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ÖBV Rentenvorsorge: die Bedingungen im Volltext

Klassische aufgeschobene Rentenversicherung (laufender Beitrag AURL-M oder Einmalbeitrag AURE-M) mit garantierter Rente, Todesfallleistung mindestens 105 Prozent der Deckungsrückstellung, Kapitalteilentnahmen und Kapitalwahlrecht bis zur ersten Rente.

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten garantierten Rente als Versicherungsleistung.“Pkt. 1, Seite 1
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)nicht geregelt
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.“Begriffsbestimmungen, Seite 1
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil.“Pkt. 3, Seite 2
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)nicht geregelt

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)nicht geregelt
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden.“Pkt. 7, Seite 3
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnkeine„Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Rentenzahlung noch nicht fällig ist.“Pkt. 7, Seite 3
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nicht geregelt
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)ja„für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht.“Pkt. 6.2, Seite 2
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die Gesamtrente.“Pkt. 7, Seite 2
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)ja, bis 300 €„Die verminderte garantierte Jahresrente darf EUR 300,00 und das verminderte Ablösekapital darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 4) ausgezahlt.“Pkt. 5, Seite 2
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.“Pkt. 1, Seite 1
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.“Pkt. 1, Seite 1
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)ja„mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung“Pkt. 1, Seite 1
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)nicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre garantierte Jahresrente und das Ablösekapital nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen für die restliche Aufschubdauer auf eine beitragsfreie Versicherungsleistung herab.“Pkt. 5, Seite 2
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis zur Versicherungssumme„Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.“Begriffsbestimmungen, Seite 1
Teilentnahmen vor Rentenbeginnja, bis 2.000 €„Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 betragen, und der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung darf EUR 3.000,00 nicht unterschreiten.“Pkt. 6.1, Seite 2
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung.“Pkt. 4.1, Seite 2
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag.“Pkt. 4.1, Seite 2
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag.“Pkt. 4.1, Seite 2
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.“Pkt. 2.2.1, Seite 1
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,62 % dieser Bemessungsgrundlage.“Pkt. 2.2.2, Seite 1
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nicht geregelt

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungnicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungnicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüssenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURL-M (TAURL-M), aufgeschobene Rente gegen laufenden Beitrag
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURL-M (TAURL-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Welche Kosten werden verrechnet? 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 5. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? 6. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 7. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalauszahlung, die anstelle der laufenden Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden kann. Aufschubdauer ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung. Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer. Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenzahlungsbeginn gegen laufende Beitragszahlung. Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten garantierten Rente als Versicherungsleistung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt. Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. Die Leistungen können sich durch laufende Gewinnbeteiligung sowie den Schlussgewinn erhöhen. Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen. 2. Welche Kosten werden verrechnet? 2.1 Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt. 2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden. Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der für die Verwaltungskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 10 Beitragsjahre herangezogen werden. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,62 % dieser Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Beitragszahlung verrechnen wir zusätzlich monatlich maximal EUR 3,00. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital TAURL-M Stand 06/2022 Seite 1 von 3 [Seite 2] ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich während der Aufschubdauer monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. Ab Beginn der Rentenzahlung errechnen sich die Risikobeiträge monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“. 2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und Kostentabellen). 2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 4.1 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag. 4.2 Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich. 5. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre garantierte Jahresrente und das Ablösekapital nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen für die restliche Aufschubdauer auf eine beitragsfreie Versicherungsleistung herab. Die verminderte garantierte Jahresrente darf EUR 300,00 und das verminderte Ablösekapital darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 4) ausgezahlt. 6. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 6.1 Vor Beginn der Rentenzahlung Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens nach einem Jahr und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung möglich. Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 betragen, und der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung darf EUR 3.000,00 nicht unterschreiten. 6.2 Ab Beginn der Rentenzahlung Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht. Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich. Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 TAURL-M Stand 06/2022 Seite 2 von 3 [Seite 3] betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten. Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich. 7. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich? Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Rentenzahlung noch nicht fällig ist. TAURL-M Stand 06/2022 Seite 3 von 3
Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURE-M (TAURE-M), aufgeschobene Rente gegen Einmalbeitrag
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURE-M (TAURE-M) Stand 06/2022 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Welche Kosten werden verrechnet? 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 5. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 6. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalauszahlung, die anstelle der laufenden Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden kann. Aufschubdauer ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung. Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers. Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenzahlungsbeginn gegen Einmalbeitrag. Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten garantierten Rente als Versicherungsleistung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung erlebt. Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. Die Leistungen können sich durch laufende Gewinnbeteiligung sowie den Schlussgewinn erhöhen. Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen. 2. Welche Kosten werden verrechnet? 2.1 Ihr Beitrag wird nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt. 2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme. Die Abschlusskosten betragen maximal 3,50 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,21 % dieser Bemessungsgrundlage. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich während der Aufschubdauer monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. Ab Beginn der Rentenzahlung errechnen sich die Risikobeiträge monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“. TAURE-M Stand 06/2022 Seite 1 von 2 [Seite 2] 2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und Kostentabellen). 2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen. 4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 4.1 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung zum Kündigungsstichtag. 4.2 Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich. 5. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 5.1 Vor Beginn der Rentenzahlung Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens nach einem Jahr und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung möglich. Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 betragen, und der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung darf EUR 3.000,00 nicht unterschreiten. 5.2 Ab Beginn der Rentenzahlung Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht. Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich. Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten. Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich. 6. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich? Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Rentenzahlung noch nicht fällig ist. TAURE-M Stand 06/2022 Seite 2 von 2
Volltext aufklappen: Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)
[Seite 1] Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Stand 06/2022 Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) und den für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Wie entsteht der Gewinn? 2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? 3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an? 4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt? 5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt? 6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen? 7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M und der für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Versicherungsstichtag Bei Versicherungsverträgen gegen laufende Beitragszahlung ergibt sich der jährliche Versicherungsstichtag durch den Monatsersten jenes Monats, in dem die Beitragszahlung der Hauptversicherung endet. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag ist der jährliche Versicherungsstichtag bestimmt durch den Monatsersten jenes Monats, in dem der Vertrag abläuft oder die Aufschubdauer endet, bei lebenslanger Vertragslaufzeit durch den Monatsersten des Versicherungsbeginns. Wenn die Dauer vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Versicherungsstichtag weniger als 12 Monate beträgt, wird dies als Rumpfjahr bezeichnet. 1. Wie entsteht der Gewinn? Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Überschüsse sind die Folge dieser vorsichtigen Beitragskalkulation. 2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. 3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an? Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R für Rentenversicherungen bzw. Abrechnungsverband F für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen an. Eventuell gewählte Zusatzbausteine sind nicht gewinnberechtigt. 4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt? Gemäß Gewinnbeteiligungsverordnung vom 06.10.2015 (BGBl II Nr. 292/2015) werden mindestens 85 % der in der Gewinnbeteiligungsverordnung definierten Bemessungsgrundlage der Gewinnrückstellung zugewiesen. Die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der tatsächlichen Zuweisung werden jährlich im Anhang unseres Geschäftsberichts veröffentlicht. Der für die Gewinnbeteiligung verfügbare Jahresüberschuss wird geschäftsplanmäßig auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufgeteilt und in Gewinnanteilen den einzelnen Versicherungsverträgen zugerechnet. Für die Höhe eines Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. BGWB-M Stand 06/2022 Seite 1 von 2 [Seite 2] 5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt? Die Gewinnanteile werden am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (= Bilanzjahr) erklärt, am Ende des folgenden Bilanzjahres gutgeschrieben und den einzelnen Versicherungsverträgen zum Versicherungsstichtag des dem Bilanzjahr zweitfolgenden Kalenderjahres zugeteilt. 6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen? Der Gewinnanteil besteht aus folgenden Komponenten: 6.1 Der Zinsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags an dem durch Veranlagung der Deckungsrückstellung zu einem anderen als dem Rechnungszins erzielten Mehr- oder Minderertrag. Der Zinsgewinnanteil wird in Prozent des im abgelaufenen Bilanzjahr durchschnittlich veranlagten Kapitals festgesetzt. 6.2 Der Risikogewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Risikoergebnis. Der Risikogewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Risikobeiträge ohne Berücksichtigung eventuell gewählter Zusatzbausteine festgesetzt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase erhalten keinen Risikogewinnanteil. 6.3 Der Kostengewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Kostenergebnis. Der Kostengewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Kostenbeiträge festgesetzt. 6.4 Der Ansammlungsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Zinsertrag für die bereits im Vorjahr gebildete Rückstellung für gutgeschriebene Gewinnanteile zuzüglich der Gewinnerklärung und wird in Prozent davon festgesetzt. 6.5 Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) für das im letzten und vorletzten Bilanzjahr durchschnittlich veranlagte Kapital sowie der in diesem Zeitraum errechneten Kosten- und Risikobeiträge zugeteilt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase sowie Versicherungsverträge mit lebenslanger Vertragslaufzeit auf den Todesfall erhalten keinen Schlussgewinnanteil. 7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet? Die zugeteilten Gewinnanteile werden bis zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. bis zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) verzinslich angesammelt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Erlebensfall. Bei vorzeitigem Ableben werden die bis dahin angesammelten Gewinnanteile gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Ablebensfall, bei einem Rückkauf gemeinsam mit dem Rückkaufswert ausgezahlt. Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. Diese Erhöhung erfolgt erstmalig zu Beginn des dritten Jahres der Rentenzahlung. Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Auszahlung in Form einer Gesamtrente inklusive Bonus beantragen. Durch die Vorwegnahme eines Teils der künftig zu erwartenden Gewinnzuteilungen wird eine Bonusrente finanziert, die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente die anfängliche Gesamtrente inklusive Bonus bildet. Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende Teil als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente inklusive Bonus ab dem Zeitpunkt der Gewinnzuteilung verwendet. Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird die Bonusrente nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der Gewinnzuteilung. Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden und kann später nicht widerrufen werden. BGWB-M Stand 06/2022 Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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