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Versicherungsmakler / Maschinenbruchversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Maschinenbruchversicherung (AMB 2012): die Bedingungen im Volltext

Maschinenbruchversicherung nach AMB 2012 für die in der Polizze angeführten Maschinen gegen benannte innere und äußere Ursachen, Ersatz der Reparaturkosten, bei Totalschaden zum technischen Zeitwert; Feuer, Diebstahl und Naturkatastrophen sind ausgeschlossen.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle)laut Polizze„geltende Neuwert der versicherten Sachen“Artikel 4 Pkt. 1, Seite 3
Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nein„Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 1
Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertragsja„Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.“Allgemeiner Teil, Seite 1
Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik)ja„Die in der Polizze angeführten Sachen sind“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte)ja„an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung“Artikel 2 Pkt. 3.14, Seite 2
Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichertnicht geregelt
Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist)nicht geregelt
Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahresnicht geregelt
Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsortsja„zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden.“Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbarja„ein berechtigter Benutzer/Betreiber der versicherten Sachen (als Versicherter) (wie Mieter, Leasingnehmer, Pächter)“Artikel 3 Pkt. 1.2, Seite 3
Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa)ja„Die in der Polizze angeführten Sachen sind“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeiternja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit“Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 2
Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismusja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit“Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 2
Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehlerja„Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler“Artikel 2 Pkt. 1.3, Seite 2
Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktionja„Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung“Artikel 2 Pkt. 1.2, Seite 2
Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungenja„Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen“Artikel 2 Pkt. 1.8, Seite 2
Wassermangel in Dampferzeugern und Kesselnja„Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten“Artikel 2 Pkt. 1.5, Seite 2
Zerreißen infolge Fliehkraftja„Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft“Artikel 2 Pkt. 1.4, Seite 2
Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk)ja„Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck“Artikel 2 Pkt. 1.6 und 1.7, Seite 2
Eindringen von Fremdkörpernja„von außen mechanisch einwirkende Ereignisse“Artikel 2 Pkt. 1.10, Seite 2
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt)nein„durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen“Artikel 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahrenja„Sturm, Schneedruck, Frost und“Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilennein„ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sprengungen am Versicherungsort“Artikel 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinkennein„an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung“Artikel 2 Pkt. 3.14, Seite 2
Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden)ja„Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler“Artikel 2 Pkt. 1.3, Seite 2
Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen)ja„zur Verbringung nach einem anderen Standort“Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 1
Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fährennicht geregelt

Versicherte Teile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichertnein„Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen“Artikel 1 Pkt. 4.2, Seite 1
Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen)nein„Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen“Artikel 1 Pkt. 4.1, Seite 1
Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe)nein„Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren“Artikel 1 Pkt. 4.3, Seite 1
Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungenja„Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.“Artikel 1 Pkt. 3, Seite 1
Reserveteile und Ersatzaggregatenicht geregelt
Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschadennein„externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige Daten.“Artikel 1 Pkt. 4.4, Seite 1

Kosten und Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskostenja„Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkostenja„Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht)“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeitja„Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüsteja„Kosten für Erd- und Bauarbeiten“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Geräteja„Bergungskosten“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlungnicht geregelt
Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparaturnicht geregelt
Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbarnicht geregelt

Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand)ja„Wiederherstellung einer beschädigten versicherten Sache“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswertja„wird maximal der technische Zeitwert vergütet“Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 4
Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter)ja„reduziert um den Abzug für Alter“Artikel 7 Pkt. 2.2, Seite 4
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffungnein„Mehrkosten, die dadurch entstehen“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danachnein„Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten“Artikel 7 Pkt. 2.1, Seite 4
Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungenja„Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion“Artikel 2 Pkt. 3.8, Seite 2
Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssenja„Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.“Artikel 2 Pkt. 5, Seite 2
Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreitenja„bestreitet der Lieferant seine Haftung, dann leistet der Versicherer“Artikel 2 Pkt. 5, Seite 2
Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssenja„durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren“Artikel 2 Pkt. 3.6, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparaturja„durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung“Artikel 2 Pkt. 3.9, Seite 2
Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchenja„nach beendeter Erprobung (Probebetrieb)“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen“Artikel 2 Pkt. 3.7, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungennicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnein„Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen“Artikel 2 Pkt. 3.3, Seite 2
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja„als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen“Artikel 7 Pkt. 1, Seite 3
Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen)nicht geregelt
Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistungja„entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden“Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3
Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung)ja„in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind“Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3
Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung)nicht geregelt
Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldungnicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl)ja„dem Versicherer in geschriebener Form Anzeige zu erstatten“Artikel 6 Pkt. 1.2 und 2, Seite 3
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöheja„Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen“Artikel 8, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2012)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2012) Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Besonderer Teil Inhaltsverzeichnis: Artikel 1 Versicherte Sachen Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherte Interessen Artikel 4 Versicherungswert, Prämie Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall Artikel 7 Ersatzleistung Artikel 8 Sachverständigenverfahren Artikel 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 10 Führung Artikel 11 Prozessführung Artikel 1 satzpflichtigen Schaden an der versi- Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, cherten Maschine nur dann versi- Schläuche, Seile, Transportbänder, Versicherte Sachen chert, wenn dies besonders verein- Gummi-, Textil- und Kunststoffbelä- 1. Die in der Polizze angeführten Sa- bart ist. ge, Walzenbeläge, Ausmauerungen chen sind versichert, solange sie am von Feuerräumen und Ofenfutter, Der Versicherungsschutz für Öl in in der Polizze genannten Versiche- Isolationen, u.dgl.; Transformatoren, Schalt- und Mess- rungsort einrichtungen gilt im vorstehenden 4.3. Betriebsmittel aller Art wie Brenn- 1.1. betriebsfertig aufgestellt sind oder Sinne als vereinbart. stoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen, Rei- 1.2. zur Reinigung, Überholung, Revision, 3. Fundamente und Einmauerungen nigungsmittel, Schmiermittel, Ma- Instandsetzung oder zur Verbringung sind nur dann mitversichert, wenn schinenöl, Kühlmittel, u.dgl. [siehe nach einem anderen Standort oder dies besonders vereinbart ist. jedoch Abs. (2)]; aus Anlass eines ersatzpflichtigen 4. Der Versicherungsschutz erstreckt Schadens stillgelegt, demontiert, 4.4. externe Datenträger (Disketten, sich nicht auf montiert oder befördert werden. Bänder, Ton- und Bildträger, u.dgl.), 4.1. Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Software und sonstige Daten. Eine Sache ist betriebsfertig aufge- Brechwerkzeuge, Druckstöcke, For- stellt, wenn sie nach beendeter Er- men, Matrizen, Filme, Raster, Folien, probung (Probebetrieb) zur Aufnah- Artikel 2 Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, me des normalen Betriebes entspre- Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Versicherte Gefahren und Schä- chend den Herstelleranweisungen Steine, Stempel u.dgl. sowie Kugeln, den bereit ist und soferne vorgesehen, Schlaghämmer und Schlagplatten die formelle Übernahme durchge- 1. Versicherungsschutz besteht für von Mühlen, Bär und Chabotte der führt wurde. unvorhergesehen und plötzlich ein- Schmiedehämmer; tretende Beschädigungen oder Zer- 2. Öl, das die Funktion der Kühlung, 4.2. Verschleißteile aller Art wie Bereifun- störungen der versicherten Sachen Isolation oder Kraftübertragung hat, gen, Raupenglieder, Leiträder und durch gilt im Zusammenhang mit einem er- Laufrollen von Raupenfahrzeugen, AMB 2012 - 1 - [Seite 2] 1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklich- hungsursache, n i c h t auf Schä- Gewährleistung eines ordnungs- keit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; den, die eingetreten sind gemäßen Betriebes; 1.2. die Energie des elektrischen Stromes 3.1. durch Brand, Blitzschlag, Explosion 3.10. an Sicherungselementen aller Art an elektrischen Einrichtungen (z.B. oder Flugzeugabsturz sowie Löschen, durch ihre bestimmungsgemäße Steigerung der Stromstärke, Über- Niederreißen oder Ausräumen bei Funktion; spannung, Isolationsfehler, Kurz- solchen Ereignissen, ferner durch 3.11. durch Witterungsverhältnisse, mit schluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Spren- denen aufgrund der Jahreszeit und Überschlag, Überlastung) auch wenn gungen am Versicherungsort; der örtlichen Verhältnisse gerech- dabei licht-, wärme- oder explosions- 3.2. durch die Energie des elektrischen net werden muss; artige Erscheinungen auftreten. Stromes an elektrischen Einrichtun- 3.12. durch Aufgabe oder Verlust der Ebenso durch Überspannung oder gen als Folge von Brand, Explosion versicherten Sachen; durch Induktion infolge Blitzschlages und Flugzeugabsturz; oder atmosphärischer Entladung; re- 3.13. durch Verkratzen, Verschrammen 3.3. durch innere Unruhen, Streik, oder sultieren daraus licht-, wärme- oder oder sonstige Veränderungen der Aussperrung, Kriegsereignisse jeder explosionsartige Erscheinungen, be- Oberfläche, die nur Schönheitsfeh- Art, seien sie mit oder ohne Kriegs- steht Versicherungsschutz nur für die ler darstellen (z.B. Lack-, Email- erklärung, einschließlich aller Ge- davon betroffenen elektrischen Ein- und Schrammschäden); walthandlungen von Staaten und al- richtungen; ler Gewalthandlungen politischer 3.14. an fahrbaren Maschinen durch 1.3. Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, oder terroristischer Organisationen, Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- Material- und Herstellungsfehler; Verfügung von Hoher Hand; und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Ab- 1.4. Zerbersten infolge von Zentrifugal- 3.4. durch Erdbeben, Eruption und von rutsch, Absturz, Grubenraum-, kraft; Ereignissen, die einer schädigenden Wasser- und Schwemmsandein- Wirkung von Kernenergie zuzu- 1.5. Wassermangel in Dampfkesseln und bruch, auch dann, wenn sie durch schreiben sind; Apparaten; eine in Punkt 1. genannte Gefahr 3.5. durch Erdsenkungen, Erdrutsch, verursacht wurden. 1.6. Implosion oder sonstige Wirkungen Vermurung, Felssturz, Hagelschlag, von Unterdruck; 4. Ist der Versicherungsnehmer (Versi- Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, cherte) Unternehmer im Sinne des 1.7. Überdruck mit Ausnahme von Explo- Überschwemmung, Überflutung; Konsumentenschutzgesetzes, so hat sion gemäß Punkt 3.1.; 3.6. durch Fehler und Mängel, welche bei er nachzuweisen, dass der Schaden 1.8. Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- Abschluss der Versicherung vorhan- mit diesen Ereignissen gemäß Punkt oder Sicherheitseinrichtungen; den waren und dem Versicherungs- 3.3. – 3.5. weder unmittelbar noch nehmer (Versicherten) oder den in mittelbar im Zusammenhang steht. 1.9. Sturm, Schneedruck, Frost und un- leitender Stellung für die Betriebs- mittelbare Wirkung von Eisgang; 5. Der Versicherungsschutz erstreckt führung verantwortlichen Personen sich nicht auf Schäden, für die der 1.10.von außen mechanisch einwirkende bekannt waren oder bekannt sein Lieferant gesetzlich oder vertraglich Ereignisse. mussten; zu haften hat. 2. Abweichend von Punkt 1 erstreckt 3.7. durch vorsätzliche oder grobfahrläs- Liegt eine der Ursachen nach Punkt sich der Versicherungsschutz für sige Handlungen oder Unterlassun- 1.1. – 1.10. vor und bestreitet der Baugruppen mit Bauelementen der gen des Versicherungsnehmers (Ver- Lieferant seine Haftung, dann leistet Halbleitertechnik und deren interne sicherten) oder der in leitender Stel- der Versicherer dem Versicherungs- Datenträger (bei denen vom Herstel- lung für die Betriebsführung verant- nehmer (Versicherten) Ersatz unter ler eine betriebsbedingte Auswechs- wortlichen Personen; Eintritt in die Rechte gegenüber dem lung durch den Benutzer nicht vor- 3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Lieferanten [§ 67 Versicherungsver- gesehen ist) auf unvorhergesehen Folge der dauernden Einflüsse tragsgesetz (VersVG)]. Lässt sich die- und plötzlich eintretende Beschädi- und/oder Einwirkungen chemischer, se Haftung des Lieferanten nur im gungen oder Zerstörungen nur so- thermischer, mechanischer, elektri- Rechtswege feststellen, so ist der weit, als eine versicherte Gefahr ge- scher oder elektromagnetischer Art, Versicherungsnehmer (Versicherte) mäß Punkt 1. nachweislich von au- durch Abnützungs- und Alterungser- auf Verlangen und Kosten des Versi- ßen eingewirkt hat. Bei Beschädi- scheinungen, auch vorzeitige, oder cherers zur Führung des Rechtsstrei- gungen durch unter Punkt 1.1. und infolge von Korrosion, Oxydation, tes verpflichtet. 1.2. angeführte Gefahren jedoch nur Rost, Schlamm, Kesselstein und Ab- dann, wenn die Beschädigungen vi- Ist der Versicherungsnehmer (Versi- lagerungen aller Art; suell ohne Hilfsmittel erkennbar sind. cherte) Hersteller, Verkäufer oder Lie- 3.9. durch Inbetriebnahme nach einem ferant der versicherten Sache, so leis- 3. Der Versicherungsschutz erstreckt Schaden vor Beendigung der end- tet der Versicherer keinen Ersatz für sich ohne Rücksicht auf die Entste- gültigen Wiederherstellung und Schäden, für die bei Fremdbezug üb- AMB 2012 - 2 - [Seite 3] licherweise der Hersteller, Verkäufer oder sorgen zu lassen, dass die versi- denbild vor der Besichtigung durch oder Lieferant einzutreten hätte. cherten Sachen einen Beauftragten des Versicherers, - in technisch einwandfreiem be- die innerhalb acht Tagen nach Ein- 6. Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein triebsfähigem Zustand sind; gang der Schadenanzeige beim Ver- versicherter Schaden auch unter das sicherer erfolgen muss, nur insoweit Leistungsversprechen eines beste- - entsprechend den Herstelleremp- geändert werden, als dies zur Auf- henden Wartungsvertrages, geht im fehlungen betrieben und gewartet rechterhaltung des Betriebes not- Schadenfall der Wartungsvertrag werden; wendig ist. Hat die Besichtigung des dem Versicherungsvertrag voran. - nicht dauernd oder absichtlich Schadens innerhalb der vorgenann- über das technisch zulässige Maß ten Frist von acht Tagen nicht statt- Artikel 3 belastet werden. gefunden, so wird der Versiche- Versicherte Interessen 2. Der Versicherungsnehmer (Versicher- rungsnehmer (Versicherte) von der te) ist verpflichtet, dem Versicherer Verpflichtung, das Schadenbild nicht 1. Versichert sind im Rahmen dieser zu ändern, frei und er kann die Versicherung oder dessen Beauftragten jederzeit vollständigen Einblick in seinen ma- Maßnahmen zur Reparatur oder Er- 1.1. der Versicherungsnehmer und wenn schinellen Betrieb zu gestatten. neuerung der beschädigten Sache vereinbart, zusätzlich unbeschränkt ergreifen. 3. Bei Verletzung einer dieser Oblie- 1.2. ein berechtigter Benutzer/Betreiber genheiten ist der Versicherer nach Die bei der Reparatur nicht mehr der versicherten Sachen (als Versi- Maßgabe des § 6 VersVG von der verwendeten beschädigten bzw. cherter) (wie Mieter, Leasingnehmer, Verpflichtung zur Leistung frei. ausgewechselten Teile sind jedoch Pächter) dem Versicherer oder dessen Beauf- sofern die Genannten die gemäß Ar- tragten zwecks Besichtigung aufzu- Artikel 6 bewahren und/oder zugänglich zu tikel 2 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben und somit Obliegenheiten des Versiche- machen. an den versicherten Sachen ein Inte- rungsnehmers (Versicherten) im 3. Der Versicherungsnehmer (Versicher- resse haben. Schadenfall te) hat alle schriftlichen und mündli- 2. Verletzt ein Versicherter die Aufla- chen Angaben im Zuge der Scha- 1. Der Versicherungsnehmer (Versicher- denerhebung dem Versicherer wahr- gen, Pflichten oder Obliegenheiten, te) hat im Falle eines Schadens, für so gelten die Auswirkungen gemäß heitsgetreu und vollständig zu ma- den er Ersatz verlangt, folgende Ob- chen. dem Versicherungsvertragsgesetz, liegenheiten: den Bedingungen und gegebenen- 4. Verletzt der Versicherungsnehmer falls besonderen Vereinbarungen 1.1. er hat nach Möglichkeit für die Ab- (Versicherte) eine der vorstehenden trotzdem auch gegenüber dem Ver- wendung und Minderung des Scha- Obliegenheiten, ist der Versicherer sicherungsnehmer. dens zu sorgen und dabei Weisun- nach Maßgabe des § 6 VersVG - im gen des Versicherers zu befolgen; Falle einer Verletzung der Schaden- Artikel 4 gestatten es die Umstände, so hat er minderungspflicht nach Maßgabe solche Weisungen einzuholen; des § 62 VersVG - von der Verpflich- Versicherungswert, Prämie 1.2. er hat unverzüglich, nachdem er von tung zur Leistung frei. 1. Versicherungswert ist der am Scha- dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dentag geltende Neuwert der versi- dem Versicherer in geschriebener Artikel 7 cherten Sachen, d.s. die Kosten für Form Anzeige zu erstatten. Durch die deren Neuanschaffung einschließlich Ersatzleistung Absendung der Anzeige wird die der Kosten für Fracht (exklusive Luft- Frist gewahrt; 1. Der Versicherungsnehmer (Versicher- fracht), Zoll und Montage (ohne te) hat in jedem Schadenfall den in Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, 1.3. er hat dem Versicherer, soweit es der Polizze für jede einzelne Sache Mengenrabatt u.dgl.). ihm billigerweise zugemutet werden als Selbstbehalt angegebenen Betrag kann, jede Untersuchung über Ursa- 2. Die Grundlage der Prämienberech- selbst zu tragen. che und Höhe des Schadens und nung bilden die Neuwerte der versi- über den Umfang seiner Verpflich- Der vereinbarte Selbstbehalt wird je cherten Sachen. tung zur Leistung zu gestatten, jede Schadensfall von dem Schadenbetrag hiezu dienliche Auskunft auf Verlan- (das ist der bedingungsgemäß als er- Artikel 5 gen zu Protokoll zu geben oder in satzpflichtig errechnete Betrag ein- Obliegenheiten des Versiche- geschriebener Form zu erteilen und schließlich Aufwendungsersatz ge- Belege beizubringen. mäß § 63 VersVG) abgezogen. rungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles 2. Der Versicherungsnehmer (Versicher- Abweichend von Artikel 10 (1) ABS te) kann die endgültige Reparatur bildet die Versicherungssumme ab- 1. Der Versicherungsnehmer (Versicher- nach erfolgter Anzeige sofort in An- züglich des vereinbarten Selbstbehal- te) ist verpflichtet, dafür zu sorgen griff nehmen, doch darf das Scha- tes die Grenze für die Ersatzleistung. AMB 2012 - 3 - [Seite 4] 2. Die Ersatzleistung erfolgt: 2.2. Bei völliger Zerstörung einer versi- dens in einem Sachverständigen- cherten Sache oder wenn die Wie- verfahren festgestellt wird. Die Fest- 2.1. bei Wiederherstellung einer beschä- derherstellungskosten (gemäß Punkt stellung ist verbindlich, wenn nicht digten versicherten Sache in den 2.1.) den technischen Zeitwert der nachgewiesen wird, dass sie offenbar früheren betriebsfähigen Zustand Sache unmittelbar vor dem Schaden- von der wirklichen Sachlage erheb- durch Ersatz der Reparaturkosten zur fall erreichen oder überschreiten, lich abweicht. Die Kosten des Sach- Zeit des Eintrittes des Schadenfalles wird maximal der technische Zeitwert verständigenverfahrens werden im einschließlich der Kosten für Demon- vergütet. Der technische Zeitwert Verhältnis der Ersatzleistungen von tage, Montage, Fracht (exklusive ergibt sich aus dem Versicherungs- den Versicherern getragen. Luftfracht), sowie für allfälligen Zoll. wert unmittelbar vor dem Schaden- Der Wert des anfallenden Altmateri- Der Versicherungsnehmer (Versicher- fall, reduziert um den Abzug für Al- als (z.B. Austauschteile) wird ange- te) kann einen Monat nach Anzeige ter, Abnützung und/oder andere Ur- rechnet. des Schadens als Teilzahlung den Be- sachen. Der Wert des anfallenden trag verlangen, der nach Lage der Werden bei Wiederherstellung einer Altmaterials (z.B. Austauschteile) Sache mindestens zu zahlen ist. Steht beschädigten, versicherten Sache und/oder der Restwert werden ange- zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, - Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Be- rechnet. inwieweit der Schaden als Feuer- heizungskörper, Heizelemente Sind unter einer Position mehrere schaden oder als Maschinenschaden - Elektronen-, Elektronenstrahlröh- zusammengehörige Sachen (Kon- anzusehen ist, dann beteiligt sich je- ren struktionseinheiten wie Motore, Ge- der Versicherer an der Teilzahlung - Brennerdüsen triebe, Pumpen) versichert, und wer- vorläufig mit der Hälfte. den einzelne hievon zerstört, dann - bei Verbrennungskraftmaschinen: werden diese Schadenfälle so be- Zylinderköpfe, Zylinderbüchsen, Artikel 8 handelt, als wären diese völlig zer- Kolben, Kolbenböden störten Sachen unter einer eigenen Sachverständigenverfahren - Öl- und Gasfüllungen Position versichert. Ergänzung zu Artikel 9 ABS: ersetzt, so ist bei Bemessung der Bei Konstruktionseinheiten wird 1. Die von den Sachverständigen zu Ersatzleistung für diese Teile die Ersatz für die Konstruktionseinheiten beurkundenden Feststellungen müs- Wertminderung der ersetzten Teile in jedoch nur dann geleistet, wenn üb- sen neben der detaillierten Schät- vollständig eingebautem Zustand zu- licherweise kein kleinerer Ersatzteil zung der Schadenhöhe mindestens grundezulegen. lieferbar ist (die Grenze der Ersatz- enthalten: leistung bildet der Zeitwert der Kon- Nur auf Grund besonderer Vereinba- 1.1. die ermittelte oder überwiegend struktionseinheit). rung ersetzt der Versicherer im Falle wahrscheinliche Entstehungsursache eines bedingungsgemäßen ersatz- Bei zusammengehörigen Einzelsa- des Schadens und dessen Umfang; pflichtigen Schadens an den versi- chen oder Konstruktionseinheiten cherten Sachen Kosten für Arbeits- wird die allfällige Entwertung, wel- 1.2. die etwaige Erhöhung des Versiche- zeitzuschläge (Überstunden, Sonn- che die unbeschädigt gebliebenen rungswertes durch die Reparatur; tags-, Feiertags- und Nachtarbeit) Einzelsachen oder Konstruktions- 1.3. den Versicherungswert der beschä- sowie auf Erstes Risiko einheiten durch die Beschädigung digten Sache (gemäß Artikel 4 Punkt - Kosten für Erd- und Bauarbeiten oder Zerstörung der anderen erlei- 1.); den, nicht berücksichtigt. - Bergungskosten 1.4. ob den Obliegenheiten gemäß Arti- - Bewegungs- und Schutzkosten 2.3. Für Schäden an den mitversicherten kel 5 Punkt 1. entsprochen wurde; Fundamenten wird nur Ersatz geleis- - Luftfrachtkosten 1.5. bei reparierbaren Schäden die Höhe tet, wenn sie die Folge eines ersatz- - Aufräumungskosten pflichtigen Schadens an den versi- der Reparaturkosten (gemäß Artikel - Entsorgungskosten cherten Sachen sind. 7 Punkt 2.1.); Mehrkosten, die dadurch entstehen, 3. Schadenregulierung bei Zusammen- 1.6. den technischen Zeitwert der be- dass bei einer Reparatur Änderun- treffen von Maschinen- und Feuer- schädigten Sache (gemäß Artikel 7 gen, Verbesserungen oder Überho- versicherung Punkt 2.2.); lungen vorgenommen werden, ge- Wenn gleichzeitig eine Maschinen- 1.7. den Wert des anfallenden Altmateri- hen zu Lasten des Versicherungs- und eine Feuerversicherung bestehen als (gemäß Artikel 7 Punkt 2.1. oder nehmers (Versicherten). und strittig ist, ob oder in welchem 2.2.); Wird eine vorläufige Reparatur vor- Umfang ein Schaden als Feuerscha- 1.8. ob die beschädigten Sachen Kon- genommen, so gehen die Kosten da- den oder als Maschinenschaden an- struktionseinheiten gemäß Artikel 7 für zu Lasten des Versicherungsneh- zusehen ist, kann der Maschinenver- Punkt 2.2. sind. mers (Versicherten) (siehe auch Arti- sicherer oder der Feuerversicherer kel 2 Punkt 3.9.). verlangen, dass die Höhe des Ma- schinenschadens und des Feuerscha- AMB 2012 - 4 - [Seite 5] Artikel 9 Artikel 10 gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer (Versi- Rechtsverhältnis nach dem Scha- Führung cherten) sowie die vom führenden denfall Der führende Versicherer oder seine in der Versicherer mit dem Versicherungs- Polizze genannte Geschäftsstelle ist be- nehmer (Versicherten) nach Streitan- 1. Die Versicherungssumme vermindert vollmächtigt, Anzeigen und Willenserklä- hängigkeit geschlossenen Vergleiche sich nicht dadurch, dass eine Ersatz- rungen des Versicherungsnehmers (Versi- als auch für sich verbindlich an. An- leistung erfolgt. cherten) für alle beteiligten Versicherer in dererseits erkennt der Versiche- 2. Bei völliger Zerstörung (Artikel 7 Empfang zu nehmen. rungsnehmer (Versicherte) den Aus- Punkt 2.2.) scheiden die völlig zer- gang eines Rechtsstreites mit dem störten, versicherten Sachen mit der führenden Versicherer auch gegen- auf sie entfallenden Versicherungs- Artikel 11 über den beteiligten Versicherern als summe aus der Versicherung aus. Prozessführung für ihn verbindlich an. Dem Versicherer gebührt gemäß § Soweit die vertraglichen Grundlagen für 3. Falls der Anteil des führenden Versi- 68 (2) VersVG hinsichtlich der völlig die beteiligten Versicherer die gleichen cherers die Revisionssumme nicht er- zerstörten Sachen unter Anrechnung sind, wird folgendes vereinbart: reicht, ist der Versicherungsnehmer der für diese Sachen bereits gezahl- 1. Der Versicherungsnehmer (Versicher- (Versicherte) berechtigt und auf Ver- ten Prämie jene Prämie, die er hätte te) wird bei Streitfällen aus diesem langen des führenden oder eines be- erheben können, wenn die Versiche- Vertrag seine Ansprüche nur gegen teiligten Versicherers verpflichtet, die rung nur bis zur Kenntnis des Versi- den führenden Versicherer und we- Klage auf diesen zweiten, erforderli- cherers von der völligen Zerstörung gen dessen Anteils gerichtlich gel- chenfalls auch auf weitere beteiligte beantragt worden wäre. tend machen. Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird die- 2. Die an der Versicherung beteiligten sem Verlangen nicht entsprochen, so Versicherer erkennen die gegen den findet die Bestimmung des Punktes führenden Versicherer rechtskräftig 2. keine Anwendung. AMB 2012 - 5 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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