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Volltext aufklappen: Oberösterreichische Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2015.1), Stand 03.2024
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2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSHALTVERSICHERUNG (ABH2015.1)
einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
Allgemeiner Teil durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Sachversicherung (ABS) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auf die Weisung des Versicherers erfolgt sind.
Haftpflichtversicherung (Artikel 12 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.
2.2. Folgende Nebenkosten versichert (Punkte 2.2.1. - 2.2.5.) sind insgesamt bis zur Höhe der
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen vereinbarten und auf der POlizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitver-
Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS sichert::
in vollem Wortlaut wiedergegeben. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß
Punkt 2.6..
Besonderer Teil Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im
Inhaltsverzeichnis Falle eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere
Betriebsfeuerwehren zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze
I. Sachversicherung gemäß jeweils gültiger Feuerwehrtarifordnung zu.
2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck
Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden verändert oder geschützt werden müssen.
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Artikel 6 Versicherungswert Abfälle.
Artikel 7 Wertanpassung der Versicherungssumme 2.2.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Be-
Artikel 8 Entschädigung handlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Artikel 9 Unterversicherung Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung erfolgt.
Artikel 11 Sachverständigenverfahren Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen
oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
II. Privathaftpflichtversicherung Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft
Artikel 12 Versicherungsfall und Versicherungsschutz verursacht werden.
Artikel 13 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Artikel 14 Versicherte Personen Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
Artikel 15 Örtliche Geltung der Versicherung Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt
Artikel 16 Zeitliche Geltung der Versicherung des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert,
Artikel 17 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
Artikel 18 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
Artikel 19 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers wäre.
Artikel 20 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung Für kontaminiertes Erdreich gilt:
Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.
Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird
I. Sachversicherung in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten
Selbstbehalt von 25 % gekürzt.
Artikel 1 - Versicherte Sachen und Kosten 2.2.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder
sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob
1. Versicherte Sachen
- gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt - kontaminiertes Erdreich,
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, des anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
eingetragenen Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
Partners, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen.
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung,
beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
kann. radioaktive Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der
Fassung BGBl. 9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören: geboten ist.
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen. 2.2.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Deponierung.
Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller 2.2.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Art. Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
und einfacher Diebstahl bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Erstrisikosumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem
Entschädigungsgrenzen (siehe Artikel 8 Punkt 3). Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren. 2.2.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör: zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten
Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann nach einem Schadenereignis.
nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und
der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. 2.3. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten
1.2.4. Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten - Werden versicherte Wohnräume durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so werden
ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. - bis zu einem für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die
Ausmaß von 5 m2 pro Einzelscheibe bzw. -element. Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glas- und Gewächshäuser, Glasbausteine, Verglasungen von nach dem Eintritt des Schadenfalles nachfolgende Entschädigungen bis zu der vereinbarten
Schwimmbadabdeckungen, -überdachungen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen. und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko geleistet:
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung. 2.3.1. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims , die vom
1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien. Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden:
- Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
2. Versicherte Kosten Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl.
Betriebskosten) für eine Wohnung gleicher Art, Größe und Lage.
2.3.2. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Mietwohnung, die vom Versicherungsnehmer selbst
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bewohnt wird : 2.7. NICHT VERSICHERT sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
- Der Mietzins (bestehend aus Hauptmietzins einschl. Betriebskosten) der vom Schaden Schäden durch:
betroffenen Versicherungsräumlichkeit. - Sturmflut
2.3.3. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Wohnung oder eines Wohnhauses, die vom - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
Versicherungsnehmer vermietet worden sind: - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
- Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser
dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
2.4. Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten, die bei oder verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört
infolge eines versicherten Schadenereignisses abhanden gekommen sind, werden bis zur Höhe wurden;
der vereinbarten und in der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt. - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder
bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
2.5. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung;
Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzter
Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3.. 3. Leitungswasser
Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen
gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. bis EUR 750,-. 3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser
eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
2.6. Nicht versichert sind: Einrichtungen austritt.
2.6.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden; 3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen,
2.6.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Artikel
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. 1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.
3.3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind Schäden an versicherten Sachen, die
Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden durch
das Austreten von Aquariumwasser aus nicht an das Leitungswassernetz angeschlossenen
Versicherte Gefahren Aquarien
und/oder durch Flüssigkeiten aus Wasserbetten entstehen, versichert.
1. Feuergefahren
Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folgeschäden, gelten Schäden an Pflanzen und
1.1. BRAND; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft sonstigen Lebewesen im Aquarium.
ausbreitet (Schadenfeuer).
Nicht versichert sind: 3.4. NICHT VERSICHERT sind:
Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschäden und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus
die Energie des elektrischen Stromes. Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Schäden durch Holzfäule,
Vermorschung oder Schwammbildung.
1.2. DIREKTER BLITZSCHLAG; direkter Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder
Wärmeeinwirkung
4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung
eines Blitzes auf Sachen.
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:
Nicht versichert sind:
Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge 4.1. EINBRUCHDIEBSTAHL IN DIE VERSICHERUNGSRÄUMLICHKEITEN liegt vor, wenn ein Täter in
Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag). die
Versicherungsräumlichkeiten
1.3. EXPLOSION; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
4.1.1. durch EINDRÜCKEN oder AUFBRECHEN von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
einbricht;
4.1.2. unter ÜBERWINDUNG ERSCHWERENDER HINDERNISSE durch Öffnungen, die nicht zum
1.4. FLUGZEUGABSTURZ; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder
Eintritt
Raumfahrzeugen sowie Satelliten, deren Teile oder Ladung.
bestimmt sind, einsteigt;
4.1.3. EINSCHLEICHT und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
1.5. ASTEROIDEN-, METEORITEN-, KOMETENEINSCHLAG; darunter ist eine mit sehr hoher
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern MITTELS WERKZEUGEN ODER FALSCHER SCHLÜSSEL eindringt.
Geschwindigkeit erfolgte Kollision von Himmelskörpern (Asteroiden, Meteoriten oder Kometen) mit
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
der Erde, welche als Impakt (Einschlag oder Aufprall) bezeichnet wird.
4.1.5. mit RICHTIGEN SCHLÜSSELN eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere
Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung
2. Elementargefahren
tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
2.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschindigkeit am
Versicherungsort 4.2. EINBRUCHDIEBSTAHL IN EIN VERSPERRTES BEHÄLTNIS liegt vor, wenn ein Täter
mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. 4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis AUFBRICHT ODER MITTELS WERKZEUGEN
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria ODER FALSCHER SCHLÜSSEL öffnet;
(GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend. 4.2.2. ein BEHÄLTNIS MIT RICHTIGEN SCHLÜSSELN öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in
andere
2.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
gebracht hat.
2.3. SCHNEEDRUCK; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende
Schnee- oder Eismassen. 4.3. EINFACHER DIEBSTAHL
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruch-
2.4. FELSSTURZ/STEINSCHLAG; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und diebstahl gemäß den Punkten 4.1. oder 4.2. vorliegt.
Abstürzen NICHT VERSICHERT ist der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum.
von Gesteinsmassen im Gelände.
4.4. BERAUBUNG
2.5. ERDRUTSCH; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher
Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten
2.6. AUSSERGEWÖHNLICHE NATUREREIGNISSE; darunter fallen Überschwemmung, Rückstau anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird.
infolge
Überflutung, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawinen- und Lawinenluftdruck und Erdbeben; 4.5. VANDALISMUS INFOLGE EINBRUCHDIEBSTAHL
diese Gefahren sind ausschließlich gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der auf der Vandalismus liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
Polizze angeführten Besonderen Bedingung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze beschädigt, nachdem er gemäß Punkt 4.1. in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. ist.
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4.6. NICHT VERSICHERT sind: Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen.
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem In diesen Räumen sind nur versichert:
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder.
4.7. Für die Risiken Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl gelten die in Artikel 8 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
geregelten besonderen Entschädigungsgrenzen.
3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich
5. Glasbruch Anbauten.
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt: 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versicherungsort wie
Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudeverglasungen (Artikel In diesen Räumen sind nur versichert:
1 Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien,
Punkt 1.2.4.), an Wandspiegeln, Möbel- und Bilderverglasungen. Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Gartengriller, Wäschespinnen,
Trampoline, Tischtennistische, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden-
5.2. NICHT VERSICHERT sind: und Kellerkram.
5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Displays,
Beleuchtungskörpern, Kunstverglasungen, Kochflächen sowie sonstigen unter 5.1. nicht 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert:
genannten Verglasungen. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder.
Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind Kochflächen aus Glas (Cerankochfelder), Nicht versichert sind:
Kühlschrank-, Aquarien-, Terrarienverglasung, Tür- und Fensterverglasungen von Sauna- und - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse
Infrarotkabinen, Sichtfensterverglasungen von Kochgeräten und Wohnraumöfen (Kaminöfen,
Heizkamine, Kachelöfen) nicht ausgeschlossen. 5. Außenversicherung
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sind versichert:
Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in Gebäude
eines Spiegelbelages, bestehen. verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10%
5.2.3. Schäden an den Fassungen und Umrahmungen. aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2. und Artikel 8 Punkt 3.)
5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
entstehen. erlangt werden kann.
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden
Umrahmungen und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert.
entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert. Nicht versichert sind:
- Weitere Wohnsitze des Versicherungsnehmers
6. Versicherte Schäden - Schäden durch einfachen Diebstahl
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.
Versichert sind Sachschäden, die
5.1. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind innerhalb Österreichs im versperrten
6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; Kraftfahrzeug versichert:
Ausschließlich privat genutzte Gegenstände des persönlichen Bedarfs bis zur Höhe der
6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Nicht versichert sind:
6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
- Geld- und Geldeswerte, Dokumente, Bankomat-, Kreditkarten, Schmuck, Edelmetalle,
Edelsteine, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen
7. Nicht versicherte Schäden
- Schäden durch einfachen Diebstahl
Nicht versichert sind: - Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.
Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 6. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die Versicherung während des Umzuges, dann
in
7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht innerhalb eines Monates ab der behördlichen
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Ummeldung gekündigt wird. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
Organisationen; als
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Wohnungswechsel ist dem
7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; Versicherer in geschriebener Form zu melden.
7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1 und 7.2) verbundenen militärischen oder 7. Sofern ein Unterversicherungsverzicht vereinbart und die Voraussetzungen gemäß Artikel 9
behördlichen Maßnahmen; Punkt 4.2. für die bisherige versicherte Wohnung gegeben sind, verzichtet der Versicherer für
einen Zeitraum von drei Monaten ab behördlicher Ummeldung auch hinsichtlich der neuen -
7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; gegebenenfalls größeren - Wohnung auf den Einwand der Unterversicherung.
7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Artikel 4 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen
Artikel 3 - Örtliche Geltung der Versicherung
verlassen werden, sind
1. Der Wohnungsinhalt ist in den auf der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten
(Versicherungsort) versichert. 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: vorhandene
Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen,
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren;
genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen.
In diesen Räumen sind nur versichert: 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen.
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien,
Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Gartengriller, Wäschespinnen, 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit
Trampoline, Tischtennistische, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- der Betonfestigkeitsklasse B 400);
und Kellerkram.
3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle
2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genutzte Räume wie Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
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4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, anstelle des Verbraucherpreisindex der vereinbarte und auf der Polizze angeführte
Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird.
Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren. Wird einer der oben genannten Indices nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle
getretene Index heranzuziehen.
5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel
3 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen 2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei
und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils
Versicherers. für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart
wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
Ausgangsbasis verändert hat.
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze
angeführte Versicherungsdauer endet.
1. Schadenminderungspflicht
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden 3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei
a) für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen; Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem
b) dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
unverzüglich Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt:
beantragt und, soweit möglich, das gerichtlich Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. P = 100 x (IA : Io - 1)
P = Prozentsatz der Veränderung
2. Schadenmeldungspflicht Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer)
IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer)
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion,
Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich 4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die
anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1%
abhandengekommenen Sachen anzugeben. (Schwankungsgrenze) beträgt.
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung
3. Schadenaufklärungspflicht herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert.
Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des vorgenommen werden.
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungsnehmer
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie,
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form gekündigt
Versicherungsnehmer. werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen -
ausgenommen die Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung,
3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, welche gemäß Artikel 9 Punkt 4.2.2. erlischt, unberührt.
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Artikel 8 - Entschädigung
4. Leistungsfreiheit
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
(VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraus- des
setzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. Schadenereignisses ersetzt.
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Artikel 6 - Versicherungswert Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen 1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des
Sachen gleicher Art und Güte. Schadenereignissses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere
2. Als Versicherungswert gelten bei ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
- Geld und Geldeswerten der Nennwert,
- Anlagemünzen (Bullionmünzen) die Kosten für die Wiederbeschaffung 1.4. Für Geld und Geldeswerte, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Sparbücher und Wertpapiere
- Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens, werden
- Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens, die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung, Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
1.5. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung erstetzt,
3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres
gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert
ersetzt.
4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen
zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. 1.6. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. Kunststoff wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht 1.7. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
berücksichtigt.
1.8. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch
erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der
Artikel 7 - Wertanpassung der Versicherungssumme Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des vereinbarten
und auf der Polizze angeführten Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt Statistik
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
Österreich verlautbart wird, wertgesichert.
2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt von der ZuHaus-Gebäudesumme, der
AmLand-Bewertungssumme, oder der Landwirtschaft-Plus-Bewertungssumme abgeleitet, tritt 2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 8
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2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart ist.
zumutbar ist.
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der 5. Sofern besonders vereinbart und auf der Polizze angeführt, verzichtet der Versicherer in
Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen einem Schadenfall BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand
Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem der Unterversicherung:
Versicherer zu übereignen.
5.1. Die Versicherungssumme des versicherten Wohnungsinhaltes entspricht den zum Zeitpunkt
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen, wird die allfällige Entwertung, welche die des Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers.
unbeschädigt
gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der 5.2. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn vorgeschriebener Wertanpassungen nach dem
anderen erleiden, nicht berücksichtigt. Verbraucherpreis- bzw. Baukostenindex gemäß Artikel 7 durch den Versicherungsnehmer.
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung
erlangt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist. 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
3. Entschädigungsgrenzen bei den versicherten Gefahren Einbruchdiebstahl und
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
einfacher Diebstahl (Artikel 2 Punkt 4)
1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
3.1. Einbruchdiebstahl:
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
3.1.1. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle,
Anlagemünzen
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen gelten
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
3.1.1.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder freiliegend die vereinbarten und auf der Polizze
erfüllt sind:
angeführten Entschädigungsgrenzen.
3.1.1.2. in Geldschränken oder Sicherheitsbehältnissen nachfolgende Entschädigungsgrenzen je 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw.
Geldschrank oder Sicherheitsbehältnis: Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
- für ab 01.01.2004 zugelassene, den europäischen Zulassungsnormen entsprechende und in
Folge genannten Sicherheitsbehältnisse: 2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt
VVO-Sicherheitsklasse Wertgrenzen mit Konformitätserklärung* des Schadenereignisses.
a) EN 0 EUR 20.000,-
b) EN 1 EUR 65.000,-
c) EN 2 EUR 100.000,- Artikel 11 - Sachverständigenverfahren
d) EN 3 EUR 200.000,-
e) EN 4 EUR 400.000,- Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der dem Vertrag
- für bis 31.12.2003 zugelassene, den europäischen Zulassungsnormen entsprechende und in zugrunde liegenden ABS vereinbart:
Folge genannten Sicherheitsbehältnisse:
a) versperrter, eiserner feuerfester Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) EUR 20.000,- 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
b) versperrter Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit besserem Sicherheitsgrad als unter Schaden
Punkt a) beschrieben oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der Reste
Schlossschutzpanzer EUR 65.000,- enthalten.
* Konformitätserklärung für Wertschränke unter 1.000 kg:
Der/die unter Beachtung der Einbau-/Verankerungsvorschriften des Herstellers 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes
bestimmungskonforme oder gleichwertige Einbau/Verankerung des Wertschutzbehätnisses wurde der
vom Fachpersonal der einbauenden/verankernden Firma festgestellt und bestätigt. versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Zu beachten ist, dass bei nicht herstellerkonformem(r) Einbau/Verankerung des
II. Privathaftpflichtversicherung
Wertschutzbehätnisses eine Rückstufung der versicherten Wertgrenzen um eine Sicherheits-
klasse erfolgt. Die Wertgrenze bei einem Behältnis der Sicherheitsklasse EN0 beträgt dann Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt gilt:
in solchen Fällen EUR 10.000,-.
Anschluss an Einbruchmeldeanlage: Artikel 12 - Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Bei Anschluss des Wertschutzschrankes an eine Einbruchmeldeanlage verdoppeln sich die
angeführten Wertgrenzen, sofern der Alarmanlagenerrichter bestätigt und gewährleistet, dass 1. Versicherungsfall
der genannte Wertschutzschrank unter Beachtung der Installationsvorschriften des Herstellers
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 12
mit den vorgesehenen oder gleichwertigen Meldern angeschlossen wurde.
Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
3.1.2. Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushalts-
(Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
versicherungen für denselben Haushalt bestehen.
2. Versicherungsschutz
3.2. Einfacher Diebstahl:
Für Geld- und Geldeswerte und für den sonstigen Wohnungsinhalt gelten die vereinbarten und 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
auf der Polizze angeführten Entschädigungsgrenzen 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
eines
4. Selbstbehalt Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz
Polizze angeführten Selbstbehalt.
"Schadenersatzverpflichtungen" genannt) erwachsen;
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Artikel 9 - Unterversicherung Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 17 Punkt 3..
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der 2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
Versicherungswert des gesamten Wohnunginhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 8 nur
ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden
die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die
Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Kosten wirksam. Menschen.
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
3. Bei Einbruchdiebstählen werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
gemäß Artikel 8 Punkt 3.1. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet. gelten nicht als Sachschaden.
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 5 / 8
[Seite 6]
Artikel 13 - Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem
außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten sind.
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Artikel 16 - Zeitliche Geltung der Versicherung
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
Hauspersonal; Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und
39a VersVG) eingetreten sind.
1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
ist. sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts
(ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen bekannt war.
Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-.
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden 2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung
zurückzuführen sind. der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
1.3. aus Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
Artikel 17 - Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungs-
fall im Sinne des Artikel 12 Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs-
1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
Die in der Polizze angeführte Vericherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und
1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind,
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
zusammen.
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
1.7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;
Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberchtigten.
oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat,
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
demselben
1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
einem Fluggewicht von 5 kg.
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapi-
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach talwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der zum
Maß- Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes
gabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der ermittelt.
Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1. Ausgenommen bleibt jedoch die
3. Rettungskosten; Kosten:
Lagerung
und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.
3.1. Die Versicherung umfaßt den Ersatz von Rettungskosten.
Artikel 14 - Versicherte Personen 3.2. Die Versicherung umfaßt ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
1.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, 3.3. Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten
eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
1.2. der unter Punkt 1.2.1. bis 1.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Das sind: Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
1.2.1. minderjährige Kinder; und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen
1.2.2. volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie in Österreich vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder; Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder;
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder;
- den Präsenz- bzw. Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Artikel 18 - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
Nicht versichert sind:
innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 1.2.2, sofern diese
während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
Umfang
örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 15 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz umfasst.
1.2.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
Versicherungsnehmer
leben. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten
verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
1.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
Artikel 15 - Örtliche Geltung der Versicherung
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 6 / 8
[Seite 7]
die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf
4.2. die Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleuni- direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
gung geladener Teilchen erzeugt werden;
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
steht.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die
versicherten 11. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt
Personen gemäß Artikel 14 verursachen durch Haltung oder Verwendung von auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammen-
hang stehen.
5.1. Luftfahrzeugen,
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 13, Punkt 1.10.), Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Verwendung Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluß bezieht
sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes Artikel 19 - Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
(BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im
1. Obliegenheiten
Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit
auszulegen.
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3
6. Schäden, die zugefügt werden VersVG bewirkt, werden bestimmt:
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen
des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
der ehelichen gleichgestellt). Insbesondere sind anzuzeigen:
Sofern vereinbart und auf der Polizze die erweiterte Privathaftpflicht angeführt ist, sind 1.2.1. der Versicherungsfall;
nur die gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen ausgeschlossen. 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzanforderungen.
7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14
entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
Sofern vereinbart und auf der Polizze die erweiterte Privathaftpflicht angeführt ist, findet dieser Abwehr
Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von des Schadens zu unterstützen.
gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Mietverhältnis höchstens 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
ein Monat beträgt. Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und
ihm die Prozessführung zu überlassen.
7.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 in 1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
Ver- nicht
wahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausge- möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 13 Punkt 1.2.); alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
7.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der
Artikel 14 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern -
oder zu vergleichen.
7.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Sofern vereinbart und auf der Polizze die erweiterte Privathaftpflicht angeführt ist findet Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
dieser Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer 2. Bestimmungen
oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Artikel 14
wurden; dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Anwendung.
Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung)
unterzogen wurden. 3. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm
7.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Sofern vereinbart und auf der Polizze die erweiterte Privathaftpflicht angeführt ist findet dieser
Artikel 20 - Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 13,
oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht
wurden; Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
Dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Neben-
verpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unter- 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
zogen wurden. durch Immissionen.
8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
durch gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 18 Punkt 8. findet keine
ob Anwendung.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 7 / 8
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3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
3.1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 12 Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung
einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
erwachsen oder erwachsen könnten.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 15, wenn die schädigenden Folgen der
Umweltstörung in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten
sind.
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 16 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
festgestellt wird (Artikel 20 Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit
des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluß des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist,
ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
gemäß Artikel 14 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 16 Punkt 2. findet
sinngemäß Anwendung.
4. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des
Schadenbetrages, mindestens EUR 400,-.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 8 / 8