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ÖBV Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge: die Bedingungen im Volltext

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Veranlagung im Deckungsstock und einem Aktienfonds, Kapitalgarantie bei Verrentung, zehn Jahren Bindung und lebenslanger Pension nach den Tarifen VR1G-M, VR1H-M oder VR1L-M.

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“Pkt. 1, Seite 1
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)ja„Bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, werden 15 % Ihrer Beiträge im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds veranlagt.“Pkt. 2.2, Seite 2
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)ja„Die Veranlagung der Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds (ISIN AT0000A10ME1).“Pkt. 2.1, Seite 2
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)ja„Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch nach der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie).“Pkt. 1, Seite 1
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nein„dem zum Zeitpunkt der ersten Pensionszahlung gültigen Rechnungszins (derzeit 0,00 %)“Pkt. 1, Seite 1
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Diese Monatspension wird bei Pensionsantritt unter Zugrundelegung der Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt (Garantie der Rententafel)“Pkt. 1, Seite 1
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„und kann sich durch laufende Gewinnbeteiligung erhöhen.“Pkt. 1, Seite 1
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)ja„Nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird dieser Prozentsatz ab dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 5 % reduziert.“Pkt. 2.2, Seite 2

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)nicht geregelt
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„Sie können ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, frühestens jedoch nach zehn Jahren, eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne einer Pensionszusatzversicherung laut § 108b EStG 1988 beantragen.“Pkt. 1, Seite 1
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung … erlischt die Kapitalgarantie.“Pkt. 1, Seite 1
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnnicht geregelt
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nicht geregelt
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)nicht geregelt
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugnicht geregelt
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)nicht geregelt
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie)“Pkt. 1, Seite 2
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie)“Pkt. 1, Seite 2
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)ja„bei Ableben durch Unfall jedoch mindestens 150 % aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien zur Verfügung.“Pkt. 1, Seite 2
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)nicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Eine Beitragsfreistellung ist ohne Mindestgrenze für das zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandene Veranlagungsguthaben möglich.“Pkt. 7, Seite 3
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich wird Ihnen jedes Jahr die Möglichkeit geboten, durch Zuzahlungen Ihre Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr soweit aufzufüllen, damit Sie das maximale Ausmaß der staatlichen Prämien ausschöpfen können.“Pkt. 1, Seite 2
Teilentnahmen vor Rentenbeginnnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungja„Sie können eine jährliche Anpassung Ihrer Beiträge mit uns vereinbaren.“Pkt. 3.1, Seite 2
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich.“Pkt. 6, Seite 3
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum Kündigungsstichtag.“Pkt. 6, Seite 3
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum Kündigungsstichtag.“Pkt. 6, Seite 3
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Dauer der Beitragszahlung, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben entnommen.“Pkt. 4.2.1, Seite 2
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Verwaltungskosten betragen maximal 3,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden bei jeder Beitragszahlung dem Veranlagungsguthaben entnommen.“Pkt. 4.2.2, Seite 3
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieterja„Eine Übertragung Ihrer Ansprüche aus Ihrer Hauptversicherung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des § 108i EStG 1988 ist frühestens auf den Schluss des zehnten Versicherungsjahres möglich.“Pkt. 8, Seite 4
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nicht geregelt

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)ja„Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 gegen laufende Beitragszahlung.“Pkt. 1, Seite 1
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)ja„Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich.“Pkt. 6, Seite 3
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungnicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungnicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüssenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M), Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108h EStG
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge? 3. Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge? 4. Welche Kosten werden verrechnet? 5. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt? 6. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 7. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? 8. Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklungen unter der jeweils angenommenen Performance der Investments. Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer. Nettobeitrag ist der jeweilige Beitrag ohne Versicherungssteuer. Staatliche Prämie wird jährlich neu festgelegt und beträgt gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zwischen 4,25 % und 6,75 % der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge. Die jeweilige jährliche staatliche Prämie wird mit Stichtag 1. Mai des folgenden Kalenderjahres den Investments zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Veranlagungsguthaben ist der Wertstand der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Anteile am klassischen ÖBV Deckungsstock und Investmentfonds zu einem bestimmten Bewertungsstichtag. Das Veranlagungsguthaben ermittelt sich, indem wir die Anzahl der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Anteile an den Investments – das sind Veranlagungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und in Investmentfonds – mit dem jeweils gültigen Kurswert multiplizieren. Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 gegen laufende Beitragszahlung. Sie können ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, frühestens jedoch nach zehn Jahren, eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne einer Pensionszusatzversicherung laut § 108b EStG 1988 beantragen. Die Pensionszahlungen sind einkommensteuerfrei und erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Pensionszusatzversicherung zwölf Mal jährlich bis zum Ableben. Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch nach der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Diese Monatspension wird bei Pensionsantritt unter Zugrundelegung der Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt (Garantie der Rententafel) und dem zum Zeitpunkt der ersten Pensionszahlung gültigen Rechnungszins (derzeit 0,00 %) berechnet und kann sich durch laufende Gewinnbeteiligung erhöhen. Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen Verwendung der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre einbezahlten Beiträge und gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung – der Kapitalauszahlung – erlischt die Kapitalgarantie. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts- TVL1-M Stand 06/2022 Seite 1 von 4 [Seite 2] oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, erhalten Sie jedoch mindestens die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie), bei Ableben durch Unfall jedoch mindestens 150 % aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien zur Verfügung. Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher. Die staatlichen Prämien werden jährlich neu festgelegt und betragen zwischen 4,25 % und 6,75 % der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge. Zusätzlich wird Ihnen jedes Jahr die Möglichkeit geboten, durch Zuzahlungen Ihre Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr soweit aufzufüllen, damit Sie das maximale Ausmaß der staatlichen Prämien ausschöpfen können. 2. Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge? 2.1 Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge werden nach den Richtlinien des § 108h EStG 1988 auch in bestimmten Aktien investiert. Dadurch kann es zu Schwankungen (Gewinnen und Verlusten) des Veranlagungsguthabens kommen. Die Veranlagung der Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds (ISIN AT0000A10ME1). 2.2 Bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, werden 15 % Ihrer Beiträge im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds veranlagt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird dieser Prozentsatz ab dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 5 % reduziert. Alle Beitragsanteile, die nicht in den RT Vorsorgeinvest Aktienfonds fließen, werden im klassischen ÖBV Deckungsstock veranlagt. Zusammen bilden sie das Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. 2.3 Ihre Beiträge werden wie vereinbart im jeweils gültigen Verhältnis (Pkt. 2.2) den Investments zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Es werden keine Ausgabeaufschläge verrechnet. Dadurch wird das Veranlagungsguthaben aufgebaut. Fondsausschüttungen und KESt - Rückerstattungen werden dem jeweiligen Investmentfonds zugeführt und erhöhen dadurch das Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden. 3. Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge? 3.1 Sie können eine jährliche Anpassung Ihrer Beiträge mit uns vereinbaren. In diesem Fall wird der Beitrag jeweils am Beginn eines Kalenderjahres im selben prozentuellen Ausmaß gesteigert, wie die jeweilige höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage gemäß § 108g Abs. 2 EStG 1988 für die Erstattung der staatlichen Prämie (Einkommensteuer) steigt. Die Erhöhung der Beiträge beträgt mindestens 3 %, der jährliche Gesamtbeitrag ist jedoch mit dem jeweiligen gesetzlichen prämienbegünstigten Höchstbeitrag begrenzt. 3.2 Wir informieren Sie schriftlich mittels Nachtrag zum Mitgliedsschein rechtzeitig vor dem nächsten Zeitpunkt der Beitragssteigerung über den für das folgende Kalenderjahr geltenden gesteigerten Beitrag und die sich daraus ergebenden erhöhten Versicherungsleistungen. 3.3 Sie sind berechtigt, innerhalb eines Monats ab Erhalt des Nachtrags zum Mitgliedsschein die Beitragssteigerung ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form abzulehnen. 3.4 Der nachträgliche Ein- oder Ausschluss der jährlichen Anpassung Ihrer Beiträge ist jederzeit, bis jeweils spätestens ein Monat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres möglich, die Wirksamkeit tritt mit dem Beginn des der Beantragung folgenden Kalenderjahres in Kraft. 4. Welche Kosten werden verrechnet? 4.1 Ihre Beiträge sowie die staatlichen Prämien sind versicherungssteuerfrei und werden zur Fälligkeit Ihrem Veranlagungsguthaben zugeführt. 4.2 Die tariflichen Kosten, das sind Abschlusskosten und Verwaltungskosten, werden Ihrem Veranlagungsguthaben entnommen. 4.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden. Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Dauer der Beitragszahlung, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben entnommen. TVL1-M Stand 06/2022 Seite 2 von 4 [Seite 3] 4.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist der Nettobeitrag. Die Verwaltungskosten betragen maximal 3,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden bei jeder Beitragszahlung dem Veranlagungsguthaben entnommen. Zusätzlich verrechnen wir über die gesamte Vertragslaufzeit am Ende jedes Monats maximal EUR 1,50. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und Kostentabellen). 4.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 4.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 4.4 Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen Verwendung der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre einbezahlten Beiträge und gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bedingt durch die Garantiekosten für diese Kapitalgarantie wird die angenommene Gesamtverzinsung im klassischen ÖBV Deckungsstock um 0,25 % reduziert. 5. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt? Als Bewertungsstichtag für Erst- und Einmalbeiträge gilt der letzte Börsentag des Monats vor Versicherungsbeginn, sofern Ihr vollständig ausgefüllter Antrag vor Versicherungsbeginn bei uns eingelangt ist, andernfalls der letzte Börsentag des Folgemonats. Folgebeiträge werden mit dem letzten Börsentag vor deren Fälligkeit bewertet. Als Bewertungsstichtag im Ablebensfall gilt der Tag des Ablebens, wenn uns der Ablebensfall spätestens zwei Monate nach dem Tag des Ablebens gemeldet wird. Andernfalls behalten wir uns vor, einen aktuelleren Bewertungsstichtag zu verwenden. Als Bewertungsstichtag bei Beendigung Ihres Vertrags durch Beantragung einer Kapitalablöse oder Kündigung gilt frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem diese bei uns einlangt. 6. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich. Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum Kündigungsstichtag. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, beträgt das Veranlagungsguthaben mindestens die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Andernfalls besteht bei Kündigung keine Kapitalgarantie. Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Anteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des in diesem Investmentfonds vorhandenen Veranlagungsguthabens nur vorübergehend und nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. 7. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? Eine Beitragsfreistellung ist ohne Mindestgrenze für das zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandene Veranlagungsguthaben möglich. Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden die Verwaltungskosten weiterhin monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Investments dazu führen, dass das Veranlagungsguthaben aufgebraucht wird. TVL1-M Stand 06/2022 Seite 3 von 4 [Seite 4] 8. Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich? Eine Übertragung Ihrer Ansprüche aus Ihrer Hauptversicherung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des § 108i EStG 1988 ist frühestens auf den Schluss des zehnten Versicherungsjahres möglich. Das Übertragungs- bzw. Überweisungsausmaß entspricht dem Veranlagungsguthaben. TVL1-M Stand 06/2022 Seite 4 von 4
Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Welche Kosten werden verrechnet? 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender Betrag). Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen des § 108b EStG 1988 bestimmen. 2. Welche Kosten werden verrechnet? 2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt. 2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet. 2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet. 2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R AV“. 2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. 2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich. 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Es ist kein Rückkauf möglich. TVR1G-M Stand 06/2022 Seite 1 von 1
Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Welche Kosten werden verrechnet? 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender Betrag). Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen des § 108b EStG 1988 bestimmen. 2. Welche Kosten werden verrechnet? 2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt. 2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet. 2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet. 2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex AV“. 2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. 2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich. 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Es ist kein Rückkauf möglich. TVR1H-M Stand 06/2022 Seite 1 von 1
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[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Welche Kosten werden verrechnet? 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender Betrag). Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen des § 108b EStG 1988 bestimmen. 2. Welche Kosten werden verrechnet? 2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt. 2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet. 2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet. 2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“. 2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. 2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich. 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Es ist kein Rückkauf möglich. TVR1L-M Stand 06/2022 Seite 1 von 1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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