Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Private Pensionsvorsorge / Bedingungsarchiv

Generali Pensionsversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klassische Pensionsversicherung mit garantierter Pension laut Polizze, Gewinnbeteiligung, Kapitalwahlrecht bis zur ersten Pension und Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres mit Stornoabzug.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.037 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben. Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Generali
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Rentenversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Die Pensionsversicherung bietet regelmäßig wiederkehrende Leistung (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn.“Produktkategorie, Seite 5
Fondsgebundene Rentenversicherung (Sparanteil in Investmentfonds)nicht geregelt
Indexbeteiligung (Überschüsse fließen in eine Beteiligung an einem Index)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Beitragsgarantie zum Rentenbeginn (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantieniveau wählbar und während der Laufzeit änderbarnicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Garantierter Rentenfaktor bei Vertragsschluss (Rente je 10.000 Euro Guthaben)ja„Pension ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierten Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Versicherer darf den Rentenfaktor nachträglich senken (Treuhänderklausel)nicht geregelt
Günstigerprüfung: Rente mindestens mit garantiertem, höchstens mit dann gültigem Rechnungsgrundlagennicht geregelt
Überschussbeteiligung und Beteiligung an Bewertungsreserven geregeltja„Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil.“Artikel 13.2, Seite 8
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Rentenbeginn)nicht geregelt

Rentenbeginn und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Flexibler Rentenbeginn (Abrufphase, vorgezogener oder aufgeschobener Beginn)ja„das Recht, die Lebensversicherung zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarifgrundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern.“Artikel 21, Seite 11
Frühester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Spätester Rentenbeginn (Alter wörtlich im text)nicht geregelt
Kapitalwahlrecht (Auszahlung als Einmalbetrag statt Rente)ja„Anstelle der Pensionsleistung kann zum Ablauf der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 17) in Anspruch genommen werden.“Artikel 22.2.2, Seite 11
Frist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts vor Rentenbeginnkeine„Das Recht besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt wurde.“Artikel 22.2.2, Seite 11
Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn (Rest als Rente)nicht geregelt
Rentengarantiezeit (Rente läuft bei Tod bis zum Ende der Frist weiter)nicht geregelt
Restkapital oder Kapitalrückgewähr bei Tod nach Rentenbeginnnicht geregelt
Steigende Rente oder Teildynamik im Rentenbezugja„Gewinnanteile aus Zinsgewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Höhe verwendet werden.“Artikel 13.9, Seite 9
Abfindung von Kleinstrenten (Grenzbetrag im limit oder text)ja, bis 180 €„Liegt die neue Jahrespension unter EUR 180 … wird der Versicherungsvertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (siehe Artikel 17) ausbezahlt.“Artikel 18.1, Seite 11
Pflegeoption (höhere Rente oder Kapital bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Sofort beginnende Rente gegen Einmalbeitragnicht geregelt
Fondsgebundener Rentenbezug (Guthaben bleibt in der Rentenphase investiert)nicht geregelt

Tod und Hinterbliebene

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung vor Rentenbeginnja, bis zur Versicherungssumme„Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile.“Artikel 22.1, Seite 11
Höhe der Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile.“Artikel 22.1, Seite 11
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 Prozent)nicht geregelt
Hinterbliebenenrente für Ehe- oder Lebenspartnernicht geregelt
Waisenrente für kindergeldberechtigte Kindernicht geregelt
Rente auf zwei Leben (Weiterzahlung an die zweite Person)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden.“Artikel 23.1, Seite 11
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 10.2, Seite 7

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter)ja„Bei einer Prämienfreistellung wird die Pensionshöhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt.“Artikel 18.1, Seite 11
Zuzahlungen jederzeit möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis zur Versicherungssumme„bei Einmalprämien und Zuzahlungen 7,5 % der Nettoprämie“Artikel 14.1.1, Seite 10
Teilentnahmen vor Rentenbeginnnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Beitragserhöhung ohne Gesundheitsprüfungja„Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz erhöht wird.“Artikel 27, Seite 12
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 16.1, Seite 10
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Artikel 19.“Artikel 17, Seite 11
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Stornoabzug.“Artikel 19, Seite 11
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % der Nettoprämie und werden bei jeder Prämienzahlung verrechnet.“Artikel 14.1.1, Seite 10
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Abschlusskosten betragen bei Versicherungsverträgen mit laufender Prämienzahlung 5,0 % der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme“Artikel 14.1.1, Seite 10
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pauseja„Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer … eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist.“Artikel 8.6, Seite 7
Übertragung des Guthabens zu einem anderen Anbieternicht geregelt
Ansprüche nicht übertragbar, beleihbar oder kapitalisierbar (Basisrente)nein„Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem … gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird.“Artikel 5.1, Seite 5

Förderung und Rahmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zertifizierte Basisrente (Rürup) nach Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetznicht geregelt
Zertifizierter Riester-Vertrag (Altersvorsorgevertrag mit Zulagen)nicht geregelt
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Paragraph 108g Einkommensteuergesetz (Österreich)nicht geregelt
Mindestbindung vor Auszahlung (Jahre wörtlich, Österreich zehn Jahre)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Rentenpflichtnicht geregelt
PPA (Plan de Previsión Asegurado) mit garantiertem Zinsnicht geregelt
Vorzeitige Verfügung (in Spanien nach zehn Jahren oder in Ausnahmefällen)nicht geregelt
Steuerlich begünstigte lebenslange Rente (Spanien: renta vitalicia asegurada)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Hauptversicherungja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“Artikel 6.1, Seite 6
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter besteht kein Versicherungsschutz.“Artikel 10.3, Seite 7
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, … oder durch Terrorismus ausgelösten … betroffen, besteht bei dadurch … Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.“Artikel 10.4, Seite 7
Lebensbescheinigung als Voraussetzung für die Rentenzahlungja„Der Versicherer kann verlangen, dass ihm bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat.“Artikel 24.5, Seite 12
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Stand des Vertrags und Überschüsseja„Die konkrete Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jährlichen Vertragsinformation zu finden.“Artikel 13.4, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Pensionsversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung Gültig für die Pensions-(Renten-)versicherung Stand 06/2026 SAP 57394 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4 Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5 Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................... 5 Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5 Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ................................................................................................. 6 Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6 Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6 Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6 Versicherungsschutz.................................................................................................................................................. 7 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7 Artikel 10 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7 Artikel 11 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 7 Veranlagung und Gewinnbeteiligung ........................................................................................................................... 7 Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 7 Artikel 13 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8 Kosten und Gebühren ................................................................................................................................................ 9 Artikel 14 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9 Artikel 15 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ........................................................................................................10 Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10 Artikel 17 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 11 Artikel 18 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 11 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 14 [Seite 3] Artikel 19 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages an? .......................................................................................................................... 11 Artikel 20 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11 Änderungen der Vertragslaufzeit ............................................................................................................................... 11 Artikel 21 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11 Leistung ...................................................................................................................................................................11 Artikel 22 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11 Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 11 Artikel 24 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12 Artikel 25 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 12 Artikel 26 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 12 Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ............................................................................................................ 12 Artikel 27 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 12 Allgemeine Informationen .......................................................................................................................................... 13 Artikel 28 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13 Artikel 29 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 13 Artikel 30 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14 Artikel 31 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14 Artikel 32 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 14 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 14 [Seite 4] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Aufschubdauer Ist der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Auszahlungsbeginn der Pension. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Gewinnbeteiligung, -anteile sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn- beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf der Aufschubdauer Schlussgewinne fällig werden. Nettoprämie ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeits- zuschläge. Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Nettoprämien. Pension ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierten Leistung des Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. Die Pension wird auch als Stammpension bezeichnet. Risikoprämie ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer, Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim- mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs- prämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versiche- rers im Er- bzw. Ablebensfall. Die Versicherungssumme im Erlebensfall entspricht dem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapital. Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinnbeteili- gung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 14 [Seite 5] Produktkategorie Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung bietet regelmäßig wiederkehrende Leistung (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn. Die Bestimmungen im Detail Allgemeines Artikel 1 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Welche Dokumente sind Rechtsweg zu beschreiten. Vertragsgrundlagen? Artikel 4 Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- Was gilt für Erklärungen, die den polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde Versicherungsvertrag betreffen? liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs- bedingungen. 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- nehmers, der versicherten Person und sonstiger Artikel 2 Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs- Welches Recht ist auf den vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebe- nen Form. Die Erklärungen und Informationen müs- Versicherungsvertrag anzuwenden? sen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder ab- Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich speichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Per- des österreichischen internationalen Privatrechts, auch son des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28). sondern auch einem berechtigten Dritten gegen- über erklären. Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- Versicherer und wo ist die Beschwerde- nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be- stelle? kannt zu geben. 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs- 4.4 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der außerhalb Europas nimmt, muss dem Versicherer Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt- eine Person innerhalb Österreichs benannt werden, aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5. die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. 3.2 Beschwerdestellen: − Versicherer: online-Formular unter Artikel 5 generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- oder Abtretung? manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. − Verband der Versicherungsunternehmen Öster- 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche- reichs, Informations- und Beschwerdestelle, rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online- dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt Formular unter https://www.vvo.at. wird. − Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Zustimmung des Versicherers. Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder 862501 (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich- tungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs- verfahren ist nicht verpflichtend. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 14 [Seite 6] 5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten Artikel 7 drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 10.2 Was gilt für die Prämienzahlung? können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit- instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla- 7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver- ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei wird. und rechtzeitig zu bezahlen. 7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs- verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt Pflichten (Obliegenheiten) des werden. Versicherungsnehmers Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren Artikel 6 zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig- keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht Was muss der Versicherungsnehmer bei möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver- Antragstellung beachten? ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den gemäß Artikel 15.2 sind vom Versicherungsnehmer Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr- zu bezahlen. heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu son versichert werden soll, ist auch diese für die Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung werden. Der Versicherungsnehmer kann die aller Fragen verantwortlich. Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen, 6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson- versicherten Person schuldhaft unrichtig oder un- dert vereinbart werden. vollständig beantwortet, kann der Versicherer inner- halb von drei Jahren seit Abschluss vom Versiche- 7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 22) werden die offenen rungsvertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung genügt. abgezogen. Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver- sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb Artikel 8 von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück- Wann sind die Prämien zu bezahlen und treten. was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach bezahlt werden? Ablauf dieser Frist zurücktreten. 8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von zwei Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen: eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder - Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel- Unvollständigkeit der Angaben erklären. lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs- Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag je- beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung doch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrichtig- fällig. keit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder angegebenen Tag fällig. der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der 6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche- Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. rungsnehmer oder die versicherte Person kann der Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit an- erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von fechten. Wenn der Versicherer den Versicherungs- drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag geltend macht. zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben 8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli- Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche- 8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver- rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver- leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Rückkaufswert. Prämie ohne Verschulden verhindert war. 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen 8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit Antragstellung. dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten 2 Wochen nachzahlen muss. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 14 [Seite 7] 8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata- nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach- Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz. zum Ablauf der Frist kündigen. Der Vertragswert wird ausbezahlt. 8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich 10.5 Sanktionsklausel: der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver- Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung Person oder der Leistungsempfänger persönlich der Mindestsumme gemäß Artikel 18.1 zur Gänze. sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, eingetreten ist. Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. Sanktioniert bedeutet, dass der 8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche- Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei. folgender Regelungen unterliegt: Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche- - Resolutionen der Vereinten Nationen rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne und/oder Verschulden verhindert war. - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich Versicherungsschutz und/oder - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Artikel 9 Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches. Wann beginnt der Versicherungsschutz? Solche internationalen Sanktionen sind Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungsneh- von (Finanz-)Dienstleistungen. mer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angege- benen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs- Artikel 11 schutz. Wann endet der Versicherungsschutz? Artikel 10 Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer (Versicherungsdauer) abgeschlossen. Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? Der Versicherungsschutz endet: - mit Ableben der versicherten Person 10.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs- hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- vertrages. rungsfall beruht. 10.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versiche- Veranlagung und Gewinnbeteiligung rungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherer zahlt den Vertragswert. Artikel 12 Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö- henden Änderung des Versicherungsvertrages für Wie erfolgt die Veranlagung? die neu hinzugekommene Versicherungssumme. Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten werden nach, dass der Selbstmord in einem die freie die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt- wurde, besteht Versicherungsschutz. aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö- gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den 10.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun- Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver- stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver- waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver- tragswert wird ausbezahlt. bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver- sicherungsnehmer. 10.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver- wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 14 [Seite 8] Artikel 13 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 13.7.2. Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche- rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu- 13.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen geteilt und erhöhen somit den Vertragswert. sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche- rungsprämien vorsichtig kalkuliert. 13.7.3. Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden Folgende Regelungen gelten für Verträge bis zum Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden Auszahlungsbeginn der Pension: im Schlussgewinnfonds geführt. Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein- 13.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi- schränkungen des § 5 der Lebensversicherung- cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb- Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin- nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts- nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über- dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar schuss zwischen der Versicherung und den Ver- dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar, sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili- aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu- gung) aufgeteilt. ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur 13.3 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein- die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4 barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung- Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn der Anrechnung von Überdotierungen oder hinzukommen. negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der 13.7.4. Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß Gewinnbeteiligung kommen. 13.7.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das 13.4 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili- Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5 gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 13.7.6), Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92 Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr- Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht lichen Vertragsinformation zu finden. anzuzeigen und nachzuweisen sind. 13.5 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind - die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der 13.7.5. Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand Gewinnbeteiligungsverordnung, vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech- - die Gewinnanteilsätze und nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander - der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Ver- folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz- sicherungsvertrag zugeteilt werden, rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts- stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz- bericht auf Anfrage zur Verfügung. abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen der betreffen- 13.6 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche- den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche- rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech- rungsunternehmen muss diese Verwendung der nungsverband im Antrag sowie in der Polizze. FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies 13.7 Gewinnverband C hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile 13.7.1. Pensionsversicherungen sind einem Abrech- reduziert werden oder zur Gänze entfallen und nungsverband des Gewinnverbandes C nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche- zugeordnet. rungsvertrages verwendet werden können. Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins- 13.7.6. Auszug aus dem VAG 2016: gewinnanteile werden von der Deckungsrück- § 92 Abs. 4 VAG: stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche- Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili- rungssumme und Risikogewinnanteile von der gung muss den Versicherungsnehmern ein an- Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei gemessener Teil des Überschusses zugute- Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden. der Interessen der Versicherungsnehmer und An- Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass- spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be- ten und gewinnberechtigten Versicherungs- rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord- verträge werden jährlich am 31.12. laufende nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn- Gewinnanteile (siehe Artikel 13.7.2) erklärt. beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili- Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zu- gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und führung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel welche Informationen den Versicherungsnehmern 13.7.3) festgelegt werden. zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 14 [Seite 9] beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Ab- für diesen Nachweis festlegen. rechnungsverbandes des Gewinnverbandes C deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung § 92 Abs. 5 VAG: der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so Die der Rückstellung für erfolgsabhängige wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmal- Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung prämie für eine sofort beginnende, prämienfreie zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn- Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestim- werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht er- mungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der klärte Beträge der Rückstellung für erfolgsabhän- Gewinnanteil im betreffenden Abrechnungsver- gige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteili- band des Gewinnverbandes C unter die für die gung aufgelöst werden, um im Interesse der Ver- Finanzierung der Bonuspension erforderliche sicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgen- einen Notstand abzuwenden. Das Versicherungs- den Jahrestag versicherungsmathematisch redu- unternehmen hat diese Verwendung der FMA un- ziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinn- verzüglich anzuzeigen und die Gründe für das anteiles des betreffenden Abrechnungsverbandes Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen. im Gewinnverband C bis zu jener für die Finanzie- rung der Bonuspension erforderlichen Höhe, wird § 159 Abs. 5 VAG: die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag Für die Zwecke der Berechnung der versiche- wieder versicherungsmathematisch aufgewertet. rungstechnischen Rückstellungen ist von einem Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn Einmalprämie für eine sofort beginnende, 1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe in drei aufeinander folgenden Jahren nicht des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit positiv ist, dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden 2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf- Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht gelöst wurde und veröffentlicht. 3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel- lung der vertraglich garantierten Leistungen Kosten und Gebühren der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen. Artikel 14 Folgende Regelungen gelten für Pensionsversicherungen ab dem Auszahlungsbeginn der Pension: Wie werden Kosten verrechnet? 14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den 13.8 Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tat- gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche- sächliche Höhe der Pension festgelegt (siehe Arti- rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver- kel 22.2). Die Verträge werden ab diesem Zeit- sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss- punkt als klassische Pensionsversicherung ge- kosten (Artikel 14.1.1), Verwaltungskosten (Artikel führt und im Gewinnverband C zusammen- 14.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens- gefasst. risikos (Risikoprämie) (Artikel 14.1.3 und 14.1.4) ab. Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss 13.9 Rentenversicherungen, bei denen eine Pension geltenden Kostensätze sind in der „Information laufend ausbezahlt (ab Auszahlungsbeginn der über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 Pension) wird, erhalten jeweils am Jahrestag des LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag Versicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zins- enthalten. gewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Aus- zahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in 14.1.1 Abschlusskosten entsprechender Höhe verwendet werden. a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten: Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungs- Versicherungsvertrages fällig. Diese werden rückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt. nach dem Zillmerverfahren verrechnet. Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungs- rückstellung für die Stammpension und für die Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der zusätzliche Pension, die sich aus den bisher gut- Anfangszeit des Versicherungsvertrages der geschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat. Vertragswert und damit auch der Rückkaufs- wert (siehe Artikel 17) oder die prämienfreie Ver- 13.10 Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung sicherungsleistung (siehe Artikel 18) – mit Aus- der ersten Pensionsrate zusätzlich zur ermittelten nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein- garantierten Pension eine Bonuspension bean- malprämie – gering ist. Die für den Versiche- tragt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und Versicherung vom Versicherungsnehmer, nach prämienfreien Versicherungssummen sind am Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugs- Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra- berechtigten zu stellen. Der Antrag auf eine ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige Verlaufswerte“ dargestellt. Pensionszahlungsdauer und kann später nicht widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 14 [Seite 10] Die Abschlusskosten betragen bei Versiche- rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung Artikel 15 5,0 % der während der Laufzeit des Welche Leistungen sind gesondert zu Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto- prämiensumme, bei Einmalprämien und Zuzah- bezahlen? lungen 7,5 % der Nettoprämie. 15.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 15.2 der Nettoprämie und werden bei jeder und 15.3) verrechnet der Versicherer angemessene Prämienzahlung verrechnet. Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen werden auf der Website 14.1.2 Verwaltungskosten www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der zugeschickt. Versicherungsprämie enthalten sind, setzen sich wie folgt zusammen: 15.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- - 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,- aufwendungen sind beispielsweise: - zuzüglich EUR 15,- - Mahnung - zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers für den Erlebensfall. von der Mahnung - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmal- prämie oder prämienfrei gestellten Versiche- 15.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- rungsverträgen betragen die jährlichen Verwal- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung tungskosten 0,1 % des zur Verrentung zur Ver- sind beispielsweise: fügung stehenden Kapitals. - Ausstellen einer Duplikatspolizze - Abschriften der Versicherungsurkunde Bei Pensionsversicherungen wird ab Beginn der - Änderung der Zahlungsweise Pensionszahlung 1 % jeder Pensionszahlung - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, als Verwaltungskosten für die laufende Abwick- - Abtretung oder Verpfändung) lung des Pensionsvertrages verrechnet. - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen. 14.2 Die in Artikel 14.1 genannten Kostenbestandteile 15.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be- festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie ent- dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft halten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent- wieder die vollen Gebühren zu verlangen. nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal- tungskosten dem Vertragswert. Kündigung (Rückkauf) und 14.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienfreistellung Kosten sind Teil der versicherungsmathemati- schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese Artikel 16 können für bestehende Verträge von uns nicht Welche Regelungen gelten bezüglich verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über- Kündigung (Rückkauf) und Prämien- prüfbar. freistellung? 16.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-mona- tiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 16.2 Eine Kündigung oder Prämienfreistellung ist nur während der Aufschubdauer (vor dem vereinbarten Auszahlungsbeginn der Pension) möglich. 16.3 Pensionsversicherungen mit bereits laufenden Pensionszahlungen (liquide Renten) sowie Pensi- onsversicherungen mit späterem Auszahlungs- beginn bei Übertragung von Beträgen aus einer Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversi- cherung können nicht gekündigt werden. Artikel 17 findet keine Anwendung. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 14 [Seite 11] der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun- Artikel 17 den sein. Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages Änderungen der Vertragslaufzeit (Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück- kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Artikel 21 Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Welche Möglichkeiten der Artikel 19. Vertragsverlängerung gibt es? Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Indivi- duelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dar- Bietet der Versicherer zum Ende der Aufschubdauer ein gestellt. gleichartiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer bei erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versi- Artikel 18 cherungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung Was geschieht nach Einstellung der zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Tarifgrundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern. Etwaige Zusatzversicherungen entfallen. 18.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Pensions- höhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmun- gen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herabgesetzt. Dabei wird für die restliche Versiche- rungsdauer auf Grundlage des garantierten Rück- Leistung kaufswertes (siehe Artikel 17) eine verminderte Pension ermittelt. Artikel 22 Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- Welche Leistungen werden im sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte- Versicherungsfall erbracht? nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs- werte“ ersichtlich. 22.1 Ablebensleistung Liegt die neue Jahrespension unter EUR 180,– wird Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der der Versicherungsvertrag rückgekauft und der Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Rückkaufswert (siehe Artikel 17) ausbezahlt. Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten Gewinnanteile. Zusätzlich können Schlussgewinne 18.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versi- fällig werden. cherungsnehmer eine neue Polizze mit der ange- passten Versicherungsleistung und eine aktuali- 22.2 Erlebensleistung sierte Tabelle mit den Rückkaufswerten. 22.2.1 Im Erlebensfall leistet der Versicherer die Pension, Artikel 19 erhöht um die Pension aus Gewinnbeteiligung. Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung des 22.2.2 Kapitalauszahlung Versicherungsvertrages an? Anstelle der Pensionsleistung kann zum Ablauf der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszah- Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des lung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 17) in Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Anspruch genommen werden. Das Recht besteht, Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab- solange die erste Pension nicht ausbezahlt schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi- wurde. viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. Dieses Recht hat vor Fälligkeit der Versicherungs- nehmer, nach Fälligkeit der Bezugsberechtigte. Artikel 20 Welche Nachteile hat eine Kündigung Artikel 23 (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? Wer erhält die Versicherungsleistung? Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche- 23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche- nach Vertragsabschluss zu Verlusten führen. rungsfalles. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein- Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be- bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein- zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver- Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai- Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel- angezeigt werden. lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 14 [Seite 12] 23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die Artikel 25 künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort Wie lange können Ansprüche aus dem erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? 23.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus der Überbringer der Versicherungspolizze seine dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Berechtigung nachweist. Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Artikel 24 Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche- Welche Unterlagen benötigt der Versicherer rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt zur Leistungsprüfung? die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht 24.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche Leistungsfall fällig, wenn erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. - alle nötigen Unterlagen vorliegen, - die Erhebungen zum Versicherungsfall Artikel 26 abgeschlossen sind und Wo ist der Erfüllungsort der - der Leistungsumfang festgestellt wurde. Versicherungsleistung? 24.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver- sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz Unterlagen verlangen: des Versicherers. - die Originalpolizze, - Identitätsnachweise, - die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech- tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Wertsteigerung des Artikel 28 enthält, sowie entsprechende Nach- Versicherungsvertrages weise (insbesondere Reisepass). Artikel 27 Nach dem Ableben der versicherten Person kann Wie erfolgt die Wertsteigerung des der Versicherer zusätzlich noch folgende Unter- lagen verlangen: Versicherungsvertrages? - eine amtliche Sterbeurkunde - einen Nachweis über die Todesursache der Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche- versicherten Person. rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs- 24.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit kann der Versicherer die Leistungserbringung von für die Zukunft ausschließen. einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Dynamikklausel (Prämiendynamik) Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- 24.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Nachweis über die Todesursache der versicherten Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz Person muss der Bezugsberechtigte tragen. erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende Leistungsanpassung. 24.5 Der Versicherer wird Pensionszahlungen auf ein Indexklausel auf Basis der Prämie vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein- Österreich überweisen, über das ausschließlich der schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte Gegebenenfalls ist ein solches Konto auf Kosten der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- des Bezugsberechtigten einzurichten. Der Versi- derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- cherer kann verlangen, dass ihm bei sonstigem preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nach- Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi- weis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie an- den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht gepasst. empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden. Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen- derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher- preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 14 [Seite 13] höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche- (iii) Adresse des Wohnsitzes, rungssumme angepasst. (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuerliche Ansässigkeit besteht (v) Steueridentifikationsnummer(n) Allgemeine Informationen (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthat im Ausland Artikel 28 (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber Wie ist die Besteuerung geregelt und wie unverzüglich bekannt zu geben. wirken sich ausländische Vorschriften aus? Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Ver- 28.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in sicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag und (vi) zu informieren über beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht- (viii) ihren Sitz, sprechung und Verwaltungspraxis der Steuer- (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung behörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. und Organisation Eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rah- (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele- menbedingungen kann eine Verminderung der Ver- vante Eigentümerstruktur, insbesondere be- sicherungsleistung oder eine andere Besteuerung herrschende Personen im Sinne von § 92 des Versicherungsvertrages zur Folge haben. GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in Versicherungssteuer der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer beherrschenden Personen, die gemäß § 89 in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5Versicherungssteuer- GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gesetz). gemäß diesen Punkten (i) bis (xi), Achtung: (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im - Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge- die Beurteilung der Steuerpflicht relevante kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten Änderungen dieser Angaben. unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver- 28.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für sicherungssteuer). Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver- - Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der 7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen: einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des 1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie, Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all- vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien- fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge zahlungsdauer. von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. - Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun- gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver- Artikel 29 sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6 Versicherungssteuergesetz). Was bestimmt das Bundesbehinderten- gleichstellungsgesetz? Kapitalertragssteuer Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. 29.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko- Einkommensteuer bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä- Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi- verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie- cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu gen einer Behinderung bei der zu versichernden dem die Summe der Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin- Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti- übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel- und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal- lungsgesetz). prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren (§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz) 29.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer mit der zu versichernden Person nicht ident, muss 28.2 Steuerliche Ansässigkeit diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver- Gesundheitsdaten zustimmen. sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere (i) Name (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 14 [Seite 14] Artikel 30 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le- bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. 299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver- träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er- füllbarkeit sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird. Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga- rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver- sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen- den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs- verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes- sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist. Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis- ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV- GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs- nehmern zu Gute kommt. Artikel 31 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital- anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder. Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche- rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver- sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon- kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befriedigt werden. Artikel 32 Wo befindet sich der Solvenzbericht? Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmali- gen Veröffentlichung 2017 auf der Website generali.at unter "Über uns / Generali Österreich / Kennzahlen / Berichte über Solvabilität und Finanzlage (SFCR)“ abrufbar. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 14 von 14
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.