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Versicherungsmakler / Rechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

HDI Austria HDI: die Bedingungen im Volltext

Bausteinsystem nach ARB 2018 der HDI Austria (Recht§vorteil) mit Fahrzeug-, Lenker-, Schadenersatz- und Straf-, Arbeitsgerichts-, Sozialversicherungs-, Beratungs-, Vertrags-, Grundstücks-, Familien- und Erbrechts-Rechtsschutz, Kinder bis 27 Jahre mitversichert, Wartezeitverzicht bei lückenlosem Wechsel; Summe laut Polizze.

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Ich ermächtige HDI Austria, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von HDI Austria auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt HDI Austria mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HDI Austria einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif HDI Rechtsschutz von HDI Austria (Rechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HDI Austria weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 82 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Polizze„Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.“Art. 6 Pkt. 7.1, Seite 6
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Kalenderjahresja, bis zur Versicherungssumme„Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.“Art. 6 Pkt. 7.2, Seite 6
Darlehen für eine Strafkaution, um die Haft oder Untersuchungshaft zu verschonenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution).“Art. 6 Pkt. 6.5, Seite 5
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallja, bis zur Versicherungssumme„Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).“Art. 6 Pkt. 8, Seite 7
Erhöhung der Selbstbeteiligung nach Rechtsschutzfällen (gestaffelte Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Senkung oder Wegfall der Selbstbeteiligung nach schadenfreien Jahrennicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungnicht geregelt
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit) und Gerichtsstandja„Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren“Art. 4 Pkt. 1, Seite 4
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„ansonsten generell 3 Monate“Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz Pkt. 1, Seite 3
Wartezeit im Arbeitsrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Art. 20 Pkt. 4, Seite 24
Wartezeit im Wohnungs- und Grundstücksrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Art. 24 Pkt. 5, Seite 24
Wartezeit im Vertrags- und Sachenrechtja„Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.“Art. 23 Pkt. 4, Seite 24
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachenja„Keine Wartezeit im Kfz-Rechtsschutz, Fahrzeug-Vertrags- und Lenker-Rechtsschutz sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich,“Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz Pkt. 1, Seite 3
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselja„Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 verzichtet der Versicherer auf den Einwand von Wartefristen und zeitlichen Risikoausschlüssen.“Art. 3 Pkt. 5, Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)nein„deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.“Art. 3 Pkt. 2, Seite 3

Leistungsarten im Privatbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche gegen Schädiger)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;“Art. 19 Pkt. 2.1, Seite 20
Arbeits-Rechtsschutz (Arbeitsverhältnis, Kündigung, Zeugnis)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte.“Art. 20 Pkt. 2.1, Seite 22
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Mieter der selbst bewohnten Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles“Art. 24 Pkt. 1.1, Seite 24
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz als Eigentümer der selbst genutzten Wohneinheitja, bis zur Versicherungssumme„In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Wohnungseigentümers max. 1.100 Euro inkl. USt.“Art. 24 Pkt. 2.3.3, Seite 25
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für vermietete Einheiten (Vermieter)ja, bis zur Versicherungssumme„für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles“Art. 24 Pkt. 1.2, Seite 25
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Kauf, Reparatur, Reise, Versicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen“Art. 23 Pkt. 2.1, Seite 23
Steuer-Rechtsschutz vor Finanz- und Verwaltungsgerichtennein„Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;“Art. 7 Pkt. 3.6, Seite 8
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennein„Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;“Art. 7 Pkt. 3.6, Seite 8
Sozialgerichts-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„in gerichtlichen Verfahren mit Sozialversicherungsträgern wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.“Art. 21 Pkt. 2.1, Seite 22
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht,“Art. 21 Pkt. 2.2, Seite 22
Verwaltungs-Rechtsschutz (Schule, Hochschule, Behördenbescheide)nicht geregelt
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutznein„Disziplinarrecht“Art. 7 Pkt. 3.8, Seite 8
Straf-Rechtsschutz bei Vergehen (fahrlässig und vorsätzlich vorgeworfen)ja, bis zur Versicherungssumme„wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.“Art. 19 Pkt. 2.2.1, Seite 20
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.“Art. 19 Pkt. 2.2, Seite 20
Opfer-Rechtsschutz (Nebenklage, Beistand für Verletzte)ja, bis zur Versicherungssumme„Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.“Art. 6 Pkt. 6.3, Seite 6
Daten-Rechtsschutz (Auskunft, Löschung, Schadenersatz nach DSGVO)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.“Art. 22 Pkt. 2, Seite 23
Familienrecht über die Beratung hinaus (Unterhalt, Sorge, Umgang)ja, bis zur Versicherungssumme„der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorgerechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft.“Art. 25 Pkt. 2, Seite 26
Erbrecht über die Beratung hinaus (Erbstreit vor Gericht)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.“Art. 26 Pkt. 2, Seite 27

Verkehrs-Rechtsschutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz nach Verkehrsunfällenja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatz-Rechtsschutz“Art. 17 Pkt. 2.1, Seite 16
Vertragsrecht rund ums Fahrzeug (Kauf, Reparatur, Leasing)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.“Art. 17 Pkt. 2.4, Seite 17
Verkehrs-Straf-Rechtsschutzja, bis zur Versicherungssumme„Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten“Art. 17 Pkt. 2.2.3, Seite 16
Bußgeld- und Verwarnungsverfahren im Straßenverkehrja, bis zur Versicherungssumme„Geldstrafe von mehr als 200 Euro“Art. 17 Pkt. 2.2.2, Seite 16
Führerschein-Rechtsschutz (Entzug, Punkte, Fahrverbot)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande,“Art. 17 Pkt. 2.3, Seite 16
Schutz als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgastnicht geregelt
Wasserfahrzeuge (Motor-, Segelboote, Jetski) als Fahrzeuge mitversichertja„Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 und 18);“Art. 19 Pkt. 3.1.1, Seite 21
Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes (E-Scooter, Pedelec, S-Pedelec)nicht geregelt

Erweiterte Bausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzdelikte, ohne Verurteilungsvorbehalt)nein„Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.“Art. 19 Pkt. 2.2.2, Seite 20
Internet-Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauchnicht geregelt
Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing, einschließlich Löschkostennein„für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten,“Art. 19 Pkt. 3.2.3, Seite 21
Urheberrecht (Abwehr von Abmahnungen, etwa Filesharing)nein„Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;“Art. 7 Pkt. 3.1, Seite 8
Kapitalanlage-Rechtsschutz (Wertpapiere, Fonds, Beteiligungen)nein„Mit der Anlage und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung von Vermögen in“Art. 7 Pkt. 1.6, Seite 8
Rechtsschutz in Bausachen (Planung, Errichtung, Umbau)nein„der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken,“Art. 7 Pkt. 1.5, Seite 8

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatornicht geregelt
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallnicht geregelt
Anwaltliche Beratung vor einem Rechtsschutzfall (Vorsorgeberatung)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.“Art. 22 Pkt. 3, Seite 23
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen“Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 6
Reisekosten zu einem ausländischen Gerichtja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht,“Art. 6 Pkt. 6.4, Seite 6
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen“Art. 6 Pkt. 6.2, Seite 6
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche“Art. 6 Pkt. 7.5, Seite 7
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.“Art. 6 Pkt. 7.4, Seite 7
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes“Art. 6 Pkt. 6.1, Seite 5

Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rechtsschutz in Europa und den Mittelmeeranrainerstaatenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten,“Art. 4 Pkt. 1, Seite 4
Rechtsschutz weltweit (Höchstbetrag)nicht geregelt

Anwaltswahl und Streit um die Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Anwaltswahlja„(Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen.“Art. 10 Pkt. 1, Seite 11
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtnicht geregelt
Schiedsgutachterverfahren statt Stichentscheidja„seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens“Art. 9 Pkt. 3, Seite 10

Versicherte Personen und Tarifformen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Single-Tarif (eine Person)nicht geregelt
Familientarif mit Ehe- oder Lebenspartnerja„einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten“Art. 5 Pkt. 1.1, Seite 4
Mitversicherung der Kinder (Altersgrenze, Ausbildung, eigene Wohnung)ja„Volljährige Kinder sind bis zur Beendigung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben, kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen,“Art. 5 Pkt. 1.2, Seite 4
Seniorentarif für Personen ohne Erwerbstätigkeitnicht geregelt
Selbstständigen-Klausel: Ausschluss von Streit aus selbstständiger Tätigkeitja„für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;“Art. 19 Pkt. 1.1, Seite 23
Mitversicherung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bis zu einer Umsatzgrenzenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Baurisiko (Erwerb, Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken,“Art. 7 Pkt. 1.5, Seite 8
Ausschluss Spiel und Wette, Gewinnzusagenja„mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen,“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 8
Ausschluss Kapitalanlage und Spekulationsgeschäfteja„Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 8
Ausschluss Scheidung und Scheidungsfolgen über die Beratung hinausja„in Ehescheidungssachen;“Art. 25 Pkt. 3.1, Seite 27
Ausschluss von Streit mitversicherter Personen untereinanderja„mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;“Art. 7 Pkt. 5.1, Seite 9
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat“Art. 7 Pkt. 5.5, Seite 9

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen,“Art. 15 Pkt. 3.2, Seite 15
Nachhaftung: Rechtsschutzfälle aus der Vertragszeit, die erst nach Vertragsende gemeldet werdenja„Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht,“Art. 3 Pkt. 7, Seite 4
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsfreie Fortführung für Hinterbliebene nach Tod des Versicherungsnehmersja„Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über,“Art. 5 Pkt. 4, Seite 5
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdja, bis zur Versicherungssumme„Geldstrafe von mehr als 200 Euro“Art. 17 Pkt. 2.2.2, Seite 16
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HDI Versicherung AG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: arb-2018.pdf
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018, in der Fassung 01.09.2024) Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang. Inhaltsverzeichnis der ARB Gemeinsame Bestimmungen ..............................................................................................................................3 Artikel 1: Was ist Gegenstand der Versicherung? ..................................................................................................3 Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?..............................................................3 Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?..............................................3 Artikel 4: Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?...........................................................................4 Artikel 5: Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?...................................................................................................................4 Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der Versicherer?..........................................................................................5 Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?...............................................................................7 Artikel 8: Welche Pflichten hat der Versicherungsnemer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten).....................................................................................................................................9 Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)........10 Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?...............................................................................................11 Artikel 11: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?...................................................................................................................12 Artikel 12: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?............................................................................................................................................12 Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?..........................................12 [Seite 2] Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)......................................13 Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?.14 Artikel 16: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?...................................................................................15 Besondere Bestimmungen ................................................................................................................................15 Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz...................................................................15 Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz).18 Artikel 19: Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich......................20 Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz..............................................................................................................21 Artikel 21: Sozialversicherungs-Rechtsschutz .....................................................................................................22 Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz......................................................................................................................23 Artikel 23: Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz ....................................................................................................23 Artikel 24: Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete .............................................................................24 Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht............................................................................................................26 Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht ...................................................................................................................27 A Anlage: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ....................................................................................29 B Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)...............................................................................30 C Anlage: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB .........................................................................31 D Anlage: Börsegesetz (BörseG)..................................................................................................................31 E Anlage: Kapitalmarktgesetz ......................................................................................................................31 F Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz....................................................................................................31 G Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)..................................................................................32 H Anlage: PRIIP-VO ........................................................................................................................................34 Gender Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. [Seite 3] Seite 3/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Gemeinsame Bestimmungen tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Artikel 1: Was ist Gegenstand der Dritten gegen Rechtspflichten oder Versicherung? Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung genannten Personen begonnen hat oder der rechtlichen Interessen des begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten Versicherungsnehmers und trägt die dem oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Dieser Versicherungsschutz wird nach den Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17, Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Punkt 2.3 und Artikel 18, Punkt 2.3) ist bei geboten und bezieht sich auf die jeweils mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der vereinbarten Risken. die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst. Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? Artikel 3: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? 1 Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen 1 Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich versicherten Personen- oder Sachschaden auf Versicherungsfälle, die während der zurückzuführen ist (Artikel 17, Punkt 2.1; Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Artikel 18, Punkt 2.1; Artikel 19, Punkt 2.1 und Artikel 24, Punkt 2 sofern ein 2 Versicherungsfälle gemäß Artikel 2, Punkt 1, Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung die zwar während der Wirksamkeit des des versicherten Objektes geltend gemacht Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren wird), gilt als Versicherungsfall das dem behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Anspruch zugrundeliegende Schadenereignis. Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der sind nur gedeckt, wenn dem Eintritt dieses Schadenereignisses. Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die von der behaupteten Ursache, die zu dem auf einen vom ordnungsgemäßen, Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt störungsfreien Betriebsgeschehen war. abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt 3 Löst eine Willenserklärung oder dieser Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der des Gegners oder eines Dritten, die vor Eintritt dieses Störfalles. Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem. Artikel 2, Punkt 3 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der aus, besteht kein Versicherungsschutz. Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern. 4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn 2 Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22, 4.1 aufgrund unterschiedlicher Punkt 3) und in bestimmten Fällen des Versicherungsfalldefinitionen weder beim Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und unmittelbaren Vorversicherer noch beim Miete (Artikel 24, Punkt 4) sowie des gegenständlichen Versicherer Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25, Versicherungsschutz besteht oder Punkt 4) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. 4.2 der unmittelbare Vorversicherer den Deckungsanspruch trotz unverzüglicher 3 In den übrigen Fällen – insbesondere auch für Geltendmachung durch den die Geltendmachung eines reinen Versicherungsnehmer ausschließlich wegen Vermögensschadens (Artikel 17, Punkt 2.1; Ablauf der Nachhaftungsfrist abgelehnt hat. Artikel 18, Punkt 2.1 und Artikel 19, Punkt 2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher 4.3 Für die in Punkt 4.1 und 4.2 beschriebenen Interessen wegen reiner Vermögensschäden Fälle besteht Versicherungsschutz nur unter (Artikel 23, Punkt 2.1 und Artikel 24, Punkt folgenden, kumulativen Voraussetzungen: 2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der [Seite 4] Seite 4/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 4.3.1 die Vertragslaufzeiten des innerhalb der äußeren Grenzen dieses Vorversicherungsvertrages und des Geltungsbereiches – eintreten, wenn auch die vorliegenden Versicherungsvertrages Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem schließen ohne zeitliche Unterbrechung Geltungsbereich erfolgt. aneinander an; 2 In den übrigen Fällen besteht 4.3.2 der Vorversicherungsvertrag wurde Versicherungsschutz, wenn der weder einvernehmlich aufgelöst noch Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. vom Vorversicherer gekündigt; Punkt 1 eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und 4.3.3 das vom Versicherungsfall betroffene dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Teilrisiko (der Rechtsschutzbaustein) war österreichischen Gerichtes oder einer ebenfalls versichert. österreichischen Verwaltungsbehörde gegeben ist. 5 Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 verzichtet der Versicherer 3 Im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz auf den Einwand von Wartefristen und (Artikel 23) besteht Versicherungsschutz für zeitlichen Risikoausschlüssen. Es besteht Versicherungsfälle, die in einem EU– Versicherungsschutz für Versicherungsfälle Mitgliedsstaat, in der Schweiz oder auch dann, wenn die Rechtshandlungen und Liechtenstein eintreten und die Wahrnehmung Willenserklärungen oder die Ursache des der rechtlichen Interessen in einem EU- Schadenseintritts in die Vertragslaufzeit des Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz oder Vorversicherers fallen, aber der Liechtenstein erfolgt. Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit des gegenständlichen Versicherers eintritt. 4 Im Arbeitsgerichts Rechtsschutz (Artikel 20) besteht auch Versicherungsschutz für 6 In den Fällen des Punktes 4.2 ist die Versicherungsfälle, die in der Schweiz, Deckungspflicht des Nachversicherers rechtlich Liechtenstein oder Deutschland eintreten und subsidiär zu jener des Vorversicherers, wobei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen dort der Nachversicherer allerdings unter den in erfolgt. diesen Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen vorleisten wird. Artikel 5: Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können 7 Wird der Deckungsanspruch vom mitversicherte Personen Versicherungsnehmer später als drei Jahre Deckungsansprüche geltend machen? nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, 1 Versichert sind der Versicherungsnehmer und besteht, unabhängig davon, wann der die in den Besonderen Bestimmungen jeweils Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt genannten mitversicherten Personen. eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz. Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen 8 Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz vorgesehen, so umfasst der zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Versicherungsschutz neben dem Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsnehmer Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten 1.1 einen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm Wartefristen (Artikel 20 bis 26). lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und Artikel 4: Wo gilt die Versicherung 1.2 deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, (Örtlicher Geltungsbereich)? Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher 1 Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags- Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz leben). Volljährige Kinder sind bis zur (Artikel 18) sowie im Schadenersatz- und Straf- Beendigung des 27. Lebensjahres Rechtsschutz (Artikel 19) besteht mitversichert, sofern diese in häuslicher Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer die in Europa (im geographischen Sinn), den leben, kein eigenes regelmäßiges Einkommen außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, haben und in der Berufsausbildung stehen, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den bzw. ihren ordentlichen Präsenz- oder Azoren – auch auf Flug- und Schiffsreisen Wehrersatzdienst ableisten. [Seite 5] Seite 5/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 2 Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Versicherungsnehmers notwendig sind. Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen; das trifft 2 Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen insbesondere auch für die Erfüllung der zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Obliegenheiten zu (Artikel 8). Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt, und 3 Mitversicherte Personen können entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, Deckungsansprüche gegenüber dem so trägt der Versicherer nur jene Kosten, die er Versicherer nur mit Zustimmung des bei einer Bestätigung des Versicherungsnehmers geltend machen. Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine innerhalb von vier Wochen vor Bestätigung des Zustimmung zu widerrufen, wenn Versicherungsschutzes durch Maßnahmen des mitversicherte Personen Versicherungsschutz Gegners, eines Gerichtes oder einer für Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des – die Einleitung eines Zivilverfahrens Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind, nach außergerichtlicher sind im Rahmen des vereinbarten Wahrnehmung rechtlicher Interessen Versicherungsschutzes umfasst. oder 3 Notwendig sind die Kosten, wenn die – das Strafverfahren nach einem Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allenfalls versicherten zweckents-prechend und nicht mutwillig ist und Ermittlungsverfahren oder hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht. – die Anfechtung einer Entscheidung Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 oder unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz. – die Einleitung eines anderen Verfahrens 4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, der Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, 4.1 außergerichtlich durch den Versicherer oder abgeschlossen sind. durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte 4 Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Person, Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben des 4.2 vor staatlichen Gerichten sowie vor Versicherungsnehmers über, wenn der Verwaltungsbehörden durch eine zur Versicherungsfall vor dessen Ableben berufsmäßigen Parteienvertretung befugte eingetreten ist. Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verfassungs- und 5 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch Verwaltungsgerichtshof. auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu 5 Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens Verwaltungsgerichtshof besteht des Versicherungsnehmers eigene Versicherungsschutz nur dann, wenn dies in Schadenersatzansprüche geltend machen. den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17 und 18). Artikel 6: Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 6 Der Versicherer zahlt 1 Verlangt der Versicherungsnehmer 6.1 die angemessenen Kosten des für den Ver- Versicherungsschutz, übernimmt der sicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Versicherungsschutzes entstehenden Kosten Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der gem. Punkt 6 soweit sie für die Wahrnehmung Autonomen Honorarkriterien; Bei anwaltlicher der rechtlichen Interessen des Eigenvertretung werden nur Barauslagen [Seite 6] Seite 6/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 übernommen. werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist Verfahren werden Nebenleistungen des vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Rechtsanwaltes max. in Höhe des nach dem Monaten ab Zahlung durch den Versicherer jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes zurückzuzahlen; gezahlt. 6.6 Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere Punkt 6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Versicherungsnehmer Person tätig, werden deren Kosten nach den vorsteuerabzugsberechtigt ist; für sie geltenden Richtlinien, max. jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes, 6.7 Kosten gem. Punkt 6.1, Punkt 6.2 und Punkt übernommen. Im Ausland werden die 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher angemessenen Kosten einer zur Bestimmungen, wenn und solange berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital Person nach den dort geltenden Richtlinien und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen übernommen. Inkassofälle gem. Artikel 23, Punkt 2.3.3). 6.2 die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung 6.8 Der Versicherer hat die Leistungen nach auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die Punkt 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu von einem Gericht oder einer erbringen. Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen Die Leistung gem. Punkt 6.1 ist fällig, sobald sowie Vorschüsse und Gebühren für das der Rechtsvertreter die Angelegenheit gerichtliche oder verwaltungsbehördliche endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren; Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in Nicht ersetzt werden Kosten für geschriebener Form gelegt wurde. Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann 6.3 im Zivilprozess auch die Kosten der verlangen, wenn bei Verfahren über mehrere Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer Instanzen eine Instanz beendet ist und dem zu deren Zahlung verpflichtet ist; Versicherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form gelegt wurde. Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten Die Leistung gem. Punkt 6.2 bis 6.5 ist fällig, des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung 6.4 die Kosten der Hin- und Rückfahrt des bereits erfüllt hat. Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen 7 Die Leistungspflicht des Versicherers ist als Beschuldigter oder Partei von diesem begrenzt wie folgt: angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist; 7.1 Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Personen zu erbringenden Leistungen bildet Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Vertrag gültige Versicherungssumme. Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum 7.2 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, der Einvernahme mehr als 1.500 km vom einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, Versicherungssumme nur einmal zur erfolgt eine Kostenerstattung für einen Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Linienflug der Economyklasse. Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles. 6.5 vorschussweise jene Beträge, die vom 7.3 Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen [Seite 7] Seite 7/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsnehmer zu tragen hätte, wenn Versicherungsverträgen und sind ihre nur seine Aktivforderung Gegenstand der Interessen aufgrund der gleichen oder einer Interessenwahrnehmung gewesen wäre. gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4 bezogen auf seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche die unter Versicherungsschutz stehenden Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Ansprüche. Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm 7.7 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken. Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer der Versicherer die Kosten anteilig im durch diese Maßnahmen nicht ausreichend Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, Honorierung anwaltlicher Leistungen insbesondere durch drohende Verjährung, zueinander. geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für 7.8 Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Gemeinschaftsklagen oder sonstige Interessen durch versicherte und nicht gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher versicherte Personen in einem Verfahren oder und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen in verbundenen Verfahren, so trägt der durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter. Versicherer die Kosten anteilig. Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung 8 Im Versicherungsvertrag kann vereinbart in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor werden, dass der Versicherungsnehmer einen dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung). umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden. Artikel 7: Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7.4 Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis Es besteht kein Versicherungsschutz für die des Obsiegens zum Unterliegen entspricht. Wahrnehmung rechtlicher Interessen 7.5 Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. 1 in ursächlichem Zusammenhang Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf 1.1 mit Kriegen, inneren Unruhen, Exekutionsversuche einschließlich der Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten Anmeldung der Forderung in einem anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Insolvenzverfahren, begrenzt mit 10 % der Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen; Versicherungssumme. 1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die Bei einem Insolvenzverfahren über das aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit eines rechtskräftigen Titels übernimmt der Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn Versicherer neben den Kosten der Anmeldung durch ein Naturereignis oder ein sonstiges der Forderung ausschließlich die Kosten des Ereignis dem Umfang nach eine durch eine Bestreitung notwendigen außergewöhnliche Schädigung von Menschen Zivilverfahrens. oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; 7.6 Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung 1.3 mit oder die Abwehr von Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt – Auswirkungen der Atomenergie der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte – genetische Veränderungen oder (Bemessungsgrundlagen) zueinander. gentechnisch veränderten Organismen; Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen – Auswirkungen elektromagnetischer aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Felder oder Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der – Infraschall; [Seite 8] Seite 8/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine – Fehlern in der Kryptowährungen humanmedizinische Behandlung zugrunde zugrundeliegenden Registrierung und liegt; Datenverarbeitung (wallets, Blockchain, etc.) 1.4 mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind; und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. 1.5 mit 1.8 mit Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen) – der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen 2 in ursächlichem Zusammenhang Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, 2.1 mit Ereignissen, die auf allmähliche die sich im Eigentum oder Besitz des Einwirkungen zurückzuführen sind; Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden; 2.2 mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen, – der Planung derartiger Maßnahmen Termin- oder diesen ähnlichen und Spekulationsgeschäften und Timesharing- und Teilnutzungsverträgen sowie damit in – der Finanzierung des Bauvorhabens Zusammenhang stehenden einschließlich des Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Grundstückerwerbes. Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern; Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie 3 aus dem Bereich des im Straf-Rechtsschutz. 3.1 Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang 1.6 Mit der Anlage und der damit mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum zusammenhängenden Beratung, Vermittlung Gegenstand haben; und Verwaltung von Vermögen in 3.2 Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; – Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 bis 18 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 3.3 Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen – Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Gesellschaften und in ursächlichem Kapitalmarktgesetz Zusammenhang mit einer – Alternative Finanzinstrumente gemäß – finanziellen Beteiligung des § 2 Z 2 Alternativfinanzierungsgesetz Versicherungsnehmers an einem - Versicherungsanlageprodukte Unternehmen oder an gemäß Artikel 4 lit 2 VO (EU) Nr. Unternehmenswerten sowie 1286/2014 (PRIIP-VO) – der damit zusammenhängenden – Edelmetalle und Edelsteine Beratung, Vermittlung und Verwaltung unabhängig davon, ob die 1.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Beteiligung unmittelbar oder mittelbar kein Versicherungsschutz für die über einen Treuhänder oder sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Dritte erfolgt; ursächlichem Zusammenhang mit 3.4 Rechtes der Kirchen und – dem Ankauf und Verkauf von Religionsgemeinschaften; digitalen 3.5 Vergaberechtes; – Währungen (Kryptowährungen) 3.6 Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes; – dem Tausch in und von Kryptowährungen 3.7 Handelsvertreterrechtes; – der Generierung und Verwendung 3.8 Disziplinarrecht von Kryptowährungen [Seite 9] Seite 9/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 4 aus eintreten; 4.1 Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter 5.6 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in juristischer Personen; seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, 4.2 Verträgen, mit denen eine neue Fischereigewässern, Jagd- und Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z. B. Fischereirechten eintreten. Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage 6 Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind wäre Versicherungsschutz gegeben; in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Artikel 17, 18, 4.3 Verträgen über Superädifikate und 19, 20, 23, 24, 25 und 26) Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Artikel 8: Welche Pflichten hat der Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an Versicherungsnemer zur Sicherung seines unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen Deckungsanspruches zu beachten? über unbewegliche Sachen; (Obliegenheiten) 4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit der 1 Verlangt der Versicherungsnehmer HDI Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 5 Vom Versicherungsschutz sind ferner 1.1 den Versicherer ausgeschlossen 1.1.1 unverzüglich, vollständig und 5.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wahrheitsgemäß über die jeweilige mehrerer Versicherungsnehmer desselben Sachlage aufzuklären, Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen 1.1.2 ihm alle erforderlichen Unterlagen auf untereinander und mitversicherter Personen Verlangen vorzulegen und gegen den Versicherungsnehmer; 1.1.3 vor der Ergreifung von Maßnahmen zur 5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Wahrnehmung rechtlicher Interessen die zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn Bestätigung des Versicherungsschutzes die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, durch den Versicherer einzuholen sofern die Interessenwahrnehmung im (Artikel 6.2); Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht; 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, 5.3 die Geltendmachung von Forderungen, die an dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, vollständig und wahrheitsgemäß über die und die Abwehr von Haftungen aus jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn Verfügung zu stellen; die Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor eingetreten ist, oder nachdem vom ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln; Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig vorgenommen wurde; erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; 5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von des Versicherungsnehmers beantragten zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem Insolvenzverfahrens; 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit 5.5 Versicherungsfälle, die der einzuräumen, Ansprüche selbst Versicherungsnehmer vorsätzlich und innerhalb angemessener Frist rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, außergerichtlich durchzusetzen oder die im Zusammenhang mit der Begehung eines abzuwehren; Verbrechens durch den Versicherungsnehmer [Seite 10] Seite 10/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung 2 Davon unabhängig hat der Versicherer das oder Abwehr von Ansprüchen und vor Recht, jederzeit Erhebungen über den der Anfechtung einer gerichtlichen mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung Entscheidung die Stellungnahme des oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er Versicherers, insbesondere zur Aussicht nach Prüfung des Sachverhaltes unter auf Erfolg, einzuholen; der Abschluss Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage von Vergleichen ist mit dem Versicherer zum Ergebnis, abzustimmen; 2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, Verfahren im angestrebten Umfang zu insbesondere durch drohende obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Verjährung beeinträchtigt werden, vor Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 der gerichtlichen Geltendmachung von (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären; Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen 2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem oder rechtliche Bedeutung für den Verfahren wahrscheinlicher ist als ein beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der oder vorerst nur einen Teil der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten Ansprüche geltend zu machen und die abzulehnen; Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen 2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Entscheidung über den Teilanspruch Erfolg besteht, hat er das Recht, die zurückzustellen. Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. 2 Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind 3 Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten in den Besonderen Bestimmungen spezielle zwischen dem Versicherer und dem Obliegenheiten geregelt (Artikel 13, 17, 18 und Versicherungsnehmer über die 19). Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur 3 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Beilegung des Streitfalles, für den Deckung eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit vereinbart. Die seinen Anspruch auf Versicherungsschutz Voraussetzungen und Begrenzungen der durch Beantragung eines Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe Schiedsgutachterverfahrens oder ohne § 6 Abs. 3. VersVG im Anhang). Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich Artikel 9: Wann und wie hat der Versicherer geltend machen. zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu 4 Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der nehmen? Was hat bei Kostenübernahme wegen nicht hinreichender Meinungsverschiedenheiten zwischen dem oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder Versicherer und dem Versicherungsnehmer sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne über die Art der Vorgangsweise oder die des Punktes 3 ist dem Versicherungsnehmer Erfolgsaussichten zu geschehen? unter Bekanntgabe der Gründe und unter (Schiedsgutachterverfahren) Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gem. Punkt 5 in 1 Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu Geltendmachung des Deckungsanspruches diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der vom Versicherer zu tragen, sofern die zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen sonstigen Voraussetzungen des Unterlagen und Informationen dem Versicherungsschutzes vorliegen. Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den Versicherungsschutz Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem. grundsätzlich zu bestätigen oder begründet Absatz 1 gilt der Versicherungsschutz für die abzulehnen. begehrte Maßnahme als anerkannt. Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 5 Verlangt der Versicherungsnehmer die genannten Frist berechtigt, diese durch Durchführung eines einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen Schiedsgutachterverfahrens, so muss er zu verlängern. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der (Teil-) [Seite 11] Seite 11/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Ablehnung des Versicherers unter (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der gleichzeitiger Benennung eines Versicherer ist verpflichtet, den Rechtsanwaltes die Einleitung des Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener hinzuweisen, sobald dieser Form beantragen. Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt. Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits 2 Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt in geschriebener Form zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen namhaft zu machen und diesen mit der Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu wenn beim Versicherer eine Interessenkollision beauftragen. entstanden ist. Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen Eine Interessenkollision liegt vor, nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht – wenn der Versicherungsnehmer als Rechtsvertreter tätig waren. Bei aufgrund desselben Ereignisses Anwaltsgesellschaften schließt die Ansprüche aus verschiedenen Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle Versicherungsverträgen bei anderen von der Nominierung als demselben Versicherer geltend Schiedsgutachter aus. macht und das Rechtsschutz- Interesse des Versicherungsnehmers 6 Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer im Gegensatz zum wirtschaftlichen einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Interesse des Versicherers in einem Versicherungsnehmer an diese Entscheidung anderen Versicherungszweig steht gebunden. oder Weicht diese Entscheidung jedoch von der – wenn in einer Zivilsache ein Gegner wirklichen Sachlage erheblich ab, können auftritt, dem der Versicherer aufgrund Versicherungsnehmer oder Versicherer diese eines anderen Entscheidung gerichtlich anfechten. Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz Treffen die beauftragten Rechtsanwälte bestätigt hat. innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann der Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherer dem Versicherungsnehmer von Versicherungsschutz gerichtlich geltend diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen. machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen. 7 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum 3 Das Wahlrecht nach Punkt 1 und 2 bezieht sich Unterliegen in diesem Verfahren vom nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde tragen, wobei die Kostentragungspflicht des haben, die für das durchzuführende Verfahren Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten auf eine im Sprengel des zuständigen teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Deckungsprozesses. Person. Artikel 10: Wer wählt den Rechtsvertreter 4 Der Versicherer ist berechtigt, einen aus, durch wen und wann wird dieser Rechtsvertreter auszuwählen, beauftragt und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? 4.1 wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht 1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu durch den Versicherer selbst vorgenommen seiner Vertretung vor Gerichten oder wird; Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person 4.2 in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes; [Seite 12] Seite 12/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 4.3 wenn innerhalb von einem Monat vom Artikel 12: Was gilt als Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter Versicherungsperiode, wann ist die Prämie namhaft gemacht wird, nachdem ihn der zu bezahlen und wann beginnt der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen Versicherungsschutz? des Fristablaufes hingewiesen hat; 1 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der 4.4 in den Fällen des Artikel 6, Punkt 7.3 Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, 5 Der Versicherer ist verpflichtet, einen und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen 2 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Rechtsvertreter namhaft macht und die Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters Versicherungsnehmer gegen Aushändigung zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Polizze zu bezahlen (Einlösung der erforderlich ist. Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum 6 Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt vereinbarten in der Polizze angeführten durch den Versicherer im Namen und im Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Auftrag des Versicherungsnehmers Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 6.1 im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Vorliegen einer Interessenkollision sofort; Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a 6.2 in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner VersVG im Anhang). außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8, Punkt 1.5). 3 Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Punkt 2) in Kraft, 7 Der Rechtsvertreter trägt dem jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst die Verantwortung für die Durchführung seines danach ausgehändigt, dann aber die Prämie Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des binnen 14 Tagen oder danach ohne Versicherers besteht nicht. Der Versicherer schuldhaften Verzug gezahlt, ist der haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei Versicherungsschutz ab dem vereinbarten der Auswahl eines Rechtsvertreters. Versicherungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen Artikel 11: Wann können vorgesehen (Artikel 20 bis 26), dann beginnt Versicherungsansprüche abgetreten oder der Versicherungsschutz erst nach Ablauf verpfändet werden und wann gehen dieser Wartefristen. Ansprüche auf den Versicherer über? Artikel 13: Was gilt bei Vergrößerung oder 1 Versicherungsansprüche können erst Verminderung des versicherten Risikos? abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig 1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf festgestellt sind. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versicherungsnehmer 2 Ansprüche des Versicherungsnehmers auf ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss Erstattung von Beträgen, die der Versicherer des Versicherungsvertrages eingetretenen, für für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung die Übernahme der Gefahr erheblichen auf den Versicherer über. Bereits an den Umstand dem Versicherer längstens innerhalb Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge eines Monates anzuzeigen. sind dem Versicherer zu erstatten. 2 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand Versicherer bei der Geltendmachung dieser ein, der nach dem Tarif eine höhere als die Ansprüche zu unterstützen und ihm auf vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Verlangen eine Abtretungsurkunde Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt auszustellen. dieses Umstandes an verlangen. [Seite 13] Seite 13/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum abgelehnt wird. Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es Bei Ablehnung des Anbotes gilt der dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Versicherungsvertrag als vom Versicherer Prämie entspricht, die bei richtigen und gekündigt. In diesem Fall endet der vollständigen Angaben hätte gezahlt werden Versicherungsvertrag einen Monat nach müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt Empfang der Ablehnung. nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Versicherer auf diese Rechtsfolgen Verschulden beruht. ausdrücklich hinzuweisen. 3 Wird die höhere Gefahr nach den für den Für die Prämienberechnung ist Artikel 15, Geschäftsbetrieb des Versicherers Punkt 3.2 sinngemäß anzuwenden. maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Artikel 14: Wann verändern sich Prämie und Versicherer innerhalb eines Monates von dem Versicherungssumme? (Wertanpassung) Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis Die Versicherungssumme unterliegt einer erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Anpassung nach dem Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000). Sollte Monat kündigen. der VPI 2000 außer Kraft gesetzt oder eingestellt werden, so tritt der Nachfolgeindex, Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben oder ein vergleichbarer Index an dessen Stelle. zum Nachteil des Versicherers ist dieser von Der VPI 2000 wird von der Bundesanstalt der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Statistik Austria verlautbart und veröffentlicht. Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der 1 Grundlagen zur Indexierung – Ausgangsindex: Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener 4 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Indexwert, der für den dritten Monat vor Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand Versicherungsbeginn verlautbart wurde. ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der 2 Zeitpunkt der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherungssummenanpassung: Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Die Versicherungssummenanpassung erfolgt Versicherungsnehmer diesen Umstand dem immer zur vereinbarten Prämienhauptfälligkeit Versicherer später als einen Monat nach des Vertrages. Diese ist in der Polizze dessen Eintritt an, wird die Prämie vom angeführt und findet im Ausmaß der Eingang der Anzeige an herabgesetzt. Indexveränderung statt, die sich innerhalb des Berechnungszeitraumes ergibt. Als erster 5 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der durch Änderung oder Neuschaffung von zwischen dem vereinbarten Ausgangsindex Rechtsnormen oder durch eine Änderung der und der dem dritten Monat vor der jeweils Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann aktuellen vertraglich vereinbarten der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Prämienhauptfälligkeit, verlautbarten Indexzahl Inkrafttreten der Rechtsnormen oder liegt. Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit Veröffentlichung der geänderten Judikatur wird die Anpassung der Versicherungssumme mittels eingeschriebenen Briefes in dem Verhältnis durchgeführt, das der Veränderung des aktuellen Index zur 5.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten Versicherungsvertrages anbieten oder Monat davor verlautbarten Indexzahl), gegenüber dem vorangegangenen Index zur 5.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten einer Frist von einem Monat kündigen. Monat davor verlautbarten Indexzahl) entspricht. Die jeweils ermittelte Das Anbot zur Änderung des Versicherungssumme bildet die Grundlage für Versicherungsvertrages gilt als angenommen, weitere Wertanpassungen. Weiters gilt als wenn es nicht innerhalb eines Monates nach vereinbart, dass eine Indexanpassung nicht vor seinem Empfang in geschriebener Form Ablauf eines Jahres, danach nicht in kürzeren [Seite 14] Seite 14/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 als einjährigen Abständen vorgenommen wird. Bonusprämie) nachzuverrechnen. 3 Prämienveränderung – 3 Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungssummenanpassung: Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Durch die Anpassung, Indexierung der Voraussetzungen gekündigt werden: Versicherungssumme (wie in Absatz 2 angeführt), verändert sich auch die Prämie. 3.1 Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer Die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen, – den Versicherungsschutz bestätigt Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und oder eine Leistung erbracht hat, Nebenleistungen unterliegen im selben Ausmaß und zu demselben Zeitpunkt der – die Bestätigung des Wertanpassung wie die Versicherungssumme. Versicherungsschutzes (Artikel 9, Die in Artikel 17, 18, jeweils Absatz 2.2.2 und Punkt 1) verzögert hat, die in Artikel 19 Absatz 2.2.4 angeführten Kostenlimits (Geldstrafen) werden nicht – die Ablehnung des wertangepasst. Versicherungsschutzes (Artikel 9, Punkt 1) verspätet, ohne Begründung Artikel 15: Unter welchen Voraussetzungen oder zu Unrecht ausgesprochen hat, verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig? – die Ablehnung der Kostenübernahme gem. Artikel 9, Punkt 4 ohne Angabe 1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze von Gründen und/oder ohne Hinweis festgesetzte Dauer. Das auf die Möglichkeit eines Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein Schiedsgutachterverfahrens Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein ausgesprochen hat. Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form Die Kündigung ist innerhalb eines Monates gekündigt worden ist. Bei vorzunehmen Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des – nach erfolgter Bestätigung oder Versicherungsnehmers gehört erbrachter Leistung, (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der – nach Ablauf der Frist für die Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Bestätigung und/oder Ablehnung des Vertragsverlängerung bei unterlassener Versicherungsschutzes (Artikel 9, Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass Punkt 1), dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hat. – nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, des Versicherungsschutzes bzw. endet der Vertrag ohne Kündigung. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung 2 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein und/oder Rechtsbelehrung, versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist, endet der – nach Rechtskraft des stattgebenden Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Urteiles im Falle einer Wegfall des Risikos. Deckungsklage. Fällt eines von mehreren versicherten Risken Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend oder zum Ende der laufenden eingeschränktem Umfang bestehen. Versicherungsperiode erfolgen. Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu Dem Versicherer gebührt die auf die jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer abgelaufene Versicherungszeit entfallende Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. Der anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, Versicherer ist berechtigt, die für die längere die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt) Prämiennachlässe (Dauerrabatt oder nachzuverrechnen. [Seite 15] Seite 15/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 3.2 Der Versicherer kann zum Schutz der zwischen Versicherer und Versichertengemeinschaft vor Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter sonstigen Dritten gilt die geschriebene Form Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, als vereinbart, sofern nicht die Schriftform für wenn sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. – er den Versicherungsschutz bestätigt ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung oder eine Leistung erbracht hat, vereinbart wurde. – der Versicherungsnehmer einen Der geschriebenen Form wird durch Zugang Anspruch arglistig oder mutwillig eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, erhoben hat, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. E-Mail). – der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder Schriftform bedeutet, dass dem grob fahrlässig herbeigeführt hat. Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Die Kündigung ist innerhalb eines Monates Erklärenden zugehen muss. vorzunehmen Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene – nach Bestätigung des Erklärungen und Informationen des Versicherungsschutzes, Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. – nach Erbringung einer Versicherungsleistung, Besondere Bestimmungen – nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der Artikel 17: Schadenersatz-, Straf- und groben Fahrlässigkeit. Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug- Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist Vertrags-Rechtsschutz erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. Versicherungsschutz haben je nach Dem Versicherer gebührt die auf die Vereinbarung abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet auf 1.1 der Versicherungsnehmer und seine die Nachverrechnung von eingeräumten Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für alle Dauerrabatten oder gewährten Bonusprämien nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu (Prämiennachlässe für eine längere Lande sowie Anhänger, welche in Österreich Vertragsdauer). zugelassen sind oder 3.3 Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf 1.2 der Versicherungsnehmer für alle betrieblich das Kündigungsrecht nach Punkt 3.1 und 3.2, und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sofern Versicherungsleistungen, Ansprüche, sowie Anhänger, welche in Österreich aus dem Allgemeinen Beratungs- zugelassen sind oder Rechtsschutzes (Artikel 22) zu erbringen sind. 1.3 der Versicherungsnehmer für ein in der Polizze 4 Erlangt der Versicherer Kenntnis von der bezeichnetes, nicht betrieblich genutztes Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Motorfahrzeug zu Lande, sowie Anhänger die Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er in seinem Eigentum stehen, von ihnen gehalten den Versicherungsvertrag innerhalb eines werden, auf sie in Österreich zugelassen oder Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem von ihm geleast sind. Monat kündigen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Artikel 16: In welcher Form sind Punkt 1.1 bis 1.3 auch auf den berechtigten Erklärungen abzugeben? Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen [Seite 16] Seite 16/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 2 Was ist versichert? 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Der Versicherungsschutz umfasst Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstafe) oder eine Geldstrafe 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz von mehr als 200 Euro festgesetzt wurde. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Werden in einer Strafverfügung mehrere gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Geldstrafen verhängt, besteht privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Versicherungsschutz für das gesamte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, Verfahren, wenn zumindest eine soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Geldstrafe von mehr als 200 Euro Verwendung des versicherten Fahrzeuges verhängt wurde. entstehen. Kommt es ohne Erlassung einer 2.1.1 Kein Versicherungsschutz besteht für die Strafverfügung zur Einleitung eines Geltendmachung von ordentlichen Verfahrens, besteht Schadenersatzansprüchen wegen reiner Versicherungsschutz nur, wenn das Vermögensschäden, die aus der Verfahren vor Erlassung eines Verletzung gesetzlicher oder Bescheides eingestellt oder wenn mit vertraglicher Pflichten zwischen Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder Vertragspartnern oder aus der Absatz 2 festgesetzt wird. Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gem. Punkt 2.4). Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei 2.1.2 Die Geltendmachung von Delikten, die eine Vormerkung im Schadenersatzansprüchen für örtlichen Führerscheinregister oder den geschäftlich befördertes Gut ist nur Entzug der Lenkerberechtigung versichert, wenn dies besonders bewirken. vereinbart ist. 2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem 2.2 Straf-Rechtsschutz Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der für die Verteidigung in Strafverfahren vor Versicherer die notwendigen Kosten Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen anwaltlicher Beratungs- und eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung Vertretungshandlungen sowie einen von Verkehrsvorschriften. allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 1.100 Euro inkl. USt. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei Werden dem Versicherungsnehmer verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der Gebühren eines vom Staatsanwalt ersten Verfolgungshandlung. Bei beigezogenen Sachverständigen oder staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt. ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt 2.3 Führerschein-Rechtsschutz oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen für die Vertretung im Verfahren wegen Tatausgleichs. Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im das Verfahren im Zusammenhang mit einem Zusammenhang mit der Haltung und Verkehrsunfall oder einer Übertretung von bestimmungsgemäßen Verwendung des Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger In diesen Fällen umfasst der Vorschriften fällt abweichend von Versicherungsschutz auch die Vertretung im Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der Verfahren zur Wiederausfolgung der Verschuldensform unter Lenkerberechtigung. Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn kommerziellen Vorteils begangen wurde. das Verfahren wegen fehlender geistiger oder [Seite 17] Seite 17/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu 2.4 Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz lenken; Wenn vereinbart, umfasst der 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung Versicherungsfalles nicht in einem durch rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Alkohol, Suchtgift oder Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Medikamentenmissbrauch Anhänger einschließlich Ersatzteile und beeinträchtigten Zustand befindet; Zubehör betreffen. 4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verpflichtung entspricht, seine Atemluft schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die auf Alkohol zu untersuchen, sich einem Geltendmachung oder Abwehr von Arzt vorführen, sich untersuchen oder Schadenersatzansprüchen wegen reiner sich Blut abnehmen zu lassen; Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten 4.1.4 dass der Lenker nach einem zwischen Vertragspartnern oder aus der Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Punkt 1.1 und Punkt 1.3 erstreckt sich Die Verpflichtung zur Leistung bleibt dieser Versicherungsschutz auch auf die gegenüber dem Versicherungsnehmer Wahrnehmung rechtlicher Interessen und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung 2.4.1 aus der Anmietung von Selbstfahrer- dieser Obliegenheiten weder kannten Vermietfahrzeugen, noch kennen mussten. 2.4.2 aus Verträgen über die Anschaffung 4.2 Für den Fall, dass der Lenker eine dieser weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit Anhänger und von Folgefahrzeugen, vereinbart. Die Voraussetzungen und wenn diese Fahrzeuge für die gem. Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind Punkt 1 jeweils vereinbarte Nutzung gesetzlich geregelt. Zu diesen vorgesehen sind. Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der 2.5 Erweiterte Deckung zu Punkt 2.1 bis 2.3 Obliegenheiten Im Zusammenhang mit der Geltendmachung – gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 von Schadenersatzansprüchen oder einem siehe § 6 Abs. 2 VersVG Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der – gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4 Lenkerberechtigung umfasst der siehe § 6 Abs. 3 VersVG Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 besteht nur dann, wenn der angeführte 3 Was ist nicht versichert? Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Es besteht im Fahrzeug-Rechtsschutz – neben Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Entscheidung eines Gerichtes oder einer Versicherungsschutz für die Beteiligung an Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. motorsportlichen Veranstaltungen (auch Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind Wertungsfahrten und Rallyes) und den zurückzuzahlen. dazugehörenden Trainingsfahrten. 5 Welche Regelung gilt bei Stilllegung des 4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? 4.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, 5.1 Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der [Seite 18] Seite 18/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Versicherungsvertrag nicht berührt. 1.2 der Versicherungsnehmer 5.2 Wird ein nach Punkt 1.1 oder 1.3 versichertes als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Eigentum einer versicherten Person stehen, Weise weg, geht der Versicherungsschutz nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen gehalten oder geleast werden. Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes gelten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Anhänger. Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges 2 Was ist versichert? tritt (Folgefahrzeug). Der Versicherungsschutz umfasst Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Folgefahrzeuges sind dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen. für die Geltendmachung von eigenen Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Schadenersatzansprüchen aufgrund Anzeige, ist der Versicherer von der gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, Kennzeichen ausgegeben oder es waren im soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim gelenkte Fahrzeug betreffen. Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Kein Versicherungsschutz besteht für die Versicherer versichert waren. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner 6 Wann endet der Vertrag vorzeitig? Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten 6.1 Sind der Versicherungsnehmer und die zwischen Vertragspartnern oder aus der mitversicherten Personen gem. Punkt 1.1 oder Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. der Versicherungsnehmer gem. Punkt 1.3 seit mindestens einem Monat nicht mehr 2.2 Straf-Rechtsschutz Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der für die Verteidigung in Strafverfahren vor Versicherungsnehmer die Aufhebung des Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung verlangen. von Verkehrsvorschriften. 6.2 Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Strafverfahren ab Anklage, bei Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses ersten Verfolgungshandlung. Bei Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen. Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Artikel 18: Schadenersatz-, Straf- und Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Führerschein-Rechtsschutz für Tatausgleichs. Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Versicherungsschutz haben je nach Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu Vereinbarung verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von 1.1 der Versicherungsnehmer und seine Artikel 7, Punkt 5.5 unabhängig von der Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1); Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum [Seite 19] Seite 19/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Zwecke der Erzielung eines Lenkerberechtigung. kommerziellen Vorteils begangen wurde. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde. Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht 2.4 Erweiterte Deckung Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 200 Euro Im Zusammenhang mit der Geltendmachung festgesetzt wurde. von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall Werden in einer Strafverfügung mehrere sowie im Verfahren wegen Entziehung der Geldstrafen verhängt, besteht Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz für das gesamte Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfahren, wenn zumindest eine Verfassungs- und Geldstrafe von mehr als 200 Euro Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. verhängt wurde. 3 Was ist nicht versichert? Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines Es besteht im Lenker-Rechtsschutz – neben ordentlichen Verfahrens, besteht den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz nur, wenn das Versicherungsschutz für die Beteiligung an Verfahren vor Erlassung eines motorsportlichen Veranstaltungen (auch Bescheides eingestellt oder wenn mit Wertungsfahrten und Rallyes) und den Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder dazugehörenden Trainingsfahrten. Absatz 2 festgesetzt wird. 4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei 4.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Delikten, die eine Vormerkung im Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, örtlichen Führerscheinregister oder den gelten, Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu 2.2.3 Kommt es im Zusammenhang mit einem lenken; Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherer die notwendigen Kosten Versicherungsfalles nicht in einem durch anwaltlicher Beratungs- und Alkohol, Suchtgift oder Vertretungshandlungen sowie einen Medikamentenmissbrauch allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis beeinträchtigten Zustand befindet; max. 1.100 Euro inkl. USt. 4.1.3 dass der Lenker einer gesetzlichen Werden dem Versicherungsnehmer Verpflichtung entspricht, seine Atemluft Gebühren eines vom Staatsanwalt auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt beigezogenen Sachverständigen oder vorführen, sich untersuchen oder sich Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Blut abnehmen zu lassen; Kostenlimit auf 1.500 Euro inkl. USt. 4.1.4 dass der Lenker nach einem 2.3 Führerschein-Rechtsschutz Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder für die Vertretung im Verfahren wegen Hilfeleistungspflichten entspricht. Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, wenn 4.2 Für den Fall, dass der Lenker eine dieser das Verfahren im Zusammenhang mit einem Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit Verkehrsunfall oder einer Übertretung von vereinbart. Die Voraussetzungen und Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Begrenzungen In diesen Fällen umfasst der der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung Versicherungsschutz auch die Vertretung im der Obliegenheiten Verfahren zur Wiederausfolgung der [Seite 20] Seite 20/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 – gemäß den Punkten 4.1.1 und 4.1.2 2 Was ist versichert? siehe § 6 Abs 2 VersVG Der Versicherungsschutz umfasst – gemäß den Punkten 4.1.3 und 4.1.4 siehe § 6 Abs 3 VersVG 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Leistungsfreiheit wegen Verletzung der für die Geltendmachung von Obliegenheiten nach Punkt 4.1.2, Punkt 4.1.3 Schadenersatzansprüchen aufgrund und 4.1.4 besteht nur dann, wenn der gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen angeführte Umstand im Spruch oder in der privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Begründung einer im Zusammenhang mit dem Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer 2.2 Straf-Rechtsschutz Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind für die Verteidigung in Strafverfahren vor zurückzuzahlen. Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Artikel 19: Schadenersatz- und Straf- Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, Betriebsbereich bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder gem. Punkt 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Betriebsbereich. ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Versicherungsschutz haben Tatausgleichs. 1.1 im Privatbereich 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch der Versicherungsnehmer und seine vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für wird beim Vorwurf vorsätzlicher Versicherungsfälle, die den privaten Begehung rückwirkend Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Versicherungsschutz gegeben, wenn Betriebsbereich oder eine sonstige eine Einstellung des Verfahrens, ein Erwerbstätigkeit betreffen; rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen 1.2 im Berufsbereich Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion der Versicherungsnehmer und seine führt nicht zu einem rückwirkenden Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer Versicherungsschutz. Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen Handlungen und Unterlassungen, die nur oder auf dem direkten Weg von und zur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Arbeitsstätte eintreten; besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. 1.3 im Betriebsbereich 2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer der Versicherungsnehmer für den versicherten fahrlässige strafbare Handlungen oder Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem der Versicherer bei staatsanwaltlichen Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb Diversionsmaßnahmen die notwendigen unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Kosten anwaltlicher Beratungs- und direkten Weg von und zur Arbeitsstätte Vertretungshandlungen sowie einen eintreten. allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis 1.100 Euro inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers [Seite 21] Seite 21/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf (versicherbar gem. Artikel 24). 1.500 Euro inkl. USt. 3.2 Es besteht im Schadenersatz- und Straf- 2.2.4 Im Betriebsbereich besteht Rechtsschutz – neben den in Artikel 7 Versicherungsschutz in genannten Fällen – kein Versicherungsschutz Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine 3.2.1 unabhängig vom Ausgang des Straf- Freiheitsstrafe (nicht oder Ermittlungsverfahren oder bei Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine verwaltungsbehördlicher Geldstrafe von mehr als 0,2 % der Verfolgungshandlung wegen einer Versicherungssumme festgesetzt wird. Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist; Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht 3.2.2 für gewerbsmäßige Begehung nach Versicherungsschutz für das gesamte § 70 StGB; Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,2 % der 3.2.3 für die Geltendmachung von Versicherungssumme festgesetzt wird. immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Kommt es ohne Erlassung einer Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Strafverfügung zur Einleitung eines Personenschäden und Schäden aus der ordentlichen Verfahrens, besteht Verletzung der persönlichen Freiheit; Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines 3.2.4 für die Geltendmachung von Bescheides eingestellt oder wenn mit Schadenersatz- und Bescheid eine Strafe gem. Absatz 1 oder Unterlassungsansprüchen gemäß Absatz 2 festgesetzt wird. § 1330 ABGB wegen einer Ehrenbeleidigung oder der Verbreitung 3 Was ist nicht versichert? unwahrer Tatsachen; 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit 3.2.5 im Berufsbereich für die Verteidigung in anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Strafverfahren nach dem Versicherungsschutz nicht Lebensmittelgesetz. 3.1.1 Fälle, welche beim Versicherungsnehmer 4 Wann entfällt der Versicherungsschutz? und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Als Obliegenheit, deren Verletzung die Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande dass der Versicherungsnehmer sich im eintreten (versicherbar gem. Artikel 17 Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in und 18); einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten 3.1.2 die Geltendmachung von Zustand befindet, und dass er einer Schadenersatzansprüchen zwischen gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Arbeitgeber und Arbeitnehmer Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem (versicherbar gem. Artikel 20); Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. 3.1.3 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Vermögensschäden, die aus der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der Verletzung gesetzlicher oder angeführte Umstand im Spruch oder in der vertraglicher Pflichten zwischen Begründung einer im Zusammenhang mit dem Vertragspartnern oder aus der Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Verletzung vorvertraglicher Pflichten Entscheidung eines Gerichtes oder einer entstehen (versicherbar gem. Artikel 23); Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind 3.1.4 im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, zurückzuzahlen. welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Artikel 20: Arbeitsgerichts-Rechtsschutz Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach [Seite 22] Seite 22/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Vereinbarung auf den Berufs- und/oder neben den in Artikel 7 genannten Fällen – kein Betriebsbereich. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Arbeitsrecht. Versicherungsschutz haben 4 Wartefrist 1.1 im Berufsbereich Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten der Versicherungsnehmer und seine Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) in ihrer Versicherungsschutz. Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber; 5 Versicherungssumme – Sublimit 1.2 im Betriebsbereich Für den umfassten Versicherungsschutz (Artikel 20, Punkt 2.1) gilt ein Sublimit (höchste der Versicherungsnehmer für den versicherten Versicherungssumme) pro Versicherungsfall Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen und Jahr als vereinbart. Die Höhe des Sublimits Arbeitnehmern. richtet sich nach der Wahl des beantragten Versicherungsproduktes und wird in der 2 Was ist versichert? jeweiligen Polizze dokumentiert. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Artikel 21: Sozialversicherungs- Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Rechtsschutz Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Arbeitsgerichte. Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherer bis max. 2.500 Euro inkl. USt. sofern die Angelegenheit dadurch endgültig Versicherungsschutz haben beendet ist. 1.1 im Privat- und Berufsbereich Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten der Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1). seiner Forderung vor dem Konkurs- oder Ausgleichsgericht sowie auf die 1.2 im Betriebsbereich Geltendmachung seiner Ansprüche auf InsolvenzAusfallgeld. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des 2.2 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der besteht Versicherungsschutz für die Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich oder auf dem direkten Weg von und zur dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Arbeitsstätte eintreten. Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7, Punkt 3.8 auch für Disziplinarverfahren. 2 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst auch die Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten von Verfassungs- und Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden bis zur Versicherungsnehmers Höhe von 2 % der Versicherungssumme, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich 2.1 in gerichtlichen Verfahren mit vorgesehenen Pauschalkostenersatzes. Diese Sozialversicherungsträgern wegen Deckungserweiterung gilt nicht in sozialversicherungsrechtlicher Disziplinarsachen. Leistungssachen. 3 Was ist nicht versichert? 2.2 in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Es besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz – Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns [Seite 23] Seite 23/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 oder Endes der Sozialversicherung sowie 3 Was gilt als Versicherungsfall? wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge. Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in 2.3 in Verfahren wegen Zuerkennung/Bemessung den rechtlichen Verhältnissen des des staatlichen Pflegegeldes gemäß Versicherungsnehmers, die eine Beratung Bundespflegegeldgesetz. notwendig macht. 3 Wartefrist 4 Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz. Artikel 22: Beratungs-Rechtsschutz Artikel 23: Allgemeiner Vertrags- Rechtsschutz Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Betriebsbereich. Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich. 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben Versicherungsschutz haben 1.1 im Privat- und Berufsbereich 1.1 im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1). der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1) für 1.2 im Betriebsbereich Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder der Versicherungsnehmer für Betriebsbereich oder eine sonstige Rechtsangelegenheiten des versicherten Erwerbstätigkeit betreffen; Betriebes. 1.2 im Betriebsbereich 2 Was ist versichert? der Versicherungsnehmer für den versicherten Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten Betrieb. für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer 2 Was ist versichert? ausgewählten Rechtsvertreter. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus aus allen Gebieten des österreichischen schuldrechtlichen Verträgen des Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und Versicherungsnehmers über bewegliche sonstiges Abgabenrecht beziehen. Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim über unbewegliche Sachen. selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherer die Kosten eines vom schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Versicherungsnehmer frei gewählten Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am Schadenersatzansprüchen wegen reiner allgemeinen Gerichtsstand des Vermögensschäden, die aus der Verletzung Versicherungsnehmers hat. gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden. 2.2 Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. [Seite 24] Seite 24/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 sonstigen Werkverträgen über unbewegliche 3 Was ist nicht versichert? Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die Zur Vermeidung von Überschneidungen mit vom Versicherungsnehmer zu eigenen anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Wohnzwecken benützt werden. Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht 3.1 aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Versicherungsschutz nur für Fälle, die Lande, zu Wasser und in der Luft sowie ausschließlich die eigene Wohnung betreffen. Anhänger (versicherbar gem. Artikel 17); Bei Gebäuden, die neben eigenen 3.2 aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen (versicherbar gem. Artikel 20). Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der 2.3 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nicht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen 3.3 die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, 2.3.1 sofern und solange die tatsächlichen wenn dieses Risiko im Rahmen eines oder behaupteten Forderungen und Haftpflichtversicherungsvertrages versichert Gegenforderungen der Vertragsparteien ist. (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des 3.4 Neben den in Artikel 7 genannten Fällen Artikels 2, Punkt 3 die vertraglich besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz für vereinbarte Obergrenze unabhängig von die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Umfang, Form und Zeitpunkt der Versicherungsverträgen, wenn das Geltendmachung nicht übersteigen; zugrundliegende Unfallereignis vor Vertragsbeginn eingetreten ist. Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für 3.5 Nicht versichert ist die Geltendmachung und die Berechnung der Gesamtansprüche Abwehr von vertraglichen Rücktritts- und nur berücksichtigt, sofern und sobald sie Rückabwicklungsansprüchen, wenn der der Höhe nach konkret beziffert sind. betroffene Vertrag vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages mit HDI Sinken die Gesamtansprüche vor der abgeschlossen wurde. gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis 4 Wartefrist unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Versicherungsschutz. Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Steigen die Gesamtansprüche nach Versicherungsschutz. Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze, entfällt Artikel 24: Rechtsschutz für ab diesem Zeitpunkt der Grundstückseigentum und Miete Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach 2.3.2 für die Geltendmachung von Ansprüchen Vereinbarung auf die Selbstnutzung des erst nach Aufforderung in geschriebener versicherten Objektes und/oder die Form des Gegners durch den Gebrauchsüberlassung am versicherten Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Objekt. Zustand wiederherzustellen; 1 Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.3.3 bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Versicherungsschutz hat der Teilzahlungen des Gegners abweichend Versicherungsnehmer von Artikel 6. Punkt 6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen. 1.1 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich [Seite 25] Seite 25/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Nutzungsberechtigter des in der Polizze nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder allmählicher Einwirkungen, wenn die Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige Einwirkungen von unmittelbar benachbarten selbständige Räumlichkeit) eintreten Grundstücken ausgehen oder durch die Selbstnutzung); Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. 1.2 für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der 2.3 als Wohnungseigentümer Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige 2.3.1 für Versicherungsfälle, die in seiner selbständige Räumlichkeit) eintreten Eigenschaft als ausschließlich (Gebrauchsüberlassung). Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten; Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die 2.3.2 für Versicherungsfälle, in denen die beim Versicherungsnehmer in seiner Eigentümergemeinschaft gegen Dritte Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich vorgeht oder von Dritten in Anspruch Nutzungsberechtigter des versicherten genommen wird, anteilig entsprechend Objektes eintreten. dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der 2 Was ist versichert? Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt Der Versicherungsschutz umfasst die gehört; Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1 nach Vereinbarung besteht für Versicherungsfälle gem. Artikel 24, Punkt 2.3.1 und Artikel 24, 2.1 aus Miet- und Pachtverträgen; Punkt 2.3.2 Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund umfasst auch allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar 2.1.1 die Geltendmachung oder Abwehr von benachbarten Grundstücken ausgehen Schadenersatzansprüchen wegen reiner oder durch die Einwirkungen unmittelbar Vermögensschäden, die aus der benachbarte Grundstücke betroffen sind. Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen 2.3.3 In allen anderen Fällen übernimmt der Vertragspartnern oder aus der Versicherer für die Wahrnehmung Verletzung vorvertraglicher Pflichten rechtlicher Interessen des entstehen; Wohnungseigentümers max. 1.100 Euro inkl. USt. 2.1.2 die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte; 2.4 nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der 2.1.3 die Geltendmachung von Beschädigung des versicherten Objektes Schadenersatzansprüchen gegen Dritte entstehen. wegen Beschädigung des versicherten Objektes. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Im außerstreitigen Verfahren nach dem Versicherer bis maximal 1.100 Euro inkl. USt., Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz sofern die Angelegenheit dadurch endgültig auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen beendet ist. der Gemeinden. 3 Was ist nicht versichert? 2.2 aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr 3.1 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit nachbarrechtlicher Ansprüche; anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung Abweichend von Artikel 7, Punkt 2.1 besteht rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr 3.1.1 familienrechtlichen [Seite 26] Seite 26/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Auseinandersetzungen (versicherbar 6.1 Endet der Versicherungsvertrag durch gem. Artikel 25); Risikowegfall gem. § 68 VersVG, umfasst die vereinbarte Deckung nach Punkt 2.1 auch 3.1.2 erbrechtlichen Auseinandersetzungen Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs (versicherbar gem. Artikel 26). Monaten ab Risikowegfall eintreten. 3.2 Zur Vermeidung von Überschneidungen mit 6.2 Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb anderen Versicherungszweigen umfasst der von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung der bisherigen Mietwohnung eine andere rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Mietwohnung und wünscht er für diese der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, wenn dieses Risiko im Rahmen eines so besteht für die Ersatzwohnung ohne Haftpflichtversicherungsvertrages versichert neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz ist. gem. Punkt 2.1 ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab 3.3 Es besteht im Rechtsschutz für Beendigung des Mietvertrages für die Grundstückseigentum und Miete – neben den ursprünglich versicherte Wohnung. in Artikel 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht 3.3.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Versicherungsschutz, wenn der Abschluss im Zusammenhang mit dem derivativen frühestens sechs Monate vor Beendigung des Erwerb oder der Veräußerung des alten Mietvertrages erfolgte. Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt 6.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer als durch den Versicherungsnehmer; Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Eigenheimes 3.3.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des im Zusammenhang mit Akten der ursprünglich versicherten Risikos ein Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Enteignungs-, Flurverfassungs-, Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so Raumordnungs-, Grundverkehrs- und besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Grundbuchangelegenheiten; Wartefrist Versicherungsschutz gem. Punkt 2.2 (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3 (neu 3.3.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezogene Eigentumswohnung) ab dem zwischen Miteigentümern oder zwischen Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist, des in der Polizze bezeichneten frühestens aber ab Risikowegfall für das Objektes. ursprünglich versicherte Objekt. 4 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 25: Rechtsschutz für Familienrecht Bei der Geltendmachung und Abwehr von 1 Wer ist versichert? nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen gilt der Versicherungsschutz haben der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als Versicherungsnehmer und seine eingetreten, in dem die allmählichen Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1). Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu 2 Was ist versichert? überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor 5 Wartefrist österreichischen Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Eherechtes sowie des Obsorgerechtes und der Monaten ab dem vereinbarten Rechte über die eingetragene Partnerschaft. Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das 6 Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche oder wann endet er vorzeitig? Entscheidungen. [Seite 27] Seite 27/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 3 Was ist nicht versichert? 3.4 zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Es besteht im Rechtsschutz für Familienrecht – Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel und für die im ursächlichen Zusammenhang mit 7, Punkt 5.1 genannten Fällen – kein einem solchen Verfahren stehenden Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Unterhaltssachen, wenn der rechtlicher Interessen Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt. 3.1 in Ehescheidungssachen; 4 Was gilt als Versicherungsfall? 3.2 in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gem. Artikel 2, Punkt 3. 3.2.1 die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder des anderen, die Aufteilung des behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten ehelichen Gebrauchsvermögens und der oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als ehelichen Ersparnisse sowie den Versicherungsfall das Ereignis, das den Unterhalt, Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. 3.2.2 die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere 5 Wartefrist den hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von Recht auf persönlichen Verkehr sechs Monaten ab dem vereinbarten zwischen den Eltern und den Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein minderjährigen Kindern und den Versicherungsschutz. Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Artikel 26: Rechtsschutz für Erbrecht Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen 1 Wer ist versichert? rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist Versicherungsschutz haben der In familienrechtlichen Streitigkeiten, die Versicherungsnehmer und seine bei Einleitung des Familienangehörigen (Artikel 5, Punkt 1). Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in 2 Was ist versichert? ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Der Versicherungsschutz umfasst die Zeitpunkt der Einleitung des Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Ehescheidungsverfahrens. österreichischen Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften In Außerstreitsachen besteht anzuwenden. Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche 3.3 in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Entscheidungen. In Verfahren zur Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Entscheidung über widersprechende Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der besteht Versicherungsschutz auch in erster Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. Instanz. In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der 3 Was ist nicht versichert? Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in Es besteht im Erbrechtsschutz – neben den in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt Artikel 7 genannten Fällen – kein der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder eingetragene Partnerschaften anzuwenden. innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist. [Seite 28] Seite 28/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 4 Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. [Seite 29] Seite 29/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 ANHANG (Stand 2019) Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers zu Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für A Anlage: Versicherungsvertragsgesetz die Leistungspflicht des Versicherers (VersVG) bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung §6 weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung oder den Umfang der dem Versicherer einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist die Verletzung als eine unverschuldete unwirksam. anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es Rechte nur ableiten, wenn dem sei denn, dass die Verletzung als eine Versicherungsnehmer vorher die unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherungsbedingungen oder eine andere Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so Urkunde zugegangen sind, in der die kann er sich auf die vereinbarte Obliegenheit mitgeteilt wird. Leistungsfreiheit nicht berufen. § 12 (1.a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu Leistungsfreiheit außerdem nur in dem laufen, sobald diesem sein Recht auf die Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der Leistung des Versicherers bekannt geworden für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von geworden, so verjähren seine Ansprüche erst Obliegenheiten zu sonstigen bloßen nach zehn Jahren. Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur beim Versicherer angemeldet worden, so ist die ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- worden ist. schriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- Versicherungsnehmer zum Zweck der grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen Verminderung der Gefahr oder der Verhütung oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung gegenüber – unabhängig von der jedenfalls ein. Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend Ver-sicherungsfalls oder soweit sie keinen gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer der Versicherer dem Versicherungsnehmer obliegenden Leistung gehabt hat. gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, Angabe der mit dem Ablauf der Frist dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist dem Eintritt des Versicherungsfalles dem für die Dauer von Vergleichsverhandlungen Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen [Seite 30] Seite 30/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, Verzug ist. gehemmt. Die Kündigung kann bereits mit der § 38 Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb wenn der Versicherungsnehmer in diesem von 14 Tagen nach dem Abschluss des Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf Versicherungsvertrags und nach der ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung Aufforderung zur Prämienzahlung nicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, nach der Kündigung oder, falls die Kündigung wenn der Anspruch auf die Prämie nicht mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der gerichtlich geltend gemacht wird. Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der § 39a Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht verhindert war. mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen Versicherers nicht ein. nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese § 64 hingewiesen hat. (2) Die von dem oder den Sachverständigen (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in § 39 diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig treffen können oder wollen oder sie verzögern. gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten B Anlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens (ASGG) zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen § 51 Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Bundesgesetzes sind alle Personen, die zu Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser einander in einem privat- oder öffentlich- Vorschriften, ist unwirksam. rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der oder gestanden sind. Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der (2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie denn, dass der Versicherungsnehmer an der von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden geleistet wird. verhindert war. (3) Den Arbeitnehmern stehen gleich: (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung 1. Personen, die den Entgeltschutz für einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Heimarbeit genießen sowie Versicherungsnehmer mit der Zahlung im [Seite 31] Seite 31/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 2. sonstige nicht mit gewerblicher insbesondere Devisen- und Heimarbeit beschäftigte Personen, die, Zinsoptionen, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung h) Warenderivate, bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage- Spots auf C Anlage: Allgemeines bürgerliches Emissionszertifikate) Gesetzbuch ABGB j) alle sonstigen Instrumente, die zum § 1330 Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedsstaat zugelassen (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein sind oder für die ein Antrag auf wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes Zulassung zum Handel auf einem verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den solchen Markt gestellt wurde; Ersatz zu fordern. insbesondere auch Fünf- Tage- Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der (2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das (Fünf-Tage- Futures auf Fortkommen eines anderen gefährden und Emissionszertifikate). deren Unwahrhheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf E Anlage: Kapitalmarktgesetz und die Veröffentlichung desselben verlangt § 1. (1) werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein 3. Veranlagungen: berechtigtes Interesse hatte. Vermögensrechte, über die keine D Anlage: Börsegesetz (BörseG) Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition § 48a Abs. 1 Z3 Börsegesetz von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und „Finanzinstrumente“ sind: gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, WAG 2007, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst b) Anteile an Organismen für erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne gemeinsame Anlagen in dieses Bundesgesetzes sind auch alle Wertpapieren, vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind; c) Geldmarktinstrumente, Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten d) Finanzterminkontrakte (Futures) unterliegen nicht der Prospektpflicht einschließlich gleichwertiger bar gem. § 2. abgerechneter Instrumente, F Anlage: Alternativfinanzierungsgesetz e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement), § 2. f) Zins- und Devisenswaps sowie Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Swaps auf Aktien oder folgende Begriffsbestimmungen: Aktienindexbasis (Equity-Swaps), 2. alternative Finanzinstrumente: g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Instrumente einschließlich Kapitalgesellschaften und gleichwertiger bar abgerechneter Genossenschaften, Genussrechte, stille Instrumente; dazu gehören Beteiligungen und Nachrangdarlehen, [Seite 32] Seite 32/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 wobei diese, ausgenommen bei Nr. 135/2013, soweit es sich um Anleihen, keinen unbedingten einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Rückzahlungsanspruch gewähren Z 1 AIFMG handelt; dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer d) Optionen, Terminkontrakte Genossenschaft handelt, keine (Futures), Swaps, außerbörsliche Verpflichtung zur Leistung eines Zinstermingeschäfte (Forward Rate Nachschusses beinhalten dürfen; die Agreements) und alle anderen gesetzlichen Bestimmungen über die Derivatkontrakte in Bezug auf Unwirksamkeit von Vertragsklauseln Wertpapiere, Währungen, bleiben unberührt. Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere G Anlage: § 1 Z4 Wertpapieraufsichtsgesetz Derivat-Instrumente, finanzielle (WAG) Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von abgerechnet werden können; Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von e) Optionen, Terminkontrakte Zahlungsmitteln, wie insbesondere (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen a) Aktien und andere Anteile an in- Derivatkontrakte in Bezug auf oder aus-ländischen juristischen Waren, die bar abgerechnet Personen, Personengesellschaften werden müssen oder auf Wunsch und sonstigen Unternehmen, einer der Parteien bar abgerechnet soweit sie Aktien vergleichbar sind, werden können, ohne dass ein sowie Aktienzertifikate; Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt; b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, f) Optionen, Terminkontrakte einschließlich Zertifikaten (Futures), Swaps und alle anderen (Hinterlegungsscheinen) für solche Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere; Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an c) alle sonstigen Wertpapiere, die einem geregelten Markt, über ein zum Kauf oder Verkauf solcher MTF oder über ein OTF gehandelt Wertpapiere berechtigen oder zu werden, ausgenommen davon sind einer Barzahlung führen, die über ein OTF gehandelte anhand von übertragbaren Energiegroßhandelsprodukte, die Wertpapieren, Währungen, effektiv geliefert werden müssen; Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder g) Optionen, Terminkontrakte Messgrößen bestimmt wird. (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate § 1. Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die effektiv geliefert werden folgende Begriffsbestimmungen: können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht 7. Finanzinstrumente: kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer a) Übertragbare Wertpapiere gemäß derivativer Finanzinstrumente Z 5; aufweisen; b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – i) finanzielle Differenzgeschäfte; InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. j) Optionen, Terminkontrakte 1 Z 1 Alternative Investmentfonds (Futures), Swaps, außerbörsliche Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Zinstermingeschäfte (Forward Rate [Seite 33] Seite 33/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Agreements) und alle anderen Ausnahme der Instrumente, in die Derivatkontrakte in Bezug auf ein Derivat eingebettet ist oder die Klimavariablen, Frachtsätze, eine Struktur enthalten, die es dem Inflationsraten oder andere Kunde erschwert, die damit offizielle Wirtschaftsstatistiken, die einhergehenden Risiken zu bar abgerechnet werden müssen, verstehen; oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit ohne dass ein Ausfall oder ein Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 anderes Beendigungsereignis UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. vorliegt, sowie alle anderen 583/2010 genannten strukturierten Derivatkontrakte in Bezug auf OGAW; Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und e) strukturierte Einlagen mit Messwerte, die sonst nicht in dieser Ausnahme der Einlagen, die eine Ziffer genannt sind und die die Struktur enthalten, die es dem Merkmale anderer derivativer Kunden erschwert, das Finanzinstrumente aufweisen, Ertragsrisiko oder die Kosten eines wobei unter anderem berücksichtigt Verkaufs des Produkts vor wird, ob sie auf einem geregelten Fälligkeit zu verstehen; Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden; f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses k) Emissionszertifikate, die aus Absatzes, die die in Art. 57 der Anteilen bestehen, deren delegierten Verordnung (EU) Übereinstimmung mit den 2017/565 festgelegten Kriterien Anforderungen der Richtlinie erfüllen. 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) (Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 anerkannt ist. BGBl. I Nr. 37/2018) 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente: Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als einem a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die geregelten Markt oder einem Anforderungen und Verfahren von Art. 4 gleichwertigen Markt eines Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie Drittlandes oder einem MTF 2003/71/EG erfüllt sind. zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, 9. Aktienzertifikate: mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt Anlagen, die keine OGAW sind, handelbar sind und ein Eigentumsrecht und Aktien, in die ein Derivat an Wertpapieren nicht im Inland eingebettet ist; ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf b) Schuldverschreibungen oder einem geregelten Markt zugelassen und sonstige verbriefte Schuldtitel, die unabhängig von den Wertpapieren nicht zum Handel an einem geregelten im Inland ansässiger Emittenten Markt oder einem gleichwertigen gehandelt werden können. Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, mit 10. Börsengehandelter Fonds: Ausnahme der Schuldverschreibungen oder Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- verbrieften Schuldtitel, in die ein oder Aktiengattung ganztägig an Derivat eingebettet ist oder die eine mindestens einem Handelsplatz und mit Struktur enthalten, die es dem mindestens einem Market Maker gemäß Kunden erschwert, die damit Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, einhergehenden Risiken zu dass der Preis seiner Anteile oder Aktien verstehen; an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder c) Geldmarktinstrumente, mit gegebenenfalls von ihrem indikativen [Seite 34] Seite 34/34 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2018) – 09.2024 Nettovermögenswert abweicht, 16. Energiegroßhandelsprodukt: gehandelt wird. Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 11. Zertifikate: 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 17. C.6-Energiederivatkontrakte: 12. Strukturierte Finanzprodukte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen. 13. Strukturierte Einlage: 18. Derivate auf landwirtschaftliche Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Grunderzeugnisse: Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – Derivatkontrakte in Bezug auf die ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind. oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, H Anlage: PRIIP-VO die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere Artikel 4 a) einem Index oder einer Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet Indexkombination, ausgenommen der Ausdruck variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen 2. „Versicherungsanlageprodukt“ ein Zinsindex wie Euribor oder Libor Versicherungsprodukt, das einen gebunden ist; Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise b) einem Finanzinstrument oder einer direkt oder indirekt Marktschwankungen Kombination von ausgesetzt ist; Finanzinstrumenten; c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen. 14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. HDI Versicherung AG Edelsinnstraße 7-11 1120 Wien www.hdi.at
Volltext aufklappen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutz (2022)
[Seite 1] Retail Privat-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Vertragsgrundlagen 1. Prämienzahlung – Modalitäten 4. Vereinbarte Geschäftsgebühr gemäß § 40 VersVG Die Vereinbarung der unterjährigen Zahlungsweise (monatlich, viertel- und halbjährlich) beeinträchtigt Es gilt als vereinbart, dass im Falle einer nicht die Fälligkeit der Jahresprämie. Bei Vertragsauflösung nach § 38 VersVG Nichteinhaltung der unterjährigen Zahlung ist die (Nichtzahlung der Erstprämie) eine HDI Versicherung AG zur Einforderung der Geschäftsgebühr in Höhe von 30 % der Jahresprämie berechtigt. Ich habe die Möglichkeit, Jahresnettoprämie an die HDI Versicherung AG zu die Prämienzahlung mittels SEPA-Lastschrift entrichten ist. vorzunehmen. Dies erfolgt kostenfrei. Ich nehme zur Kenntnis, dass Bankkosten für zurückgeleitete 5. Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Lastschriften dem Versicherungsnehmer bzw. Rücktrittsrecht. Prämienzahler angelastet werden. Sie können jedoch auch die Zahlung der Prämie mit Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des Zahlschein vornehmen. Sie erhalten die § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Prämienaufforderung samt vorgedrucktem Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B. Zahlschein rechtzeitig vor Prämienfälligkeit ausschließlich über das Internet) abgeschlossen zugesendet. haben, also ein „Fernabsatzvertrag“ im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um 2. Richtigkeit der Angaben und Auskunftspflicht keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Der Antragsteller ist allein für die Richtigkeit und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche Rücktrittsrecht nach dem Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Versicherungsnehmers und Versicherten müssen in geschriebener Form erfolgen. Abmachungen Die nachstehenden Belehrungen über das und Erklärungen sind für den Versicherer Rücktrittsrecht gelten sinngemäß auch für verbindlich, wenn sie in geschriebener Form Vertragsänderungen mit der Maßgabe, dass im ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig Fall eines wirksamen Rücktritts nur die gezeichnet sind – ausgenommen bei Änderungen Ihres Versicherungsvertrages Verbrauchergeschäften. entfallen und der Vertrag mit dem Inhalt weiterbesteht, den er vor der Änderung hatte. Ich nehme zur Kenntnis, dass unrichtige Auskünfte (§§ 16, 17, 22 VersVG) die Leistungsfreiheit im Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Schadenfall zur Folge haben kann. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (gilt nur für Nicht- 3. Beginn des Versicherungsschutzes Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen Beginn des Versicherungsschutzes gemäß wurden) § 1a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Der Versicherungsvertrag kommt erst Rücktrittsrecht mit Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung 1. Sie können vom Versicherungsvertrag binnen zustande. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Versicherungsschutz – sofern nicht vorläufige zurücktreten. Deckung gewährt worden ist. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht 2. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Versicherungsschutz bereits mit Hinterlegung der Abschlusses des Versicherungsvertrags, Versicherungsbestätigung (VB) bei der jedoch nicht, bevor Sie die zuständigen Behörde. Vertragsbedingungen und die Informationen, [Seite 2] die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in 10. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016 geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen bzw. den Standesregeln für diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb Versicherungsvermittlung vor Abschluss des von 30 Tagen nach dem Erhalt der Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie sind, erhalten haben. jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so 3. Haben Sie die Vertragsbedingungen und die gebührt dem Versicherer eine der Informationen gemäß Punkt 2 nicht erhalten, so Deckungsdauer entsprechende Prämie und endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate darf sich dieser daher den Teil der Prämie und 14 Tage nach Abschluss des einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß sich um 1/365 der – bei nach kürzeren § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt. Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie 4. Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden den Versicherer mittels einer eindeutigen hat. Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom 11. Im Falle der Nichtausübung des Versicherungsvertrag zurücktreten, Rücktrittsrechts bleiben Sie an den informieren. Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser wie vereinbart zu erfüllen. 5. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem 1120 Wien bzw. office@hdi.at. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine (gilt in allen anderen Fällen) Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht § 5c VersVG auch online unter www.hdi.at/widerruf ausüben oder über den„Vertrag widerrufen“-Button im 1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag Footer der Website www.hdi.at. Wenn Sie diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Online-Funktion nutzen, übermittelt der Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften E-Mail) zurücktreten. Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit 2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Informationen zum Inhalt der Verständigung vom Zustandekommen des Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der Versicherungsvertrages (= Zusendung der Uhrzeit ihres Eingangs. Polizze bzw. Versicherungsscheines), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und 6. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, die Versicherungsbedingungen einschließlich dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der der Bestimmungen über die Rücktrittsfrist abgeben. Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten 7. Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen haben. über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit 3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: einer Laufzeit von weniger als einem Monat. HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien bzw. office@hdi.at. Zur Wahrung Rücktrittsfolgen der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist 8. Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, bereits gewährter Versicherungsschutz und wenn sie in den Machtbereich Ihres Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertreters gelangt. Versicherungsvertrag. 4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits 9. Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem gewährter Versicherungsschutz und Ihre Versicherungsvertrag erhalten haben, haben künftigen Verpflichtungen aus dem Sie diese dem Versicherer unverzüglich, Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine dem Tag des Rücktritts, zu erstatten. der Deckungsdauer entsprechende Prämie. [Seite 3] Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. 5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 6. Abreden Der Antragsteller bestätigt, dass keine sonstigen Abreden getroffen wurden. Weiters wird der Erhalt einer Antragskopie bestätigt. Spartenbezogene Vertragsgrundlagen Privat-Rechtsschutzversicherung 1. Wartezeiten Keine Wartezeit im Kfz-Rechtsschutz, Fahrzeug- Vertrags- und Lenker-Rechtsschutz sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich, ansonsten generell 3 Monate – ausgenommen Rechtsschutz aus Erbrecht (12 Monate), Familienrecht (6 Monate, in Vaterschaftssachen 9 Monate. 2. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sowie etwaige Besondere Bedingungen zugrunde. 3. Die Höchstentschädigungsleistungen, Pauschalbeträge, Kostenersätze, Honorare und Nebenleistungen werden jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex (VPI 2000) angepasst, dadurch verändert sich auch die Prämie (Artikel 14 der ARB findet Anwendung). Die Indexierung nach Artikel 14 ARB endet mit Erreichen einer Versicherungssumme von 150.000 Euro für das Produkt „Recht§vorteil“. Für die Produktvariante Top- Recht§vorteil findet keine Wertanpassung mit Erreichen einer Versicherungssumme von 300.000 Euro statt. September 2026 HDI Versicherung AG Edelsinnstraße 7-11 1120 Wien www.hdi.at
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