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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV TOP EXKLUSIV (ABHTE 2024)
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Allgemeine Bedingungen für die
Haushaltversicherung der VAV
TOP EXKLUSIV (ABHTE 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 8: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 9: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10: Sachverständigenverfahren
Artikel 11: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 12: Zahlung der Entschädigung
Artikel 13: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 14: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 15: Form der Erklärungen
Artikel 16: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 17: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 18: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
Artikel 19: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 20: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 21: Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 22: Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
Artikel 23: Was wird im Schadenfall entschädigt?
Artikel 24: Wann wird die Entschädigung gekürzt?
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Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Artikel 25: Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 26: Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 27: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 28: Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung?
Artikel 30: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 31: Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 32: Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Artikel 33: Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?
Abschnitt D: Differenzdeckung
Artikel 34: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 36: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 38: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 39: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
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Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel. 5
Artikel 1 Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
vor der Verletzung bestanden hat.
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
schriftlich widersprechen. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- (3) Im Übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder rerhöhung Anwendung.
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für
kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
Artikel 2 sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag-
Welches Recht gilt? lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind,
vollständig anzuwenden.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. (5) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
Artikel 3 gende Maßnahmen zu treffen:
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach diese Maßnahme ausreichend.
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
22 VersVG). überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
Artikel 4 eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
Gefahrerhöhung Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
reichend kontrolliert.
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine (6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- Versicherers nicht vorgenommen werden.
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich (7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
schriftlich Anzeige zu erstatten. führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der stört, beschädigt oder entwendet werden können.
Verpflichtung zur Leistung frei. Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
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Artikel 6 Artikel 8
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Überversicherung; Doppelversicherung
(1) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über- führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver- Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor- gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
derung zur Prämienzahlung zu zahlen.
(2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
(2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn. Herabsetzung der Versicherungssumme und der
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, prämie bleibt unberührt.
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
lizze festgesetzten Zeitpunkt. (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
und 60 VersVG.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Artikel 9
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. fende Post angegebene Versicherungssumme be-
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- grenzt.
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf festzustellen.
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG Artikel 10
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. Sachverständigenverfahren
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die erheblich abweichen.
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
den wäre, in welchem der Versicherer von dem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Schiedsgerichte:
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
deren unter Angabe des von ihm gewählten
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag
Artikel 7 des anderen Vertragspartners der zweite Sach-
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt verständige durch das für den Schadenort zu-
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi- Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-
die Versicherungssumme anzuzeigen. trag eines Vertragspartners oder beider Ver-
tragspartner durch das für den Schadenort zu-
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen ständige Bezirksgericht ernannt.
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung
Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent- gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs- rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst Feststellungen voneinander ab, übergibt der
trägt. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
ser entscheidet über die strittig gebliebenen
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-
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lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
ein. Leistung frei.
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines (4) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes
tragen beide je zur Hälfte. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
oder des Obmannes wird die Entschädigung be- (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
rechnet. beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
nicht berührt. cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 11 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in gekürzt.
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- Artikel 13
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
von den genannten Personen nach Eintritt des einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- abweichende Regelung getroffen ist, können nach
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn rungsvertrag kündigen.
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
den Umfang der Entschädigung gehabt hat. handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
(2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten- Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
Personen wegen des herbeigeführten Schadens nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
oder wegen eines bei der Feststellung der Leis- der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi- (3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-
gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
Leistungsfreiheit als festgestellt. nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung Artikel 14 - entfällt
(1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Artikel 15
Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag Form der Erklärungen
verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-
tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-
solange infolge eines Verschuldens des Versiche- mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
nicht gezahlt werden kann. liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-
schieben, fenden Sachversicherungssparte.
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
Nachweises;
Artikel 16
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
zur Erledigung dieser Untersuchung. Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
(3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt
züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-
mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-
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deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä- m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen. 1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in
der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
Artikel 17 1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter,
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten
(1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest- Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche-
gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, rung Entschädigung verlangt werden kann. Die
gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Entschädigung für Sachen des Vermieters er-
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi-
nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver- cherungsbedingungen zum Zeitwert.
tragsteile schriftlich gekündigt worden ist. 2 Kosten:
(2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche- entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich
rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs-
der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be- stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage-
ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini-
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die
so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall
einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher-
Frist hat. ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener-
eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche-
Artikel 18 rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert.
Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Darunter fallen folgende Kosten:
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt- • Untersuchungskosten, sofern behördlich
fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän- vorgeschrieben
derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher-
preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent- • Behandlungskosten von Sonderabfall
sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen • Entsorgungskosten von Sonderabfall
Ausmaß verändert sich die Versicherungs-
• Deponierungskosten von Sonderabfall inkl.
/Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz-
Öffentlicher Abgaben.
ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän-
dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird 3 Nicht versichert sind:
die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor
Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung 3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor-
oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung fahrräder, Motorboote und Segelboote samt
ausgewiesen. Zubehör.
3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa-
ren, Geschäfts- und Sammelgelder.
Artikel 19
Welche Sachen und Kosten sind versichert? 4 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
1 Sachen:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. a) Unterversicherungsverzicht
In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen auf den Einwand einer Unterversicherung
und im Eigentum des Versicherungsnehmers, im Falle
des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und
anderer Verwandter, die im gemeinsamen • Der individuellen Festlegung der Ver-
Haushalt leben, stehen. sicherungssumme gegenständlichen
Vertrages, soweit der Versicherungs-
1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende
wert die Versicherungssumme um
Baubestandteile und folgendes Gebäudezube-
nicht mehr als 20 % übersteigt.
hör:
• Der Berechnung der Versicherungs-
Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, summe nach der Anzahl der Quad-
Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- ratmeter der Wohnnutzfläche *) der
lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Wohnung mit mindestens dem bei
Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Vertragsabschluss vom Versicherer
Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- festgelegten letztgültigen Quadratme-
oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei terwert. Es gilt die dokumentierte Ver-
Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin- sicherungssumme als Versicherungs-
haber Eigentümer dieses Gebäudes ist. summe im Schadenfall. Diese Verein-
barung hat Gültigkeit, wenn die so er-
1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht mittelte Versicherungssumme auch
gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. der Wertanpassung gemäß Verbrau-
1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi- cherpreisindex unterliegt. Wird die
cherungsnehmer ausschließlich benützten Wertanpassung während der Ver-
tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha-
denfall die Regelung im Hinblick auf
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Unterversicherung gemäß der indivi- e) Ersatzwohnung
duellen Festlegung dieser Vereinba-
rung. Stellt sich im Schadenfall her- Wird durch einen Schadenfall im Sinne von
aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö- Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte
ßer ist als die der Berechnungsgrund- Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver-
lage zugrunde liegende Fläche, dann sicherer im Rahmen der Versicherungs-
wird nur der Teil des Schadens er- summe die nachweislich aufgewendeten
setzt, der sich zum Gesamtschaden Mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag)
so verhält wie die der Prämienberech- für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine
nung zugrunde liegende Fläche zur Entschädigung anderweitig verlangt wer-
Nutzfläche der Wohnung. Diese Be- den kann. Die Entschädigung wird für die
stimmung findet keine Anwendung, Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit
sofern die Abweichung nicht mehr als der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab-
20 % beträgt. lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi-
mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des
*) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo- Schadenfalls gewährt. De Versicherungs-
denfläche einer Wohnung gemäß Miet- nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un-
oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber verzügliche Instandsetzung der Wohnung
hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern Sorge zu tragen.
diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe-
cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu- f) Rückreise aus dem Urlaub
me und an die Wohnräumlichkeiten ange- Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt-
baute Wintergärten sowie der Verbau von mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise
Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau- aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs-
ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche nehmer wegen eines erheblichen Versiche-
dienen und ganzjährig genutzt werden rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab-
können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen. brechen muss, um an den Schadenort
(versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich
b) Generelle Neuwertversicherung ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6 den voraussichtlich EUR 5.000,00 über-
gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf- steigt und die Anwesenheit des Versiche-
fung bzw. Wiederherstellung einer versi- rungsnehmers am Schadenort notwendig
cherten Sache, ausgenommen Fahrrad- ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe-
diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden- senheit des Versicherungsnehmers vom
und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä- Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
digung erfolgt daher ohne Wertminderung bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos-
durch Alter und Abnützung. ten werden für ein angemessenes Reise-
mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit-
c) Gelagerte Baubestandteile tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten Schadenort entspricht. Mehrkosten für die
im Rahmen der Versicherungssumme vorzeitige Rückreise werden je Versiche-
Baubestandteile, die noch nicht fix montiert rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über-
sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver- nommen
sichert, sofern
• sie zum Einbau in die Wohnungs- g) Summenanhebung für Zweitwohnsitz-
räumlichkeiten vorgesehen sind besitzer
• sie ausschließlich privaten Verwen- Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
dungszwecken dienen. mer gegenständlicher Polizze für eine wei-
tere Wohnung innerhalb Österreichs bei
d) Adaptierung und Baubestandteile der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt-
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er- versicherung abgeschlossen hat, gilt für
streckt sich der Versicherungsschutz im diese weitere Wohnung nachstehende
Rahmen der Versicherungssumme zusätz- Vereinbarung als getroffen: Versicherte
lich auf folgende vom Versicherungsneh- Schäden am eigenen beweglichen Woh-
mer eingebrachte und fix montierte Baube- nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge-
standteile: genstände, Geldwerte und Sammlungen)
Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen, werden bis 10 % der Versicherungssum-
Zargen und Fenster, sofern diese im Rah- me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem
men der Versicherungssumme berücksich- Vertrag festgesetzten Versicherungssum-
tigt wurden der Versicherungsnehmer hier- me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs-
für die Gefahr zu tragen hat. inhaltes nicht ausreichend versichert wur-
de.
Diese Haftungserweiterung gilt nicht
• für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn h) Mitversicherung des Wohnungsinhaltes
der Wohnungsinhaber auch Inhaber und Privathaftpflicht von studierenden
dieser Gebäude ist Kindern (Studentenwohnung)
• wenn aus einer anderweitigen Versi- Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren-
cherung Schadenersatz verlangt wer- der Kinder weltweit im geographischen
den kann. Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko
(Studentenwohnung) gilt als mitversichert.
Weiters gelten die studierenden Kinder im
Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht-
versicherung weiterhin mitversichert, wenn
diese eine Studentenwohnung beziehen
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und nicht mehr beim Versicherungsnehmer
gemeldet sind und diese das 27. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben.
i) Krankenfahrstühle und Kinderwagen o) Garderobenkästchen
In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch
Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner- dann vor, wenn versicherte Sachen des
halb Europas im geographischen Sinne Versicherungsnehmers in einem versperr-
mitversichert. ten Garderobekästchen innerhalb Öster-
reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs-
j) Büros, Kanzleien und Ordinationen wasser- und Sturmversicherung beschädigt
Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von werden. Die Höchstentschädigung beträgt
Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli- max. EUR 1.000,00.
chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis
max. EUR 10.000,00 wenn diese mit den p) Antiquitäten, Kunstgegenstände und
Wohnräumen in Verbindung stehen, gilt Pelze
mitversichert. Weiters versichert gelten Bü- Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze
romaschinen und Geräte, soweit sie sich in sind bis zu max. 75 % der Versicherungs-
der Wohnung des Versicherungsnehmers summe mitversichert.
oder in Räumen befinden, die mit ihr unmit-
telbar in Verbindung stehen. Der Versiche- q) Zwischenlagerung
rer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden
Klienten, Patienten oder Kunden durch ein- die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung
fachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) entwen- bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise un-
det werden. benutzbar und ist der Verbleib in den be-
nutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung
k) Inhalt von Bankschließfächern bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar,
Der Inhalt von Bankschließfächern ist bis werden die nachweisbaren
zu einer Summe von max. EUR 5.000,00 Mehrkosten, die sich aus einer Zwischen-
versichert. Die Versicherung gilt innerhalb lagerung des versicherten Wohnungsinhal-
Österreichs und nur soweit keine andere tes in angemieteten gemauerten Lager-
Versicherung Entschädigung leistet. räumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist
für die Dauer von höchstens 12 Monaten
l) Mietlageräume gegen Entgelt gelagerte ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch
Sachen gesamt mit maximal EUR 5.000,00 Euro
Versichert ist der Wohnungsinhalt bei einer begrenzt.
entgeltpflichtigen Lagerung in einem ange-
mieteten gemauerten Lagerraum (Storage) r) Optische Schäden
innerhalb Österreichs. Ausgeschlossen von Mitversichert sind bloße optische Schäden
der Versicherung bleiben Schmuck, Wert- an Markisen, Rollläden, Außenjalousien,
sachen, Geld- und Geldeswert, Uhren, Raffstores, Fensterläden sowie an Garten-
Elektro- und elektronische Geräte nebst und Terrassenmöbel, wenn diese Sachen
Zubehör. Die Versicherung gilt nur soweit infolge Hagel Dellen aufweisen, diese visu-
keine andere Versicherung Entschädigung ell ohne Hilfsmittelerkennbar sind und der
leistet. Die Entschädigung ist mit EUR Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr zu
10.000,00 begrenzt. tragen hat. Die Entschädigungsleistung ist
bei Austausch bzw. Reparatur mit EUR
m) Computer-Software 1.000,00 auf Erstes Risiko begrenzt. Eine
Die Wiederbeschaffungskosten von privat Wertminderung wird nicht entschädigt
genutzter Computer-Software bis EUR
500,00 werden ersetzt, wenn es sich um s) Reparaturkosten durch Heimwerkertä-
einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne tigkeiten
von Art. 20 handelt. Reparaturkosten für selbst verursachte
Schäden an nicht freiliegenden Strom-,
n) Beschädigung und Verlust von aufge- Wasser- oder Gasleitungen innerhalb der
gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe- versicherten Räumlichkeiten durch Heim-
teiligung werkertätigkeiten durch den Versiche-
Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä- rungsnehmer oder eine mitversicherte (in
digung, Zerstörung oder der Verlust von der Wohnung gemeldete) Person, sind pro
versicherten Sachen auf Reisen, während Schadenfall und Versicherungsjahr bis
sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs- EUR 1.000,00 versichert.
, eines Beherbergungsunternehmens oder
einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung t) Umzugskosten nach einem ersatzpflich-
befinden. tigen Schadenereignis
• Die Schäden sind dem Beförderungs-, Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden
Beherbergungsunternehmen oder der die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise un-
melden. Dem Versicherer ist hierüber benutzbar und ist der Verbleib in den be-
eine Bestätigung des entsprechenden nutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung
Unternehmens einzureichen. bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar,
• Das entsprechende Unternehmen ist werden die nachweisbaren Umzugskosten,
vorab in Anspruch zu nehmen (der die sich aus dem vorübergehenden Umzu-
Versicherungsschutz ist subsidiär). ges gemäß Punkt e) ergeben, ersetzt. Die
ABHTE 2024 / Seite 8 von 26
[Seite 9]
Leistung ist mit bis max. EUR 1.500,00 be- räten durch die Energie des elektrischen Stro-
grenzt. mes.
1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die
u) Aufsperrdienst nach Verlust des Woh- durch die schädigende Kraft oder Wärmewir-
nungsschlüssels kung des Blitzschlages entstehen.
Bei Aussperren aus der versicherten Woh- Nicht versichert sind:
nung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel
zur versicherten Wohnung übernimmt die Schäden durch Überspannung bzw. durch In-
VAV Versicherung die dafür entstandenen duktion (auch indirekter Blitzschlag).
Kosten bis max. EUR 300,00 pro Versiche-
rungsfall, subsidiär zu einer bestehenden 1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-
Assistance Versicherung. ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung.
v) Moderne Kriminalität 1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Als Einbruchdiebstahl „mit Werkzeugen mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
oder schlossfremden und/oder widerrecht-
lich nachgemachten Schlüssel“ gilt auch a) Brandherd
wenn keine visuell erkennbaren Einbruchs- Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
spuren an Türen, Garagentoren vorliegen. gilt der Brandherd als mitversichert.
Der Begriff „Werkzeug“ und „Schlüssel“
wird nicht auf eine „gewisse Körperlichkeit“ b) Verpuffungsschäden
eingeschränkt werden. Es wird Entschädi- Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
gung geleistet, sofern die vertraglichen Ob- oder Ruß sind mitversichert.
liegenheiten eingehalten werden und der
unbefugte Eintritt eines Dritten, vom Versi- c) Unbemannte Flugkörper
cherungsnehmer nachgewiesen werden Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör-
kann. per oder Teilen davon und Abhandenkommen
bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert.
w) Grobe Fahrlässigkeit
Es sind Schäden, die durch den Versiche- d) Indirekte Blitzschäden
rungsnehmer oder mitversicherte Personen Mitversichert sind Schäden an versicherten
grob fahrlässig verursacht werden vom elektrischen Geräten und Einrichtungen, die
Versicherungsschutz erfasst; durch Überspannung beziehungsweise Indukti-
on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar-
Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % über hinausgehende Folgeschäden sind vom
der vereinbarten Versicherungssumme für Versicherungsschutz ausgenommen.
den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche-
rungssumme) begrenzt. e) Implosion
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion
sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers
vorsätzlich verursacht werden, sowie durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli- Unterdruckes.
che Bestimmungen, behördliche Auflagen
und Anordnungen, Instandhaltungsver- f) Sengschäden
pflichtungen und Sicherheitsvorschriften. Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen
werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver-
x) Schäden durch Rettungskräfte mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs-
Es werden Kosten für Sachbeschädigun- oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten
gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge- bis max. EUR 1.000,00 als mitversichert. Aus-
wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu geschlossen sind Schäden durch Tabak und
max. EUR 20.000,00 übernommen. Rauch.
g) Rauch und Ruß
Artikel 20 Schäden durch Rauch und Ruß gelten bis max.
Welche Gefahren und Schäden sind versichert? EUR 2.500,00 als mitversichert.
1. Feuerversicherung
h) Schäden durch Stromschwankung
1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz Überspannungsschäden aufgrund
und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu- Stromschwankung ausgelöst durch den Netzbe-
gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei treiber (Stromerzeugers) an sämtlichen versi-
diesen Ereignissen. cherten und privaten Zwecke dienenden elektri-
schen und elektronischen Geräten und Einrich-
1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be- tungen bis max. EUR 1.000,00 gelten als mit-
stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder versichert.
ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass
Nicht versichert sind: der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
hat. Andere hierfür bestehende Versicherungen,
Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer- insbesondere technische Versicherungen, ge-
den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B. hen im Schadenfall voran. Weiters gelten
Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden Schmorschäden als mitversichert.
Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge-
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[Seite 10]
2. Sturmversicherung b) Sturmschäden an Fenster- und Rolllä-
den
2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, In Erweiterung des Art. 20, Pkt. 2.2 gelten
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan- Sturmschäden, an Fenster- und Rollläden
denkommen bei einem derartigen Ereignis. bzw. Außenjalousien und Raffstores sub-
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe- sidiär zu einer bestehenden Gebäudeversi-
gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer cherung mitversichert, sofern diese im
unter der natürlichen Oberfläche liegenden Rahmen der Versicherungssumme berück-
Gleitbahn. sichtigt wurde und der Versicherungsneh-
mer hierfür die Gefahr zu tragen hat.
2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig-
keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung c) Schäden durch abrutschenden Schnee
der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist oder Dachlawinen
die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend. Versichert sind Schäden an den versicher-
ten Sachen durch abrutschenden Schnee,
2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her- Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max.
abfallende Schloßen. EUR 5.000,00.
2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die
durch das Gewicht der angesammelten Schnee- d) Pavillon und Partyzelt
last entstehen. Auf dem versicherten Grundstück befindli-
che Pavillons und Partyzelte gelten im
2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä- Rahmen der Sturmschaden-Versicherung
den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge- bis EUR 300,00 mitversichert.
steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn
diese selbständig in Bewegung geraten.
2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung
2.6 Nicht versichert sind:
2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser, In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung
Überschwemmungen, Vermurungen, La- von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den
winen und Lawinenluftdruck, auch dann
versicherten Sachen durch Hochwasser,
nicht, wenn diese Ereignisse bei einem Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben,
Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels- Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft-
sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten
druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein
oder deren Folge sind. und derselben Ursache im zeitlichen Zusam-
2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö- menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster-
cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis.
wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt-
tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen Versicherungsschutz besteht nur für den ver-
oder die Erschließung gasförmiger, flüssi- sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in
ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren einem Gebäude befindet in dem bereits Gie-
verursacht wurde. belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo-
gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver-
2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff-
immungen im Rahmen der Versicherungs- nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.
summe: verschlossen sind.
a) Schäden durch Regen-, Schnee- und Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt
Schmelzwasser eine Überflutung durch
Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt • Ausuferung von oberirdischen (stehen-
sich der Versicherungsschutz auch auf den oder fließenden) Gewässern infol-
Schäden an den versicherten Sachen ge von außergewöhnlicher Witterung;
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas- • außergewöhnliche Witterung, die von
ser vom Dach, das Grund und Boden oder dem Abwasser-
• aus Dachrinnen system nicht aufgenommen werden
• aus Ablaufrohren für Regen-, kann;
Schnee- und Schmelzwasser • Rückstau aus dem Abwassersystem in-
• durch das Dach ins Innere des folge von außergewöhnlicher Witte-
Gebäudes eingedrungen ist, so- rung;
fern der Versicherungsnehmer • plötzliches Ansteigen des Grundwas-
die Gefahr zu tragen hat. sersspiegels aufgrund außergewöhnli-
cher Witterung.
Nicht versichert sind Schäden, welche
durch Rückstau (Rückstau auch aus dem
Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach
den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
selbst, Auftauen und Reparaturen von
Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos-
einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
ten für Wegräumen von Schnee und Eis
lauf dar, der sich der Talform anpasst.
usw., Schäden infolge Eindringens von
Wasser durch offene Dachluken sowie
Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw.
rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar-
Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
beiten.
müssen nach den Messungen von mindestens
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zwei Erdbebenstationen für den Versiche- als vereinbart. Die daraus folgende Summe
rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
nach C.F. Richter erreichen. sicherungssumme für Schäden am Woh-
nungsinhalt und am Eigenheim.
Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
niedergehende Schnee- und Eismassen, de- 2.8.4 Nebenkosten
ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
des Zusammenhaltes der Schneedecke in digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-
Folge zu großen Gewichtes der Schneemas- räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-
sen verursacht wird. ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und
Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten
Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-
von niedergehenden Lawinen (Staublawinen) chert.
auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen 3. Leitungswasserversicherung
können. 3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser
und durch Frost.
2.8.2 Nicht versicherte Schäden 3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei-
Der Versicherungsschutz bezieht sich keines- tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun-
falls auf gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor-
• Schäden an einem baufälligen bzw. gungs- oder Heizungsanlagen.
ganz oder teilweise mangelhaft instand
3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim-
gehaltenen Gebäude.
mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an-
• Schäden an einem undichten Gebäude
geschlossenen wasserführenden Einrichtungen,
(z.B. undichter Keller), ausgenommen
wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh-
das Wasser ist als Folge einer Ursache
nungsinhalt gehören.
gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
weislich durch geschlossene Öffnungen 3.4 Nicht versichert sind:
(z.B. Türen, Fenster) gelangt.
• Schäden infolge Eindringens von Was- Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch
ser durch offene Dachluken und durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder
Öffnungen am Dach bei Neubauten. dadurch verursachten Rückstau.
• Schäden durch Grundwasser. 3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
• Schäden am Gebäude, in dem im Zuge immungen im Rahmen der Versicherungs-
von Umbau- oder anderen Arbeiten summe:
Baubestandteile aus der üblichen Ver-
ankerung oder Befestigung gelöst wur- a) Wasserbetten / Zimmerbrunnen / Was-
den oder nicht entsprechend mit dem sersäulen
sonstigen Bauwerk verbunden worden Versichert sind Schäden an den versicher-
sind. ten Sachen durch austretende Flüssigkeit
• Schäden durch Auftauen von Schnee aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder
und Eis sowie Reparaturen von Dach- Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet-
rinnen und Außenablaufrohren. ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen
• Kosten für Wegräumen von Schnee und gilt als Leitungswasser.
Eis.
• Schäden, die durch Wasser aus Stau- b) Schäden an angeschlossene Einrich-
seen oder sonstigen künstlichen Was- tungen und Armaturen (innerhalb des
seranlagen entstehen. versicherten Gebäudes)
• Schäden an Außenanlagen und/oder Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene-
Sachen im Freien. reignisses ist im Rahmen der Leitungswas-
• reine Verschmutzungsschäden an der serversicherung die Gebrechensbehebung
Hausfassade, an Außenmauern und von angeschlossenen Einrichtungen und
dem Außenverputz samt Isolation. Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit-
• Schäden infolge Vermurungen, wenn sie versichert. Wartungsarbeiten und Instand-
die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – haltungspflichten sind ausgeschlossen.
abgrabungen oder Sprengungen sind.
c) Folgeschäden durch undichte Silikonfu-
2.8.3 Entschädigung gen
Die Höchstentschädigung der Katastrophen- Folgeschäden am versicherten Wohnungs-
deckung beträgt für versicherte Gebäude pro inhalt durch Austritt von Wasser durch un-
Schadensfall und Versicherungsort EUR dichte Silikonverfugungen (an Badewan-
10.000,00 auf 1. Risiko. nen, Brausetassen etc.) gelten bis zu max.
EUR 2.000,00 mitversichert. Im Schaden-
Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von fall ist jedoch nachzuweisen, dass die letzte
Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein- Wartung der Fugen maximal drei Jahre zu-
richtungen und unabhängig davon, ob bei an- rückliegt.
deren Versicherungsunternehmen ebenfalls
Deckung besteht.
4. Einbruchdiebstahlversicherung
Sollte bei der VAV Versicherung der Woh- 4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten
nungsinhalt und das Gebäude versichert sein, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
gilt für die Naturgefahren- raubung.
Katastrophendeckung ein Summenausgleich
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4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis- 4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
mus. immungen im Rahmen der Versicherungssum-
me:
4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi-
cherungsräumlichkeiten a) Vandalismusschäden durch Einbruch
a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü- In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet
ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen der Versicherer Entschädigung, wenn der
einbricht; Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer-
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß
b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be- Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum-
stimmt sind und ein erschwerendes Hin- lichkeiten eingedrungen ist.
dernis darstellen, einsteigt;
b) Erhöhung der Haftungsbegrenzungen
c) heimlich einschleicht und aus den abge- bei Bargeld und Schmuckwerten
schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent- In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.4 gilt wie
wendet; folgt vereinbart:
d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln
eindringt; Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne
Klausel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle
e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er , Briefmarken- und Münzensammlungen ist
sich durch Einbruch in andere als die versi- die Haftung mit folgenden Beträgen be-
cherten Räume eines Gebäudes oder grenzt:
durch Raub angeeignet hat.
In - auch unversperrten - Möbeln oder im
4.4 Haftungsbegrenzungen Safe ohne Panzerung für Bargeld, Valuten,
Einlagebücher ohne Klausel EUR 5.000,00,
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau- davon freiliegend EUR 1.000,00, für
sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle , Brief-
Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle , Brief-
marken- und Münzensammlungen ist die Haf- marken- und Münzensammlungen EUR
tung mit folgenden Beträgen begrenzt: 15.000,00, davon freiliegend EUR
a) in - auch unversperrten - Möbeln oder im 2.500,00,
Safe ohne Panzerung
aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher c) Kosten für Behördenwege
ohne Klausel EUR 2.000,00, davon In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden die bei
freiliegend EUR 500,00, einem entschädigungspflichtigen Schaden von
mindestens EUR 3.700,00 entstandenen Kosten
bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle , für Behördenwege, die im Zusammenhang mit
Briefmarken- und Münzensammlun- dem Schaden anfallen, bis EUR 1.500,00 er-
gen EUR 8.000,00, davon freiliegend setzt.
EUR 2.200,00,
d) Kosten für Wiederbeschaffung von Doku-
b) im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld-
menten
schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die bei
oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
einem entschädigungspflichtigen Schaden ent-
wicht) oder in einer versperrten Einsatz-
stehenden Kosten für die Wiederbeschaffung
kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
von Dokumenten bis EUR 1.500,00 mitversi-
oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
chert.
wicht) EUR 20.000,00,
4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän- e) Telefonmissbrauch
ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel In Ergänzung des Art. 19, Pkt. 2 gelten die ent-
liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs- standenen Kosten durch Telefonmissbrauch
sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die nach vollbrachtem Einbruch bis EUR 1.000,00
versicherten Räume eines Gebäudes oder durch mitversichert, nachdem der Täter gemäß Art. 20,
Raub angeeignet hat. Pkt. 4.3 in die Versicherungsräumlichkeiten ein-
gedrungen ist (meldepflichtig).
4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung
aus der Wohnung und für die im Freien und im f) Schlossänderungskosten nach versuchtem
Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die Einbruch
Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten bei ei-
370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt nem entschädigungspflichtigen Schaden die
mit EUR 1.500,00 begrenzt. Wiederherstellungskosten des beschädigten
Schlosses aufgrund versuchten Einbruchs bis
4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs-
EUR 1.000,00 mitversichert (meldepflichtig).
tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn
mehrere Haushaltversicherungen für denselben
g) Einbruch in Garderobekästchen
Haushalt abgeschlossen sind.
In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein er-
4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen satzpflichtiger Schaden auch dann vor, wenn der
den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli- Täter versicherte Sachen des Versicherungs-
cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an- nehmers aus einem versperrten Garderobekäst-
dere Personen, die berechtigt in den Versiche- chen innerhalb Österreichs entwendet, ohne
rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen- dass dieser zuvor in die Räumlichkeiten (z.B.
det oder angedroht wird, um versicherte Sachen von Schulen, Schwimmbädern, Sportvereinen,
wegzunehmen. Fitnesscentern und dergleichen) eingebrochen
hat (meldepflichtig).
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Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *) er- Lawinen auch Dachlawinen, Schneedruck, Ha-
streckt sich der Versicherungsschutz weiters auf gel, Hochwasser, Überschwemmung und
die Dienststelle und die vom Versicherungs- Sturm).
nehmer übernommenen Ausrüstungsgegen-
stände und Bekleidung (meldepflichtig). Für Fahrräder/E-Bikes gilt:
Die Höchstentschädigung dieser Deckungser- Werden versperrte Fahrräder durch einen Ein-
weiterung beträgt EUR 750,00. bruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl ent-
*) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes wendet, so gilt in Abänderung als Versiche-
sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende rungswert ausschließlich der Zeitwert. Allfällige
Ehegatten oder Lebensgefährten (analog der weitergehende Vertragsvereinbarungen über
Kfz-Versicherung). Neuwertentschädigung gelten für diesen Fall
nicht. Der Zeitwert eines Fahrrades wird aus
h) Psychologische Betreuung nach versuchten dem Neuwert am
oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfa- Schadentag gemäß nachstehender Staffel er-
chen Diebstahl und Beraubung rechnet:
Der Versicherungsschutz umfasst bei Schäden
durch versuchten oder vollbrachten Einbruch- im ersten Jahr 100 %
diebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung im zweiten Jahr 90 %
auch die psychologische Akutbetreuung und ge- im dritten Jahr 80 %
gebenenfalls auch längerfristige notwendige im vierten Jahr 70 %
psychologische Behandlungen inkl. Nebenkos- im fünften Jahr 60 %
ten (z.B. Kilometergeld usw.) bis maximal EUR ab dem sechsten Jahr 50 %
1.000,00 je Versicherungsfall.
Örtlicher Geltungsbereich:
i) Diebstahl von Haushaltsgegenständen und Versichertes Grundstück laut Polizze (Versiche-
Bargeld während eines Krankenhausaufent- rungsort).
haltes *)E-Bikes: versichert gelten elektrisch angetrie-
Für eine Entwendung von Haushaltsgegenstän- bene Fahrräder (E-Bikes) die nicht der Kennzei-
de (einfacher Diebstahl) bei Durchführung einer chenpflicht unterliegen.
stationären Heilmaßnahme, leistet der Versiche-
rer eine maximale Entschädigung von EUR k) Mut-/böswillige Sachbeschädigung an Ein-
1.000,00. gangstüren
Bargeld ist bis zu einem Betrag von EUR 150,00 Mitversichert ist die mut- und böswillige Sachbe-
mitversichert, sofern es sich in einem geschlos- schädigung (reine Vandalismusschäden) an
senen Behältnis (Schrank/Nachttisch) im Kran- Eingangstüren der Versicherungsräumlichkeiten
kenzimmer befindet. Der Versicherungsnehmer bis max. EUR 500,00.
muss den Diebstahl unverzüglich der zuständi-
gen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der l) Einbruchdiebstahl im privat genutzten KFZ
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann Innerhalb von Österreich sind die zum persönli-
der Versicherer leistungsfrei sein. chen Gebrauch dienenden Sachen des Woh-
nungsinhaltes gegen Verlust durch Aufbrechen
j) Fahrraddiebstahl/E-Bikes eines auf Sie oder eine mit Ihnen im gemeinsa-
In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH und men Haushalt lebende mitversicherte Person
Art. 21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell nur gesi- (als Nachweis gilt der Meldezettel für den
cherte (versperrte; handelsübliches Fahrrad- Hauptwohnsitz) zugelassenen Personenkraftwa-
schloss) Fahrräder/E-Bikes (subsidiär zu einer gens versichert. Die versicherten Gegenstände
bestehenden Fahrradversicherung) bis max. müssen - mit Ausnahme von kurzfristig im Fahr-
EUR 1.500,00 auf 1. Risiko mitversichert. Die gastraum aufbewahrter Bekleidung (nicht in Be-
Versicherungssumme steht pro Versicherungs- hältnissen befindlich) wie Sakkos, Mäntel, Wes-
fall nur einmal für alle Fahrräder zur Verfügung. ten (nicht jedoch Leder- und Pelzbekleidung) -
im von außen nicht einsehbaren und versperrten
Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versiche- Kofferraum oder Handschuhfach des Fahrzeu-
rungsnehmer ausschließlich benützten, zu den ges aufbewahrt werden. Die Entschädigung ist
Wohnräumlichkeiten gehörenden Räumen, wie maximal EUR 500,00 begrenzt. Ausgeschlossen
Dachboden, Kellerabteil oder Ersatzraum (z.B. vom Versicherungsschutz sind Schmuck, Wert-
Schuppen), aufbewahrt bzw. abgestellt werden, sachen, Urkunden, Geld-, Geldeswert und Uh-
muss der Raum versperrt sein, nicht die Fahrrä- ren. Diese Vereinbarung gilt subsidiär zu einer
der/E-Bikes und die Fahrräder/E-Bikes sind bis eventuell bestehenden Kraftfahrzeugversiche-
max. EUR 3.000,00 auf 1. Risiko mitversichert. rung.
Kein Versicherungsschutz besteht am versicher-
ten Grundstück, im Stiegenhaus und in gemein- m) Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
schaftlich genutzten Räumen wie z.B. Fahr- Versichert sind die zum persönlichen Gebrauch
radabstellraum, wenn die Fahrräder/E-Bikes dienenden Sachen des Wohnungsinhaltes wäh-
nicht gesichert sind. rend der Arbeitszeit bis EUR 500,00 (davon
Bargeld und Schmuck bis maximal EUR 300,00)
Der Versicherungsschutz für E-Bikes erstreckt pro Schadenfall und Versicherungsjahr gegen
sich auf Diebstahl, Teilediebstahl und Raub. Bei einfachen Diebstahl. Die Versicherung gilt inner-
Fahrrädern erstreckt sich der Versicherungs- halb Österreichs und nur soweit keine andere
schutz auf Diebstahl des kompletten Fahrrades Versicherung Entschädigung leistet.
und auf Raub (Teilediebstahl sowie lose Fahr-
radanhänger sind nicht versichert). Weiters mit- n) Schlüsselsafes mit Zahlenkombination vor
versichert sind Schäden infolge von Brand (inkl. der Wohnungstür
Schmorschäden), Explosion und Naturgewalten
(Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch,
ABHTE 2024 / Seite 13 von 26
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Mitversichert gelten Einbruchschäden durch wi- d) Geräteverglasungen
derrechtliche Erlangung der Zahlenkombination Weiters gelten Geräteverglasungen von
oder Aufbrechen von Schlüsselsafes Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage-
fächer von Kühlschränken und Kaminver-
o) Beraubung außerhalb der Versicherungs- glasungen (Kamintüre und Kaminboden-
räumlichkeiten glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi-
Das Beraubungsrisiko außerhalb der Versiche- chert.
rungsräumlichkeiten ist bis zu max. 20% der
Haftungsbegrenzungen für Einbruchdiebstahl e) Aquarien
mitversichert. Bruchschäden an Aquarien- und Terrarien-
verglasungen aufgrund Lösung der Verkle-
p) Einfacher Diebstahl von privaten Zahlungs- bung sowie Bruch der Versorgungstechnik
mittel und Verlust von Dokumenten weltweit Versicherungsschutz besteht:
Versichert sind private Zahlungsmittel und der
Verlust von Dokumenten bis max. EUR 250,00. - für den Bruch und / oder das Lösen der
Verklebung von Aquarien- und Terrarien-
gläsern sowie daraus resultierende Folge-
5. Glasbruchversicherung schäden an den versicherten Sachen des
5.1 Schäden durch Glasbruch. Wohnungsinhaltes;
5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch -für alle Folgeschäden an den versicherten
der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel- Sachen des Wohnungsinhaltes durch
und Bildverglasungen und Wandspiegel entste- -den Austritt von Wasser aus dem Aquari-
hen. um infolge des Bruches und / oder des Lö-
sens der Verklebung;
5.3 Nicht versichert sind:
5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor -den Bruch der Versorgungstechnik (Pum-
dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim pen, Filter, Schläuche, etc; innen oder au-
Einsetzen, beim Herausnehmen, beim ßen liegend);
Transport oder bei Reparaturarbeiten.
-für alle Folgeschäden an Gebäuden auf
5.3.2 Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln, dem in der Polizze bezeichneten Versiche-
optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä- rungsort durch Wasseraustritt aus Aquarien
sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern, infolge Bruch und/oder das Lösen der Ver-
Glasbausteinen, Kunstverglasungen und klebung sowie Bruch der Versorgungstech-
Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas). nik (Pumpen, Filter, Schläuche, etc; innen
oder außen liegend) bis EUR 10.000, - auf
5.3.3 Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Erstes Risiko (soweit nicht aus einer ande-
Verschrammen oder Absplittern der Kan- ren Versicherung Entschädigung erlangt
ten, der Oberfläche oder darauf angebrach- werden kann).
ten Folien, Malereien, Schriften oder Belä-
ge bestehen. Nicht versichert sind Inhalt und Lebewesen.
5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
immungen im Rahmen der Versicherungssum- f) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser
me: Versichert sind Schäden an Isolierelemente
und Sonderverglasungen von Glas-, Ge-
a) Glasbruchdeckung wächs- und Treibhäusern durch Zerbre-
Einzelscheiben bzw. – elemente mit einem chen des Glases bis zu einem Gesamtwert
Ausmaß von mehr als 5 m² sind versichert, von EUR 1.500,00 subsidiär zu einer be-
wobei sich der Versicherungsschutz auch stehenden Gebäudeversicherung.
auf Scheiben aus Kunststoff oder ähnlichen
Werkstoffen bezieht. g) Bruchschäden an Waschbecken, Klo-
setts und Natursteinplatten
b) Glasbausteine Bruchschäden an Waschbecken, Klosetts
In Erweiterung von Art. 20, Pkt. 5.1 sowie und Natursteinplatten gelten bis max. EUR
Abweichend von Art. 20, Pkt. 5.3.2 sind 500,00 mitversichert.
Aquarien, Kochflächen, Glasbausteine,
Duschkabinen sowie Dachverglasungen 6. Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt
von Wintergärten (angebaut an die Versi-
cherungsräumlichkeiten) mitversichert. Der Versicherer leistet infolge
c) Vordächer, Carports-, Terrassen-, Bal- • Versagen der maschinellen oder elektri-
kon-, Blei- und Kunstverglasungen schen Kühleinrichtung durch Material- und
(Handläufe und Windfänge) Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über-
Glasvordächer, Carports-, Terrassen-, Bal- spannung;
kon-, Blei- und Kunstverglasungen sowie
• eines Ausfalles der Stromversorgung
Windfänge aus Glas und Einfriedungen aus
Glas gelten, subsidiär zu einer bestehen- Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr
den Gebäudeversicherung, bis max. EUR genießbaren Kühlgut, sofern
5.000,00 als mitversichert. Weiters mitver-
sichert gilt die dazugehörige Tragekon- • eine den Anforderungen entsprechende
struktion der genannten bis zu EUR Lagerung gegeben war und
5.000,00 mitversichert.
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• das verdorbene Kühlgut ausschließlich für für ist, dass der Versicherungsnehmer die
den privaten Verzehr bestimmt war. Gefahr zu tragen hat.
Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 1.000,00
pro Schadenfall begrenzt. 8. Nicht versichert sind:
7. Terrassen- und Gartenversicherung Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung
von
7.1 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
immungen im Rahmen der Versicherungssum- 8.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
me: Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
handlungen von Staaten und aller Gewalthand-
a) Gartengeräte und Gartenmöbel lungen politischer oder terroristischer Organisa-
In Erweiterung von Art. 21, Pkt. 2.1 gelten tionen;
die unter Art. 21, Pkt. 2.2 angeführten Sa-
chen inklusive Sonnenschirme auf dem 8.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
Dachboden, im Keller, im Ersatzraum oder bellion, Aufruhr, Aufstand;
am Versicherungsgrundstück bis zu max. 8.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 8.1
EUR 4.000,00 mitversichert. Zusätzlich gel- und 8.2) verbundenen militärischen oder behördli-
ten Gartengriller (Anschaffungswert mind. chen Maßnahmen;
EUR 150,00) auf dem Versicherungs-
grundstück bis zu max. EUR 1.000,00 als 8.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur-
mitversichert. ereignissen;
8.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie-
b) Spielplatzeinrichtungen / Spielgerät /
render Strahlung.
Trampolin
Fix montierte Spielplatzeinrichtungen /
Spielgeräte / Trampolin gelten am versi- Artikel 21
cherten Grundstück bis max. EUR 2.000,00 Wo gilt Ihre Versicherung?
im Rahmen der Feuer- und Sturmversiche-
rung subsidiär zu einer bestehenden Ge- 1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh-
bäudeversicherung als mitversichert. mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem
Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort
c) Balkonblumen und Gefäße angeführt ist.
Pflanzen und Töpfe auf Balkon und Terras-
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa-
se gelten im Rahmen der Feuer- und
chen des Wohnungsinhaltes versichert:
Sturmversicherung bis EUR 250,00 als mit-
versichert.
2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil)
oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage
d) Rasenroboter
u. dgl.):
Im Rahmen der Haushaltsversicherung gilt
ein Rasenroboter bis max. EUR 5.000,00 Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und
als mitversichert. Der Versicherungsschutz Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei-
gilt für folgende versicherte Gefahren als se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche
vereinbart: und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä-
• Feuer-Versicherung inkl. indirekte und te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt-
direkte Blitzschäden, ronische Geräte zur privaten Verwendung im
• Diebstahl-Versicherung und Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller-
• Sturmversicherung kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä-
te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs-
e) Schäden an Garteninfrastruktur tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall
Versichert gelten Schäden an, Antennen- begrenzt.
anlagen, Photovoltaikanlagen, Solaranla-
gen (samt dazugehörigen Glasabdeckun- Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere
gen) und Beschattungsanlagen (z.B. fix ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief-
montierte Sonnensegel, Markisen, Son- marken- und Münzensammlungen sowie Pelze,
nendächer mit einem Mindestanschaf- echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui-
fungswert EUR 500,00) am Versicherungs- täten.
grundstück bis zu max. EUR 25.000,00 im 2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen-
Rahmen der Feuer- und Sturmversiche- haus:
rung.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle,
f) Nebengebäude und Nebenobjekte Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe),
gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger.
Folgende Nebengebäude- und Nebenob- Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert,
jekte am versicherten Grundstück, die nicht wenn diese mittels Paketzustellung geliefert
betrieblich genutzt sind bzw. zu nicht mehr wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau-
als 1/3: Gartenhütten, Geräteschuppen, ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur-
Saunas (nicht jedoch Schwimmhallen oder den und abhandenkommen.
-becken), fix montierte & verankerte Pergo-
la, Einfriedungen, Carports und Gartenlau- 3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi-
ben bis maximal EUR 30.000,00 im Rah- schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versichert:
men der Feuer- und Sturmschadenversi- Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend,
cherung subsidiär zu einer bestehenden aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte
Gebäudeversicherung. Voraussetzung hier- Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche-
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[Seite 16]
rung ist mit 10 % der Versicherungs- Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis
/Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und erlangt.
mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein-
bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld
etc.)l gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus Artikel 23
einer anderen Versicherung eine Entschädigung ver- Was wird im Schadenfall entschädigt?
langt werden kann. 1 Ersatzleistung:
Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit- 1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un-
ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb- mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi- oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi-
chert. 1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die
Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag
die Versicherung während des Umzuges für die Dau- des Schadens).
er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der
neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor 1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten,
Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe-
vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. schaffung.
Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort Restwerte werden gegengerechnet.
anderweitig versichert war.
1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des
Artikel 22 Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der
Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe-
schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch
1. Schadenminderungspflicht: Alter und Abnützung.
1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit 1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder-
für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung herstellungskosten sowie erforderliche Notver-
der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige glasungs- oder Notverschalungskosten.
Weisungen des Versicherers zu befolgen.
1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo-
1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie- denbelägen und solchen aus Kunststoff der
ren muss die Sperre von Auszahlungen bean- Zeitwert.
tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft-
loserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) 1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die
eingeleitet werden. Wiederherstellungskosten für beschädigte oder
entwendete Baubestandteile und Gebäudezu-
2. Schadenmeldepflicht: behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in
Ein- und Zweifamilienhäusern).
2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3
Tagen gemeldet werden. 1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori-
schem Wert der Verkehrswert.
2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb-
stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs- 1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert-
sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge- papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im
meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si- Inland.
cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer
den Zustand, der durch den Schaden herbeige- 1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese
führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers erfolglos aufgewendet wurden.
nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin- 2 Nicht ersetzt werden:
derung erforderlich ist.
2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B.
2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan- Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge- Entwendung von Einzelsachen entsteht.
ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs-
sen gestattet und unterstützt werden. 2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert.
Der Versicherer kann vom Versicherungsneh- 2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte-
mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe- resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur
nen Sachen mit Wertangabe verlangen. Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch
Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret-
2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher- tungspflicht verursacht werden.
heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf-
geschoben werden. 2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge-
bäudeversicherung zu vergüten sind.
2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor-
her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver- 3 Wiederherbeigeschaffte Sachen:
sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei
Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie- 3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver-
genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er
dies dem Versicherer unverzüglich zu melden
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet-
zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen- und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be-
heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver- hilflich zu sein.
sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des 3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä-
digung herbeigeschafft, so hat der Versiche-
ABHTE 2024 / Seite 16 von 26
[Seite 17]
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab- gensschadens, der auf einen versicherten Personen-
züglich der Vergütung für einen allfälligen Min- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Versicherer zu übereignen. Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener-
satzverpflichtungen" genannt);
4 Sachverständigenverfahren:
2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest- einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-
stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6;
der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert
der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags- 3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung
partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer- oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach-
tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen, schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung
Sachen erfolgen. - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von
körperlichen Sachen.
5 Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:
Es gelten die Bestimmungen des Art. 12, (1). Artikel 27
Welche Gefahren sind versichert?
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf
Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver-
Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson
dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme
Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin- der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs-
haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si- mäßigen Tätigkeit, insbesondere
chergestellt ist. 1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
Artikel 24 nal;
Wann wird die Entschädigung gekürzt?
2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd-
Bei Vorliegen einer Unterversicherung. liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi-
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs- cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver-
summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die- gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber-
sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft-
Versicherungssumme zum Versicherungswert ge- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver-
kürzt. pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu
einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei-
2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf
auch für die Außenversicherung, die Schadenminde- einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen
rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein- sind.)
bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die
Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam. 3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund-
funk- und Fernsehempfangsanlage;
3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei
Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen 4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-
höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe- Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-
grenzungen angewendet. Scooter);
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, 5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über- nommen die Jagd;
steigt. 6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
Abschnitt C: Haftpflichtversicherung gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
Artikel 25 7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
Was gilt als Versicherungsfall? Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die
Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah-
1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;
privaten Risikobereich entspringt und aus welchem
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- 8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
tungen erwachsen oder erwachsen könnten. Haltung von Elektro- und Segelbooten;
2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade- 9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des
die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi- Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei-
schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden,
cher oder technischer Zusammenhang besteht. gelten mitversichert;
Artikel 26 10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch
Was ist Gegenstand der Versicherung? angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge-
wicht von 5 kg;
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und
1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver-
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
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wendung von Mineralölprodukten, insbesondere verpflichtungen des Versicherungsnehmers
Heizöl. als Bauherr mitversichert; Voraussetzung
ist, dass die technische Planung, Baukoor-
12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- dination, Leitung und Ausführung der Arbei-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: ten einem hierzu behördlich berechtigten
Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
a) Versicherungsschutz weltweit übertragen werden.
In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt
sich der Versicherungsschutz auf die ganze Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
Erde und die Pauschalversicherungssum- Senkungen oder Erschütterungen sind im
me wird auf EUR 10.000.000,00 erhöht. Rahmen des Versicherungsschutzes nur
dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
b) Personenkreis Ursachen das statische Gefüge des Bau-
Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach
Schadenersatzansprüche der gemäß Art. den geltenden Normen vorgegebenen Si-
28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten cherheiten unterschritten werden bzw. dass
Personen vom Versicherungsschutz aus- die Standsicherheit nicht mehr gewährleis-
geschlossen. tet ist. Schäden durch Verstaubung sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
c) Mietsachschäden
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Artikel 28
Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- Welche Personen sind mitversichert?
schädigung von gemieteten Räumlichkeiten
sowie des darin befindlichen Inventars un- Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
ter Versicherungsschutz, wenn das Miet- Schadenersatzverpflichtungen
verhältnis eine Höchstdauer von einem
Monat aufweist. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
d) Tätigkeitsschäden fährten;
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
schädigung von Sachen infolge ihrer Be- seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
nützung, Beförderung oder sonstigen Tä- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
tigkeiten dann unter Versicherungsschutz, endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern
wenn die Sachen nicht vom Versiche- und solange sie über keinen eigenen Haushalt
rungsnehmer oder den mitversicherten und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver-
Personen entliehen, geleast, gepachtet fügen;
oder in Verwahrung genommen wurden
oder einer Bearbeitung (insbesondere Re- Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung,
paratur oder Wartung) unterzogen wurden. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri-
alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil-
e) Verunreinigung von Erdreich und Ge- dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe
wässer über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis eigenes regelmäßiges Einkommen.
zu einer Versicherungssumme von EUR
75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die
von Erdreich und Gewässern durch Lage- Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa-
rung von Mineralölprodukten in Kleingebin- men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit-
den mitversichert, sofern diese zur privaten versichert.
Verwendung erfolgt. 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
f) Gartenhaftpflicht che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
In Erweiterung der Privathaftpflichtversiche- geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
rung gelten Schadenersatzverpflichtungen sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
im Rahmen der Pauschalversicherungs- rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
summe aus dem Grundbesitz eines zur rungsnehmers handelt.
versicherten Wohnung gehörenden Gar-
tenanteils als mitversichert. Versicherungs- Artikel 29
schutz besteht insbesondere für die Inne- Wo gilt die Versicherung?
habung, Versorgung und Pflege dieses
Gartenanteils einschließlich der auf ihm be- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
findlichen Einrichtungen wie z. B. Kinder- nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem
spielgeräte, Schwimmbecken und Garten- außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten
häuser. sind.
g) Bauherrenhaftpflichtversicherung Artikel 30
Die Versicherung erstreckt sich in Erweite- Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
rung auch auf Schadenersatzverpflichtun-
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis-
gen die aus der Durchführung von Ab-
bruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
im versicherten Haushalt entstehen, sofern schutzes eingetreten sind.
die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter 2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam-
Einrechnung etwaiger Eigenleistungen keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
EUR 300.000,00 nicht überschreiten. Für ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
solche Bauvorhaben sind Schadenersatz-
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Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver-
dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand
der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom-
hat, nichts bekannt war. men.
3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein- 8. Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und
wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche
ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen.
durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 32
Artikel 31 Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine
Welche Leistung erbringt der Versicherer? Leistung erbracht?
1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach- 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder
schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per- einer besonderen Zusage über den Umfang der ge-
sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme
von EUR 2.000.000,00 je Versicherungsfall. 2. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich
2. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei-
des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
der Versicherungsschutz auf mehrere schadener- Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen-
sind. den Arbeitsweise);
3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Auswirkungen der Atomenergie stehen;
Versicherungssumme.
4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- Personen verursachen durch Haltung oder Verwen-
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener- dung von
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz- 4.1 Luftfahrzeugen,
leistung. 4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle
5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu gemäß Artikel 27, Punkt 10),
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger hördliches Kennzeichen tragen müssen oder
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- tatsächlich tragen.
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- und behördliche Kennzeichen im Sinne des
grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
Rententafel).
5. Schäden, die zugefügt werden
6. Rettungskosten; Kosten:
5.1 dem Versicherungsnehmer selbst;
Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-
kosten. 5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen gerader aufsteigender und absteigender Linie,
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem samen Haushalt lebende Geschwister und WG-
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
erweist.
6. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der
über Weisung des Versicherers geführten Verteidi- 6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. für ihn handelnden Personen entliehen, gemie-
tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge-
Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver-
angerechnet. wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen
Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt
7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines 2);
Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- 6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer
cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
ABHTE 2024 / Seite 19 von 26
[Seite 20]
6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die 5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti-
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be- gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen 6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er-
kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei- scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder- rungsnehmers abzugeben.
schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
Abschnitt D: Differenzdeckung
8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi- Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu- tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang Polizze ausgewiesen ist.
stehen.
9. Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Artikel 34
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus-
haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Artikel 33 beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
tun? Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare
zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi- Artikel 35
cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Schaden gering zu halten. 1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in- Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen
formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um-
fernmündlich oder fernschriftlich. fang des in der Polizze vereinbarten Versiche-
rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs-
Insbesondere sind anzuzeigen: summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser-
weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich
2.1 der Versicherungsfall; der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der
2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde- anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
rung; 2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi-
Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs- cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
nehmer oder den Versicherten; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch- nommene Änderungen an der anderweitig be-
setzung von Schadenersatzforderungen. stehenden Haushaltversicherung bewirken keine
Erweiterung der Differenzdeckung.
3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei
der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des
Schadens zu unterstützen.
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi-
cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei- Artikel 36
stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be- Was müssen Sie im Schadenfall tun?
nötigten Informationen zu geben und ihm die 1. Im Schadenfall
Prozessführung zu überlassen.
1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig
3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige bestehenden Haushaltversicherung anzu-
Einholung der Weisungen des Versicherers nicht zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu
möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus
machen;
eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist
alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein- 1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu
spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. melden, sobald Sie von dem anderweiti-
gen Versicherer informiert werden, dass
3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht in vollem Umfang unter die Leis-
einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum
tungspflicht fällt.
Teil anzuerkennen oder zu vergleichen.
2. Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei-
4. Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei- ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be-
sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche-
achten sind, bleiben unberührt; insbesondere
rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen. haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi- forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
cherten Personen verantwortlich. schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
ABHTE 2024 / Seite 20 von 26
[Seite 21]
Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
reichen.
3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
einzuheben.
Artikel 37
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag
wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
der anderweitig bestehenden Haushaltversiche-
rung durch den Wegfall der Bestimmungen über
die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-
rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die
anderweitig bestehende Haushaltversicherung
vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor-
zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit-
zuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
ABHTE 2024 / Seite 21 von 26
[Seite 22]
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
Anhang lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
§ 6. nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
spricht.
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet- Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer zahlen hat.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün- (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
nicht berufen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
freit wird, ist unwirksam.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in § 12.
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
verletzt worden ist. che erst nach zehn Jahren.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer spruches gehindert ist, gehemmt.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
§ 16.
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
tigt sein soll, ist unwirksam.
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind hat, gilt im Zweifel als erheblich.
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
§ 11. Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er- entzogen hat.
hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
ABHE 2024 / 22 von 26
[Seite 23]
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- verzüglich Anzeige zu machen.
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- § 24.
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
sig unterblieben ist. nates gegen sich gelten lassen.
§ 17. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich- den hat.
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers § 25.
unrichtig gemacht worden ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
§ 18. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
§ 19. hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 20. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem § 26.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
nander die empfangenen Leistungen zurückzuge- § 27.
währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
§ 21. hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat. den hat.
§ 23. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un- nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2
ABHTE 2024 / Seite 23 von 26
[Seite 24]
nicht anzuwenden. Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 28. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 39.
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
§ 29. dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war. schulden verhindert war.
§ 31. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
schlossen hätte. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen- tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi- nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver- eingetreten ist.
hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird. § 39a.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 51.
so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
sprechend anzuwenden. cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
§ 38. übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gung der Überversicherung die Versicherungssum-
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah- mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-
ABHTE 2024 / Seite 24 von 26
[Seite 25]
liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile § 64.
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
len. Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
ist der Vertrag nichtig. gern.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag § 68.
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
§ 59. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver- nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- schäftsgebühr verlangen.
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- des Interesses Kenntnis erlangt.
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
gen kann. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Dauer der Gefahrtragung entspricht.
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
anderen Versicherer, für den das ausländische cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz erst nach Kriegsende zu zahlen.
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. § 69.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nichtig. nehmers ein.
§ 60. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh- Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge- ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
gedeckt ist. Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
zuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der § 70.
mehreren Versicherungsverträge der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos- erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
rungssummen und der Prämien verlangen.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
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recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist.
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