Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2022)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherung
(AKHB 2022)
Version 23.12.2023
Bei den grau unterlegten Stellen weichen die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherung (AKHB 2022) von den Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs ab.
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AKHB verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder
anderer Gesetze, auf die im Rahmen der AKHB verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind
in der Beilage zu den AKHB in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Gleiche Ansprache für alle
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form.
Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
Inhalt
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers
leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann
beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung
der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt
des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 24 Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 1
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Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,
wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder
zerstört werden oder abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch
Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen der Halter bei der Verwendung des
Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen, sofern sie nicht selbst
Versicherungsnehmer sind. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber
einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person
dieses Versicherten eingetreten sind.
Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß
(Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten,
die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23
unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten:
Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.
Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) ausgestellt oder auf deren Vorlage
durch das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die
Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und
Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese
angerechnet.
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2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu
tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich
und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen.
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann ist die Prämie zu bezahlen, wie ist der
Prämienverzug geregelt, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer
vorläufigen Deckung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Prämienhauptfälligkeit
ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde
(z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämienhauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres).
3. Prämie und Zahlungsverzug
3.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
und
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG
(Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen) verweist
zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
3.2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze
angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen.
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt
(siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
3.4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet
bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
4. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste
oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
- innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 3.1 oder
- nach Ablauf der in Punkt 3.1 angeführten 14-Tage-Frist ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten ab dem
Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb
dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat)
bezahlt.
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem
Zeitpunkt der Prämienzahlung, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag erfolgt (diese Begrenzung
von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend
gemacht hat).
Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG (prozentuelle und
betragliche Grenzen des Prämienverzugs für die Leistungsfreiheit) maßgebend.
5. Vorläufige Deckung
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthaltenen
Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten
Befristung derselben außer Kraft.
5.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
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im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens
14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht
erfolgt:
5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder
danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht
vor:
5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versicherungsvertrages und Aufforderung zur
Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 3.1).
5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zustande, endet die Vorläufige Deckung:
5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen
zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien
in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens
5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein:
mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die vorläufige
Deckung jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrags an den Erklärungsempfänger.
5.3. Dem Versicherer gebührt im Fall einer vorläufigen Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
anteilige Prämie.
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers -
des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen
Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr-zeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainings-
fahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG
1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Obliegenheiten, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
aufrechterhalten sollen
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten;
1.2. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen befördert werden;
1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens darf nur jenes Fahrzeug verwendet werden, an dem die
Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die
Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
2. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
2.1. der Lenker muss zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sein;
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2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
Straßenverkehrsvorschriften befinden;
2.3. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere Anzahl von Personen befördert werden, als nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen
mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht
erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer
rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem
durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung,
der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage)
vereinbart:
3.1 im Fall der Verletzung von Personen ist diese Hilfe zu leisten oder, falls die Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2 bei Personenschäden ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; dies gilt auch für Sachschäden,
wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit jener Person,
in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist.
3.3 dem Versicherer ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1 der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst
ersetzt.
3.4 es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5 außer im Fall des Punktes 3.8 dürfen ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des
geschädigten Dritten nicht anerkannt werden;
3.6 außer im Falle des Punktes. 3.8 darf ohne Einwilligung des Versicherers ein bedingter Zahlungsbefehl nicht in
Rechtskraft erwachsen lassen werden.
3.7 dem Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über
den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt ist Prozessvollmacht zu erteilen
und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer
Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 10
Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sind als Erhöhung der
Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 oder 27 Abs 1 VersVG anzusehen.
Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt
je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
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2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
verschaffen;
2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9 Pkt. 3.5 oder Pkt. 3.7 genannten Obliegenheiten.
Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. Festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des
verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex)
jährlich zur Hauptfälligkeit wertangepasst.
Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats
(Berechnungsmonat) herangezogen, (siehe Artikel 7.2)
Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in jenem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwischen dem
Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat.
Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertragsbeginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor
Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebener Form wirksam.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt und – soweit es Änderungen anlangt, die das Risiko des Versicherers wesentlich
vermindern – verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung,
sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
- Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen;
seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn
und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
Zeitpunkt des Zugangs einer entsprechenden Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in
geschriebener Form wirksam.
3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
hinzuweisen.
Artikel 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Abweichend von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
entfällt eine dem dortigen Artikel 14 entsprechende Regelung in den vorliegenden Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung.
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Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie, unter Zugrundelegung der in
Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.
1. Grundstufe
Wird auf einen Versicherungsvertrag der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses nicht gemäß Pkt. 4.
angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet.
2. Schadenfreiheit
2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September (Beobachtungszeitraum) wird
die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner
nach der nächstniedrigeren Prämienstufe bemessen.
2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt.3.2. zu berücksichtigender
Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat.
Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9
bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigender Versicherungsfall innerhalb eines
Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt (siehe Artikel 7.2) ab dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine
Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche
Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen,
nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt,
wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen
Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer
mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und
führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem
Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des
Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige
Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder
innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
- nahe Angehörige des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwerben,
oder
- Leasingnehmer oder Mieter, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war,
das Eigentum an ihm erwerben, oder
- Dienstnehmer, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt haben,
von deren Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwerben.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn frühere
Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwerben.
4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -
eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das
versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nachdem
Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf
des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn
der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des
versicherten Interesses erfolgt.
4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird
der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet.
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 7
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5. Berichtigung der Einstufung
5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu
erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine
höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt.3.2., letzter Satz, die Einstufung berichtigt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
6. Prämienstufe Prozent der Tarifprämie
0 50
1 50
2 60
3 60
4 70
5 70
6 80
7 80
8 100
9 100
10 120
11 120
12 140
13 140
14 170
15 170
16 200
17 200
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine
Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten
oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.
Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung
oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen der Versicherungsnehmer und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
§ 158 h VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
gemäß § 43 KFG abgemeldet oder gemäß § 52 KFG den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt hat.
Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland
haben.
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 8
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Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9 Pkt. 3.7 und Artikel 16 Pkt. 1 keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten
angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten
lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen
Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9 Pkt.1.1.
2. Anhänger
2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die
Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr- zeug zusammenhängen.
Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und diejenigen, die mit Willen des Eigentümers den Anhänger
verwendet.
2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte
gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das
Zugfahrzeug übersteigt;
In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen
mitversichert.
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges
führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an
dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9 Pkt.1.1.
sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich.
Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E- Mail oder auf dem Postweg
übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis.
Der Begriff „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der Beilage).
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben.
Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der Versicherer
keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versicherers an die ihm vom
Versicherungsnehmer (oder von dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gegebene Anschrift als
dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei regelmäßiger
Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.
Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
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FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 9
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Artikel 24
Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen
1. Die Versicherung bezieht sich nach Maßgabe der Artikel 1 bis 23 (soweit diese nicht durch nachstehende Bestimmungen
abgeändert/abbedungen werden) auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer (und der gemäß Pkt. 3.
Mitversicherten Personen) aus der Verwendung von fremden, vom Versicherungsnehmer im Ausland bei einem zur
gewerblichen Fahrzeugvermietung befugten Unternehmen gemieteten versicherungspflichtigen Personen- und
Kombinationskraftfahrzeugen, Wohnmobilen (jeweils bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg) und
Krafträdern.
"Fremde" Kraftfahrzeuge sind solche, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer gemäß
Pkt. 3. mitversicherten Person stehen/standen und die auch nicht von einer dieser angeführten Personen unter
Eigentumsvorbehalt erworben wird/wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz beansprucht werden kann oder der geschädigte Dritte, auch wenn ein solcher
Versicherungsschutz nicht besteht, aus einer im besuchten Land bestehenden Pflichtversicherung entschädigt werden
muss.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1. Besteht nur für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, höchstens aber für 2 Monate
ab Mietbeginn.
2. Die Versicherungsleistung erfolgt im Rahmen der im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Pauschalversicherungssumme
für Personen- und Sachschäden zusammen. Versicherungsschutz für bloße Vermögensschäden (Art. 1) besteht nicht.
3. Abweichend von Art. 2 gelten nur jene Personen als mitversicherte Personen, die das vom Versicherungsnehmer im
Ausland gemietete Kraftfahrzeug mit Willen des Halters dieses Fahrzeugs lenken (berechtigter Lenker).
Mitgeteilt der Finanzmarktaufsicht - FMA –
am 31. Jänner 2022 (Art. 8 Pkt. 3. und Pkt. 4. am 28. November 2023)
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juni 2003, S 23
unterzeichnet haben:
(Stand 19. Dezember 2014)
Andorra Frankreich Lettland Österreich Slowakei
Belgien Griechenland Liechtenstein Polen Slowenien
Bulgarien Großbritannien Litauen Portugal Spanien
Dänemark Irland Luxemburg Rumänien Tschechien
Deutschland Island Malta Schweden Ungarn
Estland Italien Niederlande Schweiz Zypern
Finnland Kroatien Norwegen Serbien
Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art.4 AKHB gehören ferner:
Albanien Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina Moldawien Russland (europ. Teil) Tunesien Weißrussland
Marokko Monaco San Marino Ukraine
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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2025)
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Vollkasko-Versicherung
(AK1 2025)
Inhalt
Was ist versichert? Art. 1 Umfang der Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall? Art. 2 Versicherungsfall
Wo gilt die Versicherung? Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz? Art. 4 Versicherungsperiode, Prämienhauptfälligkeit, Prämie, Beginn des
Wann ist die Prämie zu bezahlen? Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Was leistet die Versicherung? Art. 5 Versicherungsleistung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Art. 6 Ausschlüsse
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs- Art. 7 Vereinbarte Obliegenheiten
Falles zu beachten?
Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? Art. 8 Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
obliegenheit
Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden? Art. 9 Selbstbeteiligung
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird Art. 10 Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
die Versicherungsleistung ausbezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Art. 11 Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert Art. 12 Prämienanpassung
sich die Prämie?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Art. 13 Vertragsdauer;
Stillschweigende Vertragsverlängerung? Vertragsende und stillschweigende Vertragsverlängerung;
Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
werden?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 14 Abtretungsverbot
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Ver- Art. 15 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Sicherungsvertrag zu?
Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers;
Anschriftwechsel Art. 16 Form der Erklärung
Welches Recht ist anzuwenden? Art. 17 Geltendes Recht
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AK1 verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versi-
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer
Gesetze, auf die im Rahmen der AK1 verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Bei-
lage zu den AK1 in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Artikel 1
Umfang der Versicherung 1.3. im versicherten Fahrzeug befindliche Gegenstände des pri-
vaten (also nicht beruflichen, betrieblichen oder unterneh-
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im ver- merischen) Bedarfs
sperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind
(Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile), gegen Beschä- − des Versicherungsnehmers,
digung, Zerstörung und Verlust
− seines Ehegatten oder Lebensgefährten,
1.1. durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden
an Kabeln; − der Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines
Ehegatten oder Lebensgefährten,
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
Gebrauch durch betriebsfremde Personen; − des berechtigten Lenkers (Art. 11) und von Insassen,
AK1 - 1 -
[Seite 2]
gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Ein- unmittelbar von Tierbissen betroffen sind; ausgeschlossen
bruchdiebstahl oder die im Punkt 1.4. angeführten Natur- sind dabei Bissschäden durch Tiere, die mit Willen des
gewalten. Lenkers mit dem versicherten Fahrzeug transportiert wer-
den);
Die Entschädigung gemäß Pkt. 1.3. ist mit insgesamt EUR
750,- pro Versicherungsfall begrenzt. 1.6. durch Glasbruch, dies sind Bruchschäden ohne Rücksicht
auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-,
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben Geld,
Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern,
Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente, Ausweise, Ban-
Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei
komat- und Kreditkarten sowie technische/elektronische
mehrspurigen Fahrzeugen;
Geräte wie Mobiltelefone, Computer, Handhelds, Video-
und Fotoausrüstungen, mobile Navigationsgeräte, ein- 1.7. durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeu-
schließlich ihres jeweiligen Zubehörs. ges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden);
Ist/sind der/die Versicherungsnehmer nicht ausschließlich 1.8. durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
natürliche Person/-en (z.B. bei juristischen Personen wie Personen;
AG oder GmbH; bei Personengesellschaften wie KG oder
1.9. durch Unfall, dies ist ein unmittelbar von außen plötzlich
OG), so erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß
mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-
Punkt 1.3.auf die Gegenstände des privaten Bedarfes des
und Bruchschäden (Schäden, die durch das Bremsen/den
berechtigten Lenkers allein;
Bruch unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstehen),
1.4. durch folgende Naturgewalten: Betriebsschäden sowie Schäden durch chemische Einwir-
kungen sind daher nicht versichert.
unmittelbare Einwirkung von:
- Blitzschlag, Betriebsschäden sind
- Felssturz/Steinschlag (dies ist das naturbedingte Ablö-
- Schäden, die allein durch Bedienungsfehler entstehen,
sen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände),
soweit diese nicht ihrerseits zu einem Unfall führen;
- Erdrutsch (dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
oder
gung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter
der Oberfläche liegenden Gleitbahn), - Abnutzungsschäden; oder
- Lawinen,
- Schneedruck, - Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklichen, denen
- Dachlawinen (dies sind Schneemassen, die von Gebäu- das versicherte Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehe-
den auf das Fahrzeug stürzen), nen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt
- durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und an- ist, die also nur eine Auswirkung des normalen
dere Eisgebilde, Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.
- Hagel, 2. Zusätzlich sind mitversichert:
- Hochwasser (dies ist eine durch außerordentliche Nie-
derschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, 2.1. Kosten, die der Versicherungsnehmer bei Verlust von
die normale Höhe merklich übersteigende Wasserfüh- Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln
rung eines fließenden oder stehenden Gewässers), (auch Wunschkennzeichen) bei der Behörde für deren
- Überschwemmungen (dies sind Ansammlungen von er- Wiederbeschaffung aufwenden muss; bei Verlust eines
heblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Führerscheins sind dies die Kosten eines Führerscheins im
Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisa- Scheckkartenformat.
tionssysteme überschreiten [Kanalrückstau] oder sonst 2.2. Schlossänderungskosten bis EUR 500,-- bei Verlust der
nicht abfließen können), Autoschlüssel bzw. des versperrbaren Tankdeckels.
- Muren (dies sind Massenbewegungen von Erdreich,
Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch 2.3. Kosten eines geplatzten bzw. zerstörten Reifens, wenn
naturbedingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden) sich dadurch ein Unfall gemäß Punkt 1.9 ereignet hat.
und 2.4. Schäden am versicherten Fahrzeug, die durch Kollision
- Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 mit einem vom versicherten Fahrzeug gezogenen Anhä-
km/h). nger entstanden sind.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht 3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausfüh-
werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände rung versichert. Sonderausstattung und Zubehör sind in
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausge- dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert; Sonder-
schlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturge- ausstattung und Zubehör, welche im Antrag nicht ange-
walten veranlasstes Verhalten des Lenkers zurückzufüh- führt wurden, sind daher nicht versichert.
ren sind;
Als Basis zur Bemessung der Versicherungsprämie dient
1.5. durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeu- der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich
ges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und jenes der angegebenen Sonderausstattung und des ange-
durch Tierbisse (Schäden an jenen Fahrzeugteilen, die gebenen Zubehörs. Der Listenneupreis ist der vom
AK1 - 2 -
[Seite 3]
Fahrzeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeu- (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers
ges, der Sonderausstattung und des Zubehörs inkl. aller bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden ge-
Steuern. setzlichen Voraussetzungen) verweist
zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
Artikel 2
Versicherungsfall 3.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Scha- keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
densereignis. vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Artikel 3 3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche-
Örtlicher Geltungsbereich rers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Vorausset-
zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im ge- sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§
ographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staa- 38, 39, 39a VersVG in der Beilage).
ten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäi- 4. Beginn des Versicherungsschutzes
schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
23 unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich er- erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
streckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende steuer wie folgt bezahlt:
Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.
- innerhalb der 14-Tage-Frist des Pkt. 3.1; oder
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versi-
cherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verlade- - nach Ablauf der in Pkt. 3.1 angeführten 14-Tage- Frist
orte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. ohne schuldhaften Verzug.
Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Gel- Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der ersten
tungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer be-
Beendigung des Beladevorganges. steht Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Prä-
mienzahlung, es sei denn, der Prämienverzug umfasste
nicht mehr als 10% der Jahresprämie, höchstens aber
EUR 60,00 (§ 39a VersVG).
Artikel 4
Was gilt als Versicherungsperiode? Begriff der Prämien- 5. Vorläufige Deckung
hauptfälligkeit. Wann ist die Prämie zu bezahlen; wie ist Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö-
der Prämienverzug geregelt; wann beginnt der Versiche- sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
rungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den
einer vorläufigen Deckung? Versicherer erforderlich.
1. Versicherungsperiode Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese,
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs- wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthal-
vertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit- tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
raum eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahres- endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein-
prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. barten Befristung derselben außer Kraft.
2. Prämienhauptfälligkeit 5.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,
endet die Vorläufige Deckung:
ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsver-
trag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde 5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
(z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämien- Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
hauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres). im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
3. Prämie und Zahlungsverzug gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
3.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche- zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versi- 5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
cherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder da-
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
rung) und 5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-
Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs 2 VersVG mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt
AK1 - 3 -
[Seite 4]
3.1), wobei für den Beginn des Fristenlaufs der jeweils - sowohl den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaf-
spätere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. fungswert zur Zeit des Versicherungsfalles (Punkt 1.2.)
und dem Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand
5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-
(„Restwert“; siehe Punkt 3.1. bis 3.3.), als auch
stande, endet die Vorläufige Deckung:
- 85% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Pkt. 1.2.)
5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
dieses Fahrzeugs
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- übersteigen.
schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versiche-
Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist
rungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im
eine solche Kündigung nicht erfolgt:
gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungs-
5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- falles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungs-
tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener wert). Pkt 3.1. bis 3.3. ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
1.3. Der Versicherer leistet überdies die notwendigen Kosten
denfalls und spätestens
einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Verbrin-
5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten gung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur
Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Höhe von EUR 750,00. Eine solche Entschädigung wird
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nur dann und nur insoweit erbracht, als nicht aus einem
nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- anderen Vertrag (Versicherungs-, Dienstleistungs-, As-
falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- sistancevertrag) Ersatz für die Bergungs- und Verbrin-
trags an den Erklärungsempfänger. gungskosten beansprucht werden kann (vereinbarte Sub-
sidiarität).
5.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-
ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
lende anteilige Prämie.
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, handelt es sich
5.4 Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Ab- um einen bloßen Teilschaden.
schluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versi-
2.1.1. Bei Teilschäden (ausgenommen die Fälle des Pkt. 2.1.3.)
cherer verwendeten Formblatt, so findet § 1a Abs 2
leistet der Versicherer zunächst die
VersVG Anwendung. Diese Bestimmung verpflichtet den
Versicherer, auch wenn keine vorläufige Deckung ge- - technisch und wirtschaftlich notwendigen Kosten der
währt wurde, zur Gewährung von Versicherungsschutz Wiederherstellung des Fahrzeugs einschließlich der not-
ab Antragszugang, wenn der Versicherer die Erfüllung wendigen Fracht- oder sonstigen Transportkosten der Er-
der ihm durch diese Bestimmung auferlegten Hinweis- satzteile (im Folgenden unter der verkürzenden Bezeich-
pflicht nicht nachweisen kann. Nähere Details zu Voraus- nung „Wiederherstellungskosten“ angeführt),
setzung, Beginn und Ende dieses Versicherungsschutzes
ergeben sich aus der genannten Bestimmung. - jedoch begrenzt mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs
(Pkt. 1.2.) und dessen Restwert (Pkt. 3.1. bis 3.3.).
Artikel 5
Versicherungsleistung 2.1.2. Übersteigen die technisch und wirtschaftlich notwendigen
Wiederherstellungskosten (Pkt. 2.1.1.) zwar diese Diffe-
Der Versicherer erbringt Entschädigungsleistungen, die sich ent- renz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, nicht aber
sprechend den nachfolgend angeführten Punkten errechnen. 85% des Wiederbeschaffungswerts, so leistet der Versi-
Von dem solcherart berechneten Ersatz ist ein allenfalls verein- cherer auch jenen Teil dieser Wiederherstellungskosten,
barter Selbstbehalt (Artikel 9) noch abzuziehen. der die Entschädigung gemäß Pkt 2.1.1. übersteigt, wenn
und sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden durch den Versicherungsfall eingetretenen Schäden am
versicherten Fahrzeug innerhalb einer Frist von einem
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Jahr ab Eintritt des Versicherungsfalles vollständig und
Versicherung fallenden Ereignisses ordnungsgemäß repariert wurden. Im Falle eines De-
ckungsprozesses gegen den Versicherer ist diese Frist für
1.1.1. das Fahrzeug zerstört worden ist; oder die Zeitspanne zwischen Einbringung der Deckungsklage
1.1.2. das Fahrzeug in Verlust geraten ist und nicht innerhalb ei- und Rechtskraft der dieses Verfahren abschließenden ge-
nes Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder richtlichen Entscheidung (bzw. Rechtswirksamkeit eines
zur Stelle gebracht wird; oder dieses Verfahren abschließenden Vergleichs) gehemmt
(Fortlaufhemmung); im Ergebnis „verlängert“ sich daher
1.1.3. die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des die Jahresfrist um die Dauer des Deckungsprozesses.
beschädigten Fahrzeugs
Wurden die durch den Versicherungsfall eingetretenen
Schäden am versicherten Fahrzeug innerhalb der
AK1 - 4 -
[Seite 5]
Jahresfrist zwar vollständig und ordnungsgemäß repa- berücksichtigen; ungewöhnliche oder persönliche Ver-
riert, dies aber mit einem Betrag bzw. Aufwand, der ge- hältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
ringer ist als die objektiv notwendigen Kosten der Wie-
3.3. Der Versicherer ist berechtigt, zwecks Optimierung von
derherstellung des Fahrzeugs (einschließlich Fracht-
Verwertungsmöglichkeiten der Altteile (auch des Wracks)
/Transportkosten der Ersatzteile), so leistet der Versicherer
von sich aus Angebote seriöser Kaufinteressenten einzu-
im Rahmen des Pkt. 2.1.2. nur den Differenzbetrag zwi-
holen, etwa durch Platzierung des anonymisierten Scha-
schen den tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten
dengutachtens in „Restwertbörsen“ (dies sind Internet-
(einschließlich Fracht-/Transportkosten der Ersatzteile)
Auktionsplattformen, auf denen professionelle Rest-
und der Entschädigung gemäß Pkt. 2.1.1. Bei dem ge-
wertankäufer in einem Auktionsverfahren Ankaufgebote
mäß Pkt. 2.1.2. vom Versicherer geschuldeten Ersatz ist
abgeben können). Jener Betrag, der durch Annahme ei-
Pkt. 3.1. bis 3.3. zusätzlich zu berücksichtigen.
nes solchermaßen vermittelten Kaufanbots erzielbar
Unterbleibt eine vollständige und ordnungsgemäße Repa- ist/wäre, gilt – insofern in Abweichung von Pkt. 3.2. – un-
ratur des beschädigten Fahrzeugs innerhalb eines Jahres ter den nachfolgend angeführten Voraussetzungen als
ab Eintritt des Versicherungsfalles, so verbleibt es endgül- „Restwert“ der Altteile bzw. des Wracks:
tig bei dem Anspruch auf Entschädigung gemäß Pkt.
- der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer in ge-
2.1.1.
schriebener Form den Betrag, die bloße Annahmebedürf-
2.1.3. Im Falle tigkeit und die Bindungsdauer des verbindlichen Kaufan-
bots (die mindestens 4 Wochen beträgt) sowie die Kon-
- der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs oder
taktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) des An-
- einer sonstigen Art der Eigentumsübertragung am versi- botstellers mit;
cherten Fahrzeug
- das Anbot erfolgt unter Zusage der Barzahlung des
in beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wieder- Kaufbetrags, der kostenlosen Abholung des Kaufgegen-
herstellung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Eigentums- stands vom Fahrzeugstandort und des Gewährleistungs-
übergangs) leistet der Versicherer den Differenzbetrag ausschlusses.
zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des Versiche-
rungsfalles (Punkt 1.2.) und dem Restwert des Fahrzeugs
4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Ge-
in beschädigtem Zustand (siehe Pkt. 3.1. bis 3.3.).
genstände erst nach Ablauf eines Monates nach Zugang
2.1.4. Zusätzlich zu den Ersatzleistungen der Punkte 2.1.1. bis der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden
2.1.3. übernimmt der Versicherer die notwendigen Kos- sie Eigentum des Versicherers.
ten einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Ver-
bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die 5. Wird in den Konstellationen des Artikel 1 Pkt. 1.2. das
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des abhanden gekommene Fahrzeug wiederaufgefunden,
Fahrzeuges in der Lage ist. In Konstellationen gemäß Pkt. werden die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten
2.1.3. ist dieser Ersatz mit EUR 750,00 begrenzt. Die Ber- Rückholkosten im Höchstausmaß von 2% des Wiederbe-
gungs-/Verbringungskosten werden nur dann und nur in- schaffungswertes ohne Abzug eines vereinbarten Selbst-
soweit entschädigt, als nicht aus einem anderen Vertrag behalts vergütet.
(Versicherungs-, Dienstleistungs-, Assistancevertrag) Er-
satz für diese Kosten beansprucht werden kann (verein- 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstat-
barte Subsidiarität). tung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
2.2. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen am ver-
7. Über den Rahmen der Punkte 1.3., 2.1.4. und 5. hinaus-
sicherten Fahrzeug gegenüber dem Zustand vor Eintritt
gehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über aus-
des Versicherungsfalles, Kosten für Verschleißreparatu-
drückliche Weisung des Versicherers aufgewendet wor-
ren, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen oder Leis-
den sind.
tungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatz-
wagens ersetzt der Versicherer nicht.
Artikel 6
3.1. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versiche- Ausschlüsse
rungsnehmer. Ihr Wert („Restwert“) wird bei der Ermitt-
lung der Versicherungsleistung abgezogen. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,
3.2. Der Restwert der Altteile (auch des Wracks) bestimmt 1. die bei Fahrten auf Rennstrecken, Motocross-Strecken
sich – abgesehen von den Konstellationen gemäß Pkt. oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
3.3. – nach deren gemeinem Wert. Der gemeine Wert ben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge- gehörenden Trainingsfahrten eintreten;
schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschafts-
gutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind 2. die beim Versuch, bei der Vorbereitung oder bei Bege-
alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu hung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-
cherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestands-
merkmal ist;
AK1 - 5 -
[Seite 6]
3. die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit: Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weni-
ger als 0,25mg/l beträgt.
- Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
rung, 2.3. mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung
der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften beför-
- bewaffneten Konflikten und Gewalthandlungen zwi-
dert werden.
schen Staaten
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der
- Gewalthandlungen politischer Organisationen bzw. ter-
Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsneh-
roristischer Organisationen oder Einzelpersonen
mer und anderen mitversicherten Personen als dem Len-
- Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder mit Ver- ker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverlet-
fügungen von hoher Hand zung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
4. die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit: Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
- atomaren, chemischen oder biologischen Waffen, 3. Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-
- Einwirkung von Kernenergie, liegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungs-
- dem Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne der im freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des Strahlenschutz- VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
gesetzes, sofern die Bestrahlung nicht durch Heilbe- der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in
handlungen aufgrund eines vom Versicherungsschutz der Beilage) vereinbart:
umfassten Unfalls veranlasst war.
3.1. Dem Versicherer ist innerhalb einer Woche
- Erdbeben
- der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
Artikel 7 des Sachverhaltes sowie
Vereinbarte Obliegenheiten - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehen-
Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundelie- den verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ver-
gende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten fahrens
soll in geschriebener Form mitzuteilen. Bei Verletzung der
1. Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen- Obliegenheit, dem Versicherer den Versicherungsfall un-
heit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungs- ter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes mitzu-
freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 teilen, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leis-
und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und tungsfreiheit nicht berufen, sofern er in anderer Weise
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis
siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: erlangt hat (§ 33 Abs 2 VersVG).
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges 3.2. es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
sind einzuhalten. beizutragen; dies umfasst auch die Erteilung einer Aus-
kunft über einen anderwärtig für das versicherte Fahr-
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zeug bestehenden Vertrag (Versicherungs-, Dienstleis-
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr tungs-, Assistancevertrag, und dergleichen), aus dem ein
Leistungsanspruch hinsichtlich Verbringung des Fahrzeu-
2. Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob- ges bzw. Übernahme der dafür auflaufenden Kosten be-
liegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird steht und über die aus einem solchen Vertrag erbrachten
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 bzw. zu erbringenden Leistungen.
Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestim- 3.3. der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederin-
men; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: standsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
2.1. der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be- soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
rechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; 3.4. ein Schaden, der durch Brand oder Explosion, Diebstahl,
dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch
mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; betriebsfremde Personen, durch Einbruchdiebstahl oder
durch Tiere entsteht, ist vom Versicherungsnehmer oder
2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder dem Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüg-
Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beein- lich anzuzeigen. Dies gilt auch für Schäden durch Unfälle
trächtigung durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn (Artikel 1 Punkt 1.9.), wenn dabei andere Personen als
beim Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Al- der der Lenker verletzt worden sind. Sind als Unfallfolge
koholgehalt des Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Schäden an Sachen Dritter entstanden, so hat eine unver-
zügliche Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle
AK1 - 6 -
[Seite 7]
dann zu erfolgen, wenn ein umgehender Datenaustausch solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
(Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit je- Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
ner Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
ist, nicht erfolgt ist.
Artikel 11
Artikel 8
Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungsobliegenheit (§ 62 VersVG) § 67 VersVG (Rechtsgrundlage für ein allfälliges Regressrecht des
Versicherers) findet gegenüber dem berechtigten Lenker des ver-
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt
sicherten Fahrzeugs nur dann Anwendung, wenn auch einem
des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwen-
Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker bei gleichem Sachver-
dung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
halt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die
Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versi-
Umstände gestatten, hat er/sie solche Weisungen einzu-
cherungsnehmers oder der über das Fahrzeug Verfügungsbe-
holen. Sind mehrere Kaskoversicherer beteiligt und haben
rechtigten das Fahrzeug lenken.
diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so hat der
Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Er-
messen zu handeln. Diesbezüglich vom Versicherungs- Artikel 12
nehmer getätigte Aufwendungen trägt der Versicherer Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die
nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 63 Prämie (Prämienanpassung)
VersVG. 1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik
2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver- Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des
letzt, ist der Versicherer nach Maßgabe und unter den Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex
Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VersVG (siehe Beilage) (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle
leistungsfrei. tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit
wertangepasst.
Artikel 9 Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des
Selbstbehalt vier Monate vor Hauptfälligkeit (Art. 4 Pkt. 2) des Vertra-
ges liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezo-
Ein Selbstbehalt gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche-
gen.
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je-
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der
nem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwi-
Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben hat, so
schen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem
hat der Versicherer einen bei der Versicherungsleistung berück-
Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert
sichtigten Selbstbehalt bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses
hat.
zu erstatten.
Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags-
Artikel 10 beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für
ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können
frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung der Versiche-
Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Grün- rungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebe-
den die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten ner Form wirksam.
und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
Monates entspricht.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt
vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung inner- zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer
halb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kün-
nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des digungsrecht in geschriebener Form mitgeteilt hat. Der Ver-
Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse in Höhe sicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung
jenes Betrages zu leisten, der nach Lage der Sache min- klar und verständlich zu erläutern. Die Kündigung wird mit
destens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem
Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
AK1 - 7 -
[Seite 8]
Artikel 13 3.2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats
Vertragsdauer; Vertragsende und stillschweigende Ver- ab
tragsverlängerung; Kündigungsrecht nach dem Versiche- - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Ver-
rungsfall pflichtung zur Leistung der Entschädigung;
- Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädi-
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein
gung;
Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbar-
- Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits
ten Zeitpunkt.
über den Entschädigungsanspruch.
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
3.3. Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhal-
Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die ver-
tung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen
traglich vereinbarte Dauer.
Zugang und Wirksamkeit der Kündigung) erfolgen. Die
2.1. Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automa- Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit soforti-
tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spä- ger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versiche-
testens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird (Ablauf- rungsperiode erfolgen.
kündigung). Für den Zugang der Erklärung der Ablauf-
kündigung steht die gesamte Vertragsdauer unter Beach- Artikel 14
tung der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur Abtretungsverbot
Verfügung. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststel-
2.2. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum lung dem Grunde und der Höhe nach ohne ausdrückliche Zu-
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Ver- werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unter-
sicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo- nehmer ist.
nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der verein-
barten Vertragsdauer darüber informieren und besonders Artikel 15
hinweisen wird, Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
- dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr ver-
längert, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
kündigt, gelten sinngemäß auch für versicherte und jene Personen, die
- dass es zur Verhinderung dieser Vertragsverlänge- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese
rung notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer Personen sind neben dem Versicherungsnehmer insbesondere
den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbar- für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
ten Vertragsdauer kündigt, und zwar durch eine Er-
klärung an den Versicherer, dass er den Vertrag kün- Artikel 16
digt, Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers; An-
- dass die Frist zur Kündigung für diese Kündigung of- schriftwechsel
fen ist und spätestens ein Monat vor Ablauf endet,
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-
und
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
- welche Rechtsfolgen die Vertragsverlängerung bei
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit
unterbliebener Kündigung sowie die Vertragsbeendi-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
gung bei Vornahme der Kündigung haben.
2.3. Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertrags- Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
dauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 2.1. Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
und 2.2. hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles: gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
3.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versi- Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
cherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
- der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der klärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische
Entschädigung anerkannt hat oder Signatur" ( Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" be-
- der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus An- stimmt sich gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäi-
lass des Kasko-Versicherungsfalls erbracht hat oder schen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektroni-
- die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
hat, oder Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
- über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit Abdruck in der Beilage] )erfüllt das Schriftformerfordernis.
geführt wurde.
AK1 - 8 -
[Seite 9]
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsneh-
Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsneh- mer zugegangen wären.
mer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht be-
kannt gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen Artikel 17
Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Geltendes Recht
Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von
dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt be- Es gilt österreichisches Recht.
kannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in je-
nem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäi-
schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23 unterzeichnet
haben:
(Stand: 1. Jänner 2015)
Andorra Estland Irland Liechtenstein Norwegen Schweden Spanien
Belgien Finnland Island Litauen Österreich Schweiz Tschechien
Bulgarien Frankreich Italien Luxemburg Polen Serbien Ungarn
Dänemark Griechenland Kroatien Malta Portugal Slowakei Zypern
Deutschland Großbritannien Lettland Niederlande Rumänien Slowenien
Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der AK1 gehören ferner:
Albanien Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina Moldawien Russland (europ.Teil) Tunesien Weißrussland
Marokko Monaco San Marino Ukraine
AK1 - 9 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden (AK2 2025)
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Teilkasko-Versicherung mit Parkschaden
(AK2 2025)
Inhalt
Was ist versichert? Art. 1 Umfang der Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall? Art. 2 Versicherungsfall
Wo gilt die Versicherung? Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz? Art. 4 Versicherungsperiode, Prämienhauptfälligkeit, Prämie, Beginn des
Wann ist die Prämie zu bezahlen? Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Was leistet die Versicherung? Art. 5 Versicherungsleistung
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Art. 6 Ausschlüsse
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs- Art. 7 Vereinbarte Obliegenheiten
Falles zu beachten?
Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? Art. 8 Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
obliegenheit
Zahlt der Versicherer den gesamten Schaden? Art. 9 Selbstbeteiligung
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird Art. 10 Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
die Versicherungsleistung ausbezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Art. 11 Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers
Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert Art. 12 Prämienanpassung
sich die Prämie?
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Art. 13 Vertragsdauer;
Stillschweigende Vertragsverlängerung? Vertragsende und stillschweigende Vertragsverlängerung;
Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
werden?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 14 Abtretungsverbot
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Ver- Art. 15 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Sicherungsvertrag zu?
Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers;
Anschriftwechsel Art. 16 Form der Erklärung
Welches Recht ist anzuwenden? Art. 17 Geltendes Recht
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AK2 verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer Gesetze,
auf die im Rahmen der AK2 verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Beilage zu den
AK2 in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
Artikel 1
Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
Umfang der Versicherung
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im ver-
sperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind 1.3. im versicherten Fahrzeug befindliche Gegenstände des pri-
(Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile), gegen Beschä- vaten (also nicht beruflichen, betrieblichen oder unterneh-
digung, Zerstörung und Verlust merischen) Bedarfs
1.1. durch Brand oder Explosion und durch Schmorschäden − des Versicherungsnehmers,
an Kabeln;
− seines Ehegatten oder Lebensgefährten,
AK2 - 1 -
[Seite 2]
− der Kinder des Versicherungsnehmers und/oder seines Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Lenkers zu-
Ehegatten oder Lebensgefährten, rückzuführen sind;
− des berechtigten Lenkers (Art. 11) und von Insassen, 1.5. durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeu-
ges mit Tieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und
gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Ein- durch Tierbisse (Schäden an jenen Fahrzeugteilen, die un-
bruchdiebstahl oder die im Punkt 1.4. angeführten Natur- mittelbar von Tierbissen betroffen sind; ausgeschlossen
gewalten. sind dabei Bissschäden durch Tiere, die mit Willen des
Die Entschädigung gemäß Pkt. 1.3. ist mit insgesamt EUR Lenkers mit dem versicherten Fahrzeug transportiert wer-
750,- pro Versicherungsfall begrenzt. den);
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben Geld, 1.6. durch Glasbruch, dies sind Bruchschäden ohne Rücksicht
Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente, Ausweise, Ban- auf die Schadensursache an Windschutz- (Front-), Seiten-,
komat- und Kreditkarten sowie technische/elektronische Heckscheiben und Glasdächer sowie an Scheinwerfern,
Geräte wie Mobiltelefone, Computer, Handhelds, Video- Blinkercellonen, Heckleuchten und Außenspiegeln bei
und Fotoausrüstungen, mobile Navigationsgeräte, ein- mehrspurigen Fahrzeugen;
schließlich ihres jeweiligen Zubehörs. 1.7. durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeu-
Ist/sind der/die Versicherungsnehmer nicht ausschließlich ges mit einem unbekannten Fahrzeug (Parkschaden);
natürliche Person/-en (z.B. bei juristischen Personen wie 1.8. durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
AG oder GmbH; bei Personengesellschaften wie KG oder Personen;
OG), so erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß
Punkt 1.3.auf die Gegenstände des privaten Bedarfes des 2. Zusätzlich sind mitversichert:
berechtigten Lenkers allein; 2.1. Kosten, die der Versicherungsnehmer bei Verlust von
1.4. durch folgende Naturgewalten: Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichentafeln
(auch Wunschkennzeichen) bei der Behörde für deren
unmittelbare Einwirkung von: Wiederbeschaffung aufwenden muss; bei Verlust eines
- Blitzschlag, Führerscheins sind dies die Kosten eines Führerscheins im
- Felssturz/Steinschlag (dies ist das naturbedingte Ablö- Scheckkartenformat.
sen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände),
- Erdrutsch (dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewe- 2.2. Schlossänderungskosten bis EUR 500,-- bei Verlust der
gung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter Autoschlüssel bzw. des versperrbaren Tankdeckels.
der Oberfläche liegenden Gleitbahn), 3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausfüh-
- Lawinen, rung versichert. Sonderausstattung und Zubehör sind in
- Schneedruck, dem im Antrag bezeichneten Umfang versichert; Sonder-
- Dachlawinen (dies sind Schneemassen, die von Gebäu- ausstattung und Zubehör, welche im Antrag nicht ange-
den auf das Fahrzeug stürzen), führt wurden, sind daher nicht versichert.
- durch von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und an-
dere Eisgebilde, Als Basis zur Bemessung der Versicherungsprämie dient
- Hagel, der Listenneupreis des versicherten Fahrzeuges zuzüglich
- Hochwasser (dies ist eine durch außerordentliche Nie- jenes der angegebenen Sonderausstattung und des ange-
derschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, gebenen Zubehörs. Der Listenneupreis ist der vom Fahr-
die normale Höhe merklich übersteigende Wasserfüh- zeugimporteur vorgegebene Richtpreis des Fahrzeuges,
rung eines fließenden oder stehenden Gewässers), der Sonderausstattung und des Zubehörs inkl. aller Steu-
- Überschwemmungen (dies sind Ansammlungen von er- ern.
heblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher
Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisa-
Artikel 2
tionssysteme überschreiten [Kanalrückstau] oder sonst
Versicherungsfall
nicht abfließen können),
- Muren (dies sind Massenbewegungen von Erdreich, Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Scha-
Wasser, Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch densereignis.
naturbedingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden)
und Artikel 3
- Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 Örtlicher Geltungsbereich
km/h).
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im ge-
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht ographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staa-
werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände ten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden; ausge- Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäi-
schlossen sind Schäden, die auf ein durch diese schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten
vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S.
23 unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich
AK2 - 2 -
[Seite 3]
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien. steuer wie folgt bezahlt:
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versi- - innerhalb der 14-Tage-Frist des Pkt. 3.1; oder
cherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verlade-
- nach Ablauf der in Pkt. 3.1 angeführten 14-Tage- Frist
orte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.
ohne schuldhaften Verzug.
Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Gel-
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der ersten
tungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer be-
Beendigung des Beladevorganges.
steht Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der Prä-
mienzahlung, es sei denn, der Prämienverzug umfasste
nicht mehr als 10% der Jahresprämie, höchstens aber
Artikel 4 EUR 60,00 (§ 39a VersVG).
Was gilt als Versicherungsperiode? Begriff der Prämien- 5. Vorläufige Deckung
hauptfälligkeit. Wann ist die Prämie zu bezahlen; wie ist
der Prämienverzug geregelt; wann beginnt der Versiche- Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö-
rungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
einer vorläufigen Deckung? ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den
Versicherer erforderlich.
1. Versicherungsperiode
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese,
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungs- wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthal-
vertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit- tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt
raum eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahres- endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein-
prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. barten Befristung derselben außer Kraft.
2. Prämienhauptfälligkeit 5.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,
ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsver- endet die Vorläufige Deckung:
trag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde 5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
(z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämien- Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
hauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres). im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
3. Prämie und Zahlungsverzug schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
3.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche- zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versi-
cherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach 5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder da-
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
rung) und
5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-
Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs 2 VersVG (Rück- mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt
trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei 3.1), wobei für den Beginn des Fristenlaufs der jeweils
Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzli- spätere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist.
chen Voraussetzungen) verweist
5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). stande, endet die Vorläufige Deckung:
3.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind 5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig- Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen
3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche- Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist
rers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Vorausset- eine solche Kündigung nicht erfolgt:
zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie 5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
38, 39, 39a VersVG in der Beilage). Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
4. Beginn des Versicherungsschutzes denfalls und spätestens
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten 5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten
Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung
AK2 - 3 -
[Seite 4]
nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- Verbringungskosten beansprucht werden kann (verein-
falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- barte Subsidiarität).
trags an den Erklärungsempfänger.
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
5.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, handelt es sich
ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-
um einen bloßen Teilschaden.
lende anteilige Prämie.
2.1.1. Bei Teilschäden (ausgenommen die Fälle des Pkt. 2.1.3.)
5.4 Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Ab-
leistet der Versicherer zunächst die
schluss des Versicherungsvertrags auf einem vom Versi-
cherer verwendeten Formblatt, so findet § 1a Abs 2 - technisch und wirtschaftlich notwendigen Kosten der
VersVG Anwendung. Diese Bestimmung verpflichtet den Wiederherstellung des Fahrzeugs einschließlich der not-
Versicherer, auch wenn keine vorläufige Deckung ge- wendigen Fracht- oder sonstigen Transportkosten der Er-
währt wurde, zur Gewährung von Versicherungsschutz satzteile (im Folgenden unter der verkürzenden Bezeich-
ab Antragszugang, wenn der Versicherer die Erfüllung nung „Wiederherstellungskosten“ angeführt),
der ihm durch diese Bestimmung auferlegten Hinweis-
pflicht nicht nachweisen kann. Nähere Details zu Voraus- - jedoch begrenzt mit dem Differenzbetrag zwischen dem
setzung, Beginn und Ende dieses Versicherungsschutzes Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs
ergeben sich aus der genannten Bestimmung. (Pkt. 1.2.) und dessen Restwert (Pkt. 3.1. bis 3.3.).
2.1.2. Übersteigen die technisch und wirtschaftlich notwendigen
Artikel 5 Wiederherstellungskosten (Pkt. 2.1.1.) zwar diese Diffe-
Versicherungsleistung renz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, nicht aber
Der Versicherer erbringt Entschädigungsleistungen, die sich ent- 85% des Wiederbeschaffungswerts, so leistet der Versi-
sprechend den nachfolgend angeführten Punkten errechnen. cherer auch jenen Teil dieser Wiederherstellungskosten,
Von dem solcherart berechneten Ersatz ist ein allenfalls verein- der die Entschädigung gemäß Pkt. 2.1.1. übersteigt,
barter Selbstbehalt (Artikel 9) noch abzuziehen. wenn und sobald der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die durch den Versicherungsfall eingetretenen Schä-
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden den am versicherten Fahrzeug innerhalb einer Frist von ei-
nem Jahr ab Eintritt des Versicherungsfalles vollständig
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die und ordnungsgemäß repariert wurden. Im Falle eines De-
Versicherung fallenden Ereignisses ckungsprozesses gegen den Versicherer ist diese Frist für
die Zeitspanne zwischen Einbringung der Deckungsklage
1.1.1. das Fahrzeug zerstört worden ist; oder und Rechtskraft der dieses Verfahren abschließenden ge-
1.1.2. das Fahrzeug in Verlust geraten ist und nicht innerhalb ei- richtlichen Entscheidung (bzw. Rechtswirksamkeit eines
nes Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder dieses Verfahren abschließenden Vergleichs) gehemmt
zur Stelle gebracht wird; oder (Fortlaufhemmung); im Ergebnis „verlängert“ sich daher
die Jahresfrist um die Dauer des Deckungsprozesses.
1.1.3. die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeugs Wurden die durch den Versicherungsfall eingetretenen
Schäden am versicherten Fahrzeug innerhalb der Jahres-
- sowohl den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaf- frist zwar vollständig und ordnungsgemäß repariert, dies
fungswert zur Zeit des Versicherungsfalles (Punkt 1.2.) aber mit einem Betrag bzw. Aufwand, der geringer ist als
und dem Wert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand die objektiv notwendigen Kosten der Wiederherstellung
(„Restwert“; siehe Punkt 3.1. bis 3.3.), als auch des Fahrzeugs (einschließlich Fracht-/Transportkosten der
- 85% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Pkt. 1.2.) Ersatzteile), so leistet der Versicherer im Rahmen des Pkt.
dieses Fahrzeugs 2.1.2. nur den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich
aufgewendeten Reparaturkosten (einschließlich Fracht-
übersteigen. /Transportkosten der Ersatzteile) und der Entschädigung
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versiche- gemäß Pkt. 2.1.1. Bei dem gemäß Pkt. 2.1.2. vom Versi-
rungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im cherer geschuldeten Ersatz ist Pkt. 3.1. bis 3.3. zusätzlich
gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungs- zu berücksichtigen.
falles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungs- Unterbleibt eine vollständige und ordnungsgemäße Repa-
wert). Pkt. 3.1. bis 3.3. ist zusätzlich zu berücksichtigen. ratur des beschädigten Fahrzeugs innerhalb eines Jahres
1.3. Der Versicherer leistet überdies die notwendigen Kosten ab Eintritt des Versicherungsfalles, so verbleibt es endgül-
einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Verbrin- tig bei dem Anspruch auf Entschädigung gemäß Pkt.
gung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte bis zur 2.1.1.
Höhe von EUR 750,00. Eine solche Entschädigung wird 2.1.3. Im Falle
nur dann und nur insoweit erbracht, als nicht aus einem
anderen Vertrag (Versicherungs-, Dienstleistungs-, As- - der Veräußerung des versicherten Fahrzeugs oder
sistancevertrag) Ersatz für die Bergungs- und
AK2 - 4 -
[Seite 5]
- einer sonstigen Art der Eigentumsübertragung am versi- - das Anbot erfolgt unter Zusage der Barzahlung des
cherten Fahrzeug Kaufbetrags, der kostenlosen Abholung des Kaufgegen-
stands vom Fahrzeugstandort und des Gewährleistungs-
in beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wieder-
ausschlusses.
herstellung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Eigentums-
übergangs) leistet der Versicherer den Differenzbetrag
zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des Versiche- 4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Ge-
rungsfalles (Punkt 1.2.) und dem Restwert des Fahrzeugs genstände erst nach Ablauf eines Monates nach Zugang
in beschädigtem Zustand (siehe Pkt. 3.1. bis 3.3.). der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden
sie Eigentum des Versicherers.
2.1.4. Zusätzlich zu den Ersatzleistungen der Punkte 2.1.1. bis
2.1.3. übernimmt der Versicherer die notwendigen Kos-
5. Wird in den Konstellationen des Artikel 1 Pkt. 1.2. das
ten einer tatsächlich vorgenommenen Bergung und Ver-
abhanden gekommene Fahrzeug wiederaufgefunden,
bringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die
werden die notwendigen und tatsächlich aufgewendeten
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des
Rückholkosten im Höchstausmaß von 2% des Wiederbe-
Fahrzeuges in der Lage ist. In Konstellationen gemäß Pkt.
schaffungswertes ohne Abzug eines vereinbarten Selbst-
2.1.3. ist dieser Ersatz mit EUR 750,00 begrenzt. Die Ber-
behalts vergütet.
gungs-/Verbringungskosten werden nur dann und nur in-
soweit entschädigt, als nicht aus einem anderen Vertrag
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstat-
(Versicherungs-, Dienstleistungs-, Assistancevertrag) Er-
tung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
satz für diese Kosten beansprucht werden kann (verein-
barte Subsidiarität).
7. Über den Rahmen der Punkte 1.3., 2.1.4. und 5. hinaus-
2.2. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen am ver- gehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über aus-
sicherten Fahrzeug gegenüber dem Zustand vor Eintritt drückliche Weisung des Versicherers aufgewendet wor-
des Versicherungsfalles, Kosten für Verschleißreparatu- den sind.
ren, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen oder Leis-
tungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatz- Artikel 6
wagens ersetzt der Versicherer nicht. Ausschlüsse
3.1. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versiche- Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,
rungsnehmer. Ihr Wert („Restwert“) wird bei der Ermitt-
lung der Versicherungsleistung abgezogen. 1. die bei Fahrten auf Rennstrecken, Motocross-Strecken
3.2. Der Restwert der Altteile (auch des Wracks) bestimmt oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer-
sich – abgesehen von den Konstellationen gemäß Pkt. ben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazu-
3.3. – nach deren gemeinem Wert. Der gemeine Wert gehörenden Trainingsfahrten eintreten;
wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge- 2. die beim Versuch, bei der Vorbereitung oder bei Bege-
schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschafts- hung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-
gutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind cherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestands-
alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksich- merkmal ist;
tigen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind
nicht zu berücksichtigen. 3. die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
3.3. Der Versicherer ist berechtigt, zwecks Optimierung von - Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
Verwertungsmöglichkeiten der Altteile (auch des Wracks) rung,
von sich aus Angebote seriöser Kaufinteressenten einzu- - bewaffneten Konflikten und Gewalthandlungen zwi-
holen, etwa durch Platzierung des anonymisierten Scha- schen Staaten
dengutachtens in „Restwertbörsen“ (dies sind Internet-
Auktionsplattformen, auf denen professionelle Rest- - Gewalthandlungen politischer Organisationen bzw. ter-
wertankäufer in einem Auktionsverfahren Ankaufgebote roristischer Organisationen oder Einzelpersonen
abgeben können). Jener Betrag, der durch Annahme ei- - Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder mit Ver-
nes solchermaßen vermittelten Kaufanbots erzielbar fügungen von hoher Hand
ist/wäre, gilt – insofern in Abweichung von Pkt. 3.2. – un-
ter den nachfolgend angeführten Voraussetzungen als 4. die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
„Restwert“ der Altteile bzw. des Wracks:
- atomaren, chemischen oder biologischen Waffen,
- der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer in ge-
- Einwirkung von Kernenergie,
schriebener Form den Betrag, die bloße Annahmebedürf-
tigkeit und die Bindungsdauer des verbindlichen Kaufan- - dem Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne der im
bots (die mindestens 4 Wochen beträgt) sowie die Kon- Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des Strahlenschutz-
taktdaten (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail) des An- gesetzes, sofern die Bestrahlung nicht durch
botstellers mit;
AK2 - 5 -
[Seite 6]
Heilbehandlungen aufgrund eines vom Versicherungs- 3.1. Dem Versicherer ist innerhalb einer Woche
schutz umfassten Unfalls veranlasst war.
- der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
- Erdbeben des Sachverhaltes sowie
- die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehen-
Artikel 7
den verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Ver-
Vereinbarte Obliegenheiten fahrens
Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-
in geschriebener Form mitzuteilen. Bei Verletzung der
gende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten
Obliegenheit, dem Versicherer den Versicherungsfall un-
soll
ter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes mitzu-
1. Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegen- teilen, kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leis-
heit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungs- tungsfreiheit nicht berufen, sofern er in anderer Weise
freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis
und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und erlangt hat (§ 33 Abs 2 VersVG).
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen;
3.2. es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
beizutragen; dies umfasst auch die Erteilung einer Aus-
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges kunft über einen anderwärtig für das versicherte Fahr-
sind einzuhalten. zeug bestehenden Vertrag (Versicherungs-, Dienstleis-
tungs-, Assistancevertrag, und dergleichen), aus dem ein
Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Leistungsanspruch hinsichtlich Verbringung des Fahrzeu-
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr ges bzw. Übernahme der dafür auflaufenden Kosten be-
steht und über die aus einem solchen Vertrag erbrachten
2. Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob-
bzw. zu erbringenden Leistungen.
liegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 3.3. der Versicherungsnehmer hat vor Beginn der Wiederin-
Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen standsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestim- Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
men; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
2.1. der Lenker muss in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be- 3.4. ein Schaden, der durch Brand oder Explosion, Diebstahl,
rechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; betriebsfremde Personen, Park- oder Vandalismusschä-
dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen den, durch Einbruchdiebstahl oder durch Tiere entsteht,
mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; ist vom Versicherungsnehmer oder dem Lenker bei der
nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.
2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder
Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beein-
Artikel 8
trächtigung durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn
beim Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Al- Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
koholgehalt des Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Pro- rungsobliegenheit (§ 62 VersVG)
mille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt
als 0,25mg/l beträgt. des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwen-
2.3. mit dem Fahrzeug dürfen Personen nur unter Einhaltung dung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften beför- die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die
dert werden. Umstände gestatten, hat er/sie solche Weisungen einzu-
holen. Sind mehrere Kaskoversicherer beteiligt und haben
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so hat der
Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsneh- Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßem Er-
mer und anderen mitversicherten Personen als dem Len- messen zu handeln. Diesbezüglich vom Versicherungs-
ker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverlet- nehmer getätigte Aufwendungen trägt der Versicherer
zung ohne Verschulden nicht erkennbar war. nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 63
VersVG.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-
3. Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Ob- letzt, ist der Versicherer nach Maßgabe und unter den
liegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VersVG (siehe Beilage)
des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungs- leistungsfrei.
freiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen
der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in
der Beilage) vereinbart:
AK2 - 6 -
[Seite 7]
Artikel 9 Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des
Selbstbehalt vier Monate vor Hauptfälligkeit (Art. 4 Pkt. 2) des Vertra-
ges liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezo-
Ein Selbstbehalt gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche- gen.
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in je-
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der nem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwi-
Versicherer gemäß Artikel 5, Punkt 4 Eigentum erworben hat, so schen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem
hat der Versicherer einen bei der Versicherungsleistung berück- Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert
sichtigten Selbstbehalt bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses hat.
zu erstatten.
Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertrags-
Artikel 10 beginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate
Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.
2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können
frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen
ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung der Versiche-
Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Grün- rungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebe-
den die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten ner Form wirksam.
und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
Monates entspricht. 3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punk-
tes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versi-
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich
aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu cherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese
vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung inner- Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versi-
halb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige cherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Er-
höhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des
mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung
Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse in Höhe
den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläu-
jenes Betrages zu leisten, der nach Lage der Sache min-
tern. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirk-
destens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, so-
sam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prä-
lange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
mienerhöhung.
schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. Artikel 13
Vertragsdauer; Vertragsende und stillschweigende Ver-
Artikel 11 tragsverlängerung; Kündigungsrecht nach dem Versiche-
Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers rungsfall
§ 67 VersVG (Rechtsgrundlage für ein allfälliges Regressrecht des 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein
Versicherers) findet gegenüber dem berechtigten Lenker des ver- Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbar-
sicherten Fahrzeugs nur dann Anwendung, wenn auch einem ten Zeitpunkt.
Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker bei gleichem Sachver-
halt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versi- Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die ver-
cherungsnehmers oder der über das Fahrzeug Verfügungsbe- traglich vereinbarte Dauer.
rechtigten das Fahrzeug lenken. 2.1. Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automa-
tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spä-
Artikel 12 testens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird (Ablauf-
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die kündigung). Für den Zugang der Erklärung der Ablauf-
Prämie (Prämienanpassung) kündigung steht die gesamte Vertragsdauer unter Beach-
tung der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur
1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Verfügung.
Austria verlautbarten Teilindex Kfz-Sachschäden des
2.2. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
(KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle
gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Ver-
tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit
sicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
wertangepasst.
nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der
AK2 - 7 -
[Seite 8]
vereinbarten Vertragsdauer darüber informieren und be- werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unter-
sonders hinweisen wird, nehmer ist.
- dass sich der Vertrag automatisch um ein Jahr ver-
längert, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht Artikel 15
kündigt, Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
- dass es zur Verhinderung dieser Vertragsverlänge-
rung notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbar- gelten sinngemäß auch für versicherte und jene Personen, die
ten Vertragsdauer kündigt, und zwar durch eine Er- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese
klärung an den Versicherer, dass er den Vertrag kün- Personen sind neben dem Versicherungsnehmer insbesondere
digt, für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
- dass die Frist zur Kündigung für diese Kündigung of-
fen ist und spätestens ein Monat vor Ablauf endet, Artikel 16
und Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers; An-
- welche Rechtsfolgen die Vertragsverlängerung bei schriftwechsel
unterbliebener Kündigung sowie die Vertragsbeendi- Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-
gung bei Vornahme der Kündigung haben. sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
2.3. Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertrags- erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit
dauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 2.1. gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
und 2.2.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles: Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
3.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versi- hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
cherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
- der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Entschädigung anerkannt hat oder Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
- der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus An- Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
lass des Kasko-Versicherungsfalls erbracht hat oder nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
- die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert klärenden zugehen muss; auch eine "qualifizierte elektronische
hat, oder Signatur" ( Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" be-
- über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit stimmt sich gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäi-
geführt wurde. schen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektroni-
3.2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats sche Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
ab
Abdruck in der Beilage] ) erfüllt das Schriftformerfordernis.
- Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Ver-
pflichtung zur Leistung der Entschädigung;
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem
- Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädi-
Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsneh-
gung;
mer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht be-
- Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits
kannt gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen
über den Entschädigungsanspruch.
Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des
3.3. Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhal- Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von
tung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt be-
Zugang und Wirksamkeit der Kündigung) erfolgen. Die kannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in je-
Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit soforti- nem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der
ger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versiche- Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsneh-
rungsperiode erfolgen. mer zugegangen wären.
Artikel 14 Artikel 17
Abtretungsverbot Geltendes Recht
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststel- Es gilt österreichisches Recht.
lung dem Grunde und der Höhe nach ohne ausdrückliche Zu-
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
AK2 - 8 -
[Seite 9]
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäi-
schen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23 unterzeichnet
haben:
(Stand: 1. Jänner 2015)
Andorra Estland Irland Liechtenstein Norwegen Schweden Spanien
Belgien Finnland Island Litauen Österreich Schweiz Tschechien
Bulgarien Frankreich Italien Luxemburg Polen Serbien Ungarn
Dänemark Griechenland Kroatien Malta Portugal Slowakei Zypern
Deutschland Großbritannien Lettland Niederlande Rumänien Slowenien
Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der AK2 gehören ferner:
Albanien Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina Moldawien Russland (europ.Teil) Tunesien Weißrussland
Marokko Monaco San Marino Ukraine
AK2 - 9 -
Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.