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Versicherungsmakler / Maschinenbruchversicherung / Bedingungsarchiv

Generali Maschinenbruchversicherung (AMB-P 2016): die Bedingungen im Volltext

Maschinenbruchversicherung nur für Haustechnik der Versicherungsräumlichkeiten (Heizung, Wärmepumpe, Solaranlage, Klima, Pumpen) mit benannten Gefahren einschließlich einfachem Diebstahl, Neuwert bis zur Zeitwertgrenze von 40 Prozent.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Maschinen einschließlich Fracht, Montage und Zölle)laut Polizze„Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht, Zoll und Montage“Artikel 3 Pkt. 1, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehen und plötzlich eintretende Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nein„Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wenn sie unvorhergesehen und plötzlich beschädigt oder zerstört werden durch:“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Vertragsform: eigene Maschinenversicherung oder Baustein eines Firmen-, Bündel- oder Multirriesgo-Vertragsja„Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)".“Allgemeiner Teil, Seite 2
Stationäre Maschinen und maschinelle Einrichtungen versicherbar (Produktions-, Werkstatt- und Haustechnik)ja„Heizgeräte für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Heizungsrohrleitungen und Radiatoren, sowie Elektroheizgeräte,“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2
Fahrbare und transportable Geräte versicherbar (Baumaschinen, Stapler, Arbeitsbühnen, landwirtschaftliche Geräte)nein„die ausschließlich die Versicherungsräumlichkeiten versorgen.“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 2
Pauschaldeckung: alle Maschinen bestimmter Gruppen ohne Einzelliste versichertnicht geregelt
Wertgrenzen je Maschine (Mindest- oder Höchstneuwert, ab dem oder bis zu dem eine Maschine erfasst ist)nicht geregelt
Vorsorge für neu angeschaffte Maschinen im Lauf des Versicherungsjahresnicht geregelt
Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Überholung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Gemietete, geleaste und fremde Maschinen in Obhut des Betriebs versicherbarnicht geregelt
Versicherungsort und Geltungsbereich (Betriebsgrundstück, Baustellen, Deutschland, Europa)ja„Die Versicherung gilt in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten des Versicherungsnehmers im Gebäude.“Artikel 4, Seite 3

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit von Mitarbeiternja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismusja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Konstruktions-, Material-, Guss- und Ausführungsfehlerja„Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Kurzschluss, Überstrom, Überspannung und Induktionja„unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge Überspannung oder Störung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungenja„Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Wassermangel in Dampferzeugern und Kesselnja„Wassermangel im Heizungs- oder Kühlsystem;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Zerreißen infolge Fliehkraftnicht geregelt
Überdruck und Unterdruck (außer Explosion und Implosion nach dem Feuerwerk)ja„Implosion oder andere Wirkung des Unterdrucks; Überdruck mit Ausnahme von Explosion;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Eindringen von Fremdkörpernnicht geregelt
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Löschen (oft ausgeschlossen, weil über die Inhaltsversicherung gedeckt)nein„Überdruck mit Ausnahme von Explosion;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung und weitere Naturgefahrennein„durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen;“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub der Maschine oder von Teilenja„von außen mechanisch einwirkende Gewalt; einfachen Diebstahl.“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Unfallschäden fahrbarer Geräte: Zusammenstoß, Umstürzen, Absturz, Einsinkennicht geregelt
Innere Betriebsschäden (Bruchschäden ohne äußere Einwirkung, etwa Getriebe- oder Motorschaden)nicht geregelt
Schäden beim Transport und beim Ver- und Entladen (auch auf öffentlichen Straßen)nicht geregelt
Schäden bei Arbeiten auf oder in Gewässern und auf Fährennicht geregelt

Versicherte Teile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Werkzeuge, Verschleißteile, Bänder, Ketten, Reifen und Schläuche mitversichertnicht geregelt
Wechsel- und Anbauwerkzeuge (Bohrer, Schaufeln, Löffel, Formen, Matrizen)nicht geregelt
Betriebsmittel (Öle, Kühlmittel, Kältemittel, Katalysatoren, Brennstoffe)nicht geregelt
Fundamente, Ausmauerungen und Auskleidungennicht geregelt
Reserveteile und Ersatzaggregatenicht geregelt
Steuerungssoftware und Daten von Maschinensteuerungen (CNC, SPS) nach einem Sachschadennicht geregelt

Kosten und Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskostenja, bis 75 €„Wenn die beschädigte oder zerstörte Sache nachweislich nicht repariert werden kann, werden zusätzlich notwendige Entsorgungskosten bis max. EUR 75,00 ersetzt.“Artikel 7, Seite 3
De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkostennicht geregelt
Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeitnicht geregelt
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gerüstenicht geregelt
Bergungs- und Abschleppkosten für fahrbare Gerätenicht geregelt
Kosten für Fehlersuche und Schadenermittlungnicht geregelt
Mehrkosten für die Miete einer Ersatzmaschine oder Fremdleistungen während der Reparaturnicht geregelt
Maschinen-Betriebsunterbrechung (Ertragsausfall nach Maschinenschaden) enthalten oder als Baustein wählbarnicht geregelt

Entschädigung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Reparatur in den betriebsfertigen Zustand)nicht geregelt
Totalschaden: Entschädigung zum Neuwert, Zeitwert oder Wiederbeschaffungswertja„Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt.“Artikel 7, Seite 3
Abzug neu für alt (Wertverbesserung, Zeitwertabzug nach Maschinenalter)ja„Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt.“Artikel 7, Seite 3
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffungnein„Mehrkosten für Verbesserungen;“Artikel 7, Seite 3
Kosten provisorischer Reparaturen und Ersatz bei Wiederholungsschäden danachnein„Kosten für Servicearbeiten oder Kosten für eine vorläufige Reparatur.“Artikel 7, Seite 3
Summen- und Beitragsanpassung nach Index (etwa Maschinenbau-Index)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Kesselstein und allmählichen Einwirkungenja„durch Verschleiß, das ist jede Art von (auch vorzeitiger) Abnutzung und Alterung; durch dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse; durch Korrosion und Ablagerungen,“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Lieferant oder Reparaturbetrieb aus Gewährleistung oder Vertrag einstehen müssenja„Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie;“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 2
Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Lieferant die Gewährleistung bestreitennicht geregelt
Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssenja„durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten;“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Weiterbetrieb vor endgültiger Reparaturnicht geregelt
Ausschluss von Schäden bei Erprobung, Probebetrieb und Versuchennicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten;“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftware an Maschinensteuerungenja„durch Computerviren, Sabotage (Hacker), Programmierungs-oder Softwarefehler.“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Terrorschäden mitversichertnein„durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen;“Artikel 2 Pkt. 2, Seite 2
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja„Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.“Artikel 7, Seite 3
Prozentuale oder höhere Selbstbeteiligung (fahrbare Geräte, Diebstahl, Naturgefahren, ältere Maschinen)nicht geregelt
Wartungspflicht nach Herstellervorgaben oder Wartungsvertrag als Voraussetzung der Leistungja„sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, sorgsam und vorausschauend verwahrt werden, im Sinne der Bedienungs- bzw. Herstelleranweisung betrieben werden.“Artikel 5 Pkt. 1, Seite 3
Pflicht zu gesetzlichen und behördlichen Prüfungen (UVV, Kessel- und Druckbehälterprüfung)nicht geregelt
Sicherungsvorgaben für fahrbare Geräte außerhalb der Arbeitszeit (Wegfahrsperre, Abstellen, Ortung)nicht geregelt
Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Maschinen und jährliche Summenmeldungnicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (sofortige Meldung, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl)ja„Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.“Artikel 6, Seite 3
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB-P 2016)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB-P 2016) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 10.2023 Seite 1 von 4 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, AMB-P 2016 maschinellen Einrichtungen und Apparaten Allgemeiner Teil Als weitere Vertragsgrundlagen gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)". Besonderer Teil Artikel 1 - Versicherte Sachen 1. Versichert sind - Heizgeräte für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe; Heizungsrohrleitungen und Radiatoren, sowie Elektroheizgeräte, - Wärmepumpen und Solaranlagen sowie zugehörige Wärmetauscher zum Zweck der Raumheizung und Warmwasseraufbereitung, - fest installierte Klimaanlagen und -geräte, - Umwälz- und Ölförderpumpen, - Steuerungseinrichtungen der vorgenannten Anlagen die ausschließlich die Versicherungsräumlichkeiten versorgen. 2. Nicht versichert sind - Öl- und Gastanks, - Erdwärmekollektoren und zugehörige Rohr- bzw. Schlauchleitungen. Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden VERSICHERUNGSSCHUTZ 1. Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, wenn sie unvorhergesehen und plötzlich beschädigt oder zerstört werden durch: - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit; - unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge Überspannung oder Störung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung; - Indirekter Blitzschlag: darunter ist zu verstehen, wenn der Blitz nicht direkt in die versicherten Sachen einschlägt, sondern sich durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität auswirkt; - Material- und Herstellungsfehler nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie; - Wassermangel im Heizungs- oder Kühlsystem; - Implosion oder andere Wirkung des Unterdrucks; - Überdruck mit Ausnahme von Explosion; - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; - von außen mechanisch einwirkende Gewalt; - einfachen Diebstahl. 2. Nicht versichert sind Schäden - durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten; - durch höhere Gewalt, Kernenergie, Kriegsereignisse aller Art, Terrorakte, Bürgerkriege oder innere Unruhen; - durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten; - durch Verschleiß, das ist jede Art von (auch vorzeitiger) Abnutzung und Alterung; - durch dauernde chemische, thermische, mechanische oder witterungsbedingte Einflüsse; - durch Korrosion und Ablagerungen, - durch Computerviren, Sabotage (Hacker), Programmierungs-oder Softwarefehler. Nicht versichert sind auch Beeinträchtigungen der versicherten Sachen, die keine Auswirkung auf deren Brauchbarkeit, Nutzungs- und Lebensdauer haben. Artikel 3 - Versicherungswert 1. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht, Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt u. dgl.) am Schadentag. 2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges heranzuziehen. 10.2023 Seite 2 von 4 [Seite 3] Artikel 4 - Versicherungsort Die Versicherung gilt in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten des Versicherungsnehmers im Gebäude. Außerhalb des Gebäudes am Versicherungsgrundstück gelten auch jene Teile mitversichert, welche für die Aufstellung im Freien bestimmt sind. Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten vor Eintritt des Schadenfalles 1. Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen bzw. sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen - sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, - sorgfältig gewartet und instandgehalten werden, - sorgsam und vorausschauend verwahrt werden, - im Sinne der Bedienungs- bzw. Herstelleranweisung betrieben werden. 2. Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ist verpflichtet, sämtliche für den Abschluss des Versicherungsvertrages wichtigen Informationen, wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 3. Die Nichterfüllung dieser Aufgaben (Obliegenheiten) seitens des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt § 6 (1) und (2) VersVG. Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten im Schadenfall Schadenminderung Nach Möglichkeit muss der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen sorgen, das Einvernehmen mit dem Versicherer herstellen und allfällige Weisungen des Versicherers beachten. Schadenmeldung Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Einbruchdiebstahl- und Feuerschäden sind darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In dieser Anzeige sind besonders alle Tatbestandsmerkmale und abhandengekommenen bzw. gestohlenen Sachen anzugeben. Bis zur Anzeige des Schadens kann der Versicherer die Entschädigungsleistung aufschieben. Schadenaufklärung Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte muss dem Versicherer jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung ermöglichen. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen auf Kosten des Versicherungsnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Schadenstelle und der Schadenzustand dürfen ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden; ausgenommen davon sind notwendige Schadenminderungsmaßnahmen oder Veränderungen die im öffentlichen Interesse notwendig sind. Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. Versicherten eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei - nach Maßgabe des § 6 VersVG - nach Maßgabe des § 62 VersVG im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht Artikel 7 - Entschädigung Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. Bemessungsbasis sind die Kosten der Sachen im eingebauten Zustand (Material- und Arbeitskosten). Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Wenn die beschädigte oder zerstörte Sache nachweislich nicht repariert werden kann, werden zusätzlich notwendige Entsorgungskosten bis max. EUR 75,00 ersetzt. Nicht entschädigt werden - Mehrkosten für Verbesserungen; - Mehrkosten durch behördliche Auflagen im Schadenfall; - Kosten für Servicearbeiten oder Kosten für eine vorläufige Reparatur. Artikel 8 - Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen Diese Versicherung gilt nur, wenn keine andere Versicherung Entschädigung leistet. 10.2023 Seite 3 von 4 [Seite 4] Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 62 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. 10.2023 Seite 4 von 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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