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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Plus 2025 (ABHP 2025)
Teil A - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vertragsgrundlagen
Artikel 2 - Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
Artikel 3 - Welches Recht gilt?
Artikel 4 - Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?
Artikel 5 - Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?
Artikel 6 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 7 - Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt
sich die Vertragsdauer?
Artikel 8 - Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?
Artikel 11 - Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel 12 - Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 13 - Schadenfall
Artikel 14 - Begrenzung der Entschädigung
Artikel 15 - Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?
Artikel 16 - Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?
Artikel 17 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 18 - In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
Artikel 19 - Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?
Artikel 20 - Schäden durch Terrorakte
Teil B - Haushaltversicherung
Artikel 21 - Versicherungssumme
Artikel 22 - Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Artikel 23 - Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 24 - Wo gilt Ihre Versicherung?
Artikel 25 - Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?
Artikel 26 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Artikel 27 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Teil C - Haftpflichtversicherung
Artikel 28 - Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 29 - Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?
Artikel 30 - Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 31 - Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 32 - Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?
Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN 101528 g, UID-Nr.: ATU 15366306
Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum/Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien AN_ANLAGEN
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Stand: 01.11.2025
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 33 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
Artikel 34 - Welche Leistungen werden durch uns erbracht?
Artikel 35 - Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?
Artikel 36 - Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?
Teil D - Zusätzliche Haftpflichtdeckungen - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 37 - Welche "zusätzlichen Haftpflichtdeckungen" können vereinbart sein?
Teil E - Home Assistance
Artikel 38 - Notfalltelefonnummer
Artikel 39 - Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?
Artikel 40 - Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Leistungen
Artikel 41 - Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 42 - Was gilt als Notfall?
Artikel 43 - Welche Personen sind mitversichert?
Artikel 44 - Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance
Artikel 45 - Wo gilt die Home Assistance?
Artikel 46 - Welche Leistungen erbringen wir?
Artikel 47 - Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Artikel 48 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
Artikel 49 - Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
Artikel 50 - Haftungsausschluss
Artikel 51 - Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?
Artikel 52 - Regressrecht
Teil F - ERGO Unwetterwarnung
Artikel 53 - Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?
Artikel 54 - Wann erfolgt eine Warnung?
Artikel 55 - Vertragsschluss/Vertragsbeendigung
Artikel 56 - Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information
Artikel 57 - Kosten
Artikel 58 - Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?
Artikel 59 - Datenschutz
Artikel 60 - Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung
Teil G - Differenzdeckung
Artikel 61 - Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 62 - Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Artikel 63 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 64 - Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Teil H - Naturkatastrophen-Schutz
Artikel 65 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet der "Naturkatastrophen-Schutz“?
Teil I - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 ohne Abschluss einer
Eigenheimversicherung
Artikel 66 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Artikel 67 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten“?
Teil J - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 bei gemeinsamem Abschluss
einer Eigenheim- und Haushaltversicherung
Artikel 68 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Artikel 69 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten“?
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil K - Paket Pool inkl. Technik - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 70 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Pool inkl. Technik"?
Artikel 71 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Pool inkl. Technik"?
Teil L - Technikversicherung - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 72 - Welche Anlagen können versichert sein?
Teil M - Ergänzende Bedingungen für die Technikversicherung
Artikel 73 - Welche Sachen sind versichert, welche sind nicht versichert?
Artikel 74 - Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 75 - Versicherungswert; Versicherungssumme
Artikel 76 - Versicherte und nicht versicherte Kosten
Artikel 77 - Umfang der Entschädigung
Artikel 78 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Artikel 79 - Wann endet der Versicherungsschutz der Technikversicherung?
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil A - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vertragsgrundlagen
1. Vertragsgrundlagen sind Ihr Versicherungsantrag samt den als Vertragsgrundlagen ausgewiesenen
Beilagen, die Polizze, allfällige Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, gesetzliche Bestimmungen
und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur Polizze Nachträge oder Polizzen-
Neufassungen ausgefertigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.
2. Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist diese Abweichung in der Polizze gesondert
gekennzeichnet. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats
nach Empfang der Polizze schriftlich widersprechen.
Artikel 2 - Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. Sie können uns
ebenfalls an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht klagen.
Artikel 3 - Welches Recht gilt?
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des
UN Kaufrechts.
Artikel 4 - Welche Gefahrenumstände müssen Sie uns bei Vertragsabschluss mitteilen?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie uns bei Vertragsabschluss alle bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr durch uns erheblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß bekanntgeben. Als
erheblich gelten im Zweifel jene Umstände, nach denen Sie von uns ausdrücklich und in geschriebener Form
befragt wurden. Haben Sie diese Pflicht schuldhaft verletzt, können wir als Versicherer nach Maßgabe der
§§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden in diesem
Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Unser Recht als Versicherer, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände
anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).
Artikel 5 - Was müssen Sie im Fall einer Gefahrerhöhung beachten?
1. Nach Vertragsabschluss dürfen Sie ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangen Sie Kenntnis von einer
Gefahrerhöhung, die ohne Ihr Wissen oder ohne Ihren Willen eingetreten ist, so müssen Sie uns
diese unverzüglich in geschriebener Form mitteilen.
2. Tritt eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss ein, können wir als Versicherer den Vertrag
kündigen. Nach §§ 23 - 31 VersVG sind wir auch dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
Sie eine der unter Punkt 1 genannten Pflichten verletzen.
3. Die Bestimmungen aus Punkt 1 und 2 gelten ebenso für eine Gefahrerhöhung, die in der Zeit
zwischen Antragsstellung und Antragsannahme eingetreten ist und uns bei Annahme des Antrages
nicht bekannt war.
Artikel 6 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
1. Verletzen Sie gesetzliche, behördliche oder mit uns im Rahmen der Versicherungsbedingungen
vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder dulden Sie deren Verletzung, können wir innerhalb eines
Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, die Versicherung mit einmonatiger
Frist kündigen. Wird der Zustand der vor Verletzung der Sicherheitsvorschriften bestanden hat
wieder hergestellt, erlischt unser Kündigungsrecht.
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Sicherheitsvorschriften sind Vereinbarungen, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr übernimmt, wie insbesondere Obliegenheiten im Sinne des Artikels 26 der
Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus.
2. Tritt ein Schadenfall nach Verletzung der Sicherheitsvorschriften ein und beruht die Verletzung auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Sie, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Unsere Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf
den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung
gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist
die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die
Bestimmungen über die Gefahrerhöhung aus Artikel 5 Anwendung.
Artikel 7 - Was ist die Versicherungsperiode (das Versicherungsjahr) und wie regelt sich die
Vertragsdauer?
1. Als Versicherungsperiode (Versicherungsjahr) gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine
kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Dies gilt auch dann, wenn Sie die
Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen bezahlen.
Die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) beginnt am ersten Tag 00:00 Uhr
des Monats, der auf den Versicherungsbeginn folgt. Fällt der Versicherungsbeginn auf den ersten
Tag eines Monats, so beginnt die erste Versicherungsperiode (das erste Versicherungsjahr) mit
diesem Tag. Jede weitere Versicherungsperiode (jedes weitere Versicherungsjahr) beginnt an
jenem Tag des Folgejahres 00:00 Uhr, der dem Tag des Beginns der ersten
Versicherungsperiode (des ersten Versicherungsjahres) entspricht. Die Versicherungsperiode
(das Versicherungsjahr) endet jeweils am Vortag 24:00 Uhr unmittelbar vor dem Beginn der
nächsten Versicherungsperiode (dem nächsten Versicherungsjahr). Das Ende der letzten
Versicherungsperiode (dem letzten Versicherungsjahr) entspricht in Tag und Uhrzeit dem
Versicherungsende.
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um
ein Jahr, wenn er nicht ein Monat vor Ablauf gekündigt wird. Dazu gelten die Regelungen in Artikel
19 zur stillschweigenden Vertragsverlängerung. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
der Vertrag ohne Kündigung.
Artikel 8 - Wann beginnt der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie
samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Die Zahlungsfrist ist im Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienbezahlung beachten - geregelt.
2. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Sie endet mit der
Aushändigung der Polizze. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer
Woche schriftlich zu kündigen. Uns gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Prämie.
Artikel 9 - Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen
nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien
sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
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2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit und zum Kündigungsrecht des Versicherers und
weiteren Rechtsfolgen (insbesondere Mahngebühren und Kosten für Prämienklagen) führen. Die
Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91
VersVG geregelt.
3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden
verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung.
Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG: Ist der
Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro
im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die
durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren).
5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen
aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht
Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der
Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben
können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen können Sie vom Vertrag zurücktreten?
Die geltenden Rücktrittsrechte entnehmen Sie dem Antrag und der Polizze.
Artikel 11 - Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über Ihr Vermögen bzw. der Anordnung der
Zwangsverwaltung über Ihre Liegenschaft können wir den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 12 - Mehrfache Versicherung; vereinbarter Selbstbehalt
1. Nehmen Sie für das versicherte Interesse bei einem anderen Versicherer eine Versicherung gegen
dieselben Gefahren auf, müssen Sie uns unverzüglich den anderen Versicherer und die
Versicherungssumme anzeigen.
2. Wurde vereinbart, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen (vereinbarter Selbstbehalt), so
dürfen Sie für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so
ermäßigt, dass Sie den vereinbarten Teil des Schadens selbst tragen müssen.
3. Haben Sie gegenständliche Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 mit einem
generellen Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser Selbstbehalt für alle Deckungen in den Teilen B bis
D und G bis M, auch wenn in diesen geringere Selbstbehalte ausgewiesen sind. Sind diese höher
als der vereinbarte generelle Selbstbehalt, so gelten die höheren Selbstbehalte.
Artikel 13 - Schadenfall
Melden Sie jeden Schadenfall (Versicherungsfall, Leistungsfall) unverzüglich und beachten Sie auch die
entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Versicherungsbedingungen. Siehe dazu auch Artikel
27 – Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 14 - Begrenzung der Entschädigung
Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung, und zwar ist die Ersatzleistung für die
unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position
angegebene Versicherungssumme begrenzt.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 15 - Was passiert bei schuldhafter Herbeiführung eines Schadenfalles oder bei
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt?
1. Wird ein Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt, sind wir von jeder Verpflichtung zur Leistung
aus diesem Schadenfall frei. Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadeneintritt mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, aber trotzdem in Kauf genommen wurden ("Bewusste
Inkaufnahme") werden dem Vorsatz gleichgestellt und bleiben damit vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Werden nach Eintritt eines Schadenfalles zu erfüllende Obliegenheiten von Ihnen grob fahrlässig
oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.
2. Sind Sie wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der
Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder
Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.
Artikel 16 - Wann erhalten Sie eine Entschädigungszahlung?
1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es kann jedoch einen Monat
nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung jener Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist. Kann infolge eines Verschuldens von Ihnen die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden, ist der Lauf der Frist so lange gehemmt.
2. Wir sind berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, wenn
a) Zweifel über Ihre Berechtigung zum Zahlungsempfang bestehen, und zwar bis zur
Beibringung des erforderlichen Nachweises;
b) eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen Sie
eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung.
3. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend
gemacht, nachdem wir Ihnen gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung
einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder
vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge schriftlich abgelehnt haben, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG zur Entschädigungszahlung.
Artikel 17 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die
Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben
oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist
innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen
• nach Anerkennung dem Grunde nach;
• nach erbrachter Versicherungsleistung;
• nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung.
Die Kündigung hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Falls Sie einen
Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie in den in Punkt 1 genannten Fällen kündigen,
darüber hinaus auch noch, wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung
ablehnen oder seine Anerkennung verzögern.
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In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen
• nach Anerkennung dem Grunde nach;
• nach erbrachter Versicherungsleistung;
• nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung;
• nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht;
• nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 16).
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
erfolgen.
3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Artikel 18 - In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
1. Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten
Formvorschriften.
Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen, die Sie als Versicherungsnehmer
an uns, als Versicherer richten, ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus der die
Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der
geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener
Form können zum Beispiel per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss. Auch eine qualifizierte elektronische Signatur
(gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz) erfüllt das Schriftformerfordernis.
2. Die geschäftliche Korrespondenz sowie sämtliche Erklärungen durch uns erfolgen in geschriebener
Form oder in Schriftform und in deutscher Sprache. Die Versicherungspolizze wird in deutscher
Sprache ausgestellt.
3. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen. Andernfalls richten
wir unsere Erklärungen rechtswirksam an die letzte von Ihnen uns bekanntgegebene Adresse. Wenn
Sie Ihren Wohnort in ein Land außerhalb Europas verlegen, müssen Sie uns eine Person innerhalb
Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. Nach
Erhalt des Versicherungsfalls können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
von einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.
Artikel 19 - Wann kommt es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Versicherungsvertrages?
1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein
Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens
einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form
gekündigt worden ist. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam
und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.
Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit.
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2. Sind Sie Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), können
Sie ein Versicherungsverhältnis, das Sie für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen
sind, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in geschriebener Form
kündigen (Kündigungsfrist ebenfalls ein Monat).
3. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den damit auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines
Versicherungsjahres kündigen. Für diese Kündigung gelten obige Bestimmungen analog.
4. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (sogenannte Verbraucherverträge, das sind Verträge mit
Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) gelten folgende Vereinbarungen:
a) Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf und spätestens drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über
die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren (siehe dazu die
folgenden Punkte b und c).
b) Sie haben ab Zugang der oben erwähnten Verständigung - aber auch schon davor - die
Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu
kündigen. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.
c) Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt,
verlängert sich der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der damit auf unbestimmte Zeit
abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt
werden. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.
5. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Artikel 20 - Schäden durch Terrorakte
1. Ausschluss von Schäden durch Terrorakte
Neben den in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Plus 2025 angeführten nicht versicherten Schäden, sind zusätzlich
ausgeschlossen - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne
Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer
vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des
Versicherungsvertrages sind - jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit
Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Sind Sie als Versicherungsnehmer
Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so haben Sie nachzuweisen, dass ein
Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2. Einschluss von Schäden durch Terrorakte
Der Ausschluss gemäß Punkt 1 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgehoben.
Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns als Versicherer in den Österreichischen
Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, dessen Mitglieder ausschließlich
entsprechend ihrem Anteil haften.
2.1. Ausgeschlossene Schäden:
Im Rahmen dieser Bestimmung besteht, unabhängig vom Gegenstand des
Versicherungsvertrages, keine Deckung für
a) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von
Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und Zuliefererrisiken oder aus
Zugangsbeschränkungen ergeben;
b) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen
Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)
verursacht werden;
c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische
oder chemische Kontamination verursacht werden; unter Kontamination ist die
Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von
Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu
verstehen.
d) Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.
2.2. Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Österreich gelegenen versicherten Risiken.
2.3. Entschädigungshöchstgrenze
Schäden durch Terrorakte sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe der Gesamtversicherungssumme
(Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung zusammen), ist diese jedoch höher als
5.000.000 Euro, dann nur bis zu diesem Betrag, versichert.
Diese Entschädigungshöchstgrenze unterliegt keiner Wertanpassung. Sie stellt die maximale
Entschädigung je versichertem Risikoort und Versicherungsnehmer dar und zwar auch dann,
wenn mehrere Versicherungsverträge, die über den Österreichischen Versicherungspool
versichert sind, für das vom Schaden betroffene Risiko bestehen.
2.4. Kürzung der Entschädigung
Das Risiko von Schäden durch Terrorakte wird von uns in den Österreichischen
Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken eingebracht, der für versicherte Schäden
durch Terrorakte pro Schadenereignis und pro Kalenderjahr eine Entschädigungsgrenze von
200.000.000 Euro zuzüglich allfälliger Staatshaftung vorsieht. Übersteigen die versicherten
Schäden durch Terrorakte bei den in den Pool eingebrachten Risiken pro Kalenderjahr
insgesamt die im Pool vorgesehene Entschädigungsgrenze, so werden die auf die einzelnen
Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie
zusammen die Entschädigungsgrenze des Österreichischen Versicherungspools zur Deckung
von Terrorrisiken pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2.5. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung ist fällig, sobald feststeht, dass keine Kürzung erfolgt oder in welchem
Ausmaß eine Kürzung erfolgen muss.
3. Geltungsdauer
Punkt 2 kann unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Artikels oder des Vertrages für
sich allein von uns unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
Darüber hinaus endet die Geltungsdauer des Punktes 2 jedenfalls dann, wenn der Österreichische
Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken seine Tätigkeit einstellt. Die Einstellung der
Tätigkeit wird im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht.
4. Schlussbestimmung zu Schäden durch Terrorakte
Die Bestimmungen dieses Artikels lassen alle anderen Bestimmungen des Versicherungsvertrags
unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausschlüsse.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil B - Haushaltversicherung
Artikel 21 -Versicherungssumme
Unsere Leistung ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. Für Antiquitäten,
Kunstgegenstände, Pelze und handgeknüpfte "echte" Teppiche ist die Versicherungsleistung mit der Hälfte
der ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt.
1. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird auf Basis der Quadratmeteranzahl der Wohnnutzfläche des
versicherten Objektes ermittelt. Als Wohnnutzfläche gilt die für Wohnzwecke dienende Bodenfläche
der versicherten Wohnung bzw. des Eigenheimes inklusive der für diese Zwecke verwendeten
Keller- und Dachbodenräume. Soweit der Inhalt von Kanzleien/Ordinationen mitversichert wird, ist
die Nutzfläche dieser Räume ebenfalls hinzuzurechnen. Unberücksichtigt bleiben offene Balkone
und Terrassen. Jede Veränderung der Wohnnutzfläche während der Vertragslaufzeit aufgrund von
Aus- und Zubauten (Beispiele dafür können sein: Dachbodenausbau, Umgestaltung der
Kellerbereiche zu Wohn- oder Wellnesszwecken, Errichtung eines Sommer- oder Wintergartens,
Schließung von Balkon oder Loggia) oder Wohnungswechsel ist uns vor Beginn der Arbeiten bzw.
vor Übersiedlung zu melden. Unrichtige Quadratmeterangaben führen zur Leistungskürzung (siehe
dazu auch Punkt 2).
2. Unrichtige Quadratmeterzahl/Unterversicherung
Ist die tatsächliche Wohnnutzfläche größer als die Fläche, die der Berechnung der
Versicherungssumme zugrunde liegt, wird die Ersatzleistung in diesem Verhältnis gekürzt. Das
bedeutet im Schadenfall: Der Versicherer wird nur den Teil des Schadens ersetzen, der sich zum
Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Wohnnutzfläche zur
tatsächlichen Wohnnutzfläche der Wohnung bzw. des Eigenheimes. Da die Prämienberechnung
ausschließlich auf Basis der angegebenen Quadratmeterzahl vorgenommen wird, gilt dies auch für
den Fall, dass die Versicherungssumme mindestens dem Neuwert des Wohnungsinhaltes
entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung sofern die Abweichung nicht mehr als 10%
beträgt.
3. Wertanpassung
Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich
bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen der Verbraucherpreise
gemäß dem Index der Verbraucherpreise (laut Veröffentlichung der Statistik Austria) seit der letzten
Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Es werden daher jene Indizes
herangezogen, die jeweils drei Monate vor der Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten. Wird der genannte
Index nicht mehr veröffentlicht, so wird der an seine Stelle getretene Index der Statistik Austria
herangezogen. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. Der Ausgangsindex ist
in der Polizze angeführt. Diese Vereinbarung ist obligatorisch und kann während der Dauer des
Vertrages nicht separat gekündigt werden.
Artikel 22 - Welche Sachen und Kosten sind versichert?
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert ist Ihr gesamter Wohnungsinhalt. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem
privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für
diesen Wohnsitz) stehen.
1.2. Fremde Sachen in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Eigenheim - das sind Sachen außerhalb der
Eigentumsverhältnisse gemäß Punkt 1.1 - sind mitversichert, wenn für diese nicht aus einem
anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
Sachen der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste sind nicht
mitversichert.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
1.3. Zum Wohnungsinhalt gehören auch folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:
Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen,
Wohnungsheizungs- und Klimaanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
Weiters Markisen und Sonnensegel inklusive Wind- und Sonnensensoren, Rollläden,
Außenjalousien, Loggia-, Balkon- und Terrassenverbauten.
1.4. Die in Punkt 1.3 genannten versicherten Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt,
wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden und Sie als Wohnungsinhaber
Eigentümer dieses Gebäudes sind. In allen anderen Fällen besteht kein Versicherungsschutz,
wenn aus einer bestehenden Gebäudeversicherung Deckung besteht (Subsidiärdeckung).
1.5. Die Einrichtung von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
1.6. Gebäude- und Innenverglasungen (ohne Flächenbegrenzung), die zu den von Ihnen
ausschließlich benützten Räumen gehören. In Zweifamilienwohnhäusern ist die Verglasung in
gemeinsamen Kellern, Gängen und Dachböden versichert. Sofern bei ERGO neben
gegenständlicher Haushaltversicherung im gleichen Versicherungsvertrag auch eine
Eigenheimversicherung WohnlichER GO! für das gleiche Risiko abgeschlossen wurde, gilt die
Glasbruchdeckung auch für die Außenverglasung (Fenster- und Türverglasungen) von in der
Eigenheimversicherung mitversicherten Nebengebäuden. Sind Büros und Ordinationen des
Versicherungsnehmers in diesem Vertrag mitversichert, gilt die Glasbruchdeckung auch für
diese Räume. Verglasungen von anderen gewerblich genutzten Räumen sind nicht
mitversichert. Weitere Definitionen zur Glasbruchversicherung finden Sie im Artikel 23, Punkt 5.
1.7. Balkon-/Terrassenblumen und dazugehörige Gefäße.
1.8. Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel auf dem in der Polizze angeführten versicherten
Grundstück und in Ihrem Eigentum.
1.9. Postkästen und Müllsammelgefäße auf und unmittelbar vor dem in der Polizze angeführten
versicherten Grundstück.
1.10. Gewerblich genutzte Bürogeräte sind gegen Schäden durch indirekten Blitzschlag gesamt
maximal bis 3.000 Euro mitversichert.
1.11. Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände, die Sie in einer freiberuflichen oder selbständigen
Tätigkeit nutzen und dafür kein anderer Versicherungsschutz besteht, sind bis zu einer Summe
von 10.000 Euro versichert. Im Rahmen dieser Summe sind auch Handelswaren oder
Musterkollektionen bis maximal 2.000 Euro und Geschäftsgelder bis maximal 1.000 Euro - im
Rahmen der Bargeldentschädigung gemäß Artikel 23, Punkt 4 - mitversichert.
1.12. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von ärztlichen
Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers/ärztlichen
Ordinationsräumen in Wohnungen. Die Einrichtungen und Instrumente sind mitversichert,
soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar
in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen
Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge
mitversichert. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen
Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet werden. Bei den versicherten elektrischen
Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
sind Überspannungsschäden durch Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht
versichert.
1.13. Nur wenn vereinbart und in der Polizze ausgewiesen: Die Einrichtung von Kanzleien von
Rechtsanwälten und Notaren sowie kommerzielle Büros. Die Einrichtung der Kanzlei
einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in Ihrer Wohnung oder in
Räumen befinden, die mit Ihrer Wohnung unmittelbar in Verbindung stehen. Wir haften jedoch
nicht, wenn Sachen der Kunden durch einfachen Diebstahl (Artikel 23, Punkt 4.1.4) entwendet
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
werden. Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen
Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen, sind Überspannungsschäden durch
Stromschwankungen und durch indirekten Blitzschlag nicht versichert.
2. Nicht versicherte Sachen
2.1. Baubestandteile und Gebäudezubehör - siehe dazu auch die Punkte 1.3 und 1.4.
2.2. Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn diese noch nicht fix montiert sind; Handelswaren,
Geschäfts- und Sammelgelder - siehe dazu auch Punkt 1.11.
2.3. Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote samt Zubehör.
3. Versicherte Kosten
Darunter verstehen wir die nachgenannten Kosten, die im Rahmen eines versicherten Schadenfalles
entstehen können, aber mit den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten der
versicherten Sachen nicht unmittelbar zusammenhängen.
Zusätzlich zur Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:
zusätzlich bis 15%
Nebenkosten der Versicherungs-
summe
zusätzlich bis 12
Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis Monate, maximal
30.000 Euro
zusätzlich
Umzugskosten nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis
bis 1.500 Euro
zusätzlich bis 12
Kosten für Zwischenlagerung nach einem ersatzpflichtigen
Monate, maximal
Schadenereignis
5.000 Euro
3.1. Nebenkosten sind Aufräumungs-, Abbruch-, De- und Remontagekosten, Bewegungs- und
Schutzkosten, Reinigungskosten, Feuerlöschkosten, Entsorgungskosten, Kosten für die
Deponie des Schutts und der nicht mehr verwendbaren Reste auf der nächsten
geeigneten Ablagerungsstätte sowie die Kosten für die Behandlung von gefährlichem
Abfall. Begriffsdefinitionen dieser jeweiligen Kosten finden Sie unter Punkt 3.1.1 ff.
Diese Kosten müssen verursacht werden durch
• eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr;
• am versicherten Ort befindliche versicherte Sachen.
Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die
kostengünstigste Abwicklung versichert. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von
Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von
versicherten mit nicht versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die
versicherten Sachen ersetzt.
3.1.1. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Kosten für den notwendigen Abbruch
stehengebliebener und vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen
einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle am versicherten Ort - soweit sie
versicherte Sachen betreffen.
3.1.2. De- und Remontagekosten sowie Bewegungs-, Schutz- und Reinigungskosten sind
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert, gereinigt
oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
von Wohnungseinrichtungen.
3.1.3. Feuerlöschkosten sind die durch Brandbekämpfung entstehenden Kosten,
ausgenommen Kosten gemäß Punkt 4. Kosten für Leistungen der im öffentlichen
Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und andere
zur Hilfe Verpflichteter sind nur dann versichert, wenn sie gesetzlich gerechtfertigt Ihnen
angelastet werden.
3.1.4. Entsorgungskosten sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung
vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
3.1.5. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
zu verstehen.
3.1.6. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, die dazu dienen, gefährlichen
Abfall/Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verwerten,
zu beseitigen oder deponierfähig zu machen. Die Kosten einer höchstens
sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme
unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung uns unverzüglich
gemeldet wurde.
3.1.7. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
3.2. Kosten für eine Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadenereignis:
Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
Mehrkosten, die sich aus der Anmietung einer Wohnung gleicher Art, Größe und Lage bzw.
angemessener Kosten für Hotelräumlichkeiten ergeben, ersetzt. Die Leistung ist für die Dauer
von höchstens 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch gesamt mit maximal
30.000 Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.
3.3. Umzugskosten
Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
Umzugskosten, die sich aus dem vorübergehenden Umzuges gemäß Punkt 3.2 ergeben,
ersetzt. Die Leistung ist mit 1.500 Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.
3.4. Zwischenlagerung
Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr
Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen
Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren
Mehrkosten, die sich aus einer Zwischenlagerung des versicherten Wohnungsinhaltes in
angemieteten gemauerten Lagerräumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist für die Dauer von
höchstens 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch gesamt mit maximal 5.000
Euro (zusätzlich zur Versicherungssumme) begrenzt.
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Im Rahmen der Versicherungssumme sind folgende Kosten versichert:
Schadenminderungskosten
Sachschäden durch Einsatzkräfte bis 1.000 Euro
Notverglasungs- oder Notverschalungskosten
Schlossänderungskosten nach einem Einbruch bis 1.000 Euro
Telefon- und Internetmissbrauch nach einem Einbruchschaden sowie
bis 500 Euro
Telefonmissbrauch nach Beraubung
bis 2% der
Wiederbeschaffungskosten für Dokumente sowie Gebühren für die
Versicherungs-
Wiederbeschaffung von Bank- und Kreditkarten
summe
Kosten des Aufgebotsverfahrens
Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von
bis 500 Euro
Datenträgern
Ersatz privat genutzter Computersoftware bis 500 Euro
Heimwerkerdeckung für selbst verursachte Schäden an Strom-, Wasser-
bis 1.000 Euro
oder Gasleitungen
3.5. Schadenminderungskosten sind Kosten für Maßnahmen (auch erfolglose), die Sie im
Schadenfall zur möglichen Abwendung oder Minderung des Schadens bzw. zur
Brandbekämpfung aufgewendet haben.
3.6. Sachschäden durch Einsatzkräfte als Folge eines Einsatzes von Feuerwehr, Polizei, Rettung
oder einer anderen Hilfsorganisation gelten mitversichert, wenn ein Fehlalarm eines Feuer- oder
Rauchmelders oder einer Alarmanlage diesen ausgelöst hat und dieser Schaden nicht von der
Einsatzorganisation oder einem anderen Versicherer (z.B.: Gebäudeversicherer) übernommen
wird. Die Ersatzleistung ist mit 1.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
3.7. Notverglasungskosten sind Kosten für eine Notverglasung oder Notverschalung anlässlich
eines ersatzpflichtigen Glasbruchschadens.
3.8. Kosten der notwendigen Schlossänderungen an Zugangstüren der versicherten Wohnung sind
bis 1.000 Euro mitversichert, wenn die Original- oder Duplikatschlüssel durch Beraubung
innerhalb Österreichs oder durch Einbruchdiebstahl in Gebäuden innerhalb Österreichs
abhandengekommen sind.
3.9. Kosten für Telefon- und Internetmissbrauch sind jene Kosten,
die infolge eines versicherten Einbruchdiebstahles durch die unbefugte Benutzung von
Telefon oder Internet durch den/die Täter entstehen;
die infolge eines versicherten Beraubungsschadens durch die unbefugte Benutzung des
Telefons durch den/die Täter entstehen.
Wir ersetzen die dadurch entstandenen Mehrkosten bis zu 500 Euro. Als Nachweis dient die
Telefon- bzw. Internetrechnung, eine Auflistung der Telefongespräche bzw. Internetzugriffe in
dieser Zeit durch die jeweilige Telefon-/Internetgesellschaft sowie die durchschnittlichen
Telefon- bzw. Internetkosten der letzten 6 Monate.
3.10. Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten im Zuge eines ersatzpflichtigen
Schadenfalles, übernehmen wir die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie einer allfällig
notwendigen Kraftloserklärung.
Bei Verlust von Sparbüchern mit Losungswort, Kredit-, Sparkonto- und Bankomatkarten im Zuge
eines ersatzpflichtigen Schadenfalles, werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines allfällig
notwendigen Kraftloserklärungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des
Kraftloserklärungsgesetzes im Inland und die Gebühren für die Wiederbeschaffung übernommen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Diese Kosten sind mitversichert, wenn für diese nicht anderwärtig Entschädigung verlangt
werden kann (Subsidiärdeckung).Die Leistung ist mit 2% der Versicherungssumme begrenzt.
3.11. Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Datenträgern ersetzen wir bis
500 Euro, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb
eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur
der Materialwert ersetzt.
3.12. Wiederbeschaffungskosten inkl. der Installation der privat genutzten im Handel erhältlichen
Computersoftware sind bis 500 Euro mitversichert, sofern diese durch ein ersatzpflichtiges
Schadenereignis ganz oder teilweise zerstört wurde. Nicht versichert sind die Kosten der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten oder vernichteten individuellen
Programmen und Datenbeständen bzw. die daraus resultierenden Folgeschäden.
3.13. Reparaturkosten für selbst verursachte Schäden an nicht freiliegenden Strom-, Wasser- oder
Gasleitungen innerhalb der versicherten Räumlichkeiten durch Heimwerkertätigkeiten durch Sie
oder eine mitversicherte (in der Wohnung gemeldete) Person sind pro Schadenfall und
Versicherungsjahr bis 1.000 Euro versichert.
4. Nicht versicherte Kosten
Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.
Artikel 23 - Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
1. Feuerversicherung
Brand (der Brandherd ist mitversichert)
Direkter Blitzschlag
Indirekter Blitzschaden
Explosion
Implosion
Verpuffung (inkl. der damit verbundenen Verrußungsschäden)
Folgeschäden durch Rauch und Ruß bis 5.000 Euro
Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung bis 1.000 Euro
Flugzeugabsturz (auch unbemannt)
1.1. Versichert sind Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung der unter Punkt 1 genannten
Gefahren entstehen. Weiters versichert sind die unmittelbaren Folgen - auch durch Löschen,
Niederreißen oder Ausräumen - sowie das Abhandenkommen bei diesen Ereignissen.
1.1.1. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Bei
einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd mitversichert.
1.1.2. Als direkter Blitzschlag gilt die unmittelbare, direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung des
Blitzes auf versicherte Sachen. Die Beschädigung oder Zerstörung ist gegeben, wenn
diese Einwirkung optisch erkennbare Spuren an den versicherten Sachen hinterlässt.
1.1.3. Ein indirekter Blitzschaden liegt vor, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen
einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss
der atmosphärischen Elektrizität auswirkt.
1.1.4. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
1.1.5. Eine Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck
infolge eines inneren Unterdruckes.
1.1.6. Verpuffungsschäden in Kachelöfen und damit verbundene Verrußungsschäden sind
Schäden an Kachelöfen und damit verbundene Ruß- und Rauchschäden, die infolge
eines unvollständigen Verbrennungsvorganges mit geringer Druckwelle und ohne Knall
entstanden sind.
1.1.7. Rauch- und Rußschäden entstehen durch die unmittelbare Zerstörung oder
Beschädigung versicherter Sachen. Dabei müssen Rauch oder Ruß plötzlich
bestimmungswidrig aus dem auf dem versicherten Grundstück befindlichen Heizungs-,
Feuerungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austreten. Die Versicherung erstreckt sich
nicht auf Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. Rauch- und
Rußschäden sind bis 5.000 Euro mitversichert.
1.1.8. Versengen durch Wärmestrahlung oder Wärmeübertragung (Sengschäden) ist das
Einwirken von Wärme auf versicherte Sachen durch Strahlung oder Übertragung, sodass
sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht,
vorliegt oder auslösend war. Sengschäden sind bis 1.000 Euro mitversichert. Kein
Versicherungsschutz besteht für Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung von
Tabakwaren - Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Shishas und dergleichen - oder
beim Bügeln. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für technische Defekte innerhalb
eines Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.
1.1.9. Als Flugzeugabsturz gilt der Absturz oder Anprall von (auch unbemannten) Luft- oder
Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
1.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
1.2.1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch
ausgesetzt werden.
1.2.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.
1.2.3. Schäden an Elektrogeräten durch die Energie des elektrischen Stromes. Siehe dazu aber
Punkt 1.1.3.
2. Leitungswasserversicherung
Austritt von Leitungswasser
Frost
Schäden an angeschlossenen Einrichtungen, Armaturen und Siphons bis 500 Euro
bis 10% der
Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
Versicherungs-
aus Aquarien
summe
bis 10% der
Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
Versicherungs-
aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen
summe
Folgeschäden am versicherten Wohnungsinhalt durch Austritt von Wasser
aus Silikon- und Fliesenfugen
2.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen
• durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser
• durch den plötzlichen Wasseraustritt aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und
Wassersäulen
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
verursacht werden. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen,
Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden
Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt gehören. Sole, Kühl-
und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind Leitungswasser
gleichgestellt.
2.1.1. Unter Austritt von Leitungswasser verstehen wir das bestimmungswidrige Austreten von
Leitungswasser aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
Einrichtungen. Gleiches gilt für das bestimmungswidrige Austreten von Wasser aus
innerhalb des versicherten Gebäudes verlaufenden Regenabfluss- oder
Brauchwasserleitungen sowie Mischwasserkanälen.
2.1.2. Unter den Begriff Frost fallen Frostschäden an Heizungsanlagen,
Badezimmereinrichtungen, Klosetts, Armaturen und angeschlossenen wasserführenden
Einrichtungen, wenn diese Sachen gemäß Artikel 22 zum Wohnungsinhalt gehören.
2.1.3. Bei Schäden an angeschlossenen Wassereinrichtungen sowie Armaturen und Siphons
ersetzen wir Kosten für die Erneuerung oder Reparatur dieser Sachen innerhalb der
versicherten Räumlichkeiten bis 500 Euro, wenn diese durch das Aufsuchen und/oder
Beheben eines Schadens an wasserführenden Rohren durch Rohrbruch, Rohrbruch
durch Korrosion, Verstopfungsbehebung oder Frostschaden unbedingt notwendig ist.
Diese Versicherung gilt nur, wenn keine andere Versicherung dafür Entschädigung
leistet.
2.1.4. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Aquarien gilt inklusive etwaiger
Folgeschäden am Aquarieninhalt (Lebewesen und Pflanzen) bis 10% der
Versicherungssumme mitversichert.
2.1.5. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserbetten, Zimmerbrunnen und
Wassersäulen gilt bis 10% der Versicherungssumme mitversichert.
2.1.6. Der Austritt von Wasser aus Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) im Sanitär- und
Badezimmerbereich ist mitversichert.
2.2. Folgende Schäden sind nicht versichert:
2.2.1. Schäden durch Grund- oder Hochwasser, Überschwemmung, Muren, durch Wasser aus
Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
2.2.2. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst
nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.
2.2.3. Schäden durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten - siehe
dazu aber Punkt 2.1.1.
2.2.4. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.
2.2.5. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen, also auch dann nicht, wenn derartige Schäden durch
Leitungswasser verursacht werden.
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3. Sturmversicherung
Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Dachlawinen und abrutschende Schneelast
3.1. Versichert sind Sachschäden, die an den versicherten Sachen
• durch die unmittelbare Einwirkung einer unter Punkt 3 versicherten Gefahr entstehen,
• durch die nachweisbare unvermeidliche Folge daraus und/oder Abhandenkommen
unmittelbar dabei entstehen.
3.1.1. Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h.
3.1.2. Hagel ist ein witterungsbedingter fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
3.1.3. Schneedruck ist die Gewichtskraftauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder
zusammengerutschter, nicht aufprallender) Schnee- und/oder Eismassen.
3.1.4. Felssturz und Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Erd- und
Gesteinsmassen von Felswänden und Steilböschungen.
3.1.5. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf
einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
3.1.6. Dachlawinen sind von Dächern herabfallende Schnee- und/oder Eismassen. Versichert
sind Schäden an den versicherten Sachen infolge der vom Dach herabfallenden Schnee-
und/oder Eismassen.
3.2. Folgende Schäden bzw. Beeinträchtigungen sind nicht versichert:
3.2.1. Schäden durch einen Wind von weniger als 60 km/h.
3.2.2. Schäden durch Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung,
Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben, witterungsbedingten
Kanalrückstau und Grundwasser.
3.2.3. Schäden durch Grundfeuchte und Langzeiteinwirkungen.
3.2.4. Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese
Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die
Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht
wurde.
3.2.5. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit
oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen.
3.2.6. Schäden durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Objektes, wenn der
Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person gleichzeitig auch
Gebäudeeigentümer ist.
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4. Einbruchdiebstahlversicherung
Versuchter oder vollbrachter Einbruchdiebstahl
Vandalismus
Vandalismus an der Wohnungstür (Selbstbehalt 250 Euro, ausgenommen
für Schlossänderungskosten)
Einfacher Diebstahl
von Bargeld in Euro oder fremden Währungen bis 400 Euro
von Wohnungsinhalt bis 2.000 Euro
Beraubung
4.1. Versichert sind Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
einfachen Diebstahl und Beraubung.
4.1.1. Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten
• einbricht durch Eindrücken, Aufbrechen oder Durchstoßen von Türen, Fenstern,
Wände, Fußböden oder Decken. Diese Baubestandteile müssen die versicherten
Räumlichkeiten von den außerhalb derselben liegenden Flächen oder
Räumlichkeiten abgrenzen;
• durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, ein
erschwerendes Hindernis darstellen und eine normale Fortbewegung nicht
gestatten;
• heimlich einschleicht oder versteckt und aus den versicherten Räumlichkeiten
Sachen zu einem Zeitpunkt entwendet, in dem die Eingangstüren zu den
versicherten Räumlichkeiten versperrt sind;
• mit schlossfremden Werkzeugen oder falschen Schlüsseln eindringt. Falsche
Schlüssel sind widerrechtlich angefertigte Schlüssel. Die Anfertigung dieser
Schlüssel erfolgt ohne Zustimmung und Wissen einer dafür berechtigten Person.
Unter dieser Voraussetzung gelten auch Ultraschallöffner, Funköffner oder
andere elektrische Schließinstrumente (zum Beispiel: Code-Karten) als falsche
Schlüssel;
• mit richtigen Schlüsseln (Original- oder rechtmäßig angefertigte Duplikatschlüssel)
eindringt, die der Täter sich durch Einbruch in andere als die versicherten Räume
eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Die Originale oder rechtmäßig
angefertigten Duplikate von Ultraschallöffnern, Funköffnern oder anderen
elektrischen Schließinstrumenten sind dem richtigen Schlüssel gleichgestellt.
4.1.2. Ein Einbruchdiebstahl in versperrte Geldschränke oder Mauersafes mit Hilfe richtiger
Schlüssel liegt nur vor, wenn sich der Täter diese Schlüssel durch Einbruchdiebstahl in
andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat.
Das Öffnen von Schlössern eines Geldschrankes oder Mauersafes durch Eingabe des
richtigen Codes gilt nicht als Öffnen mit richtigen Schlüsseln.
4.1.3. Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen,
nachdem der Täter durch Einbruch gemäß Punkt 4.1.1. in die versicherten
Räumlichkeiten gelangt ist. Unabhängig vom Vorliegen eines Einbruchdiebstahles im
vorgenannten Sinne sind Schäden durch boshafte Sachbeschädigung von
Wohnungstüren die den versicherten Räumlichkeiten zuzuordnen sind mitversichert. Es
gilt hierfür ein Selbstbehalt von 250 Euro (ausgenommen für Schlossänderungskosten)
vereinbart.
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4.1.4. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass
ein Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 4.1.1. oder eine Beraubung gemäß Punkt 4.1.5.
vorliegt. Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus der Wohnung und für die im
Freien auf dem versicherten Grundstück und im Stiegenhaus versicherten Sachen
gedeckt. Die Haftung für Bargeld in Euro und fremden Währungen zusammen ist mit 400
Euro und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 2.000 Euro begrenzt. Ausgenommen von
dieser Regelung sind die Zusatzdeckungen gemäß Artikel 24, Punkt 2.2. (in Hinblick auf
Kinderwägen und Krankenfahrstühle) sowie Punkte 3.3., 3.5. und 3.6.
4.1.5. Beraubung liegt vor, wenn tätliche Gewalt gegen Sie, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen, oder andere Personen die berechtigt in den
versicherten Räumlichkeiten anwesend sind, angewendet oder angedroht wird, um
versicherte Sachen wegzunehmen.
4.2. Haftungsbegrenzungen
Für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort,
Modeschmuck und echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
Münzsammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen zusätzlich zur Versicherungssumme
begrenzt:
a) in - auch unversperrten - Möbeln (das sind geschlossene Kästen oder Kommoden mit
geschlossenen Laden) oder im versperrten Safe ohne Panzerung oder freiliegend
• für Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne
Losungswort 4.000 Euro, davon freiliegend (nicht in geschlossenen Kästen oder
Kommoden) 400 Euro;
• für Modeschmuck, echten Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
Münzsammlungen 20.000 Euro, davon freiliegend 2.500 Euro.
b) im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN0 laut
VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt als Haftungsbegrenzung 30.000 Euro. Handelt es
sich dabei um Wertschutzschränke der Widerstandsklasse EN0 laut VSÖ-VVO-
Sicherheitsklassen mit weniger als 100 kg Gewicht, müssen diese unmittelbar
und massiv mit dem Mauerwerk verschraubt sein.
c) im ordnungsgemäß versperrten Geldschrank/Mauer-(Wand-)Safe der
Widerstandsklasse EN1 laut VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen. Der Mauer- (Wand-) Safe
muss mit Ausnahme der Front im Mauerwerk fachgerecht einbetoniert sein.
Haftungsbegrenzung
65.000 Euro.
d) im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN2 laut
VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt die Haftungsbegrenzung 100.000 Euro.
e) im ordnungsgemäß versperrten Wertschutzschrank der Widerstandsklasse EN3 laut
VSÖ-VVO-Sicherheitsklassen gilt die Haftungsbegrenzung 200.000 Euro.
Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, dass
mehrere Haushaltversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen wurden.
Gemischte Aufbewahrungsweise:
Die genannten Wertsachen können auch anstatt gemäß a) in Möbeln etc. besser gesichert im
Wertschutzschrank gemäß b) oder c) oder d) oder e) untergebracht werden. In diesem Fall
gilt der Betrag für a) zusätzlich zum Betrag für b) oder c) oder d) oder e) summarisch
versichert.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Bei mehreren Wertschutzschränken innerhalb einer Sicherheitsklasse gemäß b) oder c) oder d)
oder e) verdoppelt sich der jeweilige Grenzbetrag für diese Sicherheitsklasse unabhängig von
der tatsächlichen Anzahl der Behältnisse der gleichen Sicherheitsklasse. Die vorgenannte
Summierungsregel für die sogenannte gemischte Aufbewahrungsweise bleibt aber davon
unberührt.
Verankerung, Montage oder Einbau:
Bestehen für Wertschutzschränke Regelwerke oder Vorschriften für Verankerung, Montage
oder Einbau, sind diese verpflichtend einzuhalten. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, gelten die
Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt a).
Uhren:
Uhren mit einem Einzelwert (Neuwert/Wiederbeschaffungswert) bis maximal 10.000 Euro gelten
als Gebrauchsgegenstand. Über diese Grenze hinaus gelten sie als Schmuck und sind
innerhalb der Haftungsgrenzen für Schmuck gemäß den Punkten a) bis e) zu berücksichtigen.
Unbewohnte Risken:
Erfüllt Ihre Wohnung die Kriterien für "ständig bewohnt" nicht - siehe dazu Artikel 26, Punkt 2.5 -
sind die in den Punkten a) bis e) genannten Haftungsgrenzen ausgeschlossen. In diesem Fall
sind Bargeld in Euro und fremden Währungen, Inhaberpapiere, Sparbücher ohne Losungswort,
Modeschmuck und echter Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken- und
Münzsammlungen zusammen während der Zeit des Unbewohntseins mit einer
Höchstentschädigungsgrenze von 300 Euro versichert.
5. Glasbruchversicherung
Innen- und Gebäudeverglasungen (auch aus glasähnlichen Kunststoffen)
ohne Flächenbegrenzungen
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an sämtlichen Innenverglasungen,
das sind: Möbel und Bilderverglasungen, Wandspiegel, Glaswaschtisch, Glasflächen von
Glasaquarien- und Glasterrarien, Verglasungen von Duschkabinen, Ceran- und
Induktionskochflächen. Für reine Kunstverglasungen (Flachgläser mit besonderer
künstlerischer Gestaltung) gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 3.000 Euro. Versichert
gelten auch Verglasungen von Haushaltsmaschinen, damit sind gemeint: Sichtfenster von
Backrohr, Mikrowellenherd, Dampfgarer und Waschmaschinen, Sichtfenster von Kaminen
und Ablageflächen von Kühlschränken.
5.2. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an der Gebäudeverglasung, das sind:
Tür- und Fensterverglasungen der in der Polizze bezeichneten Wohnung bzw. des
Eigenheimes. Versichert gelten auch Balkon-, Terrassen-, Loggia- und
Wintergartenverglasungen.
Sofern bei ERGO neben gegenständlicher Haushaltversicherung im gleichen
Versicherungsvertrag auch eine Eigenheimversicherung WohnlichER GO! für das gleiche
Risiko abgeschlossen wurde, gilt die Glasbruchdeckung auch für die Außenverglasung
(Fenster- und Türverglasungen) von in der Eigenheimversicherung mitversicherten
Nebengebäuden.
Sollte für die Gebäudeverglasung eine Gebäudeglasversicherung bestehen, so geht diese vor
(Subsidiärdeckung).
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
5.3. Folgende Schäden sind nicht versichert:
5.3.1. Verglasungen jeder Art von Mediengeräten wie Laptops, Bildschirme, Tablets,
Mobiltelefone, Fernseher und ähnlichen Geräten.
5.3.2. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern (zum Beispiel:
Flaschen, Karaffen, Vasen, Trinkgläser und ähnliches), Beleuchtungskörpern,
Glasabdeckungen von Schwimmbädern.
5.3.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
5.3.4. Schäden an Gebäudeverglasungen vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim
Einsetzen, beim Herausnehmen, beim Transport oder bei Reparaturarbeiten.
5.3.5. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der
Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge
bestehen.
6. Kühlgutversicherung
Schäden an Tiefkühlgut bis 500 Euro
6.1. Versichert ist, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, der Verderb von privatem Tiefkühlgut
(das sind jene Lebensmittel, die aufgrund ihrer Verderblichkeit unter 0 Grad Celsius gelagert
werden) in Tiefkühltruhen, -schränken und -laden als Folge von:
6.1.1. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühleinrichtungen durch Material- oder
Herstellungsfehler, Kurzschluss, Überspannung und Ungeschicklichkeit;
6.1.2. nachweislichem Stromausfall.
6.2. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut
6.2.1. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maßnahmen bei angekündigter
Stromunterbrechung;
6.2.2. durch Stromabschaltung infolge Zahlungsrückstand;
6.2.3. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen, Korrosion und Ablagerungen an
der Kühleinrichtung;
6.2.4. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Behandlung oder Verpackung des
Tiefkühlgutes.
7. Welche Schäden sind generell nicht versichert?
7.1. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
7.1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
7.1.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
7.1.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1.1 und 7.1.2) verbundenen militärischen
oder behördlichen Maßnahmen;
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
7.1.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Artikel 24 - Wo gilt Ihre Versicherung?
1. In der Wohnung
Der versicherte Wohnungsinhalt ist in der in der Polizze bezeichneten Wohnung (versicherter
Risikoort) versichert. Befindet sich die Wohnung in einem Einfamilienhaus, so zählen auch folgende
Räumlichkeiten zur Wohnung: Dachboden, Keller, Stiegenhaus und im Eigenheim integrierte
Garagen (nicht aber angebaute Garagen mit oder ohne direkten Zugang zur Wohneinheit).
2. Außerhalb der Wohnräume am versicherten Grundstück
Außerhalb der in der Polizze bezeichneten Wohnung sind am versicherten Grundstück folgende
Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:
2.1. In versperrten Räumen außerhalb der Wohnung (Dachboden, Keller, Gartenhütten oder
Garagen), zu denen nur Sie Zutritt haben:
zum Zeitwert
bis 3.000 Euro
Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter (oder mit dem in der
Polizze angeführtem
höheren Betrag)
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Kraftfahrzeugzubehör, Krankenfahrstühle,
Kinderwagen, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche,
Bekleidung, Schuhe, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Gefrier-,
Waschgeräte, Wäschetrockner, Heizmaterial, mobile Geräte zur Garten-
oder Poolpflege und sonstiger Boden- und Kellerkram
2.1.1 Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind im Zuge eines Einbruchdiebstahls zum Zeitwert
bis maximal 3.000 Euro (oder mit dem in der Polizze angeführtem höheren Betrag)
versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro Schadenereignis unabhängig von der Anzahl der
gestohlenen Fahrräder.
Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis sowie
dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
nachstehender Staffel errechnet:
im ersten Jahr 100 % im vierten Jahr 80 %
im zweiten Jahr 100 % im fünften Jahr 70 %
im dritten Jahr 90 % ab dem sechsten Jahr 60 %
Was verstehen wir unter E-Bike: Fahrrad mit Elektromotorantrieb und/oder zusätzlicher
Pedalkraft mit einer höchstzulässigen Nenndauerleistung des Motors von nicht mehr als
250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
2.1.2. Was verstehen wir unter Boden- und Kellerkram: Wohnungsinhalt, der nicht mehr von
Ihnen verwendet und im Keller oder auf dem Dachboden ohne "täglichen Gebrauch"
gelagert wird. Das sind zum Beispiel: Nicht mehr verwendete Wäsche,
Oberbekleidung, Schuhe, Bücher, Spiel-, Schulsachen oder Kinderwagen. Dazu
zählen aber keinesfalls: Funktionsfähige Elektro- oder elektronische Geräte.
Nicht versichert gelten: Leder- und Pelzbekleidung, Bargeld, Inhaberpapiere, Sparbücher und
andere Geldeswerte, Modeschmuck, echter Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarken-
und Münzsammlungen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2.2. In Gemeinschaftsräumen, im Stiegenhaus und im Freien auf dem versicherten Grundstück:
Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
Wäschespinne, Wäsche und Schuhe
Balkon-/Terrassenblumen und -gefäße
Antennenanlagen inkl. Parabolspiegel
Schäden an Postkästen und Müllsammelgefäßen bis 1.000 Euro
zum Zeitwert
Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter
bis 1.500 Euro
Im Falle eines Diebstahles gelten - sofern keine andere Höchstentschädigung festgelegt ist - die
Entschädigungsgrenzen für "einfachen Diebstahl" gemäß Artikel 23, Punkt 4.1.4. Für
Krankenfahrstühle und Kinderwagen gilt für „einfachen Diebstahl“ die Entschädigungsgrenze
gemäß Punkt. 3.3. Die Entschädigungsgrenzen gelten immer zusammen für ein
Schadenereignis, unabhängig von Menge oder Art der gestohlenen Sachen. Der Teildiebstahl
an versicherten Sachen ist nicht versichert.
Wurde ein Gemeinschaftsraum nachweislich gewaltsam geöffnet gelten die Regeln gemäß
Punkt 2.1.
2.2.1. Was verstehen wir unter Gartenmöbel: Tische, Sessel, Gartenboxen, Gartentruhen,
Sonnenschirme. Eine Wäschespinne ist ein im Boden verankertes Gestell zum
Aufhängen von Wäsche im Freien.
2.2.2. Was verstehen wir unter Gartengeräte: Geräte und Maschinen zur Garten- und
Poolpflege.
2.2.3. Was verstehen wir unter Krankenfahrstühle: Krankenfahrstuhl ist ein einsitziges, nach
der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Fahrzeug
mit Elektroantrieb und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nicht größer als 6 km/h.
Wir versichern unter diesem Überbegriff Rollstühle, Elektrorollstühle und Rollatoren.
2.2.4. Postkästen und Müllsammelgefäße - abgestellt auch unmittelbar vor dem versicherten
Grundstück - gelten bis maximal 1.000 Euro mitversichert, sofern es dafür keinen
anderen Versicherungsschutz gibt bzw. Sie für den Schaden verantwortlich gemacht
werden.
2.2.5. Gesicherte Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter sind zum Zeitwert bis maximal
1.500 Euro versichert. Diese Höchstgrenze gilt pro Schadenereignis
unabhängig von der Anzahl der gestohlenen Fahrräder. Als gesichert gilt ein
Fahrrad/E-Bike durch Versperren eines Rades mit einem Fahrradschloss
Der Zeitwert eines Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters wird aus dem Ankaufspreis
sowie dem Alter des Fahrrades bzw. E-Bikes/E-Scooters am Schadentag gemäß
nachstehender Staffel errechnet:
im ersten Jahr 100 % im vierten Jahr 80 %
im zweiten Jahr 100 % im fünften Jahr 70 %
im dritten Jahr 90 % ab dem sechsten Jahr 60 %
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
3. Außenversicherung außerhalb des versicherten Grundstückes:
bis 10% der
Außenversicherung weltweit Versicherungs-
summe
Sachbeschädigung im Zuge einer Beraubung (außerhalb des versicherten
bis 500 Euro
Grundstückes)
Einbruch in das Kraftfahrzeug innerhalb Österreichs (subsidiär zu einer bis 1% der
eventuell bestehenden KFZ-Versicherung) Versicherungs-
summe
Für definierten Wohnungsinhalt: maximal 1.000 Euro
Für Sportgeräte: maximal 2.000 Euro
Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen innerhalb Österreichs bis 3.000 Euro
Inhalt von versperrten Garderobekästen und Spinden innerhalb
bis 500 Euro
Österreichs
Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer während eines
Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes bis 500 Euro
innerhalb Österreichs
Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz (subsidiär zu einer eventuell
bis 500 Euro
bestehenden Versicherung) innerhalb Österreichs
In Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen
(Subsidiärdeckung zu einer eventuell bestehenden Versicherung) bis 5.000 Euro
innerhalb Österreichs
Reisegepäckversicherung weltweit bis 1.000 Euro
Wohnsitze von studierenden Kindern (auch Schüler, Auszubildende, Wehr-
bis 10.000 Euro
und Zivildienstleistende) weltweit
Transportversicherung bei Umzug innerhalb Österreichs bis 10.000 Euro
3.1. Außerhalb der Wohnung sind weltweit versichert
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als sechs Monate in
ständig bewohnten Gebäuden - wenn sich in diesem zumindest eine Wohnung befindet, die
mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt ist - verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10
% der Versicherungssumme und mit 10 % der für Einbruchdiebstahl geltenden
Haftungsbegrenzungen - siehe dazu auch Artikel 23, Punkt 4.2 - beschränkt, und gilt nur, soweit
nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann
(Subsidiärdeckung). Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze und deckt nicht
Schäden durch einfachen Diebstahl. Das Beraubungsrisiko ist in dieser Außenversicherung
auch außerhalb von Gebäuden versichert.
Kommt es im Zuge einer versuchten oder vollbrachten Beraubung zu einer Sachbeschädigung
ist diese bis 500 Euro mitversichert.
3.2. Einbruch in das Kraftfahrzeug
Innerhalb der Republik Österreich sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des
Wohnungsinhaltes gegen Verlust durch Aufbrechen eines auf Sie oder eine mit Ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebende mitversicherte Person (als Nachweis gilt der Meldezettel für
den Hauptwohnsitz) zugelassenen Personenkraftwagens versichert. Die versicherten
Gegenstände müssen - mit Ausnahme von kurzfristig im Fahrgastraum aufbewahrter
Bekleidung (nicht in Behältnissen befindlich) wie Sakkos, Mäntel, Westen (nicht jedoch Leder-
und Pelzbekleidung) - im von außen nicht einsehbaren und versperrten Kofferraum oder
Handschuhfach des Fahrzeuges aufbewahrt werden. Die Entschädigung ist mit 1 % der
Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro begrenzt. Ausgeschlossen vom
Versicherungsschutz sind Schmuck, Wertsachen, Urkunden, Geld, Geldeswert und Uhren.
Diese Vereinbarung gilt subsidiär zu einer eventuell bestehenden Kraftfahrzeugversicherung.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Sportgeräte sind im versperrten Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges bis maximal
2.000 Euro subsidiär mitversichert.
Unter "Aufbrechen" verstehen wir auch die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum
ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge.
3.3. Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen
Versichert sind Kinderwägen und Krankenfahrstühle - Definition siehe auch Punkt 2.2.3 - bei
Einbruchdiebstahl in Räume eines Gebäudes bzw. in ein Fahrzeug. Bei Beraubung sowie bei
einfachem Diebstahl bis maximal 3.000 Euro. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs. Der
Teildiebstahl an versicherten Sachen ist nicht versichert.
3.4. Einbruch in Garderobekästen und Spinde
Versichert ist der Wohnungsinhalt bei Einbruchdiebstahl in versperrte Garderobekästen bzw.
Spinde. Diese müssen sich in Räumen eines Gebäudes befinden. Ein Einbruch in das Gebäude
muss dabei nicht gegeben sein. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs und nur soweit
keine andere Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung). Die Entschädigung ist mit
500 Euro begrenzt.
3.5. Einfacher Diebstahl aus dem Krankenzimmer
Versichert sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des Wohnungsinhaltes
während eines Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes bis 500 Euro
(davon Bargeld und Schmuck bis maximal 250 Euro) pro Schadenfall und Versicherungsjahr
gegen einfachen Diebstahl. Die Versicherung gilt innerhalb Österreichs und nur soweit keine
andere Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung).
3.6. Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
Versichert sind die zum persönlichen Gebrauch dienenden Sachen des Wohnungsinhaltes
während der Arbeitszeit bis 500 Euro (davon Bargeld und Schmuck bis maximal 250 Euro)
pro Schadenfall und Versicherungsjahr gegen einfachen Diebstahl. Die Versicherung gilt
innerhalb Österreichs und nur soweit keine andere Versicherung Entschädigung leistet
(Subsidiärdeckung).
3.7. In Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen
Versichert ist der Wohnungsinhalt bei einer entgeltpflichtigen Lagerung in einem angemieteten
fest umschlossenen Lagerraum (Storage) innerhalb Österreichs. Ausgeschlossen von der
Versicherung bleiben Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswert, Uhren, Elektro- und
elektronische Geräte nebst Zubehör. Die Versicherung gilt nur soweit keine andere
Versicherung Entschädigung leistet (Subsidiärdeckung). Die Entschädigung ist mit 5.000 Euro
begrenzt.
3.8. Reisegepäckversicherung weltweit
Mitversichert ist das Reisegepäck, das Sie oder die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen (als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz) zum persönlichen
Gebrauch auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen mit sich führen. Die Entschädigung ist mit
1.000 Euro innerhalb eines Versicherungsjahres begrenzt.
Das Reisegepäck ist versichert gegen Verlust
• durch einfachen Diebstahl während der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
während des Aufenthaltes in Hotels, Pensionen und Privathäusern (ausgenommen sind
Wochenend- und Schrebergartenhäuser, Bade-, Jagd- und Skihütten u. ä.);
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
• durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis
während der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel.
Nicht zum versicherten Reisegepäck gehören Schmuck, Wertsachen, Geld- und Geldeswert,
Uhren, Elektro- und elektronische Geräte nebst Zubehör, Pelze und Handelswaren,
Warenmuster und gewerbliche Gerätschaften. Eine Entschädigungsleistung wird nur erbracht,
wenn die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Verwahrung und Beaufsichtigung des
versicherten Reisegepäcks angewendet wurde.
3.9. Wohnsitze von studierenden Kindern weltweit
Mitversichert bis zu 10.000 Euro ist der Wohnungsinhalt der mitversicherten Kinder, wenn es
sich um Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende handelt, welche
vorübergehend nicht am versicherten Wohnsitz wohnen. Der Deckungsschutz endet mit der
Gründung eines eigenen Haushaltes außerhalb Ihrer versicherten Wohnung, jedoch spätestens
mit Erreichung des 27. Lebensjahres. Sollte für den zusätzlich versicherten Wohnsitz bereits
eine Haushaltversicherung durch den Vermieter bestehen, so gilt unsere Deckungserweiterung
subsidiär.
3.10. Wohnungswechsel
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des
Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges
und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird.
3.10.1. Die Versicherung gilt auch während des Transportes. Versichert sind Schäden durch
Verlust oder Beschädigung von in Fahrzeugen transportiertem Wohnungsinhalt durch
Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion und Einbruchdiebstahl in das
Fahrzeug. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein
unmittelbar von außen plötzlich und unerwartet mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet. Die Entschädigung ist mit 10.000 Euro
begrenzt. Kein Versicherungsschutz besteht bei einfachem Diebstahl und Glasbruch.
3.10.2. Der Wohnungswechsel ist uns vor Beginn des Umzuges schriftlich zu melden und
anschließend unverzüglich mit dem Meldezettel nachzuweisen. Die Anzeige des
Umzuges gilt als Antrag, den Versicherungsschutz für die Dauer des Umzuges auch auf
die neue Wohnung und auf den Transportweg zu erstrecken. Nach Beendigung des
Umzuges gilt die neue Adresse als versicherter Risikoort.
Umzugsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der
bisherigen Wohnung in die neue Wohnung gebracht werden. Der Versicherungsschutz
für die bisherige Wohnung erlischt mit Abschluss des Umzuges, spätestens aber drei
Monate nach Umzugsbeginn. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz
nur mehr für die neue Wohnung.
3.10.3. Wird der Umzug nicht angezeigt, bleibt für die Dauer des Umzuges der
Versicherungsschutz nur für die bisherige Wohnung bestehen. Nach Beendigung des
Umzuges, spätestens aber drei Monate nach Umzugsbeginn erlischt der
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung und beginnt gleichzeitig in der neuen
Wohnung.
3.10.4. Sollte die Wohnnutzfläche der neuen Wohnung höher sein als die der bisherigen
Wohnung und wurde dafür keine Anpassung innerhalb einer Frist von drei Monaten
beantragt, so kann dies für Schadenereignisse nach Ablauf dieser Frist zu einer
Unterversicherung im Sinne von Artikel 21, Punkte 1 und 2 führen. Sollte die neue
Wohnung eine niedrigere Wohnnutzfläche als die bisherige Wohnung aufweisen, so
erfolgt die Prämienanpassung mit Datum unserer Kenntniserlangung.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
3.10.5. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
Postleitzahl des versicherten Ortes - eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der
Anzeige für den Wohnungswechsel an nur diese Prämie zu bezahlen.
3.10.6. Ergibt sich für die neue Wohnung aufgrund Ihrer Lage - entscheidend dafür ist die
Postleitzahl des versicherten Ortes - eine höhere Prämie, so ist vom Umzug an diese
Prämie zu bezahlen. Dies gilt rückwirkend auch bei Nichtanzeige des Umzuges im Sinne
des Punktes 3.11.3. Nach Bekanntwerden der höheren Prämie haben Sie das Recht
innerhalb Monatsfrist den Vertrag zu kündigen.
3.10.7. Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung so findet kein Umzug im Sinne der
Bestimmungen gemäß den Punkten 3.10.1 bis 3.10.6 statt. Der in der Polizze
beschriebene Versicherungsschutz bleibt für die bisherige Wohnung bestehen und
erweitert sich damit nicht auf die neue Wohnung.
3.10.8. Liegt die neue Wohnung nicht in Österreich und geben Sie die bisherige Wohnung auf,
so erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss des Umzuges für die bisherige
Wohnung, spätestens ab drei Monate nach Umzugsbeginn. Für die neue Wohnung im
Ausland und für den Umzug selbst besteht damit in keiner Phase des Umzuges
Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag.
Artikel 25 - Welche Leistung erhalten Sie im Schadenfall?
1. Ersatzleistung für versicherte Sachen
Wir ersetzen Ihnen jenen Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren
oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
1.1. Für zerstörte oder entwendete Sachen ersetzen wir die Kosten der Anschaffung neuer Sachen
gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
1.2. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der
Wiederbeschaffung. Restwerte werden dem Wiederbeschaffungspreis gegengerechnet.
1.3. Ersetzt wird im Schadenfall der volle Neuwert der versicherten Sache. Das ist der
Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens für die Anschaffung neuer Sachen gleicher Art
und Güte. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachen (Wohnungsinhalt) des täglichen
Gebrauches sowie Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge und solche aus
Kunststoff. Ausgenommen von dieser Regelung sind Keller- und Bodenkram sowie
Gegenstände, die nicht mehr im täglichen Gebrauch stehen. Hierfür leisten wir nur den Zeitwert.
Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis zum Tag des Schadens abzüglich Wertminderung
durch Alter und Abnützung.
1.4. Für Fahrräder, E-Bikes und E-Scooter die außerhalb der versicherten Wohnräume verwahrt
werden, ersetzen wir unter Berücksichtigung der Haftungsbegrenzungen gemäß Artikel 24,
Punkt 2.1. und 2.2. den Zeitwert.
1.5. Bei Sachen von künstlerischem oder historischem Wert ersetzen wir den Verkehrswert.
1.6. Bei Glasbruchschäden ersetzen wir die ortsüblichen Wiederherstellungskosten sowie die
erforderlichen Notverglasungs- oder Notverschalungskosten.
1.7. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung werden auch die Wiederherstellungskosten für
beschädigte oder entwendete Baubestandteile und Gebäudezubehör der versicherten
Räumlichkeiten (auch in Ein- und Zweifamilienhäusern) ersetzt.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
1.8. Für Geld und Geldeswerte ersetzen wir den Nennwert, bei Sparbüchern ohne Losungswort
den Guthabenwert. Für Sparbücher mit Losungswort, Kredit-, - Sparkonto- und
Bankomatkarten werden von uns die Kosten der Sperre sowie eines allfällig notwendigen
Kraftloserklärungsverfahrens (gemäß den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes im
Inland) und die Gebühren für die Wiederbeschaffung übernommen.
Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs ist die letzte amtliche Notierung vor dem versicherten
Schadenfall maßgeblich, bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
Die Haftungsbegrenzungen bei Einbruchdiebstahlschäden gemäß Artikel 23, Punkt 4.2 sind
dabei zu beachten.
2. Ersatzleistung für versicherte Kosten
Für versicherte Kosten gemäß Artikel 22, Punkt 3 werden die nachweislich aufgewendeten Kosten
bis zum jeweils versicherten Betrag ersetzt.
3. Begrenzung der Versicherungsleistung
Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen werden sind in Abweichung von § 61 Vers.VG
mitversichert. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einreden der Leistungsfreiheit des
Versicherers, insbesondere auch jene der Leistungsfreiheit wegen Verletzung vereinbarter oder
gesetzlicher Obliegenheiten sowie Verletzungen von Sicherheitsvorschriften (siehe dazu aber auch
Artikel 26, zweiter Absatz) und Gefahrenerhöhungen.
4. Nicht ersetzt werden:
4.1. Bei zusammengehörenden Einzelsachen (z.B. Sammlungen) die Entwertung der Gesamtsache,
die durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Einzelsachen entsteht.
4.2. Ein persönlicher Liebhaberwert.
4.3. Schäden, soweit sie aus einer bestehenden Gebäudeversicherung zu vergüten sind.
5. Wiederherbeigeschaffte Sachen
5.1. Erlangen Sie Kenntnis über den Verbleib entwendeter Sachen, müssen Sie uns das
unverzüglich melden und bei der Wiederbeschaffung der Sachen behilflich sein.
5.2. Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädigung herbeigeschafft, so haben Sie die
erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert,
zurückzugeben oder die wieder herbeigeschafften Sachen an uns zu übereignen.
6. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der
Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem
Schadenfall sichergestellt ist.
Artikel 26 - Welche Sicherheitsvorschriften müssen Sie beachten?
Sicherheitsvorschriften sind Auflagen, die Sie als Versicherungsnehmer zur Wahrung des
Versicherungsschutzes beachten und einhalten müssen. Werden diese missachtet, sind wir im Schadenfall
nach Maßgabe des Artikels 6 und allen einschlägigen Bestimmungen dazu von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Ausgenommen davon ist die erstmalige grob fahrlässige Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder
vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften. Die Leistung dafür ist einmalig mit maximal 3.000 Euro
begrenzt. Wird diese grob fahrlässige Verletzung wiederholt, gelten die vollen Bestimmungen des Artikels 6
und es kommt zu keiner weiteren Entschädigung.
Einzuhalten sind:
1. Gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften
2. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
2.1. Werden die versicherten Räumlichkeiten (bei Wohnungen in Ein- bzw. Zweifamilienhäusern das
versicherte Grundstück) auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen, sind sämtliche
Zugangstüren zu versperren. Eine Türe, die bloß ins Schloss gefallen ist, gilt nicht als versperrt.
Als versperrt gilt eine Türe erst dann, wenn der Riegel des Schlosses betätigt wurde. Darüber
hinaus sind sämtliche Fenster zu schließen und die vertraglich vereinbarten Sicherungen
vollständig anzuwenden.
Bei Verwendung elektronischer Schließsysteme müssen die Türen ebenfalls versperrt sein. In
diesem Fall gilt ein Einbruchdiebstahl mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln im Sinne des
Artikels 23 Punkt 4.1.1 auch dann gegeben, wenn keine Einbruchspuren an den
Türen/Garagentoren vorliegen. Im Falle eines kausalen Einbruchschadens muss dem
Versicherer zur Beweisführung das "Ereignis-Protokoll" zugänglich gemacht werden. Aus
diesem muss erkennbar sein, dass ein Öffnen der versicherten Räumlichkeiten durch unbefugte
Personen stattgefunden hat. Gelingt dies nicht, obliegt es dem Versicherungsnehmer in anderer
geeigneter Weise den Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten zu beweisen.
2.2. Ist das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, gemäß Polizze ständig
bewohnt, so muss mindestens eine Wohnung in diesem Gebäude mindestens 270 Tage des
Jahres auch nachtsüber bewohnt sein. Eine Verringerung dieser Dauer stellt eine
anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung dar. Siehe dazu auch Artikel 5. Gleiches gilt auch für die
"Außenversicherung".
2.3. Der Versicherungsnehmer hat auf die ordnungsgemäße Instandhaltung von wasserführenden
Einrichtungen und Armaturen zu achten.
Werden Gebäude, in denen sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, durchgehend von
allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und
ausreichende Maßnahmen gegen die Gefahr von Frostschäden zu treffen.
Wird die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb gehalten, sind sämtliche
wasserführende Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen abzusperren und zu
entleeren. Wasserführende Heizungs- und Klimaanlagen sind mittels Frostschutzmittel
ausreichend gegen Frost zu sichern oder gleichfalls zu entleeren.
2.4. Sind Sie als Versicherungsnehmer bzw. als mitversicherte Person gleichzeitig Eigentümer des
Gebäudes in dem sich die versicherten Räumlichkeiten befinden, haben Sie darauf zu achten,
dass die Bausubstanz - vor allem Türen, Fenster, elektrische und wasserführende Leitungen
und das Dachwerk - ordnungsgemäß instandgehalten werden. Bei drohenden Unwettern sind
sämtliche Türen und Fenster der versicherten Räumlichkeiten zu schließen.
2.5. Ist in dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, keine Wohnung länger als
270 Tage im Jahr bewohnt, und besteht für diese Wohnung bei Vertragsabschluss die
Vereinbarung "mit Sicherungen", dann müssen folgende Sicherungen vorhanden sein:
2.5.1. Die in das Gebäude führenden Zugänge müssen Holzvolltüren oder mit Blechbeschlag
versehene Türen sein; etwaige Glasteile müssen vergittert sein. Es muss mindestens ein
tosisches Einsteckschloss vorhanden sein.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2.5.2. Bei den in Reichhöhe befindlichen Fenstern und sonstigen Öffnungen müssen vorhanden
sein: eingestemmte Eisen- oder Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schienen
laufende Plastik- oder Holzrollläden, Holzläden mit Querstangen und Vorhängeschloss
oder Innenriegel. Durchbruchhemmende Verglasung mit mindestens Widerstandsklasse
1 gemäß ÖNORM B 3716 bzw. DIN 52290 Teil 3 ist den unter den Punkten 2.5.1 und
2.5.2 angeführten Sicherungen gleichgestellt.
2.6. Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich vereinbart
sind, darf ohne unsere Zustimmung nicht vorgenommen werden.
Artikel 27 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?
1. Schadenminderungspflicht
1.1. Sie müssen nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
Sachen sorgen und allfällige Weisungen von uns befolgen.
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern, Kredit-, Sparkonto-, Bankomatkarten und Wertpapieren
müssen Sie die Sperre von Auszahlungen beantragen und soweit möglich, das gerichtliche
Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) einleiten.
2. Schadenmeldepflicht
Jeder Schaden ist uns unverzüglich anzuzeigen. Schäden durch Feuer, Explosion,
Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Beraubung oder böswillige Beschädigung sind auch der
Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle
Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen und beschädigten Sachen
anzugeben. Können zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht alle tatsächlich abhandengekommenen
oder gestohlenen und beschädigten Sachen in ihrer Gesamtheit angegeben werden, so ist dies
unverzüglich nachzuholen und der Sicherheitsbehörde und dem Versicherer nachzureichen.
3. Schadenaufklärungspflicht
3.1. Uns ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und
über den Umfang der Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung müssen Sie unterstützend mitwirken und uns auf Verlangen
entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Die für die Begründung des
Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf unser Verlangen schriftlich zu Protokoll
zu geben. Auf Verlangen ist auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit
Wertangabe an uns zu übermitteln. Die Kosten dafür sind durch Sie zu tragen.
3.3. Bei abhandengekommenen oder gestohlenen Sachen - insbesondere bei Bargeld (ab 2.000
Euro), Inhaberpapieren, Sparbücher ohne Losungswort, Modeschmuck und echtem Schmuck
(ab einem Einzelstückwert von 500 Euro bzw. Gesamtwert des gestohlenen Schmucks von
5.000 Euro), Edelmetallen, Edelsteinen, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie Sport-
und technische Geräten (ab einem Einzelwert von 500 Euro) - verlangen wir den
Besitznachweis in geeigneter Form.
3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist,
ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung
zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. In solchen
Fällen ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren und die beschädigten Sachen
aufzubewahren.
3.5. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung
aufgeschoben werden.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
4. Leistungsfreiheit
Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir nach Maßgabe des § 6 VersVG - im
Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil C - Haftpflichtversicherung
Artikel 28 - Was gilt als Versicherungsfall?
1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus
welchem Ihnen als Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
könnten.
2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
Ebenfalls als ein Versicherungsfall gelten Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen
beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
Zusammenhang besteht.
Artikel 29 - Was ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung?
Wir übernehmen im Versicherungsfall
1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die Ihnen wegen eines Personenschadens, eines
Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder
Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtung" genannt).
2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikels 34, Punkt 6.
Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen;
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen -
von körperlichen Sachen.
Artikel 30 - Welche Gefahren sind versichert?
Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aller Versicherten als Privatpersonen aus
den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
Hauspersonal.
2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
2.1. Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
der Beschädigung, dem Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der zu
Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge). Als
eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer
übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht
werden.
Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit verpflichtet, im Falle des Verlustes
oder des Abhandenkommens eingebrachter Sachen unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu
erstatten.
Die Versicherungssumme beträgt 11.000 Euro je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle eines Tages zusammen. In diesem Rahmen beträgt die Entschädigung für
den einzelnen Geschädigten 1.100 Euro (davon für Kostbarkeiten und Geld nicht mehr als 550
Euro).
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2.2. Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
der Beschädigung, dem Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Kraftfahrzeuge,
Anhänger und Wasserfahrzeuge der zu Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht
gelten Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge, die sich in eigenen Garagen, auf
eigenen Parkplätzen oder auf sonstigen zur Abstellung angewiesenen Plätzen befinden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen durch Inbetriebsetzen, Fahren
oder Verschieben; weiters der unbefugte Gebrauch durch Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder Betriebsfremder (Schwarzfahrt), Diebstahl oder Raub.
Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit verpflichtet, im Falle des Verlustes
oder des Abhandenkommens oder des unbefugten Gebrauchs eingebrachter Kraftfahrzeuge,
Anhänger und Wasserfahrzeuge unverzüglich bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: Abhol- und Zustelldienste, innere Betriebs- und
Bruchschäden, Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, -zubehör, Fahrzeuginhalt und
Fahrzeugladungen (Wasserfahrzeuge auf Bootsanhänger gelten nicht als Fahrzeugladung).
Die Versicherungssumme beträgt 40.000 Euro je Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle eines Tages zusammen. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
beträgt in jedem Fall der Beschädigung eines Gästefahrzeuges 10% des Schadens, mindestens
100 Euro, maximal 2.000 Euro.
3. aus der Tätigkeit als "Au-Pair" oder "Babysitter".
4. aus der Tätigkeit eines nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Ferialpraktikums und
aus berufspraktischen Tagen.
5. aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten, sowie des darin befindlichen Inventars. Das
Mietverhältnis darf dabei die Höchstdauer von zwei Monate nicht überschreiten.
6. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage.
7. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern. Elektrofahrräder, Elektro-Scooter, Pedelecs und
Segways mit einer höchst zulässigen Nenndauerleistung des Motors von maximal 250 Watt und
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h werden einem normalen Fahrrad
gleichgestellt.
8. Aus der Haltung und Verwendung von Krankenfahrstühlen mit einer höchstzulässigen
Bauartgeschwindigkeit von 6 km/h und Elektromobilen mit einer höchstzulässigen
Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h.
9. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd. Eine berufsmäßige
Sportausübung liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens 50% ihres
Jahres-Netto-Einkommens - und somit mehr als einen bloßen Spesenersatz - aus der Ausübung des
Sports erhält.
10. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung.
11. aus der Haltung von Kleintieren. Darunter verstehen wir kleine Tiere, die üblicherweise in Haus und
Garten gehalten werden. Darunter fallen nicht: Hunde sowie giftige und exotische Tiere. Die
Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
12. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
13. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie von Schiffsmodellen. Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden, gelten mitversichert.
14. aus der Haltung und Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugsystemen, die nach der EU-Richtlinie
2009/48/EG als "Spielzeuge" definiert sind.
Das sind Flugmodelle oder Drohnen, die nach der EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG dazu bestimmt
oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
15. aus der Gefahr der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern bis zu einer Versicherungssumme
von 500.000 Euro, ausgenommen Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten (Ausnahme:
Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis maximal 50 Liter).
16. Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer Benützung,
Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten. Diese fallen aber nur dann unter den Versicherungsschutz,
wenn die Sachen nicht von Ihnen oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
oder Wartung) unterzogen wurden.
17. In Abänderung des Artikel 35, Punkt 6.3 gelten auch Tätigkeitsschäden an fremden Kraftfahrzeugen,
die nicht in der Eigenschaft als Halter oder Lenker eines Kraftfahrzeuges verursacht werden,
mitversichert. Das gilt für Schäden im Zuge des Be- und Entladens, Aus- oder Einsteigens oder
Mitfahrens in einem fremden Kraftfahrzeug.
Die Versicherungssumme für diese Schäden beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
5.000 Euro. Der Selbstbehalt beträgt dabei in jedem Schadenfall 10% des Schadens, mindestens
250 Euro.
Nicht versichert sind Tätigkeitsschäden an Firmen- und Dienstkraftfahrzeugen, die dem
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen vom Dienstgeber zur Benützung
überlassen wurden.
Schäden, die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, sind nicht Gegenstand dieser
Deckung. Ausgeschlossen sind Schäden bei oder infolge einer Bearbeitung (zum Beispiel: Wartung
oder Reparatur) am Kraftfahrzeug sowie jede Beschädigung an oder in einem Luft- oder
Wasserfahrzeug.
Artikel 31 - Welche Personen sind mitversichert?
Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
1. sämtlicher mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, unabhängig vom
Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.
2. von Personen, die für Sie aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
3. von Kindern, Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern des Versicherungsnehmers bzw. der
mitversicherten Person, wenn es sich um Schüler, Studenten oder Auszubildende sowie
Zivildienstleistende handelt, welche vorübergehend nicht am versicherten Wohnsitz wohnen und für
diesen Zeitraum den Hauptwohnsitz verlegt haben. Für diese vorübergehend geänderte
Lebenssituation muss der Versicherte im Schadenfall den Beweis führen. Diese Erweiterung endet
jedoch spätestens bei Erreichung des 27. Lebensjahres. Sollte für den zusätzlich versicherten
Wohnsitz bereits eine Haushaltversicherung bzw. eine andere Privathaftpflichtversicherung
bestehen, so gilt unsere Deckungserweiterung nur subsidiär.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 32 - Wo gilt Ihre Haftpflichtversicherung?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse in allen Staaten der Erde und gilt in diesem
Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.
Artikel 33 - Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes eingetreten sind.
2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt,
wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
die zu diesem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war und sich dieser einer solchen
Kenntnis auch nicht arglistig entzogen hat.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 34 - Welche Leistungen werden durch uns erbracht?
1. Mitversichert sind auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht mit Ihnen
im gemeinsamen Haushalt leben bzw. gemeldet sind.
2. Die Versicherungssumme stellt unsere Höchstleistung dar, und zwar auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere
Haushalt- und/oder Privathaftpflichtversicherungen für dieselbe Person bei einem oder mehreren
Versicherern abgeschlossen sind. Ist eine Pauschalversicherungssumme in der Polizze vereinbart,
so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten
Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
3. Treten innerhalb eines Versicherungsjahres mehrere Versicherungsfälle ein, so leisten wir dafür
insgesamt höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
4. Müssen Sie kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vornehmen, beteiligen wir uns an dieser in
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
5. Haben Sie Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen
Sterbetafel 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 1,0 Prozent ermittelt (siehe Rententafel).
6. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten sowie die den Umständen nach
gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von
einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als
unberechtigt erweist. Weiters umfasst die Versicherung die Kosten der auf unsere Weisung
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Diese Kosten werden auf die
Versicherungssumme angerechnet.
7. Falls die von uns verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Widerstand der versicherten Personen scheitert und wir mittels
eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgeben, den vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, haben wir für den von der
erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 35 - Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird von uns keine Leistung erbracht?
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.
2. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel.
3. Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
4. Schadenersatzverpflichtung der Personen, die den Schaden, für den Sie von einem Dritten
verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
gleich gehalten, eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise).
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
mit Auswirkungen der Atomenergie stehen.
6. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Sie oder die für Sie handelnden Personen
verursachen durch Haltung oder Verwendung von
6.1. Luftfahrzeugen,
6.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle und Drohnen gemäß Artikel 30, Punkt 14),
6.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ein behördliches
Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich aber nicht
auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als "ortsgebundene Kraftquelle".
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr.
253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des
Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.
7. Schäden die zugefügt werden
7.1. Ihnen selbst;
7.2. sämtlichen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unabhängig vom
Verwandtschaftsverhältnis. Als Nachweis gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz.
7.3. Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche
Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen gleichgehalten.
8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
8.1. Sachen, die Sie oder die für Sie handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als
Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 30, Punkt 2);
8.2. Sachen, deren Besitz Ihnen oder den für Sie handelnden Personen im Rahmen von bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
8.3. bewegliche Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen, wenn die Sachen von Ihnen oder den
mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung
genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen
wurden.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
8.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie
Rauch, Ruß, Staub usw.).
10. In Ergänzung zu Artikel 32 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Ansprüche aus
Arbeitgeberhaftungen (wie zum Beispiel "Employer´s Liability", "Workers Compensation" und
ähnliche arbeitsrechtliche Bestimmungen und Einrichtungen) sowie jegliche Ansprüche auf
Entschädigungen mit Strafcharakter (wie zum Beispiel "Punitive Damages" oder "Exemplary
Damages").
Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schadenregulierung oder die Erfüllung
sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
verhindert wird.
Artikel 36 - Was müssen Sie im Versicherungsfall tun?
1. Sie müssen alles Zumutbare tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
2. Sie müssen uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis in
geschriebener Form informieren. Bei besonderer Dringlichkeit - wenn Gefahr in Verzug ist oder bei
notwendiger sofortiger Feststellung von schadenrelevanten Umständen - auch telefonisch oder
elektronisch.
Insbesondere sind anzuzeigen:
2.1. der Versicherungsfall.
2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung.
2.3. die Zustellung einer Strafverfügung, einer Streitverkündung oder einer Mitteilung über ein
Diversionsangebot, sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten.
2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
3. Sie haben uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
3.1. Sie müssen den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) bevollmächtigen, ihm
alle benötigten Informationen geben und ihm die Prozessführung überlassen.
3.2. Ist Ihnen die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so müssen Sie selbst
innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch
gegen eine Strafverfügung) vornehmen.
3.3. Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung einen Schadenersatzanspruch
ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. Ausnahme davon: Sie konnten die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern.
4. Eine Verletzung dieser Pflichten durch Sie oder eine mitversicherte Person bewirkt gemäß § 6
VersVG unsere Leistungsfreiheit als Versicherer.
5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
6. Wir sind als Versicherer bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen bzw. im Namen des Versicherten
abzugeben.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Rententafel
Auf Grund der österreichischen Sterbetafel 2010/2012 Unisex mit Modifikation und eines Zinsfußes von
jährlich 1,0 %.
Jahresbetrag der monatlich im Voraus zahlbaren lebenslangen Rente für einen Kapitalbetrag von 100 Euro.
Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalbetrag von 100 Euro entfallenden
Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil D - Zusätzliche Haftpflichtdeckungen - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Die Bestimmungen für eine "zusätzliche Haftpflichtdeckung" gelten ergänzend zu Teil C der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn
eine oder mehrere "zusätzliche Haftpflichtdeckungen" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der
Polizze ausgewiesen sind.
Artikel 37 - Welche "zusätzlichen Haftpflichtdeckungen" können vereinbart sein?
1. Erweiterte Privathaftpflicht für zusätzliche Person sofern vereinbart
2. Hundehaftpflicht sofern vereinbart
3. Pferdehaftpflicht sofern vereinbart
4. Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grundstücke sofern vereinbart
Die folgend beschriebenen Deckungserweiterungen können jede für sich getrennt oder gemeinsam
beantragt werden. In der Polizze ist die vereinbarte zusätzliche Haftpflichtdeckung ausgewiesen.
1. Erweiterte Privathaftpflicht für zusätzliche Person
In Erweiterung von Artikel 31 ist eine in der Polizze namentlich genannte Person zusätzlich
mitversichert. Artikel 35, Punkt 7.2 gilt damit auch für diese nicht am Risikoort hauptgemeldete
versicherte Person sinngemäß.
2. Hundehaftpflicht
Abweichend von Artikel 30, Punkt 11, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der privaten Haltung
eines Hundes, der in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, steht, als mitversichert. Als Nachweis gilt
der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. Mitversichert gelten auch Schadenersatzverpflichtungen des
jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Der Versicherungsschutz gilt
abweichend von Artikel 32 für Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen
Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind, und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und
ausländisches Recht.
3. Pferdehaftpflicht
Abweichend von Artikel 30, Punkt 11, gelten Schadenersatzverpflichtungen aus der privaten Haltung
eines Pferdes, das in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, steht, als mitversichert. Als Nachweis
gilt der Meldezettel für den Hauptwohnsitz. Kein Versicherungsschutz besteht für die gewerbliche
Haltung (z.B. Pferdeverleih, Reitschulen, Pferdepensionsbetriebe, Pferde in der Landwirtschaft,
Reitstallbetrieb etc.) und die entgeltliche Überlassung von Pferden an Dritte. Mitversichert gelten
auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
Verfügungsberechtigten Der Versicherungsschutz gilt abweichend von Artikel 32 für
Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat
eingetreten sind und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht.
Wechselseitige Ansprüche der mitversicherten Personen sind ausgeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen
zugeführter Tiere.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
4. Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grundstücke
Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung,
Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege des in der Polizze beschriebenen unbebauten
Grundstückes. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft
vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht alleine schon aufgrund des Status "unbebaut" für jegliche Art von
Abbruch- oder Bauarbeiten sowie Sachschäden durch Umweltstörung.
Versichert gilt ausschließlich die private Nutzung für den Eigenbedarf. Eine betriebliche, land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil E - Home Assistance
Artikel 38 - Notfalltelefonnummer
Unter der Home Assistance Notfalltelefonnummer
0800 21 60 06 in Österreich (kostenfrei)
+43 1 21 60 006 aus dem Ausland
stehen Ihnen jederzeit Ansprechpartner zur Verfügung, die Ihnen Hilfe im Rahmen der Leistungen der Home
Assistance anbieten.
Artikel 39 - Was ist Gegenstand und Umfang der Home Assistance?
1. Im Rahmen der Home Assistance informieren, beraten und organisieren wir Hilfs- und
Beistandsleistungen und tragen in den hierfür vorgesehenen Notfällen die entstehenden Kosten -
siehe dazu auch Artikel 46.
2. Versicherungsschutz wird im jeweiligen Versicherungsfall im Umfang und nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen zur Home Assistance geboten.
Artikel 40 - Abwicklung, Beauftragung von Dritten, Voraussetzungen für die Geltendmachung von
Leistungen
1. Wir haben für Sie eine Notfallzentrale eingerichtet, die das gesamte Jahr hindurch rund um die Uhr in
Betrieb ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Home Assistance ist,
dass in allen Fällen diese Notfallzentrale telefonisch unter den in Artikel 38 und auf der Polizze
angeführten Telefonnummern kontaktiert wird.
2. Aufgrund eines solchen Anrufes erteilt die Notfallzentrale die gewünschten Informationen oder
organisiert sämtliche notwendige Hilfs- und Beistandsmaßnahmen, insbesondere alle erforderlichen
Kontakte zu Werkstätten, Hotels, Dienstleistungsunternehmen und Rechtsanwälten. In jenen Fällen,
in denen wir darüber hinaus nach Maßgabe von Artikel 46 auch Kosten solcher Hilfs- und
Beistandsleistungen tragen, erfolgt die Beauftragung von Dritten für die Erbringung von Leistungen
aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag durch Sie oder die versicherten Personen selbst
oder über Ihren Auftrag durch die Notfallzentrale im Namen und auf Rechnung der jeweiligen
versicherten Personen. In all diesen Fällen entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen uns
und dem beauftragten Dritten (Artikel 50).
3. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag, wenn
Hilfs- und Beistandsleistungen von Ihnen oder den versicherten Personen ohne vorherige
Zustimmung der Notfallzentrale selbst organisiert oder Dritte direkt ohne Einschaltung der
Notfallzentrale gemäß Punkt 1 und 2 beauftragt werden.
Artikel 41 - Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informations-, Organisations- und
Versicherungsleistungen rund um das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Artikel 42.
Artikel 42 - Was gilt als Notfall?
Als Notfall wird ein Schadenereignis bezeichnet, das eine sofortige Maßnahme erfordert, um einen größeren
Folgeschaden an den versicherten Sachen zu vermeiden. Dazu zählen folgende Schadenereignisse:
• Störungen bei Heizung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung, Energieversorgung sowie von
Tiefkühlgeräten;
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
• Beschädigungen des Daches oder der Außenverglasung am versicherten Objekt;
• Verlust von Schlüsseln zu Eingangstüren des versicherten Objektes;
• Beschädigte oder zerstörte Schlösser des versicherten Objektes.
Artikel 43 - Welche Personen sind mitversichert?
1. Versicherungsschutz besteht für Sie und Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben
und dort hauptgemeldet sind (versicherte Personen).
2. Alle versicherten Personen sind jeweils für sich für die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, der
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
3. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als
Versicherungsnehmer zu. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem
gegenständlichen Versicherungsvertrag uns gegenüber nur mit Ihrer Zustimmung geltend machen.
Artikel 44 - Zeitlicher Geltungsbereich der Home Assistance
Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages
eintreten.
Artikel 45 - Wo gilt die Home Assistance?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in der Polizze angeführten versicherten Risikoort, sofern bei
den einzelnen Leistungen gemäß Artikel 46 nicht entsprechende Einschränkungen oder Abweichungen
angeführt sind.
Artikel 46 - Welche Leistungen erbringen wir?
1. Allgemeines
1.1. Unsere Notfallzentrale
• bietet täglich 24 Stunden eine Schadenaufnahme und leitet die Daten unverzüglich an uns
weiter;
• informiert, berät (reine Informationsleistungen);
• organisiert Hilfs- und Beistandsleistungen (Organisationsleistungen) bei einem Notfall und
• trägt in den hierfür vorgesehenen Fällen darüber hinaus die genannten Kosten bis zum
jeweiligen Höchstbetrag (Kostentragung) im Umfang und nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen.
1.2. In allen Fällen, in denen wir die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe tragen, ist darin die
Mehrwertsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften enthalten.
2. Handwerkerservice
Unsere Notfallzentrale organisiert für Sie eine(n)
• Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen;
• Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen;
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
• Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder
Zweifamilienwohnhäusern;
• Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten;
• Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung;
• Rohrreinigungsfirma bei Verstopfung des Rohrsystems;
• Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Fenstern der
Wohnräumlichkeiten
Darüber hinaus leisten wir bei einem Notfall infolge eines oben genannten Schadenereignisses
Kosten in Form einer Leistungspauschale bis zu 350 Euro. Wir erbringen diese Leistung auch dann,
wenn die von den vorgenannten Professionisten erbrachte Leistung nicht oder nur teilweise unter
den Versicherungsschutz aus Teil B der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Plus 2025 fällt. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Handwerker über die
Notfallzentrale organisiert wurde.
3. Psychologische Betreuung
Ist nach einem versicherten Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten für Sie oder eine im
gemeinsamen Haushalt lebende Person der Bedarf für eine Beratung/Betreuung durch einen
autorisierten Psychologen gegeben, übernehmen wir Organisation und Kosten bis 350 Euro.
4. Ersatzunterkunft
Bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten infolge eines Notfalls übernehmen wir die
Organisation einer adäquaten Ersatzunterkunft. Die Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkt 3.2
geregelt.
5. Bewachung der versicherten Räumlichkeiten
Ist nach einem Notfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten zur Vermeidung möglicher
weiterer Schäden notwendig, übernehmen wir die Kosten der Bewachung bis zum nächsten Werktag
bis maximal 500 Euro.
6. Schlüsseldienst
Können Sie oder eine andere versicherte Person die Eingangstür zur versicherten Wohnung oder zu
Ihrem versicherten Eigenheim nicht öffnen, organisieren wir die Türöffnung und übernehmen die
hierfür anfallenden Kosten bis maximal 350 Euro. Die Kostenübernahme gilt auch für den Fall, dass
Sie den Schlüsseldienst in einem Notfall nicht über unsere Notfallzentrale beauftragen konnten. Nicht
ersetzt werden Kosten für ein neues Schloss.
7. Schlossänderung nach einem Einbruchdiebstahl/Raub
Wenn Ihnen oder einer anderen versicherten Person der Eingangstürschlüssel durch
Einbruchdiebstahl oder Raub abhandengekommen ist, organisieren wir den Schlossaustausch. Die
Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkt 3.8 geregelt.
8. Umzugsdienste/Notlagerung
Wir nennen Ihnen Umzugsfirmen bzw. Speditionen, wenn die Wohnungseinrichtung nach einem
Notfall vorübergehend verbracht werden muss, sowie Möglichkeiten, wo diese gelagert werden kann.
Die Kostenübernahme ist in Artikel 22, Punkte 3.3 und 3.4 geregelt.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 47 - Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht für sämtliche Versicherungsfälle, die
1. mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen aufgrund
einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, und Erdbeben unmittelbar oder
mittelbar zusammenhängen;
2. bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch eine versicherte Person
eintreten, sowie für Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt werden;
3. mit nuklearen Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
4. durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Wohnhauses entstanden sind, wenn der
Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Eigentümer des versicherten Gebäudes ist.
Artikel 48 - Welche Obliegenheiten müssen Sie beachten?
1. Versicherungsfälle gemäß Artikel 41 müssen noch vor Inanspruchnahme von Leistungen
unverzüglich telefonisch unserer Notfallzentrale gemeldet werden.
2. Der Schaden ist so gering wie möglich zu halten und Sie müssen eventuelle Weisungen von uns
befolgen.
3. Sie müssen nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen und uns jede zumutbare
Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht gestatten, sowie Belege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen.
4. Bei Geltendmachung der aufgrund unserer Leistung auf uns übergegangenen Ersatzansprüche
gegenüber Dritten müssen Sie uns unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen
aushändigen.
5. Auf Anfrage sind uns jene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Berechtigung der
mitversicherten Personen ergibt.
Wird eine der unter Punkt 1 bis 5 genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt,
sind wir gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 49 - Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität
1. Haben Sie sich aufgrund unserer Leistung Kosten erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten
aufwenden müssen, können wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Die
versicherten Personen können insgesamt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden
übersteigt.
2. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine
Leistung erbracht, soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden
Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer oder einer anderen Institution mit gleichem oder
ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch
geltend gemacht werden könnte. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag, aus
einem vom Versicherungsnehmer oder von den versicherten Personen zu vertretenden Umstand,
kein Versicherungsschutz/Anspruch gegeben ist. Sofern der Versicherer trotz bestehender
Subsidiarität bereits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Personen
gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 50 - Haftungsausschluss
1. Wir haften als Versicherer nicht für Schäden, die Ihnen oder den versicherten Personen von Dritten
im Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem gegenständlichen
Versicherungsvertrag zugefügt werden.
2. Das gilt insbesondere für alle Nachteile und Schäden sämtlicher gemäß Artikel 43 versicherter
Personen, die durch mangelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen Dritter, welche
im Namen und auf Rechnung der versicherten Personen von der Notfallzentrale gemäß Artikel 40
oder von diesen selbst beauftragt wurden, verursacht werden.
Artikel 51 - Wann endet der Versicherungsschutz der Home Assistance?
Die Home Assistance ist eine Zusatzleistung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und
teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltversicherungsvertrages WohnlichER GO!
Plus 2025.
Artikel 52 - Regressrecht
1. Die von uns erbrachten Leistungen sind von Ihnen zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst
nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen
Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines Risikoausschlusses gemäß Artikel 47 kein
Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt auch, wenn wir wegen Verletzung von Obliegenheiten
gemäß Artikel 48 leistungsfrei sind, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und
nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht.
2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei
Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit Ihnen für die Rückzahlung der für Sie erbrachten
Leistungen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil F - ERGO Unwetterwarnung
Die Bestimmungen (Teilnahmebedingungen) zur ERGO Unwetterwarnung haben nur Gültigkeit, wenn die
ERGO Unwetterwarnung vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.
Artikel 53 - Welche Serviceleistung wird im Rahmen der ERGO Unwetterwarnung erbracht?
Mit dem Unwetterservice "ERGO Unwetterwarnung" bieten wir in Zusammenarbeit mit einem
Serviceprovider als zusätzliches kostenfreies Service die Zustellung von Unwettermeldungen über die
Medien SMS und E-Mail an.
Sie erhalten örtlich und zeitlich exakte Vorhersagen bei heftigem Sturm, Gewitter, Hagel, Glatteis,
ergiebigem Schneefall und Starkregen für Ihre Region anhand Ihrer Postleitzahl. Dieses innovative und
zuverlässige Vorwarnsystem kann Ihnen helfen, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen um damit Schäden an
Ihrem Eigentum zu verhindern und Ihre Sicherheit zu erhöhen.
Die Wettervorhersagen werden von hochqualifizierten Meteorologen und mit Hilfe modernster
Prognosesoftware und Unwetter-Radar-Technologie erstellt. Sie erhalten in der Regel 2-3 Stunden vor
Eintritt des Unwetters Ihre regionale Wetterwarnung per SMS und/oder E-Mail übermittelt. Somit bleibt
genügend Zeit Unwetterschäden rechtzeitig vorzubeugen.
Artikel 54 - Wann erfolgt eine Warnung?
• bei Gefahr von schwerem Sturm mit Spitzen von mehr als 100 km/h
• bei schwerem Gewitter verbunden mit Starkregen und Hagel
• bei Gefahr von intensivem Starkregen (40/80 mm in 6/24h)
• bei Gefahr von ergiebigem Neuschnee (10/25 cm in 6/24h)
• bei Gefahr von Eisregen
Artikel 55 - Vertragsschluss/Vertragsbeendigung
1. Der Vertrag über die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen kommt zwischen Ihnen und uns
zustande, wenn Sie uns für die Zustellung der Unwetterinformation die Medien "SMS" und/oder
"E-Mail" bei Vertragsabschluss bekannt geben und diese durch ein Begrüßungs- SMS und/oder
E-Mail bestätigt wurden.
2. Sie haben das Recht, die Vereinbarung darüber jederzeit zu kündigen oder von dieser Vereinbarung
zurückzutreten. Die Kündigung bzw. den Rücktritt können Sie über Ihre(n) BetreuerIn oder über die
E-Mail-Adresse office@ergo-versicherung.at geltend machen und ist gültig mit dem Einlangen bei
uns.
3. Diese Deckungserweiterung kann von uns jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist
gekündigt werden.
4. Mit dem Vertragsabschluss werden die Bestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung anerkannt.
Artikel 56 - Lieferverpflichtung, Haftung für fehlerhafte Lieferung und Information
1. Wir liefern mit Hilfe des Zustellservices eines Service-Providers die von Ihnen im Rahmen Ihres
Vertrages bestellten Warnungen auf das jeweils gewünschte Medium.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2. Die bestellten Warnungen werden maschinell ausgelöst und zum Teil mit Hilfe von Providern
zugestellt, auf die weder wir noch unsere Kooperationspartner Einfluss haben. Eine Haftung für
fehlerhafte Zustellungen (Verzug, Nichtleistung, etc.) ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, ebenso wie für Lieferstörungen, auf die unser
Kooperationspartner keinen Einfluss haben konnte.
3. Unwetterwarnungen werden mit Sorgfalt erstellt. Sie unterliegen aber aus der Natur der Sache und
aufgrund der Nutzung technischer Hilfsmittel einem nicht beherrschbaren Irrtumsrisiko. Wir können
daher unabhängig von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Warnungen und Informationen übernehmen.
4. Die Unwetterwarnungen werden ausschließlich für Gebiete innerhalb der Republik Österreich erstellt.
Artikel 57 - Kosten
Die Unwetterwarnung ist für Sie bei Abschluss einer Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
kostenfrei.
Artikel 58 - Welche Voraussetzungen sind für die Lieferung von SMS/E-Mail-Meldungen zu erfüllen?
Sie müssen uns, um das Service nutzen zu können, Ihre Handynummer oder E-Mail-Adresse
bekanntgeben.
Artikel 59 - Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von uns und unserem Kooperationspartner nur zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, sowie im Rahmen von gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. des
Telekommunikationsgesetzes) verwendet. Sie erklären mit Anerkennung der Bestimmungen zur ERGO
Unwetterwarnung hierzu Ihre Einwilligung.
Artikel 60 – Schlussbestimmungen zur ERGO Unwetterwarnung
Sollten einzelne Bestimmungen der ERGO Unwetterwarnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Vertragslücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich
möglich, dem entspricht oder dem zumindest am nächsten kommt, was wir nach dem Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt hätten, wenn wir die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Vertragslücke gekannt
hätten.
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[Seite 52]
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil G - Differenzdeckung
Die Bestimmungen zur Differenzdeckung gelten ergänzend zu Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37
Punkt 3 bis 4), E bis F und I bis K (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn die Differenzdeckung zu
WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist.
Artikel 61 - Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Diese Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende
Haushaltversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend beschriebenen Umfang. Der
Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung geht dem
Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
Artikel 62 - Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden
Haushaltversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe und Umfang
des in der Polizze vereinbarten Versicherungsschutzes (das umfasst z.B. Versicherungssummen,
Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen) abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistungen
aus der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung.
2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Haushaltversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum
Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene
Änderungen an der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung bewirken keine Erweiterung der
Differenzdeckung.
3. Ergänzend zu den Bestimmungen aus Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37 Punkt 3 bis 4), E bis
F und I bis K (ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 werden Leistungen aus der Differenzdeckung
nicht erbracht, wenn
3.1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige
Haushaltversicherung bestanden hat;
3.2. aus dem bestehenden Vertrag oder der bestehenden Differenzdeckung mangels
Prämienzahlung kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Artikel 63 - Was müssen Sie im Schadenfall tun?
1. Sie haben einen Schadenfall
1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung anzuzeigen und
dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter
die Leistungspflicht fällt.
2. Die übrigen in Teil A bis C, D (ausgenommen Artikel 37 Punkt 3 bis 4), E bis F und I bis K
(ausgenommen Artikel 70 Punkt 5) der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! Plus 2025 genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch uns die
erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 64 - Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
1. Der vorliegende Haushaltversicherungsvertrag wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin der
anderweitig bestehenden Haushaltversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die
Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig
bestehende Haushaltversicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige
Beendigung der anderweitig bestehenden Haushaltversicherung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist
die hierfür vereinbarte Prämie zu entrichten.
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[Seite 54]
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil H - Naturkatastrophen-Schutz
Artikel 65 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet der "Naturkatastrophen-Schutz"?
Die Bestimmungen zum "Naturkatastrophen-Schutz" gelten ergänzend zu Teil B - Haushaltversicherung der
Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! 2025 und haben nur Gültigkeit,
wenn der Naturkatastrophen-Schutz zu WohnlichER GO! 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen
ist.
1. Versichert sind Schäden, die
• durch die unmittelbare Einwirkung einer nachstehend genannten, versicherten Gefahr
(Schadenereignis) eintreten. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn
Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen
werden;
• als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
• durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
bis zu der für den
Naturkatastrophen-
Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung,
Schutz in der Polizze
Lawinen, Lawinenluftdruck, Erdsenkung, Muren, Erdbeben (Selbstbehalt
ausgewiesenen
250 Euro), witterungsbedingter Kanalrückstau und Ansteigen des
Versicherungssumme
Grundwasserspiegels
pro Schadenfall und
Versicherungsjahr
1.1. Als Niederschlags- und Schmelzwasser gilt Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen
(Regen, Schnee oder Hagel) im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden
Umschließungswände). Die Niederschläge dringen dabei durch Dach oder Mauerteile oder
durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren ins Gebäude ein, ohne dass
Ereignisse gemäß Artikel 23 Punkt 3.1.1. bis 3.1.6. stattgefunden haben. Versicherungsschutz
besteht nur dann, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vollständig
geschlossen ist.
1.2. Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Ausufern von natürlichen
und künstlichen Gewässern durch außerordentliche Niederschläge oder Schneeschmelze.
1.3. Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen, ausgelöst durch
Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser. Dabei fließt Wasser nicht auf normalem Weg ab (z.B.
wegen Versagen des Kanalnetzes), sondern überflutet sonst nicht in Anspruch genommenes
Gelände.
1.4. Lawinen sind von Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Lawinenluftdruck ist
der außergewöhnliche Anstieg oder Abfall des atmosphärischen Luftdrucks in unmittelbarer
Umgebung einer Lawine und die daraus folgenden Luftbewegungen.
1.5. Als Erdsenkung gilt eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen
Hohlräumen.
1.6. Muren sind Massenbewegungen an der Erdoberfläche, die durch naturbedingte
Wasserbewegungen ausgelöst werden und bilden einen Schlammstrom mit flussähnlichem
Verlauf. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
1.7. Als Erdbeben gilt eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von
mindestens zwei Erdbebenstationen für den versicherten Risikoort mindestens EMS 6 nach
EMS-98 (Europäische Makroseismische Skala) erreichen. Es gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro
je Schadenfall vereinbart. Als ein Schadenereignis gelten alle Schäden, die in einem Zeitraum
von 72 Stunden eintreten.
1.8. Als witterungsbedingter Kanalrückstau gilt das Austreten von Wasser aus in Gebäuden
befindlichen Kanalöffnungen durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse und damit
verbundenen Überdruck in den Abwasserleitungen.
1.9. Ansteigen des Grundwasserspiegels am versicherten Grundstück liegt vor bei unmittelbarem
und nachweislichem Zusammenhang mit Hochwasser oder Überschwemmung im Umkreis von
20 km des versicherten Risikoortes.
2. Allgemeine Bestimmungen zum Naturkatastrophen-Schutz
2.1. Katastrophenschäden (Punkte 1.1. bis 1.9.) sind mit der für den Naturkatastrophen-Schutz in
der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme pro Schadenfall und Versicherungsjahr
begrenzt.
2.2. Sollten Sie bei ERGO Ihren Wohnungsinhalt und Ihr Eigenheim mit dem Produkt "WohnlichER
GO!" versichert haben, gilt für die Deckung Naturkatastrophen-Schutz gemäß den Punkten 1.1.
bis 1.9. ein Summenausgleich vereinbart. Die daraus folgende Summe - beispielhaft 10.000
Euro (das wäre beispielhaft eine Summe aus 5.000 Euro für den Wohnungsinhalt und 5.000
Euro für das Eigenheim) - bildet dann zusammen den gemeinsamen Grenzwert für Schäden
am Wohnungsinhalt und am Eigenheim.
2.3. Sollten Sie zusätzlich zum Wohnungsinhalt und Ihr Eigenheim ein Paket Garten und/oder ein
Paket Pool versichert haben, erstreckt sich der Summenausgleich für die
Katastrophenschutzdeckung auch auf die genannten Pakete. Die vereinbarte
Versicherungssumme für den Naturkatastrophen-Schutz bildet dann zusammen den
gemeinsamen Grenzwert für Schäden am Wohnungsinhalt, am Eigenheim, an den im Paket
Garten und/oder an den im Paket Pool versicherten Sachen.
2.4. Die in der Polizze genannte Summe für Katastrophenschäden gemäß den Punkten 1.1. bis 1.9.
inkludiert auch sämtliche anfallenden Nebenkosten. Das sind: Aufräumungs-, Abbruch-, De-
und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Entsorgungskosten, Kosten für die
Deponie des Schutts und der nicht mehr verwendbaren Reste auf der nächsten geeigneten
Ablagerungsstätte sowie die Kosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall, Kosten für
Feuerwehren und sonstige Hilfsdienste sowie Kosten für eine Ersatzunterkunft.
2.5. Die Deckung für den Naturkatastrophen-Schutz beginnt frühestens 14 Tage nach
Vertragsabschluss. Sollte im Vorvertrag diese Deckung bereits bestanden haben, ist diese Frist
obsolet und der Versicherungsschutz beginnt mit dem Datum des vereinbarten und in der
Polizze dokumentierten Vertragsbeginn.
3. Folgende Schäden bzw. Beeinträchtigungen sind nicht versichert:
3.1. Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese
Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, Sprengungen oder die Erschließung
gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde.
3.2. Schäden durch Grundfeuchte und Langzeiteinwirkungen.
3.3. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder
Nutzungsdauer der versicherten Sachen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
3.4. Schäden durch Baumängel sowie mangelnde Instandhaltung des Objektes, wenn der
Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person gleichzeitig auch Gebäudeeigentümer ist.
3.5. Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser welche durch Öffnungen am Dach infolge
von Umbauten, Anbauten, Neubauten bzw. Reparaturarbeiten sowie durch offene Dachluken,
Dachfenster bzw. offene Fenster und Türen entstehen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil I - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 ohne Abschluss einer
Eigenheimversicherung
Die Bestimmungen zum "Paket Garten" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen Bedingungen für
die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das "Paket Garten" zu
WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für diese
Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der Polizze für
das "Paket Garten" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme folgt dem Prinzip der
Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Garten" angeführten Deckungen
gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte
Risiko bezahlt.
Artikel 66 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
Gartengeräte und Gartenmöbel am versicherten Grundstück
Gemauerter Gartengrill, Outdoorküche, Grillküchenblock oder sonstige
mobile Gartengrills am versicherten Grundstück
Fix im Boden verankerte Gartenlauben, mit dem Boden fest verbundene
Sichtschutzverbauten und Gartenduschen am versicherten Grundstück
Beleuchtungskörper am versicherten Grundstück
Garten- und Werkzeughütten am versicherten
bis 5.000 Euro
Grundstück
Carports (bis 50 m²) im Umkreis von 200 Meter zum versicherten
Grundstück
Ebenerdige Terrassen und Wege (ausgenommen unbefestigte Wege),
Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern, Brunnenanlagen, Zäune,
Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen), Garten- und Garagentore
auf dem versicherten Grundstück
Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile am versicherten
Grundstück
Solaranlagen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen inklusive
Glasbruch verursacht durch Hagel oder Sturm am versicherten Grundstück
Optische Beeinträchtigung durch Hagel an versicherten
bis 2.500 Euro
Gebäudebestandteilen
Sichern, Entfernen, Entsorgen von Bäumen bis 2.000 Euro
Einfacher Diebstahl von im Gartenpaket versicherten Sachen bis 4.000 Euro
Sonderverglasungen auf dem versicherten Grundstück (ausgenommen
Treib- und Gewächshäuser)
Erweitertes Umweltrisiko auch für Lagerung und Verwendung von
Mineralölprodukten; inklusive eigenes Erdreich am versicherten Grund-
stück - Selbstbehalt 10% der gewählten Versicherungssumme für das
"Paket Garten"
Erweiterung der Privathaftpflicht auf Schadenersatzansprüche aus der
Innehabung und der Pflege des zur versicherten Wohnung
gehörenden Gartenanteils
1. Als Spielplatzeinrichtung am versicherten Grundstück verstehen wir typische Spielgeräte und
Spieleinrichtungen für Kinder, welche vom Hersteller für die dauernde Aufstellung im Freien
vorgesehen sind und sich in Ihrem Eigentum befinden. Dazu zählen auch Outdoor-Trampolin,
Tischtennistische, Fußballtore oder Basketballkörbe.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2. Als Gartenmöbel am versicherten Grundstück verstehen wir Tische, Sessel, Gartenboxen,
Gartentruhen, Sonnenschirme. Als Gartengeräte am versicherten Grundstück verstehen wir
Geräte und Maschinen zur Garten- und Poolpflege.
3. Grill ist ein Gerät oder eine Einrichtung zum Grillen von Fleisch, Fisch oder anderen
Nahrungsmitteln. Wir versichern jede Art von Grills und Outdoorküchen am
versicherten Grundstück.
4. Gartenlauben sind kleine, seitlich offene Gebäude. Sichtschutzbauten sind einfache Bauwerke und
dienen zur Wahrung der Privatsphäre im Garten. Beide sind aus Holz oder Metall gefertigt und
befinden sich auf dem versicherten Grundstück. Wir versichern auch fix im Boden verankerte oder
einbetonierte Gartenduschen am versicherten Grundstück.
5. Versichert gelten fix am Gebäude montierte oder fix im Boden befestigte Lampen oder Laternen -
ohne Leuchtmittel - am versicherten Grundstück. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
mobile nicht fix mit dem Boden oder einem Gebäude verbundene Beleuchtungskörper.
6. Versichert gelten Garten- und Werkzeughütten auf dem versicherten Grundstück bis zu einer
Höchstentschädigung von 5.000 Euro. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus
bestehenden Gebäudeversicherung.
7. Versicherungsschutz besteht für von Ihnen benutzte und im Boden fix verankerte Carports (bis
50 m² Bodenfläche)- im Umkreis von 200 Meter zum versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt
subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.
8. Ebenerdige Terrassen und Wege (ausgenommen unbefestigte Wege – das sind Wege mit
natürlichem oder losem Belag), Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern,
Brunnenanlagen, Zäune und Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen), Garten- und
Garagentore auf dem versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses
Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.
9. Versichert gelten Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile auf dem versicherten
Grundstück. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümer der Baubestandteile sind oder Ihnen unter
Eigentumsvorbehalt übergeben wurden.
10. Mitversichert sind Schäden - inklusive Glasbruch, verursacht durch Hagel oder Sturm - an
fachmännisch aufgestellten und montierten Solaranlagen, Sonnenkollektoren oder
Photovoltaikanlagen am versicherten Grundstück. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für
dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.
11. Optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen, das sind Markisen, Rollläden und
Außenjalousien am versicherten Grundstück sind mitversichert. Als "optische Schäden" definieren
wir rein optische Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf
Gebrauchsfähigkeit, Lebens- und Nutzungsdauer. Die Entschädigung ist mit den Reparaturkosten,
höchstens jedoch mit der Versicherungssumme von 2.500 Euro je Schadenfall begrenzt. Die
Reparatur ist mittels Rechnungslegung nachzuweisen. Die Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses
Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.
12. Versichert sind die Kosten für das Sichern, Entfernen und Entsorgen von am versicherten
Grundstück befindlichen Bäumen oder von auf das versicherte Grundstück gestürzten Bäumen, die
durch ein versichertes Ereignis gemäß Artikel 23 beschädigt wurden oder umgestürzt sind. Diese
Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung.
13. Abweichend zu Artikel 23, Punkt 4.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! ist die Haftung für einfachen Diebstahl von den im „Paket Garten“ versicherten
Sachen mit 4.000 Euro begrenzt.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
14. Unter Sonderverglasungen verstehen wir: Verglasungen von Einfriedungen, Verbindungsgängen,
Hauseinfahrten, Pergolen und Carports - für diese gilt die Definition gemäß Punkt 7 - am
versicherten Grundstück. Versichert sind Glasbruchschäden gemäß Artikel 23, Punkt 5. Diese
Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeglasversicherung.
15. In Erweiterung zu Artikel 30, Punkt 15, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die
Verunreinigung vorerst auf das Erdreich des versicherten Grundstücks beschränkt ist und eine
Verunreinigung des Grundwassers oder der benachbarten Grundstücke noch nicht erfolgt und eine
drohende Gefahr dazu noch nicht absehbar ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer die
Aufwendungen für Ausheben und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs sowie der verunreinigten
Gebäudeteile. Weitere Aufwendungen zur Wiederherstellung des Vorzustandes von Grundstücks-
und Gebäudeteilen sind nicht versichert. Für diese Deckung gilt ein Selbstbehalt von 10% der für das
"Paket Garten" gewählten Versicherungssumme vereinbart.
16. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ihre Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung,
Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung und Pflege des versicherten Grundstückes. Ein im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener
Privatbadestrand ist mitversichert.
Ergänzend zu Artikel 31 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige
Schadenersatzverpflichtungen des Grundstückseigentümers und -besitzers. Weiters gelten
mitversichert Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers handeln - sofern diese Tätigkeit
nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt. Es gelten auch Personen mitversichert, die
infolge Fruchtgenuss, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten.
Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gilt nicht mitversichert.
Artikel 67 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Garten"?
Das Paket Garten ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt daher
das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil J - Paket Garten - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025 bei gemeinsamem Abschluss
einer Eigenheim- und Haushaltversicherung
Die Bestimmungen zum "Paket Garten" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen Bedingungen für
die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das "Paket Garten"
zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für diese
Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der Polizze für
das "Paket Garten" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme folgt dem Prinzip der
Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Garten" angeführten Deckungen
gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte
Risiko bezahlt.
Artikel 68 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Garten"?
Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
Gartengeräte und Gartenmöbel am versicherten Grundstück
Gemauerter Gartengrill, Outdoorküche, Grillküchenblock oder sonstige
mobile Gartengrills am versicherten Grundstück
Fix im Boden verankerte Gartenlauben, mit dem Boden fest verbundene
Sichtschutzverbauten und Gartenduschen am
versicherten Grundstück
Beleuchtungskörper am versicherten Grundstück
Ebenerdige Terrassen die nicht Gebäudebestandteil sind und Wege
(ausgenommen unbefestigte Wege), Hauseinfahrten und Außenstiegen,
Stützmauern, Brunnenanlagen, Zäune, Einfriedungen (keine lebenden
Einfriedungen), Garten- und Garagentore auf dem
versicherten Grundstück
Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile am versicherten
Grundstück
Optische Beeinträchtigungen durch Hagel am versicherten Gebäude bis 2.500 Euro
Sichern, Entfernen, Entsorgen von Bäumen bis 2.000 Euro
Einfacher Diebstahl von im Gartenpaket versicherten Sachen bis 4.000 Euro
Sonderverglasungen auf dem versicherten Grundstück (ausgenommen
Gewächs- und Treibhäusern)
Erweitertes Umweltrisiko auch für Lagerung und Verwendung von
Mineralölprodukten; inklusive eigenes Erdreich am versicherten
Grundstück - Selbstbehalt 10% der gewählten Versicherungssumme für
das "Paket Garten"
1. Als Spielplatzeinrichtung am versicherten Grundstück verstehen wir typische Spielgeräte und
Spieleinrichtungen für Kinder, welche vom Hersteller für die dauernde Aufstellung im Freien
vorgesehen sind und sich in Ihrem Eigentum befinden. Dazu zählen auch Outdoor-Trampolin,
Tischtennistische, Fußballtore oder Basketballkörbe
2. Als Gartenmöbel am versicherten Grundstück verstehen wir Tische, Sessel, Gartenboxen,
Gartentruhen, Sonnenschirme. Als Gartengeräte am versicherten Grundstück verstehen wir
Geräte und Maschinen zur Garten- und Poolpflege.
3. Grill ist ein Gerät oder eine Einrichtung zum Grillen von Fleisch, Fisch oder anderen
Nahrungsmitteln. Wir versichern jede Art von Grills und Outdoorküchen am
versicherten Grundstück.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
4. Gartenlauben sind kleine, seitlich offene Gebäude, Sichtschutzbauten sind einfache
Bauwerke und dienen zur Wahrung der Privatsphäre im Garten. Beide sind aus Holz oder
Metall gefertigt und befinden sich auf dem versicherten Grundstück. Wir versichern auch fix
im Boden verankerte oder einbetonierte Gartenduschen am versicherten Grundstück.
5. Versichert gelten fix am Gebäude montierte oder fix im Boden befestigte Lampen oder
Laternen - ohne Leuchtmittel - am versicherten Grundstück. Vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen bleiben mobile nicht fix mit dem Boden oder einem Gebäude verbundene
Beleuchtungskörper.
6. Versichert sind ebenerdige Terrassen (die nicht Gebäudebestandteil sind) und Wege
(ausgenommen unbefestigte Wege - das sind Wege mit natürlichem oder losem Belag)
am versicherten Grundstück. Hauseinfahrten und Außenstiegen, Stützmauern,
Brunnenanlagen, Zäune und Einfriedungen (keine lebenden Einfriedungen),Garten- und
Garagentore auf dem versicherten Grundstück gelten ebenfalls versichert.
7. Versichert gelten Baugeräte und noch nicht fix verbaute Baubestandteile auf dem versicherten
Grundstück. Voraussetzung ist, dass Sie Eigentümer der Baubestandteile sind oder Ihnen unter
Eigentumsvorbehalt übergeben wurden.
8. Optische Schäden durch Hagel am versicherten Gebäude gelten bis 2.500 Euro mitversichert,
sofern eine Wiederherstellung bzw. Reparatur erfolgt. Als optische Schäden definieren wir rein
optische Beeinträchtigungen an den versicherten Sachen ohne Auswirkungen auf
Gebrauchsfähigkeit, Lebens- und Nutzungsdauer. Die Entschädigung ist mit den
Reparaturkosten, höchstens jedoch mit der Versicherungssumme von 2.500 Euro je
Schadenfall begrenzt. Die Reparatur ist mittels Rechnungslegung nachzuweisen.
9. Versichert sind die Kosten für das Sichern, Entfernen und Entsorgen von am versicherten
Grundstück befindlichen Bäumen oder von auf das versicherte Grundstück gestürzten Bäumen,
die durch ein versichertes Ereignis - Feuer, Blitzschlag oder Sturm - beschädigt wurden oder
umgestürzt sind.
10. Abweichend zu Artikel 23, Punkt 4.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung
WohnlichER GO! ist die Haftung für einfachen Diebstahl von den im „Paket Garten“ versicherten
Sachen mit 4.000 Euro begrenzt.
11. Unter Sonderverglasungen verstehen wir: Verglasungen von Einfriedungen, Verbindungsgängen,
Hauseinfahrten, fix mit dem Boden verbundene Pergolen und Carports am versicherten Grundstück.
Versichert sind Glasbruchschäden gemäß Artikel 23, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die
Haushaltversicherung WohnlichER GO!.
12. In Erweiterung zu Artikel 30, Punkt 15, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die
Verunreinigung vorerst auf das Erdreich des versicherten Grundstücks beschränkt ist und eine
Verunreinigung des Grundwassers oder der benachbarten Grundstücke noch nicht erfolgt und eine
drohende Gefahr dazu noch nicht absehbar ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer die
Aufwendungen für Ausheben und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs sowie der verunreinigten
Gebäudeteile. Weitere Aufwendungen zur Wiederherstellung des Vorzustandes von Grundstücks-
und Gebäudeteilen sind nicht versichert. Für diese Deckung gilt ein Selbstbehalt von 10% der für das
"Paket Garten" gewählten Versicherungssumme vereinbart.
Artikel 69 - Wann endet der Versicherungsschutz zum Paket Garten?
Das Paket Garten ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt daher
das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil K - Paket Pool inkl. Technik - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Die Bestimmungen zum "Paket Pool inkl. Technik" gelten ergänzend zu Teil A bis G der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn das
"Paket Pool inkl. Technik" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für
diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der
Polizze für das "Paket Pool inkl. Technik" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme
folgt dem Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird für alle im "Paket Pool inkl. Technik"
angeführten Deckungen gemeinsam in voller Höhe bis zum Erreichen der vereinbarten
Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.
Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Gebäudeversicherung und für den
Fall, dass der betroffene Pool zu Ihrer Wohnung gehört.
Artikel 70 - Welche Deckungserweiterungen beinhaltet das "Paket Pool inkl. Technik"?
Indirekte Blitzschäden an der Schwimmbadelektronik
Schäden an Schwimmbecken/Whirlpools - über oder unter Erdniveau -
inklusive Überdachungen und Abdeckungen
Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren zum oder vom
Schwimmbecken/Whirlpool
Gebäudeschäden durch austretendes Wasser aus einem
Schwimmbecken/Whirlpool
Schwimmbadtechnik - Technikversicherung
Unter Schwimmbecken/Whirlpool verstehen wir: Ganzjährig fix aufgestellte Schwimmbecken oder Whirlpools
sowie Schwimmteiche oder Biotope auf dem versicherten Grundstück.
1. In Erweiterung zu Artikel 22 und Artikel 23, Punkt 1.1.3, gelten indirekte Blitzschäden auch an der
Schwimmbadelektronik - das sind Pumpen, Schalt- und Steuertechnik, Poolbeleuchtung, Poolsauger
und Poolheizung, Gegenstrom- und Entfeuchtungsanlage sowie Wasseraufbereitungstechnik - und
deren Anschlussleitungen am versicherten Grundstück mitversichert.
2. Mitversichert gelten Schäden am Schwimmbecken/Whirlpool inklusive deren Überdachung,
Abdeckung (auch Planen und Folien) und Poolumrandung.
3. In Erweiterung zu Artikel 23, Punkt 2, gelten auch Bruchschäden am Rohrsystem zum oder vom
Schwimmbecken (auch eigener Kreislauf) mitversichert.
Wasserführende Rohre außerhalb des versicherten Gebäudes am versicherten Grundstück
müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der
Frostperiode entleert werden.
4. Wasseraustritt aus Schwimmbecken/Whirlpool ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
aus einem Pool. Schäden durch Planschwasser sind nicht mitversichert.
5. Zu den versicherten Sachen der Schwimmbadtechnik gehören sämtliche angeschlossenen
Armaturen und Einrichtungen, das sind: Pumpen, Schalt- und Steuertechnik, Poolbeleuchtung
(exklusive Leuchtmittel), Poolsauger und Poolheizung, Gegenstrom- und Entfeuchtungsanlage,
Wasseraufbereitungstechnik sowie Rohrleitungen über Erdniveau.
Der Versicherungsschutz für die Schwimmbad - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Artikel 71 - Wann endet der Versicherungsschutz zum "Paket Pool inkl. Technik"?
Das Paket Pool inkl. Technik ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und
teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil L - Technikversicherung - bei Abschluss von WohnlichER GO! Plus 2025
Die Bestimmungen zur "Technikversicherung" gelten ergänzend zu Teil A bis F und M der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn eine
"Technikversicherung" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Für
diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in der
Polizze für eine "Technikversicherung" ausgewiesene Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme
folgt dem Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird in voller Höhe bis zum Erreichen der
vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.
Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden anderweitigen
Technikversicherung.
Artikel 72 - Welche Anlagen können versichert sein?
1. Photovoltaikanlage - Technikversicherung sofern vereinbart
2. Heizungsanlage - Technikversicherung sofern vereinbart
3. Haustechnik - Technikversicherung sofern vereinbart
Die folgend beschriebenen Anlagen können jede für sich getrennt oder gemeinsam beantragt werden. In der
Polizze ist die vereinbarte Variante bzw. die vereinbarte Anlage ausgewiesen.
1. Photovoltaikanlagen
Versicherte Sache ist die zu dem Wohngebäude gehörende Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung,
sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen einer Photovoltaikanlage
zählen die Photovoltaikmodule inklusive Tragekonstruktion, Wechselrichter, Laderichter und
Akkumulatoren, Überspannungsschutzeinrichtungen und Verkabelungen, Einspeise- und
Bezugszähler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten.
Der Versicherungsschutz für die Photovoltaikanlage - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
2. Heizungsanlagen
Versicherte Sache ist die gesamte privat genutzte Heizungsanlage, sofern Sie Eigentümer dieser
Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen: Heizungsanlage inkl. Kessel, Brenner,
Warmwasseraufbereitung, Armaturen, Pumpen, Regeltechnik, Beschickungsanlage, samt
zugehörigen Radiatoren und Rohrleitungen; Kamin- und Kachelofen, Durchlauferhitzer,
Kombithermen und Thermostate; Fußboden-, Wand- und Deckenheizungen samt Rohrleitungen;
thermische Solaranlagen inklusive Kollektoren, Regelungsanlage, Solarkreispumpen und
Temperaturfühler; Speichereinheiten inklusive Rohrleitungen des Solarkreislaufes;
Wärmepumpenanlagen.
Der Versicherungsschutz für die Heizungsanlage - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
Nicht versichert gelten elektrisch betriebene Herde, Backrohre und sonstige elektrisch betriebene
Einzel-Heizungsgeräte (z.B. Ölradiator).
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
3. Haustechnik
Versicherte Sachen sind die zu dem Wohngebäude gehörenden elektronischen, elektrischen und
elektromechanischen betriebenen Baubestandteile und Gebäudezubehör am versicherten
Grundstück, sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen wir dabei
Alarm-, Überwachungs- und Meldeanlagen, Gegensprechanlagen, Steuerung und Elektroantrieb für
Tore, Schranken, Jalousien, Markisen und sonstige Beschattungen, Aufzug- und Treppenliftanlagen,
fix montierte Sauna und Infrarotkabine, fix montierte Klima- sowie Lüftungsanlagen inklusive
Wärmerückgewinnung, elektrische Wasserenthärtungsanlagen, zentrale Staubsaugeranlage,
Smart-Home-Systeme im Haushalt.
Der Versicherungsschutz für die Haustechnik - Technikversicherung ist im Teil M beschrieben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Teil M - Ergänzende Bedingungen für die Technikversicherung
Die Bestimmungen zur Technikversicherung gelten ergänzend zu Teil A bis F und K bis L der Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025 und haben nur Gültigkeit, wenn die
jeweilige "Technikversicherung" zu WohnlichER GO! Plus 2025 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen
ist. Für diese Deckungserweiterungen gilt - sofern in folgenden Punkten nichts anderes vereinbart - die in
der Polizze für eine "Technikversicherung" ausgewiesene Versicherungssumme.
Artikel 73 - Welche Sachen sind versichert, welche sind nicht versichert?
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die in den beantragten Paketen
1.1. Schwimmbadtechnik gemäß Teil K, Artikel 70, Punkt 5
1.2. Photovoltaikanlagen gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 1
1.3. Heizungsanlagen gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 2
1.4. Haustechnik gemäß Teil L, Artikel 72, Punkt 3
vereinbarten Sachen auf dem versicherten Grundstück. Welches Paket beantragt ist, finden Sie in
gegenständlicher Polizze.
Die versicherten Geräte bzw. Anlagen gelten versichert, sobald sie in ihrer Gesamtheit betriebsfertig
und vom Betreiber mängelfrei abgenommen worden sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des versicherten Grundstücks.
2. Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache sind Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, versichert.
3. Nicht versicherte Sachen
3.1. Zusatzgeräte und Reserveteile;
3.2. Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
3.3. Werkzeuge aller Art.
Artikel 74 - Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
vorhersehen können.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vandalismus;
1.2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
1.3. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
1.4. Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
1.5. Tierverbiss;
1.6. Wasser oder Feuchtigkeit;
1.7. Wird die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Artikel 73, Punkt 2.2, versicherten
Photovoltaikanlage durch einen Sachschaden - beschrieben in Teil B sowie in Artikel 74, Punkte
1.1 bis 1.6 - oder durch Abhandenkommen infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung unterbrochen oder beeinträchtigt, so leisten wir als Entschädigung für einen
Betriebsunterbrechungsschaden ein "Stromausfallgeld" je Schadenfall bis 150 Euro.
2. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für die versicherten Sachen und sonstige elektronische Bauelemente (Bauteile) der
versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine
Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte
Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen
zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
geleistet.
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
3.1. durch grob fahrlässig oder durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen
Repräsentanten herbeigeführte Schäden;
3.2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und
Erdrutsch;
3.3. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.3.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
3.3.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
3.3.3. Erdbeben, Eruption, Sprengungen, Hochwasser, Überschwemmung, Überflutung;
Lawinen, Erdsenkungen, Vermurung;
3.3.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
3.4. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten,
3.5. durch
3.5.1. betriebsbedingte normale Abnutzung;
3.5.2. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
3.5.3. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
3.5.4. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
3.5.5. Degradation, Alterung, Verschmutzung, Kratzer oder Leistungsminderung der
Photovoltaikmodule und elektronischen Bauelemente;
3.5.6. Befall und Fäulnis der Tragkonstruktionen aus Holz durch biologische Organismen (z.B.
Pilze oder Hausschwamm); diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Teile der
versicherten Sache, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht
auch ihrerseits aus Gründen gemäß 3.5.1. bis 3.5.6. bereits erneuerungsbedürftig waren;
3.6. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war;
3.7. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 67 VersVG - Übergang
von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadensersatz
leistet.
Artikel 75 - Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
1.1. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
1.2. Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die
versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der
Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
1.3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
2. Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme folgt dem
Prinzip der Erstrisikodeckung, das heißt, der Schaden wird in voller Höhe bis zum Erreichen der
vereinbarten Versicherungssumme für das versicherte Risiko bezahlt.
Artikel 76 - Versicherte und nicht versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
1.2. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.3. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
2. Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten auf Erstes Risiko
versichert, sofern im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Ersatz dieser
Kosten ist über alle Positionen gesamt mit 10% der Versicherungssumme limitiert.
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2.1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
2.1.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des versicherten Grundstücks befinden,
• aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
• zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
2.1.2. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
2.1.3. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung WohnlichER GO! Plus 2025
2.2. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
2.2.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
• Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu
dekontaminieren oder auszutauschen;
• den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und abzulagern;
• insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
2.2.2. Die Aufwendungen gemäß 2.2.1. sind nur versichert, sofern die behördlichen
Anordnungen
• aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt
des Schadens erlassen wurden;
• eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens
entstanden ist;
• innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind
und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
2.2.3. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht,
so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
2.2.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers sind nicht versichert.
2.2.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
2.3. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gestellung von Gerüsten und
Arbeitsbühnen, Bereitstellung eines Provisoriums. Dies sind Kosten, die der
Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.
2.4. Rückbaukosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Totalschadens aufwenden muss, wenn die versicherte Anlage nicht mehr neu errichtet wird und
der Standort in den ursprünglichen Zustand gebracht werden muss, z.B. für die Beseitigung von
Fundamenten.
2.5. Kosten für schadensbedingte Reparaturarbeiten an Dächern oder Fassaden
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss, um Folgeschäden an Dächern oder
Fassaden zu beseitigen.
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Artikel 77 - Umfang der Entschädigung
1. Wiederherstellungskosten
Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der
Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden
vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten
auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden
versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache,
sofern diese eigenständig verwendet werden können.
2. Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
2.1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
2.1.1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
2.1.2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeiten;
2.1.3. De- und Remontagekosten;
2.1.4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
2.1.5. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
2.1.6. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage.
2.2. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an
2.2.1. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln sowie Werkzeugen
aller Art, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder
beschädigt werden;
2.2.2. Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen sowie Akkumulatoren.
2.3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
2.3.1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
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2.3.2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen; wird eine Konstruktionseinheit, z.B. ein Wechselrichter, Motor, ein Getriebe
oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die
Entschädigung hierfür angemessen gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die
für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die
Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile
erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so
ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile
notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
aufgewendeten Kosten;
2.3.3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
2.3.4. entgangener Gewinn;
2.3.5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
2.3.6. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
2.3.7. Vermögensschäden.
3. Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
4. Technologiefortschritt
Sind in einem Schadensfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile
gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend von Abs. 2.3.2. die
Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächsthöhere am Markt noch
erhältliche Leistungsklasse, maximal jedoch die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen
Sache ersetzt.
5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Abs. 2 bis 4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung
(Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden
gekommenen Sachen verwenden wird.
6. Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
Versicherungssummen.
7. Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
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8. Selbstbeteiligung
Der nach den Punkten 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln
abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
Artikel 78 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
1.1. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls
1.1.1. die Anlage von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installieren
zu lassen bzw. bei Selbstmontage die fachgerechte Errichtung nachweislich prüfen zu
lassen. Dabei sind die Montage- und Errichtungshinweise des Herstellers zu beachten;
1.1.2. sicherzustellen, dass eine Outdoor-Anlage mit der gegebenenfalls vorhandenen
Blitzschutzeinrichtung des Gebäudes verbunden ist;
1.1.3. den Wechselrichter und die Akkumulatoren vor Witterungseinflüssen (Sonne, Sturm,
Regen, Hagel, Schnee und Eis) und Taupunktunterschreitung zu schützen;
1.1.4. die geänderte Nutzung des Gebäudes dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
1.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers
wird mit Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
2.1. Bei Eintritt des Versicherungsfalls gelten die Bestimmungen gemäß Teil B, Artikel 27.
Artikel 79 - Wann endet der Versicherungsschutz der Technikversicherung?
Die Technikversicherung ist eine Zusatzversicherung zu Ihrer Haushaltversicherung WohnlichER GO! und teilt
daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Haushaltvertrages WohnlichER GO!.
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