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Volltext aufklappen: Merkur Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung SMART (HHS 2023)
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Art. 2, Pkt. 4.5.1. Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung
SMART Art. 2, Pkt. 5.1. Bruchschäden an Kochflächen (Ceran- und Induktionsfel-
der), Flachgläser von Elektrogeräten (z.B: E-Herd, Kühl-
(HHS 2023) geräte) und Öfen
Art. 2, Pkt. 6. Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb
bei Ausfall des Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall)
Allgemeiner Teil
Art. 2, Pkt. 9. Schäden am Wohnungsinhalt nach Transportmittelunfall
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen
für die Sachversicherung ABS Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung (Artikel Art. 7, Pkt. 1.3. Völlig zerstörte (nicht reparaturfähige) oder entwendete
11 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung. Sachen werden zum Neuwert ersetzt, unabhängig von
der Höhe des Zeitwertes
Besonderer Teil
Art. 12, Pkt. 1.11. Mitversicherung von Schäden durch nicht genehmi-
Inhaltsverzeichnis gungs- und versicherungspflichtige Drohnen
Art. 12, Pkt. 1.12. Mitversicherung von Schäden durch gelegentliche Tätig-
I. Sachversicherung keiten
Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten Art. 12, Pkt. 1.13. Mietsachschäden für Bewohner von Seniorenwohnhei-
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden men, bzw. Seniorenresidenzen u.ä.
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Art. 12, Pkt. 2. Mitversicherung von Sachschäden durch Umweltstörun-
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall gen als Privatperson für Gefahren des täglichen Lebens
Artikel 6 Versicherungswert inklusive Ölrisiko ohne Selbstbehalt
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Unterversicherung Art. 13, Pkt. 1.2. verbesserte „Kinderregelung" in der Privathaftpflichtversi-
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung cherung
Artikel 10 Form der Erklärungen
II. Haftpflichtversicherung I. Sachversicherung
Artikel 11 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 12 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 13 Versicherte Personen Artikel 1
Artikel 14 Örtliche Geltung der Versicherung Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 15 Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 16 Summen mäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 1. Versicherte Sachen
Artikel 17 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 18 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
Artikel 19 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Artikel 20 Form der Erklärungen der im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Lebensgefähr-
ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt
III. Prämienfreie Vorteile, die in den gegenständlichen HHS 2023 berücksichtigt leben, steht.
sind:
(die nachstehende Auflistung ist nur eine stichwortartige Übersicht und ist der 1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören
genaue Umfang der Entschädigung in den genannten Artikeln beschrieben)
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch die-
nen, wie Bekleidung, Bücher, Küchenutensilien, Pflanzen, Kleinmöbel usw.
Art. 1, Pkt. 2.2. Aufräum-, Abbruch, Feuerlöschkosten, De- und Remon-
tagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Sonderab- Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren
fallkosten inklusive Erdreich und Reinigungskosten Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luft-
fahrzeuge, Handelswaren aller Art.
Art. 1, Pkt. 2.2.7. Schlossänderungskosten bei Verlust der Schlüssel der
Wohnung nach nachweisbar vollbrachtem Einbruchdieb- 1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle,
stahl oder Beraubung, Schlüsseldienstkosten bei verse- Briefmarken- und Münzsammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl be-
hentlichem Aussperren oder Abbrechen des Schlüssels stehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen
(siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.).
Art. 2, Pkt. 1.2. Schäden an Elektrogeräten, die überwiegend dem priva-
ten Gebrauch dienen, durch indirekten Blitzschlag Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Han-
delswaren.
Art. 2, Pkt. 1.5. u. 2.4.5.2. Feuer- und Diebstahlschäden von persönlichen Gegen-
ständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die 1.2.3. Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen ge-
sich in einem versperrten Möbelstück einer Kranken- meinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., ohne Quadrat-
oder Kuranstalt befinden (subsidiär) meterbegrenzung pro Einzelscheibe bzw. -element.
Art. 2, Pkt. 2.6. Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kunststoffverglasungen (ausgenommen
Baubestandteile) durch Erdbeben, Überschwemmung Plexi- und Acrylglas der Duschkabine), Gewächshäuser, Abdeckungen aus
(aus fließenden und stehenden Gewässern, Starkregen Glas- oder Kunststoff.
und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und
Lawinen (ohne Dachlawinen) 1.2.4. Überwiegend dem privaten Gebrauch dienende Elektrogeräte sind mitversi-
chert.
Art. 2, Pkt. 2.7. Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser an
diversen Gebäudebestandteilen (subsidiär) 2. Versicherte Kosten
Art. 2, Pkt. 2.8.7. Schäden durch Eintritt von Regen-, Schnee- oder 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versiche-
Schmelzwasser nach deckungspflichtigen Feuer-, Sturm- rungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung
und Einbruchdiebstahlschäden des Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen
Art. 2, Pkt. 3.3. Schäden durch Austritt von Wasser aus einem Wasser- betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
bett oder aus Aquarien sind als Folge eines Glasbruches nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
oder nach Undicht werden an der Verglasung oder an
Bestandteilen der Pumpe versichert 2.2. Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:
Art. 2, Pkt. 4.2.3. Im Falle von ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahl-Schäden 2.2.1. Feuerlöschkosten , das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenom-
sind Grenzbeträge versichert (gilt nur für ständig be- men Kosten gemäß Punkt 2.3.
wohnte Gebäude)
2.2.2. De- und Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten , das sind unvermeid-
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liche Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung 2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän- am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
dert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der
und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten (samt Entsorgungskosten), das sind Kosten
für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammel-
betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom te ruhende Schnee oder Eismassen.
Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren
der Reste und Abfälle und deren Abführung bis zur nächstgelegenen, geeig- 2.4. Felssturz/ Steinschlag; Felssturz/ Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen
neten und gestatteten Ablagerungsstätte. und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
Darunter fallen nicht Sonderabfallkosten (Entsorgungskosten) nach Punkt
2.2.4. 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden
oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
2.2.4. Sonderabfallkosten , das sind Mehraufwendungen zu den Aufräumkosten,
die für die Entsorgung und Behandlung von Sonderabfall aufgewendet 2.6. Mitversichert sind auch:
werden müssen, sofern dieser aus versicherten Sachen am Versicherungsort
durch ein versichertes Ereignis entstanden ist. Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Baubestandteile) durch
Kontaminiertes Erdreich ist versichert. Erdbeben, Überschwemmung (aus fließenden und stehenden Gewässern,
Starkregen und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und Lawi-
2.2.5. Reinigungskosten , das sind Kosten für die Reinigung der Versiche- rungs- nen (ohne Dachlawinen) bis maximal € 2.000,--.
räumlichkeiten nach einem Schadenereignis.
Starkregen liegt vor, wenn binnen 5 Minuten mehr als 5 Liter Regen pro
2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 15 % der Quadratmeter oder in einer Stunde mehr als 17 Liter Regen pro Quadrat-
Versicherungssumme begrenzt. meter fällt.
2.2.7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: Hat die Merkur Versicherung AG auf Grund eines Erdbebens oder einer
Überschwemmung (Schadenereignis) an ihre Versicherungsnehmer Er-
- Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlich- satzleistungen zu erbringen, welche zusammen den Betrag von €
keiten, bei Verlust der Schlüssel der Wohnung nach nachweisbar 7.500.000,-- (Kumulschadengrenze) überschreiten, so werden die einzelnen,
vollbrachten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2.4.1., ausgenommen auf die Anspruchsberechtigten entfallenden Ersatzleistungen im gleichen
gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3. und prozentuellen Ausmaß gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als €
Beraubung gem. Art. 2.4.4. bis € 500,-- 7.500.000,-- betragen.
- Kosten eines Schlüsseldienstes bei versehentlichem Aussperren oder Als ein Schadenereignis, welches für die Ermittlung der Höchstgrenze von €
Abbrechen des Schlüssels bis € 250,--. 7.500.000,-- maßgeblich ist, gelten alle Schäden, die auf derselben Ursache
beruhen und in einem einheitlichen zeitlichen Zusammenhang von 72 Stun-
2.3. Nicht versichert sind: den stehen. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse innerhalb dieses Zeit-
raumes vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachten der Österreichi-
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht schen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.
verursacht werden;
Für die Höchstgrenze von € 7.500.000,-- sind alle Ansprüche zusammenzu-
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche rechnen, die sich aus dem gesamten Vertragsbestand der Sachversicherung
Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. ergeben.
Die prämienfreien Leistungen in der Höhe der dafür vorgesehenen Versiche-
rungssumme bei Schäden durch Vermurung und Lawinen sind von obiger
Artikel 2 Regelung nicht betroffen.
Versicherte Gefahren und Schäden
2.7. Schäden an Gebäudebestandteilen (Adaptierungen), die ausschließlich im
Versicherte Gefahren Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge , welche
ausschließlich durch die Dachhaut oder ordnungsgemäß verschlossene Fens-
1. Feuergefahren ter oder Außentüren in dieses Gebäude eingedrungen sind (inkl. Schmelz-
wasser), gelten bis € 2.000,- subsidiär versichert.
1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
Nicht versichert sind: - Schäden am Mauerwerk, an Fenstern und Außentüren, am Innenputz,
am Estrich, an Dämmungen und an der gesamten Dachkonstruktion
Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschäden und Schäden an elektrischen (Dachlattungen, Dachuntersichten, Dacheindeckung, Dachstuhl, etc.)
Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes.
- sämtliche technischen Trocknungsmaßnahmen an Gebäudebestand-
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft oder Wärmeeinwirkung teilen
eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).
- die unter Pkt. 2.6. genannten Gefahren;
Versichert sind auch:
- Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturm-
Schäden an Elektrogeräten, die überwiegend dem privaten Gebrauch dienen, schadenversicherung (ASTB) und Haushaltversicherung (HHO) versi-
durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmo- chert werden können;
sphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).
- Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gemäß § 61
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf Versicherungs-Vertragsgesetz vom Versicherungsnehmer oder mit ihm
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen (nicht jedoch Gärgase ) oder Dämp- im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verursacht werden.
fen beruht.
- bei vermieteten Räumlichkeiten Wiederherstellungskosten, soweit es
1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- sich um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter (Eigentümer)
oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. gesetzlich zu tragen hat
1.5. Versichert sind gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an
persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die
sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefähr- 2.8. Nicht versichert sind , auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt eignisses, Schäden durch:
leben, befinden, in einem versperrten Garderobekasten einer Kranken- oder
Kuranstalt (die der Haftung gem. § 70 AGBG unterliegt) bis € 500,--, sofern 2.8.1. Dachlawinen, Sturmflut, Hochwasser und Überschwemmung, die nicht aus
nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt fließenden und stehenden Gewässern bzw. Starkregen und dadurch verur-
werden kann. sachter Rückstau resultieren;
2. Elementargefahren 2.8.2. Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
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2.8.3. Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch
Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde; Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass
ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.
2.8.4. Bodensenkung; Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit € 400,-- und für den
sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,-- begrenzt.
2.8.5. dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
4.4. Beraubung
2.8.6. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfä-
higkeit oder Nutzungsdauer der Sachen (optische Schäden); Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätli-
cher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher
2.8.7. Sonstige Schadenereignisse durch Witterungsniederschläge und dadurch ver- Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in
ursachten Rückstau. den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert , oder deren Herausgabe erzwungen wird.
wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestand-
teile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein 4.5. Versichert sind auch:
deckungspflichtiges Feuer-, Elementargefahren- oder Einbruchdiebstahl-
Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. 4.5.1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) nach vollbrach-
tem Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.
3. Leitungswasser
4.5.2. Schäden an persönlichen Gegenständen (ausgenommen Bargeld, Schmuck
3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von und Edelsteine), die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehe-
Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armatu- gatten/ Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im ge-
ren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. meinsamen Haushalt leben, befinden, in einem versperrten Garderobekasten
einer Kranken- oder Kuranstalt bis € 500,--, nach einem Einbruchschaden
3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wasch- im Sinne des Pkt. 4.2., sofern nicht aus einer anderweitigen Versicherung
einrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, so- eine Entschädigung verlangt werden kann.
fern diese Sachen gemäß Artikel 1 zum Wohnungsinhalt gehören.
4.6. Nicht versichert sind Schäden,
3.3. Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch Austritt von
Wasser aus einem Wasserbett nach Undichtwerden oder Aquarien als Folge 4.6.1. die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die
eines Glasbruches oder nach Undichtwerden an der Verglasung oder an mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bestandteilen der Pumpe.
4.6.2. an Wertgegenständen, wie z.B. Sammlungen, Schmuck, Pelze, Bilder, Teppi-
3.4. Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener- che, Antiquitäten, u.ä.
eignisses:
5. Glasbruch
Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung,
Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudever-
Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung. glasungen (Artikel 1, Punkt 1.2.3.), an Blei-, Messing- und Kunstverglasungen,
an Wandspiegeln, an Möbel- und Bilderverglasungen, an Ceran- und Indukti-
4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Be- onskochfeldern, am Plexi- oder Acrylglas der Duschkabine, sowie an Winter-
raubung gartenverglasungen, Aquarien, Glasdächern und Glaskuppeln jeder Art,
Flachgläsern von Elektrogeräten (z.B. E-Herd, Kühlgeräte) und Öfen.
4.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkei-
ten 5.2. Nicht versichert sind:
4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Ge- 5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Be-
bäudeteilen einbricht; leuchtungskörpern, Glasbausteinen, Porzellan und Keramik
4.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht 5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der
zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt (z. B. Fenster, in einer Höhe über Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien,
2 Meter); Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.
4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen 5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
wegbringt;
5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüs- Gläser entstehen.
sel eindringt.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden; 5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder
Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch
4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere versichert.
Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung
oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich 6. Kühlgut
gebracht hat.
Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb bei Ausfall des
4.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall) sind bis € 100,-- versichert.
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-
zeugen oder falscher Schlüssel öffnet; Versicherte Schäden
4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl 7. Versicherte Schäden
in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch
Schlüsselraub an sich gebracht hat. Versichert sind Sachschäden, die
4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetal- 7.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadener-
le, Briefmarken- und Münzsammlungen gelten folgende Entschädigungs- eignis) eintreten;
grenzen (nur für ständig bewohnte Gebäude):
7.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
in - auch unversperrten - Möbeln oder im Wertschutzschrank ohne
Panzerung oder freiliegend 7.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
- für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher ohne Klausel 8. Nicht versicherte Schäden
€ 1.500,--, davon freiliegend € 300,--
Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
- für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und
Münzsammlungen € 5.000,--, davon freiliegend € 1.000,-- 8.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandungen politischer oder
4.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushalts- terroristischer Organisationen;
versicherungen für denselben Haushalt bestehen.
8.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
4.3. Einfacher Diebstahl
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8.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 8.1 und 8.2) verbundenen 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit
militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
(insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.6. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt, und
8.4. außergewöhnlichen Naturereignissen (versichert gelten jedoch Ereignisse ge- gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
mäß Artikel 2, Pkt. 2.7.) ; erlangt werden kann.
8.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versicherungs-
nehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.
9. Deckungserweiterung Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
Schäden am versicherten Wohnungsinhalt nach einem Unfall des Trans- wohnten Gebäuden versichert.
portmittels (z.B. Kraftfahrzeug) während des Umzuges gelten bis € 2.000,--
versichert, sofern der der Deckung zugrunde liegende Haushaltversiche- 6. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung wäh-
rungsvertrag nicht wegen Umzug gekündigt wird und weiterhin aufrecht rend des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag
bleibt. nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des
Umzugs gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zu
melden.
7. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt , ist
dieser Umstand dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der
Artikel 3 Versicherungsnehmer hat in diesem Fall dem Versicherer ebenso mitzuteilen,
ob der Wohnungsinhalt in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-
Örtliche Geltung der Versicherung räumlichkeiten in Österreich (belegenes Risiko) verbleibt.
1. Der Wohnungsinhalt ist österreichweit in jenen Räumlichkeiten, die vom Durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland
Versicherungsnehmer unmittelbar zum Schadenzeitpunkt bewohnt worden endet der Versicherungsvertrag mit Ende des Monats, in dem der Versiche-
sind, wenn dies nachweislich zumindest einen Monat gedauert hat, versi- rer von der Wohnsitzverlegung ins Ausland Kenntnis erlangt, sofern nicht
chert. das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versicherer bei der
Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt worden ist.
Der Inhalt von Räumlichkeiten, die zum Zwecke eines Urlaubes genützt
werden, fällt nicht unter Versicherungsschutz. Der bestehende Versicherungsvertrag kann daher unverändert aufrecht blei-
ben, wenn das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versi-
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten: cherer bei der Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt
worden ist.
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer
ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und derglei- Artikel 4
chen.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
In diesen Räumen sind nur versichert :
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen
Kleinmöbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter, Personen verlassen werden, sind:
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so- 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
wie sonstiger Boden- und Kellerkram. Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.
Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster,
2.3. Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Über-
Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und derglei- windung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
chen.
1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versper-
In diesen Räumen sind nur versichert : ren;
Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrrä- 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung
der, gesicherte E-Bikes, gesicherte Scooter und gesicherte E-Scooter. zu bringen.
3. In Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein
lichkeiten: (100 mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);
3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes 3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind
einschließlich Anbauten. alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen
Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Befül-
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versi- lung der Heizanlagen (u.a. Heizkörper) mit Frostschutzmittel).
cherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.
4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pel-
In diesen Räumen sind nur versichert : ze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind
zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit
Kleinmöbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter, Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so- 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschrif-
wie sonstiger Boden- und Kellerkram. ten gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzli-
chen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
4. Im Freien am Grundstück (inkl. Balkone und Terrassen) des Versicherungs-
ortes sind nur folgende Sachen versichert:
Gartenmöbel, Blumentöpfe, Grillgeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen und Artikel 5
Wäsche.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Weiters versichert sind gegen eine Wegnahme gesicherte
1. Schadenminderungspflicht
- Fahrräder
- E-Bikes 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen
- Scooter Schaden
- E-Scooter
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
5. Außenversicherung Sachen zu sorgen;
Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
sind versichert:
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszah-
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als lungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftlos-
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erklärungsverfahren eingeleitet werden. vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
2. Schadenmeldungspflicht 1.5. Für Datenträger (auch Dokumente) werden die Kosten der Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt
Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Material-
sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der wert ersetzt.
Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen
anzugeben. 1.6. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden
Kosten unter Berücksichtigung von Grenzbeträgen ersetzt.
3. Schadenaufklärungspflicht
1.7. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungs-
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache kosten auch erforderliche Notverglasungs-, Notverschalungs- und Gerüst-
und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleis- kosten (die zur Ersatzausführung notwendig sind) und Überstundenzuschlä-
tung zu gestatten. ge ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes
entstehen, werden nicht ersetzt.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen
sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden
nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert wer- 2.2. Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt
den, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenmin- vereinbart:
derung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet,
4. Leistungsfreiheit soweit dies zumutbar ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist 2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat
der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergü-
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Scha- tung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zu-
denminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflich- rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
tung zur Leistung frei.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche
die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstö-
rung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
Artikel 6
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung
Versicherungswert Entschädigung erlangt werden kann.
1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neu-
wert .
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wie- Artikel 8
derbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
Unterversicherung
2. Als Versicherungswert gelten bei
Die gewählte Versicherungssumme stellt die Höchtsentschädigungssumme dar, bis
- Geld und Geldeswerten der Nennwert, zu der der Schaden ohne Einrechnung einer etwaig bestehenden Unterversicherung
bedingungsgemäß ersetzt wird.
- Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
- Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsver-
fahrens, Artikel 9
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notie- Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
rung,
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
3. Als Versicherungswert von Datenträgern (auch Dokumenten) mit den dar-
auf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wie- 1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
derherstellung oder Wiederbeschaffung .
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert
4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert , bei denen die zum Neuwert.
Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungs-
wert der Verkehrswert. 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit,
als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaber-
wert nicht berücksichtigt. 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung
bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres
Artikel 7 ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
Entschädigung
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung Artikel 10
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmit- Form der Erklärungen
telbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).
1. Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
(Neuwertschaden). zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens-
dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte
1.3. Elektrogeräte werden gem. Pkte. 1.1. und 1.2. ebenfalls zum Neuwert elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des
ersetzt. Erklärenden hervorgeht.
1.4. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere , werden die Kosten Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die
- Seite 5
[Seite 6]
Übermittlung von Erklärungen.
1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift- deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem 1.7. aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere
Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14 (z. B. Reptilien, Spinnen u. dgl.)
Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
gen. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen
des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten von Klein-
2. Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug tieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spin-
auf den Vertrag abgegeben haben. nen u. dgl.).
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren sind in jedem Fall ausgeschlos-
sen.
II. Haftpflichtversicherung 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
und Segelbooten;
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetrie-
Artikel 11 benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug-
modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1. Versicherungsfall
1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versiche-
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich rungspflichtigen Drohnen
(siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungs-
nehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 1.12. als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender
sonstiger ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegentlich
1.2. Serienschaden ausgeübt wird
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein 1.13. aus der Beschädigung von gemieteten Räumen, sowie des darin befindli-
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, chen Inventars bei Dauermietverhältnissen, ausschließlich für Bewohner von
die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Seniorenwohnheimen, bzw. Seniorenresidenzen oder ähnlichen Institutionen.
beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch
Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des
2. Versicherungsschutz Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pau-
schalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Eingeschlossen ist subsi-
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer diär die Lagerung und Verwendung von Mineralölpro- dukten, insbesondere
Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter.
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsneh-
mer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer
lichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt) Höchstdauer von einem Monat.
erwachsen;
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3. Artikel 13
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperli- Versicherte Personen
cher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung
getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach- Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
schäden Anwendung.
1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädi- Ehegatten oder Lebensgefährten;
gung von Menschen.
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen 2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
Sachen. des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensge-
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen fährten.
Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
3. der Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versiche-
rungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres .
Artikel 12
Diese sind dann mitversichert, wenn sie weder über einen eigenen Haushalt,
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes noch über ein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (Stipendium zählt
nicht als regelmäßiges Einkommen).
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versi-
cherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens Sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Studenten
mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmä- handelt, die ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese darüber
ßigen Tätigkeit, insbesondere hinaus auch dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, mitver-
sichert, solange die Eltern für sie Familienbeihilfe beziehen.
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als
Arbeitgeber von Hauspersonal; 4. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag
oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.
1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechti- Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle
gung erforderlich ist. (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsneh- mern des Versicherungsnehmers handelt.
mers als Verwahrer aus der Beschädigung (nicht jedoch Verlust oder Abhan-
denkommen) von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenom-
menen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge, deren Zubehör
und Bestandteile und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Artikel 14
Sachen).
Örtliche Geltung der Versicherung
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehemp-
fangsanlage; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der
ganzen Erde eingetreten sind.
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, sofern der
- Seite 6
[Seite 7]
Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. rers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. und Zinsen werden auf die Versiche-
rungssumme angerechnet.
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflich-
tung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer die Erklärung abgibt,
seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedi-
gung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den
von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsa-
Artikel 15 che, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Zeitliche Geltung der Versicherung
Artikel 17
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs- Nicht versichert sind:
schutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss
des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs- 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen
nehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausge-
ges von der Ursache, die zum Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt hen.
war.
Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des Ersatzleistung.
ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
oder bei Risikowegfall, besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vor-
des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des sätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Hand-
Vertrages eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz. lung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlich-
Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs- keit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
vertrags eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden telbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. (ins-
Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche- besondere Reaktionen, Strahlung und Verseuchung durch radioaktive Stoffe).
rungsschutz besteht.
Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Unterbrechung des 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Haltung
Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der oder Verwendung von
Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut-
zes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten. 5.1. Luftfahrzeugen,
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 12, Pkt. 1.10.),
ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als einge-
treten. 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Artikel 16 Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtge-
setzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und be-
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes hördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart ist - € 3.000.000,-- und gilt für Personenschäden, Sachschäden 6. Schäden, die zugefügt werden
und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sach-
schaden zurückzuführen sind, zusammen. 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen 6.2. den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
Versicherungsfall im Sinne des Artikel 11, 1. dar, und zwar auch dann, wenn des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebens-
sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen gefährten. Dieser Ausschluss betrifft auch Kinder bis zur Vollendung des
erstreckt. 27. Lebensjahres, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Stipendium zählt nicht
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetrete- als regelmäßiges Einkommen);
nen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden
Versicherungssumme. 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen,
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsneh- gemietet (ausgenommen Deckungserweiterung Art. 12, Pkt. 1.11 u. 3), gelea-
mer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Scha- st, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genommen oder in
denersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß
Artikel 12, Punkt 1.2.) oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt Wartung) unterzogen haben;
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verblei- 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen,
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Rauch, Ruß, Staub usw.).
Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Ren-
tentafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
3. Rettungskosten; Kosten wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 10. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt
oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen ge- oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
richtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer
von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-
wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. gen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am
eigenen Bild , Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkom-
3.3. Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des Versiche- men, Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.).
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[Seite 8]
Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we-
gen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß
oder sonstigen Diskriminierungen. Artikel 12, Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedin-
gungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-
reich oder Gewässern durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich
des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstö-
rung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vor-
fall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebs-
geschehen abweicht.
Artikel 18 Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch meh-
rere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine
Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ausgelöst wird.
1. Obliegenheiten Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt,
werden bestimmt: 3.1. Versicherungsfall
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Um- 3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Pkt. 1.1. die erste nachprüfba-
stände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und re Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um- Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als
besonders gefahrdrohend. 3.1.2. als Serienschaden gilt abweichend von Art. 11, Pkt. 1.2. die Feststellung meh-
rerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versiche-
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umwelt-
Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstan- störungen, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende
denen Schaden gering zu halten. Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
1.3. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb Art. 15 (Bestimmungen über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
einer Woche ab Kenntnis, zu informieren. dung
Insbesondere sind anzuzeigen: Weiter gilt:
1.3.1. der Versicherungsfall; 3.2. Örtlicher Geltungsbereich
1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädigen-
den Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwal-
tungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
eine versicherte Person; Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz-
forderungen. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine
Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Artikel 19, Punkt 3.1.).
1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Ver- Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
teidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten ereignen.
Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-
schutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertra-
innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per-
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. son gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der
Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt
1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung sein konnte.
des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuer- Artikel 15 (Bestimmung über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
kennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung dung.
nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfän- Artikel 20
det werden.
Form der Erklärungen
2. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Perso-
nen gemäß Artikel 13 Anwendung. 1. Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
3. Vollmacht des Versicherers derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG. Für geschriebene Form ist
Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn
Versicherungsnehmers abzugeben. aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.
Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die
Artikel 19 Übermittlung von Erklärungen.
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-
form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem
Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
gen.
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[Seite 9]
2. Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
auf den Vertrag abgegeben haben.
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