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Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2005 und EHVB 2005)
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtver-
sicherung
(AHVB 2005* und EHVB 2005*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzen-
den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 3
Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 3
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 3
Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 3
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 4
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung
geregelt? 5
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 6
Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? 7
Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 8
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat
die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am
Vertrag beteiligten Personen) 8
Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
Prämienabrechnung? 8
Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 9
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) 10
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 10
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 11
2. Produktehaftpflichtrisiko 11
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 14
4. Betriebsübernahme 14
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Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden 15
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 15
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 16
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 16
5. Rauchfangkehrer 16
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 16
7. Fremdenbeherbergung 17
8. Badeanstalten 18
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 18
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime u. dgl. 18
11. Haus- und Grundbesitz 19
12. Tierhaltung 20
13. Wasserfahrzeuge 20
14. Vereine 20
15. Feuer- und Wasserwehren 20
16. Privathaftpflicht 21
17. Erweiterte Privathaftpflicht 21
18. Erziehungswesen 22
19. Spezialschulen 23
20. Speziallehrer 23
21. Politische Gemeinden 23
22. Kirchen, Kultusgemeinden 24
Anhang - Auszug VersVG 25
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext
entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher
Weise.
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.
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Allgemeine Bedingungen für die Haft- Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten
Risikos?
pflichtversicherung (AHVB)
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhö-
hungen und betriebs- oder berufsbedingte
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist Erweiterungen des versicherten Risikos.
versichert?
2 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos
1 Versicherungsfall durch Änderung oder Neuschaffung von
Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versiche-
rer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das
dem versicherten Risiko entspringt und aus Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Brie-
welchem dem Versicherungsnehmer Schaden- fes den Versicherungsvertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat kündigen.
ersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder
erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher
Geltungsbereich)
Mehrere auf derselben Ursache beruhende
Schadenereignisse gelten als ein Versiche- 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in
rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs- Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche
in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursa- aus Schäden, die nach US-amerikanischem,
chen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa- kanadischem oder australischem Recht - bei
chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder welchem Gerichtsstand auch immer - klags-
technischer Zusammenhang besteht. weise geltend gemacht werden.
2 Versicherungsschutz 2 Schadenersatzverpflichtungen (Regressver-
pflichtungen) gegenüber den österreichischen
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche- Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch
rer dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtun-
gen, die dem Versicherungsnehmer wegen ei-
nes Personenschadens, eines Sachschadens
oder eines Vermögensschadens, der auf einen Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher
versicherten Personen- oder Sachschaden zu- Geltungsbereich)
rückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts 1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versiche-
erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatz- rungsfälle, die während der Wirksamkeit des
verpflichtungen“ genannt). Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche-
rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff.
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr VersVG) eingetreten sind.
einer von einem Dritten behaupteten Scha-
denersatzverpflichtung im Rahmen des Art.5, Versicherungsfälle, die zwar während der
Pkt.5. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes einge-
treten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt,
oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungs-
sind nur dann versichert, wenn eine in den nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe- schluss des Versicherungsvertrages von der Ur-
dingungen für die Haftpflichtversicherung sache, die zu dem Versicherungsfall geführt
(EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung hat, nichts bekannt war.
getroffen wurde. In derartigen Fällen finden
die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- 2 Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt
dung. eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeit-
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperver- punkt des ersten Schadenereignisses verein-
letzung oder Gesundheitsschädigung von barte Umfang des Versicherungsschutzes
Menschen. Sachschäden sind die Beschädi- maßgebend ist. Wenn der Versicherer das
gung oder die Vernichtung von körperlichen Versicherungsverhältnis gemäß Art.12 kündigt
Sachen. oder bei Risikowegfall (Art.12, Pkt.4), besteht
nicht nur für die während der Wirksamkeit
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für
von Daten auf elektronischen Speichermedien die nach Beendigung des Vertrages eintre-
gelten nicht als Sachschäden. tenden Schadenereignisse einer Serie Versi-
cherungsschutz.
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Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor % ermittelt.
Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
treten und war dem Versicherungsnehmer 5 Rettungskosten; Kosten
oder Versicherten vom Eintritt des Serien-
schadens nichts bekannt, dann gilt der Serien- 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von
schaden mit dem ersten in die Wirksamkeit Rettungskosten.
des Versicherungsschutzes fallenden Schaden-
ereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den
anderweitig Versicherungsschutz besteht. Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung
Ist das erste Schadenereignis einer Serie wäh- und Abwehr einer von einem Dritten behaup-
rend einer Unterbrechung des Versicherungs- teten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
schutzes eingetreten und war dem Versiche- dann, wenn sich der Anspruch als unberech-
rungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt tigt erweist.
des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
der Serienschaden mit dem ersten in den 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten
Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal- der über Weisung des Versicherers (siehe
lenden Schadenereignis als eingetreten. Art.8, Pkt.1.5) geführten Verteidigung in ei-
nem Straf- oder Disziplinarverfahren.
3 Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel
der Versicherungsfall mit der ersten nach- Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und
prüfbaren Feststellung der Gesundheitsschä- Zinsen werden auf die Versicherungssumme
digung durch einen Arzt als eingetreten. angerechnet.
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem
Umfang leistet der Versicherer?
1 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleis-
tung des Versicherers für einen Versicherungs-
fall im Sinne des Art.1, Pkt.1 dar, und zwar
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme verein-
bart, so gilt diese für Personenschäden, Sach-
schäden und Vermögensschäden, die auf ei-
nen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen sind, zusammen.
2 Der Versicherer leistet für die innerhalb eines
Versicherungsjahres eingetretenen Versiche-
rungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils
maßgebenden Versicherungssumme.
3 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterle-
gung, die der Versicherungsnehmer kraft Ge-
setzes oder gerichtlicher Anordnung zur De-
ckung einer Schadenersatzverpflichtung vor-
zunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer
in demselben Umfang wie an der Ersatzleis-
tung.
4 Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlun-
gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
der Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus demselben Versicherungsfall noch ver-
bleibenden Restbetrag der Versicherungs-
summe, so wird die zu leistende Rente nur im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente er-
stattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu
diesem Zweck aufgrund der vereinbarten
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6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner- Zusammenhang besteht.
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wi- Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen-
derstand des Versicherungsnehmers scheitert dung.
und der Versicherer mittels eingeschriebenen
Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags- 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü- Versicherungsschutz besteht abweichend von
gung zu halten, hat der Versicherer für den Art.3, wenn die schädigenden Folgen der
von der erwähnten Erklärung an entstehen- Umweltstörung in Österreich eingetreten
den Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2.
Kosten nicht aufzukommen. Satz AHVB findet Anwendung.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sach-
Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versi-
schäden durch Umweltstörung geregelt?
cherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
während der Wirksamkeit des Versicherungs-
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sach- schutzes oder spätestens zwei Jahre danach
schäden durch Umweltstörung - einschließlich
festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall muss
des Schadens an Erdreich oder Gewäs- sich während der Wirksamkeit des Versiche-
sern - besteht Versicherungsschutz nur auf- rungsschutzes ereignen.
grund besonderer Vereinbarung nach Maß-
gabe der nachstehend angeführten Bedin- Eine Umweltstörung, die zwar während der
gungen: Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fest-
gestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor
1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Abschluss des Versicherungsvertrages zurück-
Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewäs- zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
sern durch Immissionen.
sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor
Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet
2 Versicherungsschutz für Sachschäden durch hat und dem Versicherungsnehmer oder dem
Umweltstörung - einschließlich des Schadens
Versicherten bis zum Abschluss des Versiche-
an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn rungsvertrages der Vorfall oder die Um-
die Umweltstörung durch einen einzelnen, weltstörung nicht bekannt war und auch
plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
nicht bekannt sein konnte.
Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ord-
nungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge- Art.4, Pkt.2 findet sinngemäß Anwendung.
schehen abweicht.
3.4 Obliegenheiten
Somit besteht insbesondere kein Versiche-
rungsschutz, wenn nur durch mehrere in der
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger
Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkle- Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
ckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die VersVG - verpflichtet,
bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht einge-
treten wäre, ausgelöst wird. 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Ge-
setze, Verordnungen, behördlichen Vorschrif-
Art.7, Pkt.11 findet keine Anwendung.
ten und Auflagen, die einschlägigen Ö-
Normen und die Richtlinien des Österreichi-
3 Besondere Regelungen für den Versicherungs- schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhal-
schutz gemäß Pkt.2.
ten;
3.1 Versicherungsfall 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige
umweltgefährdende Einrichtungen fachmän-
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, nisch zu warten oder warten zu lassen. Not-
Pkt.1 die erste nachprüfbare Feststellung ei- wendige Reparaturen und Wartungsarbeiten
ner Umweltstörung, aus welcher dem Versi-
sind unverzüglich auszuführen.
cherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun-
gen erwachsen oder erwachsen könnten. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht
gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
3.1.2 Serienschaden vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Fest- und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
stellung mehrerer durch denselben Vorfall
werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
ausgelöster Umweltstörungen als ein Versi- Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe-
cherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche- triebnahme der Anlage oder deren letzter
rungsfall Feststellungen von Umweltstörun-
Überprüfung.
gen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst 3.5 Selbstbehalt
werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein
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Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
AHVB, höchstens EUR 36.500,--. 5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz die der Versicherungsnehmer oder die für ihn
handelnden Personen verursachen durch Hal-
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwas- tung oder Verwendung von
serreinigungsanlagen, Kläranlagen und Ab-
fallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi- 5.1 Luftfahrzeugen,
schenlagerung von gefährlichen Abfällen so-
wie für die Endlagerung (Deponierung) von 5.2 Luftfahrtgeräten,
Abfällen jeder Art.
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach
ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-
wendung im Rahmen des versicherten Risikos
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
ein behördliches Kennzeichen tragen müssen
oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss be-
1 Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen zieht sich jedoch nicht auf die Verwendung
insbesondere nicht
von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
Kraftquelle.
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertra- sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
ges oder einer besonderen Zusage über den 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhä-
Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht
nger und behördliche Kennzeichen im Sinne
hinausgehen; des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung, auszu-
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die
legen.
Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
6 Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schä-
2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
den, die zugefügt werden
Schadenersatzverpflichtungen der Personen,
die den Schaden, für den sie von einem Drit- 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versiche-
ten verantwortlich gemacht werden, rechts-
rungsnehmern) selbst;
widrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dem Vorsatz wird gleichgehalten 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als
Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher in gerader aufsteigender und absteigender
der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
erwartet werden musste, jedoch in Kauf ge-
gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
nommen wurde (z. B. im Hinblick auf die außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Aus-
Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Ar- wirkung der ehelichen gleichgestellt);
beitsweise);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder und deren Angehörigen (Pkt.6.2);
Schädlichkeit von hergestellten oder geliefer-
ten Waren oder geleisteten Arbeiten. 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungs-
nehmer oder seine Angehörigen (Pkt.6.2) be-
3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
teiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozen-
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des tuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers
Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des und seiner Angehörigen (Pkt.6.2) an diesen
Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr.
Gesellschaften; weiters
181/1967), beide in der jeweils geltenden Fas-
sung. Gesellschaften, die demselben Konzern (im
Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungs-
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf nehmer oder seine Angehörigen (Pkt.6.2) zu-
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, gehören und zwar im Ausmaß der unmittel-
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
baren und/oder mittelbaren prozentuellen
sammenhang mit Auswirkungen der Atom- Beteiligung des herrschenden Unternehmens
energie stehen, insbesondere mit an diesen Gesellschaften.
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen
Kernbrennstoffe; oder beschränkt geschäftsfähigen Personen
werden deren gesetzliche Vertreter und An-
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der gehörige dem Versicherungsnehmer und sei-
Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleu- nen Angehörigen gleichgehalten.
nigung geladener Teilchen erzeugt werden;
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7 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf oder nicht atmosphärischen Niederschlägen
Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
die durch Veränderung des Erbguts von
menschlichen Keimzellen oder Embryonen 12 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
entstehen, gleichgültig ob die Veränderung Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
auf die Übertragung oder indirekte Einwir- Sachen durch Überflutungen aus stehenden
kung transgenen Erbguts oder auf direkten und fließenden Gewässern, die durch solche
gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des
zurückzuführen ist. Versicherungsnehmers verursacht werden, für
die eine Bewilligung nach dem Wasserrechts-
Nicht versichert sind Schäden im Zusammen- gesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel-
hang mit gentechnisch veränderten Organis- tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso we-
men. nig erstreckt sich die Versicherung auf derar-
tige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus
8 Der Versicherer leistet keinen Versicherungs- entstehen, dass der Versicherungsnehmer an
schutz für Schäden, die entstehen durch Ge- der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Re-
walthandlungen von Staaten oder gegen paratur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen
von politischen und terroristischen Organisa- 13 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
tionen, Gewalthandlungen anlässlich öffentli- Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden,
cher Versammlungen, Kundgebungen und die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen an- sammenhang mit Auswirkungen elektromag-
lässlich von Streiks und Aussperrungen. netischer Felder stehen.
9 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf 14 Nicht versichert sind Schadenersatzverpflich-
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- tungen aus Schäden, die direkt oder indirekt
den, die an den vom Versicherungsnehmer auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zu-
(oder in seinem Auftrag oder für seine Rech- rückzuführen sind oder mit diesen im Zusam-
nung von Dritten) hergestellten oder geliefer- menhang stehen.
ten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der
Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache 15 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
entstehen. Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach-
und/oder Vermögensschäden, die unter die
10 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Tatbestände des Abschnitt A, Z.2, Pkt.4 EHVB
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
den an fallen.
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die 16 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
für ihn handelnden Personen entliehen, ge- Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-
mietet, geleast oder gepachtet haben; den aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
verletzungen.
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die
für ihn handelnden Personen in Verwahrung 17 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
genommen haben, wobei dies auch im Zuge Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä-
der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt den aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
(z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi-
und/oder Servicearbeiten); nierungen.
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsneh-
mer oder den für ihn handelnden Personen im Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versiche-
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen rungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
überlassen wurde;
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge
ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung 1 Obliegenheiten
oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
ihnen entstehen; Als Obliegenheiten, deren Verletzung die
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
VersVG bewirkt, werden bestimmt:
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be-
nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-
valenz zwischen Risiko und Prämie ist der Ver-
11 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versiche-
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- rer die Angaben gemäß Art.11, Pkt.3.1 auf
Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
den an Sachen durch allmähliche Emission o-
der allmähliche Einwirkung von Temperatur,
Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
besonders gefahrdrohende Umstände, deren
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Beseitigung der Versicherer billigerweise ver- Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abge-
langen konnte und verlangt hatte, innerhalb treten oder verpfändet werden?
einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein
Umstand, welcher schon zu einem Schaden Der Versicherungsanspruch darf vor seiner
geführt hat, gilt im Zweifel als besonders ge- endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
fahrdrohend. Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
ten noch verpfändet werden.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-
mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem
und den entstandenen Schaden gering zu hal-
ten. Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfül-
len? (Rechtsstellung der am Vertrag beteilig-
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unver-
züglich, spätestens innerhalb einer Woche ab ten Personen)
Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich,
falls erforderlich auch fernmündlich oder Soweit die Versicherung neben Schadener-
fernschriftlich. satzverpflichtungen des Versicherungsneh-
mers selbst auch Schadenersatzverpflichtun-
Insbesondere sind anzuzeigen: gen anderer Personen umfasst, sind alle in
dem Versicherungsvertrag bezüglich des Ver-
1.4.1 der Versicherungsfall; sicherungsnehmers getroffenen Bestimmun-
gen auch auf diese Personen sinngemäß an-
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzfor- zuwenden; sie sind neben dem Versiche-
derung; rungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser
für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die wortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem
Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Disziplinarverfahrens gegen den Versiche- Versicherungsnehmer zu.
rungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist
Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. die Prämie zu bezahlen und wann beginnt
der Versicherungsschutz? In welchen Fällen
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer kommt es zur Prämienabrechnung?
bei der Feststellung und Erledigung oder Ab-
wehr des Schadens zu unterstützen.
1 Versicherungsperiode
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versi- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versi-
cherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechts-
cherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
beistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
ihm benötigten Informationen zu geben und
ihm die Prozessführung zu überlassen.
2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie ein-
Einholung der Weisungen des Versicherers
schließlich Gebühren und Versicherungssteuer
nicht möglich, so hat der Versicherungsneh- ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von
mer aus eigenem innerhalb der vorgeschrie- 14 Tagen nach dem Abschluss des Versiche-
benen Frist alle gebotenen Prozesshandlun-
rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
gen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü- gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
gung) vorzunehmen. nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Ver-
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, sicherungsschutz beginnt mit der Einlösung
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbar-
eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder
ten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einma-
zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Ver- lige Prämie erst danach eingefordert, dann
sicherungsnehmer konnte die Anerkennung aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften
nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
weiteren Verzug gezahlt, ist der Versiche-
- oder zu vergleichen. rungsschutz ab dem vereinbarten Versiche-
rungsbeginn gegeben.
2 Vollmacht des Versicherers
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck-
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
des Versicherungsnehmers abzugeben. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzah-
lung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
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Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provi-
3 Prämienabrechnung: sionen, Werkvertrags- und sonstige Entgel-
te - welche Bezeichnung sie auch immer tra-
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund gen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzula-
der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes gen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb
oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu be- beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,
rechnen ist, wird der Bemessung zunächst ei- Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgel-
ne den zu erwartenden Verhältnissen ent- te gelten auch die Vergütungen an freie
sprechende Größe zugrunde gelegt. Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Hono-
rarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperio- Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es
de hat der Versicherungsnehmer die den tat- nicht an.
sächlichen Verhältnissen entsprechenden
Größen anzugeben und auf Verlangen nach- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitge-
zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche bers an den Sozialversicherungsbeiträgen;
Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe- laufende Haushalts- und Kinderzulagen; ein-
dingte Erweiterungen des versicherten Risikos malige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines
eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfäl-
Versicherungsnehmer innerhalb eines Mona- len sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs-
tes nach Erhalt der Anfrage des Versicherers oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner
nachzukommen. staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Anga- 4.2 Umsatz
ben des Versicherungsnehmers die endgültige
Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller
Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
Empfang der Abrechnung fällig. Leistungen zu verstehen, die ein Unterneh-
men in den Ländern, auf die sich der örtliche
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi- erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Li-
cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga- zenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein- oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung
zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens
die ausständigen Angaben die erste Jahres- (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteu-
prämie oder die Prämie für eine Versiche- er.
rungsdauer von weniger als einem Jahr be-
treffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals
zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
viel wie die Prämie für jenes Versicherungs- Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kün-
jahr, das dem abzurechnenden Versicherungs-
digen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
jahr unmittelbar vorangeht. Werden die An-
gaben nachträglich, aber noch innerhalb
zweier Monate nach Empfang der Aufforde- 1 Vertragsdauer
rung zur Bezahlung der Verzugsprämie ge-
macht, so hat der Versicherer den etwa zu viel Der Vertrag gilt zunächst für die in der
gezahlten Betrag rückzuerstatten. Polizze festgesetzte Dauer. Das Ver-
sicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein
Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 Anwen- Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein
dung. Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem
der Vertragsteile in geschriebener Form ge-
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrich- kündigt worden ist. Bei Versicherungsver-
tiger Angaben trägen, deren Abschluss nicht zum Betrieb ei-
nes Unternehmens des Versicherungsnehmers
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben gehört (Verbraucherverträge), wird der Ver-
des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der sicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn
der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck
Einblick in sämtliche maßgebenden Unterla- Vertragsverlängerung bei unterlassener Kün-
gen zu gewähren. digung besonders hinweisen. Beträgt die Ver-
tragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet der
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Vertrag ohne Kündigung.
Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
heitsverletzung dar (siehe Art.8, Pkt.1.1).
les
4 Begriffsbestimmungen
Für die Kündigung nach Eintritt des Versiche-
4.1 Lohn- und Gehaltssumme rungsfalles gilt § 158 VersVG.
3 Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 9 von 27
[Seite 10]
Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im An-
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Aus- hang abgedruckt.
gleichsverfahrens über das Vermögen des Ver-
sicherungsnehmers kann der Versicherer den
Vertrag mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
4 Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und
dauernd weg, so erlischt die Versicherung be-
züglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulas-
sung bewirkt die Einschränkung des Versiche-
rungsvertrages auf den verbleibenden Um-
fang.
5 Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie
für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
Vertragslaufzeit.
6 Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2 oder ein
Risikowegfall nach Pkt.4 schließt die Anwen-
dung der Bestimmungen des Art.11, Pkt.3
nicht aus.
7 Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die
vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der
Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeiti-
gen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung
des Betrages fordern, um den die Prämie hö-
her bemessen worden wäre, wenn der Ver-
trag nur für den Zeitraum geschlossen worden
wäre, während dessen er tatsächlich bestan-
den hat. Macht der Versicherer vom Kündi-
gungsrecht gemäß Pkt.2 Gebrauch oder wird
der Versicherungsvertrag gemäß Pkt.3 gekün-
digt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
gefordert werden.
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist aus-
schließlich das Gericht des inländischen
Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers
zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Soweit in den Bedingungen nichts anderes
vorgesehen ist, bedürfen Mitteilungen und
Erklärungen des Versicherungsnehmers zu ih-
rer Verbindlichkeit der Schriftform.
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 10 von 27
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitneh-
mer. Mitversichert ist die persönliche gesetzli-
die Haftpflichtversicherung (EHVB) che Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit
im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle
Betriebsrisiken 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie
z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erho-
lungsheimen, Kindergärten und Betriebs-
sportgemeinschaften, auch wenn diese Ein-
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes richtungen durch betriebsfremde Personen
benützt werden (für die Badeanstalten findet
1 Versichert sind im Rahmen des im Versiche- Z.8, für Erholungsheime Z.7, für Betriebs-
rungsvertrag bezeichneten Risikos (Art.1 sportgemeinschaften Z.14 des Abschnitt B,
AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges EHVB sinngemäß Anwendung);
der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers aus Innehabung und 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die
Verwendung der gesamten betrieblichen Ein- persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit-
richtung. nehmer des versicherten Betriebes im Rahmen
der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Scha- Anwendung);
denersatzverpflichtungen aus der nicht ge-
werbsmäßigen Vermietung oder Verleihung 2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwe-
von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei cke (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwen-
besonderer Vereinbarung erstreckt sich der dung).
Versicherungsschutz auch auf die gewerbs-
mäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 3 Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1
und 2 Schadenersatzverpflichtungen
2 Versichert sind auch Schadenersatzverpflich-
tungen des Versicherungsnehmers aus 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
nehmers und solcher Personen, die er zur Lei-
2.1 der Vorführung von Produkten auch außer- tung oder Beaufsichtigung des versicherten
halb der Betriebsgrundstücke und aus Füh- Betriebes oder eines Teiles desselben ange-
rungen im versicherten Betrieb; stellt hat;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Aus- 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden,
stellungen und Messen; die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrich-
tung verursachen, jedoch unter Ausschluss
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden von Personenschäden, soweit es sich um Ar-
oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für beitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder beitnehmern des versicherten Betriebes im
ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche- Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
rungsnehmers benützt werden (Abschnitt B,
Z.11 EHVB findet Anwendung); Die im Betrieb mittätigen Familienangehöri-
gen des Versicherungsnehmers sind gemäß
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Pkt.3.1 oder Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen ei-
Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Lei- nes Arbeitsverhältnisses mitversichert.
ter und Arbeitnehmer des versicherten Be-
triebes (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet An-
wendung); 2. Produktehaftpflichtrisiko
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßga-
außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
be der AHVB und EHVB sowie insbesondere
der nachstehend angeführten Bedingungen
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen,
wie folgt mitversichert:
auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B,
Z.15 EHVB findet Anwendung);
1 Begriffsbestimmungen
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamt-
von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
heit der gesetzlichen Haftungstatbestände für
Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-
Schäden, die durch Mängel eines Produktes
tragter Personen unter der Voraussetzung der
nach Lieferung oder durch Mängel einer ge-
Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen
leisteten Arbeit nach Übergabe verursacht
und behördlichen Vorschriften (ausgeschlos-
werden.
sen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe-
cken);
Der Mangel kann insbesondere auf Konzepti-
on, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Repa-
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 11 von 27
[Seite 12]
ratur, Lagerung, Lieferung (auch Fehlliefe- vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs-
rung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder schutz abweichend von Art.1 und Art.7,
Beratung zurückzuführen sein. Pkt.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflich-
trisiko, soweit es sich handelt um
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen
oder Teile von solchen, die als Handelsware in 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von
Betracht kommen, samt Zubehör und Verpa- Sachen, die erst durch Verbindung, Vermi-
ckung. schung oder Verarbeitung von durch den Ver-
sicherungsnehmer gelieferten Produkten mit
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe anderen Produkten entstehen, und zwar
des Produktes durch den Versicherten an ei-
nen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechts- 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der ande-
grund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicher- ren Produkte;
te die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endpro-
das Produkt oder seine Verwendung auszu- duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
üben. des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
Versicherungsnehmers;
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist
deren Fertigstellung und tatsächliche Über- 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
nahme durch den Auftraggeber oder einen lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
Berechtigten. mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur
mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
2 Versicherungsschutz für Produktions- und ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
Tätigkeitsprogramme rungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und
4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforde-
rung bei Vertragsabschluss dem Versicherer Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
eine vollständige Information über die zu die- Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
sem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lie-
Rahmen besteht Versicherungsschutz. ferung für das Endprodukt zu erwarten gewe-
sen wäre;
2.2 Art.2 AHVB ist daher mit der Einschränkung
anzuwenden, dass sich der Versicherungs- 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen
schutz nur auf quantitative Erweiterungen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
des versicherten Risikos (Betriebserweiterun- lich angemessenen Nachbesserung des End-
gen) erstreckt. produktes oder einer anderen Schadenbesei-
tigung entstanden sind. Der Versicherer er-
3 Versicherungsschutz für unbewusste Exporte setzt die entstandenen Aufwendungen in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abwei- das Produkt des Versicherungsnehmers zum
chend von Art.3, Pkt.1 AHVB auf in allen Staa- Verkaufspreis des Endproduktes steht;
ten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und
Australien, eingetretene Versicherungsfälle, 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versi-
sofern dem Versicherungsnehmer oder den cherungsnehmers entstehenden Kosten für
für ihn handelnden Personen vom Export die Reinigung und Zurüstung von Maschinen
(auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Pro- und Anlagen.
dukte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Liefe-
rung bzw. Übergabe nichts bekannt war und 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbear-
auch nichts bekannt sein konnte; die Ein- beitung oder Weiterverarbeitung mangelhaf-
schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB ter durch den Versicherungsnehmer geliefer-
findet Anwendung. ter Produkte entstehen, ohne dass eine Ver-
bindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist anderen Produkten stattfand, und zwar
nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung
und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endpro-
Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, duktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhin- des Entgelts für das mangelhafte Produkt des
dert wird. Versicherungsnehmers;
4 Versicherungsschutz aufgrund besonderer 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußer-
Vereinbarung (erweiterte Deckung der Pro- lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
duktehaftpflicht) mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur
mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermö- rungsleistung nach Pkt.4.1.2.1 den entstehen-
gensschaden im Sinne dieser Bedingungen den Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 12 von 27
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Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das produktes oder einer anderen Schadenbesei-
Entgelt für das Produkt des Versicherungs- tigung entstehen;
nehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versi-
erwarten gewesen wäre; cherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen und Anlagen.
einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
lich angemessenen Nachbesserung des End- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt.4.1
produktes oder einer anderen Schadenbesei-
tigung entstanden sind. Der Versicherer er- 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1,
setzt die entstandenen Aufwendungen in Pkt.1 AHVB, die Lieferung eines mangelhaften
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft ge-
das Produkt des Versicherungsnehmers zum leisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung“
Verkaufspreis des Endproduktes steht; genannt).
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versi- 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
cherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen Abweichend von Art.3 AHVB erstreckt sich der
und Anlagen. Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in
Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbe-
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen stände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich
und Freilegen mangelhafter Produkte und für erfüllen. Pkt.3 findet jedoch sinngemäß An-
Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfrei- wendung.
er Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon
bleiben die Kosten für die Nachlieferung der 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Ersatzprodukte einschließlich Transportkos-
ten. Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versi-
cherungsschutz, wenn die Lieferung während
Kann der Mangel des Produktes durch ver- der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
schiedene Maßnahmen beseitigt werden, be- erfolgt und die Anzeige des Schadens beim
steht Versicherungsschutz nur in der Höhe der Versicherer spätestens zwei Jahre nach Been-
günstigsten versicherten Kosten. digung des Versicherungsvertrages einlangt.
Kein Versicherungsschutz besteht, 4.2.4 Serienschaden
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten
ihn handelnden Personen die mangelhaften mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall,
Produkte selbst angebracht, eingebaut oder wenn sie aus derselben Ursache Schäden aus-
verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für lösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall,
ihre Rechnung haben anbringen, einbauen wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen
oder verlegen lassen. in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursa-
chen Schäden auslösen, sofern zwischen die-
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass sen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
mittels der vom Versicherungsnehmer gelie- oder technischer Zusammenhang besteht.
ferten (auch gewarteten oder reparierten)
Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt o- Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen-
der verarbeitet werden, ohne dass ein Sach- dung.
schaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt,
und zwar 4.2.5 Selbstbehalt
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Ma- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
schine eingebrachten Produkte; beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des
Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbei- AHVB, mindestens EUR 365,---.
tung aufgewendeten Kosten;
Es gelten folgende Ausschlüsse vom Versiche-
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußer- rungsschutz:
lichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur 5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
mit einem Preisnachlass veräußert werden, so
ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche- 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
rungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 sind - auch im Fall einer besonderen Vereinba-
und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; rung gemäß Pkt.4
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel,
einer rechtlich notwendigen und wirtschaft- soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
lich angemessenen Nachbesserung des End- Pkt.4.1 mitversicherte Tatbestände handelt.
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Auf die Bestimmung des Art.7, Punkte 1.1 und behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
1.3 sowie Pkt.9 der AHVB wird besonders hin- wurde, und zwar durch einen Versicherungs-
gewiesen; nehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
oder dessen leitenden Angestellten im Sinne
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr.
Garantieverträgen und Verschleiß, der übli- 22/1974), in der jeweils geltenden Fassung,
cherweise zu erwarten ist; bzw. über Veranlassung oder mit Einver-
ständnis einer dieser Personen.
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte
oder Arbeiten eingetreten sind, deren Ver-
wendung oder Wirkung im Hinblick auf den 4. Betriebsübernahme
konkreten Verwendungszweck den jeweiligen
Erkenntnissen der Technik und der Wissen-
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert
schaft gemäß nicht ausreichend erprobt war.
Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht ge- oder aufgrund eines Nießbrauches, eines
geben, wenn für die Verwendung eines Pro- Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechts-
verhältnisses von einem Dritten übernommen,
duktes die aufgrund gesetzlicher oder be-
hördlicher Vorschriften notwendige Zulassung so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der
nicht vorliegt; Dritte in die während der Dauer seiner Be-
rechtigung sich aus dem Versicherungsver-
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der
§§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinn-
Herstellung oder Leistung vom Versiche-
rungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben gemäß.
wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-,
Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schie-
nen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für
Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung
oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen,
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen
bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- o-
der Raumfahrzeugen, einschließlich der mit
diesen beförderten Sachen und der Insassen,
als auch wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch besondere
Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
besteht kein Versicherungsschutz für Folge-
schäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vor-
schriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt wurde und be-
wusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl
einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitswei-
se - den für den versicherten Betrieb oder Be-
ruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 14 von 27
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Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für speziel- 5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassen-
le Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken führung, durch Verstöße beim Zahlungsakt,
durch Veruntreuung seitens des Personals des
Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
1. Deckung reiner Vermögensschäden handelnder Personen, durch Verlust oder Ab-
handenkommen von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen sowie durch Überschreitung von
Falls in den nachstehenden Bestimmungen Kostenvoranschlägen und Krediten.
oder in einer Besonderen Bedingung die De-
ckung reiner Vermögensschäden vorgesehen
ist, so gilt - soweit nichts anderes vereinbart
ist -- Folgendes: 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene
Lagerplätze
1 Reine Vermögensschäden sind solche Schä-
den, die weder Personenschäden noch Sach- 1 Anschlussbahnen
schäden sind (Art.1, Pkt.2 AHVB), noch sich
aus solchen Schäden herleiten. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend
von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch
2 Abweichend von Art.1 AHVB ist ein Versiche- auf die vertragliche Haftpflicht des Versiche-
rungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter- rungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haf-
lassung), der den versicherten Tätigkeiten tung“ der „Allgemeinen Bestimmungen der
entspringt und aus welchem dem Versiche- Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in
rungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen der Fassung der Ausgabe 1979).
erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abwei-
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gel- chend von Art.7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB
ten auch alle Folgen auch auf die gesetzliche und vertragliche
Haftpflicht (im Sinne von Pkt.1.1) aus der Be-
2.1.1 eines Verstoßes; schädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich
auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Ver-
Verstöße; sicherungsschutz auch auf die Beschädigung
des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmit-
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang ste- tels beim Be- oder Entladen.
hender und auf gleichartigen Ursachen beru-
hender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursa- 2 Gemietete bahneigene Lagerplätze
chen ein rechtlicher, technischer oder wirt-
schaftlicher Zusammenhang besteht. Die Versicherung erstreckt sich abweichend
von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwen- auf die dem Versicherungsnehmer obliegende
dung. vertragliche Haftung aufgrund der Punkte
13.1 bis 13.4 der „Allgemeinen Bestimmungen
3 Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versi- der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB
cherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungs-
bereich begangen wurde, sich in diesem wirt- 3 Vertragliche Haftung für reine Vermögens-
schaftlich auswirkt und auch die Geltendma- schäden
chung des Anspruches in diesem örtlichen
Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An- und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versi-
wendung. cherungsnehmer nach den dort angeführten
Bedingungen obliegende vertragliche Haf-
4 Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versi- tung für reine Vermögensschäden. Die Versi-
cherungsschutz, wenn der Verstoß während cherungssumme hierfür beträgt im Rahmen
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes der Pauschalversicherungssumme 2,5 % da-
begangen wurde und die Anzeige des Versi- von.
cherungsfalles beim Versicherer spätestens
zwei Jahre nach Beendigung des Versiche- 4 Zu den Punkten 1 bis 3
rungsvertrages einlangt.
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schä-
4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verur- digende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
sacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe
Tag als begangen, an dem die versäumte zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Handlung spätestens hätte vorgenommen Minderung der Haftung des Versicherers nach
werden müssen, um den Eintritt des Schadens Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
abzuwenden.
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4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ver- 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn
tragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver- die Sprengarbeiten von einem Sprengbefug-
pflichtung des Versicherungsnehmers, der ten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen Fassung, durchgeführt werden.
und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
übernommen hat, weil der Versicherungs- 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius
nehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtun- von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
gen nicht nachgekommen ist. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten „All- 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen
gemeinen Bestimmungen der Anschlussbahn- Versicherungsschutz für solche Sachschäden,
verträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwen-
der kommerziellen Bestandverträge“ hinaus- dung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaß-
gehen, fallen nur aufgrund besonderer Ver- nahmen üblicherweise gerechnet werden
einbarung mit dem Versicherer unter Versi- muss.
cherungsschutz.
3 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des
Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5
1 Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
AHVB, mindestens EUR 180,--, höchstens EUR
1.800,--.
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließ-
lich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Mau-
3.2 sonstigen Sachschäden: 20 % des Schadens
rermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB,
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwas- mindestens EUR 180,--, höchstens EUR 1.800,--
ser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachde-
.
cker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasser-
leitungsinstallateure, Elektroinstallateure 4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
(Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker,
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteili-
Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich- gung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätig-
gräber), Sand- und Schottererzeuger, Spren- werden eines Partners der Arbeitsgemein-
gungsunternehmer und Sprengmeister, Stein-
schaft als Subunternehmer dieser Arbeitsge-
bruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. meinschaft aufgrund eines schriftlichen Auf-
trages gilt nicht als Beteiligung an der Ar-
2 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
beitsgemeinschaft.
des Deckungsumfanges der AHVB und des
Abschnitt A der EHVB insbesondere auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aus
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom ähnliche Betriebe
Versicherungsnehmer vorgenommenen Pla-
nungen entstehen; Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf Scha-
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie denersatzverpflichtungen aufgrund des
Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmel- Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949)
dekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art.7, Punk- wegen Personen- oder Sachschäden im Zu-
te 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung fin- sammenhang mit Begutachtung nach § 57a
den; Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in
der jeweils geltenden Fassung.
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfan-
gens von Bauwerken;
5. Rauchfangkehrer
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken,
auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrut- Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt
schungen; sich der Versicherungsschutz auch auf Scha-
denersatzverpflichtungen aufgrund des
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in
Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch der jeweils geltenden Fassung.
Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
folgender Bestimmungen:
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
des Deckungsumfanges der AHVB und des
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 16 von 27
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Abschnitt A der EHVB auch auf Schadener- 194/1994), in der jeweils geltenden Fassung,
satzverpflichtungen wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hin-
zurechnung etwa gewährter Naturalleistun-
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den gen EUR 15.000,-- nicht überschreitet (Pkt.1.1,
Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
findet Anwendung).
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Abs.1, Z.5 (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI. Nr.
Versicherungsschutz für Schadenersatzver- 194/1994), in der jeweils geltenden Fassung,
pflichtungen aus Schäden an zum Belegen wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hin-
zugeführten Tieren und aus der Überlassung zurechnung etwa gewährter Naturalleistun-
von Reittieren an betriebsfremde Personen. gen EUR 15.000,-- nicht überschreitet;
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schä- 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßga-
den an Fluren oder Kulturen sind vom Versi- be von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine be-
cherungsschutz ausgeschlossen. hördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
ist.
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im
fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für 2 Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht
den eigenen Bedarf; des Versicherungsnehmers als Privatperson
nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.16 EHVB
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht
und Anwendung von Unkrautvertilgungsmit- der in Abschnitt B, Z.16, Punkte 3.1 und 3.2
teln in der versicherten Land- und Forstwirt- EHVB mitversicherten Personen.
schaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in je-
dem Versicherungsfall von 20 % des Schadens 3 Nur bei besonderer Vereinbarung besteht
und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
mindestens EUR 75,--, höchstens EUR 1.450,--. pflichtungen
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch 3.1 aus der Beförderung von Personen mit Kut-
Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach schen und Schlitten aller Art;
Maßgabe des Art.6 AHVB.
3.2 aus der gewerblichen Beförderung von Perso-
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR nen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche- Verpflichtung zum Abschluss einer Haft-
rungssumme. pflichtversicherung besteht.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,-- 7. Fremdenbeherbergung
des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
Pkt.5 AHVB.
1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
die Haftung des Versicherungsnehmers als
Zwecke der versicherten Land- und Forstwirt-
schaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass Verwahrer aus der Beschädigung von einge-
die Sprengarbeiten von einem Sprengbefug- brachten Sachen der zur Beherbergung auf-
genommenen Gäste. Als eingebracht gelten
ten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
(BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder
Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, einem seiner Leute übergeben oder an einen
von diesen angewiesenen oder hierzu be-
die sich innerhalb eines Radius von 100 m von
der Sprengstelle ereignen, sind vom Versiche- stimmten Ort gebracht sind.
rungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer
2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
haftet nicht für solche Sachschäden, mit de-
nen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der sich der Versicherungsschutz auch auf die
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üb- gleichartige Haftung des Versicherungsneh-
mers aus dem Verlust und Abhandenkommen
licherweise gerechnet werden muss;
der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist
Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein-
rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leis-
15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z.3, tungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6
VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche
Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
gen des Versicherungsnehmers als Bauherr 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens
einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
mitversichert;
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1,
Z.2 (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr.
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 17 von 27
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2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewer- 3 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes
beberechtigung bedarf, überdies durch au- gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich
genfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von
Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und den Badegästen eingebrachten Kraft- und
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Be-
hierfür bezeichneten Stelle des versicherten standteilen und der auf oder in diesen Fahr-
Betriebes zu hinterlegen sind. zeugen befindlichen Sachen, soweit die Scha-
denersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
3 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 970a ABGB beruht.
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes 4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwen-
gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich dung.
nicht auf Ansprüche aus Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
einer über den Rahmen der Beförderung hin-
ausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen
durch den Versicherungsnehmer oder seine 1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
Leute;
2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mit-
und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und versichert, soweit nicht anderweitig Versiche-
rungsschutz besteht.
Bestandteilen und den auf oder in diesen
Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend
von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
oder 970a ABGB beruht.
satzverpflichtungen aus reinen Vermögens-
4 Die Versicherung erstreckt sich abweichend schäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 7.500,--.
von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
satzverpflichtungen aus reinen Vermögens-
schäden bis zu einer Versicherungssumme von 4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle,
EUR 7.500,--.
die weltweit eintreten, sofern die schaden-
verursachende medizinische Behandlung in
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach
8. Badeanstalten Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus
von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von
Haftung des Versicherungsnehmers als Ver- Art.3 AHVB weltweit mitversichert; die Ein-
wahrer aus der Beschädigung der von den schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB
Badegästen eingebrachten Sachen. findet keine Anwendung.
2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt 5 Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten
sich die Versicherung auch auf die gleicharti- und Tierkliniken aus Schäden an den behan-
ge Haftung des Versicherungsnehmers aus delten Tieren sind abweichend von Art.7,
dem Verlust und Abhandenkommen von Sa- Pkt.10 AHVB mitversichert.
chen, welche von Badegästen in den vom Bad
zur Verfügung gestellten Kabinen und Klei- 6 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
derkästen versperrt gehalten oder von der Amtshaftungsgesetzes:
Badeanstalt in Verwahrung genommen wer-
den. Die Versicherung erstreckt sich abweichend
von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leis- tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je-
tungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 weils geltenden Fassung.
VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkom-
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten,
mens einer Sache unverzüglich bei der zu- Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u.
ständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu er- dgl.
statten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu 1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah-
2 Haftung für eingebrachte Sachen der Patien-
lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestä-
tigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. ten und ihrer Begleitpersonen:
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 18 von 27
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Abschnitt B, Z.7 EHVB findet sinngemäß An- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
wendung. der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
einem Lagervolumen von 100 Liter nach
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend Maßgabe des Art.6 AHVB.
von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadener-
satzverpflichtungen aus reinen Vermögens- Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
schäden bis zu einer Versicherungssumme von 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
EUR 7.500,--. rungssumme.
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
die weltweit eintreten, sofern die schaden- des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
verursachende medizinische Behandlung in Pkt.5 AHVB.
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach
Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
Schadenersatzverpflichtungen
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus
Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
Art.3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur
insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versi- 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
cherungsschutz besteht; die Einschränkung
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet keine 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
Anwendung. rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes o-
5 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des der Gewerbes erfolgt;
Amtshaftungsgesetzes:
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung,
Die Versicherung erstreckt sich abweichend Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener- Versicherungsnehmers treten.
satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei
weils geltenden Fassung. welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze unter gleich-
gestellten, beauftragten Personen gemäß den
11. Haus- und Grundbesitz Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
3 Bei Schäden durch Witterungsniederschläge
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckatu-
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha- ren, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-,
denersatzverpflichtungen Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichti- Wohn- und Geschäftsräumlichkei-
gung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung ten - ausgenommen an Fenstern und Türen
und Pflege der versicherten Liegenschaft ein-
der Außenseite des Gebäudes - leistet der Ver-
schließlich der in oder auf ihr befindlichen sicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz,
Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzü- auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters
ge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm-
gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der
becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen; Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhal-
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammen-
tungskosten handelt, die der Vermieter ge-
hang mit der versicherten Liegenschaft vor- setzlich zu tragen hat.
handener Privatbadestrand ist mitversichert.
Entstehen die genannten Schäden durch
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Überschwemmungen, Grundwasser oder im
Reparatur- und Grabarbeiten an der versicher- Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der
ten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des
Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1
Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger AHVB.
Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht über-
schreiten. Abschnitt B, Z.3, Pkt.2 EHVB findet
4 Schadenersatzansprüche von Miteigentümern,
Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtig-
Schadenersatzverpflichtungen des Versiche- ten und deren Angehörigen (Art.7, Pkt.6.2
rungsnehmers als Bauherr mitversichert;
AHVB) sind mitversichert, sofern diese Perso-
nen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zu-
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versi- folge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
cherten Liegenschaft nach Maßgabe von Ab-
sung für den eingetretenen Schaden selbst
schnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine behördliche verantwortlich sind.
Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 19 von 27
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Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3 gilt gemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
sinngemäß auch für die von diesen Personen (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet sinngemäß
benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkei- Anwendung);
ten.
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen
durch den Versicherungsnehmer, und zwar
unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
12. Tierhaltung
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen
Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsbe- 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Ver-
rechtigten. treter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichti-
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht gung des Vereines angestellt hat;
Versicherungsschutz für Schadenersatzver-
pflichtungen aus Schäden an zum Belegen
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versi-
zugeführten Tieren. cherungsnehmers für Schäden, die sie in Aus-
übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verur-
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
sachen, jedoch unter Ausschluss von Perso-
chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle, nenschäden, bei welchen es sich um Arbeits-
die in Europa oder einem außereuropäischen unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
mern des versicherten Vereines im Sinne der
die Einschränkung nach Art.3, Pkt1, 2. Satz Sozialversicherungsgesetze handelt;
AHVB findet Anwendung.
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Aus-
übung der statutengemäßen Vereinstätigkei-
13. Wasserfahrzeuge ten im Verein, bei Veranstaltungen des Ver-
eins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Scha- des Vereins, soweit nicht anderweitig Versi-
denersatzverpflichtungen des Eigentümers, cherungsschutz besteht.
des Halters und der Personen, die mit dem
Willen des Halters bei der Verwendung tätig 3 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung er-
sind oder mit seinem Willen mit dem Wasser- streckt sich die Versicherung auch auf Scha-
fahrzeug befördert werden. denersatzverpflichtungen aus der
2 Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungs- 3.1 Innehabung oder Verwendung von
freiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6
VersVG), wird bestimmt, dass der Schiffsführer 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
die zur Führung des versicherten Wasserfahr-
zeuges behördlich vorgeschriebene Berechti- 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen,
gung besitzt. Schipisten und Loipen.
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend 3.2 Haltung oder Verwendung von
von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
Sachen, welche die beförderten Personen an 3.2.1 Tieren;
sich tragen oder als Reisegepäck mit sich füh-
ren. 3.2.2 Wasserfahrzeugen.
4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- internationalen Wettbewerben.
den aus der Teilnahme an Motorbootrennen
und den dazugehörigen Trainingsläufen. 4 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.
14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 1 Abschnitt B, Z.14, Punkte 1 und 2 EHVB finden
66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß Anwendung.
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe 2 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha- Amtshaftungsgesetzes:
denersatzverpflichtungen aus der
Die Versicherung erstreckt sich abweichend
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstü- von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener-
cken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
Einrichtungen und Geräten für die statuten-
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tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonsti-
weils geltenden Fassung. gen nicht motorisch angetriebenen Wasser-
fahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Ab-
3 Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teil- schnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung);
nahme an internationalen Wettbewerben er-
streckt sich der Versicherungsschutz abwei- 1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der
chend von Art.3 auf Versicherungsfälle, die in Haltung und Verwendung von nicht moto-
Europa eingetreten sind; die Einschränkung risch angetriebenen Flugmodellen bis zu ei-
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An- nem Fluggewicht von 5 kg.
wendung.
2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Sachschäden aus Umweltstörung nach Maß-
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schä- gabe des Art.6 AHVB.
den an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz
die Wehr gerufen wurde. Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
5 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt rungssumme.
sich die Versicherung auch auf Schadenersatz-
verpflichtungen wegen Schäden an Sachen, Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
die dem Versicherungsnehmer für Einsätze beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
oder Übungen beigestellt werden. des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
Pkt.5 AHVB.
6 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet für Berufs- und
Werksfeuerwehren Anwendung. 3 Die Versicherung erstreckt sich auch auf
gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
16. Privathaftpflicht 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häusli-
cher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder
Lebensgefährten;
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha- 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-,
denersatzverpflichtungen des Versicherungs-
Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versi-
nehmers als Privatperson aus den Gefahren cherungsnehmers, seines mitversicherten Ehe-
des täglichen Lebens mit Ausnahme der Ge- gatten oder Lebensgefährten; diese Kinder
fahr einer betrieblichen, beruflichen oder ge-
bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung
werbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und
solange sie über keinen eigenen Haushalt und
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus-
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber gen;
von Hauspersonal einschließlich der Fremden-
beherbergung, sofern keine behördliche Ge-
3.3 von Personen, die für den Versicherungsneh-
werbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt mer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
B, Z.7 EHVB findet Anwendung); keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in
dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer sonenschäden, bei welchen es sich um Ar-
Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahr- mern des Versicherungsnehmers handelt.
rädern;
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle,
ausgenommen die Jagd; die in Europa oder einem außereuropäischen
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz
und Schusswaffen und aus deren Verwendung AHVB findet Anwendung.
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstver-
teidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenom- 17. Erweiterte Privathaftpflicht
men Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet
Anwendung); 1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht denersatzverpflichtungen des Versicherungs-
jedoch der Haltung von Elektro- und Segel- nehmers als Privatperson aus den Gefahren
booten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet An- des täglichen Lebens mit Ausnahme der Ge-
wendung); fahr einer betrieblichen, beruflichen oder ge-
werbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
AHVB & EHVB 2005 Version 2.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 21 von 27
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1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- schädigung von gemieteten Räumen sowie
und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber des darin befindlichen Inventars. Dieser Versi-
von Hauspersonal einschließlich der Fremden- cherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
beherbergung, sofern keine behördliche Ge- mit einer Höchstdauer von einem Monat.
werbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt
B, Z.7 EHVB findet Anwendung); 5 Die Versicherung erstreckt sich auch auf
gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer
Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häusli-
cher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahr- Lebensgefährten;
rädern;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-,
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versi-
ausgenommen die Jagd; cherungsnehmers, seines mitversicherten Ehe-
gatten oder Lebensgefährten; diese Kinder
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung
und Schusswaffen und aus deren Verwendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstver- solange sie über keinen eigenen Haushalt und
teidigung; kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfü-
gen;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenom-
men Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet 5.3 von Personen, die für den Versicherungsneh-
Anwendung); mer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Per-
jedoch der Haltung von Elektro- und Segel- sonenschäden, bei welchen es sich um Ar-
booten (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet An- beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
wendung); Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitneh-
mern des Versicherungsnehmers handelt.
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonsti-
gen nicht motorisch angetriebenen Wasser- 6 Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur
fahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Ab- Schadenersatzansprüche der gemäß den
schnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung); Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der
Haltung und Verwendung von nicht moto- 7 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
risch angetriebenen Flugmodellen bis zu ei- chend von Art.3 AHVB auf die ganze Erde. Die
nem Fluggewicht von 5 kg. Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB
findet Anwendung, sofern der Versicherungs-
2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1 fall nicht in den USA, Kanada oder Australien
Sachschäden aus Umweltstörung nach Maß- eingetreten ist.
gabe des Art.6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 18. Erziehungswesen
75.000,-- im Rahmen der Pauschalversiche-
rungssumme.
1 Schulen und Erziehungsanstalten
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,--
des Schadens und der Kosten gemäß Art.5,
Pkt.5 AHVB. 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend
von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf
3 Art.7, Pkt.10 AHVB findet nur insoweit An- die Haftung des Versicherungsnehmers aus
wendung, als die Sachen vom Versicherungs- der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler
nehmer oder den mitversicherten Personen
entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. oder Zöglinge.
dem Versicherungsnehmer oder den mitversi-
2 Lehr- oder Aufsichtspersonen
cherten Personen im Rahmen von bloßen Ge-
fälligkeitsverhältnissen überlassen wurden;
weiters, als die Sachen in Verwahrung ge- Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
nommen oder einer Bearbeitung (insbesonde-
re Reparatur oder Wartung) unterzogen wur- denersatzverpflichtungen des Versicherten
den. aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
4 Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB er- 3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
streckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Durchführung schulischer Veranstaltungen
(auch Maturareise), und zwar auch außerhalb
Schadenersatzverpflichtungen aus der Be-
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des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der mer aufgrund der für seinen Beruf geltenden
Schulleitung. Gesetze, Verordnungen und behördlichen
Vorschriften berechtigt ist.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abwei-
chend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle 4 Die Qualifikation eines Alpinvereines wird
aus der Durchführung dieser Veranstaltungen einer behördlichen Qualifikation gleichgehal-
in Europa oder einem außereuropäischen Mit- ten.
telmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet An- 5 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung
wendung. oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, An-
hängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä-
4 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des ten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versi-
Amtshaftungsgesetzes: cherungsschutz ausgeschlossen.
Die Versicherung erstreckt sich abweichend Der praktische Unterricht an sowie der Trans-
von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadener- port von diesen Sachen wird der Verwendung
satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- gleichgehalten.
tungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949), in der je-
weils geltenden Fassung, wobei reine Vermö- Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rah-
gensschäden bis zu einer Versicherungssumme men des versicherten Risikos auch auf die
von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind. Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den prakti-
schen Unterricht unter Verwendung von Mo-
torbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder
19. Spezialschulen Reitpferden.
Für Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch
Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, 21. Politische Gemeinden
Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen gilt:
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung. des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
denersatzverpflichtungen der Gemeinde
2 Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwen-
dung. 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der
nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb-
3 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung lichen oder industriellen Zwecken dient und
oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, An- nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus
hängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerä- dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
ten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versi- Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet
cherungsschutz ausgeschlossen. Anwendung);
Der praktische Unterricht an sowie der Trans- 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum
port von diesen Sachen wird der Verwendung Zweck des Baues oder der Erhaltung von Ge-
gleichgehalten. meindestraßen, -wegen, -plätzen und -
brücken vorgenommen werden, sofern die
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rah- Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
men des versicherten Risikos auch auf die Gemeindemitteln bestritten werden (Ab-
Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den prakti- schnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
schen Unterricht unter Verwendung von Mo-
torbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von
Reitpferden. Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die-
se ausschließlich den unter den Punkten 1 und
20. Speziallehrer 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z.3
EHVB findet Anwendung);
Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Berg- Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
führer gilt:
sich die Versicherung auch auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus der Innehabung und dem
1 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung. Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien
und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversor-
2 Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwen- gungs-, Kanal- und Kläranlagen.
dung.
2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Scha-
3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle denersatzverpflichtungen der zu Robot-
Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsneh- leistungen herangezogenen Personen.
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3 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt
sich die Versicherung auch auf Sachschäden
durch Umweltstörung nach Maßgabe des
Art.6 AHVB.
4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwen-
dung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe
des Deckungsumfanges der AHVB auf Scha-
denersatzverpflichtungen aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kir-
chen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch
den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
hängig vom Ort der Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von
Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten,
Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die
nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb-
lichen oder industriellen Zwecken dienen und
nicht vermietet oder verpachtet sind sowie
aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen
und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB fin-
det Anwendung).
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind
Schadenersatzverpflichtungen der gesetzli-
chen Vertreter des Versicherungsnehmers und
sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handeln-
den Personen.
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Anhang (Stand 2019) von der Verletzung Kenntnis erlangt hat ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht- es sei denn, dass die Verletzung als eine un-
versicherung (AHVB und EHVB 2005) verschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi-
cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen.
§ 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versich-
erungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei § 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die
Lebensversicherungen innerhalb von 30 Ta- dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
gen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf-
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte
§ 5c (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-
beginnt mit dem Tag, an dem der Versich- hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
erungsvertrag zustande gekommen ist und für das höhere Risiko tarifmäßig vor-
der Versicherungsnehmer darüber informiert gesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Ver-
worden ist, jedoch nicht bevor der Versiche- letzung von Obliegenheiten zu sonstigen
rungsnehmer folgende Informationen erhal- bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen
ten hat: Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch
1. den Versicherungsschein (§ 3), den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit
2. die Versicherungsbedingungen, nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
3. die Bestimmungen über die Festsetzung verletzt worden ist.
der
Prämie, soweit diese nicht im Antrag be- § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Ver-
stimmt ist, und über vorgesehene Ände- sicherungsnehmer zum Zweck der Ver-
rungen der Prämie sowie minderung der Gefahr oder der Verhütung
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
(Abs. 3). gegenüber - unabhängig von der An-
wendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so
§ 5c (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbe- kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
lehrung muss enthalten: Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
deren Beginn, Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Ein-
2. die Anschrift des Adressaten der Rück- fluss auf den Umfang der dem Versicherer ob-
trittserklärung, liegenden Leistung gehabt hat.
3. einen Hinweis auf die Regelungen der
Abs. 4 bis 6. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall ver-
einbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,
§ 5c (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form ge- die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
genüber dem Versicherer zu erklären. § 45 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
Abs. 1 tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung inner- auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-
halb der Frist abgesendet wird. liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
Leistungspflicht des Versicherers zu be-
§ 5c (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen einflussen oder die Feststellung solcher Um-
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
einschließlich einer Belehrung über das Rück- die Leistungspflicht des Versicherers
trittsrecht. bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
§ 5c (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung ge- weder auf die Feststellung des Versicherungs-
währt, so gebührt ihm die der Dauer der falls noch auf die Feststellung oder den Um-
Deckung entsprechende Prämie. fang der dem Versicherer obliegenden
Leistung Einfluss gehabt hat.
§ 5c (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
Versicherungsverträge über Großrisiken ge- § 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versi-
mäß § 5 Z 34 VAG 2016. cherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung
einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen
Versicherungsfalles dem Versicherer gegen- Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
über zu erfüllen ist, der Versicherer von der Rechte nur ableiten, wenn dem Versiche-
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so rungsnehmer vorher die Versicherungsbedin-
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, gungen oder eine andere Urkunde zugegan-
wenn die Verletzung als eine unverschuldete gen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Ver- wird.
trag innerhalb eines Monates, nachdem er
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§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten
von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versi- ist.
cherungsvertrags und nach der Aufforderung
zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der § 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst
Versicherer, solange die Zahlung nicht be- die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
wirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzu-
treten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An- § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht
spruch auf die Prämie nicht innerhalb mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
dreier Monate vom Fälligkeitstag an aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im
gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit
des Versicherers nicht ein.
§ 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls und nach § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Ver-
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, sicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle
so ist der Versicherer von der Verpflichtung des Veräußerers der Erwerber in die während
zur Leistung frei, es sei denn, dass der Ver- der Dauer seines Eigentums aus dem Ver-
sicherungsnehmer an der rechtzeitigen sicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
verhindert war.
§ 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des
§ 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die Eintrittes laufende Versicherungsperiode ent-
im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber
nur, wenn der Versicherer den Versicherungs- zur ungeteilten Hand.
nehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
§ 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in An-
§ 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst sehung der durch das Versicherungsverhältnis
die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. gegen ihn begründeten Forderungen erst
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge- von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
zahlt, so kann der Versicherer dem Ver- §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürger-
sicherungsnehmer auf dessen Kosten schrift- lichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
lich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei wenden.
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
nügt eine Nachbildung der eigenhändigen § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen an- das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
zugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ab- einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
lauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe- Kündigungsrecht erlischt, wenn der Ver-
stimmung, ohne Beachtung dieser sicherer es nicht innerhalb eines Monates von
Vorschriften, ist unwirksam. dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von
der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf
der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer § 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Ver-
zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der sicherungsverhältnis zu kündigen; die
Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei oder auf den Schluss der laufenden Ver-
denn, dass der Versicherungsnehmer an der sicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
verhindert war. Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird;
hatte der Erwerber von der Versicherung
§ 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht
Frist das Versicherungsverhältnis ohne Ein- bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeit-
haltung einer Kündigungsfrist kündigen, punkt an bestehen, in welchem der Erwerber
wenn der Versicherungsnehmer mit der von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Ver-
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer äußerer dem Versicherer die Prämie zu
in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Ver- zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen
zug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer für die Prämie nicht.
bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
zu machen. Die Wirkungen der Kündigung § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unver-
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer züglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
innerhalb eines Monates nach der Kündigung vom Erwerber noch vom Veräußerer unver-
oder, falls die Kündigung mit der Fristbe- züglich erstattet, so ist der Versicherer von der
stimmung verbunden worden ist, innerhalb Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-
eines Monates nach dem Ablauf der sicherungsfall später als einen Monat nach
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An-
zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
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§ 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Ver-
äußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in
welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätz-
lich unterlassen worden ist und die Ver-
äußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Ein-
fluss auf den Umfang der dem Versicherer ob-
liegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche
gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-
sicherungsfalles die Frist für die Kündigung
des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist.
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