhang;
von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-
2.4.2.2. Werkverträgen, die während der Gewahrsa- satz 3 VersVG im Anhang.
me des Versicherungsnehmers über ein ge- Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
mietetes oder geliehenes Fahrzeug zur Her- nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über
stellung des fahrbereiten Zustandes erfor- die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur
derlich werden; dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
2.4.2.3. aus Transport- und Garagierungsverträgen der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-
über gemietete oder geliehene Fahrzeuge. cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- worden ist.
wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder brachte Leistungen zurückzuzahlen.
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Artikel 19
2.5. Erweiterte Deckung Beratungs-Rechtsschutz
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
der Versicherungsschutz auch die Kosten für Versicherungsschutz haben
- die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die Re- 1.1. im Privatbereich
vision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Er- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
kenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie kel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Le-
- den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonsti-
3. Was ist nicht versichert? ge Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieb-
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- lich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- zu erzielen.
le Risikoausschlüsse) für 1.2. im Berufsbereich
3.1. für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
renden Trainingsfahrten. des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegen-
3.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti- heiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübung un-
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mittelbar zusammenhängen; ger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung
1.3. im Betriebsbereich oder Strafverfügung wegen fahrlässiger Begehung er-
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die folgt. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei der
mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit- Ergreifung von Diversionsmaßnahmen rückwirkend Ver-
telbar zusammenhängen. sicherungsschutz.
2. Was ist versichert? 3. Was ist nicht versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
2.1. eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhousebe- ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
ratung) oder le Risikoausschlüsse)
2.2. eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG 3.1. bei Ermittlung oder Anklage wegen einer vorsätzlichen
ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsaus- Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers
kunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der gegen Angehörige im Sinne des § 72 StGB (siehe im
Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liech- Anhang);
tenstein, Norwegen, Island oder dem vereinigten Kö- 3.2. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermittlungsver-
nigreich Großbritannien und Nordirland beziehen oder fahrens oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungs-
2.3. eine Konfliktberatung durch einen von ARAG ausge- handlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die
wählten eingetragenen Mediator (Artikel 6.6.5. und 10.7.). nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist,
Eine Beratungsleistung nach Punkt 2.2. und 2.3. kann vom - für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit
Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch Todesfolge;
genommen werden. - für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB
3. Was gilt als Versicherungsfall? (siehe im Anhang);
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder be- - für Delikte gegen die Ehre;
vorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des - für Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti-
Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. schen, extremistischen, religiös motivierten oder porno-
graphischen Handlungen oder Unterlassungen;
Artikel 20 - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz einmal rechtskräftig wegen einer auf derselben schädli-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den chen Neigung im Sinne des § 71 StGB (siehe im An-
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich, hang) beruhenden Straftat verurteilt wurde und diese
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Verurteilung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe
Versicherungsschutz haben Artikel 2.3.) noch nicht im Strafregister getilgt war.
1.1. im Privatbereich 3.3. für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit-
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-
kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in
eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und
werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich Zubehör eintreten.
ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
erzielen. 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
1.2. im Berufsbereich tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt
kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-
des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-
die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen einträchtigten Zustand befindet;
oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte 4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen
eintreten; Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
1.3. im Betriebsbereich untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- 4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
2. Was ist versichert? gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen Verletzung der Obliegenheiten
Handlungen und Unterlassungen, - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
- die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, hang;
- sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Bege- - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
hung strafbar sind, hang.
- nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
2.1.1.in Strafverfahren vor Strafgerichten ab Anklage oder den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genann-
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung der ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
Strafe durch Strafverfügung; angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
2.1.2.in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessord- einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
nung (StPO) ab Beginn der Ermittlungen gegen den gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
Versicherungsnehmer als Beschuldigter bis zur ver- oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
traglich vereinbarten Höhe (Kostenbegrenzung); 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
2.1.3.vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten brachte Leistungen zurückzuzahlen.
ab der ersten Verfolgungshandlung;
2.1.4.in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. Artikel 21
2.2. Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.1. wird bei Vorwurf Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
- der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhängig Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
vom Ausgang des Verfahrens und auch bei Ergreifung Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
von Diversionsmaßnahmen wirksam, 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
- der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann Versicherungsschutz haben
rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung 1.1. im Privatbereich
des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, ein rechtskräfti- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich 4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
erzielen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
1.2. im Berufsbereich freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne Verletzung der Obliegenheiten
des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen hang;
oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
eintreten; hang.
1.3. im Betriebsbereich Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb den Punkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genann-
und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
2. Was ist versichert? oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Der Versicherungsschutz umfasst 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzli- brachte Leistungen zurückzuzahlen.
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts we-
gen eines erlittenen Schadens und sofern gesondert ver- Artikel 22
einbart auch die Geltendmachung von Unterlassungsan- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
sprüchen wegen eines erlittenen Schadens; Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich und/oder
dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen kör- - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich.
perlichen Sachen; 1. Artikel 22.A. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
2.3. im Privat- und Berufsbereich Kosten außergerichtlicher bereich
Konfliktlösung durch Mediation (Artikel 6.6.5., Artikel A.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
10.7.). Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versiche-
3. Was ist nicht versichert? rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Ver-
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- sicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er-
le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- werbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt
sen jede nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung
3.1. wegen eines immateriellen Schadens, ausgenommen Per- mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
sonenschäden, Schäden aus der Verletzung der persönli- A.2. Was ist versichert?
chen Freiheit und der geschlechtlichen Selbstbestimmung Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung
sowie Trauerschäden; rechtlicher Interessen aus
3.2. zwischen Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern; A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers,
3.3. gemäß § 1330 ABGB (siehe im Anhang) wegen einer die Risiken des Versicherungsnehmers und der Mit-
Ehrenbeleidung oder der Verbreitung unwahrer Tatsa- versicherten (Artikel 5.1.) abdecken.
chen; A.2.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungs-
3.4. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer und den nehmers über Geld, sofern es sich nicht um
mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü- Nachrangdarlehen, Privatdarlehen oder Privatkredite
mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder handelt.
Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegen vor,
der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und wenn der Darlehens- oder Kreditgeber die Darle-
Zubehör eintreten; hens- oder Kreditvergabe nicht gewerblich durch-
3.5. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des führt.
§ 51 ASGG (siehe im Anhang). Dies gilt auch für Amts- Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
haftungsansprüche gegen den Dienstgeber in Zusammen- Privatdarlehen oder Privatkrediten besteht nur dann
hang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Versicherungsschutz, wenn
3.6. gegen den Sozialversicherungsträger; - der Vertrag schriftlich erstellt und
3.7. wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung - sofern die Darlehenssumme € 30.000,- übersteigt,
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den die Unterschriften notariell oder gerichtlich beglau-
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher bigt sind.
Pflichten entstehen; A.2.3.Reiseverträgen des Versicherungsnehmers und für
3.8. in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer in seiner die Geltendmachung von Ansprüchen nach der
Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grund- Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr.
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen; 261/2004).
3.9. im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssa- - Der Versicherungsschutz besteht anteilig für die
che; Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver-
3.10. betroffener Personen nach der Datenschutzgrundverord- sicherungsnehmers auch dann, wenn der Reise-
nung (DSGVO). vertrag nicht vom Versicherungsnehmer abge-
schlossen wurde, er aber an der Reise teilnimmt.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? - Schließt der Versicherungsnehmer einen Reise-
4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- vertrag über eine Reise ab, an der auch nicht
tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, mitversicherte Personen gemäß Artikel 5.1. teil-
4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt nehmen, besteht Versicherungsschutz anteilig für
des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko- die Ansprüche des Versicherungsnehmers.
hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be- A.2.4.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versiche-
einträchtigten Zustand befindet; rungsnehmers über bewegliche Sachen.
4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen A.2.5.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über un-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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bewegliche Sachen nur dann, wenn sich der Werk- rungsfalles im Sinne des Artikels 2.3.
vertrag auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich - die vereinbarte Untergrenze übersteigen
zugehöriger Grundstücke bezieht, die vom Versiche- und
rungsnehmer oder seinen Angehörigen (Artikel 5.1.) - die vertraglich vereinbarte Obergrenze
zu eigenen Wohnzwecken (selbstgenutztes Wohnob- nicht übersteigen.
jekt) benützt werden. Dies gilt unabhängig von Umfang, Form und
- Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohnzwecken Zeitpunkt deren Geltendmachung.
als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Ver- Sinken die Gesamtansprüche nach Beurtei-
sicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich lung des Versicherungsschutzes durch Zah-
das selbstgenutzte Wohnobjekt betreffen. lung, Vergleich oder Anerkenntnis
- Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt
nur der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherber- ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs-
gung dienen, besteht Versicherungsschutz in vol- schutz;
lem Umfang. - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht
- Bei im Liegenschafts-Rechtsschutz nach Arti- ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
kel 25.1.2. versicherten Objekten, die nicht ge- Steigen die Gesamtansprüche
werblich vermietet oder verpachtet werden, be- - vor der gerichtlichen Geltendmachung
steht Versicherungsschutz in vollem Umfang. über die vereinbarte Untergrenze, besteht
A.2.6.Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz;
Hauptschuldner gemäß § 1358 ABGB (siehe im An- - über die vereinbarte Obergrenze, entfällt
hang); auch nach der gerichtlichen Geltendma-
A.2.7.außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation chung ab diesem Zeitpunkt der Versiche-
(Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.). rungsschutz.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Bloß aufrechnungsweise geltend gemachte Forde-
Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Scha- rungen werden für die Überschreitung der Obergren-
denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die ze und die Unterschreitung der vereinbarten Unter-
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- grenze nicht berücksichtigt.
schen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver- B.2.4.Wenn gesondert vereinbart, umfasst der Versiche-
traglicher Pflichten entstehen. rungsschutz abweichend von Punkt B.2.3.1. auch die
2. Artikel 22.B. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Be- Geltendmachung unbestrittener Forderungen (Inkas-
triebsbereich sofälle), sofern und solange die gesamte Forderung
B.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der
Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versiche- Geltendmachung
rungsnehmer für den versicherten Betrieb. - die vertraglich vereinbarte Untergrenze übersteigt,
B.2. Was ist versichert? - die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht über-
B.2.1.Der Versicherungsschutz umfasst unter den Voraus- steigt.
setzungen von Punkt B.2.3. die Wahrnehmung recht- Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um-
licher Interessen aus fasst der Versicherungsschutz in Inkassofällen aus-
B.2.1.1. Versicherungsverträgen des Versicherungs- schließlich eine Mahnung an die Gegenseite, sofern
nehmers, die betriebliche Risiken des Versi- ARAG nicht von ihrem Recht gemäß Artikel
cherungsnehmers und berufliche Risiken 8.1.5.2.1. Gebrauch macht.
seiner Arbeitnehmer abdecken; Sinken die Forderungen vor der gerichtlichen Gel-
B.2.1.2. Darlehens- oder Kreditverträgen des Versi- tendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Aner-
cherungsnehmers über Geld; kenntnis
B.2.1.3. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab die-
Versicherungsnehmers über bewegliche Sa- sem Zeitpunkt Versicherungsschutz;
chen; - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab die-
B.2.1.4. Werkverträgen des Versicherungsnehmers sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
über unbewegliche Sachen. Teilzahlungen des Gegners sind in Inkassofällen ab-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- weichend von Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzu-
rechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung rechnen.
und Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen 3. Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung und Betriebsbereich nicht versichert?
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen 3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vor- nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
vertraglicher Pflichten entstehen. schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
B.2.2.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung mung rechtlicher Interessen
rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.2., B.2.1.3. 3.1.1.aus Versicherungsverträgen (Punkt A.2.1., B.2.1.1.),
und B.2.1.4. besteht je nach Vereinbarung im Versi- wenn das zugrunde liegende Unfallereignis vor Ver-
cherungsvertrag ausschließlich für Versicherungsfäl- sicherungsbeginn eingetreten ist;
le über 3.1.2.aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande,
B.2.2.1. Lieferungen und Leistungen Dritter an den zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ein-
versicherten Betrieb; schließlich Ersatzteile und Zubehör;
B.2.2.2. Lieferungen und Leistungen des versicher- 3.1.3.im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis;
ten Betriebs an Dritte. 3.1.4.aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungs-
B.2.3.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung trägern;
rechtlicher Interessen gemäß Punkt B.2.1.1., 3.1.5.aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften und
B.2.1.2., B.2.1.3. und B.2.1.4. besteht nur unter fol- aus Verträgen über Rechte an Liegenschaften;
genden Voraussetzungen: 3.1.6.in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder
B.2.3.1. sofern der Gegner dem Grunde oder der Familienrechtssache;
Höhe nach Einwendungen gegen die Forde- 3.1.7.aus Verträgen über die Förderung für den versicher-
rung des Versicherungsnehmers erhebt; ten landwirtschaftlichen Betrieb;
B.2.3.2. sofern und solange die vom Versicherungs- 3.1.8.für die Geltendmachung und Abwehr von vertragli-
nehmer geltend zu machenden und abzu- chen Rücktritts- oder Rückabwicklungsansprüchen,
wehrenden tatsächlichen und behaupteten wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Ver-
Forderungen aufgrund desselben Versiche- sicherungsvertrages mit ARAG abgeschlossen wur-
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de. auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher In-
3.1.9.wegen Ansprüchen betroffener Personen nach der teressen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Ge-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). richten der Europäischen Union;
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- 2.4.4.im Berufsbereich die Wahrnehmung rechtlicher In-
sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht teressen in Verfahren erster Instanz über die Zu-
die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli- stimmung des Behindertenausschusses zur Kündi-
cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko gung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8
im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi- Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (siehe im An-
chert ist. hang) bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung) sowie im
4. Wartefrist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat- Verfahren zweiter Instanz ohne Kostenbegrenzung;
und Betriebsbereich 2.4.5.abweichend von Artikel 23.2.1.1. auch die Wahrneh-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab mung außergerichtlicher Interessen bis € 500,- (Kos-
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein tenbegrenzung) gegen Vorgesetzte und Kollegen bei
Versicherungsschutz. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interes- Vorwurf von Mobbing oder sexueller Belästigung am
sen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen Arbeitsplatz.
wurden, gilt keine Wartefrist. 3. Was ist nicht versichert?
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
Artikel 23 ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den sen
Berufs- und/oder Betriebsbereich. 3.1. aus dem kollektiven Arbeitsrecht;
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 3.2. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
Versicherungsschutz haben denersatz- oder dinglichen Herausgabeansprüchen gemäß
1.1. im Berufsbereich Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.;
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 3.3. aus Versicherungsverträgen.
kel 5.1.) je nach Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als 4. Wartefrist
1.1.1.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
(siehe im Anhang) oder dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein
1.1.2.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 3 ASGG Versicherungsschutz, außer
(siehe im Anhang) - bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im
für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit- Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versiche-
telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von rungsbeginn eintreten;
und zur Arbeitsstätte eintreten; - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und
1.2. im Betriebsbereich Lehrverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit- wurden.
geber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle,
die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für Artikel 24
den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Sozialversicherungs-Rechtsschutz
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
2. Was ist versichert? Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
Der Versicherungsschutz umfasst 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Versicherungsschutz haben
Arbeitsgerichten 1.1. im Privatbereich
2.1.1.zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zu- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
sammenhang mit kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
2.1.1.1. dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbah- bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
nung (Artikel 23.1.1.1.); eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
2.1.1.2. der Arbeitsleistung (Artikel 23.1.1.2.); werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
2.1.2.zwischen juristischen Personen, die keine Sozialver- ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
sicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse, Ver- erzielen.
sorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsent- 1.2. im Berufsbereich
gelte leisten, die sich aus einem aufrechten oder der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitneh- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
mern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen; des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
2.2.1.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-, oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren; eintreten;
2.2.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam- 1.3. im Betriebsbereich
menhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
Dienstgeber in Verfahren vor Zivilgerichten; und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehörd- cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
lichen Verfahrens den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
2.3.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.); 2. Was ist versichert?
2.3.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
rechtlicher Interessen bis € 2.500,- (Kostenbegren- Interessen des Versicherungsnehmers
zung), sofern die Angelegenheit dadurch oder durch 2.1. in gerichtlichen Verfahren
eine Mediation endgültig beendet ist. 2.1.1.wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern
2.4. Erweiterte Deckung in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen;
Der Versicherungsschutz umfasst sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind
2.4.1.bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendma- Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
chung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt; oder Pensionsversicherung;
2.4.2.bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch 2.1.2.wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;
die Kosten für die Revision an den Verwaltungsge- 2.2. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem
richtshof bis maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung); Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversi-
2.4.3.bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
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Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen ausgenommen Wohnungseigentum - einschließlich
Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Beitragszu- der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher
schläge; Ansprüche;
2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden 2.1.3.aus Wohnungseigentum und dem damit verbunde-
gegen den Sozialversicherungsträger wegen der Verlet- nen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft
zung gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- 2.1.3.1. für Versicherungsfälle, die nur das dingliche
chen Inhalts. Recht, das versicherte Wohnungseigentum-
2.4. Erweiterte Deckung sobjekt ausschließlich zu nutzen und allein
2.4.1.Der Versicherungsschutz umfasst in den unter darüber zu verfügen, betreffen;
Punkt 2.1. bis 2.3. genannten Angelegenheiten auch 2.1.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Ver- mergemeinschaft oder der Versicherungs-
fahren vor den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten nehmer gegen Dritte vorgeht oder von Drit-
bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung). ten in Anspruch genommen wird, anteilig
2.4.2.Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten entsprechend dem Miteigentumsanteil des
für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis Versicherungsnehmers an der Gesamtlie-
maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung). genschaft, zu der das versicherte Woh-
3. Was ist nicht versichert? nungseigentumsobjekt gehört;
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Dritter ist in diesem Sinn jeder, der nicht
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Miteigentümer und nicht Verwalter derjeni-
le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- gen Liegenschaft ist, auf dem sich das ver-
sen sicherte Wohnungseigentumsobjekt befindet;
3.1. aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld, 2.1.3.3. für Versicherungsfälle, die die Wahrneh-
Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe; mung rechtlicher Interessen aus dem Ver-
3.2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zu- waltervertrag betreffen
grunde liegende Unfallereignis vor Versicherungsbeginn - bis zu € 10.000,- (Kostenbegrenzung),
eingetreten ist. wenn die Rechtswahrnehmung durch den
4. Wartefrist Versicherungsnehmer alleine erfolgt,
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab - anteilig entsprechend dem Miteigen-
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein tumsanteil des Versicherungsnehmers an
Versicherungsschutz, ausgenommen der Gesamtliegenschaft, zu der das versi-
4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- cherte Wohnungseigentumsobjekt gehört,
denersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.; wenn die Rechtswahrnehmung durch die
4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfaller- Eigentümergemeinschaft erfolgt.
eignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten. 2.1.4.nur für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
Artikel 25 ten Objektes entstehen.
Liegenschafts-Rechtsschutz 2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ein in der Polizze bezeich- Punkt 2.1.
netes versichertes Objekt in Form eines in Österreich gelegenen 2.2.1.in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die
Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteils, das je nach Ver- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren
einbarung Wohn- oder Betriebszwecken dient. vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Artikel 25.1.1. oder auf 2.2.2.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-
Artikel 25.1.2. diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.);
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.2.3.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der Versiche- rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-
rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder
1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigen- durch die Mediation endgültig beendet ist;
tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter 2.3. Erweiterte Deckung
des versicherten Objektes eintreten; Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher In-
1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermie- teressen aus Miet- und Pachtverträgen besteht über Arti-
ter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten. kel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versiche-
Der Versicherungsschutz nach Artikel 25.1.2 umfasst auch rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall
Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehö- des versicherten Objektes eintreten.
rigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer Wird der Vertrag für ein in Österreich gelegenes Ersatzob-
oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Ob- jekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versi-
jektes eintreten. cherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versiche-
2. Was ist versichert? rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten vor dem
Der Versicherungsschutz umfasst Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor 3. Was ist nicht versichert?
österreichischen Zivilgerichten 3.1 Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
2.1.1.aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
Objekt; schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst mung rechtlicher Interessen
auch 3.1.1.im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu-
2.1.1.1. die Geltendmachung und Abwehr von Scha- ßerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dingli-
denersatzansprüchen wegen reiner Vermö- cher Rechte am versicherten Objekt durch den Ver-
gensschäden, die aus der Verletzung ge- sicherungsnehmer;
setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- 3.1.2.zwischen
schen Vertragspartnern oder aus der Verlet- 3.1.2.1. Miteigentümern des versicherten Objekts;
zung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 3.1.2.2. Miteigentümern des versicherten Wohnungs-
2.1.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und eigentumsobjektes sowie zwischen Mitei-
Entziehungsklagen gegen Dritte; gentümern und der Eigentümergemeinschaft
2.1.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzan- der Liegenschaft, auf der sich das versicher-
sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung te Wohnungseigentumsobjekt befindet, aus-
des versicherten Objekts. genommen Fälle nach Punkt 2.1.3.1;
2.1.2.aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt - 3.1.2.3. sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des
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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 18]
versicherten Objektes; 4. Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen?
3.1.3.im ursächlichen Zusammenhang mit nachbarrechtli- Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen werden pro Versiche-
chen Ansprüchen wegen allmählichen (=nicht plötzli- rungsfall Kosten bis zu € 305.000,- übernommen (Kostenbe-
chen) Einwirkungen durch Lärm, Temperatur, Gase, grenzung).
Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
Rauch, Ruß oder Staub, sofern diese nicht vom Artikel 27
Grundstück des Versicherungsnehmers oder von ei- Rechtsschutz in Familienrechtssachen
nem an dieses unmittelbar angrenzendes Grund- 1. Wer ist versichert?
stück ausgehen. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
3.1.4.im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssa- ne Angehörigen (Artikel 5.1.).
chen. 2. Was ist versichert?
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- Der Versicherungsschutz umfasst
sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- schen Zivilgerichten aus
hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche ge- 2.1.1.dem Eherecht;
mäß Punkt 2.1.2., wenn dieses Risiko im Rahmen eines 2.1.2.den Rechten über eingetragene Partnerschaften;
Haftpflichtvertrages versichert ist. 2.1.3.den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie
4. Was gilt als Versicherungsfall? wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und
Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Kindern;
Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund 2.1.4.dem Obsorgerecht für minderjährige Kinder;
allmählicher (=nicht plötzlicher) Einwirkungen durch Lärm, Tem- 2.1.5.dem Erwachsenenschutzrecht für behinderte Perso-
peratur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von nen.
Rauch, Ruß oder Staub gilt der Versicherungsfall in dem Zeit- In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für
punkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidun-
begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche gen.
Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten die Regelun- 2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
gen des Artikels 2. 2.2.1.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
5. Wartefrist rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch end-
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein gültig beendet ist;
Versicherungsschutz, außer 2.2.2.in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und Kin-
- im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener- dern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen
satzansprüchen gemäß Punkt 2.1.4.; Eltern und Kindern (Punkt 2.1.3.) bis zu € 4.500,-
- bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- oder (Kostenbegrenzung) für die außergerichtliche Wahr-
Pachtverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos- nehmung rechtlicher Interessen und den Mediator
sen wurden. (Artikel 10.7.), sofern
- vor der Rechtsvertretung mindestens ein Mediati-
Artikel 26 onsversuch stattgefunden hat und
Rechtsschutz in Erbrechtssachen - die Angelegenheit durch die Mediation oder die
1. Wer ist versichert? außergerichtliche Vertretung endgültig beendet ist;
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- Ein Mediationsversuch liegt dann vor, wenn mindes-
ne Angehörigen (Artikel 5.1.). tens eine Mediationssitzung stattgefunden hat und
2. Was ist versichert? keine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst 2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kos-
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi- ten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5., Arti-
schen Zivilgerichten kel 10.7.) in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und
2.1.1.aus dem Erbrecht; Kindern (Punkt 2.1.3.) über Obsorge oder die persönlichen
2.1.2.aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen; Kontakte, sofern keine vorgerichtliche Mediation in An-
2.1.3.aus Verträgen auf den Todesfall; spruch genommen wurde;
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß 2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden,
Punkt 2.1. die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß
2.2.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.5. eintreten.
diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.), 2.5. Erweiterte Deckung
2.2.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung 2.5.1.Sofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsan-
rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- sprüche minderjähriger Kinder geltend gemacht oder
grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder abgewehrt werden, besteht im Außerstreitverfahren
im Zusammenhang mit einer Mediation endgültig be- erster Instanz Versicherungsschutz
endet ist; - bis zu € 2.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß Punkt Instanz, wenn die Angelegenheit in erster Instanz
2.1.1. bis Punkt 2.1.3. eintreten. endgültig beendet ist.
3. Was ist nicht versichert? - bis zu € 4.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Instanz und den Mediator (Artikel 10.7.), wenn vor
le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- der Einleitung des Außerstreitverfahrens ein Me-
sen, diationsversuch stattgefunden hat und die Angele-
3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbe- genheit in erster Instanz endgültig erledigt ist.
ginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist; 2.5.2.Wenn gesondert vereinbart (Scheidungs- und Tren-
3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren nungsmediation) und wenn es gemeinsame Kinder
zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklä- gibt, dann besteht abweichend von Artikel 6.6.5 auch
rungen (§§ 161 ff AußStrG); 2.5.2.1. vor Einleitung eines gerichtlichen Schei-
3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen; dungsverfahrens der Eltern;
3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, 2.5.2.2. nach gemeinsamer Beantragung einer ein-
die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen vernehmlichen Scheidung der Eltern;
worden sind. 2.5.2.3. nach der Trennung (Auflösung der häusli-
chen Gemeinschaft) von nicht-ehelichen El-
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tern 5. Wartefrist
Versicherungsschutz für die Kosten außergerichtli- 5.1. Für Versicherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von
cher Mediation sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
- bis zu € 6.500,- (Kostenbegrenzung), sofern die eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenom-
Mediation durch eine Mediationsvereinbarung über men im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge- Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4;
schlossen wird; 5.2. Bei Scheidungs- und Trennungsmediation gemäß Punkt
- bis zu € 1.000,- (Kostenbegrenzung), sofern die 2.5.2. besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
Mediation nicht durch eine Mediationsvereinbarung rungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von zwölf Mona-
über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge- ten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten.
schlossen wird.
3. Was ist nicht versichert? Artikel 28
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- Daten-Rechtsschutz
ten Fällen, besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Privat- und/oder den Betriebsbereich.
sen 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Versicherungsschutz haben
Ehe; 1.1. im Privatbereich
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten (wie die kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im Privatbereich, also
Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von
anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermö- § 51 ASGG (siehe im Anhang), dem Betriebsbereich oder
gens oder der ehelichen Ersparnisse sowie den Unter- einer sonstigen Erwerbstätigkeit eintreten. Als sonstige
halt), wenn der Versicherungsfall während der Anhängig- Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
keit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jah- ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
res nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten erzielen.
ist. 1.2. im Betriebsbereich
In Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungs-, der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb,
des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits an- soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der Da-
hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusam- tenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet oder ver-
menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem arbeiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte des versi-
Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. cherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Be-
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra- trieb oder der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmit-
gene Partnerschaften anzuwenden. telbar zusammenhängen.
3.3. in familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eltern und 2. Was ist versichert?
Kindern, wenn der Versicherungsfall 2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die
3.3.1.während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfah- Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung
rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und
rechtskräftigem Abschluss eintritt; Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Daten-
3.3.2.innerhalb eines Jahres nach der Trennung (Auflö- schutzgrundverordnung (DSGVO, siehe im Anhang) ge-
sung der häuslichen Gemeinschaft) der nicht-eheli- gen private Datenverarbeiter;
chen Eltern eingetreten ist. 2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra- Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-
gene Partnerschaften anzuwenden. nehmers zur Abwehr der unter Punkt 2.1. genannten An-
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der sprüche von Betroffenen nach der Datenschutzgrundver-
Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines ordnung (DSGVO).
Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen 3. Was ist nicht versichert?
Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
cherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
des betroffenen Kindes liegt. le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus der sen
Tätigkeit als Erwachsenenvertreter. 3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbei-
4. Was gilt als Versicherungsfall? tung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Be-
4.1. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. triebes betreffen;
4.2. Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist 3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, dann Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
gilt abweichend von Artikel 2.3. als Versicherungsfall das- 4. Was gilt als Versicherungsfall?
jenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmer eine Bei der Interessenswahrnehmung nach Punkt 2.1. gilt der Versi-
Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interes- cherungsfall als eingetreten, wenn ein privater Datenverarbeiter
senswahrnehmung notwendig macht. Von mehreren Er- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherungsnehmers auf
eignissen gilt als Versicherungsfall das erste Ereignis, Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch nicht oder
welches dieselbe Interessenswahrnehmung notwendig nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach-
macht. kommt. Ansonsten gelten die Regelungen des Artikels 2.3.
4.3. Liegt im Falle einer Scheidungs- oder Trennungsmediation 5. Wartefrist
weder ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor noch ein Um- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
stand, der die Interessenswahrnehmung notwendig macht, dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
dann gilt als Versicherungsfall die Auflösung der häusli- Versicherungsschutz.
chen Gemeinschaft.
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ERB 2025: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Artikel E/1 der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaup-
Steuer-Rechtsschutz teten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden.
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 4. Was gilt als Versicherungsfall?
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti- Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtli-
kel 17 ARB) der Versicherungsnehmer und seine Angehö- cher Interessen gemäß Artikel E/1.2.1. ERB (Verfassungs- und
rigen (Artikel 5.1. ARB) als Eigentümer des versicherten Verwaltungsgerichtshofverfahren) der Versicherungsfall mit dem
Fahrzeuges; Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgaben-
1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz der behörde erster Instanz als eingetreten.
Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/1.2.2.
ARB) als Eigentümer (Artikel 25.1.1. ARB) oder als Eigen- ERB gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.
tümer, Vermieter oder Verpächter (Artikel 25.1.2. ARB) 5. Wartefrist
des versicherten Objekts; Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
(Artikel 20 ARB) Versicherungsschutz.
1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen 6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1. Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die
ARB); Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und
1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge-
(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2. richtes oder einer staatlichen österreichischen Verwaltungsbe-
ARB); hörde gegeben ist.
1.3.3.der Versicherungsnehmer für den versicherten Be- 7. Rechtsgrundlage
trieb (Artikel 20.1.3. ARB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
2. Was ist versichert? Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.6. weils versicherten Straf-Rechtsschutzes der ARB.
ARB
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich Artikel E/2
des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem Förderungs-Rechtsschutz
2.1.1.Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde ge- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
mäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz, siehe im Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der
Anhang); Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die mit Förderun-
2.1.2.Verwaltungsgerichtshof wegen gen für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnis- ursächlich zusammenhängen.
ses des Bundesfinanzgerichts (Revision gemäß 2. Was ist versichert?
Artikel 133 Abs1 Z1 Bundesverfassungsgesetz, Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
siehe im Anhang); Interessen
- Verletzung der Entscheidungspflicht über Einga- 2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten
ben des Versicherungsnehmers (Säumnisantrag land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;
gemäß Artikel 133 Abs1 Z2 Bundesverfassungsge- Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen
setz, siehe im Anhang); über die Förderung gilt auch die Geltendmachung und
2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Ankla- Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver-
ge nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einlei- vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
tung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Straf- der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
verfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG (siehe im An- 2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versi-
hang). cherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor Verwal-
Versicherungsschutz besteht dabei tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht bis zur
2.2.1.wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Un- Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Ver-
terlassungen; sicherungssumme (Kostenbegrenzung).
2.2.2.bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlun- 3. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
gen und Unterlassungen wird rückwirkend Versiche- Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,
rungsschutz gegeben, wenn wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich
- eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig- erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
keit, schen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde
- ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein gegeben ist.
Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder 4. Wartefrist
- eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens er- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
folgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten Versicherungsschutz.
oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß 5. Welche Leistungen erbringt ARAG?
§ 25 FinStrG (siehe im Anhang) gegeben ist. Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB.
3. Was ist nicht versichert? Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei
Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüsse) und Zusammentreffen von gedeckter und nicht gedeckter Wahrneh-
den in den speziellen Risikoausschlüssen der Artikel 17, 20 und mung der rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren
25 ARB genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versiche- ARAG die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Bemessungs-
rungsschutz grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen trägt.
3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren 6. Rechtsgrundlage
oder sonstige Abgaben Dritter; Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes versi-
3.2.1.vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versiche- cherten Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB.
rungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes
Anbringen ausgelöst wurden;
3.2.2.durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 20
ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
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Artikel E/3 gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene For-
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus derung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu
Personenschäden überlassen und über die bereits durchgeführten Betrei-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren.
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung 5.2. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti- Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kos-
kel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten tenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung
Insassen des versicherten Fahrzeuges; an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im
1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18 eigenen Namen weiter betreibt.
ARB) die gemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten 5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
Personen als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen oder nicht von Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
ihnen gehalten oder geleast werden; freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 3
1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz- VersVG im Anhang).
Rechtsschutz (Artikel 21 ARB) 6. Rechtsgrundlage
1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1. Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungendes je-
ARB); weils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.
1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2. Artikel E/4
ARB); Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden
1.3.3.der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich (Arti- 1. Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1.
kel 21.1.3. ARB) ARB hinaus je nach Vereinbarung in Verbindung mit einem
2. Was ist versichert? 1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB),
2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versi- 1.2. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Arti-
cherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen kel 20.1.1. ARB),
des Schadenersatz- Rechtsschutzes mit Personenschä- 1.3. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbe-
den diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf reich (Artikel 21.1.1. ARB)
Schmerzensgeld (siehe § 1325 ABGB im Anhang) und weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
Verunstaltungsentschädigung (siehe § 1326 ABGB im An- cher Interessen gemäß
hang), die beim Schädiger uneinbringlich sind. - Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB,
2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/3.2.1. - Artikel 20.2. ARB,
ERB, die durch ein staatliches Gericht - Artikel 21.2.1. ARB;
2.2.1.in einem Zivilprozess über den Schadenersatzan- wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in
spruch zuerkannt werden; ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise steht.
2.2.2.in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuer- Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit
kannt werden, vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht
sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maß- Wochen.
gabe der gerichtlichen Entscheidung. 2. In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtli-
2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des chen Interessen gemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsberei-
Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmun- ches gemäß Artikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt ARAG
gen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der - Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung);
Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadener- - abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zu
satzansprüche. € 15.000,-.
Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegen- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernah-
stand der Ersatzleistung des Versicherers. me von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinba-
2.4. Die Ersatzleistung wird von ARAG in Fällen des rungen.
- Punkt 1.1., 1.2. und 1.3.3. Artikel E/3 ERB bis zu 4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
€ 21.000,-, Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
- Punkt 1.3.1. und 1.3.2. Artikel E/3 ERB bis zu weils versicherten Risikos der ARB und ERB.
€ 100.000,-
erbracht. Artikel E/5
3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Gel- ARAG web@ktiv®
tungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versiche- 1. Wer ist versichert?
rungsleistung fällig? Versicherungsschutz haben für Versicherungsfälle - die durch
3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die tatsächliche oder behauptete Verstöße im Internet eintreten - je
während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter nach Vereinbarung
Einschluss dieser Ergänzenden Bedingungen eintreten. 1.1. im Privatbereich
3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprü- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
che, die während der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche- bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
rungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechts- eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
schutzes fällig werden. werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Er- erzielen.
gebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig. 1.2. im Berufsbereich
4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtli- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
cher Interessen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstre- des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
ckung ein österreichisches Gericht zuständig ist. die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhän-
5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche- gen.
rung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle 2. Begriffsbestimmungen
Obliegenheiten) Im ARAG web@ktiv® gilt wie folgt:
5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer 2.1. "Verletzung der e-Reputation" ist die Verletzung
bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätes- - des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (wie z.B. durch Be-
tens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 21
ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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leidigung, üble Nachrede und Verleumdung), letzungen
- des Persönlichkeitsrechtes auf Geheimhaltung und Ach- Kosten für eine mündliche Erstberatung durch einen von
tung der Privatsphäre, ARAG ausgewählten Rechtsanwalt, wenn der Versiche-
- des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild oder rungsnehmer eine Abmahnung wegen eines behaupteten
- des Persönlichkeitsrechtes am gesprochenen Wort Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat.
mit Hilfe von Fotographien, Texten, Videos oder öffentli- 3.5. web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz
chen Erklärungen, die über das Internet (z.B. Blog, Dis- für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus
kussionsforum, soziales Netzwerk oder Website) verbreitet schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers
werden. über bewegliche Sachen, die
2.2. "Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung 3.5.1.über das Internet online im eigenen Namen und
von Interesse abgeschlossen worden sind; ausgenom-
- Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefon- men Ansprüche in Zusammenhang mit Versiche-
nummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, rungsfällen aus online abgeschlossenen Versiche-
Zulassungsschein, Bankverbindungsdaten) oder rungsverträgen;
- Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Benutzerna- 3.5.2.mit Providern über den Zugang zum Internet abge-
me, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail- schlossen worden sind und zwar auch dann, wenn
Adressen, Kreditkarten-daten, digitaler Fingerabdruck) der Vertragsabschluss nicht online erfolgt ist.
durch einen Dritten mit dem Ziel, eine schädigende Be- 4. Was ist nicht versichert?
trugshandlung zu begehen, z.B. Erlangung von Kredit un- 4.1. Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüs-
ter falschem Namen. se) und den in den Artikeln 20, 21 und 22 ARB genann-
2.3. "Missbrauch von Zahlungsmitteln" ist die ungenehmigte ten Fällen von speziellen Risikoausschlüssen besteht dar-
Verwendung von Online-Zahlungsmitteln (wie z.B. PayPal, über hinaus auch jedenfalls kein Versicherungsschutz für
Kreditkarte) durch einen Dritten mit dem Ziel, sich oder die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil zu ver- Zusammenhang
schaffen; 4.1.1.mit einer geplanten oder ausgeübten betrieblichen
2.4. "shit-storm" ist ein durch mehrere Personen in einem Erwerbstätigkeit;
Kommunikationsmedium des Internets stattfindender 4.1.2.mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätig-
Sturm der Entrüstung, der mit beleidigenden Äußerungen keit;
einhergeht; 4.1.3.mit der Ausübung eines religiösen Amtes unabhän-
2.5. "ARB": Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzver- gig von der jeweiligen Religion oder Konfession;
sicherung; 4.1.4.mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband;
2.6. "Versicherungsjahr" ist der Zeitraum von zwölf Monaten 4.1.5.mit rassistischen, extremistischen, religiös motivier-
beginnend mit dem Tag der vereinbarten Prämienhaupt- ten oder pornographischen Angeboten, Äußerungen
fälligkeit (siehe Artikel 12 ARB). oder Darstellungen, ausgenommen im web@ktiv
3. Was ist versichert? Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz;
Der Versicherungsschutz umfasst 4.1.6.mit der Verletzung/Schädigung der e-Reputation
3.1. web@ktiv Schadenersatz-Rechtsschutz über ein Online-Presse-Medium; es besteht kein
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf- Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- cher Interessen nach dem Mediengesetz;
chen Inhalts wegen 4.1.7.mit der Verwendung von Geninformationen;
3.1.1.eines erlittenen Personen- oder Vermögensschadens 4.1.8.mit Immaterialgüterrechten und damit in Zusammen-
in ursächlichem Zusammenhang mit hang stehenden Verträgen, ausgenommen im Zu-
3.1.1.1. einer Verletzung der e-Reputation (siehe Ar- sammenhang mit Urheberrecht im web@ktiv Straf-
tikel E/5.2.1. ERB); und Beratungs-Rechtsschutz.
3.1.1.2. einem Identitätsmissbrauch (siehe Arti- 4.2. Der Versicherungsschutz im web@ktiv umfasst nicht
kel E/5.2.2. ERB); 4.2.1.im web@ktiv Schadenersatz- und Unterlassungs-
3.1.1.3. einem Missbrauch von Zahlungsmitteln (sie- Rechtsschutz die Fälle gemäß Artikel 21.3.1. und
he Artikel E/5. 2.3. ERB). 21.3.2. ARB;
3.1.2.eines sonstigen immateriellen Schadenersatzanspru- 4.2.2.im web@ktiv Straf-Rechtsschutz die Fälle gemäß
ches in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ver- Artikel 20.3.1. ARB;
letzung der e-Reputation abweichend von Artikel 6.1. 4.2.3.im web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die Fälle ge-
ARB ausschließlich im Rahmen einer außergerichtli- mäß Artikel 22.3. ARB.
chen Mediation. 4.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
3.2. web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz sicherungsverträgen besteht kein Versicherungsschutz für
die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen we- Versicherungsfälle, die Gegenstand einer Versicherung
gen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per-
3.2.1.Schädigung der e-Reputation (siehe Punkt 2.1.); sonen bei einem anderen Versicherer sind, und zwar
3.2.2.Identitätsmissbrauch (siehe Punkt 2.2.); auch dann, wenn der Versicherungsschutz für den Versi-
3.2.3.Missbrauchs von Zahlungsmitteln (siehe Punkt 2.3.). cherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie abgelehnt
3.3. web@ktiv Straf-Rechtsschutz wurde.
3.3.1.die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten 5. Was gilt als Versicherungsfall?
gemäß Artikel 20.2.1. sowie Artikel 20.2.2. ARB bei In den Fällen des ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.2. ERB
Handlungen oder Unterlassungen, bei denen das gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB.
Internet benutzt wird; 6. Wartefrist
In Abweichung von Artikel 20.3.2., dritter Spiegel- Abweichend von Artikel 3.2., 12.6. und 22.4. ARB entfällt im
strich ARB (Delikte gegen die Ehre) und Arti- web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die dreimonatige Wartefrist,
kel E/5.4.2.2. ERB gilt dieser Risikoausschluss als wenn der Vertrag nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
nicht vereinbart. wurde.
3.3.2.die Verfassung einer Strafanzeige wegen Verletzung 7. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
der e-Reputation oder Identitätsmissbrauch (siehe 7.1. Im ARAG web@ktiv Schadenersatz-, Unterlassungs- und
Artikel E/5.2.1., Artikel E/5.2.2. ERB); Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz gemäß
Kein Versicherungsschutz besteht - neben den in Artikel 7 Artikel 4.1. ARB; im Fall der Wahrnehmung rechtlicher
ARB und Artikel E/5. 4. ERB genannten Fällen - für die Interessen durch Mediation besteht Versicherungsschutz
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Privatanklagever- nur dann, wenn die Mediation in Österreich durchgeführt
fahren. wird.
3.4. web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsver- 7.2. In allen übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz ge-
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mäß Artikel 4.3. ARB. 3. Was ist nicht versichert?
8. Welche Leistungen erbringt ARAG? Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht - neben
8.1. Ergänzend zu Artikel 6.2.3. ARB erstreckt sich der Versi- den in Artikel 7 ARB genannten Fällen (allgemeine Risikoaus-
cherungsschutz im web@ktiv Schadenersatz-Rechts- schlüsse) - kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoaus-
schutz, im web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz und im schlüsse)
web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz auch auf die Kosten au- 3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des
ßergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation. Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen
ARAG übernimmt abweichend von Artikel 6.6.5. ARB Kos- gegen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles mitversicherte
ten des Mediators (Artikel 10.7. ARB) bis zu € 2.000,- Personen (Artikel 5.1. ARB),
(Kostenbegrenzung) gemäß Artikel E/5. 8.3.1. ERB je Me- 3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versi-
diation, für alle innerhalb eines Kalenderjahres eingetrete- cherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingeleitet
nen Mediationen bis maximal € 4.000,- (Kostenbegren- wurde.
zung). 4. Was gilt als Versicherungsfall?
8.2. Über Artikel 6.6. ARB hinaus übernimmt ARAG bei reputa- Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB.
tionsschädigenden Internetinhalten die angemessenen 5. Wartefrist
Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienli- Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab
che Maßnahmen zur Identifizierung von Verantwortlichen dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
für und Löschung von Internetinhalten. Versicherungsschutz.
Diese Leistung ist mit € 100,- pro Versicherungsfall, für 6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Im Anti-Stalking-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz,
Versicherungsfälle mit insgesamt € 1.000,- begrenzt (Kos- wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich
tenbegrenzung); erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-
8.3. Im ARAG web@ktiv® gelten neben den in Artikel 6.7. schen Gerichtes gegeben ist.
ARB genannten Fällen folgende Kostenbegrenzungen: 7. Rechtsgrundlage
8.3.1.Im ARAG web@ktiv® werden pro Versicherungsfall Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
Kosten bis zu € 80.000,- übernommen. Bestimmungen der ARB.
8.3.2.Im ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.3. ERB leis-
tet ARAG für Artikel E/7
8.3.2.1. alle innerhalb von einem Versicherungsjahr Eltern und großjährige Kinder in Pflege
eingetretenen Versicherungsfälle höchstens 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
einmal den Betrag gemäß Artikel Versicherungsschutz haben, sofern diese nicht nach Artikel 5.1.
E/5.8.3.1.ERB; mitversichert sind, auch die Eltern und großjährigen Kinder
8.3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - des Versicherungsnehmers und
des Versicherungsnehmers gegenüber meh- - dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder ver-
reren Anspruchsgegnern höchstens einmal schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten,
den Betrag gemäß Artikel E/5. 8.3.1.ERB, sofern diese
wenn die Ansprüche des Versicherungsneh- - im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer
mers aus einem shit-storm oder einer sons- oder in einem Pflegeheim/Seniorenwohnheim leben und
tigen zeitlich zusammenhängenden mehrfa- - Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bezie-
chen Verletzung der e-Reputation resultie- hen
ren. für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also
8.3.3.Im web@ktiv Straf-Rechtsschutz gemäß Arti- nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er-
kel E/5.3.3.2. ERB leistet ARAG pro Versicherungs- werbstätigkeit betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede
fall bis maximal € 200,-, für alle innerhalb eines nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem
Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl- Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
le insgesamt bis höchstens € 1.000,-. 2. Was ist versichert?
8.3.4.Im web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz gemäß Arti- Der Versicherungsschutz umfasst
kel E/5.3.4. ERB leistet ARAG bis € 200,- pro Bera- 2.1. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.1. und 19.2.2.
tung, für alle innerhalb eines Versicherungsjahres ARB
eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt bis 2.2. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Artikel
höchstens € 500,-. 22.A. ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
9. Rechtsgrundlage sen aus
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten - Versicherungsverträgen über private Pflegeversicherun-
- die Gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 16) gen;
und - einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung mit einem
- die Besonderen Bestimmungen (Artikel 20 (Allgemeiner Pflegeheim oder Seniorenwohnheim;
Straf-Rechtsschutz), Artikel 21 (Allgemeiner Schadenersatz- - einem Vertrag über die Pflege der versicherten Person.
Rechtsschutz), Artikel 22 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) 2.3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 24
der ARB. ARB ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über
Artikel E/6 das Pflegegeld.
Anti-Stalking Rechtsschutz 3. Rechtsgrundlage
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je-
ne Angehörigen (gem. Artikel 5.1. ARB) für Versicherungsfälle, weils versicherten Risikos der ARB und ERB.
die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen. Artikel E/8
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder be- Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
trieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte 1. In Abweichung von § 39 VersVG (im Anhang) und Art. 12 ARB
zu erzielen. verzichtet der Versicherer nach schriftlicher Geltendmachung
2. Was ist versichert? durch den Versicherungsnehmer (Pkt. 4) bis maximal 12 Mona-
Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung te ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den
einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphä- Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämi-
re durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 107a StGB enschutz), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(Stalking, siehe Anhang), sofern gegen eine bestimmte Person 1.1. Der Versicherungsnehmer hat durchgehend seinen ständi-
ein Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde.
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 23
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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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gen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich; 2.1.2.die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits er-
1.2. Der Versicherungsnehmer ist unverschuldet arbeitslos. Als klärt wurde oder
unverschuldet gilt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn die 2.1.3.ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber des
Arbeitslosigkeit aus einem der folgenden Gründe eingetre- Versicherungsnehmers anhängig war oder mangels
ten ist: Masse nicht eröffnet worden ist.
- Kündigung durch den Arbeitgeber, 2.2. der Versicherungsnehmer innerhalb von 18 Monaten vor
- Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Eintritt der Arbeitslosigkeit als Wehrpflichtiger oder Zivil-
Initiative des Arbeitgebers, diener tätig war oder als Lehrling, Mitarbeiter eines Sai-
- berechtigter vorzeitiger Austritt, sonbetriebes oder bei seinem Ehegatten, eingetragenen
- ungerechtfertigte Entlassung, Partner, Lebensgefährten oder einem in direkter Linie Ver-
- Schließung des Unternehmens durch den Masseverwal- wandten beschäftigt war.
ter im Konkurs. 3. Der Prämienschutz beginnt mit dem auf den Eintritt der Ar-
1.3. Der Versicherungsnehmer erhält Arbeitslosengeld oder beitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit
Notstandshilfe; erhält der Versicherungsnehmer wegen Einlangen der schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers
fehlender Bedürftigkeit keine Notstandshilfe, hindert dies gem. Pkt. 4 beim Versicherer. Der Prämienschutz endet mit
seinen Prämienschutz nicht; Beendigung der Arbeitslosigkeit, jedenfalls aber nach 12 Mona-
1.4. Die Arbeitslosigkeit ist sechs Monate nach Abschluss die- ten.
ser Zusatzvereinbarung eingetreten; 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienschutz ist
1.5. Die Dauer der Arbeitslosigkeit übersteigt sechs Wochen; vom Versicherungsnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
1.6. Der Versicherungsnehmer war vor dem Zeitpunkt des Ein- schriftlich beim Versicherer geltend zu machen. Der Versiche-
tritts der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununter- rungsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch
brochen in einem einzigen, voll sozialversicherungspflichti- Übermittlung entsprechender Bescheinigungen der zuständigen
gen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle und des Arbeitgebers nach-
tätig; zuweisen.
1.7. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Eintritts 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich
der Arbeitslosigkeit sein 60. Lebensjahr noch nicht vollen- über die Beendigung der Arbeitslosigkeit schriftlich zu informie-
det; ren und ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforde-
1.8. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungs- rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzule-
nehmers ist nicht gekündigt. gen. Der Prämienschutz tritt mit Ende des Kalendermonats, in
2. Der Anspruch auf Prämienschutz besteht nicht, wenn dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer
2.1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Prämienschutzes Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslo-
2.1.1.ein Kündigungsanfechtungsverfahren anhängig ist sigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen nach-
oder war, gewiesen wird.
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ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2025) und den Ergänzenden Bedingungen
für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2025)
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertre-
tung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der
§ 1325 ABGB entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat;
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Hei- dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
lungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenaus-
wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig schusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nach-
entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein träglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu
den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allge-
§ 1326 ABGB meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausge-
worden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, inso- sprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem
fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr bes- Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht
seres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienst-
nehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne
§ 1330 ABGB des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Artikel 19 B-VG
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsi-
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle dent, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder
kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt der Landesregierungen.
werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Un-
wahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Artikel 133 B-VG
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes
§ 1358 ABGB wegen Rechtswidrigkeit;
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei-
bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubi- dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
gers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwi-
Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger schen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsge-
verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Siche- richtshof.
rungsmittel auszuliefern. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zustän-
digkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträ-
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt ge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerich-
tes vorgesehen werden.
§ 1 Abs 1 AltFG (2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde
Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung
ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der
Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 DSGVO verletzt zu sein behauptet.
und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsge-
Nr. 62/2019. richt Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Re-
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985 vision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-
§ 51 ASGG kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesge- weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
setzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen richtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur
Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von ei- vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
nem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge-
anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. schlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfas-
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich sungsgerichtshofes gehören.
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
sowie wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Per- 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein
sonen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im behauptet;
Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungs-
und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitneh- gericht;
merähnlich anzusehen sind. 3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2
genannten Rechtssachen.
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 18, BGBl. I Nr. 138/2017)
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021 (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen An-
trag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungs-
§ 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht be-
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von rechtigt zu sein behauptet.
einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Be- (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen
hindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes-
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 25
ARAG SE Direktion für Österreich, 1120 Wien, Lehrbachgasse 11, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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oder Landesgesetze. Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezoge-
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
Bundesgesetz. Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektroni-
Artikel 144 B-VG schen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden ge- angibt.
gen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Be- (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die
schwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen
Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederver- Artikel 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung
lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidri- Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen
gen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen-
Rechten verletzt zu sein behauptet. bezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be- der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-
schwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie ständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entschei- einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwar-
ten ist. Artikel 17 DSGVO, Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen-
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das ange- werden")
fochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-
des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerde- chen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten
führers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwer- unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflich-
deführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt tet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse ge- der folgenden Gründe zutrifft:
mäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden. a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die
(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden,
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß nicht mehr notwendig.
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich
Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisati- die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
on und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde beson- Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer
dere Bundesgesetz. anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungs- c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Wider-
gerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Be- spruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vor-
schwerde gemäß Abs. 1 unzulässig." rangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder
die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Wider-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) spruch gegen die Verarbeitung ein.
2016/679 d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verar-
beitet.
Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli- einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder
chen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verant-
personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat wortliche unterliegt.
sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebo-
und auf folgende Informationen: tene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8
a) die Verarbeitungszwecke; Absatz 1 erhoben.
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öf-
werden; fentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Tech-
denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden nologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen,
sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Emp- auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche,
fängern in Drittländern oder bei internationalen Organisatio- die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informie-
nen; ren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezoge- zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replika-
nen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich tionen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung erforderlich ist
der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Ein- a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
schränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen Information;
oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbei-
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbe- tung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten,
hörde; dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahr-
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verant-
die Herkunft der Daten; wortlichen übertragen wurde;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öf-
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und fentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben
- zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die ange- d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wis-
strebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die senschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
betroffene Person. statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung
eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft
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beeinträchtigt, oder unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständiges
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Verfahren (§ 148) gegeben sind.
Rechtsansprüchen.
Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl. I Nr. 62/2019
Artikel 21 DSGVO, Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz (KMG)
aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar- Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
beitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von 3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzule- ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von
gen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profi- Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
ling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsa-
nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe mes Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investier-
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und ten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagun-
Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung gen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
ansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direkt- Parteiengesetz 2012 (PartG) BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert
werbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, durch BGBl. I Nr. 125/2022
jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender perso-
nenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; § 1 PartG
dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung (4) Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung
in Verbindung steht. zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlich-
Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Da- keit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertre-
ten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. tungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu
ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einseh-
und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in bares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen
einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und
zu erfolgen. die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Infor- Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils
mationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richt- geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigne-
linie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfah- ter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls
ren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet wer- Angaben zu enthalten über
den. 1. die Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes
aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Ge-
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wis- samtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung
senschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statis- und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
tischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch ein- 2. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
zulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im 3. die Gliederung der Partei,
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. 4. das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.
Finanzstrafgesetz (FinStrG) Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt ge-
ändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
§ 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung
(1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der § 1 RATG
weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Ver- (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und
hängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeß-
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach ordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die
sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maß-
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren gabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen
Finanzvergehen abzuhalten. Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden
die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstat- Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
tung einer Anzeige (§ 80) absehen. (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwi-
§ 143 FinstrG schen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als
(1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne münd- auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat,
liche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Straf- und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache
verfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanz- Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn
strafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden,
Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu neh- sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entloh-
men Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt nung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der
schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu
nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanz- Strafgesetzbuch (StGB)
vergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren). § 70 StGB
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122. (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu
Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruch- verschaffen, und
senat obliegt, 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen eine wiederkehrende
Begehung nahelegen, oder
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2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben
oder hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevoll-
3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen mächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach
einer solchen Tat verurteilt worden ist. den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand be-
(2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein stellt wurde.
solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monat- (2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Be-
lich den Betrag von 400 Euro übersteigt. schuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt
(3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht, wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen
wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einem
mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB geführt
denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, wird.
nicht eingerechnet.
§ 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens
§ 71 StGB (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tat-
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte verdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsan-
Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf waltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstel-
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charak- lung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine
termangel zurückzuführen sind. zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staats-
§ 72 StGB anwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung,
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des
Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz
Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Part- vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisauf-
ners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Part- nahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugängli-
ner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, chen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchfüh-
ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre rung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Perso- Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.).
nen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge
sie stehen, zu verstehen. § 210 StPO Die Anklage
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine
werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Ver-
werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. fahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsan-
waltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht An-
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung klage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrich-
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu ter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfah-
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die ren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird
geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchti- zur Beteiligten des Verfahrens.
gen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt (3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staats-
1. ihre räumliche Nähe aufsucht, anwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung
eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kon- oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Ein-
takt zu ihr herstellt, bringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilli-
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren gen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte
oder Dienstleistungen für sie bestellt, und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte ver- Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der
anlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegen-
5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Le- standslos.
bensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung ver- (4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zustän-
öffentlicht. digkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht
(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat nach § 32 Abs. 3.
die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn
des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Artikel 4 Z 2 PRIIP-VO
Strafprozessordnung (StPO) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
2. "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen
§ 48 StPO Definitionen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
1. "Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines An-
fangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird, Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
2. "Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund be-
stimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare § 1b VersVG
Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses (1) Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform
konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SVG anzuwenden.
Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungs- Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist
maßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden, keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfor-
3. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage einge- derlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervor-
bracht worden ist, geht.
4. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durch- (2) Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht
führung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträch- in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies
tigt wird, dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mit-
5. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine zuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann
sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung frist-
oder eine Person, die an einer inländischen Universität die wahrend zu beseitigen.
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§ 5c VersVG so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Leistung Einfluss gehabt hat.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet-
dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirk-
und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch sam.
nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen er- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung
halten hat: einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-
1. den Versicherungsschein (§ 3), sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt
2. die Versicherungsbedingungen, worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene
Änderungen der Prämie sowie § 12 VersVG
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die
enthalten: Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die zehn Jahren.
Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versiche-
wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine rer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen
Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versi-
Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktritts- cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ableh-
recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei nung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Beleh- vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt je-
rung gleichzuhalten. doch die Verjährung jedenfalls ein.
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rück- wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
abgesendet wird. Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abge-
über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. lehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsneh-
ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. mer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungs- tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
verträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.
§ 27 VersVG
§ 6 VersVG (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegen- Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so
heit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein-
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb ei- der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige
nes Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfrei- zu machen.
heit nicht berufen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi- Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versi-
cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und cherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechts-
Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit vorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück-
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen § 33 VersVG
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versiche-
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, rungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi- § 35b VersVG
cherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfal- der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch
les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ei-
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch nem Dritten schuldet.
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflus- § 36 VersVG
sen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 29
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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versiche- letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
rer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver- Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver-
anlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt. sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Scha-
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen dens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer
seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Nieder- gewesen wäre.
lassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG), BGBl. I Nr. 107/2017 zu-
rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer einge- letzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 63/2023
langt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39
Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der § 1 WAG
Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmun-
gen:
§ 38 VersVG 7. Finanzinstrumente:
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Auf- b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
forderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes
so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-
nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um
tend gemacht wird. einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ren Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Deri-
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. vat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effek-
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und tiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versi- e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte
cherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch
gen der Abs.1 und 2 nicht aus. einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass
ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
§ 39 VersVG f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert wer-
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich den können, wenn diese Instrumente an einem geregelten
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden,
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Un- ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energie-
terschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 großhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht
der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich- kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer deri-
tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer vativer Finanzinstrumente aufweisen;
an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi- i) finanzielle Differenzgeschäfte;
cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ren Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der
ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Aus-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rech-
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung te, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer deriva-
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall tiver Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem be-
bereits eingetreten ist. rücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- OTF oder einem MTF gehandelt werden;
gen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Überein-
stimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
§ 39a VersVG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:
Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem
in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zuge-
nicht ein. lassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen han-
delt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsa-
§ 62 VersVG me Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Derivat eingebettet ist;
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die
rung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versi- zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwerti-
cherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche gen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind,
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften
diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine
rungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver- einhergehenden Risiken zu verstehen;
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c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die nung (EU) Nr. 600/2014.
ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die 12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1
es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
verstehen; 13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einla-
d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG,
Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzu-
strukturierten OGAW; zahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prä-
e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine mie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt,
Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsri- die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere
siko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen varia-
zu verstehen; bel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen
f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Ab- Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
satzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finan-
2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen. zinstrumenten;
(Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018) c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen
Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermö-
einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und genswerten;
Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkur-
erfüllt sind. sen.
9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handel- 14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der
bar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleich- 15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30
zeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger 16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß
Emittenten gehandelt werden können. Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine 17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futu-
Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem res), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte
Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt
Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner werden und effektiv geliefert werden müssen.
Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich 18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in
von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX
indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird. und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in lAn-
11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verord- hang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.
FormNr: ABARB25 (10.24) Seite 31
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