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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Muki Haushaltsversicherung Standard: die Bedingungen im Volltext

Privathaftpflicht als Teil der muki Haushaltsversicherung Standard mit weltweiter Deckung, Kindern bis 25 ohne eigenen Haushalt und Einkommen, Mietsachschäden nur bei Mietverhältnissen bis zu einem Monat und einer Pauschalversicherungssumme laut Bedingungen von 500.000 Euro, sofern die Polizze keine andere nennt.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenja, bis 500.000 €„Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw. die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“Art. 30 Pkt. 1, Seite 12
Vermögensschäden (echte und unechte)ja, bis zur Versicherungssumme„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“Art. 25 Pkt. 2.1.1, Seite 12
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“Art. 30 Pkt. 1, Seite 13
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;“Art. 27 Pkt. 1 und 2, Seite 12
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen);“Art. 27 Pkt. 2, Seite 12
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde.“Art. 36, Privathaftpflicht-Versicherung, Seite 17
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“Art. 27 Pkt. 3, Seite 12
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nein„Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;“Art. 31 Pkt. 7.2, Seite 13
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).“Art. 31 Pkt. 6.2, Seite 13

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Art. 36, Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, Seite 17
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.“Art. 36, Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, Seite 17
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung“Art. 31 Pkt. 7.1, Seite 13
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).“Art. 31 Pkt. 8, Seite 13
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnein„Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.“Art. 25 Pkt. 2.3, Seite 12
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht.“Art. 26 Pkt. 1.5, Seite 12
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nein„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 31 Pkt. 5.3, Seite 13
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;“Art. 26 Pkt. 1.10, Seite 12
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Versicherungssumme„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;“Art. 26 Pkt. 1.9, Seite 12
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;“Art. 26 Pkt. 1.11, Seite 12
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;“Art. 26 Pkt. 1.4, Seite 12
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und giftige bzw. exotische Tiere.“Art. 26 Pkt. 1.8, Seite 12
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd und Extremsportarten;“Art. 26 Pkt. 1.6 und 1.7, Seite 12

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;“Art. 26 Pkt. 1.1, Seite 12
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.“Art. 26 Pkt. 1.2, Seite 12
Unbebaute Grundstückenein„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;“Art. 26 Pkt. 1.1, Seite 12
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja, bis 72.673 €„In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der Lagerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mitversichert.“Art. 36, Lagerung von Heizöl, Seite 17
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“Art. 26 Pkt. 1, Seite 12
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“Art. 26 Pkt. 1, Seite 12

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“Art. 31 Pkt. 3, Seite 13
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“Art. 14 ABS, Seite 6
Beitragsanpassungsklauselja„Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der Verbraucherpreise erhöht wird.“Art. 40 Pkt. 2, Seite 22
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.“Art. 35, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: GHS Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Standard
[Seite 1] GHS Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Standard (GHS – Fassung 10/2026) INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Abschnitt B Haushaltsversicherung Abschnitt C Grobe Fahrlässigkeit Abschnitt D Naturkatastrophen Abschnitt E Ständig bewohnte Gebäude Abschnitt F Wertanpassung Abschnitt G Unterversicherung Abschnitt H Einrichtungen 10/2026 muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400, elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m [Seite 2] INHALTSVER ZEICHNIS A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss 04 Artikel 2 Erhöhung der Gefahr 04 Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 04 Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 04 Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens 05 Artikel 6 Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt 05 Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung 05 Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung 05 Artikel 9 Sachverständigenverfahren 05 Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt 05 Artikel 11 Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung 05 Artikel 12 Arglistige Täuschung 06 Artikel 13 Form der Erklärungen 06 Artikel 14 Vertragsdauer 06 B Haushaltsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) I. Sachversicherung Artikel 15 Versicherte Sachen und Kosten 07 Artikel 16 Versicherte Gefahren und Schäden 08 Artikel 17 Örtliche Geltung der Versicherung 09 Artikel 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 10 Artikel 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 10 Artikel 20 Versicherungswert 10 Artikel 21 Entschädigung 11 Artikel 22 Unterversicherung 11 Artikel 23 Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung 11 Artikel 24 Sachverständigenverfahren 11 II. Haftpflichtversicherung Artikel 25 Versicherungsfall und Versicherungsschutz 11 Artikel 26 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 12 Artikel 27 Versicherte Personen 12 Artikel 28 Örtliche Geltung der Versicherung 12 Artikel 29 Zeitliche Geltung der Versicherung 12 Artikel 30 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 12 Artikel 31 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 13 Artikel 32 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 13 Artikel 33 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung 14 III. Allgemeine Bestimmungen Artikel 34 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 14 Artikel 35 Terror-Ausschluss 14 Artikel 36 Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung 15 2 [Seite 3] INHALTSVER ZEICHNIS C GROBE FAHRLÄSSIGKEIT Artikel 37 Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt 19 D NATURKATASTROPHEN Artikel 38 Naturkatastrophen 20 E Ständig bewohnte Gebäude Artikel 39 Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden 21 F Wertanpassung Artikel 40 Wertanpassung 22 G Unterversicherung Artikel 41 Unterversicherungsverzicht 23 H EINRICHTUNGEN Versicherungsschutz für Einrichtungen Artikel 42 Einrichtungen von Büros 24 Artikel 43 Einrichtungen von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers 24 3 [Seite 4] A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Artikel 1 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Ver- letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versiche- 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versi- Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht er- als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann folgt war. der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Ver- 3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhö- pflichtung zur Leistung frei sein. hung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr Anwendung. 2. Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahren- umständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Artikel 4 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Artikel 2 Erhöhung der Gefahr 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver- trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver- Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor- tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine 2. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil- einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushän- len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift- digung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die liche Anzeige zu erstatten. Folgeprämie einschließlich Nebengebühren und Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu ent- 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr richten. ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche- 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Po- rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen lizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prä- mie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An- nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendma- nicht bekannt ist. chung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 4. Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten. 5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig gelöst, so gebührt Artikel 3 dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Sicherheitsvorschriften Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach- Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versiche- Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste rung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäfts- erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der gebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit Verletzung bestanden hat. dem Vertrag erwachsenden Kosten verlangen. 4 [Seite 5] 6. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vor- der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: zeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betra- a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. ges fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Sachverständigen schriftlich auffordern. Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- gefordert werden. tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- Artikel 5 derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige der Zwangsverwaltung über die Liegenschaften des Versiche- Bezirksgericht ernannt. rungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen Artikel 6 die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versi- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer cherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen und dem Versicherungsnehmer ein. dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versiche- 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des rung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen. Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt. darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Artikel 10 Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; selbst trägt. Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt Artikel 7 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Überversicherung, Doppelversicherung Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen, 1. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen. Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha- denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versiche- der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs- Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein. summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt. 2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen der 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 Herbeiführung des Schadens oder wegen eines bei der Fest- VersVG. stellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung der Ent- schädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches Artikel 8 rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungs- Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung freiheit als festgestellt. 1. Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme bildet die Artikel 11 Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers. Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung 2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- 1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur wert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei- Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh- Polizze gesondert festzustellen. mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus Artikel 9 welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden Sachverständigenverfahren konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- 2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver- ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der erheblich abweichen. Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der 5 [Seite 6] Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs- Artikel 12 nehmers gehindert ist. Arglistige Täuschung 3. Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben, Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä- a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh- digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be- mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit erforderlichen Nachweises; sofortiger Wirkung zu kündigen. b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer Artikel 13 eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. Form der Erklärungen 4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah- die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen- Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen. über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Artikel 14 Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Vertragsdauer Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim- Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs- Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche- rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines gehindert ist, gehemmt. Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau- cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer 5. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ver- tragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklä- rung eine angemessene Frist hat. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver- trag ohne Kündigung. 6 [Seite 7] B Haushaltsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung I. Sachversicherung Versicherungsnehmer angebracht hat – sofern keine Gebäu- deversicherung besteht (subsidiär). Artikel 15 2. Versicherte Kosten Versicherte Sachen und Kosten 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur 1. Versicherte Sachen Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig hal- 1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt ten durfte. 1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versi- Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im cherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche- gemeinsamen Haushalt leben, sowie rungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf 1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter Weisung des Versicherers erfolgt sind. und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus 2.2. Folgende Kosten sind versichert: einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversi- ausgenommen Kosten gemäß Pkt. 2.3. chert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer oder den mit entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Be- derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, nützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden. verändert oder geschützt werden müssen. 1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören: 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten 1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen be- Verbrauch dienen. treffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen ein- und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segel- schließlich Sortieren der Reste und Abfälle. boote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art. 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Ab- 1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine fuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen. Für versicherter Sachen. die Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen - entsprechend der 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen (siehe Art. Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis. 16 Pkt. 3.2.3.). 2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Pkt. 2.2.1. bis 2.2.5. Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sam- ist mit 5 % der Versicherungssumme begrenzt. melgelder, Handelswaren. 2.2.7. Öko-Schutz (Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem 1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich) soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäude- Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall und/ versicherung verlangt werden kann: oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wasch- gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, einrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Deckung finden, bis zu der in der Polizze dokumentierten Ver- Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigen- sicherungssumme auf „Erstes Risiko“ mitversichert. tümer dieses Gebäudes ist. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, wel- 1.2.4. Gebäudeverglasungen bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro che dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder Einzelscheibe bzw. -element der Versicherungsräumlichkeiten, kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär). zu verwerten oder deponiefähig zu machen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das - Kunststoffverglasungen und kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zu- - Gebäudeverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räu- sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadenereignis men gemäß Art. 17 Pkt. 2.3. anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versi- 1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger cherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerb- Fremdenbeherbergung. lichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren 1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien. und Vorräte. 1.2.7. Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen) die der Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, des- 7 [Seite 8] sen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenom- Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik men radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsge- oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß- setzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes gebend. 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form gültigen Fassung, geboten ist. von Eiskörnern. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na- versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versiche- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. rungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene 2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur- Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar Gelände. ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von konta- innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der miniertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschä- Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge. digungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist - 25 % gekürzt. auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Ersatzpflichtige Schadenereignisse sind Feuer, Einbruchdieb- Schäden durch: stahl, Glasbruch, Leitungswasser und Sturm, wenn dafür nach - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- Überschwemmung oder Vermurung; schutz gegeben wäre, und zwar unabhängig davon, ob für das - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; Schadenereignis selbst Versicherungsschutz besteht. - Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind z.B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß werden. verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade- Der Öko-Schutz kann, unbeschadet der sonstigen Vertrags- nereignis beschädigt oder zerstört wurden; bestimmungen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese jeweils zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres von beiden Ver- Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig- tragspartnern gekündigt werden. keiten verursacht wurde; 2.2.8. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung; Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe- - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse. schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemein- 3. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Dieb- schaftlich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2. 3. stahl, Beraubung und Vandalismus 2.3. Nicht versichert sind: 3.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versperrten 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Versicherungsräumlichkeiten Rettungspflicht verursacht werden; 3.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf anderen Gebäudeteilen einbricht; behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und 3.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öff- anderen Verpflichteten. nungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt; 3.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlich- Artikel 16 keiten Sachen wegbringt; Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die Versicherte Gefahren widerrechtlich angefertigt werden; 3.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdieb- 1. Feuergefahren stahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlich- 1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung keiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Ge- und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). walt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat. Nicht versichert sind: Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschä- 3.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn den und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die En- ein Täter ergie des elektrischen Stromes. 3.2.1. gemäß Pkt. 3.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder 1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme- mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet; einwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). 3.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz- Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versi- schlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten cherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung gebracht hat. bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind. 3.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi- und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gel- nen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen ten folgende Entschädigungsgrenzen: Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.). 3.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzer- 1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer- ung oder freiliegend ung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder - für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher € 1.000,-, Dämpfen beruht. davon freiliegend € 370,- 1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall - für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. Münzensammlungen € 8.100,-, davon freiliegend € 2.200,- Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von 3.2.3.2. im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie 100 kg Gewicht) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden, EN 0 € 10.000,- Meteoriten und dergleichen) mitversichert. 3.2.3.3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit besserem Sicherheitsgrad als unter Pkt. 3.2.3.2. beschrieben 2. Elementargefahren oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Schlossschutzpanzer(VSÖ-Sicherheitsklasse IIIb,IIIc, IIa – Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer IId) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse EN 1 – EN 4 je Stunde beträgt. € 20.000,-. 8 [Seite 9] 3.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere 6. Versicherte Schäden Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen. Versichert sind Sachschäden, die 3.3. Einfacher Diebstahl 6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen- (Schadenereignis) eintreten; det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1 6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes- 6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten. werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,- begrenzt. 7. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter. Nicht versichert sind: 3.4. Beraubung Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An- 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Ge- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder walthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum- 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Aufstand; Herausgabe erzwungen wird. 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 7.1 und 7.2) ver- 3.5. Vandalismus bundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn der 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. nachdem er gemäß Pkt. 3.1 in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist. 3.6. Nicht versichert sind: Artikel 17 Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen Örtliche Geltung der Versicherung herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. 4. Leitungswasser 4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Ein- 2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- wirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführen- lichkeiten: den Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrich- 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. tungen austritt. 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich- 4.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder ange- Schuppen, Garagen und dergleichen. schlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Art. In diesen Räumen sind nur versichert: 15 Pkt. 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören. Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,- Kraft- 4.3. Nicht versichert sind - soweit nichts anderes vereinbart ist: fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwem- Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte mung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. und dadurch verursachten Rückstau, Bodenfeuchte, Schäden 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung. meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. 5. Glasbruch In diesen Räumen sind nur versichert: 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, an den Gebäudeverglasungen (Art 15 Pkt. 1.2.4.), sofern Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-; der Teilediebstahl keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär). Kochflächen von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch (Ceran- und Induktionskochfelder) gelten als mitversichert. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 5.2. Nicht versichert sind: 5.2.1. Schäden an Wandspiegeln, die an Wänden befestigt oder 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche- aufgehängt sind, Möbelverglasungen, die an oder in rungsräumlichkeiten: Möbeln befestigt sind, Bildverglasungen, Handspiegeln, 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuch- Wohngebäudes einschließlich Anbauten. tungskörpern, Glasdächern, Glasbausteinen, gläserne 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten Waschbecken/Badewannen/WCs samt Zubehör, Kunst Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, verglasungen sowie Verglasungen von Maschinen, Geräten, Schuppen, Garagen und dergleichen. auch jenen der Unterhaltungs- und Kommunikations- In diesen Räumen sind nur versichert: technik wie z.B. PCs, Notebooks, Tablets, TV-Geräten, Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,-, Kraft- Mobiltelefone und dergleichen. fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, 5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen. 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur 5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen. folgende Sachen versichert: 5.2.4. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-. Gläser entstehen. 5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten oder Reparaturarbeiten an den 5. Außenversicherung Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen ent- Innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in einem außereu- stehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen versichert. Inseln, Madeira, den Azoren und Island sind versichert: 5.3. Mitversicherte Kosten Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht 5.3.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung gelten mitversichert. länger als 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Au- 5.3.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von ver- ßenversicherung ist mit 10 % der Versicherungssumme bzw. sicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) mit 10 % aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Art. 15 als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwertes gelten Pkt. 2.2.6. und Art. 16 Pkt. 3.2.3.) beschränkt, und gilt nur, so- mitversichert. weit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann. 9 [Seite 10] Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu Versicherungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen führen und gesondert aufzubewahren. Diebstahl. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversi- cherung auch außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Ein- 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich- bruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert. erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- 6. Ein Wohnungswechsel innerhalb von Österreich ist dem freiheit des Versicherers. Versicherer vor dem Beginn des Umzuges (jener Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der bis- Artikel 19 herigen Wohnung entfernt werden, um sie in die neue Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Wohnung zu bringen) in geschriebener Form anzuzeigen. Der Versicherer kann binnen Monatsfrist, nachdem er von dem 1. Schadenminderungspflicht Wohnungswechsel Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder einmonatiger Kündigungsfrist kündigen. Hat der Versicher- eingetretenen Schaden ungsnehmer die rechtzeitige Anzeige unterlassen, so ver- - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi- liert er, wenn der Schadenfall eintritt, das Recht auf die cherten Sachen zu sorgen; Leistung des Versicherers, es sei denn, dass ihm ein Ver- - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. schulden an der Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Last fällt. 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Versicherungsschutz besteht während des Umzuges und Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit dann in den neuen Wohnräumen, wenn der Vertrag nicht vor möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei- Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn tet werden. des Umzuges schriftlich gekündigt wurde. Der erfolgte Umzug ist dem Versicherer unverzüglich durch Vorlage eines Melde- 2. Schadenmeldungspflicht zettels schriftlich nachzuweisen, wobei das Datum der Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Abmeldung maßgeblich ist. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfa- chen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde Artikel 18 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen vor dem Schadenfall anzugeben. 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so 3. Schadenaufklärungspflicht kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse rungsnehmer. einsteigen kann; 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- mäß zu versperren; cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli- Anwendung zu bringen. chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren. B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2 ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. 4. Leistungsfreiheit den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob- dem Versicherer zu übergeben. liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi- cherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der 3. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- – von der Verpflichtung zur Leistung frei. seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen Artikel 20 durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- Versicherungswert hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätz- ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und lich der Neuwert. Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- 2. Als Versicherungswert gelten bei serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, - Geld und Geldeswerten der Nennwert, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens, Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklä- aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt rungsverfahrens, sein. - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung, Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf be- findlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm- lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei 10 [Seite 11] denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. Versicherungswert gekürzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. 2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenver- 5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persön- sicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl licher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam. 3. Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des Artikel 21 Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Art. 16, Pkt. Entschädigung 3.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet. 1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungs- 4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. 10 % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn 1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist. zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertscha- den), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. Artikel 23 1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittel- Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung bar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnüt- 1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. zung entsprechenden Betrages ermittelt. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie 1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs der Zeitwert zum Neuwert. werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Scha- 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1. überstei- dens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsneh- Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung mer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen erfüllt sind: Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kel- 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wieder- lerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Pkt. 1.3. gültig. herstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Woh- 1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere nungsinhaltes verwendet wird; werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch 2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt inner- der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener- halb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses. eignisses, ersetzt. 1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung 3. Beschleunigte A-Konto Zahlung: oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel- Abweichend von Art. 11 ABS gilt vereinbart, dass zwei Wo- lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb chen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung ver- eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsäch- langt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens lich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. zu zahlen ist. 1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gut- aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß achten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit Pkt. 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Pkt. 1.2. ersetzt. einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozah- 1.8. Für versicherte Kosten (Art. 15 Pkt. 2.) werden die tatsäch- lung herstellen. lich anfallenden Kosten ersetzt. Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungs- 1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wieder- verpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne herstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versi- Notverschalungskosten ersetzt. cherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdien- der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt stes entstehen, werden nicht ersetzt. (z.B. Bankgarantie). Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustim- 2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung mung von Sperrscheinberechtigter zur Auszahlung der Ent- 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. schädigung an den Versicherungsnehmer. 2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: Artikel 24 2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen Sachverständigenverfahren verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim- 2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- mungen der ABS vereinbart: beigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den schädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min- Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen un- derwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. der Reste enthalten. 2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest- durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Scha- men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. den nicht betroffenen Sachen, erfolgen. 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude- versicherung) Entschädigung erlangt werden kann. II. Haftpflichtversicherung Artikel 22 Artikel 25 Unterversicherung Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme 1. Versicherungsfall niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh- Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten nungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Art. 21 ermittelte Risikobereich (siehe Art. 26, Pkt. 1.) entspringt und aus wel- 11 [Seite 12] chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun- 1.12. aus der Lagerung und Verwendung von Feuerwerkskörpern gen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. der Kategorien F1 und F2 nach dem österreichischen Pyro- technikgesetz in der jeweils gültigen Fassung zur üblichen pri- 2. Versicherungsschutz vaten Verwendung in Haushaltsmengen bis zu einer maximalen 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer Versicherungssumme von € 1.000.000,-. 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen Pkt. 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, des Art. 33 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30, chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ Pkt. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- genannt) erwachsen; satzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von 2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich- Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen keiten) bis zu einem Volumen von 500 Litern. des Art. 30, Pkt. 3. 2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- Artikel 27 kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn Versicherte Personen eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- len finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha- 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- denersatzverpflichtungen sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Artikel 26 Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher- Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes ten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- versichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haus- tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den halt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen); besondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe- 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso- werbeberechtigung erforderlich ist. nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Ver- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von sicherungsnehmers handelt. eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Artikel 28 Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden Örtliche Geltung der Versicherung bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig- Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu- Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind. Fernsehempfangsanlage; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen Artikel 29 nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- Zeitliche Geltung der Versicherung gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr- räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit als 25 km/h; des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen und 39a VersVG) eingetreten sind. Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge- doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages nommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt. fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder 5.3; dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- 1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, die Jagd und Extremsportarten; nichts bekannt war. 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der 2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- Selbstverteidigung; fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung 1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif- durch einen Arzt als eingetreten. tige bzw. exotische Tiere. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- Artikel 30 verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Verfügungsberechtigten. 1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw. von Elektro- und Segelbooten; die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt 1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- rückzuführen sind, zusammen. triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Ver- sicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25. 12 [Seite 13] Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs- Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. der Ersatzleistung. 6. Schäden, die zugefügt werden 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme selbst; oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi- stellt). cherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt. 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an 7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten 3. Rettungskosten; Kosten Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepach- 3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. tet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge 3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge- der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sa- botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der chen der Logiergäste gemäß Art. 26, Pkt. 1.2.); Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten 7.2. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An- versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen spruch als unberechtigt erweist. Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 3.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weis- 7.3. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, ung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder Disziplinarverfahren. oder mit ihnen entstehen; Kosten gemäß den Pkt. 3.1. bis 3.3. werden auf die Versiche- 7.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar rungssumme angerechnet. Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden- ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Tem- und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä- peratur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht- rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklä- 9. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden aus der Lagerung, rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Herstellung und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller und Kosten nicht aufzukommen. Art. Dieser Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper. Aus- genommen sind lediglich die Lagerung und Verwendung von Artikel 31 Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 nach dem öster- reichischen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fassung Ausschlüsse vom Versicherungsschutz zur üblichen privaten Verwendung in Haushaltsmengen. Nicht versichert sind: Artikel 32 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers denersatzpflicht hinausgehen. 1. Obliegenheiten 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des tretende Ersatzleistung. Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu- für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, klären und den entstandenen Schaden gering zu halten. rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. den musste, jedoch in Kauf genommen wurde. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.2.1. der Versicherungsfall; 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der 1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- Atomenergie stehen. es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person; 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- 1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 Schadenersatzforderungen. verursachen durch Haltung oder Verwendung von 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- 5.1. Luftfahrzeugen, stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, stützen. Pkt. 1.10.), 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Prozessführung zu überlassen. 13 [Seite 14] 1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück- Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver- 1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt. ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- 2. findet sinngemäß Anwendung. rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. 1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 34 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Art. 27 Anwendung. 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis 3. Vollmacht des Versicherers zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä- Pflicht verletzt hat. rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent- Artikel 33 schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder Versicherungsschutz für Sachschäden verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi- durch Umweltstörung cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein- Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um- flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre weltstörung gemäß Art. 26, Pkt. 2. - einschließlich des Schadens Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nach Umstand verschwiegen hat. Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver- 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche- 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz- Jahresprämie übersteigt. lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge- 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem schehen abweicht. Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs- Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzel- wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan- nen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Art. 31, Pkt. 8. findet keine Anwendung. Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi- 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß cherungsperiode kündigen. Pkt. 2. 3.1. Versicherungsfall Versicherungsfall ist abweichend von Art. 25, Pkt. 1. die erste Artikel 35 nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher Terror-Ausschluss dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art wachsen oder erwachsen könnten. von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt 3.2. Örtlicher Geltungsbereich oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 28, wenn Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Europa (im Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per- geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeer- sonengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, anliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst Azoren und Island eingetreten sind. oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz Einrichtung Einfluss zu nehmen. auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge- Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Ein- Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des dämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er- Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. 14 [Seite 15] B Haushaltsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung Artikel 36 im Keller oder am Dachboden gelagert werden. Keinesfalls Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne unter Boden- und Kellerkram fallen Sportgeräte, welche noch Unterversicherung mit Wertanpassung verwendet werden. 1. Versicherungssumme Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschaden-, Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze aus- Einbruchdiebstahl-Versicherung gewiesenen Versicherungssumme begrenzt, wobei für Antiqui- täten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze und echte Teppiche nur bis zu einem Drittel der Versicherungs- Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrko- summe geleistet wird. sten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen 2. Unterversicherung / Überversicherung Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Art. 22 und 1. In Ergänzung des Art. 15 Pkt. 2.2.7 sind auch Mehrkosten Art. 8 Pkt. 2) finden keine Anwendung. Darüber hinaus entfallen versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und Art. 7 Pkt. 2 und der Art. 22 Pkt. 4. Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes(AWG) Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zu- BGBl.325/90 in der jeweils gültigen Fassung entstehen, soweit sätzliche Haushalt-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen. abgeschlossen wird. 2. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche 3. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme dazu dienen, gefährlichen Abfall und Problemstoffe, ohne feste Die Prämienberechnungsgrundlage ist die Quadratmeter- Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu anzahl der Nutzfläche der Wohnung. Als Nutzfläche gilt die machen. gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen 3. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Ver- (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie sicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß ABH ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaft- Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die liche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung freigesetzt worden sein. der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume sind der Nutzfläche zuzurechnen. 4. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monate - übernimmt der 4. Unrichtige Quadratmeteranzahl Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der Woh- Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich nung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der Versi- angezeigt wurde. cherungssumme zugrunde liegende Fläche, dann wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so 5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf Fläche zur Nutzfläche der Wohnung. Diese Bestimmung findet die kostengünstigste Abwicklung. keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem Versi- 6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen cherungswert entspricht. wie z.B: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen Neuwertversicherung - Ein totaler Kostenersatz vermischt werden. In Abänderung von Art. 21, Pkt. 1.3 und 1.7 gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung einer ver- 7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, sicherten Sache, ausgenommen Boden- und Kellerkram, der die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert Wiederbeschaffungswert zum Tag des Schadeneintrittes. Die waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den Entschädigung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder- und Abnützung. Art. 23, Pkt. 1 und Pkt. 2 bleibt vollinhaltlich lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aufrecht. Als Boden- und Kellerkram gelten all jene Sachen, und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen- die nicht mehr verwendet werden und zur Zwischenlagerung det worden wäre. 15 [Seite 16] 8. Die genannten Mehrkosten sind im Rahmen der Haushaltsver- Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erhebli- sicherungssumme bis € 7.400,- gedeckt. chem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei- Kosten für Ersatzwohnung nung tritt und dieses überflutet. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unbenutzbarkeit der Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Wohnung nach einem im Sinne der ABH versicherten Scha- Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer denfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung ersetzt, inso- Überschwemmung sind mitversichert. weit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet wer- durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten den kann. Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß. Die durch Belege nachzuweisenden Kosten werden, soweit nicht Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbo- aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt wer- dens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die den kann, für die Dauer von maximal 12 Monaten, begrenzt mit Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei € 1.480,- je Monat, insgesamt mit maximal € 11.000,-, ersetzt. Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) er- Wiederbeschaffung von Dokumenten reichen. Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten des Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der Versicherungsnehmers, des in häuslicher Gemeinschaft mit zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die diesem lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwir- minderjährigen Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) kung eines der in lit. a) genannten Schadenereignisse beruht im Zuge eines Schadenfalles gemäß Art. 16 übernimmt der Ver- bzw. nachweisbar Niederschlagswasser durch zerstörte oder sicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie allfällig beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Au- notwendiger Kraftloserklärungen bis zu einem Höchstbetrag ßentüren eindringt. von € 740,- auf Erstes Risiko. Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie nicht anderweitig beansprucht werden kann. Mehraufwendungen Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhal- Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden tung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach- Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden. weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver- Nicht versichert sind: sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes - Schäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß- Außenverputz samt Dämmung, gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht. - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem Dachbelag samt Dämmung, Computer/Telekommunikation - Schäden durch Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen In Abänderung des Art. 15 Pkt. 1.1 sind auch Computer samt und Außenablaufrohren, sowie Zubehör, Telefon, Faxgeräte, Anrufbeantworter und Sprech- - Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schä- anlagen, auch wenn sie teilweise beruflich genutzt werden, den infolge Eindringens von Wasser durch offene Dach- mitversichert. Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer an- luken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten sowie derweitigen Versicherung keine Entschädigung verlangt wer- bei Umbau- oder anderen Arbeiten. den kann. Der Versicherer haftet jedoch nicht für: Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die versicherten Feuer-Versicherung Sachen ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wur- den oder sich in einem entsprechenden Gebäude befunden Verpuffung haben. In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung im Kachel- ofen ebenfalls als Explosion und gelten Folgeschäden am Woh- Sicherungsmaßnahmen: nungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Risiko mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei einem Katastro- phen-Voralarm die versicherten Sachen zu sichern. Brandherd In Abänderung von Art. 16 Pkt. 1.1 gilt bei einem ersatzpflich- Allgemeine Informationen zu den Schutzmaßnahmen für Hoch- tigen Feuerschaden auch der Brandherd bis € 1.000,- als mit- wasser finden sich auf der Homepage von muki (www.muki. versichert. com). Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit der in der Polizze ge- Sturm-Versicherung nannten Versicherungssumme begrenzt. Naturkatastrophen Die Entschädigungsleistung für die in den Pkt. a) und b) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 14 Tage nach Ver- beschriebenen Risken ist gesamt mit der in der Polizze tragsabschluss. genannten Summe auf „Erstes Risiko“ pro Schadenereig- In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 erstreckt sich der Versiche- nis begrenzt und darüber hinaus für die in Pkt. a) genann- rungsschutz auch auf ten Risken limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis für sämtliche entstandenen und vom a) Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Versicherer zu ersetzende Schäden. Übersteigen diese Schä- Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermu- den bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,- werden rung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck. die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten (nur muki-Kunden) entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusam- In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel- men nicht mehr als € 8.000.000,- betragen. ten derartige Schäden an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung mitversichert (ausgenommen undichte Baulich- b) Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser im keiten, Grundfeuchte und dauernde Witterungs- und Umwelt- Inneren der versicherten Gebäude, an den versicherten einflüsse). Sachen im Rahmen der Haushaltversicherung. Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Anstei- gen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonsti- In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel- gen künstlichen Wasseranlagen. ten derartige Schäden an den versicherten Sachen mitversi- 16 [Seite 17] chert, allerdings nur, sofern das Wasser durch das Dach, aus Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten Dachrinnen oder aus Außenablaufrohren in die versicherten In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatz- Gebäude eingedrungen ist. verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer anderweitigen Ver- Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter sicherung keine Entschädigung verlangt werden kann. Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchst- Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 3.700,- begrenzt. dauer von einem Monat aufweist. Balkonblumen und Gefäße Angehörige des Versicherungsnehmers Balkonblumen und Gefäße sind im Rahmen eines ersatzpflichti- In Ergänzung des Art. 31 Pkt. 6.2 gelten Schadenersatzan- gen Sturmschaden, begrenzt mit € 370,-, mitversichert. sprüche von Angehörigen, ausgenommen der mit dem Ver- sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten wie z.B. Ehegatte oder Lebensgefährte, die Kin- Einbruchdiebstahl-Versicherung der (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versi- cherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebensgefährten) Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls mitversichert. Sachbeschädigungen an den persönlichen Sachen (ausgenom- men Kfz) des Versicherungsnehmers im Zuge eines Überfalles, Sachen der beherbergten Gäste - auch außerhalb des Versicherungsortes, gelten mitversichert. Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen Die Leistung des Versicherers ist jedoch mit € 3.700,- begrenzt. In Erweiterung des Art. 26, Pkt. 1.2 erstreckt sich die Haf- tung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das Telefonmissbrauch Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beher- Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahles gemäß Art. 16 Pkt. bergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und 3.1 das Telefon des Versicherungsnehmers missbräuchlich Wasserfahrzeuge). verwendet, werden die Mehrkosten bis € 740,- ersetzt, wobei die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten 6 Monate als Lagerung von Heizöl Basis dienen. In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der La- Krankenfahrstühle und Kinderwagen gerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mit- In Abänderung des Art. 17 gelten Krankenfahrstühle und Kin- versichert. derwagen gemäß Art. 17, Pkt. 5 mitversichert. Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruch- Sonstige zusätzliche Leistungen diebstahl In Ergänzung zu Art. 17 gelten die versicherten Sachen in Tiefkühlwaren einem verschlossenen Kfz gegen Einbruchdiebstahl gemäß 1. Versichert ist der Verderb von privatem Tiefkühlgut in Tief- Art. 16 Pkt. 3.1 mitversichert, soweit nicht aus einer anderen kühltruhen und -schränken bis zu einem Höchstbetrag von Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. € 100,- je Schadensfall als Folge von Jedoch nicht zu den versicherten Sachen zählen Bargeld, Va- a. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühlein- luten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Briefmarken- richtungen durch Material- oder Herstellfehler, Kurz- und Münzensammlungen. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall schluss, Überspannung oder Ungeschicklichkeit mit € 375,- begrenzt. b. nachweislichem Stromausfall. Spielgeräte 2. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut In Ergänzung zu Art. 17 Pkt. 2.3 und Pkt. 4 gelten auch Spiel- a. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maß- geräte im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus mit- nahmen bei angekündigter Stromunterbrechung, versichert. b. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen, Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 500,- begrenzt. Korrosion oder Ablagerungen an der Kühleinrichtung, c. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Be- Garderobenkästchen handlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes. Mitversichert ist der Verlust von Sachen des Wohnungsinhaltes (exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderobenkäst- Schlossänderungskosten chen bis € 375,-, sofern aus einer anderweitigen Versicherung In Ergänzung zu Art. 16 gelten die Schlossänderungskosten, keine Entschädigung verlangt werden kann. auch einer Zentralschlüsselanlage, infolge Verlustes eines Ori- ginalschlüssels mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Scha- Wiederherstellung eines Zaunes densfall mit € 750,- begrenzt. In Ergänzung des Art. 21 gelten die Kosten für die Wiederher- stellung eines Zaunes bzw. Gartentores bis € 750,- auf „Erstes Reisegepäck Risiko“ mitversichert, wenn der Zaun und/oder das Gartentor Reisegepäck, das der Versicherungsnehmer sowie der mit ihm anlässlich eines gedeckten Einbruchschadens beschädigt in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte (Lebensgefährte) wurde bzw. worden ist. und die minderjährigen Kinder zum persönlichen Gebrauch auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb Europas mit sich führen, ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, Privathaftpflicht-Versicherung begrenzt mit € 1.480,- gegen In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungs- a) Verlust durch einfachen Diebstahl während der Beförderung schutz auf die ganze Erde. mit öffentlichen Verkehrsmitteln und während des Aufenthaltes Besondere Bedingungen für die Beschädigung von in Hotels, Pensionen und Privathäusern, nicht aber in Wochen- Sachen infolge ihrer Benützung end- und Schrebergartenhäusern, Bade-, Jagd-, Schihütten, In Erweiterung von Art. 31 Pkt. 7.3 fallen Schadenersatzver- Wohnwagenanhängern und Wohnmobilen, Mobilwohnheimen, pflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer Zelten etc., Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten dann unter b) Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Ver- Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versiche- kehr dienenden Personen- oder Kombikraftfahrzeuges, voraus- rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gesetzt, dass es ordnungsgemäß verschlossen und versperrt geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen war, wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder c) Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Wartung) unterzogen wurden. Abhandenkommen bei einem derartigen Schadenereignis 17 [Seite 18] während der Beförderung mit einem der unter a) angeführten Wohnungsinhalt studierender Kinder Transportmittel mitversichert. Versichert sind Sachen / Gegenstände des Wohnungsinhaltes von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebens- Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen Reise- jahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in bedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas verbracht wer- der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel den, bis zu 10 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“, befördert werden. Nicht zum Reisegepäck gehören Handelswa- soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädi- ren, Warenmuster, Musterkoffer oder gewerbliche Gerätschaf- gung verlangt werden kann. ten und Apparate, Bargeld, Banknoten, Valuten, Goldmünzen, Schmuck, Edelsteine, Wertpapiere, Einlagebücher, Urkunden und Sammlungen aller Art. Nicht ersetzt werden Schäden durch Selbstverschulden des Versicherungsnehmers, d.h. Absicht oder Fahrlässigkeit, wenn etwa die übliche Sorgfalt hinsichtlich der Verwahrung und der Beaufsichtigung des ver- sicherten Reisegepäcks nicht angewendet wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind weiters auch sämtliche Elektronikgeräte, die dem privaten Gebrauch dienen. 18 [Seite 19] C Grobe Fahrlässigkeit Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt Artikel 37 In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art. 10 Pkt. 1 bzw. § 61 VersVG. Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere jene der Leistungsfreiheit wegen - Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften (z.B. Art. 3) - Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten (z.B. Art. 18, 19) 19 [Seite 20] D Naturkatastrophen Naturkatastrophen Artikel 38 Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck gelten an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung (ausgenommen undichte Baulichkeiten, Grundfeuchte und dauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse) bis zu einer Höhe von € 7.400,- auf „Erstes Risiko“ als mitversichert. Bei Neuabschlüssen gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart. Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonstigen künstli- chen Wasseranlagen. Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erheblichem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer Überschwem- mung sind mitversichert. Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß. Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwirkung eines der oben genannten Schadenereignisse beruht bzw. nachweisbar Nieder- schlagswasser durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringt. Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie nicht anderweitig beansprucht werden kann. Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Entschädigungsleistung für oben genannte Risken ist limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis für sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu ersetzenden Schäden. Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,-, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- betragen. 20 [Seite 21] E STÄNDIG BEWOHNTE GEBÄUDE Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden Artikel 39 Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, von einer erwachsenen Person mindestens 9 Monate im Jahr auch nachtsüber ständig bewohnt wird. Achtung: Sollte diese Voraussetzung entfallen, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Bargeld, Valuten, Goldmünzen, Einlagebücher, Schmuck sowie Briefmarken- und Münzensammlungen gelten dann nicht als versichert. 21 [Seite 22] F WERTANPASSUNG Wertanpassung nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise Artikel 40 1. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Wohn- 2. Wertanpassung nach dem Index der Verbraucherpreise haus- und Siedlungsbau Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. (gültig für die Gebäudeversicherung) Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä- Verbraucherpreise erhöht wird. Zur Berechnung des Prozent- mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä- satzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhaupt- mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für fälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl und Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird. jene desselben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der pro- Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten zentuellen Veränderung. Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end- gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor- Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung Index der Verbraucherpreise (VPI 2010) oder der an seine erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung. Stelle getretene Index. Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht. Baukosten-Index für Wohnhaus- und Siedlungsbau oder der an seine Stelle getretene Index. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin- Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht. den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs- nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin- klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat; oder a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs- b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan- klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa- geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- chen entsprochen hat; oder grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan- Sachen entsprochen hat; oder passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wert- grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten steigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versi- Sachen entsprochen hat; oder cherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Be- c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen rücksichtigung fand. (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Wurde die Versicherungssumme des Wohnungsinhaltes von Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage der Gebäudeversicherungssumme abgeleitet (mindestens 40 Berücksichtigung fand. % der Gebäudeversicherungssumme), so erfolgt die Wertan- passung nach dem Baukosten-Index (s. Punkt 1). Diese Ver- Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha- einbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungs- Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt- frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün- Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen. eines Vertrages gemeinsam erfolgen. 22 [Seite 23] G UNTERVERSICHERUNG Unterversicherungsverzicht Artikel 41 In Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen für muki Haushalt wird festgehalten: Wird die Versicherungssumme mit mindestens € 1.300,- pro m2 festgelegt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterver- sicherung im Sinne des Art. 8 Pkt. 2 bzw. Art 22, sofern die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche bei Vertragsabschluss richtig angegeben wurde. 23 [Seite 24] H EINRICHTUNGEN Versicherungsschutz für Einrichtungen Artikel 42 Einrichtungen von Büros Die Einrichtung des Büros einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers oder in Räumen befindet, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Klienten oder Kunden durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen, sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen entstehen, nicht versichert. Artikel 43 Einrichtung von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers. Die Einrichtung, Instrumente, Heilbehelfe und Medikamente sind mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsneh- mers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis not- wendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen, sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen entstehen, nicht versichert. 24

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