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Besondere Versicherungsbedingungen für die Tranche 2020
Veranlagung ab 1.1. 2020 zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG als
fondsgebundene Lebensversicherung (2713)
Bitte lesen Sie die gesamten vorliegenden Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) genau. Sie sind für Ihr Verständnis unerlässlich.
Die Begriffsdefinitionen der Allgemeinen Bedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG (AVB) gelten
gleichermaßen auch für die BVB. Der Vertrag unterliegt der jeweils aktuellen steuerrechtlichen Behandlung in Österreich.
1. Gesetzliche Bestimmungen und Veranlagung
Mit dem Eintreten des Garantiestichtages zum 1.1.2020 wurde die Veranlagung in die Tranche 2020 übertragen. Im Rahmen der
Tranche 2020 werden eigens für das Portefeuille VI aufgelegte Wertpapiere im Rahmen eines nicht-börsengehandelten Spezialfonds
(PassIM QIAIF Ireland ICAV – UNIQA Euro Fund) veranlagt.
Die Tranche 2020 endet spätestens zum 1.1.2030.
Die Veranlagung der Tranche 2020 erfolgt entsprechend der Vorschriften der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach
§§ 108g-i EStG mindestens zu 30 % in Aktien, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsenkapitalisierung der in
diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40 % des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht
übersteigen. Darüber hinaus kann je nach Kapitalmarktsituation in Anleihen, Geldmarkttitel oder derivative Finanzmarktinstrumente
veranlagt werden.
Ziel der Veranlagungsstruktur ist der Kapitalerhalt der einbezahlten Beiträge zuzüglich der erhaltenen staatlichen Prämien.
Die im Rahmen der Fonds veranlagten Aktien (mindestens 30 %) sind zur Sicherstellung der vereinbarten Garantieleistung während der
gesamten Laufzeit der Tranche 2020 zur Gänze abgesichert und bilden daher keine Ertragskomponente.
Aktuelle Informationen zu den veranlagten Fonds erhalten Sie auf unserer Homepage www.raiffeisen-versicherung.at oder in Ihren
Jahresmitteilungen.
2. Eckdaten der veranlagten Fonds für die Tranche 2020 (Stand 2020)
PassIM QIAIF Ireland ICAV Reg. Nr. C174912 Irish Financial Services Regulatory Authority
In folgende Subfonds kann derzeit im Rahmen der Tranche 2020 veranlagt werden:
UNIQA Euro Fund Share Class 2020 (ISIN IE00BK71VF72) für Veranlagungen bis 1.1.2021
UNIQA Euro Fund Share Class 2021 (ISIN IE00BK71VG89) für Veranlagungen bis 1.1.2022
UNIQA Euro Fund Share Class 2022 (ISIN IE00BK71VH96) für Veranlagungen bis 1.1.2023
UNIQA Euro Fund Share Class 2023 (ISIN IE00BK71VJ11) für Veranlagungen bis 1.1.2024
UNIQA Euro Fund Share Class 2024 (ISIN IE00BK71VK26) für Veranlagungen bis 1.1.2025
UNIQA Euro Fund Share Class 2025 (ISIN IE00BK71VL33) für Veranlagungen bis 1.1.2026
UNIQA Euro Fund Share Class 2026 (ISIN IE00BK71VM40) für Veranlagungen bis 1.1.2027
UNIQA Euro Fund Share Class 2027 (ISIN IE00BK71VN56) für Veranlagungen bis 1.1.2028
UNIQA Euro Fund Share Class 2028 (ISIN IE00BK71VP70) für Veranlagungen bis 1.1.2029
UNIQA Euro Fund Share Class 2029 (ISIN IE00BK71VQ87) für Veranlagungen bis 1.1.2030
Fondswährung: Euro
Kapitalanlagegesellschaft:
JP Morgan Administration Services (Ireland) Ltd.
25 Bank Street, Canary Wharf, London, E14 5PJ, England
Fondsmanagement:
J.P. Morgan Mansart Management Limited
25 Bank Street, Canary Wharf, London, E14 5JP
Depotbank:
JP Morgan Bank (Ireland) plc
200 Capital Dock, 79 Sir Rogerson’s Quay, Dublin 2, Ireland
Unter der Voraussetzung der Einhaltung der Veranlagungsvorschriften der §§ 108g-i EStG kann die KAG für das Sonderportefeuille VI –
„Meine geförderte Lebenspension“ auch andere als die oben ausgewiesenen Investmentfonds in die Veranlagung aufnehmen.
UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, 1029 Wien | t: +43 1 211 19-0 | f: +43 1 211 19-1419 | ServiceCenter: 0800/22 55 88 | service@raiffeisen-versicherung.at
www.raiffeisen-versicherung.at | Sitz Wien | FN 63197m | Handelsgericht Wien | UID ATU 15362907
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2.1. Kosten der Veranlagung
Die Verwaltungsgebühr der zugrundeliegenden Fonds (VWK der Fonds) der KAG wird durch die KAG vom Volumen der Fonds
verrechnet und beträgt bis zu 2,17 % p.a. In diesem Wert sind Kosten für die Kapitalgarantie in Höhe bis maximal 1,03 % p.a.
bereits berücksichtigt. Eine Verminderung der Garantieleistungen ist jedoch nicht zulässig. UNIQA erhält von den jeweiligen
Investmentfondsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften branchenübliche Bestandsprovisionen. Die Bestandsprovisionen
betragen maximal 0,58 % des veranlagten Fondsvolumens pro Jahr. Die Bestandsprovisionen wurden bei der Tarifkalkulation in
Form einer Reduzierung der Verwaltungskosten zum Vorteil des Versicherungsnehmers bereits berücksichtigt. Die genaue Höhe
der Bestandsprovisionen kann während der Vertragslaufzeit innerhalb des vereinbarten Bereichs schwanken oder auch ganz
entfallen und daher nicht genau vorhergesagt werden.
Um den Werterhalt der Veranlagung als Garantieleistung zum vereinbarten Veranlagungsende sicherstellen zu können, wird ein
Teil der Beiträge in Absicherungsinstrumente, Reserven und Rückversicherungsbeiträge investiert. Sofern die
Absicherungskosten künftig kapitalmarktbedingt ansteigen sollten, werden die hiermit verbundenen Kosten entsprechend
angehoben. Die Garantieleistung darf dadurch nicht vermindert werden. Da künftige Ereignisse nicht vorausgesehen werden
können, ist eine prozentuelle Quantifizierung des möglichen Erhöhungssatzes aus aktueller Sicht nicht möglich.
2.2. Beitragszahlung
Aufstockungen der laufenden Beitragszahlung und einmalige Zuzahlungen sind bei vorliegender Zustimmung des Versicherers
bis zum geförderten Höchstbetrag möglich.
2.3. Ablauf der Tranche 2020
Zum 1.1.2030 wird die Veranlagung, soweit bis dahin keine Fälligkeit oder Garantiestichtag eingetreten ist, in eine neue, dann
aufzulegende Tranche übertragen.
3. Kapitalgarantie
Garantiegeber: Raiffeisen Bank International AG
Firmensitz: Am Stadtpark 9,1030 Wien
FN 122.119m HG Wien
Kapitalgarantie besteht zum Ablauf der Tranche 2020, sowie zu den vereinbarten Garantiestichtagen nach Maßgabe der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und Bedingungs-Merkblätter. Die Garantie umfasst das übertragene Kapital aus der Vortranche und die neu
einbezahlten Beiträge inklusive der in diesem Zeitraum gutgeschriebenen staatlichen Prämien.
Risiken des Versicherungsnehmers
Die Höhe der Versicherungsleistung kann nicht vorausgesehen werden und kann außer bei Auszahlung zum Garantiestichtag auch unter
der Summe der einbezahlten Beiträge liegen. Der Versicherer übernimmt keine Haftung für den Garantiegeber im Falle der Insolvenz
oder der Nichterfüllung. Das Veranlagungsrisiko trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Ertragsmöglichkeiten aus den Aktienveranlagungen des
Sonderportefeuilles VI – „Meine geförderte Lebenspension“ durch die mit der Kapitalgarantie verbundenen Managementmaßnahmen
(z.B. Hedging durch derivative Veranlagungsinstrumente) und Kosten der Kapitalgarantie reduziert werden. Die Absicherung durch
derivative Veranlagungsinstrumente kann zur Folge haben, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Fonds nicht oder nicht im
selben Ausmaß widerspiegeln.
4. Verfügungsmöglichkeiten in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG
Ab dem Ende der gesetzlichen Mindestbindefrist von 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages hat der Versicherungsnehmer
folgende gesetzlich vorgesehenen Verfügungsmöglichkeiten (Stand 1.1. 2018):
Weitere Veranlagung im Sonderportefeuille VI – „Meine geförderte Lebenspension“ wie beantragt
Übertragung der Ansprüche in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG oder eine selbständige Pflegeversicherung
Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung
Übertragung der Ansprüche an eine Betriebliche Kollektivversicherung
Auszahlung als Kapitalleistung unter Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 % und Rückzahlung der Hälfte der bereits
erhaltenen staatlichen Prämien
5. Übertragung der Ansprüche in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG
Sofern bei Antragsstellung Vereinbarungen zu Übertragungsmöglichkeiten in eine Pensionszusatzversicherung getroffen wurden, gelten
diese unter den folgenden Voraussetzungen:
5.1. Eckdaten des Versicherers für die Pensionszusatzversicherung
UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, 1029 Wien
Internet: www.uniqa.at
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Wien, FN 63197m HG Wien
5.2. Pensionszahlungen durch den Versicherer für die Pensionszusatzversicherung
Die Pensionsleistungen erfolgen nach Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG durch den Versicherer
für die Pensionszusatzversicherung. Die Auszahlung als Pension erfolgt durch die UNIQA Österreich Versicherungen AG und
wird vorschüssig als lebenslange Pension ausbezahlt. Diese Pension kann der Versicherungsnehmer frühestens ab Vollendung
des 40. Lebensjahres beziehen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Berechnung der Pension die dann zum
Übertragungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen.
5.3. Versicherungsleistungen der Pensionszusatzversicherung nach § 108b EStG
Die Versicherungsleistung in der Pensionszusatzversicherung erfolgt – soweit keine gesetzlichen vorgesehenen Ausnahmen
vorliegen – ausschließlich in Form einer lebenslangen Pensionsleistung mit mindestens gleichbleibenden Pensionsbeträgen. Mit
Übertragung in die Pensionszusatzversicherung sind der Rückkauf sowie andere als die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
(z.B. Überbrückungspensionen, Witwen oder Waisenpensionen) ausgeschlossen.
Im Falle des Ablebens ohne Bezugsberechtigte kommen vorhandene Deckungsrückstellungswerte der Versichertengemeinschaft
zugute. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten (Verrentungskapital unter 12.300 Euro, Stand 2018) sind im Ermessen des
Versicherers zulässig. Die Abfindung von Kleinbetragsrenten führt zu einer Rückforderung in Höhe von 50 % der erhaltenen
staatlichen Förderung. Zuzüglich fallen im Abfindungsfall 27,5 % Steuer auf Erträge an.
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5.4. Überbrückungspension (Bridging Rente)
Im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, wobei die Einschränkung der Erwerbstätigkeit mindestens 25 %
betragen muss, kann eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der
gesetzlichen Alterspension zu zahlende Pension (Überbrückungspension) beantragt werden. Diese Überbrückungspension ist in
gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich
entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der gesetzlichen Alterspension kommt. Ein allfälliger Restbetrag
(= verbliebener Depotwert) wird dem Versicherungsnehmer lebenslang als garantierte Rente ausbezahlt oder im Ermessen des
Versicherers abgefunden. Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten (Verrentungskapital unter 12.300 Euro, Stand 2018) sind im
Ermessen des Versicherers zulässig und führen zur Nachversteuerung.
5.5. Witwenpension
Soweit vereinbart, wird an die Hinterbliebenen (Ehepartner oder eine gleichgestellte Person) eine lebenslange Pension gezahlt.
Die Höhe der Pensionsleistungen hängt vom Alter des Berechtigten und dem zum Bezugszeitpunkt vorhandenen
Verrentungskapital ab und wird gegebenenfalls zum Bezugszeitpunkt individuell für den Berechtigten errechnet.
5.6. Waisenpension
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers wird – soweit vereinbart – der dann vorhandene Geldwert der Deckungsrückstellung an
die Waisen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als Waisenpension ausbezahlt.
6. Gesetzliche Rahmenbedingungen und steuerliche Vorschriften
Nachstehend finden sich wichtige steuerliche Regelungen (Stand 1/2018), die auf die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge anzuwenden
sind und die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können.
6.1. Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche (nach § 108i EStG)
(1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige
1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des §
108g Abs. 5 ein,
2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
3. die Überweisung seiner Ansprüche
a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich
abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen
werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,
b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem
Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 187 des
Investmentfondsgesetzes 2011,
c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des
Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,
d) an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 des VAG 2016 bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits
Berechtigter ist,
e) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich
abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist
und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.
Nr. 110/1993, geknüpft ist
verlangen.
(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von
§ 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von
§ 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen
des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der
Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne
des § 108g Abs. 1.
6.2. Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (§ 108h Abs. 1 Z1 EStG)
(1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im
Wege von
a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt 3 4.Teil des Investmentfondsgesetzes 2011) und/oder
b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder
c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
7. Steuerliche Hinweise
7.1. Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Die Höhe der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) errechnet sich als Prozentsatz der jährlichen Einzahlungen des
Versicherungsnehmers. Der Prozentsatz setzt sich aus einem Sockelbetrag von 2,75 % und einem variablen Teil (mindestens 1,5
%, maximal 4 %) zusammen. Die Höhe des variablen Teils wird jährlich Ende November festgelegt, orientiert sich an der
Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) und wird von der Österreichischen Nationalbank
veröffentlicht. Somit beträgt die staatliche Förderung in Summe mindestens 4,25 %, maximal 6,75 % (2020: 4,25 %).
Die Steuererstattung erfolgt nicht auf beliebig hohe Einzahlungen des Versicherungsnehmers. Die Beitragshöhe, bis zu der eine
Steuererstattung gewährt werden kann, wird jährlich neu limitiert. Diese Limitierung leitet sich aus der ASVG –
Höchstbeitragsgrundlage ab. Bitte beachten Sie, dass wir Beitragszahlungen über den Höchstbeitrag nicht annehmen können.
Die Steuererstattung ist bei Vertragsabschluss auf dem dazu vorgesehenen Formular vom Versicherungsnehmer durch die
UNIQA zu beantragen und wird längstens bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension gewährt. Der Bezug einer gesetzlichen
Alterspension ist UNIQA spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Bezug zu melden. Antragsberechtigt sind ausschließlich in
Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in Österreich haben und keine gesetzliche Alterspension beziehen.
7.2. Versicherungssteuer
Für Beiträge zu „Meine geförderte Lebenspension“ im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach §§ 108g-i EStG
wird keine Versicherungssteuer fällig, vgl. § 4 Abs. 1 Z 11 VersStG.
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7.3. Einkommensteuergesetz
Die Leistungen aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung (Übertragung mit
Kapitalgarantie in eine Pensionszusatzversicherung gegen Einmalerlag; Übertragung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von
Pensionsinvestmentfonds Anteilen; Übertragung an eine Pensionskasse) nicht der Einkommensteuer.
Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 iVm § 108g Abs. 5 EStG frühestens 10 Jahre nach der
ersten Prämienzahlung, werden 50 % der bis dahin staatlich erstatteten Prämien und 27,5 % der Kapitalerträge
(Nachversteuerung) durch die Versicherung automatisch abgezogen und an die Finanzbehörde rückerstattet. Die Kapitalerträge
aus „Meine geförderte Lebenspension“ unterliegen bei widmungsgemäßer Verwendung nicht der Kapitalertragssteuer.
7.4. Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes (GebG)
Die Abtretung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (Zession) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine
Gebührenpflicht im Sinne des § 33 TP GebG in Höhe von 0,8 % des abgetretenen Forderungswertes begründen. Eine juristische
Person kann generell keinen Vertrag über eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgetreten bekommen.
7.5. Steuerinformationspflicht
Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle Änderungen der Angaben, die für
die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (insbesondere österreichische
und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben.
Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der
Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen
Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen
Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
8. Allgemeine Hinweise
Der Versicherungsnehmer erhält zu den vereinbarten Stichtagen Kapitalgarantie nach Punkt 3 BVB.
8.1. Informationen über die Chancen und Risken bei Veranlagung in Investmentfonds
Bitte beachten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen und dass bei Fondsentwicklungen nicht von
gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, weil sie in aller Regel Schwankungen unterworfen sind. Bitte
beachten Sie ebenfalls, dass sich Angaben über die Fondsentwicklung auf die Vergangenheit beziehen und der Verlauf in der
Vergangenheit keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung ermöglicht. Wird die Versicherung zu einem anderen Zeitpunkt
als einem Garantiestichtag beendet, können Verluste des Fondsvermögens eintreten und der Auszahlungsbetrag aus dem
Versicherungsvertrag kann auch unter der Summe der einbezahlten Beiträge oder dem Garantiewert liegen.
8.2. Investmentfonds (Wertpapierfonds)
Investmentfonds sammeln Gelder von Versicherungsnehmern mit gleichen Anlageinteressen und investieren sie nach dem
Prinzip der Risikostreuung. Dies hat zur Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur
Anleihen oder Aktien eines Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten
Märkte investieren.
UNIQA investiert ausschließlich in thesaurierende Fonds, das heißt, dass Erträge nicht ausgeschüttet werden, sondern im
Fondsvermögen verbleiben und somit den Substanzwert erhöhen.
8.3. Regelungen für die Schließung von Fonds oder Portefeuilles
Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds
schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuille, einen Investmentfonds oder eine Veranlagungsstrategie mit
Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen
Veranlagung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere
dann gegeben, wenn der Investmentfonds beziehungsweise einer der einem Portefeuille oder einer Anlagestrategie
zugrundeliegenden Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, der Garantiegeber
ausfällt oder einem der zugrundeliegenden Fonds die Vertriebszulassung entzogen wird.
Wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt oder ist eine Veranlagung oder Weiterveranlagung aus sonstigen Gründen nicht oder
nicht mehr möglich, werden wir Sie darüber informieren und die Veranlagung in einer neuen, dann zur Verfügung stehenden
Veranlagungsvariante, fortsetzen.
Der Versicherungsnehmer kann die Übertragung in die Tranche 2020 binnen 30 Tagen nach Zugang seines Polizzennachtrages
widerrufen. Eine Wiederherstellung der vorherigen Veranlagung ist aufgrund des Tranchenendes der Vortranche und der damit
zusammenhängenden erfolgten Veräußerung der Fondsanteile nicht mehr möglich. Im Falle eines Widerrufs werden die im
Rahmen der Tranche 2020 erworbenen Fondsanteile zum aktuellen Depotwert rückgekauft und dem Versicherungsnehmer zur
Auszahlung (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, z.B. Nachversteuerung) gebracht.
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