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Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
netzgekoppelten Photovoltaikanlagen
(BV ADVB Fassung 2024)
1. Gegenstand der Versicherung Geräte etc. genutzt, keine Lagerung von Stroh,
Heu
In Abänderung der ADVB gilt ausschließlich nachste- • Bauwerksintegrierte PV Anlagen:
hender Umfang als Gegenstand der Versicherung o in der Gebäudefassade ab einer Montagehöhe
von mind. 2,5m, Versicherungssumme bis max.
1.1 Elektronik-Versicherung EUR 100.000,00
Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur Pho- o am Balkon/ als Balkonelement ab dem 1. Stock-
tovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, ins- werk des Gebäudes bis max.
besondere bestehend aus folgenden Einzelkomponen- EUR 50.000,00
ten:
- Einspeise- und Erzeugungszähler, • PV Anlagen auf Wintergärten: Montage auf/ anstelle der
- Gleich- und Wechselstromverkabelungen, Dachfläche oder im Fassadenbereich ab zumindest
- Hausverteilerkästen (nur in Verbindung mit einem 2,5m Anbringungshöhe
Schaden an der versicherten Photovoltaikanlage), • Freiflächenanlagen bis EUR 150.000,00
- Modultragkonstruktionen,
- Montageset, wie z.B. Anschluss-, Befestigungs- und Nicht gezeichnet werden folgende Anlagen:
Verbindungssets,
- Solarmodule,
• Anlagen, die nicht den Annahmerichtlinien entsprechen
- Trafos, • Balkonkraftwerke - auch Plug-In-Anlagen, Plug & Play-
- Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz), oder steckerfertige PV-Anlagen genannt, mit einer Ma-
- Wechselrichter ximalleistung von 800 Watt, direkte Einspeisung der
- sowie die erforderlichen Installations- und Montage- Plug-In-Anlagen via Schuko-Stecker mit dem hauseige-
kosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die nen Stromnetz.
Gefahr trägt. • Anlagen, bei denen der/ die Wechselrichter außerhalb
des Gebäudes und nicht in Kästen angebracht ist/ sind,
Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert gelten welche vor von außen einwirkenden Gefahren schützen
optional folgende technische Anlagen bzw. Geräte mit-
versichert: • Anlagen auf schadhaften Dächern
Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Darüber hinaus gelten sämtliche von der VAV akzeptierte
Luftwärmepumpen inkl. bzw. exkl. Rohrleitungen Anlagen als versichert, für die ein von der VAV erstelltes
Offert vorhanden ist.
Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwa-
chungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherung- 1.3 Ertragsausfall-Versicherung
sortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung,
Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage wenn die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Zif-
dienen. fer 1.1 versicherten Anlage durch einen dem Grunde
nach versicherten Sachschaden unterbrochen oder be-
1.2 Montageorte einträchtigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Er-
• Aufdach- oder Indachanlage - unabhängig ob flä- tragsausfall gemäß Ziffer 8.5
chig aufgebracht oder gestelzt - auf einem Sattel-,
Pult-, Walm-, Schräg- oder Flachdach. 1.4 Versicherungsschutz besteht auch für privat genutzte
Die Höchstversicherungssumme beträgt max. Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Ver-
EUR 250.000,00 sicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation
hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfol-
Das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlagen er- gen, insbesondere ist die ÖVE/ÖNORM E8001-4-712
richtet ist, ist ein hinsichtlich eines fachgerechten Potentialausgleiches
o Ein- oder Zweifamilienwohnhaus, zu beachten. Die Anlage muss vor der Netzeinspeisung
o Wohn-, Geschäfts- oder Bürogebäude, durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.
o öffentliches Gebäude,
o Anbau oder ein frei stehendes Nebengebäude 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
zu einem Ein-, Zweifamilienwohnhaus am sel- Schäden
ben Grundstück,
o Gewerbebetrieb (ausgenommen sind die anfra- 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
gepflichtigen Betriebe) ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
o nicht massiv errichtetes oder tw. offenes Ge- Punkt 1 bis 1.10 wird wie folgt ersetzt:
bäude (Carports, Terrassenüberdachung), Ver-
sicherungssumme bis max. EUR 50.000,00 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
o Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Ge- sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
bäuden. Das Gebäude ist massiv/ hart errichtet von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Ab-
und allseits geschlossen, frei- oder leerstehend handenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
und wird ausschließlich als Halle für Maschinen, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
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Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche- mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be-
rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht- helfsmäßig repariert war;
zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Be- h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder
trieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hät- Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
ten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässig- trag einzutreten hat.
keit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich
nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach- für den Schaden eintreten muss und bestreitet der
schäden durch Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu-
nächst die bereits gezahlte Entschädigung.
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz
Dritter; Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versicherers
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurück-
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz zuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der
dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz
Verschmoren oder Implosion; leistet.
e) Wasser, Feuchtigkeit;
3. Versicherungsort
f) Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;
bei Freiflächenanlagen bei Hochwasser ab HQ30 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versiche-
(siehe auch Pkt.7) rungsvertrag genannten Standorte.
g) Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag;
h) Tierverbiss (z. B. Marder); Abweichend von dieser Regelung besteht Versiche-
rungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes,
i) Glasbruch bzw. Bruch von Photovoltaikpaneelen soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von
Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder
2.2 Elektronische Bauelemente transportiert werden müssen.
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bautei-
le) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine 4. Versicherungssumme, Vorsorge, Unterversiche-
versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine rung, Mehrwertsteuer
Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszu-
tauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache ins- ADBV Artikel 2 Punkt 3.1 wird wie folgt ersetzt: Für die
gesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er- Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige In-
bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich- vestitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand
keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi- einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten
cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Fol- maßgebend.
geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch
Entschädigung geleistet. Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres
vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vor-
2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden sorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten
ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungssumme vereinbart.
Punkt 2 bis 2.14 wird wie folgt ersetzt:
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unter-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende versicherung unter der Voraussetzung, dass die tat-
Ursachen keine Entschädigung für Schäden sächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme)
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des- zur Versicherung angezeigt wurden.
sen Repräsentanten;
Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerab-
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, zugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwert-
Revolution, Rebellion, Aufstand; steuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist dies bei Bildung
c) durch Innere Unruhen; der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak-
tive Substanzen; 5. Vorzeitiger Versicherungsschutz
e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent-
bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- lichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der ver-
nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein sicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Ver-
mussten; sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeiti-
f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- ge Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abge-
dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol- nommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter
geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je- Abladung der versicherten Sachen am Versicherungs-
doch Entschädigung geleistet. Abs. 2.2 bleibt unbe- ort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt.
rührt;
g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz be-
tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re- steht während der Bauphase für die Gefahren Ein-
präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer bruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion,
leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 60 km/h, Ha-
nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht gel sowie einfacher Diebstahl für fest mit dem Gebäude
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens verbundene Bauteile
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Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgen- gewöhnlicher Witterung
de Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
- rundum geschlossene Gebäude 1.3 Als Vermurung gelten Massenbewegungen, die durch
- durch Schloss gesicherte Außentüre, Wassereinwirkung ausgelöst werden. Derartige Muren
- Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster. enthalten Erdreich und Wasser etwa in gleichem Aus-
maß und stellen einen Schlammstrom mit flussähnli-
6. Auf "Erstes Risiko" versicherte Kosten chem Verlauf dar, der sich der Talform anpasst.
6.1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind zusätz- 1.4 Als Erdbeben gelten großräumige Erschütterungen des
lich zu der vereinbarten Versicherungssumme gemäß Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren
Punkt 4 bis in Gesamthöhe von EUR 30.000,00 nach- liegt. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von
folgend genannte Kosten auf Erstes Risiko versichert. mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermin- rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F.
dert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung ge- Richter erreichen.
leistet wird.
In Präzisierung zu den ADVB leistet der Versicherer bis
6.1.1 Folgende Kosten gelten bis zu EUR 10.000,00 je zu 25 % der Versicherungssumme, maximal
Schadenereignis versichert: EUR 50.000,00 auch für Schäden, die während der
Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.
a) Gebäudebeschädigungen
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die 1.5 Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niederge-
unabhängig von einem versicherten Schaden an hende Schnee- und Eismassen, deren Abgehen durch
der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden eine naturbedingte Lösung des Zusammenhaltes der
am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage instal- Schneedecke in Folge zu großen Gewichtes der
liert ist, behoben werden muss. Der Versicherer Schneemassen verursacht wird.
leistet auch Entschädigung für den dadurch verur-
sachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit 1 1.6 Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung von nie-
Monat. dergehenden Lawinen (Staublawinen) auftretenden
b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassa- Luftwirbel, die hohe lokale Windstärken (durch Luftdruck
den und Sog) erzeugen können.
Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern
und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Es gilt ein Limit von 40% der Versicherungssumme, max.
Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage EUR 750.000,00 mitversichert, soweit nichts anderes verein-
notwendig geworden sind. bart wurde. Es kommt der für die PV-Anlage vereinbarte
c) Schadensuchkosten Selbstbehalt zur Anwendung.
Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die
Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren 8. Entschädigungsleistungen
d) Feuerlöschkosten
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das 8.1. Sachschaden
Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und
sonstige Aufwendungen, die der Versicherungs- 8.1.1 Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene
nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.
durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der
Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse 8.1.2 Preissteigerungen
zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen
zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe
7. Naturgefahren – Katastrophendeckung von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungs-
summe.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
8.1.3 Technologiefortschritt
1.1. In Erweiterung bzw. Abänderung von Art. 2 Pkt. 1 der Sind für die versicherten Module nach einem Schaden-
Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von elektro- fall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
nischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB 1983 in der beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt:
Fassung 2010) sind Schäden an den versicherten Sa- Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen
chen durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermu- Module durch Module der aktuellen Nachfolgegenerati-
rung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und La- on mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und
winenluftdruck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft
und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind,
innerhalb von 168 Stunden anfallen, gelten als ein aber dennoch aus welchen Gründen auch immer aus-
Schadenereignis. getauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand die-
ser Versicherung.
1.2. Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt eine Über-
flutung durch 8.1.4 Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert
gelten folgende Vereinbarungen getroffen:
1.2.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen-
den) Gewässern infolge von außergewöhnlicher Witte- Besondere Vereinbarungen/ Solarspeicher:
rung, sofern diese mindestens einem 30 jährigen
(HQ 30) Ereignis unterliegen; • Der Aufstellungsort des Solarspeichers befindet
sich innerhalb eines allseits geschlossenen Gebäu-
1.2.2 außergewöhnliche Witterung, die von Grund und Boden des
oder dem Abwassersystem nicht aufgenommen werden • Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte
kann; Gefahr nachweislich von außen auf den versicher-
ten Solarstromspeicher eingewirkt hat
1.2.3 Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außer-
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• Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz: 8.2.1 Der Versicherer ersetzt zusätzlich bis maximal 20% der
die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu- Versicherungssumme gemäß Punkt 4, max. jedoch
wertes, ab dem achten Vertragsjahr beträgt der EUR 500.000,00, den Ertragsausfall der dem Versiche-
Zeitwert 30 % der ursprünglichen Anschaffungskos- rungsnehmer aufgrund von versicherten Schadenereig-
ten nissen entstanden ist. Entschädigt wird im Teil- und To-
talschadenfall bis zu EUR 1,00 je kWp und Tag, maxi-
• Im versicherten Schadenfall und nach kausal voll- mal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeise-
ständiger Entleerung des Speichers kommt auch vergütung. Der Nachweis obliegt dem Versicherungs-
die Deckung für den Speicherverlust zum Tragen. nehmer.
Max. Entschädigungssumme: EUR 500,00.
8.2.2 Der Versicherer leistet bis maximal EUR 1.000,00
• Teilediebstahl gilt nicht mitversichert
Entschädigung für einen Ertragsausfall gemäß Ziffer
8.2.1 infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicher-
Besondere Vereinbarung für Ladesäulen und Wallbo- ten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf
xen: die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zu-
rückzuführen ist.
• Der Aufstellungsort der Wallbox befindet sich an ei-
ner Wand innerhalb einer Garage bzw. im über- 8.2.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbre-
dachten Innenbereich eines Carports; eine Wallbox chungsschaden vergrößert wird durch behördlich ange-
im Außenbereich muss entsprechend überdacht ordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
sein oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der feh-
lenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und
• Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht ge-
Gefahr nachweislich von außen auf die versicherte
nügend Kapital zur Verfügung steht.
Wallbox eingewirkt hat
• Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz: 8.2.4 Haftzeit: Der Versicherer haftet für den Unterbre-
die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu- chungsschaden für sechs Monate. Bei Schäden durch
wertes, ab dem siebenten Vertragsjahr beträgt der Feuer gilt eine Haftzeit von 12 Monaten; dies gilt auch
Zeitwert 40 % der ursprünglichen Anschaffungskos- für Schäden durch Hagel oder Sturm.
ten
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
• Im versicherten Schadenfall kommt auch die De- Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens er-
ckung für den Speicherverlust zum Tragen kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unter-
brechungsschadens.
• Bei Anprall unbekannter KFZ gilt für nicht öffentlich
zugängig Ladestationen ein Jahreshöchstlimit von 8.2.5 Individuelle Ertragsausfall-Versicherung
EUR 5.000,00 je Ladestation vereinbart In Abänderung der ADVB und BV ADVB gilt der auf
• Totaldiebstahl ist mitversichert, Einfacher Diebstahl Basis des vom Versicherungsnehmer ermittelten De-
ist nicht versicherbar ckungsbeitrags im Zeitraum des Ausfalls bis zur verein-
barten Haftzeit versichert.
• Graffitideckung durch Ansprayen der Ladestation
gilt wie nachstehend ausgeführt mitversichert, das Prämienbemessungsgrundlage ist der Jahresde-
Zerkratzen kann nicht mitversichert werden ckungsbeitrag. Die in der Polizze dokumentierte Höchs-
tentschädigungssumme stellt die Grenze der Ersatzleis-
Graffitideckung tung je versichertem Risiko dar.
Versichert ist das Übermalen von Graffitis an der Mitversichert ist auch der Fremdbezug von Energie
Außenhülle der versicherten Ladestation sofern (Eigenbedarf).
hierdurch - durch unbekannte Täter und widerrecht-
lich verursachter - Schaden im Eigentum des VN 8.3. Selbstbehalt
eingetreten ist.
8.3.1 Elektronik-Versicherung
Ein derartiger Schaden ist unverzüglich bei der zu- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, und eine errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver-
Bestätigung hierüber beizubringen. traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Ersetzt werden die Kosten für das Übermalen von 8.3.2 Ertragsausfall-Versicherung
Graffitis im kausalen Ausmaß. Allfällig verbleibende Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
optische Abweichungen zum Altbestand sind nicht errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver-
Gegenstand dieser Deckung. traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Im Falle, dass die Reparaturmethode des Überma- 8.4. Sofortiger Reparaturbeginn
lens technisch nicht anwendbar oder sinnvoll ist, Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur
wird anstelle der Kosten für das Übermalen, der sofort begonnen werden, wenn der Schaden
kausale Reinigungsaufwand zur Beseitigung der EUR 5.000,00 nicht übersteigt. Die beschädigten Teile
Farbe ersetzt. sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden
muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch
Die Entschädigung beträgt innerhalb eines Versi- Fotos dokumentiert werden.
cherungsjahres (von Hauptfälligkeit zu Hauptfällig-
keit) bis zu EUR 2.000,00. 8.5. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für
8.2. Ertragsausfall-Versicherung für netzgekoppelte PV- den Versicherungsfall eine Leistung aus einem anderen
Anlagen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers be-
ansprucht werden kann.
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8.6. Ausschluss von Terrorakten Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie
Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Ter- sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
rorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Per- versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
sonen oder Personengruppen zur Erreichung politi- ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile
scher, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnli- zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer-
cher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in stört oder beschädigt werden.
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu ver-
breiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Einrichtungen Einfluss nehmen. 1) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
9. Umfang der Entschädigung cherungsfall notwendig gewesen wären;
2) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
9.1 Wiederherstellungskosten rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
gehen;
9.1.1 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- 3) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
schaden unterschieden. gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs- in fremder Regie entstanden wären;
kosten nicht höher sind als der Neuwert der versicher- 4) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
ten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, gener Regie;
so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich 5) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für ge Wiederherstellung;
Alter, Abnutzung und technischem Zustand. Versicherte 6) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden 7) Vermögensschäden.
versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt,
so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese 9.3 Totalschaden
eigenständig verwendet werden können.
9.3.1 Restwert
9.1.2 Weitere Kosten Bei der Entschädigung wird der Wert des Altmaterials
(siehe hierzu Punkt 6 und Punkt 8.1.2. u. 8.1.3.) in Abzug gebracht.
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen
Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus 9.4 Zeitwertentschädigung
aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer
im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungs- 9.4.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
summen. Abweichend von 9.2 und 9.3 ist die Entschädigungsleis-
tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi-
9. 2 Teilschaden cherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung
(Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden)
9.2.1 Wegfall der Restwerte unterbleibt
Der Versicherer verzichtet bei der Entschädigung im
Teilschaden auf die Anrechnung von Werten des Altma- 9.4.2 Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
terials. den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei
9.2.2 Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge-
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf- stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstel-
wendungen. lung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver-
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- wenden wird.
sondere
9.5 Zeitwertentschädigung für PV-Anlage mit einem Errich-
1) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; tungsalter über 10 Jahre
2) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner In Ergänzung zu den Besonderen Vereinbarung zu den
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versi-
3) für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- cherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV
und Nachtarbeiten; ADVB Fassung 2024) Pkt. 9.4 / Zeitwertenschädigung
4) De- und Remontagekosten; gilt für PV Anlagen, bei denen bei Vertragsabschluss
5) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für das Errichtungsjahr mehr als 10 Jahre zurückliegt, im
Expressfrachten; Totalschadenfall folgende Regelung für die Ersatzleis-
6) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- tung vereinbart:
systems, welches für die Grundfunktion der ver-
sicherten Sache notwendig ist; • für die komplette PV Anlage ausgenommen Mo-
7) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- dule – jährliche Amortisation 7%, höchstens je-
nieren der versicherten Sache oder deren Teile doch 70%
sowie Kosten für das Vernichten von • bei Modulen - jährliche Amortisation von 5%,
8) Teilen der Sache, ferner Kosten für den Ab- höchstens jedoch 75%
transport von Teilen in die nächstgelegene ge- • bei Wechselrichtern - jährliche Amortisation von
eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch 7%, höchstens jedoch 70%
9) nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Bei Bestandsverträgen, bei denen ab dem fünften Ver-
tragsjahr per Hauptfälligkeit das Errichtungsjahr der PV
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
Anlage mehr als 10 Jahre zurückliegt, gelangt im Scha-
Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
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denfall ebenfalls die vorgenannte Zeitwertentschädi- Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungs-
gung zu Anwendung. schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern
und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
9.6 Versicherung auf Fremde Rechnung Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Wei-
sungen einzuholen, einem Beauftragten des Versiche-
9.6.1 Rechte aus dem Vertrag rers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen
und Höhe des Unterbrechungsschadens zu gestatten,
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Aus-
trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten künfte zu erteilen, dem Versicherer Einsicht in die Ge-
(Versicherten) abschließen. Die Ausübung der Rechte schäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbü-
aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer cher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn während des laufenden Geschäftsjahrs und gegebenen-
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. falls der drei Vorjahre zu gewähren.
9.6.2 Zahlung der Entschädigung 11. Cyberausschluss
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver-
vom Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die
dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur wirkungen von Cyber-Angriffen, Cyberrechtsverletzungen
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. oder einer anderen Datenrechtsverletzung stehen.
9.6.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti-
gen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh-
mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver-
sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
die Kenntnis des Versicherten zurechnen lassen.
10. Obliegenheiten
10.1 Elektronik-Versicherung
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche-
rungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle ge-
setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits-
vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten
vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Dies
gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller
vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installati-
on, Wartung und Pflege der versicherten Anlage, des
mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fach-
handel installierten Blitzschutz- und Überspannungs-
schutzeinrichtungen (sofern vorhanden). Dies gilt u.a.
auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der
Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ordnungs-
gemäßen Zustand zu halten.
Betreffend Freiflächenanlagen gilt das Vorhandensein
der gemäß Antrag dokumentierten Sicherungen, wie z.B.
Umzäunung, Diebstahlsicherungsschrauben, Video-
überwachung, usw. vereinbart. Ein Abweichen von die-
sen Obliegenheiten kann zur vollständigen Leistungs-
freiheit des Versicherers führen.
10.2 Ertragsausfall-Versicherung
Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer jeden
Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Un-
terbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versi-
cherer innerhalb 3 Tagen anzuzeigen. In dringenden
Fällen sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber
fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung hat er darüber hinaus der zuständigen Poli-
zeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
reichen.
Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 6 von 6