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Volltext aufklappen: Sonderbedingung HVT 25, TIROLER Haushaltsversicherung "Fürn Hausrat"
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Sonderbedingung HVT 25
Fassung 2026
TIROLER Haushaltsversicherung „Fürn Hausrat“
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine Vertragsgrundlagen
Diese Sonderbedingungen gelten unter Zugrundelegung folgender Bedingungen:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), Fassung 2014 (Kurzbezeichnung AS14)
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB), Fassung 2014
(Kurzbezeichnung HP 14)
Sonderbedingung Beilage zur Sach-, Betriebsunterbrechungs-, Haftpflicht- und Unfallversicherung, Fassung 2025
(Kurzbezeichnung BS18)
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH), Fassung 2020 (Kurzbezeichnung HV16F20)
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse, Fassung 2014
(Kurzbezeichnung NE14)
Alle weiteren Vertragsgrundlagen sind für Sie in der jeweils gültigen Fassung auf der Polizze angeführt.
2. Versicherte Sachen
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten folgende
Sachen als mitversichert:
2.1 Versichert ist eine gewerblich genutzte Büroausstattung einschließlich Computeranlagen innerhalb der versicherten Wohnung
bis EUR 10.000,00.
2.2 Antennenanlagen, Solar-/Photovoltaikanlagen/Balkonkraftwerke und andere Anlagen zur alternativen und nachhaltigen
Energiegewinnung, die sich im alleinigen Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, sofern keine Deckung durch eine
andere Versicherung besteht.
3. Entschädigung
Ereignet sich ein versicherter Schaden, ist die Leistung des Versicherers mit der Höchstentschädigungssumme begrenzt.
Die Höchstentschädigung ist der maximal zustehende Betrag aus einem versicherten Schadenfall, welcher auf der Polizze
ausgewiesen ist. Sie ergibt sich aus der Versicherungssumme und einem Versicherungssummenzuschlag. Das Produkt
unterliegt der jährlichen Indexierung, auf welche nach Ablauf eines Jahres verzichtet werden kann. In diesem Fall finden die
Bestimmungen über den Unterversicherungsverzicht keine Anwendung. In den Bedingungen und der Polizze vorgesehene
Entschädigungsgrenzen werden nicht zur Höchstentschädigung hinzuaddiert, sondern werden im Rahmen dieser geleistet.
Ergänzend zu Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) wird die Versicherungssumme nicht
dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Zusatzdeckungen gemäß Abschnitt II, für die abweichend zur Höchstentschädigung separate Entschädigungsgrenzen gelten,
sind mit der vereinbarten Entschädigungsgrenze pro Versicherungsperiode limitiert. Ausgenommen davon sind unter
Abschnitt II die Punkte 2.4 und 2.9.
4. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß GFX 2
Diese Zusatzdeckung gilt für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haushalt, sofern die Vereinbarung in den
jeweiligen Sparten getroffen und dokumentiert wurde und zum Schadenzeitpunkt ein aufrechter Versicherungsschutz besteht.
Es gilt der Versicherungsschutz wie folgt:
4.1 Bei Sachschäden durch die versicherten Gefahren verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß:
4.1.1 § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG),
4.1.2 Artikel 9, Punkt 1, 1. Absatz der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS).
4.2 Von der gegenständlichen Regelung unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Insbesondere sind dies jene der:
4.2.1 Leistungsfreiheit wegen Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften gemäß:
4.2.1.1 Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS),
4.2.1.2 Artikel 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).
4.2.2 Leistungsfreiheit wegen Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten gemäß:
4.2.2.1 Artikel 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB),
4.2.2.2 Artikel 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB),
4.2.2.3 Artikel 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB),
4.2.2.4 Artikel 4 und 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).
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5. Summenermittlung
Die Ermittlung der Versicherungssumme der Wohnung wird in der Polizze dokumentiert.
5.1 Summenermittlung nach Gebäudeneubauwert
In Verbindung mit einer Wohnhausversicherung kann die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt anhand des
Gebäudeneubauwertes festgelegt werden, sofern der sofern der Gebäudeneubauwert anhand einer qualifizierten Bewertung
ermittelt wurde.
5.2 Summenermittlung nach Wohnnutzfläche
Die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt kann anhand der Quadratmeteranzahl der Wohnnutzfläche der Wohnung
ermittelt werden.
Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände
befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke
spezifisch ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
Hobbyräume sind der Nutzfläche zuzurechnen.
5.3 Freie Summenermittlung
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt frei ermittelt, gilt diese als Erstrisikosumme.
6. Unterversicherung
Liegt Unterversicherung gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) vor, werden
Zusatzdeckungen gemäß Abschnitt 1, Punkt 7 und 8 und gemäß Abschnitt 2 in dem Verhältnis gekürzt, wie sich die
vereinbarte Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert verhält.
6.1 Unterversicherungsverzicht
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt anhand der Summenermittlung gemäß Abschnitt 1, Punkt 5.1 oder
5.2 festgelegt und unterliegt die Versicherungssumme der Wertanpassungsvereinbarung, verzichtet der Versicherer in
Abänderung von Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) auf den Einwand der
Unterversicherung.
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt frei ermittelt, gilt diese als Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
6.2 Entfall des Unterversicherungsverzichts
Ein Unterversicherungsverzicht entfällt und eine Unterversicherung gemäß Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung (ABH) gilt als vereinbart, wenn
6.2.1 die Wertanpassungsvereinbarung gekündigt wird und/oder wenn zum bestehenden Vertrag eine zusätzliche Haushalt-,
Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen wird.
6.2.2 sich im Versicherungsfall herausstellt, dass die Nutzfläche der Wohnung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der
Versicherungssumme zugrunde liegende Fläche. Dies gilt nicht, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt oder die
Versicherungssumme mindestens dem Versicherungswert entspricht.
7. Versicherte Kosten
7.1 Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten, Entsorgungs- und Reinigungskosten.
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 2.2.6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist die
Entschädigung für Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 2.2.1 bis 2.2.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
(ABH) im Rahmen der Höchstentschädigung versichert.
7.2 Ersatzwohnung
Mehrkosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung gelten für die tatsächliche Dauer der Unbenutzbarkeit der versicherten
Wohnung, maximal für 12 Monate im Rahmen der Höchstentschädigungssumme als mitversichert, wenn die versicherte
Wohnung infolge eines versicherten Schadens unbenutzbar wird. Der Versicherer ersetzt den Mietwert der unbenutzbar
gewordenen Räume in Höhe des gesetzlichen oder ortsüblichen Mietzinses. Diese Deckungserweiterung gilt nur bei
tatsächlicher Inanspruchnahme einer Ersatzwohnung durch den Versicherungsnehmer.
7.3 Entsorgungskosten für Verglasung
Die Kosten der Entsorgung für die vom versicherten Schaden betroffene Verglasung sind im Rahmen der
Höchstentschädigungssumme mitversichert.
7.4 Für Daten, Dokumente, Bankomat- und Kreditkarten werden nach einem ersatzpflichtigen Schaden die Kosten der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und
innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt. Dies gilt, sofern nicht aus einer anderen
Versicherung Deckung besteht.
8. Örtliche Geltung
8.1. Am Versicherungsgrundstück sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
(ABH) versichert:
8.1.1 Freizeit- und Spielgeräte, wie z. B. Griller, Schaukeln, Rutschen, Burgen, Sandkisten, Trampolinanlagen, Tischtennistische
und Dekorationsmaterial, sowie die üblichen im Garten befindlichen Sachen, bis EUR 10.000,00.
8.1.2 Müll- und Kompostiergefäße; bis EUR 10.000,00;
8.1.3 Wäscheaufhängeanlagen; bis EUR 10.000,00;
8.1.4 Gartenschirme und Pavillons; bis EUR 10.000,00;
8.1.5 Balkonblumen auf ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Balkonen;
8.1.6 Blumen und Pflanzen auch in Gefäßen auf ausschließlich dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Gartenflächen und
Terrassen am Versicherungsgrundstück; inkl. Gefäße bis EUR 10.000,00.
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8.2 Antennenanlagen, Solar-/Photovoltaikanlagen/Balkonkraftwerke und andere Anlagen zur alternativen und nachhaltigen
Energiegewinnung, die sich im alleinigen Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, sofern keine Deckung durch eine
andere Versicherung besteht.
8.3 In Österreich sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) außerhalb
des Versicherungsgrundstückes versichert:
8.3.1 der versicherte Hausrat innerhalb von Wohnungen oder Unterkünften, welche von mitversicherten Kindern des
Versicherungsnehmers zu Ausbildungszwecken genutzt werden; bis EUR 10.000,00;
8.3.2 Schäden am versicherten Wohnungsinhalt während des Umzuges bis EUR 5.000,00.
In Erweiterung von Artikel 1 und 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist bei der Übersiedlung
im Zuge eines Wohnungswechsels der Transport des versicherten Hausrats in einem Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs
inkl. Grenzverkehr ins Ausland bis max. 50 km Luftlinie mitversichert. Versichert sind Schäden am versicherten Hausrat durch
Verlust oder Beschädigung durch
– Transportmittelunfall,
– Brand, Blitzschlag, Explosion und
– Einbruchdiebstahl in das versperrte Fahrzeug.
Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,00 je Schadensfall auf
„Erstes Risiko“ begrenzt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Transportmittel vom
Versicherungsnehmer oder einer von ihm beauftragten Privatperson gelenkt wird und der Lenker im Besitz einer gültigen
Lenkerberechtigung ist. Weiter muss bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Abs. 3
Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils gültigen Fassung umgehend eine polizeiliche Unfallmeldung erfolgen. Die
Verschuldensfrage bezüglich des Unfallhergangs bleibt bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruches außer Betracht.
Nicht versichert sind jedoch Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lenker des Transportfahrzeugs den Unfall vorsätzlich
herbeiführt oder sich zum Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand
befindet.
8.4 Weltweit sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) außerhalb des
Versicherungsgrundstückes versichert:
8.4.1 Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 12 Monate in Gebäude verbracht werden bis
EUR 10.000,00, sofern nicht aus einer anderen Versicherung eine grundsätzliche Deckung dafür besteht. Weitere
Bestimmungen gemäß Artikel 3, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) bleiben
vollinhaltlich aufrecht.
8.4.2 In Abänderung von Artikel 3, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kinderwägen,
Krankenfahrstühle und Rollatoren bei einfachem Diebstahl versichert; bis EUR 10.000,00.
8.4.3 der Inhalt von versperrten Garderobenkästen, bis EUR 1.500,00.
9. Wohnungswechsel
In Erweiterung von Artikel 3, Punkt 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten die
versicherten Sachen 3 Monate ab dem Datum der Meldung des Umzuges bzw. ab nachvollziehbarem Umzugsstart in eine
andere Wohnung beim Versicherer in beiden Risikoorten innerhalb von Österreich als versichert.
10. Obliegenheiten
Anzeigepflicht unbewohnt
Wenn das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nicht an mindestens 270 Tagen im Jahr vom
Versicherungsnehmer oder anderen Personen bewohnt wird, ist dies dem Versicherer unverzüglich als Gefahrenerhöhung
anzuzeigen. Als bewohnt gilt ein Gebäude nur dann, wenn es tatsächlich zu Wohnzwecken genützt wird.
11. Versicherungswert
11.1 Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs
In Abänderung von Artikel 7, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) werden für völlig
zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte
(Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als Sachen des
täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes.
Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des
Artikel 7, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gültig.
Für Tapeten, Malerei, Wand- und Bodenbeläge gilt abweichend von Artikel 7, Punkt 1.6 der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung (ABH) der Neuwert.
12. Änderung von Vertragsgrundlagen
Werden die Vertragsgrundlagen der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., die diesem Vertrag zugrunde gelegt sind
(Allgemeinen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonderbedingungen, Besondere Bedingungen und Besondere
Vereinbarungen bzw. Sicherheitsvorschriften), während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages zugunsten des
Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 6 Monaten auch
für diesen Vertrag.
Diese Vereinbarung gilt nicht für neu hinzukommende versicherbare Gefahren und/oder versicherbare Sachen.
Erfordern die Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet, wenn der
Versicherungsnehmer durch eine Erklärung in Schriftform die Änderung verlangt.
Erfolgt innerhalb dieser 6 Monate seitens des Versicherungsnehmers kein ausdrücklicher Wunsch, dass die neuen
Bedingungen bzw. Sicherheitsvorschriften dem Vertrag zugrunde zu legen sind, gelten die bisherigen Vertragsgrundlagen.
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13. Auswahl der Sachverständigen
Der Versicherer wird zu Sachverständigen keine Personen bestellen, die in- oder ausländische Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder zu diesem in irgendeiner Geschäftsverbindung stehen.
Bei gerichtlich beeideten Sachverständigen gilt eine Geschäftsverbindung nur dann als gegeben, wenn sie Haus-
sachverständige eines Mitwerbers sind.
14. Zahlung der Entschädigung
Abweichend von Artikel 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) gilt vereinbart, dass zwei Wochen
nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung verlangt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
ist.
Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit dem
Sachverständigen über eine angemessene Akontozahlung herstellen.
Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne
Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der
Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt.
Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung von Vinkulargläubigern zur Auszahlung der
Entschädigung an den Versicherungsnehmer.
15. Subsidiarität
Die in den besonderen Bedingungen angeführten Zusatzdeckungen gelten subsidiär zu bestehenden anderen
Versicherungen und ausdrücklich nur für das Eigentum des Versicherungsnehmers.
Abschnitt II: Versicherte Gefahren und Schäden
1. Feuerversicherung
1.1 Schäden durch indirekten Blitz
Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) haftet der Versicherer
bei den versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen auch für indirekte Blitzschäden. Schäden durch Abnützung des
Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung sind nicht versichert.
Die Beschädigung der versicherten elektrischen Geräte und Einrichtungen ist auch dann versichert, wenn diese durch einen
Kurzschluss nach großflächigem Stromausfall durch regionale Stromversorger verursacht wird.
1.2 Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gelten die Verpuffung
sowie reine Rauch- und Rußschäden als mitversichert im Rahmen der Höchstentschädigung.
Eine Verpuffung ist eine ablaufende Verbrennung ohne nennenswerte Druckausübung und ohne mechanische Schädigung
umgebender Bauteile. Im Gegensatz zur Explosion fehlt es bei der Verpuffung an einer plötzlich verlaufenden Kraftäußerung.
Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Einwirkungen.
1.3 Brandherd
Abweichend von Artikel 2, Punkt 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Brandschäden
mitversichert, die durch die Energie des elektrischen Stromes (z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung,
Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
Überschlag, Überlastung) an versicherten Elektrogeräten und Computeranlagen entstehen.
1.4 Versichert sind Brandschäden am Inhalt von Wäschetrocknern.
1.5 Versichert sind Brandschäden am Kochgeschirr (z. B. Kochtöpfen, Pfannen), die dadurch entstehen, dass sie der Wärme
ausgesetzt werden.
1.6 Versichert sind Sengschäden an den versicherten Sachen.
Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung ist das Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch
Strahlung oder Übertragung, dass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen, ohne dass ein Brand entsteht,
vorliegt oder auslösend war.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die Verwendung von Tabakwaren (Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, Shishas
und dergleichen), Feuerzeugen oder Zündhölzern verursacht werden.
Ein Nachweis (z. B. Foto) über die beschädigte Sache ist für eine Entschädigung erforderlich.
1.7 Schäden am versicherten Wohnungsinhalt im KFZ, ausgenommen Schäden am KFZ selbst sowie an Zahlungsmitteln aller
Art, bis EUR 5.000,00.
1.8 Todesfälle von Haustieren als unvermeidliche Folge eines versicherten Schadenereignisses bis EUR 1.500,00.
2. Einbruchdiebstahl
2.1 Versichert sind in Erweiterung von Artikel 2, Punkt 4.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
Schäden durch Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 4.1 der Allgemeinen Bedingungen
für die Haushaltversicherung (ABH).
2.2 Versichert sind Schäden durch Vandalismus an Briefkästen.
2.3 Beschädigung von Einfriedungen
Versichert sind Schäden an Grundstückseinfriedungen von versicherten Wohnhäusern durch einen vollbrachten
Einbruchdiebstahl.
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2.4 In Erweiterung von Artikel 2, Punkt 4.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) ist einfacher
Diebstahl aus der Wohnung für Geld- und Geldeswerte (auch Vereinsgelder) bis EUR 1.500,00, für sonstigen Wohnungsinhalt
aus den Versicherungsräumlichkeiten bis EUR 5.000,00 versichert.
2.4.1 In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) gilt der Diebstahl
von Einzelteilen und Zubehör von Fahrrädern als mitversichert.
2.5 Versichert sind Schäden durch Telefon- und Internetmissbrauch nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl bis EUR 1.000,00.
2.6 Versichert sind gesichert abgestellte Fahrräder auf dem öffentlichen Gehsteig vor dem Wohnhaus des
Versicherungsnehmers; bis EUR 1.500,00.
2.7 Versichert ist der Wohnungsinhalt (mit Ausnahme der Zahlungsmittel) bei einfachem Diebstahl aus Krankenzimmern während
eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthalts innerhalb Österreichs; bis EUR 1.500,00.
2.8 Versichert ist der Wohnungsinhalt bei Einbruchdiebstahl in eigene oder fremde Personen- oder Kombinations-KFZ innerhalb
Europas (im geographischen Sinn). Ausgenommen sind Schäden am KFZ selbst sowie Zahlungsmittel. Diese Deckung gilt
subsidiär zu bestehenden anderen Versicherungen; bis EUR 5.000,00.
2.9 Für Geld, Geldeswerte (auch Vereinsgelder), Sparbücher und Wertgegenstände (Schmuck, Uhren mit Schmuckwert,
Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen) gelten bei Einbruchdiebstahl in Erweiterung von Artikel
2, Punkt 4.2.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) folgende Entschädigungsgrenzen:
2.9.1 für Geld, Geldeswerte (auch Vereinsgelder) und Sparbücher und Wertgegenstände in versperrten Möbeln oder im versperrten
Safe ohne Norm bis EUR 25.000,00; in unversperrten Möbeln oder im unversperrten Safe EUR 12.000,00 und freiliegend in
der Wohnung bis EUR 5.000,00;
Eine Schmuckschatulle und deren Inhalt außerhalb eines Wertbehältnisses oder von Möbeln gilt als freiliegend;
2.9.2 in versperrten Wertbehältnissen entsprechend EU-Norm Widerstandsklasse 0 (EN0) oder VSÖ Sicherheitsgrad IV (mind. 100
kg); bis EUR 30.000,00.
2.9.3 in versperrten Wertbehältnissen entsprechend EU-Norm Widerstandsklasse 1 (EN1) oder VSÖ Sicherheitsgrad IIIc (mind.
250 kg); bis EUR 90.000,00.
2.10 Versichert ist auch die nachweislich notwendige psychologische Betreuung nach einem Einbruchdiebstahl bis zu einem
Betrag von EUR 1.000,00.
2.11 Abweichend von Punkt 2.2.7 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kosten für eine
Schlossänderung der Versicherungsräumlichkeiten nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl mit einem Betrag bis EUR 3.000,00
versichert. Ausgenommen bleiben gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3 der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH).
3. Leitungswasserversicherung
3.1 Versichert gelten in Erweiterung von Artikel 2, Punkt 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
folgende Gefahren:
plötzlicher Wasseraustritt aus Aquarien, Wassersäulen sowie Flüssigkeitsaustritt aus Wasserbetten, Schwimmbädern und
Whirlpools nach Bruch bzw. Beschädigung.
3.2 Versichert gelten Siphone nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden, sofern keine Deckung aus einer anderen
Versicherung besteht.
3.3 In Abänderung des Artikels 4, Punkt 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) sind alle
Wasserleitungen dann abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wenn das Gebäude länger
als 96 Stunden von allen Personen verlassen wird.
Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen fachmännisch zu
entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Der ordnungsgemäße Betrieb der Heizung ist
mindestens alle 96 Stunden in den Versicherungsräumlichkeiten zu kontrollieren. Das gleiche gilt für vorübergehend außer
Betrieb gesetzte Anlagen.
Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und
notwendigen Bewässerungsanlagen müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen
Frostschäden zu treffen.
4. Glasversicherung
4.1 In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2.4 sowie Artikel 2, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
(ABH) gelten neben dem Bruch auch Ausmuschelungen und Absplitterungen an den versicherten Gläsern als mitversichert.
4.2 Einzelscheiben bzw. Einzelelemente ohne Begrenzung
In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) entfällt die
Begrenzung der Quadratmeter pro Einzelscheibe bzw. Einzelelemente.
4.3 Folgende Gebäudeverglasungen im Sinne von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung (ABH) sind versichert:
- Wintergartenverglasung inkl. der dazugehörigen Dachverglasung;
- Lichtkuppeln, Windfang-, Begrenzungs-, Terrassen-, Balkon-, Vordach-, Dachverglasungen.
Als Gebäudeverglasungen im Sinne von Artikel 1, Punkt 1.2.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
(ABH) gelten auch Sicherheits- und Panzerglas.
Ausgeschlossen bleiben Verglasungen in den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten.
4.4 Versichert ist in Abänderung von Artikel 2, Punkt 5.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) der
Bruch von
4.4.1 Duschkabinenverglasungen (auch aus Kunststoff);
4.4.2 Sonderverglasungen; das sind
- Gläser oder Glasfliesen, die unmittelbar an Wänden befestigt sind;
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- Glastreppen und Treppenverglasungen, auch aus Kunststoff;
- Glasziegel, Glasverkachelungen und Profilitverglasungen; bis EUR 5.000,00;
- Blei- und Kunstverglasungen; bis EUR 5.000,00
4.4.3 Kochflächen aus Glas (z. B. Ceran- und Induktionskochflächen) auf denen das Kochgeschirr zur Erwärmung aufgestellt wird.
Nicht versichert ist der restliche Herdaufbau.
4.4.4 Geräteverglasungen; das sind Verglasungen von stationären Haushaltsgeräten;
Nicht versichert sind Verglasungen von mobilen Geräten, Uhren, Fernsehgeräten, Computerbildschirmen und
Heizungsanlagen.
4.4.5 Sichtfenster von Öfen und Bodenglasplatten für Öfen, Herde und offene Kamine;
4.4.6 Aquarien- und Terrariengläser;
4.4.7 Solar- und Photovoltaikanlagenverglasungen (inkl. Balkonkraftwerke) bis EUR 10.000,00 – subsidiär zu einer bestehenden
Gebäudeversicherung.
4.4.8 Gewächshäuser und andere Pflanzenüberdachungen aller Art (auch Folientunnel) bis EUR 10.000,00 – subsidiär zu einer
bestehenden Gebäudeversicherung.
4.5 Im Sinne des Artikel 2, Punkt 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind unvermeidliche
Folgeschäden an den versicherten Sachen sowie an Gebäudebestandteilen bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern durch
einen versicherten Glasbruchschaden, sofern keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.
5. Sturmversicherung
5.1 Abweichend von Artikel 2, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Schäden an
versicherten Sachen durch Dachlawinen mitversichert.
Dachlawinen sind von Dächern herabrutschende Schnee- und/oder Eismassen.
5.2 Versichert sind Schäden im Gebäudeinneren durch Niederschlags- und Schmelzwasser ohne Vorliegen eines versicherten
Sturmereignisses; bis EUR 10.000,00.
Nicht versichert sind Schäden durch Grundwasser und Schäden, die dadurch entstehen, dass das Wasser durch Fenster
und/oder Türen eindringt, die geöffnet oder gekippt sind.
6. Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse (HELP ALPIN)
6.1 Vom Versicherungsumfang umfasst sind auch Schäden an den versicherten Sachen gemäß der Allgemeinen Bedingungen
für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse (Kurzbezeichnung NE14) im Rahmen der
vereinbarten Entschädigungsgrenze.
6.2 In Abänderung von Artikel 8 Punkt 1.1 und 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch
außergewöhnliche Naturereignisse ist der Versicherungswert der Neuwert.
6.3 In Abänderung von Artikel 9 Punkt 2. ist der Neuwert der Ersatzwert der versicherten Sachen.
6.4 In Erweiterung von Art 1 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Schäden durch außergewöhnliche
Naturereignisse (NE 14) gelten Schäden durch Erdbeben als mitversichert.
6.4.1 Als Erdbeben gelten Erdstöße und Bodenschwingungen (hervorgerufen durch Verschiebungen innerhalb der Erdkruste oder
durch Einsturz unterirdischer Hohlräume), welche die Stärke 6 der Mercalli-Sieberg-Skala am Schadenort erreichen bzw.
übersteigen. Für die Feststellung der Erdbebenstärke ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik maßgebend.
6.4.2 Der Versicherer ersetzt die Wertminderung (bzw. den Wert) der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen infolge
- unmittelbarer Einwirkung des Schadenereignisses,
- Brand oder Explosion, die nachweislich die unvermeidliche Folge dieses Ereignisses sind,
- mechanischer Einwirkung dadurch, dass Gebäudeteile oder andere Gegenstände durch die Erdstöße gegen die
versicherten Sachen geworfen werden.
Der Versicherer ersetzt außerdem den Wert der versicherten Sachen, die bei dem genannten Schadenereignis
abhandengekommen sind.
6.4.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- Schäden, soweit sie durch Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden entstehen, die sich in einem baufälligen
Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise mangelhaft instandgehalten wurden oder dass im Zuge von Umbauten
Baubestandteile aus der üblichen Verankerung oder Befestigung gelöst wurden oder nicht entsprechend mit dem
sonstigen Bauwerk verbunden worden sind. Die Ersatzpflicht besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der Schaden mit diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zusammenhang steht.
- Schäden im Falle von Erdrutsch, Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Überschwemmungen und Vermurungen, auch
wenn diese Ereignisse bei einem Erdbeben auftreten bzw. dessen Folgen sind.
6.4.4 Die Höchstentschädigungsleistung bei Schäden durch Erdbeben am Wohnungsinhalt ist mit 50% der in der Sparte Help Alpin
vereinbarten Summe begrenzt, beträgt aber mindestens EUR 5.000,00.
6.5 Ist in der Polizze die Sparte Help Alpin sowohl für das Gebäude als auch für den Wohnungsinhalt dokumentiert, so gilt in
dieser Sparte ein Summenausgleich als vereinbart.
7. Kühlgut
7.1 Versichert ist der Verderb von Kühlgut in privat genutzten Tiefkühltruhen und -schränken inkl. Entsorgungskosten bis
EUR 1.500,00,
als Folge von:
7.1.1 Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühleinrichtungen durch Material- und Herstellungsfehler, Kurzschluss,
Überspannung und Ungeschicklichkeit;
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7.1.2 nachweislichem Stromausfall.
7.2 Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut:
7.2.1 infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maßnahmen bei angekündigter Stromunterbrechung;
7.2.2 als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen, Korrosion und Ablagerungen an der Kühleinrichtung;
7.2.3 durch Schwund, natürliche Veränderungen, unsachgemäße Behandlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes.
8. Haftpflichtversicherung
8.1 In Erweiterung von Artikel 16, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) gilt die
Pauschalversicherungssumme gemäß Polizze.
8.2 In Erweiterung von Artikel 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf die ganze Erde.
8.3 Versichert sind in Abänderung des Artikel 17, Punkt 6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH)
auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht im selben Haushalt wohnen.
8.3.1 Jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben Schadenersatzansprüche der Eltern gegenüber den
minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) und umgekehrt, unabhängig davon, ob diese im selben
Haushalt wohnen.
8.4 Ausgenommen sind Schäden an juristischen Personen, an welchen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen
beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen an
diesen juristischen Personen;
8.5 In Erweiterung des Artikel 12 Pkt.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) erstreckt sich der
Versicherungsschutz zusätzlich auf Schadenersatzansprüche
8.5.1 aus der zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Gartengrundstücke die zur versicherten Miet- bzw. Eigentumswohnung
gehören.
8.5.2 aus dem Besitz oder der Nutzung einer Grabstätte
8.5.3 aus der gelegentlichen Verwahrung von Hunden und Pferden (z.B. Reiten) sowie das gelegentliche Hüten von Tieren, die zu
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Dieser Versicherungsschutz gilt nur subsidiär.
8.5.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Flugmodellen, die nicht der Versicherungspflicht gemäß
Luftfahrtgesetz (LFG) i.d.g.F. unterliegen
8.6 Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 12.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00.
8.7 In Erweiterung von Artikel 13, Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) sind Kinder (auch
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
wenn sie bei den Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits ein eigenes
regelmäßiges Einkommen haben oder nicht, mitversichert – sofern die Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz haben.
Bei Studierenden gilt dieser Einschluss auch dann, wenn sie am Studienort wohnen (Zweitwohnsitz). Diese
Deckungserweiterung gilt subsidiär zu eventuell bestehenden anderen Versicherungen.
8.8 In Abänderung des Artikel 17, Punkt 7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) fallen
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von ausschließlich für Wohnzwecke gemieteten Räumlichkeiten sowie
des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von 3 Monaten
aufweist.
Für Studierende in Auswärtssemestern, Schüler und Berufsschüler gilt diese Erweiterung für ein Mietverhältnis bis zur
Höchstdauer von einem Jahr (z.B. Berufsschülerheime, Internatsunterbringung bei landwirtschaftlichen Schulen). Diese
Deckungserweiterung gilt subsidiär zu eventuell bestehenden anderen Versicherungen.
8.9 In Abänderung von Artikel 17, Punkt 7.1 bis 7.3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) fallen
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von beweglichen Sachen infolge ihrer Benützung oder sonstigen
Tätigkeiten unter Versicherungsschutz. Bei Schäden an beweglichen gemieteten, geliehenen, geleasten und in Verwahrung
genommenen Sachen, sowie Schäden an Sachen, welche zur bloßen Gefälligkeit überlassen wurden, ist der
Versicherungsschutz mit EUR 2.000,00 begrenzt.
Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Verlusts oder des Abhandenkommens der in diesem Punkt genannten Sache
(z.B. Schlossänderungskosten bei Schlüsselverlust) ist ebenfalls mit EUR 2.000,00 begrenzt.
Ausgenommen von dieser Deckung bleiben jedenfalls Schäden an Sachen welche zur Be- und Verarbeitung (z.B. Reparatur,
Wartung oder ähnliches) übernommen wurden, sowie Schäden an Kraft- Wasser- und Luftfahrzeugen.
9. Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen Hund (falls zur Versicherung beantragt und gemeinsam mit der
Haushaltsversicherung auf der Polizze dokumentiert)
9.1 Mitversichert gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der Tierhaltung für einen Hund gem. EHVB Punkt 12.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer mehrere Hunde hält, gilt dieser Haftungseinschluss nur, wenn der Hund, für den
die Versicherung gelten soll, im Antrag so näher bezeichnet wird, dass er im Schadensfall zweifelsfrei identifiziert werden
kann.
9.2 In Abänderung des Artikels 17, Punkt 6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) gelten
Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung von Hunden gegenüber Angehörigen, die nicht mit dem Versicherungsnehmer
im gleichen Haushalt leben, als mitversichert.