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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VAV Premium: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Premium Privathaftpflicht nach AHVB/EHVB 2005 mit Beilage ab 03.12.2025, bis 10 Mio. Euro weltweit, subsidiär zu anderen Verträgen, mit Haushaltsmitgliedern, Mietsachschäden bis einen Monat und Hüten fremder Hunde.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 10 Mio. €„In Ergänzung der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2005) sind obligatorisch bis zu einer Höhe von EUR 10 Mio. mitversichert:“Besondere Vertragsbeilage Premium Privathaftpflicht, Einleitung, Seite 1
Vermögensschäden (echte und unechte)nein„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 3
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungssumme.“AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 4
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„Schadenersatzverpflichtungen der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden und gemeldeten Personen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.“Premium Pkt. 9, Seite 1
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.2, Seite 18
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„In Erweiterung von Artikel 3, Punkt 1, der AHVB 2005, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde.“Premium Pkt. 1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 18
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Schadenersatzverpflichtungen der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden und gemeldeten Personen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.“Premium Pkt. 9, Seite 1
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitja, bis 1 Mio. €„Kein Versicherungsschutz besteht jedenfalls für Tätigkeiten, welche eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichthaftpflichtversicherung benötigen, insbesondere ärztliche Tätigkeiten. Die Versicherungsleistung ist mit EUR 1 Mio. begrenzt.“Premium Pkt. 8, Seite 1
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„In Abänderung von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, soweit es sich nicht um mitversicherte Personen gemäß Punkt 10 dieser Vertragsbeilage handelt.“Premium Pkt. 4, Seite 1

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„In teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für private Zwecke gemieteten Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie am in diesen befindlichen Inventar mitversichert, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Premium Pkt. 5, Seite 1
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„In teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für private Zwecke gemieteten Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie am in diesen befindlichen Inventar mitversichert, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Premium Pkt. 5, Seite 1
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachenja, bis zur Versicherungssumme„In Abänderung von Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB gelten Sachschäden an in Verwahrung genommenen Sachen als mitversichert.“Premium Pkt. 6, Seite 1
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen“AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 6
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädenja, bis zur Versicherungssumme„wegen Schäden an fremden Land- und Wasserfahrzeugen bei oder infolge des Beladens oder Entladens durch Hebe- und Verlademaschinen, die das Gut nicht fallen lassen, sowie durch Hand.“Premium Pkt. 3, Seite 1
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 5
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 18
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Versicherungssumme„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 17
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 18
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugenicht geregelt
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.6, Seite 17
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)ja, bis 2 Mio. €„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Hüten fremder Hunde subsidiär zu bestehenden Tierhalterhaftpflichtversicherungen.“Premium Pkt. 10, Seite 1
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 17

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 17
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 17
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 150.000 €„Die Versicherungsleistung ist mit EUR 150.000,00 begrenzt.“Premium Pkt. 2, Seite 1
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 17
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes“AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 5

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 5
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 8
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichenja„Sachen infolge ihrer Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten dann unter Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden“Premium Pkt. 7, Seite 1

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Vertragsbeilage Premium Privathaftpflicht
[Seite 1] Besondere Vertragsbeilage Premium Privathaftpflicht Dieses Produkt gilt subsidiär zu bestehenden Haushalts- Sachen infolge ihrer Benützung, Beförderung oder oder Privathaftpflichtversicherungen. sonstigen Tätigkeiten dann unter Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versicherungsnehmer oder In Ergänzung der Allgemeinen und Ergänzenden den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder (AHVB und EHVB 2005) sind obligatorisch bis zu einer einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) Höhe von EUR 10 Mio. mitversichert: unterzogen wurden. 1. Erweiterung Geltungsbereich 8. Ehrenamtliche Rettungseinsätze In Erweiterung von Artikel 3, Punkt 1, der AHVB 2005, Haftpflicht für Rettungseinsätze in Erweiterung von erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. Abschnitt B, Z. 16 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf 2. Umweltstörung Schadenersatzverpflichtungen aus der freiwilligen Tätigkeit für Rettungsorganisationen, Sanitätsdienste oder In Erweiterung von Artikel 6 AHVB erstreckt sich die freiwilligen Feuerwehren, soweit nicht aus anderen Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des bestehenden Versicherungen oder von sonstigen Dritten Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren Ersatz verlangt werden kann. Kein Versicherungsschutz des täglichen Lebens, insbesondere aus Sachschäden besteht jedenfalls für Tätigkeiten, welche eine gesetzlich durch Umweltstörung, wenn die Umweltstörung durch vorgeschriebene Pflichthaftpflichtversicherung benötigen, einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, insbesondere ärztliche Tätigkeiten. Die unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom Versicherungsleistung ist mit EUR 1 Mio. begrenzt. ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Versicherungsfall ist die erste nachprüfbare 9. Erweiterung versicherter Personenkreis Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen In Ergänzung der EHVB, Abschnitt B, Z. 17, Punkt 5.1 – erwachsen oder erwachsen könnten. Die 5.3 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Versicherungsleistung ist mit EUR 150.000,00 begrenzt. Schadenersatzverpflichtungen der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft 3. Be- und Entladungsschäden lebenden und gemeldeten Personen, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 5.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 10. Hüten fremder Hunde wegen Schäden an fremden Land- und Wasserfahrzeugen bei oder infolge des Beladens oder Entladens durch Hebe- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf und Verlademaschinen, die das Gut nicht fallen lassen, Schadenersatzverpflichtungen aus dem Hüten fremder sowie durch Hand. Hunde subsidiär zu bestehenden Tierhalterhaftpflichtversicherungen. 4. Schadenersatzansprüche von Angehörigen Pauschalversicherungssumme EUR 2 Mio. In Abänderung von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzansprüche von Örtlicher Geltungsbereich: Europa und Mittelmeer- Angehörigen des Versicherungsnehmers, soweit es sich Anliegerstaaten nicht um mitversicherte Personen gemäß Punkt 10 dieser Vertragsbeilage handelt. 5. Mietsachschäden In teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an für private Zwecke gemieteten Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie am in diesen befindlichen Inventar mitversichert, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist. 6. Sachschäden an in Verwahrung genommenen Sachen In Abänderung von Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB gelten Sachschäden an in Verwahrung genommenen Sachen als mitversichert. 7. Tätigkeitsschäden In Erweiterung von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von Besondere Vertragsbeilage Premium Privathaftpflicht_2018_V2Seite 1
Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der VAV (AHVB und EHVB 2005/1)
[Seite 1] Blattwechsel=ja Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der VAV (AHVB und EHVB 2005/1*) Blattwechsel=ja Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei- nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag betei- ligten Personen) Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge- macht werden? (Gerichtsstand) Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 15 Sanktionsklausel *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 1 von 21 [Seite 2] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produktehaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21 Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 2 von 21 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? wird. 1. Versicherungsfall Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungs- vertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Empfang der Ablehnung. Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. 1.2 Serienschaden Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade- bis 7. sinngemäß anzuwenden. nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, Artikel 3 die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang Wo gilt die Versicherung?(Örtlicher Geltungsbereich) stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster- scher Zusammenhang besteht. reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi- chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, 2. Versicherungsschutz die nach US-amerikanischem, kanadischem oder 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden, 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die soweit diese Einschränkung nach internationalen dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- Übereinkommen zulässig ist. schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- gensschadens, der auf einen versicherten Personen- 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche- Inhalts erwachsen *); rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- Artikel 4 tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfäl- Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur le, die während der Wirksamkeit des Versicherungs- dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden All- schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind. pflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam- finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de- dung. ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder hat, nichts bekannt war. Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre- ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein- Artikel 2 getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi- cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), be- versicherten Risikos. steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener- Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- eignisse einer Serie Versicherungsschutz. wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels einge- Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab- schriebenen Briefes schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten 2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi- vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, cherungsvertrages anbieten oder dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden von einem Monat kündigen. Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein- getreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts *) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 3 von 21 [Seite 4] in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal- lenden Schadenereignis als eingetreten. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Ver- Artikel 6 sicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststel- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch lung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als Umweltstörung geregelt? eingetreten. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Artikel 5 Umweltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet Abschnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an der Versicherer? Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung der nachstehend angeführten Bedingungen: des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin- ne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- sich der Versicherungsschutz auf mehrere schaden- fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im- ersatzpflichtige Personen erstreckt. missionen. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um- gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd- Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per- reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um- sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetre- sammen. tenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be- 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- triebsgeschehen abweicht. cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- Somit besteht insbesondere kein Versicherungs- summe. schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die- der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener- satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung. Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz- leistung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 3.1 Versicherungsfall Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstö- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- rung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Scha- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im denersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- könnten. betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- 3.1.2 Serienschaden grund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um- 5. Rettungskosten; Kosten weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gel- ten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um- 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem kosten. Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen schaftlicher oder technischer Zusammenhang be- Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem steht. Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 3.2 Örtlicher Geltungsbereich 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Dis- Österreich eingetreten sind. ziplinarverfahren. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche- Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während werden auf die Versicherungssumme angerechnet. der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksam- friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- keit des Versicherungsschutzes ereignen. cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche- Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi- fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom- hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- men. cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 4 von 21 [Seite 5] war und auch nicht bekannt sein konnte und hiefür im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. renden Arbeitsweise); Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis- 3.4 Obliegenheiten teten Arbeiten. Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraus- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- setzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset- Anlage) – verpflichtet zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gelten- 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, den Fassung. Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Aufla- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- gen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswir- einzuhalten; kungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern- fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten brennstoffe; oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwir- kung von Strahlen, die durch Beschleunigung gela- Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich dener Teilchen erzeugt werden; oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt un- geachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche- Überprüfung. rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 3.5 Selbstbehalt 5.1 Luftfahrzeugen, Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 5.2 Luftfahrtgeräten, in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, min- 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer destens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungs- Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene anlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährli- Kraftquelle. chen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponie- rung) von Abfällen jeder Art. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), Artikel 7 die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fas- 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson- sung, auszulegen. dere nicht 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei die zugefügt werden Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz- rechtes z.B. Mangelschaden); 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh- mern) selbst; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Ange- setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; hörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt Erfüllung tretende Ersatzleistung. lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind deren Angehörigen (Pkt. 6.2); oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und 1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des oder verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren pro- haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten zentuellen Beteiligung des herrschenden Unterneh- mens an diesen Gesellschaften. 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche- AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 5 von 21 [Seite 6] rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehal- 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- ten. satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswir- 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- kungen elektromagnetischer Felder stehen. satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände- rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- mit diesen im Zusammenhang stehen. pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit satzverpflichtungen aus gentechnisch veränderten Organismen. 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind; 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, die nicht den österreichischen Sozialversicherungs- Gewalthandlungen von politischen und terroristischen gesetzen unterliegen; Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffent- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive licher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmär- oder exemplary damages); schen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts- 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- stand auch immer. satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich- gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der keitsrechten. Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache ent- stehen. 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be- satzverpflichtungen wegen Schäden an lästigung während der Aufnahme, des Bestehens o- der der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, ge- 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im least oder gepachtet haben; Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten. 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für 19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Krankheiten. Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall. 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche- wurde; rers aus dem Titel der Doppelversicherung. 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Be- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die nützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonsti- Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er- gen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmit- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers telbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, einer sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver- sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem 10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden Grunde und der Höhe nach möglich ist. (oder ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden. 23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö- satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen gensschäden, die unter die Tatbestände des Ab- durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- schnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei- der Produktehaftpflicht) fallen. ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder- schlägen (wie Rauch, Russ, Staub usw.). Artikel 8 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be- Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge- vollmächtigt? wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und 1. Obliegenheiten Einbringungen des Versicherungsnehmers verur- sacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs- Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je- freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun- weils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso gen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anla- wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige ge) bewirkt, werden bestimmt: Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungs- unmittelbar mitwirkt. nehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 6 von 21 [Seite 7] 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzver- Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- pflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versi- langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu cherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers ge- beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gefahrdrohend. gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenhei- ten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versi- 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare cherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh- zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Ver- mer zu. sicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Artikel 11 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In erforderlich auch fernmündlich zu informieren. welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Insbesondere sind anzuzeigen: 1. Versicherungsperiode 1.4.1 der Versicherungsfall; Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos- 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; sen ist, der Zeitraum eines Jahres. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich den Versicherten; Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- zung von Schadenersatzforderungen. lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche- der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, Schadens zu unterstützen. jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer erste oder die einmalige Prämie erst danach einge- bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu fordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versi- mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu cherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs- überlassen. beginn gegeben. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitster- so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem inner- minen zu entrichten. halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro- 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf- gelten die §§ 38 ff. VersVG. verfügung) vorzunehmen. 3. Prämienabrechnung: 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuer- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande- kennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbil- der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden ligkeit verweigern – oder zu vergleichen. Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. 1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat vorherige Zustimmung des Versicherers sich an ei- der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Ver- nem Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsver- hältnissen entsprechenden Größen anzugeben und fahren zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob zu unterwerfen. und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufs- bedingte Erweiterungen des versicherten Risikos ein- 2. Vollmacht des Versicherers getreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche- Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- der Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstel- scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- lung des Jahresabschlusses nachzukommen. rungsnehmers abzugeben. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung Artikel 9 vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prä- Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder mie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung verpfändet werden? fällig. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, weder abgetreten noch verpfändet werden. auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Artikel 10 Jahresprämie oder die Prämie für eine Versiche- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für je- beteiligten Personen) nes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 7 von 21 [Seite 8] Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich- Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier verfahrens über das Vermögen des Versicherungs- Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezah- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer lung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi- Frist von einem Monat kündigen. cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuer- statten. 4. Risikowegfall Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Risikos. Angaben Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be- Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- auf den verbleibenden Umfang. rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli- che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf- Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zeit. gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8, Pkt. 1.1). 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko- wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der 4. Begriffsbestimmungen Bestimmungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus. 4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Lea- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte sing- und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Ver- Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, trages die Nachzahlung des Betrages fordern, um Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag Heimarbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gel- gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nach- ten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer zahlung nicht gefordert werden. und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leihar- beitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhält- 7.1 Ist bei einem Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit nisses kommt es nicht an. über 1 Jahr keine oder keine anderslautende Rege- lung getroffen, beinhaltet die Prämie einen 20%igen Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an Rabatt pro Jahr. den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus- halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei 7.2 Wird der Versicherungsvertrag vor einer Laufzeit von Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- 10 Jahren aufgelöst, hat der Versicherungsnehmer oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- 25 % der Prämie pro Jahr nachzuzahlen. triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht Ge- brauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß 4.2 Umsatz Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Ent- gelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen Artikel 13 zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versi- vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts- cherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der stand und anzuwendendes Recht) Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Be- triebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi- UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän- dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig Artikel 12 ist. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Wegfall des versicherten Risikos? Artikel 14 1. Vertragsdauer In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist abgeschlossen. für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs- nehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforder- Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens lich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonder- ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag ter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi- E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigung. Erklärenden zugehen muss. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal- les gilt § 158 VersVG. 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 8 von 21 [Seite 9] Artikel 15 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europä- ische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 9 von 21 [Seite 10] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung). 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver- trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder ei- Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- nes Teiles desselben angestellt hat; chen Einrichtung. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa- satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä- Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen den, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank- und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betrie- streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die bes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze han- gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. delt. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des des Versicherungsnehmers aus Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der mitversichert. Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versi- cherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellun- 2. Produktehaftpflichtrisiko gen und Messen; Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Be- Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher- dingungen wie folgt mitversichert: ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für 1. Begriffsbestimmungen Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohn- der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, häusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeit- die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung nehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach 11 EHVB findet Anwendung); Übergabe verursacht werden. 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, halb des Betriebsgrundstückes befinden; Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lage- rung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsan- 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch weisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB sein. findet Anwendung); Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versiche- kommen, samt Zubehör und Verpackung. rungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der ein- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des schlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschrif- Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ten (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als er- Jagdzwecken); folgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfü- gungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- auszuüben. pflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer- tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Auftraggeber oder einen Berechtigten. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits- wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Per- programme sonen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei 8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemein- Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige schaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Anwendung); Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persön- diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. liche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des ver- 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzu- sicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung wenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 10 von 21 [Seite 11] 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent- von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Er- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den de, ausgenommen USA, Kanada und Australien, ein- Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt getretene Versicherungsfälle, sofern dem Versiche- für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem rungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer bekannt sein konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der gegeben, wenn die Schadenermittlung und Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufs- Versicherungsnehmer verhindert wird. preis des Endproduktes steht; 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini- 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unab- gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. hängig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, An- der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und bringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Art. 7, Pkt. 15 AHVB auch auf das Produktehaftpflich- Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die trisiko, soweit es sich handelt um Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, Transportkosten. die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versiche- ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und rungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versi- zwar cherten Kosten. 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Es besteht kein Versicherungsschutz, Produkte; 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes handelnden Personen die mangelhaften Produkte aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh- in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben an- mers; bringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch ge- Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass warteten oder reparierten) Maschinen Sachen man- veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle gelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. vorliegt, und zwar Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des eingebrachten Produkte; Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung erwarten gewesen wäre; aufgewendeten Kosten; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen der Versicherungsleistungen nach den Punkten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufs- preis des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini- anderen Schadenbeseitigung entstehen; gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini- oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Ver- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1 arbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh- der Folge kurz ”Lieferung" genannt). mers; 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 11 von 21 [Seite 12] Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Ver- 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder sicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung o- erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte der Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet je- Lizenz vergeben wurde; doch sinngemäß Anwendung. 5.1.5 Ansprüche aus 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so- des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige wie Seilbahnen; des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jah- re nach Beendigung des Versicherungsvertrages ein- 5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für langt. Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie- ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, 4.2.4 Serienschaden Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehre- Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie re Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie Seilbahnen bestimmt waren; aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferun- 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder gen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar so- stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwi- wohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und cher oder technischer Zusammenhang besteht. der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba- 4.2.5 Selbstbehalt rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Ver- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt sicherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Be- entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze triebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde Pkt. 4. – und bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versi- 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es cherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi- oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzli- Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB chen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne wird besonders hingewiesen; des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan- jeweils geltenden Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er- Einverständnis einer dieser Personen. warten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder 4. Betriebsübernahme Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen- Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund dungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Tech- eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnli- nik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend chen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die wäh- nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Pro- rend der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versiche- duktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung o- der Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so- wie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie- ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 12 von 21 [Seite 13] Abschnitt B: 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von und Nichtbetriebsrisken Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmit- teln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur 1. Deckung reiner Vermögensschäden bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Ver- Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer be- sicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu sonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- vorgesehen ist, so gilt Folgendes: oder Entladen. 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze weder Personenschäden noch Sachschäden sind Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. (Art. 1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schä- 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem den herleiten. Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haf- 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall tung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allge- ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den meinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand- versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem verträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Aus- dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- gabe 1992). tungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. alle Folgen erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsneh- - eines Verstoßes, mer nach den dort angeführten Bedingungen oblie- gende vertragliche Haftung für reine Vermögens- - mehrerer auf derselben Ursache beruhenden schäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Verstöße, Rahmen der Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % da- - mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehen- von. den und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein 4. Zu den Punkten 1. bis 3. rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zu- sammenhang besteht. 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigen- de Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs- Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Ver- schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze ver- schuldens ein. einbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertrags- Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen strafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Geltungsbereich erfolgt. Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstat- tungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungs- des Versicherungsschutzes begangen wurde und die nehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer nachgekommen ist. spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche- rungsvertrages einlangt. 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All- 4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Be- so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als be- standverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund be- gangen, an dem die versäumte Handlung spätestens sonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt Versicherungsschutz. des Schadens abzuwenden. 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreu- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: ung seitens des Personals des Versicherungsneh- mers oder anderer für ihn handelnder Personen, Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Über- Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen schreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten. Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla- teure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Ab- 2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze bruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), 1. Anschlussbahnen Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunterneh- mer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. Tiefbohrunternehmer. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die ver- tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auf- 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des grund des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatz- (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). verpflichtungen AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 13 von 21 [Seite 14] 2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Ver- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und sicherungsnehmer vorgenommenen Planungen ent- aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfrem- stehen; de Personen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflich- 2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektri- tung zum Abschluss einer Versicherung besteht. zitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Ka- näle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an AHVB keine Anwendung finden; Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden der Polizze; Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Be- darf; 2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver- sicherten Land- und Forstwirtschaft; 2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Verstei- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jau- fungen und Verspreizungen); che, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die summe. Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer- sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt den. vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Ver- 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der sicherungsschutz ausgeschlossen. versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten- cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils gel- bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge- tenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der gerechnet werden muss. Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungs- 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- schutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeits- für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbei- gemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der ten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicher- Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Ar- heitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden beitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auf- muss; trages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsge- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos- meinschaft. ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzver- ähnliche Betriebe pflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versi- mitversichert; Voraussetzung ist, dass die technische cherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf- Planung, Baukoordination, Leitung und Ausführung grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Zi- Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begut- viltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen wer- achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), den; beide in der jeweils geltenden Fassung. 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche 5. Rauchfangkehrer Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versi- Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet cherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf- (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. jeweils geltenden Fassung. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge- A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen werbeberechtigung erforderlich ist. 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maß- dung); gabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleich- artige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 14 von 21 [Seite 15] 3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz schädigung der von den Badegästen eingebrachten zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungs- Sachen. nehmer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar- Anzahl (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer inner- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die halb von 3 Monaten nach der Veränderung schriftlich Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des diesen Umstand anzuzeigen. Sollte der Versiche- Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan- rungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkom- denkommen von Sachen, welche von Badegästen in men, ist ein allfälliger Schadenersatzbetrag um den den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Anteil der Nichtmeldung zu kürzen. Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade- anstalt in Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- 7. Fremdenbeherbergung sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haf- Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – tung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus verpflichtet der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als einge- einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Si- bracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer cherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, gebracht sind. dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der hinterlegen sind. Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haf- tung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß und Abhandenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf An- Sachen. sprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in die- sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit sen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – 970a ABGB beruht. verpflichtet 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- behörde Anzeige zu erstatten; 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbebe- 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. rechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen An- schlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Be- bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit stätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des ver- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. sicherten Betriebes zu hinterlegen sind. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- gen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Ver- Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß sicherungssumme von EUR 7.500,00. den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf An- sprüche aus Schäden 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer eintreten, sofern die schadenverursachende medizi- über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden nische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet nehmer oder seine Leute; Anwendung. 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung. den §§ 970 oder 970a ABGB beruht; 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei- sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi- sen oder Getränke verabreicht werden. chert. 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts- Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzver- haftungsgesetzes: pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,00. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzver- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes 8. Badeanstalten (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fas- sung. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatori- en, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 15 von 21 [Seite 16] 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechti- gung erforderlich ist; 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen: 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem La- Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwen- gervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 dung. AHVB. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- gen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Ver- summe. sicherungssumme von EUR 7.500,00. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit jedem Versicherungsfall EUR 400,00. eintreten, sofern die schadenverursachende medizi- nische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha- schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet denersatzverpflichtungen Anwendung. 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungs- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die nehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB fin- in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; det keine Anwendung. 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs- haftungsgesetzes: nehmers treten. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel- Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzver- chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozial- pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes versicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauf- (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fas- tragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 sung. handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an 11. Haus- und Grundbesitz Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand- verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum- verpflichtungen lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versiche- Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege rer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn der versicherten Liegenschaft einschließlich der in eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie- oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanla- um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge- gen. setzlich zu tragen hat. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Entstehen die genannten Schäden durch Über- der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- destrand ist mitversichert. hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Repara- tur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegen- 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh- schaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversi- EUR 75.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor- Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versi- Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst cherungsnehmers als Bauherr mitversichert; Voraus- verantwortlich sind. setzung ist, dass die technische Planung, Baukoordi- Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge- nation, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem mäß auch für die von diesen Personen benützten hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Ge- Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. werbetreibenden übertragen werden. Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkun- gen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Ver- 12. Tierhaltung sicherungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Scha- durch diese Ursachen das statische Gefüge des denersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den Betreuers oder Verfügungsberechtigten. geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unter- schritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- mehr gewährleistet ist. Schäden durch Verstaubung rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7 AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 16 von 21 [Seite 17] 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Euro- und Loipen. pa oder einem außereuropäischen Mittelmeer- Anliegerstaat eingetreten sind. 3.2 Haltung oder Verwendung von 3.2.1 Tieren; 13. Wasserfahrzeuge 3.2.2 Wasserfahrzeugen. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internatio- satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters nalen Wettbewerben. und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 15. Feuer- und Wasserwehren 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur sinngemäß Anwendung. Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts- zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges be- haftungsgesetzes: hördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, wel- gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. che die beförderten Personen an sich tragen oder als 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. Reisegepäck mit sich führen. 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Ver- der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazuge- sicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind. hörigen Trainingsläufen. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu 14. Vereine deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die jeweils geltenden Fassung) Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt wer- Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- den. verpflichtungen aus der 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks- 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, feuerwehren Anwendung. Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB fin- 16. Privathaftpflicht det sinngemäß Anwendung); 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schaden- Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort ersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als der Veranstaltung. Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, berufli- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha- chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere denersatzverpflichtungen 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso- Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er nal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange- keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich stellt hat; ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer funk- und Fernsehempfangsanlage; dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- beitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- Sozialversicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht ander- 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen weitig Versicherungsschutz besteht. Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflich- Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, tungen aus der Z. 13 EHVB findet Anwendung); 3.1 Innehabung oder Verwendung von 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 17 von 21 [Seite 18] von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Anwendung); Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Hal- tung und Verwendung von nicht motorisch angetrie- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie kg. von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sach- schäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Hal- 6 AHVB. tung und Verwendung von nicht motorisch angetrie- benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR kg. 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- summe. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sach- schäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 6 AHVB. sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige summe. Schadenersatzverpflichtungen Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde, Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge- in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. fährten; 3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemie- seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- tet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wur- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- den oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern oder Wartung) unterzogen wurden. und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz- 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus verpflichtungen aus der Beschädigung von gemiete- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- ten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus- Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhält- geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es nisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige des Versicherungsnehmers handelt. Schadenersatzverpflichtungen 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Euro- Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge- pa oder einem außereuropäischen Mittelmeer- fährten; Anliegerstaat eingetreten sind. 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, 17. Erweiterte Privathaftpflicht seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- und solange sie über keinen eigenen Haushalt und verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Pri- kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; vatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, berufli- 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus- 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso- sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne nal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich des Versicherungsnehmers handelt. ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund- Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten funk- und Fernsehempfangsanlage; 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. nommen die Jagd; Satz AHVB findet keine Anwendung. 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 18. Erziehungswesen 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen 1. Schulen und Erziehungsanstalten Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 18 von 21 [Seite 19] des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sa- des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- chen der Schüler oder Zöglinge. sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen räten oder Reitpferden. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 21. Politische Gemeinden Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- verpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Aufsichtstätigkeit. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- verpflichtungen der Gemeinde 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Ma- 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- turareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industri- jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. ellen Zwecken dient und nicht vermietet oder ver- pachtet ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der EHVB findet Anwendung); Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat. 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts- -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen wer- haftungsgesetzes: den, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließ- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. lich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Ab- 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- schnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter reine Vermögensschäden bis zu einer Versiche- der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den rungssumme von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind. unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken die- nen (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); 19. Spezialschulen 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall- schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Reit- und Schischulen gilt: Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde- 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luft- satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange- fahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, zogenen Personen. Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausge- 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die schlossen. Versicherung auch auf Sachschäden durch Um- Der praktische Unterricht an sowie der Transport von weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- 22. Kirchen, Kultusgemeinden sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- räten oder Reitpferden. verpflichtungen aus 20. Speziallehrer 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall- schirmsprung-), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Reit- und Schilehrer, sowie Bergführer gilt: Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung; 1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätig- und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, keiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnun- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem gen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung). 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be- hördlichen Qualifikation gleichgehalten. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha- denersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luft- Auftrag für ihn handelnden Personen. fahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 19 von 21 [Seite 20] Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 33/2003 (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) § 6. § 38. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfal- Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Ver- und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge- nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, richtlich geltend gemacht wird. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete an- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts zusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leis- Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der tungsfreiheit nicht berufen. Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versi- Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das cherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hin- höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück- gewiesen hat. bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonsti- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die gen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Ein- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. fluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versi- cherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die § 39. Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versiche- sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 rer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe- wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des stimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist un- Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf wirksam. den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er- sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht- füllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, zeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche- Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi- rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Um- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leis- der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits tungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der letzung weder auf die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zah- falls noch auf die Feststellung oder den Umfang der lung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu ma- hat. chen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbe- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona- sein soll, ist unwirksam. tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits ein- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung getreten ist. einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versiche- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die rungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm ei- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. ne andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Ob- liegenheit mitgeteilt wird. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 20 von 21 [Seite 21] § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Ver- tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des sicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in Versicherers nicht ein. diesen Fällen für die Prämie nicht. § 69. § 71. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Ver- anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber äußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründe- dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver- ten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, sicherer hätte zugehen müssen. wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbu- (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt ches sind entsprechend anzuwenden. bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen § 70. müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unter- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- lassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei- auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie nem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates obliegenden Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist Veräußerung Kenntnis erlangt hat. für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wir- kung oder auf den Schluss der laufenden Versiche- rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er- werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi- cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versiche- rung Kenntnis erlangt hat. AHVB-EHVB_2005_2 / 10-2012 / 21 von 21

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