Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVBKV 2017)
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen zur
Krankenversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherung
(AVBKV 2017) in der Fassung 10/2025
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Seite
DER VERSICHERUNGSSCHUTZ.............................................................................................................................3
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes..........................................................................3
§ 2 Abschluss des Versicherungsvertrages...............................................................................................................4
§ 3 Beginn des Versicherungsschutzes.....................................................................................................................4
§ 4 Wartezeiten..........................................................................................................................................................5
§ 5 Art und Umfang des Versicherungsschutzes.......................................................................................................5
A) Gemeinsame Bestimmungen.................................................................................................................................5
B) Leistungen für ambulante Heilbehandlung............................................................................................................6
C) Leistungen für stationäre Heilbehandlung.............................................................................................................6
§ 6 Einschränkung des Versicherungsschutzes........................................................................................................7
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistung................................................................................................................8
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes........................................................................................................................8
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS....................................................................................................8
§ 9 Prämien, Gebühren und Abgaben.......................................................................................................................8
§ 10 Obliegenheiten...................................................................................................................................................9
A) Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles..................................................................................................9
B) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles...........................................................................................9
§ 11 Ansprüche gegen Dritte.....................................................................................................................................9
ENDE DES VERSICHERUNGSVERTRAGES.........................................................................................................10
§ 12 Kündigung durch den Versicherungsnehmer..................................................................................................10
§ 13 Kündigung durch den Versicherer...................................................................................................................10
§ 14 Sonstige Beendigungsgründe..........................................................................................................................11
SONSTIGE BESTIMMUNGEN................................................................................................................................11
§ 15 Form von Willenserklärungen und Anzeigen...................................................................................................11
§ 16 Erfüllungsort.....................................................................................................................................................11
§ 17 Änderung der Prämie und des Versicherungsschutzes...................................................................................11
§ 18 Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung....................................................................................................12
ANHANG..................................................................................................................................................................14
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG – Fassung vom 7/2021)
auf die in den AVBKV 2017 Bezug genommen wird...............................................................................................14
2
[Seite 3]
DER VERSICHERUNGSSCHUTZ
§1
Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherte hat im Versicherungsfall Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der gewählten Tarife.
(2)
a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherten wegen Krankheiten
oder Unfallfolgen.
Der Versicherungsfall beginnt mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Versicherten und
endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr besteht.
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bis-
her behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
b) Als Versicherungsfall gilt auch die Entbindung einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen
Untersuchungen sowie die damit im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung;
c) Weitere Versicherungsfälle sind in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen geregelt;
d) Als Versicherungsfall gelten nicht, sofern im gewählten Tarif keine andere Vereinbarung getroffen wird:
- kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der
Beseitigung von Unfallfolgen dienen.
Als Folgen in diesem Sinne gelten dabei auch spätere, medizinisch notwendige Folgebehandlungen,
wie z.B. Entfernung/Austausch von Implantaten oder Narbenkorrekturen.
Kosmetische Behandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen (z.B. Brustverkleinerung, -straf-
fung, -vergrößerung, Facelifting, Fettabsaugung, Lidkorrektur) dienen nicht der Behebung einer Fehl-
funktion des Körpers und damit nicht der Heilung einer therapiebedürftigen Erkrankung. Das Ergebnis
der kosmetischen Behandlung dient vornehmlich der Ästhetik.
Daher gelten Korrekturoperationen nach Eingriffen wegen Übergewichts auch dann nicht als Versi-
cherungsfall, wenn der ursprüngliche Eingriff zur Behandlung des Übergewichts medizinisch indiziert
und damit vom Versicherungsschutz umfasst war.
- Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und
Folgen;
- präventive Behandlungen und Eingriffe;
- nichtärztliche Hauskrankenpflege sowie Maßnahmen der Geriatrie und der Akutgeriatrie sowie der
Palliativmedizin;
- Maßnahmen der Rehabilitation, Remobilisation und Kurbehandlungen;
- psychosomatische Behandlungen und Maßnahmen der Heilpädagogik;
- alle Formen der künstlichen Befruchtung und damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maß-
nahmen und Folgen.
(2) Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
nischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine
Verschlechterung zu verhindern.
(3) Krankheit ist ein anormaler Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.
(4) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf in Österreich durchgeführte Heilbehandlungen.
Wenn und solange der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, gilt der Versicherungs-
schutz im Rahmen der gewählten Tarife auch für Heilbehandlungen im Ausland.
Als gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherten ist jener Ort zu verstehen, an dem sich der Versicherte länger als
sechs Monate pro Kalenderjahr aufhält.
(6) Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger persönlich sank-
tioniert, so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während der
aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist
in diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen.
Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungs-
empfänger internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Rege-
lungen unterliegt:
3
[Seite 4]
- Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
- Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder
- rechtlichen Vorgaben anderer Staaten.
Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder
Ausfuhr von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen.
§2
Abschluss des Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherungsvertrag wird nach Antragstellung mit dem Zugang der Polizze abgeschlossen.
(2) Ein Versicherungsnehmer, der in vollem Umfang in der Krankheitskostenversicherung versichert ist, kann für
sein neugeborenes Kind Versicherungsschutz im gleichen Umfang gemäß § 178e VersVG (siehe unten Abs. 4)
verlangen.
Der Versicherer verzichtet auf einen Leistungsausschluss gemäß § 6 Abs. 1 und 2.
Die Mitversicherung des neugeborenen Kindes muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beantragt
werden.
(3) Bei neugeborenen Kindern, für die eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem Träger der sozialen Kran-
kenversicherung besteht, verzichtet der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung unter folgenden Vor-
aussetzungen auf das Recht der Ablehnung des Antrags:
- der Versicherungsnehmer (ein Elternteil) ist selbst seit mindestens 6 Monaten beim Versicherer nach
einem Tarif versichert, der dem für das Kind beantragten Versicherungsschutz entspricht;
- die Mitversicherung des Kindes muss innerhalb zweier Monate nach der Geburt mit Wirkung ab dem Tag
der Geburt beantragt werden;
- wenn schon Kinder vorhanden sind, müssen alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18
Jahren schon beim Versicherer krankenversichert sein.
(4) Auszug aus dem VersVG:
§ 178e VersVG
Ist ein Versicherungsnehmer im vollen Umfang des § 178b Abs. 1 und nicht bloß für zusätzliche Aufwendun-
gen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung versichert, so ist der Versicherer auf Verlangen
des Versicherungsnehmers verpflichtet, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der Geburt ohne Warte-
zeiten zu versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei Monate nach der Geburt zu stellen. Der Versiche-
rungsschutz hat den gleichen Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind ein erhöhtes
Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen.
§ 178b Abs. 1 VersVG:
Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch
notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen ein-
schließlich medizinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung im vereinbarten
Umfang zu ersetzen.
§3
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt
- mit dem Vertragsbeginn,
- nach Ablauf vereinbarter Wartezeiten (siehe unten § 4) und
- nach Bezahlung der vorgeschriebenen Prämie (siehe unten § 9 Abs. 1).
Vertragsbeginn bezeichnet das in der Polizze beim jeweiligen versicherten Tarif angeführte Datum mit dem Zusatz
- „neu ab“ – bei Neuabschluss eines Tarifs;
- „gültig ab“ – bei Änderung eines bereits versicherten Tarifs.
Das Versicherungsjahr wird ab dem Datum berechnet, das in der Polizze unter „Ursprünglicher Vertragsbeginn
der Krankenversicherung:“ angeführt ist.
4
[Seite 5]
§4
Wartezeiten
(1) Wartezeiten (§ 178d VersVG, siehe unten Abs. 3) sind in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen der
gewählten Tarife festgelegt und werden ab dem Vertragsbeginn (siehe oben § 3) gerechnet.
(2) Wartezeit für Schwangerschaft/Entbindung
Für Entbindungen einschließlich der wegen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchungen sowie der mit
der Schwangerschaft in Verbindung stehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlung (§ 1 Abs. 2 Pkt. b)
besteht Versicherungsschutz nach Ablauf einer Wartezeit von neun Monaten.
(3) Auszug aus dem VersVG:
§ 178d VersVG
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und
Krankengeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate, als besondere Wartezeit für Psychothera-
pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate und für Entbindung sowie damit im
Zusammenhang stehende Heilbehandlungen neun Monate nicht überschreiten. In der Pflegeversicherung
darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Soweit Versicherungsschutz ausdrücklich für solche Krankheiten oder Unfallfolgen vereinbart wird, die
beiden Vertragsteilen bei Vertragsabschluß bereits bekannt sind, dürfen auch längere als die im Abs. 1
genannten Wartezeiten vereinbart werden.
(3) Tritt ein Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, so ist der Versicherer zur Leistung nur dann ver-
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Krankheit erst nach Vertragsabschluß erkenn-
bar wurde beziehungsweise daß die Schwangerschaft erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hat.
§5
Art und Umfang des Versicherungsschutzes
Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag, den vorliegenden Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen, den Ergänzenden Versicherungsbedingungen der versicherten Tarife und der Polizze.
Soweit dort Leistungen für ambulante und/oder stationäre Heilbehandlungen vorgesehen sind, gelten folgende
Bestimmungen, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist:
A) Gemeinsame Bestimmungen
(1) Als Operationskosten gelten das Honorar des Operateurs, des Anästhesisten, der bei der Operation assis-
tierenden Ärzte und die Kosten des Pflegepersonals für die Operation einschließlich Vor- und Nachbehand-
lung sowie die gesondert in Rechnung gestellten medizinisch notwendigen Sachkosten. Kein Anspruch auf
Kostenersatz besteht für die Kosten von Körperersatzstücken, Implantaten und sonstigen therapeutischen
Behelfen wie insbesondere Apparaturen, die Organe ersetzen oder in ihrer Funktion unterstützen.
Die für Operationskosten zur Verfügung stehenden Höchstbeträge sind im Leistungstarif angeführt und nach
Operationsgruppen (OP-Gruppen) gestaffelt.
Jede Operation ist – abhängig vom Schwierigkeitsgrad – einer bestimmten OP-Gruppe zugeordnet. Das Ope-
rationsgruppenschema ist auf www.generali.at verfügbar und wird vom Versicherer auf Anfrage übermittelt.
Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Operationen gilt vereinbart, dass die Kosten bis zum Höchstbetrag
der betreffenden OP-Gruppe ersetzt werden, für
- die laut Operationsgruppenschema am höchsten eingestufte Operation – voll;
- jede weitere in verschiedenen Operationsfeldern durchgeführte Operation – zu 50%;
- jede weitere im gleichen Operationsfeld durchgeführte Operation – zu 25%.
Operationen werden im gleichen Operationsfeld durchgeführt, wenn der Körper für die Operationen nur ein-
mal geöffnet wird.
(2) Als Kosten nichtoperativer Heilbehandlungen gelten bei
- ambulanter Durchführung das Honorar des behandelnden Arztes;
- stationärer Durchführung das Honorar des behandelnden Arztes, die Kosten des Pflegepersonals, die
Kosten für Benützung von medizinisch technischen Geräten und medizinisch notwendige Sachkosten
sonstigen Sachaufwand sowie alle Nebenkosten.
(3) Bei medizinischer Heilbehandlung durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften,
Eltern, Kinder oder Geschwister des Versicherten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet.
(4) Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten und aus einer Apotheke bezogenen Arzneimit-
tel werden ersetzt.
Nicht erstattet werden die Kosten für Heil- und Mineralwässer, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel,
5
[Seite 6]
Nahrungsergänzungsmittel, geriatrische Mittel, Tonika, kosmetische Mittel und alle nicht in Österreich regis-
trierten Heilmittel. Bei Heilmittelbezug im Rahmen einer Heilbehandlung im Ausland gelten hinsichtlich der
Registrierung die jeweils örtlichen Vorschriften.
B) Leistungen für ambulante Heilbehandlung
(5) Der Versicherte hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Beru-
fes zugelassenen Ärzten, Zahnärzten/Dentisten.
Der Versicherer leistet Kostenersatz für Leistungen, die von Ärzten oder Zahnärzten/Dentisten in ihrer Ordina-
tion oder im Rahmen eines Hausbesuches (siehe unten Abs. 7) unmittelbar am Versicherten erbracht werden.
(6) Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergütet, wenn der Zustand des Versicherten das
Aufsuchen des Arztes nicht gestattet; ansonsten wird nur Kostenersatz für Ordinationen geleistet.
(7) Die Kosten für Fahrten des Versicherten zu einer ambulanten Heilbehandlung bzw. von dieser nach Hause
werden nicht erstattet.
(8) Im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung durch Ärzte gemäß Abs. 5 besteht Versicherungsschutz
auch für Kosten folgender, ärztlich verordneter Maßnahmen:
- diagnostische Untersuchungen (z.B. Labordiagnostik, bildgebende Diagnostik, Ultraschalluntersuchun-
gen);
- besondere Heilbehandlungen (z.B. physikalische Heilbehandlung, Heilbäder),
wenn sie durch einen Arzt oder einen zur Heilbehandlung am Kranken Berechtigten durchgeführt wurden.
(9) Die Kosten ärztlich verordneter Heilbehelfe (Hilfsmittel) werden ersetzt. Als solche gelten Brillen, Kontakt
linsen, Bruchbänder, Gliederprothesen, Krücken, Rollstuhl (Miete/Leihgebühr), Hörapparate, orthopädische
Korsette, orthopädische Schuhe, orthopädische Schuheinlagen und die orthopädische Ausstattung von
Schuhen, Bandagen und Bauchmieder sowie Geräte zur Überwachung von Stoffwechselfunktionen und
Steuerung der Medikamentenzufuhr.
Nicht ersetzt werden Kosten für alle zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe (z.B.
Inhalationsapparate, Irrigatoren, Milchpumpen, Mundduschen, Eisbeutel, Heizkissen, Fieberthermometer),
Apparate und Behelfe zur Überwachung von Körperfunktionen (z.B. Blutdruckmessgeräte, Geräte zur Mes-
sung körperlicher Aktivität), Behelfe zur Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen.
Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher Anspruch auf Leistun-
gen für diese Heilbehelfe erst nach Ablauf der Mindestgebrauchsdauer (gemäß zum Zeitpunkt der Anspruch-
stellung geltender Musterkrankenordnung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger), sofern nicht
zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung notwendig ist.
Die Kosten für Pflege und Wartung von Heilbehelfen sowie deren Betrieb werden nicht ersetzt.
C) Leistungen für stationäre Heilbehandlung
(10) Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung gemäß § 1
Abs. 3 die im Rahmen eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in Krankenanstalten erfolgt.
Für diese Krankenanstalten gelten folgende Voraussetzungen:
- sanitätsbehördliche Genehmigung liegt vor,
- ständige ärztliche Anwesenheit ist gewährleistet,
- ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten sind vorhanden, und
- Krankengeschichten werden geführt.
Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24
Stunden erfordert.
Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel an
häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet ist.
Stationäre Aufenthalte für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie zahn- und kieferchirurgische Eingriffe gel-
ten nur dann als medizinisch notwendig, wenn eine ambulante Heilbehandlung aus medizinischen Gründen
nicht möglich ist.
(11) In den nachstehend angeführten Krankenanstalten bzw. den entsprechenden Organisationseinheiten und
Betriebsformen von Krankenanstalten aller Art besteht kein Versicherungsschutz:
- Kliniken und stationäre Einrichtungen für Alkohol-, Drogenabhängige und sonstige Suchtkranke;
- Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres;
- Krankenabteilungen in Justizanstalten (Inquisitenspitälern);
- Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher;
- Selbständige Ambulatorien (auch wenn die durchzuführende Untersuchung oder Behandlung eine kurz-
fristige Unterbringung erforderlich macht);
- Einrichtungen für Rehabilitation und neurologische Rehabilitation;
6
[Seite 7]
- Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheime;
- Einrichtungen für Psychosomatik und Zentren für seelische Gesundheit;
- Einrichtungen, die auf Geriatrie ausgerichtet sind;
- Einrichtungen, in denen vornehmlich Maßnahmen der Palliativmedizin durchgeführt werden;
- Hospizeinrichtungen;
- Tages- und Nachtkliniken.
(12) Der Versicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit nach Abs. 11 nicht berufen, wenn die Dringlichkeit der
stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 10 nicht zulässt.
(13) Bei einem medizinisch notwendigen Transport in und aus einem Krankenhaus zu stationärer Heilbehandlung
und bei einem notwendigen Heimtransport werden die Kosten für Krankenwagen, Bahn oder Autotaxi ersetzt.
§6
Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Heilbehandlungen, die vor Vertragsbeginn (siehe oben § 3)
begonnen haben.
(2) Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Vertragsbeginn entstanden sind, aber erst nach Vertragsbeginn zu einer
Heilbehandlung führen, sind versichert, wenn sie
1. von dem Versicherungsnehmer/Versicherten vor Vertragsabschluss (siehe oben § 2, Abs. 1) schriftlich
angegeben und
2. vom Versicherer nicht durch eine ausdrückliche Erklärung in geschriebener Form ausgeschlossen wur-
den.
Die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit gemäß Pkt. 1 ist in den §§ 16 – 22 VersVG (siehe Anhang) geregelt.
In diesen gesetzlichen Bestimmungen sind geregelt
- welche Umstände vor Vertragsabschluss anzuzeigen sind,
- unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit
vom Vertrag zurücktreten kann,
- in welchen Fällen dieses Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist,
- in welchen Fällen der Versicherer trotzt Rücktritts zur Leistung verpflichtet bleibt und
- dass der Versicherer wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände jedenfalls zur Vertragsanfech-
tung berechtigt ist.
(3) Kein Versicherungsschutz besteht für die
- Heilbehandlung von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die aufgrund Alkohol-, Suchtgift- oder
Medikamentenmissbrauchs eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge
Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchs erschwert ist;
- Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren aufgrund von Suchterkrankungen;
- Unterbringung (Unterbringungsgesetz – UbG) wegen Selbst- oder Fremdgefährdung;
- Heilbehandlung von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch aktive Beteiligung an
Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich
strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen;
- Heilbehandlung der Folgen von Selbstmordversuchen;
- Heilbehandlung von auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten beruhende Krankhei-
ten und Unfälle, einschließlich deren Folgen; hat der Versicherungsnehmer die Krankheit oder den Unfall
eines Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so bleibt der Versicherer diesem gegenüber zur Leistung
verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch des Versicherten geht jedoch auf den Versicherer über (§ 67
VersVG, siehe unten Abs. 5).
- Heilbehandlung von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art,
entstehen; wird der Versicherte vom Ausbruch der Kriegshandlungen überrascht, bleibt der Versiche-
rungsschutz für einen Zeitraum von 14 Tagen erhalten – kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Ver-
sicherte nach Ausbruch der Kriegshandlungen ins Kriegsgebiet einreist.
(4) Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch bestimmte Ärzte oder Zahnärzte/Dentisten
oder Angehörige anderer medizinischer Berufe bzw. in bestimmen Krankenanstalten bzw. in den entspre-
chenden Organisationseinheiten und Betriebsformen von Krankenanstalten aller Art vom Versicherungsschutz
ausnehmen. Dies gilt für Behandlungen, die nach Zugang der Mitteilung über die Ausnahme bestimmter
Behandler bzw. bestimmter Krankenanstalten vom Versicherungsschutz durchgeführt werden. Für laufende
Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz längstens bis zum Ablauf des 3. Monats nach Zugang der
Mitteilung.
7
[Seite 8]
Als begründete Fälle für die Ausnahme bestimmter Behandler bzw. Krankenanstalten vom Versicherungs-
schutz gelten dabei insbesondere
- Erschleichung (auch Versuch oder Mitwirkung) von Versicherungsleistungen;
- wiederholt schuldhaft mangelnde Mitwirkung bei der Prüfung von Versicherungsfällen durch den Versi-
cherer;
- wiederholt fehlende oder lückenhafte Dokumentation in Rechnung gestellter Behandlungen;
- wiederholte Durchführung von Behandlungen ohne medizinische Indikation.
(5) Auszug aus dem VersVG:
§ 67 VersVG
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versi-
cherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes
Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder
dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§7
Auszahlung der Versicherungsleistung
(1) Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt nach Bekanntgabe der Polizzennummer aufgrund bezahlter
Originalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vornamen und den Zunamen,
das Geburtsdatum und die Anschrift der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit und der
erbrachten Leistung und die Daten der Behandlung enthalten.
Wurde der Anspruch bereits gegenüber einem anderen Versicherer geltend gemacht (siehe unten § 11),
können auch Zweitschriften samt der dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen
Versicherer vorgelegt werden.
(2) Der Versicherer darf vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 den Überbringer von Belegen als zum
Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen.
(3) Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
(4) Kosten für die Auslandsüberweisung von Versicherungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum von der Österreichischen Nationalbank ver-
öffentlichten Wechselkurs des letzten Behandlungstages in Euro umgerechnet. Fällt der letzte Behandlungs-
tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Wechselkurs des folgenden Werktags maßgeblich.
(6) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustimmung des Versicherers weder verpfändet
noch abgetreten werden.
§8
Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Dies gilt auch für bereits vorher
eingetretene bzw. laufende Versicherungsfälle.
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
§9
Prämien, Gebühren und Abgaben
(1) Die Prämie ist eine Jahresprämie und wird vom Vertragsbeginn (siehe oben § 3) an berechnet. Sie ist zu
Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Prämienraten
bezahlt werden. Die Prämienraten sind am 1. eines jeden Monats fällig. Die erste Prämie ist spätestens bei
Zugang der Polizze fällig.
(2) Neben der Prämie verrechnet der Versicherer Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen,
die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). Die zum
8
[Seite 9]
jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen werden auf der Homepage
www.generali.at veröffentlicht; das Gebührenblatt wird vom Versicherer auf Anfrage übermittelt.
(3) Die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs und dessen Rechtsfolgen sind in den §§ 38, 39 und 39a VersVG
geregelt (siehe Anhang).
§ 10
Obliegenheiten
A) Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Wurde für einen Versicherten bei einem anderen Versicherer ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen,
so ist der Versicherer vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift
(2) Wird die in Abs. 1 angeführte Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
(3) Wird die in Abs. 1 angeführte Obliegenheit zumindest leicht fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen.
Kündigt der Versicherer den Vertrag hinsichtlich einzelner Personen, hat der Versicherungsnehmer das Recht,
den Vertrag hinsichtlich der übrigen Personen innerhalb einer Frist von einem Monat zum gleichen Termin zu
kündigen.
B) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(4) Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind folgende Obliegenheiten einzuhalten:
a) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfanges des Versicherungs-
schutzes erforderlich ist.
Dies umfasst auch die Obliegenheit
- des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt
untersuchen zu lassen und
- des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem in
deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
b) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben im Krankheitsfall den von einem Arzt gegebenen
Verhaltensregeln Folge zu leisten.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften
(5) Wird eine der in Abs. 4 angeführten Obliegenheiten mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver-
sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu erschweren, die erkennbar für die
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
befreit.
(6) Wird eine der Obliegenheiten in Abs. 4 mit einem anderen als dem in Abs. 5 beschriebenen Vorsatz oder grob
fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als die Verletzung
der Obliegenheit auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der
zu erbringenden Leistung einen Einfluss gehabt hat.
§ 11
Ansprüche gegen Dritte
(1) Bestehen für einen Versicherungsfall neben dem Anspruch gegen den Versicherer gleichartige Ansprüche
gegenüber dritten Personen oder öffentlich rechtlichen oder privaten Versicherungsträgern, so gehen diese
Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser die Kosten ersetzt (§ 67 Abs. 1 VersVG, siehe unten
Abs. 6). Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Abtretung auf Verlangen dem Versicherer schriftlich zu
bestätigen.
(2) Soweit der Anspruchsberechtigte von schadenersatzpflichtigen dritten Personen oder aufgrund anderer Ver-
sicherungsverträge schon Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Versicherer berechtigt,
den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, die auch ohne Kostennachweis gebühren.
(4) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung von Kosten, deren teilweisen Ersatz der Anspruchsberech-
tigte von einem öffentlich rechtlichen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst ein, wenn letzterer die ihm
obliegenden Leistungen erbracht hat.
9
[Seite 10]
(5) Gibt der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen Dritte oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
nendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Ersatzpflicht
frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können (§ 67 Abs. 1 VersVG, siehe unten
Abs. 6).
(6) Auszug aus dem VersVG:
§ 67 Abs 1 VersVG:
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch
auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer sei-
nen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der
Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlan-
gen können.
ENDE DES VERSICHERUNGSVERTRAGES
§ 12
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer hat das
Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende eines Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer ver-
einbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
(2) Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Vertragsbeginn gemäß § 3.
(3) Die Kündigung muss in geschriebener Form erfolgen und ist an die in der Polizze angeführte Anschrift des
Versicherers zu richten.
(4) Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen, hat der Versi-
cherer das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen
Personen zum gleichen Termin zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat innerhalb eines Monats nach Gegenkündigung durch den Versicherer das
Recht, die ursprünglich ausgesprochene Kündigung zurückzuziehen.
(5) Werden Prämien gemäß § 41 VersVG (siehe unten Abs. 8) erhöht, hat der Versicherungsnehmer das Recht,
den Versicherungsvertrag hinsichtlich der betroffenen Personen innerhalb eines Monats vom Zugang der
Mitteilung über die Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
(6) Wird ein Versicherter in eine Pflegeanstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versicherungsneh-
mer das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person zum Ende des Monats zu kündigen, in
welchem er die Aufnahme in eine solche Anstalt nachweist.
(7) Verlegt ein Versicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt (siehe oben § 1 Abs. 6) ins Ausland, hat der Ver
sicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person zum Ende des Monats zu
kündigen, in welchem er die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland nachweist.
(8) Auszug aus dem VersVG:
§ 41 VersVG
(1) Ist die dem Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages obliegende Anzeigepflicht verletzt wor-
den, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Verschulden
zur Last fällt, so kann der Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an eine höhere
Prämie verlangen, falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr angemessen ist. Das gleiche gilt, wenn
beim Abschluß des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer
nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen
auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt
an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem
nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es nicht
innerhalb des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 13
Kündigung durch den Versicherer
(1) Der Versicherer hat nur in folgenden Fällen ein Kündigungsrecht:
10
[Seite 11]
1. der Versicherungsnehmer gerät in Prämienzahlungsverzug gemäß § 38 bzw. § 39 VersVG (zu Voraussetzun-
gen des Zahlungsverzugs und dessen Rechtsfolgen – siehe Anhang).
2. der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter verletzt die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit gemäß
§§ 16-22 VersVG. Den vollständigen Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im Anhang.
Diese regeln
- welche Umstände vor Vertragsabschluss anzuzeigen sind,
- unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit
vom Vertrag zurücktreten kann,
- in welchen Fällen dieses Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist,
- in welchen Fällen der Versicherer trotzt Rücktritts zur Leistung verpflichtet bleibt und
- dass der Versicherer wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände jedenfalls zur Vertragsanfech-
tung berechtigt ist.
3. der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter erschleicht Versicherungsleistungen durch wissentlich falsche
Angaben – insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit – oder versucht sie zu erschleichen oder wirkt
bei einer solchen Handlung mit. Der Versicherer ist zur fristlosen Kündigung berechtigt.
4. der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter missachtet vorsätzlich oder grob fahrlässig die von einem
Arzt gegebenen Verhaltensregeln (siehe oben § 10 Abs. 4 Pkt. b). Der Versicherer ist zur fristlosen Kündigung
berechtigt.
(2) Bei Fehlverhalten eines Versicherten gemäß Abs. 1, Pkt. 2, 3 oder 4 ist das Kündigungsrecht des Versicherers
auf die betreffende Person beschränkt.
§ 14
Sonstige Beendigungsgründe
(1) Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Versicherten haben jedoch das
Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die
Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
(2) Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich dieser Person.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 15
Form von Willenserklärungen und Anzeigen
Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusam-
menhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch
ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft auf-
bewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrich-
ten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und
Informationen (mit Unterschrift) sind gültig, bloß mündliche aber unwirksam.
§ 16
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers.
§ 17
Änderung der Prämie und des Versicherungsschutzes
(1) Zur Sicherung der dauerhaften Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherer berechtigt, die
Prämie oder den Versicherungsschutz nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern. Maßgebende Umstände
für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes sind die Veränderungen folgender Faktoren:
a) eines vereinbarten Index,
b) der durchschnittlichen Lebenserwartung,
c) der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren
Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
d) des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostener-
sätzen der gesetzlichen Sozialversicherung,
11
[Seite 12]
e) der durch Gesetz, Verordnung, sonstige behördlichen Akte oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer
und im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte
für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und
f) des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Erklärung der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes gemäß Abs. 1 wirkt erst ab dem der
Absendung an den Versicherungsnehmer folgenden Monatsersten.
Erklärungen der Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes gemäß Abs. 1 erfolgen mit Wirkung zu
folgenden Stichtagen: 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, 1. November. Änderungen der Prämie oder des
Versicherungsschutzes innerhalb der ersten drei Monate ab Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.
(3) Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung
des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten.
Auf dieses Recht wird der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Benachrichtigung über die
Prämienerhöhung unter Bekanntgabe der erhöhten Prämie ausdrücklich nochmals hinweisen.
Prämienänderung bei Altersgrenze
(4) Hat ein versichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit dem
folgenden Monatsersten auf denjenigen Betrag anzuheben, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht,
die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten.
(5) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer von einer solchen Prämienanhebung unter Bekanntgabe der
neuen Prämie mindestens zwei Wochen vor Wirksamkeit der Anhebung benachrichtigen. Der Versicherungs-
nehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag hinsichtlich des Versicherten binnen sechs Wochen ab Erhalt
der Benachrichtigung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Prämienanhebung zu kündigen. Auf dieses Recht wird
der Versicherer den Versicherungsnehmer in seiner Benachrichtigung in geschriebener Form ausdrücklich
nochmals hinweisen.
Der Versicherer wird dem Versicherungsnehmer
- die Benachrichtigung samt neuer Prämie ankündigen und
- darstellen, welche Gestaltungsrechte er aufgrund der bevorstehenden Prämienanhebung hat.
Diese Ankündigung erfolgt in geschriebener Form spätestens 2 Monate vor Wirksamkeit der Prämienanhebung.
§ 18
Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung
Ein Tarif nimmt an einer Gewinnbeteiligung/Prämienrückvergütung teil, wenn er in den Ergänzenden Versiche-
rungsbedingungen einem bestimmten Tarifabrechnungsverband zugeordnet ist.
Verbände und Gewinnermittlung
(1) Verband A und B
Tarife in den Verbänden A und B nehmen an einer erfolgsabhängigen Gewinnbeteiligung teil.
Der Gewinnrückstellung für die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung werden 85% des nach Maßgabe des
Geschäftsplanes ermittelten Gewinnes zugewiesen. Für Tarife im Verband A wird die Gewinnbeteiligung in der
Höhe von drei Monatsprämien garantiert (Prämienrückvergütung).
(2) Verband E
Tarife im Verband E nehmen an einer Prämienrückvergütung in der Höhe von drei Monatsprämien teil.
Darüberhinaus besteht keine Gewinnberechtigung.
(3) Verband H
Tarife im Verband H nehmen an einer Prämienrückvergütung teil, deren vereinbarte Höhe in der Polizze
beschrieben ist. Darüberhinaus besteht keine Gewinnberechtigung.
Voraussetzungen für Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung
aus den Verbänden A, B und E
(4) Bestehen der Versicherung, Prämienzahlung
Erstens sind nur diejenigen Versicherungen des Verbandes teilnahmeberechtigt, die während des gesamten
abgelaufenen Kalenderjahres bestanden haben und für die die Prämien voll gezahlt worden sind.
Änderungen des Versicherungsschutzes oder der Tarife während des Kalenderjahres können eine Teilnahme-
berechtigung nicht begründen. Haben sich die Prämien während des Kalenderjahres geändert, bemisst sich
die Höhe der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung nach der niedrigsten Monatsprämie.
Ausgeschlossen sind die Versicherungen, bei denen im abgelaufenen Kalenderjahr durch Prämienzahlungs-
verzug Leistungsfreiheit des Versicherers eingetreten ist oder die in Form einer Anwartschaftsversicherung
bestanden haben.
12
[Seite 13]
(5) Auszahlung von Versicherungsleistungen
Weiters ist Voraussetzung, dass für die ganze Dauer des letzten Kalenderjahres keine Leistungen vom Versi-
cherer bezogen worden sind.
Bei Feststellung der Teilnahmeberechtigung an der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung gelten die Ver-
sicherungen von erwachsenen Personen als Einheit, d.h. diese Versicherungen sind nur dann teilnahmebe-
rechtigt, wenn von keiner der erwachsenen Personen im abgelaufenen Kalenderjahr Versicherungsleistungen
in Anspruch genommen worden sind.
(6) Tarifabrechnungsverbände als Einheit
Die Versicherungen in den Verbänden A und E einerseits sowie jene im Verband B andererseits gelten bei der
Feststellung der Teilnahmeberechtigung an der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung als Einheit.
Dies gilt sowohl für den in Abs. 4 beschriebenen Bestand der Versicherung und der Prämienzahlung als auch
für die in Abs. 5 geregelte Voraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen.
(7) Ausnahmen von der Teilnahmeberechtigung
Versicherungen für Kinder (solange Kinderprämien bezahlt werden) und Vorsorgeversicherungen sind von der
Teilnahme an der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung ausgenommen. Die für diese Versicherungen
bezahlten Prämien sind nicht gewinnberechtigt, bezogene Leistungen haben keinen Einfluss auf die Teilnah-
meberechtigung aus anderen Tarifen im selben Vertrag.
(8) Verwendung und Zuteilung des Gewinns
Der auf die einzelne Versicherung entfallende Gewinnanteil wird entsprechend dem Geschäftsplan ermittelt.
Er muss stets ein ganzzahliges Vielfaches einer Monatsprämie betragen. Verbleibende Reste in der Gewinn-
rücklage der Versicherten werden auf das Folgejahr vorgetragen.
Voraussetzungen für die Prämienrückvergütung aus dem Verband H
(9) Bestehen der Versicherung, Prämienzahlung
Erstens sind nur diejenigen Versicherungen des Verbandes teilnahmeberechtigt, die während des gesamten
abgelaufenen Kalenderjahres bestanden haben und für die die Prämien voll gezahlt worden sind.
Bei Wechsel aus einem gleichartigen Tarif (z.B. zwischen Krankenhauskostentarifen mit Leistung für Krankheit
und Unfall mit Anspruch auf garantierte Prämienrückvergütung) im selben Vertrag wird die Versicherungsdau-
er des bisher versicherten Tarifs auf die Laufzeit des neuen Tarifs in Verband H angerechnet. Anspruch auf
Prämienrückvergütung in der vereinbarten Höhe des neuen Tarifes besteht, wenn die gleichartigen Tarife im
selben Vertrag zusammen ein ganzes Kalenderjahr bestanden haben.
Ausgeschlossen sind die Versicherungen, bei denen im abgelaufenen Kalenderjahr durch Prämienzahlungs-
verzug Leistungsfreiheit des Versicherers eingetreten ist oder die in Form einer Anwartschaftsversicherung
bestanden haben.
(10) Auszahlung von Versicherungsleistungen
Weiters ist Voraussetzung, dass für die ganze Dauer des letzten Kalenderjahres keine Leistungen vom Versi-
cherer bezogen worden sind.
Verrechnung der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung
(11) Die Verrechnung der Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung erfolgt nach Veröffentlichung der Bilanz, frü-
hestens jedoch zum 1.7. des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres. Für zum Zeitpunkt
der Verrechnung ausgeschiedene Versicherungsverträge erfolgt keine Verrechnung.
Die Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung wird vom Versicherer auf die Prämien der Monate, die der
Verrechnung folgen, in Anrechnung gebracht.
(12) Bei Ansprüchen auf Versicherungsleistung für das abgelaufene Geschäftsjahr nach Empfang der Gewinnbe-
teiligung / Prämienrückvergütung, wird diese auf die Leistung des Versicherers angerechnet; eine zu Unrecht
erhaltene Gewinnbeteiligung / Prämienrückvergütung ist zurückzuerstatten.
13
[Seite 14]
ANHANG
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) auf die in den AVBKV 2017
Bezug genommen wird
§ 16
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Über-
nahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die
geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestim-
mungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblie-
ben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch
der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und
genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vor-
sätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
§ 17
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichti-
ge Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich
darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit die-
ses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander
die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an
zu verzinsen.
§ 21
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß
auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versiche-
rers gehabt hat.
§ 22
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt
unberührt.
14
[Seite 15]
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags
und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prä-
mie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des
Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vor-
schriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit-
tes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert
war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Ver-
zug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
15
[Seite 16]
SAP 26662 10.25 DVR 0603589