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Volltext aufklappen: GHE Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Exklusiv
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GHE
Vertragsgrundlagen
für die Haushaltsversicherung Exklusiv
(GHE – Fassung 10/2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Abschnitt B Haushaltsversicherung
Abschnitt C Grobe Fahrlässigkeit
Abschnitt D Naturkatastrophen
Abschnitt E Ständig bewohnte Gebäude
Abschnitt F Wertanpassung
Abschnitt G Glasbruch
Abschnitt H Unterversicherung
Abschnitt I Einrichtungen
Abschnitt J muki Assistance
10/2026
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 5302, fax dw - 3400,
elementar@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m
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INHALTSVER ZEICHNIS
A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss 04
Artikel 2 Erhöhung der Gefahr 04
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 04
Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 04
Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens 05
Artikel 6 Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt 05
Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung 05
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung 05
Artikel 9 Sachverständigenverfahren 05
Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt 05
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung 05
Artikel 12 Arglistige Täuschung 06
Artikel 13 Form der Erklärungen 06
Artikel 14 Vertragsdauer 06
B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
I. Sachversicherung
Artikel 15 Versicherte Sachen und Kosten 07
Artikel 16 Versicherte Gefahren und Schäden 08
Artikel 17 Örtliche Geltung der Versicherung 09
Artikel 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 10
Artikel 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 10
Artikel 20 Versicherungswert 10
Artikel 21 Entschädigung 11
Artikel 22 Unterversicherung 11
Artikel 23 Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung 11
Artikel 24 Sachverständigenverfahren 11
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 25 Versicherungsfall und Versicherungsschutz 12
Artikel 26 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 12
Artikel 27 Versicherte Personen 12
Artikel 28 Örtliche Geltung der Versicherung 12
Artikel 29 Zeitliche Geltung der Versicherung 12
Artikel 30 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 13
Artikel 31 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 13
Artikel 32 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 13
Artikel 33 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung 14
III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 14
Artikel 35 Terror-Ausschluss 14
Artikel 36 Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung 15
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INHALTSVER ZEICHNIS
C GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Artikel 37 Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt 19
D NATURKATASTROPHEN
Artikel 38 Naturkatastrophen 20
E Ständig bewohnte Gebäude
Artikel 39 Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden 21
F Wertanpassung
Artikel 40 Wertanpassung 22
G GLASBRUCH
Artikel 41 Glasbruch - Luxus 23
H Unterversicherung
Artikel 42 Unterversicherungsverzicht 24
I EINRICHTUNGEN
Versicherungsschutz für Einrichtungen
Artikel 43 Einrichtungen von Büros 25
Artikel 44 Einrichtungen von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw.
zahntechnischen Ateliers 25
J muki assistance
Artikel 45 Allgemeine Bedingungen für die muki 24h-Hilfe 26
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A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Artikel 1 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Ver-
letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versiche-
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versi- Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht er-
als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann folgt war.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Ver- 3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhö-
pflichtung zur Leistung frei sein. hung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die
Erhöhung der Gefahr Anwendung.
2. Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahren-
umständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Artikel 4
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und
Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 2
Erhöhung der Gefahr 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor- tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine 2. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie
Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil- einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushän-
len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift- digung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die
liche Anzeige zu erstatten. Folgeprämie einschließlich Nebengebühren und Steuern sind
an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu ent-
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr richten.
ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs-
nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche- 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Po-
rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen lizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prä-
mie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendma-
nicht bekannt ist. chung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann
nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91
4. Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig gelöst, so gebührt
Artikel 3 dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene
Sicherheitsvorschriften Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit
wegen Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur
oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach- Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versiche- Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste
rung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäfts-
erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der gebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit
Verletzung bestanden hat. dem Vertrag erwachsenden Kosten verlangen.
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6. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vor- erheblich abweichen.
zeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betra-
ges fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen-
wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen
wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen.
den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von
gefordert werden. ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
Sachverständigen schriftlich auffordern.
Artikel 5 Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver-
tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor-
Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung derung ist auf diese Folge hinzuweisen.
der Zwangsverwaltung über die Liegenschaften des Versiche- Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-
rungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
kündigen. wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei-
der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige
Artikel 6 Bezirksgericht ernannt.
Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versi- dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen
cherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig
anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun-
Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer
der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versiche- und dem Versicherungsnehmer ein.
rung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen. c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen;
die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des
Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des
darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der
Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten
selbst trägt. des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
Artikel 7 Artikel 10
Überversicherung, Doppelversicherung Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt
1. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert
übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender
als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen. Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen,
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versiche- jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs- Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha-
summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für
Mindestprämie bleibt unberührt. die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung
der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein.
VersVG.
2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung
Artikel 8 für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung wegen der Herbeiführung des Schadens oder wegen eines
bei der Feststellung der Leistungspflicht oder für die
1. Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzlei- Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder
stung des Versicherers, und zwar ist die Ersatzleistung für die Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so
unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.
durch die für die betreffende Position angegebene Versiche-
rungssumme begrenzt. Artikel 11
Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
wert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem 1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei-
ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit
Polizze gesondert festzustellen. tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh-
mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Artikel 9 Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus
Sachverständigenverfahren welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und eines Monats entspricht.
Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-
den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen 2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver-
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sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Artikel 12
Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der Arglistige Täuschung
Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat;
der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung
Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs- für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä-
nehmers gehindert ist. digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be-
rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit
3. Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben, sofortiger Wirkung zu kündigen.
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh- Artikel 13
mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des
Form der Erklärungen
erforderlichen Nachweises;
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes
eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah- Artikel 14
res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, Vertragsdauer
nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen-
Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte
über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die
Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er
Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten
nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche-
Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs-
Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer
in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ver-
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
tragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig
gehindert ist, gehemmt.
hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklä-
rung eine angemessene Frist hat.
5. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
trag ohne Kündigung.
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B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung
I. Sachversicherung 1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger
Fremdenbeherbergung.
1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien.
Artikel 15 1.2.7. Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen) die der
Versicherte Sachen und Kosten Versicherungsnehmer angebracht hat – sofern keine Gebäu-
deversicherung besteht (subsidiär).
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt 2. Versicherte Kosten
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose,
Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur
gemeinsamen Haushalt leben, sowie Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig hal-
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter ten durfte.
und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versi-
einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. cherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-
Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversi- rungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
chert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten Weisung des Versicherers erfolgt sind.
Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer oder den mit 2.2. Folgende Kosten sind versichert:
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Be- 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung,
nützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden. ausgenommen Kosten gemäß Pkt. 2.3.
Nicht versichert sind: fremde Laptops, Tablets, etc., sofern 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch
diese zu schulischen oder beruflichen Zwecken verwendet entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie-
werden. derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören: verändert oder geschützt werden müssen.
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten
Verbrauch dienen. am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen be-
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art treffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener,
und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segel- vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen ein-
boote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art. schließlich Sortieren der Reste und Abfälle.
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Ab-
und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen. Für fuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener
die Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen - entsprechend der versicherter Sachen.
Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen (siehe Art. 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der
16 Pkt. 3.2.3.). Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis.
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sam- 2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Pkt. 2.2.1. bis 2.2.5.
melgelder, Handelswaren. ist mit 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, 2.2.7. Öko-Schutz (Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem
soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäude- Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich)
versicherung verlangt werden kann: Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall und/
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wasch- BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
einrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind,
nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine
Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigen- Deckung finden, bis zu der in der Polizze dokumentierten Ver-
tümer dieses Gebäudes ist. sicherungssumme auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
1.2.4. Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, wel-
Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaft- che dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder
lich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2.3., bis zu einem kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen,
Ausmaß von 6 m² pro Einzelscheibe bzw. -element. zu verwerten oder deponiefähig zu machen.
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glasdächer, Gewächs- Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das
häuser, Abdeckungen oder Überdachungen aus Glas oder kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zu-
Kunststoff. sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadenereignis
anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versi-
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cherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerb- 2. Elementargefahren
lichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren
und Vorräte. Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer
Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, des- je Stunde beträgt.
sen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die
wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenom- Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
men radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsge- oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß-
setzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes gebend.
1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form
gültigen Fassung, geboten ist. von Eiskörnern.
Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na-
versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versiche- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
rungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene 2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur-
Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar Gelände.
ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer
Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von konta- innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der
miniertem Erdreich wird pro Schadenereignis der als entschä- Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge.
digungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist -
25 % gekürzt. auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
Ersatzpflichtige Schadenereignisse sind Feuer, Einbruchdieb- Schäden durch:
stahl, Glasbruch, Leitungswasser und Sturm, wenn dafür nach - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- Überschwemmung oder Vermurung;
schutz gegeben wäre, und zwar unabhängig davon, ob für das - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
Schadenereignis selbst Versicherungsschutz besteht. - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind
z.B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude
auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
werden. verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade-
Der Öko-Schutz kann, unbeschadet der sonstigen Vertrags- nereignis beschädigt oder zerstört wurden;
bestimmungen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese
jeweils zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres von beiden Ver- Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig-
tragspartnern gekündigt werden. keiten verursacht wurde;
2.2.8. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung;
Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe- - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen
der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemein- 3. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Dieb-
schaftlich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2. 3. stahl, Beraubung und Vandalismus
2.3. Nicht versichert sind: 3.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versperrten
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Versicherungsräumlichkeiten
Rettungspflicht verursacht werden; 3.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf anderen Gebäudeteilen einbricht;
behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und 3.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öff-
anderen Verpflichteten. nungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
3.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlich-
Artikel 16 keiten Sachen wegbringt;
Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher
Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die
Versicherte Gefahren widerrechtlich angefertigt werden;
3.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdieb-
1. Feuergefahren stahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlich-
1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung keiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Ge-
und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). walt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Nicht versichert sind: Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschä- 3.1.6. durch nachweislich unbefugtes Öffnen von Türen mit elektro-
den und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die En- nischen Schließsystemen (z.B. Codekarten, Fingerprintsy-
ergie des elektrischen Stromes. stemen, Funköffner und dgl.) einbricht und in der Folge die
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme- mechanisch versperrte (nicht lediglich eingeschnappte bzw.
einwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). unverriegelte) Zugangstür geöffnet wurde, auch wenn keine
Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz- Einbruchsspuren vorliegen.
schlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten 3.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn
elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung ein Täter
bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind. 3.2.1. gemäß Pkt. 3.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder
Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi- mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
nen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen 3.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch
Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.). Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versi-
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer- cherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
ung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder gebracht hat.
Dämpfen beruht. 3.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine
1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gel-
von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. ten folgende Entschädigungsgrenzen:
Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von 3.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzer-
unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie ung oder freiliegend
durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden, - für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher € 1.850,-,
Meteoriten und dergleichen) mitversichert. davon freiliegend € 370,-
- für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und
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Münzensammlungen € 8.100,-, davon freiliegend € 2.200,- Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert.
3.2.3.2. im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 5.3. Mitversicherte Kosten
100 kg Gewicht) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse 5.3.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung gelten mitversichert.
EN 0 € 20.000,- 5.3.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von ver-
3.2.3.3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit sicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten)
besserem Sicherheitsgrad als unter Pkt. 3.2.3.2. beschrieben als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwertes gelten
oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens mitversichert.
Schlossschutzpanzer(VSÖ-Sicherheitsklasse IIIb,IIIc, IIa –
IId) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse EN 1 – EN 4 € 6. Versicherte Schäden
65.000,-. Versichert sind Sachschäden, die
3.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere 6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr
Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen. (Schadenereignis) eintreten;
3.3. Einfacher Diebstahl 6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen- 6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1
oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes- 7. Nicht versicherte Schäden
werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt Nicht versichert sind:
mit € 1.500,- begrenzt. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter. 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,
3.4. Beraubung einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Ge-
Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An- walthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr,
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder Aufstand;
andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum- 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 7.1 und 7.2) ver-
lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren bundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
Herausgabe erzwungen wird. 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
3.5. Vandalismus 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn der
Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt,
Artikel 17
nachdem er gemäß Pkt. 3.1 in die Versicherungsräumlichkeiten
Örtliche Geltung der Versicherung
eingedrungen ist.
3.6. Nicht versichert sind:
1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver-
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen
sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben.
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum-
lichkeiten:
4. Leitungswasser
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Ein-
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich-
wirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführen-
erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern,
den Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrich-
Schuppen, Garagen und dergleichen.
tungen austritt.
In diesen Räumen sind nur versichert:
4.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade-
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-
und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder ange-
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauch-
schlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Art.
boote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschge-
15 Pkt. 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.
räte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
4.3. Nicht versichert sind - soweit nichts anderes vereinbart ist:
2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge-
Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwem-
meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller, Abstell-
mung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen
räume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. In diesen
und dadurch verursachten Rückstau, Bodenfeuchte, Schäden
Räumen sind nur versichert:
durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-; der Diebstahl von
5. Glasbruch
Fahrradbestandteilen und Zubehörteilen, wie z.B. von Akkus
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den
von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versi-
Gebäudeverglasungen (Art. 15 Pkt. 1.2.4.), an Wandspiegeln,
cherungsschutz ausgeschlossen.
die an Wänden befestigt oder aufgehängt sind, an Möbelvergla-
sungen, die an oder in Möbeln befestigt sind, sowie Bilderver-
3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche-
glasungen. Kochflächen (Ceran- und Induktionskochfelder) und
rungsräumlichkeiten:
Türverglasungen von Öfen und Herden gelten mitversichert.
3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des
5.2. Nicht versichert sind:
Wohngebäudes einschließlich Anbauten.
5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr,
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten
Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Glasdächern, Glas-
Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser,
bausteinen, gläserne Waschbecken/Badewannen/WCs
Schuppen, Garagen und dergleichen.
samt Zubehör, Kunstverglasungen sowie Verglasungen von
In diesen Räumen sind nur versichert:
Maschinen, Geräten, auch jenen der Unterhaltungs- und
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-
Kommunikationstechnik wie z.B. PCs, Notebooks, Tablets,
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauch-
TV-Geräten, Mobiltelefone und dergleichen.
boote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschge-
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder
räte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf
angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur
eines Spiegelbelages, bestehen.
folgende Sachen versichert:
5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
5.2.4. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim
Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-.
Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der
Gläser entstehen.
5. Außenversicherung
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten oder Reparaturarbeiten an den
Innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in einem außereu-
Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen
9
[Seite 10]
ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege-
Inseln, Madeira, den Azoren und Island sind versichert: hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi-
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und
länger als 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Au- Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend
ßenversicherung ist mit 10 % der Versicherungssumme bzw. in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli-
mit 10 % aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Art. 15 maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu
Pkt. 2.2.6. und Art. 16 Pkt. 3.2.3.) beschränkt, und gilt nur, so- entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was-
weit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen,
erlangt werden kann. Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene
Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen aber
Versicherungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.
Diebstahl. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversi- Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen
cherung auch außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Ein- vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche
bruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert. verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.
6. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände,
Versicherung während des Umzuges in der bisherigen Woh- Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm-
nung, anschließend in den neuen Wohnräumen, sofern der Ver- lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im
trag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu füh-
vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Umzugsbeginn ist jener ren und gesondert aufzubewahren.
Zeitpunkt, an dem erstmals Sachen des Wohnungsinhalts dauer-
haft in die neue Wohnung gebracht werden. Der erfolgte Umzug 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich-
ist dem Versicherer unverzüglich durch Vorlage eines Meldezet- erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt
tels schriftlich nachzuweisen, wobei das Datum der Abmeldung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs-
maßgeblich ist. Der Versicherer kann binnen Monatsfrist nachdem freiheit des Versicherers.
er von dem Wohnungswechsel Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigen. Artikel 19
6.1. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht führt außerdem gemäß Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG zur
Leistungsfreiheit des Versicherers. 1. Schadenminderungspflicht
6.2. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs und gleich- 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
zeitiger schriftlicher Bekanntgabe des Umzugstermins bzw. eingetretenen Schaden
Vertragsumstellung auf die neue Risikoadresse, gilt der Ver- - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi-
sicherungsschutz zusätzlich auch für den neuen Risikoort für cherten Sachen zu sorgen;
einen Zeitraum von maximal drei Monate ab Kenntniserlangen - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
des Umzugstermins bzw. Gültigkeitsbeginn des neuen Vertra- 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
ges. Nach Abschluss des Umzuges erlischt der Versicherungs- Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit
schutz für die bisherige Wohnung und gilt nur noch für die neue möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei-
Risikoadresse. Eine etwaige Transportversicherung ist von der tet werden.
Umzugsdeckung ausgeschlossen.
6.3. Wird der Umzug nicht angezeigt, besteht für die Dauer des Um- 2. Schadenmeldungspflicht
zuges der Versicherungsschutz nur für die bisherige Wohnung. Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
6.4. Bei Wohnungswechsel ins Ausland gilt der Versicherungs- Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfa-
schutz ausschließlich für den bisher versicherten Risikoort in chen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde
Österreich. unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe-
hörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen
Artikel 18 anzugeben.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall 3. Schadenaufklärungspflicht
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und
Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen
mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche-
Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht rungsnehmer.
für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange
ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi-
einsteigen kann; cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli-
mäß zu versperren; chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha-
1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis
Anwendung zu bringen. zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig-
ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.
2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau-
ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 4. Leistungsfreiheit
400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 bis EN 2 ist die Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-
Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. den liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi-
ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses dem cherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der
Versicherer zu übergeben. Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG
– von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen
Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt-
seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt Artikel 20
zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden Versicherungswert
zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätz-
10
[Seite 11]
lich der Neuwert. schädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min-
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. derwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht
Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent-
2. Als Versicherungswert gelten bei wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen
- Geld und Geldeswerten der Nennwert, durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom-
- Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens, men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
- Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklä- 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen
rungsverfahrens, Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude-
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche versicherung) Entschädigung erlangt werden kann.
Notierung,
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. Artikel 22
Unterversicherung
3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf be-
findlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die 1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh-
nungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Art. 21 ermittelte
4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum
denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, Versicherungswert gekürzt.
gilt als Versicherungswert der Verkehrswert.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. 2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenver-
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persön- sicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl
licher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam.
3. Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des
Artikel 21
Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Art. 16, Pkt.
Entschädigung
3.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen
angewendet.
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungs-
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie
wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
10 % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten
Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertscha-
den), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. Artikel 23
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittel- Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
bar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des
Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnüt- 1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
zung entsprechenden Betrages ermittelt. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie
1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs der Zeitwert zum Neuwert.
werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Scha- 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1. überstei-
dens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsneh-
Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung mer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen erfüllt sind:
Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kel- 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wieder-
lerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Pkt. 1.3. gültig. herstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Woh-
1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere nungsinhaltes verwendet wird;
werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch 2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt inner-
der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener- halb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
eignisses, ersetzt.
1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung 3. Beschleunigte A-Konto Zahlung:
oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel- Abweichend von Art. 11 ABS gilt vereinbart, dass zwei Wo-
lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb chen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung ver-
eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsäch- langt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens
lich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. zu zahlen ist.
1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gut-
aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß achten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit
Pkt. 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Pkt. 1.2. ersetzt. einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozah-
1.8. Für versicherte Kosten (Art. 15 Pkt. 2.) werden die tatsäch- lung herstellen.
lich anfallenden Kosten ersetzt. Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungs-
1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wieder- verpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne
herstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versi-
Notverschalungskosten ersetzt. cherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn
Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdien- der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt
stes entstehen, werden nicht ersetzt. (z.B. Bankgarantie).
Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustim-
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung mung von Sperrscheinberechtigter zur Auszahlung der Ent-
2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. schädigung an den Versicherungsnehmer.
2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte
Sachen gilt vereinbart: Artikel 24
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen Sachverständigenverfahren
verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim-
beigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- mungen der ABS vereinbart:
11
[Seite 12]
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den die Jagd und Extremsportarten;
Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen un- 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen
mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der
der Reste enthalten. Selbstverteidigung;
1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif-
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest- tige bzw. exotische Tiere.
stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Scha- Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz-
den nicht betroffenen Sachen, erfolgen. verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
Verfügungsberechtigten.
1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung
II. Haftpflichtversicherung von Elektro- und Segelbooten;
1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch
Artikel 25 angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1. Versicherungsfall 1.12. aus der Verwendung von Spielzeug (insbesondere unbemannte
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer
Risikobereich (siehe Art. 26, Pkt. 1.) entspringt und aus wel- maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die
chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun- selbstständig im Flug verwendet werden können und nicht
gen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. höher als 30 Meter über Grund betrieben werden).
2. Versicherungsschutz (Luftfahrt-)behördlich genehmigungspflichtige Geräte gelten
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer nicht als Spielzeug.
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem 1.13. aus der Lagerung und Verwendung von Feuerwerkskörpern der
Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Kategorien F1 und F2 nach dem österreichischen Pyrotechnik-
Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen gesetz in der jeweils gültigen Fassung zur üblichen privaten
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, Verwendung in Haushaltsmengen bis zu einer maximalen Ver-
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- sicherungssumme von € 1.000.000,-.
chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“
genannt) erwachsen; 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Pkt. 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe
Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 33 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,-
des Art. 30, Pkt. 3. im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30,
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- Pkt. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn satzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von
eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl- Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich-
len finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. keiten) bis zu einem Volumen von 500 Litern.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge-
sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Artikel 27
Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Versicherte Personen
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf
elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha-
denersatzverpflichtungen
Artikel 26
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich-
2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und
tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den
Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher-
Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
ten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins-
darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
besondere
versichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haus-
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe-
halt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein
sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal;
Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine
1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge-
Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen);
werbeberechtigung erforderlich ist.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso-
Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Ver-
bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. sicherungsnehmers handelt.
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen
Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. Artikel 28
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Örtliche Geltung der Versicherung
Fernsehempfangsanlage;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu-
gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr- ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind.
als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h; Artikel 29
1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Zeitliche Geltung der Versicherung
Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bau-
artgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für diese 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die
Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit
bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt. 5.3; des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39
1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen und 39a VersVG) eingetreten sind.
12
[Seite 13]
Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden,
Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden,
doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-
dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-
ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, den musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
nichts bekannt war. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der
fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Atomenergie stehen.
durch einen Arzt als eingetreten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher-
Artikel 30 ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw. 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26,
die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt Pkt. 1.11. und 1.12..),
für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und
die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei-
rückzuführen sind, zusammen. chen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25. Pkt. dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von
auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs-
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt-
jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957),
che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn-
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967),
cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen
hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an 6. Schäden, die zugefügt werden
der Ersatzleistung. 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel-
2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Ge-
selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der meinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente 7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten
wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi- Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepach-
cherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen tet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge
Zinsfußes ermittelt. der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sa-
chen der Logiergäste gemäß Art. 26, Pkt. 1.2.);
3. Rettungskosten; Kosten 7.2. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge- Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der 7.3. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An- oder mit ihnen entstehen;
spruch als unberechtigt erweist. 7.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
3.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weis- Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
ung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- Tätigkeit sind.
oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Pkt. 3.1. bis 3.3. werden auf die Versiche- 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
rungssumme angerechnet. durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Tem-
peratur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht-
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden- atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert 9. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden aus der Lagerung,
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä- Herstellung und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller Art.
rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung Dieser Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper. Ausgenommen
und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung sind lediglich die Lagerung und Verwendung von Feuerwerks-
zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklä- körpern der Kategorien F1 und F2 nach dem österreichischen
rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fassung zur üblichen
und Kosten nicht aufzukommen. privaten Verwendung in Haushaltsmengen.
Artikel 31 Artikel 32
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Nicht versichert sind: 1. Obliegenheiten
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
denersatzpflicht hinausgehen. 1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um
Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu-
2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
tretende Ersatzleistung. 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
13
[Seite 14]
innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz
Insbesondere sind anzuzeigen: auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver-
1.2.1. der Versicherungsfall; sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge-
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein- Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des
den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person; Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück-
Schadenersatzforderungen. zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-
stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der
stützen. versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver-
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht
Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.
alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die 2. findet sinngemäß Anwendung.
Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der
Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch Artikel 34
gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet
ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis
rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang
Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- Pflicht verletzt hat.
stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
weder abgetreten noch verpfändet werden. der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent-
schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder
2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. finden sinngemäß auf verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi-
versicherte Personen gemäß Art. 27 Anwendung. cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens
durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein-
3. Vollmacht des Versicherers flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen
tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä- Umstand verschwiegen hat.
rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-
Artikel 33 letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den
Versicherungsschutz für Sachschäden anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
durch Umweltstörung Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche-
rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um- sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine
weltstörung gemäß Art. 26, Pkt. 2. - einschließlich des Schadens Jahresprämie übersteigt.
an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nach
Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt
wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
- einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz- einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, cherungsperiode kündigen.
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge-
schehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn Artikel 35
nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Terror-Ausschluss
Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzel-
nen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art
Art. 31, Pkt. 8. findet keine Anwendung. von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt
oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Pkt. 2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per-
3.1. Versicherungsfall sonengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
Versicherungsfall ist abweichend von Art. 25, Pkt. 1. die erste ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er- zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
wachsen oder erwachsen könnten. Einrichtung Einfluss zu nehmen.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 28, wenn Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Europa (im direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeer- oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Ein-
anliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den dämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er-
Azoren und Island eingetreten sind. griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
14
[Seite 15]
B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung
Artikel 36 im Keller oder am Dachboden gelagert werden. Keinesfalls
Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne unter Boden- und Kellerkram fallen Sportgeräte, welche noch
Unterversicherung mit Wertanpassung verwendet werden.
1. Versicherungssumme Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschaden-,
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze aus- Einbruchdiebstahl-Versicherung
gewiesenen Versicherungssumme begrenzt, wobei für Antiqui-
täten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze
und echte Teppiche nur bis zu einem Drittel der Versicherungs- Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrko-
summe geleistet wird. sten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder
Problemstoffen
2. Unterversicherung / Überversicherung
Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Art. 22 und 1. In Ergänzung des Art. 15 Pkt. 2.2.7 sind auch Mehrkosten
Art. 8 Pkt. 2) finden keine Anwendung. Darüber hinaus entfallen versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und
Art. 7 Pkt. 2 und der Art. 22 Pkt. 4. Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes(AWG)
Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zu- BGBl.325/90 in der jeweils gültigen Fassung entstehen, soweit
sätzliche Haushalt-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen.
abgeschlossen wird.
2. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche
3. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme dazu dienen, gefährlichen Abfall und Problemstoffe, ohne feste
Die Prämienberechnungsgrundlage ist die Quadratmeter- Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu
anzahl der Nutzfläche der Wohnung. Als Nutzfläche gilt die machen.
gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen 3. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Ver-
(Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie sicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß ABH
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der
Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaft- Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die
liche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder
Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung freigesetzt worden sein.
der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume sind der
Nutzfläche zuzurechnen. 4. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung
- für eine Höchstdauer von sechs Monate - übernimmt der
4. Unrichtige Quadratmeteranzahl Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der Woh- Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich
nung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der Versi- angezeigt wurde.
cherungssumme zugrunde liegende Fläche, dann wird nur der
Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so 5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der
verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
Fläche zur Nutzfläche der Wohnung. Diese Bestimmung findet die kostengünstigste Abwicklung.
keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5 %
beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem Versi- 6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen
cherungswert entspricht. wie z.B: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden
nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen
Neuwertversicherung - Ein totaler Kostenersatz vermischt werden.
In Abänderung von Art. 21, Pkt. 1.3 und 1.7 gilt als Ersatzwert
für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung einer ver- 7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen,
sicherten Sache, ausgenommen Boden- und Kellerkram, der die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert
Wiederbeschaffungswert zum Tag des Schadeneintrittes. Die waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den
Entschädigung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-
und Abnützung. Art. 23, Pkt. 1 und Pkt. 2 bleibt vollinhaltlich lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
aufrecht. Als Boden- und Kellerkram gelten all jene Sachen, und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen-
die nicht mehr verwendet werden und zur Zwischenlagerung det worden wäre.
15
[Seite 16]
8. Die genannten Mehrkosten sind im Rahmen der Haushaltsver- ten derartige Schäden an den versicherten Sachen innerhalb
sicherungssumme bis € 7.400,- gedeckt. der Wohnung mitversichert (ausgenommen undichte Baulich-
keiten, Grundfeuchte und dauernde Witterungs- und Umwelt-
Kosten für Ersatzwohnung einflüsse).
Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unbenutzbarkeit der Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Anstei-
Wohnung nach einem im Sinne der ABH versicherten Scha- gen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonsti-
denfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung ersetzt, inso- gen künstlichen Wasseranlagen.
weit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erhebli-
den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet wer- chem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern
den kann. auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei-
Die durch Belege nachzuweisenden Kosten werden, soweit nicht nung tritt und dieses überflutet.
aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt wer- Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des
den kann, für die Dauer von maximal 12 Monaten, begrenzt mit Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer
€ 1.480,- je Monat, insgesamt mit maximal € 11.000,-, ersetzt. Überschwemmung sind mitversichert.
Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die
Wiederbeschaffung von Dokumenten durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten
Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten des Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
Versicherungsnehmers, des in häuslicher Gemeinschaft mit Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbo-
diesem lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der dens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die
minderjährigen Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) Erdstöße müssen nach dem Bericht der GeoSphere Austria
im Zuge eines Schadenfalles gemäß Art. 16 übernimmt der Ver- – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und
sicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie allfällig Meterologie für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach
notwendiger Kraftloserklärungen bis zu einem Höchstbetrag EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen.
von € 740,- auf Erstes Risiko. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der
zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die
Mehraufwendungen Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwir-
Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden kung eines der in lit. a) genannten Schadenereignisse beruht
den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach- bzw. nachweisbar Niederschlagswasser durch zerstörte oder
weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Au-
oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver- ßentüren eindringt.
sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie
Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß- nicht anderweitig beansprucht werden kann.
gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht. Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur
Computer/Telekommunikation Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden.
In Abänderung des Art. 15 Pkt. 1.1 sind auch Computer samt
Zubehör, Telefon, Faxgeräte, Anrufbeantworter und Sprech- Nicht versichert sind:
anlagen, auch wenn sie teilweise beruflich genutzt werden, - Schäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem
mitversichert. Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer an- Außenverputz samt Dämmung,
derweitigen Versicherung keine Entschädigung verlangt wer- - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem
den kann. Dachbelag samt Dämmung,
- Schäden durch Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen
und Außenablaufrohren, sowie
Feuer-Versicherung - Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schä-
den infolge Eindringens von Wasser durch offene Dach-
Verpuffungsschäden luken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten sowie
In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung in Kachel- bei Umbau- oder anderen Arbeiten.
öfen und anderen Festbrennstoff-Einzelöfen (ausgenommen
Zentralheizungsanlagen) ebenfalls als Explosion und gelten Der Versicherer haftet jedoch nicht für:
Folgeschäden am Wohnungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die versicherten
Risiko mitversichert. Sachen ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wur-
Brandherd den oder sich in einem entsprechenden Gebäude befunden
In Abänderung von Art. 16 Pkt. 1.1 gilt bei einem ersatzpflich- haben.
tigen Feuerschaden auch der Brandherd bis € 2.000,- als mit-
versichert. Sicherungsmaßnahmen:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei einem Katastro-
phen-Voralarm die versicherten Sachen zu sichern.
Sturm-Versicherung
Allgemeine Informationen zu den Schutzmaßnahmen für Hoch-
Dachlawinen wasser finden sich auf der Homepage von muki (www.muki.
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 gelten Schäden durch com).
Dachlawinen am Wohnungsinhalt bis € 1.500,- auf „Erstes Ri-
siko“ mitversichert. Nicht versichert sind Schäden am Gebäude Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit der in der Polizze ge-
selbst und an Baubestandteilen und Gebäudezubehör. nannten Versicherungssumme begrenzt.
Naturkatastrophen Die Entschädigungsleistung für die in den Pkt. a) und b)
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 14 Tage nach Ver- beschriebenen Risken ist gesamt mit der in der Polizze
tragsabschluss. genannten Summe auf „Erstes Risiko“ pro Schadenereig-
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 erstreckt sich der Versiche- nis begrenzt und darüber hinaus für die in Pkt. a) genann-
rungsschutz auch auf ten Risken limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro
Gesamtschadenereignis für sämtliche entstandenen und vom
a) Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Versicherer zu ersetzende Schäden. Übersteigen diese Schä-
Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermu- den bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,- werden
rung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck. die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten (nur muki-Kunden)
entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusam-
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel- men nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
16
[Seite 17]
b) Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser im Privathaftpflicht-Versicherung
Inneren der versicherten Gebäude, an den versicherten
Sachen im Rahmen der Haushaltversicherung. In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auf die ganze Erde.
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel- Besondere Bedingungen für die Beschädigung von
ten derartige Schäden an den versicherten Sachen mitversi- Sachen infolge ihrer Benützung
chert, allerdings nur, sofern das Wasser durch das Dach, aus In Erweiterung von Art. 31 Pkt. 7.3 fallen Schadenersatzver-
Dachrinnen oder aus Außenablaufrohren in die versicherten pflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer
Gebäude eingedrungen ist. Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten dann unter
Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer anderweitigen Ver- Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versiche-
sicherung keine Entschädigung verlangt werden kann. rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen,
Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 3.700,- begrenzt. geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen
wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
Balkonblumen und Gefäße Wartung) unterzogen wurden.
Balkonblumen und Gefäße sind im Rahmen eines ersatzpflichti-
gen Sturmschaden, begrenzt mit € 370,-, mitversichert. Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten
In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatz-
verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
Leitungswasserschaden-Versicherung Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter
Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchst-
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus dauer von einem Monat aufweist.
Aquarienund Wasserbetten
In Ergänzung zu den ABH gelten die Folgeschäden durch Angehörige des Versicherungsnehmers
Austritt des Wassers aus Aquarien oder Wasserbetten infolge In Ergänzung des Art. 31 Pkt. 6.2 gelten Schadenersatzan-
eines ersatzpflichtigen Schaden, begrenzt mit € 3.700,-, mit- sprüche von Angehörigen, ausgenommen der mit dem Ver-
versichert. sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Verwandten wie z.B. Ehegatte oder Lebensgefährte, die Kin-
der (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versi-
Einbruchdiebstahl-Versicherung cherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebensgefährten)
mitversichert.
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls
Sachbeschädigungen an den persönlichen Sachen (ausgenom- Sachen der beherbergten Gäste -
men Kfz) des Versicherungsnehmers im Zuge eines Überfalles, Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen
auch außerhalb des Versicherungsortes, gelten mitversichert. In Erweiterung des Art. 26, Pkt. 1.2 erstreckt sich die Haf-
Die Leistung des Versicherers ist jedoch mit € 3.700,- begrenzt. tung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das
Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beher-
Telefonmissbrauch bergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und
Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahles gemäß Art. 16 Pkt. Wasserfahrzeuge).
3.1 das Telefon des Versicherungsnehmers missbräuchlich
verwendet, werden die Mehrkosten bis € 740,- ersetzt, wobei Lagerung von Heizöl
die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten 6 Monate als In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr
Basis dienen. der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der La-
gerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mit-
Krankenfahrstühle und Kinderwagen versichert.
In Abänderung des Art. 17 gelten Krankenfahrstühle und Kin-
derwagen gemäß Art. 17, Pkt. 5 mitversichert.
Sonstige zusätzliche Leistungen
Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruch-
diebstahl Tiefkühlwaren
In Ergänzung zu Art. 17 gelten die versicherten Sachen in 1. Versichert ist der Verderb von privatem Tiefkühlgut in Tief-
einem verschlossenen Kfz gegen Einbruchdiebstahl gemäß kühltruhen und -schränken bis zu einem Höchstbetrag von
Art. 16 Pkt. 3.1 mitversichert, soweit nicht aus einer anderen € 400,- je Schadensfall als Folge von
Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. a. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühlein-
Jedoch nicht zu den versicherten Sachen zählen Bargeld, Va- richtungen durch Material- oder Herstellfehler, Kurz-
luten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Briefmarken- schluss, Überspannung oder Ungeschicklichkeit
und Münzensammlungen. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall b. nachweislichem Stromausfall.
mit € 375,- begrenzt.
2. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut
Spielgeräte a. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maß-
In Ergänzung zu Art. 17 Pkt. 2.3 und Pkt. 4 gelten auch Spielge- nahmen bei angekündigter Stromunterbrechung,
räte im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus mitversi- b. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen,
chert. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 500,- begrenzt. Korrosion oder Ablagerungen an der Kühleinrichtung,
c. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Be-
Garderobenkästchen handlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes.
Mitversichert ist der Verlust von Sachen des Wohnungsinhaltes
(exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderobenkäst- Schlossänderungskosten
chen bis € 375,-, sofern aus einer anderweitigen Versicherung In Ergänzung zu Art. 16 gelten die Schlossänderungskosten,
keine Entschädigung verlangt werden kann. auch einer Zentralschlüsselanlage, infolge Verlustes eines Ori-
ginalschlüssels mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Scha-
Wiederherstellung eines Zaunes densfall mit € 750,- begrenzt.
In Ergänzung des Art. 21 gelten die Kosten für die Wiederher-
stellung eines Zaunes bzw. Gartentores bis € 750,- auf „Erstes Reisegepäck
Risiko“ mitversichert, wenn der Zaun und/oder das Gartentor Reisegepäck, das der Versicherungsnehmer sowie der mit ihm
anlässlich eines gedeckten Einbruchschadens beschädigt in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte (Lebensgefährte)
wurde bzw. worden ist. und die minderjährigen Kinder zum persönlichen Gebrauch auf
17
[Seite 18]
Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb Europas mit befördert werden. Nicht zum Reisegepäck gehören Handelswa-
sich führen, ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, ren, Warenmuster, Musterkoffer oder gewerbliche Gerätschaf-
begrenzt mit € 1.480,- gegen ten und Apparate, Bargeld, Banknoten, Valuten, Goldmünzen,
Schmuck, Edelsteine, Wertpapiere, Einlagebücher, Urkunden
a) Verlust durch einfachen Diebstahl während der Beförderung und Sammlungen aller Art. Nicht ersetzt werden Schäden
mit öffentlichen Verkehrsmitteln und während des Aufenthaltes durch Selbstverschulden des Versicherungsnehmers, d.h.
in Hotels, Pensionen und Privathäusern, nicht aber in Wochen- Absicht oder Fahrlässigkeit, wenn etwa die übliche Sorgfalt
end- und Schrebergartenhäusern, Bade-, Jagd-, Schihütten, hinsichtlich der Verwahrung und der Beaufsichtigung des ver-
Wohnwagenanhängern und Wohnmobilen, Mobilwohnheimen, sicherten Reisegepäcks nicht angewendet wurde.
Zelten etc.,
b) Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind weiters
kehr dienenden Personen- oder Kombikraftfahrzeuges, voraus- auch sämtliche Elektronikgeräte, die dem privaten Gebrauch
gesetzt, dass es ordnungsgemäß verschlossen und versperrt dienen.
war,
c) Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Wohnungsinhalt studierender Kinder
Abhandenkommen bei einem derartigen Schadenereignis Versichert sind Sachen / Gegenstände des Wohnungsinhaltes
während der Beförderung mit einem der unter a) angeführten von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebens-
Transportmittel mitversichert. jahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in
ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas verbracht wer-
Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen Reise- den, bis zu 10 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“,
bedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädi-
der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel gung verlangt werden kann.
18
[Seite 19]
C Grobe Fahrlässigkeit
Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt
Artikel 37
In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art. 10 Pkt. 1 bzw. § 61 VersVG.
Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere jene der Leistungsfreiheit
wegen
- Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften (z.B. Art. 3)
- Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten (z.B. Art. 18, 19)
19
[Seite 20]
D Naturkatastrophen
Naturkatastrophen
Artikel 38
Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und
Lawinenluftdruck gelten an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung (ausgenommen undichte Baulichkeiten, Grundfeuchte und
dauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse) bis zu einer Höhe von € 7.400,- auf „Erstes Risiko“ als mitversichert. Bei Neuabschlüssen
gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.
Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonstigen künstli-
chen Wasseranlagen.
Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erheblichem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst
nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.
Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer Überschwem-
mung sind mitversichert.
Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten Erdreich
und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998
(Europäische Makroseismische Skala) erreichen.
Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung
oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwirkung eines der oben genannten Schadenereignisse beruht bzw. nachweisbar Nieder-
schlagswasser durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringt.
Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie nicht anderweitig beansprucht werden kann.
Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur Hauptfälligkeit
eines jeden Jahres gekündigt werden.
Die Entschädigungsleistung für oben genannte Risken ist limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis für
sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu ersetzenden Schäden.
Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,-, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten
entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
20
[Seite 21]
E STÄNDIG BEWOHNTE GEBÄUDE
Haushaltsversicherung
in ständig bewohnten Gebäuden
Artikel 39
Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, von
einer erwachsenen Person mindestens 9 Monate im Jahr auch nachtsüber ständig bewohnt wird.
Achtung:
Sollte diese Voraussetzung entfallen, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Bargeld, Valuten, Goldmünzen, Einlagebücher,
Schmuck sowie Briefmarken- und Münzensammlungen gelten dann nicht als versichert.
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[Seite 22]
F WERTANPASSUNG
Wertanpassung
nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Artikel 40
1. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Baumei- 2. Wertanpassung nach dem Index der Verbraucherpreise
sterarbeiten Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw.
(gültig für die Gebäudeversicherung) Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit
der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der
Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä- Verbraucherpreise erhöht wird. Zur Berechnung des Prozent-
mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä- satzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhaupt-
mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für fälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl und
Baumeisterarbeiten erhöht wird. jene desselben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der pro-
Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten zentuellen Veränderung.
Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end-
gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor- Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte
angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung Index der Verbraucherpreise (VPI 2010) oder der an seine
erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung. Stelle getretene Index.
Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.
Baukosten-Index für Baumeisterarbeiten oder der an seine
Stelle getretene Index. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-
nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-
Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht. den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-
nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin- klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
Sachen entsprochen hat; oder
a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs- b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-
klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers
grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa- geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
chen entsprochen hat; oder grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan- Sachen entsprochen hat; oder
passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu-
geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wert-
grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten steigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versi-
Sachen entsprochen hat; oder cherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Be-
c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen rücksichtigung fand.
(Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene
Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Wurde die Versicherungssumme des Wohnungsinhaltes von
Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage der Gebäudeversicherungssumme abgeleitet (mindestens 40
Berücksichtigung fand. % der Gebäudeversicherungssumme), so erfolgt die Wertan-
passung nach dem Baukosten-Index (s. Punkt 1). Diese Ver-
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha- einbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des
det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich
für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungs-
Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt- frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün- Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten
Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen. eines Vertrages gemeinsam erfolgen.
22
[Seite 23]
G GLASBRUCH
Glasbruch-Luxus
Artikel 41
In Abänderung des Art. 15 Pkt. 1.2.4 gelten Gebäudeverglasungen als mitversichert.
Des Weiteren gelten in Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Art. 16 Pkt. 5.2.1 Schäden an Glasdächern, Terrassenverglasun-
gen, Wintergärten, Glasbausteinen, Kunstverglasungen, Solar- und Flachkollektoren, Kunststoffverglasungen (z.B. Plexi-, Acryl-Glas)
als mitversichert.
Bei Gebäudeverglasungen werden auch die Kosten einer erforderlichen Notverglasung oder Notverschalung ersetzt.
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 5.1 gelten Duschkabinen und Geräteverglasungen als gegen Bruchschäden mitversichert.
Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) sind bis höch-
stens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert.
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[Seite 24]
H UNTERVERSICHERUNG
Unterversicherungsverzicht
Artikel 42
In Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen für muki Haushalt wird festgehalten:
Wird die Versicherungssumme mit mindestens € 1.300,- pro m2 festgelegt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterver-
sicherung im Sinne des Art. 8 Pkt. 2 bzw. Art 22, sofern die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche bei Vertragsabschluss richtig angegeben
wurde.
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[Seite 25]
I EINRICHTUNGEN
Versicherungsschutz für Einrichtungen
Artikel 43
Einrichtungen von Büros
Die Einrichtung des Büros einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers
oder in Räumen befindet, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Klienten
oder Kunden durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.
Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
entstehen, nicht versichert.
Artikel 44
Einrichtung von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers.
Die Einrichtung, Instrumente, Heilbehelfe und Medikamente sind mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsneh-
mers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis not-
wendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert. Der Versicherer
haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.
Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
entstehen, nicht versichert.
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[Seite 26]
J muki assistance
Allgemeine Bedingungen für die muki 24h-Hilfe
Artikel 45
1. Gegenstand der muki 24h-Hilfe: 4. Was gilt als Notfall?
1.1. Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfelei- Als Notfall wird ein Schadenereignis bezeichnet, das eine so-
stungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen (Pkt. 8.2. fortige Maßnahme erfordert, um einen größeren Folgeschaden
bis 8.4. und 8.6.) die den versicherten Personen entstehenden an den versicherten Sachen zu vermeiden. Dazu zählen fol-
Kosten bis zu den angeführten Höchstbeträgen, insoweit hiefür gende Schadenereignisse:
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. - Störungen bei Heizung, Wasserversorgung und Wasserent-
sorgung, Energieversorgung sowie von Tiefkühlgeräten;
1.2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, - Beschädigungen des Daches oder der Außenverglasung am
dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber vor In- versicherten Objekt;
anspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notruf- - Verlust von Schlüsseln zu Eingangstüren des versicherten
nummer gemeldet wird: Objektes;
- Beschädigte oder zerstörte Schlösser des versicherten Ob-
muki Notrufnummer – Notfallzentrale jektes.
aus dem Inland: Tel. 01 364 4 364
aus dem Ausland: Tel. +43 1 364 4 364 5. Welche Personen sind versichert?
2. Schadensaufnahme, Abwicklung, Beauftragung von 5.1. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung und ihm nahestehende Personen, welche im gemeinsamen
von Leistungen Haushalt leben und dort hauptgemeldet sind (mitversicherte
Personen).
2.1. Der Versicherer hat eine Notfallzentrale eingerichtet, die das
gesamte Jahr hindurch - rund um die Uhr - in Betrieb ist. Vo- 5.2. Alle versicherten Personen sind jeweils selbst für die Erfüllung
raussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der sämtlicher Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Ret-
muki 24h-Hilfe ist, dass in allen Fällen die Notfallzentrale tele- tungspflicht verantwortlich.
fonisch unter der muki Notrufnummer kontaktiert wird. 5.3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem
2.2. Aufgrund eines solchen Anrufes erteilt die Notfallzentrale die Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu.
gewünschten Informationen oder organisiert sämtliche not- Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem
wendige Hilfs- und Beistandsmaßnahmen, insbesondere alle gegenständlichen Versicherungsvertrag dem Versicherer ge-
erforderlichen Kontakte zu Werkstätten, Pensionen/Hotels und genüber nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gel-
sonstigen Dienstleistungsunternehmen. In jenen Fällen, in de- tend machen.
nen der Versicherer darüber hinaus nach Maßgabe von Pkt.
8. auch Kosten solcher Hilfs- und Beistandsleistungen trägt, 6. Zeitlicher Geltungsbereich der muki 24h-Hilfe
erfolgt die Beauftragung von Dritten mit der Erbringung von Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die wäh-
Leistungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
durch den Versicherungsnehmer oder die versicherten Per-
sonen selbst oder über deren Auftrag durch die Notfallzentrale 7. Wo gilt die muki 24h-Hilfe?
im Namen und auf Rechnung der jeweiligen versicherten Per- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in der Polizze
sonen. In all diesen Fällen entsteht kein direktes Vertragsver- angeführten versicherten Risikoort, sofern bei den einzelnen
hältnis zwischen dem Versicherer und dem beauftragten Drit- Leistungen gemäß Pkt. 8. nicht entsprechende Einschrän-
ten (Pkt. 12.). kungen oder Abweichungen angeführt sind.
2.3. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz aus dem gegen- 8. Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
ständlichen Versicherungsvertrag, wenn Hilfs- und Beistands-
leistungen vom Versicherungsnehmer oder den versicherten 8.1. Allgemeines
Personen ohne vorherige Zustimmung der Notfallzentrale Die Notfallzentrale
selbst organisiert oder Dritte direkt ohne Einschaltung der Not- - bietet 24 Stunden Schadenaufnahme und leitet die Daten un-
fallzentrale gemäß Pkt. 2.1. und 2.2. beauftragt werden. verzüglich an den Versicherer weiter;
- informiert, berät (reine Informationsleistungen);
3. Was gilt als Versicherungsfall? - organisiert Hilfs- und Beistandsleistungen (Organisationslei-
Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informa- stungen) bei einem Notfall und
tions-, Organisations- und Versicherungsleistungen rund um - der Versicherer trägt in den hiefür vorgesehenen Fällen darü-
das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Pkt. 4. ber hinaus die genannten Kosten bis zum jeweiligen Höchst-
26
[Seite 27]
betrag (Kostentragung) im Umfang und nach Maßgabe der 10. Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
nachfolgenden Bestimmungen. 10.1. Versicherungsfälle gemäß Pkt. 3. müssen vor Inanspruchnah-
In allen Fällen, in denen der Versicherer die Kosten bis zu einer me von Leistungen unverzüglich telefonisch der Notfallzentrale
bestimmten Höhe übernimmt, ist darin die Umsatzsteuer ent- gemeldet werden.
sprechend den gesetzlichen Vorschriften enthalten.
10.2. Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten. Eventuelle
8.2. Handwerkerservice Weisungen der Notfallzentrale oder des Versicherers sind zu
Die Notfallzentrale organisiert folgende Handwerker bzw. Pro- befolgen.
fessionisten:
- Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und 10.3. Der Versicherungsnehmer hat zur Feststellung des Sachver-
Heizungsinstallationen halts beizutragen und dem Versicherer jede zumutbare Un-
- Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- u. Heizungs- tersuchung zur Ursache und Höhe des Schadens und zum
installationen Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Origi-
- Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur nalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen.
an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden 10.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Gel-
- Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von tendmachung der aufgrund der erbrachten Leistung auf ihn
Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten übergegangenen Ersatzansprüche gegen Dritte zu unterstüt-
- Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung zen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
- Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des leitungswasser-
führenden Rohrsystems 10.5. Der Versicherungsnehmer hat auf Anfrage des Versicherers
- Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Ein- jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die
gangstüren oder Außenfenstern des versicherten Objektes Berechtigung der mitversicherten Personen ergibt.
Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Wird eine der soeben genannten Obliegenheiten nach Eintritt
Höchstbetrag von insgesamt € 300,-. Betrifft im Eigenheim des Versicherungsfalles verletzt, ist der Versicherer gemäß den
ein Notfall das Gebäude und die Wohnung gleichermaßen, so Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versiche-
steht der Höchstbetrag von € 300,- für einen Notfall nur einmal rungsvertragsgesetzes von der Verpflichtung zu Leistung frei.
zur Verfügung.
11. Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
8.3. Schlüsseldienst
Wenn eine versicherte Person die Eingangstür nicht öffnen 11.1. Wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund erbrachter
kann (Aussperrung, Abhandenkommen des Wohnungsschlüs- Versicherungsleistungen Kosten erspart, die er auch ohne
sels durch Verlust, Diebstahl oder Beraubung), organisiert die Schadenseintritt hätte aufwenden müssen, ist der Versiche-
muki 24h-Hilfe einen Schlüsseldienst und übernimmt der Ver- rer berechtigt, die zu erbringende Leistung im Umfang dieser
sicherer die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag Ersparnis zu kürzen. Die versicherten Personen können insge-
von insgesamt € 200,-. samt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtscha-
den übersteigt.
8.4. Bewachung des versicherten Objektes
Wenn nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall die Bewa- 11.2. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird verein-
chung des versicherten Objektes aufgrund sicherheitsbehörd- barungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, so-
licher Standards erforderlich ist, organisiert die muki 24h-Hilfe weit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses
ein Bewachungsunternehmen und der Versicherer übernimmt bestehenden Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer
die Kosten für die Bewachung bis zum nächsten Werktag bis oder einer anderen Institution mit gleichem oder ähnlichem Unter-
zu einem Höchstbetrag von € 500,-. nehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein
Leistungsanspruch geltend gemacht werden kann. Sofern der
8.5. Ersatzunterkunft Versicherer trotz bestehender Subsidiarität bereits Leistungen
Wenn die versicherten Räumlichkeiten nach einem ersatz- erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Per-
pflichtigen Schadensfall unbewohnbar sind, organisiert die sonen gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.
muki 24h-Hilfe eine Hotel- bzw. Pensionsunterkunft. Für die
Unterkunft werden keine Kosten durch den Versicherer über- 11.3. Leistungen der muki 24h-Hilfe gelten gegenüber Leistungen
nommen. der muki Haushalt- und Eigenheimversicherung als subsidiär.
8.6. Umzugsdienst und Notlagerung
Wenn die gesamte Wohnungseinrichtung oder Teile davon 12. Haftungsausschluss
nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall vorübergehend 12.1. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die dem Versiche-
verbracht werden müssen, organisiert die muki 24h-Hilfe eine rungsnehmer oder den versicherten Personen von Dritten im
Umzugsfirma, allenfalls eine Spedition und Notlagerungsmög- Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungslei-
lichkeiten und übernimmt der Versicherer die dafür anfallenden stungen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zu-
Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 400,-. gefügt werden.
12.2. Dies gilt insbesondere für alle Nachteile und Schäden sämt-
9. Wann besteht kein Versicherungsschutz?
licher gemäß Pkt. 5. versicherter Personen, die durch man-
gelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen
Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versiche-
Dritter, welche im Namen und auf Rechnung der versicherten
rungsfälle, die
Personen von der Notfallzentrale gemäß Pkt. 2. oder von die-
9.1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, mit unmittel- sen selbst beauftragt wurden, verursacht werden.
baren und mittelbaren Auswirkungen von behördlichen Verfü-
gungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Perso- 13. Wann endet der Versicherungsschutz der muki 24h-Hilfe?
nenmehrheit gerichtet sind oder mit Erdbeben unmittelbar oder Die muki 24h-Hilfe ist eine Zusatzleistung zur muki Haushalt-/
mittelbar zusammenhängen; Eigenheimversicherung und teilt daher das rechtliche Schick-
9.2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer sal des zugrunde liegenden muki Haushalt-/Eigenheimversi-
Handlungen durch eine versicherte Person eintreten, sowie für cherungsvertrages.
Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden;
9.3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang 14. Regressrecht
stehen; Die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind vom Versiche-
rungsnehmer zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich nachträg-
9.4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohn- lich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
hauses entstanden sind. wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risiko-
27
[Seite 28]
ausschlusses gemäß Pkt. 9. kein Versicherungsschutz bestan- 15.2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz
den hat. Das gilt auch, wenn der Versicherer wegen Verletzung des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig
von Obliegenheiten gemäß Pkt. 10. leistungsfrei ist, wobei in gemacht werden, an dem der Vermittlungsagent zur Zeit der
diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und gemäß Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder – in Erman-
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 des Versi- gelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
cherungsvertragsgesetzes besteht. 15.3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten,
Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Ri- Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
sikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen soli- Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicher-
darisch mit dem Versicherer für die Rückzahlung der für sie te) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der
erbrachten Leistungen. Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz noch
ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort innerhalb
15. Gerichtsstand, geltendes Recht Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des Versicherers
15.1. Der Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich österreichi- zuständig.
schem Recht.
28
Volltext aufklappen: Haushalt / Eigenheim, Allgemeiner Teil, Allgemeine Tarifbestimmungen
[Seite 1]
Haushalt /
Eigenheim
ALLGEMEINER TEIL
H AU S H A LT S V E R S I C H E R U N G
EIGENHEIMVERSICHERUNG
inklusive 24h-Hilfe
A L LG E M E I N E TA R I F B E S T I M M U N G E N Stand 10/2026
[Seite 2]
Haushalt /
Eigenheim
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINER TEIL Seite 4
1.1. Was kann versichert werden? 4
1.2. Was kann nicht versichert werden? 4
1.3. Definitionen 4
1.4. Nachversicherung 5
1.5. Steuern und Gebühren 5
1.6. Prämienzahlung 5
1.7. Zuschläge bei unbewohnten Gebäuden 5
1.8. Nachlässe 6
1.9. Mindestprämie 6
1.10. Wertanpassung 6
2. BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG Seite 7
2.1. Haushaltsversicherung Allgemein 7
2.2. Prämienberechnung 7
2.3. Sofortschutz 7
2.4. Prämiensätze 7
3. HAUSHALTSVERSICHERUNG Seite 8
3.1. Versicherte Sachen 8
3.2. Baubestandteile 8
3.3. Sachen auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum 8
3.4. Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus 8
3.5. Außenversicherung 8
3.6. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln 8
3.7. Bargeld, Schmuck und dgl. 9
3.8. Wertsachen 9
3.9 Kommerzielle Einrichtungen 9
3.10. Wohnungsinhalt studierender Kinder 9
3.11. Deckungserweiterungen zu den ABH 10
3.12. Glasbruchversicherung 12
3.13. 24h-Hilfe 13
4. Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN Seite 14
4.1. Deckungserweiterung Haushalt 14
4.2. Gartenpaket I 15
4.3. Gartenpaket II 15
4.4. Swimmingpool-/Whirlpoolpaket Haushaltsversicherung 16
2
[Seite 3]
Haushalt /
Eigenheim
4.5. Überspannungsschäden 16
4.6. Photovoltaik-Paket 17
4.7. Heizungskasko 17
4.8. IT- und Cyber-Assistance 18
4.9. Hundehaftpflicht 19
4.10. Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss 19
4.11. Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht 19
5. BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG Seite 20
5.1. Ermittlung der verbauten Fläche 20
5.2. Versicherungssummen und Prämienberechnung 20
6. EIGENHEIMVERSICHERUNG Seite 21
6.1. Versichert sind … 21
6.2. Sofortschutz 21
6.3. Versicherte Sparten 21
6.4. Feuerversicherung 22
6.5. Sturmversicherung 23
6.6. Leitungswasserversicherung 24
6.7. Grobe Fahrlässigkeit 24
6.8. Glasbruchversicherung 25
6.9. Haftpflichtversicherung 25
6.10. 24h-Hilfe 25
7. Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN Seite 26
7.1. Deckungserweiterung Eigenheim 26
7.2. Photovoltaik-Paket 27
7.3. Heizungskasko 27
7.4. Swimmingpoolpaket 28
7.5. Hundehaftpflicht 28
7.6. Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss 28
8. Rohbauversicherung Seite 29
9. Bedingungen und Klauseln Seite 30
3
[Seite 4]
Haushalt /
Eigenheim
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. WAS KANN VERSICHERT WERDEN?
Haushaltsversicherung:
Der Abschluss ist für jede Wohnung durch die Eigentümer oder Mieter möglich, gleichgültig ob sie sich in einem
Wohngebäude, in einem landwirtschaftlichen Gebäude oder in einem Gebäude befindet, das industriellen oder ge-
werblichen Zwecken dient.
Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 1.000.000,-
Eigenheimversicherung:
Die Eigenheimversicherung kann für alle Ein- und Zweifamilienhäuser abgeschlossen werden.
Der Abschluss der Eigenheimversicherung ist in folgenden Fällen nicht möglich:
1. Wenn das Gebäude zu mehr als 33 1/3 % für gewerbliche oder industrielle Zwecke und / oder für Lager-
zwecke benützt wird.
2. Wenn das Gebäude mehr als 2 Wohneinheiten hat. Ausgebauter Dachboden gilt nicht als 3. Wohneinheit!
3. Wenn es sich um einen Wohnwagen handelt.
Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 2.000.000,-
1.2. WAS KANN NICHT VERSICHERT WERDEN?
• Risiken im Ausland
• Gebäude in schlechtem Bauzustand sowie deren Inhalt
• Mehrfamilienhäuser
• Gartenhäuser
• Landwirtschaftlich genutzte Objekte
• Aufgelassene landwirtschaftliche Gebäude
• Wohnwagen/Wohnmobile/Mobilheime
• Zelte, Traglufthallen und alle nicht mit dem Boden fix verankerte gebäudeähnliche Objekte
• Container
• Lagerhallen / Lagerräume
• Badehütten
• Presshäuser
• Gebäude, die nicht ganzjährig durch die Feuerwehr erreichbar sind
• Risiken, die gewerblich oder über Onlineplattformen (bsp. Booking.com, Airbnb, etc.) vermietet werden
1.3. DEFINITIONEN
Gebäude sind fest mit dem Boden verbundene Bauwerke mit räumlicher Umfriedung (Wände, Dach und Boden), die
Schutz gegen äußere Einflüsse bieten und überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben.
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind
und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
Als Nebengebäude gelten überdachte Bauwerke (freistehend oder an das Hauptgebäude angebaut), die ein Funda-
ment oder eine Verankerung aufweisen und dem Versicherungsnehmer zu privaten, aber nicht zu Wohnzwecken dienen.
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Eigenheim
1.4. NACHVERSICHERUNGEN (Mitversicherung)
Nachversicherungen (Mitversicherung) zu Verträgen anderer Versicherungsunternehmen sind nur in den Sparten Feu-
er, Sturmschaden, Glasbruch, Leitungswasser und Haushaltsversicherung möglich. Es ist darauf zu achten, dass der
Deckungsumfang der bestehenden Polizze bekannt ist und dass Subsidiarität vereinbart wird.
1.5. STEUERN UND GEBÜHREN
Bei den Prämien und Prämiensätzen sind bereits alle Steuern (Versicherungssteuern) eingerechnet.
Versicherungssteuer 11 %
Feuerschutzsteuer Gebäude 4%
Feuerschutzsteuer Haushalt 1%
Allfällige Nebengebühren (z.B. Mahnspesen, Rückleitungsspesen)
Vinkulierungen (Hypothekenanmeldungen, Abtretungen und Verpfändungen) müssen vom Kreditinstitut beantragt und
die jeweiligen Gebühren direkt an das Kreditinstitut verrechnet werden.
1.6. PRÄMIENZAHLUNG
Die angeführten Prämien sind Jahresprämien inkl. Versicherungssteuern.
Für unterjährige Prämienzahlung, monatlich, ¼-jährlich sowie ½-jährlich werden keine Zuschläge verrechnet.
Monatliche Zahlungsweise ist nur bei Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.
1.7. ZUSCHLÄGE BEI UNBEWOHNTEN GEBÄUDEN
Haushalte mit Zuschlag:
- Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes mit Sicherungen
Zuschlag 70 %
Zugänge: Vollholztüren oder Metalltüren, im Glasteil vergitterte Türen
Fenster und Öffnungen in Reichweite: Eingestemmte Eisen- od. Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schiene
laufende Plastik- od. Holzrollläden, Holzläden mit Querstange und Vorhängeschloss oder Innenriegel
(Klausel M05)
Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes ohne Sicherung
Wenn
obige Sicherungen nicht oder nur teilweise vorhanden sind. Zuschlag 100 %
HINWEIS für nicht ständig bewohnte Gebäude:
Bargeld, Valuten, Einlagebücher sowie Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen sind während der Zeit des
Unbewohntseins nicht versichert.
Haushalte ohne Zuschlag:
- Ständig bewohnte Gebäude: die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das mindestens 9 Monate pro Jahr,
auch nachtsüber, bewohnt wird.
- Nicht ständig bewohnte Gebäude im verbauten Ortsgebiet, bewohnte Gebäude in der Nachbarschaft.
(Klausel M04)
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1.8. NACHLÄSSE
Sicherungen für Wohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
Prämiennachlass auf die Haushaltsprämie gegen Vorlage einer Rechnung:
VSÖ-geprüfte Alarmanlagen Prämiennachlass 10 %
Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden.
Prämiennachlass 20 %
Ausschluss des Glasbruchrisikos Prämiennachlass 10 %
1.9. MINDESTPRÄMIE (Jahresprämie)
Mindestprämie Haushalt Exklusiv € 60,- Haushalt Premium € 80,-
Mindestprämie Eigenheim Exklusiv € 85,- Eigenheim Premium € 107,-
1.10. WERTANPASSUNG
Die Prämien der Haushalts- bzw. Gebäudeversicherung sind wertgesichert. Die Wertanpassung wird bei Hauptfällig-
keit der Prämie um die durchschnittliche Änderung der Indizes im Vorjahr angepasst. Basis für die Index-Berechnung in
der Eigenheimversicherung ist der Baukostenindex, in der Haushaltsversicherung der Verbraucherpreisindex.
Aufgrund der Wertanpassung wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet. Voraussetzung ist die Prämien-
berechnung mit der richtigen m2-Anzahl.
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2. BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG
2.1. HAUSHALTSVERSICHERUNG
Die Versicherungssumme wird auf Neuwertbasis festgesetzt, jenen Wert, der für die Neuanschaffung gleichwertiger
Sachen zum Zeitpunkt des Schadensfalles angesetzt werden muss.
2.2. PRÄMIENBERECHNUNG
Grundlage für die Prämienberechnung ist die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche. Zur Nutzfläche gehören die gesamten
Bodenflächen der Wohnung sowie Hobbyräume.
Für die Berechnung der Wohnfläche werden nicht berücksichtigt: Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Aus-
stattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie spezifisch für landwirt-
schaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung.
2.3. SOFORTSCHUTZ (VORLÄUFIGE DECKUNG)
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Versicherungssumme.
2.4. PRÄMIENSÄTZE
Berechnungsgrundlage
Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme Exklusiv Premium
inkl. NATKAT- inkl. NATKAT-
Paket** Paket**
bis 150 m Wohnnutzfläche
2
1,313 1,707 1,558 2,022
ab 150 m Wohnnutzfläche
2
1,094 1,427 1,296 1,681
Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m 2
1,663 2,162 -- --
kein Unterversicherungsverzicht
Ermittlung der Versicherungssumme:
Ausstattung gehoben: Wert je m2: € 1.300,-
Ausstattung gehoben plus: Wert je m2: € 1.600,-
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3. HAUSHALTSVERSICHERUNG
3.1. VERSICHERTE SACHEN
Der versicherte Wohnungsinhalt umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen
und im Eigentum des Versicherungsnehmers, der Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderen Verwandten,
die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
Fremde Sachen – ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste – sind versi-
chert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
Ist der Versicherungsnehmer Untermieter, so ist der dem Hauptmieter gehörende Teil des Wohnungsinhaltes im Rah-
men der Gesamtversicherung mitversichert.
3.2. Baubestandteile
Zum Wohnungsinhalt gehören auch Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen,
Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt und der
Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Obgenannte Baubestandteile sind dann nur in einer Gebäudever-
sicherung mitversichert.
Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen), die der Versicherungsnehmer angebracht hat, gelten als mitversi-
chert, sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär).
3.3. Sachen auf dem Dachboden, IM Keller oder Ersatzraum
Möbel, Werkzeuge, Stellagen, Kraftfahrzeugzubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Lebensmittel,
Wäsche, Wirtschaftsvorräte, Fahrräder bis € 1.500,-, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Keller- und
Bodenkram.
3.4. Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus
Gartengeräte, Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder bis € 1.500,- und An-
tennenanlagen.
3.5. Sachen auSSerhalb der Versicherungsräumlichkeiten (Außenversicherung)
Sachen des Wohnungsinhaltes sind vorübergehend, längstens jedoch für 6 Monate, außerhalb der versicherten Räum-
lichkeiten in anderen ständig bewohnten Gebäuden versichert.
Örtlicher Geltungsbereich: Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten
sowie die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren und Island
Höchstversicherungssumme 10 % der Höchsthaftungssumme für den Wohnungsinhalt.
Gegen Einbruchdiebstahl sind Bargeld, Schmuck und dgl. nur bis 10 % der bedingungsgemäß
vorgesehenen Grenzbeträge versichert.
3.6. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln
Versichert sind die Kosten des Aufgebotsverfahrens. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln sind bei der Ermitt-
lung der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen.
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3.7. Bargeld, Schmuck und dgl.
Versichert sind: Exklusiv Premium
In – auch unversperrten – Möbeln oder Mauersafes ohne Panzerung
Bargeld, Valuten sowie Einlagebücher mit Klausel bis 1.850,- 3.330,-
davon freiliegend bis 370,- 370,-
Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen bis 8.100,- 14.000,-
davon freiliegend bis 2.200,- 2.200,-
In feuerfesten Geldschränken od. Einsatzkassen mit mind. 100 kg
Eigengewicht (Sicherheitsklasse IV laut VSÖ-Kassenfragebogen-
oder EURO-Widerstandsgrad EN 0) insgesamt bis zu 20.000,- 30.000,-
In Geldschränken mit mittlerem Sicherheitsgrad (mind. 250 kg
Eigengewicht) oder Mauersafes mit mind. Schlossschutzpanzer
(Sicherheitsklasse IIIb u. IIIc, IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen oder
EURO-Widerstandsgrad EN 1 – EN 4) insgesamt bis zu 65.000,- 65.000,-
Vollpanzerkassen mit besonderem Sicherheitsgrad (Sicherheits-
klasse IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen
oder EURO-Widerstandsgrad EN 2) insgesamt bis zu 65.000,- 65.000,-
Für Behältnisse mit EURO-Widerstandsgraden EN 0 bis EN 2 wird die Konformitätserklärung über die Bodenveran-
kerung bzw. Einbau des Wertschutzbehältnisses benötigt.
Die genannten Grenzbeträge sowie Verwahrungsvorschriften gelten nur für das Einbruchdiebstahl-Risiko.
3.8. Wertsachen
Antiquitäten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze und echte Teppiche gelten bis zu höchstens
einem Drittel der Versicherungssumme als mitversichert. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände ein Drittel der Versi-
cherungssumme, ist Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn die Versicherungssumme um den übersteigenden
Betrag erhöht wird.
Berechnungsgrundlage
Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme Exklusiv Premium
inkl. NATKAT- inkl. NATKAT-
Paket** Paket**
bis 150 m Wohnnutzfläche
2
1,313 1,707 1,558 2,022
ab 150 m Wohnnutzfläche
2
1,094 1,427 1,296 1,681
Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m 2
1,663 2,162 -- --
kein Unterversicherungsverzicht
** Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
3.9. KOMMERZIELLE EINRICHTUNGEN
Die dafür benützten Räume müssen in unmittelbarer Verbindung mit der Wohnung stehen und es muss im Antrag die Mitver-
sicherung angeführt werden. Die Fläche der kommerziellen Einrichtungen darf maximal 40 % der Wohnnutzfläche betragen.
Die Mitversicherung gilt im Falle des einfachen Diebstahlrisikos nicht für Sachen von Kunden bzw. Patienten. Die zur
zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsge-
mäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert.
3.10. WOHNUNGSINHALT STUDIERENDER KINDER
Der Wohnungsinhalt studierender Kinder des Versicherungsnehmers ist am Studienort innerhalb Europas bis 10 %
der VS mitversichert.
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3.11. deckungserweiterungen zu den abh
Deckungserweiterung zu den ABH Exklusiv Premium
(BBMH – Besondere Bedingungen für muki Haushalt)
Neuwertentschädigung bei Schäden an Malereien, Tapeten sowie für
Sachen des täglichen Gebrauchs 4 4
Ersatz der Nebenkosten das sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und
Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumungskosten, Entsorgungs- und
Reinigungskosten bis 10 % VS 10 % VS
Mehrkosten bei Anfall von gefährlichem Abfall und/oder kontaminiertem
Erdreich bis 7.400,- 7.400,-
Wiederbeschaffung von Dokumenten bei einem Schadensfall gemäß
Art. 2 der ABH übernimmt der Versicherer die Kosten der Wiederbe-
schaffung sowie allfällig notwendige Kraftloserklärungen bis zu 500,- 1.000,-
Wohnungsinhalt studierender Kinder am Studienort innerhalb Europas bis 10 % VS 10 % VS
Mehraufwendungen Übersteigt in einem Schadensfall gemäß Art. 2 der
ABH der Schaden einen Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer
die nachweisbaren Mehrkosten für angefallene Spesen (Telefonspesen,
Behördenwege,…) insoweit nicht bereits ein Anspruch auf Ersatz nach Maß-
gaben des Art. 1 Pkt. 2.1 der ABH besteht, bis 370,- 800,-
Computer, Telekommunikation hier sind auch private Computer,
die teilweise beruflich genutzt werden, mitversichert. 4 4
Home-Office Deckung: hier sind vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel mitversichert bis – 2.000,-
Feuer Exklusiv Premium
Indirekter Blitzschlag an den im Haushalt privat sowie teilw. gewerblich
genutzten Elektrogeräten im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme. 4 4
Verpuffungsschäden sind in Erweiterung des Art. 2 Pkt. 1.3 der ABH
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.500,- 3.500,-
Brandherd gilt bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden in Abänderung des
Art. 2 Pkt. 1.1 der ABH als mitversichert Pauschalversicherungssumme bis 2.000,- 4.000,-
Sturm versichert sind: Sturm (ab 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Exklusiv Premium
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Naturkatastrophen in Erweiterung des Artikel. 2 Pkt. 2.2.6 der ABH sind
Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser, Grundwasseranstieg,
Lawinen und Lawinenluftdruck, Erdbeben sowie Vermurungen mitversichert.
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gelten derartige
Schäden an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung mitversichert.
Höchsthaftungssumme auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
ACHTUNG Bei Neuabschlüssen gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser gelten als
mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Dachlawinen
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 der ABH gelten Schäden durch Dach-
lawinen am Wohnungsinhalt auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 1.500,- 1.500,-
Balkonblumen sind im Rahmen eines ersatzpflichtigen Sturmschadens
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 370,- 600,-
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DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
Leitungswasser Exklusiv Premium
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 20.000,-
ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohnt-
seins die wasserführenden Leitungen abgesperrt sein (Hauptwasserhahn) und geeignete Maßnahmen gegen Frost-
schäden getroffen werden.
Einbruch Versichert sind: der Einbruch, einfacher Diebstahl, Vandalis- Exklusiv Premium
musschäden sowie das Beraubungsrisiko
ACHTUNG Damit die volle Versicherungsleistung bei Einbruchschäden erfolgen kann, müssen die Eingangstüren
in die Versicherungsräumlichkeiten mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern versperrt gehalten werden.
Einfacher Diebstahl Für die aus der Wohnung sowie im Freien und im
Stiegenhaus gestohlenen, versicherten Sachen insgesamt bis 1.500,- 1.500,-
für Bargeld und Valuten bis 370,- 370,-
Vandalismusschäden im Zuge eines Einbruchs 4 4
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls, persönliche Sachen (ausge-
nommen Kfz) des Versicherungsnehmers auch außerhalb des Versicherungs-
ortes gelten auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Telefonmissbrauch Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahls das Telefon
des Versicherungsnehmers missbräuchlich verwendet, werden die Mehr-
kosten ersetzt. (Als Abrechnungsbasis werden die Telefonrechnungen der
letzten 6 Monate herangezogen.) 740,- 740,-
Kommerzielle Einrichtungen 4 4
Krankenfahrstühle und Kinderwagen sind gegen Feuer und Diebstahl
in ganz Europa mitversichert. 4 4
Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruchdiebstahl im
verschlossenen Kfz, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Ent-
schädigung verlangt werden kann (Kasko) und Sachen des Wohnungs-
inhaltes bei Einbruch in Garderobenkästen. Nicht ersetzt werden Bargeld,
Valuten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Brief- und Münz-
sammlungen. Die Ersatzleistung ist auf „Erstes Risiko“ begrenzt mit 375,- 375,-
Spielgeräte gelten im Freien, auf dem Grundstück und im Stiegenhaus auf
„Erstes Risiko“ als mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis 500,- 1.000,-
Haftpflicht
Privathaftpflicht mit weltweiter Deckung, Pauschalversicherungssumme € 3.500.000,-.
(In der Tarifvariante Premium gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 4.1.)
Erweiterte Deckung in der Privathaftpflichtversicherung:
Versichert sind der Versicherungsnehmer, seine im Haushalt lebenden Partner (gleiche Wohnadresse), die minderjäh-
rigen Kinder – auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder – des Versicherungsnehmers oder seines im Haushalt le-
benden Partners. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange
sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes, regelmäßiges Einkommen verfügen.
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Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt.
Eine Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen.
Weiters sind Personen, wenn sie für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häus-
liche Arbeiten verrichten, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes.
Wenn gegen diese Personen gerechtfertigte Ansprüche aus Personenschäden und Sachschäden geltend gemacht
werden, ersetzt die Versicherung diese bis zur Pauschalversicherungssumme.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
- In Erweiterung der Haftpflichtversicherung gelten Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht im ge-
meinsamen Haushalt leben, als mitversichert.
- Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten (max. Mietdauer 1 Monat)
- Beschädigungen von Sachen infolge ihrer Benützung (Tätigkeitsschäden)
- Sachen der beherbergten Gäste – Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen: in Erweiterung des
Abschnitt II der ABH erstreckt sich die Haftung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das Abhanden-
kommen von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausg. Kraft- u. Wasserfahrzeuge).
- Lagerung von Heizöl: es gilt die Deckung der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der Lagerung von
Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern bis zu € 75.000,- als mitversichert.
Hundehaftpflicht:
Im Rahmen der Haushaltsversicherung Premium ist ein Hund weltweit mit einer Pauschalversicherungssumme von
€ 2.000.000,- prämienfrei mitversichert.
Angabe von Rasse und Name des Hundes (aller Hunde) ist unbedingt erforderlich!
(Klausel M17)
Zusätzliche Leistungen Exklusiv Premium
Inhalt von Tiefkühlbehältern durch Verderb infolge von Funktionsfehlern
der Tiefkühlbehälter sowie durch Ausfall des Netzstromes gilt auf
„Erstes Risiko“, als mitversichert bis 400,- 800,-
Schlossänderungskosten sind infolge des ersatzpflichtigen Verlustes
eines Originalschlüssels mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis zu 750,- 1.500,-
Reisegepäck ist das gesamte, zum persönlichen Gebrauch mitgeführte
Reisegepäck auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb von
Europa. Dies ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, begrenzt
mit € 1.480,-, gegen Verlust durch einfachen Diebstahl während der
Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und während des Auf-
enthaltes in Hotels, Pensionen und Privathäusern mitversichert. 4 4
Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Verkehr
dienenden Personen- od. Kombikraftfahrzeuges, vorausgesetzt, dass es
ordnungsgemäß verschlossen und versperrt war. 4 4
Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhanden-
kommen bei einem derartigen Schadensereignis ist während der Beförderung
mit einem nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeug mitversichert. 4 4
3.12. Glasbruchversicherung
Versichert sind die gesamte Gebäude- und Balkonverglasung, Glasdächer, Terrassenverglasung, Wintergärten, Glas-
bausteine, Kunstverglasungen, Solar- und Flächenkollektoren, Duschkabinen, Kunststoffverglasungen sowie Kochflächen
(Ceran-, Induktionskochfelder und Geräteverglasungen) bis zu einer Fläche von 6 m2 pro Einzelscheibe. Bei Gebäude-
verglasung werden die notwendigen Kosten der Notverglasung oder Notverschalung ersetzt. Die Kosten der Entsor-
gung sind mit höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert.
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Zusätzliche EXTRAS Exklusiv Premium
Safety Package: Versichert sind:
- am Versicherungsort im Keller sowie im Stiegenhaus versperrte
Fahrräder bis € 3.500,-;
- Sportgeräte aller Art durch Verlust bei einem Einbruchschaden in ein privat
genutztes Fahrzeug innerhalb Österreichs;
bis € 3.500,- sowie am Urlaubsort in Österreich in versperrten
Räumlichkeiten (subsidiär).
- Erhöhung der Entschädigungsleistung für Verluste von Sachen des Wohn-
ungsinhaltes (exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderoben-
kästchen bis € 500,- Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ – 4
Ausdehnung der Privathaftpflichtversicherung auf alle im versicherten
Haushalt gemeldeten Personen – 4
Grobe Fahrlässigkeit: In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm
(Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“)verzichtet der Versicherer
max. 50 % d. max. 100 % d.
bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der
Versicherungs- Versicherungs-
Leistungsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für
summe summe
die Sachversicherung (ABS) bzw. § 61 VersVG. Gesamtleistung bis
Sengschäden bis – 500,-
Rasenroboter: einfacher Diebstahl am versicherten Grundstück bis zu – 4.000,-
3.13. 24h-HILFE
Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfeleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Haushaltsversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.
Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über
Schadensfälle im Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.
Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
• Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
• Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
• Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
• Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
• Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
• Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
• Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten
Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.
Schlüsseldienst
Wenn eine versicherte Person die Eingangstür nicht öffnen kann (Abhandenkommen des Wohnungsschlüssels durch
Verlust, Diebstahl oder Beraubung oder durch Aussperrung), organisiert die muki 24h-Hilfe einen Schlüsseldienst und
übernimmt die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 200,-.
Bewachung der versicherten Räumlichkeiten
Wenn nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten aufgrund sicher-
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Eigenheim
heitsbehördlicher Standards erforderlich ist, organisiert die muki 24h-Hilfe ein Bewachungsunternehmen und über-
nimmt die Kosten für die Bewachung bis zum nächsten Werktag bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-.
Ersatzunterkunft
Wenn die versicherten Räumlichkeiten nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall unbewohnbar sind, organisiert die
muki 24h-Hilfe eine Hotel- bzw. Pensionsunterkunft. Für die Unterkunft werden keine Kosten durch die muki 24h-Hilfe
übernommen.
Umzugsdienst und Notlagerung
Wenn die gesamte Wohnungseinrichtung oder Teile davon nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall vorübergehend
verbracht werden müssen, organisiert die muki 24h-Hilfe eine Umzugsfirma, allenfalls eine Spedition und Notlage-
rungsmöglichkeiten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 400,-.
4. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien
4.1. DECKUNGSERWEITERUNG HAUSHALT
Fahrrad
Versperrte Fahrräder sind auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum sowie gesichert am Grundstück und im
Stiegenhaus bis insgesamt € 5.000,- versichert.
Wohnungsinhalt studierender Kinder
Versichert sind Sachen/Gegenstände des Wohnungsinhaltes von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas
verbracht werden, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann.
Leistung bis max. 15 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“
Verrußung
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP Punkt 1 „Feuergefahren“ ist eine Versicherungsleistung für Verrußungsschäden bis
zu maximal € 500,- (ohne Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“ vorgesehen.
Folgeschäden durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP, Leitungswasser, Punkt 4.2 gelten Folgeschäden an Einrichtungsgegenständen
durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugen an Badewanne oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.000,- je Schadenfall begrenzt.
Privathaftpflichtversicherung
In Erweiterung des Art. 36 der GHEP beträgt die Versicherungssumme in der Privathaftpflichtversicherung
€ 5.000.000,-.
Optische Schäden
In Erweiterung der Besonderen Bedingungen für die muki Haushaltsversicherung (ABH) werden optische Schäden
durch Hagel an Garten- und Terrassenmöbel, Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores ersetzt, sofern es sich
dabei lediglich um eine optische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit
dieser Sache handelt.
Der Ersatz erfolgt im Rahmen einer Höchstentschädigungssumme € 1.000,- auf „Erstes Risiko“, wobei eine Wertmin-
derung nicht entschädigt wird.
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Haushalt /
Eigenheim
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Sachen.
Versicherungsleistungen werden darüber hinaus nur insoweit erbracht, als nicht aus einem anderen Versicherungs-
vertrag Ersatz erlangt werden kann (subsidiär).
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 35,-
(Klausel DEH 2024)
4.2. GARTENPAKET I
In Ergänzung zu Art. 17 der GHEP „Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)“, Pkt. 4 gilt als
mitversichert:
• Garten- und Werkzeughütten (fix aufgestellt), auch Wellnesseinrichtungen wie Sauna, Dampfbad, Infrarotkabine
• Carports am versicherten Grundstück
• Terrassenüberdachungen (fix montiert)
• Pergola, Gartenlauben, Gartenpavillons, gemauerter Griller
• Terrassenheizungen
• Fix montierter Sichtschutz
• Umzäunungen*
• Müllsammelgefäße am Grundstück
• Optische Beeinträchtigung durch Hagel an Markisen, Rolläden, Außenjalousien und Sonnensegel**
• Aufstellpools (keine Technik)
• Früh- und Hochbeete inkl. Abdeckung, Foliengewächshäuser
• Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
• Solaranlagen, Sonnenkollektoren, Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen inkl. Technik und Glasbruch***
Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000,- je Schadenfall begrenzt und steht darüber hinaus
nur dann zu, wenn nicht aus einer Gebäudeversicherung Ersatz verlangt werden kann.
* Ausgeschlossen: Glaszaun
** Nur bei Wiederherstellung und bis 50% der Höchstentschädigungssumme des Gartenpaket I
*** Ausgenommen am Wohngebäude
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 59,-
(Klausel GP I 2024)
4.3. GARTENPAKET II – HAFTPFLICHT
In Erweiterung von Artikel 26 der GHEP „Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)“ erstreckt
sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung und
Pflege des zur versicherten Wohnung gehörenden Gartenanteils einschließlich der sich dort befindlichen Einrichtun-
gen wie z. B. Schwimmbecken, Kinderspielplatz.
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 49,-
(Klausel GP II)
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[Seite 16]
Haushalt /
Eigenheim
4.4. SWIMMINGPOOL-/WHIRLPOOLPAKET – HAUSHALTSVERSICHERUNG
Als mitversichert gilt
• ein ganzjährig fix aufgestellter Swimmingpool
• ein fest montierter Whirlpool
• ein Biotop
• ein Schwimmteich
am Grundstück inklusive Abdeckung (Konstruktion und Verglasung, auch wenn diese aus Poly-Carbonat oder einem
anderen Kunststoff ist) sowie die Swimmingpool Technik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absauggeräte,
Poolheizung).
Versicherungsumfang:
• Schäden durch Brand, direkten und indirekten Blitzschlag, Explosion
• Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch
• Schäden am Rohrsystem zum und vom Swimmingpool / Whirlpool / Biotop (auch eigener Kreislauf) außerhalb
des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. Rohrersatz bis maximal 10 Meter.
• Schäden, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind jedoch von der Haftung des Versicherers
ausgeschlossen.
Nicht versichert sind Pflanzen und Tiere.
Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000, - auf „Erstes Risiko“ je Schadenfall begrenzt.
(Klausel SWPH)
Prämie € 79,-
4.5. ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen haftet der Versicherer auch für Schäden an den
versicherten Sachen durch die Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Stö-
rung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel
erkennbar sind.
Ersetzt wird der Neuwert bei angeschlossenen elektrischen Einrichtungen/Geräten. Für Geräte, die älter als zwei
Jahre sind, erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.
Für diese Schäden gilt ein Selbstbehalt von € 200,- je Schadenfall als vereinbart.
Ausgeschlossen sind gewerblich genutzte Geräte.
Die Versicherungssumme beträgt € 3.000,- auf „Erstes Risiko“.
Nur in der Variante Premium abschließbar.
(Klausel ÜPS) Prämie € 29,-
Nutzungsdauer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ab 10
in Jahren
zeitwert 100 % 100 % 80 % 70 % 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 %
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[Seite 17]
Haushalt /
Eigenheim
4.6. PHOTOVOLTAIK-PAKET
Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:
• Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
• Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
• Fundamente
• Wechselrichter
• Akkumulatoren (Energiespeicher)
• Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
• Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
• Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen
Höchstentschädigungssumme € 15.000,-
(Bedingung PV01) Prämie € 49,-
4.7. HeizungskaskO
Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.
Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt auf-
treten durch:
• Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
• Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
• Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
• Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
• Wassermangel im Heizkessel
• Überdruck mit Ausnahme von Explosion
• Frost
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
• Schäden durch Tierverbiss
Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:
• Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
• Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
• Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
• Luftwärmepumpen am Grundstück
Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht
auf die Entstehungsursache.
Versicherungssumme: € 20.000,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens, mind. € 350,-
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[Seite 18]
Haushalt /
Eigenheim
(Bedingung HK02) Prämie: € 169,-
4.8. IT- UND CYBER-ASSISTANCE
Durch diese Serviceleistung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich per Telefon, Internet-Chat oder
Remotesitzung mit einem qualifizierten Mitarbeiter eines spezialisierten, vom Versicherer beauftragten Assistance-
Dienstleisters in Verbindung zu setzen, um Hilfestellung und Unterstützung im Umgang mit Hard- und Software, wie
z.B. bei der Installation eines Druckers, bei System Updates etc., zu erhalten. Der Mitarbeiter wird gemeinsam mit dem
Versicherungsnehmer versuchen, eine Problemlösung herzustellen. Es handelt sich um Hilfe im Umgang mit Compu-
tern, Tablets, Mobiltelefonen und unterhaltungselektronischen Geräten (wie beispielsweise gängigen Fotoapparaten).
Die IT- und Cyber-Assistance steht dem Versicherungsnehmer via Telefon, Chat, Mail und Remotesitzung 24 Stunden
am Tag und 365 Tage im Jahr zur Verfügung. Sämtliche Leistungen und die Zugangsdaten für die weiteren Kontakt-
wege können über die Telefonnummer 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel. 0043 1 364 4 364) abgerufen werden.
Serviceleistungen der IT-Remoteunterstützung
Die Hilfestellung via Telefon, Chat und Remotesitzung umfasst:
• Hilfestellung und Unterstützung beim alltäglichen Umgang mit Hard- und Software
• Installation und Deinstallation von Software, Updates oder Service-Packs
• Beratung zur Performancesteigerung der Hardware
• Information zu neuer Hard- und Software
• Durchführung von Softwareupdates
• Konfiguration des Betriebssystems und von Anwendungen
• Allgemeine Beratungstätigkeit zu Hard- und Software
• Installation und Konfiguration von neuer Hardware wie Drucker, Scanner usw.
• Hilfestellung bei Softwaredownloads
Serviceleistungen der Online-Datensicherung
Die Serviceleistungen der Online-Datensicherung umfassen:
• Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm
• Installation der für die Datensicherung notwendigen Software
• Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie
• Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung
• Online-Datensicherung nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag
Vor-Ort-Hilfe über Netzwerkpartner
Sollte das Problem des Versicherungsnehmers nicht via Telefon, Chat oder Remotesitzung gelöst werden können und
besteht seitens des qualifizierten Mitarbeiters die begründete Vermutung, das Problem vor Ort beheben zu können, so
wird ein Experte vor Ort entsendet. Die Kosten für einen derartigen Einsatz werden bis zu einem Maximalbetrag von
€ 250,- übernommen.
Cybercrime-Beratung
Die Cybercrime-Beratung kann im Ausmaß von bis zu einer Stunde pro Schadensfall in Anspruch genommen werden.
Bei darüber hinausgehendem Bedarf oder auf Anfrage des Versicherungsnehmers nennt der qualifizierte Mitarbeiter
geeignete spezialisierte Rechtsanwälte, die den Versicherungsnehmer auf seine Kosten rechtlich unterstützen können.
Datenrettung
Die Serviceleistungen zur Datenrettung umfassen eine Unterstützung durch qualifizierte Mitarbeiter hinsichtlich der
Einrichtung, Inbetriebnahme und Kontrolle einer Online-Datensicherung oder, sofern dies nicht möglich ist, aus einem
Kostenersatz für den Versuch der Wiederherstellung der Daten durch einen vom qualifizierten Mitarbeiter genannten
Experten.
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[Seite 19]
Haushalt /
Eigenheim
Die Assistanceleistung umfasst:
• Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm;
• Installation der für die Datensicherung notwendigen Software;
• Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie, insbesondere hinsichtlich der zu sichernden Dateien;
• Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung.
Die Online-Datensicherung kann nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag betragen. Sollte eine Sicherung
und/oder Wiederherstellung durch qualifizierte Mitarbeiter nicht möglich sein, werden für den Versuch der Sicherung/
Wiederherstellung der Daten durch einen Experten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag
von € 500,- ersetzt.
(Bedingung ICA) Prämie € 90,-
4.9. HUNDEhaftpflicht
Nur in der Variante Premium abschließbar.
Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes.
Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.
Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht: Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)
4.10. HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS
Nur in der Variante Premium abschließbar.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).
Prämie je Hund Prämie € 49,-
(Klausel M16)
4.11 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht
Abweichend von Art. 25 Pkt. 2.1.1. GHEP leistet der Versicherer für Schäden durch nicht deliktsfähige, mitversicherte
Personen, auch wenn diese gesetzlich nicht haften. Abweichend von Art. 30 Pkt. 1. GHEP leistet der Versicherer für
alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle bis € 2.500,-. Im Schadensfall trägt der
Versicherungsnehmer den Selbstbehalt in Höhe von € 100,-.
Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen des Versicherers gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten bleiben
gewahrt, soweit diese nicht (mit)versicherte Personen dieses Vertrages sind.
Ausgeschlossen davon bleiben jedoch Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten
(z.B. Server, PCs, Laptop, Mobiltelefone, Tablets, etc.)
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 29,-
(Klausel DEHH 10/2026)
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[Seite 20]
Haushalt /
Eigenheim
5. BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG
5.1. Ermittlung der verbauten Fläche
- Länge x Breite des Gebäudes ergibt die verbaute Fläche. Wintergärten und/oder verbaute Balkone sind bei der
Berechnung zu berücksichtigen; Außenstiegen, Balkone, Terrassen werden nicht mitgerechnet.
- Die ermittelten Quadratmeter sind mit nachstehenden Prämienfaktoren zu multiplizieren.
5.2. VERSICHERUNGSSUMMEN UND PRÄMIENBERECHNUNG
Gebäudebeschreibung für Berechnungsgrundlage pro m2
Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben mit Keller ohne Keller
Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 4.464,- € 3.456,-
Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 6.048,- € 5.040,-
Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 6.480,- € 5.472,-
Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 8.064,- € 7.056,-
Zweistöckige Häuser € 8.496,- € 7.488,-
Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...) € 2.160,- € 1.152,-
Gebäudebeschreibung für Berechnungsgrundlage pro m2
Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben plus mit Keller ohne Keller
Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 5.184,- € 4.032,-
Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 7.056,- € 5.904,-
Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 7.488,- € 6.336,-
Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 9.360,- € 8.208,-
Zweistöckige Häuser € 9.792,- € 8.640,-
Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...) € 2.592,- € 1.440,-
Zur Berechnung der Prämien werden insbesondere folgende Faktoren herangezogen:
• PLZ
• Gebäudealter
• Gebäudeart (z.B. einstöckig mit Keller; zweistöckig ohne Keller etc.)
• Nebengebäude
• verbaute Fläche.
Das Gebäudealter wird anhand des Baujahres oder des Jahres der Generalsanierung ermittelt. Mindestvorausset-
zung für das Vorliegen einer Generalsanierung ist die vollständige Erneuerung der Dachdeckung und der gesamten
Versorgungsleitungen (insbesondere Warm- und Kaltwasserleitungen, Zirkulationsleitungen, Heizungsleitungen,
Abflussleitungen). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann statt dem Baujahr das Jahr der General-
sanierung am Antrag/Vertrag berücksichtigt werden.
Die Generalsanierung ist auf Anforderung anhand geeigneter Belege und/oder Bilddokumentationen nachzuweisen.
20
[Seite 21]
Haushalt /
Eigenheim
EIGENHEIMVERSICHERUNG
Nebengebäude bis 35 m² sind prämienfrei mitversichert (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe Punkt 7.1.)
(Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten
Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude angegeben werden.
Bei Nebengebäuden über 35 m² sind die übersteigenden m² zur Berechnung heranzuziehen.
(Berechnung wie Eigenheim mit oder ohne Selbstbehalt)
Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden. Prämiennachlass 20 %
6. EIGENHEIMVERSICHERUNG
6.1. Versichert sind ...
der Rohbau, das Gebäude sowie Nebengebäude bis 35 m²; sollte das Nebengebäude größer als 35 m² sein,
so muss der übersteigende Anteil laut Prämientarif berechnet werden (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe
Punkt 7.1.).
6.2. Sofortschutz
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Höchsthaftungssumme.
Besondere Deckungsvereinbarung in der muki Eigenheim
- Unterversicherungsverzicht inklusive Vorsorge
- Beschleunigte A-Konto-Zahlung
- Wiederaufbauklausel
- Bauliche Verbesserungen nach Behördenauflagen, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt
- Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich
- Restwertklausel
- Kosten für Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall
- Mehraufwendungen
Versicherungssumme
Die Wohn- und Nebengebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert, darüber hinaus
gehören zu den Baubestandteilen auch
- Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten, sowie Armaturen, Pumpen,
Filter und Zubehör
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen und Wasserversorgungsanlagen
- Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen
- Solaranlagen, Photovoltaikanlagen
- Aufzüge
Des Weiteren ist in der muki Eigenheim auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert
Markisen, Jalousien, Rollläden samt Betätigungselementen, Balkonverkleidungen, die mit dem Gebäude fix
verbunden sind, Rollos, Sonnendächer, Antennenanlagen und Solaranlagen.
6.3. Versicherte Sparten
- Gebäudeversicherungssparten
Feuer, Sturm, Leitungswasserschaden, Haftpflicht; Glasbruch nur im Tarif Premium
- Weitere Sparten
Heizungskasko, Swimmingpoolpaket
21
[Seite 22]
Haushalt /
Eigenheim
6.4. FEUERVERSICHERUNG
Feuer
Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion.
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (bauliche Verbesserungen) nach Feuerschäden auf
„Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Absturz von unbemannten Flugkörpern Der Versicherer leistet Ent-
schädigung für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten
Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung. 4 4
Indirekte Blitzschlagschäden an elektrischen Gebäudeinstallationen:
die im Gebäude befindliche Hauswasserpumpe, die elektrischen Teile der
Heizungsanlage, Gegensprech- und Türöffnungsanlagen, elektrische Ein-
richtung von Zähler- und Sicherungskästen. Warmwasseraufbereitungsan-
lagen sowie deren elektrische Zuleitungen, elektrische Teile von Parabol-
spiegeln, Hausantennen, Erdwärmeanlagen und elektrische Teile der
Sonnenenergieanlagen, Erdkabel (soweit der Versicherungsnehmer für
deren Wiederinstandsetzung verantwortlich ist). 4 4
Baugeräte und Baustoffe am Grundstück, gegen Brand und Blitzschlag,
sofern sie zur Errichtung des Eigenheims dienen und im Eigentum des
Versicherungsnehmers sind. 4 4
Verpuffungsschäden in Kachelöfen auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grund-
stück gelten als im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. 4 4
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis 7.400,- 7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen
zählen Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen. 4 4
Schäden an Gartenanlagen und Kulturen durch Feuer, ausgenommen
Waldbestand auf dem versicherten Grundstück, bis 3.500,- 7.000,-
Einfriedungen gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
sowie gegen Schäden durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrzeuginhaber nicht
ermittelt werden kann. Ausgenommen sind lebende Pflanzen. Derartige
Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangen der Sicherheitsbehörde
anzuzeigen. Entschädigungsleistung bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert,
Entschädigungsleistung bis 7.400,- 7.400,-
Sengschäden (farbliche Veränderung, Verformung oder Verkohlung von
versicherten Sachen durch Wärmestrahlung oder –übertragung, ohne dass
ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war) auf „Erstes Risiko“, sofern
die Wiederherstellung nachgewiesen wird, bis – 500,-
22
[Seite 23]
Haushalt /
Eigenheim
6.5. Sturmversicherung
Sturm
Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontagekosten,
Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Sturmschäden)
auf „Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Naturkatastrophen Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung,
Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben,
Lawinen und Lawinenluftdruck. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten
Sturmdeckung gelten derartige Schäden an den versicherten Gebäuden
und Nebengebäuden auf „Erstes Risiko“ als mitversichert bis 7.400,- 7.400,-
Das Naturkatastrophenpaket ist auf Anfrage erhältlich und nach Prüfung
durch die Fachabteilung ist die VS für Naturkatastrophenschäden
auf € 30.000,- erweiterbar.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser im Inneren des
Gebäudes auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
Hagelschäden /optische Schäden in Abänderung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b
der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB) sind Schäden
am versicherten Objekt, die keine Zertrümmerung darstellen oder keine
Beeinträchtigung in der Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit nach sich ziehen
(sog. optische Schäden) auf „Erstes Risiko“, sofern die Wiederherstellung
nachgewiesen wird, mitversichert bis 1.500,- 2.500,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Solaranlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Photovoltaikanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Gartenanlagen und Kulturen (ausgenommen Waldbestand) auf dem
versicherten Grundstück bis 3.500,- 3.500,-
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis 7.400,- 7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen zählen
Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen. 4 4
Einfriedungen Versichert ist die Einfriedung des Versicherungsgrundstückes
mit einer Entschädigungsleistung bis 30.000,- 30.000,-
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert.
Entschädigungsleistung bis 7.400,- 7.400,-
Dachrinnen Schäden durch Eisrückstau sind auf „Erstes Risiko“
mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Dachlawinen Schäden durch Dachlawinen an Dachrinnen 4 4
Raureiflast Schäden an den versicherten Gebäuden, die dadurch entstehen,
dass Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Raureif abbrechen
bzw. umstürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen.
Ersatzleistung je Schadensfall bis 7.400,- 7.400,-
Hangsicherungskosten Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden
werden die nachweislich erforderlichen Hangsicherungskosten ersetzt.
Ersatzleistung je Schadensfall bis 7.400,- 7.400,-
23
[Seite 24]
Haushalt /
Eigenheim
DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
6.6. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Leitungswasser Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Austreten von Wasser aus
Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von
Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen.
Eingeschlossen sind Bruch- und Frostschäden.
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Leitungswasser-
schäden) auf „Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Wasserführende Fußbodenheizung Rohre bis zu einer Länge von 12 m
sind mitversichert. 4 4
12 Meter Rohrersatz pro Schadensfall 4 4
Schäden durch Korrosion, Verschleiß und Abnützung 4 4
Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, Schäden an ange-
schlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder
Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrbruches notwendig ist. 4 4
Verstopfungsschäden innerhalb des versicherten Gebäudes 4 4
Wasserverlust Ersatz der Kosten auf „Erstes Risiko“ bis 1.480,- 1.480,-
Schwimmbecken und Klimaanlagen innerhalb des Gebäudes 4 4
Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerh. des Grundstückes
Rohre bis zu einer Länge von 12 m sind mitversichert. 4 4
Rohrsystem (mit einer max. Länge von 10 Metern) außerh. des Grundstückes
sind, sofern der Versicherungsnehmer für die Instandsetzung verantwortlich
ist, je Schadensfall mitversichert bis 5.000,- 5.000,-
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 20.000,-
ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohntseins
die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt sein.
Während der Heizperiode müssen zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen entleert werden,
sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
6.7. GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT Exklusiv Premium
In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung:
„Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß
Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
50 % d. max. 100 % d.
bzw. § 61 VersVG. Versicherungsleistung bis
Versicherungs- Versicherungs-
summe summe
24
[Seite 25]
Haushalt /
Eigenheim
6.8. Glasbruchversicherung
GLASBRUCH Exklusiv Premium
Ersetzt die Kosten nach Bruchschäden an der gesamten Gebäudeverglasung.
- Weiters sind mitversichert: Wintergärten, Windfänge, Stiegenhausver-
– 4
glasung, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, private Glashäuser (auch wenn
diese aus Kunststoffverglasung sind), Glasteile der Sonnenkollektoren.
- Die Verglasung von Nebengebäuden
- Schäden an der Verglasung durch Gewalttätigkeit bei öffentlicher
Ansammlung oder Kundgebung; nicht aber bei Aufruhr oder Aufstand;
- Kosten der Entsorgung als gefährlicher Abfall sind bis 50 % des
Glasersatzwertes mitversichert;
- Notverglasung bzw. Notverschalung
6.9. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Haftpflicht Exklusiv Premium
Haftpflicht Erfüllt werden berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen. Versicherungssumme € 3.500.000,-* 4 4
Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Bau-
kostensumme von € 500.000,- 4 4
Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der be-
herbergten Gäste bei nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung 4 4
Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich u. Gewässern durch
die Lagerung von Heizöl bis 10.000 Liter bis zur Pauschalentschädigungs-
summe von € 75.000,- je Schadensfall begrenzt. 4 4
einer Pauschalversicherungssumme von € 2.000.000,- mitversichert. Die
Versicherung gilt weltweit. 4 4
Kosten der Tollwutuntersuchung sind im Rahmen der Hundehaftpflicht-
versicherung im Schadensfall mitversichert. 4 4
* Gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 7.1.
6.10. 24h-HILFE
Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfsleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Eigenheimversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.
Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über Schadensfälle im
Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.
25
[Seite 26]
Haushalt /
Eigenheim
Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
• Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
• Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
• Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
• Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
• Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
• Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
• Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten
Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.
7. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien
7.1. DECKUNGSERWEITERUNG EIGENHEIM
Nebengebäude
Nebengebäude sind bis 50 m² mitversichert. (Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet
sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude
angegeben werden.
Verrußung
In Erweiterung zu Artikel 15 GEEP beträgt die Versicherungsleistung für Verrußungsschäden maximal € 500,- (ohne
Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“.
Schadensuchkosten in der Versicherung gegen Leitungswasserschäden
In Abänderung des Artikels 28 Pkt. 2.3.1. GEEP sind Suchkosten auch bei einem nicht entschädigungspflichtigen
Schaden an den versicherten Rohren bis € 400,- mitversichert.
Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gelten Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfu-
gen im Sanitärbereich an Badewannen oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.500,- je Schadenfall begrenzt.
Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindungen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gilt auch das Lösen von Rohrverbindungen (Muffenversatz) als Rohrbruch.
Es gelten die Kosten für die Reparatur bis € 1.000,- auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes
In Abweichung zu Artikel 37 GEEP, Punkt „Erweiterung des Versicherungsschutzes (Dichtungsschäden an Rohren,
Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden)“ sind die Kosten für die Beseiti-
gung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, jedoch innerhalb des Grund-
stückes, mitversichert.
Optische Schäden durch Hagel
Für optische Schäden durch Hagel gemäß der Besonderen Bedingungen für die muki-Eigenheim Sturmversicherung
gilt eine Höchstentschädigungssumme von € 10.000,- auf „Erstes Risiko“ versichert, wobei davon maximal € 1.000,-
auf Schäden an Dachrinnen und Regenfallrohren entfallen können.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.
Ab einer Entschädigungsleistung von € 2.500,- gilt ein Selbstbehalt von € 250,- je Schadenfall als vereinbart.
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Haushalt /
Eigenheim
Haus- und Grundbesitzhaftpflicht
Für die Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung im Sinne des Abschnittes B 11. der AHVB und EHVB 2009 gilt
eine Versicherungssumme von € 5.000.000,- als vereinbart.
Abweichend dazu bleibt die in Abschnitt B 11. Pkt. 1.4. der AHVB und EHVB 2009 genannte Begrenzung für Sach-
schäden durch Umweltstörung weiterhin mit maximal € 75.000,- unverändert aufrecht.
Buchschäden am Wasserschieber (Absperrvorrichtung der Hauswasserleitung)
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP sind bei Bruch des Wasserschiebers die Kosten der Behebung bis € 2.500,- auf
Erstes Risiko mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich zur Behebung verpflichtet ist und hierfür nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 69,-
(Klausel DEE 2026)
7.2. PHOTOVOLTAIK-PAKET
Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:
• Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
• Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
• Fundamente
• Wechselrichter
• Akkumulatoren (Energiespeicher)
• Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
• Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
• Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen
Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,- Prämie € 69,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 35.000,- Prämie € 99,-
(Bedingung PV01)
7.3. Heizungskasko
Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.
Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt
auftreten durch:
• Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
• Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
• Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
• Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
• Wassermangel im Heizkessel
• Überdruck mit Ausnahme von Explosion
• Frost
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
• Schäden durch Tierverbiss
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Haushalt /
Eigenheim
Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:
• Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
• Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
• Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
• Luftwärmepumpen am Grundstück
Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht auf
die Entstehungsursache.
Versicherungssumme: € 20.000,- Prämie € 169,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens mind. € 350,-
(Bedingung HK02)
7.4. Swimmingpoolpaket
Als mitversichert gelten Schwimmbecken am Grundstück (mind. zu 2/3 eingegraben) und Schwimmbadab-
deckungen jeder Art. Sie gelten als gegen Feuer, Sturmschaden sowie Glasbruch versichert.
Als mitversichert gilt die Pooltechnik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absaugegeräte, Poolheizung) ge-
gen Schäden durch Brand, Blitzschlag und indirekten Blitzschlag.
Zu- und Ableitungen zum Schwimmbecken am Grundstück (auch eigener Kreislauf);
Das Swimmingpoolpaket kann auch für fest montierte Whirlpools, Biotope oder Schwimmteiche abgeschlossen
werden.
Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,- Prämie € 110,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 100.000,- Prämie € 170,-
(Klausel M53)
7.5. HUNDEhaftpflicht
Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes. Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.
Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht: Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)
7.6. HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS
Nur in der Variante Premium abschließbar
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).
Prämie je Hund Prämie € 49,-
(Klausel M16)
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Haushalt /
Eigenheim
8. Rohbauversicherung
Annahmerichtlinien: Für das fertiggebaute Haus muss ein muki Eigenheim-Vertrag für 10 Jahre abgeschlossen werden.
Vertragslaufzeit: Zeit der Rohbaudeckung sowie beantragte Versicherungslaufzeit
Bei vorzeitigem Storno wird die Prämie für den Rohbauzeitraum nachverrechnet.
Ab Versicherungsbeginn besteht prämienfreier Versicherungsschutz für den Rohbau aus der Feuer-
sowie aus der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz.
Die Bauherrenhaftpflicht gilt für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamtbaukostensumme von € 500.000,-
als mitversichert.
Höchstversicherungssumme für die Bauherrenhaftpflicht € 2.000.000,- gegen Mehrprämie abschließbar.
Sofern die Sparten beantragt wurden, gilt für die restlichen Sparten unter folgenden Voraussetzungen
Versicherungsschutz:
Sturmschadenversicherung (gilt nur für die Gefahr Sturm)
Das Gebäude muss nach außen hin abgeschlossen, das heißt, es müssen folgende Arbeiten durchgeführt sein:
Das Giebelmauerwerk muss bis unter die Dachhaut bzw. Dachschalung geführt und der Dachraum nach außen
hin vollkommen abgeschlossen sein. Das Dach muss komplett eingedeckt sein.
Alle Spenglerarbeiten müssen durchgeführt und sämtliche Türen und Fenster eingesetzt und verglast sein.
Leitungswasserversicherung
In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten müssen die wasserführenden Anlagen abgesperrt werden.
Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Anlagen zu entleeren oder durch
Frostschutzmittel zu schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für
vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen.
Achtung
Die Prämienfreiheit der Rohbauversicherung endet nach 12 Monaten, spätestens jedoch mit der Fertig-
stellung des Gebäudes. (Bei Verlängerung anfragepflichtig beim Versicherer.) Sollte ein ersatzpflichti-
ger Schaden eintreten, muss ab Ereignisdatum die Rohbauversicherung in eine prämienpflichtige muki
Eigenheim-Versicherung umgewandelt werden.
Die Glasbruch-, Heizungskasko- und/oder Haushaltsversicherung beginnen ab dem in der Polizze vermerkten
Ende der Rohbaudeckung oder wenn das Gebäude bezugsfertig ist bzw. bewohnt wird.
(Prämienpflichtigstellung des Vertrages)
(Klausel M06)
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Haushalt /
Eigenheim
9. Bedingungen und Klauseln
Klauseln und Bedingungen in der
muki Haushaltsversicherung
GHE Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Exklusiv
GHEP Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Premium
M04 Nicht ständig bewohnte Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser)
M05 Besondere Vereinbarungen bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (mit zusätzlicher Sicherung)
M19 Selbstbehalt € 200,-
M21 Alarmanlagen – Einbruch
M24 Ausschluss von Glasbruchschäden
DEH 2024 Deckungserweiterungen Fahrrad, Wohnungsinhalt studierender Kinder,
Versicherungssumme Privathaftpflicht, optische Schäden
Haftpflichtversicherung
HV01 Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB)
M16 Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17 Hundehaftpflicht
DEHH 10/2026 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht
Gartenpakete
GP I 2024 Gartenpaket I
GP II Gartenpaket II – Haftpflicht
Swimmingpool-/Whirlpoolpaket
SWPH Swimmingpool-/Whirlpool-Paket
IT- und Cyber-Assistance
ICA Allgemeine Bedingungen für die muki IT- und Cyber-Assistance
Überspannungsschäden
ÜPS Überspannungsschäden
Photovoltaik-Paket
PV01 Photovoltaik-Paket
Heizungskasko
HK02 Allgemeine Bedingungen für die Heizungskasko
Naturkatastrophen
NK04 Naturkatastrophen
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Haushalt /
Eigenheim
Klauseln und Bedingungen in der
muki Eigenheimversicherung
GEE Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Exklusiv
GEEP Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Premium
M06 Rohbauklausel
M19 Selbstbehalt € 200,-
DEE 2026 Deckungserweiterungen Nebengebäude, Verrußung, Schadensuchkosten, Folgeschäden durch
Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen, Muffenversatz – Lösen von Rohrver-
bindungen, Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes, optische Schäden durch Hagel,
Haus- und Grundbesitzhaftpflicht, Wasserschieber
Photovoltaik-Paket
PV01 Photovoltaikpaket
Swimmingpoolpaket
M53 Swimmingpoolpaket
Haftpflichtversicherung
HV01 Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB)
M16 Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17 Hundehaftpflicht
Heizungskaskoversicherung
HK02 Allgemeine Bedingungen für die Heizungskaskoversicherung
Naturkatastrophen
NK04 Naturkatastrophen
10/2026
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