Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M), Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach § 108h EStG
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VL1-M (TVL1-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge?
3. Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge?
4. Welche Kosten werden verrechnet?
5. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
6. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
7. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
8. Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen
Vertragsentwicklungen unter der jeweils angenommenen Performance der
Investments.
Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.
Nettobeitrag ist der jeweilige Beitrag ohne Versicherungssteuer.
Staatliche Prämie wird jährlich neu festgelegt und beträgt gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zwischen
4,25 % und 6,75 % der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge. Die jeweilige jährliche
staatliche Prämie wird mit Stichtag 1. Mai des folgenden Kalenderjahres den
Investments zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen
Kurswert.
Veranlagungsguthaben ist der Wertstand der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Anteile am klassischen ÖBV
Deckungsstock und Investmentfonds zu einem bestimmten Bewertungsstichtag.
Das Veranlagungsguthaben ermittelt sich, indem wir die Anzahl der zum
Bewertungsstichtag vorhandenen Anteile an den Investments – das sind
Veranlagungen im klassischen ÖBV Deckungsstock und in Investmentfonds – mit
dem jeweils gültigen Kurswert multiplizieren.
Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag,
zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108h Abs. 1 EStG 1988 gegen laufende Beitragszahlung.
Sie können ab dem Bezug einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
frühestens jedoch nach zehn Jahren, eine lebenslange monatliche Pensionszahlung im Sinne
einer Pensionszusatzversicherung laut § 108b EStG 1988 beantragen. Die Pensionszahlungen sind
einkommensteuerfrei und erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Pensionszusatzversicherung
zwölf Mal jährlich bis zum Ableben. Das tatsächliche Ausmaß der Monatspension richtet sich nach dem
Veranlagungsguthaben, mindestens jedoch nach der Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen
staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Diese Monatspension wird bei Pensionsantritt unter Zugrundelegung der
Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt (Garantie der Rententafel) und dem zum Zeitpunkt der
ersten Pensionszahlung gültigen Rechnungszins (derzeit 0,00 %) berechnet und kann sich durch laufende
Gewinnbeteiligung erhöhen.
Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen Verwendung
der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre einbezahlten Beiträge und
gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bei nicht widmungsgemäßer Verwendung – der Kapitalauszahlung –
erlischt die Kapitalgarantie. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts-
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oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, erhalten Sie jedoch mindestens die Summe der einbezahlten Beiträge
und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie).
Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn steht das Veranlagungsguthaben, mindestens
jedoch die Summe der einbezahlten Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie),
bei Ableben durch Unfall jedoch mindestens 150 % aus der Summe der einbezahlten Beiträge und der
gutgeschriebenen staatlichen Prämien zur Verfügung.
Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu
berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine
Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher.
Die staatlichen Prämien werden jährlich neu festgelegt und betragen zwischen 4,25 % und 6,75 % der im
Kalenderjahr geleisteten Beiträge.
Zusätzlich wird Ihnen jedes Jahr die Möglichkeit geboten, durch Zuzahlungen Ihre Beiträge für das jeweilige
Kalenderjahr soweit aufzufüllen, damit Sie das maximale Ausmaß der staatlichen Prämien ausschöpfen können.
2. Wie erfolgt die Veranlagung Ihrer Beiträge?
2.1 Beiträge für die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge werden nach den Richtlinien des § 108h EStG
1988 auch in bestimmten Aktien investiert. Dadurch kann es zu Schwankungen (Gewinnen und
Verlusten) des Veranlagungsguthabens kommen. Die Veranlagung der Beiträge für die Prämienbegünstigte
Zukunftsvorsorge erfolgt im Rahmen der gültigen gesetzlichen Bestimmungen im klassischen ÖBV
Deckungsstock und im RT Vorsorgeinvest Aktienfonds (ISIN AT0000A10ME1).
2.2 Bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, werden 15 % Ihrer Beiträge im
RT Vorsorgeinvest Aktienfonds veranlagt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird dieser Prozentsatz ab
dem darauffolgenden Kalenderjahr auf 5 % reduziert. Alle Beitragsanteile, die nicht in den RT Vorsorgeinvest
Aktienfonds fließen, werden im klassischen ÖBV Deckungsstock veranlagt. Zusammen bilden sie das
Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags.
2.3 Ihre Beiträge werden wie vereinbart im jeweils gültigen Verhältnis (Pkt. 2.2) den Investments
zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Es werden keine
Ausgabeaufschläge verrechnet. Dadurch wird das Veranlagungsguthaben aufgebaut. Fondsausschüttungen
und KESt - Rückerstattungen werden dem jeweiligen Investmentfonds zugeführt und erhöhen dadurch das
Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur
Verfügung gestellt werden.
3. Wie erfolgt die Anpassung Ihrer Beiträge?
3.1 Sie können eine jährliche Anpassung Ihrer Beiträge mit uns vereinbaren. In diesem Fall wird der Beitrag
jeweils am Beginn eines Kalenderjahres im selben prozentuellen Ausmaß gesteigert, wie die jeweilige
höchste prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage gemäß § 108g Abs. 2 EStG 1988 für die Erstattung
der staatlichen Prämie (Einkommensteuer) steigt. Die Erhöhung der Beiträge beträgt mindestens 3 %,
der jährliche Gesamtbeitrag ist jedoch mit dem jeweiligen gesetzlichen prämienbegünstigten Höchstbeitrag
begrenzt.
3.2 Wir informieren Sie schriftlich mittels Nachtrag zum Mitgliedsschein rechtzeitig vor dem nächsten Zeitpunkt
der Beitragssteigerung über den für das folgende Kalenderjahr geltenden gesteigerten Beitrag und die sich
daraus ergebenden erhöhten Versicherungsleistungen.
3.3 Sie sind berechtigt, innerhalb eines Monats ab Erhalt des Nachtrags zum Mitgliedsschein die
Beitragssteigerung ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form abzulehnen.
3.4 Der nachträgliche Ein- oder Ausschluss der jährlichen Anpassung Ihrer Beiträge ist jederzeit, bis jeweils
spätestens ein Monat vor Beginn des nächsten Kalenderjahres möglich, die Wirksamkeit tritt mit dem Beginn
des der Beantragung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
4. Welche Kosten werden verrechnet?
4.1 Ihre Beiträge sowie die staatlichen Prämien sind versicherungssteuerfrei und werden zur Fälligkeit Ihrem
Veranlagungsguthaben zugeführt.
4.2 Die tariflichen Kosten, das sind Abschlusskosten und Verwaltungskosten, werden Ihrem
Veranlagungsguthaben entnommen.
4.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der
für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden.
Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die
gesamte Dauer der Beitragszahlung, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Veranlagungsguthaben
entnommen.
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4.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist der Nettobeitrag. Die Verwaltungskosten
betragen maximal 3,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden bei jeder Beitragszahlung dem
Veranlagungsguthaben entnommen. Zusätzlich verrechnen wir über die gesamte Vertragslaufzeit am Ende
jedes Monats maximal EUR 1,50.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
Kostentabellen).
4.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 4.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
4.4 Bei Inanspruchnahme einer lebenslangen Pension gemäß §108i EStG 1988, der widmungsgemäßen
Verwendung der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, erhalten Sie eine Kapitalgarantie auf Ihre
einbezahlten Beiträge und gutgeschriebenen staatlichen Prämien. Bedingt durch die Garantiekosten für diese
Kapitalgarantie wird die angenommene Gesamtverzinsung im klassischen ÖBV Deckungsstock um 0,25 %
reduziert.
5. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt?
Als Bewertungsstichtag für Erst- und Einmalbeiträge gilt der letzte Börsentag des Monats vor Versicherungsbeginn,
sofern Ihr vollständig ausgefüllter Antrag vor Versicherungsbeginn bei uns eingelangt ist, andernfalls der letzte
Börsentag des Folgemonats. Folgebeiträge werden mit dem letzten Börsentag vor deren Fälligkeit bewertet.
Als Bewertungsstichtag im Ablebensfall gilt der Tag des Ablebens, wenn uns der Ablebensfall spätestens
zwei Monate nach dem Tag des Ablebens gemeldet wird. Andernfalls behalten wir uns vor, einen aktuelleren
Bewertungsstichtag zu verwenden.
Als Bewertungsstichtag bei Beendigung Ihres Vertrags durch Beantragung einer Kapitalablöse oder Kündigung gilt
frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem diese bei uns einlangt.
6. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Eine Kündigung ist frühestens zum Ende des zehnten Versicherungsjahres möglich. Im Falle der Kündigung Ihres
Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 5 % verminderte Wert des Veranlagungsguthabens zum
Kündigungsstichtag.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits eine gesetzliche Alters-, Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension beziehen, beträgt das Veranlagungsguthaben mindestens die Summe der einbezahlten
Beiträge und der gutgeschriebenen staatlichen Prämien (Kapitalgarantie). Andernfalls besteht bei Kündigung keine
Kapitalgarantie.
Bei jeder Kapitalauszahlung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsfolgen (§§ 108g ff EStG) zu
berücksichtigen. Dies bedeutet derzeit eine Rückzahlung der staatlichen Prämien in Höhe von 50 % und eine
Nachversteuerung der Kapitalerträge von 27,5 %. Der zur Auszahlung kommende Betrag reduziert sich daher.
Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung
hinsichtlich der davon betroffenen Anteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein
Investmentfonds darf die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des in diesem Investmentfonds
vorhandenen Veranlagungsguthabens nur vorübergehend und nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Umständen aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen.
7. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
Eine Beitragsfreistellung ist ohne Mindestgrenze für das zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandene
Veranlagungsguthaben möglich.
Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden die Verwaltungskosten weiterhin monatlich Ihrem
Veranlagungsguthaben entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Investments dazu führen, dass das
Veranlagungsguthaben aufgebraucht wird.
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8. Ist eine Übertragung der Ansprüche möglich?
Eine Übertragung Ihrer Ansprüche aus Ihrer Hauptversicherung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des
§ 108i EStG 1988 ist frühestens auf den Schluss des zehnten Versicherungsjahres möglich.
Das Übertragungs- bzw. Überweisungsausmaß entspricht dem Veranlagungsguthaben.
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1G-M (TVR1G-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Welche Kosten werden verrechnet?
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R AV“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.
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Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge
[Seite 1]
Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1H-M (TVR1H-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Welche Kosten werden verrechnet?
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex AV“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.
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Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M), Pensionszahlung aus der Zukunftsvorsorge
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif VR1L-M (TVR1L-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Welche Kosten werden verrechnet?
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Garantierte Pension ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Pensionszahlung aus
der Leistung einer Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108h Abs. 1 EStG 1988 (= zu verrentender
Betrag).
Zu Beginn der Pensionszahlung können Sie die Art und Weise der Pensionszahlung im Rahmen der Bestimmungen
des § 108b EStG 1988 bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1 Der zu verrentende Betrag wird zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
entnommen.
2.2.1 Es werden keine Abschlusskosten verrechnet.
2.2.2 Es werden keine Verwaltungskosten verrechnet.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten
Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich
als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der
Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit
der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtpension. Die Liquidierungskosten
betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
Pensionszahlungsphase bei jeder Pensionszahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“.
2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. Abweichend
zu den Bestimmungen der BGWB-M ist die Auszahlung in Form einer Gesamtpension inklusive Bonus nicht möglich.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
Es ist kein Rückkauf möglich.
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