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Volltext aufklappen: Helvetia Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015), Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
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Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB / EHVB 2009 in der Fassung 2015*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als
in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine
Sonderregelungen getroffen werden.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend
übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Inhalt Seite
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) ...................................................3
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? ...................................................3
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? .....................................................3
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) ...................................................4
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) ..............................................4
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? ..................4
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?.5
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) .................................................................7
Artikel 8 Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? .........................................10
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? ..........11
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
beteiligten Personen) .........................................................................................................11
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
Prämienabrechnung? .........................................................................................................11
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? ......13
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) ....................................14
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? .............................................................14
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) ............................15
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter We glassen der
Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.
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Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken .......................................................15
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes ........................................................................15
2. Produktehaftpflichtrisiko ...................................................................................................16
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften ............................................................20
4. Betriebsübernahme ............................................................................................................20
Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken .............20
1. Deckung reiner Vermögensschäden ................................................................................20
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze ...........................................21
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe .................................................................................22
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe .........................................23
5. Rauchfangkehrer ................................................................................................................23
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ..........................................................................23
7. Fremdenbeherbergung ......................................................................................................25
8. Badeanstalten .....................................................................................................................25
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) ..........................................................................26
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime und dergleichen ............................................................................................27
11. Haus- und Grundbesitz ......................................................................................................27
12. Tierhaltung ..........................................................................................................................29
13. Wasserfahrzeuge ................................................................................................................29
14. Vereine .................................................................................................................................29
15. Feuer- und Wasserwehren.................................................................................................31
16. Privathaftpflicht ..................................................................................................................31
17. Erweiterte Privathaftpflicht ................................................................................................33
18. Erziehungswesen ...............................................................................................................35
19. Spezialschulen ....................................................................................................................36
20. Speziallehrer .......................................................................................................................36
21. Politische Gemeinden ........................................................................................................36
22. Kirchen, Kultusgemeinden ................................................................................................37
Anhang - Auszug VersVG ....................................................................................................................38
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen
oder erwachsen könnten.
1.2. Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf
gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen
diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge
kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5, Punkt 5..
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere
Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
Erweiterungen des versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von
Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der
Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
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Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht
versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem,
kanadischem oder australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise
geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff.
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt
war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der
Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang
des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis
gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12, Punkt 4.), besteht nicht nur für die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten
und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des
Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den
Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im
Sinne des Artikels 1, Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden,
Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen sind, zusammen.
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2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder
gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt
sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem
Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt.
5. Rettungskosten; Kosten
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt
erweist.
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe
Artikel 8, Punkt 1.5.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1. bis 5.3. und Zinsen werden auf die Versicherungssumme
angerechnet.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen
vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des
Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen
dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Artikel 7, Punkt 11. findet keine Anwendung.
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3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
3.1. Versicherungsfall
3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. die erste nachprüfbare
Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2. Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. gilt die Feststellung mehrerer durch denselben
Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in
zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen
Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3, wenn die schädigenden Folgen der
Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung,
die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre
danach festgestellt wird (Punkt 3.1.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder
dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Artikel 4, Punkt 2. findet sinngemäß Anwendung.
3.4. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
§ 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - verpflichtet,
3.4.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen
Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des
Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen
fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und
Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5. Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
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3.6. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie
für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht:
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; wie insbesondere Pönalen
oder Bauschadenabrechnungen, wonach die, keinem konkreten Schädiger zuordenbaren
Schäden im Verhältnis zur Auftragssumme zu ersetzen sind;
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
Waren oder geleisteten Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20 / 1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181 / 1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
insbesondere mit
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder
Verwendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
5.2. Luftfahrtgeräten,
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5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen
müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf Privatgrundstücken durch Haltung oder
Verwendung von Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen ein Kennzeichen tragen
müssten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
253 / 1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne
des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden:
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in
gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 6.2.);
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2)
beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 6.2.) an diesen Gesellschaften;
weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG)) wie
der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) zugehören und zwar im
Ausmaß der unmittelbaren und / oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen
werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen
Angehörigen gleichgehalten;
6.5. mitversicherten Personen oder mitversicherten Gesellschaften.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die
durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen
Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen.
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch
Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von
politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an
den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen.
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10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an:
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen,
gemietet, geleast oder gepachtet haben;
10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt
(z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und / oder Servicearbeiten);
10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen
durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen,
Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215 / 1959), in der jeweils geltenden
Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
stehen.
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und / oder
Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Ziffer 2., Punkt 4. EHVB
(erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Verwir klichung des §
287 Strafgesetzbuch (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller
Berauschung) herbeigeführt haben, sofern diese Berauschung durch eine rechtskräftige
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gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wu rde.
19. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Droge neinwirkung,
resultierend aus Drogenmissbrauch herbeigeführt haben, sofern dies durch eine rechtskräftige
gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wurde.
Artikel 8 Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ) bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt
3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren
Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden
geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu
halten.
1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1. der Versicherungsfall;
1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben
und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des
Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine
Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei
denn, der Versicherungsnehmer konnte das Anerkenntnis nicht ohne offenbare
Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen, oder ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers auf den Einwand der Verjährung zu verzichten.
Die Erfüllung einer Schadenersatzverpflichtung durch Zahlung des
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Versicherungsnehmers gilt als Anerkenntnis im oben angeführten Sinn.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet we rden.
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am
Vertrag beteiligten Personen)
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst
auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfass t, sind alle in dem
Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf
diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen
Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten ver antwortlich. Die Ausübung der Rechte
aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist
vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen
(Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst
danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff.
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) .
3. Prämienabrechnung:
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes
oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine
den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder
berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
Anfrage des Versicherers nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige
Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach
Empfang der Abrechnung fällig.
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer
die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben.
Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder
die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar
vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach
Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der
Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Punkt 2.3. Anwendung.
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen
zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine
Obliegenheitsverletzung dar (siehe Artikel 8, Punkt 1.1.).
4. Begriffsbestimmungen
4.1. Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte
- welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,
Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie
Dienstnehmer und / oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen;
laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines
Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs-
oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
4.2. Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus
Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 Umsatzsteuergesetz (UStG
1994)); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der
Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei
Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den
Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Beträgt die
Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt in Abänderung von § 158, Absatz 1
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) folgendes:
Jeder Teil ist berechtigt das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu
kündigen, wenn
die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 1.000,-
übersteigt, oder
in der jeweiligen Versicherungsperiode bereits mindestens zwei Schadensfälle eingetreten
sind, und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
Der Versicherungsnehmer ist darüber hinaus berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen,
wenn der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert. § 158, Absatz
2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt unverändert.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des
Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich
dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des
Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Punkt 1., Punkt 2. oder ein Risikowegfall nach Punkt 4. schließt die
Anwendung der Bestimmungen des Artikel 11, Punkt 3. nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie
gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum
geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer
vom Kündigungsrecht gemäß Punkt 2. Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Punkt
3. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder
E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und
3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB)
nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht
gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei
besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige
Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen
im versicherten Betrieb;
2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
den versicherten Betrieb oder Beruf und / oder ausschließlich für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung);
2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter
und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
Anwendung);
2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B,
Ziffer 15. EHVB findet Anwendung);
2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen unter der Voraussetzung der
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen
bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten,
Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese
Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet
Ziffer 8., für Erholungsheime Ziffer 7., für Betriebssportgemeinschaften Ziffer 14. des
Abschnitt B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der
Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Punkt 3. findet
sinngemäß Anwendung);
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet
Anwendung).
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze handelt;
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß
Punkt 3.1. oder Punkt 3.2. auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert;
3.3. der Gesellschafter des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der
nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für
Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten
Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur,
Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung
zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in
Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen
Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt
oder seine Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer
eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und
Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2. Artikel 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der
Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos
(Betriebserweiterungen) erstreckt.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
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3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1. AHVB auf in allen Staaten
der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versich erungsfälle, sofern dem
Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be - oder
Verarbeitung) seiner Produkte beziehungsweise Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung
beziehungsweise Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung
und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der
Produktehaftpflicht)
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder
Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1 und Artikel 7, Punkt 15. AHVB auch auf das
Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um
4.1.1. Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten
Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar:
4.1.1.1. wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit
Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den
Punkten 4.1.1.1. und 4.1.1.2. den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2. Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung
mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass
eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und
zwar:
4.1.2.1. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit
Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt
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4.1.2.1. den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu
dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen
Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3. Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und
für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen
hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich
Transportkosten.
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden,
besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn
handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder
verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen
oder verlegen lassen.
4.1.4. Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer
gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt
oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3. AHVB
vorliegt, und zwar:
4.1.4.1. wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2. wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den
Punkten 4.1.4.1. und 4.1.4.2. den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und
wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen
Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten
für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Punktes 4.1.
4.2.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. AHVB, die Lieferung eines
mangelhaften Produktes beziehungsweise die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
der Folge kurz „Lieferung“ genannt).
4.2.2. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen,
die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4. in
Österreich erfüllen. Punkt 3. findet jedoch sinngemäß Anwendung.
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4.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des
Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4. Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein
Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein
Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem
Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5. Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 %,
des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen
Vereinbarung gemäß Punkt 4.
5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
Punkt 4.1. mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikels 7,
Punkte 1.1. und 1.3. sowie Punkt 9. der AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2. Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der
üblicherweise zu erwarten ist;
5.1.3. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren
Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den
jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend
erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5. Ansprüche aus
5.1.5.1. Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen
sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen;
5.1.5.2. Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung
oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie
Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-,
Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3. Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,
einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen
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Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2. Nur in den gemäß Punkt 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar
durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22 / 1974), in der jeweils
geltenden Fassung, beziehungsweise über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser
Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt
anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschrif ten des § 69
Absatz 2 und 3 und der §§ 70, 71 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe Anhang) gelten
sinngemäß.
Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung
reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden
sind (Artikel 1, Punkt 2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder
Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1. eines Verstoßes;
2.1.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;
2.1.3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen
beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß
Anwendung.
3. Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der
Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich
auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich
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erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des
Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrages einlangt.
5. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als
begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
den Eintritt des Schadens abzuwenden.
6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der
Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des
Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder
Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von
Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2.
AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des
Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der
ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1. bis 10.4.
AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Punkt 1.1.) aus der
Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei
besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2. AHVB
auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte
13.1. bis 13.4. der „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB (BH
512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem
Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für
reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme 1 % davon.
4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens
ein.
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4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs-
und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen ist.
4.3. Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der
Anschlussbahnverträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen
Bestandverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem
Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister),
Zimmermeister, Brunnenmeister, Isolier- und Entfeuchtungsunternehmen, Asphaltierer und
Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien
(Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmen und Sprengmeister,
Steinbruchunternehmen und Bohrunternehmen.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
Planungen entstehen;
2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen,
Fernmeldekabel, Kanäle und dergleichen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4. und 10.5. AHVB
keine Anwendung finden;
2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
Versteifungen und Verspreizungen);
2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem
Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der
jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche
Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei
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3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens, mindestens EUR 200,-,
maximal EUR 2.000,-.
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens, mindestens EUR 200,-, maximal EUR 2.000,-.
3.3. Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen höhere Selbstbehalte
vorgesehen sind, kommen diese höheren Selbstbehalte zur Anwendung.
Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen niedrigere Selbstbehalte
vorgesehen sind, kommen die oben unter Punkt 3.1. oder 3.2. angeführten Selbstbehalte zur
Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als
Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als
Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) wegen
Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz
(BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
jeweils geltenden Fassung.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12.
EHVB findet Anwendung); Siehe jedoch auch Punkt 3.;
1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den
eigenen Bedarf;
1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von
Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem
Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 10 % des Schadens, mindestens EUR 100,-,
maximal EUR 2.000,-.
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach
Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
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1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,
jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der jeweils geltenden
Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m
von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der
Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz
Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
muss;
1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter
Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 30.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer
3., Punkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 2. (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr.
194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Umsatz im Sinne von Artikel 11,
Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet;
Siehe jedoch auch Punkt 3.;
1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 5. (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI.
Nr. 194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der letztjährige Umsatz im Sinne
von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet;
1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn der
letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht
überschreitet.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach
Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 16. EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in
Abschnitt B, Ziffer 16., Punkte 3.1. bis 3.7. EHVB mitversicherten Personen.
Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung geht diesem Versicherungsschutz vor.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art sowie aus der
Beförderung von Personen mit Anhängern;
3.2. aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren, aus der Überlassung von Reittieren an
betriebsfremde Personen sowie aus Schäden an zum Einstellen übernommenen fremden
Tieren;
3.3. aus Schäden an Fluren oder Kulturen, die durch Weidevieh oder Wild verursacht werden;
dem Weidevieh beziehungsweise Wild gleichgehalten gelten Kamele, Lamas, Rentiere und
Elche;
3.4. aus Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen);
3.5. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und / oder Lieferung von Wärme aus
Biomasse.
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7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf
die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten
Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem
Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige
Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Punkt 1.
bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe
Anhang) - verpflichtet,
2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch
augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel)
und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten
Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden
3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine
Leute;
3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) beruht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
von EUR 10.000,-.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auf die
Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
eingebrachten Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung
des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von
Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt
gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
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Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe
Anhang) - verpflichtet,
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der
zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere
(Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen,
soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) beruht.
4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert,
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
von EUR 30.000,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz
AHVB findet keine Anwendung.
Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-
UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen,
die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall,
dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nich t
vom Versicherungsschutz umfasst.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten
Tieren sind abweichend von Artikel 7, Punkt 10 AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
jeweils geltenden Fassung.
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7. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
Genesungsheime, Altersheime und dergleichen
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme
von EUR 10.000,--.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle die
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet
keine Anwendung.
Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes -Umwelthaftungsgesetz (B-
UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen,
die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall,
dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nicht
vom Versicherungsschutz umfasst.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der
jeweils geltenden Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung
und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen
Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen;
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft
vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert.
1.2.
1.2.1. des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und
Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
den Gesamtbetrag von EUR 75.000,- nicht überschreiten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für solche Bauvorhaben geltenden
Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden.
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Führt der Versicherungsnehmer die Arbeiten selbst durch, besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn nicht gegen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder sonstige
behördliche Vorschriften) verstoßen worden ist, wonach ein behördlich berechtigter
Ziviltechniker oder Gewerbetreibender zu bestellen ist.
Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.2.2. des Versicherungsnehmers als Bauherr von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten
an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den
Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, Leitung und
Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder
Gewerbetreibenden übertragen werden, und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen
Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen
für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, die maximal 33,33% der
Baukostensumme betragen dürfen.
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind nur dann
und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so
beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten
unterschritten werden, beziehungsweise dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch
auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und
Türen.
Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von
Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers oder Mieters des versicherten Gebäudes;
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten
2.1. bis 2.4. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten -
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ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer
abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber
dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederhe rstellungsarbeiten,
soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser, Rückstau aus
Abflussrohren oder Kanälen oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur
nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und
deren Angehörigen (Artikel 7, Punkt 6.2. AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder
ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den
eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen
benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten, sofern die Verwahrung oder Betreuung
unentgeltlich erfolgt.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des
Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit
seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des
versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf
Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66 / 2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der
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1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
(Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar
unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
Abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch
dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke
benützt werden.
Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Ziffer
11., Punkt 1.2. EHVB sinngemäß Anwendung.
Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3 EHVB mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des
Veranstaltungszweckes tätig werden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der
Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der
von ihnen gemieteten beziehungsweise entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten,
Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
folgende Risken:
- Abbrennen von Feuerwerken
- persönliche Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung
beziehungsweise - der an der Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter.
Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der
Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko.
Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben
demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in
Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von
Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter
Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des
Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
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3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1. Innehabung oder Verwendung von
3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1. Tieren;
3.2.2. Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
4. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B, Ziffer 14., Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (Bundesgesetzblatt (BGBl.)
Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich
der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 auf Versicherungsfälle, die in Europa
eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für
Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
6. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines
Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
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1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways
mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;
1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche
Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und
landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet
Anwendung);
1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht
motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;
1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;
1.12. abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB aus der Verwahrung von
Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen
Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung).
Die Versicherungssumme hierfür beträgt 5 % im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %
davon.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflic htungen
3. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder
Lebensgefährten sowie
3.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1.
genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige
Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen
Haushalt leben;
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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3.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im
gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges
Einkommen haben;
3.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im
gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.
3.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch,
wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie
kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;
Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist
(Subsidärität).
3.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und
Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie
Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
eigenes regelmäßiges Einkommen.
3.7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die
für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf
Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet
Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines
Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der
Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways
mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;
1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche
Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
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landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet
Anwendung);
1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht
motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;
1.12. abweichend von Artikel 7, Punkt 10. AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und
Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe
(Urlaubsbetreuung).
Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 5 %
davon.
Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe
des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %
davon.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-.
3. Artikel 7, Punkt 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von
bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung
genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer
Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder
Lebensgefährten sowie
5.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1.
genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige
Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen
Haushalt leben;
5.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im
gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges
Einkommen haben;
5.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im
gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.
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5.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch,
wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie
kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;
Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist
(Subsidärität).
5.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und
Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie
Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als
eigenes regelmäßiges Einkommen.
5. 7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die
für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den
Punkten 5.1. bis 5.7. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der
Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch
auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch
Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der
Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus
der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-
Anliegerstaat; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949), in der
jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,- mitgedeckt sind.
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19. Spezialschulen
wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer sowie Bergführer:
1. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer
aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften
berechtigt ist.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
21. Politische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde
1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen
oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem
Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
Anwendung);
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015)
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1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von
Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten
für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer
3. EHVB findet Anwendung);
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und
2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung);
1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen
Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen
herangezogenen Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch
Umweltstörung nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB.
4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen aus
1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- beziehungsweise Kultusgemeinde;
1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar
unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem
Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet
Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
Personen.
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Anhang - Auszug VersVG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2 / 1959 idF. BGBl. I Nr.
131 / 2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbar te Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einha ltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder a uf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Lei stungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Vers icherer obliegenden Leistung Einfluss
gehabt hat.
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliege nheit
Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedi ngungen
ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückz utreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hing ewiesen
hat.
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§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht
aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nac h Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwir ksam.
§ 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhi ndert war.
§ 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im
Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbu nden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
§ 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht
aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorg esehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
§ 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das
Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu
lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von
der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Künd igung
kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsp eriode
erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb
ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der
Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
§ 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
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Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung
zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die
Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Ve rsicherer dem
Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit
kommen zu lassen.
§ 158. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft
des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.