Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABHI 2024)
[Seite 1]
Blattwechsel=ja
Allgemeine Bedingungen für die
Haushaltversicherung der VAV
INDIVIDUELL (ABHI 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 8: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 9: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10: Sachverständigenverfahren
Artikel 11: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 12: Zahlung der Entschädigung
Artikel 13: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 14: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 15: Form der Erklärungen
Artikel 16: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 17: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 18: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
Artikel 19: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 20: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 21: Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 22: Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
Artikel 23: Was wird im Schadenfall entschädigt?
Artikel 24: Wann wird die Entschädigung gekürzt?
ABHI 2024 / Seite 1 von 23
[Seite 2]
Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Artikel 25: Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 26: Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 27: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 28: Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung?
Artikel 30: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 31: Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 32: Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Artikel 33: Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?
Abschnitt D: Differenzdeckung
Artikel 34: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 36: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 38: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 39: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
ABHI 2024 / Seite 2 von 23
[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
Artikel 1 eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Vertragsgrundlagen Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.
(3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie rerhöhung Anwendung.
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze (4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für
schriftlich widersprechen. kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag-
Artikel 2 lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind,
Welches Recht gilt? vollständig anzuwenden.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. (5) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
Artikel 3 gende Maßnahmen zu treffen:
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach diese Maßnahme ausreichend.
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
22 VersVG). überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
Artikel 4 eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
Gefahrerhöhung Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
reichend kontrolliert.
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine (6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- Versicherers nicht vorgenommen werden.
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen (7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
schriftlich Anzeige zu erstatten. verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der stört, beschädigt oder entwendet werden können.
Verpflichtung zur Leistung frei. Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Artikel 6
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel. 5
Sicherheitsvorschriften (1) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über-
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver-
polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor-
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- derung zur Prämienzahlung zu zahlen.
zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er- (2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht
vor der Verletzung bestanden hat. vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.
ABHI 2024 / 3 von 23
[Seite 4]
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, prämie bleibt unberührt.
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
lizze festgesetzten Zeitpunkt. (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
und 60 VersVG.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Artikel 9
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. fende Post angegebene Versicherungssumme be-
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- grenzt.
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf festzustellen.
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG Artikel 10
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. Sachverständigenverfahren
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die erheblich abweichen.
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
den wäre, in welchem der Versicherer von dem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Schiedsgerichte:
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
deren unter Angabe des von ihm gewählten
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag
Artikel 7 des anderen Vertragspartners der zweite Sach-
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt verständige durch das für den Schadenort zu-
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi- Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-
die Versicherungssumme anzuzeigen. trag eines Vertragspartners oder beider Ver-
tragspartner durch das für den Schadenort zu-
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen ständige Bezirksgericht ernannt.
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung
Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent- gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs- rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst Feststellungen voneinander ab, übergibt der
trägt. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
ser entscheidet über die strittig gebliebenen
Artikel 8 Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-
Überversicherung; Doppelversicherung lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer
(1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung ein.
führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines
hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs- Sachverständigen; die Kosten des Obmannes
gemäße Ersatzleistung zu erbringen. tragen beide je zur Hälfte.
(2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche- (3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen
rungswert erheblich, können der Versicherungsneh- oder des Obmannes wird die Entschädigung be-
mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine rechnet.
Herabsetzung der Versicherungssumme und der
ABHI 2024 / Seite 4 von 23
[Seite 5]
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
nicht berührt. cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 11 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
gekürzt.
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort- Artikel 13
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi-
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
von den genannten Personen nach Eintritt des einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- abweichende Regelung getroffen ist, können nach
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
rungsvertrag kündigen.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
den Umfang der Entschädigung gehabt hat. handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
(2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten- nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
Personen wegen des herbeigeführten Schadens der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi- (3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-
gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
Leistungsfreiheit als festgestellt. nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung Artikel 14
Kündigungsrecht durch den Versicherers bei Verbraucher-
(1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen verträgen
Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach
Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag Der Versicherer kann zu Ende des dritten und jedes da-
verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- rauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, einem Monat Versicherungsverträge, deren Abschluss
solange infolge eines Verschuldens des Versiche- nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder rungsnehmers gehören (Verbraucherverträge), kündigen.
nicht gezahlt werden kann. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versiche-
rungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Versiche-
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- rungsdauer abzustellen.
schieben, Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung genügt die
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- geschriebene Form.
cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß
stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.
Nachweises;
Artikel 15
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- Form der Erklärungen
tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-
zur Erledigung dieser Untersuchung. tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der
(3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-
rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch fenden Sachversicherungssparte.
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Artikel 16
Leistung frei. Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
(4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
(5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
(Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
ABHI 2024 / Seite 5 von 23
[Seite 6]
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt 1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi-
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan- cherungsnehmer ausschließlich benützten
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be- Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs- 1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen. der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter,
Artikel 17 Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche-
(1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest- rung Entschädigung verlangt werden kann. Die
gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, Entschädigung für Sachen des Vermieters er-
gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi-
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- cherungsbedingungen zum Zeitwert.
nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver- 2 Kosten:
tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
(2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich
zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche- Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs-
rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage-
der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be- und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini-
ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall
so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher-
einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener-
Frist hat. eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche-
rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert.
Artikel 18
Wertanpassung (Indexvereinbarung) Darunter fallen folgende Kosten:
• Untersuchungskosten, sofern behördlich
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt- vorgeschrieben
fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher- • Behandlungskosten von Sonderabfall
preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent- • Entsorgungskosten von Sonderabfall
sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen
• Deponierungskosten von Sonderabfall inkl.
Ausmaß verändert sich die Versicherungs-
Öffentlicher Abgaben.
/Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz-
ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän- 3 Nicht versichert sind:
dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird
die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor 3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor-
Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung fahrräder, Motorboote und Segelboote samt
oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung Zubehör.
ausgewiesen.
3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn
diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa-
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
ren, Geschäfts- und Sammelgelder.
Artikel 19 4 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Welche Sachen und Kosten sind versichert? mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
1 Sachen:
a) Unterversicherungsverzicht
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet
die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die auf den Einwand einer Unterversicherung
dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen im Falle
und im Eigentum des Versicherungsnehmers,
des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und • Der individuellen Festlegung der Ver-
anderer Verwandter, die im gemeinsamen sicherungssumme gegenständlichen
Haushalt leben, stehen. Vertrages, soweit der Versicherungs-
wert die Versicherungssumme um
1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende
nicht mehr als 20 % übersteigt.
Baubestandteile und folgendes Gebäudezube-
hör: • Der Berechnung der Versicherungs-
summe nach der Anzahl der Quad-
Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, ratmeter der Wohnnutzfläche *) der
Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- Wohnung mit mindestens dem bei
lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Vertragsabschluss vom Versicherer
Armaturen. Diese gehören dann nicht zum festgelegten letztgültigen Quadratme-
Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- terwert. Es gilt die dokumentierte Ver-
oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei sicherungssumme als Versicherungs-
Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin- summe im Schadenfall. Diese Verein-
haber Eigentümer dieses Gebäudes ist. barung hat Gültigkeit, wenn die so er-
mittelte Versicherungssumme auch
1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht der Wertanpassung gemäß Verbrau-
gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. cherpreisindex unterliegt. Wird die
Wertanpassung während der Ver-
ABHI 2024 / Seite 6 von 23
[Seite 7]
tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha- Wird durch einen Schadenfall im Sinne von
denfall die Regelung im Hinblick auf Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte
Unterversicherung gemäß der indivi- Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver-
duellen Festlegung dieser Vereinba- sicherer im Rahmen der Versicherungs-
rung. Stellt sich im Schadenfall her- summe die nachweislich aufgewendeten
aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö- mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag)
ßer ist als die der Berechnungsgrund- für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine
lage zugrunde liegende Fläche, dann Entschädigung anderweitig verlangt wer-
wird nur der Teil des Schadens er- den kann. Die Entschädigung wird für die
setzt, der sich zum Gesamtschaden Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit
so verhält wie die der Prämienberech- der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab-
nung zugrunde liegende Fläche zur lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi-
Nutzfläche der Wohnung. Diese Be- mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des
stimmung findet keine Anwendung, Schadenfalls gewährt. De Versicherungs-
sofern die Abweichung nicht mehr als nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un-
20 % beträgt. verzügliche Instandsetzung der Wohnung
Sorge zu tragen.
*) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo-
denfläche einer Wohnung gemäß Miet- f) Rückreise aus dem Urlaub
oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt-
hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise
diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe- aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs-
cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu- nehmer wegen eines erheblichen Versiche-
me und an die Wohnräumlichkeiten ange- rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab-
baute Wintergärten sowie der Verbau von brechen muss, um an den Schadenort
Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau- (versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich
ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
dienen und ganzjährig genutzt werden den voraussichtlich EUR 5.000,00 über-
können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen. steigt und die Anwesenheit des Versiche-
rungsnehmers am Schadenort notwendig
b) Generelle Neuwertversicherung ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe-
In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6 senheit des Versicherungsnehmers vom
gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf- Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
fung bzw. Wiederherstellung einer versi- bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos-
cherten Sache, ausgenommen Fahrrad- ten werden für ein angemessenes Reise-
diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden- mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit-
und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä- tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum
digung erfolgt daher ohne Wertminderung Schadenort entspricht. Mehrkosten für die
durch Alter und Abnützung. vorzeitige Rückreise werden je Versiche-
rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über-
c) Gelagerte Baubestandteile nommen
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten
im Rahmen der Versicherungssumme g) Summenanhebung für Zweitwohnsitz-
Baubestandteile, die noch nicht fix montiert besitzer
sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver- Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
sichert, sofern mer gegenständlicher Polizze für eine wei-
• sie zum Einbau in die Wohnungs- tere Wohnung innerhalb Österreichs bei
räumlichkeiten vorgesehen sind der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt-
• sie ausschließlich privaten Verwen- versicherung abgeschlossen hat, gilt für
dungszwecken dienen. diese weitere Wohnung nachstehende
Vereinbarung als getroffen: Versicherte
d) Adaptierung und Baubestandteile Schäden am eigenen beweglichen Woh-
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er- nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge-
streckt sich der Versicherungsschutz im genstände, Geldwerte und Sammlungen)
Rahmen der Versicherungssumme zusätz- werden bis 10 % der Versicherungssum-
lich auf folgende vom Versicherungsneh- me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem
mer eingebrachte und fix montierte Baube- Vertrag festgesetzten Versicherungssum-
standteile: me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs-
Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen, inhaltes nicht ausreichend versichert wur-
Zargen und Fenster, sofern diese im Rah- de.
men der Versicherungssumme berücksich-
tigt wurden der Versicherungsnehmer hier- h) Mitversicherung des Wohnungsinhaltes
für die Gefahr zu tragen hat. und Privathaftpflicht von studierenden
Kindern (Studentenwohnung)
Diese Haftungserweiterung gilt nicht Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren-
• für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Kinder weltweit im geographischen
der Wohnungsinhaber auch Inhaber Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko
dieser Gebäude ist (Studentenwohnung) gilt als mitversichert.
• wenn aus einer anderweitigen Versi- Weiters gelten die studierenden Kinder im
cherung Schadenersatz verlangt wer- Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht-
den kann. versicherung weiterhin mitversichert, wenn
diese eine Studentenwohnung beziehen
und nicht mehr beim Versicherungsnehmer
e) Ersatzwohnung
ABHI 2024 / Seite 7 von 23
[Seite 8]
gemeldet sind und diese das 27. Lebens- Die Entschädigungsleistung ist mit 100 %
jahr noch nicht vollendet haben. der vereinbarten Versicherungssumme für
den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche-
i) Krankenfahrstühle und Kinderwagen rungssumme) begrenzt.
In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten
Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
halb Europas im geographischen Sinne sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG
mitversichert. vorsätzlich verursacht werden, sowie
Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli-
j) Büros, Kanzleien und Ordinationen che Bestimmungen, behördliche Auflagen
Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von und Anordnungen, Instandhaltungsver-
Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli- pflichtungen und Sicherheitsvorschriften.
chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis
max. EUR 10.000,00 wenn diese mit den p) Schäden durch Rettungskräfte
Wohnräumen in Verbindung stehen, gilt Es werden Kosten für Sachbeschädigun-
mitversichert. Weiters versichert gelten Bü- gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge-
romaschinen und Geräte, soweit sie sich in wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu
der Wohnung des Versicherungsnehmers max. EUR 20.000,00 übernommen.
oder in Räumen befinden, die mit ihr unmit-
telbar in Verbindung stehen. Der Versiche- Artikel 20
rer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Klienten, Patienten oder Kunden durch ein-
fachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) entwen- 1. Feuerversicherung
det werden. 1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz
und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu-
k) Computer-Software gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei
Die Wiederbeschaffungskosten von privat diesen Ereignissen.
genutzter Computer-Software bis EUR
500,00 werden ersetzt, wenn es sich um 1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be-
einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
von Art. 20 handelt. ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
l) Beschädigung und Verlust von aufge-
gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe- Nicht versichert sind:
teiligung Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer-
Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä- den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B.
digung, Zerstörung oder der Verlust von Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden
versicherten Sachen auf Reisen, während Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge-
sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs- räten durch die Energie des elektrischen Stro-
, eines Beherbergungsunternehmens oder mes.
einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung
befinden. 1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die
• Die Schäden sind dem Beförderungs-, durch die schädigende Kraft oder Wärmewir-
Beherbergungsunternehmen oder der kung des Blitzschlages entstehen.
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu
Nicht versichert sind:
melden. Dem Versicherer ist hierüber
eine Bestätigung des entsprechenden Schäden durch Überspannung bzw. durch In-
Unternehmens einzureichen. duktion (auch indirekter Blitzschlag).
• Das entsprechende Unternehmen ist
vorab in Anspruch zu nehmen (der 1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-
Versicherungsschutz ist subsidiär). ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung.
m) Garderobenkästchen 1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
dann vor, wenn versicherte Sachen des
Versicherungsnehmers in einem versperr- a) Brandherd
ten Garderobekästchen innerhalb Öster- Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs- gilt der Brandherd als mitversichert.
wasser- und Sturmversicherung beschädigt
werden. Die Höchstentschädigung beträgt b) Verpuffungsschäden
max. EUR 500,00. Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
oder Ruß sind mitversichert.
n) Antiquitäten, Kunstgegenstände und
Pelze c) Unbemannte Flugkörper
Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör-
sind bis zu max. 50 % der Versicherungs- per oder Teilen davon und Abhandenkommen
summe mitversichert. bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert.
o) Grobe Fahrlässigkeit d) Indirekte Blitzschäden
Es sind Schäden, die durch den Versiche- Mitversichert sind Schäden an versicherten
rungsnehmer oder mitversicherte Personen elektrischen Geräten und Einrichtungen, die
grob fahrlässig verursacht werden vom durch Überspannung beziehungsweise Indukti-
Versicherungsschutz erfasst; on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar-
ABHI 2024 / Seite 8 von 23
[Seite 9]
über hinausgehende Folgeschäden sind vom Nicht versichert sind Schäden, welche
Versicherungsschutz ausgenommen. durch Rückstau (Rückstau auch aus dem
Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
e) Sengschäden Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach
Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen selbst, Auftauen und Reparaturen von
werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver- Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos-
mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs- ten für Wegräumen von Schnee und Eis
oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten usw., Schäden infolge Eindringens von
bis max. EUR 500,00 als mitversichert. Ausge- Wasser durch offene Dachluken sowie
schlossen sind Schäden durch Tabak und durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw.
Rauch. Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar-
beiten.
2. Sturmversicherung
b) Schäden durch abrutschenden Schnee
2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, oder Dachlawinen
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan- Versichert sind Schäden an den versicher-
denkommen bei einem derartigen Ereignis. ten Sachen durch abrutschenden Schnee,
Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max.
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe- EUR 2.500,00.
gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
unter der natürlichen Oberfläche liegenden
Gleitbahn. 2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung
2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig-
keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung 2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden
der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung
die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend. von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den
versicherten Sachen durch Hochwasser,
2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her- Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben,
abfallende Schloßen. Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft-
druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein
2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die und derselben Ursache im zeitlichen Zusam-
durch das Gewicht der angesammelten Schnee- menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster-
last entstehen. reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis.
2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä-
den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge- Versicherungsschutz besteht nur für den ver-
steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in
diese selbständig in Bewegung geraten. einem Gebäude befindet in dem bereits Gie-
belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo-
2.6 Nicht versichert sind: gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver-
putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff-
2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser, nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.
Überschwemmungen, Vermurungen, La- verschlossen sind.
winen und Lawinenluftdruck, auch dann
nicht, wenn diese Ereignisse bei einem Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt
Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels-
eine Überflutung durch
sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten
• Ausuferung von oberirdischen (stehen-
oder deren Folge sind.
den oder fließenden) Gewässern infol-
2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö- ge von außergewöhnlicher Witterung;
cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, • außergewöhnliche Witterung, die von
wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt- Grund und Boden oder dem Abwasser-
tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen system nicht aufgenommen werden
oder die Erschließung gasförmiger, flüssi- kann;
ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren • Rückstau aus dem Abwassersystem in-
verursacht wurde. folge von außergewöhnlicher Witte-
rung;
2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- • plötzliches Ansteigen des Grundwas-
immungen im Rahmen der Versicherungs- sersspiegels aufgrund außergewöhnli-
summe: cher Witterung.
a) Schäden durch Regen-, Schnee- und Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
Schmelzwasser die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
sich der Versicherungsschutz auch auf Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
Schäden an den versicherten Sachen einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas- lauf dar, der sich der Talform anpasst.
ser vom Dach, das
• aus Dachrinnen Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
• aus Ablaufrohren für Regen-, rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
Schnee- und Schmelzwasser Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
• durch das Dach ins Innere des müssen nach den Messungen von mindestens
Gebäudes eingedrungen ist, so- zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
fern der Versicherungsnehmer rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
die Gefahr zu tragen hat. nach C.F. Richter erreichen.
ABHI 2024 / Seite 9 von 23
[Seite 10]
Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich bildet dann zusammen die gemeinsame Versi-
niedergehende Schnee- und Eismassen, de- cherungssumme für Schäden am Wohnungs-
ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung inhalt und am Eigenheim.
des Zusammenhaltes der Schneedecke in
Folge zu großen Gewichtes der Schneemas- 2.8.4 Nebenkosten
sen verursacht wird. Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-
Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-
von niedergehenden Lawinen (Staublawinen) ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und
auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind- Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten
stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-
können. chert.
3. Leitungswasserversicherung
3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser
und durch Frost.
2.8.2 Nicht versicherte Schäden 3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei-
Der Versicherungsschutz bezieht sich keines- tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun-
falls auf gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor-
• Schäden an einem baufälligen bzw. gungs- oder Heizungsanlagen.
ganz oder teilweise mangelhaft instand
3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim-
gehaltenen Gebäude.
mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an-
• Schäden an einem undichten Gebäude
geschlossenen wasserführenden Einrichtungen,
(z.B. undichter Keller), ausgenommen
wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh-
das Wasser ist als Folge einer Ursache
nungsinhalt gehören.
gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
weislich durch geschlossene Öffnungen 3.4 Nicht versichert sind:
(z.B. Türen, Fenster) gelangt.
• Schäden infolge Eindringens von Was- Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch
ser durch offene Dachluken und durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder
Öffnungen am Dach bei Neubauten. dadurch verursachten Rückstau.
• Schäden durch Grundwasser. 3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
• Schäden am Gebäude, in dem im Zuge immungen im Rahmen der Versicherungs-
von Umbau- oder anderen Arbeiten summe:
Baubestandteile aus der üblichen Ver-
ankerung oder Befestigung gelöst a) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/ Wasser-
wurden oder nicht entsprechend mit dem säulen
sonstigen Bauwerk verbunden worden Versichert sind Schäden an den versicher-
sind. ten Sachen durch austretende Flüssigkeit
• Schäden durch Auftauen von Schnee aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder
und Eis sowie Reparaturen von Dach- Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet-
rinnen und Außenablaufrohren. ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen
• Kosten für Wegräumen von Schnee und gilt als Leitungswasser.
Eis.
• Schäden, die durch Wasser aus Stau- b) Schäden an angeschlossene Einrich-
seen oder sonstigen künstlichen Was- tungen und Armaturen (innerhalb des
seranlagen entstehen. versicherten Gebäudes)
• Schäden an Außenanlagen und/oder Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene-
Sachen im Freien. reignisses ist im Rahmen der Leitungswas-
• reine Verschmutzungsschäden an der serversicherung die Gebrechensbehebung
Hausfassade, an Außenmauern und von angeschlossenen Einrichtungen und
dem Außenverputz samt Isolation. Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit-
• Schäden infolge Vermurungen, wenn sie versichert. Wartungsarbeiten und Instand-
die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – haltungspflichten sind ausgeschlossen.
abgrabungen oder Sprengungen sind.
4. Einbruchdiebstahlversicherung
2.8.3 Entschädigung 4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten
Die Höchstentschädigung der Katastrophen- Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
deckung beträgt für versicherte Gebäude pro raubung.
Schadensfall und Versicherungsort EUR
5.000,00 auf 1. Risiko. 4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis-
mus.
Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi-
Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
cherungsräumlichkeiten
richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
deren Versicherungsunternehmen ebenfalls a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü-
Deckung besteht. ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
einbricht;
Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
nungsinhalt und das Gebäude versichert sein, b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be-
gilt für die Naturgefahren- stimmt sind und ein erschwerendes Hin-
Katastrophendeckung ein Summenausgleich dernis darstellen, einsteigt;
als vereinbart. Die daraus folgende Summe
ABHI 2024 / Seite 10 von 23
[Seite 11]
c) heimlich einschleicht und aus den abge- In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden
schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent- die bei einem entschädigungspflichtigen
wendet; Schaden von mindestens EUR 3.700,00
entstandenen Kosten für Behördenwege,
d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln die im Zusammenhang mit dem Schaden
eindringt; anfallen, bis EUR 750,00 ersetzt.
e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er
sich durch Einbruch in andere als die versi-
cherten Räume eines Gebäudes oder
durch Raub angeeignet hat. c) Kosten für Wiederbeschaffung von Do-
kumenten
4.4 Haftungsbegrenzungen In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die
bei einem entschädigungspflichtigen Scha-
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau- den entstehenden Kosten für die Wieder-
sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief- beschaffung von Dokumenten bis EUR
marken- und Münzensammlungen ist die Haf- 750,00 mitversichert.
tung mit folgenden Beträgen begrenzt:
a) in - auch unversperrten - Möbeln oder im d) Schlossänderungskosten nach versuch-
Safe ohne Panzerung tem Einbruch
In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten
aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher bei einem entschädigungspflichtigen Scha-
ohne Klausel EUR 2.000,00, davon den die Wiederherstellungskosten des be-
freiliegend EUR 500,00, schädigten Schlosses aufgrund versuchten
Einbruchs bis EUR 500,00 mitversichert
bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, (meldepflichtig).
Briefmarken- und Münzensammlun-
gen EUR 8.000,00, davon freiliegend
e) Einbruch in Garderobekästchen
EUR 2.500,00, In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein
b) im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld- ersatzpflichtiger Schaden auch dann vor,
schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III wenn der Täter versicherte Sachen des
oder höher, mit mindestens 100 kg Ge- Versicherungsnehmers aus einem ver-
wicht) oder in einer versperrten Einsatz- sperrten Garderobekästchen innerhalb Ös-
kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III terreichs entwendet, ohne dass dieser zu-
oder höher, mindestens 100 kg Gewicht) vor in die Räumlichkeiten (z.B. von Schu-
EUR 20.000,00, len, Schwimmbädern, Sportvereinen, Fit-
nesscentern und dergleichen) eingebro-
4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän- chen hat (meldepflichtig).
ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *)
liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs- erstreckt sich der Versicherungsschutz wei-
sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die ters auf die Dienststelle und die vom Versi-
versicherten Räume eines Gebäudes oder durch cherungsnehmer übernommenen Ausrüs-
Raub angeeignet hat. tungsgegenstände und Bekleidung (melde-
pflichtig).
4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung
Die Höchstentschädigung dieser De-
aus der Wohnung und für die im Freien und im
ckungserweiterung beträgt EUR 500,00.
Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die
*) Für Dienstnehmer des öffentlichen
Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR
Dienstes sowie deren im gemeinsamen
370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt
Haushalt lebende Ehegatten oder Lebens-
mit EUR 1.500,00 begrenzt.
gefährten (analog der Kfz-Versicherung).
4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs-
tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn f) Psychologische Betreuung nach ver-
mehrere Haushaltversicherungen für denselben suchten oder vollbrachten Einbruch-
Haushalt abgeschlossen sind. diebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
raubung
4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen Der Versicherungsschutz umfasst bei
den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli- Schäden durch versuchten oder vollbrach-
cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an- ten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl
dere Personen, die berechtigt in den Versiche- und Beraubung auch die psychologische
rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen- Akutbetreuung und gegebenenfalls auch
det oder angedroht wird, um versicherte Sachen längerfristige notwendige psychologische
wegzunehmen. Behandlungen inkl. Nebenkosten (z.B. Ki-
lometergeld usw.) bis maximal EUR 400,00
4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
je Versicherungsfall.
immungen im Rahmen der Versicherungssum-
me:
g) Fahrraddiebstahl/E-Bikes
In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH
a) Vandalismusschäden durch Einbruch
und Art. 21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell
In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet
nur gesicherte (versperrte; handelsübliches
der Versicherer Entschädigung, wenn der
Fahrradschloss) Fahrräder/E-Bikes (sub-
Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
sidiär zu einer bestehenden Fahrradversi-
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß
cherung) bis max. EUR 1.500,00 auf 1. Ri-
Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum-
siko mitversichert. Die Versicherungssum-
lichkeiten eingedrungen ist.
me steht pro Versicherungsfall nur einmal
für alle Fahrräder zur Verfügung.
b) Kosten für Behördenwege
ABHI 2024 / Seite 11 von 23
[Seite 12]
5.3.3 Nicht versichert sind Schäden, die nur in
Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versi- einem Zerkratzen, Verschrammen oder Ab-
cherungsnehmer ausschließlich benützten, splittern der Kanten, der Oberfläche oder
zu den Wohnräumlichkeiten gehörenden darauf angebrachten Folien, Malereien,
Räumen, wie Dachboden, Kellerabteil oder Schriften oder Beläge bestehen
Ersatzraum (z.B. Schuppen), aufbewahrt
bzw. abgestellt werden, muss der Raum 5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
versperrt sein und nicht die Fahrräder/E- immungen im Rahmen der Versicherungssum-
Bikes. Kein Versicherungsschutz besteht me:
am versicherten Grundstück, im Stiegen-
haus und in gemeinschaftlich genutzten a) Glasbruchdeckung
Räumen wie z.B. Fahrradabstellraum, Deckung besteht für Gebäude-, Bild- und
wenn die Fahrräder/E-Bikes nicht gesichert Möbelverglasungen der versicherten
sind. Wohnräume sowie Wandspiegel, bis zu ei-
nem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe
Der Versicherungsschutz für E-Bikes* er- bzw. – Element. Mitversichert gelten wei-
streckt sich auf Diebstahl, Teilediebstahl ters; Kochflächen (Ceran und Induktions-
und Raub. Bei Fahrrädern erstreckt sich flächen).
der Versicherungsschutz auf Diebstahl des
kompletten Fahrrades und auf Raub (Teile- b) Geräteverglasungen
diebstahl sowie lose Fahrradanhänger sind Weiters gelten Geräteverglasungen von
nicht versichert). Weiters mitversichert sind Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage-
Schäden infolge von Brand (inkl. Schmor- fächer von Kühlschränken und Kaminver-
schäden), Explosion und Naturgewalten glasungen (Kamintüre und Kaminboden-
(Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erd- glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi-
rutsch, Lawinen auch Dachlawinen, chert.
Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Über-
schwemmung und Sturm). 6. Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt
Für Fahrräder/E-Bikes gilt: Der Versicherer leistet infolge
Werden versperrte Fahrräder durch einen
Einbruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl • Versagen der maschinellen oder elektri-
entwendet, so gilt in Abänderung als Versi- schen Kühleinrichtung durch Material- und
cherungswert ausschließlich der Zeitwert. Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über-
Allfällige weitergehende Vertragsvereinba- spannung;
rungen über Neuwertentschädigung gelten • eines Ausfalles der Stromversorgung
für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines
Fahrrades wird aus dem Neuwert am Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr
Schadentag gemäß nachstehender Staffel genießbaren Kühlgut, sofern
errechnet:
• eine den Anforderungen entsprechende
im ersten Jahr 100 % Lagerung gegeben war und
im zweiten Jahr 90 %
• das verdorbene Kühlgut ausschließlich für
im dritten Jahr 80 %
den privaten Verzehr bestimmt war.
im vierten Jahr 70 %
im fünften Jahr 60 % Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 200,00
ab dem sechsten Jahr 50 % pro Schadenfall begrenzt.
Örtlicher Geltungsbereich: 7. Nicht versichert sind:
Versichertes Grundstück laut Polizze (Ver- Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung
sicherungsort). von
*) E-Bikes: versichert gelten elektrisch an-
getriebene Fahrräder (E-Bikes), die nicht 7.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
der Kennzeichenpflicht unterliegen. Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
handlungen von Staaten und aller Gewalthand-
5. Glasbruchversicherung lungen politischer oder terroristischer Organisa-
5.1 Schäden durch Glasbruch. tionen;
5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch 7.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel- bellion, Aufruhr, Aufstand;
und Bildverglasungen und Wandspiegel entste- 7.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1
hen. und 7.2) verbundenen militärischen oder behördli-
5.3 Nicht versichert sind: chen Maßnahmen;
5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor 7.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur-
dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim ereignissen;
Einsetzen, beim Herausnehmen, beim 7.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie-
Transport oder bei Reparaturarbeiten. render Strahlung.
5.3.2Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln,
optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä-
sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern,
Glasbausteinen, Kunstverglasungen und
Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas).
ABHI 2024 / Seite 12 von 23
[Seite 13]
Artikel 21 Artikel 22
Wo gilt Ihre Versicherung? Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh- 1. Schadenminderungspflicht:
mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem
Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort 1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit
angeführt ist. für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa- Weisungen des Versicherers zu befolgen.
chen des Wohnungsinhaltes versichert:
1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie-
2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil) ren muss die Sperre von Auszahlungen bean-
oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft-
u. dgl.): loserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren)
eingeleitet werden.
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und
Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei- 2. Schadenmeldepflicht:
se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3
und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä- Tagen gemeldet werden.
te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt-
ronische Geräte zur privaten Verwendung im 2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb-
Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller- stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs-
kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä- sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge-
te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs- meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si-
tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer
begrenzt. den Zustand, der durch den Schaden herbeige-
führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers
Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin-
ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief- derung erforderlich ist.
marken- und Münzensammlungen sowie Pelze,
echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui- 2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan-
täten. spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen
des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge-
2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen- ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs-
haus: sen gestattet und unterstützt werden.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Der Versicherer kann vom Versicherungsneh-
Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe), mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe-
gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger. nen Sachen mit Wertangabe verlangen.
Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert,
wenn diese mittels Paketzustellung geliefert 2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher-
wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau- heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf-
ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur- geschoben werden.
den und abhandenkommen.
2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor-
3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi- her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver-
schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versi- sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei
chert: Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie-
genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet-
aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen-
Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche- heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver-
rung ist mit 10 % der Versicherungs- sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des
/Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis
mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein- erlangt.
bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld etc.)
gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus einer
anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt Artikel 23
werden kann. Was wird im Schadenfall entschädigt?
Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit- 1 Ersatzleistung:
ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb-
stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi- 1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un-
cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi- mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
chert. oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt 1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die
die Versicherung während des Umzuges für die Dau- Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag
neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor des Schadens).
Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag 1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten,
vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe-
Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort schaffung.
anderweitig versichert war. Restwerte werden gegengerechnet.
1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des
Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der
ABHI 2024 / Seite 13 von 23
[Seite 14]
Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe- haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si-
schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch chergestellt ist.
Alter und Abnützung.
Artikel 24
1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder- Wann wird die Entschädigung gekürzt?
herstellungskosten sowie erforderliche Notver-
glasungs- oder Notverschalungskosten. Bei Vorliegen einer Unterversicherung.
1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo- 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs-
denbelägen und solchen aus Kunststoff der summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche-
Zeitwert. rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die-
sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der
1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die Versicherungssumme zum Versicherungswert ge-
Wiederherstellungskosten für beschädigte oder kürzt.
entwendete Baubestandteile und Gebäudezu-
behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in 2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie
Ein- und Zweifamilienhäusern). auch für die Außenversicherung, die Schadenminde-
rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein-
1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori- bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die
schem Wert der Verkehrswert. Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam.
1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert- 3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei
papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen
Inland. höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe-
1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese grenzungen angewendet.
erfolglos aufgewendet wurden. 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht,
2 Nicht ersetzt werden: wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über-
steigt.
2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B.
Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
Entwendung von Einzelsachen entsteht.
2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert.
2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte-
resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch
Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret- Artikel 25
tungspflicht verursacht werden. Was gilt als Versicherungsfall?
2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge- 1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
bäudeversicherung zu vergüten sind. privaten Risikobereich entspringt und aus welchem
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
3 Wiederherbeigeschaffte Sachen: tungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver- 2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade-
bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
dies dem Versicherer unverzüglich zu melden gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,
und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be- die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi-
hilflich zu sein. schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli-
cher oder technischer Zusammenhang besteht.
3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä-
digung herbeigeschafft, so hat der Versiche-
Artikel 26
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab- Was ist Gegenstand der Versicherung?
züglich der Vergütung für einen allfälligen Min-
derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
Versicherer zu übereignen.
1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
4 Sachverständigenverfahren: dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest-
gensschadens, der auf einen versicherten Personen-
stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags-
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener-
partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer- satzverpflichtungen" genannt);
tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen,
Sachen erfolgen. 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-
5 Fälligkeit festgestellter Entschädigungen: tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6;
Es gelten die Bestimmungen des Art. 12 (1). 3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach-
Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung
Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen- - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von
dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder körperlichen Sachen.
Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin-
ABHI 2024 / Seite 14 von 23
[Seite 15]
Artikel 27
Welche Gefahren sind versichert? c) Mietsachschäden
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver- Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson schädigung von gemieteten Räumlichkeiten
aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme sowie des darin befindlichen Inventars un-
der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs- ter Versicherungsschutz, wenn das Miet-
mäßigen Tätigkeit, insbesondere verhältnis eine Höchstdauer von einem
1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Monat aufweist.
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
nal; d) Tätigkeitsschäden
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen
2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd- Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi- schädigung von Sachen infolge ihrer Be-
cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- nützung, Beförderung oder sonstigen Tä-
sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi- tigkeiten dann unter Versicherungsschutz,
gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber- wenn die Sachen nicht vom Versiche-
gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- rungsnehmer oder den mitversicherten
und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver- Personen entliehen, geleast, gepachtet
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu oder in Verwahrung genommen wurden
einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei- oder einer Bearbeitung (insbesondere Re-
ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf paratur oder Wartung) unterzogen wurden.
einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen
sind.) e) Verunreinigung von Erdreich und Ge-
wässer
3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund- In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis
funk- und Fernsehempfangsanlage; zu einer Versicherungssumme von EUR
4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E- 75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung
Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E- von Erdreich und Gewässern durch Lage-
Scooter); rung von Mineralölprodukten in Kleingebin-
den mitversichert, sofern diese zur privaten
5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- Verwendung erfolgt.
nommen die Jagd;
Artikel 28
6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Welche Personen sind mitversichert?
Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
Schadenersatzverpflichtungen
7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah- Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten; fährten;
8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Haltung von Elektro- und Segelbooten; Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern
von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des und solange sie über keinen eigenen Haushalt
Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei-
und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver-
nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, fügen;
gelten mitversichert;
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung,
10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch
Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri-
angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge- alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil-
wicht von 5 kg; dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe
11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von eigenes regelmäßiges Einkommen.
EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver- Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die
wendung von Mineralölprodukten, insbesondere
Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa-
Heizöl. men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit-
12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- versichert.
mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
a) Versicherungsschutz weltweit che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt
geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
sich der Versicherungsschutz auf die ganze sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
Erde. rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
rungsnehmers handelt.
b) Personenkreis
Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur Artikel 29
Schadenersatzansprüche der gemäß Art.
Wo gilt die Versicherung?
28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten
Personen vom Versicherungsschutz aus- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
geschlossen. nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem
ABHI 2024 / Seite 15 von 23
[Seite 16]
außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der
sind. über Weisung des Versicherers geführten Verteidi-
gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Artikel 30
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme
angerechnet.
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis-
se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs- 7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
schutzes eingetreten sind. Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-
2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver-
dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand
der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
hat, nichts bekannt war. men.
3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein- 8. Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und
wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche
ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen.
durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 31 Artikel 32
Welche Leistung erbringt der Versicherer? Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine
Leistung erbracht?
1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach-
schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per- 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-
sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
von EUR 3.000.000,00 je Versicherungsfall.
2. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
2. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich
des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei-
der Versicherungsschutz auf mehrere schadener- geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
sind. Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen-
den Arbeitsweise);
3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Versicherungssumme. Auswirkungen der Atomenergie stehen;
4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener- Personen verursachen durch Haltung oder Verwen-
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der dung von
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
leistung. 4.1 Luftfahrzeugen,
5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu 4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die gemäß Artikel 27, Punkt 10),
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be-
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- hördliches Kennzeichen tragen müssen oder
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- tatsächlich tragen.
rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und behördliche Kennzeichen im Sinne des
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
Rententafel). der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
6. Rettungskosten; Kosten: 5. Schäden, die zugefügt werden
Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- 5.1 dem Versicherungsnehmer selbst;
kosten.
5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen gerader aufsteigender und absteigender Linie,
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar samen Haushalt lebende Geschwister und WG-
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in
erweist. ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
ABHI 2024 / Seite 16 von 23
[Seite 17]
6. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein-
spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
für ihn handelnden Personen entliehen, gemie- 3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,
tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver- einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum
wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt
2); 4. Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei-
sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche-
6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen.
Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi-
cherten Personen verantwortlich.
6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be- 5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti-
nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- werden.
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- 6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner
kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei- Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-
ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder- scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). rungsnehmers abzugeben.
8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Abschnitt D: Differenzdeckung
satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi-
rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu- Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
stehen. Polizze ausgewiesen ist.
9. Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Artikel 34
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus-
Artikel 33 haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
tun? anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare
zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi- Artikel 35
cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Schaden gering zu halten.
1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in- Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen
formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um-
fernmündlich oder fernschriftlich. fang des in der Polizze vereinbarten Versiche-
Insbesondere sind anzuzeigen: rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs-
summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser-
2.1 der Versicherungsfall; weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich
der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der
2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde- anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
rung;
2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi-
Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs- cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
nehmer oder den Versicherten; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch- deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
setzung von Schadenersatzforderungen. nommene Änderungen an der anderweitig be-
stehenden Haushaltversicherung bewirken keine
3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei Erweiterung der Differenzdeckung.
der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des
Schadens zu unterstützen. Artikel 36
Was müssen Sie im Schadenfall tun?
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi-
cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei- 1. Im Schadenfall
stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be-
nötigten Informationen zu geben und ihm die 1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig
Prozessführung zu überlassen. bestehenden Haushaltversicherung anzu-
zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu
3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige machen;
Einholung der Weisungen des Versicherers nicht
möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus 1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu
eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist melden, sobald Sie von dem anderweiti-
gen Versicherer informiert werden, dass
ABHI 2024 / Seite 17 von 23
[Seite 18]
ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
nicht in vollem Umfang unter die Leis-
tungspflicht fällt.
2. Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei-
ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be-
achten sind, bleiben unberührt; insbesondere
haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
reichen.
3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
einzuheben.
Artikel 37
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag
wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
der anderweitig bestehenden Haushaltversiche-
rung durch den Wegfall der Bestimmungen über
die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-
rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die
anderweitig bestehende Haushaltversicherung
vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor-
zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit-
zuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
ABHI 2024 / Seite 18 von 23
[Seite 19]
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
Anhang lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
§ 6. nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
spricht.
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet- Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer zahlen hat.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün- (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
nicht berufen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
freit wird, ist unwirksam.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in § 12.
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
verletzt worden ist. che erst nach zehn Jahren.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer spruches gehindert ist, gehemmt.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
§ 16.
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
tigt sein soll, ist unwirksam.
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind hat, gilt im Zweifel als erheblich.
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
§ 11. Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er- entzogen hat.
hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
ABHI 2024 / 19 von 23
[Seite 20]
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- verzüglich Anzeige zu machen.
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- § 24.
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
sig unterblieben ist. nates gegen sich gelten lassen.
§ 17. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich- den hat.
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers § 25.
unrichtig gemacht worden ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
§ 18. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
§ 19. hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 20. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem § 26.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
nander die empfangenen Leistungen zurückzuge- § 27.
währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
§ 21. hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat. den hat.
§ 23. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un- nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2
ABHI 2024 / Seite 20 von 23
[Seite 21]
nicht anzuwenden. Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 28. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 39.
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
§ 29. dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war. schulden verhindert war.
§ 31. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
schlossen hätte. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen- tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi- nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver- eingetreten ist.
hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird. § 39a.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 51.
so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
sprechend anzuwenden. cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
§ 38. übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gung der Überversicherung die Versicherungssum-
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah- mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-
ABHI 2024 / Seite 21 von 23
[Seite 22]
liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile § 64.
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
len. Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
ist der Vertrag nichtig. gern.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag § 68.
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
§ 59. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver- nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- schäftsgebühr verlangen.
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- des Interesses Kenntnis erlangt.
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
gen kann. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Dauer der Gefahrtragung entspricht.
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
anderen Versicherer, für den das ausländische cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz erst nach Kriegsende zu zahlen.
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. § 69.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nichtig. nehmers ein.
§ 60. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh- Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge- ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
gedeckt ist. Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
zuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der § 70.
mehreren Versicherungsverträge der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos- erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
rungssummen und der Prämien verlangen.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
ABHI 2024 / Seite 22 von 23
[Seite 23]
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist.
ABHI 2024 / Seite 23 von 23