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Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003 und EHVB 2003), H0700
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H0700
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB 2003* und EHVB 2003*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AHVB)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AHVB) Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? (1) Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der könnten.
Versicherer? 1.2 Serienschaden
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Um- Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse
weltstörung geregelt? gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche-
rungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen,
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu be- technischer Zusammenhang besteht.
achten? (Obliegenheiten) (2) Versicherungsschutz
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder ver- 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
pfändet werden? 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs- Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines
vertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,
Vertrag beteiligten Personen) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts erwachsen *);
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 5,
welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Pkt. 5.
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den
Wegfall des versicherten Risikos? Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver- Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere
trag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die
Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG *) In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt.
ABSCHNITT A: ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR ALLE Artikel 2
BETRIEBSRISIKEN Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko (1) Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs-
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.
4. Betriebsübernahme (2) Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder
Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer
ABSCHNITT B: ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR SPEZIELLE innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels
BETRIEBS- UND NICHTBETRIEBSRISIKEN eingeschriebenen Briefes
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des
Versicherungsvertrages anbieten oder
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze Monat kündigen.
2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem
4. Rauchfangkehrer Empfang schriftlich abgelehnt wird.
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom
6. Fremdenbeherbergung Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag
7. Badeanstalten einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Genesungsheime, Altersheime u. dgl. Für die Prämienberechnung ist Art. 12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß
10. Haus- und Grundbesitz anzuwenden.
11. Tierhaltung
12. Wasserfahrzeuge Artikel 3
13. Vereine Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
14. Feuer- und Wasserwehren
15. Privathaftpflicht (1) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene
16. Erweiterte Privathaftpflicht Schadenereignisse.
17. Erziehungswesen (2) Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber
18. Politische Gemeinden den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch
19. Kirchen, Kultusgemeinden dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im
Ausland eingetreten ist.
Anhang Artikel 4
Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen
heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. (1) Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG)
eingetreten sind.
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher
Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur
zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern,
dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war. Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser
(2) Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11. findet keine
erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Anwendung.
Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des (3) Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das 3.1 Versicherungsfall
Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die erste
(Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem
des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen
des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie oder erwachsen könnten.
Versicherungsschutz. 3.1.2 Serienschaden
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch
Versicherungsvertrages eingetreten und war dem denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall
Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige Vorfälle
ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Versicherungsschutz besteht. 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die
Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des sind.
Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
Schadenereignis als eingetreten. eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des
(3) Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der
als eingetreten. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine
Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des
Artikel 5 Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur
dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor
(1) Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 4, Pkt. 2. findet
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für sinngemäß Anwendung.
Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf 3.4 Obliegenheiten
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
sind, zusammen. Versicherers gemäß § (6) VersVG - verpflichtet,
(2) Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen,
eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen
jeweils maßgebenden Versicherungssumme. und die Richtlinien des Österreichischen
(3) An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende
zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen.
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich
Ersatzleistung. auszuführen.
(4) Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und
den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum 3.5 Selbstbehalt
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
diesem Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines Versicherungsfall 10 % mindestens € 400,00 und höchstens
Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. € 40.000,00.
(5) Rettungskosten; Kosten 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen,
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt
erweist. Artikel 7
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.4) geführten Verteidigung in einem
Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis (1) Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
(6) Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und Schadenersatzpflicht hinausgehen;
der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten tretende Ersatzleistung.
zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der (2) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden,
aufzukommen. rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
gleichgehalten
Artikel 6 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf
geregelt? genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder
zeitsparenden Arbeitsweise);
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern besteht hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe (3) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
der nachstehend angeführten Bedingungen: Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
(1) Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes
Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung -
einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht,
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
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(4) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf (14) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die unter die
oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB fallen.
stehen, insbesondere mit (15) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; stehen.
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
(5) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Artikel 8
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen, (1) Obliegenheiten
5.2 Luftfahrtgeräten, Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko
Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem
tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage
die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende
Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen
Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu
Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt
geltenden Fassung, auszulegen. hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
(6) Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um
werden Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; und den entstandenen Schaden gering zu halten.
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in Insbesondere sind anzuzeigen:
ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 1.4.1 der Versicherungsfall;
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
(Pkt. 6.2); 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-,
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den
Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften. Schadenersatzforderungen.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung
geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt
gleichgehalten. (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm
(7) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung überlassen.
des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen
fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine
(8) Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die Strafverfügung) vorzunehmen.
entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz
terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer
öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. - oder zu vergleichen.
(9) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf (2) Vollmacht des Versicherers
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden
Ursache entstehen. Artikel 9
(10) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an werden?
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
Nebenverpflichtung; verpfändet werden.
10.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit Artikel 10
ihnen entstehen; Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
10.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
(11) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer
Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen
(12) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung
nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils Artikel 11
geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und
Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Prämienabrechnung?
Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
mitwirkt. (1) Versicherungsperiode
(13) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen
elektromagnetischer Felder stehen.
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(2) Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 4.2 Umsatz
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für alle
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein
14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt,
nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines
der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von
Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz
Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, ohne Mehrwertsteuer.
dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Artikel 12
Versicherungsbeginn gegeben. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Risikos?
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff.
VersVG. (1) Vertragsdauer
(3) Prämienabrechnung: Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr,
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn
Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die
zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne
erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Kündigung.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der (2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen VersVG.
nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder (3) Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über
Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Anfrage des Versicherers nachzukommen. (4) Risikowegfall
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt
Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die
der Abrechnung fällig. Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, Umfang.
so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu (5) Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur
klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie (6) Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach
oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 11,
Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Pkt. 3. nicht aus.
Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes (7) Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit
Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer
unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der
Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während
etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. gemäß Pkt. 2. oder Pkt. 3. gekündigt, so kann eine solche
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben Nachzahlung nicht gefordert werden.
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des
Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat Artikel 13
zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
gewähren. gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt anzuwendendes Recht)
dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8, Pkt. 1.1).
(4) Begriffsbestimmungen Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten
4.1 Lohn- und Gehaltssumme ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Versicherungsnehmers zuständig, soweit dies nach internationalen
Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher
im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter usw.). Auf das Artikel 14
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den
Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen zu ihrer
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Verbindlichkeit der Schriftform.
Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB)
ABSCHNITT A: ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR ALLE 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
BETRIEBSRISIKEN die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder
ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes werden (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt
(1) Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten
bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
Deckungsumfanges der AHVB 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Betriebsgrundstückes befinden;
Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen
Einrichtung. für Dritte, Abschnitt B, Z. 14 EHVB findet Anwendung);
Im gleichen Rahmen mitversichert sind 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und
Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der
bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
(2) Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die
Versicherungsnehmers aus persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
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Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
findet Z. 7, für Erholungsheime Z. 6, für Betriebssportgemeinschaften Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Z. 13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung); Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); Maschinen und Anlagen.
2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 11 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder
EHVB findet Anwendung). Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer
(3) Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung,
Schadenersatzverpflichtungen Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher zwar
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung Versicherungsnehmers;
ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes
von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit
Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer
Sozialversicherungsgesetze handelt. anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen
2. Produktehaftpflichtrisiko wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden
folgt mitversichert: sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
(1) Begriffsbestimmungen Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Maschinen und Anlagen.
Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen
Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen
Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die
zurückzuführen sein. Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich
Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von Transportkosten.
solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen
Verpackung. beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der
Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch günstigsten versicherten Kosten.
den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Es besteht kein Versicherungsschutz,
Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut
einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung
Die Ü b e r g a b e einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom
Berechtigten. Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten)
(2) Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden,
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei ohne dass ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information und zwar
über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten
Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Produkte;
Versicherungsschutz. 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten
2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich Kosten;
der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes
versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit
(3) Versicherungsschutz für unbewusste Exporte einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1. anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und
AHVB auf in Europa eingetretene Schadenereignisse, sofern dem 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich
Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des
Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
war und auch nichts bekannt sein konnte. 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von
Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Maschinen und Anlagen.
Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
Versicherungsnehmer verhindert wird. 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. AHVB die
(4) Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe
Produktehaftpflicht) mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkt. 14 AHVB Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz
auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3.
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den findet jedoch sinngemäß Anwendung.
Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
entstehen, und zwar Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens
Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Versicherungsnehmers; 4.2.4 Serienschaden
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen
entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden
einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere
anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, sofern
4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem technischer Zusammenhang besteht.
das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem 4.2.5 Selbstbehalt
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens € 400,00.
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(5) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer
besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. - (1) Anschlussbahnen
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und
ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des
Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der
AHVB wird besonders hingewiesen; "Allgemeinen Bestimmungen der
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der
Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; Ausgabe 1979).
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte
eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche
den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von
Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur
Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten (2) Gemietete bahneigene Lagerplätze
herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und
Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer
5.1.5 Ansprüche aus obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4
5.1.5.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Luft-, Wasser-, der "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen
Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Teilen für Kraft-, Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe
Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit 1992).
die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, (3) Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten
waren; Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine
5.1.5.2 Tätigkeiten an Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im
oder Teilen von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
Seilbahnen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft-, Schienen-, (4) Zu den Punkten 1. bis 3.
Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen, einschließlich der mit diesen 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz
beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe
durch Luft-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen. zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art
Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für
Produktionsausfall. solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der 4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen
Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen Bestimmungen der
insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund
Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt Versicherungsschutz.
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen
Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des 2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBI. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser (1) Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Personen. Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich
Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
4. Betriebsübernahme Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser,
Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger,
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure
Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer,
von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die und Tiefbohrunternehmer.
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) (2) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
gelten sinngemäß. Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
ABSCHNITT B: ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR SPEZIELLE 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer
BETRIEBS- UND NICHTBETRIEBSRISIKEN vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-,
VORBEMERKUNG: DECKUNG REINER VERMÖGENSSCHÄDEN Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7,
Punkte 10.2 und 10.3 AHVB keine Anwendung finden;
Falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: 2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch
Sachschaden zurückzuführen sind. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Erdrutschungen;
Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
erwachsen könnten. 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender
Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß Bestimmungen:
in Österreich begangen wurde und sich in Österreich wirtschaftlich auswirkt. 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt
die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre werden.
nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100m von der
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz
Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung ausgeschlossen.
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz
Schadens abzuwenden. für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch üblicherweise gerechnet werden muss.
Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer (3) Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem
für ihn handelnder Personen, durch Abhandenkommen von Geld, Versicherungsfall bei Sachschäden 10 % mindestens € 200,00 und
Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von höchstens € 2.000,00.
Kostenvoranschlägen.
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(4) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der erstatten;
Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf,
aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der überdies durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld,
Arbeitsgemeinschaft. Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen
Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Betriebes zu hinterlegen sind.
(3) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1.
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden
(BGBI. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den
mit Begutachtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit
der jeweils geltenden Fassung. ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
4. Rauchfangkehrer deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen
Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein
(BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. zugänglichen Räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht
werden.
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (4) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen
(1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB € 10.000,00.
auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck 7. Badeanstalten
(Z. 11 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für (1) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen und 10.2 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als
zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte eingebrachten Sachen.
Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz (2) Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
ausgeschlossen; auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzteren dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von
falls jedoch nur für den eigenen Bedarf; Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in
Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen
Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Versicherungsfall von 20 % des Schadens, mindestens € 100,00 und Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe
höchstens € 1.500,00. Anhang) - verpflichtet
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache
und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB; Die unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu
Versicherungssumme hiefür beträgt € 80.000,00 im Rahmen der erstatten;
Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld,
Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00 Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die (3) Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1.
Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von
Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren
geltenden Fassung, durchgeführt werden. Der Versicherer haftet Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen
nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den
Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des 8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen
€ 20.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2. EHVB (1) Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind (2) Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als mitversichert.
Bauherr mitversichert; (3) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 4 der GewO auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen
(BGBI. Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter € 10.000,00.
Naturalleistungen € 20.000,00 nicht überschreitet. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 7 der GewO auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
(BGBI. Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter (5) Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus
Naturalleistungen € 20.000,00 nicht überschreitet; Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Art. 7,
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 Pkt. 10. AHVB mitversichert.
EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. (6) Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
(2) Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
Abschnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
der in Abschnitt B, Z. 15, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Fassung.
Personen.
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
6. Fremdenbeherbergung Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
(1) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 (1) Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als (2) Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer
Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Begleitpersonen: Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet sinngemäß
Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Anwendung.
Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute (3) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen
bestimmten Ort gebracht sind. Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
(2) Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der € 10.000,00.
Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe
Anhang) - verpflichtet,
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Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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(5) Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: (3) Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen
auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung. 13. Vereine
(6) Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen
sind mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils
Versicherungsschutz besteht. geltenden Fassung)
(1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
10. Haus- und Grundbesitz Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
der
(1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden,
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B,
Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den
Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im Veranstaltung.
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten (2) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind
Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; Schadenersatzverpflichtungen
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des
Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
Eigenleistungen € 75.000,00 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für
Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei
Bauherr mitversichert. welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche handelt;
Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie
Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.
Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt (3) Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
€ 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem 3.1 Innehabung oder Verwendung von
Versicherungsfall € 500,00. 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
(2) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
Schadenersatzverpflichtungen 3.2 Haltung oder Verwendung von
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 3.2.1 Tieren;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 3.2.2 Wasserfahrzeugen.
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen
handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Wettbewerben.
Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder 14. Feuer- und Wasserwehren
Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um (1) Abschnitt B, Z. 13, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß
Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Anwendung.
gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis (2) Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
2.4 handelt. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
(3) Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Fassung.
Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und (3) Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen
Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend
Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von von Art. 3 auf Schadensereignisse, die in Europa eingetreten sind.
Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters (4) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. (5) Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen,
Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt
Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. werden.
(4) Schadenersatzansprüche von Miteigentümern,
Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren 15. Privathaftpflicht
Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese
Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher (1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen,
Geschäftsräumlichkeiten. beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)
11. Tierhaltung und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche
(1) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet
Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers Anwendung);
oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und
besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Fernsehempfangsanlage;
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die
auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Jagd;
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und
aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der
12. Wasserfahrzeuge Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B,
(1) Die Versicherung erstreckt sich auch auf Z. 11 EHVB findet Anwendung);
Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von
Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet
sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert Anwendung);
werden. 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch
(2) Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen
zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich
vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
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Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten,
einem Fluggewicht von 5 kg. in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei
(2) Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,00 im Rahmen der Versicherungsnehmers handelt.
Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des (6) Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur
Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00. Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
(3) Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Schadenersatzverpflichtungen (7) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft auf die ganze Erde.
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und 17. Erziehungswesen
Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten
Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber (1) Schulen, Erziehungsanstalten und dergleichen.
hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern 1.1 Abschnitt A, Z. 1 EHVB findet Anwendung.
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1
regelmäßiges Einkommen verfügen; und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, Sachen der Schüler oder Zöglinge.
in dieser Eigenschaft. (2) Lehr- oder Aufsichtspersonen
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des
Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung
auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der
Schulleitung.
16. Erweiterte Privathaftpflicht Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB
auf Schadenereignisse aus der Durchführung dieser Veranstaltungen
(1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des (4) Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer
und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Versicherungssumme von € 7.500,00 mitgedeckt sind.
Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet 18. Politische Gemeinden
Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und (1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
Fernsehempfangsanlage; umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Gemeinde
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und
Jagd; forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und
aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Betrieb von Friedhöfen und Krematorien;
Selbstverteidigung; 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken
Z. 11 EHVB findet Anwendung); vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B,
Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Z. 2 EHVB findet Anwendung);
Anwendung); 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter-
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese
angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken
(Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); dienen (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen
Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage. Nur bei besonderer
einem Fluggewicht von 5 kg. Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
(2) Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb
Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die von gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,00 im Rahmen der (2) Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver-
Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.
Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 500,00. (3) Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung
(3) Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des
vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen Art. 6 AHVB.
entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung (4) Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
oder Wartung) unterzogen wurden. 19. Kirchen, Kultusgemeinden
(4) Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der
Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus (1) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungs-
der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin umfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultus-
Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. gemeinde;
(5) Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versiche-
Schadenersatzverpflichtungen rungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden,
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land-
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken
Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem
Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber Bestand und Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet
hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern Anwendung).
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes (2) Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatz-
regelmäßiges Einkommen verfügen; verpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
rungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
Personen.
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Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001).
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so ist unwirksam.
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine § 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb Verschulden verhindert war.
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht
§ 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
berufen.
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche- wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass
aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer
tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Abs. 1 bis 3 nicht aus.
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur
gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
ungeteilten Hand.
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird
die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des § 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind
Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die entsprechend anzuwenden.
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Einfluss gehabt hat. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer
vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem § 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
Obliegenheit mitgeteilt wird. wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
hat.
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom § 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der
Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet,
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Verschulden verhindert war. Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
§ 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen,
vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich
§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt
Abs. 1 und 2 nicht aus. des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
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