Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURL-M (TAURL-M), aufgeschobene Rente gegen laufenden Beitrag
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURL-M (TAURL-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Welche Kosten werden verrechnet?
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
5. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
6. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
7. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalauszahlung, die anstelle der laufenden Rentenzahlungen
in Anspruch genommen werden kann.
Aufschubdauer ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung.
Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.
Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag,
zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenzahlungsbeginn
gegen laufende Beitragszahlung. Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten
garantierten Rente als Versicherungsleistung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung
erlebt. Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die
einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter
Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.
Die Leistungen können sich durch laufende Gewinnbeteiligung sowie den Schlussgewinn erhöhen.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1 Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung
zugeführt.
2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
entnommen.
2.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der
für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden.
Die Abschlusskosten betragen maximal 4,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die
gesamte Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung
der für die Verwaltungskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 10 Beitragsjahre herangezogen
werden. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,62 %
dieser Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Beitragszahlung verrechnen wir zusätzlich monatlich
maximal EUR 3,00. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der
versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital
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ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und
dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich während der Aufschubdauer
monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
„Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. Ab Beginn der Rentenzahlung errechnen sich die
Risikobeiträge monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
„Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“.
2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten
betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase
bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
Kostentabellen).
2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
4.1 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den
Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung.
Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung
zum Kündigungsstichtag.
4.2 Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich.
5. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt?
Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre garantierte Jahresrente und das Ablösekapital nach den
geschäftsplanmäßigen Bestimmungen für die restliche Aufschubdauer auf eine beitragsfreie Versicherungsleistung
herab.
Die verminderte garantierte Jahresrente darf EUR 300,00 und das verminderte Ablösekapital darf EUR 1.000,00
nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 4) ausgezahlt.
6. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
6.1 Vor Beginn der Rentenzahlung
Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
Monats, frühestens nach einem Jahr und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung möglich.
Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit
auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00
betragen, und der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung darf EUR 3.000,00 nicht unterschreiten.
6.2 Ab Beginn der Rentenzahlung
Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung
für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der
Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht.
Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen
dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich.
Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit
auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00
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betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der
verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte
garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten.
Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich.
7. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?
Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer
einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste
Rentenzahlung noch nicht fällig ist.
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Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURE-M (TAURE-M), aufgeschobene Rente gegen Einmalbeitrag
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Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif AURE-M (TAURE-M) Stand 06/2022
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende
Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden,
umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
2. Welche Kosten werden verrechnet?
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
5. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
6. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalauszahlung, die anstelle der laufenden Rentenzahlungen
in Anspruch genommen werden kann.
Aufschubdauer ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung.
Garantierte Rente ist die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung des Versicherers.
Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende
Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und
Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer.
1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir?
Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Rentenversicherung mit aufgeschobenem Rentenzahlungsbeginn
gegen Einmalbeitrag. Sie bietet bei Eintritt des Versicherungsfalls die Zahlung der vereinbarten garantierten Rente
als Versicherungsleistung.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die versicherte Person den vereinbarten Beginn der Rentenzahlung
erlebt. Bei Ableben der versicherten Person vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung werden die
einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % der Deckungsrückstellung, unter
Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.
Die Leistungen können sich durch laufende Gewinnbeteiligung sowie den Schlussgewinn erhöhen.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen.
2. Welche Kosten werden verrechnet?
2.1 Ihr Beitrag wird nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrer Deckungsrückstellung zugeführt.
2.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten
zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung
entnommen.
2.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme. Die Abschlusskosten
betragen maximal 3,50 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte
Aufschubdauer, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme. Die jährlichen
Verwaltungskosten betragen während der gesamten Aufschubdauer maximal 0,21 % dieser
Bemessungsgrundlage. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
2.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der
versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital
ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und
dem Wert der Deckungsrückstellung. Die Risikobeiträge errechnen sich während der Aufschubdauer
monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
„Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. Ab Beginn der Rentenzahlung errechnen sich die
Risikobeiträge monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
„Österreichischen Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt“.
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2.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten
betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase
bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen.
Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem
Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren
Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und
Kostentabellen).
2.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 2.2 sind Teil der
versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von
uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
jederzeit überprüft werden.
3. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R an.
Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) entnehmen.
4. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt?
4.1 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags vor Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie den
Rückkaufswert zuzüglich der zugeteilten Gewinnbeteiligung.
Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert der Deckungsrückstellung
zum Kündigungsstichtag.
4.2 Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich.
5. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich?
5.1 Vor Beginn der Rentenzahlung
Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
Monats, frühestens nach einem Jahr und spätestens zwei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung möglich.
Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit
auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00
betragen, und der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung darf EUR 3.000,00 nicht unterschreiten.
5.2 Ab Beginn der Rentenzahlung
Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung
für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der
Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht.
Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden
Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen
dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich.
Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit
auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00
betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der
verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte
garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten.
Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich.
6. Ist die Versicherungsleistung in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung möglich?
Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer
einmaligen Kapitalauszahlung (Ablösekapital) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste
Rentenzahlung noch nicht fällig ist.
TAURE-M Stand 06/2022 Seite 2 von 2
Volltext aufklappen: Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)
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Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Stand 06/2022
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M)
Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) und den
für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen. Soweit
in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes
Geschlecht gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie entsteht der Gewinn?
2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?
Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M und der für Ihren Vertrag
geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen)
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der
Versicherungsbedingungen notwendig.
Versicherungsstichtag Bei Versicherungsverträgen gegen laufende Beitragszahlung ergibt sich der
jährliche Versicherungsstichtag durch den Monatsersten jenes Monats, in dem die
Beitragszahlung der Hauptversicherung endet.
Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag ist der jährliche
Versicherungsstichtag bestimmt durch den Monatsersten jenes Monats, in dem der
Vertrag abläuft oder die Aufschubdauer endet, bei lebenslanger Vertragslaufzeit
durch den Monatsersten des Versicherungsbeginns.
Wenn die Dauer vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Versicherungsstichtag
weniger als 12 Monate beträgt, wird dies als Rumpfjahr bezeichnet.
1. Wie entsteht der Gewinn?
Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen sind in der Regel langjährige
Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Überschüsse sind die Folge dieser
vorsichtigen Beitragskalkulation.
2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt?
Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des
tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über
Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an?
Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R für Rentenversicherungen bzw.
Abrechnungsverband F für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen an.
Eventuell gewählte Zusatzbausteine sind nicht gewinnberechtigt.
4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt?
Gemäß Gewinnbeteiligungsverordnung vom 06.10.2015 (BGBl II Nr. 292/2015) werden mindestens 85 % der in
der Gewinnbeteiligungsverordnung definierten Bemessungsgrundlage der Gewinnrückstellung zugewiesen. Die
Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der tatsächlichen Zuweisung werden jährlich im Anhang unseres
Geschäftsberichts veröffentlicht.
Der für die Gewinnbeteiligung verfügbare Jahresüberschuss wird geschäftsplanmäßig auf die Gewinn- und
Abrechnungsverbände aufgeteilt und in Gewinnanteilen den einzelnen Versicherungsverträgen zugerechnet. Für
die Höhe eines Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten
Beschlüsse maßgeblich.
BGWB-M Stand 06/2022 Seite 1 von 2
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5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt?
Die Gewinnanteile werden am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (= Bilanzjahr) erklärt, am Ende des
folgenden Bilanzjahres gutgeschrieben und den einzelnen Versicherungsverträgen zum Versicherungsstichtag des
dem Bilanzjahr zweitfolgenden Kalenderjahres zugeteilt.
6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen?
Der Gewinnanteil besteht aus folgenden Komponenten:
6.1 Der Zinsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags an dem durch Veranlagung der
Deckungsrückstellung zu einem anderen als dem Rechnungszins erzielten Mehr- oder Minderertrag. Der
Zinsgewinnanteil wird in Prozent des im abgelaufenen Bilanzjahr durchschnittlich veranlagten Kapitals
festgesetzt.
6.2 Der Risikogewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Risikoergebnis. Der
Risikogewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Risikobeiträge
ohne Berücksichtigung eventuell gewählter Zusatzbausteine festgesetzt. Versicherungsverträge in der
Rentenzahlungsphase erhalten keinen Risikogewinnanteil.
6.3 Der Kostengewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Kostenergebnis. Der
Kostengewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Kostenbeiträge
festgesetzt.
6.4 Der Ansammlungsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Zinsertrag für die
bereits im Vorjahr gebildete Rückstellung für gutgeschriebene Gewinnanteile zuzüglich der Gewinnerklärung
und wird in Prozent davon festgesetzt.
6.5 Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und
Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen)
für das im letzten und vorletzten Bilanzjahr durchschnittlich veranlagte Kapital sowie der in diesem Zeitraum
errechneten Kosten- und Risikobeiträge zugeteilt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase
sowie Versicherungsverträge mit lebenslanger Vertragslaufzeit auf den Todesfall erhalten keinen
Schlussgewinnanteil.
7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet?
Die zugeteilten Gewinnanteile werden bis zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den
Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. bis zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen
Rentenversicherungen) verzinslich angesammelt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistung im Erlebensfall. Bei vorzeitigem Ableben werden die bis dahin angesammelten
Gewinnanteile gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Ablebensfall, bei einem
Rückkauf gemeinsam mit dem Rückkaufswert ausgezahlt.
Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die
Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. Diese Erhöhung erfolgt erstmalig zu Beginn des dritten Jahres der
Rentenzahlung.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Auszahlung in Form einer Gesamtrente inklusive Bonus beantragen.
Durch die Vorwegnahme eines Teils der künftig zu erwartenden Gewinnzuteilungen wird eine Bonusrente finanziert,
die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente die anfängliche Gesamtrente inklusive Bonus bildet.
Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende
Teil als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente inklusive Bonus ab dem Zeitpunkt der Gewinnzuteilung verwendet.
Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird die Bonusrente
nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der
Gewinnzuteilung.
Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden und kann später nicht widerrufen werden.
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