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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung BEST (HHB 2023)
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung Art.2 Pkt.1.7. Mitversicherung des Brandherdes
BEST
Art.2 Pkt.2.6. Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen
(HHB 2023) Baubestandteile) durch Erdbeben, Überschwemmung
(aus fließenden und stehenden Gewässern, Starkregen
und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und
Lawinen
Allgemeiner Teil
Art.2 Pkt.2.7. Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser an
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen diversen Gebäudebestandteilen und am versicherten
für die Sachversicherung (ABS) Anwendung, auf die Haftpflichtversicherung (Artikel Wohnungsinhalt (subsidiär)
11 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung.
Art.2 Pkt.2.8. Schäden an Spielgeräten durch Sturmschadenereignisse
Besonderer Teil
Art.2 Pkt.2.9. Schäden durch Dachlawinen
Inhaltsverzeichnis
Art.2 Pkt.2.10. Schäden an Balkon- und Terrassenpflanzen
I. Sachversicherung Art.2 Pkt.2.11.7. Schäden durch Eintritt von Regen-, Schnee- und
Schmelzwasser nach deckungspflichtigen Feuer-, Sturm-
Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten und Einbruchdiebstahlschäden
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung Art.2 Pkt.3.3. Schäden durch Austritt von Wasser aus einem Wasser-
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall bett oder aus Aquarien
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 6 Versicherungswert Art.2 Pkt.4.2.3. Im Falle von ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahl-Schäden
Artikel 7 Entschädigung gelten erhöhte Grenzbeträge versichert (gilt nur für
Artikel 8 Unterversicherung ständig bewohnte Gebäude)
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 10 Form der Erklärungen Art.2 Pkt.4.3. Diebstahl von versicherten Sachen aus dem versperrten
KFZ innerhalb Österreichs (subsidiär)
II. Haftpflichtversicherung Art.2 Pkt.4.6.1. Vandalismus nach vollbrachtem Einbruchdiebstahl
Artikel 11 Versicherungsfall und Versicherungsschutz Art.2 Pkt.4.6.2. kausale Beschädigung der Umzäunungen nach versuch-
Artikel 12 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes tem oder vollbrachtem Einbruchdiebstahl in die versi-
Artikel 13 Versicherte Personen cherten Räumlichkeiten
Artikel 14 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 15 Zeitliche Geltung der Versicherung Art.2 Pkt.4.6.3. Diebstahlschäden von persönlichen Gegenständen (ohne
Artikel 16 Summen mäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die sich in einem
Artikel 17 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz versperrten Garderobenkästchen befinden (subsidiär)
Artikel 18 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 19 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung Art.2 Pkt.4.6.4. Diebstahlschäden an Kinderwagen und Krankenfahrstüh-
Artikel 20 Form der Erklärungen len
III. Prämienfreie Vorteile, die in den gegenständlichen HHB 2023 berücksichtigt Art.2 Pkt.5.1. Schäden durch Glasbruch ohne Quadratmeterbegren-
sind: zung inklusive Bruchschäden an Kochflächen
(die nachstehende Auflistung ist nur eine stichwortartige Übersicht und ist der Art.2 Pkt.6. Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters
genaue Umfang der Entschädigung in den genannten Artikeln beschrieben)
Art.2 Pkt.9.1. Versicherungsschutz für „grobe Fahrlässigkeit"
Art.1 Pkt.2.2. Aufräum-, Abbruch, Feuerlöschkosten, De- und Remon-
tagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Sonderab- Art.2 Pkt.9.2. Schäden am Wohnungsinhalt nach Transportmittelunfall
fallkosten inklusive Erdreich und Reinigungskosten
Art.3 Pkt.5.2. erweiterter Versicherungsschutz im Rahmen der Außen-
Art.1 Pkt.2.2.6. Merkur-Trostpflaster versicherung
Art.1 Pkt.2.2.7. Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungswas- Art.7 Pkt.1.6. Neuwertersatz im Falle von deckungspflichtigen Lei-
serschäden Mehrkosten (Mietkosten) für Ersatzwohnung tungswasserschäden für Tapeten, Malereien, textile
(bei Eigenheimen für Ersatzeigenheime) inkl. Haustierbe- Wand- und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff
treuung
Art.12 Pkt.1.11. Mitversicherung von Schäden durch nicht genehmi-
Art.1 Pkt.2.2.8. Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumen- gungs- und versicherungspflichtige Drohnen
ten
Art.12 Pkt.1.12. Mitversicherung von Schäden durch gelegentliche Tätig-
Art.1 Pkt.2.2.10.1. Kosten der Wiederherstellung beschädigter Baubestand- keiten
teile und Adaptierungen
Art.12 Pkt.2. Mitversicherung von Sachschäden durch Umweltstörun-
Art.1 Pkt.2.2.10.2. Schlossänderungskosten bei Verlust der Schlüssel der gen als Privatperson für Gefahren des täglichen Lebens
Wohnung nach nachweisbar vollbrachtem Einbruchdieb- inklusive Ölrisiko ohne Selbstbehalt
stahl oder Beraubung
Art.13 Pkt.1. Mitversicherung sämtlicher in häuslicher Gemeinschaft
Art.1 Pkt.2.2.10.3. Schlüsseldienstkosten bei versehentlichem Aussperren lebenden Personen
oder Abbrechen des Schlüssels
Art.13 Pkt.2. verbesserte „Kinderregelung" in der Privathaftpflichtversi-
Art.1 Pkt.2.2.10.4. Kreditkartensperrgebühren cherung
Art.1 Pkt.2.2.10.5. Telefon- und Internetmissbrauch
Art.2 Pkt.1.1. Sengschäden I. Sachversicherung
Art.2 Pkt.1.2. Schäden an Elektrogeräten durch indirekten Blitzschlag
Art.2 Pkt.1.3. Folgeschäden nach Verpuffungen Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
Art.2 Pkt.1.5. Feuerschäden von persönlichen Gegenständen (ohne
Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die sich in einem 1. Versicherte Sachen
versperrten Garderobenkästchen befinden (subsidiär)
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
Art.2 Pkt.1.6. Schäden an Spielgeräten durch Feuerschadenereignisse
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1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Lebensgefährten, Übersteigt in einem deckungspflichtigen Versicherungsfall der Schaden den
der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, Betrag von € 2.000,--, so werden für anfallende Mehrkosten, die in unmit-
sowie telbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, Aufwendungen
bis € 500,-- auf 1. Risiko ersetzt, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen nach Maßgabe der HHB besteht.
Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung
Entschädigung erlangt werden kann. 2.2.7 Bei ersatzpflichtigen Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschäden sind Mehr-
kosten (Mietkosten) für Ersatzwohnung (bei Eigenheimen, Ersatzeigenhei-
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören men)gleicher Art, Größe und Lage, sofern die Beschränkung auf die benütz-
baren Teile der Wohnung (des Gebäudes) nicht zumutbar ist, sowie die
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch die- Kosten daraus resultierender und erforderlicher Haustierbetreuung bis €
nen. 700,-- pro Monat für einen Zeitraum von max. 12 Monaten subsidiär (vor
allem in Hinblick auf Ersatzleistungen aus einer bestehenden Feuer- oder
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Leitungswasser-Gebäudeversicherung) mitversichert.
Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luft-
fahrzeuge, Handelswaren aller Art. 2.2.8. Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem er-
satzpflichtigen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- oder Be-
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, raubungsschaden bis € 250,--.
Briefmarken- und Münzsammlungen. Für die Gefahr Einbruchdiebstahl be-
stehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen 2.2.9. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkte 2.2.1. bis 2.2.5. ist mit 20% der
(siehe Artikel 2 Punkt 4.2.3.). Versicherungssumme begrenzt.
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Han-
delswaren. 2.2.10. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert:
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör (subsidiär): 2.2.10.1. Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung
entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungs-
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidun- räumlichkeiten, ausgenommen gemeinschaftlich genutzte Räume ge-
gen, Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen, Klosetts und Arma- mäß Artikel 3 Punkt 2.3.
turen, Markisen, Beschattungen, Rollläden und Außenjalousien. Diese gehö-
ren dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein-, Zwei- oder 2.2.10.2. Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlich-
Dreifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses kei ten, bei Verlust der Schlüssel der Wohnung nach nachweisbar
Gebäudes ist. Ausgenommen von dieser Deckungseinschränkung sind Schä- vollbrachten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2.4.1., ausgenommen
den an den genannten Gebäudebestandteilen infolge eines Glasbruchscha- gemeinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3, Punkt 2.3. und
dens. Beraubung gem. Art. 2.4.5. bis € 1.000,--
1.2.4. Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen ge- 2.2.10.3. Kosten eines Schlüsseldienstes bei versehentlichem Aussperren oder
meinschaftlich genutzte Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3., ohne Quadrat- Abbrechen des Schlüssels bis € 250,--.
meterbegrenzung pro Einzelscheibe bzw. -element.
2.2.10.4. Kostenersatz der Kreditkartensperrgebühr (subsidiär) nach Diebstahl
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kunststoffverglasungen (ausgenommen der Kreditkarte nach einem deckungspflichtigen Einbruchschaden bis
Plexi- und Acrylglas der Duschkabine), Gewächshäuser, Abdeckungen aus € 500,--.
Glas- oder Kunststoff.
2.2.10.5. Kostenersatz bei Telefon- und Internetmissbrauch nach einem ersatz-
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbe- pflichtigen Einbruchschaden bis € 500,--.
herbergung.
1.2.6. Antennenanlagen jeder Art am Versicherungsort, auch im Freien. 2.3. Nicht versichert sind:
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht
2. Versicherte Kosten verursacht werden;
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versiche- 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
rungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
des Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen
betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
2.2. Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:
Versicherte Gefahren
2.2.1. Feuerlöschkosten , das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenom-
men Kosten gemäß Punkt 2.3. 1. Feuergefahren
2.2.2. De- und Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten , das sind unvermeid- 1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
liche Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän- Sengschäden an versicherten Sachen gelten bis zu € 500.-- versichert.
dert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De-
und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Nicht versichert sind:
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
Schäden durch ein Nutzfeuer und Schäden an elektrischen Einrichtungen
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten (samt Entsorgungskosten), das sind Kosten durch die Energie des elektrischen Stromes.
für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen
betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom 1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft oder Wärmeeinwirkung
Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).
der Reste und Abfälle und deren Abführung bis zur nächstgelegenen, geeig-
neten und gestatteten Ablagerungsstätte. Versichert sind auch:
Darunter fallen nicht Sonderabfallkosten (Entsorgungskosten) nach Punkt
2.2.4. Schäden an Elektrogeräten (auch Alarmanlagen, sofern aus keiner anderwei-
tigen Versicherung Versicherungsschutz besteht), die überwiegend dem pri-
2.2.4. Sonderabfallkosten , das sind Mehraufwendungen zu den Aufräumkosten, vaten Gebrauch dienen, durch Überspannung oder durch Induktion infolge
die für die Entsorgung und Behandlung von Sonderabfall aufgewendet Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).
werden müssen, sofern dieser aus versicherten Sachen am Versicherungsort
durch ein versichertes Ereignis entstanden ist. 1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf
Kontaminiertes Erdreich ist versichert. dem Ausdehnungsbestreben von Gasen (nicht jedoch Gärgase ) oder Dämp-
fen beruht.
2.2.5. Reinigungskosten , das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungs- Versichert gelten auch die unmittelbaren Folgeschäden nach einer Verpuf-
räumlichkeiten nach einem Schadenereignis. fung in Öfen oder Heizungskesseln.
2.2.6. Merkur-Trostpflaster: 1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft-
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oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. - Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gemäß § 61
Versicherungs-Vertragsgesetz vom Versicherungsnehmer oder mit ihm
1.5. Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen verursacht werden.
persönlichen Gegenständen (ohne Bargeld, Schmuck und Edelsteine), die
sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefähr- - bei vermieteten Räumlichkeiten Wiederherstellungskosten, soweit es
ten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt sich um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter (Eigentümer)
leben, befinden, in einem versperrten Garderobenkasten bis € 500,--, sofern gesetzlich zu tragen hat
nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann. 2.8. Versichert sind gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden an
Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkiste-
1.6. Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 1 auch Schäden an numrahmungen, Aufstellpools u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis
Spielgeräten (eingeschränkt auf Schaukeln, Hutschen, Rutschen, Sandkiste- max. € 5.000,--
numrahmungen, Aufstellpools, u.ä.) auf dem Versicherungsgrundstück bis
max. € 5.000,-- 2.9. Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden infolge
von Dachlawinen an den versicherten Sachen auf dem Versicherungsgrund-
1.7. Mitversicherung des Brandherdes bei nicht gewerblich genutzten Objekten. stück.
2. Elementargefahren 2.10. Versichert gelten gegen Gefahren im Sinne des Pkt. 2 auch Schäden an
Balkon- und Terrassenpflanzen bis max. € 1.000,--
2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit
am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der 2.11. Nicht versichert sind , auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. eignisses, Schäden durch:
2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 2.11.1. Sturmflut, Hochwasser und Überschwemmung, die nicht aus fließenden und
stehenden Gewässern bzw. Starkregen und dadurch verursachter Rückstau
2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammel- resultieren;
te ruhende Schnee oder Eismassen.
2.11.2. Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
2.4. Felssturz/ Steinschlag; Felssturz/ Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen
und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. 2.11.3. Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch
Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden
oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. 2.11.4. Bodensenkung;
2.6. Schäden an den versicherten Sachen (ausgenommen Baubestandteile) durch 2.11.5. dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
Erdbeben, Überschwemmung (aus fließenden und stehenden Gewässern,
Starkregen und dadurch verursachter Rückstau), Vermurungen und Lawi- 2.11.6. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfä-
nen bis maximal € 5.000,--. higkeit oder Nutzungsdauer der Sachen (optische Schäden);
Starkregen liegt vor, wenn binnen 5 Minuten mehr als 5 Liter Regen pro 2.11.7. Sonstige Schadenereignisse durch Witterungsniederschläge und dadurch ver-
Quadratmeter oder in einer Stunde mehr als 17 Liter Regen pro Quadrat- ursachten Rückstau.
meter fällt.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert ,
Hat die Merkur Versicherung AG auf Grund eines Erdbebens oder einer wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestand-
Überschwemmung (Schadenereignis) an ihre Versicherungsnehmer Er- teile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein
satzleistungen zu erbringen, welche zusammen den Betrag von € deckungspflichtiges Feuer-, Elementargefahren- oder Einbruchdiebstahl-
7.500.000,-- (Kumulschadengrenze) überschreiten, so werden die einzelnen, Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.
auf die Anspruchsberechtigten entfallenden Ersatzleistungen im gleichen
prozentuellen Ausmaß gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 3. Leitungswasser
7.500.000,-- betragen.
3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von
Als ein Schadenereignis, welches für die Ermittlung der Höchstgrenze von € Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armatu-
7.500.000,-- maßgeblich ist, gelten alle Schäden, die auf derselben Ursache ren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
beruhen und in einem einheitlichen zeitlichen Zusammenhang von 72 Stun-
den stehen. Ob ein oder mehrere Schadenereignisse innerhalb dieses Zeit- 3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade und Wasch-
raumes vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall ein Gutachten der Österreichi- einrichtungen, Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, so-
schen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik. fern diese Sachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehö-
ren.
Für die Höchstgrenze von € 7.500.000,-- sind alle Ansprüche zusammenzu-
rechnen, die sich aus dem gesamten Vertragsbestand der Sachversicherung 3.3. Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wie auch an Baube-
ergeben. standteilen, durch Austritt von Wasser aus einem Wasserbett nach Undicht-
werden oder Aquarien als Folge eines Glasbruches oder nach Undichtwerden
Die prämienfreien Leistungen in der Höhe der dafür vorgesehenen Versiche- an der Verglasung oder an Bestandteilen der Pumpe.
rungssumme bei Schäden durch Vermurung und Lawinen sind von obiger
Regelung nicht betroffen. 3.4. Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadener-
eignisses:
2.7. Schäden an Gebäudebestandteilen (Adaptierungen), die ausschließlich im Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung,
Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge , welche Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau,
ausschließlich durch die Dachhaut oder ordnungsgemäß verschlossene Fens- Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
ter oder Außentüren in dieses Gebäude eingedrungen sind (inkl. Schmelz-
wasser), gelten bis € 5.000,- subsidiär versichert. 4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Be-
Darüber hinaus gelten solche Schäden am versicherten Wohnungsinhalt bis raubung
€ 2.000,-- subsidiär mitversichert.
4.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkei-
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: ten
- Schäden am Mauerwerk, an Fenstern und Außentüren, am Innenputz, 4.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Ge-
am Estrich, an Dämmungen und an der gesamten Dachkonstruktion bäudeteilen einbricht;
(Dachlattungen, Dachuntersichten, Dacheindeckung, Dachstuhl, etc.)
4.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht
- sämtliche technischen Trocknungsmaßnahmen an Gebäudebestand- zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt (z. B. Fenster, in einer Höhe über
teilen 2 Meter);
- die unter Pkt. 2.6. genannten Gefahren; 4.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen
wegbringt;
- Gefahren, die gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturm-
schadenversicherung (ASTB) und Haushaltversicherung (HHO) versi- 4.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüs-
chert werden können; sel eindringt.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
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4.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere 4.8. Einschränkung des Versicherungsschutzes:
Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung
oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich 4.8.1. Ständig bewohnte Risken: Sofern Wertgegenstände (Sammlungen, Schmuck,
gebracht hat. Pelze, Bilder, Teppiche, Antiquitäten u.ä.) ab einer Summe von € 75.000,--
vorhanden sind, ist im Fall, dass Sicherungen gemäß Besondere Vereinba-
rung ED 001 nicht vorhanden sind, bei Einbruchdiebstahl- und Vandalismus-
4.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter schäden ein Selbstbehalt von 20% des Entschädigungsbetrags, mindestens
€ 500,-- vereinbart.
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk-
zeugen oder falscher Schlüssel öffnet; 4.8.2. Nicht ständig bewohnte Risken mit Sicherungen gemäß Besondere Verein-
barung ED 005:
4.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl Geld, Geldeswerte, Goldmünzen, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine, Brief-
in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch marken-, Münzsammlungen sind nur während der Zeit des Bewohntseins
Schlüsselraub an sich gebracht hat. versichert. Sofern die genannten Sicherungen nicht vorhanden oder im
Schadenfall nicht angewandt wurden, ist der Versicherer bei Einbruchdieb-
4.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetal- stahl- und Vandalismusschäden im kausalen Zusammenhang leistungsfrei.
le, Briefmarken- und Münzsammlungen gelten folgende Entschädigungs-
grenzen (nur für ständig bewohnte Gebäude): 4.8.3. Für Wertgegenstände wie z.B. Sammlungen, Schmuck, Pelze, Bilder, Teppi-
che, Antiquitäten, u.ä. stehen maximal 25% der Versicherungssumme zur
4.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Wertschutzschrank ohne Verfügung.
Panzerung oder freiliegend
5. Glasbruch
- für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher ohne Klausel €
3.500,--, davon freiliegend € 400,-- 5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudever-
- für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und glasungen (Artikel 1 Punkt 1.2.4.), Blei-, Messing- und Kunstverglasungen, an
Münzsammlungen € 10.000,--, davon freiliegend € 2.000,-- Wandspiegeln, an Möbel- und Bilderverglasungen, Cerankochfeldern, Indukti-
onskochfelder, Plexi- oder Acrylglas der Duschkabine, Wintergartenverglasun-
4.2.3.2. im versperrten Sicherheitsbehältnis (mindestens VVO-Sicherheitsklas- gen, Aquarien, Glasdächern und Glaskuppeln jeder Art, sowie Flachgläsern
se IV bzw. EN 0) - € 30.000,-- von Elektrogeräten (z.B. E-Herd, Kühlgeräte) und Öfen.
4.2.3.3. im versperrten Sicherheitsbehältnis (mindestens VVO-Sicherheitsklas- 5.2. Nicht versichert sind:
se III bzw. EN 1) - € 60.000,--
5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern aller
4.2.3.4. Im versperrten Sicherheitsbehältnis mit besonderem Sicherheitsgrad Art (außer Aquarien), Beleuchtungskörpern, Glasbausteinen, Porzellan und
(mindestens VVO-Sicherheitsklasse II bzw. EN 2) - € 120.000,--. Keramik
4.2.4. Die Grenzbeträge gem. Pkt. 4.2.3 sind bei Vorhandensein einer Alarmanlage 5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der
gem. Bes.Vereinbarung ED 001 um weitere 25% erhöht. Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien,
Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages, bestehen.
4.2.5. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere Haushalts-
versicherungen für denselben Haushalt bestehen. 5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
4.3. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Kraftfahrzeug liegt vor, wenn der 5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der
Täter das Kraftfahrzeug aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falschen Gläser entstehen.
Schlüsseln öffnet.
Versichert ist: Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen ( ausgenom- 5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder
men Bargeld oder Geldeswerte, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch
Münzsammlungen, Einlagebücher, Dokumente und besondere Wertgegen- versichert.
stände wie Pelze, Teppiche) aus dem versperrten KFZ innerhalb Österreichs
bis € 500,-- pro Versicherungsfall (subsidiär). 6. Kühlgut
4.4. Einfacher Diebstahl Schäden am Inhalt des Tiefkühlbehälters durch Verderb bei Ausfall des
Tiefkühlbehälters (auch bei Stromausfall) gelten bis € 100,-- als versichert.
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass
ein Einbruchdiebstahl gemäß den Punkten 4.1 oder 4.2 vorliegt.
Die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte ist mit € 400,-- und für den Versicherte Schäden
sonstigen Wohnungsinhalt mit € 1.500,-- begrenzt.
7. Versicherte Schäden
4.5. Beraubung
Versichert sind Sachschäden, die
Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätli-
cher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher 7.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadener-
Gemeinschaft lebenden Personen oder andere Personen, die berechtigt in eignis) eintreten;
den Versicherungsräumlichkeiten anwesend sind, weggenommen werden
oder deren Herausgabe erzwungen wird. 7.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
4.6. Versichert sind auch: 7.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
4.6.1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung) nach vollbrach- 8. Nicht versicherte Schäden
tem Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1. gelten als versichert.
Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
4.6.2. Nachweisbare kausale Beschädigung der Umzäunungen des versicherten
Ein-, Zwei- oder Dreifamilienhauses nach versuchtem oder vollbrachtem 8.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Einbruchdiebstahl in die versicherten Räumlichkeiten bis € 750,-- sofern Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandungen politischer oder
auch eine Eigenheimversicherung bei der Merkur-Versicherung besteht. terroristischer Organisationen;
4.6.3. Schäden an persönlichen Gegenständen (ausgenommen Bargeld, Schmuck 8.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
und Edelsteine), die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehe-
gatten/ Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im ge- 8.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1 und 9.2) verbundenen
meinsamen Haushalt leben, befinden, in einem versperrten Garderobenkäst- militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
chen bis € 750,--, nach einem Einbruchschaden im Sinne des Pkt. 4.2., sofern
nicht aus einer anderweitigen Versicherung eine Entschädigung verlangt 8.4. außergewöhnlichen Naturereignissen (versichert gelten jedoch Ereignisse ge-
werden kann. mäß Artikel 2.2.7.) ;
4.6.4. Diebstahl- und Beraubungsschäden an Krankenfahrstühlen und Kinderwa- 8.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
gen innerhalb Österreichs bis max. € 3.000,--
4.7. Nicht versichert sind Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Per- 9. Deckungserweiterungen
sonen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben. 9.1. Schäden durch versicherte Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1-6, die durch den
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Versicherungsnehmer grob fahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit
wurden, sind in Abweichung zum Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
die Sachversicherung (ABS) bis 50% der Versicherungssumme versichert. (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.9. und Artikel 2 Punkt 4.2.3.) beschränkt, und
gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einreden wegen Verletzung erlangt werden kann.
vereinbarter oder gesetzlicher Obliegenheiten, sowie Verletzung von Sicher- Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Versicherungs-
heitsvorschriften. nehmers und nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.
Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
9.2. Schäden am versicherten Wohnungsinhalt nach einem Unfall des Trans- von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
portmittels (z. B. Kraftfahrzeug) während des Umzugs gelten bis max. € wohnten Gebäuden versichert.
5.000,-- als versichert, sofern der der Deckung zugrunde liegende Haushalt-
versicherungsvertrag nicht wegen Umzugs gekündigt wird und weiterhin 5.2. In Erweiterung des Pkt. 5.1. sind Sachen des Wohnungsinhaltes (ohne Frem-
aufrecht bleibt. des Gut) von Schülern, Studenten und Lehrlingen bis zum 27. Lebensjahr
auch in gemieteten Räumlichkeiten (auch bei Dauermietverhältnissen) bis
10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% aller Entschädigungsgrenzen
(insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2.10. und Artikel 2 Punkt 4.2.3) mitversichert,
Artikel 3 soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt
werden kann.
Örtliche Geltung der Versicherung Diese erweiterte Außenversicherung gilt nicht für Schäden durch einfachen
Diebstahl.
1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs- Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb
räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. von Gebäuden und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig be-
wohnten Gebäuden versichert.
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
6. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung wäh-
2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. rend des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag
nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des
2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer Umzugs gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zu
ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und derglei- melden.
chen.
7. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt , ist
In diesen Räumen sind nur versichert : dieser Umstand dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der
Versicherungsnehmer hat in diesem Fall dem Versicherer ebenso mitzuteilen,
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter, ob der Wohnungsinhalt in den in der Polizze bezeichneten Versicherungs-
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, räumlichkeiten in Österreich (belegenes Risiko) verbleibt.
Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so-
wie sonstiger Boden- und Kellerkram. Durch Verlegung des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland
endet der Versicherungsvertrag mit Ende des Monats, in dem der Versiche-
2.3. Weiter gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genützte rer von der Wohnsitzverlegung ins Ausland Kenntnis erlangt, sofern nicht
Räume wie Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und derglei- das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versicherer bei der
chen. Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt worden ist.
In diesen Räumen sind nur versichert : Der bestehende Versicherungsvertrag kann daher unverändert aufrecht blei-
ben, wenn das belegene Risiko in Österreich verbleibt und dies dem Versi-
Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher und Schneeräumgeräte, cherer bei der Meldung über die Wohnsitzverlegung ins Ausland angezeigt
nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung), Kranken- worden ist.
fahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, gesicherte Fahrräder, gesicherte E-Bikes,
gesicherte Scooter und gesicherte E-Scooter.
3. In Ein-, Zwei- und Dreifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- Artikel 4
lichkeiten:
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes
einschließlich Anbauten. 1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen
Personen verlassen werden, sind:
3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versi-
cherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. 1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der
Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.
In diesen Räumen sind nur versichert : Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster,
Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Über-
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Bikes, Scooter und E-Scooter, windung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial so- 1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versper-
wie sonstiger Boden- und Kellerkram. ren;
4. Im Freien am Grundstück (inkl. Balkone und Terrassen) des Versicherungs- 1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung
ortes sind nur folgende Sachen versichert: zu bringen.
Gartenmöbel, Blumentöpfe, Gartengeräte (auch Grillgeräte, Rasenmäher 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein
und Schneeräumgeräte, nicht jedoch derartige Kraftfahrzeuge mit behördli- (100 mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);
cher Zulassung, Poolroboter), Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche.
3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind
Weiters versichert sind gegen eine Wegnahme gesicherte alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen
Frostschäden zu treffen (z. B. ausreichende Beheizung, fachmännische Befül-
- Fahrräder lung der Heizanlagen (u.a. Heizkörper) mit Frostschutzmittel).
- E-Bikes
- Scooter 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pel-
- E-Scooter ze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind
zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit
Weiters versichert gegen die Gefahren gemäß Art. 2, Pkt. 2.1. (Sturm ) und Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren
Pkt. 2.2. (Hagel ) sind Sonnensegel und Sonnenschirme bis maximal €
2.500,-- pro Schadenfall. Diese Deckung gilt jedoch rein subsidiär gegenüber 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschrif-
einer eventuell bestehenden Gebäudeversicherung. ten gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzli-
chen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
5. Außenversicherung
Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat Artikel 5
sind versichert:
5.1. Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Entschädigung
1. Schadenminderungspflicht 1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert unmit-
Schaden telbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten 1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Sachen zu sorgen; Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
1.3. Elektrogeräte werden gemäß Pkt. 1.1. und 1.2. ebenfalls zum Neuwert er-
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszah- setzt.
lungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftlos-
erklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere , werden die Kosten
der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar
2. Schadenmeldungspflicht vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch 1.5. Für Datenträger (auch Dokumente) werden die Kosten der Wiederherstel-
Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung lung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt
Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Material-
anzugeben. wert ersetzt.
3. Schadenaufklärungspflicht 1.6. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen
Materialien oder Kunststoff wird nach Leitungswasserschäden der Neuwert
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache ersetzt.
und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleis-
tung zu gestatten. 1.7. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden
Kosten unter Berücksichtigung von Grenzbeträgen ersetzt.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen
sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1.8. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungs-
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. kosten auch erforderliche Notverglasungs-, Notverschalungs- und Gerüst-
kosten (die zur Ersatzausführung notwendig sind) und Überstundenzuschlä-
3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden ge ersetzt. Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes
nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert wer- entstehen, werden nicht ersetzt.
den, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenmin-
derung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. 2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
4. Leistungsfreiheit 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist 2.2. Für abhanden gekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt
der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 vereinbart:
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Scha-
denminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflich- 2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet,
tung zur Leistung frei. soweit dies zumutbar ist.
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat
der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergü-
Artikel 6 tung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zu-
rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
Versicherungswert
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche
1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neu- die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstö-
wert . rung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wie-
derbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung
Entschädigung erlangt werden kann.
2. Als Versicherungswert gelten bei
- Geld und Geldeswerten der Nennwert,
Artikel 8
- Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
Unterversicherung
- Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsver-
fahrens, 1. Die Berechnungsgrundlage für die Versicherungssumme ist die Quadratme-
teranzahl der Wohnfläche der versicherten Wohnräumlichkeiten. Als Wohn-
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notie- fläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes
rung, abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbre-
chungen (Ausnehmungen), Keller- u. Dachräume, sofern sie ihrer Ausstat-
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. tung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Stiegenhäuser,
Balkone, Terrassen, Loggia, Garagen oder Ersatzräume (Schuppen o.ä.).
3. Als Versicherungswert von Datenträgern (auch Dokumenten) mit den dar- Hobbyräume sind der Wohnfläche zuzurechnen.
auf befindlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wie- Mindestwert pro m² inklusive Mehrwertsteuer = siehe Besondere Vereinba-
derherstellung oder Wiederbeschaffung . rung (in der letztgültigen Fassung)
4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert , bei denen die 2. Die daraus errechnete Versicherungssumme ist zugleich die Höchstentschä-
Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungs- digungssumme bis zu der der Schaden ohne Einrechnung einer etwaig
wert der Verkehrswert. bestehenden Unterversicherung bedingungsgemäß voll ersetzt wird (Unter-
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. versicherungsverzicht).
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaber- 3. Stellt sich jedoch im Schadensfall heraus, dass die angegebene Quadratme-
wert nicht berücksichtigt. teranzahl der Wohnfläche größer ist, als die der Berechnung der Versiche-
rungssumme zugrundeliegende Quadratmeteranzahl, so wird nur der Teil
des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der
Prämienberechnung zugrundeliegende Fläche zur Wohnfläche. Diese Bestim-
Artikel 7 mung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 10%
beträgt oder die Versicherungssumme mindestens diesem Versicherungswert
entspricht. Ab einer Wohnfläche von 100 m² reicht eine Versicherungssumme
von (siehe Besondere Vereinbarung - in der letztgültigen Fassung) für den
Unterversicherungsverzicht aus.
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[Seite 7]
rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
4. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die lichen Inhalts (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt)
Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl so- erwachsen;
wie die versicherten Kosten wirksam.
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 16, Punkt 3.
Artikel 9 2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperli-
cher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine besondere Vereinbarung
Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach-
schäden Anwendung.
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädi-
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; gung von Menschen.
1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
Sachen.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen
zum Neuwert. Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der
Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit,
als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Artikel 12
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versi-
2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres cherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens
ab dem Eintritt des Schadenereignisses. mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmä-
ßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als
Artikel 10 Arbeitgeber von Hauspersonal;
Form der Erklärungen 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechti-
gung erforderlich ist.
1. Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor- Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsneh-
derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson- mers als Verwahrer aus der Beschädigung (nicht jedoch Verlust oder Abhan-
derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der denkommen) von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenom-
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi- menen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge, deren Zubehör
zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens- und Bestandteile und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen
dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte Sachen) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschä-
elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des den bis zu einer Versicherungssumme von € 1.500,--.
Erklärenden hervorgeht. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen-,
noch Sachschaden zurückzuführen sind.
Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehemp-
Übermittlung von Erklärungen. fangsanlage;
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift- 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti- 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus
gen. deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
2. Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug 1.7. aus der Haltung von Kleintieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere
auf den Vertrag abgegeben haben. (z. B. Reptilien, Spinnen u. dgl.)
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen
des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten von Klein-
tieren; ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spin-
II. Haftpflichtversicherung nen u. dgl.).
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren sind in jedem Fall ausgeschlos-
sen.
Artikel 11 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro-
und Segelbooten;
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetrie-
1. Versicherungsfall benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich 1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flug-
(siehe Artikel 12, Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungs- modellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
nehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen
könnten. 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht genehmigungs- und versiche-
rungspflichtigen Drohnen
1.2. Serienschaden
1.12. als Babysitter, Nachhilfelehrer, Haushaltshilfe, Praktikant oder Ausführender
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein sonstiger, ähnlich gelagerter Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit nur gelegent-
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, lich ausgeübt wird
die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen
beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Punkt 1 auch
oder technischer Zusammenhang besteht. Sachschäden durch Umweltstörung, ohne Selbstbehalt, nach Maßgabe des
Artikel 19 bis 10% der Pauschalversicherungssumme im Rahmen der Pau-
2. Versicherungsschutz schalversicherungssumme gemäß Artikel 16, Punkt 1. Eingeschlossen ist subsi-
diär die Lagerung und Verwendung von Mineralölpro- dukten, insbesondere
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer Heizöl, bis zu einem Lagervolumen von 10.000 Liter.
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsneh- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus
mer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu- Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer
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Höchstdauer von einem Monat. Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt - soweit vertraglich nichts anderes
vereinbart ist - € 3.000.000,- und gilt für Personenschäden, Sachschäden
Artikel 13 und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sach-
schaden zurückzuführen sind, zusammen.
Versicherte Personen Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen
Versicherungsfall im Sinne des Artikel 11, 1. dar, und zwar auch dann, wenn
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
1. sämtlicher mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben- Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetrete-
den Personen; nen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden
Versicherungssumme.
2. der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsneh-
Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten mer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Scha-
Ehegatten oder Lebensgefährten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres . denersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
Diese sind dann mitversichert, wenn sie über kein eigenes, regelmäßiges demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
Einkommen verfügen (Stipendium zählt nicht als regelmäßiges Einkommen).
Sofern es sich bei diesen Kindern um Schüler, Lehrlinge oder Studenten 2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
handelt, die selbst ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
darüber hinaus auch dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verblei-
mitversichert, solange die Eltern für sie Familienbeihilfe beziehen. benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
Bei volljährigen Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (auch wenn sie Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem
keine Schüler, Studenten und Lehrlinge sind, bzw. die Voraussetzungen für Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Ren-
die Mitversicherung nicht erfüllen) ist der erste Schadenfall subsidiär versi- tentafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt.
chert. Ab dem Schadendatum wird die Prämie für die Haftpflichtmitversi-
cherung nachverrechnet. 3. Rettungskosten; Kosten
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag
oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. 3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen ge-
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle richtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer
(Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh- von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,
mern des Versicherungsnehmers handelt. wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
3.3. Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des Versiche-
rers geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Artikel 14 Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. und Zinsen werden auf die Versiche-
rungssumme angerechnet.
Örtliche Geltung der Versicherung
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflich-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der tung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
ganzen Erde eingetreten sind. Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer die Erklärung abgibt,
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US- seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedi-
Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge- gung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den
richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden, sofern der von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsa-
Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. che, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 15 Artikel 17
Zeitliche Geltung der Versicherung Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Nicht versichert sind:
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind. 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs- Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausge-
schutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss hen.
des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs-
nehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende
ges von der Ursache, die zum Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt Ersatzleistung.
war.
Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vor-
ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes sätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Hand-
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis kündigt lung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlich-
oder bei Risikowegfall, besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit keit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
Vertrages eintretender Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs- telbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. (ins-
vertrags eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten besondere Reaktionen, Strahlung und Verseuchung durch radioaktive Stoffe).
vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versiche- oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 verursachen durch Haltung
rungsschutz besteht. oder Verwendung von
Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Unterbrechung des
Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder 5.1. Luftfahrzeugen,
Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut- 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 12, Punkt 1.10.),
zes fallenden Versicherungsfalles als eingetreten.
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als einge- tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
treten. Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtge-
setzes (BGBI.Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und be-
hördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
Artikel 16 beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
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6. Schäden, die zugefügt werden 1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuer-
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; kennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung
nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
6.2. den minderjährigen Kindern (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)
des Versicherungsnehmers, seinem mitversicherten Ehegatten oder Lebens- 1.5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
gefährten. Dieser Ausschluss betrifft auch Kinder bis zur Vollendung des 27. ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfän-
Lebensjahres, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein det werden.
eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein Stipendium zählt nicht als
regelmäßiges Einkommen); 2. Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Perso-
nen gemäß Artikel 13 Anwendung.
7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versiche-
rungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 13 entliehen, 3. Vollmacht des Versicherers
gemietet, geleast, gepachtet, aus Gefälligkeitsverhältnissen in Besitz genom-
men oder in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur
Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (ausgenommen Sachen der Logier- Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
gäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2.) oder einer Bearbeitung (insbesondere Versicherungsnehmers abzugeben.
Reparatur oder Wartung) unterzogen haben;
8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche
Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Artikel 19
Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie
Rauch, Ruß, Staub usw.). Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- Artikel 12, Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern -
wirkungen elektromagnetischer Felder stehen. besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedin-
gungen:
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-
zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. reich oder Gewässern durch Immissionen.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we- 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich
gen Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Namensrecht, Recht am des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstö-
eigenen Bild, Urheberrecht, Patentschutz, Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, rung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vor-
Kreditfähigkeit, Briefschutz, Datenschutz, etc.). fall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebs-
geschehen abweicht.
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen we- Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch meh-
gen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung rere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine
oder sonstigen Diskriminierungen. Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ausgelöst wird.
Artikel 17, Punkt. 8. findet keine Anwendung.
Artikel 18 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 3.1. Versicherungsfall
1. Obliegenheiten 3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 11, Pkt. 1.1. die erste nachprüfba-
re Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt,
werden bestimmt: 3.1.2. als Serienschaden gilt abweichend von Art. 11, Pkt. 1.2. die Feststellung meh-
rerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versiche-
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Um- rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umwelt-
stände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und störungen, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende
verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Um- Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher,
stand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
besonders gefahrdrohend. Art. 15 (Bestimmungen über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
dung
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen,
Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstan- Weiter gilt:
denen Schaden gering zu halten.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
1.3. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche ab Kenntnis, zu informieren. Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 14, wenn die schädigen-
den Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
Insbesondere sind anzuzeigen:
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-
1.3.1. der Versicherungsfall; Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Ge-
richtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwal-
tungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder Abweichend von Artikel 15 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine
eine versicherte Person; Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Artikel 19, Punkt 3.1.).
1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz- Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
forderungen. ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungs-
1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und schutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des
Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertra-
1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Ver- ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Per-
teidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten son gemäß Artikel 13 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der
Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt
sein konnte.
1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Artikel 15 (Bestimmung über den Serienschaden) findet sinngemäß Anwen-
Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem dung.
innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
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Artikel 20
Form der Erklärungen
1. Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erfor-
derlich, sofern und soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit geson-
derter Erklärung vereinbart wurde. Schriftform bedeutet das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine qualifi-
zierte elektronische Signatur gemäß § 4 SVG (Signatur- und Vertrauens-
dienstgesetz). Für geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte
elektronische Signatur erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des
Erklärenden hervorgeht.
Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommu-
nikation gemäß § 5a VersVG vereinbart, so regelt diese die Form und die
Übermittlung von Erklärungen.
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schrift-
form abgegebenen Erklärung berufen wollen, so haben wir dies dem Erklä-
renden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mitzuteilen. Dem
Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen binnen 14
Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseiti-
gen.
2. Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
auf den Vertrag abgegeben haben.
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