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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2014)
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei-
nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) zitiert werden oder auf diese verwiesen wird, ist der Wort-
laut dieser Bestimmungen im Anhang angeführt.
Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB/EHVB) personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer
in gleicher Weise.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungs-
vertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Weg-
fall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand
und anzuwendendes Recht)
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produkthaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
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.
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB)
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
Artikel 1 terreichs ausschließlich auf Versiche-
2.3 Personenschäden sind die Tötung,
rungsfälle
Körperverletzung oder Gesundheits-
Was gilt als Versicherungsfall schädigung von Menschen. Sach- 1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder
und was ist versichert ? schäden sind die Beschädigung oder aus der Teilnahme an Ausstellungen
die Vernichtung von körperlichen Sa- und Messen sowie aus der Vorfüh-
1. Versicherungsfall
chen. rung von Produkten;
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadener-
Verlust, Veränderung oder Nichtver- 1.2 durch Produkte des Versicherungs-
eignis, das dem versicherten Risiko
fügbarkeit von Daten auf elektroni- nehmers, die dorthin gelangt sind,
entspringt und aus welchem dem
schen Speichermedien gelten nicht ohne dass der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer Schadener-
als Sachschäden. dorthin geliefert hat oder liefern hat
satzverpflichtungen (Pkt.2.) erwach-
lassen;
sen oder erwachsen könnten.
Artikel 2 1.3 durch Produkte, die der Versiche-
1.2 Serienschaden
Was gilt bei Vergrößerung des rungsnehmer dorthin geliefert hat
Mehrere auf derselben Ursache versicherten Risikos ? oder liefern hat lassen;
beruhende Schadenereignisse gelten
1.4 aus Montage-, Wartungs- (auch
als ein Versicherungsfall. Ferner gel- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch
Inspektion und Kundendienst), Repa-
ten als ein Versicherungsfall Schade- auf Erhöhungen und betriebs- oder
ratur- und Bauarbeiten sowie der In-
nereignisse, die auf gleichartigen, in berufsbedingte Erweiterungen des
nehabung und Verwendung der be-
zeitlichem Zusammenhang stehen- versicherten Risikos.
weglichen, betrieblichen Einrichtung
den Ursachen beruhen, wenn zwi- 2. Wird eine Erhöhung des versicherten zur Durchführung dieser Arbeiten;
schen diesen Ursachen ein rechtli-
Risikos durch Änderung oder Neu-
cher, wirtschaftlicher oder techni- 2. Der Versicherungsschutz erstreckt
schaffung von Rechtsnormen be-
scher Zusammenhang besteht. sich hinsichtlich nachfolgend ange-
wirkt, so kann der Versicherer inner-
führter Gefahren des Abschnittes A
2. Versicherungsschutz halb eines Jahres ab Inkrafttreten der
Ziffer 1 EHVB ausschließlich auf in
Rechtsnormen mittels eingeschriebe-
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Österreich eingetretene Versiche-
nen Briefes den Versicherungsvertrag
Versicherer rungsfälle:
unter Einhaltung einer Frist von ei-
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatz- nem Monat kündigen. Pkt.1 (Betriebliche Einrichtung ...)
verpflichtungen, die dem Versiche- ausgenommen gemäß Art.3, Pkt.1.4
Ein darüber hinausgehendes Recht
rungsnehmer wegen eines Perso- AHVB;
des Versicherers zur Kündigung des
nenschadens, eines Sachschadens Versicherungsvertrags nach §27, Pkt.2.3 (Innehabung von Grundstü-
oder eines Vermögensschadens, Abs. 3 VersVG wegen einer Erhö- cken, Gebäuden oder Räumlichkei-
der auf einen versicherten Perso- hung der Gefahr durch andere all- ten ...);
nen- oder Sachschaden zurückzu- gemein bekannte Umstände als jene
führen ist, aufgrund gesetzlicher der Änderung oder Neuschaffung Pkt.2.4 (Innehabung von Dienst-
Haftpflichtbestimmungen privat- von Rechtsnormen, wenn diese Um- wohnungen und Wohnhäusern ...);
rechtlichen Inhalts erwachsen; In stände nicht nur auf die Risiken be- Pkt.2.5 (Reklameeinrichtungen);
der Folge kurz „Schadenersatzver- stimmter Versicherungsnehmer ein-
pflichtungen“ genannt. wirken, wird davon nicht berührt. Pkt.2.6 (Werksfeuerwehren);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und Pkt.2.8 (medizinische Betreuung der
der Abwehr einer von einem Drit- Artikel 3 Arbeitnehmer ...);
ten behaupteten Schadenersatz- Wo gilt die Versicherung ? Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für
verpflichtung im Rahmen des Art.
5, Pkt.5.
(Örtlicher Geltungsbereich) Arbeitnehmer ...);
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich 3. Versicherungsschutz für außerhalb
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Österreichs eingetretene Versiche-
Verlust oder Abhandenkommen kör- auf in Europa eingetretene Versiche-
rungsfälle. rungsfälle gemäß Pkt.1 ist nicht ge-
perlicher Sachen sind nur dann versi- geben, wenn die Schadenfeststel-
chert, wenn eine in den Ergänzenden Der Begriff Europa ist geographisch lung, -regulierung oder -abwicklung
Allgemeinen Versicherungsbedin- zu verstehen. Mitversichert gelten durch Staatsgewalt oder (vom Versi-
gungen für die Haftpflichtversiche- auch Grönland, die Kanarischen In- cherungsnehmer bzw. Versicherten
rung (EHVB) vorgesehene besondere seln, Madeira, die Azoren sowie die verschiedene) Dritte verhindert wird.
Vereinbarung getroffen wurde. In asiatischen Gebiete der Türkei.
derartigen Fällen finden die Bestim- Die Leistungspflicht des Versicherers
mungen über Sachschäden Anwen- Für Betriebsrisiken im Sinne von bleibt jedoch auch in einem solchen
dung. Abschnitt A EHVB bezieht sich der Fall soweit bestehen, als diese Behin-
Versicherungsschutz außerhalb Ös-
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derungen (etwa aufgrund der vom Ist das erste Schadenereignis einer tretenen Versicherungsfälle höchs-
Versicherungsnehmer beigebrachten Serie vor Abschluss des Versiche- tens das Dreifache der jeweils maß-
Unterlagen) weder auf die Feststel- rungsvertrages eingetreten und war gebenden Versicherungssumme.
lung des Versicherungsfalles noch sowohl dem Versicherungsnehmer
3. An einer Sicherheitsleistung oder
auf die Feststellung oder den Um- als auch dem Versicherten vom Ein-
Hinterlegung, die der Versicherungs-
fang der dem Versicherer obliegen- tritt des Serienschadens bis zum Ein-
nehmer kraft Gesetzes oder gerichtli-
den Leistung Einfluss gehabt haben. tritt des Versicherungsvertrages
cher Anordnung zur Deckung einer
nichts bekannt, dann gilt der Serien-
4. Schadenersatzverpflichtungen (Re- Schadenersatzverpflichtung vorzu-
schaden mit dem ersten in die Wirk-
gressverpflichtungen) gegenüber den nehmen hat, beteiligt sich der Versi-
samkeit des Versicherungsschutzes
österreichischen Sozialversicherungs- cherer in demselben Umfang wie an
fallenden Schadenereignis als einge-
trägern fallen auch dann unter Versi- der Ersatzleistung.
treten, sofern hiefür nicht anderwei-
cherungsschutz, wenn der Versiche-
tig Versicherungsschutz besteht. Der 4. Hat der Versicherungsnehmer Ren-
rungsfall außerhalb Europas einge-
Kenntnis vom Eintritt des Serien- tenzahlungen zu leisten und über-
treten ist. Pkt.2 und 3 sind auch auf
schadens steht das arglistige Sich steigt der Kapitalwert der Rente die
derartige Verpflichtungen anzuwen-
Entziehen von einer solchen Kenntnis Versicherungssumme oder den nach
den.
gleich. Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus demselben Versicherungsfall
Artikel 4 Ist das erste Schadenereignis einer
noch verbleibenden Restbetrag der
Serie während einer Unterbrechung
Wann gilt die Versicherung ? des Versicherungsschutzes eingetre-
Versicherungssumme, so wird die zu
(Zeitlicher Geltungsbereich) leistende Rente nur im Verhältnis der
ten und war sowohl Versicherungs-
Versicherungssumme bzw. ihres
nehmer als auch dem Versicherten
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Restbetrages zum Kapitalwert der
vom Eintritt des Serienschadens
Versicherungsfälle, die während der Rente erstattet. Der Kapitalwert der
nichts bekannt, dann gilt der Serien-
Wirksamkeit des Versicherungsschut- Rente wird zu diesem Zweck auf-
schaden mit dem ersten in den Wie-
zes (Laufzeit des Versicherungsver- grund der allgemeinen Sterbetafel
derbeginn des Versicherungsschutzes
trages unter Beachtung der §§ 38 ff. für Österreich OEM 2000/02 und ei-
fallenden Schadenereignis als einge-
VersVG im Anhang) eingetreten sind. nes Zinsfußes von jährlich 3 % ermit-
treten. Der Kenntnis vom Eintritt des
telt (siehe Rententafel).
Versicherungsfälle, die zwar während Serienschadens steht das arglistige
der Wirksamkeit des Versicherungs- Sich Entziehen von einer solchen 5. Rettungskosten; Kosten
schutzes eingetreten sind, deren Ur- Kenntnis gleich.
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz
sache jedoch in die Zeit vor Ab-
3. Bei einem Personenschaden gilt im von Rettungskosten nach Maßgabe
schluss des Versicherungsvertrages
Zweifel der Versicherungsfall mit der der §§ 62 und 63 VersVG (siehe An-
fällt, sind nur gedeckt, wenn dem
ersten nachprüfbaren Feststellung hang).
Versicherungsnehmer und dem Ver-
der Gesundheitsschädigung durch
sicherten bis zum Abschluss des Ver- 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die
einen Arzt als eingetreten.
sicherungsvertrages von der Ursache, den Umständen nach gebotenen ge-
die zu dem Versicherungsfall geführt richtlichen und außergerichtlichen
hat, nichts bekannt war und sich die- Artikel 5 Kosten der Feststellung und Abwehr
se einer solchen Kenntnis auch nicht Bis zu welcher Höhe und bis zu einer von einem Dritten behaupteten
arglistig entzogen haben. welchem Umfang leistet der Schadenersatzpflicht, und zwar auch
dann, wenn sich der behauptete An-
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Versicherer ? spruch als unberechtigt erweist.
Zeitpunkt eingetreten, in dem das
erste Schadenereignis der Serie ein- 1. Die Versicherungssumme stellt die 5.3 Die Versicherung umfasst weiter die
getreten ist, wobei der zum Zeit- Höchstleistung des Versicherers für Kosten der über Weisung des Versi-
punkt des ersten Schadenereignisses einen Versicherungsfall dar, und cherers (siehe Art. 8, Pkt.1.5) geführ-
vereinbarte Umfang des Versiche- zwar auch dann, wenn sich der Ver- ten Verteidigung in einem Straf- oder
rungsschutzes maßgebend ist. Wenn sicherungsschutz auf mehrere scha- Disziplinarverfahren.
der Versicherer das Versicherungs- denersatzpflichtige Personen er-
verhältnis gemäß Art. 12 kündigt streckt. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis
oder bei Risikowegfall (Art. 12, 5.3 und Zinsen werden auf die Versi-
Ist eine Pauschalversicherungssumme cherungssumme angerechnet.
Pkt.4), besteht nicht nur für die wäh- vereinbart, so gilt diese für Personen-
rend der Wirksamkeit des Versiche- schäden, Sachschäden und Vermö- 6. Falls die vom Versicherer verlangte
rungsschutzes, sondern auch für die gensschäden, die auf einen versicher- Erledigung einer Schadenersatzver-
nach Beendigung des Vertrages ein- ten Personen- oder Sachschaden zu- pflichtung durch Anerkenntnis, Be-
tretenden Schadenereignisse einer rückzuführen sind, zusammen. friedigung oder Vergleich am Wider-
Serie Versicherungsschutz. stand des Versicherungsnehmers
2. Der Versicherer leistet für die inner- scheitert und der Versicherer mittels
halb eines Versicherungsjahres einge-
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eingeschriebenen Briefes die Erklä- verpflichtungen erwachsen oder cherers gemäß § 6 VersVG (siehe
rung abgibt, seinen vertragsmäßigen erwachsen könnten. Anhang) verpflichtet,
Anteil an Entschädigung und Kosten
3.1.2 Serienschaden 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlä-
zur Befriedigung des Geschädigten
gigen Gesetze, Verordnungen, be-
zur Verfügung zu halten, hat der Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2
hördlichen Vorschriften und Aufla-
Versicherer für den von der erwähn- gilt die Feststellung mehrerer
gen, die einschlägigen Ö-Normen
ten Erklärung an entstehenden durch den selben Vorfall ausgelös-
und die Richtlinien des Österreichi-
Mehraufwand an Hauptsache, Zin- ter Umweltstörungen als ein Versi-
schen Wasserwirtschafts-
sen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsfall. Ferner gelten als ein
Verbandes einzuhalten;
Versicherungsfall Feststellungen
Artikel 6 von Umweltstörungen, die durch 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und
gleichartige in zeitlichem Zusam- sonstige umweltgefährdende Ein-
Wie ist der Versicherungs- menhang stehende Vorfälle ausge- richtungen fachmännisch zu war-
schutz bei Sachschäden durch löst werden, wenn zwischen die- ten bzw. zu reparieren oder war-
Umweltstörung geregelt ? sen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- ten bzw. reparieren zu lassen.
schaftlicher oder technischer Zu- Notwendige Reparaturen und
Für Schadenersatzverpflichtungen aus sammenhang besteht. Wartungsarbeiten sind unverzüg-
Sachschäden durch Umweltstörung - lich durchzuführen bzw. durchfüh-
einschließlich des Schadens an Erdreich Art. 4, Pkt.2 findet sinngemäß
ren zu lassen.
oder Gewässern - besteht Versicherungs- Anwendung.
schutz nur aufgrund besonderer Vereinba- Mindestens alle fünf Jahre - sofern
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
rung nach Maßgabe der nachstehend nicht gesetzlich oder behördlich
angeführten Bedingungen: Versicherungsschutz besteht für eine kürzere Frist vorgeschrieben
Versicherungsfälle (im Sinne des ist - müssen diese Anlagen und
Pkt.3.1) im örtlichen Geltungsbereich Einrichtungen durch Fachleute
1. Umweltstörung ist die Beeinträchti- überprüft werden. Diese Frist be-
nach Maßgabe des Art.3 AHVB.
gung der Beschaffenheit von Luft, ginnt ungeachtet des Beginnes des
Erdreich oder Gewässern durch Im- 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Versicherungsschutzes mit Inbe-
missionen. triebnahme der Anlage oder deren
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich
2. Versicherungsschutz für Sachschäden der Versicherungsschutz auf Versi- letzter Überprüfung.
durch Umweltstörung - einschließlich cherungsfälle (im Sinne des Pkt.3.1), 3.5 Selbstbehalt
des Schadens an Erdreich oder Ge- die während der Wirksamkeit des
wässern - besteht, wenn die Um- Versicherungsschutzes oder spätes- Der Selbstbehalt des Versicherungs-
weltstörung durch einen einzelnen, tens zwei Jahre danach erstmals nehmers beträgt in jedem Versiche-
plötzlich eingetretenen, unvorherge- nachprüfbar festgestellt werden; der rungsfall 10% des Schadens und der
sehenen Vorfall ausgelöst wird, wel- die Umweltstörung auslösende Vor- Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB,
cher vom ordnungsgemäßen, stö- fall muss sich während der Wirksam- höchstens EUR 35.000,--.
rungsfreien Betriebsgeschehen ab- keit des Versicherungsschutzes er-
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungs-
weicht. eignen.
schutz
Somit besteht insbesondere kein Eine Umweltstörung, die zwar wäh-
Kein Versicherungsschutz besteht für
Versicherungsschutz, wenn nur rend der Wirksamkeit des Versiche-
Abwasserreinigungsanlagen, Kläran-
durch mehrere in der Wirkung rungsschutzes erstmals nachprüfbar
lagen und Abfallbehandlungsanla-
gleichartige Vorfälle (wie Verkle- festgestellt wird, die aber auf einen
gen; weiter für Zwischenlagerung
ckern, Verdunsten) eine Umweltstö- Vorfall vor Abschluss des Versiche-
von gefährlichen Abfällen sowie für
rung, die bei einzelnen Vorfällen die- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist
die Endlagerung (Deponierung) von
ser Art nicht eingetreten wäre, aus- nur dann versichert, wenn sich dieser
Abfällen jeder Art.
gelöst wird. Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages
Art. 7, Pkt.11 findet keine Anwen- Artikel 7
ereignet hat und dem Versiche-
dung.
rungsnehmer sowie dem Versicher- Was ist nicht versichert ? (Risi-
3. Besondere Regelungen für den Versi- ten bis zum Abschluss des Versiche- koausschlüsse)
cherungsschutz gemäß Pkt.2. rungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1
3.1 Versicherungsfall und auch nicht bekannt sein konnte. fallen insbesondere nicht
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend 3.4 Obliegenheiten 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für
von Art. 1, Pkt.1 die erste nach- Mängel;
prüfbare Feststellung einer Um- Der Versicherungsnehmer ist - bei
weltstörung, aus welcher dem Ver- sonstiger Leistungsfreiheit des Versi- 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines
sicherungsnehmer Schadenersatz- Vertrages oder einer besonderen Zu-
AHVB/EHVB 2014 - 4 -
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sage über den Umfang der gesetzli- 5.1 Luftfahrzeugen, Bei juristischen Personen, geschäfts-
chen Schadenersatzpflicht hinausge- unfähigen oder beschränkt ge-
5.2 Luftfahrtgeräten,
hen; schäftsfähigen Personen werden de-
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, ren gesetzliche Vertreter und Ange-
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die
die nach ihrer Bauart und Ausrüs- hörige dem Versicherungsnehmer
an die Stelle der Erfüllung tretende
tung oder ihrer Verwendung im und seinen Angehörigen gleichgehal-
Ersatzleistung.
Rahmen des versicherten Risikos ein ten.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht behördliches Kennzeichen tragen
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht
auf tatsächliche oder behauptete müssen oder tatsächlich tragen. Die-
auf tatsächliche oder behauptete
Schadenersatzverpflichtungen der ser Ausschluss bezieht sich jedoch
Schadenersatzverpflichtungen aus
Personen, die den Schaden, für den nicht auf die Verwendung von Kraft-
Schäden, die durch Veränderung des
sie von einem Dritten verantwortlich fahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
Erbguts von menschlichen Keimzel-
gemacht werden, rechtswidrig und quelle.
len oder Embryonen entstehen,
vorsätzlich herbeigeführt haben.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luft- gleichgültig ob die Veränderung auf
Dem Vorsatz wird gleichgehalten
fahrtgerät sind im Sinne des Luft- die Übertragung oder indirekte Ein-
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, fahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), wirkung transgenen Erbguts oder auf
bei welcher der Schadenseintritt mit die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger direkten gen- oder fortpflanzungs-
Wahrscheinlichkeit erwartet werden und behördliche Kennzeichen im technischen Eingriff zurückzuführen
musste, jedoch in Kauf genommen Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. ist.
wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl Nr. 267/1967), beide in der jeweils
Nicht versichert sind tatsächliche
einer kosten- oder zeitsparenden Ar- geltenden Fassung, auszulegen.
oder behauptete Schadenersatzver-
beitsweise);
6. Es besteht kein Versicherungsschutz pflichtungen aus Schäden die in ur-
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit aus Schäden, die zugefügt werden sächlichem Zusammenhang mit gen-
oder Schädlichkeit von hergestellten technisch veränderten Organismen
6.1 dem Versicherungsnehmer (den stehen.
oder gelieferten Waren oder geleiste-
Versicherungsnehmern) selbst;
ten Arbeiten.
8. Die Versicherung erstreckt sich nicht
6.2 Angehörigen des Versicherungsneh- auf tatsächliche oder behauptete
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht
mers (als Angehörige gelten der Schadenersatzverpflichtungen aus
auf tatsächliche oder behauptete
Ehegatte, Verwandte in gerader auf- Schäden, die in ursächlichem Zu-
Schadenersatzverpflichtungen auf-
steigender und absteigender Linie, sammenhang mit Gewalthandlungen
grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, von Staaten oder gegen Staaten und
20/1949) und des Organhaftpflicht-
im gemeinsamen Haushalt lebende ihre Organe, mit Gewalthandlungen
gesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
Geschwister; nicht-eheliche Lebens- von politischen, ideologischen, religi-
in der jeweils geltenden Fassung.
gemeinschaft (zwischen verschieden- ösen oder terroristischen Organisati-
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht wie gleichgeschlechtlichen Partnern) onen sowie entsprechend handeln-
auf tatsächliche oder behauptete ist in ihrer Auswirkung der ehelichen den Einzelpersonen, Sabotageakten,
Schadenersatzverpflichtungen aus gleichgestellt); Gewalthandlungen anlässlich öffent-
Schäden, die in unmittelbarem oder licher Versammlungen, Kundgebun-
6.3 Gesellschaftern des Versicherungs-
mittelbarem Zusammenhang mit gen und Aufmärschen sowie Ge-
nehmers und deren Angehörigen
Auswirkungen der Atomenergie ste- walthandlungen anlässlich von
(Pkt.6.2);
hen, insbesondere mit Streiks und Aussperrungen stehen.
6.4 Gesellschaften, an denen der Versi-
4.1 Reaktionen spaltbarer oder ver- 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht
cherungsnehmer oder seine Angehö-
schmelzbarer Kernbrennstoffe; auf tatsächliche oder behauptete
rigen (Pkt.6.2) beteiligt sind, und
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe zwar im Ausmaß der prozentuellen Schadenersatzverpflichtungen wegen
sowie der Einwirkung von Strahlen, Beteiligung des Versicherungsneh- Schäden, die an den vom Versiche-
die durch Beschleunigung geladener mers und seiner Angehörigen rungsnehmer (oder in seinem Auf-
Teilchen erzeugt werden; (Pkt.6.2) an diesen Gesellschaften; trag oder für seine Rechnung von
weiter Dritten) hergestellten oder geliefer-
4.3 der Verseuchung durch radioaktive ten Arbeiten oder Sachen infolge ei-
Stoffe. Gesellschaften, die demselben Kon- ner in der Herstellung oder Lieferung
zern (im Sinne des § 15 AktG) wie liegenden Ursache entstehen.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht
der Versicherungsnehmer oder seine
auf tatsächliche oder behauptete 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht
Angehörigen (Pkt.6.2) zugehören
Schadenersatzverpflichtungen aus auf tatsächliche oder behauptete
und zwar im Ausmaß der unmittel-
Schäden, die der Versicherungsneh- Schadenersatzverpflichtungen wegen
baren und/oder mittelbaren prozen-
mer oder die für ihn handelnden Per- Schäden an
tuellen Beteiligung des herrschenden
sonen verursachen durch Haltung
Unternehmens an diesen Gesell-
oder Verwendung von
schaften;
AHVB/EHVB 2014 - 5 -
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10.1 Sachen, die der Versicherungsneh- Schadenersatzverpflichtungen aus terte Deckung der Produkthaft-
mer oder die für ihn handelnden Per- Schäden, die in ursächlichem Zu- pflicht) fallen.
sonen entliehen, gemietet, geleast, sammenhang mit Auswirkungen
Hinweis: Neben diesen allgemeinen
gepachtet oder durch verbotene Ei- elektromagnetischer Felder stehen.
Ausschlüssen sind in einzelnen Bestim-
genmacht erlangt haben;
14. Die Versicherung erstreckt sich nicht mungen der Allgemeinen und Ergänzen-
10.2 Sachen, die der Versicherungsneh- auf tatsächliche oder behauptete den Allgemeinen Bedingungen für die
mer oder die für ihn handelnden Per- Schadenersatzverpflichtungen aus Haftpflichtversicherung (sowie in allenfalls
sonen in Verwahrung genommen Schäden, die in ursächlichem Zu- gesondert besonderen Vertragsbestim-
haben, wobei dies auch im Zuge der sammenhang mit Auswirkungen von mungen) spezielle Ausschlussregelungen
Verwahrung als Nebenverpflichtung Asbest oder asbesthaltigen Materia- enthalten.
gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu lien stehen. Artikel 8
Reparatur und/oder Servicearbeiten);
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht Was ist vor bzw. nach Eintritt
10.3 Sachen, deren Innehabung oder auf Schadenersatzansprüche aus des Versicherungsfalles zu be-
Besitz dem Versicherungsnehmer Schäden, die nach US-
oder den für ihn handelnden Perso- Amerikanischem, Kanadischem oder achten ? (Obliegenheiten)
nen im Rahmen von bloßen Gefällig- Australischem Recht – bei welchem Wozu ist der Versicherer be-
keitsverhältnissen überlassen wurde; Gerichtsstand auch immer – klags- vollmächtigt ?
weise geltend gemacht werden.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder 1. Obliegenheiten
infolge ihrer Benützung, Beförde- 16. Der Versicherungsschutz bezieht sich
rung, Bearbeitung oder einer sonsti- nicht auf Ansprüche auf Entschädi- Für den Fall, dass der Versicherungs-
gen Tätigkeit an oder mit ihnen ent- gung mit Strafcharakter (wie z.B. nehmer eine dieser Obliegenheiten
stehen; punitive oder exemplary damages). verletzt, wird Leistungsfreiheit nach
Maßgabe des §6 VersVG (siehe An-
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht hang) vereinbart:
Sachen, die unmittelbar Gegenstand auf tatsächliche oder behauptete
der Bearbeitung, Benützung oder ei- Schadenersatzverpflichtungen auf- 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung
ner sonstigen Tätigkeit sind. grund ausländischer arbeitsrechtli- der Äquivalenz zwischen Risiko und
cher Bestimmungen und Einrichtun- Prämie ist der Versicherungsnehmer
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht verpflichtet, dem Versicherer die An-
gen (wie z.B. employer`s liability,
auf tatsächliche oder behauptete gaben gemäß Art. 11, Pkt.5.1 und
worker`s compensation).
Schadenersatzverpflichtungen wegen 5.2 auf Anfrage wahrheitsgemäß
Schäden an Sachen durch allmähli- 18. Die Versicherung erstreckt sich nicht mitzuteilen.
che Emission oder allmähliche Ein- auf tatsächliche oder behauptete
wirkung von Temperatur, Gasen, Schadenersatzverpflichtungen wegen 1.2 Der Versicherungsnehmer ist ver-
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit Schäden aus Persönlichkeits- oder pflichtet, besonders gefahrdrohende
oder nichtatmosphärischen Nieder- Namensrechtsverletzungen. Umstände, deren Beseitigung der
schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub Versicherer billigerweise verlangen
19. Die Versicherung erstreckt sich nicht konnte und verlangt hatte, innerhalb
usw.).
auf tatsächliche oder behauptete einer angemessenen Frist zu beseiti-
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht Schadenersatzverpflichtungen wegen gen. Ein Umstand, welcher schon zu
auf Schadenersatzverpflichtungen Schäden aus Anfeindung, Schikane, einem Schaden geführt hat, gilt im
aus Schäden an Sachen durch Über- Belästigung, Ungleichbehandlung Zweifel als besonders gefahrdro-
flutungen aus stehenden und flie- oder sonstigen Diskriminierungen, hend.
ßenden Gewässern, die durch solche insbesondere auch aus Arbeits- und
Anlagen, Maßnahmen und Einbrin- Angestelltenverhältnissen (wie z.B. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles
gungen des Versicherungsnehmers Employment Practices Liability). ihm Zumutbare zu tun, um Ursa-
verursacht werden, für die eine Be- chen, Hergang und Folgen des Versi-
20. Die Versicherung erstreckt sich nicht cherungsfalles aufzuklären und den
willigung nach dem Wasserrechtsge-
auf tatsächliche oder behauptete entstandenen Schaden gering zu hal-
setz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je-
Schadenersatzverpflichtungen aus ten.
weils geltenden Fassung, erforderlich
Schäden, die im Zusammenhang mit
ist. Ebenso wenig erstreckt sich die 1.4 Er hat den Versicherer umfassend
dem Rückruf von Produkten stehen.
Versicherung auf derartige Schaden- und unverzüglich, spätestens inner-
ersatzverpflichtungen, die daraus 21. Die Versicherung erstreckt sich nicht halb einer Woche ab Kenntnis, zu in-
entstehen, dass der Versicherungs- auf tatsächliche oder behauptete formieren, und zwar in geschriebe-
nehmer an der Herstellung, Liefe- Schadenersatzverpflichtungen wegen ner Form falls erforderlich auch tele-
rung, Wartung oder Reparatur sol- Sach- und/oder Vermögensschäden, fonisch oder elektronisch.
cher Anlagen unmittelbar mitwirkt. die unter die Tatbestände des Ab-
schnittes A, Z. 2, Pkt.4 EHVB (erwei- Insbesondere sind anzuzeigen:
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht
auf tatsächliche oder behauptete 1.4.1 der Versicherungsfall;
AHVB/EHVB 2014 - 6 -
[Seite 7]
1.4.2 die Geltendmachung einer Scha- Artikel 9 vertragsgemäß in Teilbeträgen zu
denersatzforderung; entrichten ist.
Wann können Versicherungs-
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü- ansprüche abgetreten oder ver- 2. Prämie und Zahlungsverzug
gung, einer Streitverkündigung,
einer Mitteilung gemäß §§ 90c
pfändet werden ? 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie,
einschließlich Gebühren und Versi-
Abs.4, 90d Abs.3 StPO (Diversi- Der Versicherungsanspruch darf vor seiner cherungssteuer, ist vom Versiche-
onsangebot) sowie die Einleitung endgültigen Feststellung ohne ausdrückli- rungsnehmer gegen Aushändigung
eines Straf-, Verwaltungsstraf- che Zustimmung des Versicherers weder der Polizze innerhalb von 14 Tagen
oder Disziplinarverfahrens gegen abgetreten noch verpfändet werden. Dies nach
den Versicherungsnehmer oder gilt nicht für Geldforderungen zwischen
den Versicherten; Unternehmern aus unternehmerischen - Abschluss des Versicherungs-
Geschäften (§1396a ABGB). vertrages (Zugang der Polizze
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge- oder einer gesonderten An-
richtlichen Durchsetzung von tragsannahmeerklärung)
Schadenersatzforderungen. Artikel 10
Wem steht die Ausübung der und
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den
- Aufforderung zur Prämienzah-
Versicherer bei der Feststellung und Rechte aus dem Versicherungs- lung
Erledigung oder Abwehr des Scha- vertrag zu, wer hat die Pflich-
dens zu unterstützen. zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
ten aus dem Versicherungsver-
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den trag zu erfüllen ? (Rechtsstel- 2.2 Die Folgeprämien einschließlich
vom Versicherer bestellten Anwalt Gebühren und Versicherungssteuer
(Verteidiger, Rechtsbeistand) zu lung der am Vertrag beteiligten sind zum vereinbarten, in der Polizze
bevollmächtigen, ihm alle von ihm Personen) angeführten Hauptfälligkeitstermin,
benötigten Informationen zu ge- bei vereinbarter Teilzahlung zu den
ben und ihm die Prozessführung Soweit die Versicherung neben Schaden-
jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi-
zu überlassen. ersatzverpflichtungen des Versicherungs-
nen zu entrichten.
nehmers selbst auch Schadenersatzver-
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die pflichtungen anderer Personen umfasst, 2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungs-
rechtzeitige Einholung der Wei- sind alle in dem Versicherungsvertrag freiheit des Versicherers führen. Die
sungen des Versicherers nicht bezüglich des Versicherungsnehmers Voraussetzung und Begrenzung der
möglich, so hat der Versicherungs- getroffenen Bestimmungen auch auf Leistungsfreiheit sind gesetzlich ge-
nehmer aus eigenem innerhalb der diese Personen sinngemäß anzuwenden; regelt (siehe §§38,39 und 39a
vorgeschriebenen Frist alle gebo- sie sind neben dem Versicherungsnehmer VersVG im Anhang).
tenen Prozesshandlungen (auch im gleichen Umfang wie dieser für die
Einspruch gegen eine Strafverfü- Erfüllung der Obliegenheiten verantwort- 3. Beginn des Versicherungsschutzes
gung) vorzunehmen. lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Der Versicherungsschutz tritt grund-
Versicherungsvertrag steht ausschließlich sätzlich mit der Einlösung der Polizze
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht
dem Versicherungsnehmer zu. (Pkt.2.1) in Kraft, jedoch nicht vor
berechtigt, ohne vorherige Zu-
stimmung des Versicherers eine dem vereinbarten Versicherungsbe-
Schadenersatzverpflichtung ganz Artikel 11 ginn. Wird die Polizze erst danach
ausgehändigt, dann aber die Prämien
oder zum Teil anzuerkennen - es Was gilt als Versicherungsperi- binnen 14 Tagen oder danach ohne
sei denn, der Versicherungsnehmer ode, wann ist die Prämie zu
konnte die Anerkennung nicht oh- schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
ne offenbare Unbilligkeit verwei- bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz ab dem verein-
gern - oder zu vergleichen. Versicherungsschutz ? barten Versicherungsbeginn gege-
ben.
2. Vollmacht des Versicherers Bestimmungen über die vorläu-
fige Deckung. 4. Vorläufige Deckung:
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im
Rahmen seiner Verpflichtung zur In welchen Fällen kommt es Soll der Versicherungsschutz jeden-
falls schon vor Einlösung der Polizze
Leistung alle zweckmäßig erschei- zur Prämienabrechnung ? beginnen (vorläufige Deckung), ist
nenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. 1. Versicherungsperiode die ausdrückliche Zusage der vorläu-
figen Deckung durch den Versicherer
Als Versicherungsperiode gilt, wenn erforderlich. Die vorläufige Deckung
der Versicherungsvertrag nicht für endet bei der Annahme des Antrages
eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt
der Zeitraum eines Jahres; dies gilt außer Kraft, wenn der Antrag unver-
auch dann, wenn die Jahresprämie ändert angenommen wird und der
Versicherungsnehmer mit der Zah-
AHVB/EHVB 2014 - 7 -
[Seite 8]
lung der ersten oder der einmaligen hat der Versicherer den etwa zuviel Teilbetriebes sowie aus der Veräuße-
Prämie schuldhaft in Verzug gerät gezahlten Betrag rückzuerstatten. rung von Wirtschaftsgütern des An-
(Pkt.2.3). Der Versicherer ist berech- lagenvermögens (§ 4 UStG 1994) in
Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3
tigt, die vorläufige Deckung mit Frist der jeweils geltenden Fassung; Um-
Anwendung.
von zwei Wochen zu kündigen. Dem satz ohne Mehrwertsteuer.
Versicherer gebührt in diesem Fall die 5.3 Einblicksrecht des Versicherers; Fol-
auf die Zeit des Versicherungsschut- gen unrichtiger Angaben Artikel 12
zes entfallende anteilige Prämie.
Der Versicherer hat das Recht, die Wie lange läuft der Versiche-
5. Prämienabrechnung: Angaben des Versicherungsnehmers rungsvertrag ? Wer kann nach
nachzuprüfen. Der Versicherungs-
5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß
nehmer hat zu diesem Zweck Ein- Eintritt des Versicherungsfalles
aufgrund der Lohn- und Gehalts- kündigen ? Was gilt bei Weg-
blick in sämtliche maßgebenden Un-
summe, des Umsatzes oder anderer
zahlenmäßiger Angaben zu berech-
terlagen zu gewähren. fall des versicherten Risikos ?
nen ist, wird der Bemessung zu- Hat der Versicherungsnehmer über
nächst eine den zu erwartenden die in den Pkt.5.1 angeführten Be- 1. Vertragsdauer
Verhältnissen entsprechende Größe zugsgrößen und Risikoumstände un-
zugrunde gelegt. richtige Angaben gemacht, stellt dies Beträgt die vereinbarte Vertragsdau-
eine Obliegenheitsverletzung dar er mindestens ein Jahr, verlängert
Nach Ablauf einer jeden Versiche- sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
(siehe Art. 8, Pkt.1.1).
rungsperiode hat der Versicherungs- wenn er nicht rechtzeitig gekündigt
nehmer die den tatsächlichen Ver- 6. Begriffsbestimmungen wird. Zu Versicherungsverträgen, de-
hältnissen entsprechenden Größen ren Abschluss zum Betrieb eines Un-
anzugeben und auf Verlangen nach- 6.1 Lohn- und Gehaltssumme
ternehmens des Versicherungsneh-
zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und Anzurechnen sind alle Löhne, Gehäl- mers gehört (Unternehmerverträge),
welche Erhöhungen oder betriebs- ter, Provisionen, Werkvertrags- und ist der Vertrag spätestens drei Mona-
oder berufsbedingte Erweiterungen sonstige Entgelte - welche Bezeich- te, zu anderen Verträgen (Verbrau-
des versicherten Risikos eingetreten nung sie auch immer tragen (z.B. Ge- cherverträge) spätestens ein Monat
sind; dieser Verpflichtung hat der fahren-, Montage-, Schmutzzulagen, vor Ablauf zu kündigen. Für die Er-
Versicherungsnehmer innerhalb eines Weggelder usw.) - sämtlicher im Be- klärung der Ablaufkündigung steht
Monates nach Erhalt der Anfrage des trieb beschäftigter Personen (auch die gesamte Vertragslaufzeit, unter
Versicherers nachzukommen. Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als Beachtung der zuvor bestimmte Frist
Der Versicherer hat nach Empfang anzurechnende Entgelte gelten auch von einem Monat bzw. von drei Mo-
der Angaben des Versicherungsneh- die Vergütungen an freie Dienst- naten, zur Verfügung. Zu Verbrau-
mers die endgültige Abrechnung nehmer und/oder Zahlungen auf Ho- cherverträgen ist vereinbart, dass der
vorzunehmen; der Mehr- oder Min- norarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Versicherer den Versicherungsneh-
derbetrag an Prämie ist einen Monat Auf das Vorliegen eines Arbeitsver- mer auf die Rechtsfolge der Ver-
nach Empfang der Abrechnung fäl- hältnisses kommt es nicht an. tragsverlängerung bei unterlassener
lig. Kündigung frühestens 4 Monate,
Nicht anzurechnen sind Anteile des
spätestens aber 3 Monate vor Ablauf
5.2 Hat der Versicherungsnehmer die Arbeitgebers an den Sozialversiche-
der vereinbarten Laufzeit besonders
Angaben nicht rechtzeitig gemacht, rungsbeiträgen; laufende Haushalts-
hinweisen wird.
so hat der Versicherer die Wahl, auf und Kinderzulagen; einmalige Zah-
Nachholung der Angaben zu klagen lungen bei Heirat, Geburt eines Kin- Beträgt die Vertragsdauer weniger
oder eine Verzugsprämie einzuhe- des, Krankheits-, Unglücks- oder To- als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
ben. Diese Verzugsprämie beträgt, desfällen sowie Betriebsveranstaltun- Kündigung.
wenn die ausständigen Angaben die gen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
Abfertigungen; ferner staatliche Fa- 2. Kündigung nach Eintritt des Versi-
erste Jahresprämie oder die Prämie cherungsfalles
für eine Versicherungsdauer von we- milien- und Wohnungsbeihilfen.
niger als einem Jahr betreffen, so viel 6.2 Umsatz Für die Kündigung nach Eintritt des
wie jene Prämie, die erstmals zur Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG
Vorschreibung gelangt ist, andern- Unter dem Jahres-Umsatz ist die (siehe Anhang).
falls so viel wie die Prämie für jenes Summe aller Entgelte für alle Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen zu 3. Konkurs, Ausgleich des Versiche-
Versicherungsjahr, das dem abzu- rungsnehmers
rechnenden Versicherungsjahr un- verstehen, die ein Unternehmen in
mittelbar vorangeht. Werden die den Ländern, auf die sich der örtliche Nach Eröffnung des Konkurses oder
Angaben nachträglich, aber noch in- Geltungsbereich des Versicherungs- des Ausgleichverfahrens über das
nerhalb zweier Monate nach Emp- schutzes erstreckt, ausführt, exklusi- Vermögen des Versicherungsneh-
fang der Aufforderung zur Bezah- ve der Erlöse aus Lizenzen, aus Ver- mers kann der Versicherer den Ver-
lung der Verzugsprämie gemacht, so äußerungen eines Betriebes oder
AHVB/EHVB 2014 - 8 -
[Seite 9]
trag mit einer Frist von einem Monat gemäß § 70 VersVG) vorzeitig been- Artikel 14
kündigen. det wird, es sei denn, der Versicherer
hat für eine vorzeitige Beendigung
In welcher Form sind Erklä-
4. Risikowegfall rungen abzugeben ?
aus wichtigem Grund berechtigen-
Fällt ein versichertes Risiko vollstän- den Anlass gegeben (etwa durch un-
Rücktrittserklärungen des Versicherungs-
dig und dauernd weg, so erlischt die gerechtfertigte Ablehnung oder
nehmers sind nicht an die Einhaltung
Versicherung bezüglich dieses Risi- schuldhafte Verzögerung der Leis-
einer bestimmten Form gebunden.
kos. tung);
1. Für sämtliche sonstigen Anzeigen,
Die Einschränkung der behördlichen Erklärungen und Informationen
Zulassung bewirkt die Einschränkung Artikel 13
des Versicherungsnehmers an den
des Versicherungsvertrages auf den Wo und wann können Ansprü- Versicherer ist die geschriebene
verbleibenden Umfang. che aus dem Versicherungsver- Form erforderlich, sofern die
trag gerichtlich geltend ge- Schriftform nicht ausdrücklich und
macht werden ? (Gerichtsstand mit gesonderter Erklärung vereinbart
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die wurde.
Prämie für die bis zur Vertragsauflö- und anzuwendendes Recht)
sung verstrichene Vertragslaufzeit. 2. Der geschriebenen Form wird
Für die aus diesem Versicherungsverhält- durch Zugang eines Textes in Schrift-
6. Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2 nis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist zeichen entsprochen, aus dem die
oder ein Risikowegfall nach Pkt.4 das Gericht des Wohnsitzes (Sitzes) des Person des Erklärenden hervorgeht.
schließt die Anwendung der Bestim- Versicherungsnehmers zuständig, soweit Eine eigenhändige Unterschrift des
mungen des Art. 11, Pkt.5 nicht aus. nicht nach gesetzlichen Bestimmungen Erklärenden ist in der geschriebenen
7. Wurde mit Rücksicht auf die verein- ein anderer Gerichtsstand zwingend vor- Form nicht erforderlich. Anzeigen,
barte mehrjährige Vertragsdauer ein gesehen ist. Erklärungen und Informationen in
Dauerrabatt auf die Prämie gewährt, Es ist österreichisches Recht anzuwenden. geschriebener Form können z.B. per
so hat der Versicherer das Recht, die Telefax, E-Mail oder auf dem Post-
Nachzahlung des Dauerrabattes für weg übermittelt werden.
die gesamte tatsächliche Vertrags-
3. Schriftform bedeutet, dass dem
dauer zu verlangen, wenn der Ver-
Erklärungsempfänger das Original
trag durch den Versicherungsnehmer
der Erklärung mit eigenhändiger Ori-
(auch durch den Erwerber nach Ver-
ginalunterschrift des Erklärenden zu-
äußerung der versicherten Sache
gehen muss.
Rententafel in EUR
auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2000/02 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt.4).
Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 100,00.
Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungs-
grundlagen zu erstellen.
) )
Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente
0 3,37 20 3,73 40 4,58 60 6,92 80 16,29 100 62,50
1 3,36 21 3,76 41 4,64 61 7,13 81 17,30 101 66,41
2 3,38 22 3,78 42 4,72 62 7,35 82 18,39 102 70,47
3 3,39 23 3,81 43 4,79 63 7,59 83 19,56 103 74,67
4 3,40 24 3,84 44 4,87 64 7,85 84 20,82 104 79,02
5 3,42 25 3,87 45 4,95 65 8,12 85 22,18 105 83,53
6 3,44 26 3,90 46 5,04 66 8,42 86 23,66 106 88,25
7 3,45 27 3,94 47 5,13 67 8,73 87 25,29 107 93,27
8 3,47 28 3,97 48 5,23 68 9,07 88 27,09 108 98,91
9 3,49 29 4,01 49 5,33 69 9,44 89 29,07 109 106,36
10 3,51 30 4,05 50 5,44 70 9,83 90 31,25 110 121,00
11 3,53 31 4,09 51 5,55 71 10,26 91 33,64 111 184,62
12 3,55 32 4,14 52 5,67 72 10,72 92 36,22
13 3,57 33 4,18 53 5,80 73 11,23 93 38,98
14 3,59 34 4,23 54 5,93 74 11,77 94 41,91
15 3,61 35 4,28 55 6,07 75 12,37 95 44,98
16 3,63 36 4,33 56 6,22 76 13,02 96 48,21
AHVB/EHVB 2014 - 9 -
[Seite 10]
17 3,66 37 4,39 57 6,38 77 13,73 97 51,57
18 3,68 38 4,45 58 6,54 78 14,51 98 55,08
19 3,71 39 4,51 59 6,73 79 15,36 99 58,72
Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage maßgebend.
AHVB/EHVB 2014 - 10 -
[Seite 11]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen
für die Haftpflichtversicherung
(EHVB)
Abschnitt A: Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet ten Betriebes im Sinne der Sozialver-
Anwendung); sicherungsgesetze handelt.
Allgemeine Regelungen für alle 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Die im Betrieb mittätigen Familien-
Betriebsrisiken Gebrauch von Hieb-, Stich- und angehörigen des Versicherungsneh-
Schusswaffen durch den Versiche- mers sind gemäß Pkt.3.1 oder
rungsnehmer oder von ihm beauf- Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen eines
1. Erweiterung des Versicherungs- tragter Personen, unter der Voraus- Arbeitsverhältnisses mitversichert.
schutzes setzung der Einhaltung der einschlä-
gigen gesetzlichen und behördlichen
1. Versichert sind im Rahmen des im Vorschriften (ausgeschlossen bleibt 2. Produkthaftpflichtrisiko
Versicherungsvertrag bezeichneten der Waffengebrauch zu Jagdzwe-
Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe cken); Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maß-
des Deckungsumfanges der AHVB gabe der AHVB und EHVB sowie insbe-
Schadenersatzverpflichtungen des 2.8 der medizinischen Betreuung der
sondere der nachstehend angeführten
Versicherungsnehmers aus Inneha- Arbeitnehmer. Mitversichert ist die
Bedingungen wie folgt mitversichert:
bung und Verwendung der gesam- persönliche gesetzliche Haftpflicht
ten betrieblichen Einrichtung. der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Be- 1. Begriffsbestimmungen
trieb, sofern hiefür nicht anderweitig
Im gleichen Rahmen mitversichert Versicherungsschutz besteht; Das Produkthaftpflichtrisiko ist die
sind Schadenersatzverpflichtungen Gesamtheit der gesetzlichen Haf-
aus der nicht gewerbsmäßigen Ver- 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitneh- tungstatbestände für Schäden, die
mietung oder Verleihung von Ar- mer, wie z.B. Werkskantinen, Bade- durch Mängel eines Produktes nach
beitsmaschinen und Geräten. Nur bei anstalten, Erholungsheimen, Kinder- Lieferung oder durch Mängel einer
besonderer Vereinbarung erstreckt gärten und Betriebssportgemein- geleisteten Arbeit nach Übergabe
sich der Versicherungsschutz auch schaften, auch wenn diese Einrich- verursacht werden.
auf die gewerbsmäßige Ausübung tungen durch betriebsfremde Perso-
nen benützt werden (für die Badean- Der Mangel kann insbesondere auf
dieser Tätigkeiten.
stalten findet Z. 8, für Erholungshei- Konzeption, Planung, Herstellung,
2. Versichert sind auch Schadenersatz- me Z. 7, für Betriebssportgemein- Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
verpflichtungen des Versicherungs- schaften Z. 14 des Abschnittes B, Lieferung (auch Fehllieferung), Ge-
nehmers aus EHVB sinngemäß Anwendung); brauchsanweisung, Werbung oder
Beratung zurückzuführen sein.
2.1 der Vorführung von Produkten auch 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversi-
außerhalb der Betriebsgrundstücke chert ist die persönliche Schadener- Als Produkte gelten alle körperli-
und aus Führungen im versicherten satzpflicht der Arbeitnehmer des ver- chen Sachen oder Teile von solchen,
Betrieb; sicherten Betriebes im Rahmen der die als Handelsware in Betracht
Veranstaltung (Pkt.3 findet sinnge- kommen, samt Zubehör und Verpa-
2.2 der Beschickung von und Teilnahme
mäß Anwendung); ckung.
an Ausstellungen und Messen;
2.11 der Haltung von Tieren für betriebli- Die Lieferung ist die tatsächliche
2.3 der Innehabung von Grundstücken,
che Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB Übergabe des Produktes durch den
Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
findet Anwendung). Versicherten an einen Dritten, ohne
ausschließlich für den versicherten
Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie
Betrieb oder Beruf und/oder aus- 3. Mitversichert sind im Rahmen der gilt als erfolgt, wenn der Versicherte
schließlich für Wohnzwecke des Ver- Punkte 1 und 2 Schadenersatzver- die tatsächliche Verfügungsgewalt
sicherungsnehmers benützt werden pflichtungen verliert, das heißt die Möglichkeit,
(Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet An-
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versi- einen Einfluss auf das Produkt oder
wendung);
cherungsnehmers und solcher Perso- seine Verwendung auszuüben.
2.4 der Innehabung von Dienstwohnun- nen, die er zur Leitung oder Beauf- Die Übergabe einer geleisteten
gen und Wohnhäusern samt Neben- sichtigung des versicherten Betriebes Arbeit ist deren Fertigstellung und
gebäuden für Leiter und Arbeitneh- oder eines Teiles desselben angestellt tatsächliche Übernahme durch den
mer des versicherten Betriebes (Ab- hat; Auftraggeber oder einen Berechtig-
schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für ten.
dung);
Schäden, die sie in Ausübung ihrer 2. Versicherungsschutz für Produktions-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn dienstlichen Verrichtung verursa- und Tätigkeitsprogramme
sich diese außerhalb des Betriebs- chen, jedoch unter Ausschluss von
grundstückes befinden; Personenschäden, soweit es sich um 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) Aufforderung bei Vertragsabschluss
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und
unter Arbeitnehmern des versicher- dem Versicherer eine vollständige In-
Übungen, auch Hilfeleistungen für
formation über die zu diesem Zeit-
AHVB/EHVB 2014 - 11
[Seite 12]
punkt gegebenen Produktions- und tes entstehenden Vermögensnach- das Produkt des Versicherungs-
Tätigkeitsprogramme zu geben. In teiles. Kann das Endprodukt nur nehmers zu dem Verkaufspreis
diesem Rahmen besteht Versiche- mit einem Preisnachlass veräußert steht, der bei mangelfreier Liefe-
rungsschutz. werden, so ersetzt der Versicherer rung für das Endprodukt zu erwar-
anstelle der Versicherungsleistung ten gewesen wäre;
2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Ein-
nach den Punkten 4.1.1.1 und
schränkung anzuwenden, dass sich 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätz-
4.1.1.2 den entstehenden Minder-
der Versicherungsschutz nur auf lich wegen einer rechtlich notwen-
erlös.
quantitative Erweiterungen des versi- digen und wirtschaftlich angemes-
cherten Risikos (Betriebserweiterun- Der Versicherer ersetzt den Scha- senen Nachbesserung des Endpro-
gen) erstreckt. den in dem Verhältnis nicht, in duktes oder einer anderen Scha-
dem das Entgelt für das Produkt denbeseitigung entstanden sind.
3. Versicherungsschutz für unbewusste
des Versicherungsnehmers zu dem Der Versicherer ersetzt die ent-
Exporte
Verkaufspreis steht, der bei man- standenen Aufwendungen in dem
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich gelfreier Lieferung für das Endpro- Verhältnis nicht, in dem das Ent-
abweichend von Art. 3, Pkt.1 AHVB dukt zu erwarten gewesen wäre; gelt für das Produkt des Versiche-
auf Versicherungsfälle, die weltweit rungsnehmers zum Verkaufspreis
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätz-
ausgenommen USA, Kanada und des Endproduktes steht;
lich wegen einer rechtlich notwen-
Australien eingetreten sind, sofern
digen und wirtschaftlich angemes- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abneh-
dem Versicherungsnehmer oder den
senen Nachbesserung des Endpro- mer des Versicherungsnehmers
für ihn handelnden Personen vom
duktes oder einer anderen Scha- entstehenden Kosten für die Reini-
Export (auch nach Be- oder Verarbei-
denbeseitigung entstanden sind. gung und Zurüstung von Maschi-
tung) seiner Produkte bzw. Arbeiten
Der Versicherer ersetzt die ent- nen und Anlagen.
im Zeitpunkt der Lieferung bzw.
standenen Aufwendungen in dem
Übergabe nichts bekannt war und 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau,
Verhältnis nicht, in dem das Ent-
auch nichts bekannt sein konnte. Entfernen und Freilegen mangel-
gelt für das Produkt des Versiche-
hafter Produkte und für Einbau,
3.2 Art.7, Pkt.15 und Art.3, Pkt.3 AHVB rungsnehmers zum Verkaufspreis
Anbringen oder Verlegen mangel-
finden Anwendung. des Endproduktes steht;
freier Ersatzprodukte. Ausgenom-
4. Versicherungsschutz aufgrund be- 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abneh- men hievon bleiben die Kosten für
sonderer Vereinbarung (Erweiterte mer des Versicherungsnehmers die Nachlieferung der Ersatzpro-
Deckung der Produkthaftpflicht) entstehenden Kosten für die Reini- dukte einschließlich Transportkos-
gung und Zurüstung von Maschi- ten.
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinba- nen und Anlagen.
rung und unabhängig davon, ob ein 4.1.3.1 Kann der Mangel des Produktes
Sach- oder Vermögensschaden im 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der durch verschiedene Maßnahmen
Sinne dieser Bedingungen vorliegt, Weiterbearbeitung oder Weiter- beseitigt werden, besteht Versiche-
erstreckt sich der Versicherungs- verarbeitung mangelhafter durch rungsschutz nur in der Höhe der
schutz abweichend von Art. 1 und den Versicherungsnehmer geliefer- günstigsten versicherten Kosten.
Art. 7, Pkt.21 AHVB auch auf das ter Produkte entstehen, ohne dass
4.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
Produkthaftpflichtrisiko, soweit es eine Verbindung, Vermischung
wenn der Versicherungsnehmer
sich handelt um oder Verarbeitung mit anderen
oder die für ihn handelnden Per-
Produkten stattfand, und zwar
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangel- sonen die mangelhaften Produkte
haftigkeit von Sachen, die erst 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des selbst angebracht, eingebaut oder
durch Verbindung, Vermischung Endproduktes aufgewendeten verlegt haben oder in ihrem Auf-
oder Verarbeitung von durch den Kosten, mit Ausnahme des Ent- trag oder für ihre Rechnung haben
Versicherungsnehmer gelieferten gelts für das mangelhafte Produkt anbringen, einbauen oder verlegen
Produkten mit anderen Produkten des Versicherungsnehmers; lassen.
entstehen, und zwar 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entste-
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes Unveräußerlichkeit des Endproduk- hen, dass mittels der vom Versi-
der anderen Produkte; tes entstehenden Vermögensnach- cherungsnehmer gelieferten (auch
teiles. Kann das Endprodukt nur gewarteten oder reparierten) Ma-
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des mit einem Preisnachlass veräußert schinen Sachen mangelhaft herge-
Endproduktes aufgewendeten werden, so ersetzt der Versicherer stellt oder verarbeitet werden, oh-
Kosten, mit Ausnahme des Ent- anstelle der Versicherungsleistung ne dass ein Sachschaden gemäß
gelts für das mangelhafte Produkt nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden Art. 1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und
des Versicherungsnehmers; Mindererlös. Der Versicherer er- zwar
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der setzt den Schaden in dem Verhält-
Unveräußerlichkeit des Endproduk- nis nicht, in dem das Entgelt für
AHVB/EHVB 2014 - 12 -
[Seite 13]
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der digung des Versicherungsvertrages cher Vorschriften notwendige Zu-
in die Maschine eingebrachten einlangt. lassung nicht vorliegt;
Produkte;
4.2.4 Serienschaden 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Produkte oder Arbeiten herbeige-
Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2
Verarbeitung aufgewendeten Kos- führt wurden, deren Herstellung
AHVB gelten mehrere Lieferungen
ten; oder Leistung vom Versicherungs-
als ein Versicherungsfall, wenn sie
nehmer an Dritte in Lizenz verge-
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der aus derselben Ursache Schäden
ben wurde;
Unveräußerlichkeit des Endproduk- auslösen. Ferner gilt als ein Versi-
tes entstehenden Vermögensnach- cherungsfall, wenn mehrere Liefe- 5.1.5 Ansprüche aus
teiles. Kann das Endprodukt nur rungen aus gleichartigen in zeitli-
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von
mit einem Preisnachlass veräußert chem Zusammenhang stehenden
Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,
werden, so ersetzt der Versicherer Ursachen Schäden auslösen, sofern
Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen
anstelle der Versicherungsleistun- zwischen diesen Ursachen ein
oder Lieferung von Luft-, Schie-
gen nach den Punkten 4.1.4.1 und rechtlicher, wirtschaftlicher oder
nen-, Raumfahrzeugen sowie Seil-
4.1.4.2 den entstehenden Minder- technischer Zusammenhang be-
bahnen;
erlös; steht.
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätz- Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinnge-
Teilen für Kraft- und Wasserfahr-
lich wegen einer rechtlich notwen- mäß Anwendung.
zeuge, sowie Planung, Herstellung
digen und wirtschaftlich angemes-
4.2.5 Selbstbehalt oder Lieferung von Teilen für Luft-,
senen Nachbesserung des Endpro-
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
duktes oder einer anderen Scha- Der Selbstbehalt des Versiche-
Seilbahnen, soweit die Teile er-
denbeseitigung entstehen; rungsnehmers beträgt in jedem
sichtlich für den Bau von oder den
Versicherungsfall 10% des Scha-
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abneh- Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
dens und der Kosten gemäß Art.5,
mer des Versicherungsnehmers Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
Pkt.5 AHVB, mindestens EUR
entstehenden Kosten für die Reini- Seilbahnen bestimmt waren;
350,00.
gung und Zurüstung von Maschi-
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raum-
nen und Anlagen. 5. Ausschlüsse vom Versicherungs-
fahrzeugen oder Teilen von Luft-
schutz
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des oder Raumfahrzeugen; und zwar
Pkt.4.1 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungs- sowohl wegen Schäden an Luft-
schutz sind - auch im Fall einer be- oder Raumfahrzeugen, einschließ-
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend
sonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4 lich der mit diesen beförderten Sa-
von Art. 1, Pkt.1 AHVB die Liefe-
chen und der Insassen, als auch
rung eines mangelhaften Produk- 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für wegen Schäden durch Luft- oder
tes bzw. die Übergabe mangelhaft Mängel, soweit es sich nicht um Raumfahrzeuge.
geleisteter Arbeit (in der Folge kurz ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mit-
"Lieferung" genannt). versicherte Tatbestände handelt. 5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch be-
Auf die Bestimmung des Art. 7, sondere Vereinbarung versicherbaren
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9 Tatbeständen besteht kein Versiche-
Abweichend von Art. 3 AHVB und Pkt.20 der AHVB wird beson- rungsschutz für Folgeschäden, wie
erstreckt sich der Versicherungs- ders hingewiesen; z.B. Betriebsunterbrechung oder
schutz auf Lieferungen, die im ört- Produktionsausfall.
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen
lichen Geltungsbereich gemäß
oder echten Garantieverträgen
Art.3 AHVB erfolgen, sofern sich 3. Bewusstes Zuwiderhandeln
und Verschleiß, der üblicherweise
die Tatbestände der Punkte 4.1.1
bis 4.1.4 in diesem Geltungsbe-
zu erwarten ist; gegen Vorschriften
reich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Der Versicherer ist von der Verpflichtung
sinngemäß Anwendung. Produkte oder Arbeiten eingetre- zur Leistung frei, wenn der Versicherungs-
ten sind, deren Verwendung oder fall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Wirkung im Hinblick auf den kon- und bewusst - insbesondere im Hinblick
Abweichend von Art. 4 AHVB kreten Verwendungszweck den auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa-
besteht Versicherungsschutz, jeweiligen Erkenntnissen der Tech- renden Arbeitsweise - den für den versi-
wenn die Lieferung während der nik und der Wissenschaft gemäß cherten Betrieb oder Beruf geltenden
Wirksamkeit des Versicherungs- nicht ausreichend erprobt war. Ei- Gesetzen, Verordnungen oder behördli-
schutzes erfolgt und die Anzeige ne solche Erprobung ist jedenfalls chen Vorschriften zuwidergehandelt wur-
des Schadens beim Versicherer nicht gegeben, wenn für die Ver- de, und zwar durch einen Versicherungs-
spätestens zwei Jahre nach Been- wendung eines Produktes die auf- nehmer oder dessen gesetzlichen Vertre-
grund gesetzlicher oder behördli- ter oder dessen leitenden Angestellten im
AHVB/EHVB 2014 - 13 -
[Seite 14]
Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gen Ursachen beruhender Verstöße, cherungsnehmers, einer Konzernge-
(BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils gelten- wenn zwischen diesen Ursachen ein sellschaft, eines wirtschaftlich ver-
den Fassung, bzw. über Veranlassung rechtlicher, technischer oder wirt- bundenen Unternehmens oder einer
oder mit Einverständnis einer dieser Per- schaftlicher Zusammenhang besteht. sonstigen Drittgesellschaft verursacht
sonen. haben (sogenannte D & O-
Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß
Ansprüche).
Anwendung.
4. Betriebsübernahme
3. Abweichend von Art. 3 AHVB be- 2. Anschlussbahnen und gemiete-
Wird der Betrieb an einen Dritten veräu- steht Versicherungsschutz, wenn der
ßert oder aufgrund eines Nießbrauches, Verstoß in dem in der Polizze verein-
te bahneigene Lagerplätze
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen barten örtlichen Geltungsbereich be- 1. Anschlussbahnen
Rechtsverhältnisses von einem Dritten gangen wurde, sich in diesem wirt-
übernommen, so tritt an Stelle des Versi- schaftlich auswirkt und auch die Gel- 1.1 Die Versicherung erstreckt sich ab-
cherungsnehmers der Dritte in die wäh- tendmachung des Anspruches in die- weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
rend der Dauer seiner Berechtigung sich sem örtlichen Geltungsbereich er- 7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die ver-
aus dem Versicherungsverhältnis erge- folgt. tragliche Haftpflicht des Versiche-
benden Rechte und Pflichten ein. Die rungsnehmers aufgrund des Ab-
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine schnittes "Haftung" der "Allgemei-
der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) Anwendung, sofern der Versiche- nen Bestimmungen der Anschluss-
gelten sinngemäß. rungsfall in USA, Kanada oder Aust- bahnverträge" der ÖBB (BH 510 in
ralien eingetreten ist und der örtliche der Fassung der Ausgabe 1979).
Geltungsbereich gemäß Polizze diese
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner
Abschnitt B: Länder umfasst.
abweichend von Art. 7, Punkte 10.2
4. Abweichend von Art. 4 AHVB be- und 10.4 AHVB auch auf die gesetz-
Ergänzende Regelungen für steht Versicherungsschutz, wenn der liche und vertragliche Haftpflicht (im
spezielle Betriebs- und Nicht- Verstoß während der Wirksamkeit Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädi-
betriebsrisiken des Versicherungsschutzes begangen gung von Fahrbetriebsmitteln, die
wurde und die Anzeige des Versiche- sich auf dem Anschlussgleis befin-
rungsfalles beim Versicherer spätes- den. Nur bei besonderer Vereinba-
1. Deckung reiner Vermögens- tens zwei Jahre nach Beendigung des rung erstreckt sich der Versiche-
Versicherungsvertrages einlangt. rungsschutz auch auf die Beschädi-
schäden gung des zu be- oder entladenden
Wurde ein Schaden durch Unterlas-
Falls in den nachstehenden Bestimmun- sung verursacht, so gilt im Zweifel Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
gen oder in einer besonderen Bedingung der Verstoß mit dem Tag als began- Entladen.
die Deckung reiner Vermögensschäden gen, an dem die versäumte Hand- 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
vorgesehen ist, so gilt folgendes: lung spätestens hätte vorgenommen
werden müssen, um den Eintritt des Die Versicherung erstreckt sich ab-
1. Reine Vermögensschäden sind solche
Schadens abzuwenden. weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art.
Schäden, die weder Personenschä-
7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem
den noch Sachschäden sind (Art. 1, 5. Ausgeschlossen vom Versicherungs- Versicherungsnehmer obliegende
Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen schutz sind Schäden durch Fehlbe- vertragliche Haftung aufgrund der
Schäden herleiten. träge bei der Kassenführung, durch Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemei-
2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Verstöße beim Zahlungsakt, durch nen Bestimmungen der kommerziel-
Versicherungsfall ein Verstoß (Hand- Veruntreuung seitens des Personals len Bestandverträge" der ÖBB (BH
lung oder Unterlassung), der den des Versicherungsnehmers oder an- 512 in der Fassung der Ausgabe
versicherten Tätigkeiten entspringt derer für ihn handelnder Personen, 1992).
und aus welchem dem Versiche- durch Verlust oder Abhandenkom-
men von Geld, Wertpapieren und 3. Vertragliche Haftung für reine Ver-
rungsnehmer Schadenersatzver-
Wertsachen sowie durch Überschrei- mögensschäden
pflichtungen erwachsen oder er-
wachsen könnten. tung von Kostenvoranschlägen und Der Versicherungsschutz nach den
Krediten. Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch
2.1 Serienschaden: Als ein Versiche-
6. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die dem Versicherungsnehmer
rungsfall gelten auch alle Folgen
auf Schadenersatzverpflichtungen nach den dort angeführten Bedin-
2.1.1eines Verstoßes wegen Schäden aus Pflichtverletzun- gungen obliegende vertragliche Haf-
gen in Ausübung geschäftlicher Ver- tung für reine Vermögensschäden.
2.1.2mehrerer auf derselben Ursache Die Versicherungssumme hiefür be-
beruhender Verstöße richtungen die Organe oder in
gleichgestellter Funktion (Aufsichts- trägt im Rahmen der Pauschalversi-
2.1.3mehrerer im zeitlichen Zusammen- rat, Beirat, Vorstand, Geschäftsfüh- cherungssumme 2,5 % davon.
hang stehender und auf gleicharti- rung, Verwaltungsrat etc.) des Versi- 4. Zu den Punkten 1 bis 3
AHVB/EHVB 2014 - 14 -
[Seite 15]
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen meinschaften. Das Tätigwerden eines
das schädigende Ereignis ganz oder (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserlei- Partners der Arbeitsgemeinschaft als
teilweise auf ein Verschulden der tungen, Fernmeldekabel, Kanäle und Subunternehmer dieser Arbeitsge-
Bahn oder eines ihrer Organe zu- dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und meinschaft aufgrund eines schriftli-
rückzuführen ist, tritt eine Aufhe- 10.5 AHVB keine Anwendung fin- chen Auftrages gilt nicht als Beteili-
bung oder Minderung der Haftung den; gung an der Arbeitsgemeinschaft.
des Versicherers nach Maßgabe des
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder
festgestellten Verschuldens ein. 4. Kraftfahrzeug-
Unterfangens von Bauwerken;
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht
2.4 Schäden durch Senkung von Grund-
Reparaturwerkstätten und ähnli-
auf Vertragsstrafen jeglicher Art so- che Betriebe
stücken, auch eines darauf errichte-
wie auf die Verpflichtung des Versi-
ten Bauwerkes oder eines Teiles ei-
cherungsnehmers, der Bahn für sol- Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
nes solchen sowie durch Erdrut-
che Ausstattungs-, Herstellungs- und streckt sich der Versicherungsschutz auch
schungen;
Instandhaltungsarbeiten, Anschaf- auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
fungen und ähnliches Ersatz zu leis- 2.5 Schäden an benachbarten Bauwer- grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
ten, welche die Bahn übernommen ken infolge Unterlassung sachgemä- Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sach-
hat, weil der Versicherungsnehmer ßer Pölzungen (auch Versteifungen schäden im Zusammenhang mit Begut-
seinen diesbezüglichen Verpflichtun- und Verspreizungen); achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz
gen nicht nachgekommen ist. (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils
2.6 Schäden durch Sprengungen nach geltenden Fassung.
4.3 Haftungen, die über die obgenann- Maßgabe folgender Bestimmungen:
ten "Allgemeinen Bestimmungen der
Anschlussbahnverträge" und "All- 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur 5. Rauchfangkehrer
gemeinen Bestimmungen der kom- dann, wenn die Sprengarbeiten
von einem Sprengbefugten im Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er-
merziellen Bestandverträge" hinaus- streckt sich der Versicherungsschutz auch
gehen, fallen nur aufgrund besonde- Sinne der Sprengarbeiten-
Verordnung (BGBI. Nr. auf Schadenersatzverpflichtungen auf-
rer Vereinbarung mit dem Versiche- grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.
rer unter Versicherungsschutz. II/358/2004), in der jeweils gelten-
den Fassung, durchgeführt wer- Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
den. Fassung.
3. Baugewerbe und ähnliche Ge-
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb
werbe 6. Land- und forstwirtschaftliche
eines Radius von 100 Meter von
1. Darunter fallen im Sinne dieser Be- der Sprengstelle ereignen, sind Betriebe
dingungen: vom Versicherungsschutz ausge- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach
schlossen.
Hoch- und Tiefbauunternehmen Maßgabe des Deckungsumfanges
(einschließlich Stahlbauunterneh- 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versi- der AHVB und des Abschnittes A der
men), Baumeister (Maurermeister), cherer keinen Versicherungsschutz EHVB auch auf Schadenersatzver-
Zimmermeister, Brunnenmeister, Ab- für solche Sachschäden, mit denen pflichtungen
dichter gegen Feuchtigkeit und bei Sprengarbeiten trotz Anwen- 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht
Druckwasser, Asphaltierer und dung der vorgeschriebenen Si- auf den Verwendungszweck (Ab-
Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesen- cherheitsmaßnahmen üblicher- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen-
leger, Spengler, Gas- und Wasserlei- weise gerechnet werden muss. dung).
tungsinstallateure, Elektroinstallateu-
3. Der Selbstbehalt des Versicherungs- Nur bei besonderer Vereinbarung
re (Elektriker), Heizungs- und Klima-
nehmers beträgt in jedem Versiche-
techniker, Abbruchsunternehmer, besteht Versicherungsschutz für
rungsfall bei
Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schadenersatzverpflichtungen aus
Schottererzeuger, Sprengungsunter- 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: Schäden an zum Belegen zugeführ-
nehmer und Sprengmeister, Stein- 20% des Schadens und der Kosten ten Tieren und aus der Überlassung
bruchunternehmer und Tiefbohrun- gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindes- von Reittieren an betriebsfremde Per-
ternehmer. tens EUR 200,--, höchstens sonen.
EUR 2.000,--. Durch Weidevieh oder Wild verur-
2. Die Versicherung erstreckt sich nach
Maßgabe des Deckungsumfanges 3.2 sonstigen Sachschäden: 10 % des sachte Schäden an Fluren oder Kultu-
der AHVB und des Abschnittes A der Schadens und der Kosten gemäß ren sind vom Versicherungsschutz
EHVB insbesondere auch auf Scha- Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens ausgeschlossen;
denersatzverpflichtungen aus EUR 200,--, höchstens EUR 2.000,--. 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht und im fremden Wald, letzterenfalls
vom Versicherungsnehmer vorge- auf Schadenersatzverpflichtungen jedoch nur für den eigenen Bedarf;
nommenen Planungen entstehen; aus der Beteiligung an Arbeitsge-
AHVB/EHVB 2014 - 15 -
[Seite 16]
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzen- schreitet (siehe jedoch Pkt.1.1, 2. Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie-
schädlingen und Anwendung von Absatz); he Anhang) - verpflichtet,
Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhan-
sicherten Land- und Forstwirtschaft,
des § 2 Abs. 1, Z. 5(iVm § 2 Abs. 9) denkommens einer Sache unverzüg-
jedoch mit einem Selbstbehalt in je-
der GewO (BGBI. Nr.194/1994) in lich bei der zuständigen Sicherheits-
dem Versicherungsfall von 10 % des
der jeweils geltenden Fassung, wenn behörde Anzeige zu erstatten;
Schadens und der Kosten gemäß
der jährliche Lohnaufwand unter
Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen
Hinzurechnung etwa gewährter Na-
EUR 150,--, höchstens EUR 1.500,--. Gewerbeberechtigung bedarf, über-
turalleistungen EUR 20.000,-- nicht
dies durch augenfälligen Anschlag
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö- überschreitet;
bekannt zu geben, dass Geld, Wert-
rung durch Jauche, Düngemittel und
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach papiere (Reisezahlungsmittel) und
Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei
6 AHVB;
EHVB, wenn keine behördliche Ge- der hiefür bezeichneten Stelle des
Die Versicherungssumme hiefür werbeberechtigung erforderlich ist. versicherten Betriebes zu hinterlegen
beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen sind.
2. Versichert ist ferner die Schadener-
der Pauschalversicherungssumme.
satzpflicht des Versicherungsnehmers 3. Ausschlüsse vom Versicherungs-
Der Selbstbehalt des Versicherungs- als Privatperson nach Maßgabe von schutz
nehmers beträgt in jedem Versiche- Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die
Die Ausdehnung des Versicherungs-
rungsfall 10 % des Schadens und der gleichartige Schadenersatzpflicht der
schutzes gemäß den Punkten 1 und
Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und
2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche
mindestens EUR 150,--, höchstens 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
aus Schäden
EUR 1.500,--.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung
3.1 an den eingebrachten Sachen bei
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen besteht Versicherungsschutz für
oder infolge einer über den Rahmen
für Zwecke der versicherten Land- Schadenersatzverpflichtungen
der Beförderung hinausgehenden Tä-
und Forstwirtschaft, jedoch nur unter
3.1 aus der Beförderung von Personen tigkeit an oder mit ihnen durch den
der Bedingung, dass die Sprengarbei-
mit Kutschen und Schlitten aller Art; Versicherungsnehmer oder seine
ten von einem Sprengbefugten im
Leute;
Sinne der Sprengarbeiten- 3.2 aus der gewerblichen Beförderung
Verordnung (BGBI. Nr. II/358/2004), von Personen mit Anhängern, soweit 3.2 an den von den Gästen eingebrach-
in der jeweils geltenden Fassung, eine gesetzliche Verpflichtung zum ten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
durchgeführt werden. Sachschäden, Abschluss einer Haftpflichtversiche- deren Zubehör und Bestandteilen
die sich innerhalb eines Radius von rung besteht. und den auf oder in diesen Fahrzeu-
100 Meter von der Sprengstelle er- gen befindlichen Sachen, soweit die
eignen, sind vom Versicherungs- 7. Fremdenbeherbergung Schadenersatzverpflichtung auf den
schutz ausgeschlossen. Der Versiche- §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
rer haftet nicht für solche Sachschä- 1. Die Versicherung erstreckt sich ab-
den, mit denen bei Sprengarbeiten weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 4. Die Versicherung erstreckt sich ab-
trotz Anwendung der vorgeschriebe- 10.4 AHVB auch auf die Haftung des weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB
nen Sicherheitsmaßnahmen übli- Versicherungsnehmers als Verwahrer auch auf Schadenersatzverpflichtun-
cherweise gerechnet werden muss; aus der Beschädigung von einge- gen aus reinen Vermögensschäden
brachten Sachen der zur Beherber- bis zu einer Versicherungssumme
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn von EUR 10.000,--.
gung aufgenommenen Gäste. Als
die Gesamtkosten des Bauvorhabens
eingebracht gelten Sachen, die dem
unter Einrechnung etwaiger Eigen- 8. Badeanstalten
Versicherungsnehmer oder einem
leistungen EUR 20.000,-- nicht über-
seiner Leute übergeben oder an ei-
schreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 1. Die Versicherung erstreckt sich ab-
nen von diesen angewiesenen oder
EHVB findet Anwendung. Für solche weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
Bauvorhaben sind Schadenersatzver- 10.4 AHVB auf die Haftung des Ver-
pflichtungen des Versicherungsneh- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung sicherungsnehmers als Verwahrer
mers als Bauherr mitversichert; erstreckt sich der Versicherungs- aus der Beschädigung der von den
schutz auch auf die gleichartige Haf- Badegästen eingebrachten Sachen.
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des §
tung des Versicherungsnehmers aus
2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der 2. Nur bei besonderer Vereinbarung
dem Verlust und Abhandenkommen
GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der erstreckt sich die Versicherung auch
der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
jeweils geltenden Fassung, wenn der auf die gleichartige Haftung des Ver-
jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- Bei Vorliegen einer solchen Vereinba- sicherungsnehmers aus dem Verlust
rechnung etwa gewährter Natural- rung ist der Versicherungsnehmer - und Abhandenkommen von Sachen,
leistungen EUR 20.000,-- nicht über- bei sonstiger Leistungsfreiheit des welche von Badegästen in den vom
AHVB/EHVB 2014 - 16 -
[Seite 17]
Bad zur Verfügung gestellten Kabi- kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin- Versicherungsschutz besteht; die Ein-
nen und Kleiderkästen versperrt ge- det Anwendung. schränkung nach Art. 7, Pkt.15
halten oder von der Badeanstalt in AHVB findet keine Anwendung, so-
Schadenersatzverpflichtungen von
Verwahrung genommen werden. fern der Versicherungsfall in USA,
Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen
Kanada oder Australien eingetreten
Bei Vorliegen einer solchen Vereinba- sind abweichend von Art. 3 AHVB
ist.
rung ist der Versicherungsnehmer - weltweit mitversichert; die Ein-
bei sonstiger Leistungsfreiheit des schränkung nach Art. 7, Pkt.15 5. Schadenersatzverpflichtungen auf-
Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie- AHVB findet keine Anwendung, so- grund des Amtshaftungsgesetzes:
he Anhang) - verpflichtet fern der Versicherungsfall in USA,
Die Versicherung erstreckt sich ab-
Kanada oder Australien eingetreten
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhan- weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
ist.
denkommens einer Sache unverzüg- auch auf Schadenersatzverpflichtun-
lich bei der zuständigen Sicherheits- 5. Schadenersatzverpflichtungen von gen aufgrund des Amtshaftungsge-
behörde Anzeige zu erstatten; Tierärzten und Tierkliniken aus Schä- setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
den an den behandelten Tieren sind weils geltenden Fassung.
2.2 durch augenfälligen Anschlag be-
abweichend von Art. 7, Pkt.10 AHVB
kannt zu geben, dass Geld, Wertpa-
mitversichert. 11. Haus- und Grundbesitz
piere (Reisezahlungsmittel) und
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei 6. Schadenersatzverpflichtungen auf- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach
der Kasse zu hinterlegen sind. grund des Amtshaftungsgesetzes: Maßgabe des Deckungsumfanges
3. Die Ausdehnung des Versicherungs- Die Versicherung erstreckt sich ab- der AHVB auf Schadenersatzver-
schutzes gemäß den Punkten 1 und weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB pflichtungen
2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche auch auf Schadenersatzverpflichtun- 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung,
aus Schäden an den von den Bade- gen aufgrund des Amtshaftungsge- Beaufsichtigung, Versorgung, Rein-
gästen eingebrachten Kraft- und setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- haltung, Beleuchtung und Pflege der
Wasserfahrzeugen, deren Zubehör weils geltenden Fassung. versicherten Liegenschaft einschließ-
und Bestandteilen und der auf oder lich der in oder auf ihr befindlichen
in diesen Fahrzeugen befindlichen 10. Krankenanstalten, Heil- und Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
Sachen, soweit die Schadenersatz- Aufzüge, Heizungs- und Klimaanla-
verpflichtung auf den §§ 970 oder Pflegeanstalten, Sanatorien, Ge-
gen, Schwimmbecken, Kinderspiel-
970a ABGB beruht. nesungsheime, Altersheime u. dgl. plätze und Gartenanlagen.
4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- Ein im unmittelbaren räumlichen
finden Anwendung. dung. Zusammenhang mit der versicherten
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Liegenschaft vorhandener Privatba-
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte Patienten und ihrer Begleitpersonen: destrand ist mitversichert;
(Tierkliniken) Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinn- 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-,
1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- gemäß Anwendung. Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten
dung. an der versicherten Liegenschaft,
3. Die Versicherung erstreckt sich ab- wenn die Gesamtkosten des Bauvor-
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB habens unter Einrechnung etwaiger
des Vertreters bei Urlaub und Krank- auch auf Schadenersatzverpflichtun- Eigenleistungen EUR 100.000,-- nicht
heit ist mitversichert soweit nicht an- gen aus reinen Vermögensschäden überschreiten. Abschnitt B, Z. 3,
derweitig Versicherungsschutz be- bis zu einer Versicherungssumme Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für
steht. von EUR 10.000,--. solche Bauvorhaben sind Schadener-
3. Die Versicherung erstreckt sich ab- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt satzverpflichtungen des Versiche-
weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB sich abweichend von Art. 3 AHVB rungsnehmers als Bauherr mitversi-
auch auf Schadenersatzverpflichtun- auf Versicherungsfälle die weltweit chert.
gen aus reinen Vermögensschäden eintreten, sofern die schadenverursa- 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf
bis zu einer Versicherungssumme chende medizinische Behandlung in der versicherten Liegenschaft nach
von EUR 10.000,--. Österreich erfolgt ist; die Einschrän- Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7
kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin- EHVB, wenn keine behördliche Ge-
4. Der Versicherungsschutz erstreckt det Anwendung.
sich abweichend von Art. 3 AHVB werbeberechtigung erforderlich ist;
auf Versicherungsfälle, die weltweit Schadenersatzverpflichtungen von 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö-
eintreten, sofern die schadenverursa- Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen rung aus der Lagerung von Mineral-
chende medizinische Behandlung in sind abweichend von Art. 3 AHVB ölprodukten bis zu einem Lagervo-
Österreich erfolgt ist; die Einschrän- weltweit mitversichert, jedoch nur in- lumen von 100 Liter nach Maßgabe
soweit, als hiefür nicht anderweitig des Art. 6 AHVB.
AHVB/EHVB 2014 - 17 -
[Seite 18]
Die Versicherungssumme hiefür Angehörigen (Art. 7, Pkt.6.2 AHVB) 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche
beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen sind mitversichert, sofern diese Per- die beförderten Personen an sich
der Pauschalversicherungssumme. sonen oder ihre gesetzlichen Vertre- tragen oder als Reisegepäck mit sich
ter nicht zufolge persönlicher Hand- führen.
Der Selbstbehalt des Versicherungs-
lungen oder Unterlassung für den
nehmers beträgt in jedem Versiche- 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich
eingetretenen Schaden selbst ver-
rungsfall EUR 350,--. nicht auf Schadenersatzverpflichtun-
antwortlich sind.
gen wegen Schäden aus der Teil-
2. Mitversichert nach Maßgabe des
Der Versicherungsschutz gemäß nahme an Motorbootrennen und
Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von den dazugehörigen Trainingsläufen.
tungen
diesen Personen benützten Wohn-
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; und Geschäftsräumlichkeiten. 14. Vereine
2.2 des Hausverwalters und des Hausbe- 5. Nur auf Grund einer besonderen (Im Sinne des Vereinsgesetzes
sorgers; Vereinbarung erstreckt sich der Ver- BGBl I, Nr. 66/2002 in der
sicherungsschutz auf außerhalb Ös-
2.3 jener Personen, die im Auftrag des terreichs gelegene Liegenschaften jeweils geltenden Fassung)
Versicherungsnehmers für ihn han- und Bauwerke nach Maßgabe von
deln, sofern diese Tätigkeit nicht in 1. Die Versicherung erstreckt sich nach
Pkt.1. Maßgabe des Deckungsumfanges
Ausübung ihres Berufes oder Ge-
werbes erfolgt; Art.3 AHVB gilt insofern als abgeän- der AHVB auf Schadenersatzver-
dert. pflichtungen aus der
2.4 jener Personen, die infolge Frucht-
nießung, Konkurs- oder Zwangsver- 1.1 Innehabung oder Verwendung von
waltung anstelle des Versicherungs- 12. Tierhaltung Grundstücken, Gebäuden, Räumlich-
nehmers treten. keiten, Anlagen, Einrichtungen und
1. Die Versicherung erstreckt sich auch Geräten für die statutengemäßen
Ausgeschlossen bleiben Personen- auf die Schadenersatzverpflichtung Zwecke des Versicherungsnehmers
schäden, bei welchen es sich um Ar- des jeweiligen Verwahrers, Betreuers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn-
beitsunfälle (Berufskrankheiten) im oder Verfügungsberechtigten. gemäß Anwendung);
Sinne der Sozialversicherungsgesetze Nur bei besonderer Vereinbarung
unter gleichgestellten, beauftragten 1.2 Durchführung von Vereinsveranstal-
besteht Versicherungsschutz für tungen durch den Versicherungs-
Personen gemäß den Punkten 2.1 bis Schadenersatzverpflichtungen aus
2.4 handelt. nehmer, und zwar unabhängig vom
Schäden an zum Belegen zugeführ- Ort der Veranstaltung.
3. Bei Schäden durch Witterungsnieder- ten Tieren.
schläge an Tapeten, Zimmermalerei- 2. Mitversichert nach Maßgabe des
2. Der Versicherungsschutz erstreckt Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
en, Zierstukkaturen, Wandverklei- sich abweichend von Art. 3 AHVB
dungen, Fußböden, Strom-, Fern- tungen
auf Versicherungsfälle, die in Europa
sprech- oder anderen Leitungen und oder einem außereuropäischen Mit- 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig-
an sonstigem Zubehör des Hauses in telmeer-Anliegerstaat eingetreten ten Vertreter des Versicherungsneh-
vermieteten Wohn- und Geschäfts- sind. mers und solcher Personen, die er
räumlichkeiten – ausgenommen an zur Leitung oder Beaufsichtigung des
Fenstern und Türen der Außenseite Vereines angestellt hat;
des Gebäudes - leistet der Versiche- 13. Wasserfahrzeuge
rer abweichend von Art. 1 AHVB Er- 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des
1. Die Versicherung erstreckt sich auch
satz, auch wenn eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden,
auf Schadenersatzverpflichtungen
Vermieters gegenüber dem Mieter die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
des Eigentümers, des Halters und der
nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst Verrichtungen verursachen, jedoch
Personen, die mit dem Willen des
die Kosten der Wiederherstellungs- unter Ausschluss von Personenschä-
Halters bei der Verwendung tätig
arbeiten, soweit es sich nicht um Er- den, bei welchen es sich um Arbeits-
sind oder mit seinem Willen mit dem
haltungskosten handelt, die der unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
Wasserfahrzeug befördert werden.
Vermieter gesetzlich zu tragen hat. beitnehmern des versicherten Verei-
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nes im Sinne der Sozialversiche-
Entstehen die genannten Schäden Leistungsfreiheit des Versicherers zur rungsgesetze handelt;
durch Überschwemmungen, Grund- Folge hat (§ 6 VersVG im Anhang),
wasser oder im Zusammenhang mit 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der
wird bestimmt, dass der Schiffsführer
Erdbeben, so leistet der Versicherer Ausübung der statutengemäßen
die zur Führung des versicherten
nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. Vereinstätigkeiten im Verein, bei
Wasserfahrzeuges behördlich vorge-
Veranstaltungen des Vereins sowie
4. Schadenersatzansprüche von Mitei- schriebene Berechtigung besitzt.
außerhalb des Vereins im Auftrag
gentümern, Wohnungseigentümern, 3. Die Versicherung erstreckt sich ab- des Vereins, soweit nicht anderweitig
Nutzungsberechtigten und deren weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis Versicherungsschutz besteht.
AHVB/EHVB 2014 - 18 -
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3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- chen, beruflichen oder gewerbsmä- 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
rung erstreckt sich die Versicherung ßigen Tätigkeit, insbesondere häuslicher Gemeinschaft lebenden
auch auf Schadenersatzverpflichtun- Ehegatten oder Lebensgefährten;
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
gen aus der
Haus- und/oder Grundbesitzer) und 3.2 der minderjährigen Kinder (auch
3.1 Innehabung oder Verwendung von als Arbeitgeber von Hauspersonal Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
einschließlich der Fremdenbeherber- kinder) des Versicherungsnehmers,
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
gung, sofern keine behördliche Ge- seines mitversicherten Ehegatten
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- werbeberechtigung erforderlich ist oder Lebensgefährten; diese
schanzen, Schipisten und Loipen. (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An- Kinder bleiben darüber hinaus bis zur
wendung); Vollendung des 25. Lebensjahres
3.2 Haltung oder Verwendung von mitversichert, sofern und solange sie
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
3.2.1 Tieren; über keinen eigenen Haushalt und
einer Rundfunk- und Fernsehemp-
kein eigenes regelmäßiges Einkom-
3.2.2 Wasserfahrzeugen. fangsanlage;
men verfügen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- 1.3 aus der Haltung und Verwendung
3.3 von Personen, die für den Versiche-
oder internationalen Wettbewerben. von Fahrrädern;
rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen trag oder gefälligkeitshalber häusli-
wendung. Sportausübung, ausgenommen die che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
Jagd; genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
sonenschäden, bei welchen es sich
15. Feuer- und Wasserwehren 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
Stich- und Schusswaffen und aus de- ten) im Sinne der Sozialversiche-
1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und
ren Verwendung als Sportgerät und rungsgesetze unter Arbeitnehmern
2.EHVB finden sinngemäß Anwen-
für Zwecke der Selbstverteidigung; des Versicherungsnehmers handelt.
dung.
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, 4. Der Versicherungsschutz erstreckt
2. Schadenersatzverpflichtungen auf-
ausgenommen Hunde (Abschnitt B, sich abweichend von Art. 3 AHVB
grund des Amtshaftungsgesetzes:
Z. 12 EHVB findet Anwendung); auf Versicherungsfälle, die in Europa
Die Versicherung erstreckt sich ab- oder einem außereuropäischen Mit-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung,
weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB telmeer-Anliegerstaat eingetreten
nicht jedoch der Haltung von Elektro-
auch auf Schadenersatzverpflichtun- sind.
und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
gen aufgrund des Amtshaftungsge-
EHVB findet Anwendung); Art.7, Pkt.15 findet Anwendung.
setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
weils geltenden Fassung. 1.8 aus der Haltung und Verwendung
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht
von sonstigen nicht motorisch ange- 17. Erweiterte Privathaftpflicht
triebenen Wasserfahrzeugen sowie
auf Schadenersatzverpflichtungen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
wegen Schäden an Sachen, zu deren Maßgabe des Deckungsumfanges
13 EHVB findet Anwendung);
Rettung oder Schutz die Wehr geru- der AHVB auf Schadenersatzver-
fen wurde. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2 pflichtungen des Versicherungsneh-
AHVB aus der Haltung und Verwen- mers als Privatperson aus den Gefah-
4. Nur bei besonderer Vereinbarung
dung von nicht motorisch angetrie- ren des täglichen Lebens mit Aus-
erstreckt sich die Versicherung auch
benen Flugmodellen bis zu einem nahme der Gefahr einer betriebli-
auf Schadenersatzverpflichtungen
Fluggewicht von 5 kg. chen, beruflichen oder gewerbsmä-
wegen Schäden an Sachen, die dem
Versicherungsnehmer für Einsätze 2. Versichert sind für das Risiko gemäß ßigen Tätigkeit, insbesondere
oder Übungen beigestellt werden. Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö- 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als
rung nach Maßgabe des Art. 6 Haus- und/oder Grundbesitzer) und
5. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für
AHVB. als Arbeitgeber von Hauspersonal
Berufs- und Werksfeuerwehren An-
wendung. Die Versicherungssumme hiefür einschließlich der Fremdenbeherber-
beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen gung, sofern keine behördliche Ge-
der Pauschalversicherungssumme. werbeberechtigung erforderlich ist
16. Privathaftpflicht (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An-
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Der Selbstbehalt des Versicherungs- wendung);
Maßgabe des Deckungsumfanges nehmers beträgt in jedem Versiche-
rungsfall EUR 350,--. 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb
der AHVB auf Schadenersatzver- einer Rundfunk- und Fernsehemp-
pflichtungen des Versicherungsneh- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch fangsanlage;
mers als Privatperson aus den Gefah- auf gleichartige Schadenersatzver-
ren des täglichen Lebens mit Aus- pflichtungen 1.3 aus der Haltung und Verwendung
nahme der Gefahr einer betriebli- von Fahrrädern;
AHVB/EHVB 2014 - 19 -
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1.4 aus der nicht berufsmäßigen für Mietverhältnisse mit einer 3. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Sportausübung, ausgenommen die Höchstdauer von einem Monat.
Die Versicherung erstreckt sich nach
Jagd;
5. Die Versicherung erstreckt sich auch Maßgabe des Deckungsumfanges
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, auf gleichartige Schadenersatzver- der AHVB auf Schadenersatzver-
Stich- und Schusswaffen und aus de- pflichtungen pflichtungen des Versicherten aus
ren Verwendung als Sportgerät und der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in
für Zwecke der Selbstverteidigung;
häuslicher Gemeinschaft lebenden 4. Der Versicherungsschutz erstreckt
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, Ehegatten oder Lebensgefährten; sich auf die Durchführung schuli-
ausgenommen Hunde (Abschnitt B, scher Veranstaltungen (auch Matu-
5.2 der minderjährigen Kinder (auch
Z. 12 EHVB findet Anwendung); rareise), und zwar auch außerhalb
Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief-
des Lehrplanes, jedoch mit Geneh-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, kinder) des Versicherungsnehmers,
migung der Schulleitung.
nicht jedoch der Haltung von Elektro- seines mitversicherten Ehegatten
und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 oder Lebensgefährten; diese Kinder Der Versicherungsschutz erstreckt
EHVB findet Anwendung); bleiben darüber hinaus bis zur Voll- sich abweichend von Art. 3 AHVB
endung des 25. Lebensjahres mitver- auf Versicherungsfälle aus der
1.8 aus der Haltung und Verwendung
sichert, sofern und solange sie über Durchführung dieser Veranstaltun-
von sonstigen nicht motorisch ange-
keinen eigenen Haushalt und kein gen in Europa oder einem außereu-
triebenen Wasserfahrzeugen sowie
eigenes regelmäßiges Einkommen ropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.
verfügen;
13 EHVB findet Anwendung); 5. Schadenersatzverpflichtungen auf-
5.3 von Personen, die für den Versiche- grund des Amtshaftungsgesetzes:
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2
rungsnehmer aus einem Arbeitsver-
AHVB aus der Haltung und Verwen- Die Versicherung erstreckt sich ab-
trag oder gefälligkeitshalber häusli-
dung von nicht motorisch angetrie- weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB
che Arbeiten verrichten, in dieser Ei-
benen Flugmodellen bis zu einem auch auf Schadenersatzverpflichtun-
genschaft. Ausgeschlossen sind Per-
Fluggewicht von 5 kg. gen aufgrund des Amtshaftungsge-
sonenschäden, bei welchen es sich
setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
2. Versichert sind für das Risiko gemäß um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei-
weils geltenden Fassung, wobei reine
Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö- ten) im Sinne der Sozialversiche-
Vermögensschäden bis zu einer Ver-
rung nach Maßgabe des Art. 6 rungsgesetze unter Arbeitnehmern
sicherungssumme von EUR 10.000,--
AHVB. des Versicherungsnehmers handelt.
mitgedeckt sind.
Die Versicherungssumme hiefür 6. Abweichend von Art. 7, Pkt.6.2
beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen AHVB sind nur Schadenersatzansprü- 19. Spezialschulen
der Pauschalversicherungssumme. che der gemäß den Punkten 5.1 und
5.2 versicherten Personen vom Versi- gilt für Spezialschulen wie z.B.
Der Selbstbehalt des Versicherungs- cherungsschutz ausgeschlossen. Fahr-, Flug- (auch Fall-
nehmers beträgt in jedem Versiche-
rungsfall EUR 350,--. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt schirmsprung-), Motorboot-,
sich abweichend von Art. 3 AHVB Wasserschi-, Segel-, Surf-,
3. Art. 7, Pkt.10 AHVB findet nur inso- auf die ganze Erde.
weit Anwendung, als die Sachen Reit- und Schischulen:
Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine
vom Versicherungsnehmer oder den Anwendung, sofern der Versiche- 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
mitversicherten Personen entliehen, rungsfall in USA, Kanada oder Aust- dung.
gemietet, geleast, gepachtet bzw. ralien eingetreten ist.
dem Versicherungsnehmer oder den 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine
mitversicherten Personen im Rahmen Anwendung.
von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 18. Erziehungswesen
3. Schadenersatzverpflichtungen aus
überlassen wurden; weiter, als die gilt für Schulen und Erzie- Haltung oder Verwendung von Kraft-
Sachen in Verwahrung genommen hungsanstalten fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr-
oder einer Bearbeitung (insbesondere zeugen und Luftfahrtgeräten sind
Reparatur oder Wartung) unterzogen 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen-
gemäß Art. 7, Pkt.5. AHVB vom Ver-
wurden. dung.
sicherungsschutz ausgeschlossen.
4. Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1 2. Die Versicherung erstreckt sich ab-
Der praktische Unterricht an sowie
AHVB erstreckt sich der Versiche- weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis
der Transport von diesen Sachen
rungsschutz ferner auf Schadener- 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
wird der Verwendung gleichgehal-
satzverpflichtungen aus der Beschä- Versicherungsnehmers aus der Be-
ten.
digung von gemieteten Räumen so- schädigung (nicht dem Verlust oder
wie des darin befindlichen Inventars. Abhandenkommen) von Sachen der Der Versicherungsschutz bezieht sich
Dieser Versicherungsschutz gilt nur Schüler oder Zöglinge. im Rahmen des versicherten Risikos
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auch auf die Lehr- und Aufsichtstä- booten, Segelbooten, Surfgeräten 2. Die Versicherung erstreckt sich auch
tigkeit sowie den praktischen Unter- oder Reitpferden. auf Schadenersatzverpflichtungen
richt unter Verwendung von Motor- der zu Robotleistungen herangezo-
booten, Segelbooten, Surfgeräten 21. Politische Gemeinden genen Personen.
oder Reitpferden.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach 3. Nur bei besonderer Vereinbarung
Maßgabe des Deckungsumfanges erstreckt sich die Versicherung auch
20. Speziallehrer auf Sachschäden durch Umweltstö-
der AHVB auf Schadenersatzver-
gilt für Speziallehrer wie z.B. pflichtungen der Gemeinde rung nach Maßgabe des Art. 6
Fahr-, Flug- (auch Fall- AHVB.
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbe-
schirmsprung-), Motorboot-, sitz, der nicht land- und forstwirt- 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB
Wasserschi-, Segel-, Surf-, schaftlichen, gewerblichen oder in- finden Anwendung.
Reit- und Schilehrer, sowie dustriellen Zwecken dient und nicht
vermietet oder verpachtet ist sowie 22. Kirchen, Kultusgemeinden
Bergführer: aus dem Bestand und Betrieb von
1. Die Versicherung erstreckt sich nach
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An- Friedhöfen und Krematorien (Ab-
Maßgabe des Deckungsumfanges
wendung. schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen-
der AHVB auf Schadenersatzver-
dung).
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine pflichtungen aus
Anwendung. 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließ-
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben
lich zum Zweck des Baues oder der
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
Erhaltung von Gemeindestraßen, -
auf alle Tätigkeiten, zu denen der wegen, -plätzen und -brücken vor- 1.2 der Durchführung von Veranstaltun-
Versicherungsnehmer aufgrund der genommen werden, sofern die Kos- gen durch den Versicherungsneh-
für seinen Beruf geltenden Gesetze, ten für diese Arbeiten ausschließlich mer, und zwar unabhängig vom Ort
Verordnungen und behördlichen aus Gemeindemitteln bestritten wer- der Veranstaltung;
Vorschriften berechtigt ist. den (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet
Anwendung); 1.3 der Innehabung oder Verwendung
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines von Grundstücken, Gebäuden,
wird einer behördlichen Qualifikation 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb Räumlichkeiten, Anlagen, Einrich-
gleichgehalten. von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und tungen und Geräten, die nicht land-
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Sandbrüchen, jedoch nur unter der und forstwirtschaftlichen, gewerbli-
Haltung oder Verwendung von Kraft- Voraussetzung, dass diese aus- chen oder industriellen Zwecken die-
fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- schließlich den unter den Punkten 1 nen und nicht vermietet oder ver-
zeugen und Luftfahrtgeräten sind und 2 versicherten Risken dienen pachtet sind sowie aus dem Bestand
gemäß Art. 7, Pkt.5 AHVB vom Ver- (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet An- und Betrieb von Friedhöfen und
sicherungsschutz ausgeschlossen. wendung); Krematorien (Abschnitt B, Z. 11
EHVB findet Anwendung).
Der praktische Unterricht an sowie 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllab-
der Transport von diesen Sachen fuhr. 2. Mitversichert nach Maßgabe des
wird der Verwendung gleichgehal- Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich-
Nur bei besonderer Vereinbarung
ten. tungen der gesetzlichen Vertreter
erstreckt sich die Versicherung auch
des Versicherungsnehmers und sämt-
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen
licher in seinem Auftrag für ihn han-
im Rahmen des versicherten Risikos aus der Innehabung und dem Betrieb
delnden Personen.
auch auf die Lehr- und Aufsichtstä- von gemeindeeigenen Mülldeponien
tigkeit sowie den praktischen Unter- und Müllbeseitigungsanlagen, Was-
richt unter Verwendung von Motor- serversorgungs-, Kanal- und Kläran-
lagen.
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