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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015)
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Allgemeine Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Rechtsschutz gem. Art.23 Pkt.1.1. (im Privatbereich), im Rechtsschutz für Grund-
stückseigentum und Miete gem. Art.24 als Eigentümer oder Mieter einer aus-
Versicherung AG für die Rechtsschutz-Versicherung schließlich eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung oder eines entsprechen-
(ARB 2015) den Einfamilienhauses, im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht gem. Art. 25
sowie im Daten-Rechtsschutz gem. Art.26, Pkt.1.1. (im Privatbereich).
Gemeinsame Bestimmungen 2. In den übrigen in Pkt.1. nicht genannten Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall im Geltungsbereich gemäß Pkt.1. eintritt, die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines
Artikel 1
staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Verwaltungsbe-
Was ist Gegenstand der Versicherung? hörde gegeben ist.
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versiche- 3. Überdies besteht im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten nach Unfällen mit
rungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Körperschaden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Familienan-
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestim- gehörigen im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz weltweiter Versicherungs-
mungen geboten und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. schutz, sofern die ununterbrochene Verweildauer im Ausland zwei Monate nicht
übersteigt. Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden Leistungen be-
Artikel 2 trägt 25 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültigen Versiche-
rungssumme.
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernahme von Kosten aus
1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Art.17, Pkt.2.1. Art.18, Pkt.2.1. Art.19, Pkt.2.1.
Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinbarungen.
und Art.24, Pkt.2.3.) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrundeliegende
Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Artikel 5
Schadenereignisses.
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, Personen Deckungsansprüche geltend machen?
störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetrete-
nen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmun-
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles. gen jeweils genannten mitversicherten Personen. Die für den Versicherungsneh-
mer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu
Gewässern. (Art.8).
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Art.22, Pkt.3.), in bestimmten Fällen des Rechtsschut- 2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer
zes für Grundstückseigentum und Miete (Art.24, Pkt.4.), des Rechtsschutzes aus nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Erb- und Familienrecht (Art.25, Pkt.4.) sowie des Daten-Rechtsschutzes (Art.26,
Pkt.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn
mitversicherte Personen Versicherungsschutz für die Anfechtung einer Entschei-
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen dung oder die Einleitung eines anderen Verfahrens verlangen. Der Versicherungs-
Vermögensschadens (Art. 17.2.1., Art. 18.2.1. und Art. 19.2.1.) sowie für die Wahr- schutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Erklärung des Versi-
nehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Art. 23.2.1. und cherungsnehmers beim Versicherer einlangt.
Art. 24.2.1.1.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß
des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten o- 3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf die
der Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ab-
in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, ge- leben eingetreten ist.
gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des
wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für Ablebens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend
die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Im Führerschein- machen.
Rechtsschutz (Art.17, Pkt.2.3. und Art.18, Pkt.2.3.) ist bei mehreren Verstößen der-
jenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst. Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 3
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versiche-
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) rer im Fall seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Pkt.6. soweit sie für die Wahr-
der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des 2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches
Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, entstehenden Kosten gem. Pkt. 1. übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene
den Versicherungsfall gemäß Art.2, Pkt.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz. Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Ab-
Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versiche- stimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätten (Art. 8).
rungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. 3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Er-
Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend ge- folg besteht.
macht, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versi- Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Art.9 unterbleibt im Straf-, Führerschein-
cherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles und Beratungs-Rechtsschutz.
im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend macht.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen
4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz durch die Bestimmungen über Prä- nichts anderes vorsehen (Art.20, 21, 24 und 25), auf die außergerichtliche Wahr-
mienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Art.12) und die in den Be- nehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch eine von ihm
sonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen (Art.20 bis 26) zeitlich begrenzt. beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person und auf die Ver-
tretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
Artikel 4 Wenn und soweit dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Art.20, Art.24 und Art.25), umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus außer-
gerichtliche Konfliktlösung durch Mediation.
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Art.17), Lenker-Rechtsschutz
(Art.18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art.19) besteht Versi- 5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Ver-
cherungsschutz für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), sicherungsschutz nur dann, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen aus-
den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, drücklich vorgesehen ist.
Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren
6. Der Versicherer zahlt
Grenzen dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsan-
waltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entloh-
Dies gilt ebenso im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Art.20, Pkt.1.1. (als Arbeit-
nung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen
nehmer), im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gem. Art.21, Pkt.1.1. (im Privat-
Honorarkriterien;
und Berufsbereich als Arbeitnehmer), im Beratungs-Rechtsschutz gem. Art.22,
Pkt.1.1. (im Privat- und Berufsbereich als Arbeitnehmer), im Allgemeinen Vertrags-
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In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal rungssumme. Sind auch nicht versicherte Personen als Partei am Mediations-
in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort verfahren beteiligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis versi-
des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. cherter zu nicht versicherten Personen.
Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4 Rechtsanwälte ihren Kanzlei- 6.10.2.Scheitert die Mediation und verlangt der Versicherungsnehmer Deckung für die
sitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Vertretung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, zahlt der Versicherer
Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre- die Kosten für maximal drei zweistündige Mediationssitzungen.
tung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden.
6.10.3.Die Versicherungsleistung für Mediation erstreckt sich nicht auf Kosten beige-
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertre- zogener Sachverständiger, sowie Kosten der Verfassung formalrechtlich wirk-
tung befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richt- samer Schriftsätze, Vereinbarungen und Behördeneingaben, wie von Dienst-
linien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernom- verträgen, Mietverträgen, Grenzberichtigungsanträgen, Servitutsverträgen, etc.
men.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Partei-
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versi-
envertretung befugten Person nach den dort geltenden Richtlinien übernommen.
cherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebüh- bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versiche-
ren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen rungssumme.
Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammen-
für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren;
hängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Voll- einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten
zugsmaßnahmen. Versicherungsfalles.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsneh- 7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen In-
mer zu deren Zahlung verpflichtet ist; teressen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen
und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren
gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
auch die Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.
tungspflicht vorerst
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem
- auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsver-
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von
treter,
diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforder-
lich ist; - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und
auf die Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse
einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, er- - auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die
setzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit- Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten
tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der werden nach Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffenen Versi-
Einvernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers ent- cherungsnehmer angerechnet.
fernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufge- Formen der gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen
wendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen ver- und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere
schont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen
innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen; Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu einem Sublimit von max.
12,5 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versiche-
6.6. Kosten gemäß Pkt.6.1., Pkt.6.2. und Pkt.6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der
rungssumme.
Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht aus-
6.7. Kosten gemäß Pkt.6.1., Pkt.6.2. und Pkt.6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher
reichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung ge-
Bestimmungen, wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital
schützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle, gerichtli-
und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Art.23,
che Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjäh-
Pkt.2.3.3.).
rung bis zu einem Sublimit von max. 12,5 % der mit dem jeweiligen Versiche-
6.8 Der Versicherer übernimmt im Falle der Uneinbringlichkeit eines rechtskräftig zu- rungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung der für alle be-
gesprochenen Schmerzensgeldes oder Verdienstentganges auf Grund einer Kör- troffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche
perverletzung oder Tötung der versicherten Person den rechtskräftig zugespro- Geltendmachung individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versiche-
chenen Betrag innerhalb der Versicherungssumme, wenn der Anspruch innerhalb rungsschutz in vollem Umfange.
von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils trotz der vom Versicherer gesetzten
Leistungen gemäß Pkt.7.3. sind auf die Versicherungssumme anzurechnen.
Exekutionsmaßnahmen nicht einbringlich gemacht werden kann.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsver-
Der Anspruch geht im Ausmaß der Bevorschussung auf den Versicherer über
fahren bzw. vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können
und sind Eingänge vorerst auf diese vom Versicherer bevorschussten Beträge
diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
anzurechnen und erst dann auf restliches Kapital, Zinsen und Kosten.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendma-
dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht.
chung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungs-
erklärung auszustellen. 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten
der Rechtsverwirklichung für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich
6.9. Werden dem Versicherungsnehmer strafbare Handlungen oder Unterlassungen
der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit 5 % der
vorgeworfen, übernimmt der Versicherer im Straf-Rechtsschutz des Art.17,
Versicherungssumme.
Pkt.2.2., Art.18, Pkt.2.2. und Art.19, Pkt.2.2. bei staatsanwaltschaftlichen Diversi-
onsmaßnahmen im Sinn der §§ 198 ff. Strafprozessordnung (StPO – siehe An- Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor Vorliegen ei-
hang) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Möglichkeit nes rechtskräftigen Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten der An-
einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch meldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Bestreitung
einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs auch die not- notwendigen Zivilverfahrens.
wendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungsverhandlungen sowie
Der Versicherer übernimmt, ausgenommen in den Fällen des Art.23, Pkt.2.3.
einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,5 % der Versicherungs-
(Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Betriebsbereich), über den Umfang
summe.
des Art.6, Pkt.7.5. hinaus nach Vorliegen eines rechtskräftigen Exekutionstitels
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezo- die Kosten für die Ausforschung des Aufenthaltes und der Vermögensverhältnis-
genen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenli- se des Schuldners bis zu einem Betrag von max. 1,25 % der Versicherungssum-
mit auf 0,75 % der Versicherungssumme. me durch eine vom Versicherer ausgewählte und beauftragte Institution (Detektei,
Wirtschaftsdienst, Kreditschutzorganisation etc.).
Kein Versicherungsschutz besteht in den Fällen des Art.17, Pkt.1.3. und Art.18,
Pkt.1.2. 7.6. Treffen in einem Zivilverfahren Ansprüche zusammen, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die auch
6.10. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation
ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungsschutz stehenden Ansprü-
6.10.1.die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versicherungsnehmer entfallenden che von ihm zu übernehmen wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht
Honorarkosten des Mediators und die Kosten der Verfassung der abschließen- bestimmen, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte
den Mediationsvereinbarung (Punktation) bis maximal 1,25 % der Versiche- (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
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Werden in einem Zivilverfahren vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise nehmer; die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten ist
geltend gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der auch dann ausgeschlossen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist,
Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungsnehmer nach den Kostener- sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemein-
satzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Ak- schaft steht;
tivforderung Gegenstand des Prozesses gewesen wäre.
2.2. Auseinandersetzungen aus Verträgen, mit denen durch Wechselbegebung, Ver-
Bei einem Vergleich gilt Pkt.7.4. bezogen auf die unter Versicherungsschutz ste- gleich, Anerkenntnis oder ähnliche Vereinbarungen eine neue Rechtsgrundlage
henden Ansprüche. geschaffen wurde, es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versiche-
rungsschutz gegeben;
Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Ver- 2.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abge-
hältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen treten wurden, und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer
zueinander. Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung
oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist,
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer
oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den
einen Teil der Kosten selbst trägt (Selbstbeteiligung).
Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenom-
men wurde;
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 2.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das
Vermögen des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig
1.1. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, inne- herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines
ren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentli- Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
chen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
3. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen
1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Katastrophen sowie mit spezielle Ausschlussregelungen enthalten (Art.17, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26 und
Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Eine Katastro- 27).
phe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Um-
fang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen ein- Artikel 8
getreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines De-
1.3. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit nuklearen Ereignissen; ckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
mit genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
oder mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall.
1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung zu-
Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vor-
grunde liegt;
zulegen;
1.4. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen An-
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Art.10) zu überlassen,
ordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit
dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß
gerichtet sind;
über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderli-
1.5. aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Ver- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
trägen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich
1.6. aus dem Bereich des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes; dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
1.7. aus dem Bereich des Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, des 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung
Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religi- durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;
onsgemeinschaften;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.8. aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst inner-
dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
halb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.9. aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor
1.10. aus dem Bereich des Disziplinarrechtes; der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versi-
cherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Art. 6.3) und auch zur Aussicht auf
1.11. im ursächlichen Zusammenhang mit
Erfolg einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer ab-
a) dem Erwerb einer Wohnung oder eines Gebäudes samt Grundstück oder der zustimmen;
Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Ver-
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung
änderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Ei-
beeinträchtigt werden, vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erwor-
die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbe-
ben werden;
sondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
b) der Planung derartiger Maßnahmen; Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur ei-
nen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der ver-
c) der Finanzierung eines unter a) genannten Vorhabens einschließlich des
bleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilan-
Grundstückerwerbes;
spruch zurückzustellen.
d) Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten,
sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte
ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Versi-
an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
cherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fas-
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden so- sung (siehe Anlage), von der Verpflichtung zur Leistung frei.
wie im Straf-Rechtsschutz;
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Artikeln 13, 17, 18 und 19
1.12. aus Versicherungsverträgen; spezielle Obliegenheiten geregelt.
1.13. in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige
Artikel 9
Materialien zurückzuführen sind;
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungs-
1.14. in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen nehmers Stellung zu nehmen?
oder vergleichbaren Mitteilungen;
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
1.15. aus dem Bereich des Vergaberechtes; Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussich-
1.16. im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstru- ten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
menten gem. § 48a (1) Z3 Börsegesetz (siehe Anhang) und der damit zusam- 1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsan-
menhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung. spruches durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses An-
2. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen spruches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer
gegenüber den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer des- abzulehnen.
selben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Per-
sonen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungs-
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Der Versicherer ist innerhalb der in Abs.1 genannten Frist berechtigt, diese durch - wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund ei-
einseitige Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern. nes anderen Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungs-
schutz bestätigt hat.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den
mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahl-
Beweislage zum Ergebnis, recht hinzuweisen.
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang 3. entfällt
zu obsiegen, hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Art.6
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
(Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem
durch den Versicherer selbst vorgenommen wird;
Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme
der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; 4.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die 4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter
Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. namhaft gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die
Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder 5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Ver-
Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den De- sicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen
ckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche- Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertre-
rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne ters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 12 VersVG (siehe An-
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen
hang ) gerichtlich geltend machen.
und im Auftrag des Versicherungsnehmers
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinrei-
6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei In-
chender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschieden-
anspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interes-
heiten im Sinn des Pkt.3. ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der
senkollision sofort;
Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens
gemäß Pkt.5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf- 6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen
gelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen Voraus- (Art.8, Pkt.1.5.).
setzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
7. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs.1, gilt der Versicherungsschutz Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung
für die begehrte Maßnahme als anerkannt. des Versicherers besteht nicht.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterver-
Artikel 11
fahrens, so muss er innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des
Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und
des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form, sofern nicht die Schrift- wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
lichkeit vereinbart ist, beantragen. 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seiner- dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
seits einen Rechtsanwalt namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versi-
Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen. cherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer
Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertre- zu erstatten.
ter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung
Anwaltes alle anderen Anwälte von der Nominierung als Schiedsgutachter aus. dieser Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde
Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versi- auszustellen.
cherer und Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
Artikel 12
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, kön-
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wie werden
nen Versicherungsnehmer oder Versicherer gemäß § 64 (1) VersVG (siehe An-
Teilzahlungen angerechnet, welche Mehraufwendungen und Zinsen hat der Ver-
hang) diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
sicherungsnehmer zu bezahlen, wann ist eine Geschäftsgebühr zu entrichten
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder kei- und wann beginnt der Versicherungsschutz?
ne übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen An-
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere
spruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tag des Haupt-
6. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum fälligkeitstermines an, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß
Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu in Teilbeträgen zu entrichten ist.
tragen, wobei die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe
Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die in der Po-
seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
lizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes.
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteu-
Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
er, ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Ein-
lösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
Artikel 10
rungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitster-
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt min zu entrichten.
und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Ist die Prämie am Fälligkeitstag nicht oder nicht vollständig bezahlt, werden die
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder aushaftenden Beträge, unabhängig von den sonstigen Folgen der Nichtzahlung,
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vom Fälligkeitstag an bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung mit
(Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Ver- einem Zinssatz von 0,8 % je Monat verzinst.
sicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungs-
schutz für die Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt. Im Fall von Zahlungsrückständen werden beim Versicherer einlangende Zahlungen
vorrangig auf aushaftende Zinsen und Kosten - unabhängig davon, ob es sich um
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung sei- Zinsen und Kosten aus älteren oder jüngeren Prämienfälligkeiten handelt - dann
ner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer jeweils auf die ältesten, bereits fälligen Prämienforderungen angerechnet.
eine Interessenkollision entstanden ist.
Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der Versicherer die aushaftenden Be-
Eine Interessenkollision liegt vor, träge in angemessener und branchenüblicher Weise zunächst außergerichtlich
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche beim Versicherungsnehmer einmahnen. Der Versicherungsnehmer hat die dadurch
aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend verursachten Mehraufwendungen, die als Mahnspesen verrechnet werden, dem
macht und das Rechtsschutz-Interesse des Versicherungsnehmers im Gegen- Versicherer zu ersetzen.
satz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen Versi- Die Folgen des Zahlungsverzuges sind in den §§ 38, 39 und 39a VersVG (siehe
cherungszweig steht, oder Anhang) geregelt.
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[Seite 5]
3. Wird der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag im Rahmen einer Bündelversicherung 1.1. Ausgangsindex: Für die Berechnung der Wertanpassung ist der Ausgangsindex
abgeschlossen, stellen die einzelnen Sparten der Bündelversicherung rechtlich maßgeblich. Der Ausgangsindex ist jene Zahl des Verbraucherpreisindex 2000,
selbständige Verträge dar. die für den viertvorangegangenen Monat des Versicherungsbeginns verlautbart
wurde (Beispiel: Bei Versicherungsbeginn im Mai ist Ausgangsindex die Zahl für
Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der aushaftende Betrag im Verhältnis
Jänner). Der Ausgangsindex ist durch Angabe des betreffenden Monats in der
der für die einzelnen Sparten vereinbarten Prämien auf die einzelnen Verträge auf-
Polizze angeführt (Beispiel: "wertgesichert auf Basis Verbraucherpreisindex Mo-
geteilt.
nat / Jahr").
4. Wird der Vertrag aus Verschulden des Versicherungsnehmers oder sonst aus
1.2. Zeitpunkt der Wertanpassung: In der Polizze ist die Hauptfälligkeit der Prämie
Gründen, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, vorzeitig beendet,
angeführt. Grundsätzlich wird die Wertanpassung jährlich zur Hauptfälligkeit der
so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine angemessene
Prämie durchgeführt. Die erste Wertanpassung der Prämie kann frühestens nach
Geschäftsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt 30 % der jeweiligen Jahresprämie,
einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjäh-
mindestens EUR 35,00, höchstens EUR 350,00.
rigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt.2.) in der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze
1.3. Berechnungsmodus: Als "Index zur Hauptfälligkeit" gilt jene Zahl des Verbrau-
erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist der
cherpreisindex 2000, die für den viertvorangegangenen Monat vor der jeweiligen
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Sind in
Hauptfälligkeit verlautbart wurde. Die Prämie erhöht oder vermindert sich bei je-
den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Art.20 bis 27), dann be-
der Hauptfälligkeit in dem Verhältnis, das der Veränderung des aktuellen Index
ginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
zur Hauptfälligkeit gegenüber dem vorangegangenen Index zur Hauptfälligkeit
entspricht. Bei erstmaliger Durchführung der Wertanpassung der Prämie erhöht
Artikel 13
oder vermindert sich die Prämie in dem Verhältnis, das der Veränderung des ak-
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos? tuellen Index zur Hauptfälligkeit gegenüber dem Ausgangsindex entspricht. Der
1. Die Versicherung erstreckt sich, ausgenommen bei einer Versicherung nach Art.17, Prozentsatz der Prämienerhöhung oder Prämienreduzierung wird dem Versiche-
Pkt.1.4., auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der rungsnehmer bei jeder Wertanpassung bekannt gegeben.
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versiche- 1.4. Nachfolgeindex: Wird der vereinbarte Index durch einen Nachfolgeindex ersetzt
rungsvertrages eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand oder überhaupt nicht mehr berechnet und publiziert, so wird er durch den von
dem Versicherer längstens innerhalb eines Monats anzuzeigen. Amts wegen an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex ersetzt.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Um- 1.5. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des
stand ein, der nach dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, Entgelts vorsehen (z.B. auf Grund der Änderung der Beschäftigtenanzahl, Ände-
kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlan- rung der ha-Anzahl, Änderung des versicherten Risikos, Änderung oder Neu-
gen. schaffung von Rechtsnormen gemäß Art.13, Pkt.5.) bleiben unberührt.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen 2. Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1 können nicht in kürzeren als einjäh-
diesen, die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der verein- rigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt
barten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständigen Anga- der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
ben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterblei- 3. Der Versicherer wird in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der
ben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. Erhöhung klar und verständlich erläutern.
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maß- Artikel 15
gebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder
der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von
endet er vorzeitig?
dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi-
cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Ver-
trag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist
einem der Vertragsteile in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit ver-
dieser von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer be-
einbart ist, gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum
weist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherver-
Verschulden beruht.
träge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungs-
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Um- frist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so
stand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses angemessene Frist hat.
Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie
vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der
Vertragszeit weggefallen ist, wird auf seinen Antrag der Vertrag hinsichtlich dieses
5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos gem. den §§ 23 – 30
Risikos vorzeitig beendet.
VersVG (siehe Anhang) durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt (§27 Abs. 3 Fällt eines von mehreren versicherten Risiken weg, so bleibt der Vertrag in ent-
VersVG - siehe Anhang), so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab In- sprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
krafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mit-
Dem Versicherer gebührt die Prämie, die er hätte einheben können, wenn die Ver-
tels eingeschriebenen Briefes
sicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall erlangt. Der Versicherer ist be-
oder rechtigt, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe nach-
zuverrechnen.
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
gen. 3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versiche-
rungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen,
wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Empfang in geschriebener 3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, abgelehnt wird.
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Art.9, Pkt.1.) verzögert hat,
Bei Ablehnung des Angebotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Art.9, Pkt.1.) verspätet, ohne Be-
gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp-
gründung oder zu Unrecht ausgesprochen hat,
fang der Ablehnung.
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Art.9, Pkt.4. ohne Angabe von
Im Angebot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen aus-
Gründen und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter-
drücklich hinzuweisen.
verfahrens ausgesprochen hat.
Artikel 14 Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Wertan- - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versiche-
passung nach dem Index der Verbraucherpreise) rungsschutzes (Art.9, Pkt.1.),
1. Die Prämie wird auf den Verbraucherpreisindex bzw. bei dessen Entfall auf den - nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Ver-
entsprechenden Nachfolgeindex wertbezogen und basiert auf der Indexzahl, die sicherungsschutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme
der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämie zugrunde liegt. Die Prämie unter- ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
liegt den Veränderungen der Indexzahl.
RS 90003 H169 01.03.2015 5/19
[Seite 6]
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Fall einer Deckungsklage. chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für alle nicht betrieblich ge-
nutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi-
cherungsperiode erfolgen. 1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeu-
ge zu Lande sowie Anhänger, oder
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende
anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer 1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motor-
eingeräumten Prämiennachlässe nachzuverrechnen. fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger, oder
3.2. Der Versicherer kann kündigen, wenn 1.4 der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender
Ehegatte oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
und in allen Fällen des vollendeten oder auch bloß versuchten Versiche-
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben) für alle nicht betrieblich ge-
rungsmissbrauches durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst aus dem
nutzten einspurigen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger sowie für ein aus-
Vertrag Anspruchsberechtigten,
drücklich in der Polizze genanntes mehrspuriges Motorfahrzeug zu Land
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahr-
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder
lässig herbeigeführt hat.
von ihnen geleast sind.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen nach Kenntnis der Arg-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen vier Varianten auch auf den berech-
listigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit oder des
tigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
vollendeten bzw. bloß versuchten Versicherungsmissbrauches durch den Versi-
cherungsnehmer oder sonst aus dem Vertrag Anspruchsberechtigten. 2. Was ist versichert?
Die Kündigung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist oder Der Versicherungsschutz umfasst
mit sofortiger Wirkung erfolgen.
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die längere Vertragsdauer
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Perso-
eingeräumten Prämiennachlässe nachzuverrechnen.
nen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit diese aus der bestimmungsgemä-
3.3 Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer den Versicherungs- ßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen sowie für die Geltend-
schutz bestätigt, so sind beide Vertragspartner dann berechtigt, den Versiche- machung von dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte Motorfahrzeuge
rungsvertrag zu kündigen, wenn die gesamten Schadenszahlungen seit Beginn und Zubehör betreffen.
des Vertrages, längstens jedoch innerhalb des letzten Jahres, die für diesen Zeit-
2.1.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Bestimmungen dieses Ar-
raum verrechnete Prämie übersteigen.
tikels und zur Abgrenzung besteht kein Versicherungsschutz für die Geltend-
Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf dieses Kündigungsrecht im Versi- machung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltend-
cherungsfall, wenn sich eine diese Grenze übersteigende Schadensbelastung machung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Ver-
aus einem einzelnen Schadensereignis oder aus dem Beratungs-Rechtsschutz letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern ent-
ergibt. stehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur versicherbar in Pkt.2.4.).
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Bestätigung des Versicherungs-
schutzes vorzunehmen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- 2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich beförder-
nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit- tes Gut ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
punkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
Kündigt der Versicherungsnehmer, gebührt dem Versicherer die Prämie, die er
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden
hätte einheben können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zum Zeit-
oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung
punkt der Beendigung des Vertrages beantragt worden wäre. Der Versicherer ist
von Verkehrsvorschriften.
berechtigt, die für die längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe
nachzuverrechnen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung.
Kündigt der Versicherer, gebührt dem Versicherer die auf die abgelaufene Versi-
cherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der Versicherer verzichtet, die für die Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi-
längere Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe nachzuverrechnen. gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so-
fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz
4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be-
das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag in-
steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers
nerhalb eines Monats ab Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
Artikel 16 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und be-
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? stimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7,
Rücktrittserklärungen gem. §§ 3, 3a KSchG (siehe Anhang) können in jeder beliebi- Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz,
gen Form abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versiche- wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils began-
rungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht gen wurde.
die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der ge-
schriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld-
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändi- strafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
ger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi-
cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe
von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Besondere Bestimmungen Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentli-
chen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren.
Artikel 17
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei De-
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahr-
likten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug
zeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
der Lenkerberechtigung bewirken.
Rechtsschutz
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung, Einschränkung, Erlöschen o-
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
der vorläufiger Abnahme der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zu-
1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvor-
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- schriften eingeleitet wurde.
fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfah-
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
ren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin-
der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi- 2.3.1. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geis-
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli- tiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
RS 90003 H169 01.03.2015 6/19
[Seite 7]
2.3.2. Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versiche-
derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß. rungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz 5.2. Wird ein nach Pkt.1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr
genommen, so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeu- Wird ein nach Pkt.1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige
ge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen. Weise weg, geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der be-
hördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhan-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt
denes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen
auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermö-
Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen,
oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des
Folgefahrzeuges sind dem Versicherer jeweils innerhalb eines Monats anzuzei-
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.1., 1.2. oder 1.4. er-
gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von
streckt sich dieser Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das
Interessen
gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Ver-
2.4.1. aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden; sicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Fahrzeuge vorhanden,
als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von eigenen Scha-
denersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er
rechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögens- keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag
schadens, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist
betreffen. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des
versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
2.4.2. aus der Anschaffung des erstmals zur Versicherung gelangenden Fahrzeuges,
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag für dieses Fahrzeug innerhalb ei-
Artikel 18
ner Woche nach der Anmeldung beginnt und aus Verträgen über die Anschaf-
fung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeu- Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
gen, (Lenker-Rechtsschutz)
wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt.1. jeweils vereinbarte Nutzung vorge- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
sehen sind. Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.3. besteht kein Versiche- 1.1. der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender
rungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gemäß Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so-
Pkt.5.2. fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt.1.4. besteht kein Versiche- Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
rungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin-
Land. der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3. chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten;
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder 1.2. der Versicherungsnehmer
einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Ent-
ziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kos- als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person ste-
ten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. hen, nicht auf sie zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
3. Was ist nicht versichert? Als Fahrzeug im Sinn dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu
Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Art.7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch 2. Was ist versichert?
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten. Der Versicherungsschutz umfasst
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers ge- für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe An- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte-
lage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, nen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, soweit sie nicht das vom Versi-
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; cherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be- schuldrechtlichen Verträgen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen wegen
findet. reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entste-
hen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder aus der Verletzung vor-
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers vertraglicher Pflichten entstehen.
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (sie-
he Anlage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, 2.2. Straf-Rechtsschutz
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden
Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung
Blut abnehmen zu lassen; von Verkehrsvorschriften.
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständi- Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
gungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi-
mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenhei- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so-
ten gem. Pkt. 4.1. und 4.2. weder kannten noch kennen mussten. fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz
bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be-
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2. steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers
und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungs-
festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- gemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen.
len. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. un-
abhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht
5. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig? zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
5.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Pkt.1.1. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit
oder 1.4. oder der Versicherungsnehmer gemäß Pkt.1.2. seit mindestens einem Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld-
Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer strafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
RS 90003 H169 01.03.2015 7/19
[Seite 8]
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi- ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle, die
von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder ei-
ne sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentli-
beruflich oder betrieblich ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel daraus Einkünfte zu
chen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren.
erzielen.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei De-
1.2. im Berufsbereich
likten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen gemäß Pkt.1.1. in ihrer Eigen-
der Lenkerberechtigung bewirken.
schaft als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufs-
2.3. Führerschein-Rechtsschutz ausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur
Arbeitsstätte eintreten;
für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung, Einschränkung, Erlöschen o-
der vorläufiger Abnahme der Lenkerberechtigung, wenn das Verfahren im Zu- 1.3. im Betriebsbereich
sammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvor-
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im
schriften eingeleitet wurde.
Sinn des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätig-
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfah- keit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg
ren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2.3.1. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Verfahren wegen fehlender geis- 2. Was ist versichert?
tiger oder körperlicher Eignung eingeleitet wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst
2.3.2. Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahrzeugen Gegenstand
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
derartiger Verfahren, gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
2.4. Erweiterte Deckung
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Perso-
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder nen-, Sach- oder Vermögensschadens sowie für die Geltendmachung von dingli-
einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Ent- chen Herausgabeansprüchen an beweglichen körperlichen Sachen.
ziehung der Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kos-
2.2. Straf-Rechtsschutz
ten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden
3. Was ist nicht versichert?
oder Verwaltungsgerichten wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter-
Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Art.7 genannten Fällen - kein Ver- lassungen.
sicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wer-
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
tungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi-
4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers ge- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so-
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe An- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz
lage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be-
steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch
2.2.1. Bei einer Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassun-
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand be-
gen wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine rechtskräftige
findet.
Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers endgültige Einstellung des Verfahrens erfolgt, weil es an genügend Gründen
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (sie- fehlt, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten, Geringfügigkeit der
he Anlage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz, Tat gemäß § 191 StPO gegeben ist oder das Verfahren aufgrund gerichtlicher
Diversionsmaßnahmen eingestellt wird.
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf
Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich 2.2.2 Für Handlungen oder Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung
Blut abnehmen zu lassen; strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein
Versicherungsschutz, wenn
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständi-
gungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. - der Versicherungsnehmer schon einmal wegen einer auf der gleichen schäd-
lichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruhenden Tat verurteilt worden ist;
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2.
getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht;
und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der
Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen - sich die Tat gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) gerichtet haben soll;
rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
- ein nach Pkt.1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder gesetzlicher Vertreter die
festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah-
Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll.
len.
2.2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren
5. Wann endet der Versicherungsvertrag vorzeitig?
nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheits-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er voraussichtlich dauernd daran ge- strafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme
hindert ist, ein Fahrzeug zu lenken oder dass er seine Tätigkeit als Berufsfahrer festgesetzt wird.
endgültig aufgegeben hat, wird über sein Verlangen in geschriebener Form, sofern
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi-
nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos aufge-
cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe
löst.
von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Artikel 19 Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentli-
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbe- chen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Er-
reich lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe ge-
mäß Abs.1 oder Abs.2 festgesetzt wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs-
und/oder Betriebsbereich. 3. Was ist nicht versichert?
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen
und Versicherungszweigen sowie zur Abgrenzung von anderen Bausteinen um-
Versicherungsschutz haben fasst der Versicherungsschutz nicht
1.1. im Privatbereich 3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Anhängern eintreten (nur versicherbar in Art.17 und 18);
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher 3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- Arbeitnehmer (nur versicherbar in Art.20);
der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
RS 90003 H169 01.03.2015 8/19
[Seite 9]
3.1.3. die Geltendmachung von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie 2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für
die Geltendmachung von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pen-
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags- sionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal-
partnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, oder die aus der tungsgerichten und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zu-
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur versicherbar in Art.23); sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor Zivilgerichten sowie,
abweichend von Art.7, Pkt.1.10., auch für Disziplinarverfahren.
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Verfassungs- und Ver-
oder Gebäudeteilen entstehen (nur versicherbar in Art.24). Dieser Ausschluss waltungsgerichtshofbeschwerde bis zu einer Höhe von 2 % der Versicherungs-
gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstü- summe, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkos-
cke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. tenersatzes.
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Art.7 genann- 3. Was ist nicht versichert?
ten Fällen - kein Versicherungsschutz
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigen- umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
schaft als Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern,
3.1.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Jagd- und Fischereirechten eintreten;
gemäß Art.17, Pkt.2.1. und Art.18, Pkt.2.1. sowie für die Wahrnehmung rechtli-
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der cher Interessen gemäß Art.17, Pkt.2.4. (nur versicherbar in Art.17 und 18);
Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und
3.1.2. aus Bestandverträgen über Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile (nur versi-
Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
cherbar in Art.24).
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
3.2. Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht - neben den in Art.7 genannten Fäl-
Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß len - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, dem kollektiven Arbeitsrecht.
gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht
4. Wartefrist
in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten
Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver-
Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
sich Blut abnehmen zu lassen.
Artikel 21
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der
angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang Sozialversicherungs-Rechtsschutz
mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerich- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs-
tes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer er- und/oder Betriebsbereich.
brachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Artikel 20 Versicherungsschutz haben
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
1.1. im Privat- und Berufsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs-
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender
und/oder Betriebsbereich.
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
Versicherungsschutz haben
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin-
1.1. im Berufsbereich der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender
chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten;
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so-
fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, 1.2. im Betriebsbereich
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin-
Sinn des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit-
der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
eintreten.
chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, in ihrer Eigenschaft als Ar-
beitnehmer gem. § 51 Abs.1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 2. Was ist versichert?
1 ASGG sowie als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 51 Abs. 3 ASGG;
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
1.2. im Betriebsbereich Versicherungsnehmers
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber 2.1. in zivilgerichtlichen Verfahren vor Sozialgerichten wegen Streitigkeiten mit Sozial-
seinen Arbeitnehmern. versicherungsträgern in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen; sozial-
versicherungsrechtliche Leistungssachen sind Ansprüche aus der gesetzlichen
2. Was ist versichert?
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst
2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen Fest-
- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in stellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
Verfahren vor Arbeitsgerichten. Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Bei-
tragszahlungen und Zuschläge.
- für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleis- Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten einer Verfassungs- und Ver-
tung ist pro Schadenfall mit maximal 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt waltungsgerichtshofbeschwerde bis zu einer Höhe von 2 % der Versicherungs-
und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. summe, maximal jedoch bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkos-
tenersatzes.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des ver-
sicherten Arbeitnehmers auch auf die Anmeldung seiner Forderung und die 3. Wartefrist
Geltendmachung bestrittener Forderungen vor dem Insolvenz- oder Arbeitsge-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver-
richt sowie auf den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und dessen gerichtlicher
sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Geltendmachung.
- Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis ma- Artikel 22
ximal 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch end- Beratungs-Rechtsschutz
gültig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs-
- Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Art.6, Pkt.6.10.) und/oder Betriebsbereich.
in den Fällen, in denen das dem Konflikt zugrunde Arbeits- oder Lehrverhältnis
zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches unstreitig auf- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
recht besteht bzw. in denen nach einseitiger Auflösung des Rechtsverhältnisses Versicherungsschutz haben
eine Anfechtung mit dem Ziel der Fortführung auf unbestimmte Zeit erfolgt;
1.1. im Privat- und Berufsbereich
RS 90003 H169 01.03.2015 9/19
[Seite 10]
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender 2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Vorausset-
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so- zungen
fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Ge-
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
genforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin-
Versicherungsfalles im Sinn des Art.2, Pkt.3. die vertraglich vereinbarte Ober-
der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
grenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
nicht übersteigen;
chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für eigene Rechtsangele-
genheiten; aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für
die Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie
1.2. im Betriebsbereich
der Höhe nach konkret beziffert sind.
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zah-
2. Was ist versichert? lung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft
durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes
über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versiche-
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichi-
rungsschutz.
schen Rechtes bzw. in den Fällen des Art.4, Pkt.1. des jeweiligen ausländischen
Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht, beziehen. 2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung
des Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wie-
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende
der herzustellen;
Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versiche-
rungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Ge- 2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen
richtsstand des Versicherungsnehmers hat. des Gegners abweichend von Art.6, Pkt.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal pro Kalendermo- 3. Was ist nicht versichert?
nat in Anspruch genommen werden.
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen und
3. Was gilt als Versicherungsfall? zur Abgrenzung von anderen Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in
den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung not- 3.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
wendig macht. sowie Anhänger (nur versicherbar in Art.17, Pkt.2.4.);
4. Wartefrist 3.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur versicherbar in Art.20).
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver- Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen um-
sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. fasst der Versicherungsschutz nicht
3.3. die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung gesetzlicher, vertraglicher oder
Artikel 23
vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversi-
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz cherungsvertrages versichert ist.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder 4. Wartefrist
Betriebsbereich.
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz haben
Artikel 24
1.1. im Privatbereich
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung
Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, so-
des versicherten Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten
fern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-,
Objekt.
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kin- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßi-
Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer
ges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentli-
chen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle, die 1.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter
den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder ei- oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstü-
ne sonstige Erwerbstätigkeit betreffen; als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht ckes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige
beruflich oder betrieblich ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel daraus Einkünfte zu Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
erzielen;
1.2. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter
1.2. im Betriebsbereich des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles
(Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüber-
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
lassung).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich
schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers
2. Was ist versichert?
über unbewegliche Sachen.
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Ver-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt
fahren vor österreichischen Zivilgerichten bzw. im Fall des Art.4, Pkt.1. vor auslän-
auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermö-
dischen Zivilgerichten
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse hinausgehen, 2.1. aus Miet- und Pachtverträgen;
oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw.
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungs-
Pflichten zwischen Vertragspartnern entstehen, über das Erfüllungsinteresse
nehmer zu eigenen Wohnzwecken benutzt werden.
hinausgehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen,
2.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen Dritte;
besteht Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Woh-
nung betreffen. 2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Be-
schädigung des versicherten Objektes.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen
Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang. Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungs-
schutz auch für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
RS 90003 H169 01.03.2015 10/19
[Seite 11]
2.2. aus dinglichen Rechten, ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungs- nes Eigenheim) oder 2.3. (neu bezogene Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt,
schutz umfasst auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher An- in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,
sprüche; frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.
abweichend von Artikel 7.1.2. besteht Versicherungsschutz auch für die Gel-
Artikel 25
tendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher
Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstü- Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht
cken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstü- 1. Wer ist versichert?
cke betroffen sind.
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemein-
2.3. als Wohnungseigentümer schaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher
2.3.1. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als ausschließlich Nutzungsbe- Lebensgefährte, sofern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder
rechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts eintreten; (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren voll-
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vor- jährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes re-
geht oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem gelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den or-
Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu dentlichen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten.
der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört.
2. Was ist versichert?
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen des Wohnungseigentümers max. 1,25 % der Versicherungs- 2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
summe. österreichischen Zivilgerichten bzw. im Fall des Art.4, Pkt.1. vor ausländischen
Zivilgerichten aus dem Bereich
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschä-
digung des versicherten Objektes entstehen. - des Erbrechtes;
Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt - der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Obsorge--
der Versicherer bis max. 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegen- und Sachwalterrechtes.
heit dadurch endgültig beendet ist. 2.1.1. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz grundsätzlich nur für das
3. Was ist nicht versichert? Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.
3.1. Zur Abgrenzung und Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechts- 2.1.1.1. Ausnahmen:
schutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung In Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ih-
rechtlicher Interessen im Zusammenhang ren Eltern werden Kosten im Verfahren I. Instanz bis 1,25 % der Versiche-
3.1.1. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder rungssumme übernommen, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig er-
Besitzer von Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grund- ledigt ist.
stücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (nur versicherbar in In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder werden in I. In-
Art.19); stanz die eigenen Kosten des vermeintlichen Vaters bis 1,25 % der Versiche-
3.1.2. mit familien- oder erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur versicherbar in rungssumme übernommen, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig er-
Art.25). ledigt ist.
3.2. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Art.7 In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen
genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
3.2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb 2.2. Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis maxi-
oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte mal 1,25 % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgül-
am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer; tig beendet ist und Mediation nicht in Anspruch genommen wurde.
3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Ho- 2.3. Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation (vgl. Art.6, Pkt.6.10.).
heitsverwaltung, wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raum- 2.4. Im Bereich des Erbrechtes besteht (ausgenommen bei widersprechende Erban-
ordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten; trittserklärungen – siehe Pkt.2.1.1.1.) Versicherungsschutz nur für Fälle, die dem
3.2.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwi- streitigen Rechtsweg vorbehalten sind
schen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten 3. Was ist nicht versichert?
Objektes.
Im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht besteht - neben den in Art.7 genann-
4. Was gilt als Versicherungsfall? ten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen auf 3.1. in Ehescheidungssachen;
Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken
ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das 3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mit-
ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen wirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen
des Art.2.3. Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
5. Wartefrist 3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver- hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf
sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und
den Unterhalt,
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfah-
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gem. § 68 Versicherungsver- rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetre-
tragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungs- ten ist.
fälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfah-
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall rens bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang ste-
an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er hen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehe-
für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Er- scheidungsverfahrens.
satzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1. ab
Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung 3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn
des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung. der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist.
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versiche-
rungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
alten Mietvertrages erfolgte. bereits anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, ent-
fällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Woh-
nung oder eines selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab 3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nicht-
Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für abstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang mit einem
dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Ersatzob- solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn
jekt ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.2. (neu bezoge- weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
RS 90003 H169 01.03.2015 11/19
[Seite 12]
3.5. in erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versi- gelmäßiges Einkommen haben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den or-
cherungsbeginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist. dentlichen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle,
die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
4. Was gilt als Versicherungsfall?
eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.
Ist der Versicherungsnehmer gezwungen, seine rechtlichen Interessen in einem
2. Was ist versichert?
Verfahren zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft bzw. der Ehelichkeit
sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes wahrzunehmen, obwohl kein Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verstoß im Sinn des Art.2.3. vorliegt, gilt die Geburt des Kindes als Versicherungs- Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphäre durch beharrliche Verfolgung im Sin-
fall. ne von § 107a StGB (Stalking), sofern gegen eine bestimmte Person ein Ermitt-
lungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde.
5. Wartefrist
Ist dem Versicherungsnehmer vom Gericht die Einbringung einer nachfolgenden
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten
Rechtfertigungsklage aufgetragen worden oder leitet der Gegner ein ordentliches
Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Zivilverfahren gegen den Versicherungsnehmer zur Abwehr des behaupteten An-
spruchs ein, umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten eines solchen Ver-
Artikel 26
fahrens.
Daten-Rechtsschutz
3. Was ist nicht versichert?
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht – neben den in Art.7 genann-
1.1. im Privatbereich ten Fällen – kein Versicherungsschutz
der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte 3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des Versicherungsnehmers
oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte, sofern in der
Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- 3.1.1. gegen mitversicherte Personen (Art.5.1.),
und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit 3.1.2. gegen Personen, die aus dem Versicherungsvertrag mitversichert waren, wenn
dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren volljährige Kinder bis zur Vollen- der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres ab Entfall der Mitversicherung ein-
dung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen ha- getreten ist.
ben und in der Berufsausbildung stehen bzw. den ordentlichen Präsenzdienst oder
Wehrersatzdienst ableisten, für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbe- 3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder
reich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätig- innerhalb der Wartefrist eingeleitet wurde.
keit betreffen; 4. Was gilt als Versicherungsfall?
1.2 Im Betriebsbereich Es gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3.
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb, soweit dieser personen- 5. Wartefrist
bezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder ver-
arbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver-
den Datenschutzbeauftragten des Versicherungsnehmers. sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
2. Was ist versichert? Artikel 28
2.1. Im Privatbereich Steuer-Rechtsschutz
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung von Auskunfts-, Be- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
richtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechten gem. §§ 26 bis 28 DSG ge-
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
gen private Datenverarbeiter im Sinne des Datenschutzgesetzes.
1.1 in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17) der Versicherungs-
2.2. Im Betriebsbereich
nehmer als Eigentümer des versicherten Fahrzeuges;
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers zur Abwehr
1.2 in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel Art 24) der Versi-
von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechten gem.
cherungsnehmer im Selbstnutzungsbereich als Eigentümer des versicherten Ob-
§§ 26 bis 28 DSG, die von Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes gel-
jekts;
tend gemacht werden.
1.3 in Verbindung mit einem Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich und Berufsbe-
3. Was ist nicht versichert?
reich (Art. 19.1.1. und Art 19.1.2.) der Versicherungsnehmer und seine Angehöri-
3.1. Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen, gen.
die eine versicherte Person (Pkt.1.1. und Pkt.1.2.) im laufenden Jahr bereits an
2. Was ist versichert?
denselben Datenverwender zum selben Aufgabengebiet gestellt hat.
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.1.9.
3.2. Im Betriebsbereich besteht darüber hinaus kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und
sonstigen Abgabenrechtes vor dem
3.2.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbeitung von Daten, die
Dienstnehmer des versicherten Betriebes betreffen; 2.1.1. Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 144 Bundes-
verfassungsgesetz)
3.2.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutz-
rechtlicher Bestimmungen. 2.1.2. Verwaltungsgerichtshof
4. Was gilt als Versicherungsfall? - wegen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses des Bundesfi-
nanzgerichts (Revision gemäß Artikel 133 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsge-
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3. Wird die Wahrnehmung
setz);
rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versi- - wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Eingaben des Versiche-
cherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes rungsnehmers (Säumnisantrag gemäß Artikel 133 Abs. 1 Z 2 Bundesverfas-
nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten sungsgesetz);
die Regelungen des Art.2, Pkt.3 sinngemäß.
2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage nach dem Finanz-
5. Wartefrist strafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafver-
fahren ab Einleitung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Strafverfü-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Ver-
gung gemäß § 143 Absatz 1 FinStrG.
sicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht dabei
Artikel 27
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
Anti-Stalking-Rechtsschutz
2.2.2. bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemein- - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit,
schaft mit ihm lebender Ehegatte oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher
Lebensgefährte, sofern in der Polizze angeführt) und deren minderjährige Kinder - ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein Freispruch wegen Unzu-
(auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in ständigkeit, oder
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), sowie deren voll-
jährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie kein eigenes re-
RS 90003 H169 01.03.2015 12/19
[Seite 13]
- eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügen- Abweichend von Artikel 2 gilt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Ver-
den Gründen fehlt, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder sicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abga-
mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 25 FinStrG gegeben ist. benbehörde erster Instanz als eingetreten.
3. Was ist nicht versichert? Für die Verteidigung in Strafverfahren gelten die Regelungen des Artikels 2.3..
Im Steuer-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7, 17, 19 und 24 genannten 5. Wartefrist
Fällen - kein Versicherungsschutz
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versi-
3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren oder sonstige Abga- cherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
ben Dritter;
6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die
Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung
3.2.1. vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versicherungsbeginn oder innerhalb rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli-
der Wartefrist liegendes Anbringen ausgelöst wurden; chen österreichischen Gerichtes oder einer staatlichen österreichischen Verwal-
tungsbehörde gegeben ist.
3.2.2. durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegenden
tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga- 7. Rechtsgrundlage
benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie
4. Was gilt als Versicherungsfall? die Besonderen Bestimmungen der ARB.
Anlage:
§ 6 VersVG:
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verlet-
zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet-
zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfrei-
heit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer ge-
genüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verlet-
zung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver-
letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche-
rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe-
dingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12 VersVG:
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht
auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Ent-
scheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Be-
stimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist be-
ginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der
der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 23 VersVG:
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch
einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht
ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24 VersVG:
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Be-
ruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25 VersVG:
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr
eintritt.
RS 90003 H169 01.03.2015 13/19
[Seite 14]
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in
diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als ei-
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26 VersVG:
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Er-
eignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27 VersVG:
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
punkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung be-
standen hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Än-
derung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28 VersVG:
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29 VersVG:
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzu-
sehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30 VersVG:
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die
dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
§ 33 VersVG:
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt
wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 38 VersVG:
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewie-
sen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 VersVG:
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem
Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Ver-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zah-
lung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-
nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
RS 90003 H169 01.03.2015 14/19
[Seite 15]
§ 39a VersVG:
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfrei-
heit des Versicherers nicht ein.
§ 64 VersVG:
(1) Eine Vereinbarung, dass einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachver-
ständige festgestellt werden sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, dass der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils
in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, dass diese Sachverständigen oder ein unbe-
teiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung er-
folgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden
ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden. Der Beschluss, durch den dem Antrag
auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 68 VersVG:
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Inte-
resse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine an-
gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis
zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist
der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)
§ 48a Börsegesetz:
(1) 3. "Finanzinstrumente" sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere De-
visen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),
j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf ei-
nem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emis-
sionszertifikate).
§ 3 KSchG:
Rücktrittsrecht
(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür
auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zu-
standekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und
die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vor-
gangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren
mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht
für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von
zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versiche-
rungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugs-
fahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benütz-
ten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen
werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro
nicht übersteigt.
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
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5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt wor-
den ist.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sam-
meln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 Ge-
wO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und
5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
§ 3a KSchG:
(1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die
der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden
kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht
oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertrags-
dauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten wer-
den,
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
§ 51 ASGG:
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem
Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer
Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Ar
beit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
§ 191 StPO:
Einstellung wegen Geringfügigkeit
(1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheits-
strafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn
1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, so-
wie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und
2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung
einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptver-
handlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
§ 198 StPO
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest-
steht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
4. einen Tatausgleich (§ 204)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzu-
wirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
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2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vorgegangen werden, soweit der Be-
schuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach § 304 StGB mit
Strafe bedroht ist.
§ 71 StGB:
Schädliche Neigung
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe
oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
§ 72 StGB:
Angehörige
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten
oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern
und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter
deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen
behandelt.
§ 107a StGB:
Beharrliche Verfolgung
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 161 AußStrG:
Entscheidung über das Erbrecht
(1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzu-
weisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs. 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.
(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.
§ 26 DSG:
Die Rechte des Betroffenen
Auskunftsrecht
(1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Per-
son oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Aus-
kunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung
sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern be-
kannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe
dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der
Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen
des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen
können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem be-
sonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand
beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von
der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz
nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen In-
teressen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:
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Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird – also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis
zu geben, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrol-
le durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein
Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt wer-
den, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprü-
che zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im
Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht,
wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
(8) In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist,
hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweige-
rung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst
sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.
(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1
Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem
Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der
Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses er-
kennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unver-
züglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb
von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder
nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum
Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt,
so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.
§ 27 DSG:
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit ver-
wendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der
Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen,
es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen
Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwe-
cke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf
Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die er-
forderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu ma-
chen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentli-
chen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder
Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Be-
troffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, dass die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbe-
gehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Be-
schwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten
Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden An-
merkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Be-
troffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständi-
gen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten
hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interes-
ses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 28 DSG:
Widerspruchsrecht
(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auf-
traggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen
zu unterlassen.
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(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens
Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.
Artikel 133 Bundesverfassungsgesetz:
(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann
durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse
der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesge-
setz.
Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz:
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem ver-
fassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung ei-
nes Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag
des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwal-
tungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse
der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bun-
desgesetz.
(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.
§ 25 FinStrG:
Absehen von der Strafe; Verwarnung
(1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das
Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007)
§ 143 FinStrG:
E. Vereinfachtes Verfahren.
(1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt
nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gele-
genheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem
der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Straf-
verfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen,
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Personen unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständiges Verfahren (§ 148) gegeben sind.
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