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Versicherungsmakler / Privathaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

DONAU Privatschutz Wohnen 2019: die Bedingungen im Volltext

Eigenheimversicherung mit Haus- und Grundbesitzhaftpflicht nach AHVB/EHVB 1010A Fassung 2018; die Privathaftpflicht folgt EHVB Abschnitt B Z.16, als Erweiterte Privathaftpflicht Z.17 weltweit mit Mietsachschäden bis einen Monat; Deckungsvariante Plus mit Bauherrenhaftpflicht bis 1.000.000 Euro.

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Bedingungswerke

Auswertung nach Prüfpunkten

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschädenlaut Polizze„Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.“AHVB Art. 5 Pkt. 1, Seite 66
Vermögensschäden (echte und unechte)nein„die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist,“AHVB Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 65
Jahreshöchstleistung (Maximierung)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“AHVB Art. 5 Pkt. 2, Seite 66
Selbstbeteiligung Standardnicht geregelt
Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte)ja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.1, Seite 83
Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst)ja„diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen und sich noch in Ausbildung befinden.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.2, Seite 83
Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 7, Seite 84
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungennicht geregelt
Innovations- oder Update-Garantienicht geregelt
Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neue Risikennicht geregelt
Kaution bei Schäden im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadensersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.“AHVB Art. 5 Pkt. 3, Seite 66
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers für Partner und Kindernicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitja„Wenn die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate (= Karenzzeit) angedauert hat, werden einmalig sechs Monatsprämien auf den gesamten Eigenheimversicherungsvertrag gutgeschrieben“1018K Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Seite 21
Kosten der Verteidigung im Strafverfahrenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.“AHVB Art. 5 Pkt. 5.3, Seite 66

Personen und Haushalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden durch deliktunfähige Kindernicht geregelt
Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz)nicht geregelt
Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutterja„von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 3.3, Seite 83
Pflegebedürftige Angehörige im Haushaltnicht geregelt
Ehrenamt und Freiwilligenarbeitnicht geregelt
Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand)nicht geregelt
Ansprüche mitversicherter Personen untereinandernein„Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadensersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 6, Seite 84
Nichteheliche Lebensgefährten und deren Kinderja„des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten;“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 5.1, Seite 84
Gastschüler und Au-pairs im Haushaltnicht geregelt
Betreuung fremder Kinder (Babysitten, Tagespflege)nicht geregelt

Fremde Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäudennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 69
Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 84
Geliehene, gemietete, gepachtete Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.1, Seite 69
Verlust privater Schlüsselnicht geregelt
Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagennicht geregelt
Allmählichkeits- und Abwasserschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.)“AHVB Art. 7 Pkt. 11, Seite 69
Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzungnicht geregelt
Be- und Entladeschädennicht geregelt
Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegennicht geregelt
Schäden an Hotelzimmer, Ferienunterkunft und deren Einrichtungja, bis zur Versicherungssumme„erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 4, Seite 84
Glasschäden an gemieteten Räumennicht geregelt
Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen sowie Haushaltsgeräte in der Mietwohnungnicht geregelt
Häusliche Abwässer und Rückstauja, bis 2 Mio. €„erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesamte versicherte Liegenschaft (Risikoort), insbesondere aus der Ableitung häuslicher Abwässer“1030K Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässer, Seite 88
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, auch im Internetnein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“AHVB Art. 7 Pkt. 16, Seite 69

Freizeit, Fahrzeuge, Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge)ja„aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 83
Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen)nicht geregelt
Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung)ja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.9, Seite 83
Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor)ja„aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.8, Seite 83
Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera)ja„Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden)“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.10.2, Seite 83
Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeugeja„aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.4, Seite 83
Zahme Haustiere und Kleintiereja„aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung);“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.7, Seite 83
Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter)nicht geregelt
Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagdja„aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1.5, Seite 83
Surfbretter, Kites und Stand-up-Paddlesja„aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.9, Seite 84
Mähroboter und selbstfahrende Arbeitsmaschinennicht geregelt
Krankenfahrstühle, Elektrorollstühle und Seniorenmobileja„aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht.“EHVB Abschnitt B Z.17 Pkt. 1.4, Seite 83
Hunde, die als gefährlich gelten (Listenhunde)nicht geregelt
Bienen und gezähmte Wildtierenicht geregelt
Feuerwerknicht geregelt
Wohnwagen und Anhänger (abgestellt, nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden)nein„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“AHVB Art. 7 Pkt. 5.3, Seite 68

Wohnen und Eigentum

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhausja„aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.1, Seite 81
Ferienwohnung und Zweitwohnungnicht geregelt
Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen)ja„aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.3, Seite 81
Unbebaute Grundstückeja„Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz erstreckt sich der Versicherungsschutz (neben dem Risikoort) auch auf alle unbebaute Grundstücke (ohne m²-Begrenzung) in Österreich, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkt 3.2 EHVB mitversicherten Personen befinden.“1030K Versicherte Grundstücke, unbebaut, Seite 88
Bauherrenrisiko (Bausumme)ja, bis 1 Mio. €„Schadensersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 1.000.000,- nicht überschreiten.“1030K Bauherrnhaftpflicht, Seite 88
Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen)ja, bis 100.000 €, Selbstbehalt 500 €„aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.“EHVB Abschnitt B Z.11 Pkt. 1.4, Seite 81
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetzja, bis 100.000 €, Selbstbehalt 250 €„Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 2, Seite 83
Verkehrssicherungspflicht und Winterdienstnicht geregelt
Wallbox, Ladestation und Batteriespeichernicht geregelt
Garagen und Stellplätzenicht geregelt

Eigener Schutz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis)nicht geregelt
Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfallnicht geregelt
Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttatennicht geregelt
Neuwertentschädigung oder Zeitwertnicht geregelt
Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze)nein„Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere“EHVB Abschnitt B Z.16 Pkt. 1, Seite 82
Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.“AHVB Art. 7 Pkt. 3, Seite 68

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheitenja„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHVB Art. 7 Pkt. 2, Seite 68
Laufzeit und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.“ABS Art. 14, Seite 11
Beitragsanpassungsklauselnicht geregelt
Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichennein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;“AHVB Art. 7 Pkt. 10.4, Seite 69

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: DONAU Privatschutz Wohnen Eigenheimversicherung: Glossar und Bedingungen (AHVB/EHVB 1010A Version 2012 Fassung 2018, 1030K Deckungsvariante Plus)
[Seite 1] DONAU Privatschutz Wohnen Eigenheimversicherung Glossar und Bedingungen Seite 1 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 2] GLOSSAR Polizze Eine Polizze ist eine private Urkunde, die das Zustandekommen und den Inhalt des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer beweist. Versicherungsvertrag Der Versicherungsvertrag kommt durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers zustande. Versicherer Der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, der sich zur Deckung des Risikos verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist das: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group Schottenring 15 1010 Wien Österreich Versicherungsnehmer Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherungsnehmer muss nicht zwingend die versicherte Person sein Versicherte Person Die Person, deren zivilrechtliche Haftung Gegenstand des Versicherungsvertrages bildet bzw. der die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zusteht Prämie Der Betrag, den der Versicherungsnehmer einem Versicherer als Gegenleistung für die Risikoabdeckung einmalig oder in Raten bezahlt Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. Versicherungsbeginn Der Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer den Versicherungsschutz übernimmt. Vertragsdauer Die Vertragsdauer beschreibt den zeitlichen Rahmen der Versicherung. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beschreibt die im Versicherungsvertrag dargelegte Leistung, die das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall zu erbringen hat. Risiko Das Risiko bezeichnet die Möglichkeit des Eintritts eines Schaden verursachenden Ereignisses (Schadenfall) bzw. eines Ereignisses aus welchem Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Versicherungsfall Versicherungsfall ist der Eintritt des Ereignisses, das grundsätzlich eine Leistungspflicht des Versicherers bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt. Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist die Geldsumme, die als Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist. Sachschaden Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Personenschaden Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Vermögensschäden Sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind. Seite 2 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 3] Serienschäden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Obliegenheiten Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Nebenpflichten des Versicherten/Versicherungsnehmers bzw. Auflagen, deren Verletzung einen Rechtsverlust (zB Leistungskürzung, Prämienerhöhung) zur Folge hat Schadenmeldepflicht Die Schadenmeldepflicht ist die Anzeigepflicht im Versicherungsfall. Schadenminderungspflicht Die Schadensminderungspflicht beschreibt die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, alles Zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Selbstbehalt Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, hat der Versicherungsnehmer/Versicherte einen Teil des Schadens selbst zu tragen, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrages (Selbstbeteiligung). Doppelversicherung Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für ein und dasselbe Objekt bzw. Interesse mehrere Versicherungsverträge zur Deckung des gleichen Risikos bestehen. Unterversicherung Bei einer Unterversicherung ist die Versicherungssumme geringer als der Wert der versicherten Objekte. Der Versicherer kann seine Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel (Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht) kürzen. Überversicherung Bei einer Überversicherung ist die Versicherungssumme höher als der Wert der versicherten Objekte. Erstes Risiko Im Schadenfall wird der tatsächliche Wert bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet und zwar unabhängig vom Versicherungswert – es wird keine Unterversicherung eingewendet. Verkehrswert Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt. Zeitwert Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. Neuwert Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Wiederherstellung einschließlich der Planungs- und Konstruktionskosten. Brand Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet. Blitzschlag Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinrichtung eines Blitzes auf Sachen. Explosion Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Seite 3 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 4] Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt; einschleicht und aus den versperrten versicherten Räumlichkeiten Sachen entfernt; durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt; mit richtigen Schlüsseln eindringt, die der Täter durch Einbruchdiebstahl in anderen Räumlichkeiten als den versicherten durch Beraubung an sich gebracht hat. Beraubung Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 km/h beträgt. Hagel Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. Lawinen Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- und Eismassen. Lawinenluftdruck Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle. Schneedruck Darunter versteht man die Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes - durch außergewöhnliche Witterungsniederschläge - durch Kanalrückstau infolge von außergewöhnlichen Witterungsniederschlägen - durch Ausuferung von oberirdischen stehenden und fließenden Gewässern Vermurung Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich, Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch eine naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wird. Erdrutsch Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. Felssturz / Steinschlag Das ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. Flugzeugabsturz Darunter versteht man den Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung. Gebäude Als Gebäude gelten hier Baulichkeiten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wie z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Siedlungsbauten, Ferienhäuser, Wochenendhäuser etc. Nebengebäude Als Nebengebäude gelten kleinere Objekte am Versicherungsgrundstück, wie Garagen, Holzschuppen, überdachte Abstellplätze für Fahrräder, KFZ und Müllkübel und –container. Nicht dazu zählen Stöcklgebäude, aufgelassene Wirtschafts- und Werkstättengebäude, gewerbliche und landwirtschaftliche Gebäude, Glas- und Gewächshäuser, Gebäude in Folienbauweise und dgl. sowie Objekte außerhalb des versicherten Grundstücks. Einrichtung Als Einrichtung gilt hier der Inhalt von Wohnungen. Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und sich im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten / Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, befinden. Dazu gehören auch fremde Sachen – Seite 4 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 5] ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste – soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann sowie Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen. Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art sowie Geschäfts- und Sammelgelder. Mietwert Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage. Mindestsicherungen Wohnungstüren, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sämtliche Außentüren – ausgenommen Balkon- und Terrassentüren – haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen: - Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag - bei mehrflügeligen Türen Schutz gegen Riegelzug - bei nach außen aufgehenden Türen Band- und Aushebesicherung - bei Holzzargen Sicherheitsschließblech - bei Glasteilen in Türen Vergitterung oder Durchbruch hemmende Verglasung. Seite 5 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 6] BEDINGUNGEN UND KLAUSELN 1000A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als „Allgemeiner Teil“ für jene Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen. INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Artikel 2 Gefahrerhöhung Artikel 3 Sicherheitsvorschriften Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Artikel 5 Versicherungswert Artikel 6 Mehrfache Versicherung Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung Artikel 9 Sachverständigenverfahren Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadensfall; betrügerisches Verhalten, Schadensminderungspflicht Artikel 11 Zahlung der Entschädigung Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 13 Form der Erklärungen Artikel 14 Automatische Vertragsverlängerung Artikel 15 Sanktionsklausel Artikel 16 Welche Gerichte sind im Falle von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist anzuwenden? Anhang Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG). Artikel 2 Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers Seite 6 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 7] eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war. Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punkts 2 Anwendung. Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und 39a VersVG geregelt. 4. Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie einschließlich Steuern berechtigt den Versicherer gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom Vertrag. 5. Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs mit Folgeprämien sind in den §§ 39, 39a und 91 VersVG geregelt. 6. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Seite 7 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 8] Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen (§ 40 Satz 1 VersVG). Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (§ 68 Abs. 2 VersVG). Artikel 5 Versicherungswert 1. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert 1.1. Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden: 1.1.1. der Neuwert. Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten; 1.1.2. der Zeitwert. Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt; 1.1.3. der Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstücks außer Ansatz bleibt. 1.2. Als Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen kann vereinbart werden: 1.2.1. der Neuwert. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte; 1.2.2. der Zeitwert. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt; 1.2.3. der Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. 1.3. Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert. 1.4. Als Versicherungswert gelten bei - Geld und Geldeswerten der Nennwert, - Sparbüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens bei Eintritt des Schadensereignisses, - Sparbüchern mit Klausel die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens, - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung vor Eintritt des Schadensereignisses, - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis bei Eintritt des Schadensereignisses. 1.5. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen u. dgl. gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. 1.6. Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie sonstiger, in den Punkten 1.2. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert. Seite 8 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 9] 2. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert 2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert: 2.1.1. bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt; 2.1.2. bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z. B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte. 2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. Artikel 6 Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. 2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen. 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versicherungs-nehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG. Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung 1. Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Entschädigung des Versicherers, wobei die Entschädigung für die unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position angegebene Versicherungssumme begrenzt ist. 2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe die Bestimmungen über den Versicherungswert in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der betreffenden Sachversicherungsparte – Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze gesondert festzustellen. 3. Ist bei einer Position der Polizze ausdrücklich „Erstes Risiko“ vermerkt, so werden Schäden bis zu der angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt. Artikel 9 Sachverständigenverfahren 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. Seite 9 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 10] 2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen, - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen. 3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. 4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. 5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall nicht berührt. Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadensfall; betrügerisches Verhalten, Schadensminderungspflicht Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadensfall frei. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung durch den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind. 3. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt. 4. Die Schadensminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG findet Anwendung. Artikel 11 Zahlung der Entschädigung Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadensfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Es gilt § 11 VersVG. Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten (z. B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen). Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Seite 10 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 11] 1. Sofern in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach Eintritt des Schadensfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. 2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Artikel 13 Form der Erklärungen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde oder sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Erklärungen auch in anderer Form wirksam erfolgen können. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Artikel 14 Automatische Vertragsverlängerung Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (d. h. der Abschluss des Versicherungsvertrages gehört nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers), so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens vier Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung. Artikel 15 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 11 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 12] ARTIKEL 16 Welche Gerichte sind im Falle von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist anzuwenden? Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis und über dessen Bestehen gilt Folgendes: Der Versicherungsnehmer kann nur vor dem sachlichen zuständigen Gericht seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Ortes seiner Beschäftigung geklagt werden, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Ist er Unternehmer, kann er auch vor dem sachlich zuständigen Gericht seines Unternehmenssitzes oder in 1010 Wien geklagt werden. Der Versicherer kann jedenfalls vor dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien geklagt werden. Auf das Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme der in Österreich geltenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Seite 12 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 13] Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. § 23. (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. Seite 13 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 14] § 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird. § 27. (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. § 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. § 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt Seite 14 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 15] hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 40. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt. § 51. (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluß der Versicherungsperiode zu zahlen. (4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig. (5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. § 59. (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag Seite 15 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 16] haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. § 60. (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. (3) Die Aufhebung oder Herababsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungs-nehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. § 62. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. § 64. (1) Eine Vereinbarung, daß einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt werden sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, daß der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. (3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden. Der Beschluß, durch den dem Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar. (4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig. § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. Seite 16 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 17] § 91. Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen. 1003K – WERTANPASSUNG NACH DEM BAUKOSTENINDEX (BKI 2015) BZW. NACH DEM VERBRAUCHERPREISINDEX (VPI 2015) 1. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (für gebäudebezogene Versicherungen) Es wird vereinbart, dass die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gemäß nachfolgend beschriebenem Anpassungsfaktor verändert wird. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division der Durchschnitte der Baukostenindizes des Beobachtungszeitraumes A und der Durchschnitte der Baukostenindizes des Beobachtungszeitraumes B. Als Beobachtungszeitraum A gilt jeweils Juni vor zwei Jahren bis Mai vor einem Jahr. Als Beobachtungszeitraum B gilt jeweils Juni vor drei Jahren bis Mai vor zwei Jahren. Die angepasste Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor. Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Baumeisterarbeiten (BKI 2015, Insgesamt). Im gleichen Ausmaß wird auch die Prämie verändert. Bei der Erhöhung der Versicherungssummen oder der sonstigen Prämienbemessungsgrundlagen bleiben die in den „Allgemeinen“ oder „Besonderen Bedingungen“ betragsmäßig dargestellten Versicherungssummen sowie Entschädigungsmindest- oder Entschädigungshöchstgrenzen unverändert. Die in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung (Artikel 8, Punkt 2 ABS) finden im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat, oder b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat, oder c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unabhängig des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten eines Vertrags gemeinsam erfolgen. Die aktuellen Indexwerte der Statistik Austria stehen Ihnen auf unserer Internetseite www.donauversicherung.at (Privatkunden/Wohnen) als Download zur Verfügung. 2. Wertanpassung nach dem Verbraucherpreisindex (für inhaltsbezogene Versicherungen) Seite 17 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 18] Es wird vereinbart, dass die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gemäß nachfolgend beschriebenem Anpassungsfaktor verändert wird. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division der Durchschnitte der Verbraucherpreisindizes des Beobachtungszeitraumes A und der Durchschnitte der Verbraucherpreisindizes des Beobachtungszeitraumes B. Als Beobachtungszeitraum A gilt jeweils Juni vor zwei Jahren bis Mai vor einem Jahr. Als Beobachtungszeitraum B gilt jeweils Juni vor drei Jahren bis Mai vor zwei Jahren. Die angepasste Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor. Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2015). Im gleichen Ausmaß wird auch die Prämie verändert. Bei der Erhöhung der Versicherungssummen oder der sonstigen Prämienbemessungsgrundlagen bleiben die in den „Allgemeinen“ oder „Besonderen Bedingungen“ betragsmäßig dargestellten Versicherungssummen sowie Entschädigungsmindest- oder Entschädigungshöchstgrenzen unverändert. Die in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung (Artikel 8, Punkt 2 ABS) finden im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat, oder b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat, oder c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unabhängig des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten eines Vertrags gemeinsam erfolgen. Die aktuellen Indexwerte der Statistik Austria stehen Ihnen auf unserer Internetseite www.donauversicherung.at (Privatkunden/Wohnen) als Download zur Verfügung. Beträgt die so zu einer Hauptfälligkeit errechnete Veränderung weniger oder gleich +/- 0,5 Prozentpunkte der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage, so wird zu dieser Hauptfälligkeit keine Wertanpassung vorgenommen. Diese Veränderung wird erst bei der nächsten Hauptfälligkeit berücksichtigt. 1008K – MOBILHEIME UND WOHNWAGEN Das Mobilheim/der Wohnwagen ist entweder: a) auf einem Fundament (oder Sockel) so aufzustellen und mit diesem fest zu verbinden, dass es/er von einem Sturm nicht unterfangen werden kann, oder b) mit vier Stahlseilen so zu befestigen, dass der Gefahr des Umstürzens bei einem Sturm erhöhter Widerstand entgegengesetzt wird. Seite 18 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 19] Bei Mangel dieser Sicherungen werden Schäden durch Sturm nur insoweit vergütet, als sie hierdurch weder in ihrer Entstehung noch in ihrem Ausmaß erleichtert wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Sturmversicherung im Rahmen der Eigenheim- bzw. Haushaltsversicherung des Mobilheims/des Wohnwagens, sofern diese Sparte versichert wurde. Für die versicherten Sachen (Mobilheim/Wohnwagen, Inhalt) wird nur solange Versicherungsschutz gewährt, als sie sich auf dem Grundstück des in der Polizze genannten Versicherungsortes (Risikoort) befinden. Vorzelte oder Ähnliches sind im Rahmen der Sturmversicherung nicht versichert! 1016K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG MIT UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT, VORSORGE UND WERTANPASSUNG (Berechnung nach m²) 1. Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. 2. Unterversicherung/Überversicherung Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Artikel 8 (2) der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS) samt Ergänzungen) und Überversicherung (Artikel 7 (2) ABS) finden keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zusätzliche Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserversicherung abgeschlossen wird. 3. Berechnungsgrundlage für die Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist auf Basis der verbauten Fläche des Gebäudes unter Berücksichtigung von Stockwerken, Mansarden und Kellerräumlichkeiten zu bestimmen. Verbaute Fläche Bei der Ermittlung der verbauten Fläche (= Länge x Breite des Gebäudes) sind Wintergärten, verbaute Balkone bei der Berechnung zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben Außenstiegen, offene Balkone, Windfänge und Terrassen. Alle zu versichernden Nebengebäude sind analog zu berechnen und zu beantragen. Im Rahmen der Vorsorge-Versicherungssumme (Punkt 6) gelten auch Nebengebäude, die nach Vertragsabschluss errichtet werden, mitversichert. Dies gilt maximal für drei Jahre ab Errichtungsdatum des betroffenen Nebengebäudes. Innerhalb dieses Zeitraums müssen sie im Vertrag aufgenommen werden, ansonst gelten sie nicht mitversichert. 4. Unrichtige Quadratmeteranzahl, unrichtige Geschossanzahl Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die verbauten Flächen je Geschoss des Wohnhauses größer sind als die der Berechnung der Versicherungssumme zugrunde liegenden Flächen je Geschoss, dann wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der Prämienberechnung zu Grunde liegende Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert, begrenzt mit der sich aus der tatsächlichen m²-Anzahl ergebenden Versicherungssumme. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung der verbauten Fläche je Geschoss nicht mehr als 10 % beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem Gebäudeneubauwert (Versicherungswert) entspricht. 5. Obliegenheit im Schadensfall Seite 19 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 20] Wird anlässlich eines Schadens Unterversicherung festgestellt, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungssumme entsprechend anzuheben. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt der Unterversicherungsverzicht einen Monat nach Feststellung der Unterversicherung. 6. Vorsorge Wird die Gebäudeversicherungssumme im Schadensfall ausgeschöpft, gilt die in der Polizze als Vorsorge dokumentierte Versicherungssumme zusätzlich mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“. Kommt anlässlich eines Schadens diese Vorsorge zur Anwendung, besteht ein neuerlicher Anspruch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme innerhalb eines Monats nach Feststellung entsprechend erhöht. 7. Wertanpassung Bei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht, diese „Besondere Bedingung“ hat keine Gültigkeit mehr. 1017K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG bei individueller Summenfestsetzung 1. Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. 2. Unterversicherung/Überversicherung/Leistungskürzung Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Artikel 8 (2) der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS) samt Ergänzungen) und Überversicherung (Artikel 7 (2) ABS) finden Anwendung. Eine Unterversicherung wird nicht gelten gemacht, wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ vereinbart sind. 1018K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen der Sparten Feuer, Sturm und Leitungswasser“ (sofern diese Sparten beantragt sind) sind obligatorisch mitversichert: Versicherte Sachen: - beantragte Gebäude und Nebengebäude auf dem Grundstück; die Wohn- und Nebengebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch: - Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten sowie Armaturen, Pumpen, Filter und Zubehör; - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen und Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen; - Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen - Aufzüge, - Sicherheitstechnik, wie Alarmanlagen, Blitzschutzanlagen und Brandmeldeanlagen - Gegensprech- und Toröffnungsanlagen. - Sachen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind, soweit sie im Eigentum des Gebäudeeigentümers sind, z. B. Vordächer, Windfänge, Markisen, Jalousien, Rollläden, Antennenanlagen, Dachrinnen, Solar- und Photovoltaikanlagen; Seite 20 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 21] - unbewegliche Sachen auf dem Grundstück z. B. Terrassen, Pergolen, Laternen, Antennen, Müllentsorgungsanlagen, freistehende Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Beleuchtungskörper auf dem Grundstück. Ausgenommen sind: Carports, Glastafeln aller Art, Schwimmbecken samt Zubehör, Stützmauern sowie Kulturen. - Einfriedungen jeglicher Art (auch lebende) auf dem Grundstück; - Gartenanlagen und Kulturen Kulturen, das sind Bäume und Sträucher (ausgenommen Wald und Obstplantagen sowie deren Früchte), auf dem Grundstück. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann. - Gartenmöbel- und Spielplatzeinrichtungen, die vom Hersteller für die dauerhafte Aufstellung im Freien vorgesehen sind im Eigentum des Versicherungsnehmers auf dem Grundstück; die Ersatzleistung ist mit EUR 3.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann. - Fix montierte Haustechnik (z. B. Luftwärme- und Erdwärmepumpen, Gartenbewässerung und Ladestationen für Elektrofahrzeuge) auf dem Grundstück; die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN Beschädigung durch Kfz Die unmittelbare Beschädigung von versicherten unbeweglichen Sachen am Grundstück (wie Umzäunungen und Einfriedungen, Laternen, Gebäude und Nebengebäude) durch Kraftfahrzeuge, deren Lenker nicht ermittelt werden können, ist mitversichert. Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Nicht versichert sind jedoch Beschädigungen an Ein- und Ausfahrten inkl. Toren sowie Schrankenanlagen. Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit Der prämienfreie Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Er muss schriftlich und unter Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden: - Kündigungsschreiben des bisherigen Arbeitsgebers, - AMS-Bestätigung. Die Prämienbefreiung kann nur bei Arbeitslosigkeit des in der Polizze erstgenannten Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden. Weitere Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Prämienbefreiung. Prämienfreien Versicherungsschutz genießen Arbeiter und Angestellte, wenn sie mindestens 24 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber für mindestens 18 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unverschuldet gekündigt wurden. Karenzzeit (Wartezeit) Wenn die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate (= Karenzzeit) angedauert hat, werden einmalig sechs Monatsprämien auf den gesamten Eigenheimversicherungsvertrag gutgeschrieben, eine (Bar-) Auszahlung ist ausgeschlossen. Versicherungsbeginn (Wartefrist) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 24 Monaten ab Beginn einer neu abgeschlossenen Eigenheimversicherung/ab Einschluss der Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit in einen bestehenden Vertrag eintritt oder zu diesen Zeitpunkten bereits bestand. Sachschäden durch Einsatzkräfte Sachschäden an den versicherten Gebäudebestandteilen in Folge eines Einsatzes (Polizei, Feuerwehr, Rettung, Hilfsorganisationen etc.) sind mitversichert, sofern ein Fehlalarm eines Feuer-, Seite 21 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 22] Wasser oder Rauchmelders oder einer Alarmanlage den Einsatz ausgelöst hat und der Schaden nicht durch das Einsatzorgan übernommen wird. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.000,– je Schadensfall und pro Versicherungsperiode auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Diebstahl von Gebäudebestandteilen Gebäudebestandteile wie Dachverblechungen, Dachrinnen und Fallrohre aus Kupfer sowie am Gebäude montierten Solar- und Photovoltaikanlagen sind gegen Schäden durch Diebstahl mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Die Anzeige bei der Sicherheitsbehörde ist für einen Leistungsanspruch erforderlich. Beschleunigte A-Konto-Zahlung Abweichend von Artikel 11 ABS ist vereinbart, dass zwei Wochen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung verlangt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gutachten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozahlung herstellen. Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt (z. B. Bankgarantie). Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung von etwaigen Sperrscheinberechtigten oder Vinkulargläubigern zur Auszahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer. Wiederaufbau innerhalb Österreichs Auch für den Fall, dass ein behördliches Wiederaufbauverbot nicht besteht, wird festgehalten, dass der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung innerhalb Österreichs erfolgen kann. Die Entschädigungsleistung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich beim Wiederaufbau bzw. bei der Wiederherstellung an der gleichen Stelle im gleichen Umfang ergeben hätte. 1031K – SCHWIMMBAD-/WHIRLPOOLPAKET Mitversichert gilt ein ganzjährig fix aufgestelltes (z. B. eingegrabenes) Schwimmbad/ein fix aufgestelltes Whirlpool/ein Biotop/ein Teich mit einem Anschaffungswert von mindestens EUR 5.000,– auf dem Grundstück inklusive Abdeckung (Konstruktion und Verglasung, auch wenn diese aus Poly- Carbonat oder einem anderen Kunststoff ist) sowie die Schwimmbadtechnik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absaugegeräte, Poolheizung) in folgendem Umfang, sofern die jeweilige Sparte in der Polizze mitversichert ist: 1. Im Rahmen der Feuerversicherung sind mitversichert: Schäden durch Brand, direkten und indirekten Blitzschlag, Explosion. 2. Im Rahmen der Sturmversicherung sind mitversichert: Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. 3. Im Rahmen der Leitungswasserversicherung: Bruchschäden am Rohrsystem zum und vom Schwimmbad/Whirlpool/Biotop (auch eigener Kreislauf) außerhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstücks ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache. Rohrersatz bis maximal zehn Meter. Mitversichert gilt die unvermeidliche Folge dieses Schadensereignisses an versicherten Sachen. Seite 22 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 23] Nicht versichert sind: Pflanzen und Tiere. Die Höchstentschädigungssumme für diese Risiken beträgt maximal die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“. Die Entschädigung erfolgt zum Neuwert. 3003K – Paket UNBENANNTE GEFAHREN zur Eigenheimversicherung Versicherte Sachen: Als versichert gelten die in der Polizze angeführten Sachen. Nicht versicherte Sachen im Rahmen dieser Zusatzdeckung - Sachen, die sich in Montage, im Bau oder auf dem Transport befinden; - Pflanzen (stehende Gewächse) und Tiere; - Gewässer, Grund und Boden; - Flüssigkeiten aller Art; - Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie fahrbare oder transportable Baugeräte; - Spiel- und Sportgeräte während der Benützung; - Datenträger aller Art und die darauf befindlichen Daten; - fremdes Gut. Versicherte Schäden: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt wurden (Sachschaden). Als Sachschaden gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an den versicherten Sachen, die durch eine a) Feuerversicherung, b) Sturm-, Hagel-, Schneedruck-, Felssturz-, Steinschlag- und Erdrutschversicherung, c) Leitungswasserversicherung, d) Glasbruchversicherung, e) Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, f) Technik- und Kühlgutversicherung, g) Haushaltversicherung versichert werden können bzw. Gefahren oder Schäden, die unter einen Ausschlusstatbestand der oben genannten Versicherungen inkl. Erweiterungen fallen. Nicht versichert sind ferner ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: - Schäden durch ursprünglich vorhandene Mängel, die im Laufe der Verwendung offenkundig werden; - Schäden, die nur ein Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der Oberfläche darstellen; - Schäden durch Verderb, Verfall; - Schäden durch mangelnde Bauausführung; - Schäden durch mangelnde Wartung; - Schäden durch natürliche Veränderung (z. B. normales Senken, normales Reißen, normales Schrumpfen, normales Dehnen, Gewichtsverlust, Verdunsten, Zerfall); - Schäden durch Abnützung, Verschleiß, Alterung, Korrosion, Erosion sowie Kontamination (z. B. Verrußung, Beaufschlagung, Ablagerung) und Langzeiteinwirkungen aller Art; Seite 23 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 24] - Schäden durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse (z. B. Frost, Schnee, Regen, Staub u. dgl.) und Umweltstörungen an im Freien befindlichen Sachen, in offenen Gebäuden sowie in Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind; - Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Diebstahl, Verlieren, Vergessen, Stehen- oder Liegenlassen, Verlegen, sonstige (ungeklärte) Verluste; - Schäden durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von hoher Hand; - Schäden durch Be- oder Verarbeitung (ausgenommen Reinigungsarbeiten); - Schäden durch Tiere und an Tieren aller Art; - Schäden durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung sowie Schäden durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen sowie Steuerungsanlagen; - Schäden durch Bedienungsfehler; - Schäden durch Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler; - Schäden durch Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten; - Schäden durch Mikroorganismen, Schimmel, Schwamm, Pilz, Gärung, inneren Verderb oder innere Veränderungen; - Schäden durch Graffitis; - Schäden durch Ausfall, Verlust, Manipulation oder Änderung gespeicherter Daten und Informationen. Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung, soweit für den Schaden von Dritten Ersatz erlangt werden kann. Nicht versichert sind auch Schäden durch a) Kriegsereignisse jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder innere Unruhen und die damit verbundenen militärischen oder polizeilichen Maßnahmen, b) Ereignisse, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind. Der Versicherer haftet nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. c) Schäden durch Computer-Viren, Hacker-Angriffe etc. Die Entschädigung ist mit der in der Polizze angegebenen Versicherungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall nach dieser Klausel einen Selbstbehalt von EUR 350,– zu tragen. Zusätzlich gelten bis jeweils EUR 10.000,– auf „Erstes Risiko“ mitversichert: - Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen am Grundstück durch Marderbiss und andere wildlebende Nagetiere - Schäden an den Außenmauern der versicherten Gebäude durch böswillige Beschädigung inkl. Graffitis - Schäden an den versicherten Gebäuden durch innere Unruhen - Folgeschäden am versicherten Gebäude durch Austritt von Heizöl Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von EUR 350,– zu tragen. Seite 24 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 25] 1001A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG (AFB) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS) Anwendung. Besonderer Teil INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Unterversicherung Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung, Realgläubiger Artikel 10 Sachverständigenverfahren Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 13 Sanktionsklausel Anhang Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren 1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadensfeuer). 1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf die versicherten Gebäude oder im Freien befindliche, versicherte, bewegliche Sachen (direkter Blitzschlag). 1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist. 1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, Luftgeräten und Flugmodellen, deren Teilen oder Ladung. 2. Versicherte Schäden Versichert sind Sachschäden, die Seite 25 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 26] 2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten; 2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten; 2.3. bei einem Schadensereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht werden; 2.4. durch Abhandenkommen bei einem Schadensereignis eintreten. Artikel 2 Nicht versicherte Schäden 1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt werden; 2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden; 3. Sengschäden, Verbrennungen, Glimmen, Glosen, Schwelen; 4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stroms (z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten; 5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlags oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag); 6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen; 7. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen; 8. Schäden durch Unterdruck (Implosion); 9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; 9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; 9.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1. und 9.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 9.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. 10. Terror-Ausschluss Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert. Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 9 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Seite 26 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 27] Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versicherte Sachen 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet wurden. 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung, und nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Versicherte Kosten 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. 2.2. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert: 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Punkt 2.3. 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen. 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.2.4. 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. 2.3. Nicht versichert sind: 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden; 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz. Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen Seite 27 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 28] - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind, - sorgfältig gewartet und instand gehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. 2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Schadensmeldung 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben. 1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Werts unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen. 2. Schadensaufklärung 2.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 2.2 Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. 3. Unterstützung bei Regress 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen; insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Seite 28 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 29] Artikel 7 Entschädigung 1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 5 ABS): 1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Polizze vereinbart, 1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind. 1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Polizze vereinbart, 1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet (Punkt 1.1.4.), wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. 1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Polizze vereinbart, 1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 1.3. ABS) 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt. 3. Für Geld und Geldeswerte etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.4. ABS) werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 4. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.5. ABS) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Seite 29 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 30] Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkte 1.6. und 2.1. ABS) 5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. 7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung 7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. 7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. 7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen ist vereinbart: 7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. 7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. 7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. 7.5. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Artikel 8 Unterversicherung Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist. Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung, Realgläubiger 1. Zahlung der Entschädigung: Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: 1.1. Bei Gebäuden 1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes; 1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. 1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen 1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwerts; 1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. Seite 30 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 31] 1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert. 1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels 11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. 2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft. 2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. 2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck. 2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses. 2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist. 2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. 3. Realgläubiger 3.1. Für Gebäude, die zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses mit Hypotheken, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrechten, Reallasten oder Fruchtniesungsrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. 3.2. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die zur Zeit des Eintrittes des Schadensereignisses eingetragenen Realgläubiger innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Absicht, ohne Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes auszuzahlen, verständigt wurden, nicht widersprochen haben. 3.3. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es zur vorbehaltlosen Auszahlung der schriftlichen Zustimmung. Artikel 10 Sachverständigenverfahren Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart: 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert der Reste enthalten. 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen. Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Seite 31 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 32] 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Artikel 13 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Seite 32 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 33] Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. § 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. § 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Seite 33 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 34] (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 1021K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG Deckungsvariante Plus - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. Rauchwarnmelder Das Nichtvorhandensein von Rauchwarnmeldern in den versicherten Räumen des Gebäudes stellt im Schadensfall nur dann eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne des Artikels 3 ABS dar, sofern die Anbringung von Rauchmeldern im Vertrag vereinbart ist. SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Feuerversicherung Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K): Baustoffe Mitversichert sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme Baugeräte, Bauhilfsgeräte und Baustoffe auf dem Grundstück, soweit sie zur Errichtung, Sanierung und Erweiterung des Eigenheims dienen und Eigentum des Versicherungsnehmers sind bzw. diesem unter Eigentumsvorbehalt übergeben werden, gegen Schäden durch Brand und Blitzschlag. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert. Kfz in Gebäuden und im Freien am Grundstück Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) im ruhenden Zustand auf dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Feuer gemäß Artikel 1 AFB zum Zeitwert versichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des Motors – auch im Einstellraum – entstehen, werden nicht vergütet. Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Versicherte Kosten: Nebenkosten In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2.2 AFB sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme. Seite 34 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 35] Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert: Isolierkosten, das sind die Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadensereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden. Sie sind insoweit versichert, als diese Maßnahmen behördlich angeordnet sind. Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte. Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden. Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AFB so beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten Miete für - Hotelzimmer, - Zimmer in einer Pension oder - einer Ersatzunterkunft jeweils ohne Verpflegung ersetzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt, maximiert mit EUR 10.000,– . Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in Anspruch genommen werden. Seite 35 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 36] Kosten für Zwischenlagerung Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AFB sind die notwendigen Kosten für die einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AFB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem Feuerschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“ mitversichert, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder technischer Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile beschränkt. In Ergänzung der „Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen“ (AFB) sind obligatorisch mitversichert: Unbemannte Flugkörper In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.4 AFB leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Absturz oder Anprall von sonstigen Himmelskörpern (wie Satelliten, Asteroiden, Meteoriten und dergleichen). Brandherd In Erweiterung von Artikel 1 AFB sind Schäden am Brandherd selbst mitversichert. Schäden durch indirekten Blitzschlag an: - sämtlichen elektronischen Installationen der Haustechnik im Gebäude und auf dem Grundstück im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme. Nicht versichert ist die gesamte Schwimmbadtechnik im Freien auf dem Grundstück. In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 AFB haftet der Versicherer bei oben angeführten Gegenständen für die nach den AFB nicht gedeckten Blitzschäden. Die Haftung erstreckt sich somit auch auf Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlags entstanden sind. Schäden, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind jedoch von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen. Schäden durch Verpuffung In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.3 AFB gilt Verpuffung in Öfen (auch Kachelofen) ebenfalls als Explosion sowie Kaminbrand inkl. Verrußung nach Verpuffung mitversichert. Folgeschäden daraus an den versicherten Gebäudebestandteilen sind versichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 20.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Sengschäden In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1.1 AFB sind Schäden durch Einwirkung von Wärme auf versicherte Gebäudebestandteile, durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 150,–. Nicht versichert sind: Sengschäden, die durch Trocknen von Sachen jeder Art, den Verbrauch von Tabakprodukten sowie Schäden an Verkabelungen verursacht werden. Folgeschäden durch Ruß und Rauch Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.1 AFB sind Schäden durch Rauch und Ruß mitversichert. Seite 36 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 37] Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Als Rauch- bzw. Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. Schäden durch Bäume bzw. Äste infolge Blitzschlags In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1,2 AFB sind Schäden an den versicherten Gebäudebestandteilen durch Bäume bzw. Äste, die infolge eines Blitzschlags auf das Gebäude geschleudert werden, mitversichert. Schäden durch Überspannung Schäden durch Überspannung (Steigerung oder Abfall der Stromspannung durch den Netzbetreiber verursacht) an versicherten Sachen sind mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Die Entschädigung erfolgt generell zum Neuwert. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 150,–. Kabelbrand und Schmorschäden In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AFB sind Kabelbrand und Schmorschäden an der Licht- und Kraftinstallation im Gebäude und auf dem Grundstück mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der Gebäudeversicherung – Sparte Feuer Bei Feuerschäden gemäß Artikel 1 AFB verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten Gebäudeversicherungssumme begrenzt. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen. Restwertklausel In Abänderung des Artikels 7, Punkt 7.2 AFB werden in einem Schadensfall bei der Ermittlung der Ersatzleistung für die Gebäude Restwerte dann nicht berücksichtigt, wenn diese nicht höher als 10 % des jeweiligen Ersatzwerts sind, jedoch maximal EUR 30.000,–, und die Gebäudereste zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden. Bei teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau oder bei einer anderen wirtschaftlichen Verwertung der Gebäudereste erfolgt eine entsprechende Anrechnung bei der Ersatzleistung. Seite 37 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 38] Neuwertentschädigung In Ergänzung zu Artikel 7, Punkt 1.1.3 AFB ist vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. 1002A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG (AStB) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Besonderer Teil INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Unterversicherung Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Artikel 10 Sachverständigenverfahren Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 13 Sanktionsklausel Anhang Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren 1.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit an dem in der Versicherungspolizze angeführten Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. 1.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 1.3. Schneedruck; Schneedruck ist die zu statischen Belastungen führende Gewichtskraft durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. 1.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. Seite 38 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 39] 1.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. 2. Versicherte Schäden Versichert sind Sachschäden, die 2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden; Bei Hagelschäden sind Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch herabfallende Eiskörner während eines Hagelschlags verursacht werden, versichert. 2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten; 2.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadensereignis eintreten. Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses: 1. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung; 2. Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; 3. Schäden durch Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; 4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört wurden; 5. Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde; 6. Schäden durch Bodensenkung; 7. Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse; 8. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen; 9. Schäden, die dadurch entstanden sind, - dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben, - dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden; 10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; 10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; 10.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 10.1. und 10.2.) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen; 10.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. 11. Terror-Ausschluss Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst Seite 39 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 40] oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 10 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versicherte Sachen 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet wurden. 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung und nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherte Sachen: 1.3.1. Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln; 1.3.2. Außenanlagen aller Art, z. B. Firmenschilder und Werbeanlagen, Außenbeleuchtungen, Einfriedungen, Antennenanlagen, Solaranlagen, Markisen; 1.3.3. bewegliche Sachen im Freien oder auf dem Transport 2. Versicherte Kosten 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. 2.2. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert: 2.2.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen. 2.2.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.2.3. 2.2.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. 2.3. Nicht versichert sind: 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden; 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. Seite 40 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 41] Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz. Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, die versicherten Sachen, bei versicherten Gebäuden vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß instand zu halten. 2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Schadensmeldung 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Schäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben. 1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen. 2. Schadensaufklärung 2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. Seite 41 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 42] 2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. 3. Unterstützung bei Regress 3.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen; insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Artikel 7 Entschädigung 1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 5 ABS): 1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Polizze vereinbart, 1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenserreignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind. 1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Polizze vereinbart, 1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet (Punkt 1.1.4.), wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. 1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Polizze vereinbart, 1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 1.3. ABS): 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt. Seite 42 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 43] 3. Für Geld und Geldeswerte etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.4. ABS) werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 4. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.5. ABS) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkte 1.6. und 2.1. ABS) 5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 3) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. 7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung 7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. 7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. 7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen ist vereinbart: 7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. 7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wieder herbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. 7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. 7.5. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Artikel 8 Unterversicherung Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist. Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung 1. Zahlung der Entschädigung: Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: 1.1. Bei Gebäuden 1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswertes; 1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. 1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen 1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; 1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. 1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert. Seite 43 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 44] 1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels 11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. 2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft. 2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. 2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck. 2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses. 2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist. 2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. Artikel 10 Sachverständigenverfahren Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart: 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert der Reste enthalten. 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswerts der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen. Artikel 11 Regress, Versicherungssumme nach dem Schadensfall 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Seite 44 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 45] Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Artikel 13 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit Seite 45 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 46] des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. 1023K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG Deckungsvariante Plus - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Sturmversicherung Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K): Kfz in Gebäuden Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) in Gebäuden (Garagen) auf dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Sturm gemäß Artikel 1 AStB, zum Zeitwert versichert. Diese Kfz sind auch unter Carports versichert, jedoch nur gegen Folgeschäden, wenn das versicherte Carport durch Sturm, gemäß Artikel 1, Punkt 1.1. der AStB oder Schneedruck gemäß Artikel 1, Punkt 1.3. der AStB einstürzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Seite 46 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 47] Versicherte Kosten: Nebenkosten In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2 AStB sind Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme. Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert: Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte. Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden. Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AStB so beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten Miete für - Hotelzimmer, - Zimmer in einer Pension oder - einer Ersatzunterkunft jeweils ohne Verpflegung ersetzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt, maximiert mit EUR 10.000,– . Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in Anspruch genommen werden. Kosten für Zwischenlagerung Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AStB sind die notwendigen Kosten für die einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert. Seite 47 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 48] Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AStB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem Sturmschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“ mitversichert, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder technischer Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile beschränkt. Hangsicherungskosten nach einem Erdrutsch Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden gemäß Art. 1, Punkt 1.5 AStB werden die nachweislich erforderlichen Hangsicherungskosten ersetzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 7.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung“ (AStB) sind obligatorisch mitversichert: Schäden durch Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck In Abänderung von Artikel 2, Punkt 2 AStB sind derartige Schäden an den versicherten Gebäuden und versicherten Gebäudebestandteilen mitversichert. Vermurungen sind oberflächige, durch Wassereinwirkungen ausgelöste Schlammströme, die sich flussähnlich zu Tal wälzen. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß. Nicht versichert sind: Schäden durch Erdsenkungen. Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen oder künstlich geschaffenen Hohlräumen in der näheren Umgebung des Versicherungsgrundstücks. Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen. Nicht versichert sind: Schäden durch Dachlawinen. Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle. Die Ersatzleistung für die vorgenannten Schadensereignisse ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Entschädigungen, die aus öffentlichen Mitteln tatsächlich erfolgen, werden auf die vom Versicherer zu erbringende Entschädigungsleistung nicht angerechnet, die vereinbarte Versicherungssumme steht in diesem Fall also zusätzlich zur Verfügung. Die Gesamtentschädigung ist dabei jedoch mit der tatsächlichen Schadenshöhe begrenzt. Der Versicherungsschutz für diese Deckung beginnt bei Neuverträgen 14 Tage nach Vertragsabschluss. Die 14-Tage-Frist gilt auch für Vertragsänderungen, wenn diese Deckung vor der Änderung nicht vorhanden war. Schäden durch Dachlawinen (Schneerutsch) In Erweiterung der AStB sind Schäden, die durch Herabrutschen von Dachlawinen (das ist das Abgleiten von Schnee- und/oder Eismassen von Dächern) an Gebäudebestandteilen – nicht aber am Dach selbst – verursacht werden, mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Schäden durch Eisdruck (Raureif und Eisregen) In Erweiterung der AStB sind Schäden am versicherten Gebäude, die durch das Umstürzen oder Abbrechen, aufgrund des Gewichts von Schnee, Eis oder gebildeten Raureif, von Bäumen, Äste, Masten und dgl. entstehen, mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 40.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Seite 48 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 49] Optische Schäden In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2 AStB sind nachweislich entstandene optische Schäden durch die direkte Einwirkung von Eiskörnern am versicherten Gebäude sowie an versicherten Gebäudebestandteilen und Einfriedungen aus Metall oder Alu mitversichert. Die Ersatzleistung und ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt, davon Begrenzung für Schäden an Fallrohren aller Art EUR 500,–. Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile. Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der Gebäudeversicherung – Sparte Sturm Bei Sturmschäden gemäß Artikel 1 AStB verzichtet der Versicherer im Fall grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten Gebäudeversicherungssumme begrenzt. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen. Neuwertentschädigung In Ergänzung zu Artikel 7, Punkt 1.1.3 AStB gilt vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. 1014K – OPTISCHE SCHÄDEN BIS EUR 10.000,– In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2 AStB sowie abweichend von den „Besonderen Bedingungen für die Sturmversicherung“ (1022K oder 1023K) sind nachweislich entstandene optische Schäden durch die direkte Einwirkung von Eiskörnern am versicherten Gebäude sowie an versicherten Gebäudebestandteilen und Einfriedungen aus Metall oder Alu mitversichert. Die Ersatzleistung und ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt, davon Begrenzung für Dächer aller Art EUR 5.000,– sowie davon Begrenzung für Schäden an Fallrohren aller Art EUR 1.000,–. Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile. Seite 49 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 50] 1003A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG (AWB) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ Anwendung. Besonderer Teil INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 7 Versicherungswert Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Artikel 11 Sachverständigenverfahren Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Artikel 13 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 14 Sanktionsklausel Anhang Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Leitungswasser ist der Sammelbegriff für Trinkwasser und Nutzwasser, welches den Rohrleitungen zugeführt wird und nach dessen Gebrauch das Gebäude auf bestimmungsgemäßem Weg wieder verlässt. 1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus leitungswasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadensereignis), die zur Ver- und Entsorgung des versicherten Gebäudes dienen. Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge dieses Schadensereignisses eintreten. 2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadensereignis: 2.1. Frostschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes; 2.2. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen. Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses: 1. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten; Seite 50 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 51] 2. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung; 3. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; 4. Schäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen sowie an Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück (z. B. Boilern, Thermen, Pumpen jeglicher Art etc.) unabhängig von der Schadensursache; 5. Schäden an Rohrleitung, Rinnen und Anlagen, die insbesondere an der Gebäudefassade und dem Gebäudedach angebracht sind und ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten sollen; 6. Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußbodenheizung; 7. Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen; 8. Schäden an oder durch wasserführende Klimaanlagen; 9. Schäden an oder durch Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen und dergleichen; 10. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken; 11. Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern; 12. Behebung von Verstopfungen jeder Art; 13. Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden; 14. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau; 15. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, also auch dann nicht, wenn derartige Schäden durch Leitungswasser verursacht werden. 16. Schäden an Löschleitungen und durch aus diesen austretendes Leitungswasser; 17. Dichtungs- und Dichtheitsschäden (z. B. Muffen-Versatz); 18. Schäden durch Reinigungs- und Planschwasser; 19. Schäden durch Kondenswasser und/oder angereichertes Wasser (Sodawasser); 20. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung; 21. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 21.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; 21.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; 21.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 17.1. und 17.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 21.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 21.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. 22. Terrorakte Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 21 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 21.1. bis 21.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Seite 51 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 52] Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versicherte Sachen 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet wurden. 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung und nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Versicherte Kosten 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. 2.2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden sind versichert: 2.2.1. Auftaukosten; das sind Kosten für das Auftauen von versicherten Rohren auch ohne Schadensfall; 2.2.2. Suchkosten, das sind Aufwendungen zur Auffindung der Schadensstelle an den versicherten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Rohrgebrechens. 2.3. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert: 2.3.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen. 2.3.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.3.3. 2.3.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. 2.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert: 2.4.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden; 2.4.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten. Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Bewegliche Sachen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, so erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz. Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Seite 52 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 53] Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen, insbesondere die wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, sorgfältig gewartet und instand gehalten werden. 2. Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten. Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten (z. B. Begehen bloß zum Gießen von Blumen, Füttern von Haustieren, Durchführen von Reparaturarbeiten etc.) genügt nicht. Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und in Betrieb gehaltene Heizanlagen müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch wirksame Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Leitungswasserführende Rohre außerhalb des Gebäudes müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 3. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Schadensmeldung 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. 1.3. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.4. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.5. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.6. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen. 2. Schadensaufklärung 2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 3. Unterstützung bei Regress Seite 53 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 54] 3.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen; insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Artikel 7 Versicherungswert Abweichend von Artikel 5 ABS gilt vereinbart: 1. Der Versicherungswert von Gebäuden ist der Neuwert. Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten. 2. Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen ist der Neuwert. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. Artikel 8 Entschädigung 1. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung 1.1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 7, Punkte 1 und 2); 1.1.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt. 1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei bei Gebäuden der Wert des Grundstücks außer Ansatz bleibt. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind. 1.2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 3 ABS) 1.2.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt. 1.3. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 5 ABS) werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren Seite 54 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 55] ab dem Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. 1.4. Für Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bewegliche Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkt 2 ABS) 1.4.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt; 1.4.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt. 1.5. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. 1.6. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. 1.7. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. 1.8. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. 2. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung 2.1. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder Kunststoff wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 2.2. Bei der Behebung eines Bruchschadens an wasserführenden Rohrleitungen (Artikel 1, Punkt 2.2.) werden die Kosten für das Sanieren eines höchstens 2 m langen Rohrstücks einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt. 2.3. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht berücksichtigt. Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung 1. Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist. 2. Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der Polizze angeführten Vollwertsumme vereinbart (Bruchteilversicherung), gilt: 2.1. die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung; 2.2. als Versicherungssumme im Sinne des Artikels 8 Absatz (2) ABS gilt die der Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Vollwertsumme. Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung 1. Zahlung der Entschädigung Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: 1.1. Bei Gebäuden 1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswertes; 1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens. 1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen 1.2.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts; Seite 55 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 56] 1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. 1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert. 1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels 11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. 2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft. 2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. 2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck. 2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadensereignisses. 2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist. 2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen. Artikel 11 Sachverständigenverfahren Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart: 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert der Reste enthalten. 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen. Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der Seite 56 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 57] Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 13 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Artikel 14 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, Seite 57 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 58] so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. § 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. § 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Seite 58 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 59] 1026K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG Deckungsvariante Plus - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Versicherungssumme Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme begrenzt. SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Leitungswasserversicherung Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K): Kfz in Gebäuden Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) in Gebäuden (Garagen) auf dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Leitungswasser gemäß Artikel 1 AWB zum Zeitwert versichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. Versicherte Kosten: Nebenkosten In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2 AWB sind Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme. Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert: Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu machen. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte. Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar Seite 59 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 60] ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden. Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AWB so beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten Miete für - Hotelzimmer, - Zimmer in einer Pension oder - einer Ersatzunterkunft jeweils ohne Verpflegung ersetzt. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt, maximiert mit EUR 10.000,– . Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in Anspruch genommen werden. Kosten für Zwischenlagerung Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AWB sind die notwendigen Kosten für die einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert. Andere Versicherungen gehen diesen Haftungserweiterungen vor. Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AWB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem Leitungswasserschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“ mitversichert, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder technischer Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile beschränkt. Kosten durch Wasserverlust In Abänderung von Artikel 2, Punkt 13 AWB sind Kosten durch Wassermehrverbrauch (inkl. Abwassergebühren) nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden mitversichert, wobei der durchschnittliche Wasserverbrauch der letzten zwölf Monate als Basis dient. Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Schadensuchkosten In Erweiterung des Artikels 3, Punkt 2 AWB ersetzt der Versicherer Schadensuchkosten auch ohne Vorliegen eines Rohrgebrechens. Die Ersatzleistung ist mit EUR 2.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Kosten bis zur Schadensfeststellung Wird bei einem Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden erst im Zuge der Reparatur bekannt, dass es sich um kein gedecktes Schadensereignis handelt, sind die anfallenden Aufwendungen bis zu dieser Feststellung als mitversichert. Die Kosten für Reparatur, Entfeuchtung etc. sind mit EUR 500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Seite 60 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 61] Kosten für Rohrreinigung Im Zuge einer Verstopfung werden die Kosten für Rohrreinigungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes vergütet. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. In Ergänzung der „Allgemeinen Leitungswasser-Bedingungen“ (AWB) sind obligatorisch mitversichert: Versicherte Rohre und Sachen In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AWB ist auch der Wasseraustritt aus Mischwasserkanälen und Brauchwasserleitungen sowie von Gainzen im Gebäude mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 3 AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren (auch Misch- und Brauchwasserkanäle) außerhalb des Gebäudes auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 3 AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren (auch Misch- und Brauchwasserkanäle) außerhalb des versicherten Grundstücks mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4 AWB sind auch Schäden an den an die Leitungen angeschlossen Einrichtungen oder Armaturen mitversichert, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines versicherten Rohrbruchs notwendig ist. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 6 AWB sind auch Fußboden- und Wand- oder Deckenheizungen sowie -kühlungen mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 7 AWB sind auch Solaranlagen und Photovoltaikanlagen am Gebäude mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 8 AWB sind auch wasserführende Klimaanlagen im Gebäude mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 10 AWB sind auch Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken im Gebäude mitversichert. In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AWB sind auch (reine) Regenwasserableitungsrohre INNERHALB des Gebäudes mitversichert. Mitversicherung von Korrosion, Verstopfung und Dichtungsschäden In Abänderung von Artikel 2, Punkt 2 AWB sind Bruchschäden an den versicherten Rohrleitungen ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert (auch gegen Schäden durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung). In Abänderung von Artikel 2, Punkt 12 AWB sind die Kosten für die Behebung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes mitversichert. In Abänderung von Artikel 2, Punkt 17 AWB sind die Kosten für die Behebung von Dichtungsschäden (auch Dichtheitsschäden) an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes mitversichert. Mitversicherung von Reinigungs- und Planschwasser In Abänderung von Artikel 2, Punkt 18 AWB sind auch Schäden durch Reinigungs- und Planschwasser am Gebäude mitversichert. Seite 61 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 62] Mitversicherung von Kondenswasser In Abänderung von Artikel 2, Punkt 19 AWB sind auch Schäden durch Austritt von Kondenswasser aus Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes mitversichert. Schäden durch Austreten von Wasser aus Aquarien und Wasserbetten In Erweiterung von Artikel 1 AWB sind auch Schäden an versicherten Gebäudebestandteilen durch das Austreten von Wasser aus Aquarien, Wasserbetten sowie elektrisch betriebenen Wasserzimmerbrunnen und Wassersäulen mitversichert. Rohrersatz In Abänderung von Artikel 8, Punkt 2.2 AWB werden bei Schäden innerhalb des Gebäudes die Kosten für das Einziehen neuer Rohre, die unmittelbar vom Schaden betroffenen sind, im notwendigen Ausmaß ohne Begrenzung ersetzt. Bei Schäden an Leitungen außerhalb des Gebäudes beträgt der Rohrersatz max. 15 m. Werden nach einem Schadensfall Rohre mit einer Länge von mehr als 15 m eingezogen, so wird der Schaden im Verhältnis von 15 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt. Tierbissschäden und Säurefraß In Erweiterung der AWB sind Schäden durch Tierbiss und Säurefraß an den versicherten Rohrleitungen mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 2.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Folgeschäden durch undichte Silikonverfugungen Folgeschäden an Gebäudebestandteilen durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugungen (an Badewannen, Brausetassen etc.) sind mitversichert. Neuwertentschädigung von Malerei und Tapeten In Abänderung von Artikel 8, Punkt 2.1 AWB wird bei Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand- und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert ersetzt. Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindungen In Abänderung von Artikel 2, Punkt 17 AWB gilt als Rohrbruch auch das Lösen von Rohrverbindungen (Muffenversatz). Die Ersatzleistung der Kosten für die Reparatur ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Mitversicherung von Gasleitungsschäden Versichert sind innerhalb des versicherten Gebäudes die Behebung von Schäden an Gasleitungen einschließlich Nebenarbeiten bei Bruch und Undichtwerden der Gasrohre. Ersetzt werden: - die Kosten für die Behebung des Bruchs der Gasrohre; - die Reparaturkosten bei undichten Gasrohren auf Basis des „Inliner-Verfahren“ oder ähnlicher Methode. Der Rohrersatz und das Abdichten undichter Gasrohre ist insgesamt mit sechs Meter Länge begrenzt. Werden nach einem Bruch Rohre mit einer Länge von mehr als sechs Meter eingezogen bzw. bei Undichtheit mehr als sechs Meter abgedichtet, so werden nur die anteiligen Aufwenden für die Behebung des Bruchschadens bzw. für das Abdichten jeweils samt Nebenarbeiten im Verhältnis vom versicherten Höchstmaß zur tatsächlich eingezogenen bzw. abgedichteten Rohrlänge ersetzt. Nicht versichert ist der Verlust von Gas. Selbstbehalt in jedem Schadensfall: EUR 500,–. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– innerhalb eines Versicherungsjahres auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Seite 62 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 63] Ventile, WC-Schalen und Siphons In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4 AWB ist die Erneuerung von Ventilen, WC-Schalen und Siphons, auch ohne Vorliegen eines Rohrgebrechens, mitversichert, sofern dies erforderlich ist. Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Mitversicherung von Regenabläufen nach Rinnenkessel In Erweiterung von Artikel 1 AWB sind Schäden an Regenabläufen (nach Rinnenkessel), die im obersten Geschoß in einen leitungswasserführenden Ablauf einmünden, mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der Gebäudeversicherung – Sparte Leitungswasser Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS). Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten Gebäudeversicherungssumme begrenzt. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen. Neuwertentschädigung In Ergänzung von Artikel 8, Punkt 1.1.3 AWB ist vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. 1024K – MITVERSICHERUNG VON VERSTOPFUNGSSCHÄDEN DER ABLEITUNGSROHRE außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück Die Kosten für die Behebung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert. Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Seite 63 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 64] 1010A – ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB 2005 UND EHVB 2005 IN DER VERSION 2012) (FASSUNG 2018) Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf in gleicher Weise auf alle Geschlechter. Die „Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den „Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)? Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)? Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)? Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)? Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)? Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 15 Sanktionsklausel Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produktehaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung Seite 64 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 65] 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21. Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden Anhang Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 1. Versicherungsfall 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. 1.2 Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadensereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 2. Versicherungsschutz 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadensersatzverpflichtungen" genannt); 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5, Punkt 5. 2.2 Schadensersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den „Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mit eingeschriebenem Brief den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)? 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden. Seite 65 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 66] 2. Schadensersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG – siehe Anhang) eingetreten sind. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadensereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12, Punkt 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrags eintretenden Schadensereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Ist das erste Schadensereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadensereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadensereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadensereignis als eingetreten. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchen Umfang leistet der Versicherer? 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikel 1, Punkt 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Schadensersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadensersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bundesanstalt Statistik Austria und eines Zinsfußes von jährlich drei Prozent ermittelt. 5. Rettungskosten; Kosten 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadensersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Seite 66 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 67] 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit eingeschriebem Brief die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Für Schadensersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 7, Punkt 11 findet keine Anwendung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2 3.1 Versicherungsfall 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 3.1.2 Serienschaden Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster Unweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Unweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2 findet sinngemäß Anwendung. 3.2 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3, wenn die schädigenden Folgen der Unweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Punkt 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 4, Punkt 2 findet sinngemäß Anwendung. 3.4 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet, 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft Seite 67 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 68] werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginns des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 3.5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art 3.6 Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)? 1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen; 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1 Luftfahrzeugen, 5.2 Luftfahrtgeräten, 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Geschwister); 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 6.2); 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 6.2) an diesen Gesellschaften; weiter Gesellschaften, die dem selben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Seite 68 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 69] Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind weiter Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen. 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.) 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadensersatzverpflichtungen die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. 14. Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen. 16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? 1. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. Seite 69 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 70] 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1 der Versicherungsfall; 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung; 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen. 2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)? Soweit die Versicherung neben Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadensersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Seite 70 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 71] 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang). 2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. 3. Prämienabrechnung 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie, gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Für die Verzugsprämie findet Punkt 2.3 Anwendung. 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe Artikel 8, Punkt 1.1). 4. Begriffsbestimmungen 4.1 Lohn- und Gehaltssumme Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. 4.2 Umsatz Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Seite 71 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 72] Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 1. Vertragsdauer Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (d. h. der Abschluss des Versicherungsvertrages gehört nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers), so wird der Vertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens vier Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. bei Verbraucherverträgen EUR 500,– übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 3. Insolvenz des Versicherungsnehmers Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. 6. Eine Kündigung nach Punkt 1, Punkt 2 oder ein Risikowegfall nach Punkt 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 11, Punkt 3 nicht aus. Seite 72 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 73] Artikel 13 Welche Gerichte sind im Fall von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist anzuwenden? Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis und über dessen Bestehen gilt Folgendes: Der Versicherungsnehmer kann nur vor dem sachlichen zuständigen Gericht seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Ortes seiner Beschäftigung geklagt werden, wenn er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Ist er Unternehmer, kann er auch vor dem sachlich zuständigen Gericht seines Unternehmenssitzes oder in 1010 Wien geklagt werden. − Der Versicherer kann jedenfalls vor dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien geklagt werden. Auf das Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme der in Österreich geltenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden. Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde oder sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Erklärungen auch in anderer Form wirksam erfolgen können. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Artikel 15 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebs (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung); Seite 73 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 74] 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Ziffer 15 EHVB findet Anwendung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Ziffer 8, für Erholungsheime Ziffer 7, für Betriebssportgemeinschaften Ziffer 14 des Abschnitts B, EHVB sinngemäß Anwendung); 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadensersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebs im Rahmen der Veranstaltung (Punkt 3 findet sinngemäß Anwendung); 2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung). 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadensersatzverpflichtungen 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat; 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 3.1 oder Punkt 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 2. Produktehaftpflichtrisiko Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: 1. Begriffsbestimmungen Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produkts durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. 2.2 Artikel 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt. 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadensermittlung und - regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) Seite 74 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 75] 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1 und Artikel 7, Punkt 15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehenden Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endprodukts steht; 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden im dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endprodukts steht; 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des Produkts durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Versicherungsschutz besteht nicht, 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen; 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mit den vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3 AHVB vorliegt, und zwar 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten; 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; Seite 75 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 76] 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen; 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Punkt 4.1 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produkts bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung" genannt). 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Punkt 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung. 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 4.2.4 Serienschaden Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2.5 Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9 der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen sowie aus Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produkts die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Seite 76 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 77] 4. Betriebsübernahme Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt Folgendes: 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Artikel 1, Punkt 2 AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen - eines Verstoßes - mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße - mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruchs in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten. 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 1. Anschlussbahnen 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnitts „Haftung" der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge der ÖBB“ (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Punkt 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen. 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon. 4. Zu den Punkten 1 bis 3 Seite 77 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 78] 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein. 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 4.3 Haftungen, die über die oben genannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz. 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen; 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle u. dgl.), wobei Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden; 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; 2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerks oder eines Teils eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); 2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr.77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei Sachschäden EUR 500,–. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrags gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 5. Rauchfangkehrer Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitts A der EHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Seite 78 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 79] Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von EUR 500,–. 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 20.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Ziffer 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 20.000,– nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Ziffer 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 20.000,– nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB sowie die gleichartige Schadensersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzverpflichtungen aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht. 7. Fremdenbeherbergung 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Punkt 1 bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet, 2.1 im Fall des Verlusts oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebs zu hinterlegen sind. 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 3.1 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3.1.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; Seite 79 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 80] 3.1.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadensersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht; 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzverpflichtungen aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht. 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–. 8. Badeanstalten 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet 2.1 im Fall des Verlusts oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten; 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadensersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht. 4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung. 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Die persönliche Schadensersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadensersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 5. Schadensersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Artikel 7, Punkt 10 AHVB mitversichert. 6. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen: Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,–. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadensersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 5. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Seite 80 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 81] Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 11. Haus- und Grundbesitz 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert; 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes erfolgt; 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikel 1 AHVB. 4. Schadensersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 12. Tierhaltung 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadensersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 13. Wasserfahrzeuge 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. Seite 81 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 82] 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeugs behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen. 14. Vereine (im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung) 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen aus der 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung); 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereins angestellt hat; 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereins im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus der 3.1 Innehabung oder Verwendung von 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen. 3.2 Haltung oder Verwendung von 3.2.1 Tieren; 3.2.2 Wasserfahrzeugen. 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben. 4. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung. 15. Feuer- und Wasserwehren 1. Abschnitt B, Ziffer 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung. 2. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. 6. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung. 16. Privathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung); 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande); Seite 82 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 83] 1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB; 1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung); 1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung); 1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung); 1.10 aus der Haltung und Verwendung von 1.10.1 Flugobjekten, die nicht selbstständig im Flug verwendet werden können (d. h. nicht motorisch angetrieben sind) 1.10.2 Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden) Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte, Luftfahrzeuge und Flugmodelle gemäß Artikel 7, Punkt 5.1 und 5.2 AHVB. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,–. 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadensersatzverpflichtungen 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen und sich noch in Ausbildung befinden. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Berufsausbildung (berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) – ausgenommen die Ausbildung an berufsbildenden Schulen (Berufsschulen, Kollegs etc.) – zählt nicht als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen. Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zählt als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen. 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind. Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 17. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung); 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande); 1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 17, Punkt 5.3; 1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd; 1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Seite 83 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 84] 1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung); 1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung); 1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung); 1.10 aus der Haltung und Verwendung von 1.10.1 Flugobjekten, die nicht selbstständig im Flug verwendet werden können (d. h. nicht motorisch angetrieben sind) 1.10.2 Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden) Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte, Luftfahrzeuge und Flugmodelle gemäß Artikel 7, Punkt 5.1 und 5.2 AHVB. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,–. 3. Artikel 7, Punkt 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. 4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat. 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadensersatzverpflichtungen 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen und sich noch in Ausbildung befinden. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Berufsausbildung (berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) – ausgenommen die Ausbildung an berufsbildenden Schulen (Berufsschulen, Kollegs etc.) – zählt nicht als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen. Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zählt als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen. 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 6. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadensersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 18. Erziehungswesen 1. Schulen und Erziehungsanstalten 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplans, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 4. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Seite 84 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 85] Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,– mitgedeckt sind. 19. Spezialschulen Für Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen gilt: 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung. 3. Schadensersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 20. Speziallehrer Für Speziallehrer wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer sowie Bergführer gilt: 1. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung. 2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. 4. Die Qualifikation eines Alpinvereins wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten. 5. Schadensersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. 21. Politische Gemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen der Gemeinde 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung); 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baus oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung); 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1.1 und 1.2 versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung); 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB. 4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung. 22. Kirchen, Kultusgemeinden 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen aus 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung; 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung). 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen. Seite 85 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 86] ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes) § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. Seite 86 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 87] (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkte an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird des Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie. § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Seite 87 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 88] 1030K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Deckungsvariante Plus Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind mitversichert: Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässer - In Erweiterung von Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 1.4 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die gesamte versicherte Liegenschaft (Risikoort), insbesondere aus der Ableitung häuslicher Abwässer, der Verwendung und Lagerung von Mineralölprodukten und Heiz- und Kühlmittel sowie der ausschließlich zu privaten Zwecken vorgenommenen Verwendung und Lagerung von sonstigen gefährlichen Stoffen in Kleingebinden. Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Umweltstörung beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung EUR 2.000.000,–. - Rettungskosten- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund sind abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 6 AHVB mitversichert, auch wenn kein unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht. Diese Deckungserweiterung umfasst Aufwendungen des Versicherungsnehmers für das Ausheben, das Entfernen und das Entsorgen von kontaminiertem Gut sowie das Wiederauffüllen von Erdreich. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für die Wiederherstellung der baulichen Gegebenheiten inkl. aller Installationen, Pflanzen und Kulturen. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden durch Umweltstörung EUR 100.000,–. - Der Selbstbehalt gemäß Artikel 6 AHVB findet keine Anwendung. Versicherte Grundstücke – Risikoort Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz sind das dazugehörige Grundstück bzw. alle Grundstücke derselben Grundbuchseinlage (EZ) (ohne m²-Begrenzung) sowie die zu diesen Grundstücken führenden Zufahrtswege und -straßen mitversichert. Der Versicherungsschutz für die als „Grünland/Freiland“ und/oder „Verkehrsfläche“ gewidmeten Grundstücke gilt nur unter der Voraussetzung, dass sie ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt werden. Versicherte Grundstücke – unbebaut Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz erstreckt sich der Versicherungsschutz (neben dem Risikoort) auch auf alle unbebaute Grundstücke (ohne m²- Begrenzung) in Österreich, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkt 3.2 EHVB mitversicherten Personen befinden. Die zu diesen Grundstücken führenden Zufahrtswege und -straßen sind ebenso mitversichert. Der Versicherungsschutz für ein als „Grünland/Freiland“ und/oder „Verkehrsfläche“ gewidmetes Grundstück gilt nur unter der Voraussetzung, dass es ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt wird. Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit jeglicher Art von wirtschaftlichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten, d. h. wirtschaftliche bzw. betriebliche Verwendung und Nutzung der Grundstücke (z. B. Wald, Äcker) fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Dies gilt insbesondere für stillgelegte Landwirtschafts- oder Betriebsrisken. Bauherrnhaftpflicht Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 1.2 EHVB wird wie folgt geändert: Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 1.000.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Bei behördlich genehmigungspflichtigen Bauarbeiten mit einer EUR 100.000,– überschreitenden Baukostensumme ist Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden. Die Bekanntgabe der Zielvorstellung im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens, die Seite 88 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 89] notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten sowie die Beteiligung des Versicherungsnehmers selbst an den Bauarbeiten unter Leitung der behördlich berechtigten Bauausführenden fallen nicht unter die Einschränkung. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte an den Bauarbeiten beteiligt ist und es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit oder Schwarzarbeit („Pfusch“) handelt. Gebäudehaftpflicht – Aufhebung Verwandtschaftsausschluss Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind im Rahmen von Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB Schadensersatzansprüche von Angehörigen mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Von dieser Erweiterung bleiben nur Schadensersatzansprüche der gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB versicherten Personen ausgeschlossen. Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Sachen ausgenommen Kraftfahrzeuge, Anhänger und motorisierte Wasserfahrzeuge: (Diese Erweiterung gilt nur, sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus dem Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht werden. Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 5, Punkt 1 AHVB: 1. EUR 11.000,– je Versicherungsfall für Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen und für alle Versicherungsfälle eines Tages, 2. in diesem Rahmen jedoch höchstens EUR 1.100,– für den einzelnen Geschädigten, davon jedoch nicht mehr als EUR 550,– für Kostbarkeiten, Geld, Schecks und Wertpapiere. Eingebrachte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge (Diese Erweiterung gilt nur, sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.) Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung, der Vernichtung, dem Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Kraftfahrzeugen, Anhängern und Wasserfahrzeugen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge, die sich in eigenen Garagen, auf eigenen Parkplätzen oder auf sonstigen zur Abstellung angewiesenen Plätzen befinden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen durch Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben; unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremder (Schwarzfahrt), Diebstahl oder Raub. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Abhol- oder Zustelldienste; innere Betriebs- und Bruchschäden; Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör; Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung (Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahrzeugladung). Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 40.000,–. Seite 89 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 90] 1010K – HUNDEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haltung von Hunden und gilt für die in der Polizze angeführte Anzahl von Tieren. Sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer mehr als die angeführte Anzahl von Hunden hält, reduziert sich die Versicherungsleistung im Verhältnis der in der Polizze angeführten Anzahl von Tieren zur tatsächlichen Anzahl. 2. Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 1 EHVB findet Anwendung. 3. Als Kosten im Sinne Artikel 5, Punkt 5 AHVB gelten bei konkreten Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auch die Kosten der Tollwutuntersuchung der Tiere, für die das Tierhalterrisiko im Rahmen gegenständlichen Vertrags versichert ist. 4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadensersatzansprüche der gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 5. Abweichend von Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 2 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 1011K – PFERDEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haltung von Pferden und gilt für die in der Polizze angeführte Anzahl von Tieren. Sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer mehr als die angeführte Anzahl von Pferden hält, reduziert sich die Versicherungsleistung im Verhältnis der in der Polizze angeführten Anzahl von Tieren zur tatsächlichen Anzahl. 7. Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 1 EHVB findet Anwendung. 8. Als Kosten im Sinne des Artikels 5, Punkt 5 AHVB gelten bei konkreten Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auch die Kosten der Tollwutuntersuchung der Tiere, für die das Tierhalterrisiko im Rahmen gegenständlichen Vertrags versichert ist. 1004A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS) Anwendung. Besonderer Teil INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Seite 90 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 91] Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 7 Versicherungswert Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Unterversicherung Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Artikel 11 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 12 Sanktionsklausel Anhang Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert: 1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelags, bestehen; 2. Schäden an Fassungen und Umrahmungen; 3. Folgeschäden: Als Folgeschäden bezeichnet man Schäden, die indirekt und in Folge anderer Schäden entstehen; 4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Flugmodellen, deren Teilen oder Ladung; 5. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen; 6. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen; Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert; 7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1. und 7.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. 8. Terror-Ausschluss Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 7 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Seite 91 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 92] Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versicherte Sachen Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und Sonderverglasungen. Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Glasscheiben und Kunststoffverglasungen der bezeichneten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten versichert. 2. Versicherte Kosten Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert: 2.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, u. dgl. 2.2. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. 2.3. Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge. 2.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert: Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Die versicherten Gläser sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert. Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, die Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser ordnungsgemäß instand zu halten. 2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Schadensmeldung 1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt. 1.2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn, dass - die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern, - die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren, - der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet, - die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. Seite 92 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 93] 1.3. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.4. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen. 1.5. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen. 1.6. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu treffen. 2. Schadensaufklärung 2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 2.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben. 3. Unterstützung bei Regress 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen; insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Artikel 7 Versicherungswert Als Versicherungswert der versicherten Sachen gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2. Artikel 8 Entschädigung 1. Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten). 2. War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet, wird kein Ersatz geleistet. Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen Verwendungszweck nicht mehr geeignet ist. Artikel 9 Unterversicherung Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist. Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall Seite 93 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 94] 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 11 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Artikel 12 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 94 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 95] ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. § 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 1027K – PAKET GLASBRUCH – EIGENHEIM In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung“ (ABG) sind obligatorisch mitversichert: - die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten, Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster); Seite 95 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 96] - die Verglasungen von Verbindungsgängen, Hauseinfahrten, Eingangsverbauten- und Überdachungen; - die Verglasung von den versicherten Nebengebäuden (auch privat genutzte Glashäuser) und versicherten Carports; - Glasteile von Sonnenkollektoren, auch dann wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind und am Grundstück aufgestellt sind; - Glaszäune und deren Tore aus Sicherheitsglas auf dem Grundstück. Kunststoffverglasungen (wie Plexi- und Acrylglas) aller Art gelten dem Begriff Glas gleichgestellt. Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: - jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamte Verglasung von Verkaufsgeschäften und Ausstellungsräumlichkeiten) und Firmenschilder; - Fassadenverkleidungen aus Glas; - freistehende Glastore sowie freistehende Glastafeln auf dem Grundstück; - Glasverkachelungen; - Glasmalereien; - Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen. Mitversichert sind: - Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhrs oder Aufstandes; - die Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben entgegenstehen, z. B. Schutzgitter und Schutzstangen (gemäß Artikel 3, Punkt 2.1 ABG); - die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung (gemäß Artikel 3, Punkt 2.2 ABG); - die Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Notverschalung und Überstundenzuschläge (gemäß Artikel 3, Punkt 2.3 ABG). 1032K – ROHBAUVERSICHERUNG 1. Es wird der in dieser Polizze dokumentierte Versicherungsschutz bis zu dem in der Polizze vermerkten Datum (Ende der Rohbaudeckung) wie nachstehend beschrieben (Rohbauversicherungsumfang) abgeändert. Für den Zeitraum der Rohbaudeckung ist die in der Polizze ausgewiesene Prämie bereits um 80 % reduziert, nach Ende der Rohbaudeckung ist die volle Prämie zu entrichten. 2. Sofern die Sparten Sturm und Leitungswasser im Vertrag auch vereinbart sind, gilt Folgendes: 2.1. Sturmversicherung: Die Gefahr Sturm (gem. Art. 1. Punkt 1.1, ASTB) ist erst ab Fertigstellung des nach außen hin abgeschlossenen Rohbaus versichert, insbesondere müssen dafür a) das Dach komplett eingedeckt sein, b) das Giebelmauerwerk bis unter die Dachhaut bzw. bis unter die Dachschalung geführt und der Dachraum vollkommen gegen außen hin abgeschlossen sein, c) alle Spenglerarbeiten durchgeführt und d) sämtliche Türen und Fenster eingesetzt und verglast sein. Seite 96 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 97] 2.2. Leitungswasserversicherung: Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: a) In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten sind die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren. b) Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren oder durch Frostschutzmittel zu schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das Vorübergehend-außer-Betrieb-Setzen einer Anlage wird dem Nicht-durchgehend-in- Betrieb-Halten gleichgesetzt. 3. Sofern die Sparte Haushaltsversicherung vereinbart ist, gilt Folgendes: Abweichend von Art. 1, ABH sind ausschließlich folgende Sachen versichert: a) bestehende Einrichtungsgegenstände (Küche, Zimmereinrichtung und dergleichen) in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten (mittels Zylinder- oder Sicherheitsschloss gesichert). Die Ersatzleistung ist mit EUR 25.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Nicht versichert sind jedoch Bargeld, Schmuck und Wertgegenstände. b) Werkzeug aller Art in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten (mit Zylinder- oder Sicherheitsschloss – kein Vorhangschloss, kein Container). Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. c) noch nicht verbaute Gebäudebestandteile (im Besitz des Versicherungsnehmers – nicht z. B. eines Professionisten oder Lieferanten) in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten (mit Zylinder- oder Sicherheitsschloss – kein Vorhangschloss, kein Container). Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Die Entschädigung in einem etwaigen Schadensfall erfolgt für Einrichtungsgegenstände und Gebäudebestandteile zum Neuwert, für Werkzeug aller Art zum Zeitwert. 4. Ende der Rohbauversicherung (Laufzeit): Die Rohbauversicherung mit reduzierter Prämie endet mit dem in der Polizze dokumentierten Datum (Ende der Rohbaudeckung), spätestens jedoch mit der Fertigstellung des Gebäudes. Als Fertigstellung des Gebäudes im Sinne dieser Vereinbarung gilt der Zeitpunkt, ab dem sämtliche bauseitigen Tätigkeiten am Objekt abgeschlossen sind. Es ist nicht Voraussetzung, dass auch tatsächlich darin gewohnt wird. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, wird bestimmt: Eine Bauvollendung vor Ende der Rohbaudeckung ist dem Versicherer unverzüglich bekanntzugeben. 5. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags wird auf die Bestimmungen des Laufzeitvorteiles 1133K – Besondere Vereinbarung für die Mitversicherung von Mietern 1. Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.1.2 ABH sind auch fremde Sachen des Wohnungsmieters bzw. Wohnungsuntermieters sowie des jeweiligen Nutzungsberechtigten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme je Wohnung mitversichert. 2. In Erweiterung von Artikel 12, Punkt 1 ABH sind neben dem Versicherungsnehmer auch die gemäß Punkt 1 genannten Personen versichert. 3. In Erweiterung zu Artikel 5 ABH wird vereinbart, dass nach Eintritt eines Schadensfalles der Mietvertrag als Nachweis der Wohnungsmiete oder Wohnungsuntermiete bzw. eine Bescheinigung des jeweiligen Nutzungsberechtigten dem Versicherer vorzulegen ist. Seite 97 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 98] 4. Der erweiterte Versicherungsschutz gemäß dieser Klausel gilt subsidiär, d. h. eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Leistung verlangt werden kann. 1006A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN, MASCHINELLEN EINRICHTUNGEN UND APPARATEN der HAUSTECHNIK (AMB – MASCHINENBRUCHVERSICHERUNG) (Fassung 2018) Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS) Anwendung. Besonderer Teil INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Versicherte Sachen Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherungswert Artikel 4 Versicherungsort Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadensfalles Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Sachverständigenverfahren Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 10 Sanktionsklausel Anhang Artikel 1 Versicherte Sachen 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Polizze angeführten Sachen, solange sie innerhalb des in der Polizze als Versicherungsort genannten Grundstücks 1.1 betriebsfertig aufgestellt sind oder 1.2 zur Reinigung, Überholung, Revision oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung und nach beendetem Probebetrieb zur Aufnahme des normalen Betriebs bereit ist. 2. Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf 3.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen, Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine, Stempel und dergleichen sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen; 3.2 Bereifungen, Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge und dergleichen; 3.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel und dergleichen; 3.4 Filme, Raster, Folien und dergleichen; Seite 98 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 99] 3.5 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger und dergleichen); 3.6 Software und sonstige Daten. Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz: 1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch 1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind; 1.2 unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, mögen sie auch durch Isolationsfehler, Überspannungen, mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität wie Induktion, Influenz hervorgerufen worden sein; 1.3 Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material-, Montage- und Herstellungsfehler; 1.4 Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft; 1.5 Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten; 1.6 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck; 1.7 Überdruck mit Ausnahme von Explosion gemäß Punkt 3.1; 1.8 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 1.9 Sturm, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hagelschlag; 1.10 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse;. 1.11 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art; 1.12 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen; 1.13 Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Vandalismus; 1.14 Glasbruch; 1.15 Rohrbruch der versicherten Rohre. 2. Abweichend von Punkt 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für - elektronische Speicher-, Rechen-, Regel- oder Steuer-Einrichtungen/Anlagen und - deren interne Datenträger (bei denen eine betriebsbedingte Auswechslung durch den Benutzer vom Hersteller nicht vorgesehen ist) gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende - Beschädigungen oder - Zerstörungen der versicherten elektronischen Einrichtungen/Anlagen/internen Datenträger nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 1 nachweislich von außen auf die versicherten Sachen (Bauelemente/Bauteile/Datenträger) eingewirkt hat und die Beschädigung visuell ohne Hilfsmittel erkennbar ist. Ausschlüsse: 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf Schäden, die eingetreten sind 3.1 durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz (soweit diese Gefahren durch eine Feuerversicherung gedeckt werden können), Löschen und Niederreißen bei und nach solchen Ereignissen, ferner durch Sprengungen am Versicherungsort; durch die Energie des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Explosion und Flugzeugabsturz; 3.2 im Fall von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Ausständiger oder Ausgesperrter, die auf das Betriebsgrundstück eindringen oder widerrechtlich dort verbleiben, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Seite 99 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 100] Invasion, Verfügungen von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Fall von Erdbeben, Eruption, Hochwasser, Lawinen, Überschwemmungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer; 3.3 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten; 3.4 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers; 3.5 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxidation, Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein oder sonstigen Ablagerungen; 3.6 durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs. 3.7 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheits- oder Leistungsmängel darstellen (z. B. Lack, Email- und Schrammschäden) 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat. Bestreitet der Lieferant seine Haftpflicht und liegt eine der Ursachen nach Punkt 1.1 bis 1.11 vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG). Lässt sich diese Haftpflicht des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer Hersteller, Verkäufer oder Lieferant der versicherten Sache, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant einzutreten hätte. 5. Terror-Ausschluss Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Artikel 3 Versicherungswert 1. Versicherungswert ist der am Schadenstag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das sind die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und dergleichen). 2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges heranzuziehen. Seite 100 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 101] Artikel 4 Versicherungsort Die Versicherung gilt nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort). Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadensfalles Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen - sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten. 3. In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1. Der Versicherungsnehmer hat im Fall eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten: 1.1 er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu erstatten. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt; 1.2 er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben, - Belege beizubringen; 1.3 er hat alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen. 2. Der Versicherungsnehmer kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadensbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers – die innerhalb acht Tagen nach Eingang der Schadensanzeige beim Versicherer erfolgen muss – nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung das Schadensbild nicht zu ändern frei und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Seite 101 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 102] Artikel 7 Entschädigung 1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten Selbstbehalt zu tragen. Abweichend von Artikel 8, Punkt 1 ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des Mindestselbstbehalts die Grenze für die Entschädigung. 2. Die Entschädigung erfolgt: 2.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer die Bergungskosten und Mehrkosten für Luftfracht. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, sowie Überholungen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers (siehe auch Artikel 2 Punkt 3.6). 2.2 bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört, wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadenstag erreichen oder übersteigen. Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige Maschinen, maschinelle Einrichtungen oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadensfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. 3. Die Entschädigung des Versicherers umfasst auch Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen. Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen zu beseitigen (inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten Ablagerungsort); Dekontaminierungskosten sind nicht ersatzpflichtig. Artikel 8 Sachverständigenverfahren Ergänzung zu Artikel 9 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenshöhe mindestens enthalten: 1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang; 2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden; 3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens; 4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 6 Punkt 2.1; 5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur; 6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke. Seite 102 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 103] Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Bei völliger Zerstörung (Artikel 6 Punkt 2.2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68, Abs. 2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre (Kurztarif). 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Artikel 10 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Seite 103 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 104] ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018) VersVG § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. (5) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Seite 104 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 105] 1007A – ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN, MASCHINELLEN EINRICHTUNGEN UND APPARATEN (Fassung 2018) Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN 1. Schäden an elektrischen Einrichtungen In teilweiser Abänderung des Artikels 2 Punkt 3.1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“ erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden an den versicherten Sachen, die durch Übertragung elektrischer Energie über Leitungen als Folge von Blitzschlag entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die durch ein Brand- oder Explosionsereignis hervorgerufen werden, das in Verbindung mit den in Artikel 2 Punkt 1.2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“ oder im vorstehenden Absatz erwähnten Vorkommnissen entstanden ist und soweit sich dieses auf die betroffene elektrische Maschine, den elektrischen Apparat oder die elektrische Einrichtung erstreckt. Als von einem vorerwähnten Vorkommnis betroffene elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen gelten die Objekte, welche als selbständige elektrische Einrichtungsgegenstände betrachtet, das heißt als selbständige Einheiten benützt werden können, z. B. Generatoren, Motoren, Transformatoren, Anlasser, Schalter, Messgeräte, Leitungen und dergleichen, Schalter, Messgeräte und Leitungen selbst dann, wenn sie Bestandteile einer kompletten Schalteinrichtung sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden durch Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, wenn sie Folgeschäden eines Brand-, Explosions- oder sonstigen Schadens im Sinne der „Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen“ (AFB) bzw. der „Zusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen“ sind. 2. Fundamente Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Maschinen sind. 3. Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Ausmauerungen des Feuerraumes sowie das Ofenfutter. 4. Maschinenöl Das Öl für die Lagerschmierung der Maschinen ist nicht Gegenstand der Versicherung. Sofern das Öl die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, ist es nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. In diesem Fall werden Schäden an dem versicherten Öl nur im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine ersetzt. Bei Bemessung der Entschädigung für das Öl wird die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. Der Versicherungsschutz für das Öl in Transformatoren, Schalt- und Messeinrichtungen gilt im vorstehenden Sinne als vereinbart. 5. Kühlanlagen, Kühlschränke Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Kühlmittel und Isolationen in Kühlanlagen oder Kühlschränken. 6. Fahrbare Maschinen Bei den versicherten fahrbaren Maschinen sind Schäden, entstanden durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch von der Versicherung ausgeschlossen, auch dann, wenn sie durch ein im Art. 2 (1) der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“ genanntes Ereignis verursacht wurden. 7. Raupenfahrzeuge Seite 105 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 106] Schäden an Raupengliedern, Leiträdern und Laufrollen werden nicht ersetzt. 8. Schmiedehämmer Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bär und Chabotte der Schmiedehämmer. 9. Sprengungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, entstanden durch Sprengungen an der Arbeitsstelle der versicherten Maschinen. 10. Sicherungselemente Schäden an elektrischen und mechanischen Sicherungselementen, die durch ihre bestimmungsgemäße Funktion eintreten, werden nicht ersetzt. ERSATZLEISTUNG, SELBSTBEHALT 11. Verbrennungskraftmaschinen Für Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen, Kolben und Kolbenböden bei Verbrennungskraftmaschinen wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. Die Abschreibungsquote beträgt 10 % p. a., maximal 60 %. 12. Röhren, Lampen und Heizelemente Bei Röntgen-, Ventil-, Radio-, Fernsehbild- und Elektronenröhren sowie bei Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörpern und Heizelementen wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. 13. Brennerdüsen Für Brennerdüsen von Öl- und Gasfeuerungsanlagen wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. 14. Gasturbinenanlagen Für alle Teile der Gasturbinen, Gasturboanlagen, zugehörige Gaserzeuger und Freikolbenmaschinen, die Temperaturen von über 550 Grad Celsius ausgesetzt sind, sowie Teile von Freikolbenverdichtern, die turnusgemäß ausgewechselt werden, wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. 15. Wertminderung ersetzter Teile Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadensfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert der ersetzten Teile in vollständig eingebautem Zustand zugrunde gelegt. BETEILIGUNG MEHRERER VERSICHERER 16. Führung Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang zu nehmen. 17. Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird Folgendes vereinbart: 17.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen. 17.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an. 17.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls Seite 106 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 107] auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung von Punkt 17.2 keine Anwendung. 18. Schadensregulierung bei Zusammentreffen von Maschinenbruch- und Feuerversicherung Wenn gleichzeitig eine Maschinenbruch- und eine Feuerversicherung besteht und strittig ist, ob oder in welchem Umfange ein Schaden als Maschinenbruch- oder als Brandschaden anzusehen ist, dann kann der Versicherungsnehmer, der Maschinenbruchversicherer oder der Feuerversicherer verlangen, dass die Höhe des Maschinenbruchschadens und des Brandschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Die Feststellung ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Für die Ernennung der Sachverständigen und für die von ihnen zu treffenden Feststellungen gelten die Bestimmungen über das Sachverständigenverfahren der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien zu je einem Drittel. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Maschinenbruchschaden oder als Brandschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der Hälfte. 1012K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HEIZUNGSKASKO In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten der Haustechnik“ (AMB) gilt versichert: die komplette Heizungsanlage (wie auch immer diese betrieben wird) samt Steuerung, feiner und grober Armatur, Pumpen und Radiatoren sowie Tanks. Weiter gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert, und zwar: - Solaranlage am Gebäude oder auf dem Grundstück, - solarthermische Anlagen zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung sowie Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, - Erdwärmeleitungen (Flächenmethode und Tiefenbohrung) auf dem Grundstück, - Luftwärmepumpen auf dem Grundstück. In Abänderung von Artikel 3, AMB ist die Ersatzleistung mit EUR 15.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten Selbstbehalt zu tragen. 1013K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSTECHNIKKASKO In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten der Haustechnik“ (AMB) gelten versichert: - Elektrische Wasserenthärtungsanlagen (Kalkbelebungsmethode und dergleichen), - Lüftungsanlagen (inkl. Wärmerückgewinnung), - Entfeuchtungsanlagen, - Klimaanlagen, Seite 107 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 108] - Zentrale Staubsaugeranlagen, - Gegensprechanlagen, - Alarmanlagen, Feuermeldeanlagen, Überwachungsanlagen, - Steuerung und Elektroantriebe für Tore, Jalousien bzw. Markisen und/oder Beschattungen, - Hauswasser-, Abwasser-, Fäkalien- und Sickerwasserpumpen einschließlich Steuerungsanlagen auf dem Grundstück, - Aufzugsanlagen, Treppenlifte und dergleichen inkl. Steuerung und Antrieb, - gesamte Technik von Wellnesseinrichtungen (wie Sauna, Dampfbad, Infrarotkabinen und dergleichen), - komplette Technik von Swimmingpools im Gebäude und auf dem Grundstück (Filter, Umwälz- und Gegenstromanlage, Beleuchtung inkl. elektrischer Ausrüstung), - Photovoltaikanlagen (subsidiär). In Abänderung von Artikel 3 AMB gilt als Versicherungssumme die auf der Polizze dokumentierte Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“ vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten Selbstbehalt zu tragen. 1134K – Besondere Vereinbarungen für außerhalb Österreich befindliche (gelegene) Risiken 1. Deutsche Vertrags- und Verkehrssprache Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für den gegenständlichen Vertrag die deutsche Sprache als Vertrags- und Verkehrssprache gilt. Dies bedeutet, dass der gesamte Schriftverkehr (insbesondere sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich der vorliegenden Informationen, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten) ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst wird. 2. Währung Der Versicherungsvertrag ist in EURO abgeschlossen. Sämtliche Prämien sind in EURO zu entrichten. Etwaige Schadenszahlungen werden ebenfalls in EURO geleistet. 3. Geltendes Recht Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 593/2008 (Rom I-Verordnung) gilt das Recht jenes Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist, als vereinbart. Sofern eine Risikobelegenheit in einem Mitgliedstaat in gegenständlichem Vertrag nicht gegeben ist, gilt das Recht des Staats, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als vereinbart. Soweit die im gegenständlichen Vertrag zwingenden Bestimmungen dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats widersprechen, gehen diese Bestimmungen den vertraglichen Bestimmungen vor. 4. Sonstiges Sämtliche vertragliche Bestimmungen, in welchen auf das Gebiet Österreich Bezug genommen wird, gelten sinngemäß für das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats (siehe Geltendes Recht). Ein eventuell vorhandenes Assistancepaket oder eine Notfallhilfe mit Organisation von Dienstleistungen kann außerhalb Österreichs nicht angeboten werden und hat somit keine Gültigkeit. Seite 108 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408 [Seite 109] 5. Deckungsumfang für Auslandsrisiken / Sachversicherung Schäden durch Terrorakte Die Klausel „Einschluss von Schäden durch Terrorakte“ findet für außerhalb Österreichs befindliche (gelegene) Risiken keine Anwendung. Katastrophendeckung Erdbeben und Wasser Die Klauseln „Katastrophendeckung Erdbeben“ und „Katastrophendeckung Wasser“ finden für außerhalb Österreichs befindliche (gelegene) Risiken keine Anwendung. 6. Besondere Regelungen für Italien Für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Italien gilt zusätzlich: Der Antragsteller erklärt ausdrücklich, die gemäß Art. 185 des italienischen Versicherungskodex (Legislativdekret Nr. 209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher Sprache erhalten zu haben. Für den Fall, dass die jeweiligen allgemeinen und besonderen Bedingungen eine Kündigungsfrist von mehr als 60 Tagen vorsehen, gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von 60 Tagen als vereinbart. Seite 109 von 109 Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408

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