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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Merkur Privathaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Privathaftpflicht nach AHVB und EHVB 2006 (Abschnitt B Z.16) für Europa und Mittelmeer-Anliegerstaaten, Versicherungssumme laut Polizze, ohne Mietsachschäden.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Polizze„Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 3
Vermögensschäden (echte und unechte)nein„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretener Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 3
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 16
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.2, Seite 16
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Schadenereignisse, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sonstigen Staaten innerhalb Europas im geographischen Sinn und den außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten eingetreten sind.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 4, Seite 16
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 16
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;“AHVB Art. 7 Pkt. 6.2, Seite 4

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 5
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 5
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 5
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen“AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 5
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 4
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 16
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja, bis zur Versicherungssumme„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 16
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 16
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugenicht geregelt
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.6, Seite 16
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 16

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 16
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 16
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)nicht geregelt
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)nicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 75.000 €, Selbstbehalt 365 €„Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 16
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 16
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes“AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 4

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 4
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 7
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.4, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006 und EHVB 2006)
[Seite 1] Fassung Jänner 2006 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006* und EHVB 2006*) Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB ) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert ? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos ? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann gilt die Versicherung ? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer ? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt ? Artikel 7 Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse) Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt ? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden ? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen ? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz ?In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung ? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen ? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos ? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden ? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ? Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produkthaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21. Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden AHV03 1 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert ? 1. Versicherungsfall Artikel 3 Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich) 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicher- ten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungs- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich einge- nehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2.) erwachsen tretene Versicherungsfälle. oder erwachsen könnten. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- 1.2 Serienschaden schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignis- se gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Ver- 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) sicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. cher oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versicherungsschutz Artikel 4 Wann gilt die Versicherung ? (Zeitlicher Geltungsbereich) 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Lauf- Personenschadens, eines Sachschadens oder zeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten VersVG) eingetreten sind. Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflich- Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je- tungen“ genannt); doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungs- Dritten behaupteter Schadenersatzverpflichtung im Rahmen vertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall ge- des Art.5, Pkt.5. führt hat, nichts bekannt war. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wo- eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe- bei der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles verein- dingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorge- barte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. sehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In der- Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß artigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Art.12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art.12, Pkt.4.), besteht Anwendung. nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungs- schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertra- 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder ges eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versiche- Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind rungsschutz. die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sa- Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des chen. Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche- rungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienscha- Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf dens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschä- ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallen- den. den Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Artikel 2 Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Un- Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos ? terbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungs- Risikos. schutzes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versiche- oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der rungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädi- Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der gung durch einen Arzt als eingetreten. Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den Versi- cherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. AHV03 2 [Seite 3] Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit Versicherer ? von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art.1, Pkt.1. besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be- triebsgeschehen abweicht. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt die- Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn se für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschä- nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie den, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzel- zurückzuführen sind, zusammen. nen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- jahres eingetretener Versicherungsfälle höchstens das Drei- Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung. fache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- Pkt.2. cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen 3.1 Versicherungsfall hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- erwachsen oder erwachsen könnten. summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- 3.1.2 Serienschaden betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Feststellung mehrerer Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapi- durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein talwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein- Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall barten Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 % er- Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige, mittelt. in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- 5. Rettungskosten; Kosten schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach 3.2. Örtlicher Geltungsbereich gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteter Versicherungsschutz besteht abweichend von Art.3, wenn die Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich einge- Anspruch als unberechtigt erweist. treten sind. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei- die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- sung des Versicherers (siehe Art.8, Pkt.1.5) geführter Vertei- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – digung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. klagsweise geltend gemacht werden. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich auf die Versicherungssumme angerechnet. 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Scha- Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz denersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Brie- festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall muss sich während fes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädig- ten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzu- führen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- Artikel 6 trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages Umweltstörung geregelt? der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Art.4, Pkt.2. findet sinngemäß Anwendung. Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: AHV02 3 [Seite 4] 3.4 Obliegenheiten 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba- Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit rem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie ste- des Versicherers gemäß § 6 VersVG verpflichtet, hen, insbesondere mit 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnun- 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; gen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägi- gen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen er- zeugt werden; 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährden- de Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu las- 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. sen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un- verzüglich auszuführen. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder be- die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung hördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese oder Verwendung von Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft wer- den. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versi- 5.1 Luftfahrzeugen, cherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 5.2 Luftfahrtgeräten, 3.5 Selbstbehalt 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicher- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem ten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen o- Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten gemäß der tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens jedoch € 36.500,-- nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebun- dene Kraftquelle. 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsan- Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahr- lagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für zeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art. geltenden Fassung, auszulegen. 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge- Artikel 7 fügt werden Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse) 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere selbst; nicht 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- Schadenersatzpflicht hinausgehen; stellt); 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Ange- tretende Ersatzleistung. hörigen (Pkt.6.2); 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Aus- einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig maß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsneh- und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird mers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesell- gleichgehalten schaften; weiters 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Scha- Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des denseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehö- jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die rigen (Pkt. 6.2.) zugehören und zwar im Ausmaß der unmit- Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); telbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbei- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder be- ten. schränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzli- che Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- seinen Angehörigen gleichgehalten. pflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl.Nr.20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl.Nr.181/1967), beide 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- in der jeweils geltenden Fassung. pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderungen des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen ent- stehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder direkte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkter AHV02 4 [Seite 5] gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen sammenhang stehen. ist. 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gen- pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die technisch veränderten Organismen. unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht) fallen. 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schä- den, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von satzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlich- politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthand- keits- oder Namensrechtsverletzungen. lungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebun- gen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- von Streiks und Aussperrungen. satzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sons- 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- tigen Diskriminierungen. pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs- nehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen Artikel 8 infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ur- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu sache entstehen. beachten ? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt ? 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen wegen Schäden an 1. Obliegenheiten 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- delnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepach- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit tet haben; des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden be- stimmt: 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- delnde Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen gilt (z. B. Übergabe einer Sache zur Reparatur und/oder Ser- Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vicearbeiten); dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnde Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- keitsverhältnissen überlassen wurde; drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer 10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be- oder mit ihnen entstehen; sonders gefahrdrohend. 10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles Tätigkeit sind. aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätes- pflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche tens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Ga- zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fern- sen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmo- schriftlich. sphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). Insbesondere sind anzuzeigen: 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen 1.4.1 der Versicherungsfall; aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versiche- 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; rungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI.Nr.215/1959) in der je- 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines weils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er- Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen streckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatz- den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; verpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versiche- rungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Schadenersatzforderungen. 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- pflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittel- stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- barem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagneti- stützen. scher Felder stehen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthalti- alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die ge Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zu- Prozessführung zu überlassen. AHV02 5 [Seite 6] 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungs- Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- steuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent- cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- richten. nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- 3. Prämienabrechnung: tung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst ei- 2. Vollmacht des Versicherers ne den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Ver- pflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklä- Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versi- rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. cherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzu- weisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder Artikel 9 betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versi- verpfändet werden ? cherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versi- ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten cherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; noch verpfändet werden. der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. Artikel 10 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. rungsvertrag zu erfüllen ? (Rechtsstellung der am Vertrag Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Anga- beteiligten Personen) ben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versi- cherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen andernfalls soviel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vo- bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch rangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch inner- auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem halb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Be- Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung zahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 Anwendung. 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Artikel 11 Angaben Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versiche- bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz ? rungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung ? zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unter- lagen zu gewähren. 1. Versicherungsperiode Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art. 8 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag Pkt.1.1). nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum ei- nes Jahres. 4. Begriffsbestimmungen 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 4.1 Lohn- und Gehaltssumme 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werk- und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer in- vertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie nerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche- auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzula- rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten gen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzu- Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der rechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnis- oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann a- ses kommt es nicht an. ber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den So- Versicherungsbeginn gegeben. zialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinder- zulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kin- AHV02 6 [Seite 7] des, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebs- 4. Risikowegfall veranstaltungen, Betriebs oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. 4.2 Umsatz Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für al- Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verblei- le Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die benden Umfang. ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, aus- 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur führt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräuße- rung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens 6. Eine Kündigung nach Pkt.1., Pkt.2. oder ein Risikowegfall (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art.11, Pkt.3. nicht aus. 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Ver- Artikel 12 tragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Wer kann nach bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzah- Eintritt des Versicherungsfalles kündigen ? Was gilt bei lung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemes- Wegfall des versicherten Risikos ? sen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum ge- schlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich be- standen hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht 1. Vertragsdauer gemäß Pkt.2. Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt.3. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, nicht gefordert werden. verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Be- Artikel 13 trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), hat der Versicherer den Versiche- Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- rungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechts- vertrag gerichtlich geltend gemacht werden ? (Gerichts- folge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung stand und anzuwendendes Recht) besonders hinzuweisen. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstrei- Vertrag ohne Kündigung. tigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. 2. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers Artikel 14 Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ? über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kün- Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, digen. bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsneh- mers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Soweit die AHVB, EHVB oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. AHV02 7 [Seite 8] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: sportgemeinschaften Z.14 des Abschnittes B, EHVB sinnge- mäß Anwendung); Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Be- 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes triebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinnge- mäß Anwendung); 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungs- 2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, vertrag bezeichneten Risikos (Art.1 AHVB) nach Maßgabe Z.12 EHVB findet Anwendung). des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflich- tungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Ver- 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schaden- wendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. ersatzverpflichtungen Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzver- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und pflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei be- des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben an- sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungs- gestellt hat; schutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätig- keiten. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Aus- übung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch un- 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des ter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Ar- Versicherungsnehmers aus beitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsge- 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebs- setze handelt. grundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versiche- 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und rungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Messen; Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räum- lichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder 2. Produkthaftpflichtrisiko Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche- rungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und Anwendung); EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Be- dingungen wie folgt mitversichert: 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versi- 1. Begriffsbestimmungen cherten Betriebes (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwen- dung); Das P r o d u k t h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamt- heit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Betriebsgrundstückes befinden; Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleis- tungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet Anwendung); Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von Beratung zurückzuführen sein. ihm beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Ein- haltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Jagdzwecken); Zubehör und Verpackung. 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Pro- ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rück- Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche- sicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Ver- rungsschutz besteht; sicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskanti- Verwendung auszuüben. nen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Be- triebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen Die Ü b e r g a b e einer geleisteten Arbeit ist deren Fertig- durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Ba- stellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber deanstalten findet Z.8, für Erholungsheime Z.7, für Betriebs- oder einen Berechtigten. AHV03 8 [Seite 9] 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitspro- gelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Ver- gramme kaufspreis des Endproduktes steht; 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Ver- 4.1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers ent- tragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information stehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Ma- über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und schinen und Anlagen. Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungs- 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, nehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Ver- dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erwei- bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Pro- terungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) dukten stattfand, und zwar erstreckt. 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewende- 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte ten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.3, Pkt.1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End- USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handeln- Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, den Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung nach Pkt 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versi- bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt cherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem sein konnte. das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden. 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse- 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist nicht gegeben, rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti- wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfül- gung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstande- lung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, nen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Ent- Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. gelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Ver- kaufspreis des Endproduktes steht; 4. Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Produkthaftpflicht): 4.1.2.4 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers ent- stehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Ma- 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig schinen und Anlagen. davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne die- ser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs- 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen schutz abweichend von Art. 1 und Art. 7. mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verle- Pkt. 15 AHVB auch auf das Produkthaftpflichtrisiko, soweit es gen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon blei- sich handelt um ben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte ein- schließlich Transportkosten. 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maß- den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen nahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Produkten entstehen, und zwar der Höhe der günstigsten versicherten Kosten. 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; Kein Versicherungsschutz besteht, 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewende- 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden ten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, ein- Produkt des Versicherungsnehmers; gebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen; 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End- produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder re- so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung parierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Min- verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art.1, dererlös. Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und zwar Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine einge- in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsneh- brachter Produkte; mers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Liefe- rung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewende- ten Kosten; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des End- rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti- produktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das gung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstande- Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, nen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Ent- so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistun- AHV02 9 [Seite 10] gen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwen- Mindererlös; dige Zulassung nicht vorliegt; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesse- herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom rung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseiti- Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; gung entstehen; 5.1.5 Ansprüche aus 4.1.4.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers ent- stehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Ma- 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- schinen und Anlagen. nen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt.4.1 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1. AHVB die sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft- Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe , Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, so- mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" weit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in genannt). Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seil- bahnen bestimmt waren; 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versiche- Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- rungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, so- den an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit fern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Öster- diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen reich erfüllen. Pkt.3. findet jedoch sinngemäß Anwendung. Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, schutz für Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versiche- oder Produktionsausfall. rungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4.2.4 Serienschaden Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten mehrere Liefe- insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden rungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ur- Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden sache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungs- Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwiderge- fall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen, in zeitli- handelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder des- chem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslö- sen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne sen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirt- des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBI. Nr. 22/1974) in der jeweils schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2.5 Selbstbehalt 4. Betriebsübernahme Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nieß- Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten gemäß brauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnis- Art. 5, Pkt. 5 AHVB, mindestens € 365.-, maximal € 36.500.-. ses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versiche- rungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (gilt für den gesamten sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflich- Bereich der Produkthaftpflichtversicherung) ten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mitversicherte Tatbe- stände handelt. Auf die Bestimmung des Art.7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9. der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die AHV02 10 [Seite 11] verträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe Abschnitt B: 1979). Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art.7, Nichtbetriebsrisken Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche und ver- tragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädi- gung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschluss- 1. Deckung reiner Vermögensschäden gleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so Entladen. gilt folgendes: 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind (Art. 1, Pkt. 2 AHVB), noch sich Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. aus solchen Schäden herleiten. und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungs- nehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß 13.1 bis 13.4 der "AIIgemeinen Bestimmungen der kommer- (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten ziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schaden- Ausgabe 1992). ersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden 2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch Folgen Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. er- 2.1.1. eines Verstoßes streckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den 2.1.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haf- 2.1.3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und tung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, techni- 3 % davon. scher oder wirtschaftlicher Zusammenhang be- steht. 4. Zu den Punkten 1. bis 3.: 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereig- der Verstoß in dem in der Polizze oder Besonderen bzw. Ergän- nis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder ei- zenden Bedingung (z. B. EHVB) vereinbarten örtlichen Geltungsbe- nes ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder reich begangen wurde, sich in diesem örtlichen Geltungsbereich Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspru- festgestellten Verschuldens ein. ches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungs- – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend ge- nehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- macht werden. und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ahnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtun- der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gen nicht nachgekommen ist. begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versiche- 4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestim- rungsvertrages einlangt. mungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen Be- stimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausge- 4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im hen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zweifel der Verstoß als mit dem Tag als begangen, an dem die Versicherer unter Versicherungsschutz. versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zah- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: lungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versiche- rungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauun- Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wert- ternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, sachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druck- Krediten. wasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Flie- senleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechni- 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze ker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Spreng- 1. Anschlussbahnen meister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht ckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haf- insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus tung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahn- 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungs- nehmer vorgenommenen Planungen entstehen; AHV02 11 [Seite 12] 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- ckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bau- auch auf Schadenersatzverpflichtungen werken; 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- 2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines zweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung). darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Versprei- von Reittieren an betriebsfremde Personen. zungen); Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Be- oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- stimmungen: sen; 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengar- 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, beiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbei- letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; ten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwen- dung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz Versicherungsfall von 20 % des Schadens und der Kosten ausgeschlossen. gem. Art. 5, Pkt. 5. AHVB, mindestens € 75,--, höchstens € 1.500,--; 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungs- schutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbei- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dün- ten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaß- gemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. nahmen üblicherweise gerechnet werden muss. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rah- 3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem men der Pauschalversicherungssumme. Versicherungsfall bei Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem 3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens Versicherungsfall 20 % des Schadens und der Kosten gem. und der Kosten gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,-- Art. 5, Pkt. 5AHVB, mindestens € 365,--, höchstens höchstens € 1.850,-- € 7.500.- 3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- gem. Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens € 185,--, höchstens cherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Be- € 1.850,-- dingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt pflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versiche- Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines rungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Ar- solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An- beitsgemeinschaft. wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen übli- cherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB Abweichend von Art.7, Pkt.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungs- findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadener- schutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr tungsgesetzes (BGBI.Nr.20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden mitversichert; im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1, Z.2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils gelten- den Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen € 15.000,-- nicht 5. Rauchfangkehrer überschreitet (Pkt. 1.1, 2.Absatz findet jedoch Anwendung); Abweichend von Art.7, Pkt.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungs- 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.5 (iVm § schutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 2 Abs. 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils gel- tungsgesetzes (BGBI.Nr.20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. tenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hin- zurechnung etwa gewährter Naturalleistungen € 15.000,-- nicht überschreitet; AHV02 12 [Seite 13] 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt 8. Badeanstalten B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punk- te 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungs- 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den rungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt Badegästen eingebrachten Sachen. B, Z.16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z.16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicher- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versiche- ten Personen. rung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungs- nehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sa- 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz chen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung für Schadenersatzverpflichtungen gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art; Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhän- rungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versiche- gern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss ei- rers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet: ner Haftpflichtversicherung besteht 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 7. Fremdenbeherbergung 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungs- Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. nehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von einge- brachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versiche- Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus rungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an ei- Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- nen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen gebracht sind. und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche- 970a ABGB beruht. rungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des Versiche- rungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. Pkt.1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versiche- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) rungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versiche- rers gemäß § 6 VersVG verpflichtet, 1. Abschnitt A der EHVB findet Anwendung. 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderwei- zu erstatten; tig Versicherungsschutz besteht. 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekanntzuge- AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen ben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kost- Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von barkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stel- € 8.000,--. le des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Österreich erfolgt ist. Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, Schäden die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den klagsweise geltend gemacht werden. Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit versi- 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasser- chert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB fahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf findet keine Anwendung. oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken beruht. aus Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Art.7, Pkt.10. AHVB mitversichert. 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von gesetzes: € 8.000.-. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3. AHV02 13 [Seite 14] AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegen- des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.Nr.20/1949) in der jeweils schaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine geltenden Fassung. behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato- von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 1. Abschnitt A der EHVB findet Anwendung. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rah- men der Pauschalversicherungssumme. 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen: Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 365.- des Schadens und der Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. Kosten gem. Art. 5. Pkt. 5. AHVB. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatz- AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen verpflichtungen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 8.000,--. 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Ös- 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für terreich erfolgt ist. ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, Berufes oder Gewerbes erfolgt; die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- oder klagsweise geltend gemacht werden. Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers tre- ten. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit mit- Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es versichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsge- Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Art. 3, setze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß Pkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fuß- gesetzes: böden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3. Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils gel- abweichend von Art.1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haft- tenden Fassung. pflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsar- beiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. 11. Haus- und Grundbesitz Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmun- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- gen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1 AHVB. gen 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungsei- 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versor- gentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen gung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten (Art.7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Perso- Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen nen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönli- Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- cher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Schaden selbst verantwortlich sind. Gartenanlagen. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3. gilt sinngemäß auch Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der ver- für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäfts- sicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mit- räumlichkeiten. versichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Ge- 12. Tierhaltung samtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 75.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B,Z.3, Pkt.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorha- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- ben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs- verpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Ver- nehmers als Bauherr mitversichert. fügungsberechtigten. AHV02 14 [Seite 15] Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statuten- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an gemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen zum Belegen zugeführten Tieren. des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 besteht. AHVB auf Versicherungsfälle, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sonstigen Staaten innerhalb Europas im 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die geographischen Sinn und den außereuropäischen Mittel- Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der meeranliegerstaaten eingetreten sind. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, 3.1 Innehabung oder Verwendung von die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; klagsweise geltend gemacht werden. 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. 13. Wasserfahrzeuge 3.2 Haltung oder Verwendung von 3.2.1 Tieren; 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver- pflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, 3.2.2 Wasserfahrzeugen. die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen werden. Wettbewerben. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. Versicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasser- fahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. 15. Feuer- und Wasserwehren 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten 1. Abschnitt B, Z.14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich füh- Anwendung. ren. 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadener- gesetzes: satzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI.Nr.20/1949) in der jeweils gel- tenden Fassung. 14 . Vereine 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an inter- (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl..I, Nr. 66/2002 in der jeweils nationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungs- geltenden Fassung) schutz abweichend von Art.3 auf Versicherungsfälle, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sonstigen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Staaten innerhalb Europas im geographischen Sinn und den Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich- außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten eingetreten tungen aus der sind. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Ab- klagsweise geltend gemacht werden. schnitt B, Z.11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versi- pflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung cherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veran- oder Schutz die Wehr gerufen wurde. staltung. 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versiche- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1. sind Schadenersatz- rung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden verpflichtungen an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versi- cherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werkfeu- oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; erwehren Anwendung. 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich- tungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personen- schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs- krankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; AHV02 15 [Seite 16] 16. Privathaftpflicht enbeihilfe beziehen; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten ver- gen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- richten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso- fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze insbesondere unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grund- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 besitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich AHVB auf Schadenereignisse, die in den Mitgliedsstaaten der der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewer- Europäischen Union, sonstigen Staaten innerhalb Europas im beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z.7 EHVB findet geographischen Sinn und den außereuropäischen Mittel- Anwendung); meeranliegerstaaten eingetreten sind. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- Fernsehempfangsanlage; schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 17. Erweiterte Privathaftpflicht 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- der Selbstverteidigung; gen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spinnen u.dgl.). insbesondere Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grund- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung besitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewer- Anwendung); beberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z.7 EHVB findet Anwendung); 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht moto- risch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmo- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und dellen (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung); Fernsehempfangsanlage; 1.9 abweichend von Art.7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB. 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rah- der Selbstverteidigung; men der Pauschalversicherungssumme. 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spinnen u.dgl.). Versicherungsfall € 365,-- des Schadens und der Kosten Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); gem. Art. 5. Pkt. 5. AHVB. 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha- von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet denersatzverpflichtungen Anwendung); 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht moto- schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; risch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmo- dellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher- 1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und ten Ehegatten oder Lebensgefährten; Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Ein- 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1. Sachschäden aus kommen verfügen (ein Stipendium gilt nicht als regelmäßiges Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB. Einkommen); sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 75.000,-- im Rah- Studenten handelt, die ein regelmäßiges Einkommen bezie- men der Pauschalversicherungssumme. hen, bleiben diese darüber hinaus selbst dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsnehmers woh- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in je- nen, mitversichert, solange die Eltern für diese Kinder Famili- dem Versicherungsfall € 365,-- des Schadens und der Kosten gem. Art. 5. Pkt. 5. AHVB. AHV02 16 [Seite 17] 3. Art.7, Pkt.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversi- ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- cherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet gen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit. bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung überlassen wurden; schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unter- Schulleitung. zogen wurden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 4. Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung dieser Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtun- Veranstaltungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen gen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie Union, sonstigen Staaten innerhalb Europas im geographi- des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz schen Sinn und den außereuropäischen Mittelmeeranlieger- gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem staaten. Monat. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – denersatzverpflichtungen klagsweise geltend gemacht werden 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; gesetzes: 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3. Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher- AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des ten Ehegatten oder Lebensgefährten; Amtshaftungsgesetzes (BGBI.Nr.20/1949) in der jeweils gel- diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des tenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über Versicherungssumme von € 8.000,-- mitgedeckt sind. keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Ein- kommen verfügen (ein Stipendium gilt nicht als regelmäßiges Einkommen); sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder 19. Spezialschulen Studenten handelt, die ein regelmäßiges Einkommen bezie- (wie z. B. Fahr-, Flug-, Fallschirmsprung-, Motorboot-, hen, bleiben diese darüber hinaus selbst dann, wenn sie nicht Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen) im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsnehmers woh- nen, mitversichert, solange die Eltern für diese Kinder Famili- 1. Abschnitt A der EHVB findet Anwendung. enbeihilfe beziehen; 2. Abschnitt B, Z. 18 der EHVB findet keine Anwendung. 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten ver- 3. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwen- richten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso- dung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle Luftfahrgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom Versi- (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze cherungsschutz ausgeschlossen. unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen 6. Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadener- Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. satzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicher- ten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- cherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit so- 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 wie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor- AHVB auf die ganze Erde. booten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australi- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden, sofern der Versiche- 20. Speziallehrer rungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetre- (wie z. B. Fahr-, Flug-, Fallschirmsprung-, Motorboot-, ten ist. Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer, sowie Bergführer) 1. Abschnitt A der EHVB findet Anwendung. 18. Erziehungswesen 2. Abschnitt B, Z. 18 der EHVB findet keine Anwendung. 1. Schulen, Erziehungsanstalten. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu 1.1 Abschnitt A der EHVB findet Anwendung. denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Be- ruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vor- 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte schriften berechtigt ist. 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungs- Die Qualifikation eines Alpinvereins wird einer behördlichen nehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Ab- Qualifikation gleichgehalten handenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwen- 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen dung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen AHV02 17 [Seite 18] und Luftfahrgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- Versicherungsschutz ausgeschlossen. und Kläranlagen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzver- Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. pflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Perso- nen. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versi- cherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit so 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die auch auf wie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motor Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des booten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. Art. 6 AHVB. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 21. Politische Gemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- 22. Kirchen, Kultusgemeinden gen der Gemeinde 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und ckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtun- forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken gen aus dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Ab- 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultus- schnitt B, Z 11 EHVB findet Anwendung); gemeinde; 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versiche- Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, - rungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstal- plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kos- tung; ten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung); 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Gerä- Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Vorausset- ten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen zung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z. 3 EHVB verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von findet Anwendung); Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung) 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. 2. Mitversichert nach Maßgabe des, Pkt.1. sind Schadenersatz- verpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versiche- 1.5 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versiche- rungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn han- rung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Inneha- delnden Personen. bung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien AHV02 18

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