Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Helvetia Eigenheim: die Bedingungen im Volltext

Haftpflicht zur Eigenheimversicherung nach AHVB und EHVB 2015: Haus- und Grundbesitz (Abschnitt B Z.11) mit Bauherrenhaftpflicht bis 100.000 Euro, dazu die Privathaftpflicht nach Z.16 oder Z.17, soweit in der Polizze vereinbart.

Diesen Tarif über NAMMERT anfragen

Sagen Sie uns kurz, wer versichert sein soll. Wo wir die Prämie beim Versicherer abfragen konnten, sehen Sie sie sofort.

Wer soll versichert sein?
Selbstbehalt

Das gilt auch für Gesundheitsangaben, soweit ich sie mache. Widerruf jederzeit möglich. Details in der Datenschutzerklärung. ↗

Wir prüfen, ob wir genau diesen Tarif für Sie abschließen können. Geht das nicht, schlagen wir Ihnen einen gleichwertigen oder besseren vor und sagen Ihnen, warum.

Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Polizze„Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 4
Vermögensschäden (echte und unechte)nein
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 5
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 32
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 33
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 7, Seite 35
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt
Kaution bei Schäden im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.“AHVB Art. 5 Pkt. 3, Seite 5
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kindernicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kosten der Verteidigung im Strafverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.“AHVB Art. 5 Pkt. 5.3, Seite 5

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.7, Seite 33
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. bis 5.7. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 6, Seite 35
Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinderja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 32
Gastschüler und Au-pairs im Haushaltnicht geregelt
Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege)nicht geregelt

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 9
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 34
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 9
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).“AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 9
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt
Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtungja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 34
Glasschäden an gemieteten Räumennicht geregelt
Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnungnicht geregelt
Häusliche Abwässer und Rückstaunicht geregelt
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internetnein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“AHVB Art. 7 Pkt. 16, Seite 9

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.11, Seite 32
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 32
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 32
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.10, Seite 32
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 32
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 32
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.5, Seite 32
Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddlesja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 32
Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinennicht geregelt
Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobilenicht geregelt
Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde)nicht geregelt
Bienen und gezähmte Wildtierenein„aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 32
Feuerwerknicht geregelt
Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden)nein„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 8

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen;“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.1, Seite 27
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.1, Seite 31
Unbebaute Grundstückenicht geregelt
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 100.000 €„des Versicherungsnehmers als Bauherr von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten.“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.2.2, Seite 28
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja, bis 75.000 €„aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.4, Seite 28
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja„Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 % davon.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 32
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt
Wallbox, Ladestation und Batteriespeichernicht geregelt
Garagen und Stellplätzenicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 31
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20 / 1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.“AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 7

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 7
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“AHVB Art. 12 Pkt. 1, Seite 13
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Helvetia Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015), Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905
[Seite 1] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB / EHVB 2009 in der Fassung 2015*) Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Inhalt Seite Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) ...................................................3 Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? ...................................................3 Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? .....................................................3 Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) ...................................................4 Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) ..............................................4 Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? ..................4 Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?.5 Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) .................................................................7 Artikel 8 Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? .........................................10 Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? ..........11 Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) .........................................................................................................11 Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? .........................................................................................................11 Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? ......13 Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) ....................................14 Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? .............................................................14 Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) ............................15 *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter We glassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. [Seite 2] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 2 von 43 Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken .......................................................15 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes ........................................................................15 2. Produktehaftpflichtrisiko ...................................................................................................16 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften ............................................................20 4. Betriebsübernahme ............................................................................................................20 Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken .............20 1. Deckung reiner Vermögensschäden ................................................................................20 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze ...........................................21 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe .................................................................................22 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe .........................................23 5. Rauchfangkehrer ................................................................................................................23 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ..........................................................................23 7. Fremdenbeherbergung ......................................................................................................25 8. Badeanstalten .....................................................................................................................25 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) ..........................................................................26 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime und dergleichen ............................................................................................27 11. Haus- und Grundbesitz ......................................................................................................27 12. Tierhaltung ..........................................................................................................................29 13. Wasserfahrzeuge ................................................................................................................29 14. Vereine .................................................................................................................................29 15. Feuer- und Wasserwehren.................................................................................................31 16. Privathaftpflicht ..................................................................................................................31 17. Erweiterte Privathaftpflicht ................................................................................................33 18. Erziehungswesen ...............................................................................................................35 19. Spezialschulen ....................................................................................................................36 20. Speziallehrer .......................................................................................................................36 21. Politische Gemeinden ........................................................................................................36 22. Kirchen, Kultusgemeinden ................................................................................................37 Anhang - Auszug VersVG ....................................................................................................................38 [Seite 3] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 3 von 43 Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 1. Versicherungsfall 1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. 1.2. Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versicherungsschutz 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt); 2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5, Punkt 5.. 2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. [Seite 4] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 4 von 43 Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eingetreten sind. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12, Punkt 4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikels 1, Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. [Seite 5] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 5 von 43 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt. 5. Rettungskosten; Kosten 5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5.) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1. bis 5.3. und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 7, Punkt 11. findet keine Anwendung. [Seite 6] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 6 von 43 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2. 3.1. Versicherungsfall 3.1.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3.1.2. Serienschaden Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 3.2. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Punkt 3.1.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 4, Punkt 2. findet sinngemäß Anwendung. 3.4. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - verpflichtet, 3.4.1. die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 3.4.2. umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 3.5. Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. [Seite 7] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 7 von 43 3.6. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art. Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht: 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; wie insbesondere Pönalen oder Bauschadenabrechnungen, wonach die, keinem konkreten Schädiger zuordenbaren Schäden im Verhältnis zur Auftragssumme zu ersetzen sind; 1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20 / 1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; 4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; 4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten, [Seite 8] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 8 von 43 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf Privatgrundstücken durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen ein Kennzeichen tragen müssten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253 / 1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden: 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 6.2.); 6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG)) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und / oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten; 6.5. mitversicherten Personen oder mitversicherten Gesellschaften. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen. 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. [Seite 9] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 9 von 43 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an: 10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; 10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und / oder Servicearbeiten); 10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215 / 1959), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und / oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Ziffer 2., Punkt 4. EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen. 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Verwir klichung des § 287 Strafgesetzbuch (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung) herbeigeführt haben, sofern diese Berauschung durch eine rechtskräftige [Seite 10] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 10 von 43 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wu rde. 19. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, unter Droge neinwirkung, resultierend aus Drogenmissbrauch herbeigeführt haben, sofern dies durch eine rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung festgestellt wurde. Artikel 8 Was ist vor beziehungsweise nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? 1. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ) bewirkt, werden bestimmt: 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1. der Versicherungsfall; 1.4.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.4.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 1.4.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.5.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.5.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte das Anerkenntnis nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen, oder ohne vorherige Zustimmung des Versicherers auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. Die Erfüllung einer Schadenersatzverpflichtung durch Zahlung des [Seite 11] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 11 von 43 Versicherungsnehmers gilt als Anerkenntnis im oben angeführten Sinn. 2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet we rden. Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfass t, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten ver antwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) . 3. Prämienabrechnung: 3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. [Seite 12] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 12 von 43 Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Punkt 2.3. Anwendung. 3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Artikel 8, Punkt 1.1.). 4. Begriffsbestimmungen 4.1. Lohn- und Gehaltssumme Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und / oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. 4.2. Umsatz Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 Umsatzsteuergesetz (UStG 1994)); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. [Seite 13] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 13 von 43 Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 1. Vertragsdauer Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt in Abänderung von § 158, Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) folgendes: Jeder Teil ist berechtigt das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn  die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 1.000,- übersteigt, oder  in der jeweiligen Versicherungsperiode bereits mindestens zwei Schadensfälle eingetreten sind, und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. Der Versicherungsnehmer ist darüber hinaus berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert. § 158, Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt unverändert. 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. 6. Eine Kündigung nach Punkt 1., Punkt 2. oder ein Risikowegfall nach Punkt 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 11, Punkt 3. nicht aus. 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Punkt 2. Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Punkt 3. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. [Seite 14] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 14 von 43 Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden. [Seite 15] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 15 von 43 Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und / oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung); 2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung); 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Ziffer 15. EHVB findet Anwendung); 2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragter Personen unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Ziffer 8., für Erholungsheime Ziffer 7., für Betriebssportgemeinschaften Ziffer 14. des Abschnitt B, EHVB sinngemäß Anwendung); 2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Punkt 3. findet sinngemäß Anwendung); [Seite 16] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 16 von 43 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung). 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen 3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; 3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 3.1. oder Punkt 3.2. auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert; 3.3. der Gesellschafter des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen. 2. Produktehaftpflichtrisiko Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: 1. Begriffsbestimmungen Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme 2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. 2.2. Artikel 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. [Seite 17] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 17 von 43 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte 3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versich erungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be - oder Verarbeitung) seiner Produkte beziehungsweise Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) 4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1 und Artikel 7, Punkt 15. AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um 4.1.1. Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar: 4.1.1.1. wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; 4.1.1.2. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 4.1.1.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1. und 4.1.1.2. den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.1.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; 4.1.1.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.2. Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar: 4.1.2.1. wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 4.1.2.2. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt [Seite 18] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 18 von 43 4.1.2.1. den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.2.3. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht; 4.1.2.4. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.3. Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.1.4. Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3. AHVB vorliegt, und zwar: 4.1.4.1. wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte; 4.1.4.2. wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten; 4.1.4.3. wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1. und 4.1.4.2. den entstehenden Mindererlös; 4.1.4.4. wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen; 4.1.4.5. wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Punktes 4.1. 4.2.1. Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1. AHVB, die Lieferung eines mangelhaften Produktes beziehungsweise die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung“ genannt). 4.2.2. Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4. in Österreich erfüllen. Punkt 3. findet jedoch sinngemäß Anwendung. [Seite 19] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 19 von 43 4.2.3. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 4.2.4. Serienschaden Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2. AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2.5. Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 %, des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4. 5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1. mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikels 7, Punkte 1.1. und 1.3. sowie Punkt 9. der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2. Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5. Ansprüche aus 5.1.5.1. Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2. Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3. Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen [Seite 20] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 20 von 43 Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2. Nur in den gemäß Punkt 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22 / 1974), in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. 4. Betriebsübernahme Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschrif ten des § 69 Absatz 2 und 3 und der §§ 70, 71 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe Anhang) gelten sinngemäß. Abschnitt B Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Artikel 1, Punkt 2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen 2.1.1. eines Verstoßes; 2.1.2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße; 2.1.3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich [Seite 21] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 21 von 43 erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 5. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 6. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten. 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 1. Anschlussbahnen 1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2. AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1. bis 10.4. AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Punkt 1.1.) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. und Artikel 7, Punkt 1.2. AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1. bis 13.4. der „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 1 % davon. 4. Zu den Punkten 1. bis 3. 4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. [Seite 22] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 22 von 43 4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 4.3. Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz. 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Isolier- und Entfeuchtungsunternehmen, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmen und Sprengmeister, Steinbruchunternehmen und Bohrunternehmen. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus 2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen; 2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dergleichen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4. und 10.5. AHVB keine Anwendung finden; 2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; 2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); 2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2.6.1. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2.6.2. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.6.3. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei [Seite 23] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 23 von 43 3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens, mindestens EUR 200,-, maximal EUR 2.000,-. 3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens, mindestens EUR 200,-, maximal EUR 2.000,-. 3.3. Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen höhere Selbstbehalte vorgesehen sind, kommen diese höheren Selbstbehalte zur Anwendung. Sofern in den AHVB / EHVB oder in Besonderen Vertragsbeilagen niedrigere Selbstbehalte vorgesehen sind, kommen die oben unter Punkt 3.1. oder 3.2. angeführten Selbstbehalte zur Anwendung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267 / 1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 5. Rauchfangkehrer Abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung. 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung); Siehe jedoch auch Punkt 3.; 1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 10 % des Schadens, mindestens EUR 100,-, maximal EUR 2.000,-. 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. [Seite 24] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 24 von 43 1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77 / 1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 30.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3., Punkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; 1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 2. (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr. 194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet; Siehe jedoch auch Punkt 3.; 1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs.1, Ziffer 5. (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI. Nr. 194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet; 1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn der letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 16. EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16., Punkte 3.1. bis 3.7. EHVB mitversicherten Personen. Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung geht diesem Versicherungsschutz vor. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art sowie aus der Beförderung von Personen mit Anhängern; 3.2. aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren, aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen sowie aus Schäden an zum Einstellen übernommenen fremden Tieren; 3.3. aus Schäden an Fluren oder Kulturen, die durch Weidevieh oder Wild verursacht werden; dem Weidevieh beziehungsweise Wild gleichgehalten gelten Kamele, Lamas, Rentiere und Elche; 3.4. aus Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen); 3.5. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und / oder Lieferung von Wärme aus Biomasse. [Seite 25] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 25 von 43 7. Fremdenbeherbergung 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Punkt 1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe Anhang) - verpflichtet, 2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; 3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beruht. 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-. 8. Badeanstalten 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. [Seite 26] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 26 von 43 Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (siehe Anhang) - verpflichtet, 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2. durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beruht. 4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung. 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 30.000,-. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B- UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen, die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall, dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nich t vom Versicherungsschutz umfasst. 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Artikel 7, Punkt 10 AHVB mitversichert. 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung. [Seite 27] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 27 von 43 7. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime und dergleichen 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen: Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,--. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. Ansprüche wegen Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes -Umwelthaftungsgesetz (B- UHG) oder gemäß landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen, die die Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004 / 35 / EG) umsetzen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sanierungsverpflichtungen sind somit auch für den Fall, dass eine besondere Umweltsanierungskostenvereinbarung (USKV) getroffen wurde, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung. 11. Haus- und Grundbesitz 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen; Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert. 1.2. 1.2.1. des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 75.000,- nicht überschreiten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die für solche Bauvorhaben geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. [Seite 28] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 28 von 43 Führt der Versicherungsnehmer die Arbeiten selbst durch, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht gegen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Vorschriften) verstoßen worden ist, wonach ein behördlich berechtigter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender zu bestellen ist. Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 1.2.2. des Versicherungsnehmers als Bauherr von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Gesamtbetrag von EUR 100.000,- nicht überschreiten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden, und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Ausgenommen davon sind Hilfsdienstleistungen für die einzelnen behördlich berechtigten Gewerbetreibenden, die maximal 33,33% der Baukostensumme betragen dürfen. Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden, beziehungsweise dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1. des Hauseigentümers und -besitzers oder Mieters des versicherten Gebäudes; 2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - [Seite 29] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 29 von 43 ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederhe rstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser, Rückstau aus Abflussrohren oder Kanälen oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Artikel 7, Punkt 6.2. AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 12. Tierhaltung 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten, sofern die Verwahrung oder Betreuung unentgeltlich erfolgt. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 13. Wasserfahrzeuge 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)), wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen. 14. Vereine (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66 / 2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der [Seite 30] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 30 von 43 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. Abweichend von Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 2.3. EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden. Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Ziffer 11., Punkt 1.2. EHVB sinngemäß Anwendung. Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Ziffer 1., Punkt 3 EHVB mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten beziehungsweise entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken: - Abbrennen von Feuerwerken - persönliche Schadenersatzpflicht der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung beziehungsweise - der an der Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter. Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1. sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat; 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. [Seite 31] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 31 von 43 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der 3.1. Innehabung oder Verwendung von 3.1.1. Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2. Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. 3.2. Haltung oder Verwendung von 3.2.1. Tieren; 3.2.2. Wasserfahrzeugen. 3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben. 4. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung. 15. Feuer- und Wasserwehren 1. Abschnitt B, Ziffer 14., Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung. 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 20 / 1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. 6. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung. 16. Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung); 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; [Seite 32] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 32 von 43 1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h; 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung); 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); 1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); 1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; 1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle; 1.12. abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung). Die Versicherungssumme hierfür beträgt 5 % im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 % davon. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflic htungen 3. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie 3.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1. genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben; [Seite 33] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 33 von 43 3.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; 3.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. 3.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch, wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist (Subsidärität). 3.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. 3.7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 17. Erweiterte Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und / oder Grundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7. EHVB findet Anwendung); 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h; 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde, Wildtiere und [Seite 34] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 34 von 43 landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Ziffer 12. EHVB findet Anwendung); 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); 1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13. EHVB findet Anwendung); 1.10. abweichend von Artikel 7, Punkt 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle; 1.12. abweichend von Artikel 7, Punkt 10. AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung). Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 5 % davon. Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 % davon. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 350,-, maximal EUR 10.000,-. 3. Artikel 7, Punkt 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. 4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 5. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten sowie 5.2. der minderjährigen Kinder des Versicherungsnehmers beziehungsweise der unter Punkt 1. genannten Personen; auch der Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder. Gleichartige Schadenersatzverpflichtungen der Enkelkinder jedoch nur, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben; 5.3. Kinder gemäß Punkt 2. sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; 5.4. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben, und die im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. [Seite 35] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 35 von 43 5.5. Für Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder gilt der Versicherungsschutz jedoch auch, wenn der gemeinsame Haushalt zum Zwecke der Ausbildung nicht gegeben ist, sofern sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben; Versicherungsschutz besteht nur, wenn nicht anderweitig Versicherungsschutz gegeben ist (Subsidärität). 5.6. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. 5. 7. Die Versicherung umfasst auch gleichartige Schadenersatzverpflichtungen von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 6. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. bis 5.7. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. 18. Erziehungswesen 1. Schulen und Erziehungsanstalten 1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2. bis 10.4. AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer- Anliegerstaat; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1., 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20 / 1949), in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,- mitgedeckt sind. [Seite 36] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 36 von 43 19. Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen: 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung. 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 20. Speziallehrer wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Bergführer: 1. Abschnitt A, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung. 2. Abschnitt B, Ziffer 18. EHVB findet keine Anwendung. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 21. Politische Gemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde 1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung); [Seite 37] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 37 von 43 1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung); 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 3. EHVB findet Anwendung); 1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB. 4. Abschnitt A, Ziffer 1. und Ziffer 3. EHVB finden Anwendung. 22. Kirchen, Kultusgemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus 1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- beziehungsweise Kultusgemeinde; 1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung; 1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11. EHVB findet Anwendung). 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen. [Seite 38] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 38 von 43 Anhang - Auszug VersVG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2 / 1959 idF. BGBl. I Nr. 131 / 2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbar te Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einha ltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder a uf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Lei stungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Vers icherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. § 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliege nheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedi ngungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückz utreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hing ewiesen hat. [Seite 39] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 39 von 43 § 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nac h Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwir ksam. § 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhi ndert war. § 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbu nden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorg esehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. § 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. § 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Künd igung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsp eriode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. § 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. § 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des [Seite 40] Besondere Vertragsbeilage Nr. 502905 Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2015 und EHVB 2015) Seite 40 von 43 Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Ve rsicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. § 158. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Sie wissen schon, welcher Tarif es sein soll?

Zum Beispiel, weil eine KI ihn Ihnen empfohlen hat. Dann müssen Sie nichts noch einmal erklären: Fragen Sie genau diesen Tarif an, der Knopf steht bei jedem Tarif. Wir prüfen die Empfehlung an den Bedingungen und schicken Ihnen das Angebot. Passt etwas nicht zu Ihnen, sagen wir es dazu.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir beraten als Makler, vergleichen die Bedingungen vieler Versicherer und sagen Ihnen offen,

welcher Tarif zu Ihnen passt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.