Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung Besitz und Familie
[Seite 1]
Besondere Bedingungen zur
Haftpflichtversicherung
Besitz und Familie
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
erstellt am 22.05.2023 Seite 1
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis Seite
Haft_Allgemein
Privathaftpflicht (81PR0010) 3
Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (81PR0020) 3
Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine Vermögensschäden 4
(81PR0031)
Haus- und Grundbesitz (81PR0041) 5
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 (81PR0050) 6
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 (81PR0060) 6
Erweitertes Umweltrisiko (81PR0070) 7
Hundehaltung weltweit (81PR0080) 7
Schäden an Müllsammelgefäßen (81PR0090) 7
Waldbesitz (81PR0100) 7
Privatstraße auf fremdem Grund (81PR0110) 7
Jagdhaftpflicht (81PR0120) 7
Tierhalterhaftpflicht (81PR0130) 8
Mietsachschäden Tierhalter (81PR0140) 8
Bootshaftpflicht (81PR0150) 8
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 (81PR0160) 8
Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (81PR0170) 9
Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (81PR0180) 9
03.2023 Seite 2
[Seite 3]
Privathaftpflicht 81PR0010
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer)
1.2 aus der Innehabung und Pflege von Gräbern
1.3 als Arbeitgeber von Hauspersonal
1.4 aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung,
Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und
Kunden.
Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen
Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art 7.
Pkt. 5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung.
Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von
Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.
1.5 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Alarmanlage, Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage sowie
Telefonanlagen;
1.6 aus der Haltung und Verwendung von Auto-, Flug- und Schiffsmodelle, (Elektro)-Fahrrädern , Drohnen, sowie von
sonstigen Sportgeräten aller Art, so ferne keine behördliche Berechtigung, Typisierung oder ein Führerschein oder
sonstiger Befähigungsnachweis erforderlich ist beziehungsweise keine Pflichtversicherungspflicht besteht
1.7 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.8 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.9 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde, Pferde und sonstige behördlich genehmigungspflichtige Tiere
1.10 Abhaltung von privaten Feiern und Veranstaltungen
1.11 private Tätigkeiten im Rahmen von Gemeinden, Genossenschaften, Kirchen, Vereinen oder Verbänden so ferne
hierfür nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung )
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
2.2 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.
Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher
Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger
Versicherungsschutz besteht ( Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse
unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht.
2.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
Umwelthaftpflicht inklusive Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) 81PR0020
A) Umwelthaftpflicht
Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB-P für Sachschäden durch Umweltstörung ist getroffen.
B) Umweltsanierungskostenversicherung
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1. Im Rahmen der zu Art. 6 AHVB-P getroffenen besonderen Vereinbarung für Sachschäden durch Umweltstörung und
nach Maßgabe der im Art. 6 AHVB-P enthaltenen Bedingungen besteht abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB-P,
Versicherungsschutz für die Kosten der Sanierung von Umweltschäden, die dem Versicherungsnehmer gemäß den
Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen
oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der
jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt).
Mitversichert sind auch Regressansprüche des von der Behörde wegen der Sanierung eines Umweltschadens gemäß
den oben genannten Bestimmungen, zur Haftung herangezogenen Dritten.
1.2. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an geschützten Arten, natürlichen
Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder
bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, stehen und der Versicherungsnehmer oder
die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
Diese Deckungserweiterung findet bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs keine
Anwendung.
erstellt am 22.05.2023 Seite 3
[Seite 4]
1.3. Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.3.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für
Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) sind.
1.3.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird
aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen
Versicherungsvertrag tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
2. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und
wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG),
unabhängig davon,
• ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von
Kosten in Anspruch genommen wird und
• ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden
nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigt,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
3. Örtlicher Geltungsbereich
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bezieht sich der Versicherungsschutz auf Sanierungsverpflichtungen an
natürlichen Ressourcen in Österreich und den unmittelbar angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
sowie der Schweiz und Liechtenstein, wenn sich der Vorfall in Österreich ereignet hat.
Kein Versicherungsschutz besteht in diesem Zusammenhang für Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie
(Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.
4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
4.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden
zurückzuführen ist
4.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund
wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,
4.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen
infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt,
4.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach
dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder
die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
4.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von unterirdischen Leitungen und
Behältnissen ohne Leckkontrolle.
4.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche
Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche
Hand (z.B. gemäß § 8 Abs.3 B-UHG).
4.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen
Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen
Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen
Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, Pkt. 6.3 und Pkt. 6.4 AHVB
sind.
Für die Deckungserweiterung Umwelthaftpflicht und Umweltsanierungskosten-Versicherung gilt das vereinbarte Sublimit im
Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Tätigkeit, Verwahrung, Allmählichkeit, Mietsachschäden, reine 81PR0031
Vermögensschäden
Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen
Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit (Beladung,
Entladung, Montage, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung, Wartung etc.) an oder mit ihnen entstehen sowie an
jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder sonstigen
Tätigkeit sind.
Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB finden keine Anwendung.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Fracht-,
Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Be- und Entladung von Kraft- und Wasserfahrzeugen sowie für Sachen von
Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte eingebracht werden.
Verwahrung von beweglichen Sachen
erstellt am 22.05.2023 Seite 4
[Seite 5]
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aus Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen aus dem Titel der Verwahrung, und zwar
auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verwahrung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen,
Fracht-, Lager-, Transport-, Kommissions-, Putz- und Waschgut aller Art, sowie Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen, die an zugewiesene Orte
eingebracht werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer fremden Sache,
unverzüglich bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Sachschäden durch Allmählichkeit
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt. 11 AHVB auch auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden der genannten Art durch ständige Emissionen und
Sachschäden durch Umweltstörung.
Mietsachschäden
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen
sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von
12 Monaten. Die Ausschlussbestimmungen laut Art 7, Punkt 10, finden insoweit keine Anwendung.
Reine Vermögensschäden
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers auch auf reine Vermögensschäden.
Für diese Deckungserweiterungen gilt insgesamt das vereinbarte Sublimit im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Haus- und Grundbesitz 81PR0041
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risikoort laut Polizze)
auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus
1.1. Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten
Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Gartenanlagen,
Kinderspielplätze und Schwimmbecken. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten
Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2. Innehabung oder Verwendung der technischen Einrichtungen (wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
Rauchgasmelder, Sicherheitseinrichtungen etc.);
1.3. Verleihung oder Vermietung von Geräten und/oder Maschinen;
1.4. Veranstaltungen (z.B. Abhaltung von Haus- und Mieterversammlungen etc.);
1.5. aus der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung,
Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von am Risikoort eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und
Kunden.
Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer übergeben oder an einen von diesem angewiesenen
Ort innerhalb oder außerhalb des Grundstückes gebracht wurden. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art. 7. Pkt.
5.2. und 10.1. AHVB-P keine Anwendung.
Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von
Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.
1.6. Überflutungsschäden an Sachen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Die
Ausschlussbestimmungen laut Art. 7, Pkt.12 AHVB-P finden keine Anwendung.
Für diese Deckungserweiterung gilt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme ein fixes Sublimit in Höhe von
EUR 150.000,00 als vereinbart.
2. Mitversicherte Personen
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen folgender
Personen:
2.1. Liegenschaftseigentümer, Hauseigentümer, Hausbesitzer, Hausverwalter und Hausbesorger;
2.2. sonstige Personen, die im Auftrag des VN für ihn handeln, sofern diese Tätigkeiten nicht in Ausübung ihres Berufes
(ausgenommen Hausgehilfen und Hausangestellte), Betriebes oder Gewerbes erfolgt;
2.3. Personen, die infolge Fruchtgenuss oder Insolvenzverwaltung, anstelle des Versicherungsnehmers treten.
2.4. Ausgeschlossen sind jedoch Regressverpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern wegen Arbeitsunfällen
unter gleichgestellten beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.3.
3. Unbebaute Grundstücke
Für unbebaute Grundstücke gilt ergänzend folgendes:
erstellt am 22.05.2023 Seite 5
[Seite 6]
3.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Bau eines Hauses auf diesem Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Für die Mitversicherung des Bauherrenrisikos sowie für das Risiko aus der Durchführung von Bauarbeiten in
Eigenregie bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 75.000 81PR0050
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2 Schäden durch Verstaubungen;
4 Baukoordinator
Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 150.000 81PR0060
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2 Schäden durch Verstaubungen;
4 Baukoordinator
Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
erstellt am 22.05.2023 Seite 6
[Seite 7]
Erweitertes Umweltrisiko 81PR0070
Der Versicherungsschutz umfasst, abweichend von Artikel 7, Pkt. 6 auch Sachschäden durch Umweltstörung im Sinne von
Art.6 AHVB-P am Erdreich des Versicherungsgrundstückes und an versicherten Gebäudebestandteilen.
Für die Deckungserweiterung gilt das in der Polizze vereinbarte Sublimit im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Hundehaltung weltweit 81PR0080
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze
angeführten Anzahl an Hunden und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten
oder Verwahrers dieses Tieres.
Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art. 1 Pkt. 2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die
dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen.
Schäden an Müllsammelgefäßen 81PR0090
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
1. Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Müllsammelgefäßen und sonstigen auf der
versicherten Liegenschaft befindlichen Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr.
Insoweit aufgrund von Landesgesetzen für die Müllabfuhr Müllsammelgefäße im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, gilt folgendes:
2. Der Versicherungsschutz laut Pkt.1 wird abweichend von Art.1 AHVB-P zur Neuwertbasis bereitgestellt.
Anderweitig bestehende Sachversicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Waldbesitz 81PR0100
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf
Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der Innehabung, Pflege und Verwaltung der Waldflächen innerhalb
Österreichs bis zu einer Größe von insgesamt 5 ha zur ausschließlich privaten Nutzung.
Eine gewerbliche Nutzung der Waldfläche gilt nicht mitversichert.
Privatstraße auf fremdem Grund 81PR0110
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos (Risikoort laut Polizze) auch auf
Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus der
• Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten
Privatstraße auf fremdem Grund;
• Innehabung oder Verwendung der gesamten technischen Einrichtungen (wie z.B. Schrankenanlagen und sonstige
Sicherheitseinrichtungen etc.)
Jagdhaftpflicht 81PR0120
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers aus Schäden, die aus der Ausübung der Jagd entstehen, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
Dabei ist es gleichgültig, ob die Jagd ausgeübt wird in der Eigenschaft als Eigenjagdberechtigter, Jagdpächter,
Jagdveranstalter, Jagdverwalter, Berufsjäger, Jagdaufseher, Förster, Forstbeamter, Jagdschutz- bzw.
Forstschutzorgan oder als Jäger.
2. Mitversichert im Rahmen des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen aus
• Innehabung und Verwendung von Jagdhütten, Hochsitzen, Futterstellen, Fanggeräten und Wildzäunen
(ausschließlich für Jagdzwecke); ferner von Hieb-, Stich- oder Schusswaffen als Sportgeräte bzw. für Zwecke der
Selbstverteidigung (sofern behördlich erlaubt);
• Haltung von für die Jagd geeigneten Tieren (nicht jedoch von Wild in Gehegen);
• Überschreitung der gesetzlichen Erlaubnis zur Tötung herumstreifender Hunde und Katzen.
3. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht durch Wild verursachte Schäden an Fluren und Kulturen.
erstellt am 22.05.2023 Seite 7
[Seite 8]
Tierhalterhaftpflicht 81PR0130
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Betreuung der in der Polizze deklarierten
Tierart und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verfügungsberechtigten oder Verwahrers dieser
Tiere.
Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Art 1 Pkt.2.1.1. AHVB-P im Rahmen der Polizze - auch Kosten, die
dem Versicherungsnehmer durch eine Tollwutuntersuchung der versicherten Tiere entstehen.
Mietsachschäden Tierhalter 81PR0140
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden an
gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
mit einer Höchstdauer von 12 Monaten.
Art. 7, Pkt. 10.1., 10.2. und 10.3 AHVB-P finden insoweit keine Anwendung.
2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus Glasschäden, soweit sich der
Versicherungsnehmer hierfür besonders versichern kann und aus Schäden an Sachen, die durch Abnützung,
Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Alterung oder innere Betriebs- oder Bruchschäden an ihnen entstehen.
Folgeschäden sind im Rahmen des Vertrages mitversichert.
3. Der Versicherungsschutz laut Pkt. 1 wird in Ansehung anderweitig bestehender Versicherungen (z.B. Feuer-,
Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschaden-versicherungen) nur subsidiär geleistet. Regressansprüche nach
§ 67 VersVG oder gleichlautenden Bestimmungen gelten im Rahmen dieser Bedingungen mitversichert.
Bootshaftpflicht 81PR0150
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung und Verwendung der in der Polizze
deklarierten Wasserfahrzeuge - sofern diese Fahrzeuge ausschließlich für Privat- und/oder Sportzwecke Verwendung
finden - und umfasst auch Schadenersatzverpflichtungen jener Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers
bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers laut § 6 VersVG zur Folge hat, wird bestimmt,
dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung
besitzt und er sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtem Zustand im Sinne der jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften befindet.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB-P auch auf Sachen, welche die
beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
Motorbootrennen sowie den dazugehörigen Trainingsläufen.
Bauherr - Neubau, Sanierung Gesamtbaukostensumme EUR 1.000.000 81PR0160
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen -
einschließlich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b ABGB - des Versicherungsnehmers als Bauherr von eigenen
Bauarbeiten (z.B. Abbruch-, Grab-, Bau-, Neubau-, Umbau-, Zubau- oder Reparaturarbeiten aller Art ) einschließlich
der Durchführung dieser Bauarbeiten in Eigenregie, jedoch nur insoweit, als die Gesamtbaukostensumme für das
einzelne Projekt die in der Polizze angeführte Gesamtbaukostensumme nicht übersteigt.
Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu
behördlich berechtigten Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker übertragen werden, sofern diese Arbeiten die
gewerberechtlichen Befugnisse des Versicherungsnehmers übersteigen.
2. Schäden an Bauwerken jeglicher Art (einschließlich Bestandteilen und Zubehör) durch Erdrutschungen,
Erschütterungen, Hebungen, Senkungen oder Setzungen, die im Zuge der Durchführung eines konkreten
Bauvorhaben (entscheidend ist der Gesamtauftrag) eintreten, gelten als ein Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt.
1.2 und Art. 5, Pkt. 1 AHVB-P.
Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
erstellt am 22.05.2023 Seite 8
[Seite 9]
Schäden dieser Art sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Pkt. 1 nur dann gedeckt, wenn durch diese
Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass es zu einem Ganz- oder Teileinsturz kommt
oder technische Sicherungsmaßnahmen (Pölzungen, Unterfangungen, Versteifungen etc.) aufgrund behördlicher
Anordnungen vorgenommen werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz
auch auf Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus
3.1 Schäden, die nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik überhaupt nicht oder nur mit einem
wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand vermieden werden können;
3.2 Schäden durch Verstaubungen;
4 Baukoordinator
Die fehlende Beauftragung eines Baukoordinators beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 249g (C0) 81PR0170
Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb von Drohnen, die mit einem Sensor zur Erfassung
personenbezogener Daten ausgerüstet sind und die maximal ein Gewicht von 250 Gramm haben und eine
Bewegungsenergie von 79 Joule nicht überschreiten als versichert.
Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von
Drohnen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Drohnen des Versicherungsnehmers (registrierten Betreibers), welche die
oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die von der Austro Control vergebene Registrierungsnummer tragen.
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
- des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten.
Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange sie in häuslicher
Gemeinschaft leben oder nicht länger als 12 Monate aus dieser abwesend sind und hierfür nicht anderweitiger
Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). Eine ausbildungsbedingte Hauptmeldung an einer anderen Adresse
unterbricht die häusliche Gemeinschaft nicht.
Unbemannte Luftfahrzeuge - MTOM bis 4kg (C1-C2) 81PR0180
Abweichend von Art. 7, Pkt. 5.1 der AHVB-P 2016 gilt der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges laut Polizze für die
"Kategorie OFFEN" als versichert.
Abweichend von Art. 3 der AHVB-P 2016 bezieht sich der Versicherungsschutz auf in Europa eingetretene
Schadenereignisse. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die
Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei und die aktuellen und ehemaligen
Mitgliedsstaaten der GUS. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht
und/oder bei einem außereuropäischen Gerichtsstand klagsweise geltend gemacht werden.
Ergänzend zu Art. 7 der AHVB-P 2016 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, wenn die für den Betrieb von
unbemannten Luftfahrzeugen gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Gefahren aus einer betrieblichen,
beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit stehen nicht unter Versicherungsschutz.
Die Begriffe "unbemanntes Luftfahrzeug" und "Kategorie offen" sind im Sinne der EU-Verordnung 2019/947 bzw.
2018/1139 auszulegen.
erstellt am 22.05.2023 Seite 9