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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH 2014)
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Allgemeine Zurich Bedingungen
für die Haushalt-Versicherung
(ABH 2014)
Einführung und wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie, dass nur die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und des
Besonderen Teils der Haushalt-Versicherung zusammen den Umfang und die
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die im Rahmen dieser ABH
zitiert oder angeführt werden, sowie ausgewählte Bestimmungen anderer wichtiger
Gesetze finden Sie in der Beilage in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel (Art.) und Punkte (Pkt.) ohne nähere Benennung eines
Bedingungswerkes verwiesen wird, handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen der ABH.
Soweit in diesen ABH personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Soweit bestimmte Positionen „auf Erstes Risiko“ versichert werden, bedeutet dies: volle
Entschädigung ohne Rücksicht auf den Versicherungswert bis zur jeweiligen
Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze für die betreffende Position; kein
Unterversicherungseinwand.
Allgemeiner Teil der Haushalt-Versicherung
Auf die Sachversicherung im Rahmen der Haushalt-Versicherung (siehe nachfolgend Art. 1 bis
14) finden die Bestimmungen der Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen für die
Haushaltversicherung (Art. 24 bis 35 ABH 2014) Anwendung.
Auf die Haftpflichtversicherung (Artikel 15 – 23) finden folgende Bestimmungen des
Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2014)
Anwendung:
Artikel 24 – 25;
Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 28 – 29;
Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 33 - 35
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Besonderer Teil der Haushalt-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
I. Sachversicherung
Artikel 1 Versicherte Schäden (ausgenommen Glasschäden); generelle Risikoausschlüsse
Artikel 2 Versicherte Gefahren
Artikel 3 Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas
Artikel 4 Versicherte Kosten
Artikel 5 Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sachen
Artikel 6 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 7 Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr (Vereinbarte Sicherheitsvorschriften)
Artikel 8 Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit (§ 62 VersVG);
Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 9 Versicherungswert
Artikel 10 Entschädigung
Artikel 11 Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Entschädigung
Artikel 12 Zeitliche Staffelung zur Zahlung der Entschädigung;
Wiederherstellung; Wiederbeschaffung
Artikel 13 Sachverständigenverfahren
Artikel 14 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 15 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 16 Gegenstand der Versicherung
Artikel 17 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte Gefahren
Artikel 18 Versicherte Personen
Artikel 19 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 20 Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 21 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 22 Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 23 Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles; Vollmacht des
Versicherers
III. Allgemeiner Teil
Artikel 24 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 25 Gefahrerhöhung
Artikel 26 Sicherheitsvorschriften
Artikel 27 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrügerisches Verhalten
Artikel 28 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
Artikel 29 Mehrfache Versicherung
Artikel 30 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 31 Begrenzung der Entschädigung
Artikel 32 Fälligkeit der Entschädigung
Artikel 33 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 34 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 35 Form der Erklärungen
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I.
Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Schäden; generelle Risikoausschlüsse
1. Versicherte Schäden; Schadenereignis
1.1
Der Versicherer leistet – soweit in diesem Bedingungswerk oder allenfalls gesondert vereinbarten
Vertragsbestimmungen nicht abweichend geregelt – Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen (Art.
5), wenn diese durch versicherte Gefahren (Art. 2) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen,
sofern diese Sachschäden
- durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr auf versicherte
Sachen (Schadenereignis) eintreten und/oder
- als unvermeidliche Folge eines solchen Schadenereignisses eintreten und/oder
- durch Abhandenkommen unmittelbar bei einem solchen Schadenereignis eintreten.
Die Leistung des Versicherers erfolgt unter jenen Voraussetzungen, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses
Bedingungswerks und aus allenfalls gesondert vereinbarten Vertragsbestimmungen ergeben.
1.2
Für Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas leistet der Versicherer nur nach
Maßgabe des Artikel 3 Ersatz; die darin enthaltenen Bestimmungen bezüglich versicherter Schäden (einschl.
Folgeschäden) verdrängen die Regelungen gemäß Art. 1 Pkt. 1.1. und Art. 2; weiters ist die dortige Anführung
versicherter Verglasungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus Glas abschließend (taxativ).
2. Generelle Risikoausschlüsse
2.1.
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – nicht auf Schäden, die ursächlich
zusammenhängen mit:
2.1.1.
Kriegsereignissen und Kriegshandlungen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und allen Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen bzw.
Einzelpersonen;
2.1.2.
inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
2.1.3.
militärischen oder behördlichen Maßnahmen in Bezug auf die unter Pkt. 2.1.1. und 2.1.2. angeführten Ereignisse
und Handlungen;
2.1.4.
Kernenergie, radioaktiven Isotopen und ionisierender Strahlung;
2.1.5.
Erdbeben.
Dies gilt selbst dann, wenn die vorstehenden Ereignisse versicherte Gefahren (Art. 2) verursachen oder unvermeidliche
Folge eines Schadenereignisses (Pkt. 1.1.) sind.
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2.2
Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie
allenfalls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder
Deckungsbegrenzungen, die sich auf bestimmte Gefahren, Schäden, Kosten, Sachen etc. beziehen.
Artikel 2
Versicherte Gefahren
1. Versicherte Feuergefahren
1.1.
Brand; Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig entsteht und/oder sich bestimmungswidrig, aus eigener
Kraft mit schädigender Wirkung ausbreitet (Schadenfeuer).
1.2.
Direkter Blitzschlag; dies ist die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf versicherte
Sachen (Art. 5), die diese beschädigt oder zerstört, wenn diese Kraft- oder Wärmeeinwirkung sichtbare (d.h. optisch
wahrnehmbare) Spuren an der beschädigten oder zerstörten Sache hinterlässt.
1.3.
Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruht. Verpuffungen gelten nicht als Explosion. Verpuffungen sind durch unverbrannte Brennstoffe
oder durch unvollständige Verbrennung entstehende Volumenserweiterungen in Form einer selbständigen
Flammenfortpflanzung in explosionsfähiger Atmosphäre oder in einem Explosivstoff, die sich von Explosionen durch
den geringeren Heftigkeitsgrad und die weitaus geringere Expansionsgeschwindigkeit (max. 1 m/sec) unterscheiden
und bei denen kein relevanter Druckaufbau stattfindet.
1.4.
Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder
Ladung.
1.5. Nicht versichert sind folgende Schäden:
1.5.1
Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme
oder dem Rauch ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer, Wärme oder Rauch
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
1.5.2
Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;
1.5.3
Sengschäden; dies ist die farbliche Veränderung, Verformung, Verkohlung oder sonstige Beschädigung einer Sache
durch Einwirkung oder Übertragung von Wärme oder Wärmestrahlung ohne Vorliegen oder Entstehen eines diese
Beschädigungen verursachenden Brandes im Sinne des Pkt. 1.1.;
1.5.4
Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen durch bloße Überspannung oder bloße Induktion infolge
Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag);
1.5.5
Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes ohne
atmosphärischen Ursprung (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung);
1.5.6
Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen;
1.5.7
Schäden durch die von Luft- oder Raumfahrzeugen ausgehenden Sog- oder Druckwirkungen;
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1.5.8
Schäden durch Verrußung, wenn diese nicht unmittelbare und unvermeidbare Folge einer versicherten Feuergefahr
(Pkt. 1.1. bis 1.4.) ist.
2. Versicherte Naturgefahren
2.1. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung (Wind), deren Spitzengeschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60
km/h beträgt. Für die Feststellung der Windgeschwindigkeit am Versicherungsort ist im Einzelfall die Auskunft der
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
2.2. Hagel
Hagel ist ein wetterbedingter fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.3. Schneedruck
Schneedruck ist die Kraftwirkung durch das Gewicht natürlich angesammelter ruhender Schnee- oder Eismassen.
2.4. Felssturz/Steinschlag
Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
2.5. Erdrutsch
Erdrutsch ist eine naturbedingte tiefschürfende Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer
unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
2.6. Dachlawinen
Dachlawinen; dies sind von Dächern herabfallende Schnee- oder Eismassen.
2.7.
Nicht versichert sind Schäden – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen und selbst dann,
wenn die nachfolgend angeführten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 2.1. – 2.5.
verursachen oder unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses (Art. 1 Pkt. 1.1) sind – durch:
- Lawinen oder Lawinenluftdruck. Lawinen sind von Berghängen niedergehende Schnee- oder
Eismassen. Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle;
- Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung. Hochwasser ist eine durch außerordentliche
Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale Höhe deutlich übersteigende
Wasserführung eines fließenden oder stehenden Gewässers. Überschwemmung ist die Ansammlung
von erheblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschläge, welche die Kapazität der
örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten (Kanalrückstau) oder sonst nicht abfließen können.
- Muren sind oberflächliche Massenbewegungen von Erdreich, Wasser, Schlamm und anderen
Bestandteilen, die durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst werden. Muren sind
Schlammströme mit flussähnlichem Verlauf;
- sturmbedingten hohen Wellengang in stehenden oder fließenden Gewässern;
- Sturmflut (durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an
Meeresküsten und Flussmündungen ins Meer);
Bewegung von Boden-, Erd- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder
bergmännische Tätigkeiten, Erdaufschüttungen bzw. –abgrabungen, Sprengungen oder die Erschließung
fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde;
- Erdsenkung; dies ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen;
- dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
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3. Versicherte Gefahren Leitungswasseraustritt und frostbedingte Schäden an
Wassereinrichtungen
3.1. Leitungswasseraustritt
Dies ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser (auch Kondenswasser oder Wasserdampf) aus den der
Wasserversorgung oder Brauchwasserentsorgung dienenden Zu- und Ableitungsrohren sowie den daran
angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs-, Feuerlösch- oder
Heizungsanlagen, sofern und soweit die angeführten Rohre/Einrichtungen/Anlagen gemäß Art. 5 Pkt. 1 zum
Wohnungsinhalt gehören. Unter dieser Voraussetzung stehen auch Sole, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Leitungswasser gleich.
3.2. Frostbedingte Bruchschäden an Wassereinrichtungen
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts,
Armaturen (dies sind Wasser- und Absperrhähne), Siphonen, Wassermessern, Ventilen, sofern und soweit die
angeführten Anlagen, Einrichtungen etc. gemäß Art. 5 Pkt.1. zum Wohnungsinhalt gehören.
3.3
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend
angeführten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 3.1. oder 3.2. verursachen oder unvermeidliche Folge
eines Schadenereignisses (Art. 1 Pkt. 1.1) sind – folgende Schäden:
- Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aquarien und Schwimmbecken;
- Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7.),
Grundwasser, Bodenfeuchte, Wasser aus stehenden oder fließenden Gewässern sowie Wasser aus
Witterungsniederschlägen oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
- Schäden durch Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung oder Erdrutsch (siehe dazu die Definitionen in
Pkt. 2.7.);
- Schäden durch Holzfäule, Vermorschung, Schwammbildung.
4. Versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl,
Beraubung
4.1.
Einbruchdiebstahl (ein mittels Einbruch begangener Diebstahl) liegt vor, wenn ein Dieb in die
Versicherungsräumlichkeiten
4.1.1.
durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden oder Decken, die
die Versicherungsräumlichkeiten von den außerhalb derselben liegenden Flächen oder Räumlichkeiten
abgrenzen, einbricht;
4.1.2.
unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch bereits bestehende Öffnungen, die nicht zum Eintritt
bestimmt sind und eine normale Fortbewegung nicht gestatten, einsteigt;
4.1.3.
einschleicht und daraus Sachen zu einem Zeitpunkt wegbringt, in dem die Eingangstüren zu den
Versicherungsräumlichkeiten versperrt sind;
4.1.4.
durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind
widerrechtlich angefertigte Schlüssel, insbesondere solche, deren Anfertigung für das zugehörige Schloss nicht von
einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; unter dieser Voraussetzung gelten etwa auch
Ultraschallöffner, Funköffner oder elektronische Schließinstrumente (z.B. Codekarten) als falsche Schlüssel. Das Öffnen
von Schlössern durch Eingabe der richtigen Ziffern-, Buchstaben- oder sonstigen Zeichenkombination gilt nicht als
Öffnen mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel;
4.1.5.
mit richtigen Schlüsseln (Originalschlüssel oder rechtmäßig angefertigte Duplikatschlüssel; zum erweiterten
Schlüsselbegriff siehe Pkt. 4.1.4.; das Öffnen von Schlössern durch Eingabe der richtigen Ziffern-, Buchstaben- oder
sonstigen Zeichenkombination gilt nicht als Öffnen mittels richtiger Schlüssel) eindringt, die er zuvor durch
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Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 4.1.1. bis 4.1.4. in andere Räume eines Gebäudes als die Versicherungsräumlichkeiten
oder durch Raub an sich gebracht hat;
4.1.6.
Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes (siehe die Deckungsbegrenzungen in
Art 5. Pkt. 2.1.) mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur vor, wenn der Täter diese zuvor durch
Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 4.1.1. bis 4.1.5. in andere Räume eines Gebäudes als die
Versicherungsräumlichkeiten oder durch Raub an sich gebracht hat; das Öffnen von Schlössern durch
Eingabe der richtigen Ziffern-, Buchstaben- oder sonstigen Zeichenkombination gilt nicht als Öffnen
mittels richtiger Schlüssel.
4.1.7.
Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs.
Vandalismus im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs ist die vorsätzliche Zerstörung oder
Beschädigung versicherter Sachen, während oder nachdem der Täter – mit oder ohne Diebstahlsabsicht – durch
Einbruch gemäß Pkt. 4.1.1. bis 4.1.5. in die Versicherungsräumlichkeiten zu gelangen versucht bzw. gelangt ist.
Versichert ist aber die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung jener versicherten Sachen, die der Täter in bereits
vorgefasster Diebstahlsabsicht beschädigt, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen; für dabei
entstandene Glasschäden wird Ersatz nur nach Maßgabe des Art. 3 Ersatz geleistet). Schäden durch Vandalismus
im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs sind auch dann nicht versichert, wenn der Vandalismusakt
eine der in Art. 2 angeführten versicherten Gefahren (z.B. Feuergefahren) darstellt bzw. verwirklicht .
4.2. Einfacher Diebstahl
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Dieb versicherte Sachen stiehlt, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Pkt.
4.1. vorliegt.
Die Entschädigung des Versicherers für Schäden durch einfachen Diebstahl ist begrenzt wie folgt:
- Entschädigung erfolgt ausschließlich für die durch einfachen Diebstahl entwendeten versicherten Sachen,
nicht aber für dadurch verursachte Schäden an anderen versicherten Sachen, seien diese Schäden auch
unvermeidliche Folge daraus;
- Entschädigung erfolgt ausschließlich
- für versicherte Sachen (Art. 5), die unmittelbar aus der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung
gestohlen werden. Die Entschädigung für Bargeld und Valuten ist dabei mit EUR 400, jene für sonstige
versicherte Sachen mit EUR 1.500 begrenzt;
- für die in Art. 6 Pkt. 2.2. angeführten Sachen (unter den in Art. 5 Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4. angeführten
Voraussetzungen), wenn diese – jeweils auf jenem Grundstück, auf dem sich die im Versicherungsvertrag
bezeichnete Wohnung befindet – aus Gemeinschaftsräumen, dem Stiegenhaus oder im Freien
gestohlen werden. Die Entschädigung ist dabei mit EUR 1.500 begrenzt.
- Für andere als die vorstehend angeführten Sachen, Örtlichkeiten und Konstellationen erfolgt bei einfachem
Diebstahl keine Entschädigung; insbesondere Schäden durch Vandalismus im Zuge einfachen Diebstahls
sind nicht versichert.
4.3. Beraubung
Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen (Art. 5) unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen
den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen weggenommen werden
oder deren Herausgabe auf beschriebene Weise erzwungen wird. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich die
Anwendung und Androhung tätlicher Gewalt gegen andere Personen richtet, wenn und während diese mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in den
Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind. Die Sachen dieser anderen Personen sowie von Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, aber nicht dem in Art. 5 Pkt.1.1.1. angeführten Personenkreis
angehören, sind vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 4.3. nicht umfasst.
Für Sachen, die nicht bereits versicherter Wohnungsinhalt (Art. 5 Pkt. 3) sind, sondern erst auf Verlangen des Täters
oder seiner Komplizen in die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung herbeigeschafft werden müssen, wird
keine Entschädigung erbracht.
Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im Zuge der Beraubung.
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4.4.
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend
angeführten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 4.1. bis 4.3. verursachen – Schäden durch:
Überschwemmung, Hochwasser, Vermurung, Erdsenkung, Lawinen (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7.).
Artikel 3
Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen,
Gläsern und Gegenständen aus Glas
1.
Versichert sind – unter den Art. 5 Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4. angeführten Voraussetzungen – die durch Bruch entstandenen
Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen, Möbel- und Bilderverglasungen, Glasmöbeln,
Glasaquarien und –terrarien, Verglasungen/Glasflächen von Haushaltsgeräten (ausgenommen solche von
Kochflächen sowie von Geräten der Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik, z.B. PCs, Notebooks, TV-Geräten,
Mobiltelefonen etc.) sowie Glasflächen von Wandspiegeln.
Gebäude- und Wohnungsverglasungen sind Tür- und Fenstergläser der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Wohnung; dazu zählen auch Balkon-, Balkongeländer-, Loggien- und Wintergartenverglasungen. Dachverglasungen
gelten keinesfalls als versicherte Gebäude- und Wohnungsverglasung. Einzelscheiben bzw. Einzelelemente der
Gebäude- und Wohnungsverglasung sind nur versichert, wenn sie ein Ausmaß von max. 6 m² je Einzelscheibe/-fläche
nicht überschreiten.
2.
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen:
2.1.
Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen des Glases, während
des Einsetzens, beim Herausnehmen und Transport des Glases sowie bei Reparaturarbeiten;
2.2.
Schäden an anderen als den in Pkt. 1. als versichert angeführten Verglasungen, Gläsern und
Gegenständen aus Glas;
2.3.
Schäden an, Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern (z.B. Flaschen, Karaffen,
Vasen; – Aquarien und Terrarien gelten nicht als Hohlgläser), Beleuchtungskörpern, Glasbausteinen,
Kunstverglasungen und glasähnlichen Kunststoffen (z.B. Plexi-, Acrylglas);
2.4.
Jegliche andere Schäden an Verglasungen, Gläsern und Gegenständen aus Glas als Bruchschäden (z.B.
Zerkratzungen, Verfärbungen, „Blindwerden“ von Glas etc.);
2.5.
Folgeschäden an versicherten Sachen (Art. 5) durch Glasbruch, ausgenommen Folgeschäden nach
versichertem Bruch von Gebäudeverglasungen.
3.
Art. 1 Pkt. 1.2. ist im Besonderen zu beachten.
Artikel 4
Versicherte Kosten
1. Versicherte Nebenkosten kraft Vereinbarung
Der Versicherer leistet Entschädigung für die unter Pkt.1.1. bis 1.5.angeführten Nebenkosten, wenn und soweit diese
infolge eines versicherten Schadenereignisses (Art. 1 Pkt. 1.1.) notwendig und tatsächlich angefallen sind.
Tatsächlich angefallen sind derartige Kosten, sobald und soweit der Versicherungsnehmer damit in Vorlage getreten ist
oder er zumindest entsprechende rechtsverbindliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und ihn daraus
Bevorschussungspflichten treffen.
Sämtliche der nachstehend unter Pkt. 1.1. bis 1.5. angeführten Kostenpositionen sind zusammen mit 5% der
Versicherungssumme versichert; innerhalb dieser prozentuellen Begrenzung werden sie vom Versicherer auch dann
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ersetzt, wenn die Versicherungssumme bereits durch Ersatzleistungen des Versicherers für versicherte Sachschäden (Art. 1
Pkt. 1.1.) und/oder versicherte Kosten gemäß Pkt. 2. und/oder sonstige allenfalls versicherte Ansprüche zur Gänze
ausgeschöpft wird.
1.1.
Aufräum- und Abbruchkosten; dies sind Kosten für den Abbruch stehen- bzw. übriggebliebener Reste
schadenbetroffener versicherter Sachen, für das Aufräumen solcher Sachen sowie das Sortieren der Reste und Abfälle
solcher Sachen;
1.2.
Bewegungs- und Schutzkosten; De- und Remontagekosten; dies sind Kosten, die anfallen, wenn zum Zweck der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung schadenbetroffener versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert,
geschützt, de- und remontiert werden müssen;
1.3.
Entsorgungs- und Deponiekosten; dies sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung von
Resten schadenbetroffener versicherter Sachen zur/in der nächstgelegenen geeigneten Lagerungsstätte;
1.4.
Reinigungskosten; dies sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten und der versicherten Sachen
1.5.
Schlossänderungskosten; dies sind Kosten der Schlossänderung (einschließlich Kosten für die Anfertigung von
zugehörigen Schlüsseln) an der/den Wohnungsaußentür(en) der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, wenn
die zugehörigen Schlüssel anlässlich eines Einbruchs (Art. 2 Punkte 4.1.1. bis 4.1.5.) in diese Wohnung oder mittels
Beraubung (Art. 2 Pkt. 4.3.) entwendet werden.
2. Gesetzlicher Aufwandersatz gemäß § 63 VersVG (Kosten der Schadenabwendung
und –minderung)
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – auch erfolglose – , die dieser gemäß § 62 VersVG bei einem
Schadenereignis (Art. 1 Pkt. 1.1.) zur Abwendung und Minderung des Schadens macht (siehe dazu Art. 8 Pkt.
1.), werden vom Versicherer nach Maßgabe des § 63 VersVG ersetzt; dies gilt auch für die Kosten des in Art. 8 Pkt.
2.4. geregelten Kraftloserklärungsverfahrens von Einlagebüchern, Wertpapieren etc.
Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als dieser zusammen mit der Entschädigung für versicherte
Sachschäden (Art. 1 Pkt. 1.1.) und/oder versicherte Kosten gemäß Pkt. 1. und/oder sonstige allenfalls versicherte
Ansprüche nicht die Versicherungssumme übersteigt, wobei hinsichtlich der Kosten gemäß Pkt. 1. die in Pkt. 1. letzter
Satz beschriebene „Summierungsregel“ weiterhin anwendbar bleibt. Diese Begrenzung für den Ersatz von
Aufwendungen gemäß § 62 VersVG gelangt allerdings nicht zur Anwendung, wenn und soweit derartige
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers gemacht wurden – in einem solchen Falle werden die in Pkt. 2.
angeführten Aufwendungen ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme ersetzt.
3. Nicht versicherte Kosten
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind, wenn und soweit diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Artikel 5
Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen; Wohnungsinhalt
1.1.
Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt (gemäß Pkt. 1.3.) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Wohnung (Versicherungsort),
1.1.1.
sofern und soweit er sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der Kinder
oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, befindet.
1.1.2.
Fremde Sachen des Wohnungsinhalts (Sachen, die nicht im Eigentum der in Pkt. 1.1.1. angeführten Personen stehen)
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sind versichert, sofern und soweit für diese nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden
kann (vereinbarte Subsidiarität). Sachen der Mieter, Untermieter, und der gegen Entgelt beherbergten Gäste sind
nicht versichert. Soweit Versicherungsschutz für Schäden durch einfachen Diebstahl (Art. 2 Pkt. 4.2.) besteht,
erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf Sachen, die ihm Eigentum des in Pkt. 1.1.1. angeführten
Personenkreises stehen; fremde Sachen sind somit nicht versichert.
1.1.3.
Sofern und soweit Sachen des Wohnungsinhalts versichert sind, die nicht im Eigentum des/der Versicherungsnehmer(s)
stehen, gilt die Versicherung als für diese Sacheigentümer geschlossen (Versicherung für fremde Rechnung).
Diesbezüglich finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung (§§ 74 –
80 VersVG).
1.1.4.
Sämtliche vereinbarte Begrenzungen des Versicherungsschutzes, Entschädigungsgrenzen und
Risikoausschlüsse, besonders jene gem. Pkt. 2. und 3., sind zu beachten und gelangen auch dann zur Anwendung,
wenn die betroffenen Sachen zum Wohnungsinhalt gehören.
1.2.
Wohnungsinhalt außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung ist lediglich unter den in
Art. 6 Pkt. 2. bis 4. angeführten Voraussetzungen und Begrenzungen oder soweit dies darüber hinausgehend
gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart wird, versichert.
1.3.
Wohnungsinhalt sind (wobei für den Versicherungsschutz stets die Voraussetzungen/Begrenzungen der Punkte
1.1.1. bis 1.1.4. vorliegen müssen bzw. zu beachten sind):
1.3.1.
alle innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, die
ausschließlich dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen;
1.3.2.
Verglasungen, Gläser und Glasgegenstände/-teile in dem in Art 3 beschriebenen Umfang. Die dort enthaltenen
Ausschlüsse und Begrenzungen hinsichtlich versicherter Verglasungen etc. gelangen auch dann zur Anwendung, wenn
diese Verglasungen zu beweglichen Sachen gemäß Pkt. 1.3.1. gehören bzw. solche bewegliche Sachen sind oder zu
den in Pkt. 1.3.4. (Baubestandteile/-zubehör ) und 1.3.5. angeführten Gegenständen zählen;
1.3.3.
die Einrichtung von Fremdenzimmern innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, sofern die
Zimmervermietung nicht gewerbsmäßig erfolgt;
1.3.4.
Folgendes Gebäudezubehör und Baubestandteile (in/an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung),
soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung verlangt werden kann und sofern die im
Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung nicht in einem Einfamilienhaus oder in einem sonstigen Gebäude gelegen
ist, das im Allein- oder Miteigentum des Wohnungsinhabers steht:
- Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungs- und
Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, WCs und Armaturen
- privat genutzte Markisen, Jalousien, Rollläden, die der Versicherungsnehmer auf seine Kosten angeschafft
oder übernommen hat
- privat genutzte Antennenanlagen, die ausschließlich der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung
dienen und sich auf jenem Grundstück befinden, auf dem diese Wohnung liegt;
1.3.5.
Die in Art. 6 Pkt. 2.1. und 2.2. angeführten Sachen.
2. Begrenzt versicherte Sachen des Wohnungsinhalts
2.1. Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen; Sicherheitsbehältnisse
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2.1.1.
Für die nachstehend angeführten privaten Zahlungsmittel, Geldeswerte, Wertpapiere und Wertsachen gelten die in
Pkt. 2.1.2.1. bis 2.1.2.5. festgelegten Entschädigungsgrenzen. Diese Sachen sind je nach ihrer Verwahrung mit den
genannten Entschädigungsgrenzen (bzw. mit davon abweichenden Grenzbeträgen im Falle gesonderter vertraglicher
Vereinbarung) zusätzlich zur Haushaltsversicherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
Entschädigungsgrenzen gelten für folgende Wertsachen:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkarten),
- Einlagebücher ohne Losungswort, Wertpapiere jeglicher Art, Schecks, Wechsel, Kupons, Gutscheine
aller Art
- Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Uhren jeglicher Art
- Münz- und Briefmarkensammlungen, Medaillen
- Einlagebücher mit Losungswort, Kreditkarten, Bankomatkarten, Sparkontokarten: für diese Sachen
gelten gemäß Art. 9 Pkt. 2 die Kosten der Sperre und des Kraftloserklärungsverfahrens als
Versicherungswert; im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß Pkt. 2.1.2.1. bis 2.1.2.5. werden
daher bezüglich dieser Sachen (höchstens) die Kosten der Sperre und des Kraftloserklärungsverfahrens
entschädigt (siehe dazu im Einzelnen Art. 10 Pkt. 1.1. und 2.1.)
2.1.2.
Für die in Pkt. 2.1.1. angeführten Wertsachen gelten folgende Entschädigungsgrenzen:
2.1.2.1.
in Möbeln und/oder in Sicherheitsbehältnissen, die nicht zumindest den Spezifikationen in Pkt. 2.1.2.2. entsprechen
und/oder freiliegend
- für Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkarten), Gutscheine jeglicher Art und
Einlagebücher ohne Losungswort insgesamt EUR 2.000, davon freiliegend EUR 1.000;
- für alle sonstigen Wertgegenstände gemäß Pkt. 2.1.1. insgesamt EUR 8.000, davon freiliegend
EUR 4.000;
2.1.2.2.
in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Sicherheitsklasse IV (EN 0) lt. VSÖ-VVO-
1 2
Sicherheitsklassen bzw. Widerstandsgrad 0 lt. CEN-Norm EN 1143-1 (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR
40.000;
2.1.2.3.
in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Sicherheitsklasse III/c (EN 1) lt. VSÖ-VVO-
Sicherheitsklassen bzw. Widerstandsgrad I lt. CEN-Norm EN 1143-1 (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR
65.000;
2.1.2.4.
in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Sicherheitsklasse II (EN 2) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen
bzw. Widerstandsgrad II lt. CEN-Norm EN 1143-1 (ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 100.000;
2.1.2.5.
Werden die in Pkt. 2.1.1. angeführten Wertsachen teils in einer Pkt. 2.1.2.1. (in Möbeln etc.), teils in einer Pkt. 2.1.2.2.
entsprechenden Art und Weise aufbewahrt („gemischte Aufbewahrungsweise“), so gelten die in den beiden
Punkten angeführten Entschädigungsgrenzen gemeinsam. Dies gilt in gleicher Weise für gemischte
Aufbewahrungsweisen, die den Punkten 2.1.2.1. und/oder 2.1.2.2. und/oder 2.1.2.3. und/oder 2.1.2.4. entsprechen.
Berechnungsbeispiele: Wird ein Bargeldbetrag von EUR 20.000 in Möbeln und ein weiterer Betrag von EUR 30.000
im versperrten Wertschutzschrank gemäß Pkt. 2.1.2.2. verwahrt, so gilt eine Entschädigungsgrenze von EUR 2.000
1
VSÖ: Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs; VVO: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
2
CEN: Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung) ; EN: Europäische Norm, ratifiziert vom CEN; EN
1143-1: Wertbehältnisse - Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl -
Teil 1: Wertschutzschränke, Wertschutzschränke für Geldautomaten, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume
ABH 2014 - 11 -
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(„Topf 1“) zuzüglich einer solchen von EUR 40.000 („Topf 2“). Werden beide Geldbeträge im Zuge eines versicherten
Einbruchdiebstahls entwendet, leistet der Versicherer bezüglich des gestohlenen Teilbetrages von EUR 20.000 aus
„Topf 1“ EUR 2.000, hinsichtlich des weiters gestohlenen Teilbetrages von EUR 30.000 aus „Topf 2“ hingegen EUR
30.000, insgesamt also EUR 32.000. Befindet sich bei ansonsten unveränderten Parametern hingegen im
beschriebenen Wertschutzschrank ein Betrag von EUR 50.000, so leistet der Versicherer aus „Topf 1“ einen Betrag von
EUR 2.000, aus „Topf 2“ eine solchen von EUR 40.000, insgesamt also EUR 42.000.
Bei mehreren (Sicherheits-)Behältnissen innerhalb derselben Sicherheitsklasse gemäß Pkt. 2.1.2.2., 2.1.2.3. oder
2.1.2.4. verdoppelt sich – unabhängig von der Anzahl der (Sicherheits-) Behältnisse derselben Sicherheitsklasse - die
Entschädigungsgrenze für die jeweilige Sicherheitsklasse, beschränkt allerdings mit einem Höchstbetrag von EUR
200.000. Die vorstehende Summierungsregel für gemischte Aufbewahrungsweisen bleibt davon unberührt.
Berechnungsbeispiele: Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3. angeführten Sicherheitsklasse ein
Bargeldbetrag von je EUR 70.000 (insgesamt EUR 210.000) und in einem Wertschutzschrank, der in Pkt. 2.1.2.4.
angeführten Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von EUR 80.000 verwahrt, so gilt folgende Entschädigungsgrenze:
EUR 65.000 x 2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 80.000 („Topf 2“), ergibt insgesamt EUR 210.000.
Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3. angeführten Sicherheitsklasse hingegen ein Bargeldbetrag von je
EUR 110.000 (insgesamt EUR 330.000) und in zwei Wertschutzschränken, der in Pkt. 2.1.2.4. angeführten
Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von je EUR 120.000 (insgesamt EUR 240.000) verwahrt, so gilt folgende
Entschädigungsgrenze: EUR 65.000 x 2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 200.000 („Topf 2“), ergibt insgesamt
EUR 330.000.
Bestehen für die in Pkt. 2.1.1. angeführten Wertsachen eines bestimmten Haushalts mehrere
Haushaltsversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch
gemäß Pkt. 2.1. aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden
Versicherungsvertrag in Deckung gegeben worden wäre. Nach Maßgabe dieser Regelung ist eine Entschädigung, die
aus einem anderen Haushaltsversicherungsvertrag für denselben Schaden bereits erbracht worden ist, auf den
Entschädigungsanspruch aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag anzurechnen.
Beinhalten die in Pkt. 2.1.2.2. bis 2.1.2.4. angeführten Regelwerke bezüglich der einzelnen Sicherheitsklassen nicht nur
Vorschriften über die Beschaffenheit des Wertschutzschrankes selbst, sondern auch solche über dessen Verankerung,
Montage und Einbau, so gelten die Voraussetzungen für die jeweilige Entschädigungsgrenze nur dann als erfüllt, wenn
auch die Verankerungs-, Montage- und Einbauvorschriften vollständig erfüllt sind.
3. Jedenfalls nicht versicherte Sachen
- Gebäudebestandteile und -zubehör, soweit nicht in Pkt. 1.3.4. oder Pkt. 1.3.2. angeführt;
- Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art samt Zubehör und Ersatzteilen, ausgenommen Reifen, Felgen und
Radkappen; sog. „E-Bikes“ (Fahr- oder Krafträder, die ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich
mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie angetrieben werden) gelten unabhängig von ihrer höchsten
zulässigen Leistung und ihrer Bauartgeschwindigkeit im Rahmen der vorliegenden Regelung nicht als
Kraftfahrzeuge. Von dieser Ausnahme abgesehen sind die Begriffe Kraftfahrzeug und Anhänger im Sinne
des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967) in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen;
- Segelboote samt Zubehör und Ersatzteilen; sonstige Boote, die mit einem motorischen Antrieb ausgestattet
sind, samt Zubehör und Ersatzteilen.
- Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren.
Artikel 6
Örtliche Geltung der Versicherung
1. Versicherung in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung
Der versicherte Wohnungsinhalt (Art. 5 Pkt. 1. und die darin angeführten Voraussetzungen) ist in der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versichert. Befindet sich die versicherte
Wohnung in einem Einfamilienhaus, so gelten in diesbezüglicher Abänderung von Pkt. 2. auch folgende
in diesem Haus befindliche Räumlichkeiten als Wohnung: Stiegenhaus, Dachboden, Keller,
Garage; für diese Räume gelten die in Pkt. 2. enthaltenen Ausschlüsse/Begrenzungen/Voraussetzungen
somit nicht. Garagen, die an ein Einfamilienhaus bloß angebaut sind, gelten – auch wenn sie durch eine
Tür mit dem Haus verbunden sind – nicht als im Haus befindliche Räumlichkeiten; für derartige Garagen
gelangen daher die in Pkt. 2. getroffenen Regelungen vollumfänglich zur Anwendung.
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2. Versicherung außerhalb der Wohnung am Versicherungsgrundstück
Auch außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung sind auf jenem Grundstück, auf dem sich diese
Wohnung befindet, folgende versicherte Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5 Pkt. 1. und die darin angeführten
Voraussetzungen) innerhalb der Entschädigungsgrenzen gemäß Pkt. 2.4. versichert:
2.1.
Auf dem versperrbaren Dachboden(-abteil), im versperrbaren Keller(-abteil), in versperrbaren
Gartenhütten/-schuppen oder in versperrbaren Garagen, sofern und soweit nur der Versicherungsnehmer und
die in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung lebenden Personen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben
und diese Räumlichkeiten ausschließlich den angeführten Personen zur Verfügung stehen bzw. zur Nutzung
überlassen sind:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder (sog. „E-Bikes“, dies sind Fahr- oder Krafträder, die ausschließlich mittels
Elektromotor oder zusätzlich mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie angetrieben werden, gelten unabhängig von
ihrer höchsten zulässigen Leistung und ihrer Bauartgeschwindigkeit im Rahmen der vorliegenden Regelung als
Fahrräder), Reifen, Felgen, Radkappen, Reiseutensilien, Sportgeräte, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühlschränke
und Gefriergeräte, Waschgeräte, Wäschetrockner und Wäschetrockengeräte, Heizmaterial, mobile Gartenmöbel, -
geräte und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur Wartung, Pflege und Reinigung eines am
Versicherungsgrundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte und deren Zubehör, Sonnenschirme,
Krankenfahr- /Rollstühle , Kinderwagen, Wäsche
Die Obliegenheit gemäß Art. 7 Pkt. 1. gilt auch bezüglich der hier (Pkt. 2.1.) angeführten Räumlichkeiten.
Sind die in Pkt. 2.1. angeführten Räumlichkeiten nicht versperrbar oder haben nicht nur die angeführten Personen
Zutritt zu denselben oder stehen diese Räumlichkeiten nicht nur den angeführten Personen zur Verfügung, so gelten
diese Räumlichkeiten als Gemeinschaftsräume. Versicherungsschutz besteht dann nur unter den Voraussetzungen
und Begrenzungen des Pkt. 2.2.
2.2 In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien
Mobile Gartenmöbel, -geräte und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur Wartung, Pflege und Reinigung
eines am Versicherungsgrundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte und deren Zubehör,
Sonnenschirme, Krankenfahr- /Rollstühle, Kinderwagen, Wäsche, Vorrichtungen zum Trocknen von Wäsche (nicht:
elektrische Wäschetrockengeräte), mit Schloss gesicherte Fahrräder (zu „E-Bikes“ siehe die Erläuterung in Pkt. 2.1.);
sonstige Sportgeräte und –utensilien gelten nicht als mobile Gartenmöbel und sind daher nicht versichert.
Der Teildiebstahl an diesen Sachen ist nicht versichert.
2.3 an einer beliebigen Stelle jenes Grundstücks, auf dem sich die Wohnung befindet
Die in Art 5 Pkt. 1.3.4. beschriebenen Antennenanlagen
2.4. Gemeinsame Bestimmungen zur Versicherung gemäß Pkt. 2.1 bis 2.3
Die Entschädigung im Rahmen der Versicherung gemäß Pkt. 2.1, 2.2, 2.3 ist mit 15% der vereinbarten
Versicherungssumme, maximal EUR 40.000, begrenzt (Entschädigungsgrenze). Davon abweichend ist bei der
Versicherung gemäß Pkt. 2.2. die Entschädigung im Rahmen der versicherten Gefahr „Einfacher Diebstahl" (Art. 2
Pkt. 4.2.) mit EUR 1.500 begrenzt (Entschädigungsgrenze). Eine Leistung des Versicherers im Rahmen der
Versicherung gemäß Pkt. 2.1. bis 2.3. erfolgt nur, sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung
Entschädigung verlangt werden kann (vereinbarte Subsidiarität).
3. Versicherung außerhalb des Versicherungsgrundstücks
3.1.
Versicherte Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5 Pkt. 1.) – ausgenommen die nachstehend unter Pkt. 3.2.
angeführten Sachen und Schäden – , die
- vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in versperrbare Räume von ständig bewohnten
Gebäuden oder
- ohne vorstehende zeitliche Beschränkung in versperrbare Ersatzräume
- außerhalb jenes Grundstücks, auf dem sich die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung befindet,
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verbracht werden, sind weltweit (ausgenommen die in Beilage 1 angeführten Staaten) nach Maßgabe
folgender Regelungen versichert:
Ein Gebäude gilt als ständig bewohnt, wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die mehr als 270
Tage im Jahr bewohnt ist.
Ersatzräume sind Lagerräume in gemauerten Gebäuden (z.B. Self-Storage-Lager). Räumlichkeiten in Wohnungen,
Zweit- oder Nebenwohnsitzen sowie Büros gelten nicht als Ersatzräume, auch wenn sie zu Lagerzwecken genutzt
werden. Ein konkreter Lagerraum gilt nur dann als Ersatzraum, wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer und die
in der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung lebenden Personen Zutritt bzw. Zugriff zu diesem haben.
Die Obliegenheit gemäß Art. 7 Pkt. 1. gilt auch bezüglich der hier (Pkt. 3.1.) angeführten Räumlichkeiten.
Die Versicherung gemäß Pkt. 3. ist mit 10% begrenzt. Dieses prozentuelle Limit gilt mit Bezug auf die
Haushaltversicherungssumme ebenso, wie mit Bezug auf die in den Bedingungen oder sonst im
Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungs- oder Haftungsbegrenzungen für versicherte Gefahren,
Sachen, Risken etc.
Beraubungsschäden (Art. 2 Pkt. 4.3.) an versicherten Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5 Pkt. 1.) –
ausgenommen die nachstehend unter Pkt. 3.2. angeführten Sachen und Schäden – sind nicht nur in den vorstehend
angeführten Räumen/Ersatzräumen, sondern auch außerhalb derselben versichert. Für Beraubungsschäden
außerhalb dieser Räume/Ersatzräume gilt eine Entschädigungsgrenze von EUR 5.000 auf Erstes Risiko.
Eine Leistung des Versicherers im Rahmen der Versicherung gemäß Pkt. 3. erfolgt nur, sofern und soweit nicht
aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann (vereinbarte Subsidiarität).
3.2.
Nicht versichert im Rahmen der Versicherung gemäß Pkt. 3. sind:
- die in Pkt. 2.1. bis 2.3. angeführten Sachen;
- die in Art. 5 Pkt. 3 als jedenfalls nicht versichert bezeichneten Sachen;
- Gebäudezubehör und Baubestandteile;
- Schäden durch einfachen Diebstahl;
- Verglasungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus Glas;
- die Einrichtung von Fremdenzimmern;
- Sachen in Zweit- oder Nebenwohnsitzen des Versicherungsnehmers, soweit diese nicht im
Versicherungsvertrag als Versicherungsort/versicherte Räumlichkeit vereinbart wurden.
4. Wohnungswechsel
4.1. Umzug in eine neue Wohnung innerhalb Österreichs
4.1.1.
Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs geht der Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Haushalt-
Versicherung auf die neue Wohnung über.
Während der Dauer des Umzugs (Pkt. 4.1.2. ist zu beachten!) besteht in der bisherigen Wohnung Versicherungsschutz.
Auch in der neuen Wohnung sowie auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnungen besteht während dieser
Zeitspanne Versicherungsschutz (ohne Mehrprämie), sofern und sobald der Versicherungsnehmer dies dadurch
beantragt, dass er dem Versicherer den Umzug in geschriebener Form anzeigt (Pkt. 4.1.3.), keinesfalls aber vor
Umzugsbeginn. Umzugsbeginn ist jener Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der bisherigen
Wohnung entfernt werden, um sie in die neue Wohnung zu verbringen. Während des Transports sind Schäden an
transportierten Sachen durch einfachen Diebstahl sowie Schäden an transportierten Verglasungen, Glasteilen, Gläsern
und Gegenständen aus Glas nicht versichert. Der Versicherungsschutz auf dem Transportweg und in der neuen
Wohnung besteht in jenem Umfang und unter jenen Voraussetzungen, wie sie für den bestehenden
Haushaltsversicherungsvertrag vereinbart sind.
4.1.2.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und auf dem Transportweg erlischt mit Abschluss des Umzugs,
spätestens aber zwei Monate nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz nur mehr
in der neuen Wohnung.
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4.1.3.
Die Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1.) gilt als Antrag des Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz während der
Dauer des Umzugs ohne Mehrprämie auch auf die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstrecken; dies mit
dem in Pkt. 4.1.1. beschriebenen Inhalt. Dieser Antrag ist mit dessen Zugang beim Versicherer mit Wirkung für
versicherte Schadenereignisse, die nach dem Zeitpunkt des Zugangs eintreten, angenommen, ohne dass es einer
entsprechenden Erklärung des Versicherers bedarf.
4.1.4.
Unterbleibt eine Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1.), so bleibt für die Dauer des Umzugs, höchstens aber für die Dauer
von zwei Monaten ab Umzugsbeginn, die Versicherung (nur) für die bisherige Wohnung bestehen; mit Abschluss des
Umzugs, spätestens aber zwei Monate nach Umzugsbeginn erlischt der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung und beginnt gleichzeitig in der neuen Wohnung (Übergang der Versicherung). Unabhängig von einer
Anzeige des Umzugs (als Antrag auf temporäre Erstreckung des Versicherungsschutzes in dem unter Pkt. 4.1.3.
beschriebenen Sinne) ist der Umstand des Bezugs einer neuen Wohnung dem Versicherer umgehend nach Bezug
derselben in geschriebener Form anzuzeigen.
4.1.5.
Waren für die bisherige Wohnung im Versicherungsvertrag besondere Sicherungen vereinbart, so gilt diese
Vereinbarung auch für die neue Wohnung. Sind derartige Sicherungen in der neuen Wohnung nicht vorhanden,
bewirkt dies eine Verletzung vereinbarter Sicherheitsvorschriften gemäß Art. 26, allenfalls auch eine Gefahrerhöhung
gemäß Art. 25, was unter den dort beschriebenen Voraussetzungen Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen
kann.
4.1.6.
Ändert sich mit dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert der versicherten Sachen, ohne dass eine
entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes (Änderung des Versicherungsvertrages) bis spätestens 2 Monate
nach Umzugsbeginn erfolgt, kann dies für Schadenereignisse, die nach Anlauf dieser Zeitspanne eintreten,
Unterversicherung (Art. 11) oder Überversicherung (§ 51 VersVG; Art. 30) bewirken.
4.1.7.
Innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat ab Umzugsbeginn kann der Versicherungsvertrag von beiden
Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Für den Versicherer läuft die
Monatsfrist zur Kündigung (Vornahme und Zugang derselben an den Versicherungsnehmer) erst ab jenem Zeitpunkt, in
welchem er vom Wohnungswechsel Kenntnis erlangt hat.
4.1.8.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung (Pkt. 4.2.) oder erfolgt ein Umzug ins Ausland (Pkt.
4.3.) gelten ausschließlich die folgenden Regelungen; Pkt. 4.1. gelangt nur insoweit zur Anwendung, als die zitierten
Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.
4.2. Mehrere Wohnungen innerhalb Österreichs
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue
Wohnung über, wenn er die bisherige Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Nach Maßgabe und unter den
Voraussetzungen der Punkte 4.1.1. und 4.1.3. kann für die Dauer der Übersiedlung, längstens aber für den Zeitraum
von zwei Monaten ab Übersiedlungsbeginn Versicherungsschutz in der neuen Wohnung und auf dem Transportweg im
Rahmen der bestehenden Haushalt-Versicherung (ohne Mehrprämie) beantragt werden. Der Versicherungsschutz in der
neuen Wohnung und auf dem Transportweg erlischt mit Abschluss des Umzugs, spätestens aber zwei Monate nach
Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz nur mehr in der bisherigen Wohnung.
4.3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Österreichs, geht der Versicherungsschutz nicht über. Diesfalls besteht auch
kein erweiterter Versicherungsschutz im Sinne des Pkt. 4.1. auf dem Transport bzw. in der neuen Wohnung. Ob ein
Interessewegfall vorliegt, beurteilt sich nach den gesetzlichen Regelungen (§ 68 VersVG); dies gilt auch bezüglich der
Rechtsfolgen eines allfälligen Interessewegfalls.
4.4. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung samt Umzug innerhalb Österreichs
4.4.1.
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten jener Ehegatte, der alleiniger Haushalt-Versicherungsnehmer der Ehewohnung
ist, aus derselben aus und bleibt dessen Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gilt der
Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu
einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn (für
letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1.). Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
Versicherungsnehmers.
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4.4.2.
Sind beide Ehegatten Haushalt-Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der beiden
Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so gilt der Versicherungsschutz für die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens aber für
die Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn (für letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1.). Danach erlischt der
Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
4.4.3.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Pkt. 4.4.2. sinngemäß im Sinne einer Versicherungsschutzes in
beiden neuen Wohnungen. Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab Umzugsbeginn erlischt der
Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
4.4.4.
Eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (EPG), BGBl I 135/2009 in der
jeweils geltenden Fassung, stehen Ehegatten im Rahmen dieser Regelung gleich.
Artikel 7
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr (Vereinbarte Sicherheitsvorschriften)
Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und
soweit auch Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5 Punkte 1.1. bis 1.3. – Versicherung für fremde
Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der
angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
1.
Werden die versicherte Wohnung oder sonstige vom örtlichen Geltungsbereich dieser Versicherung (siehe Art. 6 und
allfällige ergänzende vertragliche Vereinbarungen) erfasste Räumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind
sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies sind die Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen bzw.
verschlossen zu halten. Sämtliche Sicherungen, die vertraglich, insbesondere mittels „Besonderer Bedingung(en)“
vereinbart sind, sind vollständig anzuwenden.
2.
Sämtliche wasserführenden Anlagen, Armaturen und Einrichtungen der versicherten Wohnung, der in Art. 6
Pkt. 3. angeführten Räumlichkeiten, sowie – wenn sich die versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus
befindet – der in diesem Haus befindlichen Keller, Stiegenhäuser, Dachböden und Garagen sind fachmännisch
und vorschriftsmäßig zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendige Reparaturen sind unverzüglich fachmännisch
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
3.
Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, zumindest eine Wohnung mehr als 270
Tage im Jahr bewohnt, so gilt:
Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden
verlassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist in Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis 30.
April eines jeden Kalenderjahres) folgende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen:
- Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit mit
hinreichend Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche die versicherte Wohnung beheizt, ständig
dergestalt in Betrieb, dass in allen Räumen der Wohnung eine ständige Mindestraumtemperatur von
8° C erreicht wird, so ist deren Betrieb und Funktion in zeitlichen Abständen von höchstens 3 Tagen
kontrollieren zu lassen. Eine bloße Begehung des Gebäudes oder der Wohnung ohne besagte Kontrolle ist
dafür nicht hinreichend.
- Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kontrollierter Heizungsanlage für die versicherte
Wohnung sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen abzusperren und zu entleeren sowie
abgesperrt und entleert zu halten. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels
Frostschutzmitteln hinreichend gegen Frostschäden zu sichern oder gleichfalls zu entleeren und entleert zu
halten.
- Die Obliegenheit gemäß Pkt. 3. (alternativ Beheizung und Kontrolle oder Absperrung und Entleerung
von wasserführenden Leitungen und Anlagen) gilt außerhalb der versicherten Wohnung auch in und für
die in Art. 6 Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie – wenn sich die versicherte Wohnung in einem
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Einfamilienhaus befindet – in und für in diesem Haus befindliche Keller, Stiegenhaus, Dachboden und
Garagen.
4.
Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, keine Wohnung mehr als 270 Tage im Jahr
bewohnt, so gilt:
4.1.
Ist dieser Umstand nicht bereits Gegenstand des Versicherungsvertrages und entsprechender Vereinbarung mit dem
Versicherer, so stellt der Eintritt desselben nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung (Art. 25)
dar, die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist;
4.2.
Unabhängig von Pkt. 4.1. gilt:
4.2.1.
Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden
verlassen, sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen abzusperren und abgesperrt zu halten;
4.2.2.
Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden
verlassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist in Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis 30.
April eines jeden Kalenderjahres.) zusätzlich zur Obliegenheit nach Pkt. 4.2.1. folgende Maßnahmen gegen
Frostschäden zu treffen:
- Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit mit
hinreichend Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche die versicherte Wohnung beheizt, ständig
dergestalt in Betrieb, dass in allen Räumen der Wohnung eine ständige Mindestraumtemperatur von
8° C erreicht wird, so ist deren Betrieb und Funktion in zeitlichen Abständen von höchstens 3 Tagen
kontrollieren zu lassen. Eine bloße Begehung des Gebäudes oder der Wohnung ohne besagte Kontrolle ist
dafür nicht hinreichend.
- Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kontrollierter Heizungsanlage für die versicherte
Wohnung sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren und entleert zu halten.
Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frostschutzmitteln hinreichend gegen
Frostschäden zu sichern oder gleichfalls zu entleeren und entleert zu halten.
4.2.3.
Die Obliegenheit gemäß Pkt. 4.2.1. und 4.2.2. gilt außerhalb der versicherten Wohnung auch in und für die in
Art. 6 Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie – wenn sich die versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus
befindet – in und für in diesem Haus befindliche Keller, Stiegenhäuser, Dachböden und Garagen.
5.
Jegliche Entfernung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich, insbesondere mittels
"Besonderer Bedingung(en)" vereinbart sind, darf nur nach vorheriger Zustimmung des Versicherers in
geschriebener Form erfolgen.
6. Leistungsfreiheit
6.1.
Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art. 26. Ihre Verletzung
bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 1a und 2
VersVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2.
6.2.
Ist mit der Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung (Art. 25 und §§ 23 bis 31
VersVG) verbunden, kann sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf
Pkt.6.1. stützen, sondern seine Leistungsfreiheit
auch auf den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein
die gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 bis 31 VersVG) maßgebend. Beruft sich der
Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung einer vereinbarten
Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefahrerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer
vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein nach Pkt. 6.1., die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen
allein nach §§ 23 bis 31 VersVG.
ABH 2014 - 17 -
[Seite 18]
Artikel 8
Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit (§ 62 VersVG);
Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und
soweit auch Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5 Punkte 1.1. bis 1.3. – Versicherung für fremde
Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der
angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
1. Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsobliegenheit
Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder
eingetretenen Schaden
- für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbesondere für die Erhaltung, Rettung und
Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
- diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt
und haben diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu
handeln.
2. Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1. Schadenmeldung
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
2.2. Behördliche Anzeige
Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind überdies sofort der
Sicherheitsbehörde zu melden. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale
und alle abhandengekommenen bzw. entwendeten Sachen anzugeben. Können im Zeitpunkt der Anzeige bei der
Sicherheitsbehörde die abhandengekommenen bzw. entwendeten Sachen aus vom Versicherungsnehmer zu
beweisenden Gründen noch nicht in ihrer Gesamtheit angegeben werden, so ist zumindest eine sofortige
Bestandaufnahme der versicherten Sachen zu beginnen und ein Verzeichnis sämtlicher abhandengekommener bzw.
entwendeter Sachen binnen weiterer 3 Tage sowohl der Sicherheitsbehörde als auch dem Versicherer zu übermitteln.
2.3. Schadenaufklärung
2.3.1.
Dem Versicherer ist jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.3.2.
Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken; auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende
Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, soweit deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Die
Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
2.3.3.
Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange Ursache und Höhe des Schadens nicht ermittelt sind,
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck
der Schadenminderung oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit/des öffentlichen Interesses notwendig ist; in
einem solchen Falle ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und sind die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.
2.3.4.
Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und die
Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.
ABH 2014 - 18 -
[Seite 19]
2.4. Kraftloserklärung/Sperre
Bei Verlust/Entwendung von Einlagebüchern, Kredit-, Bankomat- und Sparkontokarten und Wertpapieren ist die
Sperre von Auszahlungen unverzüglich zu beantragen und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungs-
verfahren einzuleiten.
3. Leistungsfreiheit
Die Verletzung der unter Pkt. 2. angeführten vereinbarten Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der
gesetzlichen Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit (Pkt. 1.) tritt Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein.
Artikel 9
Versicherungswert
(Zur Entschädigung siehe Art. 10; zu den Auswirkungen einer Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen
Staffelung der Entschädigung siehe Art. 12)
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
1. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
Als Versicherungswert des Wohnungsinhalts (Art. 5 Pkt. 1.) gilt grundsätzlich der Neuwert; dies ist der
Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuem Zustand.
2. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
Als Versicherungswert gelten bei
- Geld und Geldeswerten der Nennwert;
- Einlagebüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens;
- Einlagebüchern mit Losungswort, Kredit-, Bankomat-, Sparkontokarten die Kosten der Sperre und
des Kraftloserklärungsverfahrens;
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung vor dem Schadenereignis;
- Sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
- Datenträgern mit darauf befindlichen Programmen und Daten wie Mikrofilme, Laserdiscs, CD´s, DVD´s,
Blue-ray Discs, Speicherkarten, USB Sticks, Magnetbänder, Magnetstreifen sowie
Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung;
maßgebend ist der niedrigere Betrag;
- Sachen von künstlerischem oder historischem Wert, bei denen die Alterung erfahrungsgemäß zu
keiner Entwertung führt, der Verkehrswert; dies ist der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles erzielbare
Verkaufspreis einer Sache.
3.
Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein persönlicher Liebhaberwert außer Betracht.
Artikel 10
Entschädigung
(Zum Versicherungswert siehe Art. 9; zu den Auswirkungen einer
Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen Staffelung der Entschädigung siehe Art. 12)
1. Allgemeine Entschädigungsberechnung:
1.1.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen versicherter Sachen wird deren Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.2.
Bei Beschädigung versicherter Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Schadenereignisses (sog. Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadenereignisses, ersetzt.
ABH 2014 - 19 -
[Seite 20]
1.3.
Ergänzung zu Pkt. 1.2. und 1.3.: War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen versicherten Sache unmittelbar
vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert
wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung,
entsprechenden Betrages ermittelt. Diese Regelung kommt bei versicherten Schäden an Tapeten, Malereien, textilen
Wand- und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff nicht zur Anwendung.
1.4.
Versicherte Kosten gemäß Art. 4 werden nach Maßgabe der dort getroffenen Regelungen bis zum jeweils
versicherten Betrag ersetzt.
2. Spezielle Entschädigungsberechnung (abweichend von Pkt. 1.)
2.1.
Für Geld und Geldeswerte, Einlagebücher und Wertpapiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
2.2.
Bei versicherten Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Reparaturkosten auch erforderliche
Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt.
2.3.
Bei Schäden durch Hagel an versichertem Gebäudezubehör (Art. 5 Pkt. 1.3.4.) bemisst sich im Falle
ungeschmälerter Funktionsfähigkeit dieses Zubehörs die Entschädigungsleistung des Versicherers auf Grundlage
der Punkte 1.1. bis 1.3. unter zusätzlicher Berücksichtigung folgender Regelung:
Der Ersatz erfolgt nach Maßgabe einer allfälligen hagelbedingten Minderung der restlichen Nutzungsdauer. Es
erfolgt daher eine anteilsmäßige Kürzung der Ersatzleistung im Verhältnis zwischen der Gesamtnutzungsdauer der
versicherten Sache ohne und mit Berücksichtigung des versicherten Hagelereignisses nach der Formel: Entschädigung
lt. Pkt. 1.1. bis 1.3. multipliziert mit der Dauer der verminderten Nutzungsdauer (in Jahren) dividiert durch die
Gesamtnutzungsdauer der Sache ohne Hagelereignis (in Jahren); Beispiel: Beträgt der Schaden an einer im
Schadenszeitpunkt 7 Jahre alten versicherten Sache nach dem Reglement der Punkte 1.1. bis 1.3. EUR 1.000 und
hätte diese Sache ohne Hagelereignis eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren (also eine restliche
Nutzungsdauer von 13 Jahren) aufgewiesen, infolge des Hagelereignisses aber nur mehr eine (verminderte)
Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren (also eine restliche Nutzungsdauer von 8 Jahren), so erbringt der Versicherer
folgende Entschädigung: EUR 600 . 5 : 20 = EUR 150.
3. Gemeinsame Bestimmungen zur Entschädigungsberechnung gemäß Pkt. 1 und 2
3.1.
Vereinbarte Entschädigungsgrenzen, Haftungshöchstbeträge etc (z.B. Art. 2 Pkt. 4.2., Art. 5 Pkt. 2.1., Art. 6 Pkt. 2.4.
und Pkt.3.) sind auch im Rahmen der Entschädigungsberechnung nach Punkt 1. und 2. zu beachten und verbindlich.
3.2.
Der Wert allenfalls verbliebener Reste wird auf die Entschädigung angerechnet.
3.3.
Werden abhanden gekommene oder entwendete Sachen nach Zahlung der Entschädigung
wiederherbeigeschafft, so gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer zu deren Rücknahme verpflichtet ist,
wenn ihm dies zumutbar ist. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die erhaltene Entschädigung
abzüglich der Vergütung für einen allfälligen, zwischenzeitig eingetretenen, merkantilen und/oder sonstigen,
insbesondere reparaturerfordernisbedingten Minderwert rückzuerstatten. Sachen, deren Rücknahme nicht
zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. Eine Rücknahme wiederherbeigeschaffter Sachen ist dem
Versicherungsnehmer insbesondere dann nicht zumutbar, wenn
- seit der Zahlung der Entschädigung für die betroffene Sache bereits eine Zeitspanne von mehr als
einem Jahr verstrichen ist; oder
ABH 2014 - 20 -
[Seite 21]
- der Versicherungsnehmer bereits nachweislich eine entsprechende Ersatzsache angeschafft hat; oder die
Sache seit dem Schadenereignis einen merkantilen und/oder sonstigen, insbesondere technischen,
Wertverlust von mehr als 25% erfahren hat
Nicht entschädigt werden
- bei zusammengehörigen Sachen (z.B. Sammlungen) eine Entwertung der Gesamtsache, welche durch
die Beschädigung, Zerstörung, Entwendung oder das Abhandenkommen von Einzelteilen/Einzelsachen
der zusammengehörenden Sachen entsteht;
- ein persönlicher Liebhaberwert;
- Schäden, soweit dafür aus einer bestehenden Gebäudeversicherung Entschädigung erlangt werden
kann.
Artikel 11
Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Entschädigung
1.
Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten
Wohnungsinhaltes im Zeitpunkt des Schadenereignisses (Art. 1 Pkt. 1.1.). In diesem Fall wird – soweit kein
Unterversicherungsverzicht vereinbart ist – die gemäß Art. 10 ermittelte Entschädigung im Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung (Art. 10) multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert (im
Zeitpunkt des Schadenereignisses). Ob und in welchem Ausmaß Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der
Polizze gesondert festzustellen.
2.
Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch bei der Versicherung außerhalb der versicherten Wohnung
(Artikel 6 Punkte 2 bis 4), im Rahmen vereinbarter Entschädigungsgrenzen sowie bei versicherten Kosten
(Art. 4 Pkt. 1. und 2.) wirksam und berücksichtigt, soweit keine Deckung auf Erstes Risiko vereinbart wurde.
3.
Bei der Ermittlung des Versicherungswertes im Hinblick auf einen allfälligen Unterversicherungseinwand des
Versicherers werden bezüglich der in Art. 5 Pkt. 2.1.1. angeführten Wertsachen höchstens die in Art. 5 Pkt.
2.1.2.1. bis 2.1.2.4. angeführten Entschädigungsgrenzen herangezogen. Dies in Abhängigkeit von der/den
tatsächlich im Schadenszeitpunkt vorliegenden Verwahrungsart(en), sodass bei „gemischter
Aufbewahrungsweise“ im Sinne der Art. 5. Pkt. 2.1.2.5. Entschädigungsgrenzen auch additiv, in Abhängigkeit
von den mehreren, jeweils vorliegenden Aufbewahrungsarten, für die Ermittlung des Versicherungswerts
herangezogen werden.
4.
Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme um
nicht mehr als 10% übersteigt, oder sofern und soweit die Versicherung für die betreffende Deckung auf Erstes Risiko
vereinbart wurde.
Artikel 12
Zeitliche Staffelung bei Zahlung der Entschädigung;
Wiederherstellung; Wiederbeschaffung
1.
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes (siehe dazu Art 10 Pkt. 1.3.);
1.2.
bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden (dies sind die
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses; Art 10 Pkt. 1.2.) wie der Zeitwert zum
Neuwert.
2.
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der
Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
ABH 2014 - 21 -
[Seite 22]
2.1.
Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von
Sachen des Wohnungsinhaltes, die dem gleichen Verwendungszweck dienen, verwendet wird;
2.2.
die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des
Schadenereignisses. Im Falle eines Deckungsprozesses gegen den Versicherer ist diese Frist innerhalb des
Zeitraumes zwischen Einbringung der Deckungsklage und Rechtskraft der dieses Verfahren abschließenden
gerichtlichen Entscheidung (bzw. Rechtswirksamkeit eines dieses Verfahren abschließenden Vergleichs)
gehemmt (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „verlängert“ sich daher diese Frist um die Dauer des
Deckungsprozesses. Eine solche Fortlaufhemmung der Jahresfrist gilt auch für die Dauer eines
Sachverständigenverfahrens (Art. 13).
Artikel 13
Sachverständigenverfahren
1.
Die Vertragspartner können aus Anlass eines Versicherungsfalles in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache
und Höhe des eingetretenen Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
2.
Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
2.1.
Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen
2.2.
Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt
ihn, seine Feststellungen zu treffen.
3.
Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich
nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den
Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.
4.
Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine
Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Die Feststellung der beiden
Sachverständigen muss den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert der Reste enthalten. Auf
Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes der versicherten, vom Schaden nicht
betroffenen Sachen, erfolgen.
5.
Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der
Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG.
6.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des
Versicherungsfalles nicht berührt.
Artikel 14
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
1.
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige
ABH 2014 - 22 -
[Seite 23]
Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte nach Maßgabe des § 67
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) auf den Versicherer über.
2.
Durch Erbringung einer Entschädigung von Seiten des Versicherers wird die Versicherungssumme nicht gemindert.
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 15
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (Art. 17 Pkt. 1) entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen im Sinne des Art. 16 erwachsen oder erwachsen
könnten.
Artikel 16
Gegenstand der Versicherung
1.
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1
die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen *);
1.2
die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
Rahmen des Art. 21 Pkt. 4.
1.3
Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
1.4
Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
wenn diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen
über Sachschäden Anwendung.
Artikel 17
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte Gefahren
1.
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen (Art 16 Pkt. 1.1.) des Versicherungsnehmers als
Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen
oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1.
als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer – von diesem Ausschluss ausgenommen ist jener
Grundbesitz, der sich im Besitz eines Gartens von nicht mehr als 100m² Grundfläche erschöpft, wenn dieser Garten
an die Wohnung angrenzt und als Arbeitgeber von Hauspersonal
*)
In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt.
ABH 2014 - 23 -
[Seite 24]
1.2.
aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung dafür erforderlich ist.
1.3.
aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage (z.B. Sat-TV-Empfangsanlage);
1.4
aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern (als Fahrräder gelten im Rahmen der vorliegenden Regelung auch
ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder
mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h);
1.5
aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6
aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7
aus der erlaubten Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und giftige Tiere. Die Versicherung erstreckt sich
auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Verwahrers oder sonstigen Betreuers von Kleintieren aus einer solchen
Verwahrung oder Betreuung; dies unter der Voraussetzung, dass diese Kleintiere von versicherten Personen (Art. 18)
gehalten werden;
1.8
aus der Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; ausgeschlossen vom
Versicherungsschutz ist die Verwendung anlässlich der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
Wettbewerben einschließlich der offiziellen Trainings für diese Veranstaltungen;
1.9
aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht mit einem motorischen Antrieb ausgestatteten
Wasserfahrzeugen
1.10
aus der Haltung und Verwendung von Schiffsmodellen jeglicher Art (auch mit motorischem Antrieb);
1.11
aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen (auch mit motorischem Antrieb) bis zu einem Fluggewicht von 5
kg.
2.
Für dem privaten Risikobereich (Art. 17. Pkt. 1) des Versicherungsnehmers entspringende
Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen:
2.1.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
2.2.
Versicherungsschutz für Sachschäden (Art 16. Pkt. 1.3.) durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
Erdreich oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen,
unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen
abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
(wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ABH 2014 - 24 -
[Seite 25]
ausgelöst wird.
Art. 22, Pkt. 1.9. findet keine Anwendung.
2.3.
Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2 (die allgemeinen Bestimmungen der Art. 15 bis
23 bleiben anzuwenden, sofern und soweit diese nicht durch die nachfolgenden Regelungen abgeändert werden).
2.3.1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist abweichend von Art. 15, Pkt. 1. Die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 19, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
Österreich eingetreten sind.
2.3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 20 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit
des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach erstmals nachprüfbar festgestellt wird (Pkt. 2.3.1.);
zusätzlich muss sich der die Umweltstörung auslösende Vorfall während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erstmals nachprüfbar festgestellt
wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,
wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder der versicherten Person (Art. 18) bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall
oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
2.3.4. Versicherungssumme; Selbstbehalt
Die Versicherungssumme für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung beträgt EUR
100.000 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gem. Art. 21. Pkt. 1. Abgesehen von dieser abweichenden
Festlegung der Versicherungssumme findet Art. 21 Pkt. 1. aber auch für Sachschäden aus Umweltstörungen
Anwendung.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 400.
2.4.
Zusätzliche vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart:
Der Versicherungsnehmer hat
2.4.1.
die für ihn verbindlichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen,
(einschließlich einschlägige Ö-Normen und Richtlinien des Wasserwirtschaftsverbandes) bezüglich potentiell
umweltgefährdender Anlagen, Einrichtungen, Gegenstände, Maßnahmen etc. einzuhalten;
2.4.2.
potentiell umweltgefährdende Anlagen und sonstige potentiell umweltgefährdende Einrichtungen bzw. Gegenstände
fachmännisch und in den vorgeschriebenen Intervallen zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendige Reparaturen
sind unverzüglich fachmännisch durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
2.4.3.
Die Bestimmungen gemäß Pkt. 2.4. gelten sinngemäß für versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind also
zur Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
ABH 2014 - 25 -
[Seite 26]
Artikel 18
Versicherte Personen
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
1.
des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
2.
der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges
Einkommen verfügen;
3.
von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle oder
Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt;
4.
Hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtungen der in Pkt. 1. bis 3. angeführten Personen gilt die Versicherung als für
fremde Rechnung geschlossen, sofern und soweit diese Personen nicht selbst als Versicherungsnehmer fungieren.
Diesfalls finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 – 80 VersVG)
Anwendung.
Artikel 19
Örtliche Geltung der Versicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Erde.
Artikel 20
Zeitliche Geltung der Versicherung
1.
Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle (Art. 15 Pkt.1 bzw. die davon abweichende
Versicherungsfalldefinition in Art. 17 Pkt. 1.2.), die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.
Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst,
wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der
Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war und sich dieser einer solchen Kenntnis auch
nicht arglistig entzogen hat.
2.
Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 21
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1.
Die für die Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme ist eine Pauschalversicherungssumme und
gilt für versicherte Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen-
oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Soweit für bestimmte Gefahren, Risken, Schäden etc.
spezielle Versicherungssummen vereinbart werden (z.B. Art. 17 Pkt. 2.3.4.) finden für entsprechende
Versicherungsfälle ausschließlich diese Anwendung.
ABH 2014 - 26 -
[Seite 27]
Die vereinbarte Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall (Artikel 15
Pkt.1.) dar; dies auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
2.
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
3.
Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu
diesem Zweck aufgrund der allgemeinen Sterbetafel für Österreich OEM 2000/02 (siehe Anhang 1) und eines
Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt.
4. Rettungskosten; Kosten; Zinsen
4.1.
Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten nach Maßgabe der §§ 62 und 63 VersVG.
4.2.
Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht; dies auch
dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
4.3.
Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem
Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 4.1. bis 4.3. und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet; dies gilt nicht
für Rettungskosten im Sinne des § 63 VersVG, die der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers
aufgewendet hat.
4.4.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die
Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten
zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an
Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 22
Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind:
1.1.
Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2.
Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3.
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;
1.4.
Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht
werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz gleichgehalten wird eine Handlung oder
Unterlassung, bei welcher der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erwartet werden musste, jedoch in Kauf
genommen wurde;
ABH 2014 - 27 -
[Seite 28]
1.5.
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Auswirkungen der Atomenergie stehen;
1.6.
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art.18)
verursachen durch Haltung oder Verwendung von
1.6.1.
Luftfahrzeugen;
1.6.2.
Luftfahrtgeräten (ausgenommen die in Art. 17 Pkt. 1.11. angeführten Flugmodelle);
1.6.3.
Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches
Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe
Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in
der jeweils geltenden Fassung, auszulegen;
1.7.
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die zugefügt werden
1.7.1.
dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
1.7.2.
Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefkinder, im gemeinsamen
Haushalt lebende Geschwister; nicht-eheliche Lebensgemeinschaft zwischen verschieden- wie gleichgeschlechtlichen
Partnern ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
1.8.
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
1.8.1.
Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast,
gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben;
1.8.2.
Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art. 18) in Verwahrung genommen haben,
wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt;
1.8.3.
Sachen, deren Innehabung oder Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen (Art. 18) im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
1.8.4.
beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit
an oder mit ihnen entstehen;
1.8.5.
jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind;
1.9.
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung
von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
Ruß, Staub usw.).
2.
Soweit sich die vorgenannten Risikoausschlüsse auf Ansprüche oder Schadenersatzverpflichtungen beziehen, erstrecken
sich diese auf tatsächliche wie behauptete Ansprüche bzw. Schadenersatz-verpflichtungen gleichermaßen.
ABH 2014 - 28 -
[Seite 29]
3.
Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie
allenfalls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder
Deckungsbegrenzungen.
Artikel 23
Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles;
Vollmacht des Versicherers
1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart:
1.1.
Der Versicherungsnehmer hat alles Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten;
1.2.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, in geschriebener Form zu informieren – bei besonderer Dringlichkeit (z.B. Gefahr im Verzug; unmittelbare
Notwendigkeit zur sofortigen Feststellung schadenrelevanter Umstände) auch telefonisch oder elektronisch;
1.3.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1.
der Versicherungsfall;
1.3.2.
die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.3.3.
die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündigung, einer Mitteilung gemäß §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4,
203 Abs. 4 StPO (Diversionsangebot), sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.3.4.
alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.4.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
unterstützen;
1.5.
Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die
Prozessführung zu überlassen;
1.6.
Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen;
1.7.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen;
ABH 2014 - 29 -
[Seite 30]
1.8.
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
2.
Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. gelten sinngemäß für versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind
also zur Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
3. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Deckungspflicht alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten abzugeben.
III.
Allgemeiner Teil
Die nachstehenden Regelungen (Art. 24 bis 35) finden auf die Sachversicherung Anwendung; auf die
Haftpflichtversicherung finden folgende Regelungen Anwendung:
Artikel 24 – 25;
Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 28 – 29;
Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 33 - 35
Artikel 24
Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
1.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme
der Gefahr erheblich sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach
welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei
schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden.
2.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt
unberührt (§ 22 VersVG).
Artikel 25
Gefahrerhöhung
1.
Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2.
Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des
Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er
dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten; dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die
unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintreten, ausgenommen solche, die durch allgemein bekannte
Umstände verursacht werden, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer eintreten, etwa durch
eine Änderung von Rechtsvorschriften.
3.
Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht gemäß Abs. 2, kann daraus entsprechend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31
VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
ABH 2014 - 30 -
[Seite 31]
4.
Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des
Antrages nicht bekannt war.
Artikel 26
Sicherheitsvorschriften
1.
Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder
duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die
Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des
Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten
§ 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG.
3.
Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur
Begründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf Art. 26 stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch
auf den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die
gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 bis 31 VersVG) maßgebend. Beruft sich der
Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung einer vereinbarten
Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefahrerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer
vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein nach Art. 26, die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
nach §§ 23 bis 31 VersVG.
Artikel 27
Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrügerisches Verhalten
1.
Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
2.
Ist der Versicherungsnehmer wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der
Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.
Artikel 28
Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen
des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
eines Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Prämie und Zahlungsverzug
2.1.
Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der
Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
ABH 2014 - 31 -
[Seite 32]
Antragsannahmeerklärung)
und
- Aufforderung zur Prämienzahlung
- zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
2.2.
Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Steuern sind zum vereinbarten Hauptfälligkeitstermin, bei
vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
2.3.
Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (§§ 38, 39, 39a und
91VersVG).
3. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.1.) in Kraft, jedoch nicht vor
dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach übermittelt, dann aber die Prämie
binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
beantragten Versicherungsbeginn gegeben.
4. Vorläufige Deckung
Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.1.). Sie tritt außer
Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2.).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
Artikel 29
Mehrfache Versicherung
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung
gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die
Versicherungssumme anzuzeigen.
Artikel 30
Überversicherung; Doppelversicherung
1.
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr
als die vereinbarte Entschädigung zu erbringen.
2.
Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungsnehmer und der
Versicherer nach Maßgabe des § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
3.
Im Falle der Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 VersVG gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
Artikel 31
Begrenzung der Entschädigung
Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – wie etwa in Art. 4.1. – und
unter Ausnahme jener Aufwendungen zur Schadenabwendung und Schadenminderung gemäß §§ 62, 63 VersVG,
die der VN über Weisung des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Die
Entschädigung für jene versicherten Sachen oder Kosten, die bestimmten Teilpositionen des Versicherungsvertrages
ABH 2014 - 32 -
[Seite 33]
zuzuordnen sind, für die eine gesonderte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze vereinbart ist, ist durch
die für die jeweilige Teilposition vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Artikel 32
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung ist jedenfalls mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der
Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Es gilt § 11 VersVG.
Für die zeitliche Abfolge der Zahlung der Entschädigung sind im Rahmen der Sachversicherung die in Art 12
getroffenen Regelungen sowie die in allfälligen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen getroffenen speziellen
Regelungen zu beachten.
Artikel 33
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.
Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach
Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen.
2.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
3.
Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung
1.
Der Versicherungsvertrag gilt zunächst für die vertraglich festgesetzte Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer
mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf gekündigt wird. Für die Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter Beachtung
der zuvor bestimmten Frist von einem Monat, zur Verfügung.
2.
Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf
der vereinbarten Laufzeit, besonders hinweisen wird.
3.
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Artikel 35
Form der Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht
erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder
auf dem Postweg übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.
ABH 2014 - 33 -
[Seite 34]
Anhang 1
Rententafel in EUR
auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2000/02 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4).
Jahresbetrag der monatlich im vorauszahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n 1) Rente für eine kapitalmäßige Berechnungsgrundlage
von EUR 100,00.
2) 2) 2) 2) 2) 2)
Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente
0 3,37 20 3,73 40 4,58 60 6,92 80 16,29 100 62,50
1 3,36 21 3,76 41 4,64 61 7,13 81 17,30 101 66,41
2 3,38 22 3,78 42 4,72 62 7,35 82 18,39 102 70,47
3 3,39 23 3,81 43 4,79 63 7,59 83 19,56 103 74,67
4 3,40 24 3,84 44 4,87 64 7,85 84 20,82 104 79,02
5 3,42 25 3,87 45 4,95 65 8,12 85 22,18 105 83,53
6 3,44 26 3,90 46 5,04 66 8,42 86 23,66 106 88,25
7 3,45 27 3,94 47 5,13 67 8,73 87 25,29 107 93,27
8 3,47 28 3,97 48 5,23 68 9,07 88 27,09 108 98,91
9 3,49 29 4,01 49 5,33 69 9,44 89 29,07 109 106,36
10 3,51 30 4,05 50 5,44 70 9,83 90 31,25 110 121,00
11 3,53 31 4,09 51 5,55 71 10,26 91 33,64 111 184,62
12 3,55 32 4,14 52 5,67 72 10,72 92 36,22
13 3,57 33 4,18 53 5,80 73 11,23 93 38,98
14 3,59 34 4,23 54 5,93 74 11,77 94 41,91
15 3,61 35 4,28 55 6,07 75 12,37 95 44,98
16 3,63 36 4,33 56 6,22 76 13,02 96 48,21
17 3,66 37 4,39 57 6,38 77 13,73 97 51,57
18 3,68 38 4,45 58 6,54 78 14,51 98 55,08
19 3,71 39 4,51 59 6,73 79 15,36 99 58,72
1) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente aus
denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
2) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen
Geburtstage maßgebend
ABH 2014 - 34 -