Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH 2017)
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haushalt-Versicherung
(ABH 2017)
Einführung und wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie, dass nur die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und des Besonderen Teils der Haushalt-
Versicherung zusammen den Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die im Rahmen dieser ABH zitiert oder angeführt werden,
sowie ausgewählte Bestimmungen anderer wichtiger Gesetze finden Sie in der Beilage in vollem Wortlaut wiedergege-
ben.
Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel (Art.) und Punkte (Pkt.) ohne nähere Benennung eines Bedingungswerkes verwiesen wird,
handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen der ABH.
Soweit in diesen ABH personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Soweit bestimmte Positionen „auf Erstes Risiko“ versichert werden, bedeutet dies: volle Entschädigung ohne Rücksicht auf den
Versicherungswert bis zur jeweiligen Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze für die betreffende Position; kein Unterversiche-
rungseinwand.
Anwendung der Regelungen des Allgemeinen Teils der Haushalt-Versicherung
Auf die Sachversicherung im Rahmen der Haushalt-Versicherung (siehe nachfolgend Art. 1 - 14) finden die Bestimmungen der
Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen für die Haushaltversicherung (Art. 24 - 35 ABH 2017) Anwendung.
Auf die Haftpflichtversicherung (Art. 15 – 23) finden folgende Bestimmungen des Allgemeinen Teils der Zurich Bedingungen
für die Haushaltversicherung (ABH 2017) Anwendung:
Artikel 24 – 25;
Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 28 – 29;
Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 33 – 35
ABH 2017 - 1 -
[Seite 2]
Besonderer Teil der Haushalt-Versicherung
I. Sachversicherung
Artikel 1 Versicherte Schäden (ausgenommen Glasschäden); generelle Risikoausschlüsse
Artikel 2 Versicherte Gefahren
Artikel 3 Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas
Artikel 4 Versicherte Kosten
Artikel 5 Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sachen
Artikel 6 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 7 Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (Vereinbarte
Sicherheitsvorschriften)
Artikel 8 Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit
(§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 9 Versicherungswert
Artikel 10 Entschädigung
Artikel 11 Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Entschädigung
Artikel 12 Zeitliche Staffelung zur Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung
Artikel 13 Sachverständigenverfahren
Artikel 14 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 15 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 16 Gegenstand der Versicherung
Artikel 17 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte Gefahren
Artikel 18 Versicherte Personen
Artikel 19 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 20 Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 21 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 22 Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 23 Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles; Vollmacht des Versicherers
III. Allgemeiner Teil
Artikel 24 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 25 Gefahrerhöhung
Artikel 26 Sicherheitsvorschriften
Artikel 27 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrügerisches Verhalten
Artikel 28 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
Artikel 29 Mehrfache Versicherung
Artikel 30 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 31 Begrenzung der Entschädigung
Artikel 32 Fälligkeit der Entschädigung
Artikel 33 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 34 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 35 Form der Erklärungen
ABH 2017 - 2 -
[Seite 3]
I. Sachversicherung falls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch
weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder Deckungs-
Artikel 1 begrenzungen, die sich auf bestimmte Gefahren, Schä-
Versicherte Schäden; generelle Risikoausschlüsse den, Kosten, Sachen etc. beziehen.
1. Versicherte Schäden; Schadenereignis Artikel 2
1.1 Der Versicherer leistet – soweit in diesem Bedingungswerk Versicherte Gefahren
oder allenfalls gesondert vereinbarten Vertragsbestimmun- 1. Versicherte Feuergefahren
gen nicht abweichend geregelt – Entschädigung für Sach-
schäden an versicherten Sachen (Art. 5), wenn diese 1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig ent-
durch versicherte Gefahren (Art. 2) zerstört oder be- steht und/oder sich bestimmungswidrig, aus eigener Kraft
schädigt werden oder abhandenkommen, sofern diese mit schädigender Wirkung ausbreitet (Schadenfeuer).
Sachschäden 1.2 Direkter Blitzschlag; dies ist die unmittelbare, direkte
- durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf versicherte
Gefahr auf versicherte Sachen (Schadenereignis) ein- Sachen (Art. 5), die diese beschädigt oder zerstört, wenn
treten und/oder diese Kraft- oder Wärmeeinwirkung sichtbare (d.h. optisch
- als unvermeidliche Folge eines solchen Schadenereig- wahrnehmbare) Spuren an der beschädigten oder zerstör-
nisses eintreten und/oder ten Sache hinterlässt.
- durch Abhandenkommen unmittelbar bei einem sol- 1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäu-
chen Schadenereignis eintreten. ßerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruht. Verpuffungen gelten nicht als Explo-
Die Leistung des Versicherers erfolgt unter jenen Vorausset-
sion. Verpuffungen sind durch unverbrannte Brennstoffe
zungen, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bedin-
oder durch unvollständige Verbrennung entstehende Volu-
gungswerks und aus allenfalls gesondert vereinbarten Ver-
menserweiterungen in Form einer selbständigen Flammen-
tragsbestimmungen ergeben.
fortpflanzung in explosionsfähiger Atmosphäre oder in ei-
1.2 Für Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und nem Explosivstoff, die sich von Explosionen durch den ge-
Gegenständen aus Glas oder glasähnlichen Kunststof- ringeren Heftigkeitsgrad und die weitaus geringere Expan-
fen (z.B. Plexi-, Acrylglas) leistet der Versicherer nur nach sionsgeschwindigkeit (max. 1 m/sec) unterscheiden und bei
Maßgabe des Art. 3 Ersatz; die darin enthaltenen Bestim- denen kein relevanter Druckaufbau stattfindet.
mungen bezüglich versicherter Schäden (einschl. Folgeschä- 1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder
den) verdrängen die Regelungen gemäß Art. 1, Pkt. 1.1 und
Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder
Art. 2; weiters ist die dortige Anführung versicherter Vergla-
Ladung.
sungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus Glas ab-
schließend (taxativ). 1.5 Nicht versichert sind folgende Schäden
2. Generelle Risikoausschlüsse 1.5.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
dass sie bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wär-
2.1 Die Versicherung erstreckt sich – ohne Berücksichtigung
me oder dem Rauch ausgesetzt werden; dies gilt auch für
mitwirkender Ursachen – nicht auf Schäden, die ursächlich
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer, Wärme oder
zusammenhängen mit: Rauch erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
2.1.1 Kriegsereignissen und Kriegshandlungen jeder Art, 1.5.2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder ge-
mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Ge- worfen werden;
walthandlungen von Staaten und allen Gewalthandlun-
gen politischer oder terroristischer Organisationen bzw. 1.5.3 Sengschäden; dies ist die farbliche Veränderung, Verfor-
Einzelpersonen; mung, Verkohlung oder sonstige Beschädigung einer Sa-
che durch Einwirkung oder Übertragung von Wärme oder
2.1.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Wärmestrahlung ohne Vorliegen oder Entstehen eines
Aufruhr, Aufstand; diese Beschädigungen verursachenden Brandes im Sinne
2.1.3 militärischen oder behördlichen Maßnahmen in des Pkt. 1.1;
Bezug auf die unter Pkt. 2.1.1 und 2.1.2 angeführten Er- 1.5.4 Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen
eignisse und Handlungen; durch bloße Überspannung oder bloße Induktion infolge
2.1.4 Kernenergie, radioaktiven Isotopen und ionisierender Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirek-
Strahlung; ter Blitzschlag);
2.1.5 Erdbeben. 1.5.5 Schäden an elektrischen Geräten und Einrichtungen
durch die Energie des elektrischen Stromes ohne atmo-
Dies gilt selbst dann, wenn die vorstehenden Ereignisse sphärischen Ursprung (z.B. Steigerung der Stromstärke,
versicherte Gefahren (Art. 2) verursachen oder unver- Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
meidliche Folge eines Schadenereignisses (Pkt. 1.1) sind. Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicher-
2.2 Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten heitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung);
die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie allen-
ABH 2017 - 3 -
[Seite 4]
1.5.6 Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im gen oder die Erschließung fester, flüssiger oder gasförmi-
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen; ger Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde;
1.5.7 Schäden durch die von Luft- oder Raumfahrzeugen aus- - Erdsenkung; dies ist eine naturbedingte Absenkung des
gehenden Sog- oder Druckwirkungen; Erdbodens über natürlichen Hohlräumen;
- dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
1.5.8 Schäden durch Verrußung, wenn diese nicht unmittelbare
und unvermeidbare Folge einer versicherten Feuergefahr 3. Versicherte Gefahren Leitungswasseraustritt und frostbe-
(Pkt. 1.1 - 1.4) ist dingte Schäden an Wassereinrichtungen
2. Versicherte Naturgefahren 3.1. Leitungswasseraustritt
2.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung (Wind), deren Dies ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
Spitzengeschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 (auch Kondenswasser oder Wasserdampf) aus den der Was-
km/h beträgt. Für die Feststellung der Windgeschwindigkeit serversorgung oder Brauchwasserentsorgung dienenden
am Versicherungsort ist im Einzelfall die Auskunft der Zent- Zu- und Ableitungsrohren sowie den daran angeschlosse-
ralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserver-
sorgungs-, Feuerlösch- oder Heizungsanlagen. Unter dieser
2.2 Hagel ist ein wetterbedingter fester Niederschlag in Form
Voraussetzung stehen auch Sole, Kühl- und Kältemittel aus
von Eiskörnern.
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Lei-
2.3 Schneedruck ist die Kraftwirkung durch das Gewicht na- tungswasser gleich.
türlich angesammelter ruhender Schnee- oder Eismassen.
3.2 Frostbedingte Bruchschäden an Wassereinrichtungen
2.4 Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und
Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an Heizungsan-
Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
lagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen
2.5 Erdrutsch ist eine naturbedingte tiefschürfende Abwärts- (dies sind Wasser- und Absperrhähne), Siphonen, Wasser-
bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter messern, Ventilen, sofern und soweit die angeführten An-
der Oberfläche liegenden Gleitbahn. lagen, Einrichtungen etc. gemäß Art. 5, Pkt.1 zum Woh-
nungsinhalt gehören.
2.6 Dachlawinen; dies sind von Dächern herabfallende
Schnee- oder Eismassen. 3.3 Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirken-
der Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend ange-
2.7 Nicht versichert sind Schäden – ohne Berücksichtigung führten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 3.1
mitwirkender Ursachen und selbst dann, wenn die nachfol- oder 3.2 verursachen oder unvermeidliche Folge eines
gend angeführten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Schadenereignisses (Art. 1, Pkt. 1.1) sind – folgende Schä-
Pkt. 2.1 – 2.5 verursachen oder unvermeidliche Folge eines den:
Schadenereignisses (Art. 1, Pkt. 1.1) sind – durch:
- Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserbetten, Aqua-
- Lawinen oder Lawinenluftdruck. Lawinen sind von rien und Schwimmbecken;
Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. La-
winenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine ver- - Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermu-
ursachte Druckwelle; rung (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7), Grundwas-
ser, Bodenfeuchte, Wasser aus stehenden oder fließen-
- Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung. den Gewässern sowie Wasser aus Witterungsniederschlä-
Hochwasser ist eine durch außerordentliche Nieder- gen oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
schläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die Rückstau;
normale Höhe deutlich übersteigende Wasserführung ei-
nes fließenden oder stehenden Gewässers. Über- - Schäden durch Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung
schwemmung ist die Ansammlung von erheblichen oder Erdrutsch (siehe dazu die Definitionen in Pkt. 2.7);
Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschlä- - Schäden durch Holzfäule, Vermorschung, Schwammbil-
ge, welche die Kapazität der örtlichen Kanalisationssys- dung.
teme überschreiten (Kanalrückstau) oder sonst nicht ab-
4. Versicherte Gefahren Einbruchdiebstahl (vollbracht oder
fließen können.
versucht), einfacher Diebstahl, Beraubung
- Muren sind oberflächliche Massenbewegungen von Erd-
reich, Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die 4.1 Einbruchdiebstahl (ein mittels Einbruch begangener Dieb-
durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wer- stahl) liegt vor, wenn ein Dieb in die Versicherungsräum-
den. Muren sind Schlammströme mit flussähnlichem Ver- lichkeiten
lauf; 4.1.1 durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von
- sturmbedingten hohen Wellengang in stehenden o- Türen, Fenstern, Wänden, Fußböden oder Decken, die die
der fließenden Gewässern; Versicherungsräumlichkeiten von den außerhalb dersel-
- Sturmflut (durch auflandigen Sturm bewirktes, außer- ben liegenden Flächen oder Räumlichkeiten abgrenzen,
gewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküs- einbricht;
ten und Flussmündungen ins Meer); Bewegung von 4.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse
Boden-, Erd- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewe- durch bereits bestehende Öffnungen, die nicht zum Ein-
gung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkei- tritt bestimmt sind und eine normale Fortbewegung nicht
ten, Erdaufschüttungen bzw. –abgrabungen, Sprengun- gestatten, einsteigt;
ABH 2017 - 4 -
[Seite 5]
4.1.3 einschleicht und daraus Sachen zu einem Zeitpunkt Für jede der vorbeschriebenen Montagevarianten gilt: Die
wegbringt, in dem die Eingangstüren zu den Versiche- Entsperrvorrichtung des Schlüsselsafes muss durch einen
rungsräumlichkeiten versperrt sind; mindestens 4-stelligen einzugebenden Ziffern-
/Buchstaben-/Zeichencode gesichert sein. Das Öffnen des
4.1.4 durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder
Schlüsselsafes durch Eingabe des richtigen Codes stellt
falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind wi- kein „Aufbrechen“ dar. Die Entschädigungsleistung des
derrechtlich angefertigte Schlüssel, insbesondere solche, Versicherers gem. Pkt .4.1.7 ist mit EUR 5.000, davon
deren Anfertigung für das zugehörige Schloss nicht von EUR 1.000 für die in Art. 4, Pkt. 2.1.1 angeführten Wert-
einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt sachen (freiliegend oder versperrt), begrenzt.
worden ist; unter dieser Voraussetzung gelten etwa auch
Ultraschallöffner, Funköffner oder elektronische 4.1.8 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im
Schließinstrumente (z.B. Codekarten, Fingerprintschließ- Zuge eines versuchten oder vollbrachten Einbruchs. Van-
systeme) als falsche Schlüssel. Fingerprintschließsysteme: dalismus im Zuge eines versuchten oder vollbrachten Ein-
gelten einem elektronischen Schließ- system bruchs ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung
gleichgestellt, solange sich die Auswerteeinheit innerhalb versicherter Sachen, während oder nachdem der Täter –
der versicherten Räumlichkeiten befindet und es sich um mit oder ohne Diebstahlsabsicht – durch Einbruch gemäß
ein Elektrosicherheitsschloss handelt. Das Öffnen von Pkt. 4.1.1 - 4.1.5 in die Versicherungsräumlichkeiten zu
Schlössern durch Eingabe der richtigen Ziffern-, gelangen versucht bzw. gelangt ist. Versichert ist aber die
Buchstaben- oder sonstigen Zeichenkombination gilt vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung jener versi-
nicht als Öffnen mit- tels Werkzeugen oder falscher cherten Sachen, die der Täter in bereits vorgefasster
Schlüssel; Diebstahlsabsicht beschädigt, um in die versicherten
Räumlichkeiten zu gelangen; für dabei entstandene Glas-
4.1.5 mit richtigen Schlüsseln (Originalschlüssel oder recht-
schäden wird Ersatz nur nach Maßgabe des Art. 3 Ersatz
mäßig angefertigte Duplikatschlüssel; zum erweiterten
geleistet)..
Schlüsselbegriff siehe Pkt. 4.1.4; das Öffnen von Schlös-
sern durch Eingabe der richtigen Ziffern-, Buchstaben- 4.2 Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Dieb versicherte
oder sonstigen Zeichenkombination gilt nicht als Öffnen Sachen stiehlt, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Pkt.
mittels richtiger Schlüssel) eindringt, die er zuvor durch 4.1 vorliegt.
Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 4.1.1 - 4.1.4 in andere
Die Entschädigung des Versicherers für Schäden durch
Räume eines Gebäudes als die Versicherungsräumlichkei-
ten oder durch Raub an sich gebracht hat; einfachen Diebstahl ist begrenzt wie folgt und erfolgt aus-
schließlich:
4.1.6 Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder - für die durch einfachen Diebstahl entwendeten versicher-
Mauersafes (siehe die Deckungsbegrenzungen in Art. 5, ten Sachen, nicht aber für dadurch verursachte Schäden
Pkt. 2.1) mit Hilfe richtiger Schlüssel liegt nur vor, wenn an anderen versicherten Sachen, seien diese Schäden
der Täter diese zuvor durch Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. auch eine unvermeidliche Folge daraus;
4.1.1 - 4.1.5 in andere Räume eines Gebäudes als die
- für versicherte Sachen (Art. 5), die unmittelbar aus der im
Versicherungsräumlichkeiten oder durch Raub an sich
Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung gestohlen
gebracht hat; das Öffnen von Schlössern durch Eingabe
der richtigen Ziffern-, Buchstaben- oder sonstigen Zei- werden. Die Entschädigung für Bargeld und Valuten ist
chenkombination gilt nicht als Öffnen mittels richtiger dabei mit EUR 400, jene für sonstige versicherte Sa-
Schlüssel. chen mit EUR 1.500 begrenzt;
- für die in Art. 6, Pkt. 2.2 angeführten Sachen (unter den
4.1.7 Abweichend von Pkt. 4.1.5. gilt es auch als Einbruchdieb- in Art. 5, Pkt. 1.1.1 - 1.1.4 angeführten Voraussetzun-
stahl, wenn ein Dieb in die Versicherungsräumlichkeiten gen), wenn diese – jeweils auf jenem Grundstück, auf
mit richtigen Schlüsseln (Originalschlüssel oder recht- dem sich die im Versicherungsvertrag bezeichnete Woh-
mäßig angefertigte Duplikatschlüssel; der erweiterte nung befindet – aus Gemeinschaftsräumen, dem Stie-
Schlüsselbegriff des Pkt. 4.1.4. findet keine Anwendung) genhaus oder im Freien gestohlen werden. Die Ent-
eindringt, die er zuvor durch Aufbrechen eines in der Au- schädigung ist dabei mit EUR 1.500 begrenzt.
ßenwand/Außenmauer der Wohnung wand-
/mauerbündig montierten Schlüsselsafes an sich gebracht - Für andere als die vorstehend angeführten Sachen, Ört-
hat. Wand-/mauerbündig montiert bedeutet, dass die lichkeiten und Konstellationen erfolgt bei einfachem
Frontseite des Schlüsselsafes bündig mit der Mauer- Diebstahl keine Entschädigung; insbesondere Schäden
/Wandfläche abschließt und diese nicht überragt. Zur Er- durch Vandalismus im Zuge einfachen Diebstahls sind
füllung des Einbruchdiebstahlsbegriffs wird einer wand- nicht versichert.
/mauerbündigen Montage des Schlüsselsafes auch dessen 4.3 Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen (Art. 5)
Ausführung in nachfolgend beschriebenem Sinne gleich- unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt
gehalten (sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein): gegen den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häusli-
Montage des Schlüsselsafes auf einem tragfähigen festen cher Gemeinschaft lebenden Personen weggenommen
Untergrund (Beton bzw. Ziegelmauer) oder direkt an der werden oder deren Herausgabe auf beschriebene Weise er-
Wohnungstür; Safegehäuse vollständig aus Stahl; Mon- zwungen wird. Versicherungsschutz besteht auch, wenn
tage durch ein dazu befähigtes und berechtigtes Fachun- sich die Anwendung und Androhung tätlicher Gewalt ge-
ternehmen. gen andere Personen richtet, wenn und während diese mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder der mit
ABH 2017 - 5 -
[Seite 6]
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in den 2.4 Jegliche andere Schäden an Verglasungen, Gläsern und
Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind. Die Sachen Gegenständen aus Glas als Bruchschäden (z.B. Zerkratzun-
dieser anderen Personen sowie von Personen, die mit dem gen, Verfärbungen, „Blindwerden“ von Glas etc.);
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
2.5 Folgeschäden an versicherten Sachen (Art. 5) durch Glas-
aber nicht dem in Art. 5, Pkt.1.1.1 angeführten Personen-
bruch, ausgenommen Folgeschäden nach versichertem
kreis angehören, sind vom Versicherungsschutz gemäß Pkt.
Bruch von Gebäudeverglasungen.
4.3 nicht umfasst.
3. Art. 1, Pkt. 1.2 ist im Besonderen zu beachten.
Für Sachen, die nicht bereits versicherter Wohnungsinhalt
(Art. 5, Pkt. 3) sind, sondern erst auf Verlangen des Täters
oder seiner Komplizen in die im Versicherungsvertrag be- Artikel 4
zeichnete Wohnung herbeigeschafft werden müssen, wird Versicherte Kosten
keine Entschädigung erbracht. 1. Versicherte Nebenkosten kraft Vereinbarung
Nicht versichert sind Schäden durch Vandalismus im Zuge Der Versicherer leistet Entschädigung für die unter Pkt.1.1 -
der Beraubung. 1.5 angeführten Nebenkosten, wenn und soweit diese in-
4.4 Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirken- folge eines versicherten Schadenereignisses (Art. 1, Pkt.
der Ursachen und selbst dann, wenn die nachfolgend ange- 1.1) notwendig und tatsächlich angefallen sind. Tat-
führten Ereignisse versicherte Gefahren gemäß Pkt. 4.1- 4.3 sächlich angefallen sind derartige Kosten, sobald und so-
verursachen – Schäden durch: Überschwemmung, Hoch- weit der Versicherungsnehmer damit in Vorlage getreten ist
wasser, Vermurung, Erdsenkung, Lawinen (siehe dazu die oder er zumindest entsprechende rechtsverbindliche Ver-
Definitionen in Pkt. 2.7). pflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und ihn
daraus Bevorschussungspflichten treffen.
Artikel 3 Sämtliche der nachstehend unter Pkt. 1.1 - 1.5 angeführten
Versicherte Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern Kostenpositionen sind zusammen mit 5% der Versiche-
und Gegenständen aus Glas oder glasähnlichen Kunststof- rungssumme versichert; innerhalb dieser prozentuellen
fen (z.B. Plexi-, Acrylglas) Begrenzung werden sie vom Versicherer auch dann ersetzt,
wenn die Versicherungssumme bereits durch Ersatzleistun-
1. Versichert sind – unter den Art. 5, Pkt. 1.1.1 - 1.1.4 ange-
gen des Versicherers für versicherte Sachschäden (Art. 1,
führten Voraussetzungen – die durch Bruch entstandenen
Pkt. 1.1) und/oder versicherte Kosten gemäß Pkt. 2
Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen, Möbel-
und/oder sonstige allenfalls versicherte Ansprüche zur Gän-
und Bilderverglasungen, Glasmöbeln, Glasaquarien und –
ze ausgeschöpft wird.
terrarien, Verglasungen/Glasflächen von Haushaltsgeräten
(ausgenommen solche von Kochflächen sowie von Geräten 1.1 Aufräum- und Abbruchkosten; dies sind Kosten für den
der Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik, z.B. PCs, Abbruch stehen- bzw. übriggebliebener Reste schadenbe-
Notebooks, TV-Geräten, Mobiltelefonen etc.) sowie Glasflä- troffener versicherter Sachen, für das Aufräumen solcher
chen von Wandspiegeln. Sachen sowie das Sortieren der Reste und Abfälle solcher
Gebäude- und Wohnungsverglasungen sind Tür- und Fens- Sachen;
tergläser der im Versicherungsvertrag bezeichneten Woh- 1.2 Bewegungs- und Schutzkosten; De- und Remontagekos-
nung; dazu zählen auch Balkon-, Balkongeländer, Terras- ten; dies sind Kosten, die anfallen, wenn zum Zweck der
sengeländer, Loggien- und Wintergartenverglasungen. Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung schadenbe-
Dachverglasungen gelten keinesfalls als versicherte Gebäu- troffener versicherter Sachen andere Sachen bewegt, ver-
de- und Wohnungsverglasung. Einzelscheiben bzw. Ein- ändert, geschützt, de- und remontiert werden müssen;
zelelemente der Gebäude- und Wohnungsverglasung sind
nur versichert, wenn sie ein Ausmaß von max. 6 m² je Ein- 1.3 Entsorgungs- und Deponiekosten; dies sind Kosten für
zelscheibe/-fläche nicht überschreiten. Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung von
Resten schadenbetroffener versicherter Sachen zur/in der
2. Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender nächstgelegenen geeigneten Lagerungsstätte;
Ursachen:
1.4 Reinigungskosten; dies sind Kosten für die Reinigung der
2.1 Schäden an Gebäude- und Wohnungsverglasungen vor Versicherungsräumlichkeiten und der versicherten Sachen;
dem ordnungsgemäßen Einsetzen des Glases, während des
Einsetzens, beim Herausnehmen und Transport des Glases 1.5 Schlossänderungskosten; dies sind Kosten der Schlossän-
sowie bei Reparaturarbeiten; derung (einschließlich Kosten für die Anfertigung von zu-
gehörigen Schlüsseln) an der/den Wohnungsaußentür(en)
2.2 Schäden an anderen als den in Pkt. 1 als versichert ange- der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, wenn
führten Verglasungen, Gläsern und Gegenständen aus Glas; die zugehörigen Schlüssel anlässlich eines Einbruchs (Art. 2,
2.3 Schäden an, Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Pkt. 4.1.1 - 4.1.5) in diese Wohnung oder mittels Berau-
Hohlgläsern (z.B. Flaschen, Karaffen, Vasen; – Aquarien und bung (Art. 2, Pkt. 4.3) entwendet werden.
Terrarien gelten nicht als Hohlgläser), Beleuchtungskörpern, 2. Gesetzlicher Aufwandersatz gemäß § 63 VersVG (Kosten
Glasbausteinen; der Schadenabwendung und –minderung)
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – auch erfolglo-
se –, die dieser gemäß § 62 VersVG bei einem Schaden-
ABH 2017 - 6 -
[Seite 7]
ereignis (Art. 1, Pkt. 1.1) zur Abwendung und Minde- ausschlüsse, besonders jene gem. Pkt. 2 und 3, sind zu
rung des Schadens macht (siehe dazu Art. 8, Pkt. 1), wer- beachten und gelangen auch dann zur Anwendung,
den vom Versicherer nach Maßgabe des § 63 VersVG er- wenn die betroffenen Sachen zum Wohnungsinhalt ge-
setzt; dies gilt auch für die Kosten des in Art. 8, Pkt. 2.4 ge- hören.
regelten Kraftloserklärungsverfahrens von Einlagebüchern,
1.2 Wohnungsinhalt außerhalb der im Versicherungsver-
Wertpapieren etc.
trag bezeichneten Wohnung ist lediglich unter den in
Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt nur insoweit, als Art. 6, Pkt. 2 - 4 angeführten Voraussetzungen und Be-
dieser zusammen mit der Entschädigung für versicherte grenzungen oder soweit dies darüber hinausgehend geson-
Sachschäden (Art. 1, Pkt. 1.1) und/oder versicherte Kosten dert im Versicherungsvertrag vereinbart wird, versichert.
gemäß Pkt. 1 und/oder sonstige allenfalls versicherte An-
sprüche nicht die Versicherungssumme übersteigt, wobei 1.3 Wohnungsinhalt sind (wobei für den Versicherungsschutz
hinsichtlich der Kosten gemäß Pkt. 1 die in Pkt. 1 letzter stets die Voraussetzungen/Begrenzungen der Pkt. 1.1.1 -
Satz beschriebene „Summierungsregel“ weiterhin anwend- 1.1.4 vorliegen müssen bzw. zu beachten sind):
bar bleibt. Diese Begrenzung für den Ersatz von Aufwen- 1.3.1 alle innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
dungen gemäß § 62 VersVG gelangt allerdings nicht zur Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, die aus-
Anwendung, wenn und soweit derartige Aufwendungen schließlich dem privaten Gebrauch oder Verbrauch
auf Weisung des Versicherers gemacht wurden – in einem dienen;
solchen Falle werden die in Pkt. 2 angeführten Aufwen-
dungen ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme er- 1.3.2 Verglasungen, Gläser und Glasgegenstände/-teile in
setzt. dem in Art. 3 beschriebenen Umfang. Die dort enthalte-
nen Ausschlüsse und Begrenzungen hinsichtlich versicher-
3. Nicht versicherte Kosten ter Verglasungen etc. gelangen auch dann zur Anwen-
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer dung, wenn diese Verglasungen zu beweglichen Sachen
Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung gemäß Pkt. 1.3.1 gehören bzw. solche bewegliche Sa-
verpflichtet sind, wenn und soweit diese Leistungen im öf- chen sind oder zu den in Pkt. 1.3.4 (Baubestandteile/-
fentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. zubehör ) und 1.3.5 angeführten Gegenständen zählen;
1.3.3 die Einrichtung von Fremdenzimmern innerhalb der im
Artikel 5 Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, sofern die
Versicherte, begrenzt und jedenfalls nicht versicherte Sa- Zimmervermietung nicht gewerbsmäßig erfolgt;
chen
1.3.4 Folgendes Gebäudezubehör und Baubestandteile
1. Versicherte Sachen; Wohnungsinhalt (in/an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Woh-
nung), soweit dafür keine Entschädigung aus einer Ge-
1.1 Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt (gemäß Pkt.
bäudeversicherung verlangt werden kann und sofern die
1.3) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten
im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung nicht in
Wohnung (Versicherungsort),
einem Einfamilienhaus oder in einem sonstigen Gebäude
1.1.1 sofern und soweit er sich im Eigentum des Versiche- gelegen ist, das im Allein- oder Miteigentum des Woh-
rungsnehmers, des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der nungsinhabers steht:
Kinder oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen - Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und
Haushalt leben, befindet. Deckenverkleidungen, Heizungs- und Klimaanlagen, Ba-
1.1.2 Fremde Sachen des Wohnungsinhalts (Sachen, die nicht dezimmereinrichtungen, WCs und Armaturen
im Eigentum der in Pkt. 1.1.1 angeführten Personen ste- - privat genutzte Markisen, Jalousien, Rollläden (inkl. Steu-
hen) sind versichert, sofern und soweit für diese nicht erungselementen), die der Versicherungsnehmer auf sei-
aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt ne Kosten angeschafft oder übernommen hat
werden kann (vereinbarte Subsidiarität). Sachen der - privat genutzte Antennenanlagen, die ausschließlich der
Mieter, Untermieter, und der gegen Entgelt beherbergten im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung dienen
Gäste sind nicht versichert. Soweit Versicherungsschutz und sich auf jenem Grundstück befinden, auf dem diese
für Schäden durch einfachen Diebstahl (Art. 2, Pkt. 4.2) Wohnung liegt;
besteht, erstreckt sich der Versicherungsschutz aus-
schließlich auf Sachen, die ihm Eigentum des in Pkt. 1.1.1 1.3.5 Die in Art. 6, Pkt. 2.1 und 2.2 angeführten Sachen.
angeführten Personenkreises stehen; fremde Sachen 2. Begrenzt versicherte Sachen des Wohnungsinhalts
sind somit nicht versichert.
2.1 Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen;
1.1.3 Sofern und soweit Sachen des Wohnungsinhalts versi- Sicherheitsbehältnisse
chert sind, die nicht im Eigentum des/der Versicherungs-
nehmer(s) stehen, gilt die Versicherung als für diese 2.1.1 Für die nachstehend angeführten privaten Zahlungsmit-
Sacheigentümer geschlossen (Versicherung für fremde tel, Geldeswerte, Wertpapiere und Wertsachen gelten die
Rechnung). Diesbezüglich finden die gesetzlichen Best- in Pkt. 2.1.2.1 - 2.1.2.5 festgelegten Entschädigungs-
immungen über die Versicherung für fremde Rechnung grenzen. Diese Sachen sind je nach ihrer Verwahrung mit
Anwendung (§§ 74 – 80 VersVG). den genannten Entschädigungsgrenzen (bzw. mit davon
abweichenden Grenzbeträgen im Falle gesonderter ver-
1.1.4 Sämtliche vereinbarte Begrenzungen des Versiche-
rungsschutzes, Entschädigungsgrenzen und Risiko-
ABH 2017 - 7 -
[Seite 8]
traglicher Vereinbarung) zusätzlich zur Haushaltsversi- den beiden Punkten angeführten Entschädigungsgrenzen
cherungssumme auf Erstes Risiko versichert. additiv. Dies gilt in gleicher Weise für gemischte Aufbe-
wahrungsweisen, die den Punkten 2.1.2.1 und/oder
Entschädigungsgrenzen gelten für folgende Wertsa- 2.1.2.2 und/oder 2.1.2.3 und/oder 2.1.2.4 entsprechen
chen: (Berechnung siehe Beispielgruppe I. in Anhang 1).
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkar-
ten), Bei mehreren (Sicherheits-)Behältnissen innerhalb dersel-
ben Sicherheitsklasse gemäß Pkt. 2.1.2.2, 2.1.2.3 oder
- Einlagebücher ohne Losungswort, Wertpapiere jeglicher 2.1.2.4 verdoppelt sich – unabhängig von der Anzahl der
Art, Schecks, Wechsel, Kupons, Gutscheine aller Art (Sicherheits-) Behältnisse derselben Sicherheitsklasse - die
- Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Uhren jegli- Entschädigungsgrenze für die jeweilige Sicherheitsklasse,
cher Art beschränkt allerdings mit einem Höchstbetrag von EUR
- Münz- und Briefmarkensammlungen, Medaillen 200.000. Die vorstehende Summierungsregel für ge-
mischte Aufbewahrungsweisen bleibt davon unberührt
- Einlagebücher mit Losungswort, Kreditkarten, Banko-
matkarten, Sparkontokarten: für diese Sachen gelten (Berechnung siehe Beispielgruppe II. in Anhang 1).
gemäß Art. 9, Pkt. 2 die Kosten der Sperre und des Bestehen für die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen
Kraftloserklärungsverfahrens als Versicherungswert; eines bestimmten Haushalts mehrere Haushaltsversiche-
im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß Pkt. rungsverträge desselben oder verschiedener Versiche-
2.1.2.1 - 2.1.2.5 werden daher bezüglich dieser Sachen rungsnehmer, so reduziert sich der Anspruch gemäß Pkt.
(höchstens) die Kosten der Sperre und des Kraftloserklä- 2.1 aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag in der
rungsverfahrens entschädigt (siehe dazu im Einzelnen Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Art. 10, Pkt. 1.1 und 2.1) Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen im vorliegenden Versiche-
2.1.2 Für die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen gelten
rungsvertrag in Deckung gegeben worden wäre. Nach
folgende Entschädigungsgrenzen
Maßgabe dieser Regelung ist eine Entschädigung, die aus
2.1.2.1 in Möbeln und/oder in Sicherheitsbehältnissen, die nicht einem anderen Haushaltsversicherungsvertrag für densel-
zumindest den Spezifikationen in Pkt. 2.1.2.2 entspre- ben Schaden bereits erbracht worden ist, auf den Ent-
chen und/oder freiliegend schädigungsanspruch aus dem vorliegenden Versiche-
- für Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge (Chipkar- rungsvertrag anzurechnen.
ten), Gutscheine jeglicher Art und Einlagebücher ohne Beinhalten die in Pkt. 2.1.2.2 - 2.1.2.4 angeführten Re-
Losungswort insgesamt EUR 2.000, davon freiliegend gelwerke bezüglich der einzelnen Sicherheitsklassen nicht
EUR 1.000; nur Vorschriften über die Beschaffenheit des Wertschutz-
- für alle sonstigen Wertgegenstände gemäß Pkt. 2.1.1 schrankes selbst, sondern auch solche über dessen Ver-
insgesamt EUR 8.000, davon freiliegend EUR 4.000; ankerung, Montage und Einbau, so gelten die Vorausset-
zungen für die jeweilige Entschädigungsgrenze nur dann
2.1.2.2 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si-
als erfüllt, wenn auch die Verankerungs-, Montage- und
cherheitsklasse IV (EN 0) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen
3 Einbauvorschriften vollständig erfüllt sind.
bzw. Widerstandsgrad 0 lt. CEN-Norm EN 1143-1
(ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 40.000; 3. Jedenfalls nicht versicherte Sachen
VSÖ: Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs; - Gebäudebestandteile und -zubehör, soweit nicht in Pkt.
VVO: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs 1.3.4 oder Pkt. 1.3.2 angeführt;
- Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art samt Zubehör und
CEN: Comité Européen de Normalisation (Europäisches Ersatzteilen, ausgenommen Reifen, Felgen und Radkap-
Komitee für Normung) ; EN: Europäische Norm, ratifiziert pen; sog. „E-Bikes“ (dies sind im Rahmen der vorliegen-
vom CEN; EN 1143-1: Wertbehältnisse - Anforderungen, den Regelung auch ausschließlich mittels Elektromotor
Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des
oder zusätzlich mittels muskelkraftbetriebener Pedalerie
Widerstandes gegen Einbruchdieb- stahl - Teil 1:
angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen
Wertschutzschränke, Wertschutzschränke für Geld-
Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauart-
automaten, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) gelten im
2.1.2.3 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si- Rahmen der vorliegenden Regelung nicht als Kraftfahr-
cherheitsklasse III/c (EN 1) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen zeuge. Von dieser Ausnahme abgesehen sind die Begriffe
bzw. Widerstandsgrad I lt. CEN-Norm EN 1143-1 Kraftfahrzeug und Anhänger im Sinne des Kraftfahrge-
(ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 65.000; setzes (BGBl Nr. 267/1967) in der jeweils geltenden Fas-
sung zu verstehen;
2.1.2.4 in versperrten Wertschutzschränken mindestens der Si-
cherheitsklasse II (EN 2) lt. VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen - Segelboote samt Zubehör und Ersatzteilen; sonstige Boo-
bzw. Widerstandsgrad II lt. CEN-Norm EN 1143-1 te, die mit einem motorischen Antrieb ausgestattet sind,
(ÖNORM EN 1143-1): insgesamt EUR 100.000; samt Zubehör und Ersatzteilen.
- Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren.
2.1.2.5 Werden die in Pkt. 2.1.1 angeführten Wertsachen teils in
einer Pkt. 2.1.2.1 (in Möbeln etc.), teils in einer Pkt.
2.1.2.2 entsprechenden Art und Weise aufbewahrt
(„gemischte Aufbewahrungsweise“), so gelten die in
ABH 2017 - 8 -
[Seite 9]
Artikel 6 rungsschutz besteht dann nur unter den Voraussetzungen
Örtliche Geltung der Versicherung und Begrenzungen des Pkt. 2.2.
1. Versicherung in der im Versicherungsvertrag bezeichneten 2.2 In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im
Wohnung Freien
Der versicherte Wohnungsinhalt (Art. 5, Pkt. 1 und die darin Mobile Gartenmöbel, -geräte (Rasenroboter inkl. Ladestati-
angeführten Voraussetzungen) ist in der im Versicherungs- on) und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur
vertrag bezeichneten Wohnung (Versicherungsort) versi- Wartung, Pflege und Reinigung eines am Versicherungs-
chert. Befindet sich die versicherte Wohnung in einem Ein- grundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte
familienhaus, so gelten in diesbezüglicher Abänderung und deren Zubehör, Sonnenschirme, Krankenfahr-
von Pkt. 2 auch folgende in diesem Haus befindliche /Rollstühle, Kinderwagen, Wäsche, Vorrichtungen zum
Räumlichkeiten als Wohnung: Stiegenhaus, Dachboden, Trocknen von Wäsche (nicht: elektrische Wäschetrockenge-
Keller, Garage; für diese Räume gelten die in Pkt. 2 ent- räte), mit Schloss gesicherte Fahrräder (zu „E-Bikes“ siehe
haltenen Ausschlüsse/Begrenzungen/Voraussetzungen so- die Erläuterung in Pkt. 2.1); sonstige Sportgeräte und –
mit nicht. Garagen, die an ein Einfamilienhaus bloß ange- utensilien, Zelte und Pavillons gelten nicht als mobile Gar-
baut sind, gelten – auch wenn sie durch eine Tür mit dem tenmöbel und sind daher nicht versichert.
Haus verbunden sind – nicht als im Haus befindliche Räum- Der Teildiebstahl an diesen Sachen ist nicht versichert.
lichkeiten; für derartige Garagen gelangen daher die in Pkt.
2 getroffenen Regelungen vollumfänglich zur Anwendung. 2.3 an einer beliebigen Stelle jenes Grundstücks, auf dem
sich die Wohnung befindet
2. Versicherung außerhalb der Wohnung am Versicherungs-
grundstück Die in Art. 5, Pkt. 1.3.4 beschriebenen Antennenanlagen.
Auch außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten 2.4 Gemeinsame Bestimmungen zur Versicherung gemäß
Wohnung sind auf jenem Grundstück, auf dem sich diese Pkt. 2.1 - 2.3.
Wohnung befindet, folgende versicherte Sachen des Woh-
Die Entschädigung im Rahmen der Versicherung gemäß
nungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1 und die darin angeführten Vo-
Pkt. 2.1, 2.2, 2.3 („Versicherung außerhalb der Wohnung
raussetzungen) innerhalb der Entschädigungsgrenzen ge-
am Versicherungsgrundstück“) ist mit 15% der vereinbar-
mäß Pkt. 2.4 versichert:
ten Versicherungssumme, maximal EUR 40.000, begrenzt
2.1 Auf dem versperrbaren Dachboden(-abteil), im ver- (Entschädigungsgrenze); Entschädigung wird nur geleistet,
sperrbaren Keller(-abteil), in versperrbaren Gartenhüt- sofern und soweit nicht aus einer anderen Versicherung
ten/-schuppen oder in versperrbaren Garagen, sofern Entschädigung verlangt werden kann (vereinbarte Subsidia-
und soweit nur der Versicherungsnehmer und die in der im rität).
Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung lebenden
Davon abweichend ist bei der Versicherung gemäß Pkt. 2.2
Personen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten haben und diese
(„In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien“)
Räumlichkeiten ausschließlich den angeführten Personen
die Entschädigung im Rahmen der versicherten Gefahr
zur Verfügung stehen bzw. zur Nutzung überlassen sind:
„Einfacher Diebstahl" (Art. 2, Pkt. 4.2) mit EUR 1.500
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder (einschließlich sog. begrenzt (Entschädigungsgrenze).
„E-Bikes“, dies sind im Rahmen der vorliegenden Regelung
3. Versicherung außerhalb des Versicherungsgrundstücks
ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels
(Außenversicherung)
muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder
mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 3.1 Versicherte Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1) –
600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr ausgenommen die nachstehend unter Pkt. 3.2 angeführten
als 25 km/h), Reifen, Felgen, Radkappen, Reiseutensilien, Sachen und Schäden – , die
Sportgeräte, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühlschränke - vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in ver-
und Gefriergeräte, Waschgeräte, Wäschetrockner und Wä- sperrbare Räume von ständig bewohnten Gebäuden
schetrockengeräte, Heizmaterial, mobile Gartenmöbel, - oder
geräte und -werkzeuge, mobile Geräte und Werkzeuge zur
Wartung, Pflege und Reinigung eines am Versicherungs- - ohne vorstehende zeitliche Beschränkung in versperrba-
grundstück befindlichen Swimmingpools; mobile Grillgeräte re Ersatzräume
und deren Zubehör, Sonnenschirme, Krankenfahr- - außerhalb jenes Grundstücks, auf dem sich die im Versi-
/Rollstühle , Kinderwagen, Wäsche, Spiele/ Spielsachen, cherungsvertrag bezeichnete Wohnung befindet, ver-
Schuhe, Bücher, Kleidung. bracht werden, sind weltweit nach Maßgabe folgender
Regelungen versichert:
Die Obliegenheit gemäß Art. 7, Pkt. 1 gilt auch bezüglich
der hier (Pkt. 2.1) angeführten Räumlichkeiten. Die Versicherung gemäß Pkt. 3 ist mit 15% begrenzt.
Dieser Prozentsatz errechnet sich von der vereinbarten Ver-
Sind die in Pkt. 2.1 angeführten Räumlichkeiten nicht ver-
sicherungssumme; wurden aber für bestimmte Gefahren,
sperrbar oder haben nicht nur die angeführten Personen
Sachen, Risken etc. besondere Entschädigungs- oder Haf-
Zutritt zu denselben oder stehen diese Räumlichkeiten nicht
nur den angeführten Personen zur Verfügung, so gelten tungsbegrenzungen vereinbart, so errechnet sich der Pro-
diese Räumlichkeiten als Gemeinschaftsräume. Versiche- zentsatz hinsichtlich der davon umfassten Gefahren, Sa-
chen, Risken etc. vom Betrag der jeweiligen Haftungs- bzw.
Entschädigungsgrenze. .
ABH 2017 - 9 -
[Seite 10]
Ein Gebäude gilt als ständig bewohnt, wenn sich in die- Umzugsbeginn ist jener Zeitpunkt, in dem erstmals versi-
sem zumindest eine Wohnung befindet, die mehr als 270 cherte Sachen dauerhaft aus der bisherigen Wohnung
Tage im Jahr bewohnt ist. entfernt werden, um sie in die neue Wohnung zu ver-
bringen.
Ersatzräume sind Lagerräume in gemauerten Gebäuden
(z.B. Self-Storage-Lager). Räumlichkeiten in Wohnungen, Der Versicherungsschutz auf dem Transportweg und in
Zweit- oder Nebenwohnsitzen sowie Büros gelten nicht als der neuen Wohnung besteht in jenem Umfang und unter
Ersatzräume, auch wenn sie zu Lagerzwecken genutzt wer- jenen Voraussetzungen, wie sie für den bestehenden
den. Ein konkreter Lagerraum gilt nur dann als Ersatzraum, Haushaltsversicherungsvertrag vereinbart sind, abgesehen
wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer und die in von nachfolgenden Ausschlüssen. Während des Trans-
der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung leben- ports sind folgende Schäden nicht versichert:
den Personen Zutritt bzw. Zugriff zu diesem haben. - Schäden durch einfachen Diebstahl
Die Obliegenheit gemäß Art. 7, Pkt. 1 gilt auch bezüglich - Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Ge-
der hier (Pkt. 3.1) angeführten Räumlichkeiten. genständen aus Glas
Beraubungsschäden (Art. 2, Pkt. 4.3) an versicherten 4.1.2 Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und
Sachen des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1) – ausge- auf dem Transportweg erlischt mit Abschluss des Um-
nommen die nachstehend unter Pkt. 3.2 angeführten Sa- zugs, spätestens aber zwei Monate nach Umzugsbeginn.
chen und Schäden – sind nicht nur in den vorstehend ange- Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz
führten Räumen/Ersatzräumen, sondern auch außerhalb nur mehr in der neuen Wohnung.
derselben versichert. Für Beraubungsschäden außerhalb
4.1.3 Die Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1) gilt als Antrag des
dieser Räume/Ersatzräume gilt eine Entschädigungs-
Versicherungsnehmers, den Versicherungsschutz wäh-
grenze von EUR 5.000 auf Erstes Risiko. rend der Dauer des Umzugs ohne Mehrprämie auch auf
Eine Leistung des Versicherers im Rahmen der Versicherung die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstre-
gemäß Pkt. 3 erfolgt nur, sofern und soweit nicht aus einer cken; dies mit dem in Pkt. 4.1.1 beschriebenen Inhalt.
anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann Dieser Antrag ist mit dessen Zugang beim Versicherer mit
(vereinbarte Subsidiarität). Wirkung für versicherte Schadenereignisse, die nach dem
Zeitpunkt des Zugangs eintreten, angenommen, ohne
3.2 Nicht versichert im Rahmen der Versicherung gemäß Pkt. dass es einer entsprechenden Erklärung des Versicherers
3 sind: bedarf.
-
4.1.4 Unterbleibt eine Anzeige des Umzugs (Pkt. 4.1.1), so
- die in Art. 5, Pkt. 3 als jedenfalls nicht versichert bezeich- bleibt für die Dauer des Umzugs, höchstens aber für die
neten Sachen; Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn, die Versi-
- Gebäudezubehör und Baubestandteile; cherung (nur) für die bisherige Wohnung bestehen; mit
- Schäden durch einfachen Diebstahl; Abschluss des Umzugs, spätestens aber zwei Monate
nach Umzugsbeginn erlischt der Versicherungsschutz in
- Verglasungen, Glasteile, Gläser und Gegenstände aus der bisherigen Wohnung und beginnt gleichzeitig in der
Glas; neuen Wohnung (Übergang der Versicherung). Unab-
- die Einrichtung von Fremdenzimmern; hängig von einer Anzeige des Umzugs (als Antrag auf
- Sachen in Zweit- oder Nebenwohnsitzen des Versiche- temporäre Erstreckung des Versicherungsschutzes in dem
rungsnehmers, soweit diese nicht im Versicherungsver- unter Pkt. 4.1.3 beschriebenen Sinne) ist der Umstand
trag als Versicherungsort/versicherte Räumlichkeit verein- des Bezugs einer neuen Wohnung dem Versicherer
bart wurden. umgehend nach Bezug derselben in geschriebener Form
anzuzeigen.
4. Wohnungswechsel
4.1.5 Waren für die bisherige Wohnung im Versicherungsver-
4.1 Umzug in eine neue Wohnung innerhalb Österreichs trag besondere Sicherungen vereinbart, so gilt diese Ver-
4.1.1 Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs geht der einbarung auch für die neue Wohnung. Sind derartige Si-
Versicherungsschutz der bestehenden Haushalt- cherungen in der neuen Wohnung nicht vorhanden, be-
Versicherung auf die neue Wohnung über. wirkt dies eine Verletzung vereinbarter Sicherheitsvor-
schriften gemäß Art. 26, allenfalls auch eine Gefahrerhö-
Während der Dauer des Umzugs (Pkt. 4.1.2 ist zu beach- hung gemäß Art. 25, was unter den dort beschriebenen
ten!) besteht Versicherungsschutz (ohne Mehrprämie): Voraussetzungen Leistungsfreiheit des Versicherers nach
- in der bisherigen Wohnung sich ziehen kann.
- in der neuen Wohnung sowie 4.1.6 Ändert sich mit dem Wohnungswechsel die Wohnfläche
- auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnun- oder der Wert der versicherten Sachen, ohne dass eine
gen entsprechende Anpassung des Versicherungsschutzes
- sofern und sobald der Versicherungsnehmer dies (Änderung des Versicherungsvertrages) bis spätestens 2
dadurch beantragt, dass er dem Versicherer den Um- Monate nach Umzugsbeginn erfolgt, kann dies für Scha-
zug in geschriebener Form anzeigt (Pkt. 4.1.3), keines- denereignisse, die nach Anlauf dieser Zeitspanne eintre-
falls aber vor Umzugsbeginn. ten, Unterversicherung (Art. 11) oder Überversicherung (§
51 VersVG; Art. 30) bewirken.
ABH 2017 - 10 -
[Seite 11]
4.1.7 Innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat ab Um- 4.4.3 Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Pkt.
zugsbeginn kann der Versicherungsvertrag von beiden 4.4.2 sinngemäß im Sinne eines Versicherungsschutzes in
Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem beiden neuen Wohnungen. Nach Ablauf einer Frist von
Monat gekündigt werden. Für den Versicherer läuft die zwei Monaten ab Umzugsbeginn erlischt der Versiche-
Monatsfrist zur Kündigung (Vornahme und Zugang der- rungsschutz für beide neuen Wohnungen.
selben an den Versicherungsnehmer) erst ab jenem Zeit-
4.4.4 Eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über
punkt, in welchem er vom Wohnungswechsel Kenntnis
die eingetragene Partnerschaft (EPG), BGBl I 135/2009 in
erlangt hat.
der jeweils geltenden Fassung, stehen Ehegatten im
4.1.8 Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Rahmen dieser Regelung gleich.
Wohnung (Pkt. 4.2) oder erfolgt ein Umzug ins Ausland
(Pkt. 4.3) gelten ausschließlich die folgenden Regelungen;
Pkt. 4.1 gelangt nur insoweit zur Anwendung, als die zi- Artikel 7
tierten Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder der
4.2 Mehrere Wohnungen innerhalb Österreichs Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (Vereinbarte Sicher-
heitsvorschriften)
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige
Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
Wohnung über, wenn er die bisherige Wohnung weiterhin Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
bewohnt (Doppelwohnsitz). Nach Maßgabe und unter den Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5, Pkt 1.1 - 1.3
Voraussetzungen der Pkt. 4.1.1 und 4.1.3 kann für die – Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80
Dauer der Übersiedlung, längstens aber für den Zeitraum VersVG) sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung
von zwei Monaten ab Übersiedlungsbeginn Versicherungs- und Wahrung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
schutz in der neuen Wohnung und auf dem Transportweg 1. Werden die versicherte Wohnung oder sonstige vom örtli-
im Rahmen der bestehenden Haushalt-Versicherung (ohne chen Geltungsbereich dieser Versicherung (siehe Art. 6 und
Mehrprämie) beantragt werden. Der Versicherungsschutz in allfällige ergänzende vertragliche Vereinbarungen) erfasste
der neuen Wohnung und auf dem Transportweg erlischt Räumlichkeiten von allen Personen verlassen, sind sämtli-
mit Abschluss des Umzugs, spätestens aber zwei Monate che Eingangstüren zu versperren; überdies sind die Fenster
nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht und sonstige Öffnungen zu schließen bzw. verschlossen zu
Versicherungsschutz nur mehr in der bisherigen Wohnung. halten. Sämtliche Sicherungen, die vertraglich, insbesondere
4.3 Umzug ins Ausland mittels „Besonderer Bedingung(en)“ vereinbart sind, sind
vollständig anzuwenden.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Österreichs, geht
der Versicherungsschutz nicht über. Diesfalls besteht auch 2. Sämtliche wasserführenden Anlagen, Armaturen und
kein erweiterter Versicherungsschutz im Sinne des Pkt. 4.1 Einrichtungen der versicherten Wohnung, der in Art. 6,
auf dem Transport bzw. in der neuen Wohnung. Ob ein In- Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten, sowie – wenn sich die
teressewegfall vorliegt, beurteilt sich nach den gesetzlichen versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus befindet –
Regelungen (§ 68 VersVG); dies gilt auch bezüglich der der in diesem Haus befindlichen Keller, Stiegenhäuser,
Rechtsfolgen eines allfälligen Interessewegfalls. Dachböden und Garagen sind fachmännisch und vor-
schriftsmäßig zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendi-
4.4 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung samt Um- ge Reparaturen sind unverzüglich fachmännisch durchzu-
zug innerhalb Österreichs führen bzw. durchführen zu lassen.
4.4.1 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten jener Ehegatte, 3. Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
der alleiniger Haushalt-Versicherungsnehmer der Ehe- befindet, zumindest eine Wohnung mehr als 270 Tage
wohnung ist, aus derselben aus und bleibt dessen Ehe- im Jahr bewohnt, so gilt:
gatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gilt der
Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Versiche- Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
rungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden ver-
bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längs- lassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist in
tens aber für die Dauer von zwei Monaten ab Umzugs- Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis 30.
beginn (für letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1). Da- April eines jeden Kalenderjahres) folgende Maßnahmen
nach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen gegen Frostschäden zu treffen:
Wohnung des Versicherungsnehmers. - Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhängig-
4.4.2 Sind beide Ehegatten Haushalt-Versicherungsnehmer und keit von der Dauer der Abwesenheit mit hinreichend
zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der beiden Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche die ver-
Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so gilt der Versiche- sicherte Wohnung beheizt, ständig dergestalt in Betrieb,
rungsschutz für die bisherige Ehewohnung und die neue dass in allen Räumen der Wohnung eine ständige Min-
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu destraumtemperatur von 8° C erreicht wird, so ist de-
einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens ren Betrieb und Funktion in zeitlichen Abständen von
aber für die Dauer von zwei Monaten ab Umzugsbeginn höchstens 3 Tagen kontrollieren zu lassen. Eine bloße Be-
(für letzteren gilt die Definition lt. Pkt. 4.1.1). Danach er- gehung des Gebäudes oder der Wohnung ohne besagte
lischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Kontrolle ist dafür nicht hinreichend.
ABH 2017 - 11 -
[Seite 12]
- Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kontrol- Art. 6, Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie –
lierter Heizungsanlage für die versicherte Wohnung sind wenn sich die versicherte Wohnung in einem Einfamili-
sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen abzu- enhaus befindet – in und für in diesem Haus befindliche
sperren und zu entleeren sowie abgesperrt und entleert Keller, Stiegenhäuser, Dachböden und Garagen.
zu halten. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen
sind mittels Frostschutzmitteln hinreichend gegen Frost- 5. Jegliche Entfernung, Auflassung oder Verminderung von
schäden zu sichern oder gleichfalls zu entleeren und ent- Sicherungen, die vertraglich, insbesondere mittels "Beson-
leert zu halten. derer Bedingung(en)" vereinbart sind, darf nur nach vorhe-
riger Zustimmung des Versicherers in geschriebener Form
- Die Obliegenheit gemäß Pkt. 3 (alternativ Beheizung erfolgen.
und Kontrolle oder Absperrung und Entleerung von was-
serführenden Leitungen und Anlagen) gilt außerhalb der 6. Leistungsfreiheit
versicherten Wohnung auch in und für die in Art. 6, 6.1 Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicher-
Pkt. 3 angeführten Räumlichkeiten sowie – wenn sich heitsvorschriften im Sinne des Art. 26. Ihre Verletzung be-
die versicherte Wohnung in einem Einfamilienhaus be- wirkt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe und
findet – in und für in diesem Haus befindliche Keller, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 1a und 2
Stiegenhaus, Dachboden und Garagen. VersVG in Verbindung mit Art. 26, Abs. 2.
4. Ist in jenem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung 6.2 Ist mit der Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift
befindet, keine Wohnung mehr als 270 Tage im Jahr eine Gefahrerhöhung (Art. 25 und §§ 23 bis 31 VersVG)
bewohnt, so gilt: verbunden, kann sich der Versicherer zur Begründung einer
4.1 Ist dieser Umstand nicht bereits Gegenstand des Versiche- (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf Pkt. 6.1 stützen,
rungsvertrages und entsprechender Vereinbarung mit dem sondern seine Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der
Versicherer, so stellt der Eintritt desselben nach Abschluss Gefahrerhöhung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen
des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung (Art. 25) Gefahrerhöhung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen
dar, die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist; über die Gefahrerhöhung (§§ 23 - 31 VersVG) maßgebend.
Beruft sich der Versicherer zur Begründung der Leistungs-
4.2 Unabhängig von Pkt. 4.1 gilt: freiheit sowohl auf die Verletzung einer vereinbarten Si-
4.2.1 Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung cherheitsvorschrift als auch auf Gefahrerhöhung, so beur-
befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden teilt sich die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer ver-
verlassen, sind sämtliche wasserführenden Leitungen einbarten Sicherheitsvorschrift allein nach Pkt. 6.1, die Leis-
und Anlagen abzusperren und abgesperrt zu halten; tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein nach
§§ 23 - 31 VersVG.
4.2.2 Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden Artikel 8
verlassen, sind während der kalten Jahreszeit (dies ist Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
in Österreich jedenfalls der Zeitraum 1. November bis rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); Vereinbarte Obliegenhei-
30. April eines jeden Kalenderjahres) zusätzlich zur Ob- ten nach Eintritt des Versicherungsfalles
liegenheit nach Pkt. 4.2.1 folgende Maßnahmen gegen
Frostschäden zu treffen: Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/von den
Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
Interessen anderer Personen versichert sind (Art. 5, Pkt. 1.1 - 1.3
- Bleibt eine (ordnungsgemäß gewartete und in Abhän- – Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 74 - 80 VersVG)
gigkeit von der Dauer der Abwesenheit mit hinrei- sind auch diese Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wah-
chend Heizmaterial versehene) Heizungsanlage, welche rung der angeführten Obliegenheiten verpflichtet.
die versicherte Wohnung beheizt, ständig dergestalt in
Betrieb, dass in allen Räumen der Wohnung eine 1. Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
ständige Mindestraumtemperatur von 8° C erreicht liegenheit
wird, so ist deren Betrieb und Funktion in zeitlichen Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
Abständen von höchstens 3 Tagen kontrollieren zu las- Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
sen. Eine bloße Begehung des Gebäudes oder der tretenen Schaden
Wohnung ohne besagte Kontrolle ist dafür nicht hin-
reichend. - für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
- Bei nicht in vorstehendem Sinne betriebener und kon- der versicherten Sachen zu sorgen;
trollierter Heizungsanlage für die versicherte Wohnung
sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anla- - diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen
gen zu entleeren und entleert zu halten. Wasserfüh- und zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und
rende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frost- haben diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist
schutzmitteln hinreichend gegen Frostschäden zu si- nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
chern oder gleichfalls zu entleeren und entleert zu hal- 2. Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
ten. cherungsfalles
4.2.3 Die Obliegenheit gemäß Pkt. 4.2.1 und 4.2.2 gilt au- 2.1 Schadenmeldung
ßerhalb der versicherten Wohnung auch in und für die in
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
ABH 2017 - 12 -
[Seite 13]
2.2 Behördliche Anzeige Artikel 9
Versicherungswert
Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, einfachen Dieb-
stahl und Beraubung sind überdies sofort der Sicherheits- (Zur Entschädigung siehe Art. 10; zu den Auswirkungen einer
behörde zu melden. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe- Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen Staffelung der
hörde sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale und alle Entschädigung siehe Art. 12)
abhandengekommenen bzw. entwendeten Sachen anzu-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs-
geben. Können im Zeitpunkt der Anzeige bei der Sicher-
berechnung.
heitsbehörde die abhandengekommenen bzw. entwende-
ten Sachen aus vom Versicherungsnehmer zu beweisenden 1. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
Gründen noch nicht in ihrer Gesamtheit angegeben wer-
den, so ist zumindest eine sofortige Bestandaufnahme der Als Versicherungswert des Wohnungsinhalts (Art. 5, Pkt. 1)
versicherten Sachen zu beginnen und ein Verzeichnis sämt- gilt grundsätzlich der Neuwert; dies ist der Wiederbe-
licher abhandengekommener bzw. entwendeter Sachen schaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuem
binnen weiterer 3 Tage sowohl der Sicherheitsbehörde als Zustand.
auch dem Versicherer zu übermitteln. 2. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
2.3 Schadenaufklärung Als Versicherungswert gelten bei
2.3.1 Dem Versicherer ist jede Untersuchung über die Ursache - Geld und Geldeswerten der Nennwert;
und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner - Einlagebüchern ohne Losungswort der Betrag des
Entschädigungsleistung zu gestatten. Guthabens;
2.3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken; - Einlagebüchern mit Losungswort, Kredit-, Banko-
auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un- mat-, Sparkontokarten die Kosten der Sperre und des
terlagen und Belege zur Verfügung zu stellen, soweit de- Kraftloserklärungsverfahrens;
ren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. amtliche Notierung vor dem Schadenereignis;
2.3.3 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, - Sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
solange Ursache und Höhe des Schadens nicht ermittelt
- Datenträgern mit darauf befindlichen Programmen und
sind, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert
Daten wie Mikrofilme, Laserdiscs, CD´s, DVD´s, Blue-ray
werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum
Discs, Speicherkarten, USB Sticks, Magnetbänder, Mag-
Zweck der Schadenminderung oder aus Gründen der öf-
netstreifen sowie Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden,
fentlichen Sicherheit/des öffentlichen Interesses notwen-
die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
dig ist; in einem solchen Falle ist das Schadenbild nach-
schaffung; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und sind
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch - Sachen von künstlerischem oder historischem Wert,
den Versicherer aufzubewahren. bei denen die Alterung erfahrungsgemäß zu keiner Ent-
wertung führt, der Verkehrswert; dies ist der im Zeitpunkt
2.3.4 Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung des Versicherungsfalles erzielbare Verkaufspreis einer Sa-
des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leis- che.
tungspflicht erforderlichen Angaben vollständig und
wahrheitsgemäß abzugeben. 3. Bei der Ermittlung des Versicherungswerts bleibt ein per-
sönlicher Liebhaberwert außer Betracht.
2.4. Kraftloserklärung/Sperre
Bei Verlust/Entwendung von Einlagebüchern, Kredit-, Ban- Artikel 10
komat- und Sparkontokarten und Wertpapieren ist die Entschädigung
Sperre von Auszahlungen unverzüglich zu beantragen und, (Zum Versicherungswert siehe Art. 9; zu den Auswirkungen einer
soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren Unterversicherung siehe Art. 11; zur zeitlichen Staffelung der
einzuleiten. Entschädigung siehe Art. 12)
3. Leistungsfreiheit 1. Allgemeine Entschädigungsberechnung:
Die Verletzung der unter Pkt. 2 angeführten vereinbarten 1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen versicherter
Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers Sachen wird deren Versicherungswert unmittelbar vor
nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6 Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit 1.2 Bei Beschädigung versicherter Sachen werden die not-
(Pkt. 1) tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßga- wendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
be und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein. Schadenereignisses (sog. Neuwertschaden), höchstens je-
doch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadenereignisses, ersetzt.
1.3 Ergänzung zu Pkt. 1.1 und 1.2: War der Zeitwert der vom
Schaden betroffenen versicherten Sache unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des Neu-
ABH 2017 - 13 -
[Seite 14]
wertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert - bei zusammengehörigen Sachen (z.B. Sammlungen)
wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der eine Entwertung der Gesamtsache, welche durch die Be-
Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung, ent- schädigung, Zerstörung, Entwendung oder das Abhan-
sprechenden Betrages ermittelt. Diese Regelung kommt bei denkommen von Einzelteilen/Einzelsachen der zusam-
versicherten Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand- mengehörenden Sachen entsteht;
und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff nicht zur - ein persönlicher Liebhaberwert;
Anwendung.
- Schäden, soweit dafür aus einer bestehenden Gebäude-
1.4 Versicherte Kosten gemäß Art. 4 werden nach Maßgabe versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
der dort getroffenen Regelungen bis zum jeweils versicher-
ten Betrag ersetzt.
2. Spezielle Entschädigungsberechnung (abweichend von Artikel 11
Pkt. 1) Unterversicherung und deren Auswirkungen auf die Ent-
2.1 Für Geld und Geldeswerte, Einlagebücher und Wert- schädigung
papiere werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchs- 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme
tens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh-
des Schadenereignisses, ersetzt. nungsinhaltes im Zeitpunkt des Schadenereignisses (Art. 1,
2.2 Bei versicherten Glasbruchschäden werden neben den Pkt. 1.1). In diesem Fall wird – soweit kein Unterversiche-
ortsüblichen Reparaturkosten auch erforderliche Notver- rungsverzicht vereinbart ist – die gemäß Art. 10 ermittelte
glasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum
Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel
2.3 Rein optische Beeinträchtigungen am versicherten Ge- gekürzt: Entschädigung (Art. 10) multipliziert mit der Versi-
bäudezubehör (Art. 5, Pkt. 1.3.4) durch Hagelschlag, cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert (im
welche keine Auswirkung auf die Gebrauchsfähigkeit, Zeitpunkt des Schadenereignisses). Ob und in welchem
Nutzungs- und Lebensdauer haben gelten mit einer Ver- Ausmaß Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der
sicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von EUR Polizze gesondert festzustellen.
15.000 als mitversichert. Die Beeinträchtigung der Nut-
zungsdauer bleibt bei der Bemessung der Ersatzleis- 2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch bei der Versiche-
tung dabei unberücksichtigt. rung außerhalb der versicherten Wohnung (Art. 6, Pkt. 2 -
4), im Rahmen vereinbarter Entschädigungsgrenzen sowie
3. Gemeinsame Bestimmungen zur Entschädigungsbe- bei versicherten Kosten (Art. 4, Pkt. 1 und 2) wirksam und
rechnung gemäß Pkt. 1 und 2 berücksichtigt, soweit keine Deckung auf Erstes Risiko ver-
einbart wurde.
3.1 Vereinbarte Entschädigungsgrenzen, Haftungshöchstbeträ-
ge etc. (z.B. Art. 2, Pkt. 4.2, Art. 5, Pkt. 2.1, Art. 6, Pkt. 2.4 3. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes im Hinblick auf
und Pkt. 3) sind auch im Rahmen der Entschädigungsbe- einen allfälligen Unterversicherungseinwand des Versiche-
rechnung nach Punkt 1 und 2 zu beachten und verbindlich. rers werden bezüglich der in Art. 5, Pkt. 2.1.1 angeführten
Wertsachen höchstens die in Art. 5, Pkt. 2.1.2.1 - 2.1.2.4
3.2 Der Wert allenfalls verbliebener Reste wird auf die
angeführten Entschädigungsgrenzen herangezogen. Dies in
Entschädigung angerechnet.
Abhängigkeit von der/den tatsächlich im Schadenszeitpunkt
3.3 Werden abhanden gekommene oder entwendete Sa- vorliegenden Verwahrungsart(en), sodass bei „gemischter
chen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeige- Aufbewahrungsweise“ im Sinne der Art. 5, Pkt. 2.1.2.5
schafft, so gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer Entschädigungsgrenzen auch additiv, in Abhängigkeit von
zu deren Rücknahme verpflichtet ist, wenn ihm dies zumut- den mehreren, jeweils vorliegenden Aufbewahrungsarten,
bar ist. Diesfalls hat der Versicherungsnehmer dem Versi- für die Ermittlung des Versicherungswerts herangezogen
cherer die erhaltene Entschädigung abzüglich der Vergü- werden.
tung für einen allfälligen, zwischenzeitig eingetretenen, 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht,
merkantilen und/oder sonstigen, insbesondere reparaturer- wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme um
fordernisbedingten Minderwert rückzuerstatten. Sachen, nicht mehr als 10% übersteigt, oder sofern und soweit die
deren Rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer Versicherung für die betreffende Deckung auf Erstes Risiko
zu übereignen. Eine Rücknahme wiederherbeigeschaffter vereinbart wurde.
Sachen ist dem Versicherungsnehmer insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn
Artikel 12
- seit der Zahlung der Entschädigung für die betroffene Sa- Zeitliche Staffelung bei Zahlung der Entschädigung; Wie-
che bereits eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr ver- derherstellung; Wiederbeschaffung
strichen ist; oder
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
- der Versicherungsnehmer bereits nachweislich eine ent-
sprechende Ersatzsache angeschafft hat; oder die Sache 1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des
seit dem Schadenereignis einen merkantilen und/oder Zeitwertes (siehe dazu Art. 10, Pkt. 1.3);
sonstigen, insbesondere technischen, Wertverlust von
mehr als 25% erfahren hat. 1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Der
Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden (dies
Nicht entschädigt werden
ABH 2017 - 14 -
[Seite 15]
sind die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts nung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht
des Schadenereignisses; Art. 10, Pkt. 1.2) wie der Zeitwert nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
zum Neuwert. Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2
VersVG.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1 überstei-
genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungs- 6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die
nehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraus- Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
setzungen erfüllt sind:
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wie- genheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Ver-
derherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des sicherungsfalles nicht berührt.
Wohnungsinhaltes, die dem gleichen Verwendungszweck
dienen, verwendet wird; Artikel 14
2.2 die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignis- 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder
ses. Im Falle eines Deckungsprozesses gegen den Versiche- Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schaden-
rer ist diese Frist innerhalb des Zeitraumes zwischen Ein- ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicher-
bringung der Deckungsklage und Rechtskraft der dieses ten gegen Dritte nach Maßgabe des § 67 Versicherungsver-
Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung (bzw. tragsgesetz (VersVG) auf den Versicherer über.
Rechtswirksamkeit eines dieses Verfahren abschließenden
Vergleichs) gehemmt (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „ver- 2. Durch Erbringung einer Entschädigung von Seiten des Ver-
längert“ sich daher diese Frist um die Dauer des Deckungs- sicherers wird die Versicherungssumme nicht gemindert.
prozesses. Eine solche Fortlaufhemmung der Jahresfrist gilt
auch für die Dauer eines Sachverständigenverfahrens (Art. II. Haftpflichtversicherung
13).
Artikel 15
Artikel 13 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsfall
1. Die Vertragspartner können aus Anlass eines Versicherungs-
falles in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem priva-
Höhe des eingetretenen Schadens durch ein Sachverständi- ten Risikobereich (Art. 17, Pkt. 1) entspringt und aus wel-
genverfahren festgestellt werden. chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
tungen im Sinne des Art. 16 erwachsen oder erwachsen
2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat könnten.
mindestens zu enthalten:
2.1 Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständi- Artikel 16
gen Gegenstand der Versicherung
2.2 Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner be- 1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
nennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine
1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
Feststellungen zu treffen.
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu-
wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zu- mungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Fol-
ständige Bezirksgericht ernannt. ge kurz „Schadensersatzverpflichtungen“ genannt)
4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzei- 1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
tig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Wei- einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
chen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versi- Rahmen des Art. 21, Pkt. 4.
cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen 1.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsneh- die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
mer. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss Sachen.
den Ersatzwert der vom Schaden betroffenen Sachen und 1.4 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan-
den Wert der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Ver- denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
tragspartners muss auch eine Feststellung des Ersatzwertes wenn diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getrof-
der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, fen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen
erfolgen. über Sachschäden Anwendung.
5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berech-
ABH 2017 - 15 -
[Seite 16]
Artikel 17 1.11 aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen (auch
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes; versicherte mit motorischen Antrieb) im Sinne des §24c LFG bis zu ei-
Gefahren nem Fluggewicht von 5 kg. Unbemannte Luftfahrzeuge,
welche zum Zwecke der Überwachung, für Film- und Foto-
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- aufnahmen, für Vermessungen oder Veranstaltungen ein-
tungen (Art. 16, Pkt. 1.1) des Versicherungsnehmers als gesetzt werden bzw. eingesetzt werden können („Droh-
Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens nen“), gelten unabhängig von ihrem Gewicht und vom
mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen räumlichen/ streckenmäßigen Umkreis ihrer Verwendung
oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere nicht als Flugmodelle, selbst wenn sie den Kriterien des
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder §24c LFG entsprechen; sie sind vom Versicherungsschutz
Grundbesitzer – von diesem Ausschluss ausgenommen ist nicht umfasst.
jener Grundbesitz, der sich im Besitz eines Gartens von 2. Für dem privaten Risikobereich (Art. 17, Pkt. 1) des Versi-
nicht mehr als 100m² Grundfläche erschöpft, wenn dieser cherungsnehmers entspringende Schadenersatzverpflich-
Garten an die Wohnung angrenzt und als Arbeitgeber von tungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – ein-
Hauspersonal) schließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – be-
1.2 aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche steht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend
Gewerbeberechtigung dafür erforderlich ist. angeführten Bestimmungen:
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und 2.1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit
Fernsehempfangsanlage (z.B. Sat-TV-Empfangsanlage); von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
1.4 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern (als Fahr- 2.2 Versicherungsschutz für Sachschäden (Art. 16, Pkt. 1.3)
räder gelten im Rahmen der vorliegenden Regelung auch durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
ausschließlich mittels Elektromotor oder zusätzlich mittels reich oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
muskelkraftbetriebener Pedalerie angetriebene Fahrräder durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorherge-
mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als sehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsge-
600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr mäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
als 25 km/h, „E-Bikes“). E-Bikes gleichgestellt sind in Größe Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
und Ausstattung vergleichbare, mit Elektromotor betriebene wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vor-
Fahrzeuge, wie z.B. sogenannte Elektroscooter, Pedelecs, fälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die
Segways, etc., sofern diese eine Bauartgeschwindigkeit von bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
25 km/h nicht überschreiten und deren elektrische Leistung ausgelöst wird.
600 Watt nicht übersteigt.
Art. 22, Pkt. 1.9. findet keine Anwendung.
E-Bikes gleichgestellt sind weiters Krankenfahr-/Rollstühle,
sofern diese mit Elektromotor betrieben werden, und für 2.3 Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
diese keine Kennzeichenpflicht nach KFG besteht; gemäß Pkt. 2 (die allgemeinen Bestimmungen der Art. 15
bis 23 bleiben anzuwenden, sofern und soweit diese nicht
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenom- durch die nachfolgenden Regelungen abgeändert werden).
men die Jagd;
2.3.1 Versicherungsfall
1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaf-
fen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Versicherungsfall ist abweichend von Art. 15, Pkt. 1 die
Zwecke der Selbstverteidigung; erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzver-
1.7 aus der erlaubten Haltung von Kleintieren, ausgenommen
pflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
Hunden und giftigen Tieren. Die Versicherung erstreckt sich
auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Verwahrers o- 2.3.2 Örtlicher Geltungsbereich
der sonstigen Betreuers von Kleintieren aus einer solchen
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 19,
Verwahrung oder Betreuung; dies unter der Voraussetzung,
wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Ös-
dass diese Kleintiere von versicherten Personen (Art. 18)
terreich eingetreten sind.
gehalten werden;
2.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
1.8 aus der Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
und Segelbooten; ausgeschlossen vom Versicherungsschutz Abweichend von Art. 20 erstreckt sich der Versicherungs-
ist die Verwendung anlässlich der Teilnahme an Landes-, schutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirk-
Bundes- oder internationalen Wettbewerben einschließlich samkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei
der offiziellen Trainings für diese Veranstaltungen; Jahre danach erstmals nachprüfbar festgestellt wird (Pkt.
2.3.1); zusätzlich muss sich der die Umweltstörung auslö-
1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht mit
sende Vorfall während der Wirksamkeit des Versiche-
einem motorischen Antrieb ausgestatteten Wasserfahrzeu-
rungsschutzes ereignen.
gen
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit
1.10 aus der Haltung und Verwendung von Schiffsmodellen
des Versicherungsschutzes erstmals nachprüfbar festge-
jeglicher Art (auch mit motorischem Antrieb);
stellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann
ABH 2017 - 16 -
[Seite 17]
versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre 3. für die unter Art. 18, Pkt. 1.2 angeführten Kinder besteht
vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat Versicherungsschutz auch dann, wenn sich diese zu Schul-
und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per- oder Studienzwecken im Ausland aufhalten. Sofern und
son (Art. 18) bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- soweit dafür Entschädigungen bzw. Kosten der Feststellung
ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus anderen
war und auch nicht bekannt sein konnte. Versicherungsverträgen (z.B. Haftpflichtversicherung der
Universität oder Schule) beansprucht werden können, ge-
2.3.4 Versicherungssumme; Selbstbehalt
hen diese Leistungsverpflichtungen jener aus dem vorlie-
Die Versicherungssumme für Schadenersatzverpflichtun- genden Versicherungsvertrag vor (subsidiärer Versiche-
gen aus Sachschäden durch Umweltstörung beträgt EUR rungsschutz).
100.000 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 4. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
gem. Art. 21, Pkt. 1. Abgesehen von dieser abweichen- Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
den Festlegung der Versicherungssumme findet Art. 21,
verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
Pkt. 1 aber auch für Sachschäden aus Umweltstörungen
sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle oder
Anwendung.
Berufskrankheiten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt;
jedem Versicherungsfall EUR 400. 5. Hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtungen der in Pkt. 1 -
2.4 Zusätzliche vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der 3 angeführten Personen gilt die Versicherung als für fremde
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhö- Rechnung geschlossen, sofern und soweit diese Personen
hung der Gefahr nicht selbst als Versicherungsnehmer fungieren. Diesfalls
finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Versiche-
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- rung für fremde Rechnung (§§ 74 – 80 VersVG) Anwen-
genheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leis- dung.
tungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2
VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
Artikel 19
der Leistungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart:
Örtliche Geltung der Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Erde.
2.4.1 die für ihn verbindlichen einschlägigen Gesetze, Verord-
nungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, (ein- Artikel 20
schließlich einschlägige Ö-Normen und Richtlinien des Zeitliche Geltung der Versicherung
Wasserwirtschaftsverbandes) bezüglich potentiell um-
weltgefährdender Anlagen, Einrichtungen, Gegenstände, 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle (Art.
Maßnahmen etc. einzuhalten; 15, Pkt.1 bzw. die davon abweichende Versicherungsfallde-
finition in Art. 17, Pkt. 1.2), die während der Wirksamkeit
2.4.2 potentiell umweltgefährdende Anlagen und sonstige des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsver-
potentiell umweltgefährdende Einrichtungen bzw. Ge- trages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG)
genstände fachmännisch und in den vorgeschriebenen In- eingetreten sind.
tervallen zu warten bzw. warten zu lassen. Notwendige
Reparaturen sind unverzüglich fachmännisch durchzufüh- Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des
ren bzw. durchführen zu lassen. Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je-
doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
2.4.3 Die Bestimmungen gemäß Pkt. 2.4 gelten sinngemäß fällt, sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst,
für versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind also wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis
zur Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegen- zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
heiten verpflichtet. die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt
war und sich dieser einer solchen Kenntnis auch nicht arg-
Artikel 18 listig entzogen hat.
Versicherte Personen
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versiche-
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadener- rungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädi-
satzverpflichtungen gung durch einen Arzt als eingetreten.
1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
Artikel 21
schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
1. Die für die Haftpflichtversicherung vereinbarte Versiche-
und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversi-
rungssumme ist eine Pauschalversicherungssumme und gilt
cherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder blei-
für versicherte Personenschäden, Sachschäden und Vermö-
ben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder
mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen
Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Soweit für
Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
bestimmte Gefahren, Risken, Schäden etc. spezielle Versi-
gen;
cherungssummen vereinbart werden (z.B. Art. 17, Pkt.
ABH 2017 - 17 -
[Seite 18]
2.3.4) finden für entsprechende Versicherungsfälle aus- 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
schließlich diese Anwendung.
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
Die vereinbarte Versicherungssumme stellt die Höchstleis- besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
tung des Versicherers für einen Versicherungsfall (Art. 15, Schadenersatzpflicht hinausgehen;
Pkt.1) dar; dies auch dann, wenn sich der Versicherungs-
1.3 Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfül-
schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen er-
lung tretende Ersatzleistung;
streckt.
1.4 Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs-
den, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht
jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Drei-
werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
fache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
Dem Vorsatz gleichgehalten wird eine Handlung oder Un-
2. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der terlassung, bei welcher der Eintritt eines Schadens als wahr-
Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher An- scheinlich erwartet werden musste, jedoch in Kauf genom-
ordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung men wurde;
vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demsel-
1.5 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmit-
ben Umfang wie an der Ersatzleistung.
telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
3. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten gen der Atomenergie stehen;
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-
1.6 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi-
summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
cherungsnehmer oder die versicherten Personen (Art.18)
aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
verursachen durch Haltung oder Verwendung von
betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres 1.6.1 Luftfahrzeugen;
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapi-
talwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der all- 1.6.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen die in Art. 17, Pkt. 1.11
gemeinen Sterbetafel für Österreich OEM 2010/2012 (siehe angeführten Flugmodelle);
Anhang 1) und eines Zinsfußes von jährlich 1,5 % ermit- 1.6.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart
telt. und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches
4. Rettungskosten; Kosten; Zinsen Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Die-
ser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
4.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
nach Maßgabe der §§ 62 und 63 VersVG.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
4.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Be-
gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der griffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzei-
Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupte- chen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967),
ten Schadenersatzpflicht; dies auch dann, wenn sich der beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen;
Anspruch als unberechtigt erweist.
1.7 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die zugefügt
4.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei- werden
sung des Versicherers geführten Verteidigung in einem
Straf- oder Disziplinarverfahren. 1.7.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
selbst;
Kosten gemäß den Pkt. 4.1 - 4.3 und Zinsen werden auf die
Versicherungssumme angerechnet; dies gilt nicht für Ret- 1.7.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige
tungskosten im Sinne des § 63 VersVG, die der Versiche- gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender
rungsnehmer auf Weisung des Versicherers aufgewendet und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefel-
hat. tern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefkinder, im gemein-
samen Haushalt lebende Geschwister; nicht-eheliche Le-
4.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Scha- bensgemeinschaft zwischen verschieden- wie gleichge-
denersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung o- schlechtlichen Partnern ist in ihrer Auswirkung der eheli-
der Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers chen gleichgestellt);
scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Brie-
fes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an 1.8 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädig- 1.8.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicher-
ten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den ten Personen (Art. 18) entliehen, gemietet, geleast, ge-
von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf- pachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben;
wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
men. 1.8.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicher-
ten Personen (Art. 18) in Verwahrung genommen haben,
Artikel 22 wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver-
pflichtung gilt;
Generelle Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1.8.3 Sachen, deren Innehabung oder Besitz dem Versiche-
1. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind:
rungsnehmer oder den versicherten Personen (Art. 18) im
ABH 2017 - 18 -
[Seite 19]
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest-
wurde; stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu un-
terstützen;
1.8.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt-
zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tä- 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestell-
tigkeit an oder mit ihnen entstehen; ten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächti-
gen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben
1.8.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
und ihm die Prozessführung zu überlassen;
Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sons-
tigen Tätigkeit sind; 1.6 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi-
1.9 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von
nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein-
Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen;
oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
Ruß, Staub usw.). 1.7 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorhe-
rige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzan-
2. Soweit sich die vorgenannten Risikoausschlüsse auf Ansprü-
spruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der
che oder Schadenersatzverpflichtungen beziehen, erstre-
Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne
cken sich diese auf tatsächliche wie behauptete Ansprüche
offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen;
bzw. Schadenersatz-verpflichtungen gleichermaßen.
1.8 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen
3. Hinweis: Neben diesen generellen Ausschlüssen enthalten
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versiche-
die Bestimmungen dieses Bedingungswerkes sowie allen-
rers weder abgetreten noch verpfändet werden.
falls gesondert vereinbarte Vertragsbestimmungen noch
weitere (spezielle) Risikoausschlüsse oder Deckungs- 2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1 gelten sinngemäß für
begrenzungen. versicherte Personen (Art. 18); auch diese sind also zur
Beachtung und Wahrung der angeführten Obliegenheiten
Artikel 23 verpflichtet.
Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche- 3. Vollmacht des Versicherers
rungsfalles; Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner De-
1. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ckungspflicht alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun-
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- gen im Namen des Versicherungsnehmers bzw. Versicher-
genheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des ten abzugeben.
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit
des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG III. Allgemeiner Teil
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
tungsfreiheit näher bestimmt) vereinbart: Die nachstehenden Regelungen (Art. 24 bis 35) finden auf die
Sachversicherung Anwendung; auf die Haftpflichtversiche-
1.1 Der Versicherungsnehmer hat alles Zumutbare zu tun, um rung finden folgende Regelungen Anwendung:
Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles auf-
zuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten; Artikel 24 – 25;
Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3;
1.2 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend Artikel 27 Absatz 2
und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Artikel 28 – 29;
Kenntnis, in geschriebener Form zu informieren – bei be- Artikel 30 Absatz 3;
sonderer Dringlichkeit (z.B. Gefahr im Verzug; unmittelbare Artikel 33 – 35
Notwendigkeit zur sofortigen Feststellung schadenrelevan-
ter Umstände) auch telefonisch oder elektronisch; Artikel 24
1.3 Insbesondere sind anzuzeigen: Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
1.3.1 der Versicherungsfall; 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; Gefahr erheblich sind dem Versicherer wahrheitsgemäß und
1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündi- vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der
gung, einer Mitteilung gemäß §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt
203 Abs. 4 StPO (Diversionsangebot), sowie die Einlei- hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verlet-
tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarver- zung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Vo-
fahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versi- raussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 - 21 VersVG
cherte Person; vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur
Leistung frei werden.
1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung
von Schadenersatzforderungen. 2. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unbe-
rührt (§ 22 VersVG).
ABH 2017 - 19 -
[Seite 20]
Artikel 25 gründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung
Gefahrerhöhung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein
Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- nach Art. 26, die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat- hingegen allein nach §§ 23 - 31 VersVG.
ten.
2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass Artikel 27
durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vor- Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; betrü-
genommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht gerisches Verhalten
ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages un-
1. Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich
abhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
oder grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem
hung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüg-
Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung
lich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten; dies gilt
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom Willen
des Versicherungsnehmers eintreten, ausgenommen solche, 2. Ist der Versicherungsnehmer wegen des herbeigeführten
die durch allgemein bekannte Umstände verursacht wer- Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
den, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versiche- tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung be-
rungsnehmer eintreten, etwa durch eine Änderung von gangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu
Rechtsvorschriften. einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festge-
stellt.
3. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein
und/oder verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
pflicht gemäß Abs. 2, kann daraus entsprechend den Vo- Artikel 28
raussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 - 31 VersVG Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzun-
ein Kündigungsrecht des Versicherers und auch dessen Leis- gen des Versicherungsschutzes; vorläufige Deckung
tungsfreiheit resultieren. 1. Versicherungsperiode
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An- trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer- eines Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra- tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
ges nicht bekannt war.
2. Prämie und Zahlungsverzug
Artikel 26 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern
Sicherheitsvorschriften ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Po-
1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, lizze innerhalb von 14 Tagen nach
behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück-
Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst-
stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen
den hat. Voraussetzungen) verweist,
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die
Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versi- 2.2 Die Folgeprämien einschließlich Steuern sind zum vereinbar-
cherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung ten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei
bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fällig-
den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Ein- keitsterminen zu bezahlen.
fluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder 2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Abs. 1 und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Üb- und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
rigen gelten § 6 Abs. 1, 1a und 2 VersVG. Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (§§ 38, 39, 39a und
3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah- 91VersVG).
rerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur Be- 3. Beginn des Versicherungsschutzes
gründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit nicht nur auf
Art. 26 stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leis- Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetz- erste oder einmalige Prämie
lichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 - 31 - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1; oder
VersVG) maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Be-
ABH 2017 - 20 -
[Seite 21]
- nach Ablauf der in Pkt. 2.1 angeführten 14-Tages-Frist Artikel 32
ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten Fälligkeit der Entschädigung
ab dem Fälligkeitstag
Die Entschädigung ist jedenfalls mit Beendigung der zur Feststel-
bezahlt. lung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungs-
pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Es gilt
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie sind
§ 11 VersVG.
zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maßge-
bend. Für die zeitliche Abfolge der Zahlung der Entschädigung sind im
Rahmen der Sachversicherung die in Art. 12 getroffenen Rege-
4. Vorläufige Deckung
lungen sowie die in allfälligen gesonderten vertraglichen Verein-
Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung barungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten.
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück-
liche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer Artikel 33
erforderlich. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- 1. Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende vertrag-
ges mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.1). Sie tritt außer liche Vereinbarung getroffen wurde, können nach Eintritt
Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als auch der
und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
oder einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2).
2. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von ei-
gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- nem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
schutzes entfallende anteilige Prämie. nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der lau-
fenden Versicherungsperiode kündigen.
Artikel 29
3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
Mehrfache Versicherung
spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Ableh-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben nung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wir-
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen kung zu kündigen.
Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
Artikel 34
Artikel 30 Automatische Vertragsverlängerung
Überversicherung; Doppelversicherung
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs- einer Kündigung bedarf.
wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
barte Entschädigung zu erbringen.
festgesetzte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi- nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
cherer nach Maßgabe des § 51 VersVG eine Herabsetzung Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Eine die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt. wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für Versi-
cherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
3. Im Falle der Doppelversicherung im Sinne des § 59 Abs. 1 Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
VersVG gelten die §§ 59 und 60 VersVG. cherverträge), ist vereinbart, dass der Versicherer den Versi-
cherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber
Artikel 31 drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber
Begrenzung der Entschädigung informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum
Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abweichen- Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; da-
der Vereinbarungen – wie etwa in Art. 4, Pkt.1 – und unter Aus- bei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Ver-
nahme jener Aufwendungen zur Schadenabwendung und Scha- tragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der
denminderung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Wei- Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung beson-
sung des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche- ders hinweisen. Für den neuerlichen Ablauf der verlänger-
rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versicherten ten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen des
Sachen oder Kosten, die bestimmten Teilpositionen des Versiche- Pkt. 2.
rungsvertrages zuzuordnen sind, für die eine gesonderte Versi-
cherungssumme oder Entschädigungsgrenze vereinbart ist, ist
durch die für die jeweilige Teilposition vereinbarte Versicherungs-
summe begrenzt.
ABH 2017 - 21 -
[Seite 22]
Artikel 35
Form der Erklärungen
Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informa-
tionen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Ori-
ginal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Eu- ropäischen
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektroni- sche
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang 3).
ABH 2017 - 22 -
[Seite 23]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Haushalt-Versicherung
(ABH 2017)
Anhang 1
Berechnungsbeispiele zu den Entschädigungsgrenzen gemäß Art. 5, Pkt. 2.1.2.5.
Beispielgruppe I.
Wird ein Bargeldbetrag von EUR 20.000 in Möbeln und ein weiterer Betrag von EUR 30.000 im versperrten Wertschutzschrank ge-
mäß Pkt. 2.1.2.2 verwahrt, so gilt eine Entschädigungsgrenze von EUR 2.000 („Topf 1“) zuzüglich einer solchen von EUR 40.000
(„Topf 2“). Werden beide Geldbeträge im Zuge eines versicherten Einbruchdiebstahls entwendet, leistet der Versicherer bezüglich
des gestohlenen Teilbetrages von EUR 20.000 aus „Topf 1“ EUR 2.000, hinsichtlich des weiters gestohlenen Teilbetrages von EUR
30.000 aus „Topf 2“ hingegen EUR 30.000, insgesamt also EUR 32.000. Befindet sich bei ansonsten unveränderten Parametern
hingegen im beschriebenen Wertschutzschrank ein Betrag von EUR 50.000, so leistet der Versicherer aus „Topf 1“ einen Betrag von
EUR 2.000, aus „Topf 2“ eine solchen von EUR 40.000, insgesamt also EUR 42.000.
Beispielgruppe II.
Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3 angeführten Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von je EUR 70.000 (insgesamt
EUR 210.000) und in einem Wertschutzschrank, der in Pkt. 2.1.2.4 angeführten Sicherheitsklasse ein Bargeldbetrag von EUR 80.000
verwahrt, so gilt folgende Entschädigungsgrenze: EUR 65.000 x 2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 80.000 („Topf 2“), ergibt
insgesamt EUR 210.000. Wird in drei Wertschutzschränken der in Pkt. 2.1.2.3 angeführten Sicherheitsklasse hingegen ein Bargeldbe-
trag von je EUR 110.000 (insgesamt EUR 330.000) und in zwei Wertschutzschränken, der in Pkt. 2.1.2.4 angeführten Sicherheitsklas-
se ein Bargeldbetrag von je EUR 120.000 (insgesamt EUR 240.000) verwahrt, so gilt folgende Entschädigungsgrenze: EUR 65.000 x
2= EUR 130.000 („Topf 1“) zuzüglich EUR 200.000 („Topf 2“), ergibt insgesamt EUR 330.000.
Anhang 2
Rententafel in EUR
auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 1,5 % (Art. 5, Pkt. 4).
Jahresbetrag der monatlich im vorauszahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n Rente für eine kapitalmäßige Berechnungsgrundlage von
EUR 100,00. Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente
aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
)
Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente Alter Jahresrente
0 2,17 20 2,57 40 3,37 60 5,42 80 12,89 100 43,97
1 2,18 21 2,59 41 3,44 61 5,59 81 13,69 101 46,08
2 2,19 22 2,62 42 3,50 62 5,76 82 14,56 102 48,21
3 2,21 23 2,65 43 3,57 63 5,95 83 15,51 103 50,35
4 2,23 24 2,68 44 3,64 64 6,15 84 16,53 104 52,50
5 2,24 25 2,71 45 3,71 65 6,37 85 17,63 105 54,67
6 2,26 26 2,74 46 3,79 66 6,60 86 18,81 106 56,87
7 2,28 27 2,78 47 3,88 67 6,84 87 20,08 107 59,13
8 2,30 28 2,81 48 3,96 68 7,11 88 21,44 108 61,59
9 2,32 29 2,85 49 4,05 69 7,40 89 22,88 109 64,71
10 2,33 30 2,89 50 4,15 70 7,71 90 24,42 110 70,44
11 2,36 31 2,93 51 4,25 71 8,06 91 26,04 111 100,00
12 2,38 32 2,97 52 4,35 72 8,43 92 27,75
13 2,40 33 3,01 53 4,46 73 8,83 93 29,54
14 2,42 34 3,06 54 4,58 74 9,27 94 31,40
15 2,44 35 3,10 55 4,70 75 9,75 95 33,34
16 2,47 36 3,15 56 4,83 76 10,28 96 35,35
17 2,49 37 3,20 57 4,97 77 10,85 97 37,41
18 2,52 38 3,26 58 5,11 78 11,47 98 39,53
19 2,54 39 3,32 59 5,26 79 12,15 99 41,71
ABH 2017 - 23 -
[Seite 24]
Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage
maßgebend.
Anhang 3
Art. 3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektro-
nische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom
28.08.2014
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Elektronische Identifizierung“ ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die
eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.
2. „Elektronisches Identifizierungsmittel“ ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten ent-
hält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten verwendet wird.
3. „Personenidentifizierungsdaten“ sind ein Datensatz, der es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, festzustellen.
4. „Elektronisches Identifizierungssystem“ ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder
juristischen Personen oder natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, elektronische Identifizierungsmittel ausge-
stellt werden.
5. „Authentifizierung“ ist ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder
juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.
6. „Vertrauender Beteiligter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die auf eine elektronische Identifizierung oder einen Ver-
trauensdienst vertraut.
7. „Öffentliche Stelle“ bezeichnet einen Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Ver-
band, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, oder eine private
Einrichtung, die von mindestens einer dieser Körperschaften, Einrichtungen oder Verbände mit der Erbringung von öffentlichen
Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Auftrags handelt.
8. „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates (15).
9. „Unterzeichner“ ist eine natürliche Person, die eine elektronische Signatur erstellt.
10. „Elektronische Signatur“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen
verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
11. „Fortgeschrittene elektronische Signatur“ ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
12. „Qualifizierte elektronische Signatur“ ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen
Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
13. „Elektronische Signaturerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Sig-
natur verwendet werden.
14. „Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit
einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.
15. „Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes
Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
16. „Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:
a) Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeit-
stempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder
b) Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder
c) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.
ABH 2017 - 24 -
[Seite 25]
17. „Qualifizierter Vertrauensdienst“ ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
18. „Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Stelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdienste-
anbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste befähigte Stelle akkreditiert worden ist.
19. „Vertrauensdiensteanbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizier-
ter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt.
20. „Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauens-
dienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.
21. „Produkt“ bezeichnet Hardware, Software oder spezifische Komponenten von Hard- oder Software, die zur Erbringung von
Vertrauensdiensten bestimmt sind.
22. „Elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen einer elektronischen
Signatur verwendet wird.
23. „Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine elektronische Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen
des Anhangs II erfüllt.
24. „Siegelersteller“ ist eine juristische Person, die ein elektronisches Siegel erstellt.
25. „Elektronisches Siegel“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit
ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen.
26. „Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt.
27. „Qualifiziertes elektronisches Siegel“ ist ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten elektronischen
Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht.
28. „Elektronische Siegelerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Siegelersteller zum Erstellen eines elektronischen Siegels
verwendet werden.
29. „Zertifikat für elektronische Siegel“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer
juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt.
30. „Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifi-
kat für elektronische Siegel, das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.
31. „Elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen eines elektronischen
Siegels verwendet wird.
32. „Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine elektronische Siegelerstellungseinheit, die die Anforderungen des
Anhangs II sinngemäß erfüllt.
33. „Elektronischer Zeitstempel“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem be-
stimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhan-
den waren.
34. „Qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ ist ein elektronischer Zeitstempel, der die Anforderungen des Artikels 42 erfüllt.
35. „Elektronisches Dokument“ ist jeder in elektronischer Form, insbesondere als Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung
gespeicherte Inhalt.
36. „Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit
elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nach-
weis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder
unbefugter Veränderung schützt.
37. „Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben,
der die Anforderungen des Artikels 44 erfüllt.
38. „Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein Zertifikat, das die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die
Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde.
39. „Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestell-
tes Zertifikat für Website-Authentifizierung, das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
40. „Validierungsdaten“ sind Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet
werden.
41. „Validierung“ ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektroni-
schen Siegels.
ABH 2017 - 25 -