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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen der Rentenversicherung REN-M
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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
DER RENTENVERSICHERUNG REN-M (Stand 06/2024)
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 3. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 4. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 5. Kosten und Gebühren
§ 6. Gewinnbeteiligung
§ 7. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 7a. Angaben zur Steuerpflicht des Versicherungsnehmers
§ 8. Kündigung der Versicherung – Rückkaufswert
§ 9. Beitragsfreistellung
§ 10. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 11. Erklärungen
§ 12. Bezugsberechtigung
§ 13. Verlust des Mitgliedsscheines
§ 14. Kapitalwahlrecht
§ 15. Verjährung
§ 16. Vertragsgrundlagen
§ 17. Anwendbares Recht
§ 18. Beschwerdestelle
§ 19. Beschwerdestelle für Konsumenten
§ 20. Schlichtungsstelle (AStG)
§ 21. Datenschutzinformationen
§ 22. Aufsichtsbehörde
§ 23. Erfüllungsort
§ 24. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder
Anhang: § 176 Abs. 5 VersVG
Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen
Versicherungsbedingungen notwendig.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen.
Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalzahlung, die bei einer Rentenversicherung anstelle der laufenden Rentenzahlungen in
Anspruch genommen werden kann.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Beiträge abzüglich der
Versicherungssteuer, der einmaligen Abschlusskosten und der Beitragsanteile für Verwaltungskosten und für
die Übernahme des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der Versicherer
bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des
Begünstigten (daher der Name „Deckungsrückstellung“).
Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen.
Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge über die gesamte
vereinbarte Beitragszahlungsdauer.
Rentenversicherungen sind Lebensversicherungen, zu denen ab einem bestimmten Termin (Rentenanfall) die Zahlung einer
garantierten Rentenleistung vereinbart wird. Im Falle des Ablebens vor Rentenzahlungsbeginn besteht
die Leistung in Höhe der eingezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, sofern keine anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Die für Ihren Vertrag geltenden garantierten Leistungen entnehmen Sie bitte
dem Mitgliedsschein.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird.
Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer
die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsbeitrag) zu
berechnen sind und die der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgelegt wurden.
Versicherer Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
1010 Wien, Grillparzerstraße 11
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsbeitrag ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Vertragliche Rente ist die im Mitgliedsschein ausgewiesene und im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung
des Versicherers.
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§ 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
(1) Im Erlebensfall gelangt ab einem vereinbarten festen Zeitpunkt die vereinbarte Rente zuzüglich der bis dahin erworbenen Rente aus
Gewinnanteilen zur Auszahlung.
Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Art und Weise der Rentenzahlung bestimmen.
(2) Bei Ableben des Versicherten erbringen wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin
erworbenen Gewinnbeteiligung.
§ 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu
beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
(2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss,
Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten.
Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert (§ 8 (2)). Schuldhaft unrichtige
oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten.
(3) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsbeiträge (einmalige oder laufende Beiträge) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu
bezahlen.
(5) Laufende Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie können die Jahresbeiträge nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen
oder monatlichen Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlägen (= Unterjährigkeitszuschlag) von 1 %, 2 % bzw. 3 % des
Jahresnettobeitrages. Im Versicherungsfall (§ 1) werden die offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht.
(6) Der erste oder einmalige Beitrag wird mit Zustellung des Mitgliedsscheines, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann
innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgebeiträge sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Beitragszahlung innerhalb von
zwei Wochen, jeweils ab dem im Mitgliedsschein angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.
(7) Wenn Sie den ersten oder einen einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits,
wenn wir den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Ist
der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls und nach Ablauf der in § 2 (6) genannten Frist noch nicht bezahlt,
sind wir leistungsfrei, es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ohne Verschulden verhindert waren. Die
Leistungsfreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn Sie bloß mit nicht mehr als 10 % des Jahresbeitrags, höchstens aber mit EUR 60,00
im Verzug sind.
(8) Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand
nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf
der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Die
Wirkungen dieser Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, sofern nicht der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Die Leistungsfreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn Sie bloß mit nicht mehr als 10 % des
Jahresbeitrags, höchstens aber mit EUR 60,00 im Verzug sind. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz
auf die beitragsfreie Rente oder er entfällt bei Unterschreitung der Mindestrente gemäß § 9 (2) zur Gänze.
§ 3. Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
§ 4. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages in geschriebener Form oder durch Zustellung des
Mitgliedsscheins erklärt und Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig (gemäß § 2 (6)) bezahlt haben. Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn sich der Versicherungsfall innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Fälligkeit der Zahlung gemäß § 2 (6) ereignet und
der noch nicht bezahlte, aber fällige Betrag noch innerhalb dieser Zahlungsfrist bezahlt wird. Vor dem im Mitgliedsschein angegebenen
Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
§ 5. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsbeiträgen in Abzug gebracht.
Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsbeiträgen Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten (vgl. (b)) und Kosten zur
Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) (vgl. (c)) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab.
(a) Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig. Diese werden bei Rentenversicherungen gegen
laufende Beitragszahlung nach dem so genannten “Zillmerverfahren” verrechnet.
Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages die Deckungsrückstellung
und damit auch der tarifliche Rückkaufswert (§ 8 (2)) oder die beitragsfreie Rente (§ 9 (2)) – mit Ausnahme von
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag – gering ist. Die für Ihren Vertrag geltenden Rückkaufswerte und
beitragsfreien Renten entnehmen Sie der entsprechenden Tabelle im Angebot.
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Bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG berücksichtigt.
Der für die Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist tarifabhängig und beträgt maximal
- 4 % der Nettobeitragssumme bei Rentenversicherungen gegen laufende Beitragszahlung
- 3,5 % des Einmalbeitrages exklusive Versicherungssteuer bei Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag
(b) Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrem Versicherungsbeitrag enthalten sind, sind tarifabhängig und betragen
maximal:
- 0,075 % des Ablösekapitals zuzüglich 8 % des Jahresbeitrages exklusive Versicherungssteuer bei Rentenversicherungen
gegen laufende Beitragszahlung
- 0,16 % des Ablösekapitals bei aufgeschobenen Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag
- 0,2 % des Ablösekapitals bei beitragsfrei gestellten Rentenversicherungen
- 1 % des Ablösekapitals ab Beginn der Rentenzahlung.
(c) Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos richten sich nach dem Tarif, dem Alter des Versicherten
sowie der für den Todesfall vereinbarten Ablebenssumme und der Vertragslaufzeit bzw. Aufschubdauer. Das für die
Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginnes und dem Geburtsjahr
des Versicherten. Die Risikokosten errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten
Ablebenssumme und dem Wert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der
„Österreichische Rententafel AVÖ 2005R unisex“.
(2) Die in Absatz (1) genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihres Beitrages; sie sind daher in
Ihren Beiträgen enthalten.
Bei beitragsfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko- und Verwaltungskosten der Deckungsrückstellung.
(3) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach Absatz (1) sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen
des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
(4) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies sind insbesondere eine Mahngebühr
bei Beitragszahlungsverzug sowie eine Geschäftsgebühr bei
- nachträglicher Dokumentation oder Änderung des Mitgliedsscheins wegen nachträglicher Vormerkung oder Löschung einer
Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung
- Änderung des Inhalts des Mitgliedsscheins (Änderung des Versicherungsnehmers und/oder des Versicherten und/oder der
bezugsberechtigten Person, Einrechnung eines Vorvertrags usw.)
- Ausstellung eines Duplikats- oder Letztstandsmitgliedsscheins, außertourlicher Ausstellung einer Wertnachricht bzw.
Gewinnbescheinigung, Erstellung einer Modellrechnung
- Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamts im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen
an bezugsberechtigte Personen im Ausland
- umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft
- Drittschuldnererklärungen, Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen
- Übertragung von Fondsanteilen anstelle von Geldleistungen
- Kosten für Fondswechsel, die nicht zu den vereinbarten kostenlosen Bewertungsstichtagen erfolgen
- Kosten für die Beglaubigung bzw. Übersetzung von ausländischen Dokumenten.
Die aktuelle Höhe der Gebühren für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen (§ 41b VersVG) sind in der Gebühreninformation
gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV 2018 auf unserer Homepage www.oebv.com ersichtlich. Sie können diese auch bei unserem
Kundenservice erfragen oder auf Wunsch zugesandt erhalten.
Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der
von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex
verlautbarte Index gegenüber dem 1. Jänner 2007 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, eine geringere
als die sich nach dieser Indexklausel ergebende Gebühr zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
wieder die indexkonforme Gebühr zu verlangen.
§ 6. Gewinnbeteiligung
Im Wege der Gewinnbeteiligung nehmen Sie an den von uns erzielten Überschüssen teil. Ihr Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen
Tarif ermittelt und gutgeschrieben. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung der
Kapitalversicherung auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherung GWB-M entnehmen.
§ 7. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem gegenständlichen Vertrag können wir die Übergabe des Mitgliedsscheins,
Identitätsnachweise (gültiger amtlicher Lichtbildausweis) und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer Erklärung des
Leistungsberechtigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß § 7a enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere im
Ablebensfall), verlangen.
(2) Bei Verlust eines auf den Überbringer lautenden Mitgliedsscheins können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen
Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die
Todesursache des Versicherten vorzulegen.
(3) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalls und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und
Leistungsumfang fällig. Sind wir ohne unser Verschulden an der Auszahlung der Versicherungsleistung gehindert, besteht kein
Anspruch auf Vergütung von Zinsen.
(4) Wir werden Rentenzahlungen auf ein von der bezugsberechtigten Person genanntes Konto in Österreich überweisen, über
welches ausschließlich die bezugsberechtigte Person verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten der
bezugsberechtigten Person einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei sonstigem Aufschub der Rentenfälligkeit, ein
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amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Rentenfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene
Rentenzahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.
(5) Leistungen an ausländische bezugsberechtigte Personen erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die
Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen.
§ 7a. Angaben zur Steuerpflicht des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet, uns alle Informationen, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des
Leistungsempfängers relevant sein können, zu erteilen sowie alle Änderungen Ihrer Angaben unverzüglich bekanntzugeben,
insbesondere
(i) Name,
(ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
(iii) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
(v) Steueridentifikationsnummer(n),
(vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
(vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
Versicherungsnehmer, die keine natürliche Person sind, sind zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii),
(iii) und (vi) zu informieren über
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne
von § 92 GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkommens,
BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG
meldepflichtig sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
(xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beurteilung der Steuerpflicht
relevante Änderungen dieser Angaben.
(2) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil
der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen
Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen
Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
§ 8. Kündigung der Versicherung – Rückkaufswert
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsletzten
kündigen, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Versicherungsbeginn.
(2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der erworbenen
Gewinnbeteiligung.
Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um einen
Abzug. Dieser Abzug beträgt nach dem Tarif 2 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung.
Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG berücksichtigt.
Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind aus der im Angebot enthaltenen
Rückkaufswerttabelle ersichtlich.
(3) Beitragsrückstände werden mit dem Rückkaufswert verrechnet.
(4) Ab Beginn der Rentenzahlung ist kein Rückkauf mehr möglich.
§ 9. Beitragsfreistellung
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsletzten beitragsfrei stellen,
frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Versicherungsbeginn.
(2) Bei einer Beitragsfreistellung setzen wir Ihre versicherte Rente nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine
beitragsfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (§
8 (2)) eine verminderte versicherte Rente ermittelt.
Bei Beitragsfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG berücksichtigt.
Die beitragsfreien Werte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind aus der im Angebot enthaltenen Tabelle
ersichtlich.
Die versicherte Jahresrente darf EUR 180,00 nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert
(§ 8 (2)) ausbezahlt.
(3) Im Falle einer Beitragsfreistellung erhalten Sie einen Nachtrag zum Mitgliedsschein mit der angepassten versicherten
Rente.
§ 10. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung
bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
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§ 11. Erklärungen
(1) Ihre und unsere Erklärungen und Mitteilungen hinsichtlich Vinkulierungen, Verpfändungen, Abtretungen, Anträge auf Änderung
der anspruchsberechtigten Person für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderungen) sowie Anträge zur
Erbringung von Versicherungsleistungen sind nur in Schriftform wirksam. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger
das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Für all Ihre und unsere anderen Erklärungen und Informationen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Versicherung genügt
es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in
Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten
Dritten gegenüber erklären.
(3) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen
rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse (das ist die im Antrag festgehaltene oder eine allenfalls uns später von Ihnen
oder einer von Ihnen beauftragten Person, z.B. Versicherungsmakler, geschriebene Adresse). Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb
Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie
entgegenzunehmen.
§ 12. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des
Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der
Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort
erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.
(3) Ist der Mitgliedsschein auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer des
Mitgliedsscheines uns seine Berechtigung und seine Identität (z.B. gültiger amtlicher Lichtbildausweis) nachweist.
§ 13. Verlust des Mitgliedsscheines
Wir können verlangen, dass ein auf den Überbringer (Inhaber) lautender Mitgliedsschein gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 14. Kapitalwahlrecht
Vor Beginn der Rentenzahlung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung wahlweise in Form einer einmaligen
Kapitalauszahlung (Auszahlung) gewählt werden. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Rentenzahlung noch nicht fällig ist.
§ 15. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt
Verjährung ein. Steht der Anspruch einer anderen Person zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald dieser ihr Recht auf die Leistung
bekannt geworden ist. Ist ihr dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der
Leistung.
Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- nachdem wir eine Versicherungsleistung begründet und
- unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit abgelehnt haben und
- die berechtigte Person den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 16. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind das Angebot mit der Kundeninformation, den Informationen gemäß §§ 128-135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018
und dem Beratungsprotokoll sowie der Antrag, der Mitgliedsschein samt Anlagen, der dem Vertrag zu Grunde liegende Tarif und die
vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und allfällige für Ihren Vertrag geltende Besondere Versicherungsbedingungen.
§ 17. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.
§ 18. Beschwerdestelle
ÖBV Beschwerdemanagement, Grillparzerstraße 11, 1010 Wien, Tel: 059 808 – 4500
E-Mail: beschwerdestelle@oebv.com
Link: www.oebv.com/kontakt
§ 19. Beschwerdestelle für Konsumenten
Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Abteilung III/3, Stubenring 1, 1010 Wien, Tel: 01 71100 – 862501 oder 862504
E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at
§ 20. Schlichtungsstelle (AStG)
Im Falle von Streitigkeiten haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte
www.verbraucherschlichtung.at zu wenden.
§ 21. Datenschutzinformationen
Zu datenschutzrechtlichen Fragen kontaktieren Sie uns bitte unter
E-Mail: datenschutz@oebv.com
Tel: 059 808 – 2710
Link: www.oebv.com/datenschutz
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§ 22. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
§ 23. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz
in Wien.
§ 24. Mitgliedschaft, gegenseitige Haftung der Mitglieder
Hinsichtlich der Mitgliedschaft und der gegenseitigen Haftung der Mitglieder gilt die Satzung des Versicherers in der jeweils gültigen
Fassung.
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 176 Abs. 5 VersVG
(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der Berechnung des
Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende
Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit
beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens
mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf
Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren
Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
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