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Versicherungsmakler / Private Pensionsvorsorge / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge: die Bedingungen im Volltext

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als fondsgebundene Lebensversicherung mit externer Kapitalgarantie der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich, zehn Jahren Bindung, altersabhängiger Fondsumschichtung und Rente als Pensionszusatzversicherung.

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Alles zu diesem Tarif

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)ja„Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds.“§ 8 (1), Seite 4
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)ja„Durch diese Kapitalgarantie wird zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer unabhängig vom Wert der Deckungsrückstellung ein Mindest-Kapitalwert in der Höhe Ihrer Einzahlungen zuzüglich der gutgeschriebenen steuerlichen Prämien gewährleistet.“§ 1 (2), Seite 2
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)nein„Als Rechnungsgrundlagen werden die Rententafel AVÖ2005R sowie die bei Rentenzahlungsbeginn geltenden übrigen Rechnungsgrundlagen herangezogen.“§ 1 (1), Seite 2
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltnicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nein„Die Umschichtung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch.“§ 8 (3), Seite 5
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Wir können aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen.“§ 8 (4), Seite 5
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)ja„Vollendet der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr, so wird zum darauffolgenden 31. Dezember das bereits veranlagte Kapital der Deckungsrückstellung in den Fonds "Zukunftsvorsorge 15" umgeschichtet.“§ 8 (3), Seite 5

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)nicht geregelt
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)ja„Eine Rentenzahlung kann frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres beginnen.“§ 1 (1), Seite 2
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Sie können bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer über Ihre Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag auch entsprechend der in § 108i Absatz 1 Einkommenssteuergesetz aufgezählten Möglichkeiten verfügen“§ 1 (3), Seite 2
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnja„sofern Sie dies bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf schriftlich bekannt geben.“§ 1 (3), Seite 2
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nicht geregelt
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)nicht geregelt
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugnicht geregelt
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)nicht geregelt
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Stirbt die versicherte Person vor dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer leisten wir den aktuellen Wert der Deckungsrückstellung zuzüglich der vereinbarten und in Ihrer Lebensversicherungsurkunde ausgewiesenen zusätzlichen Todesfallleistung.“§ 2 (1), Seite 3
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt 1 % der Prämiensumme.“§ 2 (1), Seite 3
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)ja„Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt 1 % der Prämiensumme.“§ 2 (1), Seite 3
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.“§ 18 (1), Seite 8
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich vereinbart werden.“§ 4 (4), Seite 3
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitja„Sie können während der Versicherungsdauer schriftlich beantragen, dass Sie ganz oder teilweise von der künftigen Prämienzahlungspflicht befreit werden“§ 15 (1), Seite 7
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Sie können während der Versicherungsdauer schriftlich beantragen, dass Sie ganz oder teilweise von der künftigen Prämienzahlungspflicht befreit werden“§ 15 (1), Seite 7
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen vor Rentenbeginnnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 können Sie diesen Versicherungsvertrag schriftlich kündigen:“§ 13 (2), Seite 7
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Wert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum vereinbarten Stichtag gemäß § 10 abzüglich eines Rückkaufsabschlages von 5 % der Deckungsrückstellung.“§ 13 (3), Seite 7
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„abzüglich eines Rückkaufsabschlages von 5 % der Deckungsrückstellung.“§ 13 (3), Seite 7
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Abschlusskosten: 2 % der bezahlten Prämie bei jeder Prämienzahlung“§ 7 (1) b, Seite 4
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Verwaltungskosten : 2 % der bezahlten Prämie bei jeder Prämienzahlung“§ 7 (1) c, Seite 4
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieterja„bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einer anderen Zukunftsvorsorgeeinrichtung in diesen Vertrag oder aus diesem Vertrag in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung“§ 10 (1) f, Seite 6
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Eine Verpfändung oder Abtretung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird.“§ 16, Seite 8

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)ja„ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit externer Kapitalgarantie, die den Bestimmungen der §§ 108g bis 108i Einkommenssteuergesetz genügt.“Begriffsbestimmungen, Seite 2
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)ja„dass Sie sich unwiderruflich verpflichten, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung Ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag zu verzichten.“§ 13 (1), Seite 7
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungja„Sie sind verpflichtet den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und zu beantworten.“§ 4 (1), Seite 3
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen , sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.“§ 5 (2) a, Seite 4
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“§ 5 (2) b, Seite 4
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Außerdem können wir jährlich einen schriftlichen Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte noch am Leben ist.“§ 12 (4), Seite 6
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüssenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2010
[Seite 1] 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit externer Kapitalgarantie - 2010 VBPZV2010 Inhaltsverzeichnis Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen § 1 Leistungen des Versicherers im Erlebensfall § 2 Leistungen des Versicherers im Ablebensfall § 3 Haftung des Versicherers § 4 Pflichten des Versicherungsnehmers § 5 Umfang des Versicherungsschutzes § 6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes § 7 Kosten und Gebühren § 8 Veranlagung in Investmentfonds § 9 Kapitalgarantie bei Vertragsablauf § 10 Bewertungsstichtage § 11 Gutschrift der steuerlichen Prämie § 12 Leistungserbringung durch den Versicherer § 13 Kündigung und Rückkauf § 14 Nachteile eines Rückkaufes § 15 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung § 16 Verpfändung und Abtretung § 17 Erklärungen § 18 Bezugsberechtigung § 19 Verjährung § 20 Vertragsgrundlagen § 21 Anwendbares Recht § 22 Aufsichtsbehörde § 23 Erfüllungsort Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Verweise auf gesetzliche Bestimmungen Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragraphen ohne nähere Angabe beziehen sich auf diese Bedingungen. Begriffsbestimmungen (in alphabetischer Reihenfolge) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich. Ausgabepreis ist jener Kurs, zu dem eine Kapitalanlagegesellschaft Anteile (Anteilsscheine) an einem Investmentfonds ausgibt. Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Deckungsrückstellung ist der Wert der Ihrer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zu Grunde liegenden Investmentfondsanteile (Fondsvermögen). Den aktuellen Wert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichten Rücknahmekurs eines Fondsanteiles. Externe Kapitalgarantie (garantierte Mindestauszahlung) bei Vertragsablauf Durch die externe Kapitalgarantie wird bei Vertragsablauf ein Wert der Deckungsrückstellung in der Höhe Ihrer Einzahlungen zuzüglich der gutgeschriebenen staatlichen Prämien gewährleistet. Garantiegeber ist die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG -1- [Seite 2] Firmensitz: Europaplatz 1a, 4020 Linz Firmenbuchnummer: 247579m, Landesgericht Linz Homepage im Internet: www.rlbooe.at Der Garantiegeber haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kapitalgarantie. Sofern die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 108g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz vorliegen, kann durch den Abzug von zurückzuzahlenden und nachzuversteuernden Abgaben der Auszahlungsbetrag unter den garantierten Betrag sinken. Geschäftsplan (Tarif) ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Haftung des Versicherers Der Versicherer haftet für die sorgfältige Auswahl des Garantiegebers und der zur Verfügung gestellten Investmentfonds. Er haftet aber weder für die Erfüllung der Garantie noch für eine bestimmte Wertentwicklung oder Performance. Der Versicherungsnehmer trägt somit das Veranlagungsrisiko und die bei einer Insolvenz des Garantiegebers eintretenden Vermögensnachteile, insbesondere den Verlust des veranlagten Sparkapitals. Investmentfonds Ein (offener) Investmentfonds ist ein Sondervermögen, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft die Gelder der Anteilsinhaber nach dem Prinzip der Risikostreuung investiert. Ein Anteil (Anteilsschein) an einem Investmentfonds ist ein Wertpapier, das Miteigentum an diesem Investmentfonds verbrieft. Prämiensumme ist die Summe aller über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer zu bezahlenden Versicherungsprämien . Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit externer Kapitalgarantie, die den Bestimmungen der §§ 108g bis 108i Einkommenssteuergesetz genügt. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Versicherer ist die Oberösterreichische Versicherung AG Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz Homepage im Internet: www.keinesorgen.at Versicherte Person ist jene Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. § 1 Leistungen des Versicherers im Erlebensfall (1) Erlebt die versicherte Person den Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer, übertragen wir den Wert der Deckungsrückstellung in eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b Einkommenssteuergesetz bei der Oberösterreichischen Versicherung AG. Die Höhe der Rente wird aus dem bei Ablauf der Versicherungsdauer vorhandenen Wert der Deckungsrückstellung berechnet. Als Rechnungsgrundlagen werden die Rententafel AVÖ2005R sowie die bei Rentenzahlungsbeginn geltenden übrigen Rechnungsgrundlagen herangezogen. Eine Rentenzahlung kann frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres beginnen. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit einer externen Kapitalgarantie der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG ausgestattet (§ 9). Durch diese Kapitalgarantie wird zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer unabhängig vom Wert der Deckungsrückstellung ein Mindest-Kapitalwert in der Höhe Ihrer Einzahlungen zuzüglich der gutgeschriebenen steuerlichen Prämien gewährleistet. Dieser Mindest-Kapitalwert steht zur Berechnung der Rente zur Verfügung. (3) Sie können bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer über Ihre Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag auch entsprechend der in § 108i Absatz 1 Einkommenssteuergesetz aufgezählten Möglichkeiten verfügen, sofern Sie dies bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf schriftlich bekannt geben. Wir werden Sie rechtzeitig vor Ablauf der Versicherungsdauer über Ihre Verfügungsmöglichkeiten informieren. Auch bei Inanspruchnahme einer dieser Verfügungsmöglichkeiten wird durch die Kapitalgarantie ein Mindest-Kapitalwert in der Höhe Ihrer Einzahlungen zuzüglich der gutgeschriebenen steuerlichen Prämien gewährleistet. (4) Falls Sie die Auszahlung Ihrer Ansprüche verlangen, treten die Rechtsfolgen des § 108g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz ein. Demnach ist die Hälfte der erstatteten steuerlichen Prämien zurückzuzahlen, sowie eine Nachversteuerung der Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 % durchzuführen. Die zurückzuzahlenden und nachzuversteuernden Abgaben sind von uns einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Dadurch kann der Auszahlungsbetrag unter den garantierten Betrag sinken. -2- [Seite 3] 3 § 2 Leistungen des Versicherers im Ablebensfall (1) Stirbt die versicherte Person vor dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer leisten wir den aktuellen Wert der Deckungsrückstellung zuzüglich der vereinbarten und in Ihrer Lebensversicherungsurkunde ausgewiesenen zusätzlichen Todesfallleistung. Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt 1 % der Prämiensumme. (2) In diesem Fall wird keine Kapitalgarantie gewährt; es besteht daher kein Anspruch auf einen bestimmten Mindestauszahlungsbetrag. (3) Bei Auszahlung der Todesfall-Leistung treten die Rechtsfolgen des § 108g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz ein (siehe oben § 1 Absatz 4). § 3 Haftung des Versicherers Der Versicherer haftet für die sorgfältige Auswahl des Garantiegebers und der zur Verfügung gestellten Investmentfonds. Er haftet aber weder für die Erfüllung der Garantie noch für eine bestimmte Wertentwicklung oder Performance. Der Versicherungsnehmer trägt somit das Veranlagungsrisiko und die bei einer Insolvenz des Garantiegebers eintretenden Vermögensnachteile, insbesondere den Verlust des veranlagten Sparkapitals. § 4 Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und zu beantworten. Wenn eine andere Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. Tritt zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrages eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat der Versicherungsnehmer, sobald er von der Gefahrenerhöhung Kenntnis erlangt, diese dem Versicherer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Als Erhöhung der Gefahr gilt insbesondere eine erhebliche Erkrankung oder Verletzung der zu versichernden Person. (2) Gemeinsam mit dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages ist ein Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108g Einkommenssteuergesetz an die Finanzbehörde zu stellen. Sie sind verpflichtet alle Angaben vollständig und richtig zu tätigen. Dieser Antrag wird über unser Unternehmen an die Finanzbehörde übermittelt. Der Wegfall der für die beantragte Steuererstattung maßgeblichen Verhältnisse insbesondere der Antritt der gesetzlichen Alterspension ist der Abgabenbehörde im Wege des Versicherungsunternehmens unverzüglich, jedoch jedenfalls binnen eines Monats mitzuteilen. (3) Werden in Verbindung mit der Antragstellung Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf unsere Annahmeentscheidung hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag auch nach Ablauf der Dreijahresfrist, innerhalb von dreißig Jahren seit Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages, anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich vereinbart werden. (5) Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien, die für uns kostenfrei zu bezahlen sind. Laufende Prämien können je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Im Versicherungsfall (§§ 1 und 2) werden bereits fällige Prämien in Abzug gebracht. (6) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherungsurkunde, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb von zwei Wochen jeweils ab dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. (7) Ist vereinbart, dass die Folgeprämie monatlich bezahlt werden, so können diese nur im Lastschriftverfahren (mittels Erteilung eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung) gezahlt werden. Wir buchen die fälligen Prämien von dem uns angegebenen Konto ab. Erfolgt die Zahlung, insbesondere aufgrund der Nichtdurchführung einer Lastschrift, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen verspätet, so sind wir als Versicherer berechtigt, Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln (§ 15). Das Einlangen der Folgeprämien zum Fälligkeitstag, welche durch das Lastschriftverfahren -3- [Seite 4] gewährleistet wird, ist zur zeitgerechten Veranlagung des zu veranlagenden Teiles der Folgeprämien (§ 8) erforderlich. § 5 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz besteht -; abgesehen von den nachfolgenden Bestimmungen - weltweit und unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 13 Absatz 3, § 14) leisten wir, wenn das Ableben verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen , sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getötet wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Europäischen Union ausgesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. b) in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. c) durch Strahlen , die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz des Katastrophenschutzes nötig ist. § 6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungsurkunde erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab dem Tag der Antragstellung gebunden. Vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Versicherungsdauer besteht kein Versicherungsschutz. (2) Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der Versicherungsdauer. § 7 Risikoprämie, Kosten und Gebühren (1) Von den von Ihnen bezahlten Versicherungsprämien bringen wir für unsere Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (lit. a), Abschlusskosten (lit. b) und Verwaltungskosten (lit. c) entsprechend dem vereinbarten Tarif in Abzug. Außerdem verrechnen wir die Kosten für die Kapitalgarantie (lit. d) und leiten diese an den Garantiegeber weiter. a) Deckung des Ablebensrisikos : Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) sind in den Verwaltungskosten enthalten. b) Abschlusskosten: 2 % der bezahlten Prämie bei jeder Prämienzahlung c) Verwaltungskosten : 2 % der bezahlten Prämie bei jeder Prämienzahlung d) Garantiekosten: 2 % der bezahlten Prämie bei jeder Prämienzahlung (2) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren . Die Höhe der Gebühren ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen und Kosten" zu Antrag und Lebensversicherungsurkunde ausgewiesen. (3) Die Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Garantiekosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung. Die Gebühren bringen wir von der laufenden Prämie in Abzug. (4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung aller Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. (5) Die Fondsanteile kaufen wir zum Ausgabepreis (Ausgabekurs) des jeweiligen Bewertungsstichtages (§ 10). (6) Die Gebühren gemäß Absatz 2 sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden. § 8 Veranlagung in Investmentfonds (1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher außerhalb der Kapitalgarantie keine garantierten Leistungen, insbesondere keine garantierte Ablebensleistung und auch keinen garantierten Rückkaufswert. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Der Versicherer haftet nur für die sorgfältige Auswahl der zur Verfügung gestellten Investmentfonds. -4- [Seite 5] 5 Er haftet aber nicht für eine bestimmte Wertentwicklung oder Performance. (2) Die Sparprämien, das sind die von Ihnen bezahlten Versicherungsprämien abzüglich der vereinbarten Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Kosten für die Kapitalgarantie und Gebühren (§ 7), führen wir dem vereinbarten Investmentfonds zu und bauen damit die Deckungsrückstellung auf. Fonds-Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen führen wir ebenfalls dem jeweiligen Investmentfonds zu. (3) Für die Veranlagung der Sparprämien sind folgende Investmentfonds der KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.H. (Firmensitz: Europaplatz 1a, 4020 Linz; Homepage: www.kepler.at; registriert beim Landesgericht Linz unter der Firmenbuchnr. 169380p) vereinbart: a) Solange der Versicherungsnehmer zum 31. Dezember des der Prämienzahlung vorangehenden Kalenderjahres das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so erfolgt die Veranlagung der Sparprämien im Fonds: "Zukunftsvorsorge 30", ISIN: AT0000A0GVP1 b) Hat der Versicherungsnehmer zum 31. Dezember des der Prämienzahlung vorangehenden Kalenderjahres das 45. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, so erfolgt die Veranlagung der Sparprämien im Fonds: "Zukunftsvorsorge 25", ISIN: AT0000A0GVN6 c) Hat der Versicherungsnehmer zum 31. Dezember des der Prämienzahlung vorangehenden Kalenderjahres das 55. Lebensjahr bereits vollendet, so erfolgt die Veranlagung der Sparprämien im Fonds: "Zukunftsvorsorge 15", ISIN: AT0000A0GVM8 Vollendet der Versicherungsnehmer das 45. Lebensjahr, so wird zum darauffolgenden 31. Dezember das bereits veranlagte Kapital der Deckungsrückstellung in den Fonds "Zukunftsvorsorge 25" umgeschichtet. Vollendet der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr, so wird zum darauffolgenden 31. Dezember das bereits veranlagte Kapital der Deckungsrückstellung in den Fonds "Zukunftsvorsorge 15" umgeschichtet. Bei der Umschichtung werden alle Fondsanteile der Deckungsrückstellung verkauft und zum gleichen Stichtag Anteile des Fonds gekauft, in den umgeschichtet wird. Für diese Transaktion werden keine Kosten oder Abschläge in Rechnung gestellt. Die Umschichtung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch. Die Höhe der aktuellen Bewertungskurse der jeweiligen Fonds haben auf den Zeitpunkt der Umschichtung keinen Einfluss. (4) Wir können aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn - die Kapitalanlagegesellschaft den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigert oder einen Investmentfonds schließt, - der Investmentfonds nicht mehr, nur mehr eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, - die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder - einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. (5) Wird ein Investmentfonds geschlossen, mit einem anderen Fonds zusammengelegt oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren. Ab diesem Zeitpunkt wird das zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital in einen Ersatzfonds, dessen Anlageziel und Anlagepolitik dem bisherigen Fonds weitgehend entspricht, übertragen. (6) Nachteile aus einer zeitlichen Verzögerung der Veranlagung, die auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind, wie etwa die verspätete Zahlung einer fälligen Prämie, trägt der Versicherungsnehmer. § 9 Kapitalgarantie bei Vertragsablauf (1) Ihr Versicherungsvertrag ist mit einer externen Kapitalgarantie ausgestattet. Diese Kapitalgarantie gewährleistet zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer unabhängig vom Wert der Deckungsrückstellung einen Mindest-Kapitalwert in der Höhe Ihrer Einzahlungen zuzüglich der gutgeschriebenen steuerlichen Prämien . Garantiegeber ist die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG (Firmensitz: Europaplatz 1a, 4020 Linz; Homepage: www.rlbooe.at; registriert beim Landesgericht Linz unter der Firmenbuchnr. 247579m). Der Garantiegeber haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kapitalgarantie. Der Versicherer haftet für die sorgfältige Auswahl des Garantiegebers, jedoch nicht für die Erfüllung der Garantie (§ 3). (2) Sofern die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 108g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz vorliegen (siehe § 1 Absatz 4), kann durch den Abzug von zurückzuzahlenden und nachzuversteuernden Abgaben der Auszahlungsbetrag unter den garantierten Betrag sinken. (3) Um die Kapitalgarantie sicherzustellen, ist der Garantiegeber berechtigt in die Fondsveranlagung durch Vorgabe entsprechender Absicherungsmaßnahmen einzugreifen. Diese Absicherungsmaßnahmen können zu Lasten der Fondsperformance gehen und dazu führen, dass das veranlagte Kapital über einen längeren Zeitraum hinweg nicht an der Entwicklung partizipiert. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestaktienquote ist als Voraussetzung für die staatliche Förderung in jedem Fall einzuhalten. § 10 Bewertungsstichtage -5- [Seite 6] (1) Die Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen in Euro oder umgekehrt wird zu bestimmten Stichtagen vorgenommen. Bewertungsstichtag ist jeweils der letzte Börsetag im Monat. Die für die Umrechnung werden folgende Termine vereinbart: a) bei Prämienzahlung: jener Bewertungsstichtag, der der Fälligkeit der Prämie unmittelbar vorausgeht. b) bei der Gutschrift der steuerlichen Prämien: der erste Bewertungsstichtag nach Eingang der Gutschrift der staatlichen Prämie beim Versicherer c) bei Entnahme von Kosten: der Bewertungsstichtag des Vormonates d) bei der Umschichtung von Fondsanteilen (§ 8 Absatz 3): der letzte Bewertungsstichtag jenes Kalenderjahres, in dem der Versicherungsnehmer das ausschlaggebende Lebensjahr vollendet hat e) bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung aufgrund Prämienzahlungsverzug: jener Bewertungsstichtag, welcher der Fälligkeit der offenen Prämie unmittelbar vorausgeht; f) bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einer anderen Zukunftsvorsorgeeinrichtung in diesen Vertrag oder aus diesem Vertrag in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung: bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15. des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag g) bei Kündigung: der unmittelbar vor dem maßgeblichen Kündigungstermin liegende Bewertungsstichtag, sofern er nicht mit diesem zusammenfällt. In diesem Fall ist der Kündigungstermin selbst der Bewertungsstichtag. h) im Todesfall: - Für die Feststellung der Anzahl der Anteile ist der erste Bewertungsstichtag nach dem Todestag maßgeblich. - Für die Bewertung dieser Anteile (Umrechnung in Euro) ist der erste Bewertungsstichtag nach Eingang der Meldung und Vorliegen aller für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen maßgeblich. i) im Erlebensfall: letzter Bewertungsstichtag vor Ablauf der Versicherungsdauer (2) Wird an einem Bewertungsstichtag gemäß Absatz 1 kein Kurs ermittelt, findet an diesem Stichtag kein Ankauf oder Verkauf von Investmentfonds-Anteilen der Kapitalanlagegesellschaft statt oder wird die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft vorübergehend ausgesetzt, so verwenden wir stattdessen den ersten Tag mit Kursermittlung für Ankauf oder Verkauf von Investmentfonds-Anteilen, der auf diesen Stichtag folgt. § 11 Gutschrift der steuerlichen Prämien (1) Wir werden den zu erstattenden Steuerbetrag (steuerliche Prämie) jährlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108g EStG bei der zuständigen Finanzbehörde anfordern. (2) Für die Verwendung der steuerlichen Prämie gelten die gleichen Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Kosten für die Kapitalgarantie als vereinbart wie für die von Ihnen bezahlten Versicherungsprämien (§ 7 Absatz 1). Nach Abzug dieser Kostenanteile wird die steuerliche Prämie dem vereinbarten Investmentfonds gemäß § 8 Absatz 3 zugeführt. § 12 Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Versicherungsurkunde verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Versicherungsurkunde können wir die Leistungserbringung von der gerichtlichen Kraftloserklärung der Versicherungsurkunde abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. (2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fondsanteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. (3) Leistungen an einen im Ausland wohnhaften Berechtigten (Bezugsberechtigten) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen. Für eine Überweisung innerhalb der Europäischen Union tragen wir die Kosten einer Inlandsüberweisung; darüber hinausgehende Kosten trägt der Zahlungsempfänger. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. (4) Rentenleistungen erbringen wir auf ein Pensionskonto des Berechtigten, das bei einem Kreditinstitut geführt wird, welches in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist. Außerdem können wir jährlich einen schriftlichen Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte noch am Leben ist. (5) Die Leistung erbringen wir ausschließlich in Geld. (6) Steuern und Abgaben, die gemäß § 108g Absatz 5 von einer Versicherungsleistung allenfalls in Abzug zu bringen sind, müssen von uns einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt werden. -6- [Seite 7] 7 § 13 Kündigung und Rückkauf (1) Als Voraussetzung für die Erstattung von Einkommenssteuer (Lohnsteuer) in Form einer steuerlichen Prämie haben Sie im Rahmen des Antrag an die Steuerbehörde (siehe oben § 4 Absatz 2) eine Erklärung abzugeben, dass Sie sich unwiderruflich verpflichten, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung Ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag zu verzichten. (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 können Sie diesen Versicherungsvertrag schriftlich kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende. (3) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Wert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum vereinbarten Stichtag gemäß § 10 abzüglich eines Rückkaufsabschlages von 5 % der Deckungsrückstellung. Der Rückkaufsabschlag entfällt, wenn die versicherten Person zum Zeitpunkt des Rückkaufes des 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Abschlag entfällt auch, wenn der Vertrag zumindest 10 Jahre aufrecht bestanden hat und der Wert der Deckungsrückstellung in eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b Einkommenssteuergesetz bei der Oberösterreichischen Versicherung AG übertragen wird. Prämienrückstände sowie abzuführende steuerliche Prämien und Abgaben werden vom Rückkaufswert abgezogen. (4) Eine teilweise Kündigung ist ausgeschlossen. § 14 Nachteile eines Rückkaufes Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann erheblich unter der Summe der bezahlten Prämien liegen. Insbesondere ist auf folgende Nachteile hinzuweisen: a) Veranlagungsrisiko: Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das gesamte Veranlagungsrisiko. Der Rückkaufswert wird aus dem aktuellen Wert der dem Vertrag zugeordneten Anteile des vereinbarten Investmentfonds ermittelt, der erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Kursrückgänge führen zu einer Minderung des Rückkaufswerts. Es gibt daher keinen garantierten Rückkaufswert. Die Kapitalgarantie besteht ausschließlich bei Vertragsablauf. b) Steuerliche Folgen: Im Falle der Auszahlung des Rückkaufswertes treten die Rechtsfolgen des § 108g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz ein. Dies bedeutet, dass bei Auszahlung des Rückkaufswertes nach Ablauf der 10-Jahres-Frist (§ 13 Absatz 1) die Hälfte der erstatteten steuerlichen Prämien zurückzuzahlen ist, sowie eine Nachversteuerung der Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 % durchzuführen ist. Wurden steuerliche Prämien aus anderen Gründen zu Unrecht erstattet (etwa bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen), sind diese zur Gänze zurückzuzahlen. Abzuführende steuerliche Prämien und Abgaben werden vom Rückkaufswert in Abzug gebracht und an die Finanzbehörde weitergeleitet. c) Rückkaufsabschlag: Im Falle des Rückkaufs wird nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 ein Abschlag von der Deckungsrückstellung in Abzug gebracht. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. § 15 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (1) Sie können während der Versicherungsdauer schriftlich beantragen, dass Sie ganz oder teilweise von der künftigen Prämienzahlungspflicht befreit werden: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Im Falle der Umwandlung Ihres Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung wird die zusätzlich zum Wert der Deckungsrückstellung ausbezahlte Todesfallleistung gekürzt, indem die Summe der bis zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung bezahlten Prämien als Prämiensumme und Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Die zusätzliche Todesfallleistung beträgt 1 % dieser Berechnungsgrundlage. (3) Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Versicherungsurkunde mit den angepassten Versicherungsleistungen. -7- [Seite 8] § 16 Verpfändung und Abtretung Eine Verpfändung oder Abtretung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht nachweist. § 17 Erklärungen Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und uns zugegangen sind. Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. § 18 Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Lautet das Bezugsrecht auf den Überbringer der Versicherungsurkunde, können wir verlangen, dass der Überbringer der Versicherungsurkunde uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der Versicherungsurkunde können wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird. § 19 Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. § 20 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages, Ihr Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) an die Finanzbehörde, die Versicherungsurkunde einschließlich Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen. § 21 Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. § 22 Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1020 Wien, Praterstraße 23. § 23 Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers. Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG): -8- [Seite 9] 9 Bundesgesetzblatt Nr. 400/1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 151/2009 Gesetzliche Bestimmungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108g. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet: 1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension. 2.Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten. 3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und b) auf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2). Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3. (2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden. (3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. (4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. (5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. (6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. (7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden. Einrichtungen der Zukunftsvorsorge § 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben. 2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen a) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens - 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das -9- [Seite 10] fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben. b) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt nach dem 31. Dezember 2009 spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (lit. a) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt. Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen. 3. Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. 4. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus. 5. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. (2) Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) sind abweichend von § 28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30 BMSVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. § 25 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht. (3) aufgehoben Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche § 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige 1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein, 2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen, 3. die Überweisung seiner Ansprüche a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 oder c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen. (2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1. Gesetzliche Bestimmungen zur Pensionszusatzversicherung: Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds § 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes: - 10 - [Seite 11] 11 Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten. 2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind: a) Eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern. b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt. c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente. d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente. 3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen. 4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen: a) Der Rückkauf. b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall. c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes. 5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. (2) aufgehoben - Seite 11 von 11 -
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