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Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der VAV (AHVB und EHVB 2005/1)
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
der VAV
(AHVB und EHVB 2005/1*)
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Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei-
nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag betei-
ligten Personen)
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 15 Sanktionsklausel
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach
AHVB oder EHVB.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u.
dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21 Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? wird.
1. Versicherungsfall Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungs-
vertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach
versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Empfang der Ablehnung.
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
(Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer
auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
1.2 Serienschaden
Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5.
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade- bis 7. sinngemäß anzuwenden.
nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, Artikel 3
die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang Wo gilt die Versicherung?(Örtlicher Geltungsbereich)
stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
scher Zusammenhang besteht. reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi-
chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
2. Versicherungsschutz die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand
auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die soweit diese Einschränkung nach internationalen
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- Übereinkommen zulässig ist.
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche-
Inhalts erwachsen *); rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland
eingetreten ist.
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- Artikel 4
tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfäl-
Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur le, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden All- schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
gemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft- Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
pflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere
Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam-
finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
dung. ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt
von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder hat, nichts bekannt war.
Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen
Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein-
Artikel 2 getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi-
cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi-
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12
und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), be-
versicherten Risikos. steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener-
Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- eignisse einer Serie Versicherungsschutz.
wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres
ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels einge- Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
schriebenen Briefes schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi- vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,
cherungsvertrages anbieten oder dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
von einem Monat kündigen. Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages
gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Ist das erste Schadenereignis einer Serie während
einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein-
getreten und war dem Versicherungsnehmer oder
Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
*) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten
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in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal-
lenden Schadenereignis als eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Ver-
Artikel 6
sicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststel-
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
lung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als
Umweltstörung geregelt?
eingetreten.
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch
Artikel 5 Umweltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet Abschnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an
der Versicherer? Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur
aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung
der nachstehend angeführten Bedingungen:
des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
ne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
sich der Versicherungsschutz auf mehrere schaden- fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im-
ersatzpflichtige Personen erstreckt. missionen.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per- reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um-
sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetre-
sammen. tenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
triebsgeschehen abweicht.
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
summe. schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten)
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die-
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-
ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
leistung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
gemäß Pkt. 2.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 3.1 Versicherungsfall
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstö-
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- rung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Scha-
rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im denersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- könnten.
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der
Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- 3.1.2 Serienschaden
grund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82 und
eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung
mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um-
5. Rettungskosten; Kosten weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
ten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem
kosten. Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen schaftlicher oder technischer Zusammenhang be-
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem steht.
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt
erweist. 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3,
über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Dis- Österreich eingetreten sind.
ziplinarverfahren.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche-
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während
werden auf die Versicherungssumme angerechnet. der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.
Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksam-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- keit des Versicherungsschutzes ereignen.
cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam-
tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die
seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-
Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi-
fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom- hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi-
men. cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-
ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt
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war und auch nicht bekannt sein konnte und hiefür im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa-
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. renden Arbeitsweise);
Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis-
3.4 Obliegenheiten teten Arbeiten.
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraus- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
setzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset-
Anlage) – verpflichtet zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gelten-
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, den Fassung.
Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Aufla- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
gen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswir-
einzuhalten; kungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern-
fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten brennstoffe;
oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und
Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwir-
kung von Strahlen, die durch Beschleunigung gela-
Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich dener Teilchen erzeugt werden;
oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist
– müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt un-
geachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche-
Überprüfung. rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
verursachen durch Haltung oder Verwendung von
3.5 Selbstbehalt
5.1 Luftfahrzeugen,
Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze
beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 5.2 Luftfahrtgeräten,
in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, min- 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer
destens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches
Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungs- Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
anlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährli- Kraftquelle.
chen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponie-
rung) von Abfällen jeder Art. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957),
Artikel 7 die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fas-
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson- sung, auszulegen.
dere nicht
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei die zugefügt werden
Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz-
rechtes z.B. Mangelschaden); 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh-
mern) selbst;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Ange-
setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; hörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader
aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-,
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt
Erfüllung tretende Ersatzleistung. lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft
ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und
1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
oder verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne
satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder
für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im
werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren pro-
haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten zentuellen Beteiligung des herrschenden Unterneh-
mens an diesen Gesellschaften.
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder
den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche-
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rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehal- 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
ten. satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswir-
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- kungen elektromagnetischer Felder stehen.
satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände-
rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder
transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- mit diesen im Zusammenhang stehen.
pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit satzverpflichtungen aus
gentechnisch veränderten Organismen.
15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz
für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, die nicht den österreichischen Sozialversicherungs-
Gewalthandlungen von politischen und terroristischen gesetzen unterliegen;
Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffent- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive
licher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmär- oder exemplary damages);
schen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
Streiks und Aussperrungen. 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen
oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts-
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- stand auch immer.
satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich-
gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der keitsrechten.
Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache ent-
stehen. 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus
allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be-
satzverpflichtungen wegen Schäden an lästigung während der Aufnahme, des Bestehens o-
der der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für
ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, ge- 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
least oder gepachtet haben; Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für 19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte
haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Krankheiten.
Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache
zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall.
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer
oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs-
von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche-
wurde; rers aus dem Titel der Doppelversicherung.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Be- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die
nützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonsti- Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er-
gen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch
Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmit- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers
telbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen,
einer sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver-
sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden Grunde und der Höhe nach möglich ist.
(oder ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden.
23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen gensschäden, die unter die Tatbestände des Ab-
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- schnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung
kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei- der Produktehaftpflicht) fallen.
ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
schlägen (wie Rauch, Russ, Staub usw.). Artikel 8
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be-
Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge- vollmächtigt?
wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
1. Obliegenheiten
Einbringungen des Versicherungsnehmers verur-
sacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je- freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun-
weils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso gen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anla-
wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige ge) bewirkt, werden bestimmt:
Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen,
dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz
Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungs-
unmittelbar mitwirkt. nehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben
gemäß Art. 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß
mitzuteilen.
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1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen
gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzver-
Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- pflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versi-
langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu cherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers ge-
beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß
Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im
gefahrdrohend. gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenhei-
ten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versi-
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare cherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsneh-
zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Ver- mer zu.
sicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen
Schaden gering zu halten. Artikel 11
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
erforderlich auch fernmündlich zu informieren. welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Insbesondere sind anzuzeigen: 1. Versicherungsperiode
1.4.1 der Versicherungsfall; Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; sen ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar-
verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich
den Versicherten; Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
zung von Schadenersatzforderungen. lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche-
der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des
rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze,
Schadens zu unterstützen.
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer erste oder die einmalige Prämie erst danach einge-
bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu fordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versi-
mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu cherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs-
überlassen. beginn gegeben.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitster-
so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem inner- minen zu entrichten.
halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro-
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung
zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf-
gelten die §§ 38 ff. VersVG.
verfügung) vorzunehmen.
3. Prämienabrechnung:
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der
denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuer- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande-
kennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird
konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbil- der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden
ligkeit verweigern – oder zu vergleichen. Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat
vorherige Zustimmung des Versicherers sich an ei- der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Ver-
nem Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsver- hältnissen entsprechenden Größen anzugeben und
fahren zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob
zu unterwerfen. und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufs-
bedingte Erweiterungen des versicherten Risikos ein-
2. Vollmacht des Versicherers getreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt
Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- der Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstel-
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- lung des Jahresabschlusses nachzukommen.
rungsnehmers abzugeben. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
Artikel 9 vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prä-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder mie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung
verpfändet werden? fällig.
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht
stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl,
weder abgetreten noch verpfändet werden. auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine
Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie
beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste
Artikel 10 Jahresprämie oder die Prämie für eine Versiche-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so
rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung
rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für je-
beteiligten Personen) nes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden
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[Seite 8]
Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezah- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
lung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi- Frist von einem Monat kündigen.
cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuer-
statten. 4. Risikowegfall
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Risikos.
Angaben
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- auf den verbleibenden Umfang.
rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli-
che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die
bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf-
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben zeit.
gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar
(siehe Art. 8, Pkt. 1.1). 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko-
wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der
4. Begriffsbestimmungen Bestimmungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.
4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Lea- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte
sing- und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt,
so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Ver-
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, trages die Nachzahlung des Betrages fordern, um
Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn
kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden
Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.
Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß
sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag
Heimarbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gel- gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nach-
ten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer zahlung nicht gefordert werden.
und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leihar-
beitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhält- 7.1 Ist bei einem Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit
nisses kommt es nicht an. über 1 Jahr keine oder keine anderslautende Rege-
lung getroffen, beinhaltet die Prämie einen 20%igen
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an Rabatt pro Jahr.
den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus-
halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei 7.2 Wird der Versicherungsvertrag vor einer Laufzeit von
Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- 10 Jahren aufgelöst, hat der Versicherungsnehmer
oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- 25 % der Prämie pro Jahr nachzuzahlen.
triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner
staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht Ge-
brauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß
4.2 Umsatz Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung
nicht gefordert werden.
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Ent-
gelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen Artikel 13
zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versi- vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
cherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der
stand und anzuwendendes Recht)
Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Be-
triebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
Artikel 12 ist.
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 14
1. Vertragsdauer In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist
abgeschlossen. für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs-
nehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforder-
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens lich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonder-
ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag ter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder
weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi- E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger
gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Kündigung. Erklärenden zugehen muss.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
les gilt § 158 VersVG.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
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[Seite 9]
Artikel 15
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen
– Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europä-
ische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
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[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.
Schadenersatzverpflichtungen
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver-
trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder ei-
Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- nes Teiles desselben angestellt hat;
chen Einrichtung.
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa-
satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschä-
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen den, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrank-
und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- heiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betrie-
streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die bes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze han-
gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. delt.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
des Versicherungsnehmers aus Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt.
3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der
mitversichert.
Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versi-
cherten Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellun- 2. Produktehaftpflichtrisiko
gen und Messen;
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Be-
Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher- dingungen wie folgt mitversichert:
ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für
1. Begriffsbestimmungen
Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt
werden (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohn- der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden,
häusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeit- die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung
nehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach
11 EHVB findet Anwendung); Übergabe verursacht werden.
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption,
halb des Betriebsgrundstückes befinden; Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lage-
rung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsan-
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch weisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen
Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB sein.
findet Anwendung);
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versiche- kommen, samt Zubehör und Verpackung.
rungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen,
unter der Voraussetzung der Einhaltung der ein- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des
schlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschrif- Produktes durch den Versicherten an einen Dritten,
ten (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als er-
Jagdzwecken); folgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfü-
gungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- auszuüben.
pflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern
hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer-
tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Auftraggeber oder einen Berechtigten.
Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen,
Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits-
wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Per- programme
sonen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei
8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemein- Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
schaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen
Anwendung); Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persön- diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
liche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des ver- 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzu-
sicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung wenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
(Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos
(Betriebserweiterungen) erstreckt.
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[Seite 11]
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Er- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
de, ausgenommen USA, Kanada und Australien, ein- Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
getretene Versicherungsfälle, sofern dem Versiche- für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
rungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung
vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung
bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
bekannt sein konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der
gegeben, wenn die Schadenermittlung und Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufs-
Versicherungsnehmer verhindert wird. preis des Endproduktes steht;
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini-
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unab- gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
hängig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und
im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, An-
der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und bringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte.
Art. 7, Pkt. 15 AHVB auch auf das Produktehaftpflich- Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die
trisiko, soweit es sich handelt um Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, Transportkosten.
die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene
beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versiche-
ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und rungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versi-
zwar cherten Kosten.
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Es besteht kein Versicherungsschutz,
Produkte;
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes handelnden Personen die mangelhaften Produkte
aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder
für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh- in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben an-
mers; bringen, einbauen oder verlegen lassen.
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch ge-
Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass warteten oder reparierten) Maschinen Sachen man-
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle gelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne
der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB
und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. vorliegt, und zwar
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine
nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des eingebrachten Produkte;
Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung
erwarten gewesen wäre; aufgewendeten Kosten;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen der Versicherungsleistungen nach den Punkten
in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufs-
preis des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer
rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini- anderen Schadenbeseitigung entstehen;
gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reini-
oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den gung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen,
ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Ver- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
arbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes
aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
für das mangelhafte Produkt des Versicherungsneh- der Folge kurz ”Lieferung" genannt).
mers; 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
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[Seite 12]
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Ver- 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder
sicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung o-
erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte der Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in
4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet je- Lizenz vergeben wurde;
doch sinngemäß Anwendung.
5.1.5 Ansprüche aus
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige wie Seilbahnen;
des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jah-
re nach Beendigung des Versicherungsvertrages ein- 5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
langt. Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-,
4.2.4 Serienschaden Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-,
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehre- Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
re Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie Seilbahnen bestimmt waren;
aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner
gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferun- 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
gen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar so-
stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwi- wohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,
schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und
cher oder technischer Zusammenhang besteht. der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft-
oder Raumfahrzeuge.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba-
4.2.5 Selbstbehalt rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Ver-
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt sicherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Be-
entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze triebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
Pkt. 4. – und bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer
kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versi-
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es cherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen
sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi- oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und
cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzli-
Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB chen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne
wird besonders hingewiesen; des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan- jeweils geltenden Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit
tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er- Einverständnis einer dieser Personen.
warten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder 4. Betriebsübernahme
Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen- Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund
dungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Tech- eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnli-
nik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend chen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so
erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die wäh-
nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Pro- rend der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versiche-
duktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die
Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG
(siehe Anhang) gelten sinngemäß.
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder
Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung o-
der Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in
Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
wie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-,
Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-,
Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
Seilbahnen bestimmt waren;
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[Seite 13]
Abschnitt B: 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend
von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von
und Nichtbetriebsrisken Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmit-
teln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur
1. Deckung reiner Vermögensschäden bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Ver-
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer be- sicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu
sonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be-
vorgesehen ist, so gilt Folgendes: oder Entladen.
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
weder Personenschäden noch Sachschäden sind Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
(Art. 1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schä- 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem
den herleiten. Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haf-
2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall tung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allge-
ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den meinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand-
versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem verträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Aus-
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- gabe 1992).
tungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2.
alle Folgen erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsneh-
- eines Verstoßes, mer nach den dort angeführten Bedingungen oblie-
gende vertragliche Haftung für reine Vermögens-
- mehrerer auf derselben Ursache beruhenden schäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im
Verstöße, Rahmen der Pauschalversicherungssumme, sofern
in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % da-
- mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehen-
von.
den und auf gleichartigen Ursachen beruhenden
Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein 4. Zu den Punkten 1. bis 3.
rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zu-
sammenhang besteht. 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigen-
de Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist,
tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des
3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs-
Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Ver-
schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze ver-
schuldens ein.
einbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde,
sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertrags-
Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen strafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
Geltungsbereich erfolgt. Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstat-
tungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-
Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die
schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit
die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungs-
des Versicherungsschutzes begangen wurde und die
nehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer
nachgekommen ist.
spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche-
rungsvertrages einlangt. 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen
Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All-
4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht,
gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Be-
so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als be-
standverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund be-
gangen, an dem die versäumte Handlung spätestens
sonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter
hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt
Versicherungsschutz.
des Schadens abzuwenden.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreu-
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
ung seitens des Personals des Versicherungsneh-
mers oder anderer für ihn handelnder Personen, Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich
durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister),
Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Über- Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen
schreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten. Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und
Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler,
Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstalla-
teure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Ab-
2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
bruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber),
1. Anschlussbahnen Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunterneh-
mer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. Tiefbohrunternehmer.
1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die ver-
tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auf- 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
grund des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes
Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatz-
(BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). verpflichtungen
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[Seite 14]
2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Ver- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und
sicherungsnehmer vorgenommenen Planungen ent- aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfrem-
stehen; de Personen sowie dem Fahren von Kutschen und
Schlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflich-
2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektri- tung zum Abschluss einer Versicherung besteht.
zitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Ka-
näle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an
AHVB keine Anwendung finden; Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen;
2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens
von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden
der Polizze; Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Be-
darf;
2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken,
auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und
Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
sicherten Land- und Forstwirtschaft;
2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge
Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Verstei- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jau-
fungen und Verspreizungen); che, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe
des Art. 6 AHVB.
2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe
folgender Bestimmungen: Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die summe.
Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne
der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer- sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt
den. vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR
400,00.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von
100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Ver- 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der
sicherungsschutz ausgeschlossen. versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur
unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-
cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils gel-
bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorge- tenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden,
schriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der
gerechnet werden muss. Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungs-
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- schutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht
satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeits- für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbei-
gemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der ten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicher-
Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Ar- heitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
beitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auf- muss;
trages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsge- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos-
meinschaft. ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten.
Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzver-
ähnliche Betriebe pflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versi- mitversichert; Voraussetzung ist, dass die technische
cherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf- Planung, Baukoordination, Leitung und Ausführung
grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Zi-
Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begut- viltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen wer-
achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), den;
beide in der jeweils geltenden Fassung. 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2
(iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
5. Rauchfangkehrer Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versi- Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet
cherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf- (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.
jeweils geltenden Fassung. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von
Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge-
A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen werbeberechtigung erforderlich ist.
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des
dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maß-
dung); gabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleich-
artige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16,
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
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[Seite 15]
3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz schädigung der von den Badegästen eingebrachten
zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungs- Sachen.
nehmer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-
Anzahl (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer inner- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
halb von 3 Monaten nach der Veränderung schriftlich Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
diesen Umstand anzuzeigen. Sollte der Versiche- Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan-
rungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkom- denkommen von Sachen, welche von Badegästen in
men, ist ein allfälliger Schadenersatzbetrag um den den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und
Anteil der Nichtmeldung zu kürzen. Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade-
anstalt in Verwahrung genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-
7. Fremdenbeherbergung sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haf- Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) –
tung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus verpflichtet
der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens
Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als einge- einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Si-
bracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer cherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
oder einem seiner Leute übergeben oder an einen
von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben,
gebracht sind. dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der hinterlegen sind.
Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haf-
tung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
und Abhandenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf An-
Sachen. sprüche aus Schäden an den von den Badegästen
eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in die-
sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit sen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – 970a ABGB beruht.
verpflichtet
4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer
Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-
behörde Anzeige zu erstatten; 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbebe- 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
rechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen An-
schlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters
(Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Be- bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit
stätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des ver- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
sicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun-
gen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Ver-
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß sicherungssumme von EUR 7.500,00.
den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf An-
sprüche aus Schäden 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer eintreten, sofern die schadenverursachende medizi-
über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden nische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
nehmer oder seine Leute; Anwendung.
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3,
Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
den §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und
3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei- sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi-
sen oder Getränke verabreicht werden. chert.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts-
Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzver- haftungsgesetzes:
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu
einer Versicherungssumme von EUR 7.500,00. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von
Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes
8. Badeanstalten (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fas-
sung.
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatori-
en, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
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[Seite 16]
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechti-
gung erforderlich ist;
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und
ihrer Begleitpersonen: 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der
Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem La-
Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwen- gervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6
dung. AHVB.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
gen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Ver- summe.
sicherungssumme von EUR 7.500,00.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
eintreten, sofern die schadenverursachende medizi-
nische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet denersatzverpflichtungen
Anwendung.
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungs-
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die nehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht
Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB fin- in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
det keine Anwendung.
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs-
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs-
haftungsgesetzes: nehmers treten.
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel-
Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzver- chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozial-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes versicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauf-
(BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fas- tragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4
sung. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an
11. Haus- und Grundbesitz Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand-
verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
verpflichtungen lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versiche-
Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege rer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn
der versicherten Liegenschaft einschließlich der in eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie-
oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten
wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanla- um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge-
gen. setzlich zu tragen hat.
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Entstehen die genannten Schäden durch Über-
der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
destrand ist mitversichert. hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur
nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Repara-
tur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegen- 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh-
schaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversi-
EUR 75.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor- Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder
haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versi- Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst
cherungsnehmers als Bauherr mitversichert; Voraus- verantwortlich sind.
setzung ist, dass die technische Planung, Baukoordi- Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
nation, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem mäß auch für die von diesen Personen benützten
hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Ge- Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
werbetreibenden übertragen werden.
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkun-
gen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Ver- 12. Tierhaltung
sicherungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Scha-
durch diese Ursachen das statische Gefüge des denersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unter-
schritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
mehr gewährleistet ist. Schäden durch Verstaubung rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten
Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7
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[Seite 17]
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Euro- und Loipen.
pa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-
Anliegerstaat eingetreten sind. 3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
13. Wasserfahrzeuge 3.2.2 Wasserfahrzeugen.
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internatio-
satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters nalen Wettbewerben.
und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit
dem Wasserfahrzeug befördert werden.
15. Feuer- und Wasserwehren
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden
Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur sinngemäß Anwendung.
Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts-
zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges be- haftungsgesetzes:
hördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun-
7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, wel- gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
che die beförderten Personen an sich tragen oder als 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
Reisegepäck mit sich führen.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Ver-
der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazuge- sicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind.
hörigen Trainingsläufen.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
14. Vereine deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
jeweils geltenden Fassung) Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs-
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt wer-
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- den.
verpflichtungen aus der
6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks-
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, feuerwehren Anwendung.
Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des
Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB fin- 16. Privathaftpflicht
det sinngemäß Anwendung);
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schaden-
Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort ersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als
der Veranstaltung. Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, berufli-
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
denersatzverpflichtungen
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er
nal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange-
keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
stellt hat;
ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs-
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund-
nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
funk- und Fernsehempfangsanlage;
dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter
Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
beitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
Sozialversicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht ander-
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
weitig Versicherungsschutz besteht.
Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflich-
Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B,
tungen aus der
Z. 13 EHVB findet Anwendung);
3.1 Innehabung oder Verwendung von
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
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von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
Anwendung); Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B,
Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Hal-
tung und Verwendung von nicht motorisch angetrie- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
kg. von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet
Anwendung);
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sach-
schäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Hal-
6 AHVB. tung und Verwendung von nicht motorisch angetrie-
benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR kg.
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
summe. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sach-
schäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 6 AHVB.
sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige summe.
Schadenersatzverpflichtungen
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde,
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge- in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
fährten;
3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung,
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemie-
seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- tet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wur-
ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- den oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern oder Wartung) unterzogen wurden.
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich
der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz-
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus verpflichtungen aus der Beschädigung von gemiete-
einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- ten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.
che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus- Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhält-
geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es nisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
des Versicherungsnehmers handelt. Schadenersatzverpflichtungen
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Euro- Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
pa oder einem außereuropäischen Mittelmeer- fährten;
Anliegerstaat eingetreten sind.
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
17. Erweiterte Privathaftpflicht seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz- und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Pri- kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
vatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, berufli- 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso- sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne
nal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern
keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich des Versicherungsnehmers handelt.
ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund- Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten
funk- und Fernsehempfangsanlage; 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen.
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2.
nommen die Jagd; Satz AHVB findet keine Anwendung.
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 18. Erziehungswesen
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen 1. Schulen und Erziehungsanstalten
Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.
7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung
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des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen
(nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sa- des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf-
chen der Schüler oder Zöglinge. sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen räten oder Reitpferden.
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
21. Politische Gemeinden
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Aufsichtstätigkeit. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen der Gemeinde
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Ma- 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land-
turareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industri-
jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. ellen Zwecken dient und nicht vermietet oder ver-
pachtet ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der
EHVB findet Anwendung);
Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat. 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck
des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amts-
-wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen wer-
haftungsgesetzes:
den, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließ-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. lich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Ab-
7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun- schnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei
Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter
reine Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den
rungssumme von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind.
unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken die-
nen (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
19. Spezialschulen
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall-
schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
Reit- und Schischulen gilt: Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde-
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luft- satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange-
fahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, zogenen Personen.
Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausge- 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
schlossen. Versicherung auch auf Sachschäden durch Um-
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen
des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- 22. Kirchen, Kultusgemeinden
sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
räten oder Reitpferden.
verpflichtungen aus
20. Speziallehrer 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw.
Kultusgemeinde;
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall-
schirmsprung-), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den
Reit- und Schilehrer, sowie Bergführer gilt: Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort
der Veranstaltung;
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken,
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätig- und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
keiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und
der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnun- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem
gen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien
(Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be-
hördlichen Qualifikation gleichgehalten. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
denersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem
Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luft- Auftrag für ihn handelnden Personen.
fahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7,
Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
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Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 33/2003
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. § 38.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfal- Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Ver- und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge-
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, richtlich geltend gemacht wird.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete an- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts
zusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des
Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leis- Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der
tungsfreiheit nicht berufen. Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versi-
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das cherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hin-
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück- gewiesen hat.
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonsti- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
gen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Ein- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
fluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versi-
cherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die § 39.
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt
cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versiche- sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3
rer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe-
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des stimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist un-
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf wirksam.
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
gehabt hat. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein
und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er- sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
füllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, zeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche- Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Um- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit
stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leis- der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits
tungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
letzung weder auf die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zah-
falls noch auf die Feststellung oder den Umfang der lung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu ma-
hat. chen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn
der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbe-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
sein soll, ist unwirksam. tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits ein-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung getreten ist.
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versiche- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
rungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm ei- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
ne andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Ob-
liegenheit mitgeteilt wird.
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[Seite 21]
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Ver-
tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des sicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in
Versicherers nicht ein. diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 69. § 71.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Ver- anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
äußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründe- dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
ten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, sicherer hätte zugehen müssen.
wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§
1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbu- (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
ches sind entsprechend anzuwenden. bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
§ 70. müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unter-
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- lassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss
cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei- auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
nem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer
wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates obliegenden Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn
von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
Veräußerung Kenntnis erlangt hat. für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wir-
kung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er-
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi-
cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht
bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an
bestehen, in welchem der Erwerber von der Versiche-
rung Kenntnis erlangt hat.
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