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Wüstenrot Versicherungs-AG
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB
2015)
Die vorliegenden Bedingungen wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 (1)
Kraftfahr-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) am 20.11.2014 mitgeteilt.
Erläuterungen zu den Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber den
unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs
Für die Begriffe Prämie und Polizze werden generell die Bezeichnungen Beitrag und Versicherungsurkunde verwendet.
Die mit * gekennzeichneten Bestimmungen enthalten ergänzende bzw. andere Bestimmungen als die unverbindlichen
Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs:
- Artikel 12: Die Anpassung wird zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages vorgenommen. Für Neuverträge erfolgt die erste
Anpassung nach 3 Jahren.
- Artikel 13 entfällt zur Gänze.
- Artikel 15 enthält die Regelung über das Bonus-Malus-System samt Beitragsstufentabelle.
- Artikel 18 enthält eine Verkürzung der Frist von 6 Monaten auf 45 Tage.
Artikel 1 - Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen
erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet
werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden
verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
Artikel 2 - Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter
welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des
Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der
Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten
Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies
gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers
begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind.
Artikel 3 - Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung
oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als
ein Versicherungsfall.
Artikel 4 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen
Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten
vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang).
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 5 - Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren
Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist,
erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem
Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
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2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der
Internationalen Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen
Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem
Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von
der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser
Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
Artikel 6 - Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen
werden auf diese angerechnet.
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf
seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der
Ansprüche zu tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für
Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen.
Artikel 7 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu bezahlen, wann beginnt der
Versicherungsschutz im Allgemeinen, und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten
ist.
2. Der erste oder die einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde und Aufforderung zur Beitragszahlung zu
zahlen (Einlösung der Versicherungsurkunde). Die Folgebeiträge einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
sind zum vereinbarten, in der Versicherungsurkunde angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter
Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen
der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung
verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf den anteiligen Beitrag bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die
Versicherungsurkunde erst danach ausgehändigt, dann aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne
schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Versicherungsurkunde beginnen (vorläufige Deckung), ist
die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Versicherungsurkunde. Sie tritt
außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des
ersten oder des einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines
Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und
von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters
beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung
dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige
Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu
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ähnlichen Zwecken;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.1 und Abs.1a VersVG
(siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;
1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die
Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt
beförderten Personen entspricht.
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
§ 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
Straßenverkehrsvorschriften befindet;
2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer
und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung
ohne Verschulden nicht erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer
rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in
einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt
beförderten Personen entspricht.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
bewirkt, werden bestimmt,
3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig
sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2 bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;
3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen.
Die Pkte. 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst
ersetzt;
3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des
geschädigten Dritten nicht anzuerkennen;
3.6 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in
Rechtskraft erwachsen zu lassen;
3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits
über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu
erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben
3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung
zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer
Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens
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gemäß Pkt. 3.3.3 wird hiedurch nicht berührt.
Artikel 10 - Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen,
derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern
das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Artikel 11 - Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer
Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Soweit nichts anderes vereinbart ist,
1. beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
Gefahr je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro,
2. entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1,
2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen
Vermögensvorteil zu verschaffen;
2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Obliegenheiten.
Im Falle des Pktes. 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1 festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des
verschafften Vermögensvorteils, im Falle des Pktes. 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
Artikel 12 * - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der Beitrag (vereinbarte
Beitragsanpassung) und welche Prämiengarantie leistet der Versicherer?
1. Für Neuverträge sowie für durch einen Fahrzeugwechsel zustande gekommene Verträge erhöht oder vermindert
sich nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres (dreijährige Prämiengarantie) der Beitrag jährlich zur
Hauptfälligkeit um den Prozentsatz, der den Veränderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria
veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 bzw. bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex
entspricht.
Für alle anderen Verträge erfolgt diese Anpassung bereits nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres.
In beiden Fällen wird für die Berechnung die Indexzahl herangezogen, die jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit
Gültigkeit hatte.
Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Beitragsvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
ist in der Versicherungsurkunde angeführt.
2. Allfällige Selbstbehaltsbeträge und Begrenzungen werden nicht angepasst.
3. Die für diesen Vertrag vereinbarte Wertanpassung kann während der Dauer des Vertrages nicht separat
gekündigt werden.
Artikel 13 * - entfällt
(Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife
mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?)
Artikel 14 - Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits
bestehende Verträge geändert werden?
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung
der Bedingungen vorzuschlagen.
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der
Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung in geschriebener Form widerspricht.
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die
Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch
mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
Artikel 15 * - Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines
Bonus-Malus-Systems?
Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung des Beitrags nach dem Schadenverlauf vereinbart ist, gilt
folgende Regelung:
1. Grundstufe
Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4 der Schadenverlauf eines früheren
Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird der Beitrag nach der Beitragsstufe 9 der in Pkt. 6 ersichtlichen
Tabelle berechnet.
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2. Schadenfreiheit
2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres
(Beobachtungszeitraum) wird der Beitrag zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren Beitragsstufe bemessen, sofern nicht
bereits die niedrigste Beitragsstufe erreicht ist.
2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2 zu berücksichtigender
Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
jedoch der während des Beobachtungszeitraumes fällige Beitrag im Sinn des Pkt. 1 nach der Beitragsstufe 9
bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines
Beobachtungszeitraumes wird der Beitrag zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem Beobachtungszeitraum
folgenden 1. Jänner um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen.
3.2 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine
Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche
Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen,
nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
3.3 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn
Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen
Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
3.4 Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer
mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt
und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht es dem
Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des
Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der
bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs
oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
- ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf
erwirbt oder
- ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das
Eigentum an ihm erwirbt, oder
- ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem
Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere
Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und
-eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das
versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung des Beitrags nach
dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der
Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen
erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder
dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt.
4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag
geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue
Versicherungsverhältnis angerechnet.
5. Berichtigung der Einstufung
5.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung
zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles
einen höheren Beitrag bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
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5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2 letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der
Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zum Mehrbeitrag zu entrichten.
6.
Beitragsstufe Prozent des Tarifbeitrags Beitragsstufe Prozent des Tarifbeitrags
0/1 45 10/11 130
2/3 60 12/13 160
4/5 70 14/15 200
6/7 85 16/17 240
8/9 100
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufs
(§ 16 KHVG) auszustellen.
Artikel 16 - Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur
Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen
der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 17 - Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann
nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des
Versicherungsfalles § 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h
VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
Artikel 18 * - Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages
verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder die Zulassungsbescheinigung und die
Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. Der Tag der Hinterlegung bzw. Abholung der
Kennzeichentafeln zählt für diese Frist nicht mit.
Artikel 19 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihren Sitz im Inland haben.
Artikel 20 - Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind,
finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die
mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf
Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im
Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
Artikel 21 - Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen
Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem
im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.
2. Anhänger
2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2 nur die
Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.
Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger
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verwendet.
2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch
das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte
gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das
Zugfahrzeug übersteigt;
In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen
mitversichert.
2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges
führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das
Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf
Probefahrten ist Artikel 9.1.1 sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
Artikel 22 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der
geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach
§§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
Artikel 23 - Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Anhang
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002
unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn, Zypern.
$ 6 VersVG
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete
anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs.
1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem
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Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen
sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
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