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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung der VAV EXKLUSIV (ABHE 2024)
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Allgemeine Bedingungen für die
Haushaltversicherung der VAV
EXKLUSIV (ABHE 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 8: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 9: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10: Sachverständigenverfahren
Artikel 11: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 12: Zahlung der Entschädigung
Artikel 13: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 14: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 15: Form der Erklärungen
Artikel 16: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 17: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 18: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
Artikel 19: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 20: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 21: Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 22: Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun?
Artikel 23: Was wird im Schadenfall entschädigt?
Artikel 24: Wann wird die Entschädigung gekürzt?
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Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
Artikel 25: Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 26: Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 27: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 28: Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung?
Artikel 30: Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 31: Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Artikel 32: Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht?
Artikel 33: Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun?
Abschnitt D: Differenzdeckung
Artikel 34: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 36: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 38: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 39: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
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Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen Artikel. 5
Sicherheitsvorschriften
Artikel 1
Vertragsgrundlagen (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
schriftlich widersprechen. die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich (3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran rerhöhung Anwendung.
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen. (4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für
kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
Artikel 2 sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertrag-
Welches Recht gilt? lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind,
vollständig anzuwenden.
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. (5) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
Artikel 3 gende Maßnahmen zu treffen:
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach diese Maßnahme ausreichend.
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
22 VersVG). überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
Artikel 4 eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
Gefahrerhöhung Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
reichend kontrolliert.
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine (6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- Versicherers nicht vorgenommen werden.
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen
(7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten. führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der stört, beschädigt oder entwendet werden können.
Verpflichtung zur Leistung frei. Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
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Artikel 6 Artikel 8
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Überversicherung; Doppelversicherung
(1) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Über- führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
mittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Ver- Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
sicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Auffor- gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
derung zur Prämienzahlung zu zahlen.
(2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
(2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn. Herabsetzung der Versicherungssumme und der
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, prämie bleibt unberührt.
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
lizze festgesetzten Zeitpunkt. (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
und 60 VersVG.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Artikel 9
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. fende Post angegebene Versicherungssumme be-
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- grenzt.
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf festzustellen.
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG Artikel 10
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. Sachverständigenverfahren
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die erheblich abweichen.
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
den wäre, in welchem der Versicherer von dem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Schiedsgerichte:
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
deren unter Angabe des von ihm gewählten
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag
Artikel 7 des anderen Vertragspartners der zweite Sach-
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt verständige durch das für den Schadenort zu-
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi- Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-
die Versicherungssumme anzuzeigen. trag eines Vertragspartners oder beider Ver-
tragspartner durch das für den Schadenort zu-
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen ständige Bezirksgericht ernannt.
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung
Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent- gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs- rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst Feststellungen voneinander ab, übergibt der
trägt. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-
ser entscheidet über die strittig gebliebenen
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-
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lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
ein. Leistung frei.
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes
tragen beide je zur Hälfte. (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
oder des Obmannes wird die Entschädigung be- (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
rechnet. beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
nicht berührt. cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 11 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in gekürzt.
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- Artikel 13
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
von den genannten Personen nach Eintritt des einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- abweichende Regelung getroffen ist, können nach
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn rungsvertrag kündigen.
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
den Umfang der Entschädigung gehabt hat. handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
(2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten- Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-
der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann
Personen wegen des herbeigeführten Schadens nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
oder wegen eines bei der Feststellung der Leis- der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi- (3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-
gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
Leistungsfreiheit als festgestellt. nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
Artikel 12
Zahlung der Entschädigung Artikel 14 - entfällt
(1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Artikel 15
Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag Form der Erklärungen
verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes- Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-
tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-
solange infolge eines Verschuldens des Versiche- mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
nicht gezahlt werden kann. liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-
schieben, fenden Sachversicherungssparte.
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi- Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be- sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-
stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
Nachweises;
Artikel 16
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un- Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein
zur Erledigung dieser Untersuchung. Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,
(3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-
einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge- sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche- ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe- innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt
züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-
mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-
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deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb Räumen gehören, bis zu einem Ausmaß von 5
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä- m² pro Einzelscheibe bzw. -element.
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen. 1.5 Antennenanlagen auf dem Grundstück, das in
der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
Artikel 17 1.6 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter,
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten
(1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest- Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versiche-
gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, rung Entschädigung verlangt werden kann. Die
gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Entschädigung für Sachen des Vermieters er-
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- folgt in Abänderung der aktuellen gültigen Versi-
nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver- cherungsbedingungen zum Zeitwert.
tragsteile schriftlich gekündigt worden ist. 2 Kosten:
(2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht Die bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche- entstandenen Aufräumungskosten (einschließlich
rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird Transport bis zur nächsten gestatteten Ablagerungs-
der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be- stätte bzw. Deponie), Abbruchkosten, Demontage-
ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der und Remontagekosten, Abdeckkosten und Reini-
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung gungskosten der versicherten Räumlichkeit sowie die
so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe ei- Behandlung und Mehrkosten von gefährlichem Abfall
ner ausdrücklichen Erklärung eine angemessene und Problemstoffen (Sonderabfall), der aus versicher-
Frist hat. ten Sachen nach einem ersatzpflichtigen Schadener-
eignis entsteht, bis 25 % im Rahmen der Versiche-
Artikel 18 rungssumme (maximal EUR 25.000,00) mitversichert.
Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Darunter fallen folgende Kosten:
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt- • Untersuchungskosten, sofern behördlich
fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän- vorgeschrieben
derungen gemäß dem Gesamtindex des Verbraucher-
preisindex bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem ent- • Behandlungskosten von Sonderabfall
sprechenden Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen • Entsorgungskosten von Sonderabfall
Ausmaß verändert sich die Versicherungs-
• Deponierungskosten von Sonderabfall inkl.
/Höchsthaftungssumme. Bei Verträgen die mit „unbegrenz-
Öffentlicher Abgaben.
ter Versicherungssumme“ abgeschlossen wurden, verän-
dert sich nur die Prämie. Für die Prämienberechnung wird 3 Nicht versichert sind:
die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor
Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die prozentuelle Erhöhung 3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motor-
oder Verminderung wird in der Prämienvorschreibung fahrräder, Motorboote und Segelboote samt
ausgewiesen. Zubehör.
3.2 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn
Abschnitt B: Haushaltsversicherung
diese noch nicht fix montiert sind, Handelswa-
ren, Geschäfts- und Sammelgelder.
Artikel 19
Welche Sachen und Kosten sind versichert? 4 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
1 Sachen:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt. a) Unterversicherungsverzicht
In Abänderung von Art. 24, Pkt. 4 verzichtet
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die die VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen auf den Einwand einer Unterversicherung
und im Eigentum des Versicherungsnehmers, im Falle
des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und
anderer Verwandter, die im gemeinsamen • Der individuellen Festlegung der Ver-
Haushalt leben, stehen. sicherungssumme gegenständlichen
Vertrages, soweit der Versicherungs-
1.2 Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende
wert die Versicherungssumme um
Baubestandteile und folgendes Gebäudezube-
nicht mehr als 20 % übersteigt.
hör:
• Der Berechnung der Versicherungs-
Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, summe nach der Anzahl der Quad-
Wand- und Deckenverkleidungen, Heizungsan- ratmeter der Wohnnutzfläche *) der
lagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Wohnung mit mindestens dem bei
Armaturen. Diese gehören dann nicht zum Vertragsabschluss vom Versicherer
Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- festgelegten letztgültigen Quadratme-
oder Mehrfamilienhaus mit maximal drei terwert. Es gilt die dokumentierte Ver-
Wohneinheiten befinden und der Wohnungsin- sicherungssumme als Versicherungs-
haber Eigentümer dieses Gebäudes ist. summe im Schadenfall. Diese Verein-
barung hat Gültigkeit, wenn die so er-
1.3 Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht mittelte Versicherungssumme auch
gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. der Wertanpassung gemäß Verbrau-
1.4 Gebäudeverglasungen, die zu den vom Versi- cherpreisindex unterliegt. Wird die
cherungsnehmer ausschließlich benützten Wertanpassung während der Ver-
tragslaufzeit gekündigt, gilt im Scha-
denfall die Regelung im Hinblick auf
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Unterversicherung gemäß der indivi- sicherer im Rahmen der Versicherungs-
duellen Festlegung dieser Vereinba- summe die nachweislich aufgewendeten
rung. Stellt sich im Schadenfall her- mietkosten (maximal EUR 60,00 pro Tag)
aus, dass die Wohnnutzfläche *) grö- für eine Ersatzräumlichkeit, sofern keine
ßer ist als die der Berechnungsgrund- Entschädigung anderweitig verlangt wer-
lage zugrunde liegende Fläche, dann den kann. Die Entschädigung wird für die
wird nur der Teil des Schadens er- Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit
setzt, der sich zum Gesamtschaden der Wohnung, längsten jedoch bis zum Ab-
so verhält wie die der Prämienberech- lauf von sechs Monaten (bzw. bis zu maxi-
nung zugrunde liegende Fläche zur mal EUR 10.800,00) nach dem Eintritt des
Nutzfläche der Wohnung. Diese Be- Schadenfalls gewährt. De Versicherungs-
stimmung findet keine Anwendung, nehmer ist jedoch verpflichtet, für die un-
sofern die Abweichung nicht mehr als verzügliche Instandsetzung der Wohnung
20 % beträgt. Sorge zu tragen.
*) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bo- f) Rückreise aus dem Urlaub
denfläche einer Wohnung gemäß Miet- Versichert sind die Mehrkosten (Fahrt-
oder Kaufvertrag. Bei Eigenheimen darüber mehrkosten) für die vorzeitige Rückreise
hinaus Keller und Dachbodenräume, sofern aus dem Urlaub, wenn der Versicherungs-
diese ihrer Ausstattung nach für Wohnzwe- nehmer wegen eines erheblichen Versiche-
cke geeignet sind; weiters sind Hobbyräu- rungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise ab-
me und an die Wohnräumlichkeiten ange- brechen muss, um an den Schadenort
baute Wintergärten sowie der Verbau von (versicherte Wohnung) zu reisen. Erheblich
Pergolas (Balkon- und Terrassenverbau- ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
ungen) die als Erweiterung der Wohnfläche den voraussichtlich EUR 5.000,00 über-
dienen und ganzjährig genutzt werden steigt und die Anwesenheit des Versiche-
können, der Wohnnutzfläche zuzurechnen. rungsnehmers am Schadenort notwendig
ist. Als Urlaubsreise gilt jede private Abwe-
b) Generelle Neuwertversicherung senheit des Versicherungsnehmers vom
In Abänderung von Art. 23 Pkt. 1.4 und 1.6 Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaf- bis zu maximal 6 Wochen. Fahrtmehrkos-
fung bzw. Wiederherstellung einer versi- ten werden für ein angemessenes Reise-
cherten Sache, ausgenommen Fahrrad- mittel ersetzt, das dem benutzten Reisemit-
diebstahl, Sachen des Vermieters, Boden- tel und der Dringlichkeit der Rückreise zum
und Kellerkram, der Neuwert. Die Entschä- Schadenort entspricht. Mehrkosten für die
digung erfolgt daher ohne Wertminderung vorzeitige Rückreise werden je Versiche-
durch Alter und Abnützung. rungsfall bis maximal EUR 5.000,00 über-
nommen
c) Gelagerte Baubestandteile
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 gelten g) Summenanhebung für Zweitwohnsitz-
im Rahmen der Versicherungssumme besitzer
Baubestandteile, die noch nicht fix montiert Für den Fall, dass der Versicherungsneh-
sind, bis zu max. EUR 7.500,00 als mitver- mer gegenständlicher Polizze für eine wei-
sichert, sofern tere Wohnung innerhalb Österreichs bei
• sie zum Einbau in die Wohnungs- der VAV Versicherungs-AG eine Haushalt-
räumlichkeiten vorgesehen sind versicherung abgeschlossen hat, gilt für
• sie ausschließlich privaten Verwen- diese weitere Wohnung nachstehende
dungszwecken dienen. Vereinbarung als getroffen: Versicherte
Schäden am eigenen beweglichen Woh-
d) Adaptierung und Baubestandteile nungsinhalt (nicht Schmuck, Edelmetallge-
In Abänderung von Art. 19 Pkt. 1.2 er- genstände, Geldwerte und Sammlungen)
streckt sich der Versicherungsschutz im werden bis 10 % der Versicherungssum-
Rahmen der Versicherungssumme zusätz- me, maximal EUR 7.500,00 der in diesem
lich auf folgende vom Versicherungsneh- Vertrag festgesetzten Versicherungssum-
mer eingebrachte und fix montierte Baube- me ersetzt, falls der Wert des Wohnungs-
standteile: inhaltes nicht ausreichend versichert wur-
Elektro- und Sanitärinstallationen, Türen, de.
Zargen und Fenster, sofern diese im Rah-
men der Versicherungssumme berücksich- h) Mitversicherung des Wohnungsinhaltes
tigt wurden der Versicherungsnehmer hier- und Privathaftpflicht von studierenden
für die Gefahr zu tragen hat. Kindern (Studentenwohnung)
Der Haushalt (Wohnungsinhalt) studieren-
Diese Haftungserweiterung gilt nicht der Kinder weltweit im geographischen
• für Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn Sinne bis EUR 10.000,00 auf 1. Risiko
der Wohnungsinhaber auch Inhaber- (Studentenwohnung) gilt als mitversichert.
dieser Gebäude ist Weiters gelten die studierenden Kinder im
• wenn aus einer anderweitigen Versi- Rahmen der Privat- und Sporthaftpflicht-
cherung Schadenersatz verlangt wer- versicherung weiterhin mitversichert, wenn
den kann. diese eine Studentenwohnung beziehen
und nicht mehr beim Versicherungsnehmer
e) Ersatzwohnung gemeldet sind und diese das 27. Lebens-
Wird durch einen Schadenfall im Sinne von jahr noch nicht vollendet haben.
Art. 20 Pkt. 1, 2 oder 3 die versicherte
Wohnung unbenützbar, so ersetzt der Ver-
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wasser- und Sturmversicherung beschädigt
i) Krankenfahrstühle und Kinderwagen werden. Die Höchstentschädigung beträgt
In Abänderung des Art. 21 Pkt. 2.2 gelten max. EUR 750,00.
Krankenfahrstühle und Kinderwagen inner-
halb Europas im geographischen Sinne p) Antiquitäten, Kunstgegenstände und
mitversichert. Pelze
Antiquitäten, Kunstgegenstände und Pelze
sind bis zu max. 50 % der Versicherungs-
j) Aufsperrdienst nach Verlust des Woh- summe mitversichert.
nungsschlüssels
Bei Aussperren aus der versicherten Woh- q) Zwischenlagerung
nung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden
zur versicherten Wohnung übernimmt die die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung
VAV Versicherung die dafür entstandenen bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise un-
Kosten bis max. EUR 300,00 pro Versiche- benutzbar und ist der Verbleib in den be-
rungsfall, subsidiär zu einer bestehenden nutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung
Assistance Versicherung. bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar,
werden die nachweisbaren
k) Inhalt von Bankschließfächern Mehrkosten, die sich aus einer Zwischen-
Der Inhalt von Bankschließfächern ist bis lagerung des versicherten Wohnungsinhal-
zu einer Summe von max. EUR 5.000,00 tes in angemieteten gemauerten Lager-
versichert. Die Versicherung gilt innerhalb räumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist
Österreichs und nur soweit keine andere für die Dauer von höchstens 6 Monaten ab
Versicherung Entschädigung leistet Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch ge-
samt mit maximal EUR 2.000 Euro be-
l) Büros, Kanzleien und Ordinationen grenzt.
Die Einrichtung von Büros, Kanzleien von
Rechtsanwälten und Notaren sowie ärztli- r) Grobe Fahrlässigkeit
chen Ordinationen, inkl. Handelswaren bis Es sind Schäden, die durch den Versiche-
zu max. EUR 10.000,00, wenn diese mit rungsnehmer oder mitversicherte Personen
den Wohnräumen in Verbindung stehen, grob fahrlässig verursacht werden vom
gilt mitversichert. Weiters versichert gelten Versicherungsschutz erfasst;
Büromaschinen und Geräte, soweit sie sich
in der Wohnung des Versicherungsneh- Die Entschädigungsleistung ist mit 100 %
mers oder in Räumen befinden, die mit ihr der vereinbarten Versicherungssumme für
unmittelbar in Verbindung stehen. Der Ver- den Wohnungsinhalt (Haushaltsversiche-
sicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen rungssumme) begrenzt.
der Klienten, Patienten oder Kunden durch
einfachen Diebstahl (Art. 20, Pkt. 4.6) ent- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
wendet werden. sind Schäden, die gemäß § 61 VersVG
vorsätzlich verursacht werden, sowie
m) Computer-Software Schäden infolge Verstoßes gegen gesetzli-
Die Wiederbeschaffungskosten von privat che Bestimmungen, behördliche Auflagen
genutzter Computer-Software bis EUR und Anordnungen, Instandhaltungsver-
500,00 werden ersetzt, wenn es sich um pflichtungen und Sicherheitsvorschriften.
einen ersatzpflichtigen Schaden im Sinne
von Art. 20 handelt. s) Schäden durch Rettungskräfte
Es werden Kosten für Sachbeschädigun-
n) Beschädigung und Verlust von aufge- gen bei Rettungseinsätzen, nach nachge-
gebenem Reisegepäck ohne Selbstbe- wiesenen medizinischen Notfällen, bis zu
teiligung max. EUR 20.000,00 übernommen.
Versichert ist bis EUR 150,00 die Beschä-
digung, Zerstörung oder der Verlust von
versicherten Sachen auf Reisen, während Artikel 20
sie sich in Gewahrsam eines Beförderungs- Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
, eines Beherbergungsunternehmens oder
einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung 1. Feuerversicherung
befinden. 1.1 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz
• Die Schäden sind dem Beförderungs-, und Anprall von bemannten Luft- und Raumfahrzeu-
Beherbergungsunternehmen oder der gen oder Teilen davon und Abhandenkommen bei
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu diesen Ereignissen.
melden. Dem Versicherer ist hierüber
eine Bestätigung des entsprechenden 1.2 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen be-
Unternehmens einzureichen. stimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
• Das entsprechende Unternehmen ist ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
vorab in Anspruch zu nehmen (der auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
Versicherungsschutz ist subsidiär).
Nicht versichert sind:
o) Garderobenkästchen Schäden, die durch ein Feuer verursacht wer-
Es liegt ein ersatzpflichtiger Schaden auch den, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z. B.
dann vor, wenn versicherte Sachen des Sengschäden durch Bügeln, Trocknen, brennenden
Versicherungsnehmers in einem versperr- Tabak, Heizmaterial, etc.), Schäden an Elektroge-
ten Garderobekästchen innerhalb Öster- räten durch die Energie des elektrischen Stro-
reichs im Rahmen der Feuer-, Leitungs- mes.
ABHE 2024/ Seite 8 von 25
[Seite 9]
1.3 Als Blitzschlagschäden gelten nur Schäden, die 2.1 Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
durch die schädigende Kraft oder Wärmewir- Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch und Abhan-
kung des Blitzschlages entstehen. denkommen bei einem derartigen Ereignis.
Nicht versichert sind: Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
Schäden durch Überspannung bzw. durch In- unter der natürlichen Oberfläche liegenden
duktion (auch indirekter Blitzschlag). Gleitbahn.
1.4 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre- 2.2 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindig-
ben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich keiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung
verlaufende Kraftäußerung. der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist
1.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- die Auskunft von der Firma Bluesky maßgebend.
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: 2.3 Hagelschäden sind Beschädigungen durch her-
abfallende Schloßen.
2.4 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die
a) Brandherd durch das Gewicht der angesammelten Schnee-
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden last entstehen.
gilt der Brandherd als mitversichert.
2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschä-
b) Verpuffungsschäden den gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Ge-
Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch steinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn
oder Ruß sind mitversichert. diese selbständig in Bewegung geraten.
2.6 Nicht versichert sind:
c) Unbemannte Flugkörper
Der Absturz und Anprall unbemannter Flugkör- 2.6.1 Schäden durch Sturmflut, Hochwasser,
per oder Teilen davon und Abhandenkommen Überschwemmungen, Vermurungen, La-
bei diesen Ereignissen gilt als mitversichert. winen und Lawinenluftdruck, auch dann
nicht, wenn diese Ereignisse bei einem
d) Indirekte Blitzschäden Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Fels-
Mitversichert sind Schäden an versicherten sturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten
elektrischen Geräten und Einrichtungen, die oder deren Folge sind.
durch Überspannung beziehungsweise Indukti-
on infolge Blitzschlages entstanden sind. Dar- 2.6.2 Schäden durch Bewegung von Felsblö-
über hinausgehende Folgeschäden sind vom cken, Gesteinsteilen oder Erdmassen,
Versicherungsschutz ausgenommen. wenn diese Bewegung durch Erdaufschüt-
tungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen
e) Implosion oder die Erschließung gasförmiger, flüssi-
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden ger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren
gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion verursacht wurde.
ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers 2.7 Deckungserweiterungen und ergänzende Best-
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren immungen im Rahmen der Versicherungs-
Unterdruckes. summe:
f) Sengschäden a) Schäden durch Regen-, Schnee- und
Schäden die durch ein Feuer hervorgerufen Schmelzwasser
werden, das sich nicht selbst auszubreiten ver- Abweichend von Art. 20, Pkt. 3.4 erstreckt
mag (Sengschäden), z.B.: durch Beleuchtungs- sich der Versicherungsschutz auch auf
oder Beheizungskörper, Bügeleisen,…) gelten Schäden an den versicherten Sachen
bis max. EUR 500,00 als mitversichert. Ausge- durch Regen-, Schnee- und Schmelzwas-
schlossen sind Schäden durch Tabak und ser vom Dach, das
Rauch.
• aus Dachrinnen
g) Rauch und Ruß • aus Ablaufrohren für Regen-,
Schäden durch Rauch und Ruß gelten bis max. Schnee- und Schmelzwasser
EUR 1.500,00 als mitversichert. • durch das Dach ins Innere des
Gebäudes eingedrungen ist, so-
h) Schäden durch Stromschwankung fern der Versicherungsnehmer
Überspannungsschäden aufgrund die Gefahr zu tragen hat.
Stromschwankung ausgelöst durch den Netzbe- Nicht versichert sind Schäden, welche
treiber (Stromerzeugers) an sämtlichen versi- durch Rückstau (Rückstau auch aus dem
cherten und privaten Zwecke dienenden elektri- Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
schen und elektronischen Geräten und Einrich- Hausfassade, am Dachgebälk, am Dach
tungen bis max. EUR 500,00 gelten als mitversi- selbst, Auftauen und Reparaturen von
chert. Dachrinnen und Außenablaufrohren, Kos-
ten für Wegräumen von Schnee und Eis
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist, dass usw., Schäden infolge Eindringens von
der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen Wasser durch offene Dachluken sowie
hat. Andere hierfür bestehende Versicherungen, durch Öffnungen am Dach bei Neu- bzw.
insbesondere technische Versicherungen, ge- Rohbauten, Umbauten oder anderen Ar-
hen im Schadenfall voran. Weiters gelten beiten.
Schmorschäden als mitversichert.
2. Sturmversicherung
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b) Sturmschäden an Fenster- und Rolllä- Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
den niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
In Erweiterung des Art. 20, Pkt. 2.2 gelten ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
Sturmschäden, an Fenster- und Rollläden des Zusammenhaltes der Schneedecke in
bzw. Außenjalousien und Raffstores sub- Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
sidiär zu einer bestehenden Gebäudeversi- sen verursacht wird.
cherung mitversichert, sofern diese im
Rahmen der Versicherungssumme berück- Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung
sichtigt wurde und der Versicherungsneh- von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
mer hierfür die Gefahr zu tragen hat. auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen
c) Schäden durch abrutschenden Schnee können.
oder Dachlawinen
Versichert sind Schäden an den versicher- 2.8.2 Nicht versicherte Schäden
ten Sachen durch abrutschenden Schnee, Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-
Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis max. falls auf
EUR 2.500,00. • Schäden an einem baufälligen bzw.
ganz oder teilweise mangelhaft instand
gehaltenen Gebäude.
• Schäden an einem undichten Gebäude
(z.B. undichter Keller), ausgenommen
2.8 Naturgefahren-Katastrophendeckung
das Wasser ist als Folge einer Ursache
gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
2.8.1 Versicherte Gefahren und Schäden
weislich durch geschlossene Öffnungen
In Erweiterung von Art. 19 bzw. Abänderung
(z.B. Türen, Fenster) gelangt.
von Art. 20, Pkt. 2.6.1 e sind Schäden an den
• Schäden infolge Eindringens von Was-
versicherten Sachen durch Hochwasser,
ser durch offene Dachluken und durch
Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben,
Öffnungen am Dach bei Neubauten.
Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluft-
druck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein • Schäden durch Grundwasser.
und derselben Ursache im zeitlichen Zusam- • Schäden am Gebäude, in dem im Zuge
menhang innerhalb von 168 Stunden in Öster- von Umbau- oder anderen Arbeiten
reich anfallen, gelten als ein Schadenereignis. Baubestandteile aus der üblichen Ver-
ankerung oder Befestigung gelöst wur-
Versicherungsschutz besteht nur für den ver- den oder nicht entsprechend mit dem
sicherten Wohnungsinhalt, wenn sich dieser in sonstigen Bauwerk verbunden worden
einem Gebäude befindet in dem bereits Gie- sind.
belmauerwerk aufgemauert, Decken eingezo- • Schäden durch Auftauen von Schnee
gen, Dach geschlossen, Dachvorsprünge ver- und Eis sowie Reparaturen von Dach-
putzt oder verschalt und alle Dachbodenöff- rinnen und Außenablaufrohren.
nungen, Fenster, Stiegenaufgänge und dgl. • Kosten für Wegräumen von Schnee und
verschlossen sind. Eis.
• Schäden, die durch Wasser aus Stau-
Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt seen oder sonstigen künstlichen Was-
eine Überflutung durch seranlagen entstehen.
• Ausuferung von oberirdischen (stehen- • Schäden an Außenanlagen und/oder
den oder fließenden) Gewässern infol- Sachen im Freien.
ge von außergewöhnlicher Witterung; • reine Verschmutzungsschäden an der
• außergewöhnliche Witterung, die von Hausfassade, an Außenmauern und
Grund und Boden oder dem Abwasser- dem Außenverputz samt Isolation.
system nicht aufgenommen werden • Schäden infolge Vermurungen, wenn sie
kann; die Folge von Erdaufschüttungen bzw. –
• Rückstau aus dem Abwassersystem in- abgrabungen oder Sprengungen sind.
folge von außergewöhnlicher Witte-
rung; 2.8.3 Entschädigung
• plötzliches Ansteigen des Grundwas- Die Höchstentschädigung der Katastrophen-
sersspiegels aufgrund außergewöhnli- deckung beträgt für versicherte Gebäude pro
cher Witterung. Schadensfall und Versicherungsort
EUR 7.500,00 auf 1. Risiko.
Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer- Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
den. Derartige Muren enthalten Erdreich und Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver- deren Versicherungsunternehmen ebenfalls
lauf dar, der sich der Talform anpasst. Deckung besteht.
Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte- Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
rungen des Erdbodens, deren naturbedingte nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,
Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße gilt für die Naturgefahren-
müssen nach den Messungen von mindestens Katastrophendeckung ein Summenausgleich
zwei Erdbebenstationen für den Versiche- als vereinbart. Die daraus folgende Summe
rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
nach C.F. Richter erreichen. sicherungssumme für Schäden am Woh-
nungsinhalt und am Eigenheim.
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[Seite 11]
2.8.4 Nebenkosten 4.2 Nicht versichert sind Schäden durch Vandalis-
Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä- mus.
digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-
räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta- 4.3 Einbruch liegt vor, wenn der Täter in die Versi-
ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und cherungsräumlichkeiten
Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten a) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Tü-
mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi- ren, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
chert. einbricht;
b) durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt be-
3. Leitungswasserversicherung stimmt sind und ein erschwerendes Hin-
3.1 Schäden durch Austreten von Leitungswasser dernis darstellen, einsteigt;
und durch Frost. c) heimlich einschleicht und aus den abge-
3.2 Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ablei- schlossenen Räumlichkeiten Sachen ent-
tungsrohren oder angeschlossenen Einrichtun- wendet;
gen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor- d) mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln
gungs- oder Heizungsanlagen. eindringt;
e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er
3.3 Frostschäden an Heizungsanlagen, Badezim- sich durch Einbruch in andere als die versi-
mereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und an- cherten Räume eines Gebäudes oder
geschlossenen wasserführenden Einrichtungen, durch Raub angeeignet hat.
wenn diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Woh-
nungsinhalt gehören.
4.4 Haftungsbegrenzungen
3.4 Nicht versichert sind:
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klau-
Schäden durch Grund- oder Hochwasser, durch sel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief-
Wasser aus Witterungsniederschlägen oder marken- und Münzensammlungen ist die Haf-
dadurch verursachten Rückstau. tung mit folgenden Beträgen begrenzt:
3.5 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- a) in - auch unversperrten - Möbeln oder im
immungen im Rahmen der Versicherungs- Safe ohne Panzerung
summe:
aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher
a) Wasserbetten / Zimmerbrunnen / Was- ohne Klausel EUR 2.000,00, davon
sersäulen freiliegend EUR 500,00,
Versichert sind Schäden an den versicher-
ten Sachen durch austretende Flüssigkeit bb) für Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle,
aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Briefmarken- und Münzensammlun-
Wassersäulen. Flüssigkeit aus Wasserbet- gen EUR 8.000,00, davon freiliegend
ten, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen EUR 2.200,00,
gilt als Leitungswasser. b) im versperrten, eisernen, feuerfesten Geld-
schrank (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
b) Schäden an angeschlossene Einrich- oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
tungen und Armaturen (innerhalb des wicht) oder in einer versperrten Einsatz-
versicherten Gebäudes) kasse (der Sicherheitsklasse EN1/VSÖ III
Im Zuge eines ersatzpflichtigen Schadene- oder höher, mit mindestens 100 kg Ge-
reignisses ist im Rahmen der Leitungswas- wicht) EUR 20.000,00,
serversicherung die Gebrechensbehebung
von angeschlossenen Einrichtungen und 4.5 Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschrän-
Armaturen bis maximal EUR 500,00 mit- ke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger Schlüssel
versichert. Wartungsarbeiten und Instand- liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüs-
haltungspflichten sind ausgeschlossen. sel durch Einbruchdiebstahl in andere als die
versicherten Räume eines Gebäudes oder durch
c) Folgeschäden durch undichte Silikonfu- Raub angeeignet hat.
gen
4.6 Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung
Folgeschäden am versicherten Wohnungs-
inhalt durch Austritt von Wasser durch un- aus der Wohnung und für die im Freien und im
dichte Silikonverfugungen (an Badewan- Stiegenhaus versicherten Sachen gedeckt. Die
Haftung für Bargeld und Valuten ist mit EUR
nen, Brausetassen etc.) gelten bis zu max.
EUR 1.000,00 mitversichert. Im Schaden- 370,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt
fall ist jedoch nachzuweisen, dass die letzte mit EUR 1.500,00 begrenzt.
Wartung der Fugen maximal drei Jahre zu- 4.7 Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchs-
rückliegt. tentschädigung dar, auch für den Fall, wenn
mehrere Haushaltversicherungen für denselben
Haushalt abgeschlossen sind.
4. Einbruchdiebstahlversicherung 4.8 Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen
4.1 Schäden durch versuchten oder vollbrachten den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häusli-
cher Gemeinschaft lebenden Personen oder an-
Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Be-
raubung. dere Personen, die berechtigt in den Versiche-
rungsräumlichkeiten anwesend sind, angewen-
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[Seite 12]
det oder angedroht wird, um versicherte Sachen übernommenen Ausrüstungsgegenstände und Be-
wegzunehmen. kleidung (meldepflichtig).
Die Höchstentschädigung dieser Deckungserweite-
4.9 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- rung beträgt EUR 750,00.
immungen im Rahmen der Versicherungssum- *) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes so-
me: wie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Ehe-
gatten oder Lebensgefährten (analog der Kfz-
a) Vandalismusschäden durch Einbruch Versicherung).
In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.2 leistet
der Versicherer Entschädigung, wenn der h) Psychologische Betreuung nach versuchten
Täter versicherte Sachen vorsätzlich zer- oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, einfachen
stört oder beschädigt, nachdem er gemäß Diebstahl und Beraubung
Art. 20, Pkt. 4.3 in die Versicherungsräum- Der Versicherungsschutz umfasst bei Schäden
lichkeiten eingedrungen ist. durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdieb-
stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung auch die
b) Erhöhung der Haftungsbegrenzungen psychologische Akutbetreuung und gegebenenfalls
bei Bargeld und Schmuckwerten auch längerfristige notwendige psychologische Be-
In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.4 gilt wie handlungen inkl. Nebenkosten (z.B. Kilometergeld
folgt vereinbart: usw.) bis maximal EUR 800,00 je Versicherungsfall.
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne
Klausel, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, i) Diebstahl von Haushaltsgegenständen und
Briefmarken- und Münzensammlungen ist Bargeld während eines Krankenhausaufenthal-
die Haftung mit folgenden Beträgen be- tes
grenzt Für eine Entwendung von Haushaltsgegenstände
In - auch unversperrten - Möbeln oder im (einfacher Diebstahl) bei Durchführung einer statio-
Safe ohne Panzerung für Bargeld, Valuten, nären Heilmaßnahme, leistet der Versicherer eine
Einlagebücher ohne Klausel EUR 3.000,00, maximale Entschädigung von EUR 1.000,00.
davon freiliegend EUR 700,00, für Bargeld ist bis zu einem Betrag von EUR 150,00
Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Brief- mitversichert, sofern es sich in einem geschlosse-
marken- und Münzensammlungen EUR nen Behältnis (Schrank/Nachttisch) im Kranken-
10.000,00, davon freiliegend EUR zimmer befindet. Der Versicherungsnehmer muss
2.500,00, den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-
zeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versiche-
c) Kosten für Behördenwege rungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versi-
In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 werden die bei cherer leistungsfrei sein.
einem entschädigungspflichtigen Schaden von
mindestens EUR 3.700,00 entstandenen Kosten j) Fahrraddiebstahl/E-Bikes
für Behördenwege, die im Zusammenhang mit In Abänderung von Art. 20, Pkt. 4.6 ABH und Art.
dem Schaden anfallen, bis EUR 1.500,00 ersetzt. 21, Pkt. 2.1. ABH, gelten generell nur gesicherte
(versperrte; handelsübliches Fahrradschloss) Fahr-
d) Kosten für Wiederbeschaffung von Dokumenten räder/E-Bikes (subsidiär zu einer bestehenden
In Erweiterung von Art. 19, Pkt. 2 gelten die bei ei- Fahrradversicherung) bis max. EUR 1.500,00 auf 1.
nem entschädigungspflichtigen Schaden entste- Risiko mitversichert. Die Versicherungssumme
henden Kosten für die Wiederbeschaffung von Do- steht pro Versicherungsfall nur einmal für alle Fahr-
kumenten bis EUR 1.500,00 mitversichert. räder zur Verfügung.
e) Telefonmissbrauch Wenn Fahrräder/E-Bikes in den vom Versiche-
In Ergänzung des Art. 19, Pkt. 2 gelten die entstan- rungsnehmer ausschließlich benützten, zu den
denen Kosten durch Telefonmissbrauch nach voll- Wohnräumlichkeiten gehörenden Räumen, wie
brachtem Einbruch bis EUR 750,00 mitversichert, Dachboden, Kellerabteil oder Ersatzraum (z.B.
nachdem der Täter gemäß Art. 20, Pkt. 4.3 in die Schuppen), aufbewahrt bzw. abgestellt werden,
Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist muss der Raum versperrt sein, nicht die Fahrrä-
(meldepflichtig). der/E-Bikes und die Fahrräder/E-Bikes sind bis
max. EUR 3.000,00 auf 1. Risiko mitversichert.
f) Schlossänderungskosten nach versuchtem Kein Versicherungsschutz besteht am versicherten
Einbruch Grundstück, im Stiegenhaus und in gemeinschaft-
In Ergänzung des Art. 23, Pkt. 1.7. gelten bei einem lich genutzten Räumen wie z.B. Fahrradabstell-
entschädigungspflichtigen Schaden die Wiederher- raum, wenn die Fahrräder/E-Bikes nicht gesichert
stellungskosten des beschädigten Schlosses auf- sind.
grund versuchten Einbruchs bis EUR 750,00 mit-
versichert (meldepflichtig). Der Versicherungsschutz für E-Bikes erstreckt sich
auf Diebstahl, Teilediebstahl und Raub. Bei Fahrrä-
g) Einbruch in Garderobekästchen dern erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
In Ergänzung des Art. 20, Pkt. 4.3 liegt ein ersatz- Diebstahl des kompletten Fahrrades und auf Raub
pflichtiger Schaden auch dann vor, wenn der Täter (Teilediebstahl sowie lose Fahrradanhänger sind
versicherte Sachen des Versicherungsnehmers aus nicht versichert). Weiters mitversichert sind Schä-
einem versperrten Garderobekästchen innerhalb den infolge von Brand (inkl. Schmorschäden), Ex-
Österreichs entwendet, ohne dass dieser zuvor in plosion und Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz,
die Räumlichkeiten (z.B. von Schulen, Schwimm- Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen auch Dachlawi-
bädern, Sportvereinen, Fitnesscentern und derglei- nen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Über-
chen) eingebrochen hat (meldepflichtig). schwemmung und Sturm).
Für Angehörige des öffentlichen Dienstes *) er-
streckt sich der Versicherungsschutz weiters auf Für Fahrräder/E-Bikes gilt:
die Dienststelle und die vom Versicherungsnehmer
ABHE 2024/ Seite 12 von 25
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Werden versperrte Fahrräder durch einen Ein- Glasvordächer, Carports-, Terrassen-, Bal-
bruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl entwen- kon-, Blei- und Kunstverglasungen sowie
det, so gilt in Abänderung als Versicherungswert Windfänge aus Glas und Einfriedungen aus
ausschließlich der Zeitwert. Allfällige weitergehende Glas gelten, subsidiär zu einer bestehen-
Vertragsvereinbarungen über Neuwertentschädi- den Gebäudeversicherung, bis max. EUR
gung gelten für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines 5.000,00 als mitversichert. Weiters mitver-
Fahrrades wird aus dem Neuwert am sichert gilt die dazugehörige Tragekon-
Schadentag gemäß nachstehender Staffel errech- struktion der genannten bis zu EUR
net: 5.000,00 mitversichert.
im ersten Jahr 100 %
im zweiten Jahr 90 % d) Geräteverglasungen
im dritten Jahr 80 % Weiters gelten Geräteverglasungen von
im vierten Jahr 70 % Kücheneinbaugeräten, sowie Glaseinlage-
im fünften Jahr 60 % fächer von Kühlschränken und Kaminver-
ab dem sechsten Jahr 50 % glasungen (Kamintüre und Kaminboden-
glas) bis zu max. EUR 500,00 als mitversi-
Örtlicher Geltungsbereich: chert.
Versichertes Grundstück laut Polizze (Versiche-
rungsort). e) Aquarien
*)E-Bikes: versichert gelten elektrisch angetriebene Bruchschäden an Aquarien- und Terrarien-
Fahrräder (E-Bikes) die nicht der Kennzeichen- verglasungen aufgrund Lösung der Verkle-
pflicht unterliegen. bung sowie Bruch der Versorgungstechnik
Versicherungsschutz besteht:
5. Glasbruchversicherung - für den Bruch und / oder das Lösen der
5.1 Schäden durch Glasbruch. Verklebung von Aquarien- und Terrarien-
gläsern sowie daraus resultierende Folge-
5.2 Als Glasbruch gelten Schäden, die durch Bruch schäden an den versicherten Sachen des
der versicherten Gebäudeverglasungen, Möbel- Wohnungsinhaltes;
und Bildverglasungen und Wandspiegel entste-
hen. -für alle Folgeschäden an den versicherten
Sachen des Wohnungsinhaltes durch
-den Austritt von Wasser aus dem Aquari-
5.3 Nicht versichert sind: um infolge des Bruches und / oder des Lö-
sens der Verklebung;
5.3.1 Schäden an Gebäudeverglasungen vor
dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim -den Bruch der Versorgungstechnik (Pum-
Einsetzen, beim Herausnehmen, beim pen, Filter, Schläuche, etc; innen oder au-
Transport oder bei Reparaturarbeiten. ßen liegend);
5.3.2Schäden an Lichtkuppeln, Handspiegeln, -für alle Folgeschäden an Gebäuden auf
optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlglä- dem in der Polizze bezeichneten Versiche-
sern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern, rungsort durch Wasseraustritt aus Aquarien
Glasbausteinen, Kunstverglasungen und
infolge Bruch und/oder das Lösen der Ver-
Kunststoffen (z. B. Plexi-, Acryl- Glas). klebung sowie Bruch der Versorgungstech-
5.3.3 Nicht versichert sind Schäden, die nur in nik (Pumpen, Filter, Schläuche, etc; innen
einem Zerkratzen, Verschrammen oder Ab- oder außen liegend) bis EUR 5.000,- auf
splittern der Kanten, der Oberfläche oder Erstes Risiko (soweit nicht aus einer ande-
darauf angebrachten Folien, Malereien, ren Versicherung Entschädigung erlangt
Schriften oder Beläge bestehen. werden kann).
5.4 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- Nicht versichert sind Inhalt und Lebewesen.
immungen im Rahmen der Versicherungssum-
me:
f) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser
a) Glasbruchdeckung Versichert sind Schäden an Isolierelemente
Einzelscheiben bzw. – elemente mit einem und Sonderverglasungen von Glas-, Ge-
Ausmaß von mehr als 5 m² sind versichert, wächs- und Treibhäusern durch Zerbre-
wobei sich der Versicherungsschutz auch chen des Glases bis zu einem Gesamtwert
auf Scheiben aus Kunststoff oder ähnlichen von EUR 750,00 subsidiär zu einer beste-
Werkstoffen bezieht. henden Gebäudeversicherung.
b) Glasbausteine 6. Kühlgutversicherung inkl. Gerätedefekt
In Erweiterung von Art. 20, Pkt. 5.1 sowie Der Versicherer leistet infolge
Abweichend von Art. 20, Pkt. 5.3.2 sind
Aquarien, Kochflächen, Glasbausteine, • Versagen der maschinellen oder elektri-
Duschkabinen sowie Dachverglasungen schen Kühleinrichtung durch Material- und
von Wintergärten (angebaut an die Versi- Herstellungsfehler, Kurzschluss und Über-
cherungsräumlichkeiten) mitversichert. spannung;
c) Vordächer, Carports-, Terrassen-, Bal- • eines Ausfalles der Stromversorgung
kon-, Blei- und Kunstverglasungen
Entschädigung für aus diesem Ereignis nicht mehr
(Handläufe und Windfänge)
genießbaren Kühlgut, sofern
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• eine den Anforderungen entsprechende cherung subsidiär zu einer bestehenden
Lagerung gegeben war und Gebäudeversicherung. Voraussetzung hier-
für ist, dass der Versicherungsnehmer die
• das verdorbene Kühlgut ausschließlich für Gefahr zu tragen hat.
den privaten Verzehr bestimmt war.
Die Entschädigung ist in jedem Fall mit EUR 500,00 8. Nicht versichert sind:
pro Schadenfall begrenzt.
Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung
7. Terrassen- und Gartenversicherung von
7.1 Deckungserweiterungen und ergänzende Best- 8.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
immungen im Rahmen der Versicherungssum- Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
me: handlungen von Staaten und aller Gewalthand-
lungen politischer oder terroristischer Organisa-
a) Gartengeräte und Gartenmöbel tionen;
In Erweiterung von Art. 21, Pkt. 2.1 gelten
die unter Art. 21, Pkt. 2.2 angeführten Sa- 8.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
chen auf dem Dachboden, im Keller, im Er- bellion, Aufruhr, Aufstand;
satzraum oder am Versicherungsgrund-
8.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 8.1
stück bis zu max. EUR 2.000,00 mitversi-
und 8.2) verbundenen militärischen oder behördli-
chert. Zusätzlich gelten Gartengriller (An-
chen Maßnahmen;
schaffungswert mind. EUR 150,00) auf
dem Versicherungsgrundstück bis zu max. 8.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Natur-
EUR 1.000,00 als mitversichert. ereignissen;
b) Spielplatzeinrichtungen / Spielgeräte / 8.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisie-
Trampolin render Strahlung.
Fix montierte Spielplatzeinrichtungen /
Spielgeräte / Trampolin gelten am versi-
Artikel 21
cherten Grundstück bis max. EUR 1.500,00
Wo gilt Ihre Versicherung?
im Rahmen der Feuer- und Sturmversiche-
rung subsidiär zu einer bestehenden Ge- 1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsneh-
bäudeversicherung als mitversichert. mer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem
Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort
angeführt ist.
c) Balkonblumen und Gefäße
Pflanzen und Töpfe auf Balkon und Terras- 2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sa-
se gelten im Rahmen der Feuer- und chen des Wohnungsinhaltes versichert:
Sturmversicherung bis EUR 100,00 als mit-
versichert. 2.1 Auf dem Dachboden, im Keller (Kellerabteil)
oder Ersatzraum (z.B. Schuppen, Privatgarage
d) Rasenroboter u. dgl.):
Im Rahmen der Haushaltsversicherung gilt
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder und
ein Rasenroboter bis max. EUR 4.000,00
Fahrradanhänger, Kraftfahrzeug-Zubehör, Rei-
als mitversichert. Der Versicherungsschutz
se- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche
gilt für folgende versicherte Gefahren als
und Bekleidung, Lebensmittel, Wirtschaftsvorrä-
vereinbart:
te, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial, elekt-
• Feuer-Versicherung inkl. indirekte und
ronische Geräte zur privaten Verwendung im
direkte Blitzschäden, Haushalt sowie sonstiger Boden- und Keller-
• Diebstahl-Versicherung und kram. Die Ersatzleistung für elektronische Gerä-
• Sturmversicherung te erfolgt zum Zeitwert und ist mit einer Höchs-
tentschädigung von EUR 350,00 je Schadenfall
e) Schäden an Garteninfrastruktur begrenzt.
Versichert gelten Schäden an, Antennen-
anlagen, Photovoltaikanlagen, Solaranla- Nicht versichert sind Wertsachen, insbesondere
gen (samt dazugehörigen Glasabdeckun- ausgeschlossen sind; Bargeld, Schmuck, Brief-
gen) und Beschattungsanlagen (z.B. fix marken- und Münzensammlungen sowie Pelze,
montierte Sonnensegel, Markisen, Son- echte Teppiche, Kunstgegenstände und Antiqui-
nendächer mit einem Mindestanschaf- täten.
fungswert von EUR 500,00) am Versiche-
rungsgrundstück bis zu max. EUR 2.2 Im Freien auf dem Grundstück und im Stiegen-
25.000,00 im Rahmen der Feuer- und haus:
Sturmversicherung. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle,
Kinderwagen, Wäsche (ausgenommen Schuhe),
f) Nebengebäude, Nebenobjekte gesicherte Fahrräder und Fahrradanhänger.
Folgende Nebengebäude- und Nebenob- Diese Sachen gelten jedoch nicht versichert,
jekte am versicherten Grundstück, die nicht wenn diese mittels Paketzustellung geliefert
betrieblich genutzt sind bzw. zu nicht mehr wurden und außerhalb der Wohnung/des Hau-
als 1/3: Gartenhütten, Geräteschuppen, ses des Versicherungsnehmers abgelegt wur-
Saunas (nicht jedoch Schwimmhallen oder den und abhandenkommen.
-becken), fix montierte & verankerte Pergo-
la, Carports, Einfriedungen und Gartenlau- 3. Außerhalb der Wohnung sind in Europa im geographi-
ben bis maximal EUR 10.000,00 im Rah- schen Sinn oder einem Mittelmeeranliegerstaat versi-
men der Feuer- und Sturmschadenversi- chert:
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Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, heiten bleibt die Leistungsverpflichtung des Ver-
aber nicht länger als 6 Monate in ständig bewohnte sicherers bestehen, wenn dieser vom Eintritt des
Gebäude verbracht werden. Diese Außenversiche- Schadens in anderer Weise rechtzeitig Kenntnis
rung ist mit 10 % der Versicherungs- erlangt.
/Höchsthaftungssumme maximal EUR 25.000,00 und
mit 10 % der Haftungsbegrenzungen, die für Ein-
bruchdiebstahl (freiliegend für Schmuck, Bargeld etc.) Artikel 23
gelten, beschränkt und gilt nur, soweit nicht aus einer Was wird im Schadenfall entschädigt?
anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt 1 Ersatzleistung:
werden kann.
1.1 Es wird der Schaden ersetzt, der durch die un-
Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsit- mittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
ze und deckt nicht Schäden durch einfachen Dieb- oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
stahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversi-
cherung auch außerhalb von Gebäuden mitversi- 1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die
chert. Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag
4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt des Schadens).
die Versicherung während des Umzuges für die Dau-
er von 1 Monat, sowohl in der alten als auch in der 1.3 Bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten,
neuen Wohnung, sofern der VAV-Vertrag nicht vor höchstens jedoch die Kosten der Wiederbe-
Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag schaffung.
vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.
Restwerte werden gegengerechnet.
Dies gilt auch dann vereinbart, wenn der alte Wohnort
anderweitig versichert war. 1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des
Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der
Artikel 22 Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbe-
Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? schaffungspreis abzüglich Wertminderung durch
Alter und Abnützung.
1. Schadenminderungspflicht:
1.5 Bei Glasbruchschäden die ortsüblichen Wieder-
1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit herstellungskosten sowie erforderliche Notver-
für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung glasungs- oder Notverschalungskosten.
der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige
Weisungen des Versicherers zu befolgen. 1.6 Bei Tapeten, Malerei, textilen Wand- und Bo-
denbelägen und solchen aus Kunststoff der
1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapie- Zeitwert.
ren muss die Sperre von Auszahlungen bean-
tragt und soweit möglich, das gerichtliche Kraft- 1.7 Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung auch die
loserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) Wiederherstellungskosten für beschädigte oder
eingeleitet werden. entwendete Baubestandteile und Gebäudezu-
behör der Versicherungsräumlichkeiten (auch in
2. Schadenmeldepflicht: Ein- und Zweifamilienhäusern).
2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von 3 1.8 Bei Sachen von künstlerischem oder histori-
Tagen gemeldet werden. schem Wert der Verkehrswert.
2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdieb- 1.9 Bei Einlagebüchern mit Klauseln und bei Wert-
stahl, einfachen Diebstahl und Beraubung müs- papieren die Kosten des Aufgebotsverfahrens im
sen jedoch sofort der Sicherheitsbehörde ge- Inland.
meldet werden. Vor der Erhebung durch die Si-
cherheitsbehörde darf der Versicherungsnehmer 1.10 Schadenminderungskosten, auch wenn diese
den Zustand, der durch den Schaden herbeige- erfolglos aufgewendet wurden.
führt wurde, ohne Zustimmung des Versicherers 2 Nicht ersetzt werden:
nur dann verändern, wenn es zur Schadenmin-
derung erforderlich ist. 2.1 Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B.
Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsan- die durch die Beschädigung, Zerstörung oder
spruches nötigen Angaben sind auf Verlangen Entwendung von Einzelsachen entsteht.
des Versicherers schriftlich zu Protokoll zu ge-
ben; die hierzu dienlichen Untersuchungen müs- 2.2 Ein persönlicher Liebhaberwert.
sen gestattet und unterstützt werden.
2.3 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Inte-
Der Versicherer kann vom Versicherungsneh- resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur
mer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffe- Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch
nen Sachen mit Wertangabe verlangen. Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Ret-
tungspflicht verursacht werden.
2.4 Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicher-
heitsbehörde kann die Entschädigungszahlung auf- 2.4 Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Ge-
geschoben werden. bäudeversicherung zu vergüten sind.
2.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vor- 3 Wiederherbeigeschaffte Sachen:
her angeführten Obliegenheiten, so ist der Ver-
3.1 Erlangt der Versicherungsnehmer über den Ver-
sicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG, bei
Verletzung der unter Punkt 1 angeführten Oblie- bleib entwendeter Sachen Kenntnis, so hat er
genheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von dies dem Versicherer unverzüglich zu melden
und bei der Wiederbeschaffung der Sachen be-
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei Verlet-
zung der unter Punkt 2 vorgesehenen Obliegen- hilflich zu sein.
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3.2 Werden die Sachen nach Zahlung der Entschä- Artikel 26
digung herbeigeschafft, so hat der Versiche- Was ist Gegenstand der Versicherung?
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, ab-
züglich der Vergütung für einen allfälligen Min- Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
derwert, zurückzugeben oder die Sachen dem 1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die
Versicherer zu übereignen. dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen-
4 Sachverständigenverfahren: schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö-
gensschadens, der auf einen versicherten Personen-
In einem Sachverständigenverfahren muss die Fest- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge-
stellung der beiden Sachverständigen den Ersatzwert setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
der vom Schaden betroffenen Sachen und den Wert Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadener-
der Reste enthalten. Auf Verlangen eines Vertrags- satzverpflichtungen" genannt);
partners muss auch eine Feststellung des Ersatzwer-
tes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen, 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von
Sachen erfolgen. einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich-
tung im Rahmen des Artikel 31, Punkt 6;
5 Fälligkeit festgestellter Entschädigungen:
3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung
Es gelten die Bestimmungen des Art. 12 (1). oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sach-
schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von
Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden körperlichen Sachen.
Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwen-
dung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Artikel 27
Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsin- Welche Gefahren sind versichert?
haltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall si-
chergestellt ist. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver-
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson
Artikel 24 aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme
Wann wird die Entschädigung gekürzt? der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbs-
mäßigen Tätigkeit, insbesondere
Bei Vorliegen einer Unterversicherung.
1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungs- Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hausperso-
summe niedriger ist als der Ersatzwert (Versiche- nal;
rungswert) des gesamten Wohnungsinhaltes. In die-
sem Fall wird die Entschädigung im Verhältnis der 2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behörd-
Versicherungssumme zum Versicherungswert ge- liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Die Versi-
kürzt. cherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver-
sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
2. Wird eine Unterversicherung festgestellt, wird sie gung von eingebrachten Sachen der zur Beherber-
auch für die Außenversicherung, die Schadenminde- gung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft-
rungskosten, die Haftungsbegrenzungen bei Ein- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzver-
bruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu
Aufräumungs- und Reinigungskosten wirksam. einer Versicherungssumme von EUR 3.700,00; (Rei-
3. Für die Feststellung einer Unterversicherung bei ne Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf
Einbruchdiebstahlschäden werden für Wertsachen einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen
höchstens die vereinbarten Beträge der Haftungsbe- sind.)
grenzungen angewendet. 3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rund-
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, funk- und Fernsehempfangsanlage;
wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht über- 4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, E-
steigt. Bikes und E-Scooters (ausgenommen Leih-E-
Scooter);
Abschnitt C: Haftpflichtversicherung
5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
Artikel 25 nommen die Jagd;
Was gilt als Versicherungsfall?
6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
privaten Risikobereich entspringt und aus welchem gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich-
tungen erwachsen oder erwachsen könnten. 7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die
2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schade- Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah-
nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten;
gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse,
die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi- 8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- Haltung von Elektro- und Segelbooten;
cher oder technischer Zusammenhang besteht. 9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des
Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit sei-
nem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden,
gelten mitversichert;
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10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch Artikel 28
angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Flugge- Welche Personen sind mitversichert?
wicht von 5 kg;
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
11. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Schadenersatzverpflichtungen
Gewässern bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 73.000,00 ausgenommen Lagerung und Ver- 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
wendung von Mineralölprodukten, insbesondere Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
Heizöl. fährten;
12. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
a) Versicherungsschutz weltweit ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
In Erweiterung von Art. 29 und 31 erstreckt endung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern
sich der Versicherungsschutz auf die ganze und solange sie über keinen eigenen Haushalt
Erde und die Pauschalversicherungssum- und/oder kein eigenes regelmäßiges Einkommen ver-
me wird auf EUR 5.000.000,00 erhöht. fügen;
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung,
b) Personenkreis Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Feri-
Abweichend von Art. 32 Pkt. 5.2 sind nur alpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivil-
Schadenersatzansprüche der gemäß Art. dienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe
28, Pkt. 1 und 2 angeführten versicherten über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
Personen vom Versicherungsschutz aus- eigenes regelmäßiges Einkommen.
geschlossen.
Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die
c) Mietsachschäden Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsa-
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.1 fallen men Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mit-
Schadenersatzverpflichtungen aus der Be- versichert.
schädigung von gemieteten Räumlichkeiten
sowie des darin befindlichen Inventars un- 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
ter Versicherungsschutz, wenn das Miet- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
verhältnis eine Höchstdauer von einem che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Aus-
Monat aufweist. geschlossen sind Personenschäden, bei welchen es
sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
d) Tätigkeitsschäden rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
In Erweiterung des Art. 32 Pkt. 6.2 fallen rungsnehmers handelt.
Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
schädigung von Sachen infolge ihrer Be- Artikel 29
nützung, Beförderung oder sonstigen Tä- Wo gilt die Versicherung?
tigkeiten dann unter Versicherungsschutz, Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
wenn die Sachen nicht vom Versiche- nisse, die in Europa im geografischen Sinn oder in einem
rungsnehmer oder den mitversicherten außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten
Personen entliehen, geleast, gepachtet sind.
oder in Verwahrung genommen wurden
oder einer Bearbeitung (insbesondere Re- Artikel 30
paratur oder Wartung) unterzogen wurden. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
e) Verunreinigung von Erdreich und Ge- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignis-
wässer se, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
In Erweiterung des Art. 27 Pkt. 11 gilt bis schutzes eingetreten sind.
zu einer Versicherungssumme von EUR
75.000,00 die Gefahr der Verunreinigung 2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksam-
von Erdreich und Gewässern durch Lage- keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
rung von Mineralölprodukten in Kleingebin-
den mitversichert, sofern diese zur privaten Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn
Verwendung erfolgt. dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
f) Gartenhaftpflicht der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt
In Erweiterung der Privathaftpflichtversiche- hat, nichts bekannt war.
rung gelten Schadenersatzverpflichtungen 3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Ein-
im Rahmen der Pauschalversicherungs- wirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der
summe aus dem Grundbesitz eines zur ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
versicherten Wohnung gehörenden Gar- durch einen Arzt als eingetreten.
tenanteils als mitversichert. Versicherungs-
schutz besteht insbesondere für die Inne- Artikel 31
habung, Versorgung und Pflege dieses Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Gartenanteils einschließlich der auf ihm be-
findlichen Einrichtungen wie z. B. Kinder- 1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sach-
spielgeräte, Schwimmbecken und Garten- schäden und Vermögensschäden, die auf einen Per-
häuser. sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-
sammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme
von EUR 2.000.000,00 je Versicherungsfall.
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2. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung 2. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich
der Versicherungsschutz auf mehrere schadener- gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbei-
satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere geführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine
Haushaltversicherungen für denselben Haushalt bei Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha-
einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
sind. musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparen-
3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- den Arbeitsweise);
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
Versicherungssumme. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
Auswirkungen der Atomenergie stehen;
4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener- Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Personen verursachen durch Haltung oder Verwen-
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz- dung von
leistung.
4.1 Luftfahrzeugen,
5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 4.2 Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 27, Punkt 10),
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein be-
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- hördliches Kennzeichen tragen müssen oder
rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im tatsächlich tragen.
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest-
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind
Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf- im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
grund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt (siehe und behördliche Kennzeichen im Sinne des
Rententafel). Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
6. Rettungskosten; Kosten:
5. Schäden, die zugefügt werden
Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs-
kosten. 5.1 dem Versicherungsnehmer selbst;
Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen 5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem gerader aufsteigender und absteigender Linie,
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt samen Haushalt lebende Geschwister und WG-
erweist. Mitbewohner; außereheliche Gemeinschaft ist in
ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der
über Weisung des Versicherers geführten Verteidi- 6. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
gung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
6.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
Diese Kosten werden auf die Versicherungssumme für ihn handelnden Personen entliehen, gemie-
angerechnet. tet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung ge-
nommen haben, sei es auch im Zuge der Ver-
7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines wahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen
Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Be- Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 27, Punkt
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- 2);
cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, 6.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer
seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand 6.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukom- unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-
men. nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
8. Für Second-Life-Geräte (Refurbed, Renewed und 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
dergleichen) wird als Entschädigung der tatsächliche satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
Kaufpreis für die Zeitwertberechnung herangezogen. durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
Artikel 32 schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine 8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
Leistung erbracht? satzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indi-
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder rekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-
einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- rückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; stehen.
9. Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind
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oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit Artikel 34
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 33 Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Haus-
tun? haltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versi- Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
cherungsfalles aufzuklären und den entstandenen
Schaden gering zu halten. Artikel 35
Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu in- 1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
formieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
fernmündlich oder fernschriftlich. Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen
Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Um-
Insbesondere sind anzuzeigen: fang des in der Polizze vereinbarten Versiche-
2.1 der Versicherungsfall; rungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungs-
summen, Höchsthaftungssummen, Haftungser-
2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforde- weiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich
rung; der vertraglich vereinbarten Leistungen aus der
anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die
Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder 2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungs- Leistungen aus der anderweitig bestehenden
nehmer oder den Versicherten; Haushaltversicherung ist der Umfang des Versi-
cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durch- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
setzung von Schadenersatzforderungen. deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei nommene Änderungen an der anderweitig be-
der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des stehenden Haushaltversicherung bewirken keine
Schadens zu unterstützen. Erweiterung der Differenzdeckung.
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi- Artikel 36
cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbei- Was müssen Sie im Schadenfall tun?
stand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm be-
nötigten Informationen zu geben und ihm die 1. Im Schadenfall
Prozessführung zu überlassen. 1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig
3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige bestehenden Haushaltversicherung anzu-
Einholung der Weisungen des Versicherers nicht zeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu
möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus machen;
eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist 1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu
alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Ein- melden, sobald Sie von dem anderweiti-
spruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. gen Versicherer informiert werden, dass
3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht in vollem Umfang unter die Leis-
einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum tungspflicht fällt.
Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. 2. Die im Abschnitt A bis C genannten Obliegenhei-
4. Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilwei- ten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu be-
sen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versiche- achten sind, bleiben unberührt; insbesondere
rers gemäß § 6 Punkt 3 VersVG führen. haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversi- schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
cherten Personen verantwortlich. Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgülti-
reichen.
gen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet 3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
werden. renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
einzuheben
rungsnehmers abzugeben.
Artikel 37
Abschnitt D: Differenzdeckung
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der 1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag
Polizze ausgewiesen ist. wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
der anderweitig bestehenden Haushaltversiche-
rung durch den Wegfall der Bestimmungen über
die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-
ABHE 2024/ Seite 19 von 25
[Seite 20]
rungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die
anderweitig bestehende Haushaltversicherung
vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vor-
zeitige Beendigung der anderweitig bestehenden
Eigenheimversicherung ist uns unverzüglich mit-
zuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
ABHE 2024/ Seite 20 von 25
[Seite 21]
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ab-
Anhang lauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Geldleistung eine Erklärung des Versicherers ver-
langt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
§ 6. nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer
spricht.
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet- Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer zahlen hat.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün- (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
nicht berufen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
freit wird, ist unwirksam.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in § 12.
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
verletzt worden ist. che erst nach zehn Jahren.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer spruches gehindert ist, gehemmt.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-
§ 16.
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
tigt sein soll, ist unwirksam.
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind hat, gilt im Zweifel als erheblich.
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der
§ 11. Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-
der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Er- entzogen hat.
hebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
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[Seite 22]
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- verzüglich Anzeige zu machen.
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- § 24.
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
sig unterblieben ist. nates gegen sich gelten lassen.
§ 17. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich- den hat.
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers § 25.
unrichtig gemacht worden ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
§ 18. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Erhöhung der Gefahr eintritt.
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
§ 19. hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern fahr bekannt war.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
ein Verschulden zur Last fällt. gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
§ 20. rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem § 26.
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-
pflicht Kenntnis erlangt. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh- Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
nander die empfangenen Leistungen zurückzuge- § 27.
währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-
§ 21. hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs- einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse- halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi- wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
cherers gehabt hat. den hat.
§ 23. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche- Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers cherer unverzüglich Anzeige zu machen.
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,
dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,
sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers
die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un- nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2
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[Seite 23]
nicht anzuwenden. Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 28. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- § 39.
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
§ 29. dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
bekannt war. schulden verhindert war.
§ 31. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
schlossen hätte. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit- mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-
tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen- tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi- nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver- eingetreten ist.
hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird. § 39a.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %
cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, § 51.
so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-
sprechend anzuwenden. cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
§ 38. übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 gung der Überversicherung die Versicherungssum-
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah- mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-
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liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile § 64.
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
len. Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
ist der Vertrag nichtig. gern.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag § 68.
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
§ 59. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver- nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- schäftsgebühr verlangen.
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- des Interesses Kenntnis erlangt.
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
gen kann. Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Dauer der Gefahrtragung entspricht.
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-
anderen Versicherer, für den das ausländische cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz erst nach Kriegsende zu zahlen.
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. § 69.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-
nichtig. nehmers ein.
§ 60. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh- Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung
später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-
Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge- ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
gedeckt ist. Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-
zuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der § 70.
mehreren Versicherungsverträge der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos- erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
rungssummen und der Prämien verlangen.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
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[Seite 25]
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist.
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