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Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

VAV Photovoltaikversicherung (BV ADVB 2024): die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Photovoltaikversicherung nach ADVB mit Allgefahrendeckung für Dach-, Fassaden-, Carport- und Freiflächenanlagen, Katastrophendeckung, Verzicht auf Unterversicherung und Ertragsausfall bis 1,00 EUR je kWp und Tag.

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Ich ermächtige VAV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VAV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VAV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VAV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VAV Photovoltaikversicherung (BV ADVB 2024) von VAV (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VAV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)laut Polizze„Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.“Punkt 4, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“Punkt 2.1, Seite 1
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungja„Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen“Titel, Seite 1
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpja„Die Höchstversicherungssumme beträgt max. EUR 250.000,00“Punkt 1.2, Seite 1
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Aufdach- oder Indachanlage - unabhängig ob flächig aufgebracht oder gestelzt - auf einem Sattel-, Pult-, Walm-, Schräg- oder Flachdach.“Punkt 1.2, Seite 1
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagenja„Freiflächenanlagen bis EUR 150.000,00“Punkt 1.2, Seite 1
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertnein„Balkonkraftwerke - auch Plug-In-Anlagen, Plug & Play- oder steckerfertige PV-Anlagen genannt, mit einer Maximalleistung von 800 Watt“Punkt 1.2, Seite 1
Entschädigung zum Neuwertja„Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen.“Punkt 9.1.1, Seite 5
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonja„Zeitwertentschädigung für PV-Anlage mit einem Errichtungsalter über 10 Jahre“Punkt 9.5, Seite 5
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)ja„bei Modulen - jährliche Amortisation von 5%, höchstens jedoch 75%“Punkt 9.5, Seite 5
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme) zur Versicherung angezeigt wurden.“Punkt 4, Seite 2

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Solarmodule“Punkt 1.1, Seite 1
Wechselrichterja, bis zur Versicherungssumme„Wechselrichter“Punkt 1.1, Seite 1
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Montageset, wie z.B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets“Punkt 1.1, Seite 1
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Gleich- und Wechselstromverkabelungen“Punkt 1.1, Seite 1
Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Luftwärmepumpen“Punkt 1.1, Seite 1
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)ja, bis zur Versicherungssumme„Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Luftwärmepumpen“Punkt 1.1, Seite 1
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)ja„Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert“Punkt 1.1, Seite 1

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“Punkt 2.1 d), Seite 2
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“Punkt 2.1 d), Seite 2
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“Punkt 2.1 c), Seite 2
Explosion und Implosionja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“Punkt 2.1 d), Seite 2
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung“Punkt 2.1 f), Seite 2
Hagelja„Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung“Punkt 2.1 f), Seite 2
Schneedruck und Eislastja„Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag“Punkt 2.1 g), Seite 2
Frostja„Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung“Punkt 2.1 f), Seite 2
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„sind Schäden an den versicherten Sachen durch Hochwasser, Überschwemmung, ... Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluftdruck mitversichert.“Punkt 7, 1.1, Seite 3

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“Punkt 2.1 c), Seite 2
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“Punkt 2.1 a), Seite 2
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“Punkt 2.1 b), Seite 2
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)ja„Wasser, Feuchtigkeit“Punkt 2.1 e), Seite 2
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; ... für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.“Punkt 2.3 f), Seite 2
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Tierverbiss (z. B. Marder)“Punkt 2.1 h), Seite 2
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“Punkt 2.1, Seite 1
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“Punkt 2.1 a), Seite 2

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis 500.000 €„Der Versicherer ersetzt zusätzlich bis maximal 20% der Versicherungssumme gemäß Punkt 4, max. jedoch EUR 500.000,00, den Ertragsausfall“Punkt 8.2.1, Seite 4
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„Haftzeit: Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden für sechs Monate. Bei Schäden durch Feuer gilt eine Haftzeit von 12 Monaten; dies gilt auch für Schäden durch Hagel oder Sturm.“Punkt 8.2.4, Seite 4
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis 1 €„Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu EUR 1,00 je kWp und Tag, ... maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung.“Punkt 8.2.1, Seite 4
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdnicht geregelt
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist auch der Fremdbezug von Energie (Eigenbedarf).“Punkt 8.2.5, Seite 4
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)ja, bis 10.000 €„Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss.“Punkt 6.1.1 a), Seite 3
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlageja, bis 10.000 €„Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.“Punkt 6.1.1 b), Seite 3
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostennicht geregelt
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)ja, bis 10.000 €„Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren“Punkt 6.1.1 c), Seite 3
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile“Punkt 9.2.2 a) 7), Seite 5
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)ja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration“Punkt 8.1.3, Seite 3
Feuerwehr- und Löschkostenja, bis 10.000 €„Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen“Punkt 6.1.1 d), Seite 3

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„Ertragsausfall-Versicherung für netzgekoppelte PV-Anlagen“Punkt 8.2, Seite 4

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“Punkt 8.3.1, Seite 4
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)nicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnein„wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“Punkt 2.1, Seite 2
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)ja„Die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden.“Punkt 1.4, Seite 1
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)ja„Dies gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage“Punkt 10.1, Seite 6
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)ja„Betreffend Freiflächenanlagen gilt das Vorhandensein der gemäß Antrag dokumentierten Sicherungen, wie z.B. Umzäunung, Diebstahlsicherungsschrauben, Videoüberwachung, usw. vereinbart.“Punkt 10.1, Seite 6
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)ja„Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Unterbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versicherer innerhalb 3 Tagen anzuzeigen.“Punkt 10.2, Seite 6
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV ADVB 2024)
[Seite 1] Besondere Vereinbarung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV ADVB Fassung 2024) 1. Gegenstand der Versicherung Geräte etc. genutzt, keine Lagerung von Stroh, Heu In Abänderung der ADVB gilt ausschließlich nachste- • Bauwerksintegrierte PV Anlagen: hender Umfang als Gegenstand der Versicherung o in der Gebäudefassade ab einer Montagehöhe von mind. 2,5m, Versicherungssumme bis max. 1.1 Elektronik-Versicherung EUR 100.000,00 Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur Pho- o am Balkon/ als Balkonelement ab dem 1. Stock- tovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörende Teile, ins- werk des Gebäudes bis max. besondere bestehend aus folgenden Einzelkomponen- EUR 50.000,00 ten: - Einspeise- und Erzeugungszähler, • PV Anlagen auf Wintergärten: Montage auf/ anstelle der - Gleich- und Wechselstromverkabelungen, Dachfläche oder im Fassadenbereich ab zumindest - Hausverteilerkästen (nur in Verbindung mit einem 2,5m Anbringungshöhe Schaden an der versicherten Photovoltaikanlage), • Freiflächenanlagen bis EUR 150.000,00 - Modultragkonstruktionen, - Montageset, wie z.B. Anschluss-, Befestigungs- und Nicht gezeichnet werden folgende Anlagen: Verbindungssets, - Solarmodule, • Anlagen, die nicht den Annahmerichtlinien entsprechen - Trafos, • Balkonkraftwerke - auch Plug-In-Anlagen, Plug & Play- - Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz), oder steckerfertige PV-Anlagen genannt, mit einer Ma- - Wechselrichter ximalleistung von 800 Watt, direkte Einspeisung der - sowie die erforderlichen Installations- und Montage- Plug-In-Anlagen via Schuko-Stecker mit dem hauseige- kosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die nen Stromnetz. Gefahr trägt. • Anlagen, bei denen der/ die Wechselrichter außerhalb des Gebäudes und nicht in Kästen angebracht ist/ sind, Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert gelten welche vor von außen einwirkenden Gefahren schützen optional folgende technische Anlagen bzw. Geräte mit- versichert: • Anlagen auf schadhaften Dächern Solarspeicher, Wallbox(en) oder Ladestationen und Darüber hinaus gelten sämtliche von der VAV akzeptierte Luftwärmepumpen inkl. bzw. exkl. Rohrleitungen Anlagen als versichert, für die ein von der VAV erstelltes Offert vorhanden ist. Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwa- chungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherung- 1.3 Ertragsausfall-Versicherung sortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage wenn die technische Einsatzmöglichkeit der gemäß Zif- dienen. fer 1.1 versicherten Anlage durch einen dem Grunde nach versicherten Sachschaden unterbrochen oder be- 1.2 Montageorte einträchtigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstandenen Er- • Aufdach- oder Indachanlage - unabhängig ob flä- tragsausfall gemäß Ziffer 8.5 chig aufgebracht oder gestelzt - auf einem Sattel-, Pult-, Walm-, Schräg- oder Flachdach. 1.4 Versicherungsschutz besteht auch für privat genutzte Die Höchstversicherungssumme beträgt max. Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Ver- EUR 250.000,00 sicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfol- Das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlagen er- gen, insbesondere ist die ÖVE/ÖNORM E8001-4-712 richtet ist, ist ein hinsichtlich eines fachgerechten Potentialausgleiches o Ein- oder Zweifamilienwohnhaus, zu beachten. Die Anlage muss vor der Netzeinspeisung o Wohn-, Geschäfts- oder Bürogebäude, durch einen Elektro-Fachbetrieb abgenommen werden. o öffentliches Gebäude, o Anbau oder ein frei stehendes Nebengebäude 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und zu einem Ein-, Zweifamilienwohnhaus am sel- Schäden ben Grundstück, o Gewerbebetrieb (ausgenommen sind die anfra- 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden gepflichtigen Betriebe) ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden o nicht massiv errichtetes oder tw. offenes Ge- Punkt 1 bis 1.10 wird wie folgt ersetzt: bäude (Carports, Terrassenüberdachung), Ver- sicherungssumme bis max. EUR 50.000,00 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge- o Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Ge- sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen bäuden. Das Gebäude ist massiv/ hart errichtet von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Ab- und allseits geschlossen, frei- oder leerstehend handenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, und wird ausschließlich als Halle für Maschinen, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 1 von 6 [Seite 2] Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versiche- mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be- rungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht- helfsmäßig repariert war; zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Be- h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder trieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hät- Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf- ten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässig- trag einzutreten hat. keit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet entsprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sach- für den Schaden eintreten muss und bestreitet der schäden durch Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu- nächst die bereits gezahlte Entschädigung. a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurück- d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz zuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der dung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz Verschmoren oder Implosion; leistet. e) Wasser, Feuchtigkeit; 3. Versicherungsort f) Sturm, Frost, Hagel, Eisgang, Überschwemmung; bei Freiflächenanlagen bei Hochwasser ab HQ30 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versiche- (siehe auch Pkt.7) rungsvertrag genannten Standorte. g) Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag; h) Tierverbiss (z. B. Marder); Abweichend von dieser Regelung besteht Versiche- rungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes, i) Glasbruch bzw. Bruch von Photovoltaikpaneelen soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von Reparatur- oder Überholungsmaßnahmen bewegt oder 2.2 Elektronische Bauelemente transportiert werden müssen. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bautei- le) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine 4. Versicherungssumme, Vorsorge, Unterversiche- versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine rung, Mehrwertsteuer Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszu- tauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache ins- ADBV Artikel 2 Punkt 3.1 wird wie folgt ersetzt: Für die gesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu er- Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige In- bringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlich- vestitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand keit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi- einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Fol- maßgebend. geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vor- 2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden sorge in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten ADBV Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungssumme vereinbart. Punkt 2 bis 2.14 wird wie folgt ersetzt: Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unter- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende versicherung unter der Voraussetzung, dass die tat- Ursachen keine Entschädigung für Schäden sächlichen Investitionskosten (Versicherungssumme) a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des- zur Versicherung angezeigt wurden. sen Repräsentanten; Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerab- b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, zugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwert- Revolution, Rebellion, Aufstand; steuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist dies bei Bildung c) durch Innere Unruhen; der Versicherungssumme zu berücksichtigen. d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak- tive Substanzen; 5. Vorzeitiger Versicherungsschutz e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigent- bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- lichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der ver- nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein sicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Ver- mussten; sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeiti- f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- ge Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abge- dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Fol- nommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter geschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je- Abladung der versicherten Sachen am Versicherungs- doch Entschädigung geleistet. Abs. 2.2 bleibt unbe- ort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. rührt; g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz be- tigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Re- steht während der Bauphase für die Gefahren Ein- präsentanten bekannt sein musste; der Versicherer bruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 60 km/h, Ha- nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht gel sowie einfacher Diebstahl für fest mit dem Gebäude wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens verbundene Bauteile Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 2 von 6 [Seite 3] Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgen- gewöhnlicher Witterung de Sicherheitsanforderungen obligatorisch: - rundum geschlossene Gebäude 1.3 Als Vermurung gelten Massenbewegungen, die durch - durch Schloss gesicherte Außentüre, Wassereinwirkung ausgelöst werden. Derartige Muren - Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster. enthalten Erdreich und Wasser etwa in gleichem Aus- maß und stellen einen Schlammstrom mit flussähnli- 6. Auf "Erstes Risiko" versicherte Kosten chem Verlauf dar, der sich der Talform anpasst. 6.1. Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind zusätz- 1.4 Als Erdbeben gelten großräumige Erschütterungen des lich zu der vereinbarten Versicherungssumme gemäß Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren Punkt 4 bis in Gesamthöhe von EUR 30.000,00 nach- liegt. Die Erdstöße müssen nach den Messungen von folgend genannte Kosten auf Erstes Risiko versichert. mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versiche- Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermin- rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F. dert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung ge- Richter erreichen. leistet wird. In Präzisierung zu den ADVB leistet der Versicherer bis 6.1.1 Folgende Kosten gelten bis zu EUR 10.000,00 je zu 25 % der Versicherungssumme, maximal Schadenereignis versichert: EUR 50.000,00 auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen. a) Gebäudebeschädigungen Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die 1.5 Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niederge- unabhängig von einem versicherten Schaden an hende Schnee- und Eismassen, deren Abgehen durch der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden eine naturbedingte Lösung des Zusammenhaltes der am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage instal- Schneedecke in Folge zu großen Gewichtes der liert ist, behoben werden muss. Der Versicherer Schneemassen verursacht wird. leistet auch Entschädigung für den dadurch verur- sachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit 1 1.6 Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung von nie- Monat. dergehenden Lawinen (Staublawinen) auftretenden b) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassa- Luftwirbel, die hohe lokale Windstärken (durch Luftdruck den und Sog) erzeugen können. Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Es gilt ein Limit von 40% der Versicherungssumme, max. Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage EUR 750.000,00 mitversichert, soweit nichts anderes verein- notwendig geworden sind. bart wurde. Es kommt der für die PV-Anlage vereinbarte c) Schadensuchkosten Selbstbehalt zur Anwendung. Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren 8. Entschädigungsleistungen d) Feuerlöschkosten Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das 8.1. Sachschaden Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungs- 8.1.1 Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse 8.1.2 Preissteigerungen zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe 7. Naturgefahren – Katastrophendeckung von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungs- summe. 1. Versicherte Gefahren und Schäden 8.1.3 Technologiefortschritt 1.1. In Erweiterung bzw. Abänderung von Art. 2 Pkt. 1 der Sind für die versicherten Module nach einem Schaden- Allgemeinen Bedingungen für Versicherung von elektro- fall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu nischen Datenverarbeitungsanlagen (ADVB 1983 in der beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt: Fassung 2010) sind Schäden an den versicherten Sa- Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen chen durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermu- Module durch Module der aktuellen Nachfolgegenerati- rung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und La- on mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und winenluftdruck mitversichert. Alle Schäden, die aus ein Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, innerhalb von 168 Stunden anfallen, gelten als ein aber dennoch aus welchen Gründen auch immer aus- Schadenereignis. getauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand die- ser Versicherung. 1.2. Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt eine Über- flutung durch 8.1.4 Soweit beantragt bzw. in der Polizze dokumentiert gelten folgende Vereinbarungen getroffen: 1.2.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen- den) Gewässern infolge von außergewöhnlicher Witte- Besondere Vereinbarungen/ Solarspeicher: rung, sofern diese mindestens einem 30 jährigen (HQ 30) Ereignis unterliegen; • Der Aufstellungsort des Solarspeichers befindet sich innerhalb eines allseits geschlossenen Gebäu- 1.2.2 außergewöhnliche Witterung, die von Grund und Boden des oder dem Abwassersystem nicht aufgenommen werden • Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte kann; Gefahr nachweislich von außen auf den versicher- ten Solarstromspeicher eingewirkt hat 1.2.3 Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außer- Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 3 von 6 [Seite 4] • Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz: 8.2.1 Der Versicherer ersetzt zusätzlich bis maximal 20% der die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu- Versicherungssumme gemäß Punkt 4, max. jedoch wertes, ab dem achten Vertragsjahr beträgt der EUR 500.000,00, den Ertragsausfall der dem Versiche- Zeitwert 30 % der ursprünglichen Anschaffungskos- rungsnehmer aufgrund von versicherten Schadenereig- ten nissen entstanden ist. Entschädigt wird im Teil- und To- talschadenfall bis zu EUR 1,00 je kWp und Tag, maxi- • Im versicherten Schadenfall und nach kausal voll- mal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeise- ständiger Entleerung des Speichers kommt auch vergütung. Der Nachweis obliegt dem Versicherungs- die Deckung für den Speicherverlust zum Tragen. nehmer. Max. Entschädigungssumme: EUR 500,00. 8.2.2 Der Versicherer leistet bis maximal EUR 1.000,00 • Teilediebstahl gilt nicht mitversichert Entschädigung für einen Ertragsausfall gemäß Ziffer 8.2.1 infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicher- Besondere Vereinbarung für Ladesäulen und Wallbo- ten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf xen: die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zu- rückzuführen ist. • Der Aufstellungsort der Wallbox befindet sich an ei- ner Wand innerhalb einer Garage bzw. im über- 8.2.3 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbre- dachten Innenbereich eines Carports; eine Wallbox chungsschaden vergrößert wird durch behördlich ange- im Außenbereich muss entsprechend überdacht ordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, sein oder weil dem Versicherungsnehmer infolge der feh- lenden technischen Ersatzmöglichkeit von Anlagen und • Entschädigung wird geleistet, wenn eine versicherte Geräten oder eines Schadens an Gebäuden nicht ge- Gefahr nachweislich von außen auf die versicherte nügend Kapital zur Verfügung steht. Wallbox eingewirkt hat • Die Entschädigung erfolgt auf Basis Zeitwertersatz: 8.2.4 Haftzeit: Der Versicherer haftet für den Unterbre- die jährliche Abschreibung beträgt 10 % des Neu- chungsschaden für sechs Monate. Bei Schäden durch wertes, ab dem siebenten Vertragsjahr beträgt der Feuer gilt eine Haftzeit von 12 Monaten; dies gilt auch Zeitwert 40 % der ursprünglichen Anschaffungskos- für Schäden durch Hagel oder Sturm. ten Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der • Im versicherten Schadenfall kommt auch die De- Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens er- ckung für den Speicherverlust zum Tragen kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unter- brechungsschadens. • Bei Anprall unbekannter KFZ gilt für nicht öffentlich zugängig Ladestationen ein Jahreshöchstlimit von 8.2.5 Individuelle Ertragsausfall-Versicherung EUR 5.000,00 je Ladestation vereinbart In Abänderung der ADVB und BV ADVB gilt der auf • Totaldiebstahl ist mitversichert, Einfacher Diebstahl Basis des vom Versicherungsnehmer ermittelten De- ist nicht versicherbar ckungsbeitrags im Zeitraum des Ausfalls bis zur verein- barten Haftzeit versichert. • Graffitideckung durch Ansprayen der Ladestation gilt wie nachstehend ausgeführt mitversichert, das Prämienbemessungsgrundlage ist der Jahresde- Zerkratzen kann nicht mitversichert werden ckungsbeitrag. Die in der Polizze dokumentierte Höchs- tentschädigungssumme stellt die Grenze der Ersatzleis- Graffitideckung tung je versichertem Risiko dar. Versichert ist das Übermalen von Graffitis an der Mitversichert ist auch der Fremdbezug von Energie Außenhülle der versicherten Ladestation sofern (Eigenbedarf). hierdurch - durch unbekannte Täter und widerrecht- lich verursachter - Schaden im Eigentum des VN 8.3. Selbstbehalt eingetreten ist. 8.3.1 Elektronik-Versicherung Ein derartiger Schaden ist unverzüglich bei der zu- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen, und eine errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver- Bestätigung hierüber beizubringen. traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Ersetzt werden die Kosten für das Übermalen von 8.3.2 Ertragsausfall-Versicherung Graffitis im kausalen Ausmaß. Allfällig verbleibende Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig optische Abweichungen zum Altbestand sind nicht errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den ver- Gegenstand dieser Deckung. traglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Im Falle, dass die Reparaturmethode des Überma- 8.4. Sofortiger Reparaturbeginn lens technisch nicht anwendbar oder sinnvoll ist, Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur wird anstelle der Kosten für das Übermalen, der sofort begonnen werden, wenn der Schaden kausale Reinigungsaufwand zur Beseitigung der EUR 5.000,00 nicht übersteigt. Die beschädigten Teile Farbe ersetzt. sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Die Entschädigung beträgt innerhalb eines Versi- Fotos dokumentiert werden. cherungsjahres (von Hauptfälligkeit zu Hauptfällig- keit) bis zu EUR 2.000,00. 8.5. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für 8.2. Ertragsausfall-Versicherung für netzgekoppelte PV- den Versicherungsfall eine Leistung aus einem anderen Anlagen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers be- ansprucht werden kann. Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 4 von 6 [Seite 5] 8.6. Ausschluss von Terrorakten Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Ter- sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der rorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Per- versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach sonen oder Personengruppen zur Erreichung politi- ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile scher, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnli- zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer- cher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in stört oder beschädigt werden. der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu ver- breiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Einrichtungen Einfluss nehmen. 1) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- 9. Umfang der Entschädigung cherungsfall notwendig gewesen wären; 2) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- 9.1 Wiederherstellungskosten rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; 9.1.1 Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- 3) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- schaden unterschieden. gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungs- in fremder Regie entstanden wären; kosten nicht höher sind als der Neuwert der versicher- 4) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in ei- ten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, gener Regie; so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich 5) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi- aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für ge Wiederherstellung; Alter, Abnutzung und technischem Zustand. Versicherte 6) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, sicherten Sache selbst ausgeführt werden; wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden 7) Vermögensschäden. versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese 9.3 Totalschaden eigenständig verwendet werden können. 9.3.1 Restwert 9.1.2 Weitere Kosten Bei der Entschädigung wird der Wert des Altmaterials (siehe hierzu Punkt 6 und Punkt 8.1.2. u. 8.1.3.) in Abzug gebracht. Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus 9.4 Zeitwertentschädigung aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungs- 9.4.1 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert summen. Abweichend von 9.2 und 9.3 ist die Entschädigungsleis- tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versi- 9. 2 Teilschaden cherungsfalles begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) 9.2.1 Wegfall der Restwerte unterbleibt Der Versicherer verzichtet bei der Entschädigung im Teilschaden auf die Anrechnung von Werten des Altma- 9.4.2 Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf terials. den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei 9.2.2 Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge- früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Auf- stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstel- wendungen. lung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver- a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbe- wenden wird. sondere 9.5 Zeitwertentschädigung für PV-Anlage mit einem Errich- 1) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; tungsalter über 10 Jahre 2) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner In Ergänzung zu den Besonderen Vereinbarung zu den Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versi- 3) für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- cherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV und Nachtarbeiten; ADVB Fassung 2024) Pkt. 9.4 / Zeitwertenschädigung 4) De- und Remontagekosten; gilt für PV Anlagen, bei denen bei Vertragsabschluss 5) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für das Errichtungsjahr mehr als 10 Jahre zurückliegt, im Expressfrachten; Totalschadenfall folgende Regelung für die Ersatzleis- 6) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- tung vereinbart: systems, welches für die Grundfunktion der ver- sicherten Sache notwendig ist; • für die komplette PV Anlage ausgenommen Mo- 7) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- dule – jährliche Amortisation 7%, höchstens je- nieren der versicherten Sache oder deren Teile doch 70% sowie Kosten für das Vernichten von • bei Modulen - jährliche Amortisation von 5%, 8) Teilen der Sache, ferner Kosten für den Ab- höchstens jedoch 75% transport von Teilen in die nächstgelegene ge- • bei Wechselrichtern - jährliche Amortisation von eignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch 7%, höchstens jedoch 70% 9) nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Bei Bestandsverträgen, bei denen ab dem fünften Ver- tragsjahr per Hauptfälligkeit das Errichtungsjahr der PV b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Anlage mehr als 10 Jahre zurückliegt, gelangt im Scha- Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 5 von 6 [Seite 6] denfall ebenfalls die vorgenannte Zeitwertentschädi- Der Versicherungsnehmer hat den Unterbrechungs- gung zu Anwendung. schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. 9.6 Versicherung auf Fremde Rechnung Er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Wei- sungen einzuholen, einem Beauftragten des Versiche- 9.6.1 Rechte aus dem Vertrag rers alle erforderlichen Untersuchungen über Ursachen und Höhe des Unterbrechungsschadens zu gestatten, Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- dem Versicherer auf Verlangen alle erforderlichen Aus- trag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten künfte zu erteilen, dem Versicherer Einsicht in die Ge- (Versicherten) abschließen. Die Ausübung der Rechte schäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbü- aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer cher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn während des laufenden Geschäftsjahrs und gegebenen- der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. falls der drei Vorjahre zu gewähren. 9.6.2 Zahlung der Entschädigung 11. Cyberausschluss Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- vom Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, pflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur wirkungen von Cyber-Angriffen, Cyberrechtsverletzungen mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. oder einer anderen Datenrechtsverletzung stehen. 9.6.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt- nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti- gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh- mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Ver- sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten zurechnen lassen. 10. Obliegenheiten 10.1 Elektronik-Versicherung Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche- rungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle ge- setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits- vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Dies gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installati- on, Wartung und Pflege der versicherten Anlage, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fach- handel installierten Blitzschutz- und Überspannungs- schutzeinrichtungen (sofern vorhanden). Dies gilt u.a. auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ordnungs- gemäßen Zustand zu halten. Betreffend Freiflächenanlagen gilt das Vorhandensein der gemäß Antrag dokumentierten Sicherungen, wie z.B. Umzäunung, Diebstahlsicherungsschrauben, Video- überwachung, usw. vereinbart. Ein Abweichen von die- sen Obliegenheiten kann zur vollständigen Leistungs- freiheit des Versicherers führen. 10.2 Ertragsausfall-Versicherung Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden an der versicherten Anlage, der einen Un- terbrechungsschaden verursachen könnte, dem Versi- cherer innerhalb 3 Tagen anzuzeigen. In dringenden Fällen sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er darüber hinaus der zuständigen Poli- zeidienststelle anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu- reichen. Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen / 01-2011/ 2024 / Seite 6 von 6
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