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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
(ARB 2018, in der Fassung 01.09.2024)
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im
jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für
Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif
geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen
wird, finden Sie im Anhang.
Inhaltsverzeichnis der ARB
Gemeinsame Bestimmungen ..............................................................................................................................3
Artikel 1: Was ist Gegenstand der Versicherung? ..................................................................................................3
Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?..............................................................3
Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?..............................................3
Artikel 4: Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?...........................................................................4
Artikel 5: Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?...................................................................................................................4
Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der Versicherer?..........................................................................................5
Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?...............................................................................7
Artikel 8: Welche Pflichten hat der Versicherungsnemer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu
beachten? (Obliegenheiten).....................................................................................................................................9
Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu
nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)........10
Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?...............................................................................................11
Artikel 11: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?...................................................................................................................12
Artikel 12: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?............................................................................................................................................12
Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?..........................................12
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Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)......................................13
Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?.14
Artikel 16: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?...................................................................................15
Besondere Bestimmungen ................................................................................................................................15
Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz...................................................................15
Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz).18
Artikel 19: Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich......................20
Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz..............................................................................................................21
Artikel 21: Sozialversicherungs-Rechtsschutz .....................................................................................................22
Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz......................................................................................................................23
Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz ....................................................................................................23
Artikel 24: Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete .............................................................................24
Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht............................................................................................................26
Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht ...................................................................................................................27
A Anlage: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ....................................................................................29
B Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)...............................................................................30
C Anlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB .........................................................................31
D Anlage: Börsegesetz (BörseG)..................................................................................................................31
E Anlage: Kapitalmarktgesetz ......................................................................................................................31
F Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz....................................................................................................31
G Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)..................................................................................32
H Anlage: PRIIP-VO ........................................................................................................................................34
Gender Hinweis:
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit
personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher
Weise.
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Gemeinsame Bestimmungen tatsächliche oder behauptete Verstoß des
Versicherungsnehmers, Gegners oder eines
Artikel 1: Was ist Gegenstand der Dritten gegen Rechtspflichten oder
Versicherung? Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung genannten Personen begonnen hat oder
der rechtlichen Interessen des begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten
Versicherungsnehmers und trägt die dem oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Versicherungsnehmer dabei entstehenden
Kosten. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat
ursächliche Verstoß maßgeblich. Im
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17,
Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Punkt 2.3 und Artikel 18, Punkt 2.3) ist bei
geboten und bezieht sich auf die jeweils mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der
vereinbarten Risken. die Abnahme oder Entziehung unmittelbar
auslöst.
Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und
wann gilt er als eingetreten? Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die
Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
1 Für die Geltendmachung eines Personen-,
Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen 1 Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich
versicherten Personen- oder Sachschaden auf Versicherungsfälle, die während der
zurückzuführen ist (Artikel 17, Punkt 2.1; Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
Artikel 18, Punkt 2.1; Artikel 19, Punkt 2.1 und
Artikel 24, Punkt 2 sofern ein 2 Versicherungsfälle gemäß Artikel 2, Punkt 1,
Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung die zwar während der Wirksamkeit des
des versicherten Objektes geltend gemacht Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
wird), gilt als Versicherungsfall das dem behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor
Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis. Abschluss des Versicherungsvertrages fällt,
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der sind nur gedeckt, wenn dem
Eintritt dieses Schadenereignisses. Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die von der behaupteten Ursache, die zu dem
auf einen vom ordnungsgemäßen, Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt
störungsfreien Betriebsgeschehen war.
abweichenden, einzelnen, plötzlich
eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt 3 Löst eine Willenserklärung oder
dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Rechtshandlung des Versicherungsnehmers,
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der des Gegners oder eines Dritten, die vor
Eintritt dieses Störfalles. Versicherungsbeginn vorgenommen wurde,
den Versicherungsfall gem. Artikel 2, Punkt 3
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder
Gewässern. 4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
2 Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22, 4.1 aufgrund unterschiedlicher
Punkt 3) und in bestimmten Fällen des Versicherungsfalldefinitionen weder beim
Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und unmittelbaren Vorversicherer noch beim
Miete (Artikel 24, Punkt 4) sowie des gegenständlichen Versicherer
Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25, Versicherungsschutz besteht oder
Punkt 4) gelten die dort beschriebenen
Sonderregelungen. 4.2 der unmittelbare Vorversicherer den
Deckungsanspruch trotz unverzüglicher
3 In den übrigen Fällen – insbesondere auch für Geltendmachung durch den
die Geltendmachung eines reinen Versicherungsnehmer ausschließlich wegen
Vermögensschadens (Artikel 17, Punkt 2.1; Ablauf der Nachhaftungsfrist abgelehnt hat.
Artikel 18, Punkt 2.1 und Artikel 19, Punkt 2.1)
sowie für die Wahrnehmung rechtlicher 4.3 Für die in Punkt 4.1 und 4.2 beschriebenen
Interessen wegen reiner Vermögensschäden Fälle besteht Versicherungsschutz nur unter
(Artikel 23, Punkt 2.1 und Artikel 24, Punkt folgenden, kumulativen Voraussetzungen:
2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der
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4.3.1 die Vertragslaufzeiten des innerhalb der äußeren Grenzen dieses
Vorversicherungsvertrages und des Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die
vorliegenden Versicherungsvertrages Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem
schließen ohne zeitliche Unterbrechung Geltungsbereich erfolgt.
aneinander an;
2 In den übrigen Fällen besteht
4.3.2 der Vorversicherungsvertrag wurde Versicherungsschutz, wenn der
weder einvernehmlich aufgelöst noch Versicherungsfall im Geltungsbereich gem.
vom Vorversicherer gekündigt; Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen jedoch in Österreich erfolgt und
4.3.3 das vom Versicherungsfall betroffene dafür die Zuständigkeit eines staatlichen
Teilrisiko (der Rechtsschutzbaustein) war österreichischen Gerichtes oder einer
ebenfalls versichert. österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben
ist.
5 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte
4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 verzichtet der Versicherer 3 Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz
auf den Einwand von Wartefristen und (Artikel 23) besteht Versicherungsschutz für
zeitlichen Risikoausschlüssen. Es besteht Versicherungsfälle, die in einem EU–
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle Mitgliedsstaat, in der Schweiz oder
auch dann, wenn die Rechtshandlungen und Liechtenstein eintreten und die Wahrnehmung
Willenserklärungen oder die Ursache des der rechtlichen Interessen in einem EU-
Schadenseintritts in die Vertragslaufzeit des Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz oder
Vorversicherers fallen, aber der Liechtenstein erfolgt.
Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit
des gegenständlichen Versicherers eintritt. 4 Im Arbeitsgerichts Rechtsschutz (Artikel 20)
besteht auch Versicherungsschutz für
6 In den Fällen des Punktes 4.2 ist die Versicherungsfälle, die in der Schweiz,
Deckungspflicht des Nachversicherers rechtlich Liechtenstein oder Deutschland eintreten und
subsidiär zu jener des Vorversicherers, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen dort
der Nachversicherer allerdings unter den in erfolgt.
diesen Bedingungen beschriebenen
Voraussetzungen vorleisten wird. Artikel 5: Wer ist versichert und unter
welchen Voraussetzungen können
7 Wird der Deckungsanspruch vom mitversicherte Personen
Versicherungsnehmer später als drei Jahre Deckungsansprüche geltend machen?
nach Beendigung des Versicherungsvertrages
für das betreffende Risiko geltend gemacht, 1 Versichert sind der Versicherungsnehmer und
besteht, unabhängig davon, wann der die in den Besonderen Bestimmungen jeweils
Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt genannten mitversicherten Personen.
eines Versicherungsfalles erlangt, kein
Versicherungsschutz. Ist in den Besonderen Bestimmungen die
Mitversicherung von Familienangehörigen
8 Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz vorgesehen, so umfasst der
zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Versicherungsschutz neben dem
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsnehmer
Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in
den Besonderen Bestimmungen geregelten 1.1 einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm
Wartefristen (Artikel 20 bis 26). lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und
Artikel 4: Wo gilt die Versicherung 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
(Örtlicher Geltungsbereich)? Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder
jedoch nur, wenn sie in häuslicher
1 Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags- Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz leben). Volljährige Kinder sind bis zur
(Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf- Beendigung des 27. Lebensjahres
Rechtsschutz (Artikel 19) besteht mitversichert, sofern diese in häuslicher
Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
die in Europa (im geographischen Sinn), den leben, kein eigenes regelmäßiges Einkommen
außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, haben und in der Berufsausbildung stehen,
auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder
Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen Wehrersatzdienst ableisten.
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2 Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Versicherungsnehmers notwendig sind.
Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
mitversicherten Personen; das trifft 2 Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
insbesondere auch für die Erfüllung der zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
Obliegenheiten zu (Artikel 8). Interessen, bevor der Versicherer den Umfang
des Versicherungsschutzes bestätigt, und
3 Mitversicherte Personen können entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
Deckungsansprüche gegenüber dem so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er
Versicherer nur mit Zustimmung des bei einer Bestätigung des
Versicherungsnehmers geltend machen. Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des
Zustimmung zu widerrufen, wenn Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des
mitversicherte Personen Versicherungsschutz Gegners, eines Gerichtes oder einer
für Verwaltungsbehörde oder durch
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des
– die Einleitung eines Zivilverfahrens Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind,
nach außergerichtlicher sind im Rahmen des vereinbarten
Wahrnehmung rechtlicher Interessen Versicherungsschutzes umfasst.
oder
3 Notwendig sind die Kosten, wenn die
– das Strafverfahren nach einem Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
allenfalls versicherten zweckents-prechend und nicht mutwillig ist und
Ermittlungsverfahren oder hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
– die Anfechtung einer Entscheidung Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9
oder unterbleibt im Straf-, Führerschein- und
Beratungs-Rechtsschutz.
– die Einleitung eines anderen
Verfahrens 4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit
die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die
dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes
Versicherungsschutz bestätigt hat, 4.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder
abgeschlossen sind. durch eine von ihm beauftragte zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
4 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Person,
Versicherungsschutz geht auf den Nachlass
oder die eingeantworteten Erben des 4.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor
Versicherungsnehmers über, wenn der Verwaltungsbehörden durch eine zur
Versicherungsfall vor dessen Ableben berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
eingetreten ist. Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die
Vertretung vor dem Verfassungs- und
5 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Verwaltungsgerichtshof.
auf Personen, für deren Unterhalt der
Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu 5 Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und
sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens Verwaltungsgerichtshof besteht
des Versicherungsnehmers eigene Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in
Schadenersatzansprüche geltend machen. den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich
vorgesehen ist (Artikel 17 und 18).
Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der
Versicherer? 6 Der Versicherer zahlt
1 Verlangt der Versicherungsnehmer 6.1 die angemessenen Kosten des für den Ver-
Versicherungsschutz, übernimmt der sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis
Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder,
ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des sofern dort die Entlohnung für anwaltliche
Versicherungsschutzes entstehenden Kosten Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der
gem. Punkt 6 soweit sie für die Wahrnehmung Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher
der rechtlichen Interessen des Eigenvertretung werden nur Barauslagen
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übernommen. werden müssten, um einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu
In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist
Verfahren werden Nebenleistungen des vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs
Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem Monaten ab Zahlung durch den Versicherer
jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes zurückzuzahlen;
gezahlt.
6.6 Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere Punkt 6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der
zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Versicherungsnehmer
Person tätig, werden deren Kosten nach den vorsteuerabzugsberechtigt ist;
für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis
zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes, 6.7 Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und Punkt
übernommen. Im Ausland werden die 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher
angemessenen Kosten einer zur Bestimmungen, wenn und solange
berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital
Person nach den dort geltenden Richtlinien und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen
übernommen. Inkassofälle gem. Artikel 23, Punkt 2.3.3).
6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach
auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
von einem Gericht oder einer erbringen.
Verwaltungsbehörde beigezogenen
Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen Die Leistung gem. Punkt 6.1 ist fällig, sobald
sowie Vorschüsse und Gebühren für das der Rechtsvertreter die Angelegenheit
gerichtliche oder verwaltungsbehördliche endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das
Verfahren; Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem
Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
Nicht ersetzt werden Kosten für geschriebener Form gelegt wurde.
Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche
Vollzugsmaßnahmen. Der Versicherungsnehmer kann eine
Zwischenabrechnung frühestens dann
6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere
Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer Instanzen eine Instanz beendet ist und dem
zu deren Zahlung verpflichtet ist; Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
geschriebener Form gelegt wurde.
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der
Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten Die Leistung gem. Punkt 6.2 bis 6.5 ist fällig,
des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. sobald der Versicherungsnehmer zu deren
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des bereits erfüllt hat.
Versicherungsnehmers zu und von einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen 7 Die Leistungspflicht des Versicherers ist
als Beschuldigter oder Partei von diesem begrenzt wie folgt:
angeordnet wurde oder zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist; 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in
einem Versicherungsfall für den
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Personen zu erbringenden Leistungen bildet
Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut
zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Vertrag gültige Versicherungssumme.
Kosten eines vergleichbaren öffentlichen
Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen
nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
der Einvernahme mehr als 1.500 km vom einheitlichen Vorgang darstellen, steht die
Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, Versicherungssumme nur einmal zur
erfolgt eine Kostenerstattung für einen Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem
Linienflug der Economyklasse. Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur
Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen
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Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn
Versicherungsverträgen und sind ihre nur seine Aktivforderung Gegenstand der
Interessen aufgrund der gleichen oder einer Interessenwahrnehmung gewesen wäre.
gleichartigen Ursache gegen den/dieselben
Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4 bezogen auf
seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche die unter Versicherungsschutz stehenden
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Ansprüche.
Versicherungsnehmer und die Führung
notwendiger Musterprozesse durch von ihm 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines
ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Strafverfahrens, für die teils
Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer der Versicherer die Kosten anteilig im
durch diese Maßnahmen nicht ausreichend Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, Honorierung anwaltlicher Leistungen
insbesondere durch drohende Verjährung, zueinander.
geschützt sind, übernimmt der Versicherer
darüber hinaus die Kosten für 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher
Gemeinschaftsklagen oder sonstige Interessen durch versicherte und nicht
gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher versicherte Personen in einem Verfahren oder
und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen in verbundenen Verfahren, so trägt der
durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter. Versicherer die Kosten anteilig.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung 8 Im Versicherungsvertrag kann vereinbart
in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor werden, dass der Versicherungsnehmer einen
dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
umfasst, können diese Bestimmungen
sinngemäß angewandt werden. Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen?
7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die
Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis Es besteht kein Versicherungsschutz für die
des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Wahrnehmung rechtlicher Interessen
7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. 1 in ursächlichem Zusammenhang
Urteil) trägt der Versicherer Kosten der
Rechtsverwirklichung für höchstens fünf 1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen,
Exekutionsversuche einschließlich der Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten
Anmeldung der Forderung in einem anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
Insolvenzverfahren, begrenzt mit 10 % der Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
Versicherungssumme.
1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die
Bei einem Insolvenzverfahren über das aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit
eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn
Versicherer neben den Kosten der Anmeldung durch ein Naturereignis oder ein sonstiges
der Forderung ausschließlich die Kosten des Ereignis dem Umfang nach eine
durch eine Bestreitung notwendigen außergewöhnliche Schädigung von Menschen
Zivilverfahrens. oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
bevorsteht;
7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für die Geltendmachung 1.3 mit
oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils
Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt – Auswirkungen der Atomenergie
der Versicherer die Kosten anteilig im
Verhältnis der Streitwerte – genetische Veränderungen oder
(Bemessungsgrundlagen) zueinander. gentechnisch veränderten
Organismen;
Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen vom Gegner Forderungen – Auswirkungen elektromagnetischer
aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Felder oder
Abwehr kein Versicherungsschutz besteht,
trägt der Versicherer nur die Kosten, die der – Infraschall;
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Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine – Fehlern in der Kryptowährungen
humanmedizinische Behandlung zugrunde zugrundeliegenden Registrierung und
liegt; Datenverarbeitung (wallets,
Blockchain, etc.)
1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige
Materialien zurückzuführen sind; und der damit zusammenhängenden Beratung,
Vermittlung und Verwaltung.
1.5 mit
1.8 mit Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen)
– der Errichtung bzw. baubehördlich
genehmigungspflichtigen 2 in ursächlichem Zusammenhang
Veränderung von Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Grundstücken, 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche
die sich im Eigentum oder Besitz des Einwirkungen zurückzuführen sind;
Versicherungsnehmers befinden oder
von ihm erworben werden; 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen
oder diesen vergleichbaren Mitteilungen,
– der Planung derartiger Maßnahmen Termin- oder diesen ähnlichen
und Spekulationsgeschäften und Timesharing- und
Teilnutzungsverträgen sowie damit in
– der Finanzierung des Bauvorhabens Zusammenhang stehenden
einschließlich des Auseinandersetzungen mit Kreditgebern,
Grundstückerwerbes. Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen
Anspruchsgegnern;
Dieser Ausschluss gilt nicht für die
Geltendmachung von Personenschäden sowie 3 aus dem Bereich des
im Straf-Rechtsschutz.
3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang
1.6 Mit der Anlage und der damit mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum
zusammenhängenden Beratung, Vermittlung Gegenstand haben;
und Verwaltung von Vermögen in
3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
– Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 bis
18 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und
Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen
– Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Gesellschaften und in ursächlichem
Kapitalmarktgesetz Zusammenhang mit einer
– Alternative Finanzinstrumente gemäß – finanziellen Beteiligung des
§ 2 Z 2 Alternativfinanzierungsgesetz Versicherungsnehmers an einem
- Versicherungsanlageprodukte Unternehmen oder an
gemäß Artikel 4 lit 2 VO (EU) Nr. Unternehmenswerten sowie
1286/2014 (PRIIP-VO)
– der damit zusammenhängenden
– Edelmetalle und Edelsteine Beratung, Vermittlung und
Verwaltung unabhängig davon, ob die
1.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Beteiligung unmittelbar oder mittelbar
kein Versicherungsschutz für die über einen Treuhänder oder sonstige
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Dritte erfolgt;
ursächlichem Zusammenhang mit
3.4 Rechtes der Kirchen und
– dem Ankauf und Verkauf von Religionsgemeinschaften;
digitalen
3.5 Vergaberechtes;
– Währungen (Kryptowährungen)
3.6 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
– dem Tausch in und von
Kryptowährungen 3.7 Handelsvertreterrechtes;
– der Generierung und Verwendung 3.8 Disziplinarrecht
von Kryptowährungen
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4 aus eintreten;
4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter 5.6 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in
juristischer Personen; seiner Eigenschaft als Eigentümer oder
Pächter von Jagdgebieten,
4.2 Verträgen, mit denen eine neue Fischereigewässern, Jagd- und
Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z. B. Fischereirechten eintreten.
Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis),
es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage 6 Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind
wäre Versicherungsschutz gegeben; in den Besonderen Bestimmungen spezielle
Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18,
4.3 Verträgen über Superädifikate und 19, 20, 23, 24, 25 und 26)
Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie
aus Verträgen über Wiederkaufs-, Artikel 8: Welche Pflichten hat der
Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an Versicherungsnemer zur Sicherung seines
unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen Deckungsanspruches zu beachten?
über unbewegliche Sachen; (Obliegenheiten)
4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der 1 Verlangt der Versicherungsnehmer
HDI Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
5 Vom Versicherungsschutz sind ferner 1.1 den Versicherer
ausgeschlossen
1.1.1 unverzüglich, vollständig und
5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wahrheitsgemäß über die jeweilige
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Sachlage aufzuklären,
Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen 1.1.2 ihm alle erforderlichen Unterlagen auf
untereinander und mitversicherter Personen Verlangen vorzulegen und
gegen den Versicherungsnehmer;
1.1.3 vor der Ergreifung von Maßnahmen zur
5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Wahrnehmung rechtlicher Interessen die
zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn Bestätigung des Versicherungsschutzes
die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, durch den Versicherer einzuholen
sofern die Interessenwahrnehmung im (Artikel 6.2);
Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft
steht; 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des
Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen,
5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn
den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, vollständig und wahrheitsgemäß über die
und die Abwehr von Haftungen aus jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf
Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur
Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn Verfügung zu stellen;
die Abtretung oder Haftungsübernahme
erfolgte, nachdem der Versicherungsfall 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor
eingetreten ist, oder nachdem vom ihrer Begleichung unverzüglich dem
Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
Dritten eine den Versicherungsfall auslösende
Rechtshandlung oder Willenserklärung 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig
vorgenommen wurde; erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte
ganz oder teilweise verhindert;
5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einem über das Vermögen 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von
des Versicherungsnehmers beantragten zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
Insolvenzverfahrens;
1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit
5.5 Versicherungsfälle, die der einzuräumen, Ansprüche selbst
Versicherungsnehmer vorsätzlich und innerhalb angemessener Frist
rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, außergerichtlich durchzusetzen oder
die im Zusammenhang mit der Begehung eines abzuwehren;
Verbrechens durch den Versicherungsnehmer
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1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung 2 Davon unabhängig hat der Versicherer das
oder Abwehr von Ansprüchen und vor Recht, jederzeit Erhebungen über den
der Anfechtung einer gerichtlichen mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung
Entscheidung die Stellungnahme des oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er
Versicherers, insbesondere zur Aussicht nach Prüfung des Sachverhaltes unter
auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage
von Vergleichen ist mit dem Versicherer zum Ergebnis,
abzustimmen;
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem
1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, Verfahren im angestrebten Umfang zu
insbesondere durch drohende obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller
Verjährung beeinträchtigt werden, vor Kosten nach Maßgabe des Artikel 6
der gerichtlichen Geltendmachung von (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;
Ansprüchen die Rechtskraft eines
Strafverfahrens oder eines anderen 2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem
oder rechtliche Bedeutung für den Verfahren wahrscheinlicher ist als ein
beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der
oder vorerst nur einen Teil der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten
Ansprüche geltend zu machen und die abzulehnen;
Geltendmachung der verbleibenden
Ansprüche bis zur rechtskräftigen 2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf
Entscheidung über den Teilanspruch Erfolg besteht, hat er das Recht, die
zurückzustellen. Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
2 Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind 3 Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
in den Besonderen Bestimmungen spezielle zwischen dem Versicherer und dem
Obliegenheiten geregelt (Artikel 13, 17, 18 und Versicherungsnehmer über die
19). Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur
3 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Beilegung des Streitfalles, für den Deckung
eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer
Leistungsfreiheit vereinbart. Die seinen Anspruch auf Versicherungsschutz
Voraussetzungen und Begrenzungen der durch Beantragung eines
Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe Schiedsgutachterverfahrens oder ohne
§ 6 Abs. 3. VersVG im Anhang). Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich
Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer geltend machen.
zum Deckungsanspruch des
Versicherungsnehmers Stellung zu 4 Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der
nehmen? Was hat bei Kostenübernahme wegen nicht hinreichender
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder
Versicherer und dem Versicherungsnehmer sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne
über die Art der Vorgangsweise oder die des Punktes 3 ist dem Versicherungsnehmer
Erfolgsaussichten zu geschehen? unter Bekanntgabe der Gründe und unter
(Schiedsgutachterverfahren) Hinweis auf die Möglichkeit eines
Schiedsgutachterverfahrens gem. Punkt 5 in
1 Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu
Geltendmachung des Deckungsanspruches diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind
durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der vom Versicherer zu tragen, sofern die
zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen sonstigen Voraussetzungen des
Unterlagen und Informationen dem Versicherungsschutzes vorliegen.
Versicherungsnehmer gegenüber in
geschriebener Form den Versicherungsschutz Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem.
grundsätzlich zu bestätigen oder begründet Absatz 1 gilt der Versicherungsschutz für die
abzulehnen. begehrte Maßnahme als anerkannt.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 5 Verlangt der Versicherungsnehmer die
genannten Frist berechtigt, diese durch Durchführung eines
einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen Schiedsgutachterverfahrens, so muss er
zu verlängern. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-)
[Seite 11]
Seite 11/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Ablehnung des Versicherers unter (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der
gleichzeitiger Benennung eines Versicherer ist verpflichtet, den
Rechtsanwaltes die Einleitung des Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht
Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener hinzuweisen, sobald dieser
Form beantragen. Versicherungsschutz für die Einleitung eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
Der Versicherer hat nach Einlangen des
Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits 2 Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer
einen Rechtsanwalt in geschriebener Form zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
namhaft zu machen und diesen mit der Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen,
Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu wenn beim Versicherer eine Interessenkollision
beauftragen. entstanden ist.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen Eine Interessenkollision liegt vor,
nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter
benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht – wenn der Versicherungsnehmer
als Rechtsvertreter tätig waren. Bei aufgrund desselben Ereignisses
Anwaltsgesellschaften schließt die Ansprüche aus verschiedenen
Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle Versicherungsverträgen bei
anderen von der Nominierung als demselben Versicherer geltend
Schiedsgutachter aus. macht und das Rechtsschutz-
Interesse des Versicherungsnehmers
6 Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer im Gegensatz zum wirtschaftlichen
einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Interesse des Versicherers in einem
Versicherungsnehmer an diese Entscheidung anderen Versicherungszweig steht
gebunden. oder
Weicht diese Entscheidung jedoch von der – wenn in einer Zivilsache ein Gegner
wirklichen Sachlage erheblich ab, können auftritt, dem der Versicherer aufgrund
Versicherungsnehmer oder Versicherer diese eines anderen
Entscheidung gerichtlich anfechten. Versicherungsvertrages für dasselbe
Ereignis den Versicherungsschutz
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte bestätigt hat.
innerhalb von vier Wochen keine oder keine
übereinstimmende Entscheidung, kann der Tritt eine Interessenkollision ein, hat der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherer dem Versicherungsnehmer von
Versicherungsschutz gerichtlich geltend diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu
machen. machen und ihn auf sein Wahlrecht
hinzuweisen.
7 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens
sind im Verhältnis des Obsiegens zum 3 Das Wahlrecht nach Punkt 1 und 2 bezieht sich
Unterliegen in diesem Verfahren vom nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort
Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
tragen, wobei die Kostentragungspflicht des haben, die für das durchzuführende Verfahren
Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort
eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde
nicht mindestens vier solcher Personen ihren
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht
die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten auf eine im Sprengel des zuständigen
teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte
Deckungsprozesses. Person.
Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter 4 Der Versicherer ist berechtigt, einen
aus, durch wen und wann wird dieser Rechtsvertreter auszuwählen,
beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
Interessenkollision zu geschehen? 4.1 wenn die versicherte außergerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht
1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu durch den Versicherer selbst vorgenommen
seiner Vertretung vor Gerichten oder wird;
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person 4.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
[Seite 12]
Seite 12/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
4.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Artikel 12: Was gilt als
Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter Versicherungsperiode, wann ist die Prämie
namhaft gemacht wird, nachdem ihn der zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen Versicherungsschutz?
des Fristablaufes hingewiesen hat;
1 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der
4.4 in den Fällen des Artikel 6, Punkt 7.3 Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres,
5 Der Versicherer ist verpflichtet, einen und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung
seines Deckungsanspruches keinen 2 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich
Rechtsvertreter namhaft macht und die Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters Versicherungsnehmer gegen Aushändigung
zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Polizze zu bezahlen (Einlösung der
erforderlich ist. Polizze). Die Folgeprämien einschließlich
Gebühren und Versicherungssteuer sind zum
6 Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt vereinbarten in der Polizze angeführten
durch den Versicherer im Namen und im Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter
Auftrag des Versicherungsnehmers Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
6.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung
der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
Vorliegen einer Interessenkollision sofort; Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a
6.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner VersVG im Anhang).
außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8,
Punkt 1.5). 3 Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit
der Einlösung der Polizze (Punkt 2) in Kraft,
7 Der Rechtsvertreter trägt dem jedoch nicht vor dem vereinbarten
Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst
die Verantwortung für die Durchführung seines danach ausgehändigt, dann aber die Prämie
Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des binnen 14 Tagen oder danach ohne
Versicherers besteht nicht. Der Versicherer schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
der Auswahl eines Rechtsvertreters. Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den
Besonderen Bestimmungen Wartefristen
Artikel 11: Wann können vorgesehen (Artikel 20 bis 26), dann beginnt
Versicherungsansprüche abgetreten oder der Versicherungsschutz erst nach Ablauf
verpfändet werden und wann gehen dieser Wartefristen.
Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder
1 Versicherungsansprüche können erst Verminderung des versicherten Risikos?
abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie
dem Grunde und der Höhe nach endgültig 1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf
festgestellt sind. Erhöhungen und Erweiterungen des
versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer
2 Ansprüche des Versicherungsnehmers auf ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss
Erstattung von Beträgen, die der Versicherer des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung die Übernahme der Gefahr erheblichen
auf den Versicherer über. Bereits an den Umstand dem Versicherer längstens innerhalb
Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge eines Monates anzuzeigen.
sind dem Versicherer zu erstatten.
2 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand
Versicherer bei der Geltendmachung dieser ein, der nach dem Tarif eine höhere als die
Ansprüche zu unterstützen und ihm auf vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
Verlangen eine Abtretungsurkunde Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt
auszustellen. dieses Umstandes an verlangen.
[Seite 13]
Seite 13/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum abgelehnt wird.
Nachteil des Versicherers berechtigen diesen,
die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es Bei Ablehnung des Anbotes gilt der
dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Versicherungsvertrag als vom Versicherer
Prämie entspricht, die bei richtigen und gekündigt. In diesem Fall endet der
vollständigen Angaben hätte gezahlt werden Versicherungsvertrag einen Monat nach
müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt Empfang der Ablehnung.
nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Im Anbot zur Vertragsänderung hat der
Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Versicherer auf diese Rechtsfolgen
Verschulden beruht. ausdrücklich hinzuweisen.
3 Wird die höhere Gefahr nach den für den Für die Prämienberechnung ist Artikel 15,
Geschäftsbetrieb des Versicherers Punkt 3.2 sinngemäß anzuwenden.
maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine
höhere Prämie nicht übernommen, kann der Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und
Versicherer innerhalb eines Monates von dem Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die
höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis Die Versicherungssumme unterliegt einer
erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Anpassung nach dem
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000). Sollte
Monat kündigen. der VPI 2000 außer Kraft gesetzt oder
eingestellt werden, so tritt der Nachfolgeindex,
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben oder ein vergleichbarer Index an dessen Stelle.
zum Nachteil des Versicherers ist dieser von Der VPI 2000 wird von der Bundesanstalt
der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Statistik Austria verlautbart und veröffentlicht.
Versicherungsnehmer beweist, dass die
Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der 1 Grundlagen zur Indexierung – Ausgangsindex:
Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener
4 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Indexwert, der für den dritten Monat vor
Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand Versicherungsbeginn verlautbart wurde.
ein, der nach dem Tarif eine geringere als die
vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der 2 Zeitpunkt der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherungssummenanpassung:
Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an
herabgesetzt wird. Zeigt der Die Versicherungssummenanpassung erfolgt
Versicherungsnehmer diesen Umstand dem immer zur vereinbarten Prämienhauptfälligkeit
Versicherer später als einen Monat nach des Vertrages. Diese ist in der Polizze
dessen Eintritt an, wird die Prämie vom angeführt und findet im Ausmaß der
Eingang der Anzeige an herabgesetzt. Indexveränderung statt, die sich innerhalb des
Berechnungszeitraumes ergibt. Als erster
5 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der
durch Änderung oder Neuschaffung von zwischen dem vereinbarten Ausgangsindex
Rechtsnormen oder durch eine Änderung der und der dem dritten Monat vor der jeweils
Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann aktuellen vertraglich vereinbarten
der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Prämienhauptfälligkeit, verlautbarten Indexzahl
Inkrafttreten der Rechtsnormen oder liegt. Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit
Veröffentlichung der geänderten Judikatur wird die Anpassung der Versicherungssumme
mittels eingeschriebenen Briefes in dem Verhältnis durchgeführt, das der
Veränderung des aktuellen Index zur
5.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten
Versicherungsvertrages anbieten oder Monat davor verlautbarten Indexzahl),
gegenüber dem vorangegangenen Index zur
5.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten
einer Frist von einem Monat kündigen. Monat davor verlautbarten Indexzahl)
entspricht. Die jeweils ermittelte
Das Anbot zur Änderung des Versicherungssumme bildet die Grundlage für
Versicherungsvertrages gilt als angenommen, weitere Wertanpassungen. Weiters gilt als
wenn es nicht innerhalb eines Monates nach vereinbart, dass eine Indexanpassung nicht vor
seinem Empfang in geschriebener Form Ablauf eines Jahres, danach nicht in kürzeren
[Seite 14]
Seite 14/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
als einjährigen Abständen vorgenommen wird. Bonusprämie) nachzuverrechnen.
3 Prämienveränderung – 3 Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines
Versicherungssummenanpassung: Versicherungsfalles kann der
Versicherungsvertrag unter folgenden
Durch die Anpassung, Indexierung der Voraussetzungen gekündigt werden:
Versicherungssumme (wie in Absatz 2
angeführt), verändert sich auch die Prämie. 3.1 Der Versicherungsnehmer kann kündigen,
wenn der Versicherer
Die im Vertrag vorgesehenen
Höchstentschädigungsleistungen, – den Versicherungsschutz bestätigt
Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und oder eine Leistung erbracht hat,
Nebenleistungen unterliegen im selben
Ausmaß und zu demselben Zeitpunkt der – die Bestätigung des
Wertanpassung wie die Versicherungssumme. Versicherungsschutzes (Artikel 9,
Die in Artikel 17, 18, jeweils Absatz 2.2.2 und Punkt 1) verzögert hat,
die in Artikel 19 Absatz 2.2.4 angeführten
Kostenlimits (Geldstrafen) werden nicht – die Ablehnung des
wertangepasst. Versicherungsschutzes (Artikel 9,
Punkt 1) verspätet, ohne Begründung
Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen oder zu Unrecht ausgesprochen hat,
verlängert sich der Versicherungsvertrag
oder endet er vorzeitig? – die Ablehnung der Kostenübernahme
gem. Artikel 9, Punkt 4 ohne Angabe
1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze von Gründen und/oder ohne Hinweis
festgesetzte Dauer. Das auf die Möglichkeit eines
Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein Schiedsgutachterverfahrens
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein ausgesprochen hat.
Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem
der Vertragsteile in geschriebener Form Die Kündigung ist innerhalb eines Monates
gekündigt worden ist. Bei vorzunehmen
Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
zum Betrieb eines Unternehmens des – nach erfolgter Bestätigung oder
Versicherungsnehmers gehört erbrachter Leistung,
(Verbraucherverträge), wird der Versicherer
den Versicherungsnehmer vor Beginn der – nach Ablauf der Frist für die
Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Bestätigung und/oder Ablehnung des
Vertragsverlängerung bei unterlassener Versicherungsschutzes (Artikel 9,
Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass Punkt 1),
dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eine angemessene Frist hat. – nach Zugang der unbegründeten
oder ungerechtfertigten Ablehnung
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, des Versicherungsschutzes bzw.
endet der Vertrag ohne Kündigung. nach Zugang der Ablehnung der
Kostenübernahme ohne Begründung
2 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein und/oder Rechtsbelehrung,
versichertes Risiko vor Ende der
Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der – nach Rechtskraft des stattgebenden
Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Urteiles im Falle einer
Wegfall des Risikos. Deckungsklage.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung
weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend oder zum Ende der laufenden
eingeschränktem Umfang bestehen. Versicherungsperiode erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu Dem Versicherer gebührt die auf die
jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer abgelaufene Versicherungszeit entfallende
Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. Der anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet,
Versicherer ist berechtigt, die für die längere die für die längere Vertragsdauer eingeräumten
Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt)
Prämiennachlässe (Dauerrabatt oder nachzuverrechnen.
[Seite 15]
Seite 15/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
3.2 Der Versicherer kann zum Schutz der zwischen Versicherer und
Versichertengemeinschaft vor Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder
überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter sonstigen Dritten gilt die geschriebene Form
Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, als vereinbart, sofern nicht die Schriftform für
wenn sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer bzw.
– er den Versicherungsschutz bestätigt ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
oder eine Leistung erbracht hat, vereinbart wurde.
– der Versicherungsnehmer einen Der geschriebenen Form wird durch Zugang
Anspruch arglistig oder mutwillig eines Textes in Schriftzeichen entsprochen,
erhoben hat, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht (z. B. E-Mail).
– der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall vorsätzlich oder Schriftform bedeutet, dass dem
grob fahrlässig herbeigeführt hat. Erklärungsempfänger das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates Erklärenden zugehen muss.
vorzunehmen
Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene
– nach Bestätigung des Erklärungen und Informationen des
Versicherungsschutzes, Versicherungsnehmers, des Versicherten oder
sonstiger Dritter sind nicht wirksam.
– nach Erbringung einer
Versicherungsleistung,
Besondere Bestimmungen
– nach Kenntnis der Arglistigkeit, der
Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und
groben Fahrlässigkeit. Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge
(Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist Vertrags-Rechtsschutz
erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen
Anspruch arglistig erhoben hat, kann der 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
Versicherungsschutz haben je nach
Dem Versicherer gebührt die auf die Vereinbarung
abgelaufene Versicherungszeit entfallende
anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet auf 1.1 der Versicherungsnehmer und seine
die Nachverrechnung von eingeräumten Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für alle
Dauerrabatten oder gewährten Bonusprämien nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu
(Prämiennachlässe für eine längere Lande sowie Anhänger, welche in Österreich
Vertragsdauer). zugelassen sind oder
3.3 Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf 1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich
das Kündigungsrecht nach Punkt 3.1 und 3.2, und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
sofern Versicherungsleistungen, Ansprüche, sowie Anhänger, welche in Österreich
aus dem Allgemeinen Beratungs- zugelassen sind oder
Rechtsschutzes (Artikel 22) zu erbringen sind.
1.3 der Versicherungsnehmer für ein in der Polizze
4 Erlangt der Versicherer Kenntnis von der bezeichnetes, nicht betrieblich genutztes
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Motorfahrzeug zu Lande, sowie Anhänger die
Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er in seinem Eigentum stehen, von ihnen gehalten
den Versicherungsvertrag innerhalb eines werden, auf sie in Österreich zugelassen oder
Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem von ihm geleast sind.
Monat kündigen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in
Artikel 16: In welcher Form sind Punkt 1.1 bis 1.3 auch auf den berechtigten
Erklärungen abzugeben? Lenker und die berechtigten Insassen dieser
Fahrzeuge.
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen
[Seite 16]
Seite 16/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
2 Was ist versichert? 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht
Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
Der Versicherungsschutz umfasst Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht
Ersatzfreiheitsstafe) oder eine Geldstrafe
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz von mehr als 200 Euro festgesetzt
wurde.
für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen aufgrund Werden in einer Strafverfügung mehrere
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Geldstrafen verhängt, besteht
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Versicherungsschutz für das gesamte
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, Verfahren, wenn zumindest eine
soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Geldstrafe von mehr als 200 Euro
Verwendung des versicherten Fahrzeuges verhängt wurde.
entstehen.
Kommt es ohne Erlassung einer
2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die Strafverfügung zur Einleitung eines
Geltendmachung von ordentlichen Verfahrens, besteht
Schadenersatzansprüchen wegen reiner Versicherungsschutz nur, wenn das
Vermögensschäden, die aus der Verfahren vor Erlassung eines
Verletzung gesetzlicher oder Bescheides eingestellt oder wenn mit
vertraglicher Pflichten zwischen Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder
Vertragspartnern oder aus der Absatz 2 festgesetzt wird.
Verletzung vorvertraglicher Pflichten
entstehen (versicherbar gem. Punkt 2.4). Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
besteht Versicherungsschutz bei
2.1.2 Die Geltendmachung von Delikten, die eine Vormerkung im
Schadenersatzansprüchen für örtlichen Führerscheinregister oder den
geschäftlich befördertes Gut ist nur Entzug der Lenkerberechtigung
versichert, wenn dies besonders bewirken.
vereinbart ist.
2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem
2.2 Straf-Rechtsschutz Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen, übernimmt der
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Versicherer die notwendigen Kosten
Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen anwaltlicher Beratungs- und
eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung Vertretungshandlungen sowie einen
von Verkehrsvorschriften. allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis
max. 1.100 Euro inkl. USt.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
Strafverfahren ab Anklage, bei Werden dem Versicherungsnehmer
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der Gebühren eines vom Staatsanwalt
ersten Verfolgungshandlung. Bei beigezogenen Sachverständigen oder
staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das
gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt.
ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt 2.3 Führerschein-Rechtsschutz
oder der Kontaktaufnahme durch einen
Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen für die Vertretung im Verfahren wegen
Tatausgleichs. Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Zusammenhang mit der Haltung und Verkehrsunfall oder einer Übertretung von
bestimmungsgemäßen Verwendung des Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde.
Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
verstehen. Die Verletzung derartiger In diesen Fällen umfasst der
Vorschriften fällt abweichend von Versicherungsschutz auch die Vertretung im
Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der Verfahren zur Wiederausfolgung der
Verschuldensform unter Lenkerberechtigung.
Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
Zwecke der Erzielung eines Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn
kommerziellen Vorteils begangen wurde. das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
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Seite 17/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. 4.1.1 dass der Lenker die behördliche
Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu
2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz lenken;
Wenn vereinbart, umfasst der 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung Versicherungsfalles nicht in einem durch
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Alkohol, Suchtgift oder
Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Medikamentenmissbrauch
Anhänger einschließlich Ersatzteile und beeinträchtigten Zustand befindet;
Zubehör betreffen.
4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die auf Alkohol zu untersuchen, sich einem
Geltendmachung oder Abwehr von Arzt vorführen, sich untersuchen oder
Schadenersatzansprüchen wegen reiner sich Blut abnehmen zu lassen;
Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten 4.1.4 dass der Lenker nach einem
zwischen Vertragspartnern oder aus der Verkehrsunfall seinen gesetzlichen
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz
gem. Punkt 1.1 und Punkt 1.3 erstreckt sich Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
dieser Versicherungsschutz auch auf die gegenüber dem Versicherungsnehmer
Wahrnehmung rechtlicher Interessen und den mitversicherten Personen
bestehen, soweit diese die Verletzung
2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer- dieser Obliegenheiten weder kannten
Vermietfahrzeugen, noch kennen mussten.
2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung 4.2 Für den Fall, dass der Lenker eine dieser
weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
Anhänger und von Folgefahrzeugen, vereinbart. Die Voraussetzungen und
wenn diese Fahrzeuge für die gem. Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
Punkt 1 jeweils vereinbarte Nutzung gesetzlich geregelt. Zu diesen
vorgesehen sind. Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der
2.5 Erweiterte Deckung zu Punkt 2.1 bis 2.3 Obliegenheiten
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung – gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2
von Schadenersatzansprüchen oder einem siehe § 6 Abs. 2 VersVG
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall
sowie im Verfahren wegen Entziehung der – gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4
Lenkerberechtigung umfasst der siehe § 6 Abs. 3 VersVG
Versicherungsschutz auch die Kosten für
Verfassungs- und Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, 4.1.3 und
4.1.4 besteht nur dann, wenn der angeführte
3 Was ist nicht versichert? Umstand im Spruch oder in der Begründung
einer im Zusammenhang mit dem
Es besteht im Fahrzeug-Rechtsschutz – neben Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Entscheidung eines Gerichtes oder einer
Versicherungsschutz für die Beteiligung an Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
motorsportlichen Veranstaltungen (auch Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
Wertungsfahrten und Rallyes) und den zurückzuzahlen.
dazugehörenden Trainingsfahrten.
5 Welche Regelung gilt bei Stilllegung des
4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein
Folgefahrzeug über?
4.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, 5.1 Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes
gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr
genommen, so wird dadurch der
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Versicherungsvertrag nicht berührt. 1.2 der Versicherungsnehmer
5.2 Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im
Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Eigentum einer versicherten Person stehen,
Weise weg, geht der Versicherungsschutz nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr
frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen gehalten oder geleast werden.
Abmeldung des ursprünglich versicherten
Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen
innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes gelten Motorfahrzeuge zu Lande sowie
Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Anhänger.
Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an
die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges 2 Was ist versichert?
tritt (Folgefahrzeug).
Der Versicherungsschutz umfasst
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des
Fahrzeuges und die Daten des 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Folgefahrzeuges sind dem Versicherer
innerhalb eines Monates anzuzeigen. für die Geltendmachung von eigenen
Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Schadenersatzansprüchen aufgrund
Anzeige, ist der Versicherer von der gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener
das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Personen-, Sach- oder Vermögensschäden,
Kennzeichen ausgegeben oder es waren im soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer
Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim gelenkte Fahrzeug betreffen.
Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge
vorhanden als bei ein und demselben Kein Versicherungsschutz besteht für die
Versicherer versichert waren. Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen reiner
6 Wann endet der Vertrag vorzeitig? Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die zwischen Vertragspartnern oder aus der
mitversicherten Personen gem. Punkt 1.1 oder Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
der Versicherungsnehmer gem. Punkt 1.3 seit
mindestens einem Monat nicht mehr 2.2 Straf-Rechtsschutz
Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder
Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der für die Verteidigung in Strafverfahren vor
Versicherungsnehmer die Aufhebung des Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung
verlangen. von Verkehrsvorschriften.
6.2 Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Strafverfahren ab Anklage, bei
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der
er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses ersten Verfolgungshandlung. Bei
Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz
dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen. Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt
oder der Kontaktaufnahme durch einen
Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
Führerschein-Rechtsschutz für Tatausgleichs.
Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Zusammenhang mit der
bestimmungsgemäßen Verwendung des
Versicherungsschutz haben je nach Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
Vereinbarung verstehen. Die Verletzung derartiger
Vorschriften fällt abweichend von
1.1 der Versicherungsnehmer und seine Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1); Verschuldensform unter
Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
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Seite 19/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Zwecke der Erzielung eines Lenkerberechtigung.
kommerziellen Vorteils begangen wurde.
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn
2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht das Verfahren wegen fehlender geistiger oder
körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht 2.4 Erweiterte Deckung
Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine
Geldstrafe von mehr als 200 Euro Im Zusammenhang mit der Geltendmachung
festgesetzt wurde. von Schadenersatzansprüchen oder einem
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall
Werden in einer Strafverfügung mehrere sowie im Verfahren wegen Entziehung der
Geldstrafen verhängt, besteht Lenkerberechtigung umfasst der
Versicherungsschutz für das gesamte Versicherungsschutz auch die Kosten für
Verfahren, wenn zumindest eine Verfassungs- und
Geldstrafe von mehr als 200 Euro Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
verhängt wurde.
3 Was ist nicht versichert?
Kommt es ohne Erlassung einer
Strafverfügung zur Einleitung eines Es besteht im Lenker-Rechtsschutz – neben
ordentlichen Verfahrens, besteht den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
Versicherungsschutz nur, wenn das Versicherungsschutz für die Beteiligung an
Verfahren vor Erlassung eines motorsportlichen Veranstaltungen (auch
Bescheides eingestellt oder wenn mit Wertungsfahrten und Rallyes) und den
Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder dazugehörenden Trainingsfahrten.
Absatz 2 festgesetzt wird.
4 Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe
besteht Versicherungsschutz bei 4.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
Delikten, die eine Vormerkung im Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt,
örtlichen Führerscheinregister oder den gelten,
Entzug der Lenkerberechtigung
bewirken. 4.1.1 dass der Lenker die behördliche
Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu
2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem lenken;
Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen, übernimmt der 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des
Versicherer die notwendigen Kosten Versicherungsfalles nicht in einem durch
anwaltlicher Beratungs- und Alkohol, Suchtgift oder
Vertretungshandlungen sowie einen Medikamentenmissbrauch
allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis beeinträchtigten Zustand befindet;
max. 1.100 Euro inkl. USt.
4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen
Werden dem Versicherungsnehmer Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
Gebühren eines vom Staatsanwalt auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt
beigezogenen Sachverständigen oder vorführen, sich untersuchen oder sich
Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Blut abnehmen zu lassen;
Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt.
4.1.4 dass der Lenker nach einem
2.3 Führerschein-Rechtsschutz Verkehrsunfall seinen gesetzlichen
Verständigungs- oder
für die Vertretung im Verfahren wegen Hilfeleistungspflichten entspricht.
Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn 4.2 Für den Fall, dass der Lenker eine dieser
das Verfahren im Zusammenhang mit einem Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von vereinbart. Die Voraussetzungen und
Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
diesen Voraussetzungen und Begrenzungen
In diesen Fällen umfasst der der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung
Versicherungsschutz auch die Vertretung im der Obliegenheiten
Verfahren zur Wiederausfolgung der
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Seite 20/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
– gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 2 Was ist versichert?
siehe § 6 Abs 2 VersVG
Der Versicherungsschutz umfasst
– gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4
siehe § 6 Abs 3 VersVG 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der für die Geltendmachung von
Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, Punkt 4.1.3 Schadenersatzansprüchen aufgrund
und 4.1.4 besteht nur dann, wenn der gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
angeführte Umstand im Spruch oder in der privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen
Begründung einer im Zusammenhang mit dem Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes oder einer 2.2 Straf-Rechtsschutz
Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind für die Verteidigung in Strafverfahren vor
zurückzuzahlen. Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
fahrlässiger strafbarer Handlungen und
Artikel 19: Schadenersatz- und Straf- Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht
Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage,
Betriebsbereich bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab
der ersten Verfolgungshandlung. Bei
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen
Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz
Betriebsbereich. ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die
Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? oder der Kontaktaufnahme durch einen
Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen
Versicherungsschutz haben Tatausgleichs.
1.1 im Privatbereich 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die
sowohl bei fahrlässiger als auch
der Versicherungsnehmer und seine vorsätzlicher Begehung strafbar sind,
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für wird beim Vorwurf vorsätzlicher
Versicherungsfälle, die den privaten Begehung rückwirkend
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Versicherungsschutz gegeben, wenn
Betriebsbereich oder eine sonstige eine Einstellung des Verfahrens, ein
Erwerbstätigkeit betreffen; rechtskräftiger Freispruch oder eine
rechtskräftige Verurteilung wegen
1.2 im Berufsbereich Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung
derartiger Strafverfahren durch Diversion
der Versicherungsnehmer und seine führt nicht zu einem rückwirkenden
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer Versicherungsschutz.
Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige
für Versicherungsfälle, die mit der 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für
Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen Handlungen und Unterlassungen, die nur
oder auf dem direkten Weg von und zur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind,
Arbeitsstätte eintreten; besteht unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens kein Versicherungsschutz.
1.3 im Betriebsbereich
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer
der Versicherungsnehmer für den versicherten fahrlässige strafbare Handlungen oder
Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt
§ 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem der Versicherer bei staatsanwaltlichen
Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb Diversionsmaßnahmen die notwendigen
unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Kosten anwaltlicher Beratungs- und
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte Vertretungshandlungen sowie einen
eintreten. allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis
1.100 Euro inkl. USt. Werden dem
Versicherungsnehmer Gebühren eines
vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers
[Seite 21]
Seite 21/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf (versicherbar gem. Artikel 24).
1.500 Euro inkl. USt.
3.2 Es besteht im Schadenersatz- und Straf-
2.2.4 Im Betriebsbereich besteht Rechtsschutz – neben den in Artikel 7
Versicherungsschutz in genannten Fällen – kein Versicherungsschutz
Verwaltungsstrafverfahren nur dann,
wenn mit Strafverfügung eine 3.2.1 unabhängig vom Ausgang des Straf-
Freiheitsstrafe (nicht oder Ermittlungsverfahren oder bei
Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine verwaltungsbehördlicher
Geldstrafe von mehr als 0,2 % der Verfolgungshandlung wegen einer
Versicherungssumme festgesetzt wird. Handlung oder Unterlassung, die nur bei
vorsätzlicher Begehung strafbar ist;
Werden in einer Strafverfügung mehrere
Geldstrafen verhängt, besteht 3.2.2 für gewerbsmäßige Begehung nach
Versicherungsschutz für das gesamte § 70 StGB;
Verfahren, wenn zumindest eine
Geldstrafe von mehr als 0,2 % der 3.2.3 für die Geltendmachung von
Versicherungssumme festgesetzt wird. immateriellen Schadenersatzansprüchen
aus der Verletzung von
Kommt es ohne Erlassung einer Persönlichkeitsrechten, ausgenommen
Strafverfügung zur Einleitung eines Personenschäden und Schäden aus der
ordentlichen Verfahrens, besteht Verletzung der persönlichen Freiheit;
Versicherungsschutz nur, wenn das
Verfahren vor Erlassung eines 3.2.4 für die Geltendmachung von
Bescheides eingestellt oder wenn mit Schadenersatz- und
Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder Unterlassungsansprüchen gemäß
Absatz 2 festgesetzt wird. § 1330 ABGB wegen einer
Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung
3 Was ist nicht versichert? unwahrer Tatsachen;
3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit 3.2.5 im Berufsbereich für die Verteidigung in
anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Strafverfahren nach dem
Versicherungsschutz nicht Lebensmittelgesetz.
3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer 4 Wann entfällt der Versicherungsschutz?
und den mitversicherten Personen in
ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Als Obliegenheit, deren Verletzung die
Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt,
Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande dass der Versicherungsnehmer sich im
eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in
und 18); einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten
3.1.2 die Geltendmachung von Zustand befindet, und dass er einer
Schadenersatzansprüchen zwischen gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine
Arbeitgeber und Arbeitnehmer Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem
(versicherbar gem. Artikel 20); Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut
abnehmen zu lassen.
3.1.3 die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen reiner Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Vermögensschäden, die aus der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der
Verletzung gesetzlicher oder angeführte Umstand im Spruch oder in der
vertraglicher Pflichten zwischen Begründung einer im Zusammenhang mit dem
Vertragspartnern oder aus der Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
Verletzung vorvertraglicher Pflichten Entscheidung eines Gerichtes oder einer
entstehen (versicherbar gem. Artikel 23); Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind
3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, zurückzuzahlen.
welche beim Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Besitzer von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen entstehen Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
[Seite 22]
Seite 22/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Vereinbarung auf den Berufs- und/oder neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein
Betriebsbereich. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem kollektiven
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Arbeitsrecht.
Versicherungsschutz haben 4 Wartefrist
1.1 im Berufsbereich Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
Monaten ab dem vereinbarten
der Versicherungsnehmer und seine Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer Versicherungsschutz.
Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des
§ 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber; 5 Versicherungssumme – Sublimit
1.2 im Betriebsbereich Für den umfassten Versicherungsschutz
(Artikel 20, Punkt 2.1) gilt ein Sublimit (höchste
der Versicherungsnehmer für den versicherten Versicherungssumme) pro Versicherungsfall
Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen und Jahr als vereinbart. Die Höhe des Sublimits
Arbeitnehmern. richtet sich nach der Wahl des beantragten
Versicherungsproduktes und wird in der
2 Was ist versichert? jeweiligen Polizze dokumentiert.
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Artikel 21: Sozialversicherungs-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rechtsschutz
Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren
vor österreichischen Gerichten als Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
Arbeitsgerichte. Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen übernimmt der 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherer bis max. 2.500 Euro inkl. USt.
sofern die Angelegenheit dadurch endgültig Versicherungsschutz haben
beendet ist.
1.1 im Privat- und Berufsbereich
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich
der Versicherungsschutz des versicherten der Versicherungsnehmer und seine
Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
seiner Forderung vor dem Konkurs- oder
Ausgleichsgericht sowie auf die 1.2 im Betriebsbereich
Geltendmachung seiner Ansprüche auf
InsolvenzAusfallgeld. der Versicherungsnehmer für den versicherten
Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der
besteht Versicherungsschutz für die Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich oder auf dem direkten Weg von und zur
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Arbeitsstätte eintreten.
Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7,
Punkt 3.8 auch für Disziplinarverfahren. 2 Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten von Verfassungs- und Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Versicherungsnehmers
Höhe von 2 % der Versicherungssumme,
maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich 2.1 in gerichtlichen Verfahren mit
vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. Diese Sozialversicherungsträgern wegen
Deckungserweiterung gilt nicht in sozialversicherungsrechtlicher
Disziplinarsachen. Leistungssachen.
3 Was ist nicht versichert? 2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der
Es besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz – Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns
[Seite 23]
Seite 23/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
oder Endes der Sozialversicherung sowie 3 Was gilt als Versicherungsfall?
wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen
und Zuschläge. Als Versicherungsfall gilt eine bereits
eingetretene oder bevorstehende Änderung in
2.3 in Verfahren wegen Zuerkennung/Bemessung den rechtlichen Verhältnissen des
des staatlichen Pflegegeldes gemäß Versicherungsnehmers, die eine Beratung
Bundespflegegeldgesetz. notwendig macht.
3 Wartefrist 4 Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
Monaten ab dem vereinbarten Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz. Versicherungsschutz.
Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-
Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
Betriebsbereich. Vereinbarung auf den Privat- und/oder
Betriebsbereich.
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
Versicherungsschutz haben
1.1 im Privat- und Berufsbereich
1.1 im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1). der Versicherungsnehmer und seine
Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für
1.2 im Betriebsbereich Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
der Versicherungsnehmer für Betriebsbereich oder eine sonstige
Rechtsangelegenheiten des versicherten Erwerbstätigkeit betreffen;
Betriebes.
1.2 im Betriebsbereich
2 Was ist versichert?
der Versicherungsnehmer für den versicherten
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten Betrieb.
für eine mündliche Rechtsauskunft durch den
Versicherer oder durch einen vom Versicherer 2 Was ist versichert?
ausgewählten Rechtsvertreter.
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
aus allen Gebieten des österreichischen schuldrechtlichen Verträgen des
Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und Versicherungsnehmers über bewegliche
sonstiges Abgabenrecht beziehen. Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen
Werkverträgen des Versicherungsnehmers
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim über unbewegliche Sachen.
selben Versicherer bestehende
Versicherungsverträge, übernimmt der Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Versicherer die Kosten eines vom schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Versicherungsnehmer frei gewählten Geltendmachung oder Abwehr von
Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am Schadenersatzansprüchen wegen reiner
allgemeinen Gerichtsstand des Vermögensschäden, die aus der Verletzung
Versicherungsnehmers hat. gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern oder aus der
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
höchstens einmal monatlich in Anspruch
genommen werden. 2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der
Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw.
[Seite 24]
Seite 24/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
sonstigen Werkverträgen über unbewegliche 3 Was ist nicht versichert?
Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen
einschließlich zugehöriger Grundstücke, die Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
vom Versicherungsnehmer zu eigenen anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Wohnzwecken benützt werden. Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als
auch sonstigen Zwecken dienen, besteht 3.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu
Versicherungsschutz nur für Fälle, die Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Anhänger (versicherbar gem. Artikel 17);
Bei Gebäuden, die neben eigenen 3.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen
Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen (versicherbar gem. Artikel 20).
Fremdenbeherbergung dienen, besteht
Versicherungsschutz in vollem Umfang. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
anderen Versicherungszweigen umfasst der
2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nicht
Versicherungsschutz nur unter folgenden
Voraussetzungen 3.3 die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung
vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen wenn dieses Risiko im Rahmen eines
oder behaupteten Forderungen und Haftpflichtversicherungsvertrages versichert
Gegenforderungen der Vertragsparteien ist.
(Gesamtansprüche) aufgrund desselben
Versicherungsfalles im Sinne des 3.4 Neben den in Artikel 7 genannten Fällen
Artikels 2, Punkt 3 die vertraglich besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz für
vereinbarte Obergrenze unabhängig von die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Umfang, Form und Zeitpunkt der Versicherungsverträgen, wenn das
Geltendmachung nicht übersteigen; zugrundliegende Unfallereignis vor
Vertragsbeginn eingetreten ist.
Aufrechnungsweise geltend gemachte
Forderungen des Gegners werden für 3.5 Nicht versichert ist die Geltendmachung und
die Berechnung der Gesamtansprüche Abwehr von vertraglichen Rücktritts- und
nur berücksichtigt, sofern und sobald sie Rückabwicklungsansprüchen, wenn der
der Höhe nach konkret beziffert sind. betroffene Vertrag vor Abschluss des
Rechtsschutzversicherungsvertrages mit HDI
Sinken die Gesamtansprüche vor der abgeschlossen wurde.
gerichtlichen Geltendmachung durch
Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis 4 Wartefrist
unter die vereinbarte Obergrenze,
besteht ab diesem Zeitpunkt Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei
Versicherungsschutz. Monaten ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Steigen die Gesamtansprüche nach Versicherungsschutz.
Bestätigung des Versicherungsschutzes
über die vereinbarte Obergrenze, entfällt Artikel 24: Rechtsschutz für
ab diesem Zeitpunkt der Grundstückseigentum und Miete
Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach
2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen Vereinbarung auf die Selbstnutzung des
erst nach Aufforderung in geschriebener versicherten Objektes und/oder die
Form des Gegners durch den Gebrauchsüberlassung am versicherten
Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Objekt.
Zustand wiederherzustellen;
1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener
Forderungen (Inkassofälle) sind Versicherungsschutz hat der
Teilzahlungen des Gegners abweichend Versicherungsnehmer
von Artikel 6. Punkt 6.7 zuerst auf
Kosten anzurechnen. 1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft
als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich
[Seite 25]
Seite 25/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Nutzungsberechtigter des in der Polizze nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder allmählicher Einwirkungen, wenn die
Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige Einwirkungen von unmittelbar benachbarten
selbständige Räumlichkeit) eintreten Grundstücken ausgehen oder durch die
Selbstnutzung); Einwirkungen unmittelbar benachbarte
Grundstücke betroffen sind.
1.2 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft
als Vermieter oder Verpächter des in der 2.3 als Wohnungseigentümer
Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes
oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige 2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner
selbständige Räumlichkeit) eintreten Eigenschaft als ausschließlich
(Gebrauchsüberlassung). Nutzungsberechtigter des versicherten
Wohnungseigentumsobjekts eintreten;
Der Versicherungsschutz aus der
Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die
beim Versicherungsnehmer in seiner Eigentümergemeinschaft gegen Dritte
Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich vorgeht oder von Dritten in Anspruch
Nutzungsberechtigter des versicherten genommen wird, anteilig entsprechend
Objektes eintreten. dem Miteigentumsanteil des
Versicherungsnehmers an der
2 Was ist versichert? Gesamtliegenschaft, zu der das
versicherte Wohnungseigentumsobjekt
Der Versicherungsschutz umfasst die gehört;
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Verfahren vor österreichischen Gerichten je Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1
nach Vereinbarung besteht für Versicherungsfälle gem.
Artikel 24, Punkt 2.3.1 und Artikel 24,
2.1 aus Miet- und Pachtverträgen; Punkt 2.3.2 Versicherungsschutz auch
für die Geltendmachung und Abwehr
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
umfasst auch allmählicher Einwirkungen, wenn die
Einwirkungen von unmittelbar
2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von benachbarten Grundstücken ausgehen
Schadenersatzansprüchen wegen reiner oder durch die Einwirkungen unmittelbar
Vermögensschäden, die aus der benachbarte Grundstücke betroffen sind.
Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen 2.3.3 In allen anderen Fällen übernimmt der
Vertragspartnern oder aus der Versicherer für die Wahrnehmung
Verletzung vorvertraglicher Pflichten rechtlicher Interessen des
entstehen; Wohnungseigentümers max. 1.100 Euro
inkl. USt.
2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und
Entziehungsklagen gegen Dritte; 2.4 nur für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen, die aus der
2.1.3 die Geltendmachung von Beschädigung des versicherten Objektes
Schadenersatzansprüchen gegen Dritte entstehen.
wegen Beschädigung des versicherten
Objektes. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen übernimmt der
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Versicherer bis maximal 1.100 Euro inkl. USt.,
Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz sofern die Angelegenheit dadurch endgültig
auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen beendet ist.
der Gemeinden.
3 Was ist nicht versichert?
2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich der
Geltendmachung und Abwehr 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit
nachbarrechtlicher Ansprüche; anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung
Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1 besteht rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Versicherungsschutz auch für die
Geltendmachung und Abwehr 3.1.1 familienrechtlichen
[Seite 26]
Seite 26/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Auseinandersetzungen (versicherbar 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch
gem. Artikel 25); Risikowegfall gem. § 68 VersVG, umfasst die
vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1 auch
3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs
(versicherbar gem. Artikel 26). Monaten ab Risikowegfall eintreten.
3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb
anderen Versicherungszweigen umfasst der von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung der bisherigen Mietwohnung eine andere
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Mietwohnung und wünscht er für diese
der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages,
wenn dieses Risiko im Rahmen eines so besteht für die Ersatzwohnung ohne
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz
ist. gem. Punkt 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für
die Ersatzwohnung, frühestens aber ab
3.3 Es besteht im Rechtsschutz für Beendigung des Mietvertrages für die
Grundstückseigentum und Miete – neben den ursprünglich versicherte Wohnung.
in Artikel 7 genannten Fällen – kein
Versicherungsschutz für Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des
neuen Mietvertrages besteht
3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Versicherungsschutz, wenn der Abschluss
im Zusammenhang mit dem derivativen frühestens sechs Monate vor Beendigung des
Erwerb oder der Veräußerung des alten Mietvertrages erfolgte.
Eigentumsrechtes oder sonstiger
dinglicher Rechte am versicherten Objekt 6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als
durch den Versicherungsnehmer; Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung
oder eines selbst genutzten Eigenheimes
3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des
im Zusammenhang mit Akten der ursprünglich versicherten Risikos ein
Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ersatzobjekt und wünscht er für dieses
Enteignungs-, Flurverfassungs-, Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so
Raumordnungs-, Grundverkehrs- und besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche
Grundbuchangelegenheiten; Wartefrist Versicherungsschutz gem. Punkt 2.2
(neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3 (neu
3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezogene Eigentumswohnung) ab dem
zwischen Miteigentümern oder zwischen Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur
sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,
des in der Polizze bezeichneten frühestens aber ab Risikowegfall für das
Objektes. ursprünglich versicherte Objekt.
4 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht
Bei der Geltendmachung und Abwehr von 1 Wer ist versichert?
nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund
allmählicher Einwirkungen gilt der Versicherungsschutz haben der
Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer und seine
eingetreten, in dem die allmählichen Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
Einwirkungen begonnen haben oder begonnen
haben sollen, das ortsübliche Maß zu 2 Was ist versichert?
überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die
Regelungen des Artikels 2. Der Versicherungsschutz umfasst die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
5 Wartefrist österreichischen Gerichten aus dem Bereich
der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Eherechtes sowie des Obsorgerechtes und der
Monaten ab dem vereinbarten Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz. In Außerstreitsachen besteht
Versicherungsschutz nur für das
6 Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
oder wann endet er vorzeitig? Entscheidungen.
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Seite 27/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
3 Was ist nicht versichert? 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der
Vaterschaft und zur Feststellung der
Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel und für die im ursächlichen Zusammenhang mit
7, Punkt 5.1 genannten Fällen – kein einem solchen Verfahren stehenden
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Unterhaltssachen, wenn der
rechtlicher Interessen Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor
der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
3.1 in Ehescheidungssachen;
4 Was gilt als Versicherungsfall?
3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang
stehenden Streitigkeiten über Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gem.
Artikel 2, Punkt 3.
3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie
insbesondere die Abgeltung der Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder
des anderen, die Aufteilung des behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten
ehelichen Gebrauchsvermögens und der oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als
ehelichen Ersparnisse sowie den Versicherungsfall das Ereignis, das den
Unterhalt, Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches
Interesse wahrzunehmen.
3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und
ehelichen Kindern, wie insbesondere 5 Wartefrist
den hauptsächlichen Aufenthalt
minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von
Recht auf persönlichen Verkehr sechs Monaten ab dem vereinbarten
zwischen den Eltern und den Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
minderjährigen Kindern und den Versicherungsschutz.
Unterhalt, wenn der Versicherungsfall
während der Anhängigkeit des Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht
Ehescheidungsverfahrens oder
innerhalb eines Jahres nach dessen 1 Wer ist versichert?
rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist
Versicherungsschutz haben der
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die Versicherungsnehmer und seine
bei Einleitung des Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1).
Ehescheidungsverfahrens bereits
anhängig waren und mit diesem in 2 Was ist versichert?
ursächlichem Zusammenhang stehen,
entfällt der Versicherungsschutz ab dem Der Versicherungsschutz umfasst die
Zeitpunkt der Einleitung des Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Ehescheidungsverfahrens. österreichischen Gerichten aus dem Bereich
des Erbrechtes.
Diese Bestimmungen sind sinngemäß
auch auf eingetragene Partnerschaften In Außerstreitsachen besteht
anzuwenden. Versicherungsschutz nur für das
Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Entscheidungen. In Verfahren zur
Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Entscheidung über widersprechende
Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG)
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der besteht Versicherungsschutz auch in erster
Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. Instanz.
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der 3 Was ist nicht versichert?
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
bereits anhängig waren und damit in Es besteht im Erbrechtsschutz – neben den in
ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt Artikel 7 genannten Fällen – kein
der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde
Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder
eingetragene Partnerschaften anzuwenden. innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist.
[Seite 28]
Seite 28/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
4 Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von
sechs Monaten nach dem vereinbarten
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz.
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Seite 29/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
ANHANG (Stand 2019) Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers zu
Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) beeinflussen oder die Feststellung solcher
Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
A Anlage: Versicherungsvertragsgesetz die Leistungspflicht des Versicherers
(VersVG) bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
§6 weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung oder den Umfang der dem Versicherer
einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
Versicherungsfalles dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
die Verletzung als eine unverschuldete unwirksam.
anzusehen ist. Der Versicherer kann den
Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es Rechte nur ableiten, wenn dem
sei denn, dass die Verletzung als eine Versicherungsnehmer vorher die
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherungsbedingungen oder eine andere
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so Urkunde zugegangen sind, in der die
kann er sich auf die vereinbarte Obliegenheit mitgeteilt wird.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 12
(1.a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die
dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem laufen, sobald diesem sein Recht auf die
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der Leistung des Versicherers bekannt geworden
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von geworden, so verjähren seine Ansprüche erst
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen nach zehn Jahren.
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss
auf die Beurteilung des Risikos durch den (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Verjährung bis zum Einlangen einer in ge-
worden ist. schriebener Form übermittelten Entscheidung
des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu-
Versicherungsnehmer zum Zweck der grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung oder vertraglichen Bestimmung begründet ist.
einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung
gegenüber – unabhängig von der jedenfalls ein.
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so
kann sich der Versicherer auf die vereinbarte (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend
Ver-sicherungsfalls oder soweit sie keinen gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer der Versicherer dem Versicherungsnehmer
obliegenden Leistung gehabt hat. gegenüber den erhobenen Anspruch in einer
dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, Angabe der mit dem Ablauf der Frist
dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem für die Dauer von Vergleichsverhandlungen
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die in der der Versicherungsnehmer ohne sein
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
[Seite 30]
Seite 30/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, Verzug ist.
gehemmt.
Die Kündigung kann bereits mit der
§ 38 Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb wenn der Versicherungsnehmer in diesem
von 14 Tagen nach dem Abschluss des Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf
Versicherungsvertrags und nach der ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
Aufforderung zur Prämienzahlung nicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates
Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
gerichtlich geltend gemacht wird. Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls und nach (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der § 39a
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht
verhindert war. mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im §
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen Versicherers nicht ein.
nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese § 64
hingewiesen hat.
(2) Die von dem oder den Sachverständigen
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst getroffene Feststellung ist nicht verbindlich,
die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
§ 39 diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn
die Sachverständigen die Feststellung nicht
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig treffen können oder wollen oder sie verzögern.
gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten B Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens (ASGG)
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen § 51
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses
Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Bundesgesetzes sind alle Personen, die zu
Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser einander in einem privat- oder öffentlich-
Vorschriften, ist unwirksam. rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr-
oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der oder gestanden sind.
Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für
Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie
denn, dass der Versicherungsnehmer an der von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit
rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden geleistet wird.
verhindert war.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich:
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung 1. Personen, die den Entgeltschutz für
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Heimarbeit genießen sowie
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im
[Seite 31]
Seite 31/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
2. sonstige nicht mit gewerblicher insbesondere Devisen- und
Heimarbeit beschäftigte Personen, die, Zinsoptionen,
ohne in einem Arbeitsverhältnis zu
stehen, im Auftrag und für Rechnung h) Warenderivate,
bestimmter Personen Arbeit leisten und
wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art
als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr.
1031/2010 (Zwei-Tage- Spots auf
C Anlage: Allgemeines bürgerliches Emissionszertifikate)
Gesetzbuch ABGB
j) alle sonstigen Instrumente, die zum
§ 1330 Handel auf einem geregelten Markt
in einem Mitgliedsstaat zugelassen
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein sind oder für die ein Antrag auf
wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes Zulassung zum Handel auf einem
verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den solchen Markt gestellt wurde;
Ersatz zu fordern. insbesondere auch Fünf- Tage-
Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das (Fünf-Tage- Futures auf
Fortkommen eines anderen gefährden und Emissionszertifikate).
deren Unwahrhheit er kannte oder kennen
mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf E Anlage: Kapitalmarktgesetz
und die Veröffentlichung desselben verlangt
§ 1. (1)
werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte
Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der
Empfänger der Mitteilung an ihr ein 3. Veranlagungen:
berechtigtes Interesse hatte.
Vermögensrechte, über die keine
D Anlage: Börsegesetz (BörseG) Wertpapiere ausgegeben werden, aus
der direkten oder indirekten Investition
§ 48a Abs. 1 Z3 Börsegesetz von Kapital mehrerer Anleger auf deren
gemeinsame Rechnung und
„Finanzinstrumente“ sind: gemeinsames Risiko oder auf
gemeinsame Rechnung und
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 gemeinsames Risiko mit dem Emittenten,
WAG 2007, sofern die Verwaltung des investierten
Kapitals nicht durch die Anleger selbst
b) Anteile an Organismen für erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne
gemeinsame Anlagen in dieses Bundesgesetzes sind auch alle
Wertpapieren, vertretbaren, verbrieften Rechte zu
verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
c) Geldmarktinstrumente, Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit
von weniger als zwölf Monaten
d) Finanzterminkontrakte (Futures) unterliegen nicht der Prospektpflicht
einschließlich gleichwertiger bar gem. § 2.
abgerechneter Instrumente,
F Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz
e) Zinsausgleichsvereinbarungen
(Forward Rate Agreement), § 2.
f) Zins- und Devisenswaps sowie Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
Swaps auf Aktien oder folgende Begriffsbestimmungen:
Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
2. alternative Finanzinstrumente:
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf
alle unter lit. a bis f fallenden Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an
Instrumente einschließlich Kapitalgesellschaften und
gleichwertiger bar abgerechneter Genossenschaften, Genussrechte, stille
Instrumente; dazu gehören Beteiligungen und Nachrangdarlehen,
[Seite 32]
Seite 32/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
wobei diese, ausgenommen bei Nr. 135/2013, soweit es sich um
Anleihen, keinen unbedingten einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2
Rückzahlungsanspruch gewähren Z 1 AIFMG handelt;
dürfen, und, sofern es sich nicht um ein
Angebot von Geschäftsanteilen an einer d) Optionen, Terminkontrakte
Genossenschaft handelt, keine (Futures), Swaps, außerbörsliche
Verpflichtung zur Leistung eines Zinstermingeschäfte (Forward Rate
Nachschusses beinhalten dürfen; die Agreements) und alle anderen
gesetzlichen Bestimmungen über die Derivatkontrakte in Bezug auf
Unwirksamkeit von Vertragsklauseln Wertpapiere, Währungen,
bleiben unberührt. Zinssätze oder -erträge,
Emissionszertifikate oder andere
G Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz Derivat-Instrumente, finanzielle
(WAG) Indizes oder Messgrößen, die
effektiv geliefert oder bar
Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von abgerechnet werden können;
Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt
gehandelt werden können, mit Ausnahme von e) Optionen, Terminkontrakte
Zahlungsmitteln, wie insbesondere (Futures), Swaps, Termingeschäfte
(Forwards) und alle anderen
a) Aktien und andere Anteile an in- Derivatkontrakte in Bezug auf
oder aus-ländischen juristischen Waren, die bar abgerechnet
Personen, Personengesellschaften werden müssen oder auf Wunsch
und sonstigen Unternehmen, einer der Parteien bar abgerechnet
soweit sie Aktien vergleichbar sind, werden können, ohne dass ein
sowie Aktienzertifikate; Ausfall oder ein anderes
Beendigungsereignis vorliegt;
b) Schuldverschreibungen oder
andere verbriefte Schuldtitel, f) Optionen, Terminkontrakte
einschließlich Zertifikaten (Futures), Swaps und alle anderen
(Hinterlegungsscheinen) für solche Derivatkontrakte in Bezug auf
Wertpapiere; Waren, die effektiv geliefert werden
können, wenn diese Instrumente an
c) alle sonstigen Wertpapiere, die einem geregelten Markt, über ein
zum Kauf oder Verkauf solcher MTF oder über ein OTF gehandelt
Wertpapiere berechtigen oder zu werden, ausgenommen davon sind
einer Barzahlung führen, die über ein OTF gehandelte
anhand von übertragbaren Energiegroßhandelsprodukte, die
Wertpapieren, Währungen, effektiv geliefert werden müssen;
Zinssätzen oder -erträgen, Waren
oder anderen Indizes oder g) Optionen, Terminkontrakte
Messgrößen bestimmt wird. (Futures), Swaps, außerbörsliche
Zinstermingeschäfte (Forward Rate
§ 1. Agreements) und alle anderen
Derivatkontrakte in Bezug auf
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die effektiv geliefert werden
folgende Begriffsbestimmungen: können, die sonst nicht in lit. f
genannt sind und nicht
7. Finanzinstrumente: kommerziellen Zwecken dienen,
die die Merkmale anderer
a) Übertragbare Wertpapiere gemäß derivativer Finanzinstrumente
Z 5; aufweisen;
b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; h) derivative Instrumente für den
Transfer von Kreditrisiken;
c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des
Investmentfondsgesetzes 2011 – i) finanzielle Differenzgeschäfte;
InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. j) Optionen, Terminkontrakte
1 Z 1 Alternative Investmentfonds (Futures), Swaps, außerbörsliche
Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Zinstermingeschäfte (Forward Rate
[Seite 33]
Seite 33/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Agreements) und alle anderen Ausnahme der Instrumente, in die
Derivatkontrakte in Bezug auf ein Derivat eingebettet ist oder die
Klimavariablen, Frachtsätze, eine Struktur enthalten, die es dem
Inflationsraten oder andere Kunde erschwert, die damit
offizielle Wirtschaftsstatistiken, die einhergehenden Risiken zu
bar abgerechnet werden müssen, verstehen;
oder auf Wunsch einer der Parteien
bar abgerechnet werden können, d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit
ohne dass ein Ausfall oder ein Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1
anderes Beendigungsereignis UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr.
vorliegt, sowie alle anderen 583/2010 genannten strukturierten
Derivatkontrakte in Bezug auf OGAW;
Vermögenswerte, Rechte,
Obligationen, Indizes und e) strukturierte Einlagen mit
Messwerte, die sonst nicht in dieser Ausnahme der Einlagen, die eine
Ziffer genannt sind und die die Struktur enthalten, die es dem
Merkmale anderer derivativer Kunden erschwert, das
Finanzinstrumente aufweisen, Ertragsrisiko oder die Kosten eines
wobei unter anderem berücksichtigt Verkaufs des Produkts vor
wird, ob sie auf einem geregelten Fälligkeit zu verstehen;
Markt, einem OTF oder einem MTF
gehandelt werden; f) andere nicht komplexe
Finanzinstrumente im Sinne dieses
k) Emissionszertifikate, die aus Absatzes, die die in Art. 57 der
Anteilen bestehen, deren delegierten Verordnung (EU)
Übereinstimmung mit den 2017/565 festgelegten Kriterien
Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
2003/87/EG
(Emissionshandelssystem) (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2
anerkannt ist. BGBl. I Nr. 37/2018)
8. Nicht komplexe Finanzinstrumente: Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein
Markt eines Drittlandes als einem
a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die
geregelten Markt oder einem Anforderungen und Verfahren von Art. 4
gleichwertigen Markt eines Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie
Drittlandes oder einem MTF 2003/71/EG erfüllt sind.
zugelassen sind, sofern es sich um
Aktien von Unternehmen handelt, 9. Aktienzertifikate:
mit Ausnahme von Anteilen an
Organismen für gemeinsame Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt
Anlagen, die keine OGAW sind, handelbar sind und ein Eigentumsrecht
und Aktien, in die ein Derivat an Wertpapieren nicht im Inland
eingebettet ist; ansässiger Emittenten darstellen, wobei
sie aber gleichzeitig zum Handel auf
b) Schuldverschreibungen oder einem geregelten Markt zugelassen und
sonstige verbriefte Schuldtitel, die unabhängig von den Wertpapieren nicht
zum Handel an einem geregelten im Inland ansässiger Emittenten
Markt oder einem gleichwertigen gehandelt werden können.
Markt eines Drittlandes oder einem
MTF zugelassen sind, mit 10. Börsengehandelter Fonds:
Ausnahme der
Schuldverschreibungen oder Fonds, bei dem mindestens eine Anteils-
verbrieften Schuldtitel, in die ein oder Aktiengattung ganztägig an
Derivat eingebettet ist oder die eine mindestens einem Handelsplatz und mit
Struktur enthalten, die es dem mindestens einem Market Maker gemäß
Kunden erschwert, die damit Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen,
einhergehenden Risiken zu dass der Preis seiner Anteile oder Aktien
verstehen; an diesem Handelsplatz nicht wesentlich
von ihrem Nettovermögenswert oder
c) Geldmarktinstrumente, mit gegebenenfalls von ihrem indikativen
[Seite 34]
Seite 34/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024
Nettovermögenswert abweicht, 16. Energiegroßhandelsprodukt:
gehandelt wird.
Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art.
11. Zertifikate: 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011.
Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 17. C.6-Energiederivatkontrakte:
12. Strukturierte Finanzprodukte: Optionen, Terminkontrakte (Futures),
Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte
Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Öl, die an einem OTF gehandelt werden
und effektiv geliefert werden müssen.
13. Strukturierte Einlage:
18. Derivate auf landwirtschaftliche
Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Grunderzeugnisse:
Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes – Derivatkontrakte in Bezug auf die
ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I
Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung
ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind.
oder einer Prämie bzw. das Zins- oder
Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, H Anlage: PRIIP-VO
die von Faktoren abhängig ist, wie
insbesondere Artikel 4
a) einem Index oder einer Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
Indexkombination, ausgenommen der Ausdruck
variabel verzinsliche Einlagen,
deren Ertrag unmittelbar an einen 2. „Versicherungsanlageprodukt“ ein
Zinsindex wie Euribor oder Libor Versicherungsprodukt, das einen
gebunden ist; Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert
bietet, der vollständig oder teilweise
b) einem Finanzinstrument oder einer direkt oder indirekt Marktschwankungen
Kombination von ausgesetzt ist;
Finanzinstrumenten;
c) einer Ware oder einer Kombination
von Waren oder anderen
körperlichen oder nicht
körperlichen nicht übertragbaren
Vermögenswerten;
d) einem Wechselkurs oder einer
Kombination von Wechselkursen.
14. Derivate:
Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1
Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014.
15. Warenderivate:
Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1
Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014.
HDI Versicherung AG
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