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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VAV Haushalt Individuell: die Bedingungen im Volltext

Haftpflichtteil der Haushaltsversicherung Individuell (ABHI 2024) mit 3 Mio. Euro Pauschalsumme weltweit, Kindern bis 27, E-Bikes und E-Scootern, Mietsachschäden bis einen Monat und Tätigkeitsschäden an nicht geliehenen Sachen.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 3 Mio. €„Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von EUR 3.000.000,00 je Versicherungsfall.“Art. 31 Pkt. 1, Seite 16
Vermögensschäden (echte und unechte)nein„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist“Art. 26 Pkt. 1, Seite 14
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“Art. 31 Pkt. 3, Seite 16
Selbstbeteiligung Standardkeine„Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.“Art. 7 Abs. 2, Seite 4
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;“Art. 28 Pkt. 1, Seite 15
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;“Art. 28 Pkt. 2, Seite 15
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde“Art. 27 Pkt. 12 a), Seite 15
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungja„Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang.“Abschnitt D Art. 34, Seite 17
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“Art. 28 Pkt. 3, Seite 15
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß Art. 28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“Art. 27 Pkt. 12 b), Seite 15

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 15
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Art. 27 Pkt. 12 c), Seite 15
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben“Art. 32 Pkt. 6.1, Seite 17
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen“Art. 32 Pkt. 7, Seite 17
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 32 Pkt. 4.3, Seite 16
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen.“Art. 27 Pkt. 9, Seite 15
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Versicherungssumme„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;“Art. 27 Pkt. 8, Seite 15
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;“Art. 27 Pkt. 10, Seite 15
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-Scooter);“Art. 27 Pkt. 4, Seite 15
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde.“Art. 27 Pkt. 7, Seite 15
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“Art. 27 Pkt. 5, Seite 15

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;“Art. 27 Pkt. 1, Seite 15
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.“Art. 27 Pkt. 2, Seite 15
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.“Art. 27 Pkt. 11, Seite 15
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 73.000 €„aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von EUR 73.000,00“Art. 27 Pkt. 11, Seite 15
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“Art. 27, Seite 15
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“Art. 27, Seite 15

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitennein„Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.“Abschnitt A Art. 11 Abs. 1, Seite 5
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.“Abschnitt A Art. 17 Abs. 1, Seite 6
Beitragsanpassungsklauselja„Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucherpreisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden Nachfolgeindex entspricht.“Abschnitt A Art. 18, Seite 6
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind“Art. 32 Pkt. 9, Seite 17

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABHI 2024)
[Seite 1] Blattwechsel=ja Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABHI 2024) Inhaltsverzeichnis Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Vertragsgrundlagen Artikel 2: Welches Recht gilt? Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Artikel 4: Gefahrerhöhung Artikel 5: Sicherheitsvorschriften Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Artikel 7: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt Artikel 8: Überversicherung; Doppelversicherung Artikel 9: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung Artikel 10: Sachverständigenverfahren Artikel 11: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt Artikel 12: Zahlung der Entschädigung Artikel 13: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 14: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen Artikel 15: Form der Erklärungen Artikel 16: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif Artikel 17: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Artikel 18: Wertanpassung (Indexvereinbarung) Abschnitt B: Haushaltsversicherung Artikel 19: Welche Sachen und Kosten sind versichert? Artikel 20: Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Artikel 21: Wo gilt Ihre Versicherung? Artikel 22: Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? Artikel 23: Was wird im Schadenfall entschädigt? Artikel 24: Wann wird die Entschädigung gekürzt? ABHI 2024 / Seite 1 von 23 [Seite 2] Abschnitt C: Haftpflichtversicherung Artikel 25: Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 26: Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 27: Welche Gefahren sind versichert? Artikel 28: Welche Personen sind mitversichert? Artikel 39: Wo gilt die Versicherung? Artikel 30: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Artikel 31: Welche Leistung erbringt der Versicherer? Artikel 32: Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? Artikel 33: Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun? Abschnitt D: Differenzdeckung Artikel 34: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung? Artikel 36: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung Artikel 38: Was müssen Sie im Schadenfall tun? Artikel 39: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt? Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz ABHI 2024 / Seite 2 von 23 [Seite 3] Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung Artikel 1 eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Vertragsgrundlagen Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- Frist die Kündigung nicht erfolgt war. tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. (3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver- diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah- net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie rerhöhung Anwendung. nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze (4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für schriftlich widersprechen. kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag- Artikel 2 lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind, Welches Recht gilt? vollständig anzuwenden. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. (5) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol- Artikel 3 gende Maßnahmen zu treffen: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei- Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer- ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei- der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa- mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach diese Maßnahme ausreichend. Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge- setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch 22 VersVG). überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei- ner Störung Information darüber und erfolgt daraus Artikel 4 eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete Gefahrerhöhung Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus- reichend kontrolliert. (1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs- nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine (6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin- durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- Versicherers nicht vorgenommen werden. höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen (7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots- schriftlich Anzeige zu erstatten. verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z. (2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer- nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der stört, beschädigt oder entwendet werden können. Verpflichtung zur Leistung frei. Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann (3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl. getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Artikel 6 Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Artikel. 5 Sicherheitsvorschriften (1) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver- polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor- innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- derung zur Prämienzahlung zu zahlen. zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein- monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er- (2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht vor der Verletzung bestanden hat. vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn. ABHI 2024 / 3 von 23 [Seite 4] Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest- eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, prämie bleibt unberührt. beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po- lizze festgesetzten Zeitpunkt. (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Artikel 9 ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er- Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder Polizze versicherten Sachen durch die für die betref- einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. fende Post angegebene Versicherungssumme be- 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- grenzt. ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi- Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme (3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche- gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert richtliche Geltendmachung des Anspruches auf festzustellen. rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG Artikel 10 gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. Sachverständigenverfahren (4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver- gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig- bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie- cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die erheblich abweichen. Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, den wäre, in welchem der Versicherer von dem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Schiedsgerichte: Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver- eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an- deren unter Angabe des von ihm gewählten (5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt ohne Kündigungsfrist eingeräumt. diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag Artikel 7 des anderen Vertragspartners der zweite Sach- Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt verständige durch das für den Schadenort zu- ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde- (1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi- Sachverständige wählen vor Beginn des Fest- cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- stellungsverfahrens einen dritten als Obmann. sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An- die Versicherungssumme anzuzeigen. trag eines Vertragspartners oder beider Ver- tragspartner durch das für den Schadenort zu- (2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen ständige Bezirksgericht ernannt. Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent- gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs- rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst Feststellungen voneinander ab, übergibt der trägt. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die- ser entscheidet über die strittig gebliebenen Artikel 8 Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel- Überversicherung; Doppelversicherung lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung ein. führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs- Sachverständigen; die Kosten des Obmannes gemäße Ersatzleistung zu erbringen. tragen beide je zur Hälfte. (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche- (3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen rungswert erheblich, können der Versicherungsneh- oder des Obmannes wird die Entschädigung be- mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine rechnet. Herabsetzung der Versicherungssumme und der ABHI 2024 / Seite 4 von 23 [Seite 5] (4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi- nicht berührt. cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge- stellten Ansprüche den Betrag von EUR Artikel 11 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel- Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt. (1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort- Artikel 13 lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder von den genannten Personen nach Eintritt des einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- abweichende Regelung getroffen ist, können nach lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. als auch der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag kündigen. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver- den Umfang der Entschädigung gehabt hat. handlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- (2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten- nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss Personen wegen des herbeigeführten Schadens der laufenden Versicherungsperiode kündigen. oder wegen eines bei der Feststellung der Leis- tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi- (3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi- gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh- Leistungsfreiheit als festgestellt. nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Artikel 12 Zahlung der Entschädigung Artikel 14 Kündigungsrecht durch den Versicherers bei Verbraucher- (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen verträgen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag Der Versicherer kann zu Ende des dritten und jedes da- verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- rauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, einem Monat Versicherungsverträge, deren Abschluss solange infolge eines Verschuldens des Versiche- nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder rungsnehmers gehören (Verbraucherverträge), kündigen. nicht gezahlt werden kann. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versiche- rungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Versiche- (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- rungsdauer abzustellen. schieben, Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung genügt die a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- geschriebene Form. cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt. Nachweises; Artikel 15 b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- Form der Erklärungen tersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- zur Erledigung dieser Untersuchung. tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob- einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch fenden Sachversicherungssparte. zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der rungsnehmers nachvollzogen werden kann. Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Artikel 16 Leistung frei. Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie- (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und, zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal- unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas- len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De- (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd- ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge- unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht ABHI 2024 / Seite 5 von 23 [Seite 6] innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt 1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi- sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan- cherungsnehmer ausschließlich benützten gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be- Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5 deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb m² pro Einzelscheibe bzw. -element. einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä- rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs- 1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen. der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. 1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Artikel 17 Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche- (1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest- rung Entschädigung verlangt werden kann. Die gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, Entschädigung für Sachen des Vermieters er- gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi- Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- cherungsbedingungen zum Zeitwert. nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver- 2 Kosten: tragsteile schriftlich gekündigt worden ist. Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden (2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche- Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs- rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage- der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be- und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini- ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher- einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener- Frist hat. eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche- rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert. Artikel 18 Wertanpassung (Indexvereinbarung) Darunter fallen folgende Kosten: • Untersuchungskosten, sofern behördlich Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt- vorgeschrieben fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän- derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher- • Behandlungskosten von Sonderabfall preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent- • Entsorgungskosten von Sonderabfall sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen • Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. Ausmaß verändert sich die Versicherungs- Öffentlicher Abgaben. /Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz- ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän- 3 Nicht versichert sind: dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor 3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor- Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung fahrräder, Motorboote und Segelboote samt oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung Zubehör. ausgewiesen. 3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa- Abschnitt B: Haushaltsversicherung ren, Geschäfts- und Sammelgelder. Artikel 19 4 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- Welche Sachen und Kosten sind versichert? mungen im Rahmen der Versicherungssumme: 1 Sachen: a) Unterversicherungsverzicht 1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die auf den Einwand einer Unterversicherung dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen im Falle und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und • Der individuellen Festlegung der Ver- anderer Verwandter, die im gemeinsamen sicherungssumme gegenständlichen Haushalt leben, stehen. Vertrages, soweit der Versicherungs- wert die Versicherungssumme um 1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende nicht mehr als 20 % übersteigt. Baubestandteile und folgendes Gebäudezube- hör: • Der Berechnung der Versicherungs- summe nach der Anzahl der Quad- Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, ratmeter der Wohnnutzfläche *) der Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- Wohnung mit mindestens dem bei lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Vertragsabschluss vom Versicherer Armaturen. Diese gehören dann nicht zum festgelegten letztgültigen Quadratme- Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- terwert. Es gilt die dokumentierte Ver- oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei sicherungssumme als Versicherungs- Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin- summe im Schadenfall. Diese Verein- haber Eigentümer dieses Gebäudes ist. barung hat Gültigkeit, wenn die so er- mittelte Versicherungssumme auch 1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht der Wertanpassung gemäß Verbrau- gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. cherpreisindex unterliegt. Wird die Wertanpassung während der Ver- ABHI 2024 / Seite 6 von 23 [Seite 7] tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha- Wird durch einen Schadenfall im Sinne von denfall die Regelung im Hinblick auf Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte Unterversicherung gemäß der indivi- Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver- duellen Festlegung dieser Vereinba- sicherer im Rahmen der Versicherungs- rung. Stellt sich im Schadenfall her- summe die nachweislich aufgewendeten aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö- mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag) ßer ist als die der Berechnungsgrund- für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine lage zugrunde liegende Fläche, dann Entschädigung anderweitig verlangt wer- wird nur der Teil des Schadens er- den kann. Die Entschädigung wird für die setzt, der sich zum Gesamtschaden Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit so verhält wie die der Prämienberech- der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab- nung zugrunde liegende Fläche zur lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi- Nutzfläche der Wohnung. Diese Be- mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des stimmung findet keine Anwendung, Schadenfalls gewährt. De Versicherungs- sofern die Abweichung nicht mehr als nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un- 20 % beträgt. verzügliche Instandsetzung der Wohnung Sorge zu tragen. *) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo- denfläche einer Wohnung gemäß Miet- f) Rückreise aus dem Urlaub oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt- hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe- aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs- cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu- nehmer wegen eines erheblichen Versiche- me und an die Wohnräumlichkeiten ange- rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab- baute Wintergärten sowie der Verbau von brechen muss, um an den Schadenort Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau- (versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- dienen und ganzjährig genutzt werden den voraussichtlich EUR 5.000,00 über- können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen. steigt und die Anwesenheit des Versiche- rungsnehmers am Schadenort notwendig b) Generelle Neuwertversicherung ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe- In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6 senheit des Versicherungsnehmers vom gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf- Versicherungsort von mindestens 4 Tagen fung bzw. Wiederherstellung einer versi- bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos- cherten Sache, ausgenommen Fahrrad- ten werden für ein angemessenes Reise- diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden- mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit- und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä- tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum digung erfolgt daher ohne Wertminderung Schadenort entspricht. Mehrkosten für die durch Alter und Abnützung. vorzeitige Rückreise werden je Versiche- rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über- c) Gelagerte Baubestandteile nommen In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten im Rahmen der Versicherungssumme g) Summenanhebung für Zweitwohnsitz- Baubestandteile, die noch nicht fix montiert besitzer sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver- Für den Fall, dass der Versicherungsneh- sichert, sofern mer gegenständlicher Polizze für eine wei- • sie zum Einbau in die Wohnungs- tere Wohnung innerhalb Österreichs bei räumlichkeiten vorgesehen sind der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt- • sie ausschließlich privaten Verwen- versicherung abgeschlossen hat, gilt für dungszwecken dienen. diese weitere Wohnung nachstehende Vereinbarung als getroffen: Versicherte d) Adaptierung und Baubestandteile Schäden am eigenen beweglichen Woh- In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er- nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge- streckt sich der Versicherungsschutz im genstände, Geldwerte und Sammlungen) Rahmen der Versicherungssumme zusätz- werden bis 10 % der Versicherungssum- lich auf folgende vom Versicherungsneh- me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem mer eingebrachte und fix montierte Baube- Vertrag festgesetzten Versicherungssum- standteile: me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs- Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen, inhaltes nicht ausreichend versichert wur- Zargen und Fenster, sofern diese im Rah- de. men der Versicherungssumme berücksich- tigt wurden der Versicherungsnehmer hier- h) Mitversicherung des Wohnungsinhaltes für die Gefahr zu tragen hat. und Privathaftpflicht von studierenden Kindern (Studentenwohnung) Diese Haftungserweiterung gilt nicht Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren- • für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Kinder weltweit im geographischen der Wohnungsinhaber auch Inhaber Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko dieser Gebäude ist (Studentenwohnung) gilt als mitversichert. • wenn aus einer anderweitigen Versi- Weiters gelten die studierenden Kinder im cherung Schadenersatz verlangt wer- Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht- den kann. versicherung weiterhin mitversichert, wenn diese eine Studentenwohnung beziehen und nicht mehr beim Versicherungsnehmer e) Ersatzwohnung ABHI 2024 / Seite 7 von 23 [Seite 8] gemeldet sind und diese das 27. Lebens- Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % jahr noch nicht vollendet haben. der vereinbarten Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche- i) Krankenfahrstühle und Kinderwagen rungssumme) begrenzt. In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen halb Europas im geographischen Sinne sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG mitversichert. vorsätzlich verursacht werden, sowie Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli- j) Büros, Kanzleien und Ordinationen che Bestimmungen, behördliche Auflagen Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von und Anordnungen, Instandhaltungsver- Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli- pflichtungen und Sicherheitsvorschriften. chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis max. EUR 10.000,00 wenn diese mit den p) Schäden durch Rettungskräfte Wohnräumen in Verbindung stehen, gilt Es werden Kosten für Sachbeschädigun- mitversichert. Weiters versichert gelten Bü- gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge- romaschinen und Geräte, soweit sie sich in wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu der Wohnung des Versicherungsnehmers max. EUR 20.000,00 übernommen. oder in Räumen befinden, die mit ihr unmit- telbar in Verbindung stehen. Der Versiche- Artikel 20 rer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Klienten, Patienten oder Kunden durch ein- fachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) entwen- 1. Feuerversicherung det werden. 1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu- k) Computer-Software gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei Die Wiederbeschaffungskosten von privat diesen Ereignissen. genutzter Computer-Software bis EUR 500,00 werden ersetzt, wenn es sich um 1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be- einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder von Art. 20 handelt. ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). l) Beschädigung und Verlust von aufge- gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe- Nicht versichert sind: teiligung Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer- Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä- den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B. digung, Zerstörung oder der Verlust von Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden versicherten Sachen auf Reisen, während Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge- sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs- räten durch die Energie des elektrischen Stro- , eines Beherbergungsunternehmens oder mes. einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung befinden. 1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die • Die Schäden sind dem Beförderungs-, durch die schädigende Kraft oder Wärmewir- Beherbergungsunternehmen oder der kung des Blitzschlages entstehen. Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu Nicht versichert sind: melden. Dem Versicherer ist hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Schäden durch Überspannung bzw. durch In- Unternehmens einzureichen. duktion (auch indirekter Blitzschlag). • Das entsprechende Unternehmen ist vorab in Anspruch zu nehmen (der 1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre- Versicherungsschutz ist subsidiär). ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. m) Garderobenkästchen 1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch mungen im Rahmen der Versicherungssumme: dann vor, wenn versicherte Sachen des Versicherungsnehmers in einem versperr- a) Brandherd ten Garderobekästchen innerhalb Öster- Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs- gilt der Brandherd als mitversichert. wasser- und Sturmversicherung beschädigt werden. Die Höchstentschädigung beträgt b) Verpuffungsschäden max. EUR 500,00. Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch oder Ruß sind mitversichert. n) Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze c) Unbemannte Flugkörper Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör- sind bis zu max. 50 % der Versicherungs- per oder Teilen davon und Abhandenkommen summe mitversichert. bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert. o) Grobe Fahrlässigkeit d) Indirekte Blitzschäden Es sind Schäden, die durch den Versiche- Mitversichert sind Schäden an versicherten rungsnehmer oder mitversicherte Personen elektrischen Geräten und Einrichtungen, die grob fahrlässig verursacht werden vom durch Überspannung beziehungsweise Indukti- Versicherungsschutz erfasst; on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar- ABHI 2024 / Seite 8 von 23 [Seite 9] über hinausgehende Folgeschäden sind vom Nicht versichert sind Schäden, welche Versicherungsschutz ausgenommen. durch Rückstau (Rückstau auch aus dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der e) Sengschäden Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen selbst, Auftauen und Reparaturen von werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver- Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos- mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs- ten für Wegräumen von Schnee und Eis oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten usw., Schäden infolge Eindringens von bis max. EUR 500,00 als mitversichert. Ausge- Wasser durch offene Dachluken sowie schlossen sind Schäden durch Tabak und durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw. Rauch. Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar- beiten. 2. Sturmversicherung b) Schäden durch abrutschenden Schnee 2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, oder Dachlawinen Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan- Versichert sind Schäden an den versicher- denkommen bei einem derartigen Ereignis. ten Sachen durch abrutschenden Schnee, Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe- EUR 2.500,00. gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. 2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung 2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig- keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung 2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend. von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den versicherten Sachen durch Hochwasser, 2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her- Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben, abfallende Schloßen. Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft- druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein 2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die und derselben Ursache im zeitlichen Zusam- durch das Gewicht der angesammelten Schnee- menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster- last entstehen. reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis. 2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä- den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge- Versicherungsschutz besteht nur für den ver- steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in diese selbständig in Bewegung geraten. einem Gebäude befindet in dem bereits Gie- belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo- 2.6 Nicht versichert sind: gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver- putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff- 2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser, nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl. Überschwemmungen, Vermurungen, La- verschlossen sind. winen und Lawinenluftdruck, auch dann nicht, wenn diese Ereignisse bei einem Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels- eine Überflutung durch sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten • Ausuferung von oberirdischen (stehen- oder deren Folge sind. den oder fließenden) Gewässern infol- 2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö- ge von außergewöhnlicher Witterung; cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, • außergewöhnliche Witterung, die von wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt- Grund und Boden oder dem Abwasser- tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen system nicht aufgenommen werden oder die Erschließung gasförmiger, flüssi- kann; ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren • Rückstau aus dem Abwassersystem in- verursacht wurde. folge von außergewöhnlicher Witte- rung; 2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- • plötzliches Ansteigen des Grundwas- immungen im Rahmen der Versicherungs- sersspiegels aufgrund außergewöhnli- summe: cher Witterung. a) Schäden durch Regen-, Schnee- und Als Vermurung gelten Massenbewegungen, Schmelzwasser die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer- Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt den. Derartige Muren enthalten Erdreich und sich der Versicherungsschutz auch auf Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen Schäden an den versicherten Sachen einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver- durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas- lauf dar, der sich der Talform anpasst. ser vom Dach, das • aus Dachrinnen Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte- • aus Ablaufrohren für Regen-, rungen des Erdbodens, deren naturbedingte Schnee- und Schmelzwasser Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße • durch das Dach ins Innere des müssen nach den Messungen von mindestens Gebäudes eingedrungen ist, so- zwei Erdbebenstationen für den Versiche- fern der Versicherungsnehmer rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 die Gefahr zu tragen hat. nach C.F. Richter erreichen. ABHI 2024 / Seite 9 von 23 [Seite 10] Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich bildet dann zusammen die gemeinsame Versi- niedergehende Schnee- und Eismassen, de- cherungssumme für Schäden am Wohnungs- ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung inhalt und am Eigenheim. des Zusammenhaltes der Schneedecke in Folge zu großen Gewichtes der Schneemas- 2.8.4 Nebenkosten sen verursacht wird. Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä- digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf- Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta- von niedergehenden Lawinen (Staublawinen) ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind- Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi- können. chert. 3. Leitungswasserversicherung 3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser und durch Frost. 2.8.2 Nicht versicherte Schäden 3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei- Der Versicherungsschutz bezieht sich keines- tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun- falls auf gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor- • Schäden an einem baufälligen bzw. gungs- oder Heizungsanlagen. ganz oder teilweise mangelhaft instand 3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim- gehaltenen Gebäude. mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an- • Schäden an einem undichten Gebäude geschlossenen wasserführenden Einrichtungen, (z.B. undichter Keller), ausgenommen wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh- das Wasser ist als Folge einer Ursache nungsinhalt gehören. gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach- weislich durch geschlossene Öffnungen 3.4 Nicht versichert sind: (z.B. Türen, Fenster) gelangt. • Schäden infolge Eindringens von Was- Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch ser durch offene Dachluken und durch Wasser aus Witterungsniederschlägen oder Öffnungen am Dach bei Neubauten. dadurch verursachten Rückstau. • Schäden durch Grundwasser. 3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- • Schäden am Gebäude, in dem im Zuge immungen im Rahmen der Versicherungs- von Umbau- oder anderen Arbeiten summe: Baubestandteile aus der üblichen Ver- ankerung oder Befestigung gelöst a) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/ Wasser- wurden oder nicht entsprechend mit dem säulen sonstigen Bauwerk verbunden worden Versichert sind Schäden an den versicher- sind. ten Sachen durch austretende Flüssigkeit • Schäden durch Auftauen von Schnee aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder und Eis sowie Reparaturen von Dach- Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet- rinnen und Außenablaufrohren. ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen • Kosten für Wegräumen von Schnee und gilt als Leitungswasser. Eis. • Schäden, die durch Wasser aus Stau- b) Schäden an angeschlossene Einrich- seen oder sonstigen künstlichen Was- tungen und Armaturen (innerhalb des seranlagen entstehen. versicherten Gebäudes) • Schäden an Außenanlagen und/oder Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene- Sachen im Freien. reignisses ist im Rahmen der Leitungswas- • reine Verschmutzungsschäden an der serversicherung die Gebrechensbehebung Hausfassade, an Außenmauern und von angeschlossenen Einrichtungen und dem Außenverputz samt Isolation. Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit- • Schäden infolge Vermurungen, wenn sie versichert. Wartungsarbeiten und Instand- die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – haltungspflichten sind ausgeschlossen. abgrabungen oder Sprengungen sind. 4. Einbruchdiebstahlversicherung 2.8.3 Entschädigung 4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten Die Höchstentschädigung der Katastrophen- Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be- deckung beträgt für versicherte Gebäude pro raubung. Schadensfall und Versicherungsort EUR 5.000,00 auf 1. Risiko. 4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis- mus. Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von 4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi- Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein- cherungsräumlichkeiten richtungen und unabhängig davon, ob bei an- deren Versicherungsunternehmen ebenfalls a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü- Deckung besteht. ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; Sollte bei der VAV Versicherung der Woh- nungsinhalt und das Gebäude versichert sein, b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be- gilt für die Naturgefahren- stimmt sind und ein erschwerendes Hin- Katastrophendeckung ein Summenausgleich dernis darstellen, einsteigt; als vereinbart. Die daraus folgende Summe ABHI 2024 / Seite 10 von 23 [Seite 11] c) heimlich einschleicht und aus den abge- In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent- die bei einem entschädigungspflichtigen wendet; Schaden von mindestens EUR 3.700,00 entstandenen Kosten für Behördenwege, d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln die im Zusammenhang mit dem Schaden eindringt; anfallen, bis EUR 750,00 ersetzt. e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die versi- cherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. c) Kosten für Wiederbeschaffung von Do- kumenten 4.4 Haftungsbegrenzungen In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die bei einem entschädigungspflichtigen Scha- Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau- den entstehenden Kosten für die Wieder- sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief- beschaffung von Dokumenten bis EUR marken- und Münzensammlungen ist die Haf- 750,00 mitversichert. tung mit folgenden Beträgen begrenzt: a) in - auch unversperrten - Möbeln oder im d) Schlossänderungskosten nach versuch- Safe ohne Panzerung tem Einbruch In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher bei einem entschädigungspflichtigen Scha- ohne Klausel EUR 2.000,00, davon den die Wiederherstellungskosten des be- freiliegend EUR 500,00, schädigten Schlosses aufgrund versuchten Einbruchs bis EUR 500,00 mitversichert bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, (meldepflichtig). Briefmarken- und Münzensammlun- gen EUR 8.000,00, davon freiliegend e) Einbruch in Garderobekästchen EUR 2.500,00, In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein b) im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld- ersatzpflichtiger Schaden auch dann vor, schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III wenn der Täter versicherte Sachen des oder höher, mit mindestens 100 kg Ge- Versicherungsnehmers aus einem ver- wicht) oder in einer versperrten Einsatz- sperrten Garderobekästchen innerhalb Ös- kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III terreichs entwendet, ohne dass dieser zu- oder höher, mindestens 100 kg Gewicht) vor in die Räumlichkeiten (z.B. von Schu- EUR 20.000,00, len, Schwimmbädern, Sportvereinen, Fit- nesscentern und dergleichen) eingebro- 4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän- chen hat (meldepflichtig). ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *) liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs- erstreckt sich der Versicherungsschutz wei- sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die ters auf die Dienststelle und die vom Versi- versicherten Räume eines Gebäudes oder durch cherungsnehmer übernommenen Ausrüs- Raub angeeignet hat. tungsgegenstände und Bekleidung (melde- pflichtig). 4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung Die Höchstentschädigung dieser De- aus der Wohnung und für die im Freien und im ckungserweiterung beträgt EUR 500,00. Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die *) Für Dienstnehmer des öffentlichen Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR Dienstes sowie deren im gemeinsamen 370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt Haushalt lebende Ehegatten oder Lebens- mit EUR 1.500,00 begrenzt. gefährten (analog der Kfz-Versicherung). 4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs- tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn f) Psychologische Betreuung nach ver- mehrere Haushaltversicherungen für denselben suchten oder vollbrachten Einbruch- Haushalt abgeschlossen sind. diebstahl, einfachen Diebstahl und Be- raubung 4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen Der Versicherungsschutz umfasst bei den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli- Schäden durch versuchten oder vollbrach- cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an- ten Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl dere Personen, die berechtigt in den Versiche- und Beraubung auch die psychologische rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen- Akutbetreuung und gegebenenfalls auch det oder angedroht wird, um versicherte Sachen längerfristige notwendige psychologische wegzunehmen. Behandlungen inkl. Nebenkosten (z.B. Ki- lometergeld usw.) bis maximal EUR 400,00 4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- je Versicherungsfall. immungen im Rahmen der Versicherungssum- me: g) Fahrraddiebstahl/E-Bikes In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH a) Vandalismusschäden durch Einbruch und Art. 21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet nur gesicherte (versperrte; handelsübliches der Versicherer Entschädigung, wenn der Fahrradschloss) Fahrräder/E-Bikes (sub- Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer- sidiär zu einer bestehenden Fahrradversi- stört oder beschädigt, nachdem er gemäß cherung) bis max. EUR 1.500,00 auf 1. Ri- Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum- siko mitversichert. Die Versicherungssum- lichkeiten eingedrungen ist. me steht pro Versicherungsfall nur einmal für alle Fahrräder zur Verfügung. b) Kosten für Behördenwege ABHI 2024 / Seite 11 von 23 [Seite 12] 5.3.3 Nicht versichert sind Schäden, die nur in Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versi- einem Zerkratzen, Verschrammen oder Ab- cherungsnehmer ausschließlich benützten, splittern der Kanten, der Oberfläche oder zu den Wohnräumlichkeiten gehörenden darauf angebrachten Folien, Malereien, Räumen, wie Dachboden, Kellerabteil oder Schriften oder Beläge bestehen Ersatzraum (z.B. Schuppen), aufbewahrt bzw. abgestellt werden, muss der Raum 5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- versperrt sein und nicht die Fahrräder/E- immungen im Rahmen der Versicherungssum- Bikes. Kein Versicherungsschutz besteht me: am versicherten Grundstück, im Stiegen- haus und in gemeinschaftlich genutzten a) Glasbruchdeckung Räumen wie z.B. Fahrradabstellraum, Deckung besteht für Gebäude-, Bild- und wenn die Fahrräder/E-Bikes nicht gesichert Möbelverglasungen der versicherten sind. Wohnräume sowie Wandspiegel, bis zu ei- nem Ausmaß von 5 m² pro Einzelscheibe Der Versicherungsschutz für E-Bikes* er- bzw. – Element. Mitversichert gelten wei- streckt sich auf Diebstahl, Teilediebstahl ters; Kochflächen (Ceran und Induktions- und Raub. Bei Fahrrädern erstreckt sich flächen). der Versicherungsschutz auf Diebstahl des kompletten Fahrrades und auf Raub (Teile- b) Geräteverglasungen diebstahl sowie lose Fahrradanhänger sind Weiters gelten Geräteverglasungen von nicht versichert). Weiters mitversichert sind Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage- Schäden infolge von Brand (inkl. Schmor- fächer von Kühlschränken und Kaminver- schäden), Explosion und Naturgewalten glasungen (Kamintüre und Kaminboden- (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erd- glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi- rutsch, Lawinen auch Dachlawinen, chert. Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Über- schwemmung und Sturm). 6. Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt Für Fahrräder/E-Bikes gilt: Der Versicherer leistet infolge Werden versperrte Fahrräder durch einen Einbruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl • Versagen der maschinellen oder elektri- entwendet, so gilt in Abänderung als Versi- schen Kühleinrichtung durch Material- und cherungswert ausschließlich der Zeitwert. Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über- Allfällige weitergehende Vertragsvereinba- spannung; rungen über Neuwertentschädigung gelten • eines Ausfalles der Stromversorgung für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines Fahrrades wird aus dem Neuwert am Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr Schadentag gemäß nachstehender Staffel genießbaren Kühlgut, sofern errechnet: • eine den Anforderungen entsprechende im ersten Jahr 100 % Lagerung gegeben war und im zweiten Jahr 90 % • das verdorbene Kühlgut ausschließlich für im dritten Jahr 80 % den privaten Verzehr bestimmt war. im vierten Jahr 70 % im fünften Jahr 60 % Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 200,00 ab dem sechsten Jahr 50 % pro Schadenfall begrenzt. Örtlicher Geltungsbereich: 7. Nicht versichert sind: Versichertes Grundstück laut Polizze (Ver- Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung sicherungsort). von *) E-Bikes: versichert gelten elektrisch an- getriebene Fahrräder (E-Bikes), die nicht 7.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne der Kennzeichenpflicht unterliegen. Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt- handlungen von Staaten und aller Gewalthand- 5. Glasbruchversicherung lungen politischer oder terroristischer Organisa- 5.1 Schäden durch Glasbruch. tionen; 5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch 7.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re- der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel- bellion, Aufruhr, Aufstand; und Bildverglasungen und Wandspiegel entste- 7.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1 hen. und 7.2) verbundenen militärischen oder behördli- 5.3 Nicht versichert sind: chen Maßnahmen; 5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor 7.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur- dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim ereignissen; Einsetzen, beim Herausnehmen, beim 7.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie- Transport oder bei Reparaturarbeiten. render Strahlung. 5.3.2Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä- sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern, Glasbausteinen, Kunstverglasungen und Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas). ABHI 2024 / Seite 12 von 23 [Seite 13] Artikel 21 Artikel 22 Wo gilt Ihre Versicherung? Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? 1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh- 1. Schadenminderungspflicht: mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort 1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit angeführt ist. für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige 2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa- Weisungen des Versicherers zu befolgen. chen des Wohnungsinhaltes versichert: 1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie- 2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil) ren muss die Sperre von Auszahlungen bean- oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft- u. dgl.): loserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden. Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei- 2. Schadenmeldepflicht: se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä- Tagen gemeldet werden. te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt- ronische Geräte zur privaten Verwendung im 2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb- Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller- stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs- kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä- sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge- te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs- meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si- tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer begrenzt. den Zustand, der durch den Schaden herbeige- führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin- ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief- derung erforderlich ist. marken- und Münzensammlungen sowie Pelze, echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui- 2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan- täten. spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge- 2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen- ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs- haus: sen gestattet und unterstützt werden. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Der Versicherer kann vom Versicherungsneh- Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe), mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe- gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger. nen Sachen mit Wertangabe verlangen. Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert, wenn diese mittels Paketzustellung geliefert 2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher- wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau- heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf- ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur- geschoben werden. den und abhandenkommen. 2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor- 3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi- her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver- schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versi- sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei chert: Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie- genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet- aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen- Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche- heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver- rung ist mit 10 % der Versicherungs- sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des /Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein- erlangt. bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld etc.) gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt Artikel 23 werden kann. Was wird im Schadenfall entschädigt? Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit- 1 Ersatzleistung: ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb- stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi- 1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un- cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi- mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren chert. oder deren unvermeidliche Folge entsteht. 4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt 1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die die Versicherung während des Umzuges für die Dau- Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor des Schadens). Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag 1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten, vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe- Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort schaffung. anderweitig versichert war. Restwerte werden gegengerechnet. 1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der ABHI 2024 / Seite 13 von 23 [Seite 14] Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe- haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si- schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch chergestellt ist. Alter und Abnützung. Artikel 24 1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder- Wann wird die Entschädigung gekürzt? herstellungskosten sowie erforderliche Notver- glasungs- oder Notverschalungskosten. Bei Vorliegen einer Unterversicherung. 1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo- 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs- denbelägen und solchen aus Kunststoff der summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche- Zeitwert. rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die- sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der 1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die Versicherungssumme zum Versicherungswert ge- Wiederherstellungskosten für beschädigte oder kürzt. entwendete Baubestandteile und Gebäudezu- behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in 2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie Ein- und Zweifamilienhäusern). auch für die Außenversicherung, die Schadenminde- rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein- 1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori- bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die schem Wert der Verkehrswert. Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam. 1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert- 3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen Inland. höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe- 1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese grenzungen angewendet. erfolglos aufgewendet wurden. 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, 2 Nicht ersetzt werden: wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über- steigt. 2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache, die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht. 2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert. 2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte- resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Abschnitt C: Haftpflichtversicherung Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret- Artikel 25 tungspflicht verursacht werden. Was gilt als Versicherungsfall? 2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge- 1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem bäudeversicherung zu vergüten sind. privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- 3 Wiederherbeigeschaffte Sachen: tungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver- 2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade- bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner dies dem Versicherer unverzüglich zu melden gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be- die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi- hilflich zu sein. schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- cher oder technischer Zusammenhang besteht. 3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä- digung herbeigeschafft, so hat der Versiche- Artikel 26 rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab- Was ist Gegenstand der Versicherung? züglich der Vergütung für einen allfälligen Min- derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer Versicherer zu übereignen. 1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die 4 Sachverständigenverfahren: dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest- gensschadens, der auf einen versicherten Personen- stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags- Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener- partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer- satzverpflichtungen" genannt); tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen, Sachen erfolgen. 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- 5 Fälligkeit festgestellter Entschädigungen: tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6; Es gelten die Bestimmungen des Art. 12 (1). 3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach- Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen- - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder körperlichen Sachen. Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin- ABHI 2024 / Seite 14 von 23 [Seite 15] Artikel 27 Welche Gefahren sind versichert? c) Mietsachschäden In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver- Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson schädigung von gemieteten Räumlichkeiten aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme sowie des darin befindlichen Inventars un- der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs- ter Versicherungsschutz, wenn das Miet- mäßigen Tätigkeit, insbesondere verhältnis eine Höchstdauer von einem 1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Monat aufweist. Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso- nal; d) Tätigkeitsschäden In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen 2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd- Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi- schädigung von Sachen infolge ihrer Be- cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- nützung, Beförderung oder sonstigen Tä- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi- tigkeiten dann unter Versicherungsschutz, gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber- wenn die Sachen nicht vom Versiche- gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- rungsnehmer oder den mitversicherten und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver- Personen entliehen, geleast, gepachtet pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu oder in Verwahrung genommen wurden einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei- oder einer Bearbeitung (insbesondere Re- ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf paratur oder Wartung) unterzogen wurden. einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.) e) Verunreinigung von Erdreich und Ge- wässer 3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund- In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis funk- und Fernsehempfangsanlage; zu einer Versicherungssumme von EUR 4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E- 75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E- von Erdreich und Gewässern durch Lage- Scooter); rung von Mineralölprodukten in Kleingebin- den mitversichert, sofern diese zur privaten 5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- Verwendung erfolgt. nommen die Jagd; Artikel 28 6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Welche Personen sind mitversichert? Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah- Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge- rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten; fährten; 8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Haltung von Elektro- und Segelbooten; Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- 9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des und solange sie über keinen eigenen Haushalt Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei- und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver- nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, fügen; gelten mitversichert; Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, 10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri- angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge- alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil- wicht von 5 kg; dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe 11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von eigenes regelmäßiges Einkommen. EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver- Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die wendung von Mineralölprodukten, insbesondere Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa- Heizöl. men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit- 12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- versichert. mungen im Rahmen der Versicherungssumme: 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- a) Versicherungsschutz weltweit che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus- In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich der Versicherungsschutz auf die ganze sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche- Erde. rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche- rungsnehmers handelt. b) Personenkreis Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur Artikel 29 Schadenersatzansprüche der gemäß Art. Wo gilt die Versicherung? 28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten Personen vom Versicherungsschutz aus- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig- geschlossen. nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem ABHI 2024 / Seite 15 von 23 [Seite 16] außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der sind. über Weisung des Versicherers geführten Verteidi- gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Artikel 30 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis- se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs- 7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines schutzes eingetreten sind. Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be- friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- 2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom- hat, nichts bekannt war. men. 3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein- 8. Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen. durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 31 Artikel 32 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? 1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach- schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per- 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; von EUR 3.000.000,00 je Versicherungsfall. 2. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den 2. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei- der Versicherungsschutz auf mehrere schadener- geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha- Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im sind. Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen- den Arbeitsweise); 3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versicherungssumme. Auswirkungen der Atomenergie stehen; 4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener- Personen verursachen durch Haltung oder Verwen- satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der dung von Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz- leistung. 4.1 Luftfahrzeugen, 5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu 4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die gemäß Artikel 27, Punkt 10), Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be- sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- hördliches Kennzeichen tragen müssen oder fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- tatsächlich tragen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und behördliche Kennzeichen im Sinne des und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in Rententafel). der jeweils geltenden Fassung auszulegen. 6. Rettungskosten; Kosten: 5. Schäden, die zugefügt werden Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- 5.1 dem Versicherungsnehmer selbst; kosten. 5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen gerader aufsteigender und absteigender Linie, Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein- Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar samen Haushalt lebende Geschwister und WG- auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in erweist. ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt). ABHI 2024 / Seite 16 von 23 [Seite 17] 6. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein- spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemie- 3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver- einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt 2); 4. Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei- sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche- 6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen. Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi- cherten Personen verantwortlich. 6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be- 5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti- nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- werden. satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- 6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei- Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder- scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). rungsnehmers abzugeben. 8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Abschnitt D: Differenzdeckung satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi- rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu- Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül- rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der stehen. Polizze ausgewiesen ist. 9. Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Artikel 34 solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind Was ist Gegenstand der Differenzdeckung? oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver- einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus- Artikel 33 haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der tun? anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor. 1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi- Artikel 35 cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung? Schaden gering zu halten. 1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade- 2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, nereignisse, die in der anderweitig bestehenden spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in- Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um- fernmündlich oder fernschriftlich. fang des in der Polizze vereinbarten Versiche- Insbesondere sind anzuzeigen: rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs- summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser- 2.1 der Versicherungsfall; weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der 2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde- anderweitig bestehenden Haushaltversicherung. rung; 2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten 2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Leistungen aus der anderweitig bestehenden Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi- Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs- cherungsschutzes des anderen Vertrages, der nehmer oder den Versicherten; zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz- 2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch- deckung bestanden hat. Nachträglich vorge- setzung von Schadenersatzforderungen. nommene Änderungen an der anderweitig be- stehenden Haushaltversicherung bewirken keine 3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei Erweiterung der Differenzdeckung. der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Artikel 36 Was müssen Sie im Schadenfall tun? 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi- cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei- 1. Im Schadenfall stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be- nötigten Informationen zu geben und ihm die 1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig Prozessführung zu überlassen. bestehenden Haushaltversicherung anzu- zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu 3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige machen; Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus 1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist melden, sobald Sie von dem anderweiti- gen Versicherer informiert werden, dass ABHI 2024 / Seite 17 von 23 [Seite 18] ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leis- tungspflicht fällt. 2. Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei- ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be- achten sind, bleiben unberührt; insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch uns die er- forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent- schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzu- reichen. 3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe- renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver- sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie einzuheben. Artikel 37 Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt? 1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin der anderweitig bestehenden Haushaltversiche- rung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versiche- rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Haushaltversicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor- zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit- zuteilen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe- renzdeckung auf den vollen Versicherungs- schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent- richten. ABHI 2024 / Seite 18 von 23 [Seite 19] davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab- Anhang lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver- langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch § 6. nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent- (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer spricht. Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An- ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah- anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet- Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer zahlen hat. Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver- letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün- (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver- so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. nicht berufen. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be- Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz freit wird, ist unwirksam. zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in § 12. dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü- verletzt worden ist. che erst nach zehn Jahren. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh- fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei- dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun- sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah- Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in- (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe- zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver- die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An- sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer spruches gehindert ist, gehemmt. zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we- § 16. der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi- (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech- umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des tigt sein soll, ist unwirksam. Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind hat, gilt im Zweifel als erheblich. oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er- ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. heblichen Umstandes unterblieben, so kann der § 11. Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche- der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er- entzogen hat. hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig ABHI 2024 / 19 von 23 [Seite 20] (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- verzüglich Anzeige zu machen. rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- § 24. schulden des Versicherungsnehmers unterblieben (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche- stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs- nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo- sig unterblieben ist. nates gegen sich gelten lassen. § 17. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich- den hat. tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei- ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers § 25. unrichtig gemacht worden ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der § 18. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Erhöhung der Gefahr eintritt. der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese- § 19. hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge- nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern fahr bekannt war. auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein- ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi- nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- ein Verschulden zur Last fällt. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 20. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem § 26. der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- pflicht Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei- nander die empfangenen Leistungen zurückzuge- § 27. währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö- § 21. hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech- tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- cherers gehabt hat. den hat. § 23. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi- rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers cherer unverzüglich Anzeige zu machen. weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be- kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un- nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 ABHI 2024 / Seite 20 von 23 [Seite 21] nicht anzuwenden. Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 28. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi- unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war. te zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat. gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 39. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf § 29. dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter- Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi- Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu- nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist § 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh- die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver- bekannt war. schulden verhindert war. § 31. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün- (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh- cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk- die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs- schlossen hätte. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi- gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim- (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona- tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen- tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi- nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver- eingetreten ist. hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi- gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. § 39a. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe- Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 51. so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi- sprechend anzuwenden. cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich § 38. übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gung der Überversicherung die Versicherungssum- Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah- mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid- ABHI 2024 / Seite 21 von 23 [Seite 22] liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver- rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi- cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile § 64. erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene len. Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die (4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö- ist der Vertrag nichtig. gern. (5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag § 68. wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der § 59. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche- rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver- nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh- sicherungssummen zusammen den Versicherungs- mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie wert oder übersteigt aus anderen Gründen die frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge- Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- schäftsgebühr verlangen. nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi- cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- des Interesses Kenntnis erlangt. zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der gen kann. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie- (2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un- deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Dauer der Gefahrtragung entspricht. ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver- sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi- anderen Versicherer, für den das ausländische cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz erst nach Kriegsende zu zahlen. verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge- benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. § 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs- nichtig. nehmers ein. § 60. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh- Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche- rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel- Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge- ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen gedeckt ist. Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- zuwenden. (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der § 70. mehreren Versicherungsverträge der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos- erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei- sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel- die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. rungssummen und der Prämien verlangen. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver- (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so- Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs- ABHI 2024 / Seite 22 von 23 [Seite 23] recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona- tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er- werber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel- chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf- tet in diesen Fällen für die Prämie nicht § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße- rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein- trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün- digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- digung nicht erfolgt ist. ABHI 2024 / Seite 23 von 23

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