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Volltext aufklappen: Oberösterreichische Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2005.15 und EHVB 2005.15), Stand 01.2022
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ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB)
(AHVB2005.15 und EHVB2005.15)
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter
Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die Allgemeinen Bedingungen für die Artikel 1
Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Bedingungen für die Haftpflichtversich-
erung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Die zitierten Bestimmungen des VersVG 1. Versicherungsfall
sind im Anhang abgedruckt. 1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder
erwachsen könnten.
Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB
1.2. Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeit-
lichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? rechtlicher,
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 2. Versicherungsschutz
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) versicherten
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt).
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? Schadenersatz-
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) verpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode? 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
Wann ist die Prämie zu bezahlen? nur dann
Wann beginnt der Versicherungsschutz? versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? pflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Menschen.
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
Erweiterungen des versicherten Risikos.
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Rechtsnormen
4. Betriebsübernahme bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen
mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken einem Monat kündigen.
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze Artikel 3
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem,
7. Fremdenbeherbergung Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise
8. Badeanstalten geltend gemacht werden.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
dgl. Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
11. Haus- und Grundbesitz Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine Artikel 4
15. Feuer- und Wasserwehren Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des
18. Erziehungswesen Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff
19. Spezialschulen VersVG)
20. Speziallehrer eingetreten sind.
21. Politische Gemeinden Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
22. Kirchen, Kultusgemeinden sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
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bekannt war.
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
durch Immissionen.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungs-
Erd-
verhältnis gemäß Art 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art 12.4.), besteht nicht nur für die
reich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
störungsfreien
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten
Betriebsgeschehen abweicht.
und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungs-
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
schutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig
Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Versicherungsschutz besteht.
Art 7.11. findet keine Anwendung.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des
Versicherungsschutzes
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens
3.1. Versicherungsfall
nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versich-
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Um-
erungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.
weltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen
oder
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
erwachsen könnten.
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art 1.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
Artikel 5 Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel-
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vor-
fälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall technischer Zusammenhang besteht.
im Sinne des Art 1.1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. 3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der Umwelt-
Sachschäden störung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet
und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen Anwendung.
sind, zusammen. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicher- während
ungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahren danach festgestellt wird
(Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
oder wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist,
gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
beteiligt Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis
sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. zum
Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der auch nicht bekannt sein konnte.
Rente Art 4.2. findet sinngemäß Anwendung.
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Ver- 3.4. Obliegenheiten
sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
Rente erstattet. 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der im Zeitpunkt des Versicherungs- und
falles geltenden, von der Statistik Austria herausgegebenen Rententafel und eines Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirt-
Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt. schaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
5. Rettungskosten; Kosten zu warten
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und auszufüh-
außerge- ren.
richtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schaden- Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge-
ersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. schrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage
8.1.5) oder deren letzter Überprüfung.
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. 3.5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.4. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
angerechnet. Abfallbehand-
lungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner- (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und
der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen
Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, Artikel 7
hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Haupt-
sache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Artikel 6 Umfang der
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des
Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätz-
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lich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B.
erwar- Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten);
tet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- 10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im
oder zeitsparenden Arbeitsweise); Rahmen
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
Waren 10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
oder geleisteten Arbeiten. einer
sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des 10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Amtshaft- Benützung
ungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
jeweils geltenden Fassung.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in Sachen
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, ins- durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen,
besondere mit Flüssig-
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; keiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
Beschleunigung 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
geladener Teilchen erzeugt werden; Sachen
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen,
Maßnahmen
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Ver- dem
wendung von Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
5.1. Luftfahrzeugen, Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die
5.2. Luftfahrtgeräten, daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
Verwendung im
Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
ortsgebundene Kraftquelle. stehen.
Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
stehen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach-
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene und/oder
Partner, Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z.2.4 EHVB (erweiterte
Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stief- Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
eltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2.); Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2.)
beteiligt 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Angehörigen (Pkt. 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters
Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer
oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder Artikel 8
mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen (Obliegenheiten)
werden Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
gleichgehalten. 1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
durch 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig Versicher-
ob ungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art 11.3.1. auf Anfrage wahrheits-
die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf gemäß mitzuteilen.
direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen. Beseitigung
der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel
Gewalthand- als besonders gefahrdrohend.
lungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen
terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kund- des
gebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an Kennt-
den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her- nis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
gestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Liefer- Insbesondere sind anzuzeigen:
ung liegenden Ursache entstehen. 1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, oder
gemietet, Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
geleast oder gepachtet haben; 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
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1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach
Abwehr des Empfang
Schadens zu unterstützen. der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Rechtsbeistand) 3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer
zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozess- die
führung zu überlassen. Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers Verzugs-
nicht prämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine
möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals
gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr,
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben
eine nachträg-
Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungs- lich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver-
nehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
vergleichen. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3. Anwendung.
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck- Versiche-
mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheits-
verletzung dar (siehe Art 8.1.1.).
Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 4. Begriffsbestimmungen
4.1. Lohn- und Gehaltssumme
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte -
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. welche Bezeichnungen sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter
usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder
Artikel 10 Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsver-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? hältnisses kommt es nicht an.
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-,
Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
auch 4.2. Umsatz
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Lei-
bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen stungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbe-
sinngemäß reich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus
anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschafts-
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs- gütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 12
Artikel 11 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
wann beginnt der Versicherungsschutz? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Vertragsdauer
1. Versicherungsperiode 1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abge- einer
schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. Kündigung bedarf.
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich die
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsdauer jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung des
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmers in der gemäß Artikel 14 vorgesehenen Form nicht spätestens drei Monate
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages vor
(Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
Aufforderung Langt die Kündigung rechtzeitig beim Versicherer ein, endet der Vertrag mit Ablauf der
zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der vereinbarten Vertragsdauer.
Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die 1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn 1.3.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor
gegeben. Ablauf
2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der
Fällig- Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
keitsterminen zu entrichten. kündigen
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG. kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die
Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu
3. Prämienabrechnung: informieren.
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes 1.3.2 Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1), aber
oder an- auch schon
derer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwart- davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten
enden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
tatsächlichen 1.3.3 Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der
Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner Vertragsdauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein
mitzutei- weiteres Jahr. Für den neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die
len, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des Regelungen der Punkte 1.3.1 bis 1.3.3.
versicherten
Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 4 / 13
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Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB)
Versicherungs- nach
nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers
4. Risikowegfall aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüg- Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht
lich dieses Risikos. gewerbsmäßigen
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsver- Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung
trages auf den verbleibenden Umfang. erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
Vertragslaufzeit. 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen
im
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung versicherten Betrieb;
der Bestimmungen des Art 11.3. nicht aus. 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie den
gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages - soferne darüber nicht eine versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungs-
besondere Vereinbarung getroffen worden ist - die Nachzahlung des Betrages nehmers benützt werden (B 11 EHVB findet Anwendung);
fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum 2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und
geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (B 11 EHVB findet Anwendung);
vom 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 ge- 2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, B 15 EHVB
kündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. findet
Anwendung);
8. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen 2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
8.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, Ver-
deren sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung
Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der
(Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der 2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Ver-
Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch sicherungsschutz besteht;
den 2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs-
Versicherer genügt die geschriebene Form. heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungs-
8.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon heime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß
unberührt. Anwendung);
2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit-
nehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß
Artikel 13
Anwendung);
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (B 12 EHVB findet Anwendung);
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver-
richtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeits-
unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der
Artikel 14
Sozialversicherungsgesetze handelt.
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und
oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
2. Produktehaftpflichtrisiko
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der
dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des nach-
Erklärenden zugehen muss. stehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Das PRODUKTEHAFTPFLICHTRISIKO ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände
für
Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten
Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
1.2. Der MANGEL kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung,
Reparatur,
Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung
zurückzu-
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG führen sein.
1.3. Als PRODUKTE gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in
(EHVB) Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
1.4. Die LIEFERUNG ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen
ABSCHNITT A: Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das
Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 5 / 13
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1.5. Die ÜBERGABE EINER GELEISTETEN ARBEIT ist deren Fertigstellung und tatsächliche die
Übernahme Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die
2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
voll- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Ver-
ständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeits- sicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
programme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht nicht,
2.2. Art 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften
nur Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für
auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1. AHVB auf in allen Staaten der gelieferten
Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet
Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt, und zwar
Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
findet Anwendung. 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und Vermögens-
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2
den entstehenden Mindererlös;
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
(Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) wirtschaftlich
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent-
Vermögens- stehen;
schaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
abweichend von Art 1. und Art 7.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es die
sich handelt um Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, 4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1.
Vermischung 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften
oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung"
Produkten entstehen, und zwar genannt).
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme Abweichend von Art 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in den
des Ländern des laut Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereiches erfolgen, sofern sich die
Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesen Ländern erfüllen.
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
Vermögens- 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirk-
der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 samkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer
den entstehenden Mindererlös. spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das 4.2.4 Serienschaden
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Liefe- Abweichend von Art 1.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie
rung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehende Ursachen Schäden
wirtschaftlich auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent- technischer Zusammenhang besteht.
standen sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des
Endproduktes steht; 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für 5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung
die gemäß Pkt. 4. -
Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
Pkt. 4.1
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art 7.1.1 und 7.1.3 sowie 7.9 der
durch AHVB wird besonders hingewiesen;
den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermisch- 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der
ung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar üblicher-
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme weise zu erwarten ist;
des 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren
Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; Verwendung
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der
Vermögens- Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist
nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher
der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;
Mindererlös. 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Herstel-
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Liefer- lung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
ung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 5.1.5 Ansprüche aus
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
wirtschaftlich Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent- 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder
standen sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,
Endproduktes steht; Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
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und zwar
sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen 1. Anschlussbahnen
besteht 1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die ver-
kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions- tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allge-
ausfall. meinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe
1979).
1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art 7.10.1 bis 7.10.4 AHVB auch auf
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften die
gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1.) aus der Beschädigung von
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob- Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung
fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die dem
bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der
Fassung der
4. Betriebsübernahme Ausgabe 1992).
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtver- 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
trages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicher-
Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich ungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Ver-
Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. mögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme
2,5 % davon.
ABSCHNITT B:
4. Zu den Punkten 1. bis 3.
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
Ver-
schulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung 4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver-
reiner pflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn über-
nommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach-
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden gekommen ist.
sind 4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der
(Art 1.2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten. Anschlussbahnverträge" und
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur
2. Abweichend von Art 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder aufgrund
Unterlassung), besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
2.1.1 eines Verstoßes
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen
(Maurermeister),
beruhender
Baugewerbetreibender, Zimmermeister, Holzbau-Meister, Holzbaugewerbetreibender,
Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher
Brunnenmeister,
Zusammenhang besteht.
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure
(Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber),
3. Abweichend von Art 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Erdbau, Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister,
Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich Steinbruchunter-
auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich nehmer, Tiefbohrunternehmer, Betonbohrer/-schneider.
erfolgt; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
4. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Abschnittes
Wirksam- A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
keit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim 2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen
Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. entstehen;
4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem 2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen,
Tag Fernmeldekabel,
als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, Kanäle und dgl.), wobei Art 7.10.4 und 7.10.5 AHVB keine Anwendung finden;
um 2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
eines
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
Kassenführung, 2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungs- Versteif-
nehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von ungen und Verspreizungen);
Geld, 2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten
Krediten. im
Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung
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durchgeführt werden. 1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBl. Nr.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, 194/1994)
sind in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa ge-
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. währter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, Anwendung);
mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen 1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBl.Nr.
üblicherweise gerechnet werden muss. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter
Hinzurechnung
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von B 7. EHVB, wenn keine behördliche
AHVB, Gewerbebe-
mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500.00 rechtigung erforderlich ist.
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB,
mindestens 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach
EUR 150,00, höchstens EUR 1.500,00. Maßgabe von B 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 16.3.1 und 16.3.2
EHVB mitversicherten Personen.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunter- 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für
nehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Betei- Schadenersatzverpflichtungen
ligung an der Arbeitsgemeinschaft. 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzver- 7. Fremdenbeherbergung
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder
Sach- 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
schäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. Haftung
267/1967), des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der
beide in der jeweils geltenden Fassung. zur
Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem
Versicherungsnehmer
5. Rauchfangkehrer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu
bestimmten
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzver- Ort gebracht sind.
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleich-
artige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1.
bezeichneten Sachen.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungs-
freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Anhang) - verpflichtet,
Abschnittes 2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (B 12 EHVB findet 2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch
Anwendung). augenfälligen
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an gegen
betriebsfremde Personen. Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen; 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf
eigenen Bedarf; Ansprüche aus Schäden
1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von 3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
Unkrautvertilgungsmitteln in der hinaus-
versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungs- gehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
fall von 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens EUR 75,00, 3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
höchstens Bestand-
EUR 1.500,00. teilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatz-
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach verpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
Maßgabe
des Art 6 AHVB; 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR
Pauschalversicherungssumme. 10.000,00.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,
jedoch 8. Badeanstalten
nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Spreng- 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf die Haftung des
arbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
Sachschäden die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom eingebrachten
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit Sachen.
denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
üblicherweise gerechnet werden muss; 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige
1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche
etwaiger von
Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt
Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als gehalten
Bauherr oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
mitversichert. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungs-
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freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe 1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Anhang) - verpflichtet, Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleist-
2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen ungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor-
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere 1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7
(Reisezahlungsmittel) und EHVB,
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht einem
auf Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, summe.
soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
4. Abschnitt A 1 und A 3 EHVB finden Anwendung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Ver-
sicherungsnehmers treten.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten
2.1. bis 2.4. handelt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
10.000,00. Wand-
verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz,
erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3 umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten
AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Anwendung. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im
Zusammenhang mit
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB.
Tieren sind abweichend von Art 7.10. AHVB mitversichert.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich- gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den ein-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. getretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be-
nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime u. dgl.
12. Tierhaltung
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihre Begleitpersonen: Verwah-
B 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
Schadenersatzverpflich-
tungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3 13. Wasserfahrzeuge
AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungs-
schutz besteht; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des
Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur Folge hat, wird bestimmt, dass der
Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene
11. Haus- und Grundbesitz Berechtigung besitzt.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf Sachen,
Schadenersatz- welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
verpflichtungen
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden
und aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau-
werke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken,
Kinderspielplätze und Gartenanlagen; 14. Vereine
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener
Privatbadestrand ist mitversichert. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
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1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Schadenersatz- Wasserfahrzeugen
verpflichtungen aus der sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, 1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
Einricht- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
ungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (B 11 EHVB
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
findet
des
sinngemäß Anwendung);
Art 6 AHVB.
1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der
unabhängig
Pauschalversicherungssumme.
vom Ort der Veranstaltung.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Per-
3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten,
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
eingetragenen
2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in
Partners oder Lebensgefährten;
Ausübung
3.2. der unter Punkt 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicher-
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
ten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
3.2.1 minderjährige Kinder;
2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
3.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins,
sofern sie in Österreich
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder
Schadenersatz- - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder
verpflichtungen aus der - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
3.1. Innehabung oder Verwendung von - den Präsenz- bzw. Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; ableisten.
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
3.2. Haltung oder Verwendung von innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 3.2.2, sofern diese
3.2.1 Tieren; während
3.2.2 Wasserfahrzeugen. der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder Internationalen Wettbewerben. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
örtlichen
4. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung. Geltungsbereichs gem. Ziffer 4 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Versicherungsschutz umfasst.
3.2.3 nicht geschäftsfähiger Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
15. Feuer- und Wasserwehren Versicherungsnehmer
leben.
1. Abschnitt B 14.1. und 14.2. EHVB finden sinngemäß Anwendung. 3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich- Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatz-
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver- verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
pflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit,
Übungen insbesondere
beigestellt werden. 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
Haus-
6. Abschnitt A 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung. personal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
16. Privathaftpflicht 1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Schadenersatz- Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen 1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, 1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
insbesondere (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von 1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbebe- Wasserfahrzeugen
rechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung); sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; des
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung); Art 6 AHVB.
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der
(B 13 EHVB findet Anwendung); Pauschalversicherungssumme.
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Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. Art 7.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00 mitgedeckt
den sind.
mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer
oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen
wurden; 19. Spezialschulen
weiters als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
oder Wartung) unterzogen wurden. Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit-, und Schischulen gilt:
4. Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadener-
satzverpflichtung aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
Inventars. 2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Monat. Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, gleichgehalten.
eingetragenen Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
Partners oder Lebensgefährten; und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
5.2. der unter Punkt 5.2.1. bis 5.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
5.2.1 minderjährige Kinder; 20. Speziallehrer
5.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
sofern sie in Österreich Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Segel-, Surf-, Reit-, und Schilehrer, sowie Bergführer gilt:
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder 1. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder 2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
- den Präsenz- bzw. Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer
ableisten. aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle berechtigt ist.
innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 5.2.2, sofern diese 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
während 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des ausgeschlossen.
örtlichen Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
Geltungsbereichs gem. Ziffer 7 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom gleichgehalten.
Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
5.2.3 nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Versicherungsnehmer Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
leben.
5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen 21. Politische Gemeinden
sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatz-
6. Abweichend von Art 7.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. verpflichtungen der Gemeinde
und 1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen,
5.2. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. gewerblichen
oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht 1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von
in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für
diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (B 3 EHVB findet
Anwendung);
18. Erziehungswesen 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
jedoch
1. Schulen und Erziehungsanstalten nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. ver-
1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. sicherten Risken dienen (B 3 EHVB findet Anwendung);
1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die 1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhanden- Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
kommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. pflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müll-
beseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen
Schadenersatz- herangezogenen Personen.
verpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
(auch
Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der 4. A 1 und 3 EHVB finden Anwendung.
Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus
der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer- 22. Kirchen, Kultusgemeinden
Anliegerstaat; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes; Schadenersatz-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich- verpflichtungen aus
Oberösterreichische Versicherung AG - 21.01.2022 - Seite 11 / 13
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1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern
unabhängig vom und laufend wiederzugeben.
Ort der Veranstaltung; (9) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
Ein- (10) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
richtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand
und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung). § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Ver- Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
treter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen. eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Anhang - Auszug VersVG Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. höhere Risiko tarif-
131/2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen
bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den
§ 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder worden ist.
der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die obliegenden Leistung gehabt hat.
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
erklärt werden muss. des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss
elektronisch übermitteln. gehabt hat.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine
Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig § 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein
kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von
hinzuweisen. Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die an gerichtlich geltend gemacht wird.
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben; Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat ohne sein Verschulden verhindert war.
und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
entgegenstehen könnte; wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer
gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht; § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche-
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
(Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
vertragsrelevanten Inhalten Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
ermöglichen sowie Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
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innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur
mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt
wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die
Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur
Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung
der fälligen Entschädigungen verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
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