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Vertragsgrundlagen zur
Pensionsversicherung
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung
Gültig für die Pensions-(Renten-)versicherung
Stand 06/2026
SAP 57394
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Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4
Produktkategorie ........................................................................................................................................................................ 5
Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................... 5
Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 5
Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ............................................................................................................ 5
Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? .................................................................................. 5
Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............................................ 5
Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 5
Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ................................................................................................. 6
Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ........................................................................... 6
Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................................. 6
Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ........................... 6
Versicherungsschutz.................................................................................................................................................. 7
Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 7
Artikel 10 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? ............................................................. 7
Artikel 11 Wann endet der Versicherungsschutz? ...................................................................................................................... 7
Veranlagung und Gewinnbeteiligung ........................................................................................................................... 7
Artikel 12 Wie erfolgt die Veranlagung? ..................................................................................................................................... 7
Artikel 13 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 8
Kosten und Gebühren ................................................................................................................................................ 9
Artikel 14 Wie werden Kosten verrechnet? ................................................................................................................................ 9
Artikel 15 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................................................... 10
Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ........................................................................................................10
Artikel 16 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung? .......................................... 10
Artikel 17 Was geschieht bei einer Kündigung (Rückkauf)? ..................................................................................................... 11
Artikel 18 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)?........................................................... 11
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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Artikel 19 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung
des Versicherungsvertrages an? .......................................................................................................................... 11
Artikel 20 Welche Nachteile hat eine Kündigung (Rückkauf) oder Prämienfreistellung? .......................................................... 11
Änderungen der Vertragslaufzeit ............................................................................................................................... 11
Artikel 21 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................................................... 11
Leistung ...................................................................................................................................................................11
Artikel 22 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................................................... 11
Artikel 23 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................................................... 11
Artikel 24 Welche Unterlagen benötigt der Versicherer zur Leistungsprüfung? ....................................................................... 12
Artikel 25 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ...................................... 12
Artikel 26 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? ................................................................................................ 12
Wertsteigerung des Versicherungsvertrages ............................................................................................................ 12
Artikel 27 Wie erfolgt die Wertsteigerung des Versicherungsvertrages? .................................................................................. 12
Allgemeine Informationen .......................................................................................................................................... 13
Artikel 28 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?........................................... 13
Artikel 29 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? ............................................................................... 13
Artikel 30 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ................................................................................................................... 14
Artikel 31 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ................................................................................... 14
Artikel 32 Wo befindet sich der Solvenzbericht? ...................................................................................................................... 14
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
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Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
Aufschubdauer Ist der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Auszahlungsbeginn der Pension.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung ist die Rückstellung des Versicherers in seiner Bilanz zur Deckung des
entsprechenden Anspruchs des Begünstigten.
geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
Gewinnbeteiligung, -anteile sind Gewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages gemäß der Gewinn-
beteiligungsverordnung weitergegeben werden (aufgrund vorsichtiger Kalkulation der
vereinbarten Prämien in der Lebensversicherung). Die Gewinnbeteiligung ändert sich
von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf der
Aufschubdauer Schlussgewinne fällig werden.
Nettoprämie ist die zu zahlende Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeits-
zuschläge.
Nettoprämiensumme ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden
Nettoprämien.
Pension ist die im Rahmen dieser Bedingungen und der Polizze garantierten Leistung des
Versicherers während der Pensionszahlungsdauer. Die Pension wird auch als
Stammpension bezeichnet.
Risikoprämie ist die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt
(rückgekauft) wird.
Sparprämie ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer,
Unterjährigkeitszuschlag, Risikoprämien, Abschluss- und Verwaltungskosten.
Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestim-
mungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungs-
prämie) zu berechnen sind.
Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versiche-
rers im Er- bzw. Ablebensfall. Die Versicherungssumme im Erlebensfall entspricht
dem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapital.
Vertragswert ergibt sich aus der Summe der Sparprämien zuzüglich der laufenden Gewinnbeteili-
gung. Der Vertragswert unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
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Produktkategorie
Pensionsversicherung
Die Pensionsversicherung bietet regelmäßig wiederkehrende Leistung (Renten) ab dem vereinbarten Leistungsbeginn.
Die Bestimmungen im Detail
Allgemeines
Artikel 1 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den
Welche Dokumente sind Rechtsweg zu beschreiten.
Vertragsgrundlagen?
Artikel 4
Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- Was gilt für Erklärungen, die den
polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde Versicherungsvertrag betreffen?
liegende Tarif und die vorliegenden Versicherungs-
bedingungen. 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
nehmers, der versicherten Person und sonstiger
Artikel 2 Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
Welches Recht ist auf den vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebe-
nen Form. Die Erklärungen und Informationen müs-
Versicherungsvertrag anzuwenden? sen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft
aufbewahrt werden können (ausdrucken oder ab-
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich speichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht
österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Per-
des österreichischen internationalen Privatrechts, auch son des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen.
wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver-
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen
sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-
Anfechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 28).
sondern auch einem berechtigten Dritten gegen-
über erklären.
Artikel 3
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
Versicherer und wo ist die Beschwerde- nehmers sind dem Versicherer unverzüglich be-
stelle? kannt zu geben.
3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungs- 4.4 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort
vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der außerhalb Europas nimmt, muss dem Versicherer
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarkt- eine Person innerhalb Österreichs benannt werden,
aufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz-5. die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den
Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
3.2 Beschwerdestellen:
− Versicherer: online-Formular unter Artikel 5
generali.at/service/lob-und-beschwerde oder per Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
Post an Generali Versicherung AG, Beschwerde- oder Abtretung?
manager, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
− Verband der Versicherungsunternehmen Öster- 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versiche-
reichs, Informations- und Beschwerdestelle, rer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online- dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt
Formular unter https://www.vvo.at. wird.
− Beschwerdestelle über
Versicherungsunternehmen im 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in ge-
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, schriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Zustimmung des Versicherers.
Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
+43/1/71100/862516 oder 862501
(versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at).
3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument
zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlich-
tungsstelle für Verbrauchergeschäfte
(www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die
Teilnahme des Versicherers am Schlichtungs-
verfahren ist nicht verpflichtend.
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5.3 Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten Artikel 7
drei Versicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 10.2 Was gilt für die Prämienzahlung?
können bei Sicherstellung zu Gunsten von Kredit-
instituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschla-
7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ver-
ges (= Zuschlag für Unanfechtbarkeit) aufgehoben
einbarten Versicherungsprämien (einmalige oder
werden, wenn dies mit dem Versicherer vereinbart
laufende Prämien) an den Versicherer kostenfrei
wird.
und rechtzeitig zu bezahlen.
7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungs-
verfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt
Pflichten (Obliegenheiten) des werden.
Versicherungsnehmers
Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren
Artikel 6 zieht der Versicherer die Prämien jeweils bei Fällig-
keit von dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht
Was muss der Versicherungsnehmer bei möglich, wird der Versicherungsnehmer davon ver-
Antragstellung beachten? ständigt und ein neuerlicher Einziehungsversuch
durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten
6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den gemäß Artikel 15.2 sind vom Versicherungsnehmer
Antrag und die damit verbundenen Fragen wahr- zu bezahlen.
heitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu
beantworten. Wenn das Leben einer anderen Per- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu
son versichert werden soll, ist auch diese für die Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig
wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung werden. Der Versicherungsnehmer kann die
aller Fragen verantwortlich. Prämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen,
6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag geson-
versicherten Person schuldhaft unrichtig oder un- dert vereinbart werden.
vollständig beantwortet, kann der Versicherer inner-
halb von drei Jahren seit Abschluss vom Versiche- 7.4 Im Versicherungsfall (Artikel 22) werden die offenen
rungsvertrag zurücktreten. Leichte Fahrlässigkeit und fälligen Prämien von der Versicherungsleistung
genügt. abgezogen.
Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Ver-
sicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb Artikel 8
von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurück- Wann sind die Prämien zu bezahlen und
treten. was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig
Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei
Jahre ein, kann der Versicherer auch noch nach
bezahlt werden?
Ablauf dieser Frist zurücktreten.
8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von zwei
Der Versicherer kann den Rücktritt nur innerhalb
Wochen ab Fälligkeit zu bezahlen:
eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder
- Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustel-
Unvollständigkeit der Angaben erklären.
lung der Polizze, nicht aber vor Versicherungs-
Der Versicherer kann vom Versicherungsvertrag je-
beginn und Aufforderung zur Prämienzahlung
doch nicht zurücktreten, wenn er von der Unrichtig-
fällig.
keit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom
- Folgeprämien sind mit dem in der Polizze
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder
angegebenen Tag fällig.
der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf
den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine
einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der
6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-
Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
rungsnehmer oder die versicherte Person kann der
Es gilt als Rücktritt des Versicherers, wenn er die
Versicherer den Versicherungsvertrag jederzeit an-
erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von
fechten. Wenn der Versicherer den Versicherungs-
drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich
vertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag
geltend macht.
zurücktritt, leistet er den Rückkaufswert.
Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben
8.3 Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des
können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzli-
Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel
chen Bestimmungen zum Verlust des Versiche-
8.1. genannten Frist noch nicht bezahlt, ist der Ver-
rungsschutzes führen. In einem Versicherungsfall
sicherer leistungsfrei. Das gilt nicht, wenn der Ver-
leistet der Versicherer dann ebenfalls nur den
sicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der
Rückkaufswert.
Prämie ohne Verschulden verhindert war.
6.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen
8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit
Antragstellung.
dem Hinweis, dass er diese innerhalb der nächsten
2 Wochen nachzahlen muss.
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8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand schen oder durch Terrorismus ausgelösten Kata-
nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten strophe betroffen, besteht bei dadurch verursach-
Frist, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ten Versicherungsfällen kein Versicherungsschutz.
zum Ablauf der Frist kündigen. Der Vertragswert wird ausbezahlt.
8.6 Bei Kündigung durch den Versicherer verringert sich 10.5 Sanktionsklausel:
der Versicherungsschutz auf die prämienfreie Ver- Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte
sicherungssumme oder entfällt bei Unterschreitung Person oder der Leistungsempfänger persönlich
der Mindestsumme gemäß Artikel 18.1 zur Gänze. sanktioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer inner- der aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer
halb eines Monats nach Kündigung die Zahlung keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der
nachholt, sofern der Versicherungsfall nicht schon Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt,
eingetreten ist. Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
Sanktioniert bedeutet, dass der
8.7 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder
nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten der Leistungsempfänger internationalen Handels-,
Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versiche- Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund
rungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei. folgender Regelungen unterliegt:
Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versiche- - Resolutionen der Vereinten Nationen
rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne und/oder
Verschulden verhindert war. - Verordnungen und/oder Beschlüssen der
Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
von Organen der Republik Österreich
Versicherungsschutz und/oder
- rechtlichen Vorgaben der Vereinigten
Artikel 9 Staaten von Amerika und des Vereinigten
Königreiches.
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Solche internationalen Sanktionen sind
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der
die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustel- Ein- oder Ausfuhr von Waren oder der Erbringung
lung der Polizze erklärt hat und der Versicherungsneh- von (Finanz-)Dienstleistungen.
mer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel
8.1 bis 8.3) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angege-
benen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungs-
Artikel 11
schutz. Wann endet der Versicherungsschutz?
Artikel 10 Der Versicherungsvertrag wird auf die vereinbarte Dauer
(Versicherungsdauer) abgeschlossen.
Wann hat der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz und wann nicht? Der Versicherungsschutz endet:
- mit Ableben der versicherten Person
10.1 Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- - mit Kündigung (Rückkauf) des Versicherungs-
hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- vertrages.
rungsfall beruht.
10.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb
von drei Jahren nach Abschluss des Versiche- Veranlagung und Gewinnbeteiligung
rungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer zahlt den Vertragswert. Artikel 12
Das gilt auch bei Selbstmord nach einer risikoerhö-
henden Änderung des Versicherungsvertrages für Wie erfolgt die Veranlagung?
die neu hinzugekommene Versicherungssumme.
Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver-
Weist der Bezugsberechtigte dem Versicherer einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten werden
nach, dass der Selbstmord in einem die freie die dafür erforderlichen Mittel in einem Sondervermögen
Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Versicherung veranlagt. Dieses Sondervermögen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen unterliegt der Aufsicht durch einen von der Finanzmarkt-
wurde, besteht Versicherungsschutz. aufsicht bestellten Treuhänder. Aus dem Sondervermö-
gen, den daraus erzielten Kapitalerträgen sowie den
10.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistun-
Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- gen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Ver-
stifter besteht kein Versicherungsschutz. Der Ver- waltung der Verträge gedeckt. An den danach ver-
tragswert wird ausbezahlt. bleibenden Gewinnen beteiligt der Versicherer die Ver-
sicherungsnehmer.
10.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse ver-
wickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemi-
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Artikel 13
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? 13.7.2. Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden
zum nächstfolgenden Jahrestag des Versiche-
rungsbeginnes dem Versicherungsvertrag zu-
13.1 Um die zugesagten Versicherungsleistungen
geteilt und erhöhen somit den Vertragswert.
sicherzustellen, sind die vereinbarten Versiche-
rungsprämien vorsichtig kalkuliert.
13.7.3. Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich
Schlussgewinne maximal in Höhe der laufenden
Folgende Regelungen gelten für Verträge bis zum
Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden
Auszahlungsbeginn der Pension:
im Schlussgewinnfonds geführt.
Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein-
13.2 Der Versicherungsvertrag nimmt an den vom Versi-
schränkungen des § 5 der Lebensversicherung-
cherer erzielten Überschüssen teil. Diese resultieren
Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II
beispielsweise aus Zins-, Kosten- und Risikoergeb-
Nr. 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewin-
nis. Gemäß § 92 Abs. 4 Versicherungsaufsichts-
nen gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet,
gesetz 2016 (VAG 2016) wird der erzielte Über-
dass Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar
schuss zwischen der Versicherung und den Ver-
dem Versicherungsvertrag individuell zuordenbar,
sicherungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteili-
aber nicht zugeteilt sind. Ein vorhandener zu-
gung) aufgeteilt.
ordenbarer Schlussgewinn kommt bei Ablauf der
Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur
13.3 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
Leistung hinzu. Ab 5 Jahre vor Ablauf der verein-
die Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4
barten Versicherungsdauer, frühestens aber nach
Abs 1 Z 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung-
Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger
Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Folge
Beendigung der Versicherung ein Schlussgewinn
der Anrechnung von Überdotierungen oder
hinzukommen.
negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus
früheren Geschäftsjahren zu einer Minderung der
13.7.4. Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß
Gewinnbeteiligung kommen.
13.7.5 ein, so kann der Schlussgewinnfonds
reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das
13.4 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweili-
Vorliegen eines Notstandes sind in § 159 Abs. 5
gen Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu
VAG 2016 beschrieben (siehe Artikel 13.7.6),
Jahr und kann auch Null betragen. Die konkrete
weitere Gründe sind Ausnahmefälle gemäß § 92
Höhe der zugeteilten Gewinnanteile ist in der jähr-
Abs. 5 VAG 2016, die der Finanzmarktaufsicht
lichen Vertragsinformation zu finden.
anzuzeigen und nachzuweisen sind.
13.5 Im Anhang zum Geschäftsbericht sind
- die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der 13.7.5. Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand
Gewinnbeteiligungsverordnung, vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berech-
- die Gewinnanteilsätze und nende Bemessungsgrundlage in drei aufeinander
- der Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Ver- folgenden Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatz-
sicherungsvertrag zugeteilt werden, rückstellung vollständig aufgelöst wurde und die
ersichtlich. Der Versicherer stellt den Geschäfts- stillen Nettoreserven in der betreffenden Bilanz-
bericht auf Anfrage zur Verfügung. abteilung nicht mehr für die Sicherstellung der
vertraglich garantierten Leistungen der betreffen-
13.6 Der Versicherungsnehmer sieht den dem Versiche- den Bilanzabteilung ausreichen. Das Versiche-
rungsvertrag zugeordneten Gewinn- bzw. Abrech- rungsunternehmen muss diese Verwendung der
nungsverband im Antrag sowie in der Polizze. FMA unverzüglich anzeigen und die Gründe für
das Vorliegen eines Notstandes nachweisen. Dies
13.7 Gewinnverband C hat zur Folge, dass im Falle eines Notstandes die
im Schlussgewinnfonds geführten Gewinnanteile
13.7.1. Pensionsversicherungen sind einem Abrech- reduziert werden oder zur Gänze entfallen und
nungsverband des Gewinnverbandes C nicht für die Gewinnbeteiligung des Versiche-
zugeordnet. rungsvertrages verwendet werden können.
Die jährlichen Gewinnanteile bestehen aus einem
Zins-, Kosten- und Risikogewinnanteil. Zins- 13.7.6. Auszug aus dem VAG 2016:
gewinnanteile werden von der Deckungsrück- § 92 Abs. 4 VAG:
stellung, Kostengewinnanteile von der Versiche- Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteili-
rungssumme und Risikogewinnanteile von der gung muss den Versicherungsnehmern ein an-
Risikoprämie bemessen. Der Zinsgewinn kann bei gemessener Teil des Überschusses zugute-
Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung
um einen Bonusgewinnanteil erhöht werden. der Interessen der Versicherungsnehmer und An-
Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfass- spruchsberechtigten erforderlich ist, unter Be-
ten und gewinnberechtigten Versicherungs- rücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verord-
verträge werden jährlich am 31.12. laufende nung näher regeln, wie die Höhe der Gewinn-
Gewinnanteile (siehe Artikel 13.7.2) erklärt. beteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweili-
Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zu- gen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und
führung zum Schlussgewinnfonds (siehe Artikel welche Informationen den Versicherungsnehmern
13.7.3) festgelegt werden. zu liefern sind. Insbesondere kann die FMA einen
Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinn-
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beteiligung verlangen und nähere Bestimmungen Übersteigt der im Rahmen des betreffenden Ab-
für diesen Nachweis festlegen. rechnungsverbandes des Gewinnverbandes C
deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung
§ 92 Abs. 5 VAG: der Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so
Die der Rückstellung für erfolgsabhängige wird der übersteigende Gewinnanteil als Einmal-
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung prämie für eine sofort beginnende, prämienfreie
zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinn- Zusatzpension verwendet. Diese prämienfreie
beteiligung der Versicherungsnehmer verwendet Zusatzpension unterliegt ebenfalls den Bestim-
werden. In Ausnahmefällen dürfen noch nicht er- mungen betreffend die Bonuspension. Sinkt der
klärte Beträge der Rückstellung für erfolgsabhän- Gewinnanteil im betreffenden Abrechnungsver-
gige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteili- band des Gewinnverbandes C unter die für die
gung aufgelöst werden, um im Interesse der Ver- Finanzierung der Bonuspension erforderliche
sicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgen-
einen Notstand abzuwenden. Das Versicherungs- den Jahrestag versicherungsmathematisch redu-
unternehmen hat diese Verwendung der FMA un- ziert. Bei einem späteren Ansteigen des Gewinn-
verzüglich anzuzeigen und die Gründe für das anteiles des betreffenden Abrechnungsverbandes
Vorliegen eines Notstandes nachzuweisen. im Gewinnverband C bis zu jener für die Finanzie-
rung der Bonuspension erforderlichen Höhe, wird
§ 159 Abs. 5 VAG: die Bonuspension ab dem folgenden Jahrestag
Für die Zwecke der Berechnung der versiche- wieder versicherungsmathematisch aufgewertet.
rungstechnischen Rückstellungen ist von einem Übersteigende Gewinnanteile werden wieder als
Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn Einmalprämie für eine sofort beginnende,
1. die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Höhe
in drei aufeinander folgenden Jahren nicht des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit
positiv ist, dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden
2. die Zinszusatzrückstellung vollständig auf- Gewinnanteil jährlich im Geschäftsbericht
gelöst wurde und veröffentlicht.
3. die stillen Nettoreserven in der betreffenden
Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstel-
lung der vertraglich garantierten Leistungen Kosten und Gebühren
der betreffenden Bilanzabteilung ausreichen.
Artikel 14
Folgende Regelungen gelten für Pensionsversicherungen
ab dem Auszahlungsbeginn der Pension:
Wie werden Kosten verrechnet?
14.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den
13.8 Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tat-
gesetzlichen Bestimmungen von den Versiche-
sächliche Höhe der Pension festgelegt (siehe Arti-
rungsprämien abgezogen. Weiters zieht der Ver-
kel 22.2). Die Verträge werden ab diesem Zeit-
sicherer von den Versicherungsprämien Abschluss-
punkt als klassische Pensionsversicherung ge-
kosten (Artikel 14.1.1), Verwaltungskosten (Artikel
führt und im Gewinnverband C zusammen-
14.1.2) und Kosten zur Deckung des Ablebens-
gefasst.
risikos (Risikoprämie) (Artikel 14.1.3 und 14.1.4) ab.
Die für den Versicherungsvertrag bei Abschluss
13.9 Rentenversicherungen, bei denen eine Pension
geltenden Kostensätze sind in der „Information
laufend ausbezahlt (ab Auszahlungsbeginn der
über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5
Pension) wird, erhalten jeweils am Jahrestag des
LV-InfoV“ enthalten. Diese Tabelle ist im Vorschlag
Versicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zins-
enthalten.
gewinn gutgeschrieben, die zur Bildung und Aus-
zahlung von weiteren zusätzlichen Pensionen in
14.1.1 Abschlusskosten
entsprechender Höhe verwendet werden.
a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten:
Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in
Die Abschlusskosten werden zu Beginn des
Prozenten der geschäftsplanmäßigen Deckungs-
Versicherungsvertrages fällig. Diese werden
rückstellung zum Bilanzstichtag festgesetzt.
nach dem Zillmerverfahren verrechnet.
Die Deckungsrückstellung umfasst die Deckungs-
rückstellung für die Stammpension und für die
Das Zillmerverfahren hat zur Folge, dass in der
zusätzliche Pension, die sich aus den bisher gut-
Anfangszeit des Versicherungsvertrages der
geschriebenen Gewinnanteilen ergeben hat.
Vertragswert und damit auch der Rückkaufs-
wert (siehe Artikel 17) oder die prämienfreie Ver-
13.10 Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung
sicherungsleistung (siehe Artikel 18) – mit Aus-
der ersten Pensionsrate zusätzlich zur ermittelten
nahme von Versicherungsverträgen gegen Ein-
garantierten Pension eine Bonuspension bean-
malprämie – gering ist. Die für den Versiche-
tragt werden. Dieser Antrag ist vor Fälligkeit der
rungsvertrag geltenden Rückkaufswerte und
Versicherung vom Versicherungsnehmer, nach
prämienfreien Versicherungssummen sind am
Eintritt der Fälligkeit vom jeweiligen Bezugs-
Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertra-
berechtigten zu stellen. Der Antrag auf eine
ges in der Tabelle “Individuelle Darstellung der
Bonuspension gilt für die gesamte zukünftige
Verlaufswerte“ dargestellt.
Pensionszahlungsdauer und kann später nicht
widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus
einem Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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Die Abschlusskosten betragen bei Versiche-
rungsverträgen mit laufender Prämienzahlung Artikel 15
5,0 % der während der Laufzeit des Welche Leistungen sind gesondert zu
Versicherungsvertrages zu zahlenden Netto-
prämiensumme, bei Einmalprämien und Zuzah- bezahlen?
lungen 7,5 % der Nettoprämie.
15.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
Die laufenden Abschlusskosten betragen 5 % veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 15.2
der Nettoprämie und werden bei jeder und 15.3) verrechnet der Versicherer angemessene
Prämienzahlung verrechnet. Gebühren. Die aktuell gültigen Gebühren für diese
Mehraufwendungen werden auf der Website
14.1.2 Verwaltungskosten www.generali.at veröffentlicht oder auf Wunsch
Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der zugeschickt.
Versicherungsprämie enthalten sind, setzen sich
wie folgt zusammen: 15.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
- 4 % der Nettoprämie, höchstens EUR 100,- aufwendungen sind beispielsweise:
- zuzüglich EUR 15,- - Mahnung
- zuzüglich 0,05 % der Versicherungssumme - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
für den Erlebensfall. von der Mahnung
- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren.
Bei Versicherungsverträgen gegen Einmal-
prämie oder prämienfrei gestellten Versiche- 15.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr-
rungsverträgen betragen die jährlichen Verwal- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
tungskosten 0,1 % des zur Verrentung zur Ver- sind beispielsweise:
fügung stehenden Kapitals. - Ausstellen einer Duplikatspolizze
- Abschriften der Versicherungsurkunde
Bei Pensionsversicherungen wird ab Beginn der - Änderung der Zahlungsweise
Pensionszahlung 1 % jeder Pensionszahlung - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
als Verwaltungskosten für die laufende Abwick- - Abtretung oder Verpfändung)
lung des Pensionsvertrages verrechnet. - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen.
14.2 Die in Artikel 14.1 genannten Kostenbestandteile 15.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
sind bereits bei der Kalkulation der Prämien be- festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
rücksichtigt, sie sind daher in der Prämie ent- dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
halten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen ent- wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
nimmt der Versicherer die Risiko- und Verwal-
tungskosten dem Vertragswert.
Kündigung (Rückkauf) und
14.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienfreistellung
Kosten sind Teil der versicherungsmathemati-
schen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese Artikel 16
können für bestehende Verträge von uns nicht Welche Regelungen gelten bezüglich
verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist
von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit über-
Kündigung (Rückkauf) und Prämien-
prüfbar. freistellung?
16.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
kündigen oder prämienfrei stellen
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-mona-
tiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
- frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des
ersten Versicherungsjahres.
16.2 Eine Kündigung oder Prämienfreistellung ist nur
während der Aufschubdauer (vor dem vereinbarten
Auszahlungsbeginn der Pension) möglich.
16.3 Pensionsversicherungen mit bereits laufenden
Pensionszahlungen (liquide Renten) sowie Pensi-
onsversicherungen mit späterem Auszahlungs-
beginn bei Übertragung von Beträgen aus einer
Pensionskasse oder betrieblichen Kollektivversi-
cherung können nicht gekündigt werden. Artikel 17
findet keine Anwendung.
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der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbun-
Artikel 17 den sein.
Was geschieht bei einer Kündigung
(Rückkauf)?
Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
Änderungen der Vertragslaufzeit
(Rückkauf) erhält der Versicherungsnehmer den Rück-
kaufswert. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Artikel 21
Vertragswert vermindert um einen Stornoabzug gemäß Welche Möglichkeiten der
Artikel 19. Vertragsverlängerung gibt es?
Die Höhe des Rückkaufswertes ist in der Tabelle "Indivi-
duelle Darstellung der Verlaufswerte" am Antrag dar- Bietet der Versicherer zum Ende der Aufschubdauer ein
gestellt. gleichartiges Produkt an, hat der Versicherungsnehmer
bei erstmaliger Verlängerung des ursprünglichen Versi-
Artikel 18 cherungsvertrages das Recht, die Lebensversicherung
Was geschieht nach Einstellung der zum gleichen Ablebensschutz ohne Gesundheitsprüfung
Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? nach den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden
Tarifgrundlagen um maximal 5 Jahre zu verlängern.
Etwaige Zusatzversicherungen entfallen.
18.1 Bei einer Prämienfreistellung wird die Pensions-
höhe nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmun-
gen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung
herabgesetzt. Dabei wird für die restliche Versiche-
rungsdauer auf Grundlage des garantierten Rück- Leistung
kaufswertes (siehe Artikel 17) eine verminderte
Pension ermittelt. Artikel 22
Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- Welche Leistungen werden im
sicherungsjahres sind aus der im Antrag enthalte-
Versicherungsfall erbracht?
nen Tabelle “Individuelle Darstellung der Verlaufs-
werte“ ersichtlich.
22.1 Ablebensleistung
Liegt die neue Jahrespension unter EUR 180,– wird
Im Ablebensfall der versicherten Person leistet der
der Versicherungsvertrag rückgekauft und der
Versicherer die für den Ablebensfall vereinbarte
Rückkaufswert (siehe Artikel 17) ausbezahlt.
Versicherungssumme zuzüglich der zugeteilten
Gewinnanteile. Zusätzlich können Schlussgewinne
18.2 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versi-
fällig werden.
cherungsnehmer eine neue Polizze mit der ange-
passten Versicherungsleistung und eine aktuali-
22.2 Erlebensleistung
sierte Tabelle mit den Rückkaufswerten.
22.2.1 Im Erlebensfall leistet der Versicherer die Pension,
Artikel 19 erhöht um die Pension aus Gewinnbeteiligung.
Welche Kosten fallen bei einer Kündigung
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung des 22.2.2 Kapitalauszahlung
Versicherungsvertrages an? Anstelle der Pensionsleistung kann zum Ablauf
der Aufschubdauer eine einmalige Kapitalauszah-
Im Falle der Kündigung oder der Prämienfreistellung des lung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 17) in
Versicherungsvertrages verrechnet der Versicherer einen Anspruch genommen werden. Das Recht besteht,
Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am Antrag zum Ab- solange die erste Pension nicht ausbezahlt
schluss des Versicherungsvertrages in der Tabelle "Indi- wurde.
viduelle Darstellung der Verlaufswerte" ausgewiesen. Dieses Recht hat vor Fälligkeit der Versicherungs-
nehmer, nach Fälligkeit der Bezugsberechtigte.
Artikel 20
Welche Nachteile hat eine Kündigung Artikel 23
(Rückkauf) oder Prämienfreistellung? Wer erhält die Versicherungsleistung?
Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versiche- 23.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
rungsvertrags kann unter anderem wegen Deckung der berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
nach Vertragsabschluss zu Verlusten führen. rungsfalles.
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der ein- Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Be-
bezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den ein- zugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und
bezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Ver- Widerruf der Bezugsberechtigung müssen dem
sicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwai- Versicherer durch Erklärung in geschriebener Form
gen Stornoabzuges. Ebenso kann eine Prämienfreistel- angezeigt werden.
lung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und
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23.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die Artikel 25
künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort Wie lange können Ansprüche aus dem
erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur
noch mit dessen Zustimmung geändert werden. Versicherungsvertrag geltend gemacht
werden?
23.3 Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer
ausgestellt, kann der Versicherer verlangen, dass Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus
der Überbringer der Versicherungspolizze seine dem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab
Berechtigung nachweist. Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt
Verjährung ein.
Artikel 24 Steht der Anspruch einem anderen als dem Versiche-
Welche Unterlagen benötigt der Versicherer rungsnehmer zu (z.B. Bezugsberechtigtem), so beginnt
zur Leistungsprüfung? die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf
die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht
24.1 Die Versicherungsleistung wird nach einem nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche
Leistungsfall fällig, wenn erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
- alle nötigen Unterlagen vorliegen,
- die Erhebungen zum Versicherungsfall Artikel 26
abgeschlossen sind und Wo ist der Erfüllungsort der
- der Leistungsumfang festgestellt wurde.
Versicherungsleistung?
24.2 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Ver-
sicherungsvertrag kann der Versicherer folgende Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz
Unterlagen verlangen: des Versicherers.
- die Originalpolizze,
- Identitätsnachweise,
- die Abgabe einer Erklärung des Bezugsberech-
tigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Wertsteigerung des
Artikel 28 enthält, sowie entsprechende Nach- Versicherungsvertrages
weise (insbesondere Reisepass).
Artikel 27
Nach dem Ableben der versicherten Person kann Wie erfolgt die Wertsteigerung des
der Versicherer zusätzlich noch folgende Unter-
lagen verlangen: Versicherungsvertrages?
- eine amtliche Sterbeurkunde
- einen Nachweis über die Todesursache der Der Versicherungsvertrag enthält - sofern vom Versiche-
versicherten Person. rungsnehmer am Antrag gewählt – eine Wertsteigerungs-
24.3 Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze klausel. Diese kann der Versicherungsnehmer jederzeit
kann der Versicherer die Leistungserbringung von für die Zukunft ausschließen.
einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig
machen. Dynamikklausel (Prämiendynamik)
Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
24.4 Die Kosten für die amtliche Sterbeurkunde und den schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
Nachweis über die Todesursache der versicherten Gesundheitsprüfung jährlich um einen fixen Prozentsatz
Person muss der Bezugsberechtigte tragen. erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende
Leistungsanpassung.
24.5 Der Versicherer wird Pensionszahlungen auf ein Indexklausel auf Basis der Prämie
vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in Diese Klausel bewirkt, dass die laufende Prämie ein-
Österreich überweisen, über das ausschließlich der schließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
Gegebenenfalls ist ein solches Konto auf Kosten der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
des Bezugsberechtigten einzurichten. Der Versi- derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
cherer kann verlangen, dass ihm bei sonstigem preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nach- Prämie bis zu diesem höheren Wert erhöht. Die Versi-
weis vorgelegt wird, dass die versicherte Person an cherungssumme wird der jeweils erhöhten Prämie an-
den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht gepasst.
empfangene Pensionszahlungen müssen an uns
zurückgezahlt werden. Indexklausel auf Basis der Versicherungssumme
Diese Klausel bewirkt, dass die Versicherungssumme
einschließlich der Zusatzversicherungen ohne weitere
Gesundheitsprüfung jährlich um 4 % erhöht wird. Sollte
der von der Statistik Austria im vorangegangenen Kalen-
derjahr veröffentlichte durchschnittliche Verbraucher-
preisindex um mehr als 4 % gestiegen sein, so wird die
Versicherungssumme bis zu diesem höheren Wert er-
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höht. Die Prämie wird der jeweils erhöhten Versiche- (iii) Adresse des Wohnsitzes,
rungssumme angepasst. (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen
steuerliche Ansässigkeit besteht
(v) Steueridentifikationsnummer(n)
Allgemeine Informationen (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthat
im Ausland
Artikel 28 (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie unverzüglich bekannt zu geben.
wirken sich ausländische Vorschriften aus? Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, den Ver-
28.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in sicherer anstelle der Angaben gemäß Punkt (ii), (iii)
unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag und (vi) zu informieren über
beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht- (viii) ihren Sitz,
sprechung und Verwaltungspraxis der Steuer- (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung
behörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. und Organisation
Eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rah- (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht rele-
menbedingungen kann eine Verminderung der Ver- vante Eigentümerstruktur, insbesondere be-
sicherungsleistung oder eine andere Besteuerung herrschende Personen im Sinne von § 92
des Versicherungsvertrages zur Folge haben. GMSG, BGBl 116/2015 und Art 1 lit ee des
FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 in
Versicherungssteuer der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen
Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer beherrschenden Personen, die gemäß § 89
in Höhe von 4 % (§ 5 Abs 5Versicherungssteuer- GMSG meldepflichtig sind, die Angaben
gesetz). gemäß diesen Punkten (i) bis (xi),
Achtung: (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im
- Ausnahmen sind Kapitalversicherungen gegen Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für
Einmalprämie oder laufende Prämie mit abge- die Beurteilung der Steuerpflicht relevante
kürzter Prämienzahlungsdauer bei Laufzeiten Änderungen dieser Angaben.
unter 15 Jahren bzw. 10 Jahren bei Personen, die
das 50. Lebensjahr vollendet haben (11 % Ver- 28.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für
sicherungssteuer). Steuern durch den Versicherer besteht, ist der Ver-
- Es erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von sicherer berechtigt, den entsprechenden Teil der
7 % der Prämiensumme bei Rückkauf innerhalb Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr
von 10 bzw. 15 Jahren in folgenden Fällen: einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in-
prämienfreigestellter Versicherungsvertrag (inner- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen.
halb der ersten 3 Versicherungsjahre für mehr als Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des
1 Jahr), Lebensversicherung gegen Einmalprämie, Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer all-
vorvertraglich vereinbarte abgekürzte Prämien- fälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge
zahlungsdauer. von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
- Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderun-
gen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Ver- Artikel 29
sicherungssteuer vorgeschrieben (§ 5 Abs 6
Versicherungssteuergesetz). Was bestimmt das Bundesbehinderten-
gleichstellungsgesetz?
Kapitalertragssteuer
Die Lebensversicherung ist kapitalertragsteuerfrei. 29.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
kann die Bekanntgabe der Gründe für eine risiko-
Einkommensteuer bedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prä-
Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen mienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer
unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist
Ausnahmeregelungen bestehen für Lebensversi- verlangen, sofern er einen Nachweis für das Vorlie-
cherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu gen einer Behinderung bei der zu versichernden
dem die Summe der Person erbringt (z.B. durch einen gültigen Behin-
Rentenleistungen den Wert der Gegenleistung dertenpass des Bundessozialamts oder einen gülti-
übersteigt (§ 29 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) gen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel-
und u.U. für Lebensversicherungen gegen Einmal- lungsgesetz).
prämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren
(§ 27 Abs. 5 Z 3 Einkommensteuergesetz) 29.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer
mit der zu versichernden Person nicht ident, muss
28.2 Steuerliche Ansässigkeit diese der Übermittlung ihrer personenbezogenen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Ver- Gesundheitsdaten zustimmen.
sicherer alle Änderungen der Angaben, die für die
Beurteilung seiner persönlichen Steuerpflicht oder
jener des Leistungsempfängers relevant sein
können, insbesondere
(i) Name
(ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
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Artikel 30
Was regelt die Zinszusatzrückstellung?
Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Le-
bensversicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen
Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr.
299/2015 dazu verpflichtet sein, Rückstellungen für Ver-
träge mit Garantien zu bilden, um deren jederzeitige Er-
füllbarkeit sicherzustellen.
Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um
eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das
jeweils laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung
ausgewiesen und nicht dem Deckungskapital der
einzelnen Versicherungsverträge zugerechnet wird.
Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der
Zinsentwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Ga-
rantiezinsen ab und wird entsprechend der in der Ver-
sicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
(VUHZV) festgelegten Berechnungsmethode ermittelt.
Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichen-
den Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß
§ 4 Abs 3 Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungs-
verordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemes-
sungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein
begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, wodurch
eine Minderung Ihrer Gewinnbeteiligung möglich ist.
Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernis-
ses kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der
Zinszusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2
Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-
GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungs-
nehmern zu Gute kommt.
Artikel 31
Wie funktioniert der Deckungsstock als
Sicherungssystem?
Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der
Versicherer für die Deckung dieser Verpflichtungen ein
eigenes Sondervermögen (Deckungsstock) getrennt vom
übrigen Vermögen zu bilden. Die Veranlagung dieses
Sondervermögens entspricht den Vorgaben der Kapital-
anlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht
ein unabhängiger, von der Finanzmarktaufsicht bestellter
Treuhänder.
Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen
ist ein Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des
Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versiche-
rungsforderung (direktes Klagerecht aufgrund eines Ver-
sicherungsvertrages) geführt werden. Im Falle des Kon-
kurses des Versicherers bildet der Deckungsstock eine
Sondermasse, aus der primär sämtliche Forderungen
aus Versicherungsleistungen befriedigt werden.
Artikel 32
Wo befindet sich der Solvenzbericht?
Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß
§ 241 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmali-
gen Veröffentlichung 2017 auf der Website generali.at
unter "Über uns / Generali Österreich / Kennzahlen /
Berichte über Solvabilität und Finanzlage (SFCR)“
abrufbar.
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