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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der Pensionsversicherung (3P00V)
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DON_3P00V_2206A – VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
DER PENSIONSVERSICHERUNG
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6. Kosten und Gebühren
§ 7. Gewinnbeteiligung
§ 8. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 9. Angaben zur Steuerpflicht
§ 10. Kündigung des Versicherungsvertrages – Rückkaufswert
§ 11. Prämienfreistellung
§ 12. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 14. Erklärungen
§ 15. Bezugsberechtigung
§ 16. Vorgangsweise bei Verlust der Polizze
§ 17. Kapitalwahlrecht
§ 18. Verjährung
§ 19. Vertragsgrundlagen
§ 20. Anwendbares Recht
§ 21. Aufsichtsbehörde
§ 22 Erfüllungsort
Anhang: § 176 Abs. 5 VersVG
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher
Weise.
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser
Versicherungsbedingungen notwendig!
Ablösekapital ist eine einmalige Kapitalzahlung, die bei einer Pensionsversicherung
anstelle der laufenden Pensionszahlungen in Anspruch genommen werden
kann.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der
Versicherungssteuer, der einmaligen Abschlusskosten sowie der
Prämienanteile für Verwaltungskosten und für die Übernahme des Risikos
zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz.
Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz
zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten (daher der
Name „Deckungsrückstellung“).
Garantiezins/ unterliegt der sogenannten Höchstzinssatzverordnung, wird bereits im
Rechnungszinssatz Vorhinein vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und bildet die
Basis zur Berechnung der vertraglich garantierten Pension.
Grundlage für die Berechnung der Leistungen ist die Sparprämie. Das ist
jener Teil der Prämie (exklusive Versicherungssteuer), der nicht für das
Ablebensrisiko (Risikoprämie) und für die Kosten des
Versicherungsunternehmens (Kostenprämie) kalkuliert ist.
Gewinnbeteiligung sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten
Versicherungsleistungen erhöhen.
Pensionsversicherungen sind Lebensversicherungen, zu denen ab einem bestimmten Termin
(Pensionsanfall) die Zahlung einer Pensionsleistung vereinbart wird.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und
„rückgekauft" wird.
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Tarif/Geschäftsplan/ ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bekannt gemachte
(= versicherungs- detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und
mathematische versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
Grundlagen) Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers
(Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Der Tarif/Geschäftsplan kann für
bestehende Verträge während der Vertragslaufzeit von uns nicht einseitig
verändert werden.
Versicherer ist die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Vertragliche Pension ist die im Antrag bzw. in der Polizze ausgewiesene und im Rahmen der
Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im
Versicherungsfall.
§ 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
Die für den jeweiligen Versicherungsfall zu Ihrem Vertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte
Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
3.1 Anzeigepflicht vor Abschluss des Vertrages
(1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen bzw. zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und
vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
(2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei
Jahren seit Abschluss oder Wiederherstellung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall einer risikoerhöhenden
Änderung können wir innerhalb von drei Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. Wir können den
Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
erklären.
(3) Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
(4) Bei arglistiger Täuschung können wir außerdem den Vertrag jederzeit anfechten.
(5) Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
(6) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im
Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten.
(7) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
3.2 Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen
(1) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns
kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.
(2) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen,
vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen. Die Höhe des
jeweiligen Zuschlags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
(3) Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, diese also nicht spätestens zum Fälligkeitstag
zahlen, werden alle Prämienraten für das zu diesem Zeitpunkt laufende Versicherungsjahr sofort fällig und
alle eingehenden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet. Im Versicherungsfall (siehe § 2) werden
die offenen Raten des laufenden Versicherungsjahres in Abzug gebracht.
(4) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn
und Aufforderung zur Prämienzahlung fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
(5) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und
können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von
drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten einer
allfälligen ärztlichen Untersuchung, die im Rahmen des Vertragsabschlusses notwendig war, von Ihnen zu
bezahlen.
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(6) Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei
Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.
Eine Stundung der Prämien ist mit uns zu vereinbaren.
(7) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Ihnen
eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird.
(8) Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir den
Vertrag nach Ablauf der festgesetzten Frist mit sofortiger Wirkung oder im Vorhinein zum Ablauf der
festgesetzten Frist kündigen. In diesem Fall vermindert sich ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie
Versicherungsleistung, er entfällt bei Unterschreiten der Mindestsumme gemäß § 11 Absatz (3) zur Gänze
oder es wird entsprechend den Bestimmungen des § 11 Absatz (3) der Rückkaufswert ausbezahlt.
Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung
nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist.
Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,– in
Verzug, so tritt die vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz in der Pensionsversicherung besteht aus der vereinbarten Pensionsleistung.
Die Art und Weise der Pensionsleistung kann bis zum vereinbarten Beginn der Pensionszahlungen
bestimmt oder anstelle der Pensionszahlungen die Auszahlung des Ablösekapitals (siehe § 1) verlangt
werden.
Nach Fälligkeit der ersten Pensionszahlung sind eine Vertragsänderung sowie eine Kündigung des
Vertrages nicht mehr möglich.
(2) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder
österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrags in geschriebener Form oder durch
Zustellung der Polizze erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3.2 Absatz (4)) bezahlt
haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
§ 6. Kosten und Gebühren
(1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren
Versicherungsprämien in Abzug gebracht.
(2) Zudem ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl. (a)), Verwaltungskosten
(vgl. (b)) und Kosten zur Deckung des beantragten Risikos (Risikokosten) (vgl. (c)) sowie sonstige Kosten
(vgl. (d)) ab.
(a) Abschlusskosten
Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig und bei Verträgen gegen
laufende Prämienzahlung nach dem so genannten „Zillmerverfahren“ verrechnet. Das Zillmerverfahren hat
wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages die Deckungsrückstellung (siehe § 1) und
damit auch der Rückkaufswert (siehe § 1) oder die prämienfreie Versicherungsleistung (siehe § 11 Absatz
(2)) im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien gering ist. Das bedeutet, dass im Falle der Kündigung die
Abschlusskosten von den eingezahlten Prämien abgezogen werden. Die näheren Regelungen bei
Kündigung und Prämienfreistellung entnehmen Sie bitte den §§ 10 und 11.
Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Ihres Antrags bzw. Ihrer
Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres Vertrags
ist.
(b) Verwaltungskosten
Die Höhe der Verwaltungskosten können Sie ebenfalls dem Informationsblatt Ihres Antrags bzw.
Ihrer Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres
Vertrags ist, entnehmen.
Abhängig von der Prämienhöhe gewähren wir auf Ihre Prämie folgenden Prämienrabatt:
Monatsprämie (EUR) ab 1000 500 300 200 150 125 100 85 70 50
Rabatt in Prozent 7,70 7,00 6,50 6,00 5,00 4,50 4,00 3,00 2,00 1,50
(c) Risikokosten
Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richten sich nach dem Alter des Versicherten
sowie der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und der Vertragslaufzeit. Das für die
Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
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Die Risikokosten errechnen sich jeweils aus der Differenz der für den Todesfall vereinbarten
Versicherungsleistung und dem Wert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der dem Alter der
versicherten Person entsprechenden Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der für Ihren Vertrag geltenden
Sterbetafel.
Die für Ihren Vertrag geltende Sterbetafel ist im Informationsblatt Ihres Antrags bzw. Ihrer Polizze
unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher Bestandteil Ihres Vertrags ist,
angeführt.
Für die Übernahme erhöhter Risiken, insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc., bzw. möglicher
gewünschter Zusatzrisiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Versicherungsprämie
und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
(d) Sonstige Kosten (= Gebühren)
Wir verrechnen nur solche angemessenen Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen,
die durch Sie veranlasst worden sind.
Darüber hinaus verrechnen wir jene Kosten, die aufgrund zusätzlicher pflichtgemäßer Bearbeitung zu
Ihrem Versicherungsvertrag durch einen Dritten auflaufen.
(3) Eine Aufstellung aller Kosten und Gebühren sowie deren Höhe können Sie der „Information über die
Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV“ im Antrag entnehmen.
(4) Die in Absatz (1) (a) bis (c) genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der
Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei gestellten Verträgen
entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung.
(5) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelten versicherungsmathematischen Grundlagen des
jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge während der Vertragslaufzeit von uns nicht
einseitig verändert werden.
§ 7. Gewinnbeteiligung
(1) Pensionsversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der
vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die
Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden insbesondere hinsichtlich der Kapitalerträge
(Verzinsung) und der Sterblichkeit getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen
Prämienkalkulation.
(2) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung (siehe § 1) an den von uns erzielten Überschüssen teil.
Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle
gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind.
Der für Ihren Versicherungsvertrag geltende Gewinnverband bzw. Abrechnungsverband ist in Ihrem Antrag
bzw. Ihrer Polizze ausgewiesen.
(3) Ihr Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und Ihrem Vertrag gutgeschrieben.
Die näheren Details entnehmen Sie bitte den „Bedingungen für die Gewinnbeteiligung“.
§ 8. Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir einen Identitätsnachweis des
Leistungsempfängers sowie die Übergabe der Polizze verlangen.
Bei Verlust einer auf „Überbringer“ lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer
gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen.
Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein
Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir, jeweils auf unsere
Kosten, zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere ärztliche oder amtliche Nachweise über die
Todesursache sowie über den Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Umstände verlangen oder
darüber hinaus erforderliche Erhebungen auf unsere Kosten selbst anstellen.
(2) Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Abschluss der Erhebungen
zum Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen
(insbesondere Identitätsnachweise etc.) ausgezahlt.
(3) Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in Österreich
überweisen, über welches ausschließlich der Bezugsberechtigte verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls
ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können verlangen, dass uns, bei
sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit, ein amtlicher Nachweis vorgelegt wird, dass der Versicherte an
den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Pensionszahlungen müssen an uns
zurückgezahlt werden.
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§ 9. Angaben zur Steuerpflicht
(1) Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu
geben, die für die Beurteilung Ihrer Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können,
insbesondere
(i) Name,
(ii) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
(iii) Steueridentifikationsnummer(n),
(iv) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
Bei natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten (i) bis (iv)
(v) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
(vi) Adresse Ihres Wohnsitzes,
(vii) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.
Bei nicht natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten (i) bis (iv)
(viii) ihren Sitz,
(ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
(x) den Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG,
(xi) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere
beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl I Nr. 116/2015, und Art 1 lit. ee des FATCA-
Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015, in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden
Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß den Unterpunkten (i) bis (vii).
(2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe
einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Absatz (1) enthält, sowie entsprechender
Nachweise (insbesondere Reisepass).
(3) Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den
entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die
jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten
des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von
Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
§ 10. Kündigung des Versicherungsvertrags - Rückkaufswert
(1) Sie können Ihren Vertrag ganz oder teilweise kündigen und die Auszahlung des Rückkaufswertes
(siehe § 1) verlangen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
(2) Im Fall der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert.
Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung (siehe § 1 in Verbindung mit § 6,
insbesondere Absatz (1) lit. (a) zum Zillmerverfahren) Ihres Versicherungsvertrages abzüglich eines
Abschlags. Die Höhe des Abschlags entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
Bei Rückkauf innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (Regelung der
Abschlusskostenverrechnung) berücksichtigt (siehe Gesetzestext, abgedruckt am Ende dieser
Versicherungsbedingungen).
Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag
bzw. Ihrer Polizze.
(3) Bei Teilrückkauf darf der im Vertrag verbleibende Rückkaufswert EUR 1.000,– nicht unterschreiten.
(4) Nach Fälligkeit der ersten Pensionszahlung ist eine Kündigung des Vertrages nicht mehr möglich.
§ 11. Prämienfreistellung
(1) Sie können Ihren Vertrag prämienfrei stellen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
(2) Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach dem vertraglich vereinbarten
Tarif (siehe § 1) auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche
Versicherungsdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (siehe § 10 Absatz (2)) eine verminderte
versicherte Pension ermittelt.
Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre wird § 176 Abs. 5 VersVG (Regelung der
Abschlusskostenverrechnung) berücksichtigt (siehe Gesetzestext, abgedruckt am Ende dieser
Versicherungsbedingungen).
Die prämienfreien Versicherungsleistungen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres entnehmen
Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze.
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(3) Die nach Prämienfreistellung verbleibende Jahrespension darf EUR 240,– nicht unterschreiten,
andernfalls wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert (siehe § 10 Absatz (2)) ausbezahlt.
Bei Prämienfreistellung sind jedoch die jeweils geltenden steuerlichen Rechtsfolgen zu berücksichtigen.
§ 12. Nachteile einer Kündigung oder vorzeitigen Prämienfreistellung
Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden, denn
sie können unter anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren
nach Vertragsabschluss, zu einem Verlust eines Teils der einbezahlten Prämien führen. Der Rückkaufswert
(siehe § 1) entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den
einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie
eines Abzugs/Abschlags für eine vorzeitige Vertragsbeendigung.
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt
wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 14. Erklärungen
(1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen – mit Ausnahme des Rücktritts, der formlos möglich ist – ist
die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht die Schriftform oder elektronische
Kommunikation ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Schriftform bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder eine
qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstgesetz.
Für die geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn
aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.
Haben wir mit Ihnen ausdrücklich und gesondert eine elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG
vereinbart, so regelt diese die Form und die Übermittlung von Erklärungen.
Wenn wir uns auf die Unwirksamkeit einer nicht in der vereinbarten Schriftform abgegebenen Erklärung
berufen wollen, so haben wir dies dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung
mitzuteilen. Dem Erklärungsempfänger steht es dann frei, das Formgebrechen sodann binnen 14 Tagen
durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend zu beseitigen.
(2) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten
wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns von Ihnen bekannt gegebene Adresse.
(3) Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Vertrag
abgegeben haben. Die Kosten dieser Abschriften haben Sie zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen
(siehe „Kosten und Gebühren“).
§ 15. Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung
mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns angezeigt werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Zustimmung geändert werden.
(3) Ist die Polizze auf den „Überbringer“ ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer
der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität nachweist. Die Auszahlung des Geldbetrags erfolgt
erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.
§ 16. Vorgangsweise bei Verlust der Polizze
(1) Wenn Sie den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen ein neues Dokument ausstellen.
(2) Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Polizze gerichtlich für kraftlos
erklärt wird.
§ 17. Kapitalwahlrecht
Sie haben die Möglichkeit, anstelle der Pensionsleistung eine einmalige Kapitalzahlung (Ablösekapital –
siehe § 1) in Anspruch zu nehmen. Das Recht besteht jedoch nur, solange die erste Pension noch nicht
fällig ist.
§ 18. Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein
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Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der
Leistung.
§ 19. Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1), die
vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie allfällige für Ihren Vertrag geltende besondere
Versicherungsbedingungen.
§ 20. Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen
internationalen Privatrechts.
§ 21. Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif (siehe § 1) unterliegen der
Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
§ 22. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Generaldirektion in Wien.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):
§ 176 Abs. 5 VersVG
(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so dürfen bei der
Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt
werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und vor dem Ablauf von fünf
Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des
Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf
Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung
in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien
Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer
und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu
berücksichtigen.
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