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Volltext aufklappen: DONAU Privatschutz Wohnen Eigenheimversicherung: Glossar und Bedingungen (AHVB/EHVB 1010A Version 2012 Fassung 2018, 1030K Deckungsvariante Plus)
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DONAU Privatschutz Wohnen
Eigenheimversicherung
Glossar und Bedingungen
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Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
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GLOSSAR
Polizze Eine Polizze ist eine private Urkunde, die das Zustandekommen
und den Inhalt des Versicherungsvertrags zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherer beweist.
Versicherungsvertrag Der Versicherungsvertrag kommt durch übereinstimmende
rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Versicherers und des
Versicherungsnehmers zustande.
Versicherer Der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, der sich zur
Deckung des Risikos verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist das:
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Schottenring 15
1010 Wien
Österreich
Versicherungsnehmer Ein Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer geschlossen. Der Versicherungsnehmer
muss nicht zwingend die versicherte Person sein
Versicherte Person Die Person, deren zivilrechtliche Haftung Gegenstand des
Versicherungsvertrages bildet bzw. der die Leistung aus dem
Versicherungsvertrag zusteht
Prämie Der Betrag, den der Versicherungsnehmer einem Versicherer als
Gegenleistung für die Risikoabdeckung einmalig oder in Raten
bezahlt
Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der
Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies
gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
Teilbeträgen entrichtet wird.
Versicherungsbeginn Der Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der
Versicherer den Versicherungsschutz übernimmt.
Vertragsdauer Die Vertragsdauer beschreibt den zeitlichen Rahmen der
Versicherung.
Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beschreibt die im Versicherungsvertrag
dargelegte Leistung, die das Versicherungsunternehmen im
Versicherungsfall zu erbringen hat.
Risiko Das Risiko bezeichnet die Möglichkeit des Eintritts eines Schaden
verursachenden Ereignisses (Schadenfall) bzw. eines Ereignisses
aus welchem Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
Versicherungsfall Versicherungsfall ist der Eintritt des Ereignisses, das grundsätzlich
eine Leistungspflicht des Versicherers bzw. einen
Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt.
Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist die Geldsumme, die als
Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach
dem Vertrag zu leisten ist.
Sachschaden Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von
körperlichen Sachen.
Personenschaden Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen.
Vermögensschäden Sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch
Sachschäden sind.
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Serienschäden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse
gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in
zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn
zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang besteht.
Obliegenheiten Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Nebenpflichten des
Versicherten/Versicherungsnehmers bzw. Auflagen, deren
Verletzung einen Rechtsverlust (zB Leistungskürzung,
Prämienerhöhung) zur Folge hat
Schadenmeldepflicht Die Schadenmeldepflicht ist die Anzeigepflicht im
Versicherungsfall.
Schadenminderungspflicht Die Schadensminderungspflicht beschreibt die Obliegenheit des
Versicherungsnehmers, alles Zumutbare zu unternehmen, um den
entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Selbstbehalt Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, hat der
Versicherungsnehmer/Versicherte einen Teil des Schadens selbst
zu tragen, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen
Betrages (Selbstbeteiligung).
Doppelversicherung Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für ein und dasselbe
Objekt bzw. Interesse mehrere Versicherungsverträge zur Deckung
des gleichen Risikos bestehen.
Unterversicherung Bei einer Unterversicherung ist die Versicherungssumme geringer
als der Wert der versicherten Objekte. Der Versicherer kann seine
Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel
(Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht)
kürzen.
Überversicherung Bei einer Überversicherung ist die Versicherungssumme höher als
der Wert der versicherten Objekte.
Erstes Risiko Im Schadenfall wird der tatsächliche Wert bis zur vereinbarten
Versicherungssumme geleistet und zwar unabhängig vom
Versicherungswert – es wird keine Unterversicherung eingewendet.
Verkehrswert Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis,
wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.
Zeitwert Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug
eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und
seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
Neuwert Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner
Wiederherstellung einschließlich der Planungs- und
Konstruktionskosten.
Brand Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus
eigener Kraft ausbreitet.
Blitzschlag Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinrichtung eines
Blitzes auf Sachen.
Explosion Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
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Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versicherten
Räumlichkeiten durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen,
Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; unter
Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die
nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt; einschleicht und aus den
versperrten versicherten Räumlichkeiten Sachen entfernt; durch
Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel
eindringt; mit richtigen Schlüsseln eindringt, die der Täter durch
Einbruchdiebstahl in anderen Räumlichkeiten als den versicherten
durch Beraubung an sich gebracht hat.
Beraubung Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von
Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen
Personen.
Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren
Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 km/h beträgt.
Hagel Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Lawinen Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- und Eismassen.
Lawinenluftdruck Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte
Druckwelle.
Schneedruck Darunter versteht man die Krafteinwirkung durch natürlich
angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
Versicherungsortes
- durch außergewöhnliche Witterungsniederschläge
- durch Kanalrückstau infolge von außergewöhnlichen
Witterungsniederschlägen
- durch Ausuferung von oberirdischen stehenden und fließenden
Gewässern
Vermurung Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich,
Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch eine
naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wird.
Erdrutsch Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden-
oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden
Gleitbahn.
Felssturz / Steinschlag Das ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von
Gesteinsmassen im Gelände.
Flugzeugabsturz Darunter versteht man den Absturz oder Anprall von Luft- oder
Raumfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung.
Gebäude Als Gebäude gelten hier Baulichkeiten, die überwiegend
Wohnzwecken dienen, wie z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser,
Wohn- und Siedlungsbauten, Ferienhäuser, Wochenendhäuser etc.
Nebengebäude Als Nebengebäude gelten kleinere Objekte am
Versicherungsgrundstück, wie Garagen, Holzschuppen, überdachte
Abstellplätze für Fahrräder, KFZ und Müllkübel und –container.
Nicht dazu zählen Stöcklgebäude, aufgelassene Wirtschafts- und
Werkstättengebäude, gewerbliche und landwirtschaftliche
Gebäude, Glas- und Gewächshäuser, Gebäude in Folienbauweise
und dgl. sowie Objekte außerhalb des versicherten Grundstücks.
Einrichtung Als Einrichtung gilt hier der Inhalt von Wohnungen. Dieser umfasst
alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder
Verbrauch dienen und sich im Eigentum des
Versicherungsnehmers, des Ehegatten / Lebensgefährten, der
Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt
wohnen, befinden. Dazu gehören auch fremde Sachen –
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ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt
beherbergten Gäste – soweit nicht aus einer anderen Versicherung
Entschädigung erlangt werden kann sowie Geld und Geldeswerte,
Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken-
und Münzensammlungen. Nicht zum Wohnungsinhalt gehören:
Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, Motorfahrräder,
Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge,
Handelswaren aller Art sowie Geschäfts- und Sammelgelder.
Mietwert Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für
Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage.
Mindestsicherungen Wohnungstüren, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sämtliche
Außentüren – ausgenommen Balkon- und Terrassentüren – haben
folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
- Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag
- bei mehrflügeligen Türen Schutz gegen Riegelzug
- bei nach außen aufgehenden Türen Band- und Aushebesicherung
- bei Holzzargen Sicherheitsschließblech
- bei Glasteilen in Türen Vergitterung oder Durchbruch hemmende
Verglasung.
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BEDINGUNGEN UND KLAUSELN
1000A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS)
(Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als „Allgemeiner Teil“ für
jene Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 2 Gefahrerhöhung
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 5 Versicherungswert
Artikel 6 Mehrfache Versicherung
Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
Artikel 9 Sachverständigenverfahren
Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadensfall;
betrügerisches Verhalten, Schadensminderungspflicht
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung
Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 13 Form der Erklärungen
Artikel 14 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 15 Sanktionsklausel
Artikel 16 Welche Gerichte sind im Falle von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist
anzuwenden?
Anhang
Artikel 1
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt
im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der
Verpflichtung zur Leistung frei werden.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände
anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).
Artikel 2
Gefahrerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt
der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des
Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach
Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers
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eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form
Anzeige zu erstatten.
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Punkt 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer
außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die
dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
Artikel 3
Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte
Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit
einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadensfall nach der
Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz
Ablaufs der in Punkt 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer
Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen
über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punkts 2 Anwendung.
Artikel 4
Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer gegen
Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der
Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur
Prämienzahlung zu zahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
einschließlich Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne schuldhaften
Verzug zahlt.
Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die weiteren Voraussetzungen
für die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder
einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht
rechtzeitiger Prämienzahlung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§
38 und 39a VersVG geregelt.
4. Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie einschließlich Steuern
berechtigt den Versicherer gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom
Vertrag.
5. Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen.
Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs mit Folgeprämien sind in den §§ 39, 39a und 91
VersVG geregelt.
6. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig
aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene
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Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen (§ 40 Satz 1 VersVG).
Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses,
gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt (§ 68 Abs. 2 VersVG).
Artikel 5
Versicherungswert
1. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
1.1. Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden:
1.1.1. der Neuwert.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner
Neuherstellung einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten;
1.1.2. der Zeitwert.
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem
Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung
entsprechenden Betrags ermittelt;
1.1.3. der Verkehrswert.
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der
Wert des Grundstücks außer Ansatz bleibt.
1.2. Als Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
kann vereinbart werden:
1.2.1. der Neuwert.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen
gleicher Art und Güte;
1.2.2. der Zeitwert.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache,
insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt;
1.2.3. der Verkehrswert.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache.
1.3. Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte.
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
1.4. Als Versicherungswert gelten bei
- Geld und Geldeswerten der Nennwert,
- Sparbüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens bei Eintritt des
Schadensereignisses,
- Sparbüchern mit Klausel die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung vor Eintritt des
Schadensereignisses,
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis bei Eintritt des Schadensereignisses.
1.5. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und
Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen u. dgl. gelten
die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
1.6. Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und
Luftfahrzeuge sowie sonstiger, in den Punkten 1.2. bis 1.5. nicht genannter
beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert.
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2. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert
jedenfalls der Verkehrswert:
2.1.1. bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die
Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt;
2.1.2. bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden, z. B.
Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte.
2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht
berücksichtigt.
Artikel 6
Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse
eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den
anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat
(vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.
Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den
vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
Artikel 7
Überversicherung, Doppelversicherung
1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat
der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der
Versicherungs-nehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der
Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
Artikel 8
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Entschädigung des Versicherers, wobei die
Entschädigung für die unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die
für die betreffende Position angegebene Versicherungssumme begrenzt ist.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe die Bestimmungen über
den Versicherungswert in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der betreffenden
Sachversicherungsparte – Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für
jede Position der Polizze gesondert festzustellen.
3. Ist bei einer Position der Polizze ausdrücklich „Erstes Risiko“ vermerkt, so werden Schäden bis
zu der angegebenen Versicherungssumme voll ersetzt.
Artikel 9
Sachverständigenverfahren
1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des
Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
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2. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
- Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverständigen,
- Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und
beauftragt ihn, seine Feststellung zu treffen.
3. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als
Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider
Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
4. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte
innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem
Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
5. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind
verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im
Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG.
6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen;
die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
im Schadensfall nicht berührt.
Artikel 10
Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles, Obliegenheiten im Schadensfall; betrügerisches
Verhalten, Schadensminderungspflicht
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus
diesem Schadensfall frei.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung durch den Versicherungsnehmer nach Eintritt des
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem
Versicherer im Zuge der Schadensabwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und
wahrheitsgetreu zu machen sind.
3. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen wegen des vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung
der Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe
verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt.
4. Die Schadensminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG findet Anwendung.
Artikel 11
Zahlung der Entschädigung
Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Schadensfalles und
des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Es gilt § 11 VersVG.
Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der
betreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen
speziellen Regelungen zu beachten (z. B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversicherungen).
Artikel 12
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
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1. Sofern in den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer
sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach
Eintritt des Schadensfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der
Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des
Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Artikel 13
Form der Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde
oder sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Erklärungen auch in anderer Form
wirksam erfolgen können. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen
entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift
des Erklärenden zugehen muss.
Artikel 14
Automatische Vertragsverlängerung
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um
ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der
Vertragspartner gekündigt worden ist.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (d. h. der Abschluss des Versicherungsvertrages gehört
nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers), so wird der Vertrag für ihn nur
dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens vier
Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem
der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen
Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche
Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter
oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
Artikel 15
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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ARTIKEL 16
Welche Gerichte sind im Falle von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist anzuwenden?
Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis und über dessen Bestehen gilt Folgendes:
Der Versicherungsnehmer kann nur vor dem sachlichen zuständigen Gericht seines Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Ortes seiner Beschäftigung geklagt werden, wenn er Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Ist er Unternehmer, kann er auch vor dem sachlich
zuständigen Gericht seines Unternehmenssitzes oder in 1010 Wien geklagt werden.
Der Versicherer kann jedenfalls vor dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien geklagt werden.
Auf das Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme der in Österreich geltenden
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
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registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
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Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
§ 16.
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände,
die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten
Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen
hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht
ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn
die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
§ 17.
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine
unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form
gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach
dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung
zurücktreten.
§ 19.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich
darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen.
§ 21.
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur
Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 22.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt
unberührt.
§ 23.
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des
Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf
einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
Monates gegen sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
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§ 25.
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt
ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch
ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
§ 27.
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung
der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis
erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken
bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt
das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28.
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls
oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme
des Antrages nicht bekannt war.
§ 31.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den
übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der
Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung
wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die
Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung
entsprechend anzuwenden.
§ 33.
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
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hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn
der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen,
sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 38.
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im
Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 40.
Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem
Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen
anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen
Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt.
§ 51.
(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung
der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines
Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer
das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
am Schluß der Versicherungsperiode zu zahlen.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§ 59.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag
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haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht
mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom
anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
§ 60.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne
Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später
abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herababsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
Versicherungs-nehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
§ 62.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu
befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer
beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach
eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des
Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
§ 64.
(1) Eine Vereinbarung, daß einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des
Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt werden sollen, ist nur
wirksam, wenn vorgesehen ist, daß der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem
unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer
namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein
unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von
der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche
gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung das
Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden. Der
Beschluß, durch den dem Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht
anfechtbar.
(4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 68.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur
Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche
Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der
Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
nach Kriegsende zu zahlen.
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§ 91.
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu
bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
1003K – WERTANPASSUNG NACH DEM BAUKOSTENINDEX (BKI 2015) BZW. NACH DEM
VERBRAUCHERPREISINDEX (VPI 2015)
1. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (für gebäudebezogene Versicherungen)
Es wird vereinbart, dass die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage
jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gemäß nachfolgend beschriebenem Anpassungsfaktor
verändert wird.
Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division der Durchschnitte der Baukostenindizes des
Beobachtungszeitraumes A und der Durchschnitte der Baukostenindizes des
Beobachtungszeitraumes B.
Als Beobachtungszeitraum A gilt jeweils Juni vor zwei Jahren bis Mai vor einem Jahr.
Als Beobachtungszeitraum B gilt jeweils Juni vor drei Jahren bis Mai vor zwei Jahren.
Die angepasste Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage errechnet sich
durch Multiplikation der bestehenden Versicherungssumme oder sonstigen
Prämienbemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor.
Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Baukostenindex für den Wohnhaus- und
Siedlungsbau, Baumeisterarbeiten (BKI 2015, Insgesamt).
Im gleichen Ausmaß wird auch die Prämie verändert.
Bei der Erhöhung der Versicherungssummen oder der sonstigen Prämienbemessungsgrundlagen
bleiben die in den „Allgemeinen“ oder „Besonderen Bedingungen“ betragsmäßig dargestellten
Versicherungssummen sowie Entschädigungsmindest- oder Entschädigungshöchstgrenzen
unverändert.
Die in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung
(Artikel 8, Punkt 2 ABS) finden im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als
a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme oder
die sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
Sachen entsprochen hat, oder
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des
Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme oder sonstige
Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen
entsprochen hat, oder
c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten,
Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der
Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand.
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unabhängig des Fortbestands der sonstigen
Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden.
Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten eines Vertrags gemeinsam erfolgen.
Die aktuellen Indexwerte der Statistik Austria stehen Ihnen auf unserer Internetseite
www.donauversicherung.at (Privatkunden/Wohnen) als Download zur Verfügung.
2. Wertanpassung nach dem Verbraucherpreisindex (für inhaltsbezogene Versicherungen)
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Es wird vereinbart, dass die Versicherungssumme oder die sonstige Prämienbemessungsgrundlage
jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gemäß nachfolgend beschriebenem Anpassungsfaktor
verändert wird.
Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division der Durchschnitte der Verbraucherpreisindizes des
Beobachtungszeitraumes A und der Durchschnitte der Verbraucherpreisindizes des
Beobachtungszeitraumes B.
Als Beobachtungszeitraum A gilt jeweils Juni vor zwei Jahren bis Mai vor einem Jahr.
Als Beobachtungszeitraum B gilt jeweils Juni vor drei Jahren bis Mai vor zwei Jahren.
Die angepasste Versicherungssumme oder sonstige Prämienbemessungsgrundlage errechnet sich
durch Multiplikation der bestehenden Versicherungssumme oder sonstigen
Prämienbemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor.
Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2015).
Im gleichen Ausmaß wird auch die Prämie verändert.
Bei der Erhöhung der Versicherungssummen oder der sonstigen Prämienbemessungsgrundlagen
bleiben die in den „Allgemeinen“ oder „Besonderen Bedingungen“ betragsmäßig dargestellten
Versicherungssummen sowie Entschädigungsmindest- oder Entschädigungshöchstgrenzen
unverändert.
Die in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung
(Artikel 8, Punkt 2 ABS) finden im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als
a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme oder
die sonstige Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
Sachen entsprochen hat, oder
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des
Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme oder sonstige
Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen
entsprochen hat, oder
c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten,
Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der
Versicherungssumme oder sonstigen Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand.
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unabhängig des Fortbestands der sonstigen
Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden.
Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten eines Vertrags gemeinsam erfolgen.
Die aktuellen Indexwerte der Statistik Austria stehen Ihnen auf unserer Internetseite
www.donauversicherung.at (Privatkunden/Wohnen) als Download zur Verfügung.
Beträgt die so zu einer Hauptfälligkeit errechnete Veränderung weniger oder gleich +/- 0,5
Prozentpunkte der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Versicherungssumme oder sonstigen
Prämienbemessungsgrundlage, so wird zu dieser Hauptfälligkeit keine Wertanpassung vorgenommen.
Diese Veränderung wird erst bei der nächsten Hauptfälligkeit berücksichtigt.
1008K – MOBILHEIME UND WOHNWAGEN
Das Mobilheim/der Wohnwagen ist entweder:
a) auf einem Fundament (oder Sockel) so aufzustellen und mit diesem fest zu verbinden, dass es/er
von einem Sturm nicht unterfangen werden kann,
oder
b) mit vier Stahlseilen so zu befestigen, dass der Gefahr des Umstürzens bei einem Sturm erhöhter
Widerstand entgegengesetzt wird.
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Bei Mangel dieser Sicherungen werden Schäden durch Sturm nur insoweit vergütet, als sie hierdurch
weder in ihrer Entstehung noch in ihrem Ausmaß erleichtert wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf die Sturmversicherung im Rahmen der Eigenheim- bzw.
Haushaltsversicherung des Mobilheims/des Wohnwagens, sofern diese Sparte versichert wurde.
Für die versicherten Sachen (Mobilheim/Wohnwagen, Inhalt) wird nur solange Versicherungsschutz
gewährt, als sie sich auf dem Grundstück des in der Polizze genannten Versicherungsortes (Risikoort)
befinden.
Vorzelte oder Ähnliches sind im Rahmen der Sturmversicherung nicht versichert!
1016K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG MIT
UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT, VORSORGE UND WERTANPASSUNG
(Berechnung nach m²)
1. Versicherungssumme
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
begrenzt.
2. Unterversicherung/Überversicherung
Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Artikel 8 (2) der „Allgemeinen Bedingungen
für die Sachversicherung“ (ABS) samt Ergänzungen) und Überversicherung (Artikel 7 (2) ABS)
finden keine Anwendung.
Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zusätzliche Feuer-, Sturm- oder
Leitungswasserversicherung abgeschlossen wird.
3. Berechnungsgrundlage für die Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist auf Basis der verbauten Fläche des Gebäudes unter
Berücksichtigung von Stockwerken, Mansarden und Kellerräumlichkeiten zu bestimmen.
Verbaute Fläche
Bei der Ermittlung der verbauten Fläche (= Länge x Breite des Gebäudes) sind Wintergärten,
verbaute Balkone bei der Berechnung zu berücksichtigen;
unberücksichtigt bleiben Außenstiegen, offene Balkone, Windfänge und Terrassen.
Alle zu versichernden Nebengebäude sind analog zu berechnen und zu beantragen.
Im Rahmen der Vorsorge-Versicherungssumme (Punkt 6) gelten auch Nebengebäude, die nach
Vertragsabschluss errichtet werden, mitversichert. Dies gilt maximal für drei Jahre ab
Errichtungsdatum des betroffenen Nebengebäudes. Innerhalb dieses Zeitraums müssen sie im
Vertrag aufgenommen werden, ansonst gelten sie nicht mitversichert.
4. Unrichtige Quadratmeteranzahl, unrichtige Geschossanzahl
Stellt sich im Schadensfall heraus, dass die verbauten Flächen je Geschoss des Wohnhauses
größer sind als die der Berechnung der Versicherungssumme zugrunde liegenden Flächen je
Geschoss, dann wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so
verhält, wie die der Prämienberechnung zu Grunde liegende Versicherungssumme zum
tatsächlichen Versicherungswert, begrenzt mit der sich aus der tatsächlichen m²-Anzahl
ergebenden Versicherungssumme.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung der verbauten Fläche je
Geschoss nicht mehr als 10 % beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem
Gebäudeneubauwert (Versicherungswert) entspricht.
5. Obliegenheit im Schadensfall
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Wird anlässlich eines Schadens Unterversicherung festgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, die Versicherungssumme entsprechend anzuheben. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so entfällt der
Unterversicherungsverzicht einen Monat nach Feststellung der Unterversicherung.
6. Vorsorge
Wird die Gebäudeversicherungssumme im Schadensfall ausgeschöpft, gilt die in der Polizze
als Vorsorge dokumentierte Versicherungssumme zusätzlich mitversichert.
Dies gilt jedoch nicht für Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“.
Kommt anlässlich eines Schadens diese Vorsorge zur Anwendung, besteht ein neuerlicher
Anspruch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme innerhalb eines
Monats nach Feststellung entsprechend erhöht.
7. Wertanpassung
Bei Ausschluss der Wertanpassung entfällt der Unterversicherungsverzicht, diese „Besondere
Bedingung“ hat keine Gültigkeit mehr.
1017K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG bei individueller
Summenfestsetzung
1. Versicherungssumme
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
begrenzt.
2. Unterversicherung/Überversicherung/Leistungskürzung
Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Artikel 8 (2) der „Allgemeinen Bedingungen für
die Sachversicherung“ (ABS) samt Ergänzungen) und Überversicherung (Artikel 7 (2) ABS)
finden Anwendung.
Eine Unterversicherung wird nicht gelten gemacht, wenn sie 10 % des Versicherungswertes nicht
übersteigt oder wenn Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ vereinbart sind.
1018K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE EIGENHEIMVERSICHERUNG
In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen der Sparten Feuer, Sturm und Leitungswasser“ (sofern
diese Sparten beantragt sind) sind obligatorisch mitversichert:
Versicherte Sachen:
- beantragte Gebäude und Nebengebäude auf dem Grundstück;
die Wohn- und Nebengebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau
versichert; dabei zählen zu den Baubestandteilen auch:
- Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten sowie Armaturen,
Pumpen, Filter und Zubehör;
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen und Wasserversorgungs-
und Wasserentsorgungsanlagen;
- Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen
- Aufzüge,
- Sicherheitstechnik, wie Alarmanlagen, Blitzschutzanlagen und Brandmeldeanlagen
- Gegensprech- und Toröffnungsanlagen.
- Sachen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind, soweit sie im Eigentum des
Gebäudeeigentümers sind,
z. B. Vordächer, Windfänge, Markisen, Jalousien, Rollläden, Antennenanlagen, Dachrinnen, Solar-
und Photovoltaikanlagen;
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- unbewegliche Sachen auf dem Grundstück
z. B. Terrassen, Pergolen, Laternen, Antennen, Müllentsorgungsanlagen, freistehende
Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Beleuchtungskörper auf dem Grundstück.
Ausgenommen sind: Carports, Glastafeln aller Art, Schwimmbecken samt Zubehör, Stützmauern
sowie Kulturen.
- Einfriedungen jeglicher Art (auch lebende) auf dem Grundstück;
- Gartenanlagen und Kulturen
Kulturen, das sind Bäume und Sträucher (ausgenommen Wald und Obstplantagen sowie deren
Früchte), auf dem Grundstück.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer
Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann.
- Gartenmöbel- und Spielplatzeinrichtungen, die vom Hersteller für die dauerhafte Aufstellung im
Freien vorgesehen sind im Eigentum des Versicherungsnehmers auf dem Grundstück;
die Ersatzleistung ist mit EUR 3.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer
Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann.
- Fix montierte Haustechnik (z. B. Luftwärme- und Erdwärmepumpen, Gartenbewässerung und
Ladestationen für Elektrofahrzeuge) auf dem Grundstück;
die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN
Beschädigung durch Kfz
Die unmittelbare Beschädigung von versicherten unbeweglichen Sachen am Grundstück (wie
Umzäunungen und Einfriedungen, Laternen, Gebäude und Nebengebäude) durch Kraftfahrzeuge,
deren Lenker nicht ermittelt werden können, ist mitversichert.
Derartige Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangung schriftlich oder mündlich bei der
zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Nicht versichert sind jedoch Beschädigungen an Ein- und Ausfahrten inkl. Toren sowie
Schrankenanlagen.
Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Der prämienfreie Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit kann unter folgenden Voraussetzungen in
Anspruch genommen werden. Er muss schriftlich und unter Vorlage folgender Unterlagen verlangt
werden:
- Kündigungsschreiben des bisherigen Arbeitsgebers,
- AMS-Bestätigung.
Die Prämienbefreiung kann nur bei Arbeitslosigkeit des in der Polizze erstgenannten
Versicherungsnehmers in Anspruch genommen werden. Weitere Versicherungsnehmer fallen nicht
unter die Prämienbefreiung.
Prämienfreien Versicherungsschutz genießen Arbeiter und Angestellte, wenn sie mindestens 24
Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber für mindestens 18 Wochenstunden
sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unverschuldet gekündigt wurden.
Karenzzeit (Wartezeit)
Wenn die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate (= Karenzzeit) angedauert hat, werden einmalig
sechs Monatsprämien auf den gesamten Eigenheimversicherungsvertrag gutgeschrieben, eine (Bar-)
Auszahlung ist ausgeschlossen.
Versicherungsbeginn (Wartefrist)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 24 Monaten ab
Beginn einer neu abgeschlossenen Eigenheimversicherung/ab Einschluss der Prämienbefreiung bei
Arbeitslosigkeit in einen bestehenden Vertrag eintritt oder zu diesen Zeitpunkten bereits bestand.
Sachschäden durch Einsatzkräfte
Sachschäden an den versicherten Gebäudebestandteilen in Folge eines Einsatzes (Polizei,
Feuerwehr, Rettung, Hilfsorganisationen etc.) sind mitversichert, sofern ein Fehlalarm eines Feuer-,
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Wasser oder Rauchmelders oder einer Alarmanlage den Einsatz ausgelöst hat und der Schaden nicht
durch das Einsatzorgan übernommen wird.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.000,– je Schadensfall und pro Versicherungsperiode auf „Erstes
Risiko“ begrenzt.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
Diebstahl von Gebäudebestandteilen
Gebäudebestandteile wie Dachverblechungen, Dachrinnen und Fallrohre aus Kupfer sowie am
Gebäude montierten Solar- und Photovoltaikanlagen sind gegen Schäden durch Diebstahl
mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Die Anzeige bei der Sicherheitsbehörde ist für einen Leistungsanspruch erforderlich.
Beschleunigte A-Konto-Zahlung
Abweichend von Artikel 11 ABS ist vereinbart, dass zwei Wochen nach Anzeige des Schadens eine
erste Teilzahlung verlangt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gutachten vor, so wird der Versicherer das
Einvernehmen mit einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozahlung herstellen.
Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine
Akontierung ohne Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers bei
Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt (z.
B. Bankgarantie).
Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung von etwaigen
Sperrscheinberechtigten oder Vinkulargläubigern zur Auszahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer.
Wiederaufbau innerhalb Österreichs
Auch für den Fall, dass ein behördliches Wiederaufbauverbot nicht besteht, wird festgehalten, dass
der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung innerhalb Österreichs erfolgen kann.
Die Entschädigungsleistung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich beim Wiederaufbau bzw. bei der
Wiederherstellung an der gleichen Stelle im gleichen Umfang ergeben hätte.
1031K – SCHWIMMBAD-/WHIRLPOOLPAKET
Mitversichert gilt ein ganzjährig fix aufgestelltes (z. B. eingegrabenes) Schwimmbad/ein fix
aufgestelltes Whirlpool/ein Biotop/ein Teich mit einem Anschaffungswert von mindestens EUR 5.000,–
auf dem Grundstück inklusive Abdeckung (Konstruktion und Verglasung, auch wenn diese aus Poly-
Carbonat oder einem anderen Kunststoff ist) sowie die Schwimmbadtechnik (Umwälzpumpe,
Filteranlage, Beleuchtung, Absaugegeräte, Poolheizung) in folgendem Umfang, sofern die jeweilige
Sparte in der Polizze mitversichert ist:
1. Im Rahmen der Feuerversicherung sind mitversichert:
Schäden durch Brand, direkten und indirekten Blitzschlag, Explosion.
2. Im Rahmen der Sturmversicherung sind mitversichert:
Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
3. Im Rahmen der Leitungswasserversicherung:
Bruchschäden am Rohrsystem zum und vom Schwimmbad/Whirlpool/Biotop (auch eigener
Kreislauf) außerhalb des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstücks ohne Rücksicht auf die
Entstehungsursache. Rohrersatz bis maximal zehn Meter.
Mitversichert gilt die unvermeidliche Folge dieses Schadensereignisses an versicherten Sachen.
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Nicht versichert sind:
Pflanzen und Tiere.
Die Höchstentschädigungssumme für diese Risiken beträgt maximal die in der Polizze dokumentierte
Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“. Die Entschädigung erfolgt zum Neuwert.
3003K – Paket UNBENANNTE GEFAHREN zur Eigenheimversicherung
Versicherte Sachen:
Als versichert gelten die in der Polizze angeführten Sachen.
Nicht versicherte Sachen im Rahmen dieser Zusatzdeckung
- Sachen, die sich in Montage, im Bau oder auf dem Transport befinden;
- Pflanzen (stehende Gewächse) und Tiere;
- Gewässer, Grund und Boden;
- Flüssigkeiten aller Art;
- Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie fahrbare oder
transportable Baugeräte;
- Spiel- und Sportgeräte während der Benützung;
- Datenträger aller Art und die darauf befindlichen Daten;
- fremdes Gut.
Versicherte Schäden:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt wurden
(Sachschaden).
Als Sachschaden gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an den versicherten Sachen, die durch
eine
a) Feuerversicherung,
b) Sturm-, Hagel-, Schneedruck-, Felssturz-, Steinschlag- und Erdrutschversicherung,
c) Leitungswasserversicherung,
d) Glasbruchversicherung,
e) Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung,
f) Technik- und Kühlgutversicherung,
g) Haushaltversicherung
versichert werden können bzw. Gefahren oder Schäden, die unter einen Ausschlusstatbestand der
oben genannten Versicherungen inkl. Erweiterungen fallen.
Nicht versichert sind ferner ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
- Schäden durch ursprünglich vorhandene Mängel, die im Laufe der Verwendung offenkundig
werden;
- Schäden, die nur ein Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der Oberfläche darstellen;
- Schäden durch Verderb, Verfall;
- Schäden durch mangelnde Bauausführung;
- Schäden durch mangelnde Wartung;
- Schäden durch natürliche Veränderung (z. B. normales Senken, normales Reißen, normales
Schrumpfen, normales Dehnen, Gewichtsverlust, Verdunsten, Zerfall);
- Schäden durch Abnützung, Verschleiß, Alterung, Korrosion, Erosion sowie Kontamination (z. B.
Verrußung, Beaufschlagung, Ablagerung) und Langzeiteinwirkungen aller Art;
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- Schäden durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse (z. B. Frost, Schnee, Regen, Staub
u. dgl.) und Umweltstörungen an im Freien befindlichen Sachen, in offenen Gebäuden sowie in
Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind;
- Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Diebstahl, Verlieren,
Vergessen, Stehen- oder Liegenlassen, Verlegen, sonstige (ungeklärte) Verluste;
- Schäden durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von hoher Hand;
- Schäden durch Be- oder Verarbeitung (ausgenommen Reinigungsarbeiten);
- Schäden durch Tiere und an Tieren aller Art;
- Schäden durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder
Treibstoffversorgung sowie Schäden durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-,
Kühl- oder Heizungssystemen sowie Steuerungsanlagen;
- Schäden durch Bedienungsfehler;
- Schäden durch Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler;
- Schäden durch Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;
- Schäden durch Mikroorganismen, Schimmel, Schwamm, Pilz, Gärung, inneren
Verderb oder innere Veränderungen;
- Schäden durch Graffitis;
- Schäden durch Ausfall, Verlust, Manipulation oder Änderung gespeicherter Daten und
Informationen.
Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung, soweit für den Schaden von Dritten Ersatz erlangt
werden kann.
Nicht versichert sind auch Schäden durch
a) Kriegsereignisse jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder innere Unruhen und die
damit verbundenen militärischen oder polizeilichen Maßnahmen,
b) Ereignisse, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind. Der
Versicherer haftet nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen
Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang
steht.
c) Schäden durch Computer-Viren, Hacker-Angriffe etc.
Die Entschädigung ist mit der in der Polizze angegebenen Versicherungssumme begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall nach dieser Klausel einen Selbstbehalt von
EUR 350,– zu tragen.
Zusätzlich gelten bis jeweils EUR 10.000,– auf „Erstes Risiko“ mitversichert:
- Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen am Grundstück durch Marderbiss und andere
wildlebende Nagetiere
- Schäden an den Außenmauern der versicherten Gebäude durch böswillige Beschädigung inkl.
Graffitis
- Schäden an den versicherten Gebäuden durch innere Unruhen
- Folgeschäden am versicherten Gebäude durch Austritt von Heizöl
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von EUR 350,– zu
tragen.
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1001A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG (AFB)
(Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung“ (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Unterversicherung
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung,
Realgläubiger
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 13 Sanktionsklausel
Anhang
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
1.1. Brand;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn
verlässt und sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet
(Schadensfeuer).
1.2. Blitzschlag;
Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf die
versicherten Gebäude oder im Freien befindliche, versicherte, bewegliche Sachen
(direkter Blitzschlag).
1.3. Explosion;
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruht.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor,
wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion
gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist.
1.4. Flugzeugabsturz;
Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen,
Luftgeräten und Flugmodellen, deren Teilen oder Ladung.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
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2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis)
eintreten;
2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten;
2.3. bei einem Schadensereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht
werden;
2.4. durch Abhandenkommen bei einem Schadensereignis eintreten.
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch
ausgesetzt werden;
2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;
3. Sengschäden, Verbrennungen, Glimmen, Glosen, Schwelen;
4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stroms
(z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag,
Überlastung).
Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder
explosionsartige Erscheinungen auftreten;
5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge
Blitzschlags oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag);
6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen;
7. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen;
8. Schäden durch Unterdruck (Implosion);
9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
9.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 9.1. und 9.2.) verbundenen militärischen
oder behördlichen Maßnahmen;
9.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
10. Terror-Ausschluss
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,
Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen.
Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen,
ist der dadurch entstehende Schaden versichert.
Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche
Folge eines Schadensereignisses eintreten.
Zu Punkt 9 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.1.
bis 9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Zusammenhang steht.
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Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben
oder ihm verpfändet wurden.
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung, und nur, soweit nicht aus
einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert.
Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des
Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Versicherte Kosten
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit
Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
2.2. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert:
2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen
Kosten gemäß Punkt 2.3.
2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere
sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie
für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am
Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den
nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das
Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle.
Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.2.4.
2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2.3. Nicht versichert sind:
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden;
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
Artikel 4
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort)
versichert.
Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz.
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen
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- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind,
- sorgfältig gewartet und instand gehalten werden,
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten
Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Schadensmeldung
1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem
Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt.
1.2. Brandschäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind
unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der
Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.
1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen
unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren
eingeleitet werden.
1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis
zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen
zu lassen, es sei denn, dass
- die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern,
- die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren,
- der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet,
- die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim
Versicherer nicht stattgefunden hat.
1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten
Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die
mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der
am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden
gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Werts unmittelbar
vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen.
1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen.
1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu
treffen.
2. Schadensaufklärung
2.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.2 Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche
Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben.
3. Unterstützung bei Regress
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen
Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen;
insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
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Artikel 7
Entschädigung
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 5 ABS):
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Polizze vereinbart,
1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der
Zeitwert ersetzt.
1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert
ersetzt.
Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch
bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar
ist.
Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann
dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder
allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Polizze vereinbart,
1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses, ersetzt.
1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses dauernd entwertet (Punkt 1.1.4.), wird höchstens der
Verkehrswert ersetzt.
1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Polizze vereinbart,
1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses, ersetzt.
2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 1.3. ABS)
2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses, ersetzt.
2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
3. Für Geld und Geldeswerte etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.4. ABS) werden die Kosten der
Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses, ersetzt.
4. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.5. ABS) werden die Kosten der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
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Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren ab dem Eintritt des
Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkte 1.6. und 2.1.
ABS)
5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses, ersetzt.
6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2) werden die tatsächlich anfallenden Kosten
ersetzt.
7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die
Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche
Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der
Bewertung der Reste nicht berücksichtigt.
7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen ist
vereinbart:
7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet,
soweit dies zumutbar ist.
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der
Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für
einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht
zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die
unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das
Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
7.5. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht
berücksichtigt.
Artikel 8
Unterversicherung
Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den
Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
Artikel 9
Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung, Realgläubiger
1. Zahlung der Entschädigung:
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei Gebäuden
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des
Verkehrswertschadens.
1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwerts;
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
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1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum
Neuwert.
1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels
11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw.
Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft
oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt
bzw. wiederbeschafft.
2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die
Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung
an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs-
bzw. Verwendungszweck.
2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem
Eintritt des Schadensereignisses.
2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei
Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen
gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die
Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist.
2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigung fällig.
2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
3. Realgläubiger
3.1. Für Gebäude, die zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses mit Hypotheken, nach
den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrechten, Reallasten
oder Fruchtniesungsrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
3.2. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die zur Zeit des Eintrittes des
Schadensereignisses eingetragenen Realgläubiger innerhalb eines Monats, nachdem sie
von der Absicht, ohne Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes
auszuzahlen, verständigt wurden, nicht widersprochen haben.
3.3. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben,
bedarf es zur vorbehaltlosen Auszahlung der schriftlichen Zustimmung.
Artikel 10
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert
der Reste enthalten.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes
der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Artikel 11
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
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1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt,
gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen
Dritte auf den Versicherer über.
Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder
Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des
Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen
Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte
Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der
Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61
VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert,
dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 12
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im
Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat,
und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang
des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der
Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung
erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw.
EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt
oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind
und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch
innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Artikel 13
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
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Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
§ 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
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(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
1021K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG
Deckungsvariante Plus
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Versicherungssumme
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
begrenzt.
Rauchwarnmelder
Das Nichtvorhandensein von Rauchwarnmeldern in den versicherten Räumen des Gebäudes stellt im
Schadensfall nur dann eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne des Artikels 3 ABS dar,
sofern die Anbringung von Rauchmeldern im Vertrag vereinbart ist.
SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Feuerversicherung
Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K):
Baustoffe
Mitversichert sind im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme Baugeräte, Bauhilfsgeräte und
Baustoffe auf dem Grundstück, soweit sie zur Errichtung, Sanierung und Erweiterung des Eigenheims
dienen und Eigentum des Versicherungsnehmers sind bzw. diesem unter Eigentumsvorbehalt
übergeben werden, gegen Schäden durch Brand und Blitzschlag.
Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.
Kfz in Gebäuden und im Freien am Grundstück
Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) im ruhenden Zustand auf
dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Feuer gemäß Artikel 1
AFB zum Zeitwert versichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des Motors –
auch im Einstellraum – entstehen, werden nicht vergütet.
Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
Versicherte Kosten:
Nebenkosten
In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2.2 AFB sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Abbruch- und Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze
dokumentierten Summe mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme.
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Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert:
Isolierkosten, das sind die Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen,
die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadensereignisses radioaktiv verunreinigt
(kontaminiert) wurden. Sie sind insoweit versichert, als diese Maßnahmen behördlich angeordnet sind.
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter
Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert.
Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall,
Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten
oder deponiefähig zu machen.
Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am
Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und
Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch
gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte.
Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven
Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes
1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor
Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die
den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und
Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden.
Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten
Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AFB so
beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht
zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten
Miete für
- Hotelzimmer,
- Zimmer in einer Pension oder
- einer Ersatzunterkunft
jeweils ohne Verpflegung ersetzt.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt,
maximiert mit EUR 10.000,– .
Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens
jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt.
Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume
nicht schuldhaft verzögert.
Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in
Anspruch genommen werden.
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Kosten für Zwischenlagerung
Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AFB sind die notwendigen Kosten für die
einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb
Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen
Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AFB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem
Feuerschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“ mitversichert,
wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder technischer
Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen.
Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile beschränkt.
In Ergänzung der „Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen“ (AFB) sind obligatorisch
mitversichert:
Unbemannte Flugkörper
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.4 AFB leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden
durch Absturz oder Anprall von sonstigen Himmelskörpern (wie Satelliten, Asteroiden, Meteoriten und
dergleichen).
Brandherd
In Erweiterung von Artikel 1 AFB sind Schäden am Brandherd selbst mitversichert.
Schäden durch indirekten Blitzschlag an:
- sämtlichen elektronischen Installationen der Haustechnik im Gebäude und auf dem Grundstück
im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme.
Nicht versichert ist die gesamte Schwimmbadtechnik im Freien auf dem Grundstück.
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 AFB haftet der Versicherer bei oben angeführten Gegenständen
für die nach den AFB nicht gedeckten Blitzschäden. Die Haftung erstreckt sich somit auch auf
Schäden, die durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlags entstanden sind.
Schäden, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße
Instandhaltung der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind jedoch von der Haftung des
Versicherers ausgeschlossen.
Schäden durch Verpuffung
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.3 AFB gilt Verpuffung in Öfen (auch Kachelofen) ebenfalls als
Explosion sowie Kaminbrand inkl. Verrußung nach Verpuffung mitversichert.
Folgeschäden daraus an den versicherten Gebäudebestandteilen sind versichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 20.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Sengschäden
In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1.1 AFB sind Schäden durch Einwirkung von Wärme auf
versicherte Gebäudebestandteile, durch Strahlung oder Übertragung, sodass sich diese farblich
verändern, verformen oder verkohlen ohne dass ein Brand entsteht, mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 150,–.
Nicht versichert sind:
Sengschäden, die durch Trocknen von Sachen jeder Art, den Verbrauch von Tabakprodukten sowie
Schäden an Verkabelungen verursacht werden.
Folgeschäden durch Ruß und Rauch
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.1 AFB sind Schäden durch Rauch und Ruß mitversichert.
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Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Als Rauch- bzw. Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung durch Rauch oder
Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen.
Schäden durch Bäume bzw. Äste infolge Blitzschlags
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1,2 AFB sind Schäden an den versicherten Gebäudebestandteilen
durch Bäume bzw. Äste, die infolge eines Blitzschlags auf das Gebäude geschleudert werden,
mitversichert.
Schäden durch Überspannung
Schäden durch Überspannung (Steigerung oder Abfall der Stromspannung durch den Netzbetreiber
verursacht) an versicherten Sachen sind mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Die Entschädigung erfolgt generell zum Neuwert.
Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt EUR 150,–.
Kabelbrand und Schmorschäden
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AFB sind Kabelbrand und Schmorschäden an der Licht- und
Kraftinstallation im Gebäude und auf dem Grundstück mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der
Gebäudeversicherung – Sparte Feuer
Bei Feuerschäden gemäß Artikel 1 AFB verzichtet der Versicherer im Falle grob fahrlässiger
Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß
Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS).
Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit
vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten
Gebäudeversicherungssumme begrenzt.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers,
insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und
Gefahrenerhöhungen.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch
auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen.
Restwertklausel
In Abänderung des Artikels 7, Punkt 7.2 AFB werden in einem Schadensfall bei der Ermittlung der
Ersatzleistung für die Gebäude Restwerte dann nicht berücksichtigt, wenn diese nicht höher als 10 %
des jeweiligen Ersatzwerts sind, jedoch maximal EUR 30.000,–, und die Gebäudereste zum
Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden.
Bei teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau oder bei einer anderen
wirtschaftlichen Verwertung der Gebäudereste erfolgt eine entsprechende Anrechnung bei der
Ersatzleistung.
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Neuwertentschädigung
In Ergänzung zu Artikel 7, Punkt 1.1.3 AFB ist vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte
Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender
Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der
Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem
tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert.
1002A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG (AStB)
(Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Unterversicherung
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
Artikel 12 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 13 Sanktionsklausel
Anhang
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
1.1. Sturm;
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit an dem in der
Versicherungspolizze angeführten Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde
beträgt.
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt
für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.
1.2. Hagel;
Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3. Schneedruck;
Schneedruck ist die zu statischen Belastungen führende Gewichtskraft durch natürlich
angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
1.4. Felssturz/Steinschlag;
Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen
im Gelände.
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1.5. Erdrutsch;
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen
auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis)
eintreten.
Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste
oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden;
Bei Hagelschäden sind Zertrümmerungsschäden, die an den versicherten Sachen durch
herabfallende Eiskörner während eines Hagelschlags verursacht werden, versichert.
2.2. als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten;
2.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadensereignis eintreten.
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses:
1. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder
Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung;
2. Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung
oder Vermurung;
3. Schäden durch Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser
dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört
wurden;
5. Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch
Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
6. Schäden durch Bodensenkung;
7. Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
8. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder
Nutzungsdauer der Sachen;
9. Schäden, die dadurch entstanden sind,
- dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden
haben,
- dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder
noch nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder
Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden;
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
10.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 10.1. und 10.2.) verbundenen militärischen
und behördlichen Maßnahmen;
10.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
11. Terror-Ausschluss
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
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oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,
Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen.
Zu Punkt 10 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten
10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar
im Zusammenhang steht.
Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben
oder ihm verpfändet wurden.
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung und nur, soweit nicht aus einem
anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert.
Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des
Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherte Sachen:
1.3.1. Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln;
1.3.2. Außenanlagen aller Art, z. B. Firmenschilder und Werbeanlagen,
Außenbeleuchtungen, Einfriedungen, Antennenanlagen, Solaranlagen, Markisen;
1.3.3. bewegliche Sachen im Freien oder auf dem Transport
2. Versicherte Kosten
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit
Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
2.2. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert:
2.2.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere
sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie
für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
2.2.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am
Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den
nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das
Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht
Entsorgungskosten nach Punkt 2.2.3.
2.2.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2.3. Nicht versichert sind:
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden;
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
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Artikel 4
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort)
versichert.
Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz.
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, die versicherten Sachen, bei versicherten
Gebäuden vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß instand zu halten.
2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten
des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Schadensmeldung
1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem
Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt.
1.2. Schäden sowie Verlust oder Abhandenkommen versicherter Sachen sind unverzüglich
auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. In der Anzeige bei der
Sicherheitsbehörde sind alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.
1.3. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen
unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren
eingeleitet werden.
1.4. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis
zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen
zu lassen, es sei denn, dass
- die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern,
- die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren,
- der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet,
- die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim
Versicherer nicht stattgefunden hat.
1.5. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten
Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.6. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die
mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der
am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen und der abhanden
gekommenen Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar
vor dem Schadensfall, auf seine Kosten vorlegen.
1.7. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen.
1.8. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu
treffen.
2. Schadensaufklärung
2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
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2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche
Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben.
3. Unterstützung bei Regress
3.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen
Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen;
insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Entschädigung
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 5 ABS):
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Polizze vereinbart,
1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadenserreignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert
ersetzt.
1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch
bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.
Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann
dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder
allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Polizze vereinbart,
1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens
jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses,
ersetzt.
1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses dauernd entwertet (Punkt 1.1.4.), wird höchstens der
Verkehrswert ersetzt.
1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Polizze vereinbart,
1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses, ersetzt.
2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 1.3. ABS):
2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses, ersetzt.
2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
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3. Für Geld und Geldeswerte etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.4. ABS) werden die Kosten der
Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses, ersetzt.
4. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 1.5. ABS) werden die Kosten der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren ab dem Eintritt des
Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5, Punkte 1.6. und 2.1. ABS)
5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses ersetzt;
5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadensereignisses, ersetzt.
6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 3) werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die
Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste
nicht berücksichtigt.
7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen ist vereinbart:
7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit
dies zumutbar ist.
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wieder herbeigeschafft, hat der
Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für
einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht
zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die
unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das
Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
7.5. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht
berücksichtigt.
Artikel 8
Unterversicherung
Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den
Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
Artikel 9
Zahlung der Entschädigung, Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Zahlung der Entschädigung:
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei Gebäuden
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des
Verkehrswertschadens.
1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum
Neuwert.
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1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels
11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw.
Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft
oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt
bzw. wiederbeschafft.
2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle.
Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die
Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs-
bzw. Verwendungszweck.
2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem
Eintritt des Schadensereignisses.
2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei
Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen
gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die
Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist.
2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigung fällig.
2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
Artikel 10
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert
der Reste enthalten.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswerts der
versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Artikel 11
Regress, Versicherungssumme nach dem Schadensfall
1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt,
gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen
Dritte auf den Versicherer über.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert,
dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 12
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im
Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
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Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat,
und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang
des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der
Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung
erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw.
EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt
oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind
und
die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch
innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Artikel 13
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
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des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
1023K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG
Deckungsvariante Plus
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Versicherungssumme
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
begrenzt.
SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Sturmversicherung
Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K):
Kfz in Gebäuden
Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) in Gebäuden (Garagen) auf
dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Sturm gemäß Artikel 1
AStB, zum Zeitwert versichert.
Diese Kfz sind auch unter Carports versichert, jedoch nur gegen Folgeschäden, wenn das versicherte
Carport durch Sturm, gemäß Artikel 1, Punkt 1.1. der AStB oder Schneedruck gemäß Artikel 1, Punkt
1.3. der AStB einstürzt.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
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Versicherte Kosten:
Nebenkosten
In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2 AStB sind Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und
Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe
mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme.
Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert:
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter
Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert.
Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall,
Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten
oder deponiefähig zu machen.
Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am
Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und
Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch
gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte.
Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven
Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes
1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor
Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die
den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und
Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden.
Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten
Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AStB so
beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht
zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten
Miete für
- Hotelzimmer,
- Zimmer in einer Pension oder
- einer Ersatzunterkunft
jeweils ohne Verpflegung ersetzt.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt,
maximiert mit EUR 10.000,– .
Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens
jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt.
Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume
nicht schuldhaft verzögert.
Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in
Anspruch genommen werden.
Kosten für Zwischenlagerung
Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AStB sind die notwendigen Kosten für die
einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb
Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert.
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Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen
Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AStB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem
Sturmschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“ mitversichert,
wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder technischer
Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen.
Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen
Gebäudeteile beschränkt.
Hangsicherungskosten nach einem Erdrutsch
Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden gemäß Art. 1, Punkt 1.5 AStB werden die
nachweislich erforderlichen Hangsicherungskosten ersetzt.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 7.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung“ (AStB) sind
obligatorisch mitversichert:
Schäden durch Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 2 AStB sind derartige Schäden an den versicherten Gebäuden
und versicherten Gebäudebestandteilen mitversichert.
Vermurungen sind oberflächige, durch Wassereinwirkungen ausgelöste Schlammströme, die sich
flussähnlich zu Tal wälzen. Muren enthalten Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
Nicht versichert sind:
Schäden durch Erdsenkungen. Eine Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
über natürlichen oder künstlich geschaffenen Hohlräumen in der näheren Umgebung des
Versicherungsgrundstücks.
Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen.
Nicht versichert sind:
Schäden durch Dachlawinen.
Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle.
Die Ersatzleistung für die vorgenannten Schadensereignisse ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf
„Erstes Risiko“ begrenzt.
Entschädigungen, die aus öffentlichen Mitteln tatsächlich erfolgen, werden auf die vom Versicherer zu
erbringende Entschädigungsleistung nicht angerechnet, die vereinbarte Versicherungssumme steht in
diesem Fall also zusätzlich zur Verfügung.
Die Gesamtentschädigung ist dabei jedoch mit der tatsächlichen Schadenshöhe begrenzt.
Der Versicherungsschutz für diese Deckung beginnt bei Neuverträgen 14 Tage nach
Vertragsabschluss. Die 14-Tage-Frist gilt auch für Vertragsänderungen, wenn diese Deckung vor der
Änderung nicht vorhanden war.
Schäden durch Dachlawinen (Schneerutsch)
In Erweiterung der AStB sind Schäden, die durch Herabrutschen von Dachlawinen (das ist das
Abgleiten von Schnee- und/oder Eismassen von Dächern) an Gebäudebestandteilen – nicht aber am
Dach selbst – verursacht werden, mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Schäden durch Eisdruck (Raureif und Eisregen)
In Erweiterung der AStB sind Schäden am versicherten Gebäude, die durch das Umstürzen oder
Abbrechen, aufgrund des Gewichts von Schnee, Eis oder gebildeten Raureif, von Bäumen, Äste,
Masten und dgl. entstehen, mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 40.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
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Optische Schäden
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2 AStB sind nachweislich entstandene optische Schäden durch
die direkte Einwirkung von Eiskörnern am versicherten Gebäude sowie an versicherten
Gebäudebestandteilen und Einfriedungen aus Metall oder Alu mitversichert.
Die Ersatzleistung und ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt,
davon Begrenzung für Schäden an Fallrohren aller Art EUR 500,–.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.
Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der
Gebäudeversicherung – Sparte Sturm
Bei Sturmschäden gemäß Artikel 1 AStB verzichtet der Versicherer im Fall grob fahrlässiger
Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens) auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß
Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS).
Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit
vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten
Gebäudeversicherungssumme begrenzt.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers,
insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und
Gefahrenerhöhungen.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch
auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen.
Neuwertentschädigung
In Ergänzung zu Artikel 7, Punkt 1.1.3 AStB gilt vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte
Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender
Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der
Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem
tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert.
1014K – OPTISCHE SCHÄDEN BIS EUR 10.000,–
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1.2 AStB sowie abweichend von den „Besonderen Bedingungen
für die Sturmversicherung“ (1022K oder 1023K) sind nachweislich entstandene optische Schäden
durch die direkte Einwirkung von Eiskörnern am versicherten Gebäude sowie an versicherten
Gebäudebestandteilen und Einfriedungen aus Metall oder Alu mitversichert.
Die Ersatzleistung und ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt,
davon Begrenzung für Dächer aller Art EUR 5.000,– sowie
davon Begrenzung für Schäden an Fallrohren aller Art EUR 1.000,–.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.
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1003A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
(AWB) (Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung“ Anwendung.
Besonderer Teil
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11 Sachverständigenverfahren
Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
Artikel 13 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 14 Sanktionsklausel
Anhang
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
Leitungswasser ist der Sammelbegriff für Trinkwasser und Nutzwasser, welches den Rohrleitungen
zugeführt wird und nach dessen Gebrauch das Gebäude auf bestimmungsgemäßem Weg wieder
verlässt.
1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser
eintreten, das aus leitungswasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
Einrichtungen austritt (Schadensereignis), die zur Ver- und Entsorgung des versicherten
Gebäudes dienen.
Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge dieses Schadensereignisses
eintreten.
2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadensereignis:
2.1. Frostschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder
angeschlossenen Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes;
2.2. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen.
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines
Schadensereignisses:
1. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach
Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten;
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2. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder
Abnützung;
3. Bruchschäden an leitungswasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden;
4. Schäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen sowie an Rohrleitungen innerhalb
von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück (z. B. Boilern,
Thermen, Pumpen jeglicher Art etc.) unabhängig von der Schadensursache;
5. Schäden an Rohrleitung, Rinnen und Anlagen, die insbesondere an der Gebäudefassade und
dem Gebäudedach angebracht sind und ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten
sollen;
6. Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußbodenheizung;
7. Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen;
8. Schäden an oder durch wasserführende Klimaanlagen;
9. Schäden an oder durch Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen und dergleichen;
10. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken;
11. Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem
Fußboden lagern;
12. Behebung von Verstopfungen jeder Art;
13. Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden;
14. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus
Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau;
15. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen, also auch dann nicht, wenn derartige Schäden durch Leitungswasser
verursacht werden.
16. Schäden an Löschleitungen und durch aus diesen austretendes Leitungswasser;
17. Dichtungs- und Dichtheitsschäden (z. B. Muffen-Versatz);
18. Schäden durch Reinigungs- und Planschwasser;
19. Schäden durch Kondenswasser und/oder angereichertes Wasser (Sodawasser);
20. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder
Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung;
21. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
21.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
21.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
21.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 17.1. und 17.2.) verbundenen militärischen
oder behördlichen Maßnahmen;
21.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
21.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
22. Terrorakte
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,
Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen.
Zu Punkt 21 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutz-
gesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 21.1. bis 21.5.
genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Zusammenhang steht.
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Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des
Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben
oder ihm verpfändet wurden.
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund eigener Vereinbarung und nur, soweit nicht aus einem
anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert.
Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des
Eigentümers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Versicherte Kosten
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei einem Schadensereignis zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit
Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
2.2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden sind versichert:
2.2.1. Auftaukosten; das sind Kosten für das Auftauen von versicherten Rohren auch
ohne Schadensfall;
2.2.2. Suchkosten, das sind Aufwendungen zur Auffindung der Schadensstelle an den
versicherten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Rohrgebrechens.
2.3. Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert:
2.3.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere
sind das Kosten für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen sowie
für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
2.3.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am
Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den
nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das
Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Darunter fallen nicht
Entsorgungskosten nach Punkt 2.3.3.
2.3.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:
2.4.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden;
2.4.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche
Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
Artikel 4
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur an dem in der Polizze
bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der
Versicherungsschutz.
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, so erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
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Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen, insbesondere die
wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, sorgfältig
gewartet und instand gehalten werden.
2. Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen,
sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn)
abgesperrt zu halten.
Eine fallweise Begehung der Baulichkeiten (z. B. Begehen bloß zum Gießen von Blumen,
Füttern von Haustieren, Durchführen von Reparaturarbeiten etc.) genügt nicht.
Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche
wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in
Betrieb gehalten wird.
Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen,
Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) und in Betrieb gehaltene Heizanlagen müssen nicht
abgesperrt werden; es sind jedoch wirksame Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Leitungswasserführende Rohre außerhalb des Gebäudes müssen vorschriftsmäßig und
frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.
3. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten
des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Schadensmeldung
1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem
Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt.
1.2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis
zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen
zu lassen, es sei denn, dass
- die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern,
- die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren,
- der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet,
- die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim
Versicherer nicht stattgefunden hat.
1.3. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten
Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.4. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die
mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der
am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen Sachen, und zwar nach
Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine
Kosten vorlegen.
1.5. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen.
1.6. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu
treffen.
2. Schadensaufklärung
2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche
Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. Die Kosten dafür trägt der
Versicherungsnehmer.
3. Unterstützung bei Regress
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3.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen
Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen;
insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Versicherungswert
Abweichend von Artikel 5 ABS gilt vereinbart:
1. Der Versicherungswert von Gebäuden ist der Neuwert.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung
einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten.
2. Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen ist der
Neuwert.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und
Güte.
Artikel 8
Entschädigung
1. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (gemäß Artikel 7,
Punkte 1 und 2);
1.1.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses ersetzt;
1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses kleiner als 40 % des Neuwerts, wird höchstens der Zeitwert
ersetzt.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache,
insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrags ermittelt.
1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei bei Gebäuden der Wert
des Grundstücks außer Ansatz bleibt.
Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch
bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.
Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann
dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder
allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
1.2. Für Waren und Vorräte (gemäß Artikel 5, Punkt 3 ABS)
1.2.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses ersetzt;
1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
1.2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor
Eintritt des Schadensereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
1.3. Für Datenträger etc. (gemäß Artikel 5, Punkt 5 ABS)
werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb vonzwei Jahren
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ab dem Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der
Materialwert ersetzt.
1.4. Für Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bewegliche Sachen, die
gewerbsmäßig verliehen werden und sonstige bewegliche Sachen (gemäß Artikel 5,
Punkt 2 ABS)
1.4.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadensereignisses ersetzt;
1.4.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Schadensereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Schadensereignisses, ersetzt.
1.5. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2) werden die tatsächlich anfallenden Kosten
ersetzt.
1.6. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses erhöht, werden die
Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.
1.7. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste
nicht berücksichtigt.
1.8. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die
unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der
anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
2. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
2.1. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien
oder Kunststoff wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
2.2. Bei der Behebung eines Bruchschadens an wasserführenden Rohrleitungen (Artikel 1,
Punkt 2.2.) werden die Kosten für das Sanieren eines höchstens 2 m langen Rohrstücks
einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß
überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten)
verhältnismäßig gekürzt.
2.3. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung der Entschädigung nicht
berücksichtigt.
Artikel 9
Unterversicherung; Bruchteilversicherung
1. Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung
nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“
vereinbart ist.
2. Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der Polizze angeführten Vollwertsumme
vereinbart (Bruchteilversicherung), gilt:
2.1. die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung;
2.2. als Versicherungssumme im Sinne des Artikels 8 Absatz (2) ABS gilt die der
Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Vollwertsumme.
Artikel 10
Zahlung der Entschädigung; Zinsen, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei Gebäuden
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des
Verkehrswertschadens.
1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwerts;
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1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum
Neuwert.
1.4. Hinsichtlich der Fälligkeit der Entschädigung gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikels
11 ABS in der jeweiligen gültigen Fassung. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
1.5. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw.
Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadensereignisses bereits hergestellt, angeschafft
oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt
bzw. wiederbeschafft.
2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle.
Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die
Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs.
2.3. Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs-
bzw. Verwendungszweck.
2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem
Eintritt des Schadensereignisses.
2.5. Der über die Zahlung gemäß Punkt 1 hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab zwei
Wochen nach dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung versicherter Sachen
gemäß den Punkten 2.1. bis 2.4. gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat und die
Fälligkeit gemäß § 11 VersVG eingetreten ist.
2.6. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigung fällig.
2.7. Die Anwendbarkeit des § 94 VersVG ist ausgeschlossen.
Artikel 11
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses sowie den Wert
der Reste enthalten.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes
der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Artikel 12
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt,
gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen
Dritte auf den Versicherer über.
Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder
Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des
Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen
Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte
Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der
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Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61
VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert,
dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 13
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im
Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat,
und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang
des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der
Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung
erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw.
EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt
oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind
und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch
innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Artikel 14
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
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so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
§ 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
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1026K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Deckungsvariante Plus
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Versicherungssumme
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme
begrenzt.
SPEZIELLE DECKUNGSVERBESSERUNGEN zur Leitungswasserversicherung
Versicherte Sachen (zusätzlich zur Grunddeckung gemäß Klausel 1018K):
Kfz in Gebäuden
Eigene Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Personen (analog mitversicherte Personen in der Haushaltsversicherung) in Gebäuden (Garagen) auf
dem in der Polizze angeführten Versicherungsort sind gegen Schäden durch Leitungswasser gemäß
Artikel 1 AWB zum Zeitwert versichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 30.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Diese Erweiterung gilt subsidiär auch für Leasing- und Dienstfahrzeuge.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt
werden kann.
Versicherte Kosten:
Nebenkosten
In Ergänzung des Artikel 3, Punkt 2 AWB sind Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und
Aufräumkosten und Entsorgungskosten insgesamt mit der in der Polizze dokumentierten Summe
mitversichert und gilt zusätzlich zu der Gebäudeversicherungssumme.
Weiter sind im Rahmen dieser Summe auch mitversichert:
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder Problemstoffen im Sinne des
Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind, soweit sie im Rahmen versicherter
Aufräumungskosten keine Deckung finden, mitversichert.
Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall,
Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen, zu verwerten
oder deponiefähig zu machen.
Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das kontaminierte Erdreich müssen am
Versicherungsort im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadensereignis anfallen und
Sachen betreffen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch
gewerblichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren und Vorräte.
Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven
Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes
1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, geboten ist.
Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von versicherten Sachen, die bereits vor
Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene Kosten ersetzt, die
den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar
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ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung
des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung.
Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, z. B. Wasser (inkl. Grundwasser) und
Luft, werden nicht ersetzt, auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt werden.
Mehrkosten für Ersatzräumlichkeiten
Wird das versicherte Gebäude durch ein ersatzpflichtiges Schadensereignis gemäß Artikel 1 AWB so
beschädigt, dass die Beschränkung auf allenfalls benutzbar gebliebene Räumlichkeiten nicht
zugemutet werden kann, so werden die nachweislich aufgewendeten Kosten abzüglich der ersparten
Miete für
- Hotelzimmer,
- Zimmer in einer Pension oder
- einer Ersatzunterkunft
jeweils ohne Verpflegung ersetzt.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall pro Monat auf „Erstes Risiko“ begrenzt,
maximiert mit EUR 10.000,– .
Die Entschädigung wird nur für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit der Wohnung, längstens
jedoch bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nach dem Eintritt des Schadensfalles gewährt.
Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Benützer die Wiederinstandsetzung der Räume
nicht schuldhaft verzögert.
Besteht für das versicherte Risiko auch eine Haushaltversicherung, kann diese Deckung nur einmal in
Anspruch genommen werden.
Kosten für Zwischenlagerung
Nach einem versicherten Schadensereignis gemäß Artikel 1 AWB sind die notwendigen Kosten für die
einmalige Zwischenlagerung der versicherten Sachen in externen Lagerräumlichkeiten innerhalb
Österreichs bis 20 % der Gebäudeversicherungssumme für max. zwölf Monate mitversichert.
Andere Versicherungen gehen diesen Haftungserweiterungen vor.
Mehrkosten bei baulichen und technischen Verbesserungen nach behördlichen Auflagen
Ergänzend zu Artikel 3, Punkt 2 AWB sind Mehrkosten für bauliche Verbesserungen nach einem
Leitungswasserschaden bis zu der in der Polizze dokumentierten Summe auf „Erstes Risiko“
mitversichert, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder
technischer Vorschriften Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt
werden müssen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom
Schaden betroffenen Gebäudeteile beschränkt.
Kosten durch Wasserverlust
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 13 AWB sind Kosten durch Wassermehrverbrauch (inkl.
Abwassergebühren) nach einem ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden mitversichert, wobei der
durchschnittliche Wasserverbrauch der letzten zwölf Monate als Basis dient.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Schadensuchkosten
In Erweiterung des Artikels 3, Punkt 2 AWB ersetzt der Versicherer Schadensuchkosten auch ohne
Vorliegen eines Rohrgebrechens.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 2.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Kosten bis zur Schadensfeststellung
Wird bei einem Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschaden erst im Zuge der Reparatur bekannt, dass es sich
um kein gedecktes Schadensereignis handelt, sind die anfallenden Aufwendungen bis zu dieser
Feststellung als mitversichert.
Die Kosten für Reparatur, Entfeuchtung etc. sind mit EUR 500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“
begrenzt.
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Kosten für Rohrreinigung
Im Zuge einer Verstopfung werden die Kosten für Rohrreinigungen der Ableitungsrohre innerhalb des
versicherten Gebäudes vergütet.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
In Ergänzung der „Allgemeinen Leitungswasser-Bedingungen“ (AWB) sind obligatorisch
mitversichert:
Versicherte Rohre und Sachen
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AWB ist auch der Wasseraustritt aus Mischwasserkanälen und
Brauchwasserleitungen sowie von Gainzen im Gebäude mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 3 AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren (auch Misch-
und Brauchwasserkanäle) außerhalb des Gebäudes auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück
mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 3 AWB sind Schäden an Zu- und Ableitungsrohren (auch Misch-
und Brauchwasserkanäle) außerhalb des versicherten Grundstücks mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 10.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4 AWB sind auch Schäden an den an die Leitungen
angeschlossen Einrichtungen oder Armaturen mitversichert, soweit deren Erneuerung oder Reparatur
im Zuge der Behebung eines versicherten Rohrbruchs notwendig ist.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 6 AWB sind auch Fußboden- und Wand- oder Deckenheizungen
sowie -kühlungen mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 7 AWB sind auch Solaranlagen und Photovoltaikanlagen am
Gebäude mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 8 AWB sind auch wasserführende Klimaanlagen im Gebäude
mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 10 AWB sind auch Schäden durch Austreten von Wasser aus
Schwimmbecken im Gebäude mitversichert.
In Erweiterung von Artikel 1, Punkt 1 AWB sind auch (reine) Regenwasserableitungsrohre
INNERHALB des Gebäudes mitversichert.
Mitversicherung von Korrosion, Verstopfung und Dichtungsschäden
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 2 AWB sind Bruchschäden an den versicherten Rohrleitungen
ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert (auch gegen Schäden durch Korrosion,
Verschleiß oder Abnützung).
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 12 AWB sind die Kosten für die Behebung von Verstopfungen der
Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes mitversichert.
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 17 AWB sind die Kosten für die Behebung von
Dichtungsschäden (auch Dichtheitsschäden) an Zu- und Ableitungsrohren, nicht jedoch an
angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, innerhalb des versicherten Gebäudes mitversichert.
Mitversicherung von Reinigungs- und Planschwasser
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 18 AWB sind auch Schäden durch Reinigungs- und
Planschwasser am Gebäude mitversichert.
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Mitversicherung von Kondenswasser
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 19 AWB sind auch Schäden durch Austritt von Kondenswasser
aus Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes mitversichert.
Schäden durch Austreten von Wasser aus Aquarien und Wasserbetten
In Erweiterung von Artikel 1 AWB sind auch Schäden an versicherten Gebäudebestandteilen durch
das Austreten von Wasser aus Aquarien, Wasserbetten sowie elektrisch betriebenen
Wasserzimmerbrunnen und Wassersäulen mitversichert.
Rohrersatz
In Abänderung von Artikel 8, Punkt 2.2 AWB werden bei Schäden innerhalb des Gebäudes die Kosten
für das Einziehen neuer Rohre, die unmittelbar vom Schaden betroffenen sind, im notwendigen
Ausmaß ohne Begrenzung ersetzt.
Bei Schäden an Leitungen außerhalb des Gebäudes beträgt der Rohrersatz max. 15 m.
Werden nach einem Schadensfall Rohre mit einer Länge von mehr als 15 m eingezogen, so wird der
Schaden im Verhältnis von 15 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
Tierbissschäden und Säurefraß
In Erweiterung der AWB sind Schäden durch Tierbiss und Säurefraß an den versicherten
Rohrleitungen mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 2.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Folgeschäden durch undichte Silikonverfugungen
Folgeschäden an Gebäudebestandteilen durch Austritt von Wasser durch undichte
Silikonverfugungen (an Badewannen, Brausetassen etc.) sind mitversichert.
Neuwertentschädigung von Malerei und Tapeten
In Abänderung von Artikel 8, Punkt 2.1 AWB wird bei Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand-
und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert ersetzt.
Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindungen
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 17 AWB gilt als Rohrbruch auch das Lösen von Rohrverbindungen
(Muffenversatz).
Die Ersatzleistung der Kosten für die Reparatur ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“
begrenzt.
Mitversicherung von Gasleitungsschäden
Versichert sind innerhalb des versicherten Gebäudes die Behebung von Schäden an Gasleitungen
einschließlich Nebenarbeiten bei Bruch und Undichtwerden der Gasrohre.
Ersetzt werden:
- die Kosten für die Behebung des Bruchs der Gasrohre;
- die Reparaturkosten bei undichten Gasrohren auf Basis des „Inliner-Verfahren“ oder ähnlicher
Methode.
Der Rohrersatz und das Abdichten undichter Gasrohre ist insgesamt mit sechs Meter Länge begrenzt.
Werden nach einem Bruch Rohre mit einer Länge von mehr als sechs Meter eingezogen bzw. bei
Undichtheit mehr als sechs Meter abgedichtet, so werden nur die anteiligen Aufwenden für die
Behebung des Bruchschadens bzw. für das Abdichten jeweils samt Nebenarbeiten im Verhältnis vom
versicherten Höchstmaß zur tatsächlich eingezogenen bzw. abgedichteten Rohrlänge ersetzt.
Nicht versichert ist der Verlust von Gas.
Selbstbehalt in jedem Schadensfall: EUR 500,–.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– innerhalb eines Versicherungsjahres auf „Erstes Risiko“
begrenzt.
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Ventile, WC-Schalen und Siphons
In Abänderung von Artikel 2, Punkt 4 AWB ist die Erneuerung von Ventilen, WC-Schalen und Siphons,
auch ohne Vorliegen eines Rohrgebrechens, mitversichert, sofern dies erforderlich ist.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 4.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Mitversicherung von Regenabläufen nach Rinnenkessel
In Erweiterung von Artikel 1 AWB sind Schäden an Regenabläufen (nach Rinnenkessel), die im
obersten Geschoß in einen leitungswasserführenden Ablauf einmünden, mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.500,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Deckung bei „grob fahrlässiger Herbeiführung“ des Versicherungsfalles (Schadens) in der
Gebäudeversicherung – Sparte Leitungswasser
Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (Schadens)
auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 10, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für
die Sachversicherung“ (ABS).
Handlungen oder Unterlassungen, bei welchen der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, werden dem Vorsatz gleichgehalten und sind somit
vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Die Versicherungsleistung je grob fahrlässig herbeigeführten Schaden ist mit der vereinbarten
Gebäudeversicherungssumme begrenzt.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers,
insbesondere wegen Verletzungen der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und
Gefahrenerhöhungen.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 VersVG (Regressverzicht des Versicherers) erstrecken sich auch
auf alle am Risikoort (versicherte Wohnung) lebende Personen.
Neuwertentschädigung
In Ergänzung von Artikel 8, Punkt 1.1.3 AWB ist vereinbart, dass ständig gewartete und genutzte
Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % haben und somit im Schadensfall – bei ausreichender
Versicherungssumme – volle Neuwertentschädigung zusteht. Im Schadensfall erfolgt daher unter der
Voraussetzung, dass Neuwertversicherung vereinbart ist und die Versicherungssumme dem
tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert.
1024K – MITVERSICHERUNG VON VERSTOPFUNGSSCHÄDEN DER ABLEITUNGSROHRE
außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück
Die Kosten für die Behebung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten
Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert.
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
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1010A – ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB 2005 UND EHVB 2005 IN DER
VERSION 2012) (FASSUNG 2018)
Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene
Bezeichnungen auf in gleicher Weise auf alle Geschlechter.
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
„Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (EHVB) keine Sonderregelungen
getroffen werden. Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter
Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang
abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus
dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 15 Sanktionsklausel
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
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13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
Anhang
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen (Punkt 2.) erwachsen oder
erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadensereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadensereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem
Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
„Schadensersatzverpflichtungen" genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadensersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5, Punkt 5.
2.2 Schadensersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur
dann versichert, wenn eine in den „Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung“ (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In
derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen;
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten
nicht als Sachschäden.
Artikel 2
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen
des versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mit
eingeschriebenem Brief den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)?
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert
sind Schadensersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder
Australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden.
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registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
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2. Schadensersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG –
siehe Anhang) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der
Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadensereignis der Serie
eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses vereinbarte Umfang des
Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Artikel
12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12, Punkt 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit
des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrags eintretenden
Schadensereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadensereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war
dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
Schadensereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadensereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes
fallenden Schadensereignis als eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchen Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne
des
Artikel 1, Punkt 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Schadensersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt
diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen-
oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder
gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadensersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich
der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bundesanstalt Statistik Austria und eines
Zinsfußes von jährlich drei Prozent ermittelt.
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Schadensersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8,
Punkt 1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
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6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit
eingeschriebem Brief die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der
erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadensersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe
der nachstehend angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch
Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen,
unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser
Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Artikel 7, Punkt 11 findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2
3.1 Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 die erste nachprüfbare Feststellung
einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer
Schadensersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall
ausgelöster Unweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
Versicherungsfall Feststellungen von Unweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem
Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein
rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 findet sinngemäß Anwendung.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3, wenn die schädigenden Folgen der
Unweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz
AHVB findet Anwendung.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
festgestellt wird (Punkt 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist
nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis
zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war
und auch nicht bekannt sein konnte.
Artikel 4, Punkt 2 findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften
und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen
Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind
unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
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werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginns des Versicherungsschutzes mit
Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art
3.6 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden,
für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt
haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder
zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder
geleisteten Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
(BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils
geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung
geladener Teilchen erzeugt werden;
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder
Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im
Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich
tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als
ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des
Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte,
Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern,
im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Geschwister);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) beteiligt
sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner
Angehörigen (Punkt 6.2) an diesen Gesellschaften; weiter
Gesellschaften, die dem selben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer
oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder
mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
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Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden
deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die
Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen-
oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
Nicht versichert sind weiter Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden im Zusammenhang mit
gentechnisch veränderten Organismen.
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen
von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen
Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder
gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet,
geleast oder gepachtet haben;
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z. B.
Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten);
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung
oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten,
Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.)
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Ebenso wenig
erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadensersatzverpflichtungen die daraus entstehen, dass
der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen
unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
14. Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4 EHVB (erweiterte
Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung,
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Artikel 8
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 auf
Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
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1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung
der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als
besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr
des Schadens zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben
und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine
Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
eine Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der
Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
– oder zu vergleichen.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten
aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Personen)?
Soweit die Versicherung neben Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadensersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind
neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11
Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
ist, der Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
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2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages
(Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der
Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz
beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste
oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne
schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn gegeben.
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten.
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang).
2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.
3. Prämienabrechnung
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder
anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu
erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner
mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige
Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang
der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die
Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese
Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie
für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die
erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes
Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden
die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
Bezahlung der Verzugsprämie, gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Punkt 2.3 Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu
gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine
Obliegenheitsverletzung dar (siehe Artikel 8, Punkt 1.1).
4. Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche
Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder
usw.) – sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als
anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen
auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende
Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-,
Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen
Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen,
aus Veräußerungen eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
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Artikel 12
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein
weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der
Vertragspartner gekündigt worden ist.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (d. h. der Abschluss des Versicherungsvertrages gehört nicht
zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers), so wird der Vertrag für ihn nur dann
verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens vier Monate vor
jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher
auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung
beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die
Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung
aufmerksam gemacht wird.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,
das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit
dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung
eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der
Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens
durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der
Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand
verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw. bei
Verbraucherverträgen EUR 500,– übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind
und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über
die Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb
eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer
innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung
kündigen.
3. Insolvenz des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der
Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
auf den verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Punkt 1, Punkt 2 oder ein Risikowegfall nach Punkt 4 schließt die Anwendung der
Bestimmungen des Artikel 11, Punkt 3 nicht aus.
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Artikel 13
Welche Gerichte sind im Fall von Streitigkeiten zuständig? Welches Recht ist anzuwenden?
Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis und über dessen Bestehen gilt Folgendes:
Der Versicherungsnehmer kann nur vor dem sachlichen zuständigen Gericht seines Wohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder Ortes seiner Beschäftigung geklagt werden, wenn er Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Ist er Unternehmer, kann er auch vor dem sachlich
zuständigen Gericht seines Unternehmenssitzes oder in 1010 Wien geklagt werden.
− Der Versicherer kann jedenfalls vor dem sachlich zuständigen Gericht in 1010 Wien geklagt
werden.
Auf das Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht mit Ausnahme der in Österreich geltenden
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
Artikel 14
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde oder sofern nicht
aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen Erklärungen auch in anderer Form wirksam erfolgen können. Der
geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Artikel 15
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der
Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische oder österreichische
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach
Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im
versicherten Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den
versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und
Arbeitnehmer des versicherten Betriebs (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);
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2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Ziffer 15
EHVB findet Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung
der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der
Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen,
Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Ziffer 8, für Erholungsheime
Ziffer 7, für Betriebssportgemeinschaften
Ziffer 14 des Abschnitts B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadensersatzpflicht der Arbeitnehmer
des versicherten Betriebs im Rahmen der Veranstaltung (Punkt 3 findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung).
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadensersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung
verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 3.1
oder Punkt 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend
angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die
durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
kommen, samt Zubehör und Verpackung..
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produkts durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche
Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine
Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine
vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und
Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2 Artikel 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1 AHVB auf in allen Staaten
der Erde ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem
Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder
Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts
bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1.1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadensermittlung und -
regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder
den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
(Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
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4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder
Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz
abweichend von Artikel 1 und Artikel 7, Punkt 15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko,
soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten
mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endprodukts entstehenden
Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten
4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier
Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung
entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis des Endprodukts steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter
durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endprodukts aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Punkt 4.1.2.1
den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden im dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten
gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen Schadenbeseitigung
entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis des Endprodukts steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für
Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon
bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Kann der Mangel des Produkts durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht
Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
Versicherungsschutz besteht nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften
Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für
ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mit den vom Versicherungsnehmer gelieferten
(auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder
verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3 AHVB vorliegt,
und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden
Vermögensnachteils. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert
werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den
Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
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4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Nachbesserung des Endprodukts oder einer anderen
Schadensbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Punkt 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die Lieferung eines
mangelhaften Produkts bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz
„Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die
in Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich
erfüllen. Punkt 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim
Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein
Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein
Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem
Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen
ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch im Fall einer besonderen Vereinbarung
gemäß Punkt 4
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß
Punkt 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel 7, Punkte 1.1
und 1.3 sowie Punkt 9 der AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen sowie aus Verschleiß, der
üblicherweise zu erwarten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren
Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den
jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend
erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung
eines Produkts die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige
Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder
Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen,
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit
diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht
kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder
Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig
herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
Arbeitweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen
Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen
Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in
der jeweils geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
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4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der
Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten
sinngemäß.
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner
Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt Folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind
(Artikel 1, Punkt 2 AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den
versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Schadensersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
- eines Verstoßes
- mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
- mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender
Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze
vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch
die Geltendmachung des Anspruchs in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach
Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim
Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als
begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den
Eintritt des Schadens abzuwenden.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder
anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und
Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB
auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnitts „Haftung"
der „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge der ÖBB“ (BH 510 in der Fassung der
Ausgabe 1979).
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch
auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Punkt 1.1) aus der Beschädigung von
Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf
die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der
„Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der
Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem
Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine
Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
4. Zu den Punkten 1 bis 3
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4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung
des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die oben genannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge"
und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur
aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister),
Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und
Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien
(Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister,
Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A
der EHVB insbesondere auch auf Schadensersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen
entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel,
Kanäle u. dgl.), wobei Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerks oder eines
Teils eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem
Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr.77/1954), in der jeweils
geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden,
mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei Sachschäden EUR
500,–.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer
dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrags gilt nicht als Beteiligung an der
Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder
Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in
der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitts A
der EHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB
findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzverpflichtungen
aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an
betriebsfremde Personen.
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Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den
eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in
der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem
Versicherungsfall von EUR 500,–.
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach
Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch
nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt
werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche
Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung
etwaiger Eigenleistungen EUR 20.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB
findet Anwendung.
Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als
Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Ziffer 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl. Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung
etwa gewährter Naturalleistungen EUR 20.000,– nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet
jedoch Anwendung);
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Ziffer 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl. Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung
etwa gewährter Naturalleistungen EUR 20.000,– nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine
behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
2. Versichert ist ferner die Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe
von Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB sowie die gleichartige Schadensersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16,
Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzverpflichtungen aus der gewerblichen Beförderung
von Personen mit Anhängern, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung besteht.
7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der
zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer
oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort
gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Punkt 1 bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) –
verpflichtet,
2.1 im Fall des Verlusts oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen
Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebs zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
3.1 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden
3.1.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine
Leute;
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registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
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3.1.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Schadensersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzverpflichtungen aus der gewerblichen
Beförderung von Personen mit Anhängern, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss
einer Haftpflichtversicherung besteht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,–.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten
Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in
den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der
Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) –
verpflichtet
2.1 im Fall des Verlusts oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren
Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Schadensersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Die persönliche Schadensersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,–.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist;
die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadensersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3
AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine
Anwendung.
5. Schadensersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
sind abweichend von Artikel 7, Punkt 10 AHVB mitversichert.
6. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime
u. dgl.
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,–.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
weltweit eintreten, sofern die schadensverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist;
die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadensersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Artikel 3
AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
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Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und
Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und
Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze
und Gartenanlagen.
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener
Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 100.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet
Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,
Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem
Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit
nicht in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1
bis 2.4 handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen,
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör
des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch
wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die
Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der
Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikel 1 AHVB.
4. Schadensersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
Angehörigen (Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden
selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadensersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers,
Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzverpflichtungen aus
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in
Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den
Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3,
Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters
und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen
mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
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2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang), zur Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die
zur Führung des versicherten Wasserfahrzeugs behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen,
welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der
Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
14. Vereine
(im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt
B, Ziffer 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig
vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen,
die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereins angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei
welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten
Vereins im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein,
bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
4. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B, Ziffer 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa (im
geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadensersatzverpflichtungen
wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
6. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande);
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1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen
(Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls
Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet
Anwendung);
1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.10 aus der Haltung und Verwendung von
1.10.1 Flugobjekten, die nicht selbstständig im Flug verwendet werden können (d. h. nicht
motorisch angetrieben sind)
1.10.2 Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und
einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug
verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden)
Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte, Luftfahrzeuge und Flugmodelle gemäß
Artikel 7, Punkt 5.1 und 5.2 AHVB.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel
6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,–.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadensersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen
Partners oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder
Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen und sich noch in
Ausbildung befinden. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Berufsausbildung
(berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) – ausgenommen die Ausbildung an berufsbildenden
Schulen (Berufsschulen, Kollegs etc.) – zählt nicht als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen.
Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zählt als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen.
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei
welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in
Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den
Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind. Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB
findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des
täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen
Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande);
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen
(Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls
Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 17, Punkt 5.3;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
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1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet
Anwendung);
1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.10 aus der Haltung und Verwendung von
1.10.1 Flugobjekten, die nicht selbstständig im Flug verwendet werden können (d. h. nicht
motorisch angetrieben sind)
1.10.2 Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem maximalen Gewicht von 250 g und
einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug
verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden)
Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte, Luftfahrzeuge und Flugmodelle gemäß
Artikel 7, Punkt 5.1 und 5.2 AHVB.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel
6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,– im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,–.
3. Artikel 7, Punkt 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder
den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen
wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
Schadensersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von
einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadensersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen
Partners oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des
Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder
Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen und sich noch in
Ausbildung befinden. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Berufsausbildung
(berufliche Aus- und Weiterbildung etc.) – ausgenommen die Ausbildung an berufsbildenden
Schulen (Berufsschulen, Kollegs etc.) – zählt nicht als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen.
Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zählt als Ausbildung im Sinne dieser Bedingungen.
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei
welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadensersatzansprüche der gemäß den Punkten
5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Artikel 3,
Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch
Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplans, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der
Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa (im geographischen Sinn), einem außereuropäischen
Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island; die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich
abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des
Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
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Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group, Sitz: 1010 Wien, Schottenring 15,
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
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Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,– mitgedeckt sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
und Schischulen gilt:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadensersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten,
Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
und Schilehrer sowie Bergführer gilt:
1. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund
der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereins wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadensersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und
Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten,
Surfgeräten oder Reitpferden.
21. Politische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen der Gemeinde
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und
Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baus oder der Erhaltung von
Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für
diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB
findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1.1 und 1.2
versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf
Schadensersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen
Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen
herangezogenen Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch
Umweltstörung nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB.
4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig
vom Ort der Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von
Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadensersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018).
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes)
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,
dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines
Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und
Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht
innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für
die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 38.
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
war.
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(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im
Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 69.
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
§ 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
Monates von dem Zeitpunkte an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird;
hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird des Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie.
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
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1030K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Deckungsvariante Plus
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sind mitversichert:
Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässer
- In Erweiterung von Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 1.4 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz
auf die gesamte versicherte Liegenschaft (Risikoort), insbesondere aus der Ableitung häuslicher
Abwässer, der Verwendung und Lagerung von Mineralölprodukten und Heiz- und Kühlmittel sowie
der ausschließlich zu privaten Zwecken vorgenommenen Verwendung und Lagerung von sonstigen
gefährlichen Stoffen in Kleingebinden.
Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Umweltstörung beträgt im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung EUR 2.000.000,–.
- Rettungskosten- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund sind abweichend von Artikel 1, Punkt 2
und Artikel 7, Punkt 6 AHVB mitversichert, auch wenn kein unmittelbarer Schaden an fremdem Gut
droht. Diese Deckungserweiterung umfasst Aufwendungen des Versicherungsnehmers für das
Ausheben, das Entfernen und das Entsorgen von kontaminiertem Gut sowie das Wiederauffüllen
von Erdreich. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für die Wiederherstellung der
baulichen Gegebenheiten inkl. aller Installationen, Pflanzen und Kulturen.
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
Sachschäden durch Umweltstörung EUR 100.000,–.
- Der Selbstbehalt gemäß Artikel 6 AHVB findet keine Anwendung.
Versicherte Grundstücke – Risikoort
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz sind das dazugehörige Grundstück
bzw. alle Grundstücke derselben Grundbuchseinlage (EZ) (ohne m²-Begrenzung) sowie die zu diesen
Grundstücken führenden Zufahrtswege und -straßen mitversichert. Der Versicherungsschutz für die
als „Grünland/Freiland“ und/oder „Verkehrsfläche“ gewidmeten Grundstücke gilt nur unter der
Voraussetzung, dass sie ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt werden.
Versicherte Grundstücke – unbebaut
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz erstreckt sich der
Versicherungsschutz (neben dem Risikoort) auch auf alle unbebaute Grundstücke (ohne m²-
Begrenzung) in Österreich, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der gemäß
Abschnitt B, Ziffer 16, Punkt 3.2 EHVB mitversicherten Personen befinden.
Die zu diesen Grundstücken führenden Zufahrtswege und -straßen sind ebenso mitversichert.
Der Versicherungsschutz für ein als „Grünland/Freiland“ und/oder „Verkehrsfläche“ gewidmetes
Grundstück gilt nur unter der Voraussetzung, dass es ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt wird.
Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit jeglicher Art von wirtschaftlichen bzw.
betrieblichen Tätigkeiten, d. h. wirtschaftliche bzw. betriebliche Verwendung und Nutzung der
Grundstücke (z. B. Wald, Äcker) fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Dies gilt insbesondere für stillgelegte Landwirtschafts- oder Betriebsrisken.
Bauherrnhaftpflicht
Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 1.2 EHVB wird wie folgt geändert:
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadensersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und
Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter
Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 1.000.000,– nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3,
Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadensersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
Bei behördlich genehmigungspflichtigen Bauarbeiten mit einer EUR 100.000,– überschreitenden
Baukostensumme ist Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der
Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen
werden. Die Bekanntgabe der Zielvorstellung im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens, die
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notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten sowie die Beteiligung des
Versicherungsnehmers selbst an den Bauarbeiten unter Leitung der behördlich berechtigten
Bauausführenden fallen nicht unter die Einschränkung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte an den
Bauarbeiten beteiligt ist und es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit oder Schwarzarbeit („Pfusch“)
handelt.
Gebäudehaftpflicht – Aufhebung Verwandtschaftsausschluss
Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind im Rahmen von Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB
Schadensersatzansprüche von Angehörigen mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen
Schaden selbst verantwortlich sind. Von dieser Erweiterung bleiben nur Schadensersatzansprüche
der gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB versicherten Personen ausgeschlossen.
Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Sachen
ausgenommen Kraftfahrzeuge, Anhänger und motorisierte Wasserfahrzeuge:
(Diese Erweiterung gilt nur, sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist.)
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
dem Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem
seiner Leute übergeben oder an einen von diesem angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort
gebracht werden.
Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 5,
Punkt 1 AHVB:
1. EUR 11.000,– je Versicherungsfall für Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen und
für alle Versicherungsfälle eines Tages,
2. in diesem Rahmen jedoch höchstens EUR 1.100,– für den einzelnen Geschädigten, davon jedoch
nicht mehr als EUR 550,– für Kostbarkeiten, Geld, Schecks und Wertpapiere.
Eingebrachte Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge
(Diese Erweiterung gilt nur, sofern für die Fremdenbeherbergung keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist.)
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus
der Beschädigung, der Vernichtung, dem Verlust oder Abhandenkommen von eingebrachten
Kraftfahrzeugen, Anhängern und Wasserfahrzeugen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste.
Als eingebracht gelten Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wasserfahrzeuge, die sich in eigenen Garagen,
auf eigenen Parkplätzen oder auf sonstigen zur Abstellung angewiesenen Plätzen befinden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Beschädigung,
Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen durch Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben;
unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremder
(Schwarzfahrt), Diebstahl oder Raub.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Abhol- oder Zustelldienste; innere Betriebs- und
Bruchschäden; Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör;
Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung (Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als
Fahrzeugladung).
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 40.000,–.
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1010K – HUNDEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haltung von Hunden und gilt für die in der Polizze
angeführte Anzahl von Tieren. Sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der
Versicherungsnehmer mehr als die angeführte Anzahl von Hunden hält, reduziert sich die
Versicherungsleistung im Verhältnis der in der Polizze angeführten Anzahl von Tieren zur
tatsächlichen Anzahl.
2. Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 1 EHVB findet Anwendung.
3. Als Kosten im Sinne Artikel 5, Punkt 5 AHVB gelten bei konkreten Schadensersatzansprüchen
gegen den Versicherungsnehmer auch die Kosten der Tollwutuntersuchung der Tiere, für die das
Tierhalterrisiko im Rahmen gegenständlichen Vertrags versichert ist.
4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadensersatzansprüche der gemäß
Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB versicherten Personen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
5. Abweichend von Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 2 EHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
die ganze Erde. Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
1011K – PFERDEHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
6. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haltung von Pferden und gilt für die in der Polizze
angeführte Anzahl von Tieren. Sofern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles der
Versicherungsnehmer mehr als die angeführte Anzahl von Pferden hält, reduziert sich die
Versicherungsleistung im Verhältnis der in der Polizze angeführten Anzahl von Tieren zur
tatsächlichen Anzahl.
7. Abschnitt B, Ziffer 12, Punkt 1 EHVB findet Anwendung.
8. Als Kosten im Sinne des Artikels 5, Punkt 5 AHVB gelten bei konkreten
Schadensersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auch die Kosten der
Tollwutuntersuchung der Tiere, für die das Tierhalterrisiko im Rahmen gegenständlichen Vertrags
versichert ist.
1004A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE GLASVERSICHERUNG (ABG)
(Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung“ (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
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Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung
Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
Artikel 11 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 12 Sanktionsklausel
Anhang
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden.
Artikel 2
Nicht versicherte Schäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:
1. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der
Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
eines Spiegelbelags, bestehen;
2. Schäden an Fassungen und Umrahmungen;
3. Folgeschäden: Als Folgeschäden bezeichnet man Schäden, die indirekt und in Folge anderer
Schäden entstehen;
4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz oder Anprall von Luft- oder
Raumfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Flugmodellen, deren Teilen oder Ladung;
5. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen;
6. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen
entstehen; Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert;
7. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder
terroristischer Organisationen;
7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 7.1. und 7.2.) verbundenen militärischen
oder behördlichen Maßnahmen;
7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
8. Terror-Ausschluss
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,
Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen.
Zu Punkt 7 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutz-
gesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten
Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
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Artikel 3
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Glasscheiben, Kunststoff- und
Sonderverglasungen.
Bei Pauschalversicherungen sind die in der Polizze beschriebenen Glasscheiben und
Kunststoffverglasungen der bezeichneten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäftsräumlichkeiten
versichert.
2. Versicherte Kosten
Nur aufgrund eigener Vereinbarung sind versichert:
2.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum
Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das
Kosten für die De- und Remontage von Schutzgittern, Schutzstangen, u. dgl.
2.2. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2.3. Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge.
2.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert:
Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht
ersetzt.
Artikel 4
Örtliche Geltung der Versicherung
Die versicherten Gläser sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – nur an dem in der Polizze
bezeichneten Versicherungsort (Risikoort) versichert.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, die Umrahmungen und Fassungen der
versicherten Gläser ordnungsgemäß instand zu halten.
2. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, einem entsprechend legitimierten Beauftragten
des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Schadensmeldung
1.1. Jeder Schaden ist unverzüglich ab Kenntnis, spätestens binnen dreier Tage, dem
Versicherer zu melden. Durch die Absendung der Meldung wird die Frist gewahrt.
1.2. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadensbild bis
zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen
zu lassen, es sei denn, dass
- die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern,
- die Maßnahmen im öffentlichen Interesse geboten waren,
- der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet,
- die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadensanzeige beim
Versicherer nicht stattgefunden hat.
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1.3. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten
Teile sind dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.4. Der Versicherungsnehmer muss auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, die
mindestens zwei Wochen betragen muss, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der
am Schadenstag vorhandenen, der vom Schaden betroffenen Sachen, und zwar nach
Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadensfall, auf seine
Kosten vorlegen.
1.5. Alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung sind richtig und vollständig zu machen.
1.6. Der Versicherungsnehmer hat die zur Wiedererlangung geeigneten Maßnahmen zu
treffen.
2. Schadensaufklärung
2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche
Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben. Die Kosten dafür trägt der
Versicherungsnehmer.
2.3. Wurde der Schaden durch einen Dritten verursacht, sind nach Möglichkeit der
Verursacher sowie eventuelle Zeugen dem Versicherer bekannt zu geben.
3. Unterstützung bei Regress
3.1 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer im Zusammenhang mit allfälligen
Regressen und den damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen zu unterstützen;
insbesondere auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen zu erteilen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Versicherungswert
Als Versicherungswert der versicherten Sachen gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung
bzw. Wiederbeschaffung einschließlich Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste.
Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten gemäß Artikel 3.2.
Artikel 8
Entschädigung
1. Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das
vom Schaden betroffene versicherte Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und
Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten).
2. War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet, wird kein Ersatz geleistet.
Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für
seinen Verwendungszweck nicht mehr geeignet ist.
Artikel 9
Unterversicherung
Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den
Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
Artikel 10
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadensfall
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1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt,
gehen allfällige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen
Dritte auf den Versicherer über.
Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter oder
Wohnungseigentümer des versicherten Wohngebäudes oder einen Hausangestellten des
Wohnungsmieters oder Wohnungseigentümers richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen
Regressanspruch, soweit der Mieter oder Wohnungseigentümer die Prämie für das versicherte
Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der
Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61
VersVG herbeigeführt hat.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Versicherungssumme nicht dadurch vermindert,
dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 11
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im
Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat,
und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang
des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der
Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung
erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,– bzw.
EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt
oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind
und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch
innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Artikel 12
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
1027K – PAKET GLASBRUCH – EIGENHEIM
In Ergänzung der „Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung“ (ABG) sind obligatorisch
mitversichert:
- die gesamte Gebäudeverglasung (inkl. Windfänge, Wintergärten,
Stiegenhausverglasungen, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster);
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- die Verglasungen von Verbindungsgängen, Hauseinfahrten,
Eingangsverbauten- und Überdachungen;
- die Verglasung von den versicherten Nebengebäuden (auch privat
genutzte Glashäuser) und versicherten Carports;
- Glasteile von Sonnenkollektoren, auch dann wenn sie aus Kunststoff (Acrylglas) gefertigt sind
und am Grundstück aufgestellt sind;
- Glaszäune und deren Tore aus Sicherheitsglas auf dem Grundstück.
Kunststoffverglasungen (wie Plexi- und Acrylglas) aller Art gelten dem Begriff Glas gleichgestellt.
Diese Erweiterung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (insbesondere einer
Haushaltsversicherung) eine Entschädigung verlangt werden kann.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
- jede Art von Geschäftsverglasung (das ist die gesamte Verglasung von Verkaufsgeschäften und
Ausstellungsräumlichkeiten) und Firmenschilder;
- Fassadenverkleidungen aus Glas;
- freistehende Glastore sowie freistehende Glastafeln auf dem Grundstück;
- Glasverkachelungen;
- Glasmalereien;
- Innenverglasungen wie Wandspiegel, Vitrinen, Pulte und dergleichen.
Mitversichert sind:
- Glasbruchschäden durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
Kundgebung, nicht jedoch im Zuge eines Aufruhrs oder Aufstandes;
- die Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen, die dem Einsetzen von
Ersatzscheiben entgegenstehen, z. B. Schutzgitter und Schutzstangen
(gemäß Artikel 3, Punkt 2.1 ABG);
- die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von versicherten, zerbrochenen
Glasscheiben (Entsorgungskosten) bis höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom
Schaden betroffene Verglasung (gemäß Artikel 3, Punkt 2.2 ABG);
- die Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Notverschalung und Überstundenzuschläge
(gemäß Artikel 3, Punkt 2.3 ABG).
1032K – ROHBAUVERSICHERUNG
1. Es wird der in dieser Polizze dokumentierte Versicherungsschutz bis zu dem in der Polizze
vermerkten Datum (Ende der Rohbaudeckung) wie nachstehend beschrieben
(Rohbauversicherungsumfang) abgeändert.
Für den Zeitraum der Rohbaudeckung ist die in der Polizze ausgewiesene Prämie bereits um
80 % reduziert, nach Ende der Rohbaudeckung ist die volle Prämie zu entrichten.
2. Sofern die Sparten Sturm und Leitungswasser im Vertrag auch vereinbart sind, gilt Folgendes:
2.1. Sturmversicherung:
Die Gefahr Sturm (gem. Art. 1. Punkt 1.1, ASTB) ist erst ab Fertigstellung des nach außen hin
abgeschlossenen Rohbaus versichert, insbesondere müssen dafür
a) das Dach komplett eingedeckt sein,
b) das Giebelmauerwerk bis unter die Dachhaut bzw. bis unter die Dachschalung geführt und
der Dachraum vollkommen gegen außen hin abgeschlossen sein,
c) alle Spenglerarbeiten durchgeführt und
d) sämtliche Türen und Fenster eingesetzt und verglast sein.
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2.2. Leitungswasserversicherung:
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
a) In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten sind die Wasserleitungsanlagen
und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren.
b) Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind sämtliche
wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren oder durch Frostschutzmittel zu
schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das
Vorübergehend-außer-Betrieb-Setzen einer Anlage wird dem Nicht-durchgehend-in-
Betrieb-Halten gleichgesetzt.
3. Sofern die Sparte Haushaltsversicherung vereinbart ist, gilt Folgendes:
Abweichend von Art. 1, ABH sind ausschließlich folgende Sachen versichert:
a) bestehende Einrichtungsgegenstände (Küche, Zimmereinrichtung und dergleichen) in
ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten (mittels Zylinder- oder Sicherheitsschloss
gesichert).
Die Ersatzleistung ist mit EUR 25.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Nicht versichert sind jedoch Bargeld, Schmuck und Wertgegenstände.
b) Werkzeug aller Art in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten (mit Zylinder- oder
Sicherheitsschloss – kein Vorhangschloss, kein Container).
Die Ersatzleistung ist mit EUR 1.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
c) noch nicht verbaute Gebäudebestandteile (im Besitz des Versicherungsnehmers – nicht
z. B. eines Professionisten oder Lieferanten) in ordnungsgemäß versperrten
Räumlichkeiten (mit Zylinder- oder Sicherheitsschloss – kein Vorhangschloss, kein
Container).
Die Ersatzleistung ist mit EUR 5.000,– je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt.
Die Entschädigung in einem etwaigen Schadensfall erfolgt für Einrichtungsgegenstände und
Gebäudebestandteile zum Neuwert, für Werkzeug aller Art zum Zeitwert.
4. Ende der Rohbauversicherung (Laufzeit):
Die Rohbauversicherung mit reduzierter Prämie endet mit dem in der Polizze dokumentierten
Datum (Ende der Rohbaudeckung), spätestens jedoch mit der Fertigstellung des Gebäudes.
Als Fertigstellung des Gebäudes im Sinne dieser Vereinbarung gilt der Zeitpunkt, ab dem
sämtliche bauseitigen Tätigkeiten am Objekt abgeschlossen sind.
Es ist nicht Voraussetzung, dass auch tatsächlich darin gewohnt wird.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, wird bestimmt:
Eine Bauvollendung vor Ende der Rohbaudeckung ist dem Versicherer unverzüglich
bekanntzugeben.
5. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags wird auf die Bestimmungen des
Laufzeitvorteiles
1133K – Besondere Vereinbarung für die Mitversicherung von Mietern
1. Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.1.2 ABH sind auch fremde Sachen des Wohnungsmieters
bzw. Wohnungsuntermieters sowie des jeweiligen Nutzungsberechtigten im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme je Wohnung mitversichert.
2. In Erweiterung von Artikel 12, Punkt 1 ABH sind neben dem Versicherungsnehmer auch die
gemäß Punkt 1 genannten Personen versichert.
3. In Erweiterung zu Artikel 5 ABH wird vereinbart, dass nach Eintritt eines Schadensfalles der
Mietvertrag als Nachweis der Wohnungsmiete oder Wohnungsuntermiete bzw. eine
Bescheinigung des jeweiligen Nutzungsberechtigten dem Versicherer vorzulegen ist.
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4. Der erweiterte Versicherungsschutz gemäß dieser Klausel gilt subsidiär, d. h. eine
Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Leistung
verlangt werden kann.
1006A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN,
MASCHINELLEN EINRICHTUNGEN UND APPARATEN der HAUSTECHNIK
(AMB – MASCHINENBRUCHVERSICHERUNG)
(Fassung 2018)
Analog zu den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung“ (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Sachen
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3 Versicherungswert
Artikel 4 Versicherungsort
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadensfalles
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Sachverständigenverfahren
Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 10 Sanktionsklausel
Anhang
Artikel 1
Versicherte Sachen
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Polizze angeführten Sachen, solange sie
innerhalb des in der Polizze als Versicherungsort genannten Grundstücks
1.1 betriebsfertig aufgestellt sind oder
1.2 zur Reinigung, Überholung, Revision oder zur Verbringung nach einem anderen Standort
oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder
befördert werden.
Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung und nach
beendetem Probebetrieb zur Aufnahme des normalen Betriebs bereit ist.
2. Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart
ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
3.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen,
Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine, Stempel
und dergleichen sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen;
3.2 Bereifungen, Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder,
Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge und dergleichen;
3.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren,
Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel und dergleichen;
3.4 Filme, Raster, Folien und dergleichen;
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3.5 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger und dergleichen);
3.6 Software und sonstige Daten.
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz:
1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit, sofern daraus
folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2 unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss,
übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und
dergleichen, mögen sie auch durch Isolationsfehler, Überspannungen, mittelbare
Einwirkung atmosphärischer Elektrizität wie Induktion, Influenz hervorgerufen worden
sein;
1.3 Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material-, Montage- und Herstellungsfehler;
1.4 Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;
1.5 Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;
1.6 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.7 Überdruck mit Ausnahme von Explosion gemäß Punkt 3.1;
1.8 Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
1.9 Sturm, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz,
Steinschlag, Hagelschlag;
1.10 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse;.
1.11 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
1.12 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere
Einwirkungen entstehen;
1.13 Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Vandalismus;
1.14 Glasbruch;
1.15 Rohrbruch der versicherten Rohre.
2. Abweichend von Punkt 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für
- elektronische Speicher-, Rechen-, Regel- oder Steuer-Einrichtungen/Anlagen und
- deren interne Datenträger (bei denen eine betriebsbedingte Auswechslung durch den
Benutzer vom Hersteller nicht vorgesehen ist)
gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende
- Beschädigungen oder
- Zerstörungen
der versicherten elektronischen Einrichtungen/Anlagen/internen Datenträger nur soweit, als eine
versicherte Gefahr gemäß Punkt 1 nachweislich von außen auf die versicherten Sachen
(Bauelemente/Bauteile/Datenträger) eingewirkt hat und die Beschädigung visuell ohne
Hilfsmittel erkennbar ist.
Ausschlüsse:
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf
Schäden, die eingetreten sind
3.1 durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz (soweit diese Gefahren durch
eine Feuerversicherung gedeckt werden können), Löschen und Niederreißen bei und
nach solchen Ereignissen, ferner durch Sprengungen am Versicherungsort; durch die
Energie des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand,
Explosion und Flugzeugabsturz;
3.2 im Fall von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Ausständiger oder Ausgesperrter, die
auf das Betriebsgrundstück eindringen oder widerrechtlich dort verbleiben,
Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder
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Invasion, Verfügungen von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens
irgendeiner Macht oder Behörde, im Fall von Erdbeben, Eruption, Hochwasser, Lawinen,
Überschwemmungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von
Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass
der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang
steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer;
3.3 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und
dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten;
3.4 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des
Versicherungsnehmers;
3.5 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen
chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch
Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion,
Oxidation, Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein oder sonstigen Ablagerungen;
3.6 durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen
Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs.
3.7 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
Schönheits- oder Leistungsmängel darstellen (z. B. Lack, Email- und Schrammschäden)
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder
vertraglich zu haften hat.
Bestreitet der Lieferant seine Haftpflicht und liegt eine der Ursachen nach Punkt 1.1 bis 1.11
vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Entschädigung unter Eintritt in die
Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG). Lässt sich diese Haftpflicht des Lieferanten
nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des
Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet.
Ist der Versicherungsnehmer Hersteller, Verkäufer oder Lieferant der versicherten Sache, so
leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise
der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant einzutreten hätte.
5. Terror-Ausschluss
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten
oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten,
Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen.
Artikel 3
Versicherungswert
1. Versicherungswert ist der am Schadenstag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das
sind die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive
Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und
dergleichen).
2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der
Herstellungszeit gültige Neuwert unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges
heranzuziehen.
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Artikel 4
Versicherungsort
Die Versicherung gilt nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort (Risikoort).
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadensfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten
Sachen
- sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
- sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. Der
Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des
Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten.
3. In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden sind während der Dauer des
Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen
zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1. Der Versicherungsnehmer hat im Fall eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende
Obliegenheiten:
1.1 er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu erstatten. Durch die Absendung der
Anzeige wird die Frist gewahrt;
1.2 er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Verpflichtung
zur Leistung zu gestatten,
- jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben,
- Belege beizubringen;
1.3 er hat alle Angaben im Zuge der Schadenserhebung dem Versicherer richtig und
vollständig zu machen.
2. Der Versicherungsnehmer kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in
Angriff nehmen, doch darf das Schadensbild bei größeren Schäden vor der Besichtigung durch
einen Beauftragten des Versicherers – die innerhalb acht Tagen nach Eingang der
Schadensanzeige beim Versicherer erfolgen muss – nur insoweit geändert werden, als dies zur
Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der
vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von
der Verpflichtung das Schadensbild nicht zu ändern frei und er kann die Maßnahmen zur
Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen.
Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind
jedoch dem Versicherer zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
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Artikel 7
Entschädigung
1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten
Selbstbehalt zu tragen.
Abweichend von Artikel 8, Punkt 1 ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des
Mindestselbstbehalts die Grenze für die Entschädigung.
2. Die Entschädigung erfolgt:
2.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand
durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles einschließlich
der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), Anfuhr, Abfuhr sowie
für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet.
Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer die Bergungskosten und
Mehrkosten für Luftfracht. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur
Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, sowie Überholungen gehen zu
Lasten des Versicherungsnehmers.
Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten zu Lasten des
Versicherungsnehmers (siehe auch Artikel 2 Punkt 3.6).
2.2 bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich
der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem
Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren
Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört,
wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadenstag erreichen oder übersteigen.
Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige Maschinen, maschinelle
Einrichtungen oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann
werden diese Schadensfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen,
maschinellen Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert.
Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die
unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der
anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
3. Die Entschädigung des Versicherers umfasst auch Aufräumungskosten, die zur Behebung
eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2 % der Versicherungssumme
der vom Schaden betroffenen Sachen.
Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet werden müssen, um beschädigte oder
zerstörte versicherte Sachen zu beseitigen (inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten
Ablagerungsort); Dekontaminierungskosten sind nicht ersatzpflichtig.
Artikel 8
Sachverständigenverfahren
Ergänzung zu Artikel 9 ABS:
Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten
Schätzung der Schadenshöhe mindestens enthalten:
1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden;
3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden
gemäß Artikel 6 Punkt 2.1;
5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die
Reparatur oder andere Zwecke.
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Artikel 9
Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch,
dass eine Entschädigung geleistet wird.
Bei völliger Zerstörung (Artikel 6 Punkt 2.2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der
auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt
gemäß § 68, Abs. 2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für
diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die
Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt
worden wäre (Kurztarif).
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im
Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht
verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die
Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise
verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt
oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig
beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht
oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen
oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach
Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR
5.000,– bzw. EUR 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle
eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine
Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen
oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist
die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung
verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der
Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis
mit sofortiger Wirkung kündigen.
Artikel 10
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten
Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder, soweit dem nicht europäische
oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG – BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 17/2018)
VersVG
§ 6.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss
auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 67.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 68.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur
Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche
Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der
Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
nach Kriegsende zu zahlen.
(5) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem Versicherer
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
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1007A – ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON MASCHINEN,
MASCHINELLEN EINRICHTUNGEN UND APPARATEN (Fassung 2018)
Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich
personenbezogene Bezeichnungen auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
1. Schäden an elektrischen Einrichtungen
In teilweiser Abänderung des Artikels 2 Punkt 3.1 der „Allgemeinen Bedingungen für die
Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“ erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf Schäden an den versicherten Sachen, die durch Übertragung
elektrischer Energie über Leitungen als Folge von Blitzschlag entstehen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden, die durch ein Brand- oder
Explosionsereignis hervorgerufen werden, das in Verbindung mit den in Artikel 2 Punkt 1.2 der
„Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen
und Apparaten“ oder im vorstehenden Absatz erwähnten Vorkommnissen entstanden ist und
soweit sich dieses auf die betroffene elektrische Maschine, den elektrischen Apparat oder die
elektrische Einrichtung erstreckt.
Als von einem vorerwähnten Vorkommnis betroffene elektrische Maschinen, Apparate und
Einrichtungen gelten die Objekte, welche als selbständige elektrische Einrichtungsgegenstände
betrachtet, das heißt als selbständige Einheiten benützt werden können, z. B. Generatoren,
Motoren, Transformatoren, Anlasser, Schalter, Messgeräte, Leitungen und dergleichen,
Schalter, Messgeräte und Leitungen selbst dann, wenn sie Bestandteile einer kompletten
Schalteinrichtung sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden durch Kurzschluss,
übermäßige Steigerung der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, wenn sie
Folgeschäden eines Brand-, Explosions- oder sonstigen Schadens im Sinne der „Allgemeinen
Feuerversicherungs-Bedingungen“ (AFB) bzw. der „Zusatzbedingungen für
Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen“ sind.
2. Fundamente
Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge
eines ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Maschinen sind.
3. Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Ausmauerungen des Feuerraumes sowie
das Ofenfutter.
4. Maschinenöl
Das Öl für die Lagerschmierung der Maschinen ist nicht Gegenstand der Versicherung.
Sofern das Öl die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, ist es nur dann
versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. In diesem Fall werden Schäden an dem
versicherten Öl nur im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten
Maschine ersetzt. Bei Bemessung der Entschädigung für das Öl wird die Wertminderung infolge
Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.
Der Versicherungsschutz für das Öl in Transformatoren, Schalt- und Messeinrichtungen gilt im
vorstehenden Sinne als vereinbart.
5. Kühlanlagen, Kühlschränke
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Kühlmittel und Isolationen in Kühlanlagen oder
Kühlschränken.
6. Fahrbare Maschinen
Bei den versicherten fahrbaren Maschinen sind Schäden, entstanden durch Zusammenstoß,
Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch,
Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch von der Versicherung
ausgeschlossen, auch dann, wenn sie durch ein im Art. 2 (1) der „Allgemeinen Bedingungen für
die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“ genanntes
Ereignis verursacht wurden.
7. Raupenfahrzeuge
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Schäden an Raupengliedern, Leiträdern und Laufrollen werden nicht ersetzt.
8. Schmiedehämmer
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bär und Chabotte der Schmiedehämmer.
9. Sprengungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, entstanden durch Sprengungen an
der Arbeitsstelle der versicherten Maschinen.
10. Sicherungselemente
Schäden an elektrischen und mechanischen Sicherungselementen, die durch ihre
bestimmungsgemäße Funktion eintreten, werden nicht ersetzt.
ERSATZLEISTUNG, SELBSTBEHALT
11. Verbrennungskraftmaschinen
Für Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen, Kolben und Kolbenböden bei Verbrennungskraftmaschinen
wird bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus
anderen Ursachen in Abzug gebracht. Die Abschreibungsquote beträgt 10 % p. a., maximal 60
%.
12. Röhren, Lampen und Heizelemente
Bei Röntgen-, Ventil-, Radio-, Fernsehbild- und Elektronenröhren sowie bei Beleuchtungs-,
Bestrahlungs-, Beheizungskörpern und Heizelementen wird bei Bemessung der Entschädigung
die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.
13. Brennerdüsen
Für Brennerdüsen von Öl- und Gasfeuerungsanlagen wird bei Bemessung der Entschädigung
die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht.
14. Gasturbinenanlagen
Für alle Teile der Gasturbinen, Gasturboanlagen, zugehörige Gaserzeuger und
Freikolbenmaschinen, die Temperaturen von über 550 Grad Celsius ausgesetzt sind, sowie
Teile von Freikolbenverdichtern, die turnusgemäß ausgewechselt werden, wird bei Bemessung
der Entschädigung die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in
Abzug gebracht.
15. Wertminderung ersetzter Teile
Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadensfall zu ersetzenden Teilen wird der
Wert der ersetzten Teile in vollständig eingebautem Zustand zugrunde gelegt.
BETEILIGUNG MEHRERER VERSICHERER
16. Führung
Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt,
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in
Empfang zu nehmen.
17. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
Folgendes vereinbart:
17.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.
17.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden
Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem
Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem
Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für
sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines
Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten
Versicherern als für ihn verbindlich an.
17.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines
mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls
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auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe
überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung
von Punkt 17.2 keine Anwendung.
18. Schadensregulierung bei Zusammentreffen von Maschinenbruch- und
Feuerversicherung
Wenn gleichzeitig eine Maschinenbruch- und eine Feuerversicherung besteht und strittig ist, ob
oder in welchem Umfange ein Schaden als Maschinenbruch- oder als Brandschaden
anzusehen ist, dann kann der Versicherungsnehmer, der Maschinenbruchversicherer oder der
Feuerversicherer verlangen, dass die Höhe des Maschinenbruchschadens und des
Brandschadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Die Feststellung ist
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweicht.
Für die Ernennung der Sachverständigen und für die von ihnen zu treffenden Feststellungen
gelten die Bestimmungen über das Sachverständigenverfahren der „Allgemeinen Bedingungen
für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten“.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die
Parteien zu je einem Drittel.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Steht zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Maschinenbruchschaden oder als
Brandschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig
mit der Hälfte.
1012K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HEIZUNGSKASKO
In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten der Haustechnik“ (AMB) gilt versichert:
die komplette Heizungsanlage (wie auch immer diese betrieben wird) samt Steuerung, feiner
und grober Armatur, Pumpen und Radiatoren sowie Tanks.
Weiter gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück
mitversichert, und zwar:
- Solaranlage am Gebäude oder auf dem Grundstück,
- solarthermische Anlagen zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung sowie
Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung,
- Erdwärmeleitungen (Flächenmethode und Tiefenbohrung) auf dem Grundstück,
- Luftwärmepumpen auf dem Grundstück.
In Abänderung von Artikel 3, AMB ist die Ersatzleistung mit EUR 15.000,– je Schadensfall auf „Erstes
Risiko“ begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten Selbstbehalt zu
tragen.
1013K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSTECHNIKKASKO
In Abänderung von Artikel 1, Punkt 1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten der Haustechnik“ (AMB) gelten versichert:
- Elektrische Wasserenthärtungsanlagen (Kalkbelebungsmethode und dergleichen),
- Lüftungsanlagen (inkl. Wärmerückgewinnung),
- Entfeuchtungsanlagen,
- Klimaanlagen,
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- Zentrale Staubsaugeranlagen,
- Gegensprechanlagen,
- Alarmanlagen, Feuermeldeanlagen, Überwachungsanlagen,
- Steuerung und Elektroantriebe für Tore, Jalousien bzw. Markisen und/oder Beschattungen,
- Hauswasser-, Abwasser-, Fäkalien- und Sickerwasserpumpen einschließlich
Steuerungsanlagen auf dem Grundstück,
- Aufzugsanlagen, Treppenlifte und dergleichen inkl. Steuerung und Antrieb,
- gesamte Technik von Wellnesseinrichtungen (wie Sauna, Dampfbad, Infrarotkabinen und
dergleichen),
- komplette Technik von Swimmingpools im Gebäude und auf dem Grundstück (Filter, Umwälz-
und Gegenstromanlage, Beleuchtung inkl. elektrischer Ausrüstung),
- Photovoltaikanlagen (subsidiär).
In Abänderung von Artikel 3 AMB gilt als Versicherungssumme die auf der Polizze dokumentierte
Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“ vereinbart.
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze angeführten Selbstbehalt zu
tragen.
1134K – Besondere Vereinbarungen für außerhalb Österreich befindliche (gelegene) Risiken
1. Deutsche Vertrags- und Verkehrssprache
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für den gegenständlichen Vertrag die deutsche Sprache
als Vertrags- und Verkehrssprache gilt.
Dies bedeutet, dass der gesamte Schriftverkehr (insbesondere sämtliche vertraglichen und
vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich der vorliegenden Informationen, sowie alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen dem Versicherer, dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherten und sonstigen Anspruchsberechtigten)
ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst wird.
2. Währung
Der Versicherungsvertrag ist in EURO abgeschlossen. Sämtliche Prämien sind in EURO zu
entrichten. Etwaige Schadenszahlungen werden ebenfalls in EURO geleistet.
3. Geltendes Recht
Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 593/2008 (Rom I-Verordnung) gilt das Recht
jenes Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist, als
vereinbart. Sofern eine Risikobelegenheit in einem Mitgliedstaat in gegenständlichem Vertrag
nicht gegeben ist, gilt das Recht des Staats, in dem der Versicherungsnehmer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, als vereinbart.
Soweit die im gegenständlichen Vertrag zwingenden Bestimmungen dem Recht des jeweiligen
Mitgliedstaats widersprechen, gehen diese Bestimmungen den vertraglichen Bestimmungen
vor.
4. Sonstiges
Sämtliche vertragliche Bestimmungen, in welchen auf das Gebiet Österreich Bezug genommen
wird, gelten sinngemäß für das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats (siehe Geltendes Recht).
Ein eventuell vorhandenes Assistancepaket oder eine Notfallhilfe mit Organisation von
Dienstleistungen kann außerhalb Österreichs nicht angeboten werden und hat somit keine
Gültigkeit.
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5. Deckungsumfang für Auslandsrisiken / Sachversicherung
Schäden durch Terrorakte
Die Klausel „Einschluss von Schäden durch Terrorakte“ findet für außerhalb Österreichs
befindliche (gelegene) Risiken keine Anwendung.
Katastrophendeckung Erdbeben und Wasser
Die Klauseln „Katastrophendeckung Erdbeben“ und „Katastrophendeckung Wasser“ finden für
außerhalb Österreichs befindliche (gelegene) Risiken keine Anwendung.
6. Besondere Regelungen für Italien
Für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Italien gilt zusätzlich:
Der Antragsteller erklärt ausdrücklich, die gemäß Art. 185 des italienischen Versicherungskodex
(Legislativdekret Nr. 209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher
Sprache erhalten zu haben.
Für den Fall, dass die jeweiligen allgemeinen und besonderen Bedingungen eine
Kündigungsfrist von mehr als 60 Tagen vorsehen, gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von 60
Tagen als vereinbart.
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