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Volltext aufklappen: DONAU Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2016), Nr. 883
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883 – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
(ARB 2016)
EINFÜHRUNG UND INHALTSVERZEICHNIS
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die
Besonderen Bestimmungen nur so weit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer und Selbstständige, für Firmen und freie Berufe, für
Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart.
INHALTSVERZEICHNIS
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche
geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Obliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen
einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf
den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach
Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz und Reisevertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz aus Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz aus Erbrecht
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem
Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf
die jeweils vereinbarten Risiken.
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Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen-
oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2 sofern ein
Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als
Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles
gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind, gilt dieser
Vorfall (=Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum
und Miete (Artikel 24.4) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht (Artikel 25.4) gelten die dort beschriebenen
Sonderregelungen.
3. Im Rechtsschutz aus Erbrecht (Artikel 26.2) gilt als Versicherungsfall der dem Anspruch zugrunde liegende Erbfall.
4. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel
17.2.1, Artikel 18.2.1 und Artikel 19.2.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner
Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.1.1) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder
behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten
Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-Rechtsschutz
(Artikel 17.2.3 und Artikel 18.2.3) ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder
Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
2. Versicherungsfälle gemäß Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages
von der behaupteten Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die
vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2.4 aus, besteht kein
Versicherungsschutz.
Sofern der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nicht unverzüglich nach Kenntnis des
Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG geltend macht, besteht kein Versicherungsschutz bei
Geltendmachung des Deckungsanspruches später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
das betreffende Risiko.
4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzahlung und
Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen Bestimmungen geregelten Wartefristen
(Artikel 20 bis 26).
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 23.2.4.2. und 24.2) besteht Versicherungsschutz
für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf
den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug- und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen
dieses Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich
erfolgt.
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend
machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten
mitversicherten Personen.
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Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der
Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
- seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten
und
- deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben). Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein
eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Eine
Lehrlingsentschädigung sowie die Entschädigung für Präsenz- oder Zivildienst gelten nicht als eigenes
Einkommen.
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die
eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben
eingetreten ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach
dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers eigene
Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten
Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte
Personen Versicherungsschutz für
- die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher
Interessen oder
- das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
- die Anfechtung einer Entscheidung oder
- die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der
Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner
Leistungspflicht die Kosten gemäß Pkt. 6, soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gem. Pkt. 1
übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit versichert, als sie der Versicherer auch
bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht
mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel
20, 21, 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person;
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz nur dann,
wenn dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist (Artikel 17, 18 und 20).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des
Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur
Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien; In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden
Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes
eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt.
Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 3 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer
die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf
die Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
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Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig, werden
deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes
übernommen.
Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und
Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren;
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet
ist;
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schriftsatzes der
Subsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn
sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist;
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisenbahnkosten zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht
dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen
Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als
1 500 km vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen Linienflug der
Economy-Klasse.
6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssten, um
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen.
6.6. Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gemäß Pkt. 6.1, Pkt. 6.2 und Pkt. 6.4 unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn und solange
Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß
Artikel 23.2.3.3);
6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen. Die Leistung gemäß
Pkt. 6.1 ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergerichtlich erledigt hat oder das
Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde. Der
Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über
mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt
wurde. Die Leistung gemäß Pkt. 6.2 bis 6.5 ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung
verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Vertrag
gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang
darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus
einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer
gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht
vorerst
- auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
- auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldungen in
Insolvenzverfahren sowie
- auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung
von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller
betroffener Versicherungsnehmer angerechnet.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen
Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder
werden mehrere Klagen vom Gericht verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen
Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu einem Sublimit von max. 20 % der mit dem jeweiligen
Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme.
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Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten für die individuelle,
gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu einem Sublimit
von max. 20 % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssumme. Ist nach Klärung
der für alle betroffenen Versicherungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die gerichtliche Geltendmachung
individueller Ansprüche notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vollem Umfange.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Verfassungs-
oder Verwaltungsgerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum
Unterliegen entspricht. Dies gilt nicht in Mediationsfällen.
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung für
höchstens 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der Forderung in einem Insolvenzverfahren,
begrenzt mit 10% der Versicherungssumme.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
übernimmt der Versicherer neben den Kosten der Anmeldung der Forderung ausschließlich die Kosten des durch
eine Bestreitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von
Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten gemäß Artikel
6.6 anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
Werden bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend
gemacht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der
Versicherungsnehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung zu tragen hätte, wenn nur
seine Aktivforderung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen wäre.
Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4 bezogen auf die unter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
der Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher
Leistungen zueinander.
7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch versicherte und nicht versicherte Personen in einem
Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig.
8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst
trägt (Selbstbeteiligung).
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung
oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet
sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis
dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder
unmittelbar bevorsteht;
1.3. mit
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt;
1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
1.5. mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von
Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
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1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z3 Börsegesetz und der damit
zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
2. in ursächlichem Zusammenhang
2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen;
3. aus dem Bereich des
3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des Rechtes der
Kirchen und Religionsgemeinschaften;
3.4. Vergaberechtes;
3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
3.6. Disziplinarrechtes;
3.7. Handelsvertreterrechtes;
4. aus
4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. W echselbegebung, Vergleich,
Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über
Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über
unbewegliche Sachen;
4.4. Versicherungsverträgen;
5. Vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter
Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft
aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die Abwehr von
Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die
Abtretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom
Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder
Willenserklärung vorgenommen wurde;
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des
Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie solche, die
im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den Versicherungsnehmer eintreten.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelungen
enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).
Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
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1.1.2. und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des
Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2);
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu
übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise
verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist
außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen
Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3) einzuholen; der
Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines
anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden
Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG).
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen Bestimmungen
spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19).
Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über
die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch den
Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen
dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder
begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um
weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter
Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1 dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich zur
Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen) bereitzuerklären;
2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als
ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze
abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des
Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht
auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3 ist dem Versicherungsnehmer unter
Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens gemäß Pkt. 5
schriftlich mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern
die sonstigen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
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Unterlässt der Versicherer den Hinweis gemäß Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme
als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von
einem Monat nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger Benennung eines
Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von einem Monat seinerseits einen Rechtsanwalt
namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.
Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im
konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die
Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus.
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer
an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder
Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine übereinstimmende
Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend
machen.
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem
Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Kostentragungspflicht des
Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal
der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen
einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, eine zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist
verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die
Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen
Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen
Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-Interesse des
Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versicherers in einem anderen
Versicherungszweig steht, oder
- wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenskollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt
unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer selbst
vorgenommen wird;
3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
3.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht wird,
nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
4. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige
Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag des
Versicherungsnehmers
5.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Beratungs-
Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision sofort,
883 ARB Seite 8 DVR: 0016683
[Seite 9]
5.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5).
6. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht. Der Versicherer
haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.
7. In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren
umfassenden Vorschlag des Versicherers auswählen. Die Regeln der Punkte 5.1 und 6 gelten analog.
Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den
Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe
nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat,
gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte
Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu
unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten
ist.
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer
gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung,
dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führen und ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt
(siehe §§ 38 und 39a VersVG). Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 20 bis
26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen.
4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die
Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungspflicht sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG).
Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für
die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses
Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen
und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem
Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a VersVG).
3. Wird die höhere Gefahr nach den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen
eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in
welchem er vor dem für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur
Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
nicht auf seinem Verschulden beruht.
883 ARB Seite 9 DVR: 0016683
[Seite 10]
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom
Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer
später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr gemäß den §§ 23 bis 30 VersVG durch Änderung oder
Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt (§ 27, Abs. 3
VersVG), so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung
der geänderten Judikatur in geschriebener Form
5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
Monates nach seinem Empfang abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Sofern eine Wertanpassung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, ändern sich die Prämie und die
Versicherungssumme gemäß dieser Vereinbarung.
Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn
er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb
eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens
sechs Monate, spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit besonders hinweisen.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit weggefallen ist,
endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang
bestehen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall
erlangt.
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 22) - kann der
Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1) verzögert hat,
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht
ausgesprochen hat,
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.4 ohne Angabe von Gründen und/oder Hinweis auf die
Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens ausgesprochen hat,
und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
- den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst
- bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen
Umstand verschwiegen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen vom Versicherungsnehmer
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.),
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes bzw. nach
Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
- nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage
und vom Versicherer
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
883 ARB Seite 10 DVR: 0016683
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- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei
Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat
eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Versicherungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
Artikel 16
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für sämtliche
Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes
in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
zugehen muss.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge
(Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1),
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
oder in der Luft sowie Anhänger,
die in seinem Eigentum stehen, von ihm gehalten werden, auf ihn zugelassen oder von ihm geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker und die
berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der
bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß Pkt. 2.4).
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist nur versichert, wenn dies
besonders vereinbart ist.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder
der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt.
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2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den
Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
Der Versicherer übernimmt zusätzlich Kosten im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die
Vertretung vor Gericht vor Anklage sowie Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger bis maximal
20% der Versicherungssumme.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend
von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke
der Erzielung eines kommerziellen Vorteiles begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur dann, wenn
mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3% der
Versicherungssumme festgesetzt wird (wenn die Versicherungssumme mindestens EUR 100.000,-- beträgt: 0,15%
der Versicherungssumme).
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt wird (wenn
die Versicherungssumme mindestens EUR 100.000,-- beträgt: 0,15% der Versicherungssumme).
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
In Verwaltungsstrafverfahren wegen Vormerkdelikten im Sinne des Führerscheingesetzes (FSG, BGBl. Nr.
120/1997 in der jeweils geltenden Fassung) sowie bei Delikten, die den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken,
besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Höhe der Geldstrafe.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt
der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen
allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer
Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das
Kostenlimit auf 5% der Versicherungssumme.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der
Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung. Es besteht
kein Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet
worden ist.
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör
betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
entstehen.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1.1 und 1.2 erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auch
auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
- aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und von
Folgefahrzeugen,
wenn diese Fahrzeuge für die gemäß Pkt. 1.1 oder 1.2 jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu
Lande sowie Anhänger und von Folgefahrzeugen ist, dass gleichzeitig mit der behördlichen Anmeldung dieser
Fahrzeuge ein Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß Pkt. 1 bei der Donau Versicherung AG abgeschlossen wird.
2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1 bis 2.3
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach
einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der
Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
3. Was ist nicht versichert?
Im Fahrzeug-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
883 ARB Seite 12 DVR: 0016683
[Seite 13]
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
§ 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, gelten
im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem
Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten
entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.1.3 besteht nur dann, wenn
der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über?
5.1. Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der
Versicherungsvertrag nicht berührt.
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, geht der
Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des ursprünglich versicherten
Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen
Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.) über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges
tritt (Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges sind dem
Versicherer jeweils innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist
der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen
ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr
Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemäß Pkt. 1.1 oder der Versicherungsnehmer
gemäß Pkt. 1.2 seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer oder
Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
sofortiger Wirkung verlangen.
6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für
das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Die Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten
Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2. der Versicherungsnehmer
als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind
bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmunen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhänger.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
883 ARB Seite 13 DVR: 0016683
[Seite 14]
für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom
Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug betreffen.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder
der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt.
2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den
Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
Der Versicherer übernimmt zusätzlich Kosten im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die
Vertretung vor Gericht vor Anklage sowie Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger bis maximal
20% der Versicherungssumme.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend
von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke
der Erzielung eines kommerziellen Vorteiles begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur dann, wenn
mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3% der
Versicherungssumme festgesetzt wird bzw. wenn die Versicherungssumme mindestens EUR 100.000,-- beträgt:
0,15% der Versicherungssumme.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt wird (wenn
die Versicherungssumme mindestens EUR 100.000,-- beträgt: 0,15% der Versicherungssumme).
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
In Verwaltungsstrafverfahren wegen Vormerkdelikten im Sinne des Führerscheingesetzes (FSG, BGBl. Nr.
120/1997 in der jeweils geltenden Fassung) sowie bei Delikten, die den Entzug der
Lenkerberechtigung bewirken, besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Höhe der Geldstrafe.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt
der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen
allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer
Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das
Kostenlimit auf 5% der Versicherungssumme.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum Lenken von
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingeleitet wurde. In diesen Fällen umfasst der
Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem Strafverfahren nach
einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung umfasst der
Versicherungsschutz auch die Kosten für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
3. Was ist nicht versichert?
Im Lenker-Rechtsschutz besteht- neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
§ 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
883 ARB Seite 14 DVR: 0016683
[Seite 15]
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, gelten
im Fahrzeug-Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem
Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten
entspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn
der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfälle, die mit der
Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden, oder Verwaltungsgerichten wegen
fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten
ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht
Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder
der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind,
wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des
Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die
Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.2. Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung
strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen,
übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher
Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der
Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
2.2.4. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbstständig Erwerbstätige besteht – soweit nichts anderes
vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine
Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme
festgesetzt wird bzw. wenn die Versicherungssumme mindestens EUR 100.000,-- beträgt: 0,15% der
Versicherungssumme.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte
Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % bzw. wenn die Versicherungssumme mindestens
EUR 100.000,-- beträgt, 0,15% der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid
eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
883 ARB Seite 15 DVR: 0016683
[Seite 16]
2.3. nur aufgrund besonderer Vereinbarung Komplett-Straf-Rechtsschutz
2.3.1. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden, oder Verwaltungsgerichten wegen
vorsätzlich strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen
Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten
ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.3.3. besteht
Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder
der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens besteht kein Versicherungsschutz, wenn
- der versicherten Person gewerbsmäßige Begehung gemäß § 70 StGB vorgeworfen wird, oder
- mindestens eine noch nicht getilgte Vorstrafe vorliegt, die auf der gleichen schädlichen Neigung gemäß § 71
StGB beruht, oder
- sich die Tat gegen einen nahen Angehörigen gemäß § 72 StGB gerichtet haben soll, oder
- es sich bei dem den Versicherungsfall begründenden Delikt um §§ 105 (Nötigung), 106 (schwere Nötigung),
107 (gefährliche Drohung), 107a (beharrliche Verfolgung), 107b (fortgesetzte Gewaltausübung), 111 (üble
Nachrede) oder 115 (Beleidigung) StGB handelt und gegen die versicherte Person innerhalb der letzten 24
Monate bereits ein auf das gleiche Delikt begründendes Strafverfahren eingeleitet wurde, oder
- es sich bei dem den Versicherungsfall begründenden Delikt um §§ 75 (Mord) StGB handelt.
2.3.2. Versicherungsschutz wird rückwirkend gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger
Freispruch erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden
Versicherungsschutz.
2.3.3. Der Versicherer übernimmt bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher
Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der
Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
2.3.4. Der Versicherer übernimmt zusätzlich die Kosten im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die
Vertretung vor Gericht vor Anklage bis max. 20 % der Versicherungssumme. In Fällen, in denen über den
Versicherungsnehmer Untersuchungshaft verhängt wurde, erhöht sich das Kostenlimit auf 40 % der
Versicherungssumme, inklusive der Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der
Luft sowie Anhängern eintreten (nur nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit Arbeits- und Lehrverhältnissen(nur nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher
Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 24
versicherbar).
3.2. Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz
3.2.1. im Privatbereich für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter
von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten eintreten;
3.2.2. für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen
Freiheit.
4. Wann entfällt Versicherungsschutz?
Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der
Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder
Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung
entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut
abnehmen zu lassen.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch
oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte
Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
883 ARB Seite 16 DVR: 0016683
[Seite 17]
1.1. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im
Sinne des § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Arbeits- oder Lehrverhältnissen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des
versicherten Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichischen Insolvenz-
Arbeitsgericht sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt und dessen gerichtliche
Geltendmachung.
2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche sowie abweichend von Artikel 7.1.10
auch für Disziplinarverfahren in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in
Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten.
2.3. In Fällen der Pkte. 2.1 und 2.2 übernimmt der Versicherer auch Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entstehen bis 5 %
der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000,--, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder
diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
3. Was ist nicht versichert?
Es besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 21
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.);
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für
Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von
und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
2.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte gegen österreichische Sozialversicherungsträger
wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen. Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen
resultieren aus Ansprüchen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung.
2.2. in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen Feststellung der
Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung
sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 22
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
883 ARB Seite 17 DVR: 0016683
[Seite 18]
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1);
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch
einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des Rechtes der europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten sowie der EWR-Staaten und Schweiz, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht,
beziehen.
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt
der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am
allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen
des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz und Reisevertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1) für Versicherungsfälle, die den privaten
Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über
bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen. Der
Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Reiseverträgen gemäß Pkt. 2.4.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartner entstehen oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werkverträgen über
unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom
Versicherungsnehmer und seinen Familienangehörigen (Artikel 5.1) zu eigenen Wohnzwecken benützt werden.
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versicherungsschutz nur
für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung dienen,
besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien
(Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 2.3 die vertraglich vereinbarte
Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen;
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der
Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach konkret beziffert sind.
Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis
unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über die vereinbarte Obergrenze,
entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den
Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen;
883 ARB Seite 18 DVR: 0016683
[Seite 19]
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des Gegners abweichend von
Artikel 6.6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen.
2.4.1. Als Reiseverträge gelten Reiseverträge für Pauschalreisen, Beförderungsverträge des Versicherungsnehmers und
seiner Familienangehörigen (Artikel 5.1) (Flug, Bahn, Bus und Schiff sowie Transfer von/zu Flughafen und
Urlaubsort sowie retour), Mietverträge des Feriendomizils (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Hausboot und Yacht),
Mietverträge von Motorfahrzeugen (inkl. Anhänger) für die Reise sowie Fracht- und Beförderungsverträge für das
Reisegepäck.
2.4.2. Abweichend von Art. 4 besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen
österreichischen Gerichtes ist.
2.4.3. Auf Reisen außerhalb Österreichs umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für eine mündliche
Rechtsauskunft durch einen Rechtsanwalt am Reiseort. Diese Zusatzleistung ist mit 0,2% der
Versicherungssumme pro Reise begrenzt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz
hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (nur nach
Maßgabe des Artikel 17.2.4 versicherbar);
3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz
nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses
Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
- für privat genutzte Objekte der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.)
- für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich der Versicherungsnehmer
1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter
des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der Polizze bezeichneten
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten
(Gebrauchsüberlassung).
Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Gerichten in
Österreich oder den angrenzenden Nachbarstaaten
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen;
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitzentziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten
Objektes.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für Verfahren vor den
Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst auch die
Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Abweichend von Artikel 7.2.1 besteht
Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder
durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
883 ARB Seite 19 DVR: 0016683
[Seite 20]
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentumsobjekt
betreffen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten in Anspruch
genommen wird, anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der
Gesamtliegenschaft, zu der das versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört.
Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gem. Artikel 24.2.3.1. und Artikel 24.2.3.2.
Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund
allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder
durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Wohnungseigentümers max. 2% der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objektes
entstehen.
2.5. In Fällen der Pkte. 2.1 bis 2.4 übernimmt der Versicherer auch Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen bis 5 % der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000,--, sofern die Angelegenheit dadurch
endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier nicht die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikels 25 versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikels 26 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
wenn dieses Risiko im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein
Versicherungsschutz für
3.3.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb oder der Veräußerung
des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer;
3.3.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in
Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- und Grundbuchsangelegenheiten;
3.3.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern oder zwischen sonstigen dinglich
Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher
Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen,
das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gemäß § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die
vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1 auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall
eintreten.
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen
Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages,
so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.1 ab Beginn des
Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich
versicherte Wohnung. Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht
Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages
erfolgte.
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten
Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und
wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche
Wartefrist Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2 (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3 (neu bezogene
Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des Ersatzobjektes
berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.
Artikel 25
883 ARB Seite 20 DVR: 0016683
[Seite 21]
Rechtsschutz aus Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich der
Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene
Partnerschaft.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche
Entscheidungen.
2.2. Der Versicherer übernimmt auch Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 5 %
der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000,--, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder
diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
3. Was ist nicht versichert?
Im Rechtsschutz für Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7, insbesondere in Artikel 7.5.1 genannten Fällen
- kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen sowie in Fällen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
3.2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb
des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den
Unterhalt,
3.2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den hauptsächlichen Aufenthalt
minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den
minderjährigen Kindern und den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des
Ehescheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bzw. des
Auflösungsverfahren bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der
Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bzw. Auflösungsverfahrens.
Die Bestimmungen dieser Klausel sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.
3.3. in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb
eines Jahres nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist. In
Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits anhängig waren und damit in
ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der
Mutter und für die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der
Versicherungsbeginn weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den
Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26
Rechtsschutz aus Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1).
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Erbrechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende
Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
2.2. Der Versicherer übernimmt auch Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bis 5 %
der Versicherungssumme, maximal EUR 5.000,--, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist oder
diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
883 ARB Seite 21 DVR: 0016683
[Seite 22]
3. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
besteht kein Versicherungsschutz. Keine Wartefrist besteht allerdings für Versicherungsfälle, die auf einen Unfall
des Erblassers zurück zu führen sind.
883 ARB Seite 22 DVR: 0016683