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Versicherungsmakler / Private Pensionsvorsorge / Bedingungsarchiv

UNIQA Geförderte Lebenspension: die Bedingungen im Volltext

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als fondsgebundene Lebensversicherung (Tranche 2020) mit externer Kapitalgarantie zu den Garantiestichtagen, zehn Jahren Bindung und Pension ab 40 als Pensionszusatzversicherung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)ja„Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen“Pkt. 8.1, Seite 4
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)ja„Die Garantie umfasst das übertragene Kapital aus der Vortranche und die neu einbezahlten Beiträge inklusive der in diesem Zeitraum gutgeschriebenen staatlichen Prämien.“Pkt. 3, Seite 2
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)nein„Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Berechnung der Pension die dann zum Übertragungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen.“Pkt. 5.2, Seite 2
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuille, einen Investmentfonds oder eine Veranlagungsstrategie mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Veranlagung entfernen.“Pkt. 8.3, Seite 4
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)nicht geregelt

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)ja„kann eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der gesetzlichen Alterspension zu zahlende Pension (Überbrückungspension) beantragt werden.“Pkt. 5.4, Seite 3
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„Diese Pension kann der Versicherungsnehmer frühestens ab Vollendung des 40. Lebensjahres beziehen.“Pkt. 5.2, Seite 2
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Auszahlung als Kapitalleistung unter Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 % und Rückzahlung der Hälfte der bereits erhaltenen staatlichen Prämien“Pkt. 4, Seite 2
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnnicht geregelt
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nicht geregelt
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)nicht geregelt
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugnicht geregelt
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)ja, bis 12.300 €„Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten (Verrentungskapital unter 12.300 Euro, Stand 2018) sind im Ermessen des Versicherers zulässig.“Pkt. 5.3, Seite 2
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnnicht geregelt
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)nicht geregelt
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)nicht geregelt
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnerja„Soweit vereinbart, wird an die Hinterbliebenen (Ehepartner oder eine gleichgestellte Person) eine lebenslange Pension gezahlt.“Pkt. 5.5, Seite 3
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kinderja„Mit dem Tod des Versicherungsnehmers wird … der dann vorhandene Geldwert der Deckungsrückstellung an die Waisen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als Waisenpension ausbezahlt.“Pkt. 5.6, Seite 3
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)nicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)nicht geregelt
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufstockungen der laufenden Beitragszahlung und einmalige Zuzahlungen sind bei vorliegender Zustimmung des Versicherers bis zum geförderten Höchstbetrag möglich.“Pkt. 2.2, Seite 2
Teilentnahmen vor Rentenbeginnnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)ja„Der Versicherungsnehmer kann die Übertragung in die Tranche 2020 binnen 30 Tagen nach Zugang seines Polizzennachtrages widerrufen.“Pkt. 8.3, Seite 4
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodenicht geregelt
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)nicht geregelt
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungnicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)nicht geregelt
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Verwaltungsgebühr der zugrundeliegenden Fonds (VWK der Fonds) der KAG wird durch die KAG vom Volumen der Fonds verrechnet und beträgt bis zu 2,17 % p.a.“Pkt. 2.1, Seite 2
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieterja„Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung“Pkt. 4, Seite 2
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Die Abtretung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (Zession) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenpflicht im Sinne des § 33 TP GebG in Höhe von 0,8 % des abgetretenen Forderungswertes begründen.“Pkt. 7.4, Seite 4

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)ja„Veranlagung ab 1.1. 2020 zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG als fondsgebundene Lebensversicherung (2713)“Titel, Seite 1
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)ja„Ab dem Ende der gesetzlichen Mindestbindefrist von 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages hat der Versicherungsnehmer folgende gesetzlich vorgesehenen Verfügungsmöglichkeiten“Pkt. 4, Seite 2
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungnicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungnicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Aktuelle Informationen zu den veranlagten Fonds erhalten Sie auf unserer Homepage www.raiffeisen-versicherung.at oder in Ihren Jahresmitteilungen.“Pkt. 1, Seite 1

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNIQA Österreich Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Versicherungsbedingungen geförderte Lebenspension GLP2020
[Seite 1] Besondere Versicherungsbedingungen für die Tranche 2020 Veranlagung ab 1.1. 2020 zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG als fondsgebundene Lebensversicherung (2713) Bitte lesen Sie die gesamten vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) genau. Sie sind für Ihr Verständnis unerlässlich. Die Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Bedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG (AVB) gelten gleichermaßen auch für die BVB. Der Vertrag unterliegt der jeweils aktuellen steuerrechtlichen Behandlung in Österreich. 1. Gesetzliche Bestimmungen und Veranlagung Mit dem Eintreten des Garantiestichtages zum 1.1.2020 wurde die Veranlagung in die Tranche 2020 übertragen. Im Rahmen der Tranche 2020 werden eigens für das Portefeuille VI aufgelegte Wertpapiere im Rahmen eines nicht-börsengehandelten Spezialfonds (PassIM QIAIF Ireland ICAV – UNIQA Euro Fund) veranlagt. Die Tranche 2020 endet spätestens zum 1.1.2030. Die Veranlagung der Tranche 2020 erfolgt entsprechend der Vorschriften der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG mindestens zu 30 % in Aktien, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsenkapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40 % des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Darüber hinaus kann je nach Kapitalmarktsituation in Anleihen, Geldmarkttitel oder derivative Finanzmarktinstrumente veranlagt werden. Ziel der Veranlagungsstruktur ist der Kapitalerhalt der einbezahlten Beiträge zuzüglich der erhaltenen staatlichen Prämien. Die im Rahmen der Fonds veranlagten Aktien (mindestens 30 %) sind zur Sicherstellung der vereinbarten Garantieleistung während der gesamten Laufzeit der Tranche 2020 zur Gänze abgesichert und bilden daher keine Ertragskomponente. Aktuelle Informationen zu den veranlagten Fonds erhalten Sie auf unserer Homepage www.raiffeisen-versicherung.at oder in Ihren Jahresmitteilungen. 2. Eckdaten der veranlagten Fonds für die Tranche 2020 (Stand 2020) PassIM QIAIF Ireland ICAV Reg. Nr. C174912 Irish Financial Services Regulatory Authority In folgende Subfonds kann derzeit im Rahmen der Tranche 2020 veranlagt werden: UNIQA Euro Fund Share Class 2020 (ISIN IE00BK71VF72) für Veranlagungen bis 1.1.2021 UNIQA Euro Fund Share Class 2021 (ISIN IE00BK71VG89) für Veranlagungen bis 1.1.2022 UNIQA Euro Fund Share Class 2022 (ISIN IE00BK71VH96) für Veranlagungen bis 1.1.2023 UNIQA Euro Fund Share Class 2023 (ISIN IE00BK71VJ11) für Veranlagungen bis 1.1.2024 UNIQA Euro Fund Share Class 2024 (ISIN IE00BK71VK26) für Veranlagungen bis 1.1.2025 UNIQA Euro Fund Share Class 2025 (ISIN IE00BK71VL33) für Veranlagungen bis 1.1.2026 UNIQA Euro Fund Share Class 2026 (ISIN IE00BK71VM40) für Veranlagungen bis 1.1.2027 UNIQA Euro Fund Share Class 2027 (ISIN IE00BK71VN56) für Veranlagungen bis 1.1.2028 UNIQA Euro Fund Share Class 2028 (ISIN IE00BK71VP70) für Veranlagungen bis 1.1.2029 UNIQA Euro Fund Share Class 2029 (ISIN IE00BK71VQ87) für Veranlagungen bis 1.1.2030 Fondswährung: Euro  Kapitalanlagegesellschaft: JP Morgan Administration Services (Ireland) Ltd. 25 Bank Street, Canary Wharf, London, E14 5PJ, England  Fondsmanagement: J.P. Morgan Mansart Management Limited 25 Bank Street, Canary Wharf, London, E14 5JP  Depotbank: JP Morgan Bank (Ireland) plc 200 Capital Dock, 79 Sir Rogerson’s Quay, Dublin 2, Ireland Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Veranlagungsvorschriften der §§ 108g-i EStG kann die KAG für das Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ auch andere als die oben ausgewiesenen Investmentfonds in die Veranlagung aufnehmen. UNIQA Österreich Versicherungen AG Untere Donaustraße 21, 1029 Wien | t: +43 1 211 19-0 | f: +43 1 211 19-1419 | ServiceCenter: 0800/22 55 88 | service@raiffeisen-versicherung.at www.raiffeisen-versicherung.at | Sitz Wien | FN 63197m | Handelsgericht Wien | UID ATU 15362907 2713 / Gültig ab: 1.2020 Seite 1 von 4 [Seite 2] 2.1. Kosten der Veranlagung Die Verwaltungsgebühr der zugrundeliegenden Fonds (VWK der Fonds) der KAG wird durch die KAG vom Volumen der Fonds verrechnet und beträgt bis zu 2,17 % p.a. In diesem Wert sind Kosten für die Kapitalgarantie in Höhe bis maximal 1,03 % p.a. bereits berücksichtigt. Eine Verminderung der Garantieleistungen ist jedoch nicht zulässig. UNIQA erhält von den jeweiligen Investmentfondsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften branchenübliche Bestandsprovisionen. Die Bestandsprovisionen betragen maximal 0,58 % des veranlagten Fondsvolumens pro Jahr. Die Bestandsprovisionen wurden bei der Tarifkalkulation in Form einer Reduzierung der Verwaltungskosten zum Vorteil des Versicherungsnehmers bereits berücksichtigt. Die genaue Höhe der Bestandsprovisionen kann während der Vertragslaufzeit innerhalb des vereinbarten Bereichs schwanken oder auch ganz entfallen und daher nicht genau vorhergesagt werden. Um den Werterhalt der Veranlagung als Garantieleistung zum vereinbarten Veranlagungsende sicherstellen zu können, wird ein Teil der Beiträge in Absicherungsinstrumente, Reserven und Rückversicherungsbeiträge investiert. Sofern die Absicherungskosten künftig kapitalmarktbedingt ansteigen sollten, werden die hiermit verbundenen Kosten entsprechend angehoben. Die Garantieleistung darf dadurch nicht vermindert werden. Da künftige Ereignisse nicht vorausgesehen werden können, ist eine prozentuelle Quantifizierung des möglichen Erhöhungssatzes aus aktueller Sicht nicht möglich. 2.2. Beitragszahlung Aufstockungen der laufenden Beitragszahlung und einmalige Zuzahlungen sind bei vorliegender Zustimmung des Versicherers bis zum geförderten Höchstbetrag möglich. 2.3. Ablauf der Tranche 2020 Zum 1.1.2030 wird die Veranlagung, soweit bis dahin keine Fälligkeit oder Garantiestichtag eingetreten ist, in eine neue, dann aufzulegende Tranche übertragen. 3. Kapitalgarantie Garantiegeber: Raiffeisen Bank International AG Firmensitz: Am Stadtpark 9,1030 Wien FN 122.119m HG Wien Kapitalgarantie besteht zum Ablauf der Tranche 2020, sowie zu den vereinbarten Garantiestichtagen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Bedingungs-Merkblätter. Die Garantie umfasst das übertragene Kapital aus der Vortranche und die neu einbezahlten Beiträge inklusive der in diesem Zeitraum gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Risiken des Versicherungsnehmers Die Höhe der Versicherungsleistung kann nicht vorausgesehen werden und kann außer bei Auszahlung zum Garantiestichtag auch unter der Summe der einbezahlten Beiträge liegen. Der Versicherer übernimmt keine Haftung für den Garantiegeber im Falle der Insolvenz oder der Nichterfüllung. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Ertragsmöglichkeiten aus den Aktienveranlagungen des Sonderportefeuilles VI – „Meine geförderte Lebenspension“ durch die mit der Kapitalgarantie verbundenen Managementmaßnahmen (z.B. Hedging durch derivative Veranlagungsinstrumente) und Kosten der Kapitalgarantie reduziert werden. Die Absicherung durch derivative Veranlagungsinstrumente kann zur Folge haben, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Fonds nicht oder nicht im selben Ausmaß widerspiegeln. 4. Verfügungsmöglichkeiten in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG Ab dem Ende der gesetzlichen Mindestbindefrist von 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages hat der Versicherungsnehmer folgende gesetzlich vorgesehenen Verfügungsmöglichkeiten (Stand 1.1. 2018):  Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ wie beantragt  Übertragung der Ansprüche in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG oder eine selbständige Pflegeversicherung  Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung  Übertragung der Ansprüche an eine Betriebliche Kollektivversicherung  Auszahlung als Kapitalleistung unter Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 % und Rückzahlung der Hälfte der bereits erhaltenen staatlichen Prämien 5. Übertragung der Ansprüche in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG Sofern bei Antragsstellung Vereinbarungen zu Übertragungsmöglichkeiten in eine Pensionszusatzversicherung getroffen wurden, gelten diese unter den folgenden Voraussetzungen: 5.1. Eckdaten des Versicherers für die Pensionszusatzversicherung UNIQA Österreich Versicherungen AG Untere Donaustraße 21, 1029 Wien Internet: www.uniqa.at Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Wien, FN 63197m HG Wien 5.2. Pensionszahlungen durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung Die Pensionsleistungen erfolgen nach Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung. Die Auszahlung als Pension erfolgt durch die UNIQA Österreich Versicherungen AG und wird vorschüssig als lebenslange Pension ausbezahlt. Diese Pension kann der Versicherungsnehmer frühestens ab Vollendung des 40. Lebensjahres beziehen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Berechnung der Pension die dann zum Übertragungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen. 5.3. Versicherungsleistungen der Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG Die Versicherungsleistung in der Pensionszusatzversicherung erfolgt – soweit keine gesetzlichen vorgesehenen Ausnahmen vorliegen – ausschließlich in Form einer lebenslangen Pensionsleistung mit mindestens gleichbleibenden Pensionsbeträgen. Mit Übertragung in die Pensionszusatzversicherung sind der Rückkauf sowie andere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (z.B. Überbrückungspensionen, Witwen oder Waisenpensionen) ausgeschlossen. Im Falle des Ablebens ohne Bezugsberechtigte kommen vorhandene Deckungsrückstellungswerte der Versichertengemeinschaft zugute. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten (Verrentungskapital unter 12.300 Euro, Stand 2018) sind im Ermessen des Versicherers zulässig. Die Abfindung von Kleinbetragsrenten führt zu einer Rückforderung in Höhe von 50 % der erhaltenen staatlichen Förderung. Zuzüglich fallen im Abfindungsfall 27,5 % Steuer auf Erträge an. 2713 / Gültig ab: 1.2020 Seite 2 von 4 [Seite 3] 5.4. Überbrückungspension (Bridging Rente) Im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, wobei die Einschränkung der Erwerbstätigkeit mindestens 25 % betragen muss, kann eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der gesetzlichen Alterspension zu zahlende Pension (Überbrückungspension) beantragt werden. Diese Überbrückungspension ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der gesetzlichen Alterspension kommt. Ein allfälliger Restbetrag (= verbliebener Depotwert) wird dem Versicherungsnehmer lebenslang als garantierte Rente ausbezahlt oder im Ermessen des Versicherers abgefunden. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten (Verrentungskapital unter 12.300 Euro, Stand 2018) sind im Ermessen des Versicherers zulässig und führen zur Nachversteuerung. 5.5. Witwenpension Soweit vereinbart, wird an die Hinterbliebenen (Ehepartner oder eine gleichgestellte Person) eine lebenslange Pension gezahlt. Die Höhe der Pensionsleistungen hängt vom Alter des Berechtigten und dem zum Bezugszeitpunkt vorhandenen Verrentungskapital ab und wird gegebenenfalls zum Bezugszeitpunkt individuell für den Berechtigten errechnet. 5.6. Waisenpension Mit dem Tod des Versicherungsnehmers wird – soweit vereinbart – der dann vorhandene Geldwert der Deckungsrückstellung an die Waisen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als Waisenpension ausbezahlt. 6. Gesetzliche Rahmenbedingungen und steuerliche Vorschriften Nachstehend finden sich wichtige steuerliche Regelungen (Stand 1/2018), die auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge anzuwenden sind und die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können. 6.1. Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche (nach § 108i EStG) (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige 1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein, 2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen, 3. die Überweisung seiner Ansprüche a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 187 des Investmentfondsgesetzes 2011, c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG, d) an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 des VAG 2016 bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist, e) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geknüpft ist verlangen. (2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1. 6.2. Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Abs. 1 Z1 EStG) (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt 3 4.Teil des Investmentfondsgesetzes 2011) und/oder b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben. 7. Steuerliche Hinweise 7.1. Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) Die Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) errechnet sich als Prozentsatz der jährlichen Einzahlungen des Versicherungsnehmers. Der Prozentsatz setzt sich aus einem Sockelbetrag von 2,75 % und einem variablen Teil (mindestens 1,5 %, maximal 4 %) zusammen. Die Höhe des variablen Teils wird jährlich Ende November festgelegt, orientiert sich an der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) und wird von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Somit beträgt die staatliche Förderung in Summe mindestens 4,25 %, maximal 6,75 % (2020: 4,25 %). Die Steuererstattung erfolgt nicht auf beliebig hohe Einzahlungen des Versicherungsnehmers. Die Beitragshöhe, bis zu der eine Steuererstattung gewährt werden kann, wird jährlich neu limitiert. Diese Limitierung leitet sich aus der ASVG – Höchstbeitragsgrundlage ab. Bitte beachten Sie, dass wir Beitragszahlungen über den Höchstbeitrag nicht annehmen können. Die Steuererstattung ist bei Vertragsabschluss auf dem dazu vorgesehenen Formular vom Versicherungsnehmer durch die UNIQA zu beantragen und wird längstens bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension gewährt. Der Bezug einer gesetzlichen Alterspension ist UNIQA spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Bezug zu melden. Antragsberechtigt sind ausschließlich in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und keine gesetzliche Alterspension beziehen. 7.2. Versicherungssteuer Für Beiträge zu „Meine geförderte Lebenspension“ im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG wird keine Versicherungssteuer fällig, vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG. 2713 / Gültig ab: 1.2020 Seite 3 von 4 [Seite 4] 7.3. Einkommensteuergesetz Die Leistungen aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung (Übertragung mit Kapitalgarantie in eine Pensionszusatzversicherung gegen Einmalerlag; Übertragung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds Anteilen; Übertragung an eine Pensionskasse) nicht der Einkommensteuer. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 iVm § 108g Abs. 5 EStG frühestens 10 Jahre nach der ersten Prämienzahlung, werden 50 % der bis dahin staatlich erstatteten Prämien und 27,5 % der Kapitalerträge (Nachversteuerung) durch die Versicherung automatisch abgezogen und an die Finanzbehörde rückerstattet. Die Kapitalerträge aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung nicht der Kapitalertragssteuer. 7.4. Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes (GebG) Die Abtretung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (Zession) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenpflicht im Sinne des § 33 TP GebG in Höhe von 0,8 % des abgetretenen Forderungswertes begründen. Eine juristische Person kann generell keinen Vertrag über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgetreten bekommen. 7.5. Steuerinformationspflicht Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (insbesondere österreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. 8. Allgemeine Hinweise Der Versicherungsnehmer erhält zu den vereinbarten Stichtagen Kapitalgarantie nach Punkt 3 BVB. 8.1. Informationen über die Chancen und Risken bei Veranlagung in Investmentfonds Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen und dass bei Fondsentwicklungen nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, weil sie in aller Regel Schwankungen unterworfen sind. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass sich Angaben über die Fondsentwicklung auf die Vergangenheit beziehen und der Verlauf in der Vergangenheit keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung ermöglicht. Wird die Versicherung zu einem anderen Zeitpunkt als einem Garantiestichtag beendet, können Verluste des Fondsvermögens eintreten und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag kann auch unter der Summe der einbezahlten Beiträge oder dem Garantiewert liegen. 8.2. Investmentfonds (Wertpapierfonds) Investmentfonds sammeln Gelder von Versicherungsnehmern mit gleichen Anlageinteressen und investieren sie nach dem Prinzip der Risikostreuung. Dies hat zur Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur Anleihen oder Aktien eines Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten Märkte investieren. UNIQA investiert ausschließlich in thesaurierende Fonds, das heißt, dass Erträge nicht ausgeschüttet werden, sondern im Fondsvermögen verbleiben und somit den Substanzwert erhöhen. 8.3. Regelungen für die Schließung von Fonds oder Portefeuilles Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuille, einen Investmentfonds oder eine Veranlagungsstrategie mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Veranlagung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds beziehungsweise einer der einem Portefeuille oder einer Anlagestrategie zugrundeliegenden Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, der Garantiegeber ausfällt oder einem der zugrundeliegenden Fonds die Vertriebszulassung entzogen wird. Wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt oder ist eine Veranlagung oder Weiterveranlagung aus sonstigen Gründen nicht oder nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber informieren und die Veranlagung in einer neuen, dann zur Verfügung stehenden Veranlagungsvariante, fortsetzen. Der Versicherungsnehmer kann die Übertragung in die Tranche 2020 binnen 30 Tagen nach Zugang seines Polizzennachtrages widerrufen. Eine Wiederherstellung der vorherigen Veranlagung ist aufgrund des Tranchenendes der Vortranche und der damit zusammenhängenden erfolgten Veräußerung der Fondsanteile nicht mehr möglich. Im Falle eines Widerrufs werden die im Rahmen der Tranche 2020 erworbenen Fondsanteile zum aktuellen Depotwert rückgekauft und dem Versicherungsnehmer zur Auszahlung (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, z.B. Nachversteuerung) gebracht. 2713 / Gültig ab: 1.2020 Seite 4 von 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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