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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Haushaltversicherung DaHeim: die Bedingungen im Volltext

Privathaftpflicht der Haushaltversicherung DaHeim nach ABHD 2024: Kinder in Ausbildung bis 25 (auch in Bayern), Partner im Pflegeheim weiter versichert, mit vereinbarter Erweiterter Privathaftpflicht weltweit und mit Mietsachschäden bis einen Monat; Versicherungssumme laut Polizze.

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Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Polizze„Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7
Vermögensschäden (echte und unechte)nein„sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-.“ABH Art. 13 Pkt. 1.2, Seite 6
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten“ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,“ABH Art. 14 Pkt. 1.2.2, Seite 6
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Sofern die erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, erstreckt sic der Versicherungsschutz auf die ganze Erde.“ABH Art. 15, Seite 7
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt
Kaution bei Schäden im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.“ABH Art. 17 Pkt. 1, Seite 7
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kindernicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kosten der Verteidigung im Strafverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten … Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.“ABH Art. 17 Pkt. 3.3, Seite 7

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“ABH Art. 14 Pkt. 1.3, Seite 7
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltja„Der Versicherungsschutz für Ehegatten oder eingetragene Partner bleibt auch dann erhalten, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht ist, weil sich der Gatte/Partner bereits im Altenheim, Seniorenheim oder Pflegeheim befindet.“ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, sind nur Schäden nicht versichert, die den gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen zugefügt werden.“ABH Art. 18 Pkt. 6.2, Seite 7
Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinderja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten“ABH Art. 14 Pkt. 1.1, Seite 6
Gastschüler und Au-pairs im Haushaltnicht geregelt
Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege)nicht geregelt

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Mietverhältnis höchstens ein Monat beträgt.“ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).“ABH Art. 18 Pkt. 8, Seite 8
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt
Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtungja, bis zur Versicherungssumme„Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Miet- verhältnis höchstens ein Monat beträgt.“ABH Art. 18 Pkt. 7.1, Seite 7
Glasschäden an gemieteten Räumennicht geregelt
Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnungnicht geregelt
Häusliche Abwässer und Rückstaunicht geregelt
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internetnein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“ABH Art. 18 Pkt. 12, Seite 8

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“ABH Art. 18 Pkt. 5.3, Seite 7
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;“ABH Art. 13 Pkt. 1.9, Seite 6
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;“ABH Art. 13 Pkt. 1.8, Seite 6
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.“ABH Art. 13 Pkt. 1.10, Seite 6
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugenicht geregelt
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;“ABH Art. 13 Pkt. 1.7, Seite 6
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“ABH Art. 13 Pkt. 1.5, Seite 6
Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddlesja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;“ABH Art. 13 Pkt. 1.9, Seite 6
Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinennicht geregelt
Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobilenicht geregelt
Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde)nein„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;“ABH Art. 13 Pkt. 1.7, Seite 6
Bienen und gezähmte Wildtierenicht geregelt
Feuerwerknicht geregelt
Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden)nein„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“ABH Art. 18 Pkt. 5.3, Seite 7

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;“ABH Art. 13 Pkt. 1.1, Seite 6
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.“ABH Art. 13 Pkt. 1.2, Seite 6
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nein„Ausgenommen bleibt jedoch die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.“ABH Art. 13 Pkt. 2, Seite 6
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 100.000 €„Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1.“ABH Art. 13 Pkt. 2, Seite 6
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstja„Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person(en) infolge Übernahme der Reinigung von Stiegen und Betreuung von Gehsteigen, Zugangswegen und Aufzügen, sofern die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist.“ABH Art. 13 Pkt. 3, Seite 6
Wallbox, Ladestation und Batteriespeichernicht geregelt
Garagen und Stellplätzenicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere“ABH Art. 13 Pkt. 1, Seite 6
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“ABH Art. 18 Pkt. 3, Seite 7
Laufzeit und Kündigungnicht geregelt
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.“ABH Art. 18 Pkt. 13, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

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Volltext aufklappen: Oberösterreichische Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung DaHeim (ABHD 2024)
[Seite 1] ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSHALTVERSICHERUNG DAHEIM 2. Versicherte Kosten (ABHD2024) 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Allgemeiner Teil einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen Sachversicherung (ABS) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auf die zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Haftpflichtversicherung (Artikel 12 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung. Weisung des Versicherers erfolgt sind. Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen 2.2. Folgende Nebenkosten (Punkte 2.2.1. - 2.2.5.) sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABHD) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert: in vollem Wortlaut wiedergegeben. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Punkt 2.7. . Besonderer Teil ABHD 2024 Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Inhaltsverzeichnis Betriebsfeuerwehren zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze I. Sachversicherung gemäß jeweils gültiger Feuerwehrtarifordnung. 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden verändert oder geschützt werden müssen. Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Artikel 6 Versicherungswert Abfälle. Artikel 7 Wertanpassung der Versicherungssumme 2.2.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Artikel 8 Entschädigung Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die Artikel 9 Unterversicherung Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung erfolgt. Artikel 11 Sachverständigenverfahren Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. II. Privathaftpflichtversicherung Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden. Artikel 12 Versicherungsfall und Versicherungsschutz Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die Artikel 13 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt. Artikel 14 Versicherte Personen Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt Artikel 15 Örtliche Geltung der Versicherung des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, Artikel 16 Zeitliche Geltung der Versicherung die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Artikel 17 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden Artikel 18 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz wäre. Artikel 19 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Für kontaminiertes Erdreich gilt: Artikel 20 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den I. Sachversicherung vereinbarten Selbstbehalt von 25 % gekürzt. 2.2.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder Schäden jedoch Artikel 1 - Versicherte Sachen und Kosten sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder 1. Versicherte Sachen - kontaminiertes Erdreich, anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. 1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), 1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, des BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen. eingetragenen Partners, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, sowie Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen 1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt radioaktive Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden Fassung BGBl. 9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011 kann. geboten ist. 2.2.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur 1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören: Deponierung. 1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen. 2.2.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu Art. machen. 1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und Erstrisikosumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem einfacher Diebstahl bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen Versicherer unverzüglich angezeigt wurde. (siehe Artikel 8 Punkt 3). 2.2.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren. zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. 1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör: 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, nach einem Schadenereignis. Heizungsanlagen, Bade-, Wascheinrichtungen und Klosetts. Diese Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder 2.3. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Werden versicherte Wohnräume durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so werden 1.2.4. Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten - für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. - und sofern Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten vereinbart und auf der Polizze angeführt Dach-, Portal-, Balkon-, Terrassenverglasungen und nach dem Eintritt des Schadenfalles nachfolgende Entschädigungen bis zu der vereinbarten Lichtkuppeln bis zu einem Ausmaß von 5 m2 pro Einzelscheibe bzw. -element. und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko geleistet : Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glas- und Gewächshäuser, Glasbausteine, Verglasungen von 2.3.1. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, die vom Schwimmbadabdeckungen, -überdachungen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen. Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden: 1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. - Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit. 1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien. Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl. Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 8 [Seite 2] Betriebskosten) für eine Wohnung gleicher Art, Größe und Lage. Schnee- oder Eismassen. 2.3.2. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Mietwohnung, die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird : 2.4. FELSSTURZ/STEINSCHLAG; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und - Der Mietzins (bestehend aus Hauptmietzins einschl. Betriebskosten) der vom Schaden Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. betroffenen Versicherungsräumlichkeit. 2.3.3. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Wohnung oder eines Wohnhauses, die vom 2.5. ERDRUTSCH; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Versicherungsnehmer vermietet worden sind: Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. - Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust. 2.6. AUßERGEWÖHNLICHE NATUREREIGNISSE; darunter fallen Überschwemmung, Rückstau 2.4. Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem infolge Überflutung, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawinen- und Lawinenluftdruck, Erdbeben ersatzpflichtigen Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen und Absturz von Asteroiden, Meteoriten oder Kometen (Himmelskörper); diese Gefahren sind Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus ausschließlich gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der auf der Polizze angeführten anfallen, werden - sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten Besonderen Bedingung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Risiko ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt. 2.7. NICHT VERSICHERT sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Nicht versichert sind: Schäden durch: - Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten - Sturmflut Sachen beziehen. - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; - Mehrkosten, die behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor dem Schadenereignis betreffen. - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser 2.5. Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten, die bei oder dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß infolge eines versicherten Schadenereignisses abhanden gekommen sind, werden - sofern verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze wurden; angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt. - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde; 2.6. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung; Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse. Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3.. 3. Leitungswasser Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. bis zur Höhe der vereinbarten 3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. 2.7. Nicht versichert sind: 2.7.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht 3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, werden; Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Artikel 2.7.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig 1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören. gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. 3.3. Undichte Silikonfugen Versichert sind auch Sachschäden an versicherten Sachen, die infolge Wasseraustritt durch Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) entstehen. Ergänzend zu Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung - Versicherte Gefahren Obliegenheiten vor dem Schadensfall - wird bestimmt, dass die vorhandenen Silikon- und Fliesenfugen ordnungsgemäß instand zuhalten sind. 1. Feuergefahren 3.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt, sind auch Schäden an versicherten Sachen 1.1. BRAND; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft versichert, die durch das Austreten von ausbreitet (Schadenfeuer). - Aquarienwasser aus nicht an das Leitungswassernetz angeschlossenen Aquarien, - Flüssigkeiten aus Wasserbetten, 1.2. BLITZSCHLAG: - Wasser aus, am versicherten Grundstück aufgestellten, weniger als zur Hälfte eingegrabenen 1.2.1. DIREKTER BLITZSCHLAG; direkter Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Schwimmbädern und Planschbecken entstehen. Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen. Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folgeschäden, gelten Schäden an Pflanzen und 1.2.2. INDIREKTER BLITZSCHLAG; indirekter Blitzschlag ist die Überspannung oder Induktion sonstigen Lebewesen im Aquarium. infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen an elektrischen Einrichtungen. 3.5. Versicherungsschutz bei Versicherungswechsel 1.3. EXPLOSION; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Falls nach einem Versicherungswechsel des Versicherungsnehmers zur Oberösterreichische Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Versicherung AG ein hinsichtlich seines Eintrittes zeitlich nicht exakt bestimmbares Leitungswasser-Schadenereignis bekannt geworden ist, besteht unter folgenden 1.4. FLUGZEUGABSTURZ; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Voraussetzungen Versicherungsschutz: Raumfahrzeugen sowie Satelliten, deren Teile oder Ladung. 3.5.1. Das Schadenereignis ist in einem konkret eingrenzbaren und in die Deckungszeit des Vorversicherers fallenden oder reichenden Zeitraum, jedenfalls aber nicht mehr als drei Monate 1.5. NICHT VERSICHERT sind: vor dem Versicherungswechsel eingetreten. - Schäden durch ein Nutzfeuer, 3.5.2.Für die, von einem versicherten Leitungswasser-Schadenereignis betroffene Sache bestand - Sengschäden, im eingrenzbaren Schadeneintritts-Zeitraum sowie zwischen dem Versicherungszeitraum des - Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes. Versichert Vorversicherers und jenem der Oberösterreichische Versicherung AG lückenloser und gelten diese Schäden jedoch dann, wenn sie während oder infolge eines Gewitters durchgehender Versicherungsschutz samt aufrechter Prämiendeckung. - durch Überspannung oder 3.5.3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung sowohl - durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen dem Vorversicherer als auch der Oberösterreichische Versicherung AG zur Kenntnis gebracht. eingetreten sind. 3.5.4. Der Vorversicherer lehnt die Deckung für den gemeldeten Schadensfall unter Bezugnahme auf einen unklaren Schaden-Eintrittszeitpunkt trotz möglicher Übereinstimmung mit dessen 2. Elementargefahren Vertragslaufzeit ab. 3.5.5. Der Versicherungsnehmer legt alle bezughabenden Vertrags- und Schadenunterlagen des 2.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Vorversicherers samt Bedingungen und Klauseln sowie Prämienzahlungsinformationen vor. Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Versicherungsschutz wird in dem Umfang gewährt, der bei aufrechtem Deckungsschutz zum Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria Zeitpunkt bzw. im Zeitraum des Schadeneintrittes beim Vorversicherer bestanden hat, höchstens (GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend. jedoch im Umfang des Vertrages der Oberösterreichische Versicherung AG besteht. 2.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 3.6. NICHT VERSICHERT sind: 2.3. SCHNEEDRUCK; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 8 [Seite 3] Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Schäden durch Holzfäule, aus landwirtschaftlichen Betrieben mitversichert. Vermorschungen oder Schwammbildung. 7. Versicherte Schäden 4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung Versichert sind Sachschäden, die Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt: 7.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; 4.1. EINBRUCHDIEBSTAHL IN DIE VERSICHERUNGSRÄUMLICHKEITEN liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten 7.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; 4.1.1. durch EINDRÜCKEN oder AUFBRECHEN von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen 7.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten. einbricht; 4.1.2. unter ÜBERWINDUNG ERSCHWERENDER HINDERNISSE durch Öffnungen, die nicht zum 7.4. durch die unmittelbare Einwirkung oder als unvermeidliche Folge eines versicherten Eintritt bestimmt sind, einsteigt; Glasbruchschadens an Baubestandteilen und Gebäudezubehör gemäß Artikel 1.2.3. eintreten. 4.1.3. EINSCHLEICHT und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt; Diese gelten auch dann versichert, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden 4.1.4. durch Öffnen von Schlössern MITTELS WERKZEUGEN ODER FALSCHER SCHLÜSSEL eindringt. und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden; 4.1.5. mit RICHTIGEN SCHLÜSSELN eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere 8. Nicht versicherte Schäden Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt Nicht versichert sind: gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 4.2. EINBRUCHDIEBSTAHL IN EIN VERSPERRTES BEHÄLTNIS liegt vor, wenn ein Täter 4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis AUFBRICHT ODER MITTELS WERKZEUGEN 8.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller ODER FALSCHER SCHLÜSSEL öffnet; Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer 4.2.2. ein BEHÄLTNIS MIT RICHTIGEN SCHLÜSSELN öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in Organisationen; andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich gebracht hat. 8.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; 4.3. EINFACHER DIEBSTAHL 8.3. allen mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruch- Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen diebstahl gemäß den Punkten 4.1. oder 4.2. vorliegt. Waffen; NICHT VERSICHERT ist der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum. 8.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 4.4. BERAUBUNG Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher 8.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird. Aufwendungen oder mittelbare Schäden. Sofern auf der Polizze angeführt ist darüber hinaus auch eine Beschädigung der versicherten Sachen infolge Beraubung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Artikel 3 - Örtliche Geltung der Versicherung Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den auf der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. 4.5. VANDALISMUS INFOLGE EINBRUCHDIEBSTAHL 2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: Vandalismus liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er gemäß Punkt 4.1. in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist. 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. 4.6. NICHT VERSICHERT sind: 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör, 4.7. Für die Risiken Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl gelten die in Artikel 8 Punkt 3. Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, geregelten besonderen Entschädigungsgrenzen. Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 5. Glasbruch Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt: 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genutzte Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen. 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudeverglasungen In diesen Räumen sind nur versichert: (Artikel 1 Punkt 1.2.4.), an Wandspiegeln, Möbel- und Bilderverglasungen. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Rollatoren (Gehhilfen), Kinderwägen, Wäsche, Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, gesicherte Fahrräder und gesicherte 5.2. NICHT VERSICHERT sind: E-Scooter. 5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Displays, Beleuchtungskörpern, Kunstverglasungen und sonstigen unter Punkt 5.1. nicht genannten 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: Verglasungen. 5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch Anbauten. eines Spiegelbelages, bestehen. 5.2.3. Schäden an den Fassungen und Umrahmungen. 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versicherungsort wie 5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. entstehen. In diesen Räumen sind nur versichert: 5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör, Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert. Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte 6. Kühlgut und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind die durch einen Ausfall von Tiefkühlgeräten 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: ohne Vorliegen einer Gefahr gemäß Artikel 2 Punkt 1. bis 5. entstandenen Schäden an Tief- kühlwaren bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme 4.1. Gartenmöbel, Outdoorküchen (ausgenommen E-Geräte), Gartengeräte, Krankenfahrstühle, auf erstes Risiko versichert. Rollatoren (Gehilfen), Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder, gesicherte E-Scooter. Ergänzend zu Artikel 1 Punkt 1.2.1. gelten zur Selbstvermarktung bestimmte Tiefkühlwaren Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 8 [Seite 4] 4.2. Sofern auf der Polizze angeführt Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Poolroboter und Tischtennistische bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit Versicherungssumme auf erstes Risiko. der Betonfestigkeitsklasse B 400); Nicht versichert sind: - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse 3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. 5. Außenversicherung Außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten gilt ein eingeschränkter Versicherungsschutz nach 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren. 5.1. Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sind versichert: Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in Gebäude 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2. und Artikel 8 Punkt 3.) und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert. 1. Schadenminderungspflicht Nicht versichert sind: - Weitere Wohnsitze des Versicherungsnehmers 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - Schäden durch einfachen Diebstahl a) für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen; - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse. b) dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 5.2. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind weltweit versichert: 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen Sachen des Wohnungsinhaltes mitversicherter Kinder im Internat, Studentenheim bzw. bei unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtlich Kraftloserklärungsverfahren Auslandssemestern am jeweiligen Studienort bis zur vereinbarten und auf der Polizze eingeleitet werden. angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Für Geld- und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen 2. Schadenmeldungspflicht (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen ist die Versicherungsleistung innerhalb der Erstrisikosumme für die Gefahr des Einbruchdiebstahls mit 10 % der Entschädigungsgrenzen Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion, gemäß Art. 8 Pkt. 3.1. beschränkt. Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde Nicht versichert sind: unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle - Schäden durch einfachen Diebstahl abhanden gekommenen Sachen anzugeben. - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse. 3. Schadenaufklärungspflicht 5.3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind innerhalb Österreichs im versperrten Kraftfahrzeug und/oder im versperrten Mietlagerraum/Selfstorage versichert: 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Ausschließlich privat genutzte Gegenstände des persönlichen Bedarfs bis zur Höhe der Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Nicht versichert sind: 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem - Geld- und Geldeswerte, Dokumente, Bankomat-, Kreditkarten, Schmuck, Edelmetalle, Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Edelsteine, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen Versicherungsnehmer. - Schäden durch einfachen Diebstahl - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse. 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche 5.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt gilt innerhalb Österreichs der einfache Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. 4. Leistungsfreiheit 6. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die Versicherung während der Dauer des Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer Umzuges gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - in der bisherigen Wohnung, (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen - in der neuen Wohnung sowie und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. - auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnungen, sofern der Vertrag nicht innerhalb eines Monates ab der behördlichen Ummeldung gekündigt wird. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Artikel 6 - Versicherungswert Am Transportweg sind nicht versichert: 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert. - Schäden durch einfachen Diebstahl, Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen - Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas. Sachen gleicher Art und Güte. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer in geschriebener Form zu melden. 2. Als Versicherungswert gelten bei Sofern Unterversicherungsschutz vereinbart und die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 - Geld und Geldeswerten der Nennwert, Punkt 4.2. für die bisherige versicherte Wohnung gegeben sind, verzichtet der Versicherer für - Anlagemünzen (Bullionmünzen) die Kosten für die Wiederbeschaffung einen Zeitraum von drei Monaten ab behördlicher Ummeldung auch hinsichtlich der neuen - - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens, gegebenen- falls größeren - Wohnung auf den Einwand der Unterversicherung. - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens, - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung, - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. Artikel 4 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen 3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten verlassen werden, sind gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren; 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. Artikel 7 - Wertanpassung der Versicherungssumme Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 4 / 8 [Seite 5] ersetzt. 1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des vereinbarten und auf der Polizze angeführten Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt 1.6. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch Statistik Österreich verlautbart wird, wertgesichert. erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt von der ZuHaus-Gebäudesumme Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. abgeleitet, tritt anstelle des Verbraucherpreisindex der vereinbarte und auf der Polizze angeführte Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird. Wird einer der 2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung oben genannten Indices nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. 2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei 2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils 2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart zumutbar ist. wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden 2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Ausgangsbasis verändert hat. Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen dem die auf der Polizze angeführte Versicherungsdauer endet. allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. 3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem 2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen, wird die allfällige Entwertung, welche die Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. herangezogen wurde, die Ausgangsbasis. Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung P = 100 x (IA : Io - 1) erlangt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem P = Prozentsatz der Veränderung vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist. Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer) IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer) 3. Entschädigungsgrenzen für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen 4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% 3.1. Einbruchdiebstahl: (Schwankungsgrenze) beträgt. 3.1.1. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen sind mit den vereinbarten und auf der herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. Polizze bzw. den weiter unten angeführten Entschädigungsgrenzen Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn 3.1.1.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder freiliegend oder vorgenommen werden. 3.1.1.2. in - den europäischen Zulassungsnormen entsprechenden - Geldschränken oder Sicherheitsbehältnissen gemäß VVO-Sicherheitsklasse mit Konformitätserklärung* 5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungs- auf erstes Risiko versichert. nehmer jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Sofern auf der Polizze nicht gesondert vereinbart, gelten für die nachfolgend angeführten und Prämie, sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form zertifizierten Sicherheitsbehältnisse folgende Entschädigungsgrenzen: gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen - - für ab 01.01.2004 zugelassene Sicherheitsbehältnisse: ausgenommen die Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung, a) Widerstandsklasse EN 0 bis EUR 20.000,- welche gemäß Artikel 9 Punkt 4.2.2. erlischt, unberührt. b) Widerstandsklasse EN 1 bis EUR 65.000,- c) Widerstandsklasse EN 2 bis EUR 100.000,- d) Widerstandsklasse EN 3 bis EUR 200.000,- Artikel 8 - Entschädigung e) Widerstandsklasse EN 4 bis EUR 400.000,- 1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung - für bis 31.12.2003 zugelassene Sicherheitsbehältnisse: a) im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) bis EUR 20.000,- 1.1. Sofern der erweiterte Neuwertersatz für den Wohnungsinhalt in Wohnzwecken dienenden b) im versperrten Geldschrank mit besserem Sicherheitsgrad (Gewicht über 250 kg) als unter Gebäuden vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, gilt: Punkt a) beschrieben oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens Schlossschutzpanzer bis EUR 65.000,- Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert (siehe Artikel 6) Oben angeführte Sachen sind in Geldschränken oder Sicherheitsbehältnissen mit den angeführten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. Entschädigungsgrenzen zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme für den Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Wohnungsinhalt auf erstes Risiko versichert. Diese Vereinbarung gilt ergänzend auch für die Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Feuergefahren. Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. Besitzt der Versicherungsnehmer mehrere Geldschränke oder Sicherheitsbehältnisse innerhalb Nur zum Zeitwert entschädigt werden: einer der angeführten Widerstandsklassen, so verdoppelt sich die jeweilige Entschädigungsgrenze - Boden- und Kellerkram sowie für diese Widerstandsklasse unabhängig von der tatsächlichen Anzahl dieser Behältnisse. - nicht in Verwendung stehende Sachen, es sei denn, sie wurden entsprechend gewartet, 3.1.2. Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen stellen die Höchstentschädigung dar und gelten sodass sie jederzeit einsatzbereit sind. auch dann, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere * Konformitätserklärung für Wertschränke unter 1.000 kg: ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. Der/die unter Beachtung der Einbau-/Verankerungsvorschriften des Herstellers bestimmungskonforme oder gleichwertige Einbau/Verankerung des Wertschutzbehältnisses wurde 1.2. Für den Wohnungsinhalt vom Fachpersonal der einbauenden/verankernden Firma festgestellt und bestätigt. - in Wohnzwecken dienenden Gebäuden ohne Vereinbarung des erweiterten Neuwertersatzes auf Zu beachten ist, dass bei nicht herstellerkonformem(r) Einbau/Verankerung des der Polizze, Wertschutzbehältnisses eine Rückstufung der versicherten Wertgrenzen um eine Sicherheitsklasse - in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, sowie für im Freien befindliche versicherte Sachen erfolgt. Die Wertgrenze bei einem Behältnis der Sicherheitsklasse EN0 beträgt dann in solchen gilt: Fällen EUR 10.000,-. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Anschluss an Einbruchmeldeanlage: Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Bei Anschluss des Wertschutzschrankes an eine Einbruchmeldeanlage verdoppeln sich die angeführten Wertgrenzen, sofern der Alarmanlagenerrichter bestätigt und gewährleistet, dass 1.3. Für Geld und Geldeswerte, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Sparbücher und Wertpapiere der genannte Wertschutzschrank unter Beachtung der Installationsvorschriften des Herstellers werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar mit den vorgesehenen oder gleichwertigen Meldern angeschlossen wurde. vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. 3.2. Einfacher Diebstahl 1.4. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, Für Geld- und Geldeswerte und für den sonstigen Wohnungsinhalt gelten die vereinbarten und soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres auf der Polizze angeführten Entschädigungsgrenzen. ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 4. Entschädigungsgrenzen bei der Außenversicherung 1.5. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten Für die im Rahmen der Außenversicherung versicherten Sachen des Wohnungsinhaltes gelten Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 5 / 8 [Seite 6] besondere Entschädigungsgrenzen (Artikel 3 Punkt 5). 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen 5. Selbstbehalt eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher der Polizze angeführten Selbstbehalt. Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt) erwachsen; 2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Artikel 9 - Unterversicherung Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 17 Punkt 3.. 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der 2.2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 8 Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung, nicht jedoch der Verlust ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. oder das Abhandenkommen von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien 2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die gelten nicht als Sachschaden. Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam. Artikel 13 - Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3. Bei Einbruchdiebstählen werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers gemäß Artikel 8 Punkt 3.1. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet. als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer 4.1. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart ist. 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von 4.2. Sofern besonders vereinbart und auf der Polizze angeführt, verzichtet der Versicherer in Hauspersonal; einem Schadenfall BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich der Unterversicherung: ist. 4.2.1. Die Versicherungssumme des versicherten Wohnungsinhaltes entspricht den zum Zeitpunkt Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer des Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers. aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste 4.2.2. Ist die Wohnnutzfläche der Wohnung im Schadenfall größer als die bei Berechnung der (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Versicherungssumme zugrunde gelegte Fläche, dann erlischt der Unterversicherungsschutz und Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-. wird die Ersatzleistung entsprechend Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS gekürzt. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Abweichung nicht mehr als 5% der Fläche zurückzuführen sind. beträgt, wobei die falsche Fläche die Ausgangsbasis ist. 4.2.3. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn vorgeschriebener Wertanpassungen nach dem 1.3. aus Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; Verbraucherpreis- bzw. Baukostenindex gemäß Artikel 7 durch den Versicherungsnehmer. 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. 1.7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde; Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; erfüllt sind: 1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird; 1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu 2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt einem Fluggewicht von 5 kg. des Schadenereignisses. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der Artikel 11 - Sachverständigenverfahren Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1. Ausgenommen bleibt jedoch die Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS vereinbart: 3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person(en) infolge Übernahme der Reinigung von 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Stiegen und Betreuung von Gehsteigen, Zugangswegen und Aufzügen, sofern die Übernahme Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der dieser Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist. Reste enthalten. 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes Artikel 14 - Versicherte Personen der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen II. Privathaftpflichtversicherung 1.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt: eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Versicherungsschutz für Ehegatten oder Artikel 12- Versicherungsfall und Versicherungsschutz eingetragene Partner bleibt auch dann erhalten, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrecht ist, weil sich der Gatte/Partner bereits im Altenheim, Seniorenheim oder Pflegeheim 1. Versicherungsfall befindet. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 13 1.2. der unter Punkt 1.2.1. bis 1.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind: 1.2.1. minderjährige Kinder; 2. Versicherungsschutz 1.2.2. volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 6 / 8 [Seite 7] sofern sie in Österreich Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. - eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder; Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder; - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder; 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 1.2.2, sofern diese Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 15 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. Artikel 18 - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Eine Schulausbildung, Lehrausbildung oder ein Studium im Bundesland Bayern in Deutschland, Nicht versichert sind: wird einer Ausbildung in Österreich gleichgehalten. 1.2.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Versicherungsnehmer leben. Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. 1.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Artikel 15 - Örtliche Geltung der Versicherung Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. Sofern die erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, erstreckt sich 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit Ansonsten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Schadenereignisse, die in Europa im geografischen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; Für Versicherungsfälle, die nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten sind erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzansprüche, die nach 4.2. die Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; immer - klagsweise geltend gemacht werden. 4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Artikel 16 - Zeitliche Geltung der Versicherung 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 5.1. Luftfahrzeugen, 39a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 13, Punkt 1.10.), sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser bekannt war. Ausschluß bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. 2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. Artikel 17- Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall 6. Schäden, die zugefügt werden im Sinne des Artikel 12 Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte zusammen. in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. der ehelichen gleichgestellt). An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, sind nur oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, Schäden nicht versichert, die den gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. zugefügt werden. 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird 7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von ermittelt. gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Miet- verhältnis höchstens ein Monat beträgt. 3. Rettungskosten; Kosten: 7.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 in 3.1. Die Versicherung umfaßt den Ersatz von Rettungskosten. Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 13 Punkt 1.2.); 3.2. Die Versicherung umfaßt ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten 7.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Artikel 14 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 3.3. Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten 7.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 7 / 8 [Seite 8] einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 2. Bestimmungen Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Artikel 14 Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder Anwendung. den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs- nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 3. Vollmacht des Versicherers überlassen wurden; Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. Artikel 20 - Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung 7.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 13, Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs- nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern überlassen wurden; durch Immissionen. Dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an unterzogen wurden. Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 18 Punkt 8. findet keine 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Anwendung. durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2. Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. 3.1. Versicherungsfall 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 12 Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen steht. erwachsen oder erwachsen könnten. 11. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt 3.2. Örtlicher Geltungsbereich auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammen- Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 15, wenn die schädigenden Folgen der hang stehen. Umweltstörung in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten sind. 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 16 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. festgestellt wird (Artikel 20 Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird,die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, Artikel 19 - Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person 1. Obliegenheiten gemäß Artikel 14 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 16 Punkt 2. findet des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG sinngemäß Anwendung. bewirkt, werden bestimmt: 4. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des 1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen Schadenbetrages, mindestens EUR 400,-. des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.2.1. der Versicherungsfall; 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person; 1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzanforderungen. 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. 1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 8 / 8

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